Wirkweisen der Pressefreiheit


Term Paper, 2001

16 Pages, Grade: 1,3


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Wirkweisen der Pressefreiheit

0. Aufbau:

Gegenstand des Referates sind die Wirkweisen der Pressefreiheit - das bedeutet die Art und Weise, wie die in Artikel 5 des Grundgesetzes zunächst recht abstrakt und allge- mein formulierte Pressefreiheit ihre Wirkung auf das alltäglich praktizierte Recht entfaltet.

Nachdem zuerst die Funktion der Presse (1) im demokratischen Staat, die die Pressefreiheit als ein unabdingbares Rechtsgut erscheinen lässt, beschrieben wird, werden anschließend die Rechtsquellen der Pressefreiheit (2) genannt.

Im Abschnitt Schutzbereich der Pressefreiheit (3) werden dann die Bereiche erläutert, welche den Schutz der Pressefreiheit genießen.

Die drei prinzipiellen Wirkweisen der Pressefreiheit (4), das Abwehrrecht (4.1), die institutionelle Garantie (4.2) sowie die mittelbare Drittwirkung (4.3), werden in einzelnen Abschnitten erklärt.

Die auf diesen Grundsätzen basierenden Privilegien der Presse (5), wie das Informations- und Zeugnisverweigerungsrecht (5.1, 5.2), das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot (5.3) und die kurze Verjährung (5.4) sowie die die Presse betreffenden Sonderreglungen - die Pressefusionskontrolle (5.5) und der Postzeitungsdienst (5.6) - und presseinterne Bestimmungen wie die innere Pressefreiheit (5.7) und der Tendenzschutz (5.8) werden im Anschluss vorgestellt.

Letztendlich werden richtungsweisende Urteile des Bundesverfassungsgerichts (6), die maßgeblichen Einfluss auf die Auslegung der Pressefreiheit haben - das Lüth- (6.1), das Blinkfüer- (6.2) und das Spiegel-Urteil (6.3)- beschrieben.

Zusätzlich folgt im Rahmen der Abschlussbetrachtung (7) eine persönliche Bewertung des Themas.

1. Funktion der Presse:

Der Grund für die große Bedeutung der Pressefreiheit ist in der gesellschaftlichen Funk- tion der Presse zu sehen. So heißt es im Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts :

„ Eine freie, nicht von der ö ffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, re- gelm äß ig erscheinende politische Presse f ü r die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der B ü rger politische Entscheidungen treffen, muss er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abw ä gen k ö nnen, die andere sich gebildet haben. Die Presse h ä lt diese st ä ndige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der ö ffentlichen Auseinandersetzung. In ihr artikuliert sich die ö ffentliche Meinung; die Argumente kl ä ren sich in Rede und Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen und erleichtern so dem B ü rger Urteil und Entscheidung. In der repr ä sentativen Demokratie steht die Presse zugleich als st ä ndiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gew ä hlten Vertretern in Parlament und Regierung. Sie fasst die in der Gesellschaft und ihren Gruppen unaufh ö rlich sich neu bildenden Meinungen und For- derungen kritisch zusammen, stellt sie zur Er ö rterung und tr ä gt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Ein- zelfragen der Tagespolitik st ä ndig am Ma ß stab der im Volk tats ä chlich vertretenen Auffassungen messen k ö nnen. “ 1

Die Aufgabe der Presse beinhaltet drei verschiedene Teilgebiete: Zunächst einmal wird durch sie ein allgemeiner Meinungsmarkt geschaffen, wodurch ein öffentlicher Kommunikations- und Meinungsbildungsprozess ermöglicht wird. Außerdem wirkt die Arbeit der Presse bildend für den Rezipienten, was diesem bei der individuellen Meinungsbildung hilft. Letztlich dient die Presse der Kommunikation zwischen Bürger und Staat, da sich in ihr die öffentliche Meinung artikuliert.2

Besonders aufgrund dieser Aufgabe wird deutlich, dass die Presse unabhängig vom Staat sein muss. Eine staatsbestimmte Presse würde bedeuten, dass das Medium der Kommunikation vom Adressaten der Kommunikation verfälscht würde, was den Beg- riff der Kommunikation ad absurdum führt. Darunter zu leiden hätte die Bürgernähe des Staates, da dieser sich den wichtigsten Informationsweg selbst verbauen würde. Auch widerspräche es dem demokratischen Prinzip, würde der Prozess der Willensbildung vom Staat zum Volk verlaufen. Dies wäre der Fall, wenn die Presse, in ihrer Funktion als Sprachorgan des Volkes, staatlich kontrolliert wäre.3

2. Rechtsquellen:

Die rechtliche Grundlage der Pressefreiheit bildet Artikel 5 des Grundgesetzes:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu ä u ß ern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug ä nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew ä hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Die Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers ö nlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.4

Der Artikel 5 gewährleistet also diverse Grundrechte: das Recht der freien Meinungsäu- ßerung, die Informationsfreiheit, die Freiheit der Berichterstattung und die Pressefreiheit sowie in Satz 3 die Freiheit der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre.

Abgesehen von diesem Verfassungsartikel ist die Pressefreiheit in §1 aller Landespressegesetze wiederzufinden, wo sie allerdings nur wiederholenden Charakter besitzt. Internationale Rechtsquellen der Pressefreiheit bilden die Europ ä ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Allgemeinen Erkl ä rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.5

Zur Lösung der Problematik, wie der Begriff der Pressefreiheit mit Inhalt zu füllen ist, dient die Rechtssprechung, insbesondere die des Bundesverfassungsgerichts, als wichti- ge Auslegehilfe, da in verschiedenen Urteilen, auf welche im Folgenden noch näher eingegangen wird, die besondere Bedeutung der Presse in ihrer gesellschaftlichen Rolle, und die daraus resultierenden Rechte der Presse, verdeutlicht werden.6

3. Schutzbereiche:

Unter Schutzbereich versteht man den Bereich, dem durch einen Verfassungsartikel Schutz zugesichert wird. Um Einflussnahme staatlicherseits, aber auch von seiten Drit- ter, auszuschließen ist dieser Schutzbereich im Falle der Pressefreiheit relativ umfassend gestaltet. Dies gilt sowohl für die Auslegung des Begriffs Presse, als auch für den Kreis der Personen, die die Pressefreiheit in Anspruch nehmen.

Unter Presse versteht man alle Produkte mit geistigem Sinngehalt, die in einem Verviel- fältigungsverfahren hergestellt werden und für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Danach fallen nicht nur die im Allgemeinen der Presse zugeordneten Zeitungen und Magazine, sondern auch alle anderen denkbaren Publikationen wie z.B. Flugblätter und Plakate, und auch andere Medien wie Filme, CDs und Disketten unter den Schutz der Presse- freiheit. Desweiteren ist der Pressebegriff unabhängig von der Seriosität des Produktes anzuwenden, da dieses recht subjektive Kriterium benutzt werden könnte, eine Art der Zensur zu etablieren. Um dies auszuschließen, genießen sogar der Anzeigenteil und Annoncen den Schutz der Pressefreiheit.7

Auf das Individualrecht, d.h. auf das personenbezogene Recht der Pressefreiheit können sich alle am Herstellungsprozess beteiligten Personen berufen. Zum Herstellungspro- zess gehören alle Tätigkeiten, die der Herstellung oder Verbreitung dienen.8

Dazu zählen neben der redaktionellen auch kaufmännische, technische und Vertriebstä- tigkeiten.9

Der Schutz der freien Tätigkeit findet sich auch in der durch die in §2 derLandespressegesetze gesicherte Zulassungsfreiheit der Presseberufe wieder. So steht die Pressetätigkeit jedermann offen und ist auch nicht mit der Zwangsmitgliedschaft in einer Berufsorganisation verbunden. Auch die Einrichtung eines publizistischen Betriebes bedarf keinerlei staatlicher Zulassung.

Dies wiederum führt dazu, dass „... sich Presseunternehmen im gesellschaftlichen Raum frei bilden können ...und ... Unternehmen entstehen, die miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz stehen.“10

Diese Freiheit zielt auf eine publizistische Vielfalt ab, die einen Pluralismus an Meinungen bilden soll.

Zusammenfassend lässt sich also sagen:

Pressefreiheit ist das jedermann zustehende, mit individualrechtlicher und institutio neller Garantie ausgestattete Grundrecht, ungehindert Presse-Erzeugnisse jeder Art herzustellen und zu verbreiten, sich in ihnen in Wort, Schrift und Bild frei zu ä u ß ern, solche Erzeugnisse zu empfangen und sich aus ihnen zu informieren sowie ungest ö rt alle T ä tigkeiten vorzunehmen, die diesen Zweck dienen.11

4. Die drei prinzipiellen Wirkweisen der Pressefreiheit:

4.1. Das Abwehrrecht:

Alle Grundrechte sind Abwehrrechte, d.h. sie dienen dem Bürger zur Abwehr staatli- cher Eingriffe in den durch das jeweilige Grundrecht abgesicherten Schutzbereich. Dieses individualrechtliche Abwehrrecht gegenüber dem Staat resultiert aus der Ge- schichte. So wurde die Presse früher oft seitens der Obrigkeit in ihrer Freiheit eingeschränkt, beispielsweise durch Zensur, und für ihre Zwecke missbraucht wie z.B. durch die nationalsozialistische Führung, die die Presse als wichtigen Teil ihrer Propa- gandamaschinerie benutzte.

So heißt es im §1 des Schriftleitergesetzes, dass die „ Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitung und politischen Zeit schriften eine ... vom Staat geregelte ö ffentliche Aufgabe “ 12 sei.

4.2. Die instititutionelle Garantie:

Aufgrund ihrer wichtigen gesellschaftlichen Rolle ist die Pressefreiheit nicht nur als Individualrecht zu verstehen sondern auch als verfassungsrechtlich gesicherte Garantie der Institution Presse, als objektiv-rechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit.13

Während das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zunächst nur das ein- zelne Presse-Unternehmen unter Schutz stellte, ging es im Spiegel-Urteil soweit, dass der institutionelle Schutz den gesamten Bereich des freien Pressewesens abdeckt.14

„ Sie (die Bestimmung der Pressefreiheit) garantiert das Institut "Freie Presse". Der Staat ist - unabh ä ngig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung ü berall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse ber ü hrt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Freie Gr ü ndung von Presseorganen, freier Zugang zu den Presseberufen, Auskunftspflichten der ö ffentlichen Beh ö rden sind prin- zipielle Folgerungen daraus; doch lie ß e sich etwa auch an eine Pflicht des Staates denken, Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Mei- nungsmonopolen erwachsen k ö nnten. “ 15

Der Staat trägt seiner Einrichtungsgarantie in vielerlei Hinsicht Rechnung, so kommen der Presse diverse Sonderprivilegien zu, die im Abschnitt Privilegien der Presse (5) dargestellt werden.

4.3. Mittelbare Drittwirkung:

Unter Drittwirkung versteht man eine vom Grundrecht ausgehende Wirkung, die auch auf das Privatrecht Einfluss nimmt. Wie oben erwähnt sind die Grundrechte vor allem historisch bedingt als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat erwachsen.

Während das Abwehrrecht also zum Schutz vor staatlichen Eingriffen in die Pressefreiheit dient, versteht man unter der Drittwirkung der Pressefreiheit, die Möglichkeit, diesen Schutz auszuweiten auf das privatrechtliche Rechtsfeld, um die Pressefreiheit auch vor dem Eingriff nichtstaatlicher Interessen zu schützen.16

„Mittelbar“ ist diese Wirkung, da sie nicht direkt vom Artikel 5 sondern von aus dem Artikel gefolgerten Bestimmungen ausgeht, wie sie z.B. aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes hervorgehen.

Diese mittelbare Drittwirkung spielt in der Rechtssprechung mittlerweile eine größere Rolle als das Abwehrrecht gegenüber dem Staat, da die Gefährdung der marktwirtschaftlich organisierten freien Presse weitaus weniger vom Staat, der selbige ja garantiert, als vielmehr von der Einflussnahme Dritter ausgeht.17

So stellt zum Beispiel ein Exklusivvertrag, der Informationen von öffentlichem Interesse nur einer Zeitung zusichert, einen erheblichen Verstoß gegen die Pressefreiheit dar und ist somit nicht verfassungskonform und daher unzulässig.18

5. Privilegien der Presse:

5.1. Informationsrecht:

Gemäß § 4 LPG steht der Presse ein Informationsrecht zu.19 Dieses Recht gibt der Presse die Möglichkeit, bei Behörden Informationen zu erfragen.

Von diesem Auskunftsanspruch sind alle staatlichen Stellen, von Bundesbehörden, über Gerichte bis hin zum kommunalen Eigenbetrieb, wie einem Theater oder Schwimmbad, betroffen. Dieses Recht beinhaltet allerdings nicht den Auskunftsan- spruch gegenüber privatrechtlichen Zusammenschlüssen, wie beispielsweise Firmen oder Verbänden.20

Was den Kreis der Auskunftsberechtigten anbelangt, so gilt auch hier die umfassende Definition der Presse, die diesen Anspruch jedem Mitarbeiter zubilligt, ungeachtet des- sen, ob er für eine seriöse Tageszeitung oder für eine “einfache Dorfzeitung“ arbeitet.21 Die Art und Weise der Informationserteilung liegt im Ermessen des jeweiligen Aus- kunftsgebers, muss aber in sachgerechter Form erfolgen.22 Ausgenommen vom Informationsrecht können nach § 4 Absatz 2 Auskünfte durch die: „ 1 die sachgem ä - ß e Durchf ü hrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verz ö gert oder gef ä hrdet werden k ö nnte. “ 23 Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Presse über eine geplante Hausdurchsuchung berichten würde. Des Weiteren sind Auskunftsansprüche ausgenommen die „ 2. Vorschriften ü ber die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein ü berwiegendes ö ffentliches oder ein schutzw ü rdige privates Interesse verletzen w ü rden oder 4. deren Umfang ein zumutbares Ma ß ü berschreiten “

Durch das Informationsrecht der Presse wird auch dem Informationsanspruch des Bürgers Rechnung getragen, da sie durch ihre Berichterstattung den Bürger in zusammenfassender Form über das öffentliche Geschehen informiert, und ihn so die Möglichkeit der Meinungsbildung gibt.24

5.2. Zeugnisverweigerungsrecht:

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO soll eine umfassende Berichterstattung ungehindert von Hierarchie bedingten Repressalien gegenüber einem Informanten gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht stellte im Spiegel-Urteil klar:

„ Deshalb geh ö rt zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverh ä ltnis ses zwischen Presse und privaten Informanten. Er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann er giebig flie ß t, wenn sich der Informant grunds ä tzlich darauf verlassen kann, dass das "Redaktionsgeheimnis" gewahrt bleibt. “ 25

So würde beispielsweise Arbeitnehmern, die betriebsinterne Informationen weitergeben, die Kündigung drohen.26

Da aber oft gerade die Informationen interessant sind, die andere lieber nicht publik gemacht wissen wollen, befreit der Gesetzgeber die Presse vom allgemeinen Zeugniszwang durch das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht.

Dieser Schutz umfasst sowohl den Informanten und Verfasser als auch den Inhalt der Mitteilung. Dieses inhaltliche Zeugnisverweigerungsrecht beschränkt sich nach § 53 Abs.1 Nr.5 StPO auf:“die ihnen (den Presseangehörigen) im Hinblick auf ihre T ä tigkeit gemachte Mitteilung, soweit es sich um Beitr ä ge, Unterlagen und Mitteilungen f ü r den redaktionellen Teil handelt. “ 27

Ausgenommen von dem Schutz ist allerdings vom Mitarbeiter selbst recherchiertes Ma- terial.

5.3. Beschlagnahme und Durchsuchungsverbot:

Das oben genannte Zeugnisverweigerungsrecht könnte seitens der Strafverfolgungsbe- hörde durch Durchsuchungen und Beschlagnahme umgangen werden, indem sich die durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Informationen auf diesen Weg ermit- teln ließen. Dem beugt der Gesetzgeber durch die §§97 ff. StPO vor, danach ist laut Absatz 5: „ ... die Beschlagnahme von Schriftst ü cken, Ton, Bild und Datentr ä gern, Ab- bildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam der Zeugnisverweigerungsberechtigten oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden unzul ä ssig. “ 28 Diese Ausnahmevorschrift dient der Wahrung des Redaktionsgeheimnisses und soll eine Unterwanderung des Zeugnisver- weigerungsrechtes verhindern.29

Das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot soll die Funktionsfähigkeit der Medien und damit die in Artikel 5 garantierte Freiheit sicherstellen. Rechtsstaatliche Maßnahmen wie zum Beispiel die Durchsuchung von Pressebüros stellen einen eklatanten Eingriff in den Produktionsablauf dar und sind nur unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot des geringst möglichen Eingriffes im Falle der Gefährdung eines der Pressefreiheit äquivalenten Rechtsgutes zu gewähren.30

Analog zum Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich das Beschlagnahmeverbot aller- dings nicht auf selbstrecherchiertes Material. So kann die Strafverfolgungsbehörde die Herausgabe von Fotos, Filmen, Video- und Tonbandaufzeichnungen verlangen, sofern diese zur Aufklärung einer Straftat dienen. Dieser Eingriff muss jedoch zur Tatschwere und zur Stärke des schon bestehenden Verdachts im Verhältnis stehen und soll die Ar- beit der Presse so wenig wie möglich beeinträchtigen. Unzulässig sind nach diesem Verhältnismäßigkeitsgebotes Beschlagnahmungen von Material zur Aufklärung von Bagatelldelikten, hierzu gehören Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die mit Geldbu- ße oder nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.31

Auch beim Verdacht der Strafverstrickung verliert das Beschlagnahmeverbot seine Gül- tigkeit. Dieser Fall liegt vor, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte verdächtigt wird, in Zusammenhang mit einer Straftat zu stehen, sei es nun aktiv durch Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe oder eher passiv durch Begünstigung oder Strafvereitelung. Ausgenommen vom Beschlagnahmeverbot sind die Gegenstände, die im Zusammen- hang zu einer Straftat stehen oder aus einer Straftat resultieren wie z.B. pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexu- elle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs.2 StGB). Generell gilt, dass die Beschlagnahme von zur Veröffentlichung vorgesehenen Werken, die den Schranken der Pressefreiheit, wie beispielsweise §130 StGB Volksverhetzung entgegenstehen nicht dem prinzipiellen Beschlagnahmeverbot widerspricht.32

5.4. Kurze Verjährung:

§24 LPG räumt der Presse ein weiteres Privileg in Form der kurzen Verjährung bei Presseverstößen ein. Diese Regelung weicht von der in den §§ 78-79b StGB geregelten regulären Verjährungsfrist ab: So beträgt die reguläre Frist bei Straftaten je nach Schwere 5-30 Jahre, bei Presseverstößen dagegen nur ein Jahr. Bei Vergehen stehen 3-5 Jahre im regulären Fall (§78StGB) 6 Monaten im Sonderfall gegenüber und bei Ord- nungswidrigkeiten 6 Monate bis 3 Jahre (§31 OWiG) im regulären Fall nur 3 Monate bei Presseverstößen. Diese Verjährungsfristen sind in den jeweiligen Landespressege- setzen geregelt und können daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen, so ist beispielsweise nach § 15 des bayerischen Landespressegesetzes eine einheitliche Frist von 6 Monaten bei Presseverbrechen und Pressevergehen vorgesehen. Dieses Privileg fußt im Wesentlichen auf zwei Eigenarten von Pressevergehen. Zu- nächst einmal sind Vergehen der Presse für die Öffentlichkeit direkt wahrnehmbar und können daher ohne lange Ermittlungen sofort strafrechtlich verfolgt werden. Weiterhin würde der strafrechtliche Grundsatz, dass die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an gerechnet wird, an dem der letzte Akt einer strafbaren Handlung beendet ist (§ 78a StGB), im Falle der Presse also bis das letzte publizistische Werk vergriffen ist, zu einer eklatanten Verlängerung der Frist führen. Um dies zu umgehen setzt der Beginn der Verjährung schon mit dem Beginn der Veröffentlichungs- bzw. der Vorbereitungsphase ein (§24 Abs. 3 LPG). Nach §24 LPG bezieht sich die kurze Presseverjährungsfrist auf Presse-Inhaltsdelikte, wie zum Beispiel §184 StGB Verbreitung pornographischer Schriften oder §130 StGB Volksverhetzung, auf durch das Landespressegesetz unter Strafe gestellte Pressedelikte und auf Presse-Ordnungswidrigkeiten nach §22 LPG, wie beispielsweise der Verstoß gegen die Impressumspflicht.33

5.5. Pressefusionskontrolle:

Die 1976 eingeführte Pressefusionskontrolle ist vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Pressekonzentration zu sehen. So ging die Zahl der publizistischen Einheiten zwischen 1954 und 1976 von 223 auf 121 zurück, während sich die Gesamtauflage der Zeitungen im gleichen Maß vergrößerte. Da nun aber die Pressevielfalt eine wesentliche Grundlage der Institution freie Presse ist, weil nur durch die Vielfalt die öffentliche Aufgabe der Presse sichergestellt ist, wirkte der Gesetzgeber durch die Pressefusionskontrolle der zunehmenden Konzentration entgegen.34

Außer Acht gelassen wurde dies allerdings im Fall des Verkaufes der SED- Bezirkszeitungen durch die Treuhandanstalt an westdeutsche Verlage, was eine Reduzierung der publizistischen Einheiten von 158 (1991) auf 137 (1993) zur Folge hatte.35

5.6. Postzeitungsdienst:

Der Postzeitungsdienst ist eine Förderungsmaßnahme des Staates zur Förderung des Vertriebes von Presseprodukten, womit er seiner institutionellen Garantie der freien Presse, die auch den Vertrieb beinhaltet, nachkommt. Der verbilligte Zustelldienst für Zeitungen wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, S 133ff) als staatliche Pressesubvention zur Förderung der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung für rechtens erklärt.

Zwar ist die Postzeitungsordnung aufgrund der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost seit 1.4.1991 aufgehoben, dennoch arbeitet die Deutsche Bundespost Postdienst im Bereich der Postzeitung zu Tarifen, die unter den Selbstkosten liegen, sodass eine Subvention der Presse immer noch besteht.

5.7. Die innere Pressefreiheit

Während die oben genannten Bestimmungen und Regelungen hauptsächlich die Presse in ihrer Wirkung gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit tangieren, bildet die innere Pressefreiheit die Sicherung presseinterner Strukturen, welche allerdings weniger vom Gesetzgeber als vielmehr verlagsintern geregelt werden.

Hierbei unterscheidet man zwischen Grundsatz-, Richtlinien-, und Detailkompetenz. Die Grundsatz- und Richtlinienkompetenz kommen beide dem Verleger zu, er bestimmt also die grundsätzliche Haltung der Zeitung. Außerdem entscheidet über die Bewertung von neuen, nicht tagesaktuellen Themen, was ihm seinen Einfluss bei bedeutenden Zeitfragen zusichert. Die Detailkompetenz liegt in den Händen einzelner Redaktionsmitglieder, wobei der Verleger nicht nur ein Informationsrecht besitzt sondern auch über die Veröffentlichung entscheiden kann.36

5.8. Tendenzschutz:

Zeitungs- und Zeitschriftenverlage gehören zu den Tendenzbetrieben. Inhaber der Grundsatzkompetenz bezüglich der Gestaltung der Tendenz, also der grundsätzlich von der Zeitung vertretenen Haltung, ist der Verleger. Dieser Sachverhalt steht im Gegen- satz zur Verpflichtung von Rundfunkanstalten, Meinungsvielfalt wiederzuspiegeln. Der Grund dafür ist in den beiden unterschiedlichen Ansätzen zur Erreichung einer Mei- nungsvielfalt zu finden. Während diese im Falle der Presse durch ein möglichst vielfältiges Konkurrenzangebot gesichert wird, tragen die öffentlich-rechtlichen Rund- funkanstalten die Verpflichtung, Meinungsvielfalt innerhalb ihres Programms widerzuspiegeln. Man spricht auch von Außen- und Binnenpluralismus.

Der in §118 Betriebsverfassungsgesetz verankerte Tendenzschutz sichert die Pressefrei- heit insofern, dass er eine tendenzwidrige Einmischung des Betriebsrates vermeidet. Mit diesem Gesetz ist der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht nachgekommen, die Freiheit des Pressewesens vor allen Einflussnahmen Dritter zu schützen. Dieser Dritte ist in diesem Fall der Betriebsrat, der ja nicht nur aus redaktionellen Mitarbeitern besteht, wodurch die Meinungskonformität zwischen der Tendenz der Zeitung und der des Betriebsrates nicht gewährleistet erscheint. Aber auch redaktionelle Mitarbeiter sind der Tendenz der Zeitung verpflichtet, was unter Umständen auch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung einschränkend tangieren kann.37

6. Bedeutende Urteile:

Wie oben erwähnt kommt den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts bei der Auslegung und Definition der Pressefreiheit eine überaus wichtige Stellung zu. Im Folgenden werden drei richtungsweisende Fälle, die vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt worden sind vorgestellt.

6.1. Das Lüth-Urteil:

Erich Lüth forderte 1950 zum Boykott des Filmes „Unsterbliche Geliebte“ auf. Grund dafür war die nationalsozialistische Vergangenheit des Regisseurs Veit Harlan, zu dessen bekanntesten Werken der Propagandafilm „Jud Süß“ gehört. Gegen diesen Boykottaufruf klagte die Filmgesellschaft und bekam Recht.

Daraufhin legte Lüth gegen diese Urteil Verfassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Aufruf zum Boykott des Filmes durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt sei. So heißt es im Urteil:

„ ...Die allgemeinen Gesetze m ü ssen in ihrer das Grundrecht beschr ä nkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung diese Grundrechts gesehen und so interpretiert wer- den, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts...auf jeden Fall gewahrt bleibt...Es findet...eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die „ allgemeinen “ Gesetze zwar dem Wortlaut nach Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertset- zenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen und demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder einge- schr ä nkt werden m ü ssen. “ 38

Durch die Beschränkung der Schranken des Artikel 5 zugunsten der Meinungsfreiheit erlangte dieses Urteil richtungsweisende Bedeutung, der oben zitierte Auszug aus dem Urteil ist seitdem als sogenannte Lüth-Formel in die Rechtsprechung eingegangen.

6.2. Das Blinkfüer-Urteil:

Als Reaktion auf den Mauerbau versuchten die Verlagshäuser Axel Springer und „Die Welt“ 1961 die Zeitungshändler in Hamburg unter Androhung der Beendigung der Ge- schäftsbeziehungen dazu zu zwingen, keinerlei Zeitschriften mehr in ihr Sortiment zu nehmen, die das Fernseh- und Rundfunkprogramm der DDR beinhalteten.

Daraufhin reichte der Herausgeber der Zeitung Blinkfüer, die von diesem Boykottaufruf betroffen war, Klage wegen wettbewerbswidrigen Boykottaufrufs ein. Nachdem die Klage vor dem Bundesgerichtshof zunächst scheiterte, hatte schließlich die Verfas- sungsbeschwerde wegen Verstößen gegen Artikel 2, 3 und 5 beim Bundesverfassungsgericht Erfolg. In der Urteilsbegründung heißt es:

„ Ein Boykottaufruf wird durch das Grundrecht der freien Meinungs ä u ß erung dann nicht gesch ü tzt, wenn er nicht nur auf geistige Argumente gest ü tzt wird, sich also auf die Ü berzeugungskraft von Darlegungen, Erkl ä rungen und Erw ä gungen beschr ä nkt, sondern dar ü ber hinaus sich solcher Mittel bedient, die den Angesprochenen die M ö g- lichkeit nehmen, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. “ 39

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer also Recht, da sich der Boy- kottaufruf der großen Verlage nicht nur auf geistige Argumente, wie im Falle Lüth, sondern auf wirtschaftlichen Druck stützte. Mit diesem Urteil kam der Staat seiner Auf- gabe zum Schutz des freien Pressewesens nach, indem er dafür Sorge trug, dass der „Kampf der Meinungen“ argumentativ und nicht unter ökonomischen Zwängen ausge- tragen wird.

6.3. Das Spiegel-Urteil:

Ursache des Rechtsstreits war der im Oktober 1962 erschienene Artikel, der die militärische Abwehrbereitschaft der Bundeswehr zum Gegenstand hatte. Daraufhin wurden Rudolf Augstein als Herausgeber, sowie die für den Artikel verantwortlichen Redakteure unter Anklage wegen Landesverrats gestellt, Radaktionsräume durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt.

Gegen dieses Vorgehen legte der Spiegel Verfassungsbeschwerde ein, da er die Pressefreiheit verletzt sah. Obwohl die Klage in vielen Punkten erfolglos blieb, stellt das Urteil maßgebliche Richtlinien zur Bedeutung der Pressefreiheit auf, so auch die zu Beginn zitierte Aussage zur Aufgabe der Presse.

Auch der Begriff der institutionellen Garantie wird vor Allem durch dieses Urteil geprägt, so heißt es hier zur Pressefreiheit:

„ Wird damit zun ä chst ... ein subjektives Grundrecht f ü r die im Pressewesen t ä tigen Personen und Unternehmen gew ä hrt ... so hat die Bestimmung auch eine objektiv rechtliche Seite. Sie garantiert das Institut „ Freie Presse “ . “ 40

7. Abschlussbetrachtung:

Das im Artikel 5 des Grundgesetzes formulierte Presserecht erfährt durch zahlreiche Bestimmungen eine umfassende Gestalt. Durch die rasante Entwicklung der Medienlandschaft werden wahrscheinlich auch in Zukunft immer wieder neue Konkretisierungen des Begriffs „Pressefreiheit“ notwendig sein.

So bleibt zu hoffen, dass auch in schwierigen Zeiten, die uns womöglich angesichts der neuen Qualität des Terrorismus drohen, das Bemühen um innere Sicherheit nicht zu Lasten einer freien und kritischen Presse geht. Eine weitere Gefahr droht womöglich auch durch die Gefahr der Meinungmonopolisierung, welche durch Synergieeffekte in der Medienlandschaft drohen, wenn verschiedene Medien unter dem Einfluss einzelner Interessengruppen vernetzt werden.

Diese möglichen Herausforderung verlangen vom Gesetzgeber, weiterhin seiner Garantie der freien Presse Rechnung zu tragen, und die Bestimmungen der aktuellen Situation im Rahmen dieser entsprechend zu gestalten.

Literaturverzeichniss:

Branahl, Medienrecht, 2. Auflage, Opladen 1996

L ö ffler / Ricker, Handbuch des Presserechts, 3. Auflage, München 1994

Noelle-Neumann / Schulz / Wilke, Fischer Lexikon Publizistik / Massenkommunikation, 7. Auflage, Frankfurt 1994

Paschke, Medienrecht, Hamburg, 1993

Ricker, Freiheit und Aufgabe der Presse, München, 1994

Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht, Projekt DFR der Universität Würzburg, http://www.uni-wuerzburg.de/dfr

[...]


1 BVerfGE 20, S.162 ff.

2 Vgl. Noelle-Neumann, Schulz, Wilke: Fischer Lexikon Publizistik / Massenkommunikation, S.247.

3 Vgl. Ricker: 1994, S.56

4 Grundgesetz der BRD. In: Löffler / Ricker, 1994, S.579

5 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, S.9, Rn. 7ff.

6 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, S. 35, Rn. 7.

7 Vgl. Branahl: 1993, S. 22.

8 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, s. 39, Rn. 11.

9 Vgl. Branahl: 1993, S. 23.

10 BVerfGE 20,S.162 ff.

11 Löffler, Ricker: 1994, S .38, Rn. 6.

12 RGB 1., S. 713. In: Löffler, Ricker: 1994, S.14, Rn 7.

13 Vgl. ebd., S. 35, Rn. 7.

14 Vgl. ebd.: 1994, S. 49, Rn. 6.

15 BVerfGE 20, S.162.

16 Vgl. ebd.: 1994, S. 54, Rn. 27.

17 Vgl. ebd.: 1994, S. 54, Rn. 27.

18 Vgl. ebd.: 1994, S. 41, Rn. 5.

19 Nummerierung der Paragraphen vom Land abhängig, hier wie im Folgenden: Nordrhein-Westphalen.

20 Vgl. Branahl: 1993, S. 31.

21 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, S. 118, Rn. 5.

22 Vgl. Branahl: 1993, S. 34.

23 § 4 LPG (NRW) Abs.2. In: Löffler, Ricker: 1994, S. 582

24 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, S. 115, Rn. 5.

25 BVerfGE 20, S.162 ff.

26 Vgl. Branahl: 1993, S. 42.

27 Löffler, Ricker: 1994, S. 174, Rn. 26 ff.

28 Ebd., S. 180, Rn. 43.

29 Vgl. ebd., S. 180, Rn. 43.

30 Vgl. Branahl: 1993, S. 47.

31 Vgl. ebd.: 1993, S. 49.

32 Vgl. ebd.: 1993, S. 51.

33 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, S. 111, Rn. 49 ff..

34 Vgl. ebd.: 1994, S. 558, Rn. 2.

35 Vgl. Noelle-Neumann, Schulz, Wilke: Fischer Lexikon Publizistik / Massenkommunikation, S. 128.

36 Vgl. Noelle-Neumann, Schulz, Wilke: Fischer Lexikon Publizistik / Massenkommunikation, S. 251.

37 Vgl. Löffler, Ricker: 1994, S. 243, Rn. 23 ff.

38 BVerfGE 20, S. 208/209.

39 BVerfGE 25, S.256 ff.

40 BVerfGE 20, S.162 ff

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Details

Title
Wirkweisen der Pressefreiheit
College
Johannes Gutenberg University Mainz
Course
Medienrecht
Grade
1,3
Author
Year
2001
Pages
16
Catalog Number
V106518
ISBN (eBook)
9783640047970
File size
450 KB
Language
German
Keywords
Wirkweisen, Pressefreiheit, Medienrecht
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Philipp von Buttlar (Author), 2001, Wirkweisen der Pressefreiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106518

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Title: Wirkweisen der Pressefreiheit



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