Der Hitlerprozess 1924


Ponencia / Ensayo (Colegio), 2002

26 Páginas


Extracto


Vorwort

Der Hitlerprozess 1924

Ich weiß nicht, wie oft ich in letzter Zeit nach dem Thema meiner Facharbeit gefragt wurde. Aber ich weiß, dass ich fast jedes Mal bei meinem Gegenüber eine gewisse Unsicherheit feststellen konnte, sobald ich den „Hitlerprozess“ als mein Thema nannte.

Einige schafften es den „Hitlerputsch“ damit in Verbindung zu bringen, aber meistens erlebte ich erstaunte Fragen, ob sich denn Hitler nicht schon am Kriegsende umgebracht hätte und ihm gar nie der Prozess gemacht werden konnte.

Es war eindeutig, dass fast niemand über genauere Zusammenhänge Bescheid wusste und folglich hatte auch kaum jemand eine Vorstellung, welch tragende und tragische Rolle man diesem Prozess für die bayerische Justiz, aber letztendlich eigentlich für die gesamte deutsche Geschichte zuschreiben kann.

Ich muss zugeben, dass ich mir bei der Wahl meines Themas selbst nicht darüber im Klaren war, um was es eigentlich genau geht, denn leider hatte ich während meiner gesamten Schullaufbahn noch nicht erfahren, was sich damals nach dem Hitlerputsch im Einzelnen abspielte.

Umso dankbarer bin ich, dass ich mich bei meiner Arbeit auf die Bücher von Otto Gritschneder stützen konnte, ohne den heute noch sämtliche Einzelheiten des Hitlerprozesses unbekannt wären. Er hat mir allerdings nicht nur durch seine Bücher geholfen, sondern auch mit einem persönlichen Gespräch, in dem er mir viele Zusammenhänge so erklärte, dass ich auch als Jugendlicher von heute die Denkweisen und Gefühle der Menschen vor achtzig Jahren einigermaßen verstehen und nachvollziehen konnte.

Ich hoffe, dass ich mit dieser Arbeit ein wenig zu seinem Ziel beitragen kann, den Hitlerprozess der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

1.1 Historischer Hintergrund

1.1.1 München 1923

Die Wut und Enttäuschung über den verlorenen Krieg und das „Versailler Schanddiktat“, die hohen Reparationsforderungen, die Inflation und schließlich 1923 die Besetzung des Ruhrgebiets durch französische Divisionen stürzten die Weimarer Republik in eine schwere Krise. Besonders in Bayern machte sich eine stark antidemokratische und gegen Berlin gerichtete Grundstimmung bemerkbar. Die Gründe dafür sind ganz naheliegend: Zum Einen stand die linke, marxistisch-sozialistische Regierung in einem starken Gegensatz zu den überwiegend konservativen Kreisen in Bayern, und zum Anderen wurden die eigenstaatlichen Kompetenzen Bayerns durch die neue Verfassung stark beschnitten.

Wichtige Vertreter dieser „deutsch-nationalen und zugleich bayerisch- föderalistischen Haltung“1 waren Gustav Ritter von Kahr2, Oberst Hans Ritter von Seißer3 und Generalleutnant Otto von Lossow4. Zu ihren zahlreichen Unterredungen, wie man gegen Berlin vorgehen könnte, zog dieses Triumvirat bald auch Adolf Hitler hinzu, der als „nationalistischer Propagandist eine beachtliche Schar von kampfbereiten Anhängern gesammelt hatte“5.

Schon seit 1919 hatte Hitler Propagandareden an heimkehrende Soldaten gehalten und war noch im gleichen Jahr der „Deutschen Arbeiterpartei“ beigetreten. Nur ein Jahr später konnte er diese als Erster Vorsitzender zur Nationalsozialistischen Arbeiterpartei (NSDAP) umgestalten. Mit seiner „Hetze gegen Marxismus und Judentum“ und seinem „Kampf gegen den Versailler Vertrag“, traf er genau den damaligen Zeitgeist und gelangte schon bald ins „Rampenlicht der Öffentlichkeit“6. Als seine Leibgarde gründete er die Sturmabteilungen (SA), die größtenteils eine „Sammlung unzufriedener ehemaliger Soldaten, vermischt mit einem größeren Prozentsatz halb oder ganz gescheiterter Existenzen, nicht zuletzt Vorbestrafter“7 waren.

Am „Deutschen Tag“ in Nürnberg (1. und 2. September 1923) kam es zur Gründung des „Deutschen Kampfbundes“, der sich aus den Mitgliedern von

NSDAP, „Reichskriegsflagge“ und „Bund Oberland“ zusammensetzte. Zudem waren inzwischen weite Teile von Reichswehr und Polizei mit Anhängern Hitlers durchsetzt.

Hitlers politischer Erfolg machte ihn für die bayerische Regierung zu einem unentbehrlichen Bündnispartner, und es war 1923 in München ein „offenes Geheimnis, dass (...) ein Hitler und ein Ludendorff bei Kahr ein- und ausgingen“8.

Im Laufe der Besprechungen zwischen dem Triumvirat einerseits und Hitler mit Ludendorff andererseits festigte sich der Plan, die Regierung in Berlin durch einen Putsch zu stürzen, um diese dann durch eine Neue zu ersetzen. Über Zeitpunkt und Durchführung dessen waren sie sich jedoch nicht einig geworden. Die Gruppe Kahr-Lossow-Seißer wollte direkt nach Berlin marschieren um sich dort selbst als Direktorium einzusetzen. Dabei wollten sie „auf dem Boden der Verfassung bleiben und vor allem keine Gewalt anwenden“9.

Hitler und Ludendorff hingegen wollten eine Rechtsdiktatur in München aufbauen und von dort aus ins ganze Reich tragen.

Nachdem schon mehrere kampflustige Verbände an der Grenze zu Thüringen aufgezogen waren, drängten die beiden immer mehr auf ein baldiges Los- schlagen.

Kahr wollte mit dem Beginn ihres Vorhabens noch warten, da er erfahren hatte, dass Stresemann den Ausnahmezustand über das ganze Reich verhängt, und die oberste Gewalt an die Reichswehr übertragen hatte. Das bedeutete, dass der Chef der Heeresleitung, Hans von Seeckt, mit einem Befehl über die gesamte Reichswehr jederzeit gegen Bayern marschieren könnte und ihr Unternehmen somit zum Scheitern verurteilt war.

Nur mit Mühe konnten Kahr und Lossow von Hitler am 6. November ein Versprechen erzwingen, vorerst nichts auf eigene Faust zu unternehmen. Spätestens jetzt war klar, dass „ die Nationalsozialisten [ Kahr ] über den Kopf gewachsen waren“10 und dass Hitler und Ludendorff „niemals die Absicht gehabt hatten, sich Kahrs politischer Linie einzuordnen“11.

Es verwundert demnach auch nicht, dass Hitler schon wenige Tage später sein Ehrenwort wieder brach und mit den Ereignissen des 8. und 9.Novembers sein „Abenteuer“12 begann.

1.1.2 Hitlerputsch

Am Abend des 8. Novembers stürmte Hitler mit bewaffneter SA den Münchner Bürgerbräukeller, in dem gerade Generalstabskommissar Kahr einen Vortrag über die momentane Lage und seine politischen Richtlinien halten wollte. Nachdem Hitler sich mit einem Pistolenschuss an die Decke Gehör verschafft hatte, erklärte er die bayerische Regierung, die Reichsregierung und den Reichspräsidenten für abgesetzt und proklamierte eine provisorische Nationalregierung unter seiner und Ludendorffs Führung.13

Als Nächstes drängte er Kahr, Lossow und Seißer in ein Nebenzimmer, um von ihnen eine endgültige Zusage zum Putschunternehmen zu erzwingen. Während er im Saal verkündete, dass die drei ihre Zustimmung zu einem sofortigen Marsch auf Berlin gegeben hätten, gelang es diesen im allgemeinen Durcheinander zu fliehen, um noch in der gleichen Nacht ihre Zusagen zu revidieren und den Putsch für Hoch- und Landesverrat zu erklären.

Obwohl die Reichsregierung die Reichswehr in Richtung Bayern in Bewegung setzte, unternahmen Hitler und Ludendorff, vor allem auf Drängen der Kampfbundleute, am nächsten Morgen ihren Marsch auf die Feldherrenhalle. Als sich ihnen dort die Polizei in den Weg stellte, fielen plötzlich Schüsse.

Das Resultat: 4 Polizisten, 15 Putschisten und ein Passant wurden getötet. Ludendorff übergab sich erhobenen Hauptes der Polizei.

Hitler floh und wurde zwei Tage später in der Villa Ernst Hanfstaengls verhaftet.

1.2 Juristische Ausgangslage

1.2.1 Lokalität

Da die Münchner Gerichtssäle die zahlreichen Zeugen, Presseberichtserstatter, Regierungsvertreter und Zuschauer nicht alle auf einmal aufnehmen konnten, fand der Prozess im großen Saal der Münchner Infanterieschule statt. Umlie- gende Straßenzüge wurden abgesperrt und mit Stacheldraht und spanischen Reitern gesichert.

In den 24 Verhandlungstagen, vom 26. Februar bis zur Urteilsverkündung am 1. April, konnten die „Staatsverbrecher (...) ihre wilden Agitationsreden halten und Gericht und Staatsgewalt mit Hohn und Spott überschütten“.14 Hitler durfte, von Neithardt schon zu Prozessbeginn ermuntert, kein Blatt vor den Mund zu nehmen, unermahnt den damaligen Reichspräsidenten Ebert als „Ebert Fritze“ und „Bremenser Bordellwirt“15 bezeichnen. Der Gerichtssaal wurde für Hitler zur idealen Tribüne um seine „ vielstündigen allgemeinen Propagandareden, die wenig zur Prozessmaterie selbst,( ...), aussagten, ihm aber Beifallsstürme aus dem Zuschauerraum eintrugen“16, zu halten. Auch wurde er nicht im Sträflingskittel und von schwerbewaffneten Soldaten bewacht vorgeführt, sondern kam elegant im Anzug mit seinem Eisernen Kreuz behan- gen. Zwischen den Angeklagten, die mit „Herr“ oder „Exzellenz“ angesprochen wurden, und den Richtern herrschte ein kollegialer Ton.

Diese vermeintlichen Kleinigkeiten deuteten bereits an, dass es in diesem Prozess nicht zu einer „ Niederlage Hitlers, [sondern] vielmehr der Staatsgewalt“17 kommen würde.

1.2.2 Hauptpersonen

Angeklagt waren neben Hitler und Ludendorff an der Spitze auch noch Ernst Röhm (späterer SA-Chef), Wilhelm Frick ( später Hitlers Innenminister), Wilhelm Brückner (von 1930 bis 1940 Chefadjutant Hitlers), Friedrich Weber ( späterer SS-Oberführer), Hermann Kriebel, Ernst Pöhner, Robert Wagner und Heinz Pernet.

Den Vorsitz über das Volksgericht hatte Richter Georg Neithardt.18 Ein Jurist, der spätestens seit seinem Urteil im Mordprozess gegen Anton Graf Arco- Valley, in dem er den Angeklagten zwar formell zum Tode verurteilte, ihm aber seine bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannte, da „die Handlungsweise (...) nicht niedriger Gesinnung, sondern der glühendsten Liebe zu seinem Volke und Vaterlande entsprang...“19, für seine extrem nationalistische und ultrarechte Einstellung bekannt war. Nach Vermutung Gritschneders war er gerade deswe- gen für die bayerische Regierung unter Kahr die Idealbesetzung für diesen Prozess.20

Als erster Staatsanwalt fungierte Ludwig Stenglein, der zeitweise von Hans Ehard, dem späteren bayerischen Ministerpräsidenten vertreten wurde.

1.2.3 Zuständigkeit des Gerichts?

Verhandelt wurde vor dem Münchner Volksgericht, das für Hochverratsverbrechen eigentlich gar nicht zuständig war.

Die Volksgerichte waren noch ein Überbleibsel der Regierung Eisner, eingerichtet 1918, zehn Tage nach der Revolution, um Plünderungen und Gewalttaten abzuwehren. Am 12. Juli 1919 wurde ihre Zuständigkeit auf Hoch- und Landesverratsverbrechen erweitert.

Diese Ausnahmegerichte waren aber durch die Weimarer Verfassung „unstatthaft“21 geworden, da diese festlegte, dass Strafrecht und Strafverfahren Sache des Landes waren.

Das Republikschutzgesetz vom 21. Juli 1922 besagte außerdem, dass der Staatsgerichthof zum Schutze der Republik in Leipzig für Hochverratsverbrechen zuständig war.

Um dem entgegen zu wirken, erließ die bayerische Regierung nur wenige Tage später, am 24. Juli 1922 ihre eigene „Verordnung zum Schutze der Verfassung der Republik“, in der Folgendes bestimmt wurde:

„... Für ... Hochverrat... sind die Volksgerichte zuständig.“22

Und genau auf diese Verordnung, die zwei grundlegenden Artikeln der Reichs- verfassung ( Artikel 13: „Reichsrecht bricht Landrecht“, Artikel 105 Abs.2: „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Keiner darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ ) widersprach, berief sich die damalige Regierung in Bayern, aus guten Gründen:23

Zum Einen war klar, dass Hitler in Leipzig viel strenger bestraft würde und sogar mit der Todesstrafe rechnen musste.

Zum Anderen hatte man noch eine besondere Befürchtung. Denn würden Kahr, Lossow und Seißer dort „den Gerichtssaal vielleicht noch als Zeugen betreten , verlassen würden sie ihn sicher als Gefangene“24, wie Hitler selbst bei seiner ersten Vernehmung erkannte.

Wieso die Reichsregierung sich dem verfassungswidrigen Verhalten der bayerischen Justiz und Regierung nicht entgegensetzte, sondern duldete, dass der Fall Hitler vor einem illegalen Gericht verhandelt wurde, wird später noch zu klären sein.

Im Folgenden sollen erst einmal, die Fehler aufgeführt werden, die die Richter bei der Durchführung des Prozesses und dem Urteil selbst begangen haben.

2.1 Fehler des Urteils

2.1.1 Fehlerhafte Form

Das Urteil wurde nicht wie sonst überall im Namen einer Autorität verkündet, in diesem Fall also „Im Namen des Freistaates Bayern“, was daran liegen mag, dass wie oben schon dargelegt, die Zuständigkeit des Gerichts nie eindeutig bestätigt wurde.

Am Anfang der Urteilsbegründung steht nicht wie sonst üblich die Schilderung des Lebenslaufes des Angeklagten. Anscheinend wollte Neithardt nicht, dass „die freudlose Jugend des familienlosen und beruflich gescheiterten Vielredners“25 die Höhe des Strafmaßes zu stark beeinflusste. Neithardt selbst verfasste auch unter ziemlichem Zeitdruck ( 4 Tage) und mit etlichen „Schreibfehlern, grammatikalischen Ungereimtheiten und stilistischer Schwerfälligkeit“26 (Gritschneder S.61) die 44 Seiten lange Urteilsbegründung, die nur von ihm alleine unterschrieben und von keinem Beisitzer überprüft wurde.

Es sollen nun die einzelnen Aspekte der Straftat geschildert werden um ihre Auslegung im Urteil mit der eigentlich nötigen Auslegung nach dem Gesetz zu vergleichen.

2.1.2 Nichtanwendung des Gesetzes

Zuerst gibt es einige Tatbestände, die vom Gericht gar nicht als solche benannt und über die auch kein Urteil gefällt wurde. Verhandelt wurde nur über „Hoch- verrat“, der durch die Aktion im Bürgerbräukeller nicht einmal von den korruptesten Richtern unterschlagen werden konnte.

Die Tatsache, dass vier Polizisten von Demonstranten ermordet wurden, die der Verantwortung Hitlers unterstellt waren, findet man im Urteil höchstens unter dem verharmlosenden Ausdruck „unglücklich verlaufener Propaganda- zug“ wieder.

Der Banknotenraub bei der Firma Parcus wurde zur „Beschlagnahme“ heruntergespielt, die „zur Unterstützung des Unternehmens erfolgt“ sei. Die Geiselverhaftung und die Zerstörung der Münchner Post wurde den Angeklagten überhaupt nicht zugeschrieben.

„Ob auch die Veranstaltung des so unglücklich verlaufenen Propagandazuges in den Rahmen der zur Verwirklichung ihres Zieles gehörigen Unternehmungen fällt, mag an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Die Beschlagnahme der 1460 (richtig: 14605, d. V.) Billionen Papiermark, die gleichfalls zur Stützung des Unternehmens erfolgt ist, ist zwar anscheinend von Hitler allein verfügt. Allein sie lag in der Linie des von allen vier Gewollten, nämlich dem gemeinsamen Werk jede nur mögliche Förderung angedeihen zu lassen, und ist demgemäß nach den oben gemachten Ausführungen allen vieren zuzurechnen. Die Zerstörung der Münchener Post und die Geiselverhaftung schreibt dagegen das Gericht den Angeklagten nicht zu, da sie von diesen Unternehmungen erst zu einer Zeit in Kenntnis gesetzt wurden, wo eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich war; insbesondere ist die Angabe Hitlers, er habe die Geiseln zu ihrer eigenen Sicherheit, weil sie sonst von der Volksmenge erschlagen worden wären, im Bürgerbräukeller zurückhalten lassen, wohl zutreffend . . .“27

Es gibt auch einige Tatbestände, die überhaupt nicht erwähnt wurden.

Die bewaffneten Demonstranten verstießen nicht nur gegen Artikel 123 der WV, der Versammlungsfreiheit nur für friedliche und unbewaffnete Teilnehmer ga- rantiert, sondern auch gegen das Vereinsgesetz von 1908 und gegen die Verordnung über Waffenbesitz von 1919, die Waffenbesitz und Tragen von Waffen bei Versammlungen und öffentlichen Aufzügen verboten.28 Die Verschleppung einiger Minister ins Gebirge erfüllt zweifellos den Tatbe- stand der Freiheitsberaubung, wurde aber nie als solche erwähnt. Doch nicht nur durch „Nichtanwendung“ verletzten die Richter das Gesetz, son- dern noch viel schlimmer durch eindeutigen Rechtsbruch in zwei Fällen.

2.1.3 Gesetzeswidrige Bewährungsfrist

Nicht ohne Grund hatte Richter Neithardt, wie schon bei den Formfehlern erwähnt, Hitlers Vorstrafenregister unterschlagen.29

Hitler war nämlich bereits Januar 1922 wegen Landfriedensbruch zu drei Mona- ten Gefängnis verurteilt worden, von denen er allerdings nur einen absitzen musste und auf den Rest eine Bewährungsfrist bis 1. Oktober 1928 erhielt. Die Tat vom November 1923 fiel also genau in diese Zeit, und man muss nicht Jura studiert haben um zu wissen, dass man, falls man während einer Bewährungszeit rückfällig wird, keine weitere Bewährung mehr bekommen kann, sondern vielmehr zusätzlich zur neuen noch seine alte Strafe absitzen muss.

Richter Neithardt jedoch verurteilte Hitler zu fünf Jahren Festungshaft und stellte ihm nach Verbüßung von sechs Monaten Bewährung in Aussicht.

Hinzu kommt noch ein zweiter rechtswidriger Beschluss.

2.1.4 Unterlassene Ausweisung

Hitler war österreichischer Staatsbürger. Im § 9 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik wird klargestellt, dass „neben jeder Verurteilung wegen Hochverrats ... gegen Ausländer auf Ausweisung aus dem Staatsgebiet zu erkennen“30 ist.

Natürlich ist dieser Paragraph dem Richter bekannt gewesen, und da er ihn aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht vollkommen unterschlagen konnte, musste er sich eine gute Begründung für seinen Entschluss, Hitler nicht auszuweisen, überlegen:

„Hitler ist Deutschösterreicher. Er betrachtet sich als Deutschen. Auf einen Mann, der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler, der freiwillig viereinhalb Jahre im deutschen Heere Kriegsdienste geleistet, der sich durch hervorragende Tapferkeit vor dem Feinde hohe Kriegsauszeichnungen erworben hat, verwundet und sonst an der Gesundheit beschädigt und vom Militär in die Kontrolle des Bezirkskommandos München I entlassen worden ist, kann nach Auffassung des Gerichts die Vorschrift des § 9 Abs. II des Republikschutzgesetzes ihrem Sinn und ihrer Zweckbestimmung nach keine Anwendung finden.“31

Damit nehmen die Richter fast genau die Worte in ihrem Urteil wieder auf, die von Hitler selbst in einer seiner langen Reden an sie gerichtet worden waren. Denn er sagte mit beschwörender Stimme in seinem Schlusswort:

„Die Anklageschrift sieht auch die Anwendung des § 9 des Republikschutzgesetzes vor. Wenden Sie sie nicht an! Sie haben als Knaben auch die deutsche Geschichte studiert, und Sie werden von Scham erfüllt umgeblättert haben die Zeit, da die Besten unseres Volkes, wenn sie dem Minister unbequem wurden, ausgewiesen wurden. Ich war vier Jahre lang außerhalb des Bodens, den ich als meine Heimat bezeichnen muss. Da habe ich mit glühender Liebe die Stunden gezählt, die es mir gestatten würden, von Frankreich zu ihm zurückzukehren.“32

Hitler wusste aber nicht nur, wie er die Richter zu seinem Vorteil beeinflussen konnte, sondern im Gegensatz zu ihnen war er sich von Anfang an durchaus darüber im Klaren, dass er wegen seines Hochverratsverbrechens eine hohe Strafe zu erwarten hatte. Es ist vielleicht nicht so sehr bekannt, dass er während seiner Untersuchungshaft in Landsberg völlig demoralisiert war. Er trat in Hungerstreik und behauptete am 19. November: „Ich habe genug, ich bin fertig, wenn ich einen Revolver hätte, würde ich ihn nehmen.“33 Er konnte ja auch nicht ahnen, wie sehr die bayerische Justiz ihm entgegen kommen würde.

Bis zum Prozessbeginn hatte er sich mit Hilfe des Anstaltspsychologen allerdings wieder gefasst und konnte sich dann auch lautstark gegen die ihm gemachten Vorwürfe verteidigen.

2.2.1 Beurteilung von Hitlers Verteidigung

Juristisch gesehen war die Sachlage eindeutig. Nach Gritschneder war schon der Auftritt im Bürgerbräukeller Hochverrat. „Denn Hochverrat begeht, wer einen Umsturz „unternimmt“, wie es im Gesetz noch heute heißt.“34 Dennoch gab es für Hitler zwei Gründe, die es ihm erlaubten sich nicht des Hochverrats schuldig fühlen zu müssen. Zitat Hitler: „Ich kann mich nicht schuldig bekennen, aber ich bekenne mich zur Tat.“35

Zum einen war es in seinen Augen kein Hochverrat, weil er nur versucht hatte eine Regierung zu stürzen, die sowieso nicht legitimiert war, und weil er gegen eine Verfassung verstoßen hatte, die „ein Unding sei und nicht dem Willen des Volkes entspräche“36.

So heißt es in dem von Erhard verfassten Protokoll zu Hitlers Vernehmung:

„ Hitler erklärte, er verbitte sich, als Verbrecher betrachtet zu werden, er habe keinen Hochverrat begangen. (...), denn:

1. Das Verbrechen vom November 1918 sei noch ungesühnt, die heutige sogenannte Verfassung beruhe auf diesem Verbrechen, habe deshalb keinerlei Rechtsgültigkeit, sei auch durch die nachfolgenden Wahlen usw. nicht legalisiert worden; denn über die Tatsache des Hochverrats vom November 1918 selbst habe niemals eine Abstimmung statt gefunden; die Frage, wie sich das deutsche Volk zu diesem Hochverrat stelle, sei deshalb heute noch offen.“37

Damit lag er allerdings nicht ganz richtig. Denn als historische Tatsache ist festzuhalten, dass nach der Abdankung des Kaisers Wilhelm, der Reichskanz- ler Max von Baden die Geschäfte auf den SPD-Vorsitzenden Friedrich Ebert übertragen hatte.

Am 19. Januar wurde die Nationalversammlung in freier Abstimmung vom Volk gewählt. Diese erließ daraufhin die Reichsverfassung ( Weimarer Verfassung ), auf der dann wiederum basierend Reichstagswahlen stattfanden, und eine vom Parlament gewählte Regierung gebildet wurde.

An der Legitimität der Weimarer Verfassung konnte somit kein Zweifel bestehen.

Auch Hitlers spätere Behauptung vor Gericht

„Die Tat vom 8.und 9. November 1918 war nicht Hochverrat, sondern Landesverrat. Landesverrat kann niemals legalisiert werden. Wenn die Gefallenen aufstehen würden und man sie fragte, ob sie den Zustand anerkennen würden, so würden sie schreien : „Niemals!“` Für die neue Bewegung darf es keine Versöhnung für die Tat des 8. und 9. Novembers geben. Für uns ist diese Tat ein gemeines Verbrechen, ein Dolchstoß gegen das Volk gewesen.“38

war nicht richtig.

Um seine Argumentation verstehen zu können, muss man in der Geschichte ein paar Jahre zurückkehren, nämlich zu den Ereignissen des Jahres 1918.

Im Spätsommer wurde die militärische Lage von den führenden Köpfen der Obersten Heeresleitung Hindenburg und Ludendorff als hoffnungslos beurteilt. Sie forderten von der Reichsregierung eine sofortige Absendung eines Waffenstillstandsangebotes. Nach einigem Zögern der Reichsregierung fanden vom 8. bis 11. November Waffenstillstandsverhandlungen in Compiègne, unter der Leitung des Zentrumsabgeordneten Matthias Erzberger statt.

Zwei Tage zuvor wurde Ludendorff auf eigenem Wunsch hin entlassen um „die Verantwortung dafür, wie jetzt aus der militärisch aussichtslosen Lage die Konsequenzen gezogen wurden“,39 den Zivilisten zu überlassen. Stellt man nun diese Tatsachen auf den Kopf, erhält man die „Dolch- stoßlegende“, die sich nach der späteren Behauptung Hindenburgs und Ludendorffs richtet, dass der Krieg militärisch zu gewinnen gewesen wäre, „hätten nicht die Demokraten, die „Novemberverbrecher“, das Feldheer von hinten aus der Heimat erdolcht“40.

Der andere Grund bestand laut Hitler darin, dass er seinen Putsch nicht alleine, sondern in Zusammenarbeit mit Kahr, Lossow und Seißer, geplant hatte, also mit legalen und offiziellen Vertretern der Staatsgewalt

2.2 Tatbestand Hochverrat

Das Protokoll zu seiner Vernehmung gibt Aufschluss über seine Gedanken- gänge:

„ Bei „seinem“ Hochverrat vom 8. November 1923 hätten die Herren Kahr, Losow, Seißer tatsächlich mitgemacht. Sie seien innerlich bei der Sache gestanden und erst später umgestimmt worden. Wenn man nun anerkenne, dass der Novemberverrat vom Jahre 1918 durch die folgenden Ereignisse tatsächlich sanktioniert und legalisiert worden sei, so müsse man wohl auch zugeben, dass sein „Hochverrat“ durch das Hinzutreten der Herren Kahr, Lossow, Seißer als der Repräsentanten der legalen staatlichen Machtmittel ebenfalls sanktioniert und legalisiert worden sei.“41

So sagte er dann auch gleich am ersten Tag des Prozesses:

„Wenn ich aber wirklich Hochverrat begangen haben sollte, dann wundere ich mich, nicht die Herren neben mir zu sehen, gegen die der Staatsanwalt verpflichtet wäre, ebenfalls Anklage zu erheben, die mit uns die gleiche Tat gewollt, sie besprochen und bis ins Kleinste vorbereitet haben. Ich fühle mich nicht als Hochverräter, sondern als Deutscher, der das Beste wollte für sein Volk.“42

In wieweit Kahr, Lossow und Seißer tatsächlich aus freien Stücken Hitler zugestimmt, oder ob sie sich erst nach Gewaltandrohung für Hitlers Pläne entschieden haben, ist bis heute ein ungeklärter Sachverhalt unter den Historikern. Es gab jedoch einige Zeugenaussagen vor Gericht, die auf Hitlers Darstellung zutreffen würden. So äußerte sich zum Beispiel der Historiker Karl Alexander von Müller zu den Ereignissen im Bürgerbräukeller:

„Es war kein flüchtiger Handschlag, die Hände lagen ineinander, das musste sich der Versammlung deutlich zeigen. Es war eine Art Rütlischwur, wenn ich so sagen kann, so nach dem äußeren Eindruck...“43

Und auch der Historiker Michael Doeberl meint:

„( ...). Die Art, wie sich Kahr und Hitler gegenüberstanden, wie sie sich die Hand drückten und ich glaube auch schüttelten, wie sie sich in die Augen sahen, ließ in mir keinen Augenblick den Zweifel aufkommen, daß es Exzellenz Kahr nicht ernst sei. Ich habe nicht den Eindruck gehabt, daß er widerwillig seine Hand in jene Hitlers legte, und ich glaube auch, daß eine Hand Kahrs noch auf jene von Hitler hinaufgelegt worden ist.“44

Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen über die Ereignisse im Nebenzimmer des Bürgerbräukellers ermittelt:

„Es setzte nun von Hitler, Ludendorff und Dr. Weber ein dringendes Zureden ein. Dabei brachte Hitler wiederholt zum Ausdruck, dass es kein Zurück mehr gebe.

Schließlich erklärten Lossow und Seißer ihre Zustimmung. Kahr erklärte erst nach längerer Zeit:: „Ich bin bereit, die Leitung der Geschicke Bayerns als Statthalter der Monarchie zu übernehmen.“ Hitler drängte darauf, diese Erklärung im Saal abzugeben. Kahr sträubte sich dagegen, gab aber dem fortgesetzten Drängen Hitlers schließlich nach.“45

Ausschlaggebend für das Urteil ist allerdings nur, wie das Gericht den Sachverhalt betrachtet:

„Was den Einwand der Angeklagten, es habe sich, weil Kahr mit von der Partie gewesen sei, um einen legalen Akt, mindestens um einen vermeintlich legalen Akt gehandelt, auf alle Fälle habe ihnen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, in subjektiver Hinsicht anlangt, so gesteht das Gericht den Angeklagten zu, daß sie , (...), bis kurz vor dem 8. November der Meinung waren, auch Kahr, Lossow und Seißer beabsichtigten einen Marsch nach Berlin. Es mag auch sein, daß sie hofften, wenn sie ihrerseits mit dem Beginn des Marsches ernst machten, würden sie die drei wieder auf ihre Seite bringen. Und es unterliegt keinem Zweifel, daß sie nach den Vorgängen auf der Tribüne und im Nebenzimmer des Bürgerbräukellers davon überzeugt waren, daß die drei nun auf Gedeih und Verderb mit ihnen gingen. Denn es war gerade die Absicht Kahrs, Lossows und Seißers, sie in diesen Glauben zu versetzen.

Eine Absicht der Angeklagten, gegen den ernstlichen Willen Kahrs, Lossows und Seißers zu handeln, hat sicher niemals bestanden.“46

Otto Gritschneder ist der Überzeugung, dass tatsächlich eine gemeinsame Putschabsicht bestand, und dass die Zustimmung Kahrs freiwillig erfolgt sei. Dieser habe dann allerdings versucht seine Meinung zurück zu ziehen, als er sich des Ausmaßes und der damit verbundenen Risiken bewusst wurde. Im Nachhinein sei es dann so dargestellt worden, als ob sie nur durch Gewalt und um ihre Freiheit wieder zu erlangen, Hitler zugestimmt hätten.47

2.2.2 Hitlers Schlusswort und die Urteilsverkündung

Es ist schon des Öfteren erwähnt worden, dass Hitler während des Prozesses ungehindert seine Propagandareden halten konnte. Er durfte ungestraft und mit kräftigen Beifallsstürmen aus dem Publikum, Mitglieder der damaligen Regierung als Verbrecher bezeichnen und schaffte es, sowohl sich als „eine Persönlichkeit von hohem Wert für Deutschland“ darzustellen, wie auch als „ein in seinem „Idealismus“ Getäuschter, der eben den Machenschaften einer intriganten bayerischen Regierungsclique zum Opfer gefallen war“.48

Er schaffte es dennoch, sich in seinem Schlusswort selbst zu übertrumpfen. Mit der Faust auf den Tisch schlagend erklärt er:

„Die Gesetzgeber von heute machen Gesetze ohne Rücksicht auf Ethik, Moral und Anstand. Wenn das Gesetz dereinst wieder beachtet werden soll in Deutschland, so ist erste Voraussetzung, daß das Reich aus seinem großen Unglück herauskommt. Dann erst wird eines Tages ein anderer Gerichtshof gebildet werden, dann erst wird die Achtung vor dem Gesetz wiederkommen an dem Tag, an dem ein Staatsanwalt in einem Gerichtshof aufsteht und erklärt: „Ich klage an: Ebert, Scheidemann und Genossen des Landesverrats und des Hochverrats. Ich klage sie an, weil sie ein 70-Millionen-Volk vernichtet haben“. (...)“49

Und in der Pose eines Propheten schmettert er in den Gerichtssaal seinen Schlusssatz:

„Nicht Sie, meine Herren, sprechen das Urteil über uns, das Urteil spricht das ewige Gericht der Geschichte, das sich aussprechen wird über die Anklage, die gegen uns erhoben ist. Ihr Urteil, das sie fällen werden, kenne ich...

Mögen sie uns tausendmal schuldig sprechen, die Göttin des ewigen Gerichts der Geschichte wird lächelnd den Antrag der Staatsanwaltschaft und das Urteil des Gerichts zerreißen, denn sie spricht uns frei!“50

Diese großen Worte blieben nicht unerhört. Hitler wurde zwar nicht frei gesprochen, aber er erhielt die Mindeststrafe von fünf Jahren Festungshaft, die dann auch noch ab dem sechsten Monat auf Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Grund für diese fast schon lächerliche Strafe sind „mildernde Umstände“, und zwar heißt es in einer „förmlichen Lobeshymne“51 auf die Angeklagten:

„ Auch das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Angeklagten bei ihrem Tun von rein vaterländischem Geiste und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet waren. (...) Seit Monaten, ja Jahren waren sie darauf eingestellt, daß der Hochverrat von 1918 durch eine befreiende Tat wieder wettgemacht werden müsste. Ihren offen dahin zielenden Bestrebungen ist, wie die Staatsanwaltschaft schon angedeutet hat, nicht mit der nötigen Entschiedenheit entgegengetreten worden. (...)

Eine Stellungnahme zu der Frage, ob das Gelingen des Unternehmens wirklich die befreiende Tat gewesen wäre, für die die Angeklagten sie hielten, muß sich das Gericht versagen. Die Antwort läßt sich nur aus einer bestimmten politischen Einstellung heraus und deshalb allgemeingültig überhaupt nicht finden.“52

Der angesprochene Staatsanwalt Ludwig Stenglein hatte übrigens in seinem Plädoyer mit dem Strafantrag gesagt:

„Hitler ist ein hochbegabter Mann, der aus einfachen Verhältnissen heraus sich eine angesehene Stellung im öffentlichen Leben errungen hat, und zwar in ernster und harter Arbeit. Er hat sich den Ideen, die ihn erfüllten, bis zur Selbstaufopferung hingegeben und als Soldat in höchstem Maße seine Pflicht getan.“53

Von allen Seiten derartig gelobt und begünstigt durfte Hitler nun acht Monate lang die ehrenvolle Festungshaft in Landsberg absitzen.54 Dabei ging es ihm nicht gerade schlecht. So schildert zum Beispiel Ernst Hanfstaengel die dortigen Lebensverhältnisse folgendermaßen:

„Es gab Früchte und Blumen, Wein und andere Alkoholika, Schinken, Würste, Kuchen Pralineschachteln und vieles andere mehr.“55

Unter diesen Umstände konnte er sich dann auch, wie er selbst sagt, auf Staatskosten einem Hochschulstudium für politische Wissenschaft widmen und sein Buch „Mein Kampf“ verfassen.56

2.3 Problematische Durchführung

2.3.1 Rolle der Bayerischen Regierung

Die Gründe, die das Gericht nannte, um auf eine Ausweisung verzichten zu können, wurden bereits dargelegt.

Aber warum wollte sich die bayerische Regierung einen Terroristen wie Hitler erhalten und unterstützte ihn, wo sie nur konnte?

Otto Gritschneder hatte dafür folgende Erklärung:

Den bayerischen Staatsmännern war aufgefallen, wie sehr Hitler weite Teile der Bevölkerung durch seine lautstarken Reden begeistern konnte. Genau diese Eigenschaft wollten sie sich nun zu Nutzen machen, indem sie ihn als Trommler, „als Koalitionspartner gegen das „rote“ Berlin und die SPD- Fraktion in Bayern“57 ausnutzen wollten. Sie begingen dabei allerdings einen großen Fehler: Hitler wurde unterschätzt. Es war ihnen nicht bewusst, dass dieser von vorn herein ganz eigene Pläne hatte, und er zu einer Zusammenarbeit nur solange bereit war, wie sie ihm zur Verwirklichung seiner eigenen Ziele verhalf.58

So setzte die Regierung alles daran, eine Ausweisung zu verhindern und zwar nicht nur auf juristischem Wege, sondern auch die Verwaltungsbehörden, über die eine Ausweisung ebenfalls erfolgen hätte können, kamen ihrer Pflicht nicht nach.

Jegliche bayerische Bemühungen wurden dann durch die österreichische Regierung endgültig zunichte gemacht, als diese eine Wiederaufnahme Hitlers verweigerte und schließlich 1925 seinen Ausbürgerungsantrag genehmigte.

In wieweit hätte aber die Reichsregierung in Berlin ein Machtwort in Bayern sprechen können und müssen?

2.3.1 Rolle der Reichsregierung

Wie bereits oben erwähnt, wagte Kahr es nicht, einen Marsch auf Berlin zu unternehmen, da die Reichswehr gegen Bayern mobilisiert hatte. Die Reichsregierung verfügte somit auf alle Fälle über eine militärische Macht, die sie jederzeit gegen Bayern hätte einsetzen können.

Wieso ließ sie es sich dann gefallen, dass Bayern die Auslieferung Hitlers an den Leipziger Gerichtshof verweigerte und entgegen der Verfassung, einen Hochverratsprozess vor einem illegalen Volksgericht durchführte?

Laut Otto Gritschneder wollte man in Berlin vermeiden mit Gewalt gegen Bayern vorzugehen. Besonders Reichswehrkommandant von Seeckt war der Ansicht, dass Reichswehr nicht auf Reichswehr schieße, und man wollte die Gefahr eines Bürgerkriegs, die bei einem Einmarsch der Reichswehrtruppen in Bayern bestanden hätte, vermeiden.

Zudem darf man nicht vergessen, dass Hochverratsverbrechen zu der damaligen Zeit keine Ausnahme waren und die Reichsregierung nicht ahnen konnte, wie folgenschwer sich dieses „Nicht-Reagieren“ auf die spätere politische Entwicklung in Bayern auswirken würde.59

2.3.3 Kampf um eine vorzeitige Entlassung

Aber nochmals zurück zu den Geschehnissen im Jahre 1924.

Bis Hitler am 20. Dezember endgültig entlassen wurde, fand ein reger Briefwechsel zwischen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und dem Gericht statt. Polizei und Staatsanwaltschaft versuchten in mehreren Anträgen eine vorzeitige Bewährung zu verhindern.

So bezeichnete der stellvertretende Münchner Polizeipräsident, Oberregierungsrat Friedrich Tenner, Hitler als „ eine ständige Gefahr für die innere und äußere Sicherheit des Staates“60. Weiter schilderte er noch, was man bei einer vorzeitigen Entlassung Hitlers zu erwarten habe:

Hitler werde „seine politische Tätigkeit wieder aufnehmen und die Hoffnung der Völkischen, daß es nur ihm gelingen würde, den Zwist und die Führerstreitigkeiten innerhalb der Kampfverbände zu beseitigen, wird sich erfüllen.(...)“

Er wird „die rückläufige Entwicklung der völkischen Bewegung nicht nur aufhalten, sondern die jetzt abgesplitterten Teile sammeln und große Massen bereits abgefallener und noch abseits stehender Anhänger seiner Idee der NSDAP zuführen. (...)

Hitler wird auch den rücksichtslosen Kampf mit der Regierung wieder aufnehmen und vor Gesetzesverletzung nicht zurückschrecken,(...)“61

Auch Staatsanwalt Stenglein warnt das Gericht vor einer vorzeitigen Entlassung Hitlers:

„Von einer Abkehr von den staatsgefährlichen Absichten kann bei den Verurteilten keine Rede sein. Daß sich die Verurteilten sofort wieder in die politische Tätigkeit stürzen werden, ist unzweifelhaft; daß diese politische Tätigkeit keine Abkehr vom 8./9. November 1923 bringen wird, ist nach der Persönlichkeit der Verurteilten ebenso sicher.“62

Und zum Schluss seines Schreibens heißt es:

„Das vorliegende Material beweist, daß die Verurteilten sich während der Zeit der Strafvollstreckung nicht so aufgeführt haben, daß die Erwartung gerechtfertigt wäre, sie würden sich auch ohne die ganze Vollstreckung künftig wohlverhalten.

Ich beantrage deshalb, die Bewilligung einer Bewährungsfrist abzulehnen.“63

Mit dem nicht erwartungsgemäßen Benehmen der Angeklagten waren unter anderem nach draußen geschmuggelte Briefe gemeint, durch die der Kontakt zu den Kampfgruppen aufrecht erhalten wurde. Aber auch Hitlers Programm- buch „Mein Kampf“, das er während seiner Haftzeit verfasste, bestätigte schwarz auf weiß die Befürchtungen von Polizei und Staatsanwaltschaft. Und auch die über 500, hauptsächlich politisch interessierten Besucher, die Hitler bis zum Dezember empfangen hatte, widersprachen eindeutig dem Bericht, den Gefängnisdirektor Leybold am 14. Dezember verfasste:

„Politisch hat er sich während der Haftzeit mehr und mehr zurückgezogen, seit Monaten nach außenhin ganz und gar abgeschnürt. Er muß als politischer Idealist bezeichnet werden. Wenn er die Gelegenheit wahrnimmt, seinen Haftgenossen seine politischen Ziele zu erklären, tut er das mit Zurückhaltung, ohne Aufdringlichkeit, in einer die Gegensätzlichkeiten nach Möglichkeiten ausgleichenden Form in guter Ausdrucksweise.(...)

Er ist nach seiner Führung im Strafvollzug der Bewilligung einer Bewährungsfrist in besonderem Maße würdig...“64

Durch diesen Bericht in ihrem Beschluss bestätigt, fällen die Richter vom Bayerischen Obersten Landesgericht eine endgültige Entscheidung:

Hitler wird am 20. Dezember 1924, nachmittags um 12 Uhr 15 aus seiner Haft entlassen, mit einem Strafrest von 3 Jahren, 333 Tagen, 21 Stunden und 50 Minuten!

2.4 Folgen des Urteils

Von nun an konnte er ungehindert seinen Weg zur Macht fortsetzen. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei mitsamt ihrem Kampfblatt „Völkischer Beobachter“ wurde wieder zugelassen. Das SA-Uniform-Verbot wurde aufgehoben und über sämtliche andere Verbote, wie zum Beispiel das gegen ihn verhängte Redeverbot, konnte sich Hitler unbeachtet und ungestraft hinwegsetzen. So verbrachte er die folgenden Jahre mit dem Aufbau seiner Kampftruppen und politischer Propaganda, bis er 1933 vom vergreisten Reichspräsidenten Hindenburg zum Reichskanzler ernannt wurde.

Die darauffolgende politische Laufbahn Hitlers, die 50 Millionen Menschen das Leben gekostet und beinahe ein ganzes Volk vernichtet hat, dürfte hinreichend bekannt sein.

Umso verständnisloser betrachtet man vor diesem Hintergrund das Verhalten der bayerischen Regierung und Justiz, die, beide auf dem rechten Auge blind, den Mörder Hitler nicht schon 1923/24 endgültig aus dem politischen und gesellschaftlichen Leben verbannt haben.

Denn, auch wenn man nie konkret sagen kann, wie die Geschichte verlaufen wäre, so kann man mit Gewissheit sagen, dass wohl der gesamten Welt ein Unglück von diesem Ausmaß erspart geblieben worden wäre, hätten es die bayerischen Politiker geschafft, „den später alles so sinnlos niederreißenden Strom an der Quelle abzufangen“.65

Otto Gritschneder fasst seine Überlegungen, wie sich eine Ausweisung Hitlers oder zumindest dessen Inhaftierung bis 1929 ausgewirkt hätte, in drei Punkten zusammen:

1. Schon während Hitlers kurzer Haftzeit von knapp einem Jahr, kam es unter den Mitgliedern der Kampfverbände zu Führerstreitigkeiten und bis 1929 wären seine Anhänger und damit seine Partei längst zersplittert gewesen.
2. Hitler hätte die Wirtschaftskrise von 1929, die bei der Bevölkerung große Not auslöste und den Wunsch nach einem „starken Führer“ verstärkte, nicht mit so großem Erfolg ausnutzen können.
3. Die Weimarer Republik hätte sich eventuell bis 1929 auch in Bayern soweit gefestigt und die politische Lage soweit stabilisiert gehabt, dass eine Machtergreifung Hitlers wie die von 1933 gar nicht mehr möglich gewesen wäre.

Otto Gritschneder glaubt dennoch, dass es auch ohne Hitler zu einer rechten Regierung, vielleicht sogar Diktatur gekommen wäre, denn die nationalistischen aggressiven Strömungen von damals hätte man sicher nicht aufhalten können.66

So erlebte er selbst im Alter von elf Jahren die „Freudensausbrüche, die unmittelbar nach der Urteilsverkündung ganz München erfassten.“67 Und auch die damals auflagestärkste Zeitung, die „Münchner Neuesten Nachrichten“, schrieb am 2. April 1924:

„Wir machen keinen Hehl daraus, dass unsere menschlichen Sympathien auf Seite der Angeklagten in diesem Prozeß und nicht auf Seite der Novemberverbrecher vom Jahre 1918 stehen.“68

Man muss somit der bayerischen Justiz und Regierung zumindest zugestehen, dass ihre Entscheidung im Hitlerprozess dem Willen weiter Teile des Volkes entsprach.

3. Geschichtliche Bedeutung des Hitlerurteils

Das Urteil ist, was die Folgen betrifft, in der Geschichte einzigartig.

Noch nie hat ein Fehlurteil so vielen Menschen Not und Tod beschert.

Außerdem unterscheidet es sich in einem wesentlichen Punkt von den anderen großen Fehlurteilen, die man der Weltgeschichte entnehmen kann.

Egal, ob es sich um Sokrates, Jesus oder Jeanne d’Arc handelt, in allen Fällen wurde ein Unschuldiger zum Tode verurteilt.

Die Richter in Bayern allerdings sprechen einen Hochverräter quasi frei und machen sich damit mitverantwortlich für die Ereignisse, die ein gutes Jahrzehnt später in Deutschland ihren Lauf nahmen.

Es gibt so viel Unglück und Leid, das wir nicht verhindern können.

Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen, entreißen viele Menschen ohne Vorankündigung aus ihrem gewohnten Leben und fügen ihnen großen Schaden zu.

Aber zu der Katastrophe, die durch Hitler einige Jahre später Millionen von Menschen beschert wurde, hätte es nicht kommen müssen, wenn die Richter in Bayern einfach nur ihre Pflicht getan hätten.

Ein Spruch von Goethe trifft die Sache auf den Punkt:

„Ein Richter, der nicht strafen kann, gesellt sich endlich zum Verbrecher.“69

Sicherlich fällt es einem mit dem nötigen historischen Abstand leicht, kritisch die Fehler zu beurteilen, die die Menschen vor fast achtzig Jahren begangen haben. Entscheidend aber ist, dass einem bewusst wird, wie gefährlich eine politisch beeinflusste Justiz sein kann, und wie wichtig es ist, radikale und extreme Strömungen in einer Gesellschaft rechtzeitig zu unterbinden.

[...]


1 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.13

2 seit 1920 Bayerischer Ministerpräsident und ab 1923 Generalstaatskommissar

3 Chef des Landespolizeiamtes im bayerischen Staatsministerium des Inneren

4 Kommandeur der Reichswehr im Wehrkreis 7

5 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.13

6 M. Spindler, Bayerische Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, S.474

7 M. Spindler, Bayerische Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, S.475

8 M. Spindler, Bayerische Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, S. 477

9 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S. 13

10 L. Hümmert, Bayern vom Königreich zur Diktatur 1900-1933, S.189

11 M. Spindler, Bayerische Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, S. 477

12 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.13

13 siehe Anhang Abb.1, Proklamation an das Deutsche Volk

14 W. Hoegner, Der politische Radikalismus in Deutschland 1919-1933, S.112

15 L. Hümmert, Bayern vom Königreich zur Diktatur 1900-1933, S. 190

16 L. Hümmert, Bayern vom Königreich zur Diktatur 1900-1933, S. 190

17 M Spindler, Bayerische Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, S.482

18 siehe Anhang, Abb.2, Richter Neithardt

19 O. Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, S.38

20 aus dem Gespräch mit Otto Gritschneder am 3. 12. 2002

21 O. Gritschneder, der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, S.5

22 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.50

23 nach O.Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.49 / 50

24 Die Zeit, Ausgabe 19 vom 3. Mai 2001, S.84

25 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.60

26 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.61

27 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S. 80/81

28 nach O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.62

29 siehe Anhang, Abb.3, Auszug aus dem Strafregister

30 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.56

31 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.94

32 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.16

33 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.35

34 Die Zeit, Ausgabe 19 vom 3. Mai 2001, S.84

35 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S. 9

36 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.40

37 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.38

38 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.6

39 Schöning-Schroedel, Zeiten und Menschen, S. 99

40 Oldenbourg, Geschichte für Gymnasien, S.127

41 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.40

42 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.10

43 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.9

44 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.9

45 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S. 17/18

46 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.89

47 aus dem Gespräch mit Otto Gritschneder am 3. 1. 2002

48 M Spindler, Bayerische Geschichte im 19. und 20. Jahrhundert, S.483

49 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.11

50 O. Gritschneder, Adolf Hitler vor dem Münchner Volksgericht, S.12

51 l. Hümmert, Bayern vom Königreich zur Diktatur 1900-1933, S.192

52 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.92

53 Die Zeit, Ausgabe 19 vom 3. Mai 2001, S.84

54 siehe Anhang, Abb. 4, Propagandafoto von Adolf Hitler

55 L. Hümmert, Bayern vom Königreich zur Diktatur 1900-1933, S.194

56 nach L. Hümmert, Bayern vom Königreich zur Diktatur, S. 194

57 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.114

58 aus dem Gespräch mit Otto Gritschneder am 3. 1. 2002

59 aus dem Gespräch mit Otto Gritschneder am 3. 1. 2002

60 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.101

61 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.102

62 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.105

63 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.106/107

64 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.129

65 O. Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H., S.5

66 aus dem Gespräch mit Otto Gritschneder am 3.1 2002

67 O. Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, S.55

68 O. Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, S.55

69 O. Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, S.11

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Der Hitlerprozess 1924
Autor
Año
2002
Páginas
26
No. de catálogo
V106028
ISBN (Ebook)
9783640043071
Tamaño de fichero
448 KB
Idioma
Alemán
Notas
Wer noch passendes Bildmaterial, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis will, soll sich bitte bei mir melden!
Palabras clave
Hitlerprozess
Citar trabajo
Alexandra Nikitopoulos (Autor), 2002, Der Hitlerprozess 1924, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106028

Comentarios

  • visitante el 10/10/2005

    Ludwig Stenglein, Ankläger im Hitler-Prozess, und Hans Ehard, seine rechte Hand.

    Die "Hausarbeit" DER HITLERPROZESS 1924 ist, was den Staatsanwalt Ludwig Stenglein betrifft, zu einseitig dargestellt.
    Siehe dazu meine o. g. Arbeit "Ludwig Stenglein, Ankläger im Hitler-Prozess 1924 ..."
    bei Staatsbibliothek Bamberg 22/RB.2329

Leer eBook
Título: Der Hitlerprozess 1924



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona