Gläubigerpräklusion im Insolvenzrecht


Trabajo de Seminario, 1999

36 Páginas, Calificación: 15


Extracto


inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

II. Präklusion im Insolvenzrecht

III. Schuldenregulierungsplan
A. Wesentliche Verfahrensschritte
B. Zustellung
1. Unterlassen der Beteiligung
2. Nichtgeltung der Einwendung
3. Bewertung

IV. Forderungsanmeldungsverfahren
A. Grundsatz
B. Anmeldung vor dem allgemeinen Prüfungstermin, jedoch nach Ablauf der Anmeldefrist
C. Anmeldung nach dem allgemeinen Prüfungstermin
1. Einleitung
2. Abschlagsverteilung
a) Verteilungsverzeichnis, § 188 — Beteiligte §§ 187 II, 189 ff.
b) Ausschlußfrist des § 189 I InsO
(1) Feststellungsklage für nachträglich angemeldete Forderungen?
(2) Ergebnis
(3) Bewertung
c) Einwendungen nach § 194 InsO
3. Schlußverteilung
a) Schlußverzeichnis
b) Schlußtermin
c) Verbindung des Schlußtermins mit einem Prüfungstermin
(1) Herrschende Meinung
(2) (Ältere) Minderheitsmeinung
(3) Stellungnahme
(4) Im besonderen Prüfungstermin bestrittene Forderungen
d) Nachträgliche Gleichstellung gemäß § 192 InsO
D. Aufhebung des Verfahrens und Entscheidung über die Nachhaftung

V. Restschuldbefreiung
A. Wirkung der Restschuldbefreiung
1. Allgemeine Wirkung
2. Wirkung in Bezug auf Sicherungen — § 301 II
a) Mitschuld und Bürgschaft
b) Dingliche Sicherheiten
B. Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung im Hinblick auf Artikel 14 I GG
C. Restschuldbefreiung vor dem Hintergrund des § 177 InsO
1. Vergleichbarkeit von §§ 177 I 1 InsO in Zusammenhang mit § 301 I 2 mit 14 I 1 GesO in Zusammenhang mit § 18 II 3 GesO
2. Verfassungskonforme Auslegung des § 301 I 2
3. Stellungnahme
4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

§ 87 InsO* bestimmt: «Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren geltend machen.» Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die dem § 12 KO entspricht, war für das alte Recht umstritten[1]. Der Streit betraf u.a. die Frage, ob es einem Gläubiger erlaubt sein solle, seinen Anspruch gegen den Schuldner unter Verzicht auf die Teilnahme am Konkursverfahren durch Klage gegen diesen außerhalb der Gesamtvollstreckung geltend zu machen oder nicht[2]. Hierauf gibt die neue Insolvenzordnung vom 4. 10.1994 klare Antwort im letzteren Sinne[3]. «Die Logik des Insolvenzverfahrens liegt in der Kollektivierung der Haftungsverwirklichung[4].» Jeder Gläubiger, der einen begründeten, persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens erlangt hat, ist Insolvenzgläubiger (vgl. §§ 38, 39, 49 ff. i.V.m. 52)[5]. Ein Verzicht der Teilnahme ändert an dieser Eigenschaft nichts[6]. Ist mithin jeder Insolvenzgläubiger auf das Gesamtvollstreckungsverfahren zur Haftungsrealisierung als speziellem Rechtsweg[7] nach insolvenzrechtsspezifischen Grundsätzen verwiesen[8] und ist ihm namentlich nicht anheim gegeben, die Wirkungen der Gesamtvollstreckung abzustreifen durch Nichtteilnahme[9], so darf das Masseverfahren nicht auf Ausschluß, sondern muß auf weitestmögliche Beteiligung daran zielen[10].

II. Präklusion im Insolvenzrecht

«Präklusion bedeutet, daß eine Partei von einem Zeitpunkt an mit einer Prozeßhandlung ausgeschlossen ist[11]Gläubigerpräklusion im Insolvenzverfahren meint demnach, daß ein Gläubiger mit vorzunehmenden Prozeßhandlungen im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist, was einer Realisierung des Haftungsrechtes entgegenstehen kann: Das Insolvenzrecht enthält neben prozessualen Vorschriften auch Normen materiellen Rechts (z.B. § 301)[12], die zu einem Verlust materiell-rechtlicher Positionen führen[13]. Der prozessuale Ausschluß kann hier in Verbindung mit den materiell-rechtlichen Normen zu einem gänzlichen Ausschluß von der Haftungsabwicklung führen und steht daher unter besonderer Beobachtung des Verfassungsrechts, da in verbürgte Grundrechte eingegriffen werden kann. Und weil weiterhin der Ausschluß eines Gläubigers vom Verfahren der Vorteil der anderen ist[14], bedarf es bei Ausschlußregelungen ebenfalls einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz[15].

III.Schuldenregulierungsplan

A. Wesentliche Verfahrensschritte

Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach hat der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan dem Gericht neben anderen Unterlagen vorzulegen (§ 305 I Nr. 4). Bis zur Entscheidung über den Plan ruht das Antragsverfahren (§ 306 I). Kommt der Plan zustande, so wirkt er für die Beteiligten wie ein Prozeßvergleich nach § 794 I Nr. 1 ZPO (§ 308 I 2), das bedeutet insbesondere, daß aus ihm vollstreckt werden kann, § 794 I 1 Nr. 1 ZPO.

Die Aufstellung des Plans ist alleiniges Recht des Schuldners[16], die Gläubiger können also nur aufgrund von Schuldnerangaben ihre Entscheidungen treffen. Insbesondere können sie nicht nachprüfen, ob der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist. Das Gericht prüft die Eröffnungsgründe nicht[17].

B. Zustellung

An die Zustellung der Unterlagen gem. § 307 I durch das Gericht sind strenge Anforderungen zu stellen. Vorschriften, die die Zustellung erleichtern, kommen nicht zur Anwendung (§ 307 III 3), so daß die allgemeinen Zustellungsregeln der ZPO gelten[18]. Die Formstrenge rechtfertigt sich aus der an die Zustellung geknüpften Rechtsfolge: Gläubiger, die sich nicht innerhalb der Notfrist des § 307 I 1 nach Bewirkung der Zustellung äußern, stimmen dem Plan zu. Diese Zustimmungsfiktion kann nur gerechtfertigt werden, wenn jeder Gläubiger unmittelbar und mit größtmöglicher Sicherheit Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen hat[19]. Die Zustellung des Tabellenauszuges erfolgt nach § 307 I 2 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 308 III 2, also das Erlöschen des Gläubigerrechts.

1. Unterlassen der Beteiligung

Unterläßt der Gläubiger es gänzlich, sich auf die Zustellung hin binnen der Notfrist von einem Monat zu melden, so bewirkt dies zweierlei: Erstens wird die Zustimmung zum Plan fingiert (§ 307 II); das ist sehr bedeutsam für den Fall, daß der Schuldner die Forderung eines Gläubigers mit dem Wert «Null» angibt[20]. Zweitens erlöschen diejenigen Forderungen, die nicht im Forderungsverzeichnis aufgeführt sind (§ 308 III 2)[21].

Im Hinblick auf Sicherheiten ergibt sich, daß auch die Rechte, die zur abgesonderten Befriedigung (§§ 49 ff.) berechtigen, von dem Plan betroffen werden: In Ermangelung einer Vorschrift, die wie §§ 223 I, 254 II anordnet, daß solche Rechte unberührt bleiben, finden die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften Anwendung. Insbesondere erklärt § 312 III die vorstehenden Regelungen über den Insolvenzplan für unanwendbar. Die Wirkungen auf die Sicherheiten sind in den Plan aufzunehmen, § 305 I Nr. 4 3. Halbsatz.

Das gilt insbesondere für die im Verbraucherkreditgeschäft[22] anzutreffende Bürgschaft oder Sicherungsübereignung: Die Sicherheit ist nur insoweit realisierbar, als man sich auf die Höhe der Befriedigung der Hauptforderung im Schuldenbereinigungsplan geeinigt hat. Für die Bürgschaft gilt § 767 I BGB, für die Sicherungsübereignung ergibt sich das aus dem Sicherungsvertrag.

Für den Schuldbeitritt wird man das nicht annehmen können, denn § 423 BGB bestimmt, daß bei einem Erlaß gegenüber einem der Gesamtschuldner die Ansprüche gegen die anderen (hier also die noch solventen Gesamtschuldner, die beigetreten sind) nur erlöschen, wenn sich der Erlaß auf das ganze Schuldverhältnis bezieht. Beim Garantievertrag, der mit einem noch solventen Dritten abgeschlossen ist und damit noch seine wirtschaftliche Funktion erfüllen kann, ist keine Verknüpfung von Forderung und Sicherung gegeben. Die Garantie soll den Gesicherten gerade auch im Falle eines Streites über Bestehen oder Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung schützen[23].

Gläubiger, die vom Schuldner nicht genannt sind, können weiterhin Erfüllung vom Schuldner verlangen (§ 308 III 1).

2. Nichtgeltung der Einwendung

Widerspricht ein Gläubiger dem Plan, so kann seine Einwendung unbeachtet bleiben, wenn unter den Voraussetzungen des § 309 I diese wie Schweigen — also Zustimmung — behandelt werden kann[24], er also nicht schlechter gestellt wird als bei Durchführung eines Insolenzverfahrens.

Eine «Ersetzung der Zustimmung» nach § 309 I 2 Nr. 2 wird dagegen insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn der Gläubiger einen Nullplan vorlegt, in dem er seinen Gläubigern gar nichts anbietet. Denn jeder Gläubiger ist in einem solchen Fall schlechter gestellt als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens, weil in dem Falle die Gläubiger zumindest die Möglichkeit haben, sich aus zukünftigem Einkommen oder, worauf Henckel[25] hinweist, Entlastung des Schuldners von Unterhaltsverpflichtungen zu befriedigen.

3. Bewertung

Die Beibehaltung der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherheiten ist richtig. Würde der Plan grundsätzlich keine Auswirkungen auf diese haben, so würde das für den Schuldner aufgrund der Rückgriffsansprüche der Bürgen etc. nicht zu einer Entlastung von den Schulden führen.

Beteiligte am Schuldenbereinigungsverfahren sind diejenigen Gläubiger, die im nach § 305 I Nr.3 vorzulegenden Verzeichnis genannt sind. Eine öffentliche Bekanntmachung unterbleibt, sie findet erst bei Eröffnung des Verfahrens statt. Es kann jedoch die öffentliche Zustellung unter den Voraussetzungen des § 203 ZPO durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen[26]. Gläubiger, die der Schuldner nicht genannt hat, erfahren womöglich nur aufgrund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 306, 21, 23 von dem Verfahren. Gegen sie soll der Plan nicht wirken, weil sie keine Möglichkeit hatten an der Gestaltung teilzunehmen. Versteht man das Zustandekommen als Vertrag[27], so kann ohnehin ohne Annahme des Angebotes auf Abschluß des Vergleichs seitens des Gläubigers dieser nicht zustande kommen. Will der Schuldner einen für ihn günstigen Plan auf den Weg bringen, so muß er auf eine vollständige Erfassung der Gläubigerforderungen schon wegen § 305 III achten, wonach der Antrag auf Eröffnung als zurückgenommen gilt, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich innerhalb eines Monats die Berichtigung bei Gericht einreicht. Außerdem führen falsche Angaben im Falle eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 I Nr. 6).

Das Erlöschen der Forderungen der Gläubiger, die das Verzeichnis, das ihnen zugesandt wurde, nicht ergänzen, soll diese zur Mitwirkung am Verfahren durch Androhung eines realen Nachteils anhalten[28].

Insgesamt sind die Ausschlüsse im Schuldenbereinigungsverfahren gerechtfertigt, weil nur so ein geordnetes Verfahren möglich ist. Den Interessen der Beteiligten wird angemessen Rechnung getragen indem Beteiligte zu einer Mitwirkung angehalten werden und Unbeteiligte aus dem Verfahren herausgehalten werden.

IV. Forderungsanmeldungsverfahren

A. Grundsatz

Die Vorschriften über das Forderungsfeststellungsverfahren gemäß den §§ 174 ff. sind dem insolvenzrechtlichen Verfahrensrecht zuzuzählen. Die Anmeldung der Insolvenzforderung ist demnach eine Prozeßhandlung[29].

Bei der Frist zur Anmeldung der Forderungen, die das Gericht gemäß § 28 I 1 in seinem Eröffnungsbeschluß setzt, handelt es sich nicht um eine Ausschlußfrist[30]. In Abkehr[31] von der Präklusivvorschrift des § 14 I 1 GesO, hat die Insolvenzordnung mit § 177 die Regelung des alten Rechts (§ 142 KO) beibehalten. Das Forderungsanmeldungsverfahren dient der «unanfechtbaren Feststellung der Teilnahmerechte[32] ». Eine verspätet angemeldete Forderung wird dabei grundsätzlich einer rechtzeitig angemeldeten gleichgestellt[33]. Insbesondere bedarf es keines Nachweises eines Entschuldigungsgrundes oder einer förmlichen Restitution[34]. Wie weit indes dieser Grundsatz reicht, wird im Folgenden zu zeigen sein.

B. Anmeldung vor dem allgemeinen Prüfungstermin, jedoch nach Ablauf der Anmeldefrist

Aus § 177 I 1 folgt zunächst, daß bis zum Ablauf des ersten Drittels der Zeit zwischen Ablauf der Anmeldefrist und des Prüfungstermins — innerhalb der die Tabelle vom Verwalter niederzulegen ist[35] — die nachträglichen angemeldeten Forderungen jedenfalls im allgemeinen Prüfungstermin berücksichtigt werden können, weil für die Gläubiger kein Zeitverlust für die Vorbereitung des Termins entsteht[36]. Danach, jedoch vor dem allgemeinen Prüfungstermin beim Verwalter eingegangene Anmeldungen werden ebenfalls ohne weiteres im anstehenden Prüfungstermin berücksichtigt (§ 177 I 1), soweit nicht der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger[37] dem widerspricht (§ 177 Abs. 1 Satz 2)[38]. In diesem Fall bestimmt das Gericht jeweils auf Kosten des säumigen Gläubigers einen besonderen Prüfungstermin oder ordnet das schriftliche Verfahren an (§ 177 I 2)[39]. Wird der Widerspruch aufrechterhalten, so steht der Klageweg vor dem zuständigen Gericht (§§ 180, § 185 I) offen (§§ 179 ff.)[40]. Widerspruch des Schuldners hindert die Feststellung zur Tabelle nicht, ist jedoch für die Nachhaftung (§ 201 II) von Bedeutung. Deshalb kann auch hier der Gläubiger Feststellungsklage erheben (§ 184).

[...]


* Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche der Insolvenzordung.

[1] Kuhn-Uhlenbruck, KO § 12, Rn. 4; Jaeger-Henckel, KO § 12, Rn. 8, jeweils m.w.N.; BGHZ 25, 395 (397) einerseits, Bernhardt NJW 1961, 808 (810 f.); Pagenstecher, Der Konkurs, 3. Auflage, München 1955, § 7 IV; in diese Richtung ferner LG Hamburg NJW 1968, 1528 andererseits.

[2] Hess, InsO, Band 1, § 87, Rn. 9.

[3] Begründung zu § 98 RegE, Seite 88.

[4] Balz, in: Kölner Schrift, Seite 3 ff., Rn. 17.

[5] Bernhardt, NJW 1961 808, (810,811); Nerlich-Römermann-Andres, Insolvenzordnung, § 38 Rn. 1 ff.

[6] Bernhardt, a.a.o. (Fn. 5) Seite 811.

[7] Bernhardt, NJW 1961, 808 (808); Kohler Lehrbuch des Konkursrechts, Stuttgart 1891, § 83, Seite 533 «Singularität des Konkursverfahrens».

[8] Bork, Einführung in das neue Insolvenzrecht, Rn. 128; Smid, Grundzüge, § 1 V 1 b), Rn. 49 sowie, § 17 I 1 a), Rn 1; Hess, InsO § 87, Rn. 9, m.w.N.

[9] Argumenta §§ 301 I 2, § 254 I 3 InsO; Smid, in: Festschrift für Schneider, 379 (386); Bernhardt, a.a.O. (Fn. 5).

[10] Smid, a.a.O. (Fn. 9), Seite 385; Smid-Smid, GesO, § 14, Rn. 32.

[11] Otto, Die Präklusion, Berlin 1970, Seite 17.

[12] Häsemeyer, in: Festschrift für Henckel, Seite 353 (357); Schmidt-Räntsch, in: Kölner Schrift, Seite 1177 ff., Rn. 46.

[13] Smid, ZIP 1991, 981 (983); ders. Gesamtvollstreckung, München 1992, § 12 III 1 b), Seite 131.

[14] Smid-Smid, GesO, § 14, Rn. 23; ders., ZIP 1992, 1289 (1293).

[15] Smid, ZIP 1991, 981 (982); ders., DZWiR 1995, 387 (389).

[16] Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 29.29.

[17] Wittig, WM 1998, 157 (162).

[18] Sabel, ZIP 1999, 305 (305).

[19] Sabel, ZIP 1999, 305 (305).

[20] Kirchhof, ZInsO 1998, 54 (58).

[21] Nerlich-Römerman-Römermann, InsO, § 308, Rn. 22; Schmidt-Räntsch, MDR 1994, 321, 325.

[22] Dazu Wittig, WM, 1998, 157 ff.; WM 1998, 209 ff.

[23] Schlechtriem, Schluldrecht Besonderer Teil, 4. Aufl., Tübingen 1995, Rn. 566.

[24] Henckel, in: Festschrift für Gaul, Seite 199 (205).

[25] Henckel, a.a.O. Fn. (24), Seite 204.

[26] Sabel, ZIP 1999, 305 (305).

[27] Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 29.31.

[28] Ebenso beim Forderungsanmeldungsverfahren: Motive II, Seite 374, bei Hahn, a.a.O. Fn. (34), Seite 336; Schmidt-Räntsch, in: Kölner Schrift, Seite 1177 ff. Rn. 91.

[29] Eckardt, in Kölner Schrift, Seite 579 ff., Rn. 13.

[30] Vgl. etwa Bork, Einführung in das neue Insolvenzrecht, Rn. 281; Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 22.08; Mohrbutter-Mohrbutter; Handbuch der Insolvenzverwaltung, Rn. XI.21; Nerlich-Römermann-Westphal, InsO, § 174, Rn. 9.

[31] Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 22.12; Pape, ZIP 1992, 1289 (1293); Smid, Gesamtvollstreckung, München 1992, § 12 III 5 b), Seite 135 Begründung § 204 RegE InsO, Seite 234.

[32] Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe, Stuttgart 1891, Seite 267.

[33] Jaeger-Weber, KO, § 142, Rn. 2.

[34] Motive II, Seite 358, 359 Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Berlin 1881, Seite 322, 323

[35] Nerlich-Römermann-Becker, InsO, § 175, Rn. 12.

[36] Nerlich-Römermann-Becker, InsO, § 177, Rn. 9.

[37] Voraussetzung ist die erfolgte amtswegige Vorprüfung. Näher Eckardt, in Kölner Schrift, Seite 579 ff., Rn.27 ff. Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 22.15.

[38] Stellt das Gericht die verspätete Forderung gleichwohl zur Erörterung, so wird sie dort geprüft (Vgl. § 6). Bei Entscheidung des Rechtspflegers steht die sofortige Erinnerung zur Verfügung; § 11 RpflG; Näher zum Ganzen Eckardt, KS, Rn. 28 sowie 59; Häsemeyer, Insolvenzrecht, Rn. 22.21 ff; .

[39] Es sei denn, das Gericht hat zur Prüfung nachrangiger Forderungen aufgefordert; in diesem Fall trägt die Masse die Kosten. Vgl. Begründung zu § 204 RegE InsO, Seite 234.

[40] Nerlich-Römermann-Becker, InsO, § 179, Rn. 2.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Gläubigerpräklusion im Insolvenzrecht
Universidad
University of Hamburg  (Seminar für Zivilprozess- und allgemeines Prozessrecht)
Curso
Aktuelle Probleme des Insolvenzrechts
Calificación
15
Autor
Año
1999
Páginas
36
No. de catálogo
V10631
ISBN (Ebook)
9783638170024
Tamaño de fichero
662 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Prozessuale und materielle Präklusion von Gläubigerrechten, Forderungsanmeldung, Restschuldbefreiung, Verfassungsmäßigkeit der Restschulberfreiung, Prüfungstermin, Feststellungsklage, nachträgl
Citar trabajo
Matthias Kraehn (Autor), 1999, Gläubigerpräklusion im Insolvenzrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10631

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