Die Finanzierung der europäischen Parteien und Fraktionen des Europäischen Parlaments


Seminar Paper, 2002

21 Pages, Grade: gut


Excerpt


0. Einführung

Im Juni 1979 wurden erstmals die Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) in unmittelbarer Wahl durch die Bürger gewählt. Seitdem sind die Bürger alle fünf Jahre zur Europawahl aufgerufen, bei der jeweils noch nationales Wahlrecht gilt. Bereits in den 70er Jahren, im Vorfeld der ersten EP-Direktwahlen, hatten sich die drei großen ,,Parteifamilien" der demokratischen westeuropäischen Parteien zusammengeschlossen. Heute führen sie die Namen ,,Sozialdemokratische Partei Europas", ,,Europäische Volkspartei" sowie ,,Liberale Demokraten und Reformer". Innerhalb der Jahre kam es zur Gründung weiterer Bündnisse, etwa der ,,Europäischen Förderation Grüner Parteien".

Seit dem Vertrag von Maastricht ist die Rolle der europäischen Parteien, wenn auch nicht konkretis ierend, anerkannt. In Artikel 191 EG-Vertrag heißt es: "Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen".

Im EP haben sich die Parteien von Anfang an nach politisch-ideologischen und nicht nach nationalen Gesichtspunkten zusammengeschlossen (Schneider, 1989, S. 557). Hierbei ist bemerkenswert, dass bereits am 16. Juni 1953 die gemeinsame Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EKGS), den Abgeordneten das Recht zur Fraktionsbildung einräumte (Entschließung der Gemeinsamen Versammlung vom 16.06.1953, ABl. EGKS 1953, S. 155).

Gegenstand dieser Arbeit ist die Finanzierung der Fraktionen des EP und der europäischen Parteien. Es sollen Entstehung und Entwicklung der einzelnen Finanzierungsmechanismen, ihr gegenwärtiger Umfang sowie ihre Auswirkungen auf das politische System dargestellt werden. Von besonderem Interesse hierbei sind die Querfinanzierungen zwischen den Fraktionen des EP, den nationalen Parteien und den europäischen Parteien. Im Anschluss sollen sich abzeichnende Veränderungen in der Finanzierung der europäischen Parteien aufgezeigt werden.

1. Die Finanzierung der Fraktionen des EP

Grundlage für die Tätigkeit der Fraktionen ist die Geschäftsordnung des EP. Nach Art. 29 und 30 der Geschäftsordnung können Abgeordnete des Europäischen Parlaments ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechend Fraktionen bilden oder fraktionslos bleiben. Einer Fraktion müssen Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedsstaat angehören. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 23 Mitglieder, wenn diese aus zwei Mitgliedsstaaten kommen, bei drei Mitgliedsstaaten bedarf es 18 und bei vier und mehr Mitgliedsstaaten 14 Mitglieder.

Die Finanzierung erfolgt durch das Parlament, welches den Fraktionen jährlich Mittel zur Verfügung stellt, mit denen sie ihre Sekretariats- und Verwaltungskosen für den laufenden Dienstbetrieb im Zusammenhang mit ihren politischen Tätigkeiten und ihren Informationstätigkeiten decken können (Rechnungshof, Sonderbericht 13/2000, ABl. C 181 vom 228. Juni 2000, S. 3).

In der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (ABl. L 56 vom 26.02.2001, S. 245) sind im Einzelplan 1, Parlament, Kapitel 37 ,,Besondere Ausgaben einiger Institutionen und Organe" zur Finanzierung der Fraktionen folgende Haushaltsposten in Ansatz gebracht:

- 3707 Sekretariatskosten, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder
- 3708 Informationstätigkeiten

Für 2001 waren unter Posten 3707 19.851.000 Euro und unter Posten 3708 14.350.000 Euro veranschlagt.

1.1 Haushaltsposten 3707,,Sekretariatskosten, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder"

1.1.1 Entstehung des Postens

Gemäß den Erläuterungen zum Haushaltsposten 3707 (Haushaltsplan 2001, ABl. L 56 vom 26.02.2001, S. 245) werden mit diesen Mitteln die Kosten für die, nach Verwendungszweck definierten, Ausgaben der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder, die nicht in Posten 3708 erfasst sind, gedeckt. Der Posten 3707 entstand im Haushaltsjahr 2000 durch Zusammenlegung der Posten 3705,,Beteiligung an den Sekretariatskosten und Verwaltungsausgaben der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder" und Posten 3706 ,,Zusätzliche politische Aktivitäten" (Haushaltsplan 2000, ABl. L 40 vom 14.02.2000, S. 242- 243).

Nach dem Sonderbericht des Rechnungshofes über die Ausgaben der Fraktionen des EP (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 12) wurden die Mittelansätze schrittweise in den Haushaltsplan des Parlaments eingestellt:

- ab 1972 für die Ausgaben des laufenden Dienstbetriebs (3705) und
- ab 1974 für die politischen Tätigkeiten (3706).

Den Angaben des Sonderberichts steht jedoch entgegen, dass bereits in 1971 unter dem Posten 3705 Ausgaben in Höhe von 110.004,62 Rechnungseinheiten (RE), (Haushaltsplan 1973, ABl. L 307 vom 31.12.1972, S. 82), sowie 1973 unter dem damaligen Posten 3705b ,,Zusätzliche politische Aktivitäten" 80.000 RE (Haushaltsplan 1975, ABl. L 54 vom 28.02.75) verbucht wurden.

1.1.2 Verteilung der Mittel bis einschließlich 1998

Über die Verteilung der Mittel auf die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder wird jährlich auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten und des Präsidiums entschieden (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 3). Der Konferenz der Präsidenten gehören der Präsident des EP und die Vorsitzenden der Fraktionen an.

Die fraktionslosen Mitglieder entsenden zwei Abgeordnete zu den Sitzungen der Konferenz, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den vierzehn Vizepräsidenten des Parlaments. Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme (Rechnungshof, Sonderbericht 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 12).

Bis einschließlich 1998 wurden die Mittel, in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitglieder und der verwendeten Sprachen, verteilt (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 12):

- einerseits einen Betrag für jede Fraktion (75 v.H. der Mittel bei Posten 3705 bzw. 85 v.H. der Mittel bei Posten 3706:
- für eine Fraktion mit 0-39 Mitgliedern: ein Anteil,
- für eine Fraktion mit 40-79 Mitgliedern: eineinhalb Anteile,
- für eine Fraktion mit 80-119 Mitgliedern: zwei Anteile,
- für eine Fraktion mit 120-159 Mitgliedern: zweieinhalb Anteile,
- für eine Fraktion mit 160-199 Mitgliedern: drei Anteile,
- für eine Fraktion mit 200-239 Mitgliedern: dreieinhalb Anteile;
- andererseits einen proportionalen Betrag (25 v.H. der Mittel bei Posten 3705 bzw. 15 v.H. der Mittel bei Posten 3706).

Dabei wird die numerische Zusammensetzung der einzelnen Fraktionen und ihre jeweilige sprachliche Verteilung berücksichtigt. Der proportionale Betrag je Abgeordneten und Sprache wird um 5 v.H. erhöht. Maximal werden elf Sprachen berücksichtigt.

Die dargestellte Reglung führte im Jahr 1998 zu nachstehender Verteilung der Mittel auf die Fraktionen des EP:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1:

Verteilung der Haushaltsmittel aus Posten 3705 und 3706 auf die Fraktionen des EP (Stand 1998)

Quelle: Rechnungsabschlüsse der Fraktionen in : Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 4

1.1.3 Sonstige Finanzierung

Nicht berücksichtigt in diesen Beträgen ist, dass das Parlament den Fraktionen bereits aus den Kapiteln 1 und 2 seines Haushaltsplanes

- das Personal,
- die Räume,
- die Ausstattungen und- die sonstigen, für den laufenden Dienstbetrieb erforderlichen Mittel

bereitstellt.

Nach einer vorsichtigen Schätzung des Rechnungshofes stellte das Parlament 1998 hierfür ca. 80 Millionen Euro zur Verfügung, die in den Posten 3705 und 3706 nicht enthalten sind (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 12). Die direkten Mittelzuweisungen unter Posten 3705 und 3706 stellen vielmehr eine ,,zusätzliche Einnahme" der Fraktionen dar.

1.1.4 Entwicklung der Ausgaben

Die Ausgabenentwicklung unter Posten 3707 (alt Posten 3705 und Posten 3706) sollen nachfolgende Tabelle und Diagramm darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2:

Ausgabenentwicklung Posten 3705 und 3706 (3707) Anmerkung: Beträge in RE, ECU und Euro; die Quellenangaben sind im Anhang ,,Literatur und Quellenverzeichnis" angegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ausgabenentwicklung Posten 3707 (alt 3705 und 3706) in RE, ECU, Euro

Werden die Ausgabensteigerungen der Fraktionen betrachtet, so muss berücksichtigt werden, dass die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Laufe der Jahre gestiegen ist. Waren es 1973 noch 198 Mitglieder, so stieg die Anzahl nach den ersten Wahlen zum Europaparlament auf (Stand 1980) 410 Mitglieder, nach den zweiten Wahlen auf (Stand 1984) 434 Mitglieder, nach dem Beitritt Spaniens und Portugals auf (Stand 1988) 520 Mitglieder und nach den vierten Wahlen auf ( Stand 12/2000) 626 Mitglieder (Wewer, 1990, S. 403; Fritzler/Unser, 2001, S. 43).

Somit steht einem Faktor von etwa 1,5 in Bezug auf die Erhöhung der Mitgliederzahlen des Parlaments von 1980 bis 2000 ein Faktor von etwa 4,8 bezüglich der Steigerung der Haushaltsmittel gegenüber. Die Ausgabensteigerung ist folglich nicht adäquat aus der Erhöhung der Mitgliederzahlen des Europäischen Parlaments herzuleiten. Bei genauerer Betrachtung müssten hierbei die Inflationsraten und die unterschiedlichen Bewertungen von RE, ECU und Euro einbezogen werden.

1.2 Haushaltsposten 3708,,Informationstätigkeiten"

Von größerem Interesse ist eine genauere Betrachtung des Postens 3708 ,,Informationstätigkeiten". Der Titel wurde erstmals im Haushaltsplan 1982 unter der Bezeichnung ,,Beitrag für die Vorbereitung der nächsten europäischen Wahl" ausgebracht. Seither hat er eine bewegte Geschichte genommen, die es lohnt näher betrachtet zu werden.

1.2.1 Vorläufer des Postens 3708

Bereits in Vorfeld zur ersten Direktwahl zum Parlament 1979 wurde im Haushaltsplan 1977, Einzelplan Kommission, ein Posten 2729,,Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Direktwahl zum Europäischen Parlament" ausgebracht. Nach den Erläuterungen waren die Mittel für Informationsmaßnahmen sowie für Zuschüsse an Europabewegungen und sonstige Organisationen für die von ihnen auf diesem Gebiet geplanten Tätigkeiten bestimmt (Haushaltsplan 1977, ABl. L 7 vom 28.03.1977, S. 273).

Parallel dazu wurde im gleic hen Haushaltsplan, Einzelplan Parlament, ein Posten 10.0.1 ausgebracht, der dem Parlament zur Information über die allgemeinen und direkten Wahlen zum ersten Europäischen Parlament zur Verfügung stehen sollte (Haushaltsplan 1977, ABl. L 7 vom 28.03.1977, S. 90-91). Die Aufteilung der in Ansatz gebrachten Haushaltmittel sollte nach einem Beschluss des Präsidiums des EP pro Kopf bemessen werden und somit die fraktionslosen Parlamentarier einschließen.

Es wurde lediglich festgelegt, dass die Mittel für Zwecke verwendet werden sollten, die mit der Vorbereitung und Durchführung des Wahlkampfes vereinbar waren. Nicht zu überprüfen waren die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.

Wewer geht davon aus, dass die Fraktionen die Mittel ziemlich wahllos, auch an nationale Parteien verteilten (Wewer, 1990, S. 405). Aufgrund von Empfehlungen des Haushaltsausschusses erließ das Erweiterte Präsidium am 14. Februar 1979 einen neuen Beschluss zur Verteilung der Haushaltsmittel.

Nunmehr wurde den Fraktionen aufgegeben, die an Parteienbündnisse oder nationale Parteien gezahlten Beträge zumindest zu kontrollieren, eine getrennte Buchführung einzuführen und die Verwaltungskosten auf ein Minimum zu beschränken (Wewer, 1990, S. 405).

In den Haushaltsjahren 1980 und 1981 waren keine Mittel für Informationstätigkeiten im Haushaltsplan ausgebracht. Vielmehr wurde in den Erläuterungen zum Posten 10.0.1 vermerkt, dass die bisher eingesetzten Mittel die Informationskampagne betrafen und nach Abschluss der Europawahlen nicht mehr notwendig seien (Haushaltsplan 1980, ABl. L 242 vom 15.09.80, S. 99).

1.2.2 Ausbringung des Haushaltspostens und frühere Verwendung der Mittel

Im Haushaltsplan von 1982 wurde nun erstmals der Titel 3708,,Beitrag für die Vorbereitung der nächsten europäischen Wahl" ausgebracht. Die Mittel sollten der Mitfinanzierung der Vorbereitung von Informationen über die Direktwahlen im Jahr 1984 dienen. Die Einzelheiten zur Aufteilung der Mittel sollten vom Präsidium des Parlaments ausgearbeitet werden (Hausha ltsplan 1982, ABl. L 31 vom 08.02.82, S. 114-115). Eine aus dem Parlamentspräsidenten und den Fraktionsvorsitzenden bestehende Arbeitsgruppe arbeitete die Modalitäten aus, die in der Sitzung vom 12. und 13. Oktober 1982 beschlossen wurde, jedoch unveröffentlicht blieben. Es wurden insbesondere folgende Reglungen getroffen (Wewer, 1990, S 406):

- die Zuteilung der Mittel sollte in den Jahren 1982 bis 1984 nach Vorschlägen der Fraktionen vom Präsidium gebilligt werden,
- ein Drittel der Beträge sollte erst nach den Wahlen ausgezahlt werden,
- die Verwaltungskosten sollten 25 v.H. des Gesamtbetrages nicht überschreiten,
- der Erwerb von Mobiliar und Grundstücken wurde ausgeschlossen,
- die Verwendung sollte sich diesmal auch auf eine Rechtmäßigkeit und Einhaltung der Kriterien erstrecken und
- die Mittelausgabe sollte sich auf einen Zeitraum bis zu 40 Tagen vor den Wahlen erstrecken.

Die anschließend vom Präsidium beschlossenen und ebenfalls nicht veröffentlichten Verteilungskriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen (Wewer, 1990, S. 407):

- die für 1982 bis 1984 veranschlagten Beträge sollten jährlich, mit einer Rücklage für 1984, unter den Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten aufgeteilt werden,
- die Fraktionen sollten einen festen Zuschuss in Höhe von 1 v.H. des Gesamtbetrages erhalten und für jedes ihrer Mitglieder eine Geldsumme in Höhe des Gesamtbetrages, verringert durch die Fraktionszuschüsse und geteilt durch 434, die Mitgliederzahl des Parlaments erhalten,
- die vorab bereitgestellten Beträge sollten 62 v.H. des Gesamtbetrages nicht übersteigen,
- die verbleibenden 31 v.H. des veranschlagten Betrages sollten in den Jahren von 1982-1984 zur Bildung einer buchmäßigen Rücklage verwandt werden und
- die Rücklage sollte für die politischen Gruppierungen bereitgestellt werden, die bei den Wahlen Kandidaten aufgestellt und in einem Mitgliedsstaat mehr als 5 v.H. oder in mindestens drei Mitgliedsstaaten mehr als 1 v.H. der gültigen Stimmen erhalten würden.

Grundsätzlich bestand hiernach auch für Parteien, Listen und Wahlbündnisse, die nicht den Einzug ins Parlament geschafft hatten, die Möglichkeit, in den Genuss von Erstattungen zu gelangen. Vereitelt wurde dies jedoch wesentlich durch die vom Parlament am 29. Oktober 1983 hierzu getroffene ,,Regelung der für die Erstattung der Ausgaben der politischen Gruppierungen, die an den Europawahlen 1984 teilgenommen haben, bestimmten Mittel" (ABl. C 293, S. 1).

Die Regelungen waren hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung und der aufgestellten Kriterie n für die Mittelvergabe so verfasst, dass diese Gruppen praktisch von den Mitteln ausgeschlossen waren (vgl. Wewer, 1990, S. 409).

Anhand der bisherigen Reglungen ist gut erkennbar, dass die Mittel durch die Parteien als Wahlkamphilfe verwandt wurden.

1.2.3 Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof und Auswirkungen

Aufgrund von Klagen der französischen Grünen entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 23. April 1986 (in Auszügen abgedruckt in DVBl. 19/1986, S. 995), dass das Europäische Parlament nicht befugt sei ein System von pauschalen Wahlkampfkostenerstattungen aufzustellen, da die Zuständigkeit hierfür bei den Mitgliedsstaaten läge. Das Gericht stellte darauf ab, dass es sich nicht um eine Informationskampagne, sondern um eine Finanzierung des Wahlkampfes handele.

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs erfolgte nicht etwa eine Rückerstattung der Beträge durch die begünstigten Parteien und Fraktionen, vielmehr wurden die Modalitäten für die Verwendung der im Posten 3708 vorgesehen Mittel nochmals geändert. Das erweiterte Präsidium traf am 26. Juni 1986 eine, ebenfalls unveröffentlichte, Regelung zur Verwendung der Mittel aus Posten 3708 (Wievenes, 1992, S. 467). Es wurde festgelegt, dass die Haushaltsmittel zur Finanzie rung der Informationsaktionen über die parlamentarischen Aktivitäten der Fraktionen und der fraktionslosen Abgeordneten bestimmt sind. Ausgeschlossen wurden Informationsaktionen vier Monate vor dem Wahltermin.

Weiterhin wurde festgelegt, dass die Verwaltungsausgaben zur Durchführung der Informationstätigkeiten 25 v.H. der bereitgestellten Mittel nicht übersteigen dürfen. Von besonderem Gehalt dürfte jedoch die Bestimmung sein, dass die Verantwortung für die Verwendung der Mittel nicht an Dritte übertragen werden darf. Bei entsprechender Anwendung war somit, zumindest förmlich, eine bloße Weiterreichung der Mittel zur nationalen Wahlkampffinanzierung ausgeschlossen.

In Zusammenhang mit einer Klage der Fraktion der Europäischen Rechten und der ,,Front National", die im übrigen durch Einigung beigelegt wurde, hat das Gericht durch Beschluss vom 16. Oktober 1986 nochmals klargestellt, dass eine über politische Parteien geführte Informationskampagne grundsätzlich eine Parteipropagandakampagne darstellt und das die hierfür bestimmten Mittel, jedenfalls in Zeiten des Wahlkampfes, ein System der Wahlkampfkostenerstattung darstellen (vgl. Wievenes, 1992, S. 467).

Da die Regelung vom 26. Juni 1986 auch keinerlei Sanktionen für den Fall der Verwendung der Mittel während des Wahlkampfes enthalte, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es ein System der Wahlkampfkostenerstattung darstelle.

Aus Anlass dieses Beschlusses und der Einigung der Streitparteien erließ das Erweiterte Präsidium des EP am 12. November 1986 eine allgemeine Reglung zur Festlegung der Modalitäten für die Verwendung der Mittel aus Posten 3708, die im wesentlichen die Reglung vom 26. Juni 1986 wiederholte, jedoch für verschiedene Punkte strengere Reglungen enthält.

Insbesondere wurde festgelegt, dass die Informationsaktionen sich auf die Rolle und die Aktivitäten des EP beziehen müssen und die Durchführung den Fraktionen des EP obliegt und dass die Mittel keinen politischen Gruppierungen oder von ihnen abhängigen Organen zur Verfügung gestellt werde n dürfen (Wivenes, 1992, S. 467-470).

Auch wenn nunmehr die Weiterreichung der Mittel an Dritte untersagt war, so muss die Verwendung der Mittel aus Posten 3708 doch kritisch betrachtet werden. Es ist nicht ersichtlich wie die Mittel letztlich in den Mitgliedsstaaten verwendet wurden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Rolle des einzelnen Abgeordneten aus dem betreffenden Land sowie der nationalen Gruppen innerhalb der Fraktionen kritisch zu würdigen. Unter einer strengen Auslegung der Reglung vom 12. November 1986 war eine Auszahlung an nationale Delegationen oder einzelne Abgeordnete unzulässig, da sie als Dritte im Sinne dieser Reglung galten.

Bei konsequenter Handhabung dieser Reglung durften nur die Fraktionen die Informationsaktionen durchführen und folglich nur von ihnen Ausgaben getätigt werden (Wivenes, 1992, S. 474-475). An einer entsprechenden Verfahrensweise durch die Fraktionen dürfen jedoch berechtigte Zweifel gehegt werden. Dies gilt insbesondere aufgrund der mangelnden Transparenz und Öffentlichkeit mit der Reglungen zur Verteilung der Mittel getroffen werden.

1.2.4 Regelungen zur Verteilung der Mittel bis 1998

Auch über die Verteilung der Mittel aus Posten 3708 wird jährlich auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten und des Präsidiums entschieden (vgl. Ausführungen zu Posten 3707). Die Mittel für die Informationstätigkeit wurden jedoch bis einschließlich 1998 proportional auf alle Abgeordneten verteilt.

Auch die nachfolgend vom Präsidium des EP beschlossene Regelung zur Verwendung der Mittel für Informationstätigkeiten vom 28. Januar 1992 (PE 158.828/BUR, unveröffentlicht) und die vom Präsidium hierzu am 14. Dezember 1998 beschlossenen Änderungen (PE 274.329/BUR und PE 274.330/BUR, unveröffentlicht) untersagten jede Form von Wahlkampfkostenerstattung (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 3 und 12).

Die Regelungen sahen jedoch vor, dass Informationstätigkeiten in Zusammenarbeit mit Dritten abgewickelt werden können, sofern der Grundsatz der ,,gleichberechtigten Mitunterzeichnung" gewahrt bleibt. Unter ,,gleichberechtigter Mitunterzeichnung" war in der Praxis zu verstehen, dass das Logo und/oder die Bezeichnung der Fraktion und ihrer Partner gleichwertig platziert wurden und gleichgroß waren (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 5).

Die Informationstätigkeiten wurden gemäß dem Bericht des Rechnungshofes gemeinsam mit den na hestehenden politischen Einrichtungen durchgeführt.

Die Tätigkeiten der jeweiligen Fraktionen, ihrer nationalen Gruppen und sogar in Bezug auf die mit ihnen verbundenen politischen Gliederungen war kaum nachvollziehbar und dürfte in der Regel einer Weiterreichung an nationale Gruppierungen und die europäischen Parteien entsprochen haben. Folglich flossen die Mittel in die allgemeine Finanzierung bzw. Wahlkampffinanzierung.

1.2.5 Anmerkungen zur Querfinanzierung

Soweit bis 1996 nachweisbar eine versteckte Wahlkampfkostenerstattung für den Wahlkampf nationaler Gruppierungen stattfand, kann von einem doppelten Mitnahmeeffekt gesprochen werden, wenn bereits auf nationaler Ebene Regelungen zur Erstattung der Wahlkampfkosten bestanden. Auch zeigte sich bei Betrachtung vorangegangener Wahlen zum EP, dass nicht einmal die national ,,erstatteten" Beträge in den Europawahlkampf geflossen sind (Wewer, 1990, S. 392).

1.2.6 Entwicklung der Ausgaben

Unverkennbar sind Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1986 in Bezug auf die jährliche Summe, mit der Posten 3708 ausgestattet wurde. Während bis zu den Europawahlen 1989 noch die Ausgaben im Vorfeld der Wahlen im Vordergrund standen, setzte ab 1990 eine Verstetigung der Beträge auf hohem Niveau ein. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass der Anschein einer Wahlkampfkostenerstattung vermieden werden soll.

Die Entwicklung der Ausgaben unter Posten 3708 sollen nachfolgende Tabelle und

Abbildungen verdeutlichen. Hierbei stellt Abbildung 2 die Verstetigung der Ausgaben unter Posten 3708 und Abbildung 3 die Verteilung auf die alle fünf Jahre stattfinden Wahlen dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3:

Ausgabenentwicklung unter Posten 3708

Anmerkung: Beträge in RE, ECU und Euro;

die Quellenangaben sind im Anhang ,,Literatur- und Quellenverzeichnis" angegeben.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2:

Entwicklung der Ausgaben Posten 3708 (Beträge in Tsd. RE, ECU, Euro)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3:

Ausgaben aus Posten 3708 in RE, ECU und Euro unter Berücksichtigung der Wahltermine

1.3 Abgrenzung der Posten 3707(3705 und 3706) und 3708 und Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Mittel

Kritisch ist zu betrachten, dass die Unterscheidung zwischen politischen Tätigkeiten und Informationstätigkeiten angesichts der Aufgabenstellung der Fraktionen eher theoretischer Art ist. Mit Informationstätigkeiten sind die Öffentlichkeit oder Multiplikatoren/Meinungsträger anzusprechen. Politische Tätigkeiten zielen auf die politische Abstimmung im Rahmen der parlamentarischen Arbeit.

Aus der zeitlichen Perspektive betrachtet diente Posten 3708 ursprünglich als ,,Beitrag für die Vorbereitung der nächsten europäischen Wahl" (Haushaltsplan 1982, ABl. L 31 vom 08.02.1982, S. 114), wird jedoch gegenwärtig für ,,politische Informationstätigkeiten zur Rolle und zur Tätigkeit des Europäischen Parlaments, seiner Fraktion und seiner Mitglieder sowie seiner anderen Organe" (Haushaltsplan 2001, ABl. L 56 vom 26.02.2001, S. 245) genutzt.

Der Rechnungshof stellte bei der Prüfung der Ausgaben im Haushaltsjahr 1998 fest, dass sich die Fraktionen bei der Verbuchung der Ausgaben von der Verfügbarkeit der Mittel leiten lassen (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 5). Auf eine genaue Trennung wurde vielfach verzichtet. Insoweit sind die zum Posten 3708 getroffenen Aussagen (Weiterreichung an nahestehende Institutionen, nationale Gruppierungen, europäische Parteien) auch auf Posten 3707 (alt 3706) zutreffend.

Aus den beiden Posten wurden in 1998 u.a. 1,4 Millionen Euro in Form von Beiträgen, Zuschüssen, Rückzahlungen von Immobilienkrediten oder der Beteiligung an Dienstbetriebskosten für die europäischen Parteien verwendet (Rechnungshof, Sonderbericht 13/2000, AB. C 131 vom 28.06.2000, S. 9).

Obwohl aus den Posten 3707 und 3708 keine Finanzierung nationaler Parteien erfolgen soll, zahlten die Fraktionen den nationalen politischen Parteien einen Finanzzuschuss für Aktionen, die angeblich gemeinsam geführt wurden, jedoch keinen gemeinsamen Charakter erkennen ließen (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 9). Auch stellte der Rechnungshof in einigen Fällen unmittelbare Beteiligung an Wahlkampfaktionen für die Europawahlen und die nationalen Wahlen in den Mitgliedsstaaten fest. Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Teil der bei den Fraktionen besoldeten Bediensteten in den nationalen Gruppen beschäftigt waren (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 10).

1.4 Zusammenfassung der Posten 3707 und 3708 zur Haushaltslinie 3701 - Gegenwärtige Regelung zur Verteilung der Haushaltsmittel

Durch Beschluss des Präsidiums des EP vom 4. September 2000 wurden im Haushaltsjahr 2001 die Posten 3707 und 3708 zur Haushaltslinie 3701 zusammengefasst und werden nunmehr als einheitlich behandelt (vgl. Beschluss des Präsidiums des EP vom 02.10.2000, PE 293.437/BUR/end, S. 1). Gemäß Beschluss des Präsidiums des EP vom 01.02.2001 (PE 298.252 BUR, S. 1) werden zunächst vom Gesamtbetrag der Haushaltslinie die Mittel für die fraktionslosen Mitglieder abgezogen. Jedem fraktionslosen Mitglied stehen 0,01 v.H. der Mittel zu.

Nach Abzug dieser Mittel werden die übrigen Mittel wie folgt auf die Fraktionen verteilt:

- zunächst einen Betrag für jede Fraktion (12,5 v.H. der Mittel):
- für eine Fraktion mit 0-39 Mitgliedern: ein Anteil,
- für eine Fraktion mit 40-79 Mitgliedern: eineinhalb Anteile,
- für eine Fraktion mit 80-119 Mitgliedern: zwei Anteile,
- für eine Fraktion mit 120-159 Mitgliedern: zweieinhalb Anteile,
- für eine Fraktion mit 160-199 Mitgliedern: drei Anteile,
- für eine Fraktion mit 200-239 Mitgliedern: dreieinhalb Anteile;

- anschließend einen proportionalen Betrag (45,5 v.H. der Mittel). Dabei wird die numerische Zusammensetzung der einzelnen Fraktionen und ihre jeweilige sprachliche Verteilung berücksichtigt. Der proportionale Betrag je Abgeordneten und Sprache wird um 5 v.H. erhöht. Maximal werden elf Sprachen berücksichtigt. Somit bei Verwendung

- 1 Sprache - Anzahl der Mitglieder x 1.05,
- 2 Sprachen - Anzahl der Mitglieder x 1,10
- ...
- 11 Sprachen - Anzahl der Mitglieder x 1,55;

- und abschließend werden die verbleibenden 42 v.H. der Mittel anteilmäßig in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitglieder jeder Fraktion verteilt.

Gemäß Nr. 1.1.1 der allgemeinen Bestimmungen zur Verwendung der Mittel (Beschluss des Präsidiums des EP vom 01.02.2001, PE 298.252 BUR) sind die Finanzierung von Wahlkampfkosten und der Erwerb unbeweglicher Güter ausgeschlossen.

Weiterhin zulässig ist gemäß Nr. 1.5 der Bestimmungen die gemeinsame Durchführung von politischen und Informationstätigkeiten mit Dritten, soweit das Logo der Fraktion bzw. des fraktionslosen Mitgliedes und des EP deutlich erkennbar sind. Auf diesem Wege wird die ,,Zusammenarbeit" mit den nationalen Parteien ermöglicht, auch wenn keine direkte Finanzierung von Wahlkampfkosten erfolgt.

Interessant ist, dass die Fraktionen gemäß Nr. 1.6 der Bestimmungen Beiträge und Zuschüsse an Dritte weiterleiten dürfen. Soweit die Fraktionen Mitglieder von Organisationen sind, dürfen sie diese mit bis zu 5 v.H. ihrer jährlichen Mittel aus der zusammengefassten Haushaltsrichtlinie 3701 unterstützen. Die Fraktionen haben sich zu Mitgliedern der europäischen Parteien erklärt. Auf diesem Wege erfolgt gegenwärtig die direkte Weiterleitung von Haushaltsmitteln des EP an die europäischen Parteien. Zuschüsse an nationale Parteien sind jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Europäische Parteien

2.1 Rechtliche Grundlagen

Im Vertrag von Maastricht (ABl. L 1/1995, S. 1) wurde die Rolle europäischer Parteien anerkannt. In Artikel 138 a (neu Artikel 191) des EG-Vertrages heißt es: ,,Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger zum Ausdruck zu bringen".

Durch den Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 26. Februar 2001 (ABl. 2001 C 80, S. 1 ff.; berichtigt ABl. 2001 C 96, S. 27) wurde Artikel 191 wie folgt ergänzt: ,,Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Reglungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften ihrer Finanzierung fest".

2.2 Europäische Parteien und ihre Stellung im politischen System der Union

Europäische Parteien stellen föderative Vereinigungen nationaler Parteien aus mehreren Mitgliedsstaaten der Union dar, die in ihren Orientierungen und Zielsetzungen übereinstimmen (Jansen, 1999, S. 395). Als Parteien lassen sich vorläufig nur die auf Unionsebene organisierten Verbände der politischen Familien der Sozialdemokraten, der Christlichen Demokraten, der Liberaldemokraten und der Grünen qualifizieren. Die Erwartung des Wirksamwerdens der Europäischen Union als einer ,,politischen Union" führte über Vorstufen von Parteibünden zur Entstehung/Konstituierung folgender europäischer Parteien:

- Sozialdemokratische Partei Europas (SPE),
- Europä ische Volkspartei (EVP),
- Partei der europäischen Liberalen und Demokratischen Reform-Partei (ELDR) und
- Europäische Förderation Grüner Parteien.

Ihr Tätigwerden wird jedoch äußerst begrenzt, da die Quelle der Macht, die in der Union ausgeübt wird nicht (oder noch nicht) im Europäischen Parlament liegt, sondern bei den nationalen Regierungen (Jansen, 1999, S. 399). Bei der Frage, wie Artikel 191 EG-Vertrag mit ,,Leben" erfüllt werden kann, gab es seither zwei Problemkomplexe: das Parteienstatut und die Finanzierung der Europäischen Parteien aus dem Haushalt der Gemeinschaft.

Die Frage der Finanzierung konnte bisher aus Gründen der Rechtssicherheit und der politischen Kultur, nicht vor rechtlich verbindlichen Reglungen für die Organisation, für die Tätigke it und das Verhalten (einschließlich des Finanzgebarens) der europäischen Parteien geklärt werden (Jansen, 1999, S. 401).

Die europäischen Parteien haben gegenwärtig, da sie kaum Einfluss auf die Aufstellung der Kandidaten zur Europawahl haben, und ihre rechtliche Situation ungeklärt ist, nur eine sehr schwache Stellung im politischen System der Union (vgl. Morlok, 1999, S. 8 ff.).

2.3 Finanzierung der europäischen Parteien

2.3.1 Überblick über die Finanzierungsmechanismen

Zur Klärung der Finanzierung der europäischen Parteien lohnt es sich zunächst einen Blick in die Statuten der Parteien zu werfen.

Stellvertretend für die europäischen Parteien sollen die Statuten der Sozialdemokratischen

Partei Europas (SPE) herangezogen werden. Gemäß Art. 27 der Statuten der SPE erfolgt eine Finanzierung über

- ,, Beiträge und/oder Zahlungen der Mitgliedsparteien mit vollem Recht, der assoziierten Parteien, der Beobachterparteien und der parlamentarischen Fraktion der SPE. Diese Beträge werden jährlich vom Präsidium nach einem Verteilerschlüssel festgesetzt.
- Zuschüsse von Verbänden und Organisationen
- Spenden
- Öffentliche Mittel aus dem Haushalt der Union gemäß der Verabschiedung einer Richtlinie für die europäischen Parteien".

Die Finanzierung über Beiträge/Zahlunge n der Mitgliedsparteien, Spenden und Zuschüsse entspricht der auch sonst üblichen Parteienfinanzierung. Ihr Anteil an der Gesamtfinanzierung ist jedoch als gering zu einzuschätzen (vgl. Nr. 2.3.2).

Von größerem Interesse sind die Beiträge/Zahlungen der parlamentarischen Fraktionen und die öffentlichen Mittel aus dem Haushalt der Union.

2.3.2 Beiträge/Zahlungen der parlamentarischen Fraktionen und öffentliche Mittel aus dem Haushalt der Union

Im Haushaltsplan des EP, Einzelplan Parlament, sind zunächst keinerlei Haushaltsmittel für die Finanzierung der Europäischen Parteien durch die Fraktionen des EP veranschlagt. Der Rechnungshof kritisierte, dass die Fraktionen in 1998 rund 1,4 Millionen Euro in Form von

- Beiträgen,
- Zuschüssen,
- Rückzahlungen von Immobilienkrediten und
- Beteiligung an den Dienstbetriebskosten

an die europäischen Parteien zahlten (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/200, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 9).

Eine solche Finanzierung aus Mitteln der Fraktionen hielt er, da die Mittel im Haushalt für die Ausgaben der Fraktionen zweckgebunden sind, für unzulässig.

Darüber hinaus stellte der Rechnungshof fest, dass dieser Betrag nicht den Gesamtbetrag der finanziellen Unterstützung ausmachte, sondern dass von den europäischen Parteien auch

- die Räumlichkeiten und
- das Personal

genutzt wurde, die das Parlament den Fraktionen unmittelbar aus seinem Haushaltsplan zur Verfügung stellt (Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 13/2000, ABl. C 181 vom 28.06.2000, S. 9). In seiner Stellungnahme zum Vorschlag für die Verordnung des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien vom 25. April 2001 fordert der Haushaltsausschuss eine klare Unterscheidung zwischen den Fraktionen im EP und den europäischen Parteien zu schaffen. Hierzu regt er an, dass letztere über eigene Büros sowie über eigene Mitarbeiter verfügen und auch in einem anderen Gebäude als dem des Parlaments untergebracht werden sollten (Stellungnahme des Haushaltsauschusses vom 25.04.2001, PE 294.765, S. 27).

Auch sollten die europäischen Parteien bei der Benutzung der Sitzungssäle des EP wie externe Organisationen betrachtet werden. Hieraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass sich an den seitens des Rechnungshofes kritisierten Zuständen bislang nichts geändert hat.

Auch drängt sich der Verdacht auf, dass die europäischen Parteien zur Zeit mehr theoretische, denn praktische Gebilde darstellen, die sich kaum von den Fraktionen unterscheiden. Das Präsidium des EP hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 Regelungen zur Unterstützung der europäischen Parteien erlassen (Präsidium des EP, PE 293.437/BUR/end, S. 2). Hiernach werden die europäischen Parteien in nachstehendem Umfang unterstützt:

- bis zu 5 v.H. der Mittel aus Haushaltslinie 3701 können an die europäischen Parteien oder Vereinigungen weitergereicht werden,
- Unterstützung der Veranstaltung von Sitzungen der europäischen Parteien (u.a. Übersetzungen, Räumlichkeiten),
- Überlassung von bis zu 10 v.H. des Fraktionspersonals gemäß den Stellenplänen und
- Unterstützung mit Büros und Büroausstattung aus den Mitteln die den Fraktionen zur Verfügung stehen.

2.3.3 Ausblick zur weiteren Finanzierung der europäischen Parteien

Dankbar wurde seitens des Parlaments eine Empfehlung des Rechnungshofs aufgegriffen, der eine transparente Finanzierungsregelung forderte. Bereits seit längerer Zeit bestanden Bestrebungen seitens des EP, den Artikel 191 EG-Vertrag für die Gewährung von Zuschüssen an die europäischen Parteien nutzbar zu machen. Bereits in der Entschließung des EP zur konstitutionellen Stellung der Europäischen Politischen Parteien vom 10. Dezember 1996 (ABl. C 20/29 vom 20.01.97) wurde gefordert, dass die Europäische Union folgende Rechtsakte erlässt:

- eine Rahmenverordnung über die Rechtsverhältnisse europäischer Parteien und
- eine Verordnung über die finanziellen Verhältnisse europäischer Parteien.

Unter einer Verordnung über die finanziellen Verhältnisse der europäischen Parteien ist eine Verordnung zur direkten Finanzierung dieser Parteien zu verstehen (vgl. Tsatsos, 1998, S. 54).

Vorsorglich wurde bereits im Haushaltsplan 1998 (ABl. L 44 vom 16. Februar 1998, S. 239) ein neuer Posten 3710,,Zuschüsse an europäische Parteien" ausgebracht. In den Erläuterungen wur de auf Art. 138 a EG-Vertrag (neu Art. 191 EG-Vertrag) verwiesen. Der Posten soll zur Finanzierung der Parteien auf europäischer Ebene dienen, ,,die zur Schaffung eines europäischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürger der Union Beitragen beitragen".

Durch den Vertrag von Nizza (ABl. 2001 C 80, S. 1; berichtigt ABl. 2001 C 96, S. 27) wurde Artikel 191 EG-Vertrag dahingehend ergänzt, dass der Rat im Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag die Regelungen für die europäischen Parteien und deren Finanzierung festlegt. In den von der Konferenz angenommenen Erklärungen wird betont, dass

- Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung einschlägiger nationaler Bestimmungen nicht berührt,
- die Finanzierung der europäischen Parteien aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft nicht zur Finanzierung nationaler Parteien verwendet werden darf und
- die Bestimmungen auf ein und derselben Grundlage für alle im EP vertretenen politischen Kräfte gelten.

Die Zeit bis zur Ratifizierung des Vertrages von Nizza erschien dem Europäischen Parlament jedoch zu lange. Die Mittel sollten möglichst schnell zugänglich gemacht werden.

Nach mehrfacher Erinnerung durch das Parlament (vgl. ABl. L 56 vom 26. Februar 2001, S. 874) nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Ratsverordnung an (Europäische Kommission, ABl. C 270 E, S. 1 ff.). Rechtsgrundlage für die Verordnung soll Artikel 191 i.V.m. Artikel 308 EG-Vertrag sein, da Artikel 191 allein keine operationelle Klausel vorsieht. Die Kommission schlägt konkret folgende Regelungen zur Finanzierung der europäischen Parteien vor:

- eine Partei muss entweder über europäische oder regionale oder nationale Vertreter in mindestens fünf der Mitgliedsstaaten vertreten sein oder bei der letzten Wahl zum EP in fünf Mitgliedsstaaten mindestens 5 v.H. der Wählerstimmen erzielt haben.
- nur 25 v.H. der Parteimittel müssen aus eigener Anstrengung (Spenden, Mitgliedsbeiträge etc.) aufgebracht werden. Der verbleibende Anteil von 75 v.H. teilt sich auf in eine Basis-Pauschalfinanzierung von 15 v.H. für jede Partei und eine zweite Tranche von 85 v.H., die entsprechend des Anteils der in das EP gewählten europäischen Abgeordneten berechnet wird.

Wie man sich die Aufbringung der Eigenmittel vorstellt ist aus Nr. 3.2 der Stellungnahme des Haushaltsausschusses zum Vorschlag für eine Verordnung über die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien (Stellungnahme des Haushaltsauschusses vom 25.04.2001, PE 294.765, S. 27) ersichtlich:

,,Es ist wahrscheinlich, dass die nationalen Parteien einen Teil der Eigenmittel aufbringen müssen, und in dem Fall, dass die Fraktionen Mitglieder der Partei sind, werden sie ebenfalls ihren Beitrag leisten müssen".

Die ,,Eigenmittel" sollen also im wesentlichen Umfang auch aus dem Haushalt des EP kommen. Weiter regt der Haushaltsauschuss unter Nr. 3.1 seiner Stellungnahme eine Senkung des Mindestsatzes für die Eigenmittel von 25 v.H. auf 20 v.H. an.

In seiner Abstimmung vom 17. Mai 2001 (Dok.: A5-0142/2001) nahm das Parlament eine Änderung von ,,fünf Mitgliedsstaaten" in ,,ein Viertel der Mitgliedsstaaten" vor. Weiterhin soll, um einem vorzeitigen Versiegen der Quellen vorzubeugen, die Verordnung nicht wie von der Kommission vorgesehen, am Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Inkrafttreten auslaufen, sondern bis zum Inkrafttreten einer Nachfolgereglung auf der Grundlage des Vertrages von Nizza gelten.

Sehr unkonkret sind die Angaben hinsichtlich zulässiger Ausgaben der europäischen Parteien. Nach Artikel 4 Abs. 1 des Vorschlages (Europäische Kommission, ABl. C 270 E, S. 106) können die Ausgaben "unter anderem" für Verwaltungskosten, Kosten für technische Unterstützung, für Sitzungen, für Studien, zur Information und für Veröffentlichungen verwandt werden, die in direkter Verbindung mit den in der Satzung festgelegten Parteizielen stehen. Eine genaue Festlegung hinsichtlich zulässiger Mittelverwendungen wird so vermieden. Die Haushaltmittel, sollen den europäischen Parteien zur ,,flexiblen" Verwendung bereitgestellt werden.

Sollte die Verordnung geltendes Recht werden, so wären die Mitgliedsparteien der europäischen Parteien wesentlich von einer Finanzierung befreit. Neugründungen von europäischen Parteie n blieben von der Finanzierung zunächst ausgeschlossen.

Es ist beabsichtigt Titel 3710 vorerst mit 7 Millionen Euro zur Finanzierung der europäischen Parteien auszustatten (Europäische Kommission, Finanzbogen zur Verordnung über die Satzung und Finanzierung europäischer politischer Parteien, S. 10). Die weitere Entwicklung dieses Postens bleibt abzuwarten.

Gegenwärtig erfolgt eine Finanzierung ,,verdeckt" über die Fraktionen des EP und durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal des Parlaments. Konsequenterweise müssten die Posten 3707 und 3708 dann um den Betrag von seinerzeit 1,4 Millionen Euro gekürzt werden und den europäischen Parteien die Nutzung der Räumlichkeiten und des Personals zumindest anteilig in Rechnung gestellt werden. Das entsprechend verfahren wird, ist jedoch wenig wahrscheinlich. Entsprechend den Antworten des EP auf den Bericht des Rechnungshofes (Antworten des Parlaments, ABl. C 181 vom 28.06.200, S. 15) will das EP jedoch Grenzen und Bedingungen für die Nutzung technischer Einrichtungen festlegen.

Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass gegenwärtig die Finanzierung der europäischen Parteien im wesentlichen über die Fraktionen des EP erfolgt. Hierfür spricht insbesondere, dass bei der nunmehr beabsichtigten ,,Legalisierung" der Finanzierung eine 75 %ige Subventionierung beabsichtigt ist. Auch sind in den Rechenschaftsberichten nationaler Parteien Zuschüsse an die europäischen Parteien nicht gesondert ausgewiesen (vgl. z.B. Rechenschaftsberichte der deutschen Parteien 1999, BT-Drs. Nr. 14/5050 vom 15.12.2000, hier werden bei den Ausgaben lediglich Zuschüsse an Gliederungen ausgewiesen).

3. Zusammenfassung

3.1 Die Fraktionen

Die Fraktionen des EP finanzieren bzw. finanzierten sich bisher ,,offiziell" aus Posten 3705 ,,Sekretariatskosten und Verwaltungsausgaben", Posten 3706,,Politische Aktivitäten" und 3708"Informationstätigkeiten". Die Posten 3705 und 3706 sind seit dem Haushaltsplan 2000 unter Posten 3707,,Sekretariatskosten, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder" zusammengefasst. Eine genaue Zuordnung der Ausgaben zu den Posten wurde jedoch häufig unterlassen, die Zahlungen erfolgen vielmehr nach der Verfügbarkeit der Mittel.

Um derartige Verstöße künftig zu vermeiden wurden die Posten 3707 und 3708 im Haushaltsjahr 2001 zur Haushaltslinie 3701 zusammengefasst. Dies sichert den Fraktionen eine freie Verfügung über die Mittel, je nach Bedarf. Nach Einschätzung des Rechnungshofes handelt es sich hierbei jedoch nur um eine ,,zusätzliche" Einnahmequelle, da das Parlament den Fraktionen bereits die erforderlichen Mittel für das Personal, die Räume, die Ausstattung und für den laufenden Dienstbetrieb zur Verfügung stellt.

Der Rechnungshof stellte bei der Verwendung der Mittel zahlreiche Verstöße gegen geltendes Haushaltsrecht der Gemeinschaft fest. So wurden aus den Posten 3707 und 3708 Querfinanzierungen an die europäischen Parteien und nahestehende nationale Gruppierungen getätigt. Auch stellte der Rechnungshof fest, dass Personal der Fraktionen bei nationalen Gruppierungen beschäftigt war.

Die Mittelzuweisung an die Fraktionen erfolgt, auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, durch Beschlüsse des Präsidiums des EP. Sie setzte sich bei Posten 3707 aus einem Betrag in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke und einem proportionalen Betrag, der sich nach der numerischen Zusammensetzung und den verwendeten Sprachen richtete, zusammen. Fraktionslose Mitglieder wurden hierdurch benachteiligt. Bei Posten 3708 erfolgte die Mittelverteilung proportional auf die Abgeordneten. Nach dem Zusammenlegen der Haushaltsposten zum Posten 3701 erfolgt die Verteilung der Mittel in einem komplizierten Verfahren nach einem einheitlichen Schlüssel, der fraktionslose Mitglieder weiterhin benachteiligt.

Die Beschlüsse des Präsidiums werden i.d.R. nicht veröffentlicht. Insgesamt muss daher auch die mangelnde Transparenz kritisiert werden.

3.2 Die europäischen Parteien

Die europäischen Parteien finanzieren sich über Beiträge und/oder Zahlungen der Mitgliedsparteien, assoziierten Parteien und Beobachterparteien (entsprechend dem Statuten der Parteien), sowie aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen. In der Hauptsache werden die europäischen Parteien jedoch durch die Fraktionen des EP finanziert. Neben Beiträgen, Zuschüssen und Rückzahlung von Immobilienkrediten hatten sie die Möglichkeit Räumlichkeiten und Personal des Parlaments ohne Erstattungen in Anspruch zu nehmen.

Auf Drängen des EP liegt gegenwärtig ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Satzung und die Finanzierung europäischer politischer Parteien vor. Hiernach sollen die Zuschüsse aus dem Haushalt der Gemeinschaft ,,legalisiert" und erheblich aufgestockt werden. Die finanzielle Ausstattung der europäischen Parteien würde dann jedoch ihrer gegenwärtigen politischen Bedeutung vorausschreiten.

Aufgrund der Nutzung von Personal, Räumlichkeiten, Mobiliar, Sitzungsräumen usw. ist gegenwärtig eine Unterscheidung zwischen den Fraktionen des EP und den europäischen Parteien nur schwer möglich. Parteizentralen, vergleichbar denen der nationalen Parteien sind nicht existent. Zumindest drängt sich der Verdacht auf, dass die europäischen Parteien zur Querfinanzierung anderer Organisationen ,,instrumentalisiert" werden sollen.

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Details

Title
Die Finanzierung der europäischen Parteien und Fraktionen des Europäischen Parlaments
College
German University of Administrative Sciences Speyer
Course
Seminar: Politische Systeme und ihre Finanzierung im internationalen Vergleich; Univ.-Prof. Dr. Hans-Herbert von Arnim
Grade
gut
Author
Year
2002
Pages
21
Catalog Number
V106235
ISBN (eBook)
9783640045143
File size
559 KB
Language
German
Keywords
Finanzierung, Parteien, Fraktionen, Europäischen, Parlaments, Seminar, Politische, Systeme, Finanzierung, Vergleich, Univ, Hans-Herbert, Arnim
Quote paper
Hagen Noack (Author), 2002, Die Finanzierung der europäischen Parteien und Fraktionen des Europäischen Parlaments, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106235

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