Jugendschutz im Internet


Dossier / Travail, 2001

22 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I. DAS INTERNET IN ALLER MUNDE
1. Themenabgrenzung

II. DAS INTERNET
2.1. Was ist das Internet
2.1.1. Die Entwicklung des Internet
2.1.2. Anwendungen im Internet
2.2. Wovor müssen Kinder im Internet geschützt werden

III. GESETZE ZUM JUGENDSCHUTZ IM INTERNET
3.1. Regelwerke
3.1.1. Mediendienste- Staatsvertrag
3.1.2. Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)
3.2. Medienrechtlicher Irrgarten?

IV. FILTERSYSTEME
4.1. Konzepte
4.1.1. „keyword- blocking“
4.1.2. „site- blocking“
4.1.3. „page- labeling“
4.2. Einige Gedanken zur Meinungsfreiheit

V. JUGENDSCHUTZ IM INTERNET - EIN ANDERER ANSATZ

QUELLENVERZEICHNIS

I. „DAS INTERNET IN ALLER MUNDE“

1 Als im Jahre 1945 Vannevar Bush, damals Mitglied im Massachusetts Institute of Technology (MIT), seinen Aufsatz „As we may think“ veröffentlichte, indem er erste Ideen für ein Informationsnetzwerk zwischen Forschungseinrichtungen vorstellte, konnte er nicht ahnen, dass er damit zum geistigen Vater einer Technologie wurde, die heute Segen und Fluch des Fortschritts zugleich verkörpert: Das Internet.

Seit der Entstehung der ersten Webseiten ist deren Anzahl von 130 im Juni 1993 bis auf über 20.000.0002 im September 2000 gestiegen. 24,77 Millionen Bundesbürger über 14 Jahren verbringen durchschnittlich 4,3 Stunden in der Woche mit der Nutzung von Internetangeboten, wie dem Versenden und Empfangen von E-Mail oder dem Erledigen der Bankgeschäfte vom heimischen PC aus3. Es gibt kaum ein Unternehmen, welches die Möglichkeit der Präsenz im World Wide Web nicht nutzt, um kundennäher und preiswerter für Dienstleistungen und Produkte werben zu können. Da das Internet bekannt ist als ein Netzwerk, das keinen Herrschaftsstrukturen unterworfen ist, bietet es eine ideale Plattform für die Erprobung von technischen Neuerungen, für alle Gesinnungen, Meinungen und Interessen und zum Austausch mit der internationalen „Internetgemeinde“.

1. Themenabgrenzung

Natürlich sind auch Kinder neugierig auf das Internet und alles, was in ihm geboten wird. Es gibt Internetseiten zu vielen ihrer Interessen, sei es Schule, Hobbys, Spiele oder die aktuellsten Neuigkeiten über ihre Stars. Über Kinderportale können die Kinder Informationen zu speziell ausgewählten Themen finden und erste Versuche mit Chat und E-Mail durchführen.

Doch wie bei den traditionellen Medien, wie Buch, Fernsehen und Video, gibt es auch im Internet Inhalte, vor denen Kinder und Jugendliche geschützt werden müssen; Inhalte von denen die Eltern nicht möchten, das sie die Kinder in die Hand bekommen, aber auch solche die als jugendgefährdend und sogar verfassungsfeindlich eingestuft werden.

Längst ist bekannt, dass das liberale Internet auch Anbietern unseriöser Inhalte eine Plattform bietet; dass bei der Suche nach pornographischem Material eine Vielzahl von Webseiten gefunden werden, bei denen man- teilweise kostenlos- pornographische Bilder und Filme herunterladen kann. Die gezielte Suche nach verfassungsfeindlichem Material, wie Kinderpornographie oder rechtsextremistischen Inhalten, gestaltet sich da schon schwieriger, aber hat man einmal eine solches Angebot gefunden, ist es relativ einfach über angegebene Links, weitere Internetseiten dieser Art zu finden.

In dieser Arbeit soll untersucht werden, mit welchen Mitteln und wie zuverlässig man Kinder und Jugendliche im Internet vor solchen Inhalten schützen kann. Welche gesetzlichen Regelwerke existieren, und wie lassen sich diese auf das Internet anwenden? Genügt es, eine der vielgepriesenen Filterprogramme zu installieren, um Kindern den Zugang auf unerwünschte Webseiten zu versperren? Inwiefern kommt es dabei zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit, die im Artikel 5 des Grundgesetzes der BRD garantiert wird? Neben der Beantwortung dieser Fragen soll außerdem das Internet mit seinen Charakteristika und Diensten und alternative Möglichkeiten zum jetzigen „technischen Jugendschutz“ vorgestellt werden.

II. DAS INTERNET

2.1. Was ist das Internet?

Im der Umgangssprache und den Medien wird heute das Internet oft mit dem World Wide Web (WWW) gleichgesetzt, obwohl das WWW nur ein kleiner Teil von ihm ist. Der Begriff Internet ist abgeleitet vom Englischen „interconnected networks“ (verbundene Netzwerke)4, d.h. ein Zusammenschluss verschiedener unabhängiger Netzwerke, wie z.B. Firmennetze, Hochschulnetze, private Netze, aber auch alleinstehender Rechner. Wie dieser Zusammenschluss entstand, soll nachfolgend erläutert werden

2.1.1. Die Entwicklung des Internet

Als im Jahre 1957 die UdSSR mit „Sputnik“ die erste Nation war, die einen Satelliten auf eine Erdumlaufbahn brachte, war der Schock und die Angst vor einer militärischen Unterlegenheit in den USA so groß, dass sofort eine Sondereinheit im Department of Defense (DoD), dem US- amerikanischen Verteidigungsministerium eingerichtet wurde, welche u.a. ein Netzwerk entwickeln sollte, das im Kriegsfall extrem widerstandsfähig ist. Diese Advanced Research Project Agency (ARPA), bestehend aus Mitarbeitern des DoD und amerikanischen Wissenschaftlern, griff die Idee des 1945 von Vannevar Bush veröffentlichten Aufsatzes auf, in dem der Autor sich für ein dezentral organisiertes Netzwerk aussprach, mit dessen Hilfe Forschungsergebnisse von Wissenschaftlern über große Entfernungen hinweg in Sekundenschnelle ausgetauscht werden können. Sie entwickelten Pläne für das ARPANET, welches 1969 im ersten Feldversuch erfolgreich getestet wurde. Aus den zunächst vier Computern, die an verschiedenen Universitäten in drei unterschiedlichen Staaten der USA aufgestellt und nur mit Hilfe von Telefonleitung und Übertragungsprotokollen miteinander kommunizieren konnten, wurden bald ein riesiges Computernetzwerk, das ARPANET, welches 1973 bereits 35 Hosts (am Netzwerk angeschlossene Rechner mit einer registrierten IP-Adresse5 ) und mehr als 2000 Nutzer, besonders an Universitäten und anderen Forschungs- einrichtungen, zählte und sich mittels Satellitenübertragung von den USA bis nach Europa erstreckte. Durch das Anschließen weiterer Computernetzwerke in den 80ern, wie dem USENET und dem BITNET, wurde das ARPANET bald zu einem Netzwerk der Netze und erhielt den Namen Internet, welches vorrangig von Forschungseinrichtungen genutzt wurde.

Doch erst ab dem Jahre 1991 rückte das Internet ins Interesse der breiten Öffentlichkeit, als das von Tim Berners- Lee entwickelte World Wide Web (WWW) veröffentlicht wurde. Innerhalb dieses Netzes kann man mit Hilfe eines einzigen Client-Programmes, eines sogenannten Browsers6, die verschiedenen Dienste des Internet nutzen. Berners- Lee verwirklichte außerdem das Prinzip der Hypertextdokumente im WWW, d.h. die Möglichkeit Dokumente, Bilder,

Audiodateien und bewegte Bilder miteinander zu verbinden, indem man Verweise (links) von einem auf das andere Dokument legt.

Eine weitere Erleichterung für das Internet, die mit dem WWW kam, war die Einführung des Uniform Ressource Layer (URL), wodurch Internetadressen nach einem einheitlichen Schema vergeben wurden7.

Diese Prinzipien und die Tatsache, dass ein Programm genügt, um alle Internetdienste in Anspruch zu nehmen, machten die gezielte Suche nach Informationen sehr viel leichter als zuvor und somit das Internet sehr viel attraktiver für seine Nutzer. Deren Anzahl stieg nach der Inbetriebnahme des WWW stetig weiter, mit einer Wachstumsrate von über 300000%8.

2.1.2. Anwendungen im Internet

Heute kennen wir das Internet als ein rasant wachsendes, weltweit verbreitetes Netz mit vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten, Internetdienste genannt. An dieser Stelle sollen neben dem bereits vorgestellten WWW nur einige der vielen Anwendungen im Internet erläutert werden.

E-Mail

Der wohl am meisten genutzte Dienst im Internet ist die elektronische Post, E- Mail (v. engl. electronic mail). Jeder Nutzer des E-Mail kann über eine persönliche Mailadresse Nachrichten und Dateien weltweit an andere E- Mailnutzer versenden, sofern er Zugang zum Internet hat. Es gibt zahlreiche Provider und Anbieter im Netz, die kostenlos E-Maildienste zur Verfügung stellen, was es praktisch jeder Person mit Internetzugang ermöglicht, eine E- Mailadresse einzurichten. Diese Adressen haben normalerweise folgendes Format: Name/ Benutzername@Provider.Länderkennung des Providers, so könnte z.B. die E-Mailadresse eines Mitarbeiters des Arbeitsamtes lauten: person@arbeitsamt.de. Ein Vorteil von E-Mailnutzung ist die Überwindung von großen Distanzen innerhalb kürzester Zeit: eine Nachricht, die von Deutschland aus nach Japan geschickt wird, kann schon innerhalb von nur wenigen Minuten beim Empfänger ankommen. Des weiteren ist es möglich an die Nachricht ein sogenanntes Attachment, d.h. eine Datei (Text~,Audio~,Graphik~etc), anzufügen. Man kann dieselbe Nachricht mit Attachment(s) auch an mehrere Empfänger gleichzeitig senden, wobei die Kosten nur so hoch sind wie der Preis für den Internetzugang.

Newsgroups

Das Prinzip der Newsgroups ist ähnlich dem des E-Mailversands, mit dem Unterschied, das alle Nachrichten öffentlich auf einem Newsgroup- Server sichtbar sind. Diese Nachrichten, Meinungen und Informationen gibt es zu den verschiedensten Themen. Jeder Benutzer kann ein eigenes Thema vorgeben oder auf ein schon angesprochenes Thema reagieren. Ursprünglich konnte man auf Newsgroups nur über das USENET zugreifen, heute ist es jedoch auch möglich, die Newsproup-Einträge im WWW zu lesen und zu bearbeiten bzw. sie sich sogar per E-Mail senden zu lassen.

Telnet

Der Telnetdienst ermöglicht es einem Nutzer, der mit seinem Rechner an ein Netzwerk angeschlossen ist, sich auf einen anderen Rechner einzuwählen und die Ressourcen (z.B. Programme, Speicherplatz) dieses zweiten Rechners zu nutzen.

Telnet ist somit vergleichbar mit einer „Fernsteuerung“9, man gibt über die Tastatur seines Computers Befehle ein, die am entfernten Computer ausgeführt werden; von jenem werden dann Ergebnisdaten über das Netzwerk geschickt, die wiederum am eigenen Bildschirm sichtbar sind.

Chat

Der Chat wird in der Literatur nicht als eigenständiger Internetdienst geführt, ich möchte ihn hier aber dennoch vorstellen, da er ein wichtiges, gerade zum Thema Jugendschutz im Internet relevantes Phänomen im Internet darstellt.

Der Chat (oder „das Chatten“) bietet Nutzern die Möglichkeit in Echtzeit mit anderen Internetnutzern per geschriebenem Text zu kommunizieren.

Es gibt zahlreiche Chat- Plattformen im Internet (www.spinchat.com, www.uchat.com, www.talkcity.com), die wiederum dem Nutzer die Möglichkeit bieten, sog. Chatrooms (d.h. Foren, in denen live über jeweils ein bestimmtes Thema gesprochen wird) zu eröffnen oder sich in einen solchen einzuklinken. Die Themengebiete sind genauso vielseitig wie das Internet selbst, so gibt es Philosophie-, Musik- oder Flirtchatrooms ebenso wie Chatrooms, die von Radiobzw. Fernsehsendern zur Diskussion bestimmter aktueller Themen eingerichtet werden. Seiner großen Beliebtheit freut sich „das Chatten“, da man im Chatroom anonym, von zu Hause aus und weltweit mit Menschen kommunizieren, Informationen austauschen und philosophieren kann.

2.2. Wovor müssen Kinder im Internet geschützt werden?

Sich im Wirrwarr von Internetauftritten von kommerziellen Unternehmen, Fangemeinden, „Stubenphilosophen“, gesellschaftlichen und religiösen Gruppierungen zurechtzufinden, ist für viele erwachsene Nutzer des Internet ein schwieriges Unterfangen, so gaben in der ARD/ZDF Online Studie 2001 53% der Befragten Internetnutzer an, dass das Auffinden von Informationen im Netz mühselig ist und selbst die Nutzung von Suchmaschinen selten zum gewünschten Ziel führt. 64% von ihnen empfinden Werbung im Internet als störend, und weitere 53% haben Probleme beim Umgang mit dem Internet aufgrund von unübersichtlichen Homepages.

Diese Unübersichtlichkeit und Probleme bei der Nutzung des Internet, machen auch Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Gerade bei Kindern, die noch nicht mit Internettermini vertraut sind, passiert es, dass ein „Ausflug ins Internet“, d.h. ein Versuch im Netz zu surfen mit der Hoffnung auf interessante , bunte Seiten, oft mit der frustrierten „Heimkehr“ auf die voreingestellte Homepage endet. Da Kinder noch nicht mit Suchmaschinen umgehen können10, finden sie interessante Seiten eher zufällig, durch herumklicken von Portalseiten11 aus oder durch die Eingabe eines ihnen bekannten Markennamens ins Adressfeld, nach dem Muster www.markenname.de.

Bei diesem ungezielten Anklicken von Links kann es schon einmal passieren, dass Kinder auf Internetseiten landen, die für sie nicht geeignet sind. Mal abgesehen von jugendgefährdenden Seiten mit pornographischem oder rassistischem Inhalt, sind dies Seiten, bei denen man Name und andere persönliche Daten hinterlassen muss, um eine Information per E-Mail zu beziehen oder einen Preis zu gewinnen. Leider werden solche Seiten häufig von Marktforschungsunternehmen betrieben, so dass die angegebenen Daten der Kinder wohl eher in einer Adressliste von solchen Firmen als in der Ziehungstrommel für den Preis landen.

Viele kommerzielle Anbieter von Informationen und Produkten, werben auf Internetseiten oder per E-Mail und Newsgroupeintrag. Gerade Heranwachsende (und auch einige Erwachsene) können zwischen Werbung und seriöser Webseite nicht unterscheiden und folgen den Links, die zu den unter Umständen nicht jugendfreien Seiten der beworbenen Produkte führen.

Ein letzter Punkt, der in vielen Publikationen als problematisch angesehen wird, ist die Tatsache, dass sich in Chatrooms, die eigentlich für Kinder und Jugendliche gedacht sind, Pädophile einklinken und „mitchatten“. Gefährlich ist die Annahme, dass einem zu Hause ja nichts passieren und man im Chat ruhig einmal alle sonstigen Vorsichtsmaßnahmen vergessen kann; d.h. Kinder tauschen im Chat bereitwilliger als in der realen Welt E-Mailadressen und persönliche Daten aus. Es ist nicht so, dass man deshalb allen Chatbesuchern mistrauen muss, dennoch ist eine gewisse Vorsicht angebracht, besonders wenn es einmal zu einer realen Verabredung mit Bekannten aus dem Chat kommt.

III. GESETZE ZUM JUGENDSCHUTZ IM INTERNET

Mit der Ausbreitung und dem rasanten Wachstum des Internet, war es Mitte der Neunziger Jahre notwendig geworden, die bestehenden Gesetze zu erweitern, um die „Rechtssicherheit bezüglich nötiger Einschränkungen und erwünschter Freiheiten12 “ für den Jugendschutz im Internet zu garantieren. In Deutschland besteht ein Regelwerk zum Internet erst seit dem 1. August 1997 - mit dem Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG).

Natürlich gab auch vor diesem Tage Gesetze, wie das Gesetz zu Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) und Teile des Strafgesetz- buches, mit deren Hilfe der Jugendschutz auch im Internet geregelt wurde. Diese werde ich nachfolgenden als weitgehend bekannt voraussetzen und mich auf die Regelwerke konzentrieren, die neben anderen Medien auch speziell das Internet beinhalten.

3.1. Regelwerke

3.1.1 Mediendienste- Staatsvertrag (MDStV)

Ähnlich wie der Rundfunkstaatsvertrag enthält auch der am 1.8.1997 in Kraft getretene Mediendienste- Staatsvertrag ein Regelungssystem für „unzulässige Mediendienste und Jugendschutz“ (vgl. §8 MDStV), welches mit der Definition von Mediendiensten (vgl. §2 MDStV) auch Dienste, die im Internet angeboten werden, einschließt.

Im §8 des Vertrages ist verankert, dass u.a. Angebote unzulässig sind, die „den Krieg verherrlichen13 “, von denen eine sittlich schwere Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgeht und die gegen §130 des Strafgesetzbuches (StGB) (Volksverhetzung und Rassenhass), §131 StGB (Gewalt gegen Menschen und Gewaltverherrlichung) oder §184 StGB (Pornographie) verstoßen. Des weiteren dürfen Internetangebote, die Minderjährige in ihrer „körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung“ beinträchtigen, nur zur Verfügung gestellt werden, wenn eine Sperrung des Zugangs seitens des Nutzers (und der Erziehungsberechtigten) möglich ist. (vgl. §8 Abs. 3)

Im Mediendienste- Staatsvertrag wurde außerdem festgelegt, dass alle kommerziellen Anbieter im Internet einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, der für Jugendschutzfragen und ggf. Beschwerden zum Thema seitens des Anbieters und der Nutzer zuständig ist. Anstelle eines Jugendschutzbeauftragten kann der Anbieter für die selben Aufgaben auch eine „Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle14 “ (vgl. §8, Abs. 4) verpflichten.

Aufsicht und Kontrolle der o.g. Regelungen wird von den für den Jugendschutz zuständigen Behörden durchgeführt; diese haben das Recht, Angebote zu untersagen und eine Sperrung der Internetseite anzuordnen, wenn keine anderen Maßnahmen zur Behebung des Problems geführt haben.

Verstöße gegen die im MDStV vereinbarten Regeln gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 DM bestraft werden.

3.1.2. Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG)

Neben dem Mediendienste- Staatsvertrag, das Jugendschutzthemen auf Länder- ebene regelt, gibt es weitere Gesetze, die auf Gesetzgebungskompetenzen auf der Bundesebene basieren. Eines davon ist das Informations- und Kommunikations- dienstegesetz (IuKDG), das ebenfalls am 1. August 1997 in Kraft getreten ist.

Eine große Rolle im IuKDG spielt das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG), welches Definitionen für die Formen der neuen Medien bietet. Mit seiner Hilfe wird das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) auch auf Medieninhalte erweitert, die „durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden“. Somit wurde die Zuständigkeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) auch auf das Internet ausgedehnt, was bedeutet, dass die Prüfstelle Internetseiten als für Kinder und Jugendliche unzulässig indizieren kann. Das generelle Verbot einer Internetseite ist der Prüfstelle also nicht gestattet.

Wie auch im Mediendienste- Staatsvertrag ist laut dem IuKDG die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für kommerzielle Unternehmen im Internet Pflicht. Dieser kann auch durch die Verpflichtung einer Selbstkontrollorganisation umgangen werden.

Sanktionen für Anbieter sind mit einer Geldbuße bis zu 30.000 DM festgelegt15.

3.2. Medienrechtlicher Irrgarten?

16 Augenscheinlich wurde mit der Schaffung zweier Gesetze zur Regelung des Medienjugendschutzes, also auf Länder- und Bundesebene, ein „flächendeckendes“ Regelwerk zum Schutze der Jugend im Internet entwickelt, dennoch ergeben sich aus dieser Trennung der Zuständigkeiten einige Sachverhalte, die als Schlupflöcher von Anbietern unseriöser Inhalte genutzt werden können.

Schon die Unterscheidung der Anwendungsgebiete der Gesetze zeigt erste Probleme auf: Mediendienste werden im §2 MDStV definiert als „an die Allgemeinheit gerichtete elektronische Informations- und Kommunikations- dienste, vor allem auch Abrufdienste, bei denen Texte, Töne und Bilder auf Anforderung aus Datenspeichern übermittelt werden, wenn individueller Leistungsaustausch oder reine Datenübermittlung nicht im Vordergrund steht17 “ Als Teledienste hingegen werden bezeichnet, alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, „die für individuelle Nutzung bestimmt sind“, insbesondere solche, bei denen eine redaktionelle Gestaltung, die auf Meinungsbildung der Öffentlichkeit abzielt, nicht im Vordergrund steht.

Leider ist es bei Online- Angeboten oftmals schwierig zu entscheiden, ob es sich um Individual- oder Massenkommunikation handelt. Die meisten Beiträge in Text, Bild und Ton auf Internetseiten richten sich zwar an die Allgemeinheit, können aber individuell genutzt, d.h. mit einem Mausklick heruntergeladen werden. Dass der Unterschied groß ist, ob man als Anbieter jugendschutz- relevanter Inhalte zur Rechenschaft gezogen wird wegen Individual- oder Massen- kommunikation, macht schon das Strafmaß klar: „Die Verbreitung schwer jugendgefährdender Angebote“ als Teledienst ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Als Mediendienst jedoch ist das Anbieten solcher Inhalte „lediglich“ eine Ordnungswidrigkeit und mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 DM zu ahnden18.

Gerade Pornoanbieter werden also versuchen, ihre Angebote als Mediendienste zu „tarnen“.

Ein weiteres Problem des gesetzlichen Jugendschutzes im Internet besteht darin, dass das Internet ein weltweit verbreitetes Medium ist, es aber noch keine weltweiten Regelwerke zum Schutze der Minderjährigen gibt. Betrachtet man andere europäische Staaten hinsichtlich strafgesetzlichen und medienpädagogischen Maßnahmen zum Jugendschutz im Internet, so stellt man fest, dass auch dort ähnliche Strukturen wie in Deutschland existieren, allerdings sind die Auffassungen über die Medieninhalte, die jugendgefährdend sind, sehr unterschiedlich; so kann es sein, dass Angebote, die in Deutschland als pornographisch unter Strafe gestellt werden, in Schweden als straffrei veröffentlicht werden dürfen.

Diese kulturellen Unterschiede dürften es erschweren, ein europaweit einheitliches Jugendschutzregelwerk, nicht nur zum Thema Internet, zu schaffen. Tröstlich ist aber, dass deutsche Anbieter jugendschutzrelevanten Materials nicht einfach ihre Internetseite auf einem im Ausland befindlichen Server verlegen können, denn laut §9 StGB ist allein das Erstellen eines Teils eines jugendgefährdenden Beitrags in der Bundesrepublik strafbar.

IV. FILTERSYSTEME

Filtersysteme sind Programme, mit deren Hilfe man regulieren kann, auf welche Dienste oder Inhalte von Internetseiten von einem Rechner aus zugegriffen werden kann. Wird eine in der Voreinstellung des Filters ungeeignete Internetseite aufgerufen, wird je nach Filterprogramm und Einstellung eine Warnung angezeigt, der Internetzugang unterbrochen oder sogar der Rechner abgeschalten. Filtersoftware kann entweder lokal auf dem Rechner des Nutzers, zentral auf Servern von Institutionen wie z.B. Universitätsrechenzentren, die Internetzugang anbieten, oder auf den Servern von Providern (wie z.B. T-Online oder AOL) installiert sein.

4.1. Konzepte

Es gibt zahlreiche Filtersysteme, von denen die ältesten bereits 1995 in den USA entwickelt und genutzt wurden. Abhängig von ihrer Funktionsweise und den Prinzipien, die ihrer Entwicklung zugrunde liegen, kann man Filterprogramme drei Konzepten zuordnen:

4.1.1. „keyword- blocking“

Dieses Prinzip wurde schon bei der Entwicklung der ersten Filterprogramme angewandt. Mit Hilfe des Filters werden die übertragenen Dokumente „gescannt“, d.h. durchsucht nach Worten, die vom Hersteller des Filterprogramms in einer Liste zusammengetragen wurden als solche Worte, die auf einen ungeeigneten Inhalt von Internetseiten für Kinder und Jugendliche hinweisen. Leider kann bei dieser mechanischen Suche nach Schlagwörtern nicht unterschieden werden, in welchem Kontext die Worte auftauchen, was zwangsläufig dazu führt, dass Kinder zwar vor ungeeigneten Inhalten geschützt werden, aber ebenso wenig Zugriff auf geeignete, wichtige Informationsseiten haben.

So würden beim Herausfiltern von Worten wie z.B. „Sex“ und „Brust“ pornographische Seiten gesperrt sein, allerdings aber ebenso medizinische- oder Beratungsseiten zum Thema Brustkrebs oder der Internetauftritt von Jugendmagazinen, in denen Fragen zu Sexualität beantwortet werden. Bei älteren „keyword-blocking“ - Filtern ist es zudem auch vorgekommen, dass der Zugriff auf Seiten zum Thema „Staatsexamen“ nicht zugelassen wurde.

Neben den bereits genannten Problemen gibt es weitere Nachteile mit dieser Art von Filter: Die Suche im World Wide Web nach zu blockierenden Inhalten mittels „keyword- blocking“ Filtern ist nur sehr unzuverlässig, da lediglich Texte gefiltert werden können; pornographische, rassistische oder gewaltverherrlichende Bilder, Audio- und Videodateien werden vom Filter nicht aufgespürt. Des weiteren stellt die Vielfalt des Internet eine weitere große Hürde dar, will man unerwünschte Worte in allen Sprachen der Welt filtern. Da die meisten der gängigen Filtersoftwares (z.B. NetNanny, CyberSitter oder Surfwatch) aus den USA stammen, bleibt es fraglich, ob bei der Erstellung von Wortlisten die lettische, vietnamesische oder Suaheliversion der unerwünschten „four-letter- words“ Beachtung finden.

4.1.2. „site- blocking“

Anders als beim „keyword- blocking“ Filter gibt es beim „site- blocking“ Internetseiten, die von vornherein gesperrt sind, d.h. vom Hersteller der Filtersoftware wird je eine Liste erstellt mit Adressen von ungeeigneten Internetseiten (Negativliste) und geeigneten, für Kinder und Jugendliche unbedenklichen Angeboten (Positivliste). Der Nutzer kann nun entscheiden, welche Filter er nutzt, diese beliebig kombinieren und sie gegebenenfalls um eigene unerwünschte/ erlaubte Seiten ergänzen, sofern er das Administratorpasswort kennt, das man für alle Einstellungsveränderungen am Programm benötigt.

Bei einem der bekanntesten dieser Filterprogramme, CyberPatrol19 , sind diese Filter in zwölf Kategorien innerhalb der Negativliste aufgeteilt, wie z.B. „Gewalt/ Gotteslästerung“, „Teilweise Nacktheit“, „Militant/ Extremistisch“ oder „Alkohol und Tabak“. Die vierzehn Kategorien der Positivliste heißen u.a. „Filme/ TV“, „Spiele und Spielzeug“ und „andere Dinge von Interesse“.

An der letzten Kategorie wird einer der Nachteile von den heutigen „site- blocking“ Filtern deutlich. Der Nutzer hat bei der Einstellung des Filters keinen Einblick, welche Seiten tatsächlich blockiert oder erlaubt werden, sondern muss sich gänzlich auf das Urteil der Programmhersteller verlassen. Vielleicht verbergen sich hinter der Kategorie „Teilweise Nacktheit“ ja Internetseiten, auf denen sexuelle Aufklärung speziell für Jugendliche angeboten wird; oder vielleicht wird unter „Militant/ Extremistisch“ lediglich die Geschichte des Baskenlandes und der ETA vorgestellt, doch durch Aktivierung des Filters wird der Zugriff auch diese Seiten verweigert - unter Umständen ohne dass es der Nutzer weiß oder gar wünscht.

Natürlich hat die Nichtveröffentlichung der Positiv- und Negativlisten marktwirtschaftliche Hintergründe; besonders da die Notwendigkeit von Jugend- schutz im Internet durch (internationale) Gesetze noch nicht ausreichend befriedigt wird, gibt es großes Interesse an technischem Jugendschutz und somit eine Marktlücke für Filtersoftwarehersteller. Ob die Kommerzialisierung von Filterprogrammen zweckmäßig und problemlos ist, soll an anderer Stelle erläutert werden (vgl. Abschnitt 4.2). Tatsache ist, so lange der Inhalt von Positiv- und Negativlisten vor Nutzern verborgen bleibt, fehlt die notwendige Transparenz, die es Eltern ermöglicht, zwischen Filterprogrammen zu wählen, die von unterschiedlichen Gruppierungen, z.B. kirchlichen Organisationen oder päda- gogischen Einrichtungen, gefördert oder veröffentlicht werden.

Ein weiteres Problem bei „site- blocking“ Filtern stellt die Aktualität von Negativ- und Positivlisten dar, denn wo heute noch eine URL auf ein pornographisches Angebot hinweist, kann diese morgen schon den „berühmten“ Fehler 404, also auf eine Internetseite, die nicht mehr aktiv ist. Anbieter von Seiten, die durch CyberPatrol und andere Filtersoftware blockiert werden, können ohne viel Aufwand einfach eine andere Internetadresse nutzen, und so können ihre Angebote bis zur nächsten Erneuerung der Negativliste ohne Probleme abgerufen werden.

Wie kann man nun diese Nachteile umgehen, und mit technischen Mitteln Kinder und Jugendliche zuverlässig vor ungeeigneten Netzinhalten schützen? Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich hier ein drittes Filterkonzept vorstellen.

4.1.3. page- labeling

Das heutige Filterkonzept des „page- labeling“ basiert auf dem sog. „PICS“ System, das am MIT entwickelt wurde. PICS steht für Platform of Internet Content Selection, was soviel bedeutet wie „Plattform für die Auswahl von Inhalten im Internet“20, und ist System, mit dessen Hilfe man Software entwickeln kann, die es ermöglicht, Internetseiten hinsichtlich bestimmter Kriterien zu kategorisieren und zu kennzeichnen. Eine dieser Anwendungen ist das Bewertungssystem, das vom Recreational Software Advisory Council (RSACi) entwickelt wurde, die Vorgängerorganisation der Internet Content Rating Association (ICRA).

Die Idee des „page- labeling“ ist vergleichbar mit einer „Freiwilligen Selbst-kontrolle der Internetanbieter“, denn ihr liegt das Konzept zugrunde, nach dem alle Anbieter von Internetseiten, diese mit einer Kennzeichnung, einem Label, versehen, die Auskunft darüber gibt, in welchem Maße die Seite evtl. jugendgefährdende oder unerwünschte Inhalte enthält. Der Anbieter muss dazu lediglich einen Fragebogen zu seiner Seite ausfüllen, auf dessen Grundlage dann vom ICRA ein Etikett vergeben wird, das der Anbieter in seinen Internetauftritt einbindet.

Je nach Bewertungssystem werden Punkte für verschiedene voreingestellte Bewertungskategorien vergeben, anhand welcher der Nutzer entscheiden kann, ob er die Seite anzeigen lassen möchte. Im RSACi- System sind diese Kategorien „ Sex“, „Nacktheit“, „Sprache“ und „Gewalt“ mit einer je fünf- stufigen Skala (von 0 bis 4) von Werten, denen bestimmte Beschreibungen zugeordnet sind.

So sind die Stufen der Kategorie „Gewalt“ aufsteigend geordnet: „Keine Gewalt (Keine aggressive, natürliche oder unnatürliche Gewalt)“, „Kampf (Verletzen und Töten von Tieren, Zerstörung von realistischen Objekten)“, „Töten (Verletzen und Töten von Tieren und Menschen, Verletzen von harmlosen Tieren)“, „Töten mit Blut (Verletzen oder Töten von Menschen)“ und „mutwillige und unbegründete Gewalt“. Indem der Nutzer (nach Eingabe des Passwortes) die Stufen innerhalb der Kategorien festlegt, kann er bewirken, dass nur Seiten mit gewünschten Inhalten (= den entsprechenden Labels) angezeigt und auf Wunsch auch alle Seiten blockiert werden, die kein Label besitzen.

Auf der Grundlage von PICS lassen sich viele weitere solcher Kategorien erstellen, z.B. könnte eine Kategorie „Alter“ erstellt werden, in welcher der Anbieter einer Seite kennzeichnet, für welche Altersgruppe sein Angebot vorgesehen bzw. geeignet ist; Eltern oder Lehrer könnten dann im Filterprogramm einstellen, mit welcher Altersfreigabe Internetseiten zugelassen werden.

Diese Portabilität und ihre Kompatibilität mit gängigen Browsern (RSACi wird kostenlos mit allen neueren Versionen von Netscape Navigator und Internet Explorer ausgeliefert) machen PICS- basierende Bewertungssysteme augen- scheinlich zu „gerechteren“ und genaueren Filtern als die anderen vorgestellten Filterkonzepte. Doch auch bei „page- labeling“ Filtern, gibt es einige problematische Gesichtspunkte, die derzeit noch nicht umgangen werden können.

Eines dieser Probleme stellt die „Beliebigkeit des Self- Ratings“21 dar: Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Anbieter von pornographischem oder gar verfassungsfeindlichem Material ihre Seiten korrekt kennzeichnen, im Gegenteil, sie wählen für ihre Seiten die niedrigsten Bewertungspunkte, um von möglich vielen Nutzern gefunden werden zu können. Beispielhaft hierfür ist ein Versuch, den ich im August 2001 durchführte:

Gibt man im RCASi des Internet Explorer 5.0 an, dass sexuelle Darstellungen blockiert und zusätzlich alle Seiten nicht angezeigt werden sollen, die kein ICRA Label enthalten, ist es dennoch möglich, auf www.sexhound.com zuzugreifen, eine Internetsuchmaschine für Erwachsene, auf der neben pornographischen Bildern und Texten Links zu anderen Pornoanbietern abgeboten werden.

Problematisch- bei allen vorgestellten Filterkonzepten- ist außerdem, dass Kinder und Jugendliche oft versierter am PC sind als ihre Eltern oder Betreuer und somit durch die Installation eines älteren Browsers, der das ICRA System noch nicht unterstützt, den Filter leicht umgehen können. Selbst wenn der Filter auf dem Server des Providers installiert ist, könnten Kinder mittels Telnet oder der Einwahl über einen anderen Provider, das Blockieren von Internetseiten umgehen. Das dies nicht nur „Panikmache und „Nörgelei“ ist beweist der Versuch, den Friedemann Schindler u.a. mit Kindern im Alter von 12 bis 14 Jahren durchgeführt hat22. Die Kinder erhielten den Auftrag, Möglichkeiten zu finden, wie man NetNanny, CyberPatrol und PICS umgehen kann, und lösten diese Aufgabe innerhalb kurzer Zeit: „NetNanny war nach 20 Minuten geknackt, bei CaberPatrol dauerte es ein wenig länger [...]23 “.

Ein weiteres gravierendes Problem bei der Anwendung von Filtersoftware ist das der Wahrung der Meinungsfreiheit, was im nächsten Abschnitt ausführlicher besprochen werden soll.

4.2. Einige Gedanken zur Meinungsfreiheit

Das Internet wird von vielen Leuten als ein wahrhaft demokratisches Medium bezeichnet, da alle Nutzer gleiche Rechte haben, jeder seine Meinung in ihm frei zum Ausdruck bringen kann, sei es über die Teilnahme in Newsgroups oder die Erstellung eigener Internetseiten.

Wie oben besprochen muss es zum Schutze der Jugend natürliche eine Einschränkungen in dieser Meinungs- und Informationsfreiheit geben, diese darf aber nicht zu stark ausgeweitet werden, z.B. indem seitens des Staates der Zugang zum Internet generell oder über gewisse Accessprovider verboten wird, nur weil im man im Netz Unzulässige Inhalte finden kann.

Obwohl Filtersysteme immer häufiger in die Kritik geraten und bekannt ist, dass diese, sofern sie lokal installiert sind, von technisch versierten Minderjährigen leicht umgehbar sind, werden sie dennoch als (technischer) Teil des Jugendschutzes im Internet angewandt.

Doch auch viele Arbeitgeber sind dazu übergegangen, Filtersysteme auf ihren Proxy- Servern24 zu installieren, die den Angestellten den Zugang zu bestimmten Internetseiten verwehrt. Natürlich liegen die Beweggründe darin, einerseits das firmeninterne Computersystem vor Viren, die aus Versehen aus dem Internet heruntergeladen werden , zu schützen und andererseits zu verhindern, das Angestellte während der Arbeitszeit auf Webseiten surfen, die nicht zu ihrem Aufgabenfeld gehören, z.B. private E-Mails, Newsgroups, Internetkaufhäuser wie der Online-Buchhandel www.amazon.de etc.

Dennoch bin ich der Meinung, dass, wenn ein Internetzugang am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, er vollständig gewährt werden sollte. Der Arbeitgeber darf das Recht auf Meinungsfreiheit nicht beschneiden, indem er unter dem Vorwand des Schutzes seines Unternehmens, einen Teil des Internet blockiert. Alternativ zu Filtersystemen, deren Filterkriterien oftmals den Angestellten noch nicht einmal bekannt sind, könnte ein Intranet, d.h. ein firmeninternes Netzwerk, das nicht ans Internet angeschlossen ist, installiert werden, in das alle firmenrelevanten Informationen eingebunden werden, die Mitarbeiter sonst aus dem Internet beziehen. Um immer auf dem neuesten Stand zu sein, müssten die Information in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, was natürlich mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist, aber die Meinungsfreiheit der Angestellten nicht einschränkt.

In einem früheren Kapitel wurde bereits angesprochen, das Filtersysteme, die auf dem site- blocking Konzept basieren, oft von religiösen Gruppen bzw. bestimmten Zweckgemeinschaften gefördert und entwickelt werden. Durch das Unter- Verschluss- Halten von Positiv- und Negativlisten ist auch hier die Meinungs- und Informationsfreiheit nicht garantiert. Eltern oder Erziehungsberechtigten von Minderjährigen, können nach Artikel 6 des Grundgesetzes selbst entscheiden, welche Medieninhalte sie ihren Kindern zugänglich machen, selbst wenn diese von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert worden sind.25 Daher haben sie ein Recht darauf zu erfahren, welche Internetseiten aufgrund welcher Kriterien und Weltanschauung blockiert werden. Andererseits birgt eine Veröffentlichung von Negativlisten wieder das Problem in sich, Kindern mit ihr eine Liste von interessanten, weil von den Erwachsenen verbotenen, Webseiten in die Hand zu geben.

Vielleicht sollte in Zukunft versucht werden, die Gratwanderung zwischen Jugendmedienschutz und Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit, weniger gefährlich zu gestalten.

V. JUGENDSCHUTZ IM INTERNET - EIN ANDERER ANSATZ

60% der 6-13- jährigen Mädchen und Jungen nutzten im Jahre 2000 Computer in ihrer Freizeit. Neben Computerspielen und Lernprogrammen, benutzten 31% von ihnen das Internet26, das sind fast dreimal so viele junge Internetnutzer als im Jahr 1999. WWW & Co. werden immer beliebter unter Kindern und Jugendlichen. Täglich hören sie und auch wir Erwachsenen von neuen Angeboten im Internet, seit neuestem kann man sogar seine täglichen Einkäufe über das Internet erledigen und sie an die Wohnungstür geliefert bekommen. Die Entwicklung des Internet wird in absehbarer Zeit nicht rückläufig sein, d.h. auch unsere Kinder- und Jugendliche werden zu Internetmachern- und Nutzern werden, sind es sogar schon in manchen Gebieten. Das Internet ist eine Welt, in der es wie in der realen Welt Dinge gibt, die die Entwicklung der Kinder beinträchtigen und gefährden könnte, und vor denen sie geschützt werden müssen. Dennoch darf man Kindern den Weg ins Internet nicht versperren, sondern muss sie an der Hand nehmen und ihnen lehren, mit diesen Gefahren umzugehen.

Wie die vorangegangenen Kapitel gezeigt haben, gibt es sowohl auf gesetzlicher als auch auf technischer Seite Probleme, Probleme, Heranwachsende wirksam vor jugendgefährdenden Internetangeboten zu schützen. Doch wann hat das reine Verbot einer Sache Kinder davon abgehalten, es nicht erst recht auszuprobieren? Wann haben Gesetze und ihre ausführenden Organe wirkungsvoll alle Straftaten von vornherein verhindert?

Meiner Meinung nach ist der Mittelweg aus allen vorgestellten Ansätzen gepaart mit einer frühzeitigen Vermittlung von Medienkompetenz sehr wirkungsvoll. Neben der Erweiterung der bestehenden Gesetze auf eine internationale Kooperation und der Anwendung von Filtersoftware, die nur die nötigsten Seiten herausfiltert (etwa mittels der „keyword- blocking“ Methode, so dass nur Seiten mit, beispielweise, bestimmten Schimpfworten gefiltert werden), sollten man Kindern so früh wie möglich Kompetenz im Umgang mit dem Internet vermitteln.

Eltern sollten ihre Kinder darauf hinweisen, dass es zu unliebsamen Kontakten mit E-Mail/Chat- Partnern kommen kann, oder das sie sich plötzlich auf einer nicht jugendfreien Webseite befinden. Sie sollten mit ihnen darüber sprechen, wie sie in solchen Fällen reagieren können, z.B. durch Abbrechen des Kontakts oder „Wegklicken“ aus der Seite.

Ebenfalls sollte von den Eltern die Dauer des täglichen Internetaufent- haltes festgelegt werden und über die Internetseiten gesprochen werden, die die Kinder besuchen; Eltern sollten sich die Zeit nehmen, zu überprüfen, ob die Seite und vor allem die Links, die aus ihr herausführen, für ihr Kind geeignet sind.

Neben dem offenen Umgang mit dem Internet zu Hause, gibt es viele Projekte von gemeinnützigen Organisationen, Schulen und Jugendeinrichtungen, an denen Kindern und Jugendlichen Kompetenz im Umgang mit dem Internet vermittelt wird. Dies sind zum einen Projekte in Schulen und Jugendclubs, die es Kindern ermöglichen, selbst Internetseiten zusammenzustellen oder an ihrer Entstehung mitzuwirken. Zum anderen bieten die bereits erwähnten Kinderportale Kindern die Möglichkeit, Erfahrungen mit dem Internet zu sammeln und sich zu ihren speziellen Interessen zu informieren. Über die Portale können speziell aufbereitete Informationen aber auch kleine Foren und Chatrooms aufgerufen werden, in denen sich die Kinder austauschen können.

Sollte sich tatsächlich unter den „jugendlichen Chattern und Surfern“ mal ein Erwachsener mit nicht ehrbaren Absichten wiederfinden, so müssen Kinder dieser Person nicht ganz hilflos ausgeliefert sein, beachtet man die Ratschläge vom Kinderportal www.blinde-kuh.de:

„Wenn Sie Ihrem Kind auf einer eigenen Domain eine Webseite und eine Emailadresse einrichten, dann sollten Sie wissen, dass jeder auch damit die Telefonnummer und sogar Ihre Adresse hat.[...]Geben Sie dem Kind ruhig einen Phantasienamen, dann kann damit niemand etwas anfangen. Kinder finden das auch viel lustiger so. Machen Sie ruhig Falschangaben, wenn eine Userregistrierung mehr als den Namen, das Alter und den Wohnort [...] abverlangt. So lange diese Witzbolde nicht an den Schutz der Kinder denken, haben die eben [...] Pech gehabt.“

QUELLENVERZEICHNIS

Balkin, Jack M. et al : Filtern von Internetinhalten. Ein Best-Practices-Modell. In: Waltermann et al. (Hg.): Verantwortung im Internet: Selbstregulierung und Jugendschutz. Gütersloh: Verlag Bertelsmannstiftung. 2000. S. 211- 284. Barkham, Patrick: New dot.coms may spell new dot.con. In: The Guardian Europe. International. London, 15.11.2000.

Berger, Frithjof: Technischer Jugendschutz - Chancen und Grenzen nationaler Regelungen. In: tv diskurs Ausgabe 11, Januar 2000. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.

Boecker, Malte Christopher / Machill, Marcell: Das neue Selbstklassifizierungs-, Kennzeichnungs- und Filtersystem ICRA. In: tv diskurs Ausgabe 16, April 2001. Baden- Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.

Heyl, Cornelius von: Zur notwendigen Neuregelung des Jugendmedienschutzes. Die Konvergenz der Medien verändert den Jugendschutz. In: tv diskurs Ausgabe 16, April 2001. Baden- Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.

Knieper, Thomas: Skript, Internet & Journalismus WS 00/01, Institut für Journalistik, Universität Leipzig.

Lauer, Thomas: Internet, Kompendium. Haar b. München: Markt & Technik. Buch- und Softwareverlag. 1998.

Schindler, Friedemann: Rating und Filtering. Zukunftstechnologien im Jugenschutz?!. In: tv diskurs Ausgabe 11, Januar 2000. Baden- Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.

o.V.: Klare Kompetenzen, ein gesetzlicher Rahmen und Selbstkontrolle. In: tv diskurs Ausgabe 16, April 2001. S.32- 37. Baden- Baden: Nomos Verlagsgesellschaft.

o.V.: Network Primer, Student Guide. Cirencester: QA Training Ltd. 1998.

Internetquellen

Aufenanger, Stefan. Internet: 10 Antworten. O.Dat. Abgerufen am 18.09.2001 < http://www.mpfs.de/infoset/Internet.html>

Feil, Christine. Kinder im Internet. Angebote, Nutzung und medienpädagogische Prespektiven. Januar, 2000. Abgerufen am 09.09.01 <http://www.dji.de/www- kinderseiten/default.htm>

Heyl, Corneulius von. Schaubilder zum Referat „Medienrechtlicher Irrgarten?“ Zum rechtlichen Kontext von Jugendschutz im Internet. Mai 1998 Abgerufen am 19.09.2001 <http://www.jugendschutz.net>

Lübbe, Angela/ Spieler, Klaus/ Gerstenberger, K.-Peter (Hg.) Gute Seiten -

Schlechte Seiten. Jugendmedienschutz und Internet. Broschüre des Fördervereins für Jugend und Sozialarbeit e.V. 1998. abgerufen am 10.09.2001 <http://www.jugendmedienschutz.de/Gute_Seiten_Schlechte_Seiten/inhalt.htm>

Müller, Petra. Multimedia ohne Grenzen? Jugendschutz vor der Herausforderung neuer Medien. Veröffentlicht von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. März 1997.Abgerufen am 19.09.2001 <http://www.jugendschutz.net>

o.V.: Vor der ICRA Indizierung zu betrachten. O.Dat. Abgerufen am 05.09.2001 <http://www.icra.org>

o.V.: Computer für jedes 6. Kind liebste Freizeitbeschäftigung - Ergebnisse der Studie "KIM 2000 PC und Internet" -. April 2001. Abgerufen am 05.09.2001 <http://www.mpfs.de/projekte/kim00.html>

o.V.: Über die FSM. O.Dat. Abgerufen am 04.09.2001 <http://www.fsm.de> o.V.: Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS). O.Dat. Abgerufen am 05.09.2001 < http://www.kinderprojekte.de/kffk/gjs.html>

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o.V.: PBS Life on the Internet: Net Timeline. O.Dat. Abgerufen am 10.09.2001 <http://www.pbs.org>

o.V.: Sicherheit für Kinder durch Filter. Worum geht es? O.Dat. Abgerufen am 12.09.2001 <http://www.blinde-kuh.de>

Salminen, Harri. History of Internet. 1998. Abgerufen am 02.03.2001 <http://www.funet.fi/index/FUNET/history/internet/en>

Van Eimeren, Birgit/ Gerhard, Heinz/ Frees, Beate Media Perspektiven 8/2001. ARD/ZDF Online Studie 2001. Abgerufen am 05.09.2001. < http://www.ard-werbung.de/mediaperspektiven/>

Zakon, Robert. Internet Timeline v5.2. 19.11.2000. Abgerufen am 28.02.2001 <http://www.zakon.org/robert/internet/timeline>

[...]


1 vgl. Gute Seiten - Schlechte Seiten, S. Schmidt „Bausteine des Internet ...“

2 vgl. Zakon, 1993

3 vgl. Online-Studie 2001

4 vgl. Gute Seiten- Schlechte Seiten, Stephan Schmidt „Bausteine des Internet ...“

5 Jeder Computer, der an das Internet angeschlossen ist, erhält eine IP- Adresse, d.h. eine individuelle Nummer, die nur diesem einen Rechner zugeordnet wird. Die IP- Adresse des Servers der Universitätshomepage Leipzig ist z.B. 139.18.1.4.

6 v. engl. „to browse“ - durchblättern, stöbern. Die gängigsten Browser sind Netscape Navigator, Internet Explorer und Opera.

7 An erster Stelle wird der Dienst, an zweiter der Name des hosts bzw. servers und an dritter Stelle ggf. ein Pfadname genannt. So z.B. die Homepage des Instituts für Kommunikationswissenschaft an der Universität Leipzig : http://www.uni- leipzig.de/~kmw

8 vgl. PBS, „Life on the Internet - Net Timeline“, 1993

9 vgl. Gute Seiten- Schlechte Seiten, Stephan Schmidt „Bausteine des Internet“

10 vgl. Chr. Feil „Kinder im Internet. Angebote, Nutzung und medienpädagogische Perspektiven“

11 Portalseiten heißen Internetseiten, die von Service-Providern (z.B. AOL oder T-Online) zur Verfügung gestellt werden und Links zu vielen verschiedenen Themen anbieten.

12 vgl. P. Müller „Multimedia ohne Grenzen?“

13 §8 Abs. 1 Nr. 3 MDStV

14 Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia Diensteanbieter wurde 1997 gegründet. Ihre Mitglieder sind u.a. AOL, Axel Springer Verlag, BDZV und Microsoft. Bei begründeter Beschwerde gegen ein Multimedia-Angebot eines der Mitglieder kann die FSM Sanktionen vom „Hinweis mit Abhilfeaufforderung“ bis zum Ausschluss vom FSM verhängen. Internetseiten dürfen nicht verboten werden.

15 vgl. P. Müller „Multimedia ohne Grenzen?“

16 zitiert aus C. Heyl „ Medienrechtlicher Irrgarten?“

17 vgl. C. Heyl „Medienrechtlicher Irrgarten?“

18 §20 Abs. 2 MDStV.

19 getestet wurde hier die kostenlose Testversion, heruntergeladen am 19.9.01, 18:00 Uhr von www.cyberpatrol.com

20 vgl. Gute Seiten - Schlechte Seiten, D. Schoetz „Filtersoftware“

21 vgl. F. Schindler „Rating und Filtering...“ S. 58

22 vgl. F.Schindler „Rating und Filtering ...“ S.60

23 zitiert aus F.Schindler „Rating und Filtering ...“ S.60

24 Proxy-Server sind Rechner, die zwischen Internet und eigenem Netzwerk geschalten werden. Alle Seiten, auf die der Nutzer zugreifen möchte, werden auf den Proxy kopiert, von wo aus sie der Nutzer ansteuern kann.

25 vgl.Gute Seiten - Schlechte Seiten, S. Schmidt „Bausteine des Internet ...“

26 vgl. „Kim 2000 PC und Internet“ und Chr. Feil „Kinder im Internet.Angebote, Nutzung und medienpädagogische Perspektiven“

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Jugendschutz im Internet
Université
University of Leipzig
Auteur
Année
2001
Pages
22
N° de catalogue
V106323
ISBN (ebook)
9783640046027
Taille d'un fichier
531 KB
Langue
allemand
Mots clés
Jugendschutz, Internet
Citation du texte
Pamela Engels (Auteur), 2001, Jugendschutz im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106323

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