1. Einleitung
Der stetige gesellschaftliche Wandel stellt an den Gesetzgeber die Herausforderung, Gesetze den sich veränderten Ansprüche anzupassen. Ein Reformbedarf besteht unter anderem auch im Familienrecht, die Rechtsstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren ist der von verschiedengeschlechtlichen Personen anzupassen. In Deutschland besteht hierzu Nachholbedarf, zumal in einigen Nachbarländern derartige gesetzliche Vorschriften erlassen wurden.
So hat auch das Europäische Parlament im Februar 1994 die Mitgliedsstaaten aufgefordert, die ungleiche Behandlung von Personen gleichgeschlechtlicher Orientierung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu vermeiden.
Neben dem Gesetzesentwurf der ,,eingetragenen Partnerschaft" von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen, erstellten auch F.D.P. (,,Ehe light"), PDS und CDU/CSU Entwürfe , die die Diskriminierung von Homosexuellen in unserem Rechtssystem beseitigen sollen. Die nun folgende Hausarbeit haben wir in zwei Teile geteilt. Im ersten Teil werden wir die Frage beantworten wie es im Moment in den einzelnen europäischen Ländern mit der „Homo- Ehe“ gehandhabt wird. Wir hatten zu Beginn unsere Recherche die Hypothese aufgesetzt, dass die Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu einem Nord-Süd-Gefälle führen wird. Diese Hypothese führte zu einer weiteren Überlegung, nämlich der, dass die mehrheitliche Religionszugehörigkeit der einzelnen Länder auch ein wichtiger Faktor für die „Homo-Ehe“ sein dürfte. Im nun folgenden Teil werden wir überprüfen, ob unsere Hypothese zu verwerfen ist oder aber zutrifft. Im zweiten Teil dieser Hausarbeit werden wir versuchen Max Weber auf wissenschaftlich theoretische Art anzuwenden.
2. Die Forderungen des Europäischen Parlaments
Im Moment erhitzt kaum eine Diskussion die Gemüter der Bevölkerung so, wie die um die gleichgeschlechtliche Partnerschaft. Während die Einen kaum erwarten können ihre Partnerschaft durch eine Eintragung zu legalisieren, laufen die Anderen Sturm gegen die eingetragene Partnerschaft, da sie um einen Werteverlust der traditionellen Ehe und Familie fürchten. Bei dieser Thematik spielt aber nicht nur der Gesetzesentwurf eine Rolle sondern auch oder gerade Emotionen und Gefühle. Warum hat sich aber die Regierung solch ein brisantes Thema zur Aufgabe gemacht? Vor allem versucht sie die Angleichung an den Gesetzentwurf der von der EU gefordert wurde. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat sich am 26. September 2000 für eine amtliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ausgesprochen. Die Parlamentarier des Europarates forderten ihre einundvierzig Mitgliedsländer auf, in einer entsprechenden Gesetzgebung dafür Sorge zu tragen, dass Lesben und Schwule nicht diskriminiert werden. Vor allem appellierten sie an Länder wie etwa Rumänien oder Bulgarien, die gleichgeschlechtliche Liebe unter Volljährigen noch unter Strafe stellen. Diese Länder wurden aufgefordert diese Paragraphen aus ihren Strafgesetzbüchern zu streichen. Des weiteren forderte die Versammlung die Europaratsländer auf, in ihrer Heimat verfolgten Homosexuellen Asylrecht zu gewähren.
Auch sollten alle Homosexuellen freigelassen werden, die nur aufgrund ihrer sexuellen Neigungen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie forderten auch die aktive Bekämpfung der Homophobie durch Aufklärung, insbesondere an Schulen, im Gesundheitswesen, in der Armee und in der Polizei. Abgelehnt wurde dagegen der Vorschlag, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht auf Adoption zu gewähren. Die Parlamentarier beschlossen auch eine international koordinierte Kampagne für die volle gesellschaftliche und rechtliche Integration der Lesben, Schwulen und Bisexuellen. Wie sieht es aber mit der Realität ist? In vielen Ländern Europas werden Homosexuelle nach wie vor massiven Diskriminierungen ausgesetzt. In einigen Ländern Europas ist Homosexuellen der Zugang zur Armee verwehrt.
3. Die einzelnen europäischen Länder im Vergleich
- In Belgien ist es gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Sechs Monate nach In-Kraft-Treten des entsprechenden Gesetzes haben rund achthundertfünfzig Paare ihre Partnerschaft eintragen lassen. Darunter seinen 95% homosexuelle Paare berichteten belgische Zeitungen. Das Gesetzt räumt Paaren in Belgien vor allem Vergünstigungen im Mietrecht ein. Allerdings sind mit diesem Gesetz keine steuerlichen oder sozialrechtlichen Vorteile verbunden.
- Ganz anders sieht es da in Bulgarien aus, hier werden Homosexuelle laut Strafgesetzbuch nach wie vor verfolgt.
- Dänemark hingegen ist der Pionier was die gleichgeschlechtliche Partnerschaft angeht. In Dänemark dürfen sich gleichgeschlechtliche Paare seit 1989 schwule und lesbische Paare im Standesamt das Ja-Wort geben. In Dänemark besteht auch die Möglichkeit, Kinder des Partners zu adoptieren.
- Frankreich hat 1999 gleichgeschlechtliche Partnerschaften und auch nichteheliche Gemeinschaften zwischen Mann und Frau rechtlich anerkannt. Ein Jahr nach der Verabschiedung des Gesetztes haben 46.000 Franzosen den pacte civil (PACS) geschlossen. Dreifünftel der Paare waren homosexuell. Große Unternehmen gewähren mittlerweile „gepacsten“ Partnern die gleichen Vergünstigungen wie Eheleuten. Auch haben die eingetragenen Partnerschaften steuerliche und sozialrechtliche Vorteile.
- In Griechenland ist Homosexualität auch heutzutage noch laut Gesetzbuch strafbar.
- In Großbritannien ist Homosexualität zwar nicht strafbar, aber gesellschaftlich sehr verrufen. Vor kurzem wurden vier Homosexuell aus der Armee verstoßen aufgrund ihrer sexuellen Neigungen. Sie erhoben jedoch Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und bekam Recht, denn das Armeeverbot für Homosexuelle verstößt gegen das Grundrecht auf den Schutz des Privatlebens.
- Die italienische Frauenministerin Katia Bellili, möchte die Rechte unverheirateter Paare festsetzen. Die Ministerin plant die Ausarbeitung eines Gesetzes, mit dem unverheiratete Paare ein Recht in Bezug auf die Pension und die Wohnung eines verstorbenen Partners erhalten sollen. Die Möglichkeit, dass die Gleichberechtigung unverheirateter Paare auch Homosexuelle betreffen könnte, löste in Vatikankreisen Entrüstung aus.
- Die Isländer haben seit 1996 das Anrecht auf eine eingetragen Partnerschaft, mit fast allen Rechten und Pflichten, wie in einer Ehe. Sie haben auch das Recht das Kind des Partners zu adoptieren.
- Lichtenstein erhält ein neues Sexualstrafrecht, welches Homosexuell nicht mehr diskriminiert. Der neue Abschnitt 10 des Strafgesetzbuches ist vom Liechtensteiner Landtag in der Dezembersession im Jahre 2000 mit 23 von 25 Stimmen gutgeheißen worden. Dank der Neufassung des Sexualstrafrechts wird der Verein für Homosexuelle des Fürstentums Lichtenstein, die „Flay“, endlich legal. Bis dahin waren Vereinigungen verboten, welche die „widernatürliche Unzucht förderten“. Weitere Neuerungen sind ein einheitliches Schutzalter von vierzehn Jahren. Wobei zu beachten ist, dass bei einem sexuellen Kontakt von über achtzehn jährigen mit jüngeren der Altersunterschied maximal drei Jahre betragen darf. Auch wurde die Anwendung der Konkubinatsbestimmungen des Strafrechts auf alle Paare, unabhängig vom Geschlechtermix. Damit gilt der gesetzliche Schutz vor sexueller Gewalt auch innerhalb von lesbischen und schwulen Partnerschaften.
- Nach der Trennung von der Sowjetunion hat Moldawien die Anti-Homo-Gesetze fallen lassen. Im Mai 1996 unterzeichnete die moldauische Regierung das 6.Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und erfüllte damit einen Großteil ihrer gegenüber dem Europarat eingegangen Verpflichtungen.
- Seit 1998 können gleichgeschlechtliche Paare in den Niederlanden ihre Partnerschaft bei Standesämtern registrieren lassen. Bisher gaben sich achttausend Paare auf diese Weise das Ja-Wort(3000 Schwule, 3000 Lesben, 2000 Heteros). Ab diesem Jahr dürfen in den Niederlanden homosexuelle Paare sogar vor dem Standesamt heiraten. Nach dem neuen Gesetz welches am 12. September 2000 verabschiedet wurde und zu Jahresbeginn in Kraft trat, dürfen homosexuell Paare Kinder adoptieren, etwa wenn sie in der Ehe geboren werden. Die Adoption von ausländischen Kindern bleibt weiterhin ausgeschlossen, da die Regierung fürchtet, dass sonst ausländische Kinder nicht mehr in die Niederlande vermittelt werden dürften.
- In Norwegen können Homosexuelle ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft seit 1993 registrieren lassen.
- Auch im Nachbarland Österreich haben Homosexuelle nach wie vor kein Anrecht auf eine eingetragene Partnerschaft.
- In Portugal werden zur Zeit schon die ersten Diskussionen in der Bevölkerung und im Parlament über die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geführt. Bislang blieb es dabei, da eine Mehrheit des Parlaments dagegen ist.
- In Rumänien ist Homosexualität seit 1996 laut Strafgesetzbuch strafbar. Die Haftstrafen liegen zwischen drei Monaten und drei Jahren. Wird die homosexuelle Beziehung öffentlich ausgetragen muss man mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
- Die Schweden hingegen haben das Anrecht auf eine eingetragene Partnerschaft. Die eingetragene Partnerschaft ist das Äquivalent zur Ehe mit fast allen Rechten und Pflichten.
- Ab dem 25. Oktober 2000 können gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft in der Schweiz rechtlich verbindlich registrieren lassen. Diese Grundentscheidung hat der Bundesrat am besagten Tag gefällt. Der Bundesrat wollte aber keine Registrierung mit weitgehenden ehegleichen Rechten bewilligen. Es blieb bei einer registrierten Partnerschaft mit relativ eigenständigen Wirkungen. Keine ehegleichen Rechte haben Homosexuelle bei dem Erbschaftsrechts -und Schenkungsrecht und beim Ausländerrecht. Doch schon jetzt ermöglicht der Bund bei sogenannten Härtefällen jährlich einhundert Aufenthaltsbewilligungen für gleichgeschlechtliche Paare.1
- In einigen Regionen Spaniens gibt es auch das Recht auf eine eingetragene Partnerschaft. Auch hier ist die eingetragne Partnerschaft das Äquivalent zur Ehe, mit fast allen Rechten und Pflichten. In Katalonien haben homosexuelle Paare seit 1998 beispielsweise mehr Rechte beim Erbrecht oder bei Unterhaltszahlungen als Heteros .
- In Zypern ist der Geschlechtsverkehr unter gleichgeschlechtlichen Partnern nach wie vor laut Strafgesetzbuch verboten.
4. Deutschland
In vielen Ländern Europas gibt es die Eingetragene Partnerschaft. In Deutschland, wird es die Lebenspartnerschaft geben. Herr Schipporeit, ein politisch engagierter Schwuler schlug diese Bezeichnung vor, da sie sowohl das Wort Partnerschaft beinhaltet und das Wort Leben auf eine Partnerschaft auf Zeit schließen lässt. Wie kam dieses Gesetz aber zustande? Der Deutsche Bundestag hat am 10.11.2000 das in zwei Gesetze aufgeteilte Vorhaben mit rot-grüner Mehrheit verabschiedet:
- das nicht durch den Bundesrat zustimmungsbedürftige Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) und
- das zustimmungsbedürftige Lebenspartnerschaftsgesetz-Ergänzungsgesetz (LPPartGErG).
Am 01.12.2000 passierte das nicht zustimmungsbedürftige (LPartG) die Länderkammer (Bundesrat), während das zustimmungsbedürftige LPartG-Ergänzungsgesetz (LPartGErG) vom Bundesrat mit der Mehrheit der Unionsgeführten Länder (CDU/CSU) abgelehnt wurde. Der Bundestag hat am 08.12.2000 beschlossen, zum Lebenspartnerschaftsgesetz- Ergänzungsgesetz den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen. Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zum LPartGErG bleibt abzuwarten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) selbst kann jetzt vom Bundespräsidenten ausgefertigt (unterzeichnet) und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz tritt nach seinem Wortlaut „am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft". Sollte der Bundespräsident das Gesetz im Laufe des Februar 2001 ausfertigen und verkünden, würde das Gesetz am 01.08.2001 in Kraft treten. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten sich schwule/lesbische Partnerschaften als Lebenspartnerschaften eintragen lassen. Bei welcher Behörde die Eintragung erfolgen kann (Standesamt oder andere Behörde) muss in jedem Bundesland nach der Verkündung des Gesetzes noch entschieden werden. Auch müssen die Bundesländer noch die erforderlichen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung des Gesetzes erlassen. Welche Rechte beinhaltet das Lebenspartnerschaftsgesetz? Homosexuelle werden mit In-Kraft-Treten des Gesetzes das Namensrecht, Miet -und Erbrecht erhalten. Des weiteren wird der gleichgeschlechtliche Partner das Recht auf die Kranken- und Pflegeversicherung seines Partners haben. Das Gesetz beinhaltet auch ein Zuzugsrecht für Ausländer.2
5. Das Nord-Süd Gefälle im Vergleich zur Religionszugehörigkeit
Im letzten Abschnitt des ersten Teiles wird es vor allem darum gehen zu beantworten ob unsere Hypothesen die wir zu Beginn unserer Recherche aufstellten zu belegen ist. Unsere erste Annahme war es, dass wir ein Nord-Süd Gefälle vorfinden würden. Diese Annahme konnten wir belegen und bekräftigen. Mit Ausnahme eines skandinavischen Landes, Finnland haben alle Länder des Nordens eine gesetzliche Regelung zu der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Auch alle Beneluxstaaten und Frankreich besitzen eine solche Regelung.
Im nun folgenden Teil geht es die Beantwortung der Frage, ob die Religionsbeschaffenheit der einzelnen Länder ein Faktor für die gleichgeschlechtliche Partnerschaft sein könnte.
Die Länder des Nordens sind mit Anteilen von über 85% der Bevölkerung protestantisch. In den Beneluxstaaten ist der größte Anteil der Bevölkerung katholisch, genau wie in Frankreich auch. Es ist also davon auszugehen, dass in diesen Ländern die Kirche keine große Machtausübung besitzt. Denn im alten Testament steht geschrieben: „Wenn jemand bei einem Manne liegt wie bei einer Frau, so haben sie getan, was ein Gräuel ist, und sollen beide des Todes sterben"3. Dennoch bleibt zu erwähnen, dass auch in diesen Ländern die Kirche ihren Segen an gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht erteilt. Unsere Annahme, dass in katholisch geprägten Ländern die eingetragene Partnerschaft nicht legalisiert wurde haben die Beneluxländer und Frankreich entkräftet. Dennoch können wir diese Hypothese nicht ganz verwerfen, da Länder wie Italien, Portugal, Spanien4 sich stark gegen eine solche Gesetzgebung zur Wehr setzen. Wir können pauschalisieren und sagen, dass Länder die eher protestantisch geprägt sind oder in denen die Kirche eine immer abnehmendere Rolle spielt eher die gleichgeschlechtliche Partnerschaft anerkennen.
Widmen wir uns nun den Ländern zu, in denen Homosexuelle laut Strafgesetzbuch verfolgt werden und analysieren wir welche Glaubensrichtung in diesen Ländern mehrheitlich vorherrscht. In Griechenland, Bulgarien, Rumänien und Zypern hat der orthodoxe Glaube seine mehrheitlichen Anhänger in der Bevölkerung. In den ehemaligen Ländern der Sowjetunion in denen Homosexualität strafbar ist, herrscht genau wie in der Türkei der muslimische Glaube. Hieran lässt sich erkennen das Länder deren Bevölkerung mehrheitlich dem orthodoxen bzw. muslimischen Glauben angehört die gleichgeschlechtliche Liebe nicht nur nicht anerkennt, sondern auch bestraft.
6. Max Weber
Wie wir finden, gibt es bei der Thematik der Homosexuellen Ehe ein nicht zu übersehendes Nord -Süd Gefälle, was die Liberalisierung mit der Auseinandersetzung zu diesem Thema angeht. Unsere nächste Überlegung ging dann dahin, inwiefern sich Homosexuellen Ehe und die überwiegende Religionszugehörigkeit in den einzelnen Staaten, miteinander korrelieren lässt. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen das sich eine Abhängigkeit dieser Debatte in der Öffentlichkeit, und wie liberal die Menschen in den einzelnen Mitgliedsstaaten dieser Thematik gegenüberstehen, mit ihrer Religionszugehörigkeit korrelieren lässt.
Wir glauben festgestellt zu haben, dass die Länder im Norden Europas, mit überwiegend protestantischer Religionszugehörigkeit, der Auseinandersetzung der Homo Sexuellen Ehe, überwiegend liberaler und mit weniger Vorurteilen gegenübersteht, als dies im überwiegend katholischen oder orthodoxen Süden Europas der Fall ist.
Wir haben nun den Versuch unternommen unsere gewonnenen Erkenntnisse, mit den sozialtheoretischen Thesen Max Webers zu vergleichen, wobei wir uns hier insbesondere seine Rechtsoziologischen Thesen und seine Aufsätze zur Religionstheorie angeschaut haben. Nach dem uns aufgefallen ist, wie liberal mit dem Thema der Homosexuellen Ehe umgegangen wird, und der Religion ein Zusammenhang besteht, ist uns der Gedanke gekommen, das Thema mit seinen „Gesammelten Aufsätzen zur Religionstheorie“ zu betrachten.
Als Weber begann sich mit der Thematik der Rationalisierung auseinander zusetzen wandte er sich zunehmend intensiver auch und gerade jenen Bereichen zu, die üblicherweise als eher „irrational“ eingeordnet werden, wie Religion Ethik, Kunst jenen Bereichen eben, die gemeinhin als die Bereiche sozialer ,menschlicher und historischer Wirklichkeit gelten.
Jemand wie Max Weber, der vor allem die Frage, nach den „Kosten“ der von ihm rekonstruierten Rationalisierungs-Prozesse sucht, glaubt sie in seiner Analyse gefunden zu haben, die besagt, das die puritanische Ethik bei der Herausbildung einer rationalen Lebensführung eine Herausragende Rolle Spielt (Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie (GAzRS),3.Bde.).
Er ließ sich bei seinen Forschungen von dem Motto leiten „Wo kein Protestantismus, da kein Kapitalismus“ und wo kein Kapitalismus, da keine Rationalisierung.
Für Max Weber war der Protestantismus die treibende Kraft hinter der Kapitalisierung und Rationalisierung und damit verbunden auch die Grundlage des Fortschritts.
Weber konstatiert überall sozio- kuturell vermittelte Ordnungsvorgänge, die er allgemein unter Rationalisierung fasst. So untersucht er die spezifische Rationalität der abendländischen Musik, deren Notensystem, Harmonielehre, Instrumententechnik ihm den Beweis zu bieten scheinen für die allmähliche Auflösung mystischer und irrationaler Qualitäten in der Kunst und für deren Ersetzung durch „rationale“ Muster. Er analysiert die unterschiedlichsten Religionen, Sekten, und Heilsüberzeugungen quer durch die Zeiten und Kulturgebiete, und überall beobachtet er die vermeintlich eindeutigen Zeichen einer zunehmenden „Rationalisierung“ der magischen Zauberei bis hin zu systematisch-rationalen Theologien und Kirchen. Rationalisierungsprozesse findet Weber hier sowohl in den Inhalten der Entwicklung von Sekten und Kirchen. Sogar die historische Entwicklung des sexuellen Verhaltens der Menschen sieht er als Objekt gesellschaftlich bedingter Rationalisierungsprozesse.
Das liberale verhalten gegenüber Homo Sexueller Ehe ist also laut Max Weber nicht mehr als ein Rationalisierungsprozess welcher das Verhalten steuert. Laut Max Weber sind die durch die protestantische Ethik geprägten Länder durch dieses Verhalten modernisierungstechnisch immer ein Stück voraus. Für jemand wie Max Weber der die Frage nach den Kosten der von ihm rekonstruierten Rationalisierungs-Prozesse stellt , sieht die von ihm untersuchte Rationalisierung aller menschlichen Lebensbereiche aber nicht nur alles positiv an.
Betrachtet man sich nun die Thematik aus dem Blickwinkel seiner Ideen die er über die Rechtssoziologie entwickelt hat (M. Weber: Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), 5.Aufl.Tübingen 1980, ) so gewinnt man einen anderen, nicht weniger interessanten Blickwinkel dieses Themas.
Wie eng Webers Rationalisierungskonzept mit dem Problem verknüpft ist, zeigt sich an der Begriffspyramide der „Soziologischen Grundbegriffe“.
Zunächst hängt die Möglichkeit soziologischer Betrachtung von der „tatsächlich bestehenden Chance einer Regelmäßigkeit der Einstellung sozialen Handelns“ ab, deren Übung durch Brauch oder Sitte eingelebt oder aber durch Interessenlage verursacht sein kann.
Zwischen „innere Ungebundenheit“ und „inner Bindung“ schiebt er aber jene Rationalisierung des Handelns ein, die den „Ersatz der inneren Einfügung in eingelebte Sitte durch die planmäßige Anpassung an Interessenlagen“ leistet.
Jedoch fragt man sich: Was muss rationalisiert werden und gegebenenfalls durch wen? Die Regelmäßigkeiten sozialen Handelns, bilden nicht einfach einen fließenden wechselseitigen Übergang zwischen „eingelebten“ und bewusst geplantem Handeln; denn das Wissen um die eigene Interessen Ordnung erwächst notwendig aus der Vorstellung vom Bestehen einer legitimen Ordnung. Eine solche Ordnung, die nicht nur innerlich für geltend erachtet wird, sondern auch noch äußerlich durch einen Zwangsstab garantiert wird, heißt Weber nun Recht. Damit Menschen mit Homosexueller Neigung also nicht gegen herrschendes Recht verstoßen müssen wenn sie ihren inneren Neigungen nachgehen, denn dies ist kein Verbrechen, muss also die Gesetzeslage angepasst werden, um diesen Personen aus ihrer Illegalität zu befreien. Als Urform des Rechts sieht er nämlich die Idee des Kontraktes. In dem Maße, wie Personen die Möglichkeit haben, miteinander in Beziehungen zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen , mithin genießen sie dadurch Freiheit.
Freiheit heißt im Rechtssinn: Rechte haben, aktuelle und potentielle, die aber in einer machtlosen Gemeinschaft naturgemäß vorwiegend nicht auf „Rechtsgeschäften“, welche der Einzelne abschließt, sondern eben direkt auf gebietenden und verbietenden Sätzen des Rechts beruhen. Der freie Markt steht demnach nicht nur für die Chance ungehinderten Warenaustauschs, sondern eröffnet vor allem jedem Einzelnen eine Sphäre, in der er sich als Träger ganz besondere Interessen sehen kann, die ihm ein unverwechselbares Persönlichkeitsbild aufprägen.
Gemeinschaften, die keinen freien Markt aufweisen, erkennen auch den Einzelnen nicht als Rechtspersönlichkeit an, sondern sprechen vielmehr die Eigenschaft, „Person“ zu sein, dem Verband selbst zu. „Alle jene urwüchsigen Kontrakte, durch welche z.B. politische oder andere persönliche Verbände, dauernde oder zeitweilige, oder Familienbeziehungen geschaffen wurden, hatten zum Inhalt eine Veränderung der rechtlichen Gesamtqualität, der universellen Stellung und des sozialen Habitus von Personen“.
Setzt man bei Max Weber den Modernisierungsprozess mit dem Prozess der Rationalisierung gleich, so ergibt sich das jedes Handeln der Individuen nur unter dem Gesichtspunkt der Rationalität betrachtet werden muss. Alle Entscheidungen die eine Person beschließt, werden gründlich durchdacht, und wenn es mit dem Rechtsverständnis der Gemeinschaft vereinbar ist, durchgeführt.
Ziel der Gemeinschaft ist es wiederum den Individuen zu helfen sich in die Gemeinschaft einfügen zu können, ohne gegen eben diese zu widersprechen.
Homo Sexualität ist kein Verbrechen sondern ein ganz normales verhalten, dementsprechend auch die Homo Sexuelle Ehegemeinschaft.
Sieht man also das Verhältnis zu solch einem zusammenleben rein rational, so ist es auch verständlich, warum die überwiegend Protestantisch religiösen Länder solch einer Entwicklung liberaler gegenüberstehen. Wenn man davon ausgeht das für Max Weber der Begriff der Modernisierung nichts anderes ist wie die Rationalität.
7. Anhang
Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)5
Artikel 1
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
§ 1
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1) abgegeben haben.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 3
Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam, wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.
§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 6
Erklärung über den Vermögensstand
(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.
(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebenspartnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die §§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht Vermögenstrennung.
§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.
§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 9
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
§ 10
Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann.
(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 13
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15
Aufhebung
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind;
2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate vergangen sind;
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung 36 Monate vergangen sind.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.
(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet. Im übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebenspartner vor.
§ 17
Familiengerichtliche Entscheidung
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.
§ 18
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19
Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen zugemutet werden kann.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht."
1a. § 528 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern."
2. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:
"§ 569
(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe gilt für Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
§ 569a
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.
§ 569b
(1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet, sind die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung verlangen."
3. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:
"§ 569c
(1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist.
(2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
4. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe "§ 569a Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "§ 569 Abs. 1 oder 2" ersetzt.
4a. In § 584a Abs. 2 wird die Angabe "§ 569" durch die Angabe "§ 569c Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
5. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet."
6. § 1586 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "mit der Wiederheirat" die Wörter ", der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Zeit der Wiederheirat" die Wörter ", der Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
6a. Dem § 1608 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte."
7. § 1617c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
8. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern "Elternteil und" die Wörter "dessen Lebenspartner oder" eingefügt.
9. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter "sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner" eingefügt.
10. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:
"§ 1687b
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt leben."
11. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz)."
12. § 1765 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes Geworden, so bleibt dieser unberührt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat."
13. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist."
14. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner" eingefügt.
15. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
16. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen."
17. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern "auf Eingehung einer Ehe" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.
18. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "den Lebenspartner" eingefügt.
19. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwandter" die Wörter ", ein Lebenspartner" eingefügt.
20. § 1938 wird wie folgt gefasst:
"§ 1938
Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen."
21. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
22. In § 2280 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
23. In § 2292 werden nach dem ersten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem zweiten Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 3
Änderung sonstigen Bundesrechts
§ 1
Staatsangehörigkeitsgesetz
In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ...geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
§ 2
Abgeordnetengesetz
(...)
§ 3
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
(...)
§ 4
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
(...)
§ 4a
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(...)
§ 5
Minderheiten-Namensänderungsgesetz
(...)
Die urspr ü nglichen §§ 6 bis 16 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 17
Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder eingetragener Lebenspartner (Lebenspartner)" eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.
Der urspr ü ngliche § 18 wurde bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs
aus dem LPartG gestrichen
§ 19
Gesetz über das Apothekenwesen
(...)
Die urspr ü nglichen §§ 20 bis 36 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 37
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"
(...)
Die urspr ü nglichen §§ 38 bis 42 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 42a
Bundeskleingartengesetz
(...)
Die urspr ü nglichen §§ 43 bis 46 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 47
Ausländergesetz
Das Ausländergesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
"§
Nachzug von Lebenspartnern
Dem ausländischen Lebenspartner eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25 und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend Anwendung."
2. Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt werden. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend."
3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "ehelicher" die Wörter "oder lebenspartnerschaftlicher" eingefügt.
Die urspr ü nglichen §§ 48 und 49 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 50
Gerichtsverfassungsgesetz
(...)
§ 51
Rechtspflegergesetz
(...)
§ 52
Bundesrechtsanwaltsordnung
(...)
§ 53
Beurkundungsgesetz
(...)
§ 54
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen in allen Rechtszügen,".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,".
3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend."
3a. In § 97 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind." angefügt.
4. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "und ihren Ehegatten" die Wörter "oder ihren Lebenspartner" eingefügt.
5. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern "ob zwischen den Parteien eine Ehe" die Wörter "oder eine Lebenspartnerschaft" und nach den Wörtern "Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe" die Wörter "oder der Lebenspartnerschaft" eingefügt."
6. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;".
7. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort "handelt" die Wörter "oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.
8. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
9. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt:
"Siebenter Abschnitt
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 661
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
4. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
5. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
6. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn
- a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder
- b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist.
2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der registerführende Staat."
10. § 739 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner."
11. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.
12. § 850d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt: "b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspartner,". c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
13. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners" eingefügt.
14. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "früheren Ehegatten" die Wörter ", seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner" eingefügt.
§ 55
Insolvenzordnung
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a.der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;".
§ 56
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.
2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.
5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
§ 57
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(...)
§ 58
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
(...)
§ 59
Sozialgerichtsgesetz
(...)
§ 60
Gerichtskostengesetz
§ 61
Kostenordnung
(...)
§ 62
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(...)
§ 63
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a eingefügt:
"Artikel 17a
Eingetragene Lebenspartnerschaft
(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des registerführenden Staates. Auf die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften
(2) maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung oder
(3) kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland befindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen."
Der urspr ü ngliche § 64 wurde bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 65
Schuldrechtsanpassungsgesetz
§ 66
Hausratsverordnung
(...)
§ 67
Aktiengesetz
(...)
§ 68
Patentanwaltsordnung
(...)
§ 69
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
(...)
§ 70
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
(...)
§ 71
Strafgesetzbuch
(...)
§ 72
Wehrdisziplinarordnung
(...)
§ 73
Unterhaltssicherungsgesetz
(...)
Die urspr ü nglichen §§ 74 bis 79 (Bereich Steuerrecht) wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 80
Wirtschaftsprüferordnung
(...)
Die urspr ü nglichen §§ 81 bis 85 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetz-entwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 86
Gesetz über das Kreditwesen
(...)
§ 87
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
(...)
§ 88
Versicherungsvertragsgesetz
§ 177 Abs. 2 des Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht namentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers zu."
§ 89
Milch- und Margarinegesetz
(...)
§ 90
Betriebsverfassungsgesetz
(...)
§ 91
Heimarbeitsgesetz
(...)
§ 92
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 werden nach den Wörtern "nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
§ 93
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
(...)
§ 94
Bundesversorgungsgesetz
(...)
§ 95
Ausgleichsrentenverordnung
(...)
§ 96
Kriegsopferfürsorgeverordnung
(...)
§ 97
Bundeserziehungsgeldgesetz
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom ... wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, Abs. 9 Satz 2 und in § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Elternteil" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Berechtigte" folgende Angabe eingefügt "; Entsprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist".
4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend."
5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern "verheiratet zusammenlebend" die Wörter "in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenlebend," eingefügt.
§ 98
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
(...)
§ 99
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
(...)
§ 100
Anwerbestoppausnahmeverordnung
(...)
§ 101
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Familienangehörigen" die Wörter "oder als Lebenspartner mit einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensgemeinschaft" die Wörter "oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" eingefügt.
2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma eingefügt und die Wörter "und Kinder" durch die Wörter ",Lebenspartner oder Kinder" ersetzt.
Der urspr ü ngliche § 102 wurde bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 103
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ? Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner oder" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter "steht die Ehe" durch die Wörter "stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft" ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder ihr Lebenspartner" eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", der Lebenspartner" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "und Lebenspartner" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe "§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartner" eingefügt.
6. § 61 wird wie folgt geändert :
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Angehöriger" die Wörter "und Angehöriger des Lebenspartners" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden vor der Angabe "um 10" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor der Angabe "um 10" die Wörter "des Versicherten und des Lebenspartners" eingefügt.
Die urspr ü nglichen Nrn. 8 und 9 wurden bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
10. In § 240 Abs. 4 a werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter ", seines Lebenspartners" eingefügt.
11. In § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
§ 104
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
(...)
§ 105
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung-
(...)
§ 106
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder und Jugendhilfe -
(...)
Der urspr ü ngliche § 107
wurde bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs
aus dem LPartG gestrichen
§ 108
Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Pflegeversicherung -
(...)
Der urspr ü ngliche § 109 wurde bei der Aufteilung des urspr ü nglichen Gesetzentwurfs aus dem LPartG gestrichen
§ 110
Fahrlehrergesetz
(...)
§ 110a
Luftverkehrsgesetz
(...)
§ 110b
Vermögensgesetz
§ 111
Ausgleichsleistungsgesetz
(...)
§ 112
Flächenerwerbsverordnung
(...)
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 §§ 69, 92, 95, 96, 100, 101 und 112 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Mehrheitsverhältnis im Bundesrat
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
8. Literatur
- Aargauer Zeitung vom 03. Oktober 2000
- AFP vom 26. September 2000
- Berner Zeitung vom 26. Oktober 2000
- Dolomiten vom 05. Oktober 2000
- Frankfurter Neue Presse vom 27. Dezember 2000
- Gleaguen, Philippe „Le Guide de routard 1999/2000“ ,Paris 1999
- Kaesler, Dirk „Max Weber (1864-1920)“
- KNA vom 01. September 2000
- Pa vom 26. September 2000
- Reuters vom 25. Oktober 2000
- Schaffhauser Nachrichten vom 13. September 2000
- Spiegel 08/2000 „Zwei Mann, ein Wort“
- Schipporeit „www. Schipporeit.de“
- Tieck, Klaus-Peter „ Persönlichkeit, Ordnung, Interessen“
[...]
1 Aus Umfrage zu Folge sprachen sich 53% der Schweizer für die Homoehe aus 37% lehnten sie ab. Noch größere Zustimmung fand die registrierte Partnerschaft in der schweizerischen Bevölkerung. 68% befürworten eine solche nur 21% sprachen sich dagegen aus.
2 Das ganze Gesetz ist im Anhang zu finden
3 3.Mose 20,13
4 in einigen Teilen Spaniens ist die gleichgeschlechtliche Partnerschaft erlaubt, die anderen Regionen sind strikt dagegen
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Hauptthema dieses Dokuments?
Das Dokument behandelt die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften in Europa und insbesondere in Deutschland, einschließlich eines Vergleichs verschiedener europäischer Länder und einer Analyse unter Einbeziehung Max Webers.
Was forderte das Europäische Parlament bezüglich der Gleichbehandlung homosexueller Paare?
Das Europäische Parlament forderte die Mitgliedsstaaten auf, die ungleiche Behandlung von Personen gleichgeschlechtlicher Orientierung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu vermeiden.
Wie sieht die Situation in den einzelnen europäischen Ländern bezüglich der "Homo-Ehe" aus?
Die Situation variiert stark. Einige Länder wie Dänemark, die Niederlande und Schweden haben die gleichgeschlechtliche Partnerschaft legalisiert und gewähren weitgehende Rechte. Andere Länder wie Bulgarien, Griechenland, Rumänien und Zypern haben Gesetze, die Homosexualität bestrafen oder nicht anerkennen.
Welche Länder wurden im Dokument bezüglich ihrer Gesetze oder Haltung zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften genannt?
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Island, Lichtenstein, Moldawien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern.
Was ist das "Lebenspartnerschaftsgesetz" in Deutschland?
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Deutschland zielt darauf ab, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu beenden und ihnen ähnliche Rechte wie heterosexuellen Ehepaaren zu gewähren, z. B. im Namensrecht, Mietrecht, Erbrecht und Krankenversicherung.
Was besagt das Lebenspartnerschaftsgesetz konkret?
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt unter anderem die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Pflichten und Rechte der Lebenspartner, Unterhaltsansprüche, Vermögensrechtliche Fragen wie Erbe, Hausratsverteilung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft.
Welche Rechte erhalten Homosexuelle mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland?
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz erhalten Homosexuelle in Deutschland das Namensrecht, Mietrecht, Erbrecht, das Recht auf Kranken- und Pflegeversicherung des Partners und ein Zuzugsrecht für Ausländer.
Welche Hypothese wurde zu Beginn der Recherche aufgestellt?
Die Hypothese lautete, dass es ein Nord-Süd-Gefälle bei der Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geben würde und dass die Religionszugehörigkeit der einzelnen Länder ein wichtiger Faktor für die "Homo-Ehe" sein dürfte.
Wurde die Hypothese des Nord-Süd-Gefälles bestätigt?
Ja, mit Ausnahme von Finnland haben die nördlichen Länder Europas eher eine gesetzliche Regelung zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.
Welche Rolle spielt die Religion bei der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften?
Es wurde festgestellt, dass Länder mit überwiegend protestantischer Bevölkerung oder in denen die Kirche eine abnehmende Rolle spielt, eher die gleichgeschlechtliche Partnerschaft anerkennen. Länder mit orthodoxem oder muslimischem Glauben lehnen die gleichgeschlechtliche Liebe oft ab und bestrafen sie teilweise sogar.
Wie wird Max Weber in Bezug auf die "Homo-Ehe" angewendet?
Die Auseinandersetzung mit der Homosexuellen Ehe wird im Kontext von Max Webers Rationalisierungsprozessen betrachtet. Das liberale Verhalten gegenüber der Homo-Ehe wird als ein Modernisierungsprozess gesehen, welcher das Verhalten steuert. Weber sieht die protestantisch geprägten Länder durch dieses Verhalten modernisierungstechnisch immer ein Stück voraus.
Wie sieht Weber Recht im Zusammenhang der gleichgeschlechtlichen Ehe?
Nach Weber muss die Gesetzeslage angepasst werden, um Menschen mit homosexueller Neigung nicht gegen herrschendes Recht verstoßen müssen. Durch die Möglichkeit Beziehungen einzugehen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, können Homosexuelle Freiheit genießen.
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- Zaklina Nikolic (Autor), 2002, Homoehe im europäischen Kontext, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106084