Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe


Pre-University Paper, 2001

11 Pages, Grade: 12 Punkte


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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Gesetzliche Grundlagen der JGH

III. Die Arbeit der JGH in der Theorie
I. Die Einschaltung der JGH
II. Hilfe für den Jugendlichen/Heranwachsenden
III. Beratungsgespräche
IV. Hilfe für das Gericht
V. Der Bericht

IV. Die Theorie in der Praxis - Problematik der praktischen Arbeit

V. Fazit

I. Einleitung

In der folgenden Facharbeit werde ich die Arbeit der JGH in ihren wichtigsten Zügen darstellen. In meinen Ausführungen beziehe ich mich auf Wissen, welches ich auf verschiedenen Wegen gesammelt habe. Ein Teil geht auf meine Erfahrungen während meines Praktikums bei dieser Einrichtung zurück. Ein anderer Teil stützt sich auf Gespräche mit fachkundigen Personen. Der dritte Teil meines Wissens stammt aus Büchern zu diesem Thema, und auch im Internet habe ich einige Informationen diesbezüglich gefunden. Dieses Material habe ich durchgearbeitet und auf seine Relevanz geprüft. Danach habe ich eine Gliederung der Arbeit erstellt und mein gesammeltes Material den einzelnen Punkten zugeordnet. Aufgrund dieses Überangebotes an Material und der Komplexität des Themas muss ich einige interessante Punkte leider auslassen. Ich habe die Absicht, zunächst die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen der JGH aufzuführen. Als nächstes beschreibe ich die Arbeit der Jugendgerichtshelfer wie sie mir theoretisch vorgestellt wurde. Im dritten Teil der Arbeit zeige ich die Probleme auf, die in der Praktischen Arbeit auftreten. Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit soll auf dem Vergleich zwischen der Theorie und der Praxis liegen.

II. Gesetzliche Grundlagen der JGH

Die Jugendgerichtshilfe ist eine durch das Jugendgerichtsgesetz vorgeschriebene Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Sie wird im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt1. Ihre Tätigkeit richtet sich danach „junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen“ (§1 KJHG)2.

Die Ahndungen jugendlicher Straftaten können bei gleichen oder ähnlichen Verbrechen unterschiedlich sein. Dies ist durch das JGG begründet. Es berücksichtigt ganz besonders die Person des Straftäters und wird daher auch, im Gegensatz zum tatorientierten Erwachsenenstrafrecht, als ein täterbezogenes Recht3 bezeichnet. Die Ahndung einer Tat soll für den Straftäter einen für ihn individuellen, erzieherischen Charakter haben, daher ist die zentrale Aufgabe der JGH dem Richter die seelische, geistige und charakterliche Eigenart des Täters näher zu bringen, an dieser Stelle muss betont werden, dass die JGH aber eine von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht unabhängige Einrichtung ist.

Sie soll dem Richter helfen dem Jugendlichen/Heranwachsenden ein gerechtes Urteil zukommen zu lassen. Dieser Aufgabenbereich wird im JGG näher erläutert: „Die Vertreter der JGH [ welche in der Regel Diplom-Sozialpädagogen sind ] bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu Maßnahmen, die zu ergreifen sind“(§38 JGG)4. Der zu betreuende Personenkreis der JGH besteht aus Jugendlichen (nach §1 II JGG sind dies Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben)5 und Heranwachsenden (Personen (§1 II JGG), die volljährig sind und das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben)4.Bei letzteren hat der Jugendgerichtshelfer mit ausführlicher Begründung dazu Stellung zu nehmen, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden sollte. Dabei hat er zu prüfen, ob der Heranwachsende in seiner Reife noch einem Jugendlichen gleichsteht, oder ob Art und Motive der Tat jugendtypische Züge aufweisen (§105 JGG)6. Das Gesetz weist der JGH eine Doppelfunktion zu, die sich auch in der Arbeitsbezeichnung Jugendgerichtshilfe wiederspiegelt: Hilfe für das Gericht (Kapitel III.IV.) und Hilfe für den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (Kapitel III.II.).

III. Die Arbeit der JGH in der Theorie

III.I. Einschaltung

Die JGH wird tätig, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft ihr Bescheid über die Anzeige eines Jugendlichen / Heranwachsenden gibt. Sie wird auch aktiv, falls sie Auskunft über Diversion (Verfahrenseinstellung auf Grund des Bagatellecharakters einer Straftat, wie beispielsweise bei „Schwarz fahren“). In beiden Fällen nimmt die JGH telefonisch oder schriftlich mit dem Straftäter (bei Jugendlichen werden auch die Eltern benachrichtigt) Kontakt auf und lädt ihn zu einem Beratungsgespräch (Näheres dazu in Kapitel III.III.) ein. Mit der schriftlichen Einladung erhält der Jugendliche noch eine Kurzbroschüre (siehe Anhang) über die JGH, in der extra betont wird, dass die JGH „eine von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht unabhängige Einrichtung“7 ist. Diese „Unabhängigkeitserklärung“ hat folgende Bewandtnis: In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass viele Jugendliche Hemmungen hatten, sich an die JGH zu wenden, da sie irrtümlicherweise (auf Grund der Bezeichnung) vermuteten, sie würde mit dem Jugendgericht zusammenarbeiten.

III.II. Hilfe für den Jugendlichen

Die JGH soll dem Jugendlichen / Heranwachsenden, der als Klient bezeichnet wird, während des gesamten Verfahrens Hilfestellung leisten. Der Klient hat die Möglichkeit mit dem Jugendgerichtshelfer Beratungsgespräche zu führen (Näheres dazu in Kapitel III.III.). Der Jugendgerichtshelfer hat Ansprechpartner für verschiedenste Probleme zu sein und hilft, wo er nur kann. Er könnte z.B. versuchen gemeinsam mit dem Jugendlichen einen Arbeitsplatz zu finden oder bei der Suche nach einer eigenen Wohnung helfen8.. Es ist auch möglich, dass er ihn weiter zu anderen Einrichtungen des Jugendamtes leitet Wenn der Klient beispielsweise Probleme mit seiner Familie hat kontaktiert der Jugendgerichtshelfer die Sozialarbeiter der Sparte „Hilfe für Familie und Erziehung“ oder bei Drogensucht vermittelt er den Klienten auf seinen Wunsch hin zur Drogenberatungsstelle, und beauftragt diese Einrichtungen dem Jugendlichen zu helfen. Des weiteren hat der Jugendgerichtshelfer die Aufgabe seinen Klienten bei Gericht zu begleiten, wenn dieser es wünscht. Er kann seinen Klienten dort auch beraten, z.B. wenn es darum geht, ein Urteil zu akzeptieren. (weiteres in Kapitel III.IV.). Nach dem Ende der Hauptverhandlung steht der Jugendgerichtshelfer dem Jugendlichen/Heranwachsenden weiter zur Verfügung. Er hilft dem Jugendlichen, falls dieser nicht mit den durch den Richter verhängten Auflagen oder Weisungen zurecht kommt oder jene nicht ableistet (siehe Kapitel III.IV.).

Die JGH ist bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens als Ansprechpartner für den Jugendlichen präsent.

III.III. Beratungsgespräche

Ein Beratungsgespräch findet meistens zu einem vereinbartem Termin statt. Zu Beginn eines jeden Gesprächs lässt der Jugendgerichtshelfer verlauten, dass die Äußerungen des Klienten zu seiner Tat freiwillig sind.

Im Beratungsgespräch wird der Jugendliche/Heranwachsende auf seinen Wunsch hin über seine Möglichkeiten aufgeklärt, z.B. ob das eingeleitete Verfahren gegen ihn eingestellt werden kann, oder was er tun kann, damit sein Urteil möglichst milde ausfällt. Er wird über seine Rechte und Pflichten informiert.

Der Jugendgerichtshelfer verhält sich freundlich und versucht mit dem Straftäter zu sympathisieren. Er möchte zu Gunsten des Jugendlichen/Heranwachsenden eine Vertrauensbasis aufbauen. Nur so ist es dem Jugendgerichtshelfer möglich die Persönlichkeit, die Probleme des Jugendlichen/Heranwachsenden und so die tieferen Ursachen eines sozialen Fehlverhaltens zu erforschen und anschließend im

Jugendhilfebericht (siehe Kapitel III.V.) dem Jugendrichter näher zu bringen und damit zu erreichen, dass der Straftäter ein gerechtes Urteil erfährt. Ein wichtiger Inhalt des Beratungsgesprächs ist also die Erforschung der Persönlichkeit des Klienten. Dies geschieht auch oft erst nach mehreren Gesprächen mit dem

Jugendlichen/Heranwachsenden und gelegentlich werden auch andere Personen, wie Eltern oder Lehrer um Gespräche gebeten, damit die Lage des Straftäters von allen Seiten beleuchtet werden kann.

Bei Diversion ist das Beratungsgespräch notwendig, um vom Klienten die näheren Umstände und die Motivation der Tat zu erfragen, welche, ebenso wie einige Daten zur Person in einem kurzen Bericht festgehalten werden. Mit dem Klienten werden auch eventuelle Ahndungsmöglichkeiten besprochen, die desgleichen im Bericht aufgeführt werden.

Beratungsgespräche führt der Jugendgerichtshelfer auch gelegentlich mit Eltern durch, falls diese auf Grund der Straftat ihres Kindes überreagieren.

III.IV. Hilfe für das Gericht

Die JGH leistet dem Jugendgericht Hilfe, indem sie die Persönlichkeit des Straftäters untersucht und diese sozialpädagogisch bewertet und die Ergebnisse im Bericht darstellt. Der Jugendrichter hat so die Möglichkeit ein Urteil zu sprechen, welches dem täterorientierten Jugendstrafrecht nachkommt.

Des weiteren erfüllt die Beurteilung eines Heanwachsenden eine Hilfestellung. Das Gericht hat somit die Entscheidungsgrundlage, ob der Straftäter nach dem Erwachsenenstrafrecht oder nach dem Jugendsttrafrecht verurteilt wird. Die Jugendgerichtshelfer bieten dem Gericht ebenfalls eine Hilfe, indem sie kontrollieren, ob, die durch den Jugendrichter verhängten Weisungen oder Auflagen vom Straftäter erfüllt werden.

III.V. Der Bericht

Der Jugendgerichtshilfe-Bericht ist das wichtigste Element zur Entscheidungsfindung in Bezug auf die Sanktionsform9. Er ist das pädagogische Kernstück des Verfahrens und enthält u.a. wichtige Ergebnisse aus dem Gespräch mit dem Klienten. Unter diese fallen Angaben zu den persönlichen Daten des Täters, wie Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Nationalität und die genaue Anschrift. Erweiterte Personalien, wie gesetzlicher Vertreter, Name und Vorname der Eltern, Geburtsname der Mutter, Namen und Geburtsdaten der Geschwister und deren Berufe, sowie Anschriften. Ebenfalls ist ein wichtiger Inhalt des Berichts, die zuvor im Beratungsgespräch mit dem Klienten erörterte Familiensituation, bezüglich der Wohnsituation, der Familienmitglieder, der Berufssituation der Eltern, der materiellen Verhältnisse. Eine Trennungs-, Scheidungssituation und die Sorgerechtsregelungen werden auch berücksichtigt. Des weiteren wird eine „Anamnese“ erstellt, die die wichtigsten Phasen der persönlichen Entwicklung beinhaltet und sich auf die Vergangenheit bezieht. Hierbei werden insbesondre Ereignisse festgehalten, die sich auf die aktuelle Situation des Klienten auswirken. Informationen zum persönlichen Werdegang, zur gesundheitlichen Entwicklung, zur Entwicklung und Auswirkung von Bindungen im sozialen Umfeld, so wie Auskünfte über Fremdunterbringungen, Kindergarten und Schulbesuche und Ausbildungsgänge werden im Bericht aufgenommen. Ein weiterer Punkt der dem Jugendrichter durch den Bericht erläutert werden soll, ist die aktuelle Situation des Jugendlichen/Heranwachsenden, die häufig Einfluss auf die angeklagte Tat hat. Dabei wird Auskunft über die aktuelle Beziehung des Klienten zu Angehörigen und Personen seines Umfeldes, die eigenen Perspektiven und die Lebensplanung, die Ausbildungsziele, das Freizeitverhalten und den Freundeskreis, so wie über die finanzielle Lage des Täters gegeben. Soweit der Klient bereit war, können auch Angaben zu seiner Einstellung zur Tat gemacht werden, seine Äußerungen werden dann so genau wie möglich wiedergegeben, damit seine Gefühlsebene dem Richter deutlich wird. Die Vorgeschichte der Tat, die Ursachen , der äußere Ablauf, die Begleitumstände, die psychische Grundstimmung, die Motive, die Auseinandersetzung mit der Tat, die Konsequenzen aus subjektiver Sicht des Klienten, die Ängste und Befürchtungen als auch die Schuldeinsicht des Jugendlichen/Heranwachsenden können in den Bericht aufgenommen werden.

Diesen Informationen, die Aufschluss über die Persönlichkeit des Straftäters geben, folgt eine Einschätzung der Persönlichkeit, eine sozialpädagogische Beurteilung, die auf subjektiven Erkenntnissen, Erfahrungen und Wertungen des Jugendgerichtshelfers beruht. Aus der Beurteilung muss der Aspekt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hervorgehen, und bei Heranwachsenden muss der Jugendgerichtshelfer eine Stellungnahme bezüglich des anzuwendenden Rechts formulieren. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Persönlichkeit des Klienten verfasst der Jugendgerichtshelfer einen Ahndungsvorschlag, der „das Resumée aus den vorangegangenen sozialpädagogischen Ermittlungen“10 ist.

IV. Die Theorie in der Praxis - Problematik der praktischen Arbeit

Auch wenn die im vorangehenden Teil erklärten Aufgaben der JGH in der Theorie vernünftig und durchführbar erscheinen, so sieht es in der Praxis doch oft anders aus. Ein möglicher Grund dafür ist eine Unterbesetzung der Stellen und eine daraus resultierende und sich negativ auf die theoretisch vorgesehene Aufgabenwahrnehmung auswirkende Problematik: Zeitmangel. Dieser Zeitmangel der einzelnen Jugendgerichtshelfer hat zur Folge, dass sich dieser nicht umfassend mit jedem einzelnen seiner Klienten beschäftigen kann und die individuelle Betreuung eines Jugendlichen/Heranwachsenden und damit die Hilfe für jenen nicht im geforderten Maße geleistet werden kann. So wird die Arbeit des Sozialarbeiters erschwert und dieses kann sich negativ auf das Verhältnis zum Straftäter auswirken. Das bedeutet im Klartext, dass sich kaum eine Vertrauensbasis zwischen dem Klienten und dem Jugendgerichtshelfer bilden kann. Aufgrund des fehlenden Vertrauens kann der Betreuer den Jugendlichen/Heranwachsenden nicht im vollen Umfang unterstützen und der Straffällige wird sich ihm nicht so weit öffnen wie es zum Erstellen eines vollständigen Persönlichkeitsbildes nötig ist. Für den Jugendlichen/Heranwachsenden ist es oft wichtig, dass ihm jemand zuhört und seine Probleme versteht. Auch dieses kann oft nicht in vollem Maße geleistet werden. Wie bereits in Kapitel III.II. erwähnt, besteht eine weitere Aufgabe des Sozialarbeiters darin den Jugendlichen im Bezug auf die Urteilsannahme zu beraten. Mangelndes Vertrauen seitens des Jugendlichen kann dazu führen, dass der Jugendliche sich nicht auf den Rat seines Betreuers einlässt und somit einen Fehler begeht. Das Problem der Unterbesetzung kann man folgendermaßen zusammenfassen: Die Unterbesetzung an Angestellten bei der JGH führt also zu einem Zeitmangel der einzelnen Mitarbeiter was ein fehlendes Vertrauen des Klienten zum Sozialarbeiter zufolge hat. Vertrauen ist jedoch ein wichtiges Bindeglied im Verhältnis zwischen dem Jugendgerichtshelfer und dem Jugendlichen/Heranwachsenden ohne das die Arbeit des Sozialarbeiters sehr erschwert ist.

Ein anderes Problemfeld der Jugendgerichtshelfer neben der Arbeit mit den Straftätern stellt die Zusammenarbeit mit dem Gericht dar. Probleme entstehen schon bei der Benachrichtigung der JGH. So kann es hierbei der Fall sein, dass die Sozialarbeiter erst bescheid bekommen wenn ein Gerichtstermin unmittelbar bevorsteht. In einem solchen Fall bleibt dem Mitarbeiter der JGH oft nicht mehr genug Zeit, um ein Beratungsgespräch einzuleiten und so ist es ihm nicht möglich dem Richter ein Persönlichkeitsbild des Angeklagten vorzulegen.

Doch auch wenn der Jugendgerichtshelfer sich mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden ausführlich befasst hat und dem Richter ein ausführliches Persönlichkeitsbild des Angeklagten vorlegt, muss das nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Richter auch wirklich auf die pädagogischen Konzepte des Jugendgerichtshelfers (Täter-Opfer- Ausgleich, Gruppenarbeit, etc.) eingeht. So sagte mir einer der Jugendgerichtshelfer, dass der Richter als endgültiger Entscheidungsträger oft zu konservativ sei, und den pädagogischen Charakter der Maßnahmen nicht anerkennt und auf veraltete Mittel wie Sozialstunden und Jugendarrest zurückgreift. So kann man sagen, dass die Arbeit des Jugendgerichtshelfers durch fehlende Durchsetzungsmöglichkeiten vor Gericht gehemmt wird.

V. Fazit

Da mir die Information gegeben wurde, dass Einleitung und Fazit zusammen den Inhalt der Arbeit in Kurzform wiedergeben sollen, und ich mich auf diese Aufgabenstellung jetzt beziehe, gelingt mir dieses nicht ohne mich zu wiederholen. Aus dem Kapitel III.I. „Die Einschaltung der JGH“ lässt sich erkennen, dass die Behörden die Jugendgerichtshilfe benachrichtigen sollen. Dieses ist aber leider häufig erst zu spät der Fall, und so kann der Jugendgerichtshelfer seine Arbeit nicht wie gewünscht ausüben. Im Teil III.II. „Hilfe für den Jugendlichen“ steht, dass der Jugendgerichtshelfer sich mit den Problemen auseinandersetzen und ihn beraten soll. Auch hier treten aus den oben genannten Gründen Schwierigkeiten auf, da der Jugendgerichtshelfer sich nicht richtig mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden befassen kann. Dieses Problem lässt sich auch auf Kapitel III.III. „ Beratungsgespräch“ und auf Kapitel III.VI. „Der Bericht“ übertragen. In Bezug auf Kapitel III.IV. „Hilfe für das Gericht“ lässt sich sagen, dass es aufgrund von Zeitmangel des einzelnen Sozialarbeiters, zu Problemen wie schlechte Persönlichkeitsberichte führen kann, die dann dem Richter nicht, wie in der Theorie vorgesehen, als Hilfe für eine pädagogisch wertvolle Urteilsfindung dienen kann. Ein anderes Problem, das vor Gericht auftreten kann, ist, dass der Richter nicht, wie in der Theorie gewünscht auf die Vorschläge des Sozialarbeiters eingeht. Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass starke Unterschiede zwischen den theoretischen Ausführungen über die Arbeit der JGH und der Praxis herrschen können, die Theorie also nicht immer mit der Praxis im Einklang ist.

An dieser Stelle möchte ich meine Meinung bezüglich der Aufgabenstellung, eine Facharbeit zu verfassen, äußern. Zunächst einmal hatte ich Probleme mich an die „Richtlinien“ zu halten. Dies ist hauptsächlich dadurch begründet, dass viele Lehrer, die ich um Informationen gebeten habe, z.B. in Bezug auf die richtige Art Fußnoten zu setzen oder die richtige Art zu zitieren, mir nicht „genau“ sagen konnten, wie dies zu handhaben sei. Ich empfinde es auch als problematisch, wenn verschiedene Lehrer mir unterschiedliche Antworten auf die gleichen Fragen geben.

Des weiteren habe ich zu bemängeln, dass die Terminierung der Facharbeit sehr ungünstig war, nämlich genau in den Klausurwochen. Auch sehe ich nicht ein, warum die Facharbeit eine Klausur ersetzen muss. Der Zeitaufwand für das Erstellen dieser Arbeit ist wesentlich höher, als für die Vorbereitung auf eine Klausur, zumal der Klausurstoff ebenfalls gelernt werden muss. Folglich hatte ich einen doppelten Arbeitsaufwand. Durch meine Facharbeit sind mir also lediglich vier Stunden Klausur „erspart“ geblieben, wobei dies nichts im Vergleich zum Zeitaufwand für diese Arbeit bedeutet. Dies ist im Großen und Ganzen die Kritik an diesem (hier in NordrheinWestfahlen leider noch nicht wieder abgeschafften) Projekt.

Literaturverzeichnis

- www.ladendiebstahl.de/Jugendgerichtshilfe.htm
- Broschüre der JGH Herten
- www.landkreis-regen.de/aktuelles/pressestelle/1998/1998_10_06_1.html
- Wilbrand, Irene/Unbehend, Dorothea: Praxisleitfaden für die Jugendgerichtshilfe. Fallorientierte Arbeitshilfe. München: Beck, 1995
- Brießmann, Ermin: Strafrecht und Strafprozess von A-Z. 7.Auflage. München: Beck, 1996 (=Beck Rechtsratgeber im dtv)
- Weyel, Frank H.: Hilfe statt Knast. Jugend vor Kriminalität schützen. München: Beck, 1999 (=Beck-Rechtsberater im dtv)

[...]


1 www.ladendiebstahl.de/Jugendgerichtshilfe.htm

2 Broschüre der JGH Herten

3 www.landkreis-regen.de/aktuelles/pressestelle/1998/1998_10_06_1.html

4 Wilbrand/Unbehend (1995: S.2)

5 Brießmann (7. Aufl., 1996: S.146-154)

6 Brießmann (München, 7. Aufl., 1996: S.146)

7 Brochüre der JGH

8 Die folgenden Informationen stützen sich auf Weyel (München, 1999: S. 109/110)

9 Die folgenden Informationen stützen sich auf Wilbrandt/Unbehend (München, 1995: S. 23-31)

10 Wilbrand / Unbehend (München, 1995: S. 30)

Excerpt out of 11 pages

Details

Title
Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe
Grade
12 Punkte
Author
Year
2001
Pages
11
Catalog Number
V106149
ISBN (eBook)
9783640044283
File size
405 KB
Language
German
Keywords
Arbeit, Jugendgerichtshilfe
Quote paper
Stefanie Hofmann (Author), 2001, Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106149

Comments

  • guest on 12/28/2004

    applaus.

    ich finde dieser text erklärt umfassend die arbeit eines/r jugnedhelfers/in. ich wollte mir informationen zu diesem thema raussuchen da ich überlege, diesen beruf später mal zu ergreifen. der text deckt sich mit meine anderen informationen und ist leicht verständlich geschrieben. man bekommt ein relativ genaus bild von dieser art der arbeit und weiß somit worauf man sich einstellen muss. da hier keinen statistiken angeben wurden wie in anderen texten, ist dieser bericht zeitlos, was ein weiterer pluspunktist.
    zusammenfassend kann ich daher sagen das dies ein guter, detailierter, informierender und verständlicher text ist.

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Title: Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe



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