Externe Kontrollorgane in sozialpädagogischen Einrichtungen. Aufgaben, Befugnisse und Auswirkungen auf Bewohner, Mitarbeiter und Träger

Freiheit vor Schutz und Sicherheit für Kinder und Jgdl. in der oberösterreichischen stationären Vollversorgung


Bachelorarbeit, 2020

52 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

II. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserklärungen und Interferenz mit sozialpädagogischen. Einrichtungen
2.1 Schutz und Sicherheit
2.2 Freiheit, Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung
2.3 Kindeswohl vs. Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung
2.4 Zwang in der Heimerziehung

3 Einrichtungsformen der Heimerziehung in Oberösterreich
3.1 Stationäre Vollversorgung
3.2 Krisenbetreuungseinrichtungen
3.3 50/4 Einstufung und Unterbringung

4 Aufsichts- und Prüfungsorgane für sozialpädagogische Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ihre Einflüsse
4.1 Kinder- und Jugendanwaltschaft
4.1.1 Aufgaben, Befugnisse und Rechtsgrundlage der KIJA
4.1.2 Kinderanwaltliche Vertrauensperson für Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Einrichtungen
4.2 Vertretungsnetz
4.2.1 Aufgaben der Bewohnervertretung
4.2.2 Rechtsgrundlage und Ablauf für Kinder- und Jugendeinrichtungen
4.2.3 Einflüsse
4.3 Volksanwaltschaft
4.3.1 Aufgaben und Rechtsgrundlage
4.3.2 Befugnisse und Prüfungsschwerpunkte
4.3.3 Kinder- und Jugendhilfe
4.4 Kinder- und Jugendhilfe der Oö. Landesregierung
4.4.1 Rechtsgrundlagen
4.4.2 Aspekte der fachlichen und strukturellen Aufsicht:
4.4.3 Beschreibung des Aufsichtsprozesses:
4.5 Sozialarbeiter und fallführende Behörden

5 Organisationsübergreifende Kooperationen
5.1 Polizei und Bezirksverwaltungsbehörden
5.2 Kooperationen mit Gesundheitseinrichtungen

6 Auswirkungen auf die Kinder und Jugendlichen durch die gemeinsame Unterbringungen aufgrund fehlender Ressourcen

7 Freiheit, Schutz und Sicherheit am Beispiel der geschlossenen Unterbringung in Deutschland

8 Signs of Safety - ein Ansatz für Kinderschutz und Gefährdungsabklärung

9 Freiheit vor Schutz und Sicherheit für die Bewohner in sozialpädagogischen Einrichtungen?

10 Fazit

Literaturverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

ABGB... Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

AbsAbsatz

ADHS..Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung

Art... Artikel

B

B-KJHG .Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz[m1]

E

etc.. et cetera

H

HeimAufG ... Heimaufenthaltsgesetz

K

KIJA ...Kinder- und Jugendanwaltschaft

KJH.. ...Kinder- und Jugendhilfe

KJHG ...Kinder- und Jugendhilfegesetz

O

Oö..Oberösterreich

S

StGB ..Strafgesetzbuch

U

u.a.. ... und andere

V

vs. .. .. versus

Z

Z Ziffer

zB .zum Beispiel

II. Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Statistik Austria: Kinder- und Jugendhilfestatistik. Erhebung: Stand 2019. Anzahl der in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen betreuten Kinder- und Jugendlichen

Abbildung 2: Statistik Austria: Betreuungsquoten 2015 - 2018 in der vollen Erziehung nach Bundesländern

Abbildung 3: Betreuung 50/4 zu Stichtag 1.1.2019 laut Erhebungen des Amtes der Oö Landesregierung Abteilung Unterbringung nach § 50 Abs. 4

Abbildung 4: Betreuung 50/4 zu Stichtag 1.1.2020 laut Erhebung des Amtes der Oö Landesregierung Abteilung Unterbringung nach § 50 Abs. 4

Abbildung 5: "Die Drei-Häuser" nach Signs of Safety: Entnommen der Homepage von schloss-leonstein.at/index.php?id=122

In dieser Arbeit wird die geschlechterneutrale Schreibweise verwendet. Aufgrund der leichteren Lesbarkeit wurde von der Autorin die männliche Schreibform gewählt. Im Fließtext sind jedoch sowohl die männlichen als auch weiblichen Personen gemeint.

Externe Kontrollorganein sozialpädagogischen Befugnisse und Einrichtungen:Ihre Aufgaben, Auswirkungen auf Bewohner, Mitarbeiter und Träger Freiheit vor Schutz und Sicherheit für Kinder und„ Jugendliche in der oberösterreichischen stationären Vollversorgung“

1 Einleitung

In der Abschlussarbeit im Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement beschäftigt sich die Autorin mit den Kontrollorganen stationärer sozialpädagogischer Einrichtungen. Der Titel und das Thema dieser Bachelorarbeit ergaben sich aus der langjährigen beruflichen Praxis. Die stationäre Vollversorgung unterliegt seit einigen Jahren einem strukturellen und organisatorischen Wandel. Negative Presse und Publikationen über die Aufarbeitung von Missbrauchsvorfällen in katholischen, aber auch staatlichen und privaten Heimen bis in die 1990-er Jahre, brachten immer mehr Kontrollorgane hervor, die nun Träger, Einrichtungen und die Bewohner regelmäßig begutachten.

Die Autorin hat in 22 Berufsjahren in der stationären Vollversorgung einige Veränderungen miterlebt und mitgetragen. Dabei entstand die Erkenntnis, dass immer mehr Einflussnahme von außenstehenden Organisationen stattfindet. Vorwiegend jene mit rein juristischem Know-how haben Auswirkungen auf die Abläufe und strukturellen Rahmenbedingungen in den Einrichtungen.

Ob die Kinder und Jugendlichen und deren Schutz im Vordergrund stehen oder vielmehr die juristischen und rechtlichen Sicherheiten gilt zu hinterfragen. Begrifflichkeiten wie Freiheitsberaubung, Freiheitsbeschränkung, Zwang, aber auch Schutz und Sicherheit werden vermehrt mit sozialpädagogischen Einrichtungen im positiven wie auch negativen Sinne in Verbindung gebracht. Die Freiheit der untergebrachten Jugendlichen ist mitunter wichtiger Bestandteil von Forderungen diverser Kontrollorgane.

Ob demgegenüber der Schutz und die Sicherheit dieser, sich mit jener der Freiheit in Einklang bringen lässt, wird im nachfolgenden Text näher reflektiert, hinterfragt und ausgeführt.

Diese Arbeit befasst sich mit den gesetzlichen, strukturellen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards der vollen Erziehung in oberösterreichischen, sozialpädagogischen Einrichtungen und den Auswirkungen und Folgen durch die Einflussnahme externer Kontrollorgane. Des Weiteren werden deren Befugnisse und die Rechtsgrundlagen studiert und die Vorteile, Nachteile und Folgen für die Einrichtungen, Mitarbeiter und Bewohner genauer hinterfragt. Viele dieser Einflussfaktoren scheinen die Arbeit der Sozialpädagogen zu beeinflussen und zu behindern. Ob dies den Tatsachen entspricht wird ebenfalls einer Prüfung unterzogen.

Es ist eine literaturgestützte Arbeit mit Einfluss praktischer und beruflicher Erfahrungen der Autorin. Es soll aufgezeigt werden, welche Beeinflussung externe Organe in der Sozialpädagogik ausüben und welche Konsequenzen dadurch entstehen können.

Welche Wertigkeit nehmen externe Kontrollorgane für die stationären, sozialpädagogischen Einrichtungen ein und wie beeinflussen sie die Arbeit der Sozialpädagogen? Wie ist der jeweilige Stellenwert von Freiheit, Schutz und Sicherheit für die untergebrachten Kinder und Jugendlichen?

Begriffserklärungen und Interferenz mit sozialpädagogischen Einrichtungen

Im folgenden Kapitel werden die Begrifflichkeiten näher betrachtet und anhand der zugehörigen Paragraphen erläutert. Da sich diese Arbeit intensiv mit sozialpädagogischen Einrichtungen beschäftigt, wird im Zuge dieser Erklärungen zugleich eine Verbindung mit den Einrichtungen hergestellt und beispielhaft darauf eingegangen.

2.1 Schutz und Sicherheit

Das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 regelt den Schutz der persönlichen Freiheit. Laut Artikel 1 habe jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern besagt in Artikel 1, dass jedes Kind den Anspruch auf Schutz und Fürsorge hat. Zudem muss das Wohl des Kindes in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, eine vorrangige Erwägung sein. Artikel 5 regelt zudem das Recht auf gewaltfreie Erziehung, demgemäß körperliche Übergriffe in Form von Bestrafungen und Züchtigung und auch sexueller Missbrauch und jegliche andere Form von Misshandlung verboten sind (Doralt, 2017). Zusammenfassend besagt dies, dass Kinder vor Gefahren beschützt werden müssen und ihnen damit Geborgenheit und Sicherheit gegeben werden. Schutz bedeutet damit das Herstellen und auch Aufrechterhalten von Sicherheit.

Sicherheit bedeutet für Kinder sich wehren zu können. Kinder können sich oftmals nicht vorstellen, dass ihnen jemand etwas Böses will und wollen alles Unbekannte erforschen. Man muss ihnen lernen eigene und fremde Grenzen zu erkennen. Kindersicherheit ist ein übergeordnetes Ziel zu dessen Erreichung vor allem bei der Erziehung der Kinder verschiedene Maßnahmen dienen. Hierzu zählen nicht nur „passive“ Sicherungen wie Schutzmaßnahmen im Verkehr, sondern auch „aktive“ Selbstsicherung, was auf die Befähigung des Kindes zur Gefahrerkennung abzielt. Sicherheit impliziert somit, Kinder vor Schaden und Gefahren zu schützen und keinen Gefährdungen ausgesetzt zu werden.

2.2 Freiheit, Freiheitsentzug und Freiheitsbeschränkung

Freiheit ist die Möglichkeit ohne Zwang zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten auszuwählen und sich frei entscheiden zu können. Es gehört zu den Grundbegriffen der Ethik, da es nur unter der Voraussetzung der Freiheit eine Unterscheidung in guten und bösen Handeln, Moral, Schuld und auch Verantwortung gibt. Freiheit sei die Macht, nach eigenem Willen zu handeln, jedoch gleichzeitig das Gesetz und die Rechte anderer zu achten.

Nach Art. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN- Menschenrechtscharta) und nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Unter welchen Voraussetzungen freiheitsbeschränkende Maßnahmen erlaubt sind, wird im Heimaufenthaltsgesetz geregelt. Gemäß §§ 2–5 HeimAufG sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulässig, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich sind und das Leben oder die Gesundheit auch anderer gefährdet sind. Jedoch muss die Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen sein und nicht durch schonendere Maßnahmen hätte abgewendet werden können. Die Maßnahme muss unter Einhaltung fachlicher Standards und möglichst behutsam stattfinden. Zudem ist sie sofort aufzuheben wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anordnungsbefugnis haben in stationären Einrichtungen, welche Minderjährige betreuen, die jeweiligen pädagogischen Leiter und deren Vertreter (Doralt, 2017).

Bei Kindern und Jugendlichen liegt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme vor, wenn diese in ihrer Bewegungsfreiheit altersuntypisch eingeschränkt werden. Eine weitere einschränkende Maßnahme ist das verabreichen von Medikamenten, wenn diese behilflich sind, Symptome eines Bewegungsüberschusses zu behandeln (Schlaffer, Dr. Peter, 2020).

Freiheitsentzug entsprechend § 99 StGB hingegen setzt voraus, dass eine Person sich ohne erhebliche Nachteile nicht mehr frei bewegen kann und somit nicht mehr in der Lage ist, seinen Standort zu verändern, ohne sich zu gefährden. Die Mindestdauer hierfür sind 10 Minuten, außer die Freiheitsentziehung ist schon vorher deutlich spürbar. Demgemäß liegt keine freiheitsentziehende Maßnahme vor, sobald eine Ausweichmöglichkeit, wie ein offenes Fenster, vorliegt (Ju§line, 2020).

2.3 Kindeswohl vs. Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung

§138 ABGB beschreibt den Aspekt des Kindeswohls. Die wichtigsten Beurteilungspunkte hierfür sind eine angemessene Versorgung in Bezug auf Nahrung, Hygiene, Medizin, persönliche Kontakte und sorgfältige Erziehung des Kindes. Hierzu zählen auch der Schutz und die Sicherheit der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, ein wertschätzender und akzeptierender Umgang mit den Kindern durch die Eltern, sowie das Fördern und Unterstützen ihrer Fähigkeiten und Neigungen (Doralt, 2017). Im sozialpädagogischen Bereich werden die Mitarbeiter mit Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen der Kinder gegenüber ihren Eltern konfrontiert, ebenso mit Erfahrungen von Gewalt durch oder zwischen ihren Eltern. Auch dies ist eine Kindeswohlgefährdung, bei der Handlungsbedarf besteht.

§ 37 B-KJHG 2013 besagt, dass, wenn bei der beruflichen Ausübung, wie zB. in Betreuungseinrichtungen, bei privaten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe und in Behörden und Krankenanstalten, der Verdacht entsteht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt werden oder worden sind oder deren Wohl in einer anderen Art und Weise erheblich gefährdet ist und nicht in der Lage ist, diese Gefährdung von ihnen abzuwenden, dann muss sogleich eine schriftliche Meldung an die zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger erstattet werden (Doralt, 2017).

Mit Vernachlässigung beschreibt man einen faktischen oder mutmaßlichen Mangel in der Versorgung eines Kindes. Aus der Sicht eines Außenstehenden herrscht eine Diskrepanz zwischen dem Erwarteten und einer normalen Entwicklung eines Kindes und damit verbunden den Erwartungen an das elterliche Verhalten. Kinder entwickeln sich durch den Umgang mit ihrem Umfeld.

Vernachlässigung kommt in der Aufstellung des multiaxialen Klassifikationsschemas nicht vor. Jedoch werden „Mangel in der Wärme der Eltern – Kind – Beziehung“ und „abnorme intrafamiliäre Beziehungen“ unter dem Kapitel „unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung“ benannt. Zu den häufigsten Merkmalen von Vernachlässigung werden Sprachrückstände und Verhaltensauffälligkeiten gezählt. Wenn bei einem Kind eine Vernachlässigung auffällt, ist die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung sehr hoch(Ziegenhain & Fegert, 2007).

Zum Thema Vernachlässigung gibt es noch kaum empirische Daten und doch ist in Fachkreisen unumstritten, dass es eine gravierende Problematik diesbezüglich gibt, da sie zu erheblicher Entwicklungsbeeinträchtigung der Kinder führt. Nicht nur die physische (schmutzige Kleidung, Mangelernährung, u.a.) sondern auch die psychische (Eltern zeigen kein Interesse an den Kindern und lassen es alleine, Teilnahme an Veranstaltungen wird untersagt, u.a.) Vernachlässigung nimmt zu. Es ist Fakt, dass sie in allen sozialen Schichten vorkommt. Selten lässt es sich von Gewalterfahrungen in der Familie abgrenzen (Netzwerk Kinderrechte Österreich, 2020).

Bei Vernachlässigung werden die Kinder nicht durch Aggressionen der Eltern geschädigt, vielmehr sind die Gründe hierfür durch die Nachlässigkeit und den Mangel an Verantwortung begründet. Das Kind wird sozusagen sich selbst überlassen. Auswirkungen können dann körperliche, sozial-emotionale und geistige Entwicklungsverzögerungen sein. In Fachkreisen spricht man von Misshandlung durch Vernachlässigung.

In der sozialpädagogischen Arbeit geht es unmittelbar um das Kindeswohl.

„Es gibt kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen“ ist eine These, demgegenüber die Antithese, dass „die Umsetzung des Kindeswillen dem Kindeswohl schaden kann“, steht. Dies bedeutet für die Arbeit mit Kindern, dass ein Prinzip gelten muss um den Schutzbedarf zu gewährleisten. Es besagt, dass der Kindeswillen soweit akzeptieren werden kann, soweit das Kindeswohl gesichert ist. Der Richtsatz ist daher, den Willen des Kindes grundsätzlich zu berücksichtigen, außer es ist mit dem Wohl des Kindes nicht mehr zu vereinbaren (Dettenborn, 2007).

Für sozialpädagogische Einrichtungen ist das Kindeswohl das wichtigste und leitende Prinzip und beinhaltet damit das Recht des Kindes auf Schutz, Beteiligung und Förderung. Somit inkludiert es die Versorgung der körperlichen, sozialen und emotionalen Grundbedürfnisse. Zusätzlich betrifft es die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und deren Eltern bei allen Fragen, die ihr Leben betreffen. Auf diese Weise geht das Kindeswohl über „die Freiheit vor unmittelbaren Gefahren“ hinaus (FICE Austria, 2019).

2.4 Zwang in der Heimerziehung

Das Thema Zwang in der Erziehung wird in Fachkreisen sehr unterschiedlich diskutiert. Es geht von völliger Ablehnung über zwiespältige Unentschiedenheit und wohlbegründete Differenzierungen bis klare Befürwortung.

Erziehung ist ohne Zwang nicht möglich, es gilt als eine Entwicklungsnotwenigkeit. Demnach sei es notwendig für Kinder und Jugendliche Zwangserfahrungen zu machen, also durch Fremdzwang, Selbstzwang und Selbstkontrolle zu lernen. Zwang sei allgegenwärtig:

Schulbesuch, Verhaltensregeln, Regeln im Familienalltag und auch bei gesellschaftlichen Spielregeln. All dies wird in Fachkreisen, welche gegen Zwang in der Erziehung sind, als Handlungseinschränkungen definiert. In der Erziehung ging es um Handlungsanleitung durch Erkennen der Sinnhaftigkeit (Lutz, 2011).

Urban-Stahl fordert, die Anwendung von Zwang in sozialpädagogischen Einrichtungen als Problemanzeiger zu deuten. Demzufolge sei die Ausübung von Zwang nicht nur eine Reaktion auf den Klienten, sondern auch ein Indikator für Strukturprobleme und gegebene Situationen von Einrichtungen und Hilfesystemen (Urban-Stahl, 2009).

Zwang wird im Rahmen der sozialen Arbeit tabuisiert und ebenso mit Hoffnung verbunden. Eine bestimmte Form von Zwang kann bei ein und derselben Zielgruppe, zB. bei Jugendlichen, welche dissozial handeln, ein hilfreicher Impuls sein, um das Verhalten zu ändern, andererseits jedoch ebenso wirkungslos bleiben und als Demütigung empfunden werden. In der Praxis kann festgehalten werden, dass kaum eine Erziehung, ob in der Familie, aber auch den Bildungseinrichtungen oder im stationären Setting, ohne Zwang auskommt und durchaus eine konstruktive Rolle spielen kann.

In der Regel wird Zwang in hochgradig eskalierenden Situationen angewendet. Die Unterscheidungsformen können „körpergestützter“ also physischer oder„ seelischer“ sogenannter psychischer Zwang sein. Zwang wird ausgeübt, wenn zur Durchsetzung des eigenen Willens gegen den eines anderen physische und/oder psychische Mittel angewendet werden, welche dem Kind / Jugendlichen die Durchsetzung seines Willens undurchführbar machen oder ihn dazu veranlassen, seinen Willen vorübergehend zurückzustellen und sich dem Zwingenden unterzuordnen. Die Praxis zeigt zudem, dass Zwang je nach vorangegangenen Erfahrungen unterschiedlich erlebt wird (Schwabe, 2008).Ein Beispiel hierfür sind geschlossene Türen in sozialpädagogischen Einrichtungen.

Für einen Jugendlichen kann eine geschlossene Tür ein erheblicher Eingriff in seine Autonomie sein, für einen anderen Jugendlichen bedeutet sie Schutz und Sicherheit vor Einwirkungen von außen. Nachts geschlossene Verbindungstüren können für die Bewohner als Schutz vor sexuellen oder anderwärtigen Übergriffen gesehen werden, vor allem da hier die Fachkräfte keine Kontrolle über das Geschehen haben.

Daraus ist ersichtlich, dass jegliches Phänomen von Zwang immer von zwei Seiten betrachtet werden muss. Bei der Ausführung von Zwang geht es unter anderem um Sicherheit und um das Etablieren von Regeln. Dies bedeutet, dass die Selbstzwänge bei Kindern und Jugendlichen funktionieren müssen, um die Fremdzwänge so gering wie möglich zu halten und damit größere Freiräume zu ermöglichen (Schwabe, 2008).

In der stationären Erziehung muss sich der Sozialpädagoge fragen, ob das, was er im Augenblick gegen den Willen des Kindes / Jugendlichen unternimmt, geeignet ist, diesem damit die Fähigkeiten zu geben, den eigenen Willen in der Folge selbstständig und eigenverantwortlich zur Geltung zu bringen. Eine Intervention zum Schutz des Kindes vor akuten Gefahren mag eine Zwangshandlung rechtfertigen, jedoch stellt sich die Frage, ob dies der Überzeugung des Erziehens entspricht. Klar ist, dass Erziehung im Zwangskontext immer eine Erziehung „an der Grenze“ ist. Deutlich wird, dass, in Auseinandersetzung mit rechtlichen und psychologischen Aspekten und eigenständiger Verantwortung der zuständigen Sozialpädagogen, die Frage gestellt werden muss, was mit den immer begrenzteren Mitteln und den rechtlichen Vorgaben dieser, einem Kind in einer eskalierenden Situation schützend angeboten werden kann (Menk, Schnorr, & Schrapper, 2013).

Zwangskontext meint, dass der Klient von befugter Seite zur Inanspruchnahme von Hilfen gezwungen wird (Gumpinger, 2001).

Bei Klienten, denen man Hilfe anordnet oder auch anbietet, wird von einem Pull- Push Faktor gesprochen. Die Einflussmöglichkeiten werden hier differenziert. Pullfaktoren sind Anreize und Pushfaktoren die Druckmittel, die verwendet werden. Die mögliche Wirkung wird anhand eines Beispiels verdeutlicht: Kindesabnahme durch die Jugendwohlfahrt. Die Eltern setzen sich erfolglos zur Wehr, gewöhnen sich dann an die erzwungene Befreiung von der elterlichen Obsorge und beginnen ihren neu gewonnenen Freiraum zu schätzen, wodurch sich die Motivation des Rückholens des Kindes gering hält. Resultat ist demzufolge, dass sich der vorerst erwünschte Pushfaktor ins Gegenteil umwandelt. Dadurch können gut gemeinte Pull- und Pushfaktoren sich sogar als kontraproduktiv erweisen (Kähler, 2005).

Aus Sicht der Kinder und Jugendlichen bedeutet Regeln zu haben und Strafen zu erhalten, ebenfalls Zwang. Daher wird auf diese Thematik in diesem Kapitel ebenso eingegangen.

Regeln werden von den Bewohnern als wichtig für das Zusammenleben in der Gruppe definiert und auch dementsprechend akzeptiert, gleichzeitig finden sie das diese ihnen auch Halt und Struktur geben. Bei Regelübertretungen werden die damit verbundenen Strafen und Konsequenzen jedoch als Schikane, nicht sinnvoll oder überzogen empfunden. Dementsprechend sind „Strafen“ in der Praxis der stationären Hilfe ein immer wiederkehrendes heikles Thema. Da dieser Begriff so negativ behaftet ist, wurde er mittlerweile durch „Konsequenz“, „ Sanktion“ ersetzt und zeigt damit die Sensibilität der Problematik auf. Ob durch die Verwendung eines andere Begriffes die Anwendung von Strafe deswegen weniger negativ behaftet ist, steht zur Diskussion gerne offen.

Ein wichtiger Aspekt in der sozialpädagogischen Arbeit ist folglich, dass Strafen zeitnah, nachvollziehbar, angemessen und nicht willkürlich sind. Keinesfalls dürfe die Fachkraft nachtragend sein. Die Schlussfolgerung aus allem ist, dass Strafe „ Freiheit durch Zwang zu begrenzen“ bedingt (Günder, 2011).

Fazit ist, dass Zwang im Zusammenhang mit Lernprozessen in Institutionen vor eine große Herausforderung stellt. Manchmal kann der punktuelle Zwang integrationsförderlicher sein, als die Verbindung verschiedener Zwangselemente (Schwabe, 2008).

3 Einrichtungsformen der Heimerziehung in Oberösterreich

In diesem Kapitel werden die unterschiedlichen stationären Einrichtungsformen der Heimerziehung in Oberösterreich betrachtet. Die verschiedenen Formen der Unterbringung stehen hier im Vordergrund der Erläuterung. Die Träger stehen im Hintergrund. Vielmehr geht es um die Unterschiede in der Versorgung der Kinder und Jugendlichen.

3.1 Stationäre Vollversorgung

Bei der stationären Vollversorgung findet die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in einer sozialpädagogischen Einrichtung statt. In der Regel sind dies längerfristige Betreuungsformen, die das Ziel verfolgen, die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bestmöglich zu fördern und dementsprechend auch die Familien zu unterstützen und zu entlasten. Eine Altersbeschränkung ist hier nicht gegeben. Dennoch wird versucht Kleinkinder eher in Pflegefamilien unterzubringen. Leider ist dies aber mangels ausreichender Pflegeplätze nicht immer möglich. Ab Schuleintritt und teilweise aus genannten Gründen, werden die Kinder in stationären Vollversorgungsgruppen in Wohnheimen untergebracht. Diese Form der Unterbringung wird durch das KJHG klar definiert.

§ 24 Oö. KJHG 2014 regelt die Zuständigkeit der Vorsorge. Sie besagt das Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen müssen. Die sozialpädagogischen Einrichtungen können stationär und auch teilstationär angeboten werden (Doralt, 2017).

Unter teilstationär versteht man Tageswohnen in sozialpädagogischen Einrichtungen, jedoch mit Verbleib in der Familie. Die Betreuung findet jeweils nach der Schule und an schulfreien Tagen statt.

Die § 43 – 45 Oö. KJHG 2014 regeln die Hilfe zur Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen. Zum einen wird in § 43 festgelegt, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden müssen, wenn das Kindeswohl in den Bereichen Pflege und Erziehung gefährdet ist, zum anderen regelt § 43 die Erziehungshilfen die auf Grundlage der Vereinbarung mit den Eltern oder einer gerichtlichen Verfügung, als „Unterstützung der Erziehung“ oder als „Volle Erziehung“ gewährt werden. Gemäß § 44 Oö. KJHG 2014 beschreibt dies die Unterstützung der Erziehung. In der Praxis wird sie oftmals als eine Vorstufe zur „vollen Erziehung“ wahrgenommen. Mittels ambulanter und mobiler Hilfe sollen die Erziehungsberechtigten unterstützt werden, um die verantwortungsvolle Pflege und Erziehung der Kinder zu fördern und zu verbessern. Für die stationäre Erziehung hingegen ist vor allem § 45 Oö. KJHG 2014 von Wichtigkeit.

Die „Volle Erziehung“ wird tragend, wenn zu erwarten ist, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine langfristige Unterbringung außerhalb des bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann. Hierzu muss der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Gänze mit Pflege und Erziehung des Kindes betraut werden, erläutert in § 160 ABGB. Die Pflege beinhaltet die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit. Jedoch betrifft das Gesetz auch die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte und auch die Förderung und Unterstützung von Fähigkeiten, Neigungen und der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen sowie Entscheidungen betreffend Schule und Beruf (Doralt, 2017).

In Oberösterreich gibt es hierfür verschiedene Träger, die solch eine Unterbringung gewährleisten. Zwei Landeskinder- und Jugendwohnheime und private Träger wie Mobilis, Mopäd, Plan B, Pro Juventute, Soziale initiative, Step und STI betreiben stationäre Vollversorgungsgruppen. In der vollen Erziehung muss eine Unterscheidung getroffen werden, welche mit der Mitarbeit der Eltern zusammenhängt. Einerseits die volle Erziehung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die sogenannte „Freiwillige Volle Erziehung“, beschrieben in § 46 Oö. KJHG 2014 und andererseits gegen den Willen der Erziehungsberechtigten, die „Gerichtlich angeordnete Volle Erziehung“ laut der § 211 ABGB und § 47 Oö. KJHG 2014. In beiden Fällen bleiben die Mindestrechte der Eltern nach § 189 ABGB bestehen (Kinder- und Jugendhilfe Land Oö, 2020).

In den beiden Landesheimen sind Kinder- und Jugendliche ab Kindergartenalter untergebracht. Sie werden in altersheterogenen, gemischtgeschlechtlichen Wohngruppen mit je neun Kindern und Jugendlichen betreut. Fünf Sozialpädagogen, eine Haushälterin und eine Raumpflegerin sichern die Grundversorgung der Bewohner.

Die Sozialpädagogen müssen vielfältige Fähigkeiten aufweisen. Sie benötigen Kenntnis über Deeskalationsstrategien und das Wissen über Gruppendynamiken und brauchen Erfahrungen in Partizipationsmethoden (FICE Austria, 2019).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Statistik Austria: Kinder- und Jugendhilfestatistik. Erhebung: Stand 2019. Anzahl der in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen betreuten Kinder- und Jugendlichen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Statistik Austria: Betreuungsquoten 2015 - 2018 in der vollen Erziehung nach Bundesländern

In Abbildung 1 ist ersichtlich, dass vor allem die Betreuung von 14 bis 18- Jährigen in Oberösterreich und Wien 2018 im Vergleich zu den anderen Bundesländern deutlich erhöht war. Die Problematik dessen, wird in Punkt 6 näher behandelt. Demgegenüber ist die Zahl der unter 6-jährigen in der stationären Versorgung sehr gering. Abbildung zeigt, dass die Betreuungsquoten Oberösterreichs in den Jahren 2015 bis 2018 durchschnittlich zwischen 6,2 und 6,9 Prozent lagen und sich hier nicht gravierend verändert haben. Auch die Differenz zwischen männlichen und weiblichen Bewohnern ist kaum nennenswert. Oberösterreich liegt bei den in sozialpädagogischen Einrichtungen wohnhaften Kinder und Jugendlichen im oberen Drittel.

3.2 Krisenbetreuungseinrichtungen

Zielgruppe in den Krisenbetreuungseinrichtungen sind Kinder und Jugendliche, welche ehestmöglich geschützt werden müssen, bei denen jedoch die Informationslage noch nicht ausreichend ist, um entscheiden zu können, wie es für das jeweilige Kind weitergeht. Ziele einer Krisenbetreuung sind die Deckung der Grundbedürfnisse, emotionale Stabilisierung und Schutz und Sicherheit zu gewährleisten. Für die Betroffenen muss umgehend eine Betreuung außerhalb der Familie veranlasst werden. Dafür stehen in Oberösterreich verschiedene, den jeweiligen Altersstufen und Bedürfnissen angepasste Formen der Krisenbetreuung bereit, zB. Krisenpflegefamilien mit speziellen Ausbildungen oder auch spezielle stationäre Wohngruppen. Neben der stationären Krisenbetreuung gibt es für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder im Vorschulalter, wenn vorhanden, die Möglichkeit der familiären Krisenbetreuung, welche in einem eigenen Konzept geregelt ist und von Plan B – Verein Pflege- und Adoptiveltern Oö. - durchgeführt wird. Krisenbetreuung ist eine besondere Form der Vollen Erziehung. Gehandelt wird in allen Fällen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe.

In einer akuten Krise wissen die Mitarbeiter in der Regel nicht was auf sie zukommt. Dementsprechend ist die Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen eine große Herausforderung. Die untergebrachten Klienten weisen von Entwicklungsverzögerungen über psychiatrische Auffälligkeiten bis hin zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten alles auf. Die Entscheidung zum Schutz eines Kindes treffen die für die Familie zuständigen Sozialarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe. Im Notfall kann jedoch auch die Polizei die nötigen Schritte für eine Unterbringung setzen. Vor allem nachts oder an Wochenenden übernehmen sie diese unerlässlichen Aufgaben. Sollten sich Kinder oder Jugendliche selbst an die Kriseneinrichtung wenden, so stellt diese sicher, dass die Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar davon informiert wird. In der Krisenbetreuung erfahren die Kinder und Jugendlichen Schutz, Zuwendung und eine kind- und jugendgerechte Alltagsgestaltung. Soweit durchführbar besuchen die Kinder einen Kindergarten oder gehen zur Schule. Kann die bisherige Bildungseinrichtung besucht werden, wird dies natürlich unterstützt. Ebenso wird versucht, dass Jugendliche, die eine Beschäftigung haben, dieser auch weiterhin nachgehen können. Sollte dies nicht möglich sein, wird in der Kriseneinrichtung

eine andere Form der Betätigung überlegt, etwa in einem Beschäftigungsprojekt. Geschwister werden, soweit dies möglich ist, nicht voneinander getrennt. Kontaktaufrechterhaltung zwischen Eltern und Kindern ist in der Regel möglich und meist auch gewünscht. Ziel ist, die Familiensituation zu entspannen und die Ist-Lage abzuklären. Dazu müssen einige grundsätzliche Fragen beantwortet und behandelt werden:

[...]

Ende der Leseprobe aus 52 Seiten

Details

Titel
Externe Kontrollorgane in sozialpädagogischen Einrichtungen. Aufgaben, Befugnisse und Auswirkungen auf Bewohner, Mitarbeiter und Träger
Untertitel
Freiheit vor Schutz und Sicherheit für Kinder und Jgdl. in der oberösterreichischen stationären Vollversorgung
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Note
1,0
Autor
Jahr
2020
Seiten
52
Katalognummer
V1059615
ISBN (eBook)
9783346471963
ISBN (Buch)
9783346471970
Sprache
Deutsch
Schlagworte
externe, kontrollorgane, einrichtungen, bewohner, freiheit, schutz, sicherheit, kinder, vollversorgung, sozialpädagogische Einrichtungen
Arbeit zitieren
Marion Klinser (Autor:in), 2020, Externe Kontrollorgane in sozialpädagogischen Einrichtungen. Aufgaben, Befugnisse und Auswirkungen auf Bewohner, Mitarbeiter und Träger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1059615

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