Kindeswohlgefährdung in Schulen. Schule als Verursachungsort?


Thèse de Master, 2020

98 Pages, Note: 1,1


Extrait


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Rechtlicher Hintergrund der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“
I. Die traditionellen Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ im deutschen Rechtsraum
1. Die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“
2. Der Rechtsbegriff der „Kindeswohlgefährdung“ als Eingriffsschwelle für das staatliche Wächteramt gem. Art. 6 II 2 GG
II. Die Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ im Völkerrecht - UN-Kinderrechtskonvention
1. „best interests of the child"
2. Transformation der UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht
3. Das Kindeswohlprinzip als unmittelbar anwendbares Völkerrecht
III. Zwischenergebnis

C. Schule als Verursachungsort von Kindeswohlgefährdung
I. Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls
1. Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls mit dem Ursprung der Risikofaktoren aus der familiären Sphäre
a) Risikozone: „Schule als Teil des staatlichen Wächteramtes über den Erziehungsauftrag der Eltern“
b) Risikozone: „Kooperation von Schule und Jugendhilfe“
2. Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls mit dem Ursprung der Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
a) Risikozone: „Schule als Kinder gefährdende Struktur“
b) Risikozone: „Schule als Ort belastender Schülerinteraktionen“
II. Kindeswohlgefährdung als Konsequenz der „Schule als Dispositiv der Macht“
1. Kindeswohlgefährdung durch „Schule als Dispositiv der Disziplinarmacht“
a) Der „hierarchische Blick“ in der Schule
b) „Normierende Sanktion“ in der Schule
c) „Die Prüfung“ in der Schule
2. Kindeswohlgefährdung durch Schule als Dispositiv der Kontrollmacht
a) Schülerinnen und Schüler als „Selbst-Unternehmer“
b) Selbstführungen im Rahmen von Pseudofreiheiten
c) Instrumentarium zur Erzeugung von Selbst-Unternehmertum
d) Leistungsdruck durch Kontrolle der Lernprozesse
e) Die Lehrkraft als vermeidliche Vertragspartei
f) Die „inkonsistente Nähe“ zur Schule
III. Zwischenergebnis

D. Untersuchung zu Schutzmaßnahmen für das Kindeswohl vor Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
I. Untersuchung zum staatlichen Schutzauftrag der Schule
1. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus dem besonderen Näheverhältnisses durch die Schulpflicht
2. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus der Amtspflicht des Lehrpersonals als ausführende Organe der Institution Schule
3. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus der Gleichordnung des staatlichen Erziehungsauftrages aus Art. 7 I GG und dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 II 1 GG
4. Herleitung des staatlichen Schutzauftrages aus der UN-Kinderrechtskonvention
5. Zwischenergebnis
II. Umsetzung des Schutzauftrages durch die Gesetzgeber der Länder
1. Untersuchung der Schulgesetze der Länder auf einen explizit normierten Schutzauftrag in Bezug auf Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
a) Explizit normierter Schutzauftrag
b) Untersuchungsergebnis
2. Untersuchung der Schulgesetze der Länder auf Hinweise auf einen Schutzauftrag in Bezug auf Risikofaktoren aus der schulischen Sphäre
a) Regelungen in Bezug auf den Umgang mit Differenz
b) Regelungen in Bezug auf Mobbing, Gewalt und sexualisierte Kontakte als Hinweis auf einen Schutzauftrag
c) Regelungen in Bezug auf Waffen und gefährlichen Gegenständen als Hinweis auf einen Schutzauftrag
d) Regelungen in Bezug auf den Konsum alkoholischer Getränke und weiterer Suchtmittel als Hinweis auf einen Schutzauftrag
e) Regelungen in Bezug auf eine Aufsichtspflicht als Hinweis auf einen Schutzauftrag
f) Regelungen in Bezug auf Videoüberwachung als Hinweis auf einen Schutzauftrag
g) Regelungen in Bezug auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als Hinweis auf einen Schutzauftrag
h) Untersuchungsergebnis

E. Untersuchung der Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ bezüglich schulischer und familiärer Sphäre
I. Die Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ in der Schulgesetzgebung des Landes Nordrhein-Westfalen
II. Die Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ in der Schulgesetzgebung der anderen Bundesländer
1. Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindesgefährdung“ in Anlehnung an § 8a SGB VIII
2. Verwendung der Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ mit Verweis auf das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
a) Staatliche Mitverantwortung statt Eigenverantwortung im Kinderschutz
b) Abwendung von Gefahren aus der familiären Sphäre
3. Schulgesetzgebung ohne Verwendung der Begriffe „Kindeswohl“ oder „Kindeswohlgefährdung“
III. Untersuchungsergebnis

F. Fazit

G. EIGENSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG:

H. LITERATURVERZEICHNIS

I. ANHANG: Tabellarische Darstellung entsprechender Schulgesetze
I. Tabelle: Explizite Nennung bzw. Hinweise auf einen Schutzauftrag
II. Tabelle: Hinweise auf einen Schutzauftrag
III. Tabelle: Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“

VORWORT

Kindeswohlgefährdung – Schule als Verursachungsort; ein Titel, der in sich einen Widerspruch zu tragen scheint.

Schule ist doch der Ort, wo die elterliche Zuständigkeit für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder durch staatliches Einwirken unterstützt werden soll.

Dennoch blickt nicht jeder positiv auf die Schulzeit zurück.

Viele Menschen verbinden mit „Schule“ Leistungsdruck, Stress und Angst.

Haltungen wie „ohne Prüfungen und Noten lernen Schülerinnen und Schüler nicht!“, „da muss jeder durch“ oder „ohne Zwang und Konkurrenzdruck funktioniert Schule nicht!“ sind nicht selten.

Nach dem Urteil des AG Paderborn aus dem Jahr 2006 gehören „Negativerfahrungen im Zusammenhang mit Aggressivität, Gewalt und schulische(m) Stress“ zur schulischen Bildung.

Es fällt offenbar schwer, sich Schule losgelöst von Schülerinnen und Schüler belastende Faktoren vorstellen zu können.

Schule scheint ein „blinder Fleck“ in Bezug auf Kindeswohlgefährdungen zu sein.

A. Einleitung

Kindliche Rechte bedürfen eines besonderen Schutzes.1

Kinder leben in einer von Erwachsenen geführten Welt, in welcher die Gefahr besteht, dass die Interessen von Kindern ignoriert werden können.2 Insbesondere die Schule ist „zuallererst eine Erwachseneneinrichtung“, in dem Sinne, dass sie „ein Ort ist, den Erwachsene festlegen, ausfüllen, mit Regeln, Normen und Vorstellungen überziehen“. „Unterricht, Schulstruktur, didaktische Prinzipien, Machtverhältnisse, Organisation, interne Abläufe – alles in der Schule ist auf Erwachsene (Lehrer, Eltern, Verwaltung etc.) zugeschnitten“.3

Diese „Erwachseneneinrichtung“ und ihr rechtliches Umfeld sind Gegenstand dieser Untersuchung.

Grundüberlegung in Bezug auf die Erstellung der Arbeit ist, dass die Bedingungen des Schullebens den Alltag der Schülerinnen und Schüler wesentlich prägen,4 denn sie verbringen einen großen Teil ihres Tages in der Schule. Dieser Zeitraum nimmt durch die Implementierung von Ganztagsangeboten und der Einführung der Ganztagsschule tendenziell zu.5 Dies hat eine immer größer werdende Verlagerung des Erziehungseinflusses von den Eltern hin zum Staat zur Folge und begründet eine wachsende Verantwortung seitens der Schule für das Wohl der Schülerinnen und Schüler.

Eine weitere Grundüberlegung ist, dass das Grundgesetz in seinem Artikel 6 das Erziehungsrecht der Eltern anerkennt. Es legt die Erziehung und Pflege der Kinder als „zuvörderst“ den Eltern „obliegende Pflicht“ fest. Weiterhin statuiert das Grundgesetz, dass über die „Betätigung“ der Eltern die „staatliche Gemeinschaft“ „wacht“. Familien können, wenn die Pflicht zur Erziehung und Pflege nicht erfüllt wird, zu einem Ort der Kindeswohlgefährdung werden. Tragische Ereignisse in Familien haben gezeigt,6 dass es geradezu lebensrettend sein kann, einen Wächter in der Gestalt der „staatlichen Gemeinschaft“ zu haben. Ein solcher Wächter, als Teil der staatlichen Gemeinschaft, ist auch die Institution Schule.7

Doch kann der „Wächter Schule“, dem in zunehmenden Umfang Kinder überantwortet werden, in seiner Sphäre selbst zum Verursachungsort von Kindeswohlgefährdungen werden?

Hat Schule neben ihrem Auftrag, Bildung zu vermitteln, auch den Auftrag, die ihr überantworteten Kinder vor Gefährdungen in ihrem Wohl zu schützen?

Bietet der Staat Schülerinnen und Schülern alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen, um Risikofaktoren für das Kindeswohl aus der schulischen Sphäre entgegenzuwirken?

Um zur Beantwortung der Fragestellungen eine Basis zu schaffen, wird zunächst der rechtliche Hintergrund der Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ vorgestellt.

In einem nächsten Schritt wird untersucht, in welcher Weise Schule als Verursachungsort von Kindeswohlgefährdungen in Frage kommt. Ausgangspunkt hierfür sind vier „Risikozonen für die Sicherung des Kindeswohls“ nach dem für sein Engagement mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichneten Kinderschützer Dieter Greese. Er beschrieb mit „Blick auf die Schule“ 4 Risikozonen, in denen Kinderrechte besonders verletzbar seien.8

Kindeswohlgefährdung wird darüber hinaus auch in Hinblick auf die Schule als Teil einer Machtstruktur untersucht. Hierbei werden die Gefährdungen für Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Wandels von der Schule als Disziplinaranstalt zum Instrumentarium der Kontrollmacht vorgestellt.

In einem weiteren Schritt wird ergründet, ob der Institution Schule ein staatlicher Schutzauftrag in Bezug auf das Wohl von Schülerinnen und Schülern obliegt.

Im Anschluss wird das Schulgesetz eines jeden Bundeslandes dahingehend untersucht, ob staatliche Schutzverantwortung zum Ausdruck kommt bzw. in Hinweisen zu erkennen ist.

Eine Untersuchung der Verwendung der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ soll Aufschluss darüber geben, ob die Schulgesetzgeber der Länder Kindeswohlgefährdung im Lebensraum Schule assoziieren.

B. Rechtlicher Hintergrund der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“

In erster Linie sind die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ Bestandteile des juristischen Vokabulars.9 „Aus rechtlicher Perspektive ist das Kindeswohl die zentrale Norm und der wichtigste Bezugspunkt nicht nur im internationalen, sondern auch des deutschen Kindschafts- und Familienrechts“.10 Im Verlauf dieser Arbeit werden die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ als Rechtsbegriffe verwendet und im Folgenden vorgestellt:

I. Die traditionellen Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ im deutschen Rechtsraum

Das „Kindeswohl“ gilt „traditionell als familien- und damit privatrechtliche Angelegenheit“. Es findet seinen größten Anwendungsbereich in den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht sowie den Schutz des Kindes vor Gefährdungen seines Wohls.11

Nach dem Kindeswohlprinzip gem. § 1697a BGB „trifft das Gericht (…) diejenige Entscheidung, die (…) dem Wohl des Kindes am besten entspricht“. Damit „erhebt“ § 1697a BGB das Kindeswohl zum „allgemeinen Rechtsprinzip“ familiengerichtlicher Entscheidungen.12

Mit dem Begriff der „Kindeswohlgefährdung“ wird in der traditionellen Rechtsdogmatik ein Zustand beschrieben, in welchem die Lebensbedingungen eines Kindes bzw. eines Jugendlichen „unter eine gewisse Schwelle fallen“, sodass diese nicht mehr hingenommen werden können.13 Gem. § 1666 I BGB „hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind“ sofern „das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet“ und „die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sind, „die Gefahr abzuwenden“. Der familienrechtliche Kindeswohlbegriff ist davon abhängig, „dass dem Kind interessierte, fürsorgliche und kooperative Eltern zur Seite stehen“.14 Eine „Kindeswohlgefährdung“ im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, „in einem solchen Maß vorhandene Gefahr“ festgestellt wird, „dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“.15

Im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist das Recht der Kinder- und Jugendhilfe geregelt. „Ohne jeden Zweifel steht das Kind mit seinen Interessen und Bedarfen im Mittelpunkt dieses Gesetzes“.16 So ergibt sich aus § 1 III 3 SGB VIII, dass die Jugendhilfe „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl“ schützen soll. Mit der Einführung des § 8a SGB VIII reagierte der Bundesgesetzgeber auf mehrere tragische Fälle von Kindstötung in Folge einer Kindeswohlgefährdung im familiären Bereich, welche sich in den 1990er Jahren ereignet hatten.17 Gem. § 8a SGB VIII ergibt sich für das Jugendamt der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“, wonach bei Bekanntwerden „gewichtige[r] Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ vorgegebene Maßnahmen zu treffen sind.

1. Die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“

Aus der internen Perspektive des Rechtssystems bzw. aus dem Blickwinkel der Rechtstheorie und der Methodenfragen des Zivilrechts handelt es sich bei dem „Kindeswohl“ und bei der „Kindeswohlgefährdung“ um unbestimmte Rechtsbegriffe. Das heißt, sie sind „so allgemein formuliert, dass keine einfache Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter den Rechtsbegriff möglich ist“.18

Der Rechtsanwender muss also eine Wertung und Abwägung unterschiedlicher Gesichtspunkte im Einzelfall vornehmen,19 wobei der Sinngehalt nach dem Zweck und dem Zusammenhang, in dem sie im Gesetz gebraucht werden, ermittelt werden muss.20 Hierbei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien uneingeschränkt zu berücksichtigen.21 Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ erfordert die Aktivierung außerrechtlichen Wissens. Hierbei handelt es sich um „spezielle Kenntnisse auf den Gebieten der (Sozial-) Psychologie“, darüber hinaus aber auch auf „anderen humanwissenschaftlichen Feldern einschließlich der Sozialpädagogik“.22

Der Rechtsanwender kann also nicht durch eine freie Beurteilung aussuchen, was unter dem rechtlich normierten Tatbestandmerkmal „Kindeswohl“ zu verstehen bzw. wann dieses gefährdet ist.23

2. Der Rechtsbegriff der „Kindeswohlgefährdung“ als Eingriffsschwelle für das staatliche Wächteramt gem. Art. 6 II 2 GG

Die Kindeswohlgefährdung ist „mittlerweile“ zu dem „zentralen Argument“ geworden, mit welchem Eingriffe in das Elternrecht seitens des Staates verfassungsrechtlich gerechtfertigt bzw. zurückgewiesen werden.24

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1968 das Wohl des Kindes zu dem „Richtpunkt für den Auftrag des Staates“ gem. Art. 6 II 2 GG erklärt.25 Seit dieser Entscheidung ist das Kindeswohl in ständiger Rechtsprechung der „Richtpunkt“ für das staatliche Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG.26 Nur durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 6 II GG sind Bezüge zu den Rechten des Kindes bzw. Jugendlichen zu finden, sodass lediglich in Hinblick auf Art. 6 II GG eine Orientierung am Kindeswohl existiert.27 Vor diesem Hintergrund wird auch der Begriff der Kindeswohlgefährdung als „Eingriffsschwelle für das staatliche Wächteramt“ verwendet.28 In diesem Sinne geht es im traditionellen Diskurs um das Kindeswohl um die staatliche Interventionsschwelle i. S. v. Art 6 II 2 GG, welche einfachrechtlich mit der Kindeswohlgefährdung markiert wird.29

[...]


1 Maywald, Kinderrechte in der Kita, S. 24.

2 Übersetzt aus Freeman, Article 3 The Best Interests of the Child, S. 40.

3 Siegmund/Wildermuth, Die Neu-Erfindung der Schule, Kap. Die Schule.

4 Wapler, Rechtsgutachten - Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschand, S. 60.

5 Bathke/Bücken/Fiegenbaum, Der GanzTag in NRW 4 (2008, Ausgabe 2014), 6.

6 Buchholz, in: Fischer/Buchholz/Merten, Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Schule, S. 93.

7 Behlert, in: Fischer/Buchholz/Merten, Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Schule, S. 65 (67).

8 Greese, in: Fischer/Buchholz/Merten, Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Schule, S. 77ff.

9 Vgl. Maywald, Kinderrechte in der Kita, S. 22.

10 Maywald, Kinderrechte in der Kita, S. 22.

11 Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2f.

12 Götz, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch.

13 Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, S. 515.

14 Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, S. 274.

15 BGH, v. 06.02.2019 – XII ZB 408/18, juris.bundesgerichtshof.de, 1.

16 Wapler, Rechtsgutachten - Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschand, S. 24.

17 Buchholz, in: Fischer/Buchholz/Merten, Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Schule, S. 93.

18 Vgl. Scheiwe, in: Hörster/Köngeter/Müller, Grenzobjekte, S. 209 (211).

19 Bundeszentrale für politische Bildung, < https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/23029/unbestimmter-rechtsbegriff > Stand 21.07.2020.

20 Wittern/Baßlsperger, Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, S. 64 Rn 172.

21 Falterbaum, Rechtliche Grundlagen sozialer Arbeit, S. 90.

22 Vgl. Behlert, in: Fischer/Buchholz/Merten, Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Schule, S. 65 (70).

23 Vgl. Falterbaum, Rechtliche Grundlagen sozialer Arbeit, S. 90.

24 Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, S. 135.

25 BVerfGE, 24, 119 (144).

26 Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, S. 3.

27 Dörner/Köster, in: Geiger, Kinderrechte sind Menschenrechte!, S. 33 (35).

28 Vgl. Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, S. 132.

29 Vgl. Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, S. 515.

Fin de l'extrait de 98 pages

Résumé des informations

Titre
Kindeswohlgefährdung in Schulen. Schule als Verursachungsort?
Université
Bielefeld University
Note
1,1
Auteur
Année
2020
Pages
98
N° de catalogue
V1066261
ISBN (ebook)
9783346478252
ISBN (Livre)
9783346478269
Langue
allemand
Mots clés
Kindeswohl, Schule, Disziplinarmacht, Kontrollmacht, Kinderrechtskonvention
Citation du texte
Doreen Kuhlhoff (Auteur), 2020, Kindeswohlgefährdung in Schulen. Schule als Verursachungsort?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1066261

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