Die unmögliche Teilung der Staatsgewalt bei Hobbes(und ein Vergleich mit dem Konzept der Gewaltenteilung bei Montesquiue)


Trabajo de Seminario, 2001

18 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsübersicht:

Deckblatt

Inhaltsübersicht

1. Einleitung

2. Die Gründe des Staatsvertragschlusses bei Hobbes

3. Die Rechte der Bürger und die Aufgabe des Souveräns

4. Die Unmöglichkeit der Gewaltenteilung bei Hobbes

5. Die Gewaltenteilung bei Montesquieu

6. Fehlschlag Montesquieus Kritik am Gewaltenmonopol im Fall Hobbes

7. Die Aktualität des Hobbes S

8. Schluss

Bibliographie

1. Einleitung

Um überzeugter Hobbesianer sein zu können, bemerkt Kersting1, müsse vor allem die Unteilbarkeit der höchsten Staatsgewalt vertreten werden. Kerstings These ist so zugespitzt formuliert, dass sich an dieser Frage die Haltbarkeit der Hobbesschen Staatsphilosophie entscheiden muss; sie ist Fazit und Konzentrat der gesamten Philosophie des Hobbes2. Wird der Rest der Hobbesschen Theorie zumindest in seiner Schlüssigkeit und Folgerichtigkeit meist bewundert, provoziert diese These oft Ablehnung. So auch bei Montesquieu, der in seinem Hauptwerk „De L`Esprit Des Loix“ zur Sicherung der persönlichen Freiheit und des Friedens die Aufteilung der Staatsgewalt in drei sich kontrollierende und mäßigende Mächte fordert. Doch auch Hobbes hatte nichts anderes als die Friedenssicherung und die Etablierung von persönlicher Freiheit im Sinn. Die Gründe, die trotz des gleichen Motivs zu den Divergenzen im Staatsaufbau dieser beiden Modelle führen, sind ein Bestandteil dieser Arbeit. Zunächst soll jedoch die oben angesprochene Folgerichtigkeit der Hobbeschen Philosophie untersucht werden, indem gezeigt und herausgearbeitet wird, wie sich die Forderung nach der Unteilbarkeit der höchsten Staatsgewalt aus den Bedingungen im Naturzustand und dem Staatsvertrag 3. Ziel der Arbeit ist die Widerlegung der These Montesquieus, ein Gewaltenmonopol müsse stets zu Machtmissbrauch führen, zumindest im Hinblick auf Hobbes` Theorie. In der Schlussbetrachtung soll die Aktualität der Hobbesschen Philosophie demonstriert und die Frage nach den Möglichkeiten der Gewaltenteilung in seinem Staat diskutiert werden.

Ich bediene mich bei der Besprechung Hobbes` der Werke „De Cive“ und „Leviathan“, bei Montesquieu „De L`Esprit Des Loix“.

2. Die Gründe des Staatsvertragschlusses bei Hobbes

Hobbes konstruiert einen vorstaatlichen Zustand, den er Naturzustand nennt.

Kennzeichen dieser von niemandem kontrollierten und unregulierten Lebenswelt sind die vollkommene Freiheit und das uneingeschränkte Recht eines jeden, aber auch die daraus resultierende Furcht vor den Mitmenschen und die Unsicherheit.

Recht und Freiheit müssen im Naturzustand stets sinnlos bleiben, da jeder gleichermaßen dieselben Befugnisse besitzt und durchsetzen möchte, was zu einer ständigen kriegerischen Auseinandersetzung, dem „Krieg aller gegen alle“ führt. Ein dauerhafter Frieden, worum jeder bemüht ist, kann nicht hergestellt werden, da alle Menschen im Naturzustand gleich sind und so jeder dem anderen in irgendeiner Weise schaden kann. Selbst der körperlich Unterlegene kann sein Kraftdefizit durch raffinierte Listen kompensieren. Jeder ist zudem sein eigener Richter und urteilt nur in seinem Interesse. Dieser richterliche Subjektivismus verhindert die Schlichtung von Konflikten. Der Naturzustand lässt so den Menschen in ständiger Bedrohung durch die Mitmenschen und unaufhörlichem Krieg.

Jedoch strebt der Mensch auch im Naturzustand nach Frieden und erkennt dabei, dass Sicherheit im Naturzustand immer nur eine vermeintliche ist und der Frieden stets instabil bleiben muss.

Nur die Aufhebung der allgemeinen Richterkompetenz und das Einsetzen einer übergeordneten Macht kann einen Ausweg bieten. Zu diesem Zweck schließen sich die Menschen zusammen und begründen untereinander einen Vertrag, der einen „begünstigten Dritten“ dazu bestimmt, die Macht über das Recht zu besitzen. Gleichzeitig geben die beteiligten Parteien alle ihre Rechte, besonders das Widerstandsrecht, auf und übertragen sie auf den Bevollmächtigten.

Der Schritt zum Staatsvertragsschluss ist somit durch die Friedenssuche und die erhoffte Sicherung vor den Mitmenschen motiviert.

3. Die Rechte der Bürger und die Aufgabe des Souveräns

Mit dem Vertragschluss verliert jede Partei, also jeder Bürger, sämtliche Rechte und überträgt sie auf einen Souverän oder eine Versammlung4 mit uneingeschränkter Entscheidungsgewalt. Die Bürger tauschen damit ihre uneingeschränkte Freiheit und Unsicherheit des Naturzustandes gegen die Sicherheit des Staates, verbunden mit dem Rechtsabtritt.

Die Furcht fällt jedoch nur teilweise weg: Von den Mitbürgern geht zwar keine Gefahr mehr aus, dafür aber vom Souverän, der Angst und Schrecken als Prävention vor möglichen Gesetzesübertritten verbreiten muss. Durch diese Einschüchterung soll die innere Sicherheit hergestellt werden. Die Grundprobleme des Naturzustandes sind damit ausgeschaltet. Die Gleichheit aller ist durch die Ungleichheit zwischen Volk und Souverän verhindert, der richterliche Subjektivismus ist der uneingeschränkten Richterkompetenz des Souveräns gewichen, die Furcht vor Übergriffen konzentriert sich auf die Angst vor nur einer Person.

Der Souverän ist an keinerlei Gesetze oder Pflichten gebunden. Die einzige Aufgabe des Souveräns ist die „Sorge für die Sicherheit des Volkes“5, wozu er „kraft natürlichen Gesetzes verpflichtet“6 ist. Er erlässt zwar die Gesetze, ist diesen selbst aber nicht unterworfen7. Die Ungebundenheit an Gesetze ist ein Zeichen seiner höchsten und absoluten Macht, die durch die Gebundenheit an Gesetze aufgelöst wäre. Es bedürfte einer weiteren Richterinstanz, die über das Verhalten des Souveräns urteilen müsste, was zugleich die Auflösung der absoluten Macht bedeutete8. Konsequenz derartiger Machteinschränkungen des Souveräns muss immer zugleich die Schwächung des gesamten Staates sein. Vor allem in Krisenzeiten muss der Souverän schnell und uneingeschränkt handeln können, um möglichen Gefahren zu entgegnen. Denn Krisen bergen nach Hobbes stets die Gefahr des Bürgerkrieges, der zugleich Rückfall in den Naturzustand bedeutet.

Gerade die Inhabe der höchsten Staatsgewalt und die Ungebundenheit an Gesetze machen den Souverän so stark und sichern die Stabilität des Friedens. Um diese Stabilität aufrecht zu erhalten, müssen alle Gefahren der Destabilisierung ausgeschaltet werden. Verbreitung von Lehren und Ansichten, die sich gegen die staatliche Autorität richten, stellen die größte Gefahr dar. Rivalisierende Meinungen führen zu Parteiungen im Volk und schalten den Gehorsam der Bürger gegenüber dem Souverän aus. Gehorsamsverweigerung, Auseinandersetzungen im Volk münden in den Bürgerkrieg und damit zur Auflösung des Staates. Der Souverän muss dem entgegensteuern, indem er die freie Meinungsäußerung beschneidet und nur die staatlich autorisierten Lehren zulässt.

Die Aufgaben des Souveräns ergeben sich also aus der Motivation des Vertragsschlusses. Die Sicherung des inneren Friedens ist mit beliebigen Mitteln zu erreichen. Gleichzeitig muss er sein Volk vor äußeren Feinden schützen. Die Bürger sind faktisch rechtlos, da sie alle ihre Rechte dem Souverän übertragen haben. Dies bedeutet jedoch keinesfalls zugleich vollkommene Unfreiheit oder willkürlicher Strafvollzug. Innerhalb der Gesetze ist freie Bewegung möglich, und Bestrafung nur innerhalb der Gesetze erlaubt.

4. Die Unmöglichkeit der Gewaltenteilung bei Hobbes

Die Behandlung des Problems der Gewaltenteilung ist im Leviathan und in De Cive beide Male im Kapitel „Gründe die zur Auflösung eines Staates führen können“ besprochen. Die Frage nach der Möglichkeit der Gewaltenteilung ist somit von Hobbes von Anfang an in einen Grundproblemzusammenhang gerückt, der das gesamte Werk überschattet und nach dem sich alles im Staatsaufbau richtet. Die Brisanz des Themas ist durch den Sinn des Staates begründet. Der Staat ist der Ausweg aus dem Naturzustand, die einzige Alternative zu ihm. Die Auflösung bedeutet für Hobbes immer zugleich Rückfall in den Naturzustand, den es zu verhindern gilt. Kerstings These9 scheint damit bestätigt. Auch Hobbes erkennt in der Forderung der Teilung der höchsten Staatsgewalt den Kerngehalt der Staatsphilosophie: „Es gibt eine sechste Lehre, die offensichtlich und geradewegs gegen das Wesen eines Staates gerichtet ist,...“10 Aber warum muss die Trennung der höchsten Gewalt unweigerlich zur Auflösung des Staates führen? Hobbes Ausführungen zu diesem speziellen Thema sind nicht umfangreich.

Im Allgemeinen gilt, dass Gewaltenteilung zugleich die Auflösung des Staates bedeutet, „geteilte Gewalten zerstören sich nämlich gegenseitig.“11. Der Grund dieser Annahme korrespondiert dem Problem und den Folgeproblemen der unkontrollierten Verbreitung von Lehren12. Mit einer neben der eigentlichen Staatsmacht etablierten zweiten Gewalt ist die Gesetzesbefolgung in der Bevölkerung in Frage gestellt, da eine zweite Autorität vorhanden ist, die Befolgung verlangt13. Wiederum wären Konflikte und Bürgerkrieg die Folge. Nicht nur die tatsächlich vollzogene Gewaltenteilung stellt hierbei das Problem dar, sondern selbst die potentielle Gefahr der Verbreitung dieser Lehre, die ähnliche Folgen für den Gehorsam hätte. Hobbes nennt es „dieses Gift“ und vergleicht es „mit dem Biss eines tollwütigen Hundes“14. Schon alleine diese Gefahr erfordert einen „starke(n) Monarch“15, dessen Macht selbstverständlich ungeteilt sein muss. Zwei starke Argumente sprechen somit gegen die Gewaltenteilung. Einmal die Gefahr des Bürgerkrieges und zweitens die Abwendung der potentiellen Gefahr dessen.

Hobbes verteidigt die Unteilbarkeit auch an konkreten Beispielen. In den Mittelpunkt seiner Überlegungen rückt dabei die mögliche Aufteilung der Gewalt in bürgerliches und kirchliches Recht. Das bürgerliche Recht besäße die Kompetenz im bürgerlichen Gesetzerlass und in den weltlichen Moralfragen, das kirchliche Recht beschäftigte sich mit göttlichen Gesetzen und theologischen Moralfragen. Dieses Konzept birgt mehrere Gefahren:

Die höchste Staatsgewalt ist nicht mehr gegeben und damit geht die Kontrolle über die Verbreitung von Lehren verloren. Mit dem kirchlichen Recht besteht eine zweite Macht im Staat, „ein anderes Königreich im Dunklen“16, das Gesetze und Lehren vertritt, die dem bürgerlichen Gesetz widersprechen können. Dies führt zur Verwirrung in der Gesetzesbefolgung in der Bevölkerung, da „jeder Untertan zwei Herren gehorchen“17 müsste, was letztlich Trennung in verschiedene Lager bedeutet, die zugleich Konflikte und Auseinandersetzungen nach sich zieht und zum Bürgerkrieg und damit verbunden zum Verfall des Staates führen18. Sich einem Herren zu unterwerfen bedeutet nach Hobbes stets ein Vertrauen, das vertraglich festgelegt und verbindlich sein muss19. Damit entspricht der Gehorsam gegenüber nur einer Autorität und die Unteilbarkeit der Staatsgewalt der Übereinkunft im Staatsvertrag. Hobbes beschreibt ein mögliches Szenario in bildhafter und abschreckender Weise und unterstreicht damit die absolute Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols. Die durch eine parallele kirchliche Macht entstehenden Verwirrungen im Volk, glichen der Epilepsie im menschlichen Körper, verbunden mit „Krämpfe(n)“20. Sie mündet in eine Art Schizophrenie - wenn die kirchliche Gewalt Handlungen bestraft, die das bürgerliche Recht erlaubt - die „ihren Verstand erstickt“21. Die Wahl der hypothetischen Zweiteilung der Macht in bürgerliches und kirchliches Recht ist für Hobbes von besonderer Brisanz. Nicht nur das allgemeine Problem, das bei jeder Teilung der Macht entsteht, beunruhigt, sondern vor allem die besondere Autorität der Kirche, die das Volk stark beeindruckt, „weil die Furcht vor Furcht vor Finsternis und Geistern größer ist als jede andere Furcht“22. Die Sorge um das Seelenleben besitzt also größere Wirksamkeit als die staatliche Macht, deren Drohmittel der Tod, „das größte Übel“23, ist. Deshalb müssen dem Staat alleine das kirchliche Drohmittel und damit auch die theologischen Deutungen zustehen. Eine Unterscheidung zwischen geistlicher und weltlicher Macht kann es somit gar nicht geben, weil beides in dem einen Reich des Souveräns zusammenfällt24.

Das Problem der divergierenden Lehren wird hier zum zentralen Ausschlussgrund. Die Eindeutigkeit in der Gesetzgebung, die jeden Irrtum ausschließen muss ist im Falle der Gewaltenteilung ebenso wenig garantiert wie der Gehorsam gegenüber dem Staat. Die Gesetzesauslegung muss einhellig sein, um jede Verwirrung und die Konsequenzen aus dieser auszuschließen. Neben dem üblichen Argument, der Friede müsse gesichert werden, ist das Staatsmonopol durch die absolute Autorität gestützt. Die Notwendigkeit eines starken und uneingeschränkt handelnden Herrschers muss stets gegeben sein. Außerdem bedeutet die Etablierung eines zweiten Rechts zugleich das Entstehen eines zweiten Staates im Staat, was nicht sein kann, da „dies ein in sich geteiltes Reich“ bedeutet, „das nicht von Bestand sein kann“25.

Hobbes entgegnet in einem zweiten konkreten Beispiel dem Teilungsvorschlag der höchsten Staatsgewalt in Kriegsrecht und Steuerrecht: Die beiden Gewalten sind durch ihre gegenseitige Bedingtheit eng miteinander verknüpft und machen eine Aufteilung unmöglich. Im Kriegsfall und Konflikt darf die Macht des Souveräns nicht eingeschränkt sein. Stünde ihm nicht mit dem Kriegsrecht zugleich das Steuerrecht zu, fehlten im Krisenfall die finanziellen Mittel zur Kriegführung. Befugnisohnmacht wäre die Folge, die sich aber auch schon in Zeiten des Friedens offenbart, da der Staat prophylaktisch gegen mögliche Übergriffe gerüstet sein muss.

Neben den beiden expliziten Entgegnungen zur Gewaltenteilung sind in der Besprechung der Vorteile der Monarchie triftige Gründe gegen die Trennung der Herrschaftsgewalt enthalten. Als Defizit der Demokratie arbeitet Hobbes die Vielzahl der in gleicher Weise bevollmächtigten Abgeordneten heraus, was die Einhelligkeit in der Gesetzesverordnung in Frage stellt und keine kohärente Repräsentation des Gesetzes mehr zulässt. Weiterhin herrscht in der Demokratie ein beständiger durch Ehrsucht motivierter Kampf der Geister. Ehrsucht behindert Entschlüsse aus Vernunftgründen und ist daher wenig produktiv. Übertragen auf die Gewaltenteilung kann der Schluss gezogen

24 Hobbes lässt auch die andere Möglichkeit zu, dass die weltliche der kirchlichen Macht unterstellt ist. Warum die Priorität der weltlichen Macht zufällt, soll im Schlussteil noch besprochen werden.

werden, dass die Ehrsucht auch treibende Kraft zwischen zwei gegenüberstehenden Mächten sein muss, so die rationale Durchführung der Politik erschwert und die Konsensfähigkeit in Gesetzes- und Rechtsfragen vermindert. Die schnelle und produktive Arbeit wäre somit außer Kraft. Demokratie schließt Überzeugungskraft der Parteien in sich. Das heißt, ein geübter und überzeugender Redner kann mit unausgereiftem Konzept durch Beredsamkeit die Gunst des Volkes für sich gewinnen. Die Beredsamkeit besäße so den Primat vor dem Vernunftbeschluss. Gleiches kann zwischen zwei Gewalten ablaufen, indem die eine Macht um die Gunst der anderen buhlt.

Eins der stärksten Argumente gegen die Trennung der Staatsgewalt folgt aus dem Letztinstanzlichkeitsrecht und der Ungebundenheit des Souveräns. Eine zweite Macht daneben bedeutet zugleich Einschränkung der Unabhängigkeit, da eine zweite gesetzerlassende Instanz den Herrscher einem Gesetz unterwirft. Hobbes Argumentation gegen die Gewaltenteilung behält immer die Stabilität des Staates, den Gehorsam des Volkes und die Verhinderung von Bürgerkriegen und dem damit verbundenen Staatsverfall in Betracht. Vor allem die Einhelligkeit der Regierung und der Gesetzgebung müssen zwecks transparenter Gesetze und Gehorsamsverpflichtung des Volkes bewahrt bleiben. Zudem muss der Herrscher die vollkommene Macht über politische Entscheidungen behalten und die Verbreitung von Lehren zur Sicherung des inneren Friedens kontrollieren. Eine vorrangige Stellung der Kriegführung und Rüstung soll den Frieden vor äußeren Feinden gewähren. So dass die Sicherung des Friedens Zentralmotiv zur Rechtfertigung des Gewaltmonopols ist.

5. Die Gewaltenteilung bei Montesquieu

Bei Hobbes kann nur ein starker und mächtiger Souverän den Frieden und den Ausschluss der Furcht wahren. Der Einzelne ist vollkommen entmächtigt und der Autorität des Souveräns unterworfen. Montesquieu vertritt zwar auch die Auffassung, Friede und Sicherheit müssten gewährleistet sein, er verlagert jedoch das Problem. Nicht mehr der Schutz vor Übergriffen vor den Mitmenschen ist das ausschlaggebende Problem, sondern die Furcht vor staatlichen Übergriffen wird zur zentralen Bedrohung.

Das Konzept der Gewaltenteilung ist eng mit der Freiheitsauffassung verknüpft und ergibt sich aus dieser. Wie Hobbes versteht Montesquieu unter Freiheit nicht die Unabhängigkeit von Gesetzen. Sie bedeutet ebenfalls nicht die Gleichsetzung mit der Macht des Volkes. Freiheit nach Montesquieu ist die Möglichkeit sich im durch die Gesetze erlaubten Raume in seinem Handeln ohne Zwang zu bewegen26. Enger gefasst ist die Definition der Freiheit in der politischen Freiheit. Sie bedeutet einerseits den Ausschluss von Furcht vor den Mitbürgern27, andererseits in der Überzeugung seiner eigenen Sicherheit, besonders vor Übergriffen von staatlicher Seite. Politische Freiheit kann aber nur in „gemäßigten Staaten“ mit getrennten Gewalten existieren28. Gemäßigt sind nach Montesquieu die demokratischen, aristokratischen und monarchischen Staaten, die strikt von der Willkürherrschaft in der Despotie getrennt sind. Durch die Gewaltenteilung verspricht er sich einen Ausschluss des Machtmissbrauchs in den gemäßigten Staaten. Ursache dieser notwendig erscheinenden Maßnahme ist der Umgang mit Macht. Montesquieu diagnostiziert in der Geschichte das immer wieder auftretende Phänomen des Machtmissbrauchs und schließt daraus, Machthabe verführe stets zu Machtmissbrauch. Diesem Machtmissbrauch muss mit der Aufteilung der Macht in zwei sich kontrollierende und ausgleichende Mächte29 entgegengesteuert werden.

Drei Gewalten, Judikative, Legislative und Exekutive, bilden die Grundmächte in jedem Staat, wobei erstere bei Montesquieu eher eine untergeordnete Rolle spielt. Die Gefahr liegt in der Verschmelzung von legislativer und exekutiver „Befugnis“. Die Legislative, charakterisiert durch die Schaffung von Gesetzen, und die Exekutive, deren Entscheidungsgewalt in völker - und zivilrechtlichen Fragen besteht, vereint, ergeben den Nährboden für den in Tyrannei mündenden Machtmissbrauch in „gemäßigten Staaten“. Zur Sicherung der politischen Freiheiten wird die Aufhebung der in einem Machtmonopol vereinten Mächte notwendig. Wie bei Hobbes aus der Gewaltenteilung nur die Auflösung des Staates und die Wiederkehr des Naturzustandes folgen können, so müssen nach Montesquieu, Machtmissbrauch und Einschränkung der politischen Freiheit, Folgen des Gewaltmonopols sein.

6. Fehlschlag Montesquieus Kritik am Gewaltenmonopol im Fall Hobbes

Die Sorge Montesquieus, ein Gewaltmonopol müsse unmittelbar zu Machtmissbrauch und Despotismus führen, ist zumindest in Betreff der Staatstheorie des Hobbes unbegründet. Hobbes ist sich zwar der potentiellen Gefahr des Machtmissbrauchs bewusst, erkennt es jedoch nicht als Folge der Machtkonzentration, sondern sieht sie in der allgemeinen Fehlbarkeit des Menschen begründet30. Daher besteht innerhalb jeder Regierungsform dieses Problem.

Der Staat ist als eine Person definiert, in dem die Willen der Einzelnen in den einen Willen des Souveräns übertreten, so dass „der Wille dieser Person (...) nach ihrem Vertrag als der Wille aller“31 gelten muss. Der Machtmissbrauch muss durch diese Konstitution des einhelligen Willens zwischen Volk und Souverän schon mit dem Vertragsschluss faktisch unmöglich sein, da der Souverän stets im Willen Aller handelt. Daraus folgend, ergibt sich gleichfalls die Unmöglichkeit der Bereicherung des Souveräns an dem öffentlichen Vermögen. „Ein solcher Nachteil aber würde den Herrscher gleichermaßen treffen“32, wenn er sein Volk in Finanznöte manövriert und damit die Aufrechterhaltung der geistigen und körperlichen Verfassung gefährdet. Zwischen den Staaten bleibt nämlich der Naturzustand bestehen, womit eine ständige Kriegsgefahr besteht. Schon alleine wegen der notwendigen Wehrhaftigkeit des eigenen Volkes, ist die Bevölkerung gegen diese Gefahr des Machtmissbrauchs gefeit.

Auch besteht keine Sorge um das Leben und vor willkürlicher Bestrafung. Wer sich im Rahmen der Gesetze bewegt und sie nicht übertritt, ist auch in Hobbes Staat vor staatlichen Übergriffen geschützt und kann seine Freiheit, solange die nicht zum Nachteil andere gereicht, voll ausschöpfen33. Diese „unschädliche Freiheit“34 innerhalb des Staates muss sogar so umfassend sein, dass die Gesetze im überschaulichen Maße auf die wichtigsten beschränkt sind und nicht zu einer unermesslichen und unüberschaubaren Fülle führen, die ein freies Leben ohne die ständige Gefahr, ein Gesetz aus Unkenntnis zu übertreten, garantieren. Es dürfen nicht mehr Gesetze bestehen, „als das Wohl der Bürger und des Staates unbedingt erfordert“35. Ebenso ist die beliebige Bestrafung durch den Souverän ausgeschlossen, da nur im Rahmen der Gesetze bestraft wird36.

In der Staatstheorie des Hobbes ist folglich keineswegs durch die Machtkonzentration der Grundstein zur Willkürherrschaft gelegt. Im Gegenteil, Priorität besitzt die Sicherung des Friedens, zu dessen erreichen jeder Machtmissbrauch schädlich sein muss.

7. Die Aktualität des Hobbes

Die Aktualität der Hobbeschen Staatsphilosophie zeigt sich unter anderem in den politischen Ereignissen, die mit den Terroranschlägen in den USA zusammenhängen. Dieser Angriff auf den Staat zeigt viele Parallelen zu Hobbes Angst vor dem Bürgerkrieg und den Verhinderungsstrategien.. Die USA reagieren mit Machtkonzentration auf diese Krise, indem das Parlament dem Präsidenten die uneingeschränkte Befugnis erteilt. Die von Hobbes geforderte schnelle und uneingeschränkte Handlungsfähigkeit wird auch von der Bundesregierung erkannt. Opposition und Regierung versuchen eine nationale Geschlossenheit und einen kohärenten Willen zu vermitteln, der einerseits die Gesetzesgewalt den Terroristen gegenüber demonstriert Gleichzeitig wird der Nachteil der parallel existierenden kirchlichen Gewalt sichtbar. Während die Regierung militärische Handlungen billigt und unterstützt, sprechen sich die Kirchen gegen die Gewaltanwendung aus. Beide „Lehren“ besitzen in der Bevölkerung eine Lobby und bilden damit genügend Zündstoff für eskalierende Auseinandersetzungen zwischen Militärgegnern und - befürwortern, was nichts anderes als Bürgerkrieg im Hobbesschen Sinne bedeutet. Probleme, die in Pakistan existieren, wo sich zwar die Regierung solidarisch mit den USA zeigt, radikale religiöse Fundamentalisten aber mit Gewalt ihre Ablehnung demonstrieren.

Das Phänomen der Selbstmordattentate lässt zwei Deutungen zu. Die eine stellt das Hobbsche Menschenbild in Abrede und damit die gesamte Theorie in Frage37. Nach Hobbes ist das größte Übel des Menschen der Tod und der Souverän als Rechthaber über Leben und Tod muss mit dieser Todesfurcht seine Autorität begründen. Die Selbstmordattentate attestieren damit das Versagen des Staates nach Hobbes, der gegen diese Übergriffe ohnmächtig bleiben muss. Der Politologe Samuel Huntington formuliert in einem Zeitungsinterview das Dilemma folgendermaßen: „Ich sehe nicht, wie man Haltung und Verhalten von Leuten ändern kann, die den Tod nicht fürchten“38. Der Journalist Josef Joffe diagnostiziert dieselbe Ohnmacht: „Wie bekämpft man dann Gegner, bei denen das klassische Abschreckungskalkül nicht greift?“39. Es wird somit offenbar, dass auch der Hobbessche Staat mit Mitteln unterlaufen werden kann, bei denen keine Abschreckung funktioniert. „Die Furcht(...)muß künstlich perpetuiert werden, um die vertraglich geschaffene Ordnung nicht sogleich wieder in Verfall geraten zu lassen.“40 Versagt diese Strategie ist der Schutz des Staates nicht mehr garantiert. Zugleich zeigt sich dieses Hobbistische Kalküle auch in unseren Regierungsformen, die anscheinend ebenso die Strategie des „Abschreckungskalküls“ verfolgen.

Eine andere Deutung wirkt für Hobbes Staatstheorie eher stützend. Schließlich sind die Attentate religiös motiviert. Hobbes selbst erkannte die tiefergreifende Macht der Religion über den Menschen, als sie der Staat je besitzen kann. Der Glaube an ein Jenseits, in dem die Selbstmordattentate belohnt werden, dokumentiert diese Erkenntnis eindrucksvoll, und lässt die geforderte Unterstellung des kirchlichen Rechts unter das bürgerliche plausibel erscheinen.

Die Aktualität Hobbes wird vor allem in Krisenzeiten immer wieder deutlich, in denen das Bedürfnis nach einer starken Regierung zur Sicherung des Lebens groß ist.

8. Schluss

Da ich bereits gezeigt habe, dass Montesquieus Kritik am Staatsmonopol bei Hobbes unbegründet ist, kann die Bewertung der beiden Theorien sich nur an der Frage, wie gesichert die Freiheit der Bürger und der Frieden des Staates sind, ansetzen.

Montesquieus Sorge scheint in Anbetracht der Geschichte nachvollziehbar. An vielzähligen Beispielen dokumentiert er die immerwährende Gefahr des Machtmissbrauchs. Hobbes jedoch zeigt einleuchtend, dass dieser nicht Folge des Staatsaufbaues sein muss, sondern eher durch einen anthropologischen Mangel begründet ist. An dieser Stelle muss offen bleiben, welche Theorie ausschlaggebender ist. Fest steht, dass der Machtmissbrauch bei Hobbes ausgeschlossen ist. Die potentielle Gefahr des Machtmissbrauchs ist jedoch auch bei Montesquieu gegeben. Schließlich besitzt die Legislative der Exekutiven nur eine Kontrollfunktion und kann daher nicht in ihre Handlungen eingreifen41. Sie kann nur im anhaltenden Zustand des Machtmissbrauchs die Exekutive hindern. Bei Hobbes wird der anhaltende Machtmissbrauch ebenso verhindert; und zwar durch die Rebellion des Volkes. Auch die Freiheit vor staatlichen Eingriffen ist in beiden Staatsmodellen gleichermaßen gegeben.

Welches Staatsmodell besitzt aber zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Bürger untereinander und zum Schutz vor äußeren Feinden die durchschlagendere Kraft?

Auch Montesquieu erkennt die Notwendigkeit des schnellen Handelns der Exekutivmacht42. Nicht nur ein „unverzügliches Handeln“, sondern die Konzentration dieser Macht auf nur eine Person scheint notwendig. Damit stellt Montesquieu seine eigene Theorie in Frage. Wenn die Exekutive in Krisen schnell handeln muss, darf sie nicht durch andere Mächte gebunden sein. Diese These klingt bei Montesquieu paradox: Einerseits soll eine starke Exekutive schnell und ungehindert handeln können, andererseits soll sie durch eine entgegenwirkende Macht gemäßigt werden. Daher erscheint Hobbes Forderung durchdachter und begründeter. Bei ihm ist die Sicherheit in Krisen durch die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit gewährleistet. Auch anerkennt Montesquieu die Unmöglichkeit zweier Herrscher, was keine Begrenzung der Macht bedeutet, sondern das schaffen von „zwei Feinde(n)“43. Montesquieus Ausführungen zur exekutiven Gewalt zeigt somit enge Parallelen zum Hobbesschen Souverän, wird aber nicht konsequent durchgehalten. Montesquieu bedenkt dazu nicht, welche Machtfaktoren verschiedene Lehren haben und welche Auswirkungen dies auf die Zustände in der Bevölkerung haben kann. Vor allem in der Außenpolitischen Organisation zeigt seine Theorie Schwächen, da der Souverän nur eingeschränkt handeln darf. „Muß der Frieden nicht notwendig wieder in Gefahr geraten, wenn diese absolute Macht geteilt wird?“44, entgegnet Kersting dieser Forderung im Hobbesschen Sinne.

Böhlke skizziert zwei Situationen, in denen beide Positionen eine Berechtigung haben. Einmal den Zustand des Bürgerkriegs, indem Hobbes Modell zur Etablierung des Friedens gefordert wird, auf der anderen Seite der Zustand des Friedens, in dem Montesquieus Theorie zur Konservierung des Friedens berechtigt ist45. Könnte man damit das Problem der Gewaltenteilung als Mittelweg zwischen Hobbes und Montesquieu verwerten? Diese Möglichkeit scheint in Hobbes Staat ausgeschlossen. In Zeiten des Friedens das Machtmonopol aufzulösen, würde geradewegs zur Entstehung neuer Konflikte führen, da damit das Problem der divergierenden Lehren aufträte. Eine Mäßigung des Souveräns ins Hobbes Staat muss damit immer ausgeschlossen sein, da einzig seine Unabhängigkeit und absolute Macht die Garanten des Friedens sind46. Die einzige Variante, die bei Hobbes vorstellbar ist, ist es die bürgerliche Gewalt durch die kirchliche zu ersetzen. Zwar müsste eine genauere Untersuchung diese Möglichkeit diskutieren, doch glaube ich sie ausgeschlossen. Unter anderem belegt Hobbes nämlich anhand von Bibelzitaten die Befugnis des weltlichen Herrschers, über theologische Fragen zu entscheiden4748.

Aufschlussreich wäre ebenfalls die Analyse der Hobbesschen Sprachphilosophie im Hinblick auf die Unteilbarkeit der höchsten Staatsgewalt.

Kritik an Hobbes Theorie könnte mit Hilfe der „Geographiethese“ Montesquieus vollzogen werden, indem der Versuch unternommen würde zu zeigen, dass unter anderen geographischen Umständen der Naturzustand anders organisiert ist und damit ein anderes Staatsmodell für diese Region zuträfe.

Bibliographie:

Böhlke, E., „Esprit de nation“: Montesquieus politische Philosophie, BadenBaden, 1999

Hobbes, T., Elemente der Philosophie 2/3, Hamburg, 1994

Hobbes, T., Leviathan, Frankfurt (11), 2001

Kersting, W., Hobbes zur Einführung,

Kersting, W., Vertrag, Souveränität, Repräsentation (Klassiker Auslegen, Thomas Hobbes, Leviathan)

Montesquieu, C., Vom Geist der Gesetze, Stuttgart, 1994

Münkler, H., Thomas Hobbes, Frankfurt/New York, o. J.

[...]


1 Vgl. Kersting, Einführung S. 174 f.

2 Ebd. S. 175

3 Kersting, Klassiker S. 227 „Die Rechtspositionen (...) sind durchgängig aus der inneren Logik des Vertrags ableitbar.“

4 Hobbes lässt beide Möglichkeiten zu. Im Folgenden werde ich jedoch wegen der besseren Lesbarkeit nur Souverän schreiben, meine aber Souverän oder Versammlung.

5 Leviathan S. 255

6 Leviathan S. 255

7 Kersting, Klassiker S. 227 „...zwar ist er nicht durch vertragliche, selbstauferlegte Pflichten gebunden“ „...der Staat ist ein Friedensinstrument, und der Souverän ist funktional verpflichtet, den Staat nicht zu beschädigen und seine Friedensinstrumelle Eignung zu bewahren.“

8 De Cive S. 150: „...denn ein König mit beschränkter Gewalt ist kein König, sondern Untrtan dessen, der die Schranken setzt.“

9 Vgl. Einleitung

10 Leviathan S. 248

11 Vgl. Leviathan S. 248

12 Vgl. Die Rechte der Bürger und die Aufgaben des Souveräns.

13 Leviathan S. 249: „...die sich bemühen, sie an ihre eigenen Lehren statt an die gesetzgebende zu binden.

14 Leviathan S. 250

15 Ebd.

16 Ebd.

17 Leviathan S. 251

18 Leviathan S. 251: „...so muß auch ein in einem politischen Körper das Volk notwendig in Raserei geraten und der Staat entweder von Krisen überschwemmt oder ins Feuer eines Bürgerkriegs geworfen werden“.

19 De Cive S. 162: „Denn jede Verbindlichkeit entspringt aus einem Vertrage; einen Vertrag aber gibt es ohne Vertrauen nicht“. Vgl. auch S. 90

20 Leviathan S. 251

21 Ebd.

22 Leviathan S. 251

23

25 Leviathan S. 250

26 De L`Esprit Des Loix S. 214: „...daß man zu tun vermag, was man wollen soll, und man nicht zu tun gezwungen wird, was man nicht wollen soll:“

„“Freiheit ist das Recht, all das zu machen, was die Gesetze gestatten.“

27 Ebd. S. 216 „Politische Freiheit für jeden Bürger ist jene geistige Beruhigung(...), die jedermann von seiner Sicherheit hat.(...) daß kein Bürger den einen anderen zufürchten braucht.“

28 Ebd. S. 216 „sobald ein und derselben Person (...) die legislative Befugnis mit der exekutiven verbunden ist, gibt es keine Freiheit.“

29 Ebd. S. 221 f. „Nur zwei bleiben übrig. Da sie zu ihrer Mäßigung eine regulierende Gewalt nötig haben...“

30 De Cive S. 177: „Die Nachteile, die die Herrschaft des eine begleiten, stammen daher, daß er ein Mensch, nicht aber daß er ein einzelner ist“

S. 176: „... sondern von der schlechten Verwaltung eines an sich gut eingerichteten Staates“

31 De Cive S. 178

32 De Cive S. 176

33 De Cive S. 214 : „...so muß es notwendigerweise Unzähliges geben, was weder geboten noch verboten wird(...)In diesem Sinne versteht man den Genuß der Freiheit; (...) nämlich als der Teil des natürlichen Rechts, den die Gesetze den Bürgern gestattet und übriggelassen haben.“

34 De Cive S. 214

35 De Cive S. 214

36 De Cive S. 215 : „...daß man keine Strafen zu fürchten habe als solche, die man voraussehen und erwarten kann.“

37 Vgl. Kersting, Einführung S. 176

38 Die Zeit, 17. September Nr. 39/2001, S. 2

39 Ebd.

40 Münkler S. 123

41 Vgl. De L`Esprit Des Loix S. 224

42 De L`Esprit Des Loix S. 222 „Die exekutive Befugnis muß in den Händen eines Monarchen liegen, weil in diesem Zweig der Regierung fast durchweg unverzügliches Handeln vonnöten ist, das besser von einem als on mehreren besorgt wird.“

43 Ebd. S. 232

44 Kersting, Einführung S. 179

45 Vgl. Böhlke S. 221 f.

46 Vgl. Kersting, Einführung S. 179

47Vgl. De Cive S.249 « ...(ist) der Inhaber der höchsten Staatsgewalt, der Ausleger dieser Gesetze. »

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Detalles

Título
Die unmögliche Teilung der Staatsgewalt bei Hobbes(und ein Vergleich mit dem Konzept der Gewaltenteilung bei Montesquiue)
Universidad
http://www.uni-jena.de/
Calificación
1,7
Autor
Año
2001
Páginas
18
No. de catálogo
V106422
ISBN (Ebook)
9783640047017
Tamaño de fichero
430 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Teilung, Staatsgewalt, Hobbes(und, Vergleich, Konzept, Gewaltenteilung, Montesquiue)
Citar trabajo
Markus Pfeifer (Autor), 2001, Die unmögliche Teilung der Staatsgewalt bei Hobbes(und ein Vergleich mit dem Konzept der Gewaltenteilung bei Montesquiue), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106422

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