Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung. Mögliche Folgen für Geringverdiener


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2021

24 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Forschungsfrage und Zielsetzung
1.2 Erklärung der Vorgehensweise

2. Theoretische Grundlagen
2.1 Betriebliche Altersversorgung
2.2 Informationspflichten

3. BAG – Urteile
3.1 BAG Urteil I – Gesetzesänderung nach Abschluss einer bAV
3.2 BAG Urteil II – Hinweis auf Möglichkeit einer bAV

4. Besonderheiten in der Entgeltumwandlung
4.1 Begriffsdefinition: Grundrente und Entgeltumwandlung
4.2 Anwendbarkeit der Informationspflichten
4.3 Staatliche Förderung für einkommensschwache Arbeitnehmer
4.4 Handlungsempfehlungen für den Arbeitgeber

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AG Arbeitgeber

AN Arbeitnehmer

ArbG Arbeitsgericht

BAG Bundesarbeitsgericht

BAGE Sammlung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

bAV betriebliche Altersversorgung

BetrAVG Betriebsrentengesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBI. Bundesgesetzblatt

ebd. ebenda

EStG Einkommensteuergesetz

gem. gemäß

GG Grundgesetz

GKV Gesetzliche Krankenversicherung

i. d. R. in der Regel

i. H. v. in Höhe von

i. V. m. in Verbindung mit

InfoV Informationspflichtenverordnung

KSchG Kündigungsschutzgesetz

LAG Landesarbeitsgericht

mtl. monatlich

NachwG Nachweisgesetz

OLG Oberlandesgericht

Rn. Randnummer

SGB Sozialgesetzbuch

SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung

Urt. Urteil

VVG Versicherungsvertragsgesetz

1. Einleitung

Heutzutage lässt es sich aufgrund vieler Faktoren, aber vor allem bedingt durch den demografischen Wandel nicht mehr allein von der gesetzlichen Rente leben, da einige Menschen im Rentenalter in die sogenannte Altersarmut rutschen. Aus diesem Grund hat die betriebliche Altersversorgung (kurz bAV genannt) eine ständig wachsende Bedeutung im Versorgungssystem eingenommen, um der Altersarmut entgegenzuwirken.1 Zudem wird eine bAV in mehr und mehr Unternehmen etabliert, damit jedem die Chance gegeben wird neben der gesetzlichen Rente zusätzlich vorzusorgen.

1.1 Forschungsfrage und Zielsetzung

Gegenstand dieser Seminararbeit sind die Informationspflichten in der bAV. Durch das zunehmende Angebot dieser Zusatzversorgung zahlreicher Unternehmen aus verschiedensten Branchen sowie diverser Gesetzesänderungen und BAG-Rechtsprechungen in den vergangenen Jahren, wird mehr und mehr deutlich, dass bezüglich der Informationspflichten oftmals noch Unklarheit herrscht. Häufig sind besonders einkommensschwachen Arbeitnehmern (kurz AN genannt) die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer bAV (z. B. in Form einer Entgeltumwandlung) nicht bewusst.

Ziel dieser Seminararbeit ist es, die aktuellen Informationspflichten in Bezug auf die bAV zu erläutern und zugleich zu verdeutlichen, welche Folgen für Geringverdiener eintreten könnten. Die möglichen Folgen für einen Geringverdiener im Zusammenhang mit der bAV werden dem Leser der Arbeit anhand einer exemplarischen Entgeltumwandlung aufgezeigt. Zuletzt beschäftigt sich die Arbeit damit, inwiefern der Arbeitgeber (kurz AG genannt) gut in Bezug auf die Weitergabe von Informationen beraten ist.

1.2 Erklärung der Vorgehensweise

In den theoretischen Grundlagen (Kapitel 2) wird zunächst der Begriff der bAV definiert. Dabei werden die Informationspflichten aus dem Betriebsrentengesetzt (kurz BetrAVG genannt) extrahiert und analysiert, um aufzuzeigen, welche Rechte und Pflichten jeweils der AG und der AN haben. Daraus resultiert auch, was beide Seiten in Bezug auf die Informationsbeschaffung und -weitergabe für ihre Seite zu beachten haben. Anschließend werden in Kapitel 3 zwei BAG-Urteile in Bezug auf die Informationspflichten i. V. m. der Entgeltumwandlung zusammengefasst wiedergegeben und deren Folgen dargestellt. Anhand dessen werden beispielhaft mögliche Problemsituationen aufgezeigt. Danach folgt in Kapitel 4 eine Definition der Begriffe der Grundrente sowie der Entgeltumwandlung. Darauf aufbauend soll anhand eines Anwendungsbeispiels verdeutlicht werden, welche Folgen durch den Abschluss einer bAV auf einen Geringverdiener zukommen können. In diesem Zusammenhang wird die neue staatliche Förderungsmöglichkeit für diese Gruppe von AN angesprochen. Anschließend wird eine Handlungsempfehlung für den AG bezüglich der Informationspflichten und die damit einhergehenden Herausforderungen ausgesprochen. Besonders, inwieweit der AG in Bezug auf die Informationsweitergabe gut beraten ist. Zuletzt werden in Kapital 5 die Ergebnisse der Arbeit in einem Fazit zusammengefasst.

2. Theoretische Grundlagen

In diesem Kapitel der Seminararbeit wird zuerst der Begriff der bAV definiert. Anschließend werden die relevanten Informationspflichten mithilfe des BetrAVG herausgearbeitet, um aufzuzeigen, was AG und AN bezüglich der Informationspflichten in einer bAV beachten müssen. Dabei wird auch auf mögliche Besonderheiten hingewiesen, in welchen eine sogenannte gesteigerte Informationspflicht vorliegt.

2.1 Betriebliche Altersversorgung

Die bAV ist eine zusätzliche Rente neben der gesetzlichen Rente, die der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung dient.2 Im Drei-Säulen-Modell ist die bAV der zweiten Schicht zuzuordnen, da es sich hierbei um eine reine Zusatzversorgung handelt.3

Innerhalb der bAV gibt es drei Arten der Finanzierung:

- Arbeitgeberfinanzierung,
- Arbeitnehmerfinanzierung,
- Mischfinanzierung.

Unter dem zuletzt genannten Punkt versteht man eine bAV, die vom AG und AN getragen wird, was die häufigste Form der bAV darstellt.4 Dabei kann die Durchführung direkt über den AG erfolgen, wodurch er für die Erfüllung der zugesagten Leistungen unmittelbar einstehen muss, oder über einen Versorgungsträger (z. B. einen Lebensversicherer), mit dem ein Vertrag geschlossen wird.5

2.2 Informationspflichten

Laut § 1 des Betriebsrentengesetzes wird dem AN eine Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch sein bestehendes Arbeitsverhältnis beim AG zugesagt, dass man als betriebliche Altersversorgung bezeichnet. Die Durchführung der bAV kann über zwei Wege erfolgen, unmittelbar und mittelbare. Dabei verlaufen mittelbar Versorgungszusagen über einen in § 1b Abs. 2 bis § 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger. Unter den im Paragrafen genannten Versorgungsträger versteht man ein Lebensversicherungsunternehmen (Abs. 2), Pensionskassen und Pensionsfonds (Abs. 3) oder eine Unterstützungskasse (Abs. 4). Generell lässt sich sagen, dass der AG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einstehen muss, auch wenn diese nicht unmittelbar über ihn durchgeführt werden. In Bezug darauf unterliegt der AG einer Informationspflicht, sobald er die Möglichkeit einer bAV in seinem Unternehmen anbietet.6

Zu Beginn geht es um die allgemeinen Informationspflichten eines AG. Sobald dieser dafür einen externen Versorgungsträger einbezieht, wird hierdurch bereits eine Weitergabe von Informationen an den AN erschwert, da der AG rechtlich gesehen als Versicherungsnehmer, hingegen der AN als versicherte Person gilt. Aufgrund dieser Erschwernis führte die VVG-Reform vom 01.01.2018 zu einer Ausweitung der Informationspflichten, bei Einbezug eines externen Versorgungsträgers.7

Die Informationspflichten werden dem externen Versorgungsträger auferlegt, da er über die Expertise verfügt, fachgerechte und richtige Informationen abgeben zu können. Dabei unterscheidet man zwischen Beratungs- und Informationspflichten. Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers sind in §§ 6, 60, 61 VVG geregelt. Hingegen sind die Informationspflichten in §§ 7, 154, 155 VVG sowie der VVG-InfoV klar definiert.8

In § 6 VVG geht es um die ordnungsgemäße Beratungs- und Dokumentationspflicht eines Versicherungsunternehmens. Dabei muss wird unterschieden, ob die Beratung durch einen Versicherungsmakler gem. § 60 VVG oder einen Versicherungsvermittler gem. § 61 VVG erfolgt. Laut § 7 VVG hat ein Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen inkl. der allgemeinen Versicherungsbedingungen in Textform mitzuteilen, die klar und verständlich sein müssen, um diesen nicht zu überfordern. Ebenfalls muss der Versicherer gem. § 154 VVG eine Modellrechnung mit aushändigen, die beispielshaft Angaben zur Höhe möglicher Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus macht. Wenn es sich um einen Lebensversicherungsvertrag inkl. einer Überschussbeteiligung handelt, muss dementsprechend auch gem. § 155 VVG eine jährliche Standmitteilung erfolgen, indem der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform über den aktuellen Stand der Ansprüche aus einem Vertrag unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung unterrichtet. Unter den in der VVG-InfoV genannten Paragrafen 1 bis 7 wird generell über die Identitäten, den Hauptgeschäftszweig sowie weiteren vertragsrelevanten Dinge für einen Versicherungsvertrag informiert.9

Informationspflichten des AG entstehen beispielsweise auch aus der Rechtsvorschrift in Bezug auf seine Auskunftspflichten, die in § 4a BetrAVG geregelt sind. Demnach ist der AG verpflichtet dem AN auf Verlangen mitzuteilen, ob und wie seine Anwartschaft auf eine bAV erworben wurde, wie hoch der Anspruch aus den Leistungen ist, wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sich diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter entwickeln wird.10 Vor Beginn eines Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem AN, muss dieser den AN vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte informieren. Dazu gehören auch unter anderem die Regelungen zur bAV, zu denen die Versorgungsverordnungen, -zusagen und deren Inhalt gelten.11

Um den AN vor überraschenden Klauseln gem. § 305c Abs. 1 BGB zu schützen, gibt es weitere Verschärfungen in den Informationspflichten für den AG. Dabei werden diese aus § 310 Abs. 4, S. 2 BGB i. V. m. § 305c Abs. 1 BGB abgeleitet. Dies resultiert aus den geltenden Besonderheiten im Arbeitsrecht. Unter einer Verschärfung würde man beispielsweise auch überraschende Klauseln verstehen, da diese so ungewöhnlich sind, dass der AN mit diesen nicht zu rechnen braucht. Dies wäre dann der Fall, wenn zwischen den Erwartungen – begründet durch die Umstände des Vertragsabschlusses – und dem tatsächlichen Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch bestehen würde, wenn z. B. ergänzende Bestimmungen die Leistung des AN reduzieren würden (Vermögenseinbußen). Dabei wären Vermögenseinbußen gem. § 305c BGB bei „reinen Betragszusagen“12 nur dann rechtens, wenn der AN über die verbundenen Risiken (z. B. Verlust jeglicher Versorgungsleistungen bei schlechter Vermögenslage) hingewiesen wurde. Dynamische Bezugnahmen auf Versorgungsrichtlinien zählen dabei nicht dazu.13

Außerdem spielt die Fürsorgepflicht des AG für den AN eine wichtige Rolle. Demnach können sich Informationspflichten aus § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Grundsatz von Treue und Glauben gem. § 242 BGB für den AG ergeben, wonach er zur Rücksicht und Fürsorge verpflichtet ist. Dies wäre der Fall, wenn der AN über den Umfang seiner Rechte im ungewissen ist und er AG eine einfache Auskunft geben kann. In einem solchen Fall muss der AG den AN unaufgefordert über alle Umstände informieren, die ihm unbekannt sind, aber in Bezug auf die Durchführung des Arbeitsvertrages wichtig sind. Dies wäre dann der Fall, wenn der AN keinerlei Zugang zu den Informationen hätte, der AG jedoch schon.14

Alle Informationen, die der AG an den AN übermittelt, müssen sachlich richtig, eindeutig und umfassend sein, unabhängig, ob der AN diese anfordert oder ihm diese mitgeteilt worden sind.15 Daraus resultierend ergibt sich für den AG die Nebenpflicht, den AN vor drohenden Nachteilen zu bewahren, wenn er ihm behilflich in Bezug auf die Informationsbeschaffung ist.16

Nach der Rechtsprechung unterliegt der AG in Einzelfällen gesteigerten Informationspflichten. Dies ist dann der Fall, wenn für den AN nachteilige Vereinbarungen im Raum stehen, die durch den AG entstehen können (z. B. Vermögenseinbußen),17 oder es sich bei der Versorgungs- und Wahlmöglichkeit der bAV um eine komplizierte Form handelt.18 Aus diesem Grund erwägt das BAG den Einbezug eines externen Versorgungsträger, der laut eines Urteils des OLG Düsseldorf dann bei unterlassener Information einer Einstandspflicht unterliegt.19

Eine solche Fürsorgepflicht ergibt sich für den AG auch bei Entgeltumwandlungen und Eigenbeitragszusagen. Darunter versteht man ein Versorgungsversprechen, das durch den AN mitfinanziert wird. Dabei kommt eine gesteigerte Informationspflicht zum Tragen, da es sich um einen komplexen Durchführungsweg handelt, der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Generell lässt sich zudem auch sagen, dass eine Komplexität vor allem durch die verschiedenen Möglichkeiten entsteht. Zwar hat jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen.20 Allerdings ist der AG nicht verpflichtet den AN über die Existenz seiner Rechte aus § 1a Abs. 1, S. 1 BetrAVG zu informieren.21 Mit einer Entgeltumwandlung können sich jedoch Haftungsrisiken gem. Art. 12 GG für den AG ergeben, da die Durchführung einer Entgeltumwandlung den Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt.22

Eine gesteigerte Informationspflicht würde jedoch entfallen, wenn der Abschluss vom AN ausgeht, ohne dass der AG besondere Kenntnisse besitzt und dies auch für den AN erkennbar ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der AG dem AN zwar eine bAV anbietet, die Auswahl aber auf der Initiative des AN beruht.23 24 Ebenfalls würden gesteigerte Informationspflichten zum Tragen kommen, wenn es sich bei dem AN um einen Auszubildenden25 oder im öffentlichen Dienst beschäftigten handelt. Da die Erläuterung der damit zusammenhängenden gesteigerten Informationspflichten über den Rahmen dieser Arbeit hinaus gehen würde, werden diese nicht behandelt.

Hingegen würden die gesteigerten Informationspflichten nicht zum Tragen kommen, wenn der AN nebentätig Versicherungsvertreter oder Personalreferent ist.26 Denn in solchen Fällen kann der AG den Verständnishorizont des AN voraussetzen, was eine explizite Aufklärung als nicht erforderlich erscheinen lässt.27 Laut des BAG muss der AG nicht die versicherungstechnischen Tarife erläutern und kann sich darauf berufen, die Informationen des Versorgungsträgers an den AN weitergeleitet zu haben.28

Informationspflichten sind bei Entgeltumwandlungen besonders wichtig, da es dabei zu reduzierten Leistungen in der Sozialversicherung kommen kann. Dies kann damit erklärt werden, dass ein Teil des Bruttogehalts umgewandelt wird, was Zahlungen in die gesetzliche Sozialversicherung mindern kann, wodurch die Leistungen später in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ausfallen können. Außerdem kann der AN durch die Entgeltumwandlung unter die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung fallen, wodurch ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht möglich wäre. Um diesem Phänomen entgegenzukommen, führen einige AG ein „Schattengehalt“, wobei der AG ein Entgelt ohne dessen Minderung um den umgewandelten Teil zugrunde legt. Sobald dieses vom AG geführt wird, ist allerdings der AN darüber in Kenntnis zu setzen.29

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, hat zwar weiterhin jede Vertragspartei für seine eigenen Interessen zu sorgen, aber der AN muss informiert werden, wenn damit verbundene Nachteile für ihn erfolgen, über die er direkt nichts wissen kann bzw. der AN keinerlei Zugang zu den Informationen hat, der AG hingegen schon.30

Falls der AN die Direkt- oder Pensionskassenversicherung mit eigenen Beiträgen auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen privat fortführen möchte, kann er von diesem Recht gem. § 2 Abs. 2, Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Gebrauch machen. Hierbei würde die Informationspflicht für den AG allerdings entfallen.31

Wenn der AG oder Versorgungsträger eine Informationspflichtverletzung begangen hat, so ist dieser zur Nachholung und möglicherweise zu Schadensersatz ggü. dem AN verpflichtet. Dabei muss der AN Nachweisen, dass er aufgrund falscher Informationen eine Fehlentscheidung getroffen hat, wodurch ihm ein Schaden entstanden ist. Anspruchsgrundlagen dafür wären die folgenden:

- § 280 Abs. 1 und 2 BGB: Nachholung der Leistung;
- §§ 282 i. V. m. 241 Abs. 2 BGB: Schadensersatz statt der Leistung.

Dabei ist der AN so zu stellen, als hätte nie eine Informationspflichtverletzung stattgefunden. Sobald der AN dem AG oder Versorgungsträger das Unterlassen von Informationen vorwirft, muss von der Gegenseite bewiesen werden, dass dies nicht geschehen ist.32 Aus diesem Grund ist der AG gut beraten, wenn er die erteilten Informationen vollständig und beweiskräftig aufbewahrt.33

Wenn der AG allerdings unrichtige Informationen erteilt und beide von deren Wichtigkeit übereinstimmend ausgehen, ist der AG neben Schadensersatz auch zu einer Vertragsanpassung verpflichtet.34 Auch ist der Versicherer zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Bedürfnisse des AN unzureichend oder nicht ermittelt hat. Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, sofern der Versicherer den Schaden nicht zu vertreten hat. Auch hierbei ist der AN so zu stellen, wie er ohne die Verletzung der Beratungspflichten gestanden hätte.35 Eine Vertragsanpassung im Schadenfall kann gem. § 313 Abs. 3 BGB nicht verlangt werden, wenn sich die Umstände schwer verändert haben oder der Vertrag für einen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist.36

[...]


1 Vgl. Laßmann/Röhricht, 2010, S. 9

2 Vgl. Buttler/Keller, 2017, S. 1 f.; Vgl. Schwarz, 2020, S. 1 f.

3 Vgl. Schoder, 2011, S. 30

4 Vgl. Schwarz, 2020, S. 1 f.

5 Vgl. Drochner, 2019, S. 1

6 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 1 ff.

7 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 1 ff.

8 Vgl. ebd. Rn. 8 f.

9 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 8 f.

10 Vgl. ebd. Rn. 10

11 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 11

12 Vgl. ebd. Rn. 33 ff.

13 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 15 mit Verweis auf BAG Urt. vom 16.02.2010 – 3 AZR 181/08 – unter B. I. 3. b) der Gründe, NZA 2011, S. 42

14 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 24 f. mit Verweis auf BAG Urt. vom 14.07.2005 – 8 AZR 300/04 – AP Nr. 41 zu § 242 BGB Auskunftspflicht

15 Vgl. ebd. Rn. 26 f.

16 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 26 mit Verweis auf BAG Urt. vom 21.11.2000 – 3 AZR 13/00 – NZA 2002, S. 618

17 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 29 mit Verweis auf BAG Urt. vom 17.10.2000 – 3 AZR 605/99 – unter II. 2. a) der Gründe, AP Nr. 116 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; DB 2001, S. 286

18 Vgl. ebd.

19 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 28 ff.

20 Vgl. ebd. Rn. 32 ff.

21 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 37 mit Verweis auf BAG Urt. vom 11.12.2001 – 3 AZR 339 – DB 2002, S. 2387

22 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 37

23 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 38 mit Verweis auf ArbG Freiburg Urt. vom 06.05.2009 – 12 Ca 378/08 – Rn. 29

24 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 38

25 Vgl. ebd. Rn. 38 mit Verweis auf ArbG Freiburg Urt. vom 06.05.2009 – 12 Ca 378/08 – Rn. 29

26 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 39 mit Verweis auf LAG München Urt. vom 11.07.2007 – 10 Sa 12/07 – Rn. 44, NZA 2008, S. 362

27 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 40

28 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 40; Vgl. ebd. Rn. 41

29 Vgl. ebd. Rn. 42 ff.

30 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 67 ff.

31 Vgl. ebd. Rn. 71

32 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 152 mit Verweis auf BAG Urt. vom 15.10.1985 – 3 AZR 612/83 – unter II. 2. b) der Gründe, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen

33 Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13, Rn. 150 ff.

34 Vgl. ebd. Rn. 154 f.

35 Vgl. ebd. Rn. 158

36 Vgl. ebd. Rn. 155 mit Verweis auf BAG Urt. vom 04.05.2010 – 9 AZR 184/09 – Rn. 55 ff., DB 2010, S. 2227; Vgl. Höfer, Band I, Kap. 13 Rn. 154 f.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung. Mögliche Folgen für Geringverdiener
Université
Cologne University of Applied Sciences  (Versicherungswesen)
Cours
Seminar zur betrieblichen Altersversorgung
Note
2,3
Auteur
Année
2021
Pages
24
N° de catalogue
V1066411
ISBN (ebook)
9783346477583
ISBN (Livre)
9783346477590
Langue
allemand
Mots clés
bAV, betriebliche Altersversorgung, Informationspflichten, Lebensversicherung
Citation du texte
Amin Boujnane (Auteur), 2021, Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung. Mögliche Folgen für Geringverdiener, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1066411

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