Das Franchise-Konzept


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 1999

27 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen und Begriffe des Franchise-Konzepts
1.1 Definition „Franchise“
1.2 Historischer Bezug
1.3 Gegenwart und Zukunft

2. Merkmale und Abgrenzung
2.1 Dauerschuldverhältnisse
2.2 Lizenzen
2.1 Entgelte
2.3 Vertriebspflichten
2.4 Vertragshändler
2.5 Handelsvertreter
2.6 Kommissionsagentursysteme
2.7 Lizenz- und Know-how-Verträge
2.8 Filialsysteme
2.9 Genossenschaften

3. Scheinselbständigkeit

4. Vorteile des Franchise-Gebers
4.1 Finanzierungsfragen
4.2 Finanzierungsrisiko
4.3 Nachfrageorientierte Erschließung der Märkte
4.4 Delegierte Motivation

5. Vorteile des Franchise-Nehmers
5.1 Risikomindernde Entwicklungsphasen
5.2 Nutzung der Marktkenntnisse eines etablierten Unternehmens
5.3 Werbe- und Verkaufsförderprogramme
5.4 Einkaufsvorteile
5.5 Nutzungsrechte von Marken

6. Einschränkungen für den Franchise-Geber

7. Einschränkungen für den Franchise-Nehmer
7.1 Vorgefertigtes Unternehmenskonzept
7.2 Dispositionsspielraum

8. Das Franchise-Paket in der Praxis

9. Der Franchise-Vertrag

10. Die wesentlichen Bestimmungen des Franchise-Vertrags im Einzelnen
10.1 Präambel
10.2 Die Gewährung der Franchise-Rechte
10.3 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

11. Mindestabnahmepflicht
11.1 Zahlungen und Gebühren
11.2 Laufzeit und Kündigung
11.3 Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung
11.4 Beendigung des Vertrages
11.5 Anspruch auf Verlängerung des Franchise-Vertrags

12. Quellenverzeichnis

13. Abbildung

14. Erläuterung

15. Anhang

1. Grundlagen und Begriffe des Franchise-Konzepts

1.1 Definition „Franchise“

„Franchising“ ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem rechtlich selbständiger Unternehmer auf der Basis eines vertraglichen Dauerschuld-verhältnisses.

Das System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsanteilige Leistungsprogramm der Systempartner durch ein Weisungs- und Kontrollsystem zur Sicherung eines systemkonformen Verhaltens.

Das Leistungsprogramm des Franchise-Gebers ist das Franchise-Paket (siehe Seite 14 ff.); es besteht aus einem Beschaffungs-, Absatz- und Organisationskonzept, der Gewährung von Schutzrechten, der Ausbildung des Franchise-Nehmers und der Verpflichtung des Franchise-Gebers, den Franchise-Nehmer aktiv und laufend zu unterstützen und das Konzept ständig weiter zu entwickeln.

Der Franchise-Nehmer ist im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Er hat das Recht und die Pflicht, das Franchise-Paket gegen Entgelt zu nutzen. Als Leistungsbeitrag liefert er Arbeit, Kapital und Information.[1]

1.2 Historischer Bezug

Die ursprüngliche Bedeutung des Wortes „Franchise“, welches der französischen Sprache entstammt, sagt für seine heutige Bedeutung wenig aus. In Frankreich verstand und versteht man unter „Franchisen“ noch heute in erster Linie die Befreiung von Zöllen und Steuern.

Im weiteren Verlauf, namentlich im 17. und 18. Jahrhundert, wurde das Wort sowohl in Frankreich als auch in Großbritannien und später in den Vereinigten Staaten in einer Erweiterung seiner Bedeutung als Einräumung eines Privilegs verstanden, welches Könige bzw. der Staat an zuverlässige Persönlichkeiten vergaben, denen damit ein monopolartiges Recht erteilt wurde, gegen Entgelt eine im staatlichen Interesse liegende Produktion oder der Handel mit gewissen Erzeugnissen zu betreiben.

In der späteren Bedeutung des Wortes handelt es sich dann im angelsächsischen Bereich um die Bewilligung einer Erlaubnis, in kommerzieller Weise die Rechte zu benutzen, die einem anderen zustehen. Auch in Frankreich hat das Wort Franchise neben seiner ursprünglichen Bedeutung den kommerziellen Charakter eines Nutzungs- und Vertriebsrechts erhalten.[2]

Als „Franchising“ bezeichnet man heute international die Vertriebsmethode als solche.[3]

1.3 Gegenwart und Zukunft

In den USA gründen jährlich weit über 300.000 Bürger mit Hilfe des Franchise-Gedankens ihr eigenes Unternehmen. Aus diesem Gedanken entstand unter anderem die Fast-Food-Kette „McDonald`s“, sowie die Videothekenkette „Blockbuster“.

Aktuell gibt es in Deutschland 1.115 Franchise-Systeme mit 35.802 Franchise-Nehmern, die 1998 zusammen einen Umsatz von 22 Mrd. € erwirtschafteten .[4]

In den Branchen des Handwerks, des Handels und im Dienstleistungssektor wird langfristig mit erheblichen Anteilen am Gesamtumsatz gerechnet.

Im technischen Facheinzelhandel, beispielsweise in Branchen der Elektrogeräte, der Computer- und Unterhaltungselektronik, darf damit gerechnet werden, daß die Zukunft ganz den Franchise-Systemen gehört.[5]

2. Merkmale und Abgrenzung

2.1 Dauerschuldverhältnisse

Zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer besteht ein vertraglich vereinbartes Dauerschuldverhältnis über den Vertrieb von Waren und/oder Dienstleitungen. Die vertragliche Regelung ist auf längerfristige Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen, den Franchise-Partnern, ausgelegt.

Es wird durch dieses Verhältnis nicht die Einmaligkeit, beispielsweise ein Kauf (Kaufvertrag), zeitlich limitiert definiert, sondern die Methode, über einen vereinbarten Zeitraum Pflichten und Rechte in einem partnerschaftlichen, arbeitsteiligen System mit festen, definierten Regeln zu übernehmen.

2.2 Lizenzen

Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer - ähnlich wie im Warenzeichenlizenz- oder in einem Know-how-Vertrag - Nutzungsrechte auf Schutzrechte (z.B. Benutzung von Namen bzw. Logo, Gebrauchsmustern, Patenten) hinsichtlich der Vermarktung des Franchise-Gegenstandes.

Diese Nutzungsrechte werden in Form von Erfahrungs-, Betriebs- und Geschäfts-Know-how - sowie allgemeiner laufender betrieblicher Unterstützung während der Etablierungs- und laufenden Nutzungsphase ergänzt.

2.1 Entgelte

Als Gegenleistung im partnerschaftlichen Franchise-System entrichtet der Franchise-Nehmer ein Entgelt. Dieses Entgelt wird bei vielen Franchise-Systemen in einer kombinierten Form vereinbart: zum einen durch Zahlung eines einmaligen Betrages zu Beginn der Franchise-Geschäftsbeziehung; damit sollen Aufwendungen für Einmalleistungen, Know-how-Übertragung und Kosten, die mit der Erstinbetriebnahme des Gewerbeobjektes entstehen, abgegolten werden, zum Zweiten in Form eines laufenden Entgeltes, das in der Regel am Umsatz oder Rohertrag orientiert ist.

Dieses Entgelt kann monatlich oder quartalsweise pauschal erhoben und mit den tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Bezugsgrößen verrechnet oder aber in der Kalkulation und damit bei der Abrechnung jedes Warenbezuges berücksichtigt werden.

2.3 Vertriebspflichten

Der Franchise-Nehmer unterliegt Vertriebspflichten. Er setzt die Waren und/oder Leistungen nach vom Franchise-Geber vorgegebenen Richtlinien mit gewissen Kontrollrechten zu dessen Gunsten auf eigenes Risiko, d.h. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ab.

Als selbständiger Gewerbetreibender obliegen ihm – neben den Pflichten aus dem Franchise-Vertrag – die Beachtung und Einhaltung aller in den gesetzlichen Normen beschriebenen Vorschriften, wie sie für jeden nicht an einem Franchise-System angeschlossenen Selbständigen Gültigkeit haben.

2.4 Vertragshändler

Der Vertragshändler verkauft Produkte eines bestimmten Sortiments an Endkunden. Dieses Sortiment orientiert sich an einem Vertag, den der Hersteller der Produkte mit dem Vertragshändler schließt. Hinsichtlich der Corporate Identity (siehe Erläuterung), Form und Durchführung etc. wird der Händler wohl Empfehlungen des Herstellers berücksichtigen, steht aber keineswegs in einer Verpflichtung.

Abgrenzung zum Franchise:

Gegenüber dem Vertragssystem ist Franchising durch ein strafferes Management-, Organisations-, sowie Marketing- und Werbekonzept gekennzeichnet. Einerseits werden Weisungs- und Kontrollrechte des Franchise-Gebers vorgegeben, andererseits aber Unterstützung und Betreuung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber vereinbart – Kennzeichen, die bei üblichen Vertrags-händlersystemen fehlen oder nicht in der im Franchise-Modell vorgesehenen umfangreichen Form zu finden sind.

2.5 Handelsvertreter

Handelsvertreter ist, wer als Selbständiger - Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Der Vertreter hat Anspruch auf Provision aus allem von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäften. Er erzielt keinen Gewinn aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis.

Abgrenzung zum Franchise:

Franchise unterscheidet sich vom Handelsvertretersystem oder Handelsmakler durch die Tatsache, daß die Franchise-Nehmer zwar auch als selbstständige Kaufleute aktiv sind, jedoch keine Geschäfte im Namen eines Dritten abschließen (§ 84 HGB)[6], sondern ausschließlich Geschäfte für eigene Rechnung und auf eigenes Unternehmerrisiko eingehen.

Die wesentlichen Unterscheidungskriterien eines Franchise-Nehmers gegenüber einem Handelsvertreter sind also: Abschlüsse auf eigene Rechnung, eigenes Unternehmensrisiko, Erzielen von Gewinn zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.

2.6 Kommissionsagentursysteme

Der Kommissionär ist ein selbständiger Kaufmann, der gewerbsmäßige Waren im eigenen Namen aber fremde Rechnung kauft und verkauft. Er kann in einem Dauerschuldverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen oder von Fall zu Fall Aufträge annehmen.

Abgrenzung zum Franchise:

Die wesentlichen Unterscheidungskriterien eines Franchise-Nehmers gegenüber eines Kommissionär sind:

Eigene Rechnung, eigenes Unternehmerrisiko, Erzielen von Gewinnen aus der Differenz zwischen Einkauf und Verkauf, beschaffte und eingelagerte Waren, sind Eigentum des Franchise-Nehmers.

2.7 Lizenz- und Know-how-Verträge

Rechtlich ist der Lizenzvertrag ein atypischer Vertrag. Er ist ein gemischter Vertrag, der Elemente des Kaufs, der Pacht und der Gesellschaft enthält und als Vertrag eigener Art seinen eigenen Rechtsregeln unterliegt. Er ist immer aufgrund des Einzelfalls, seines eigenen Gehalts und nicht nach festen Normen zu beurteilen. In diesen Verträgen können z.B.:

- Gruppen von Schutzrechten ohne Know-how,
- ein oder mehrere Schutzrechte mit Know-how und nur Know-how
- nur Know-how lizenziert werden.

Abgrenzung zum Franchise:

Von Lizenz- und Know-how-Verträgen, in denen technische Vorgänge und Verfahren im Vordergrund stehen, grenzt sich das Franchise durch das einheitliche Marketingkonzept, welches ein Überwachungs- und Weisungsrecht des Franchise-Gebers vorsieht und Vertriebspflichten auferlegt, klar ab.

2.8 Filialsysteme

Das Prinzip des Filialunternehmens beruht auf einem zentralen Wareneinkauf, der Unterhaltung zentraler Läger und der Belieferung der Filialen nach einem einheitlichen Bestellsystem und Warensortiment. Der Ausdehnung in neue Sortimentsgruppen steht allgemein eine Straffung, d.h. Kürzung der Sortimentsvielfalt innerhalb der Sortimente gegenüber.

Durch strenge Kontrollsysteme wird in diesem Zusammenhang jeder Artikel auf seine Gängigkeit und seine Rentabilität hin überwacht.

Neben Markenartikeln führen Filialunternehmer auch Handelsmarken für Erzeugnisse, die teilweise in eigenen Betrieben oder Lizenzunternehmen hergestellt werden.

Abgrenzung zum Franchise:

Vom Filialsystem unterscheidet sich Franchise durch die rechtlichen Selbständigkeit der Franchise-Nehmer. Diese sind nicht als angestellte Filialleiter Bestandteil der firmeneigenen Absatzorganisation, sondern unterliegen nur einer eng umrissenen Weisungsgebundenheit des Franchise-Gebers.

Wesentliche Unterscheidungskriterien von Franchise-Nehmern gegenüber Filialen sind:

- rechtliche Selbständigkeit
- keine Arbeitsverträge mit dem Franchise-Gebern
- Eintragung eines selbständigen Gewerbes, soweit das Franchise-Konzept nicht freiberufliche Tätigkeiten zum Inhalt hat.[7]

2.9 Genossenschaften

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft zur leichteren Erreichung gemeinsamer wirtschaftlicher Ziele. In der Genossenschaft schließen sich die Genossen zum Zweck der Selbsthilfe zusammen, um sich gewisse Vorteile des Großbetriebes (z.B. Großeinkauf, Absatzorganisation etc.) zu Nutze zu machen.

Der Eintritt in eine Genossenschaft ist jederzeit möglich. Wie die AG (Aktiengesellschaft) haben die Genossenschaften einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. An die Stelle der Hauptversammlung tritt die Generalversammlung der Genossen, bei der alle das gleiche Stimmrecht haben.

[...]


[1] vgl.: Alles über Franchising, Hrsg.: Deutscher Franchise-Verband e.V. April 1999

[2] vgl.: Emmons: The American Franchise Revolution, New Post Beach, 1970 Seite 13

[3] vgl.: Skaupy, Walther: Franchising, 2. Auflage, Vahlen Verlag, 1995, Seite 1

[4] vgl.: Franchising in Zahlen und Fakten, Hrsg.: Deutscher Franchise-Verband e.V.

April 1999

[5] vgl.: Arnold, Jürgen: Das Franchise-Seminar, 2. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag,

Oktober 1997, Seite 5

[6] vgl.: Wichtige Gesetze des Wirtschaftsprivatrechts, 2. Auflage, Verlag Neue Wirtschaftsbriefe,

Stand 1.8.1998

[7] vgl.: Arnold, Jürgen: Das Franchise-Seminar, 2. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag,

Oktober 1997, Seite 35

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Das Franchise-Konzept
Université
Nordakademie University  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Cours
Wirtschaftsrecht II
Note
1,3
Auteur
Année
1999
Pages
27
N° de catalogue
V1065
ISBN (ebook)
9783638106573
Taille d'un fichier
435 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Seminararbeit weist verschiedene Merkmale und Abgrenzungen zum Thema ´Franchise´ auf. Hier wird ein allgemeiner Blick über das Franchise-Konzept in der deutschen Wirtschaft gezeigt. 199 KB
Mots clés
Franchise, Scheinselbstständigkeit, Mc Donalds, Eismann
Citation du texte
Alexander Heger (Auteur), 1999, Das Franchise-Konzept, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1065

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