Das Zwölftafelgesetz


Trabajo Escrito, 2002

22 Páginas, Calificación: 3


Extracto


Gliederung

1. Einleitung
1.1. Die zeitliche Entsehung
1.2. Die inhaltliche Entstehung

2. Allgemeines zur Rechtsprechung

3. Die Tafeln

3.01 Tafel 01

3.02 Tafel 02

3.03 Tafel 03

3.04 Tafel 04

3.05 Tafel 05

3.06 Tafel 06

3.07 Tafel 07

3.08 Tafel 08

3.09 Tafel 09

3.10 Tafel 10

3.11Tafel 11/12

4. Fazit

5. Literaturliste

Einleitung

In dieser Arbeit soll es darum gehen, welche Paragraphen das Zwölftafelgesetz beinhaltet.

Diese werden zum Großteil aufgeführt und erklärt, um zu zeigen welche Aussage und vor allem welche Bedeutung dem Zwölftafelgesetz beizumessen ist. Hierzu muss natürlich auch kurz auf dessen Entstehung in Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Einordnung eingegangen werden. Das geschieht im Folgenden zuerst. Weiterhin werden einige Begrifflichkeiten geklärt, die zum Verständnis notwendig sind. Für das Verständnis der Zwölftafeln ist es notwenig möglichst viele der Paragraphen zu erwähnen und diese zu beschreiben. Teilweise, auch mangels Lateinkenntnissen mag das Verständnis nicht optimal sein, die Hauptaussage jedoch, die Wichtigkeit des Gesetzes in der Welt damals, sowie ein Bezug auf die Gesetzmäßigkeiten heute wird erkennbar sein.

Die zeitliche Entstehung

Man geht davon aus, dass Rom um das Jahr 753 v. Chr. gegründet wurde. Es ranken sich diverse Legenden darum wie und durch wen das geschah, doch darum geht es nicht, sondern um die Gesetzgebung in dieser Stadt, die so weltbeherrschend werden sollte.

Vor dem Sturz der Königsherrschaft 510 v. Chr. Gab es keine Verfassung in Rom, keine grundlegenden Gesetze.1

Vielmehr vollzog sich das Leben nach dem Gewohnheitsrecht, das von der beherrschenden Schicht der Patrizier ausging. Außerdem gab es, mit den „leges regiae“, einige wenige Gesetzte, die von den Königen ausgingen und hauptsächlich sakrales Recht betrafen.

Nach dem Sturz der Könige begann in Rom langsam die Ausbildung eines freiheitlichen Rechts. Einer Verfassung gewissermaßen, welche die Gewalten und das Miteinander zwischen den einzelnen Schichten in Rom festschreiben konnte. Schließlich war der Druck, der durch die Patrizier auf die Plebejer (Hörige und Unterworfene der Patrizier) ungeheuer stark.

Daher strebten diese nach einem festen und vor allem festgeschriebenen Gesetz.

Zwar hatten die Plebejer durch ihre Auswanderung auf den heiligen Berg 494 v. Chr. den Patriziern das Volkstribunat abgetrotzt, doch die Anwendung dieses (ungeschriebenen) Gesetzes lag weiterhin in der Hand der Patrizier. So ist es nicht verwunderlich, dass die Niederschrift des Rechtes eine der Hauptforderungen des Volkes bzw. der Volkstribunen war.

451 v. Chr. schließlich war es soweit, dass Xviri legibus scribundis - Zehnmänner zur Aufzeichnung der Gesetze vom Senat eingesetzt wurden. Im selben Jahr schon unterbreiteten die Zehnmänner dem Volk zehn Gesetzestafeln zur Abstimmung, die in den Zenturiatkomitien der Verfassung gemäß abgesegnet wurden. Ein Jahr später wurden noch zwei weitere Tafeln durch neu eingesetzte Verantwortliche geschrieben und vom Volk angenommen. Die ersten zehn Tafeln waren wohl noch nicht perfekt und bedurften dieser Ergänzung.

Im Jahre 450 v. Chr. war also das Gesetz der Zwölftafeln, bzw. Zwölftafelgesetz abgeschlossen, um dessen Inhalt es hier genauer gehen soll. Das Gesetz selbst wurde in Erztafeln verewigt und auf dem Forum aufgestellt.

Allerdings war die Verewigung nicht von langer Dauer, da die zwölf Tafeln des Gesetzes während der Eroberung Roms durch die Gallier 388 v. Chr. vernichtet wurden. Die Überlieferung des Gesetzestextes ist daher eher spärlich und lückenhaft zu nennen. Man schätzt, das nur etwa ein Drittel des Gesamttextes bekannt ist. Und auch von dieser geringen bekannten Menge ist nur ein Bruchteil sogenannter Urtext, Schriftwerk also, das nicht später überarbeitet, bzw. neu geschrieben worden ist.

Man geht davon aus, dass jede der zwölf Tafeln ein in sich abgeschlossenes Ganzes behandelte und eine Reihe unterschiedliche Gesetze enthielt, deren Reihenfolge zum Teil aus Überlieferungen bekannt ist.

Aber, wie so oft ist auch hier Vorsicht geboten. Man muss mutmaßen, inwiefern welche „Paragraphen“ oder Sätze in genau diesem Zusammenhang standen, in dem man sie heute sieht. Selbst unter den sogenannten „unmittelbaren Fragmenten“ des Gesetzes, also Zitaten des tatsächlichen Wortlauts daraus, wie man sie in antiken Quellen bei Cicero, Gellius oder Ulpian findet, kann man sich nicht immer sicher sein, ob das Zitierte im Zwölftafelgesetz tatsächlich so gemeint wurde, wie es in den Quellen geschrieben steht.

Definitiv ist, dass das Zwölftafelgesetz seit dem Zeitpunkt seiner Entstehung ungeheuer großes Ansehen genossen hat. Ebenso in späteren Zeiten der römischen Geschichte und auch in der gesamten Antiken Welt wurde die Leistung ein solches Gesetz zu schaffen hoch bewertet. Das Zwölftafelgesetz war das Grundgesetz, auf dem alles öffentliche und private Recht beruhte, es wurde in der Schule gelehrt und hat seinen Einfluss bis zum Ende des römischen Staatswesens beibehalten.

Die inhaltliche Entstehung

Das Zwölftafelgesetz ist wohl nicht ganz die Erfindung Roms. Man hat sich, um den Inhalt möglichst treffend zu gestalten und alle Seiten abzudecken, in der griechischen Welt umgesehen. Hauptsächlich in Athen. Man entlehnte quasi Gedanken aus dieser Welt, um sie im Zwölftafelgesetz zu integrieren.

Warum sollte man das auch nicht tun? Schließlich stand die Gesetzgebung Athens in hohem Ansehen und man kopierte ja nicht, sondern holte sich Anregungen.2Die zwölf Tafeln haben in erster Linie etliche altrömische Rechtseinrichtungen fixiert, die schon über Generationen gehandhabt wurden. Das „fremde“ Gesetz fand nur dort Anwendung, wo man es für notwendig erachtete.

Dabei schuf das Zwölftafelgesetz eine einheitliche Regelung, die es schaffte für alle Stände Roms ein gleiches Recht zu schaffen.

Der Inhalt der zwölf Tafeln war auf den römischen Agrarstaat zugeschnitten. Privates und öffentliches Recht erhielten gleichermaßen ihre Berechtigung. Alles in allem herrscht Formenstrenge und eine gewisse Einförmigkeit des Rechts, die Sprache ist knapp, lapidar und altertümlich3. Es gibt noch Reste von Selbsthilfe, Privatsache und Wiedervergeltung, trotzdem findet man Spuren von Weitsicht und milder Betrachtung geringer Fehlhandlungen. Die privaten Belange werden hinter das Gemeinwesen gestellt und der einzelne in den Staat selbst eingeordnet. Man erkennt also schon beachtliche Entwicklungen in Richtung der persönlichen Freiheit eines jeden Einzelnen und der Gesellschaft.

Allgemeines zur Rechtssprechung

Dieser Teil wird hauptsächlich aus erklärenden Gründen in die Hausarbeit mit aufgenommen, da er einige Verdeutlichungen enthält, die zum Verständnis der Zwölftafeln notwendig sind. Es werden die Fragen geklärt, was ein Prätor ist und wie genau Recht gesprochen wird. Es werden Begriffe und Zusammenhänge geklärt, die im folgenden, bei den einzelnen Paragraphen nicht mehr näher erläutert, sondern als gegeben vorausgesetzt werden.

In der Antike versuchte man Streitereien zu vermeiden. Wichtig war vor allem Konflikten vorzubeugen und den inneren Friede zu wahren. Dazu benötigte man vorausschauende Maßnahmen. Das galt sowohl für die alten Monarchien als auch für die späteren Republiken.

Wichtig dabei ist der Begriff „ius“, der soviel wie „Rechtsfrieden“ bedeutet. Übertragen in andere Bedeutungen heißt er doch immer das gleiche. So gibt es den Begriff „iurare“, der eine feierliche Versicherung, unter Anrufung der Götter, sich dem Rechtsfrieden zu unterwerfen bedeutet. Sollte man zuwider handeln bedeutete das eine Selbstverfluchung, der Begriff blieb der gleiche.

Unter „ius“ bzw. „in iure“ verstand man in Rom auch den Ort auf dem Forum, wo der öffentliche Beamte der Rechtspflege sein Amt ausübte. Das Amt selbst enthält den selben Kern, es heißt: „iurisdictio“.

Dieser Beamte heißt Prätor bzw. Praetor und wird in den Zwölftafeln mehrfach erwähnt. Seine Aufgabe besteht in der Schlichtung des Streites, so die beiden Streitparteien es nicht selbst schaffen sich zu einigen.

Der Prätor war dem Amt nach einer der beiden Konsulen, die den Ehrentitel „praetorus“ trugen, was auf eine besonders hohe militärische Stellung hinweist. Dieser Prätor war jedoch nicht die letzte Instanz innerhalb einer Streitfrage. Sollte es ihm nicht gelingen den Streit zu schlichten, so musste diese Aufgabe einer oder mehrere Richter übernehmen, der / die Privatpersonen waren, welche die streitenden Parteien ausgewählt hatten. Der Urteilsspruch dieser Richter wurde vor deren Urteilsverkündung vertraglich von den Konfliktparteien als endgültig akzeptiert und war damit unabänderlich.

Richter wurden in Rom hauptsächlich aus dem Stand der Senatoren und Ritter rekrutiert, wobei sie in Listen aufgenommen wurden, aus denen sich die Streitparteien Leute ihres Vertrauens suchen konnten. Ergo eine nur halbfreie Auswahlmöglichkeit. Der in Anspruch genommene Richter musste schlussendlich einen Eid auf unparteiische Entscheidung ablegen, bevor er zur Tat schreiten konnte.

Die zwölf Tafeln und ihre Paragraphen

Tafel 1

Die erste Tafel des Zwölftafelgesetzes erklärt, wie und wo verhandelt werden soll. Sie enthält zehn Paragraphen, die teilweise nur fragmentarisch vorhanden sind und daher auch nur teilweise komplett verständlich werden.

Paragraph Eins der Tafel betrifft die „in ius vocatio“ des Klägers, also die Anklage bzw. Aufforderung des Klägers an den Beklagten sich vor den Prätor4auf das Forum bzw. Comitium zu begeben. Dieser Aufforderung hat der Beklagte grundsätzlich nachzukommen. Es gibt aber auch Einschränkungen, die ebenfalls auf der Tafel Eins zu finden sind. Den Beklagten unter Gewaltanwendung vor den Prätor zu zerren ist hingegen nur vor Zeugen zulässig, die sich wiederum mittels eines Rituals (Die Worte „licet antestari“ hören und sich am Ohrläppchen zupfen lassen) dazu bereit erklären mussten.

Sollte der Beklagte jedoch versuchen der Anklage und dem damit verbundenen Weg auf das Forum entgegenzuwirken, durfte, laut Paragraph Zwei, der Kläger auch ohne Zeugen manus iniectio - handgreiflich werden.

Anders war es, und das sagt der dritte Paragraph der ersten Tafel aus, wenn der Beklagte eine kranke oder gebrechliche Person war. Hierbei war es durchaus möglich nicht mittels Gewaltanwendung zum Prätor gebracht zu werden, sondern auf einen einfachen Wagen bestehen zu können.

Paragraph Vier führt den Begriff „vindex“ ein. Das bedeutet nichts anderes, als das für den Beklagten ein Dritter einspringen konnte, um ihn vor Gericht zu vertreten. Dadurch konnte sich der eigentliche Beklagte der Verfolgung entziehen. Sollte dieser Fall eintreten, hatte der Kläger die Möglichkeit zu verlangen, dass der „Ersatzmann“, so der Angeklagte einer vermögenden und bürgerlichen Schicht entstammte, aus einer ähnlichen Schichte kommen müsse. Es wurde also gewährleistet, dass ein Patrizier nicht etwa einen Plebejer als Ersatz in den Ring schicken konnte. Für einen solchen jedoch durfte ein vindex jeder Klasse eintreten.

Der fünfte Paragraph ist nur stark verstümmelt erhalten. Sein Sinn scheint die Betonung der Gleichheit der einzelnen Bürger bei Abschluss von Verpflichtungsgeschäften zu sein. Standesunterschiede sind hierbei ohne Belang.

Dem folgenden Paragraphen obliegt eine besondere Wichtigkeit. Sein Inhalt, man möge Streitigkeiten im Guten beilegen, wird auf den folgenden Tafeln mehrfach wiederholt. Weiterhin sagt die Schrift, das man Streitfragen endgültig und möglichst schnell unter Zuhilfenahme eines Eides und Strafen beilegen soll. Funktioniert das nicht schon unter einem Prätor, so ist es die Aufgabe des Prätors dafür zu sorgen, dass sich die streitenden Parteien dem Urteil eines Richters unterwerfen. Dieser Richter wird von den streitenden Parteien selbst gewählt und ist einer ihrer Mitbürger. Dieses Verfahren solle unter Zeugen geschehen.

Der siebente Paragraph bezieht sich auf den Einsatz eines Prätors. Er besagt, dass dieser den Parteien Gehör schenken muss, so sie sich nicht selbst einigen können. Ähnlich verhalten sich auch die folgenden, die Sonderfälle regeln. Der Achte sieht vor, dass, wenn sich eine der Parteien unrechtmäßig vom Verfahren entfernt bzw. gar nicht erscheint und bis zum Mittag des Streittages nicht einfindet bzw. wieder einfindet, dem jeweils anderen Streitpartner der sprichwörtliche Sieg zugesprochen wird, der Prätor also das Verfahren zu seinen Gunsten entscheidet.

Außerdem geht das Zwölftafelgesetz offenbar davon aus, dass Verfahren möglichst schnell über die Bühne gehen sollen. Denn der neunte Paragraph verlangt, dass, wenn beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, also Paragraph Acht nicht eintritt, die Verhandlung nicht bis in die Nacht hinein andauern darf. Sollte das Verfahren länger andauern, dann muss es vertagt werden. Im Falle von Vertagungen trat der zehnte Paragraph in Kraft, laut dem der Beklagte Bürgen stellen musste um zu gewährleisten, dass er auch zum neu angesetzten Termin erscheinen würde. Das sollte weitere Verfahren verhindern.

Tafel 2

Diese Tafel bezieht sich in ihren drei Paragraphen auf das Verfahren bei einem Prozess im Zivilrecht. Allerdings unter Berufung auf einen privaten Richter, keinen Prätor also. Der Inhalt dieser Tafel ist so gut wie nicht erhalten.

Der erste Paragraph ist in zwei Unterparagraphen aufgeteilt deren Inhalt aus heutiger Sicht der Dinge und mit Blick auf hiesige Verfahren ungewöhnlich erscheint. Paragraph Eins Eins bestimmt die allgemeine Formel, wie bei einem Prozessverfahren gehandelt werden soll. Beide Parteien, der Kläger und der Beklagte schließen feierlich eine Wette ab behaupten im Recht zu sein. Die Wettsumme entspricht den Streitwert und wird verwahrt. Der Richter hatte nun die Aufgabe zu entscheiden, welche Partei recht gewettet hatte und somit das Urteil zu sprechen. Dieser Richterspruch war dann gültig. Gefahr bei diesem Verfahren war für eine der Parteien das Risiko tatsächlich etwas zu verlieren, anders war das in Paragraph Eins Zwei geregelt:

Hier wird es mystisch. Es wird symbolisch ein zerbrochener Strohhalm wieder ineinander gesteckt, was wohl Verbundenheit signalisieren soll. Dieses Ritual wurde als eine Art Vertrag gesehen, der eine Gesprächsbereitschaft zum Inhalt hatte und so zu einer Einigung vor den Augen eines Richters führen sollte.

Der zweite Paragraph hat seinen Bezug zu Verfahren, die vor einem Privatrichter geführt werden und dessen Entscheidung sich die beiden Parteien unterworfen haben. Er nennt besondere Gründe, wann ein Verhandlungstermin verschoben werden kann. Der dritte und letzte Paragraph der zweiten Tafel erklärt, was passieren kann, wenn sich en Zeuge weigert vor Gericht zu erscheinen bzw. nicht zur Aussage bereit ist. Er erlaubt eine Art öffentliche Rüge, um den Bürgern bekannt zu machen was geschehen ist und somit indirekt Druck auf den Zeugen auszuüben.

Tafel 3

Auf dieser Tafel geht es vor allem um das althergebrachte und nicht besonders humane Vollstreckungsrecht, das sich auf solch „erfreuliche“ Grundfesten wie Privatrache und Selbsthilfe stützt. Voraussetzung, damit es zum Einsatz des Vollstreckungsrechts kommen konnte war eine gerichtliche Anerkennung der Geldschuld oder die rechtskräftige Verurteilung im Prozess.

Dem Schuldner bleiben, laut Paragraph Eins 30 Tage Zeit um seine (Geld)-schuld zu bürgen. Diese Zeitspanne von 30 Tagen = ein voller Mondumlauf war durchaus üblich, vermutlich auch, weil sie mythologische Funktion hatte. Für den Schuldner besteht, so geschrieben in den Paragraphen Zwei bis Vier, die Möglichkeit sich von einem vindex (siehe Tafel 1) vertreten zu lassen und sich damit der Vollstreckung des Urteils zu

entziehen. Wenn aber kein Bürge zu finden ist, erhält der Gläubiger das Recht den Schuldner entgültig zu verhaften.

Allgemein gilt, dass es immer eine Chance gibt, Streitigkeiten gütlich zu erledigen. Das steht in Paragraph Fünf. Weiterhin erklärt dieser, dass die Höchstdauer der Verhaftung eines Schuldners durch einen Gläubiger sechzig Tage betrage darf. Während dieser Zeit musste der Schuldner an drei aufeinanderfolgenden Markttagen zum Prätor gebacht werden und die Höhe der Schuld musste öffentlich bekannt gemacht werden, damit ein jeder die Möglichkeit hatte für den Schuldner einzutreten.

Der sechste Paragraph dieser Tafel behandelt das Zerstückelungsrecht, womit auch das gemeint ist, was man darunter verstehen könnte. Hat ein Schuldner mehrere Gläubiger, so ist es Recht in zu zerstückeln und seinen Körper entsprechend der Schuld aufzuteilen. Geschehen ist das aber wohl nie.

Im letzten und siebenten Paragraph wird schließlich noch das Besitzrecht geregelt. Dieses gilt nur für Bürger, nicht aber für Fremde.5

Tafel 4

In der vierten und der fünften Tafel wird das Familienrecht geregelt. Dabei hat der Vater den Familienvorstand über sämtliche Nachkommen - egal welchen Alters sie sind und er hat das Recht gegenüber der Ehefrau. Auch hier ist nicht viel erhalten geblieben.

Die Paragraphen über die väterliche Gewalt sind verhältnismäßig einfach zu verstehen, aber zum Teil nicht minder grausam als andere und schwer nachzuvollziehen. Paragraph Eins sieht die Möglichkeit des Vaters vor über Leben und Tod des eigenen Kindes entscheiden zu können. Die Tötung eines missgebildeten Kindes wird von Gesetz sogar gewünscht. Der folgende Paragraph bestimmt, dass, wenn der Vater einen Sohn dreimal verkauft (?) er die väterliche Gewalt über den Sohn verliert. Bei weiblichen und anderen sui genügte der einmalige Verkauf.

Im dritten Paragraphen wird das Recht der Ehescheidung verankert. Zuerst hat nur der Mann ein Scheidungsrecht, schließlich hat er das Recht gegenüber der Frau. Später findet sich jedoch eine Einschränkungsmöglichkeit der männlichen Macht. Paragraph Vier sagt schließlich noch aus, dass ein Kind, wenn es über zehn Monate nach dem Tod des Vaters geboren würde nicht mehr in die gesetzlich festgeschriebene väterliche Erbfolge einfließen kann, schließlich ist es auch nach dessen Tod gezeugt worden.

Tafel 5

Auch hier wird, wie gesagt das Familien und Erbrecht behandelt. Alles in allem sind es zehn Paragraphen, die das Recht sprechen.

Der erste Paragraph setzt fest, das sich jede Frau unter einer Vormundschaft befindet. Das kann sowohl väterliche Gewalt, aber auch die Gewalt des Ehemanns sein. Eine Ausnahme bilden die Vestapriesterinnen, die aufgrund ihrer besonderen Würde von manus bzw. patria potestas befreit sind.

Agnaten (Blutsverwandte der männlichen Linie) der Frau konnte ein Ersitzungsverbot über diese erteilt werden, wenn der Vormund der Frau die Besitzübergabe nicht gebilligt hatte. Soweit Paragraph Zwei. Selbst das Ersitzungsrecht (Tafel 3, Paragraph Sieben) konnte daran nichts ändern.

Etwas kompliziert im Verständnis stellt sich Paragraph Drei dar. Hier soll quasi das Testament geregelt werden, außerdem die Vormundschaft in eigener Familienangelegenheit. Dabei herrscht wohl die Ansicht, dass man, laut dem Zwölftafelgesetz, kein freies Testament schreiben konnte. Was man vererben durfte war scheinbar nur Geld oder vergleichbares. Der Erblasser hatte nicht die Möglichkeit über Grundstücke, Sklaven etc. zu entscheiden. Allerdings scheint dieser Paragraph nur dann in Kraft zu treten, wenn keine leiblichen, also erbberechtigtem Nachkommen vorhanden waren. Klarheit in diese Geschichte bringen die Paragraphen Vier und Fünf. Hier wird geregelt, wer überhaupt erben darf und in welchen Reihenfolge, sprich Nähe des Blutes zum Vater, das zu geschehen hatte. Zuerst erbberechtigt waren die Söhne, also jene, die der direkten Gewalt unterworfen waren. Es folgten die nächsten Blutsverwandten, beispielsweise Brüder, ergo die nächsten Agnatischen Seitenverwandten. Agnaten selbst waren nur Männer. Wenn kein Agnat vorhanden sein sollte wird die Erbschaft an die Sippe des Verstorbenen weitergegeben. Weiterhin wird geregelt, hier in Paragraph Sechs, dass die Agnaten die Vormundstellung über unmündige, also nicht volljährige Nachkommen des Vaters übernehmen müssen, sollte der Vater keinen Vormund selbst bestimmt haben.

Sollte der Vater geisteskrank werden oder gar zur Verschwendung (dies aber nur, wenn behördlich bestätigt) neigen, so fällt die Verwaltung des Besitzes ebenfalls an die Agnaten. (Paragraph Sieben).

Sollte, so der achte Paragraph, ein Freigelassener sterben, so erbt sein früherer Herr dessen Besitz, wenn der Verstorbene keine Söhne hat und auch ohne Testament verstorben ist. Ist der Erblasser verschuldet, so gilt, laut dem folgenden Paragraphen, dass die Schuld genau wie auch Besitz unter den Erben verteilt werden muss und das zu gleichen Teilen.

Der zehnte und letzte der Paragraphen sieht vor, das es durchaus möglich ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind die daraus entstehende Erbengemeinschaft aufzulösen, sodass nicht jeder Erbe etwas bekommt. Dazu muss eine Klage gerichtlich erwirkt werden, wie sie bei Tafel Zwei, Paragraph Eins Zwei beschrieben wurde.

Tafel 6

Diese Tafel behandelt das Vertragsrecht und das Recht des Eigentums. Allerdings bezieht sich letzteres nicht nur auf materielle Güter, sondern auch auf die Ehe. Der erste Paragraph dieser Tafel erklärt, das mündlich getroffene Vereinbarungen binden sind. Wenn beispielsweise ein Grundstück, Haus o. ä. verkauft wird gilt in Bezug auf den Kaufpreis und die Handhabung das, was vorher, unter der Aufsicht von fünf Zeugen und einem Wägemeister, besprochen wurde.

Paragraph Zwei erklärt nun folgend, was zu geschehen hat, falls sich eine der vertragschließenden Parteien weigert zu den besprochenen Konditionen zu verkaufen. Hierbei wird, da gesprochene Vereinbarungen bindend sind, der Vertragsbrecher, so er in einem Prozess verurteilt wird eine Strafe auferlegt, die dem doppelten des Vertragswertes entspricht.

Im folgenden Paragraphen wird erneut das wiederholt, was etwa auf Tafel 3, Paragraph Sieben schon beschrieben steht. Es handelt sich um den Erdsitzungszeitraum von zwei Jahren für Grundstücke und ein Jahr für andere Dinge, die nach dieser Zeit in den Besitz des Käufers übergehen. Sollte sich der Verkäufer dagegen stellen, so kann er angeklagt werden.

Laut Paragraph Vier gilt dieses Ersitzungsrecht auch für die Ehefrau. Diese kann aber, wenn sie die Ersitzungszeit jährlich für drei Tage/Nächte unterbricht, also dem Haus ihres Mannes fern bleibt manusfrei bleiben, also geht nicht in den „Besitz“ ihres Mannes über. Offensichtlich verliert aber die Frau durch diese Prozedur ihr Erbrecht, das sie innerhalb einer „normalen“ Ehe inne hat.

Der fünfte Paragraph ist wiederum zweigeteilt. Fünf Eins bestimmt, dass, wenn zwei Parteien auf eine Sache Anspruch erheben, sich diese vor einen Prätor zu begeben haben um das Problem zu klären. Fünf Zwei dagegen entspricht etwa Paragraph Eins, auch hier ist bei einem Verkaufgeschäft von fünf Zeugen und einem Wägemeister die Rede.

Sollte es um die Besitzrechte gegenüber einer Person, eines Sklaven etwa, gehen, so gilt laut dem sechsten Paragraphen, das die Person, um die es gehen soll, während der Zeit der Verhandlung die Rechte einer „freien“ Person haben soll. Die folgenden beiden Paragraphen behandeln wieder Sachrecht, hier betrifft es genauer das Baumaterial. Es darf kein Baumaterial (hier Balken) entwendet werden. Wenn dies doch geschehen ist und dieses Material verbaut wurde, darf es nicht wiederum entfernt werden. Der eigentliche Eigentümer hat aber das Recht auf Ersatz im doppelten Wert des eigentlichen Wertes des Baumaterials. Mittels dieser Paragraphen soll der Schutz von bestehenden Gebäuden und Weinpflanzungen gewährleistet werden. Zu einem ähnlichen Thema äußert sich wohl der letzte Paragraph, der allerdings so gut wie gar nicht nachvollzogen werden kann. Es geht darin wohl um das Recht wann und wie Pflöcke in Weinbaugebieten entfernt werden dürften.

Tafel 7

Auf dieser Tafel finden sich Regelungen die nachbarliche Verhältnisse im altrömischen Agrarstaat festschreiben. Sie erinnert ein wenig an die aktuelle Kleingartenverordnung. Diese Tafel kann man recht schnell abarbeiten. Im ersten Paragraphen werden die Abstände, die Gebäude zu Grundstücksgrenzen bzw. anderen Gebäuden haben müssen geregelt. Ähnliches steht im Folgeparagraphen, allerdings bezogen auf Zäune als Grundstücksgrenzen. Dieser Paragraph wurde dem Solonischen Gesetz Athen entnommen. Der dritte Paragraph regelt Namensfragen. Wie also ein bestimmtes Gebäude bezeichnet werden soll und wie besser nicht.

Im folgenden Paragraphen wird ausgeschlossen, dass man an Grenzhainen Ersitzungen erringen kann. Ähnlich wie bei allen Streitigkeiten, geht auch der fünfte Paragraph davon aus, das Streitigkeiten, hier um Grundstücksgrenzen, friedlich von statten gehen sollen. Um eine Entscheidung in einem solchen Konflikt zu erreichen, bedarf es dreier Schiedsrichter, die zur Schlichtung berufen werden. Paragraph Sechs spricht von der Breite eines Weges und meint die Breite einer Strasse. Nachbarn konnten einander das Recht einen Fahrtweg über das Nachbargrundstück laufen zu lassen einräumen. Geschah dies musste die im Paragraphen beschriebene Breite eingehalten werden. Auch auf Wege beizieht sich der Folgeparagraph. Derjenige, der einen Weg anlegt muss auch darauf achten, dass dieser mit Steinen gepflastert ist. Geschieht das nicht, dann kann es passieren, ohne das der Eigentümer etwas dagegen unternehmen kann, andere seinen Weg nutzen. Mit dem Problem der Regenwasserbeseitigung beschäftigt sich der achte Paragraph. Wer nun also Regenwasser so ableitet, dass dem Nachbarn ein Nachteil dadurch geschieht, so kann dagegen geklagt werden und der Abfluss muss korrigiert werden.

Die Paragraphen Neun und Zehn werden, ob ihrer Zusammengehörigkeit, auch so behandelt. Zum Einen wird besagt, dass, wenn von einem Grundstück auf das andere Äste herüberragen, diese bis zu einer Höhe von 15 Fuß abgeschnitten werden müssen, analog dazu gehören die Früchte, die möglicherweise auf das Nachbargrundstück fallen noch immer dem, dem auch der Baum gehört. Die beiden letzen Paragraphen sind ähnlich auch schon zuvor verwendet worden, so regelt Paragraph Elf nochmals die Bedingungen bei einem Kauf und Paragraph Zwölf das Erbrecht, allerdings hier im Speziellen zum Thema freigelassene Sklaven.

Tafel 8

Mit der achten Tafel findet sich auch de umfangreichste Tafel der Zwölftafeln wieder. Über zwanzig Paragraphen sind hier aufgelistet. Allerdings handelt es sich auch um eine der wichtigsten Tafel, schließlich finden sich hier die Abhandlungen über das Deliktsrecht. Außerdem ist von dieser Tafel auch das meiste überliefert.

Zuerst wurde auf dieser Tafel ausgesagt, das „öffentliche Schmähungen“, wohl als Hexerei oder Zauberei zu verstehen, die Todesstrafe steht. Weiterhin, Paragraph Zwei zufolge, muss, wenn eine Verstümmelung bzw. Verletzung vorliegt, dem Täter die gleiche Verstümmelung/ Verletzung zugefügt werden, so er sich mit dem Opfer nicht gütlich einigen kann. Hierbei handelt es sich um eine althergebrachte Regelung aus z.B. dem indogermanischen Recht. Knochenbrüche bzw. leichte Verletzungen werden mittels Geldstrafen abgegolten und nicht öffentlich ausgetragen. Paragraph Fünf ist nicht leicht nachzuvollziehen, da er sehr verstümmelt nur vorhanden ist. Es geht hierbei wohl um Sachbeschädigung. Die nächsten beiden Vorschriften beschäftigen sich mit Tierrecht. Erstens soll, falls ein Tier zu Schaden kommt, der Täter dem Opfer das Tier durch ein gleichwertiges ersetzen und zweitens ist es verboten Tiere auf einer anderen als der eigenen Weide zu weiden. Geschieht das doch muss Schadenersatz entrichtet werden. Der achte Paragraph ist ähnlich dem ersten, bezieht sich aber auf de Ernte. Wenn also Ernte verhext wird und das ist nach dem damaligen Aberglauben möglich, steht auf diese Tat ebenfalls die Todesstrafe.

Ebenso war das nächtliche Abweiden bzw. Abernten laut der nächsten Bestimmung tödlich zu ahnden. Allerdings gilt das nur für Erwachsene Täter. Minderjährige werden im Höchstfall gegeißelt, das hängt jedoch vom Willen des Richters ab. Wer ein Haus in Brand steckt wird auf die gleiche Weise bestraft (Paragraph Zehn). Auf das unrechtmäßige Beschneiden von (fremden) Bäumen steht eine Geldstrafe. Ganz anderen Inhalt haben der zwölfte und der dreizehnte Paragraph. Hier geht es um Diebstahl, der auch mit dem Tod geahndet wird. Allerdings hat das Recht der Tötung sogar der Beraubte. Sollte der Einbruch bei Nacht geschehen darf auf jeden Fall von diesem Recht Gebrauch gemacht werden, sollte der Einbruch am Tage geschehen, nur dann, wenn der Dieb ebenfalls bewaffnet ist. Das gleiche Thema, Diebstahl nämlich, haben auch die folgenden Paragraphen (vierzehn bis sechzehn): Wenn ein Räuber auf frischer Tat gestellt und verhaftet wird, so muss die begangene Tat wie zuvor beschrieben gesühnt werden, wird aber erst im Nachhinein ein Diebstahl nachgewiesen, so muss der Dieb den doppelten Wert des Gestohlenen erstatten.

Die noch folgenden zehn Paragraphen werden, so sie nicht grundlegend anderes als die zuvor stehenden behandeln nicht einzeln aufgeführt, es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Erwähnenswert sind noch folgende Verordnungen:

Paragraph Siebzehn: Über unrechtmäßig erworbenen Besitz, Diebesgut, gibt es kein Ersitzungsrecht, Diebstahl verjährt also nicht. Weiterhin muss Paragraph Vierundzwanzig Eins erwähnt werden, der eine quasi - Notwehr einführt. Wer also nicht vorsätzlich tötet, der hat auch keine gerichtliche Strafe zu erwarten, religiöse Sühne aber schon.

Tafel 9

Hier handelt es sich wiederum um eine Tafel, deren Inhalt nur sehr bruchstückhaft rekonstruierbar ist. Die vorhandenen Fragmente enthalten öffentlichrechtliche, hauptsächlich strafrechtliche Bestimmungen.

Die Paragraphen Eins und Zwei sollen wohl aussagen, dass es keine Privilegien innerhalb der Strafverteilung gibt. Das würde gegen den Vorsatz der Gleichheit aller Menschen stehen. Das gilt sowohl für leichte Strafen als auch für die Todesstrafe. Alle diese Strafen konnten jeden ereilen, egal welchen Standes. Der dritte Paragraph wendet sich an bestechliche Richter. Diese werden, wenn sie sich bestechen lassen mit der Todesstrafe bedroht.

In der folgenden Verordnung werden besondere Untersuchungsrichter definiert. Es sind sogenannte Mordquästoren, die im Falle eines vorsätzlichen Mordes an einem Verwandten oder Geschlechtsgenossen zum Einsatz kommen.

Wer sein Land verrät, also einen Bürger an den Feind ausliefert bzw. ggf. zum Feind überläuft, wird, laut Paragraph Fünf auch mit dem Tod bestraft.

Im folgenden wird schließlich noch manifestiert, dass niemand ohne Urteilsspruch getötet werden durfte.

Tafel 10

Diese Tafel war, vor der Ergänzung durch die neugewählten Zehnmänner, die eigentlich letzte Tafel des Gesetzes. Sie enthält das Gesetz zur Leichenbestattung und behandelt die direkten Zusammenhänge dieses Themas. Die entsprechenden Gesetze sind dem Athener Recht angelehnt.

Der erste Paragraph dieser Tafel besagt, das Tote nicht innerhalb der Stadt beerdigt bzw. verbrannt werden durften. Das hatte hauptsächlich den Grund, die Stadt selbst von Kultstätten freizuhalten, aber auch hygienische und feuerpolizeiliche Gründe waren ausschlaggebend. Die folgenden fünf Paragraphen (Zwei bis Sechs mit ihren jeweiligen Unterteilungen) betreffen die Art und Weise der Totenfeier, die nicht übertrieben werden sollte. So sollen Frauen sich nicht ihre Wangen zerkratzen und man durfte den Scheiterhaufen nicht mit der Axt glätten. Weiterhin war die Art der Feierlichkeit geregelt. Eine Sonderform zu der eigentlich nur einen Totenfeier war der Fall, dass die Leiche vom Felde, also aus dem Krieg nach Rom überführt wurde. Hierbei konnten auch zwei Feiern abgehalten werden.

Paragraph Sieben regelt, das Ehrenkronen o.ä. dem Toten mitgegeben werden dürfen. Das galt auch für Trophäen von Siegen die der eigene Sklave oder auch eigene Rennpferde errungen hatten.

Damit dem Staat keine Goldreserven abhanden kamen war es laut Paragraph Acht verboten dieses mit ins Grab zu geben. Außerdem mussten bestimmte Abstände zu Gebäuden bei der Verbrennung eingehalten werden (Paragraph Neun) und es war festgelegt, dass das Grab immer Besitz der Familie bliebe. Ein Fremder hatte also kein Ersitzungsrecht.

Tafel 11/12

Die beiden letzten Tafeln, die nach der Überarbeitung des Gesetzes, es entgültig machten, enthalten Nachträge zu verschiedenen Themen aus dem gesamten Gesetztext. Es ist also kein bestimmtes Thema auszumachen.

So findet sich u. a. die Festlegung, dass eine Ehe zwischen Plebejern und Patriziern nicht rechtmäßig sei (Tafel 11, Paragraph Eins). Weiterhin wurde die Einführung von Schalttagen und die Existenz von Gerichtstagen, also Tagen an denen der Prätor angerufen werden durfte geregelt.

Die zwölfte Tafel beginnt mit einer Regelung, die Pfändungen angeht. So kann gepfändet werden, wenn die Miete nicht gezahlt wurde, oder sich Schulden angesammelt hatten. Außerdem wird festgeschrieben, dass, wenn ein Sklave (oder Hauskind?) einen Diebstahl begeht bzw. Schaden anrichtet der Gewalthaber über diesen Sklaven den Schaden begleichen musste oder aber den Täter dem Geschädigten preiszugeben hatte.

Letztendlich findet sich die letzte der Verordnungen des Zwölftafelgesetzes, die sehr nach Demokratie klingt. Sie besagt, dass die Entscheidung in allen Angelegenheiten beim Gesamtvolk liegt, welches darüber comitiatus maximus befindet.

Fazit

Der Inhalt des Zwölftafelgesetztes ist zweifellos wegweisend. Teilweise recht barbarisch zwar, aber im gros doch schon dem entsprechend, was wir heute unser Recht nennen.

Beispielsweise stößt man auf Ansätze einer Emanzipationsmöglichkeit für Frauen, man findet Sätze zur Regelung von Grenzfragen, die jedem heutigen Baurecht entstammen könnten. Oder man stößt auf, zwar banales, aber heuer ebenso gültige Verordnungen den eigenen Garten betreffend bei denen mancher Kleingärtner auch heute vor den Richter ziehen würde. Fortschrittlich ist auch die offensichtliche Gleichstellung aller Menschen im Sinne des Gesetzes. Ein guter, fast groß zu nennender Ansatz, egal ob Patrizier oder Plebejer, ein jeder ist gleich.

Etwas barbarisch hingegen muten etliche andere Rechte auch an. So wird auffallend oft eine Todesstrafe angedroht, selbst bei, aus heutiger Sicht, kleinen Delikten, wie etwa Diebstahl oder Verschuldung. Dieser Fakt hängt wohl mit dem oben besprochenen Gewohnheitsrecht zusammen, aus dem das Zwölftafelgesetz schlussendlich hervorgegangen ist.

Es ist bemerkenswert, wie oft an die Friedfertigkeit der Menschen appelliert wird, Streitigkeiten doch gütlich zu lösen, ein Richter scheint offenbar tatsächlich letzte Instanz zu sein, wohingegen heute bei jeder noch so nichtigen Kleinigkeit das Gericht bemüht wird. Es muss ja funktioniert haben. Außerdem fällt die möglicherweise vorhandene „Bürgschaftsfreude“ auf. Bürgschaften gibt es heute zwar auch noch zur Genüge, es ist doch aber eher unwahrscheinlich, dass ein wildfremder für jemanden birgt. Auch das scheint vorgekommen zu sein.

Andere Zeiten andere Sitten.

Alles in allem aber scheint dieses Gesetz ein herausragender Ansatz zu sein. Vieles von dem, was sich in den Zwölftafeln findet findet man auch heute noch in irgendeiner Form wieder. Selbst die Demokratie erlebt ihren Einzug. Das Volk ist der Entscheidungsträger.

Eine wahrhaft wichtige Erkenntnis. Völlig zu recht genoss dieses Gesetz derart großes Ansehen.

Literaturliste

Düll, Rudolf: „Das Zwölftafelgesetz - Texte, Übersetzungen und Erläuterungen“, 6., unveränderte Auflage, Artemis Verlag, 1989

Crawford, Michael: „Die römische Republik“, 4. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag

Pleticha, Heinrich (Hrsg.): „Weltgeschichte in 12 Bänden - Band 3 - Rom und der Osten“ Bertelsmann Lexikon Verlag GmbH

„Der farbige Ploetz: Die illustrierte Weltgeschichte“, 12. Auflage, Verlag Herder (Freiburg), 1998

Internetrecherche

01. http://www.welt-geschichte.de/Rom/body_rom.html

02. http://www.rewi.hu- berlin.de/Lehrstuehle/Schwintowski/_content/repititorien/rechtsvergleichung.ht m

03. http://www.hausaufgaben.de/111welcome.htm?007-001-908- d.de/hausaufgaben/geschichte/g0102.htm

[...]


1vgl. Düll S. 7

2vgl. Düll S. 9

3vgl. Düll S. 10

4vgl. Kapitel 2 - Allgemeines zur Rechtssprechung

4Anmerkung: Wenn ich es Recht verstehe geht es dabei um das Besitzrecht über den Besitz des Schuldners, der dem Gläubiger für ein Jahr (bei Grundstücken 2 Jahre) zufällt. Ggf. meint dieser Paragraph das Gleiche wie die Ersitzungsparagraphen in den folgenden Tafeln.

Final del extracto de 22 páginas

Detalles

Título
Das Zwölftafelgesetz
Universidad
University of Potsdam
Curso
Das frühe Rom
Calificación
3
Autor
Año
2002
Páginas
22
No. de catálogo
V106458
ISBN (Ebook)
9783640047376
ISBN (Libro)
9783640127290
Tamaño de fichero
423 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Zwölftafelgesetz
Citar trabajo
Klaus Esterluß (Autor), 2002, Das Zwölftafelgesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106458

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Título: Das Zwölftafelgesetz



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