Untreue zum Nachteil einer GmbH durch den Geschäftsführer, insbesondere bei der Einmann-GmbH


Seminar Paper, 2002

38 Pages, Grade: Sehr gut (


Excerpt


Gliederung

I. Einführung in die Thematik

II. Das Recht der GmbH

1. Begriff der GmbH

2. Rechtsnatur der GmbH und Rechtsquellen

3. Die Organisation der GmbH

Die Geschäftsführer

Die Gesellschafter

4. Die Finanzverfassung der GmbH

Anspruch der Gesellschafter

Die Kapitalerhaltungsvorschrift: § 30 I GmbHG

5. Besonderheiten der Einmann-GmbH

III. Die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführer

1. Typische Handlungsweisen

2. Täterschaft

3. Die Fremdheit des Vermögen

Zivilrechtsakzessorische Vermögenszuordnung

Spezifisch strafrechtliche Vermögenszuordnung

Stellungnahme

4. Strafbarkeit trotz Einverständnisses aller Gesellschafter ?

Die Entwicklung in der Rechtsprechung

Die strenge Körperschaftstheorie

Die eingeschränkte Körperschaftstheorie

Die eingeschränkte Gesellschaftertheorie

Die strenge Gesellschaftertheorie

Die Lösung des Problem

Sind gesellschaftsrechtliche Dispositionsgrenzen für das Strafrecht relevant?

Schützt § 266 StGB auch Gläubigerinteressen?

Hat die GmbH ein eigenes Interesse?

Ergebnis: Die Grenzen der Dispositionsbefugni

5. Das Verhältnis der Untreue zu den Insolvenzdelikten

Der Geschäftsführer als tauglicher Insolvenzdelinquent

Das Handeln des Geschäftsführer

Die Interessentheorie

Die objektiv-funktionale Zuordnung

Stellungnahme

Entwicklung einer eigenen Lösung

IV. Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Achenbach, Hans Schwerpunkte der BGH-Rechtsprechung zum

Wirtschaftsstrafrecht

in: 50 Jahre Bundesgerichtshof,

Festgabe aus der Wissenschaft, Band IV München, 2000

(Zitiert:AchenbachBGH-FS)

Amelung, Knut Die Einwilligung des Verletzten im Strafrecht

Eymann, Frieder JuS 2001, 937 ff.

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(Zitiert: Baumbach/Bearbeiter)

Baur, Jürgen F. Sachenrecht

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(Zitiert:Baur/StürnerSachenrecht)

Birkholz, Matthias Untreuestrafbarkeit als strafrechtlicher

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(Zitiert:Birkholz)

Fleck, Hans-Joachim Die Drittanstellung des GmbH-Geschäftsführers

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Flum, Joachim Der strafrechtliche Schutz der GmbH gegen

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(Zitiert:Flum)

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Gesellschafter als Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten der GmbH

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Band 2: Straftaten gegen materielle Rechtsgüter des Individuums

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(Zitiert:GösselBT 2)

Derselbe Anmerkung zu BGH JR 1988, 254 ff.

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des GmbH-Geschäftsführers

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(Zitiert:HommelhoffKonzernleitungspflicht)

Jarass, Hans D. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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(Zitiert: Jarass/Pieroth)

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Kindhäuser, Urs

Derselbe

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Derselbe

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Strafrecht, Besonderer Teil II, Vermögensdelikte Baden-Baden, 2002

(Zitiert:KindhäuserGw BT II)

Strafrecht Allgemeiner Teil

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Die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers im Konkurs der GmbH

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Die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers im Konkurs der GmbH

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Lackner, Karl Kühl, Kristian

Larenz, Karl

Canaris, Claus-Wilhelm

Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch

Lutter, Marcus

Derselbe

Derselbe

Hommelhoff, Peter

Mitsch, Wolfgang

Derselbe

Strafgesetzbuch mit Erläuterungen

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Lehrbuch des Schuldrechts

Zweiter Band: Besonderer Teil, 2. Halbband

13. Auflage, München, 1994

(Zitiert:Larenz/CanarisSchuldrecht II/2)

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Zur Haftung des herrschenden Unternehmens im GmbH-Konzern

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GmbH-Gesetz Kommentar

13. Auflage, Köln, 1991 (Zitiert:Lutter/Hommelhoff)

Strafrecht Besonderer Teil 2 / Teilband 1 Vermögensdelikte (Kernbereich)

Berlin, Heidelberg, New York, 1998 (Zitiert:MitschBT 2/1)

Strafrecht Besonderer Teil 2 / Teilband 2 Vermögensdelikte (Randbereich)

Berlin, Heidelberg, New York, Barcelona, Hongkong, London, Mailand, Paris, Singapur, Tokio, 2001

(Zitiert:MitschBT 2/2)

Möhring, Ludwig

Müller-Christmann, Bernd Schnauder, Franz

Dieselben

Nelles, Ursula

Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch

Pieroth, Bodo Schlink, Bernhard

Priester, Hans-Joachim

Radtke, Henning

Schutz der Gläubiger einer konzernabhängigen GmbH Berlin, 1992

(Zitiert:MöhringSchutz der Gläubiger einer konzernabhängigen GmbH)

Durchblick: Der zivilrechtliche Schutz des GmbH-Vermögens vor dem Zugriff der Gesellschafter

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Untreue zum Nachteil von Gesellschaften Berlin, 1991

(Zitiert:Nelles)

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Liquiditätsausstattung der abhängigen Gesellschaft und unterjährige Verlustdeckung bei Unternehmens- verträgen

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Schäfer, Helmut

Schmidt, Karsten

Derselbe

Derselbe

Derselbe

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Schönke, Adolf Schröder, Horst

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Systematischer Kommentar Zum Strafgesetzbuch

Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Konkursstrafrecht

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Konzernhaftung oder mitgliedschaftliche Haftung des privaten GmbH-Gesellschafters

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Konkursverschleppungshaftung und Konkursver- ursachungshaftung

ZIP 1988, 1497 ff.

Verlustausgleichspflicht und Konzernleitungshaftung im qualifizierten faktischen GmbH-Konzern

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Gesellschaftsrecht

3. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München, 1997 (Zitiert:K. SchmidtGesellschaftsrecht)

Das Recht der Konzernfinanzierung ZGR 1984, 497 ff.

Strafgesetzbuch, Kommentar

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(Zitiert: Schönke/Schröder/Bearbeiter)

Gläubiger- und Minderheitenschutz bei der steuerlichen Betriebsaufspaltung

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Tiedemann, Klaus

Tröndle, Herbert Fischer, Thomas

Ulmer, Peter

Derselbe

Versteegen, Peter

Vonnemann, Wolfgang

Weber, Ulrich

Die strafrechtliche Vertreter- und Unternehmenshaftung NJW 1986, 1842 ff.

Strafgesetzbuch und Nebengesetze

50. Auflage, München, 2000 (Zitiert:Tröndle/Fischer)

Schutz der GmbH gegen Schädigung zugunsten ihrer Gesellschafter ?

in: Strafrecht, Unternehmensrecht, Anwaltsrecht Festschrift für Gerd Pfeiffer

Köln, Berlin, Bonn, München, 1988 (Zitiert:UlmerPfeiffer-FS)

Der Gläubigerschutz im faktischen GmbH-Konzern beim Fehlen von Minderheitsgesellschaftern

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Konzernverantwortlichkeit und Haftungsprivilegien Köln u.a., 1993

(Zitiert:VersteegenKonzernverantwortlichkeit und Haftungsprivilegien)

Strafbarkeit von GmbH-Geschäftsführern wegen Untreue zu Lasten der GmbH bei Zustimmung der Gesellschafter ?

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Anmerkung zu BGH StV 1988, 14 ff. StV 1988, 16 ff.

Weitbrecht, Cornelius

Wilhelm, Jan

Winter, Martin

Wodicka, Josef Maria

Ziegler, Klaus

Haftung der Gesellschafter bei materieller Unter- kapitalisierung der GmbH

Köln, 1990

(Zitiert:WeitbrechtHaftung der Gesellschafter bei materieller Unterkapitalisierung der GmbH)

Rechtsform und Haftung bei der juristischen Person Köln, 1981

(Zitiert:WilhelmRechtsform und Haftung bei der juristischen Person)

Mitgliedschaftliche Treuebindungen im GmbH-Recht München, 1988

(Zitiert:WinterTreuebindungen)

Die Untreue zum Nachteil der GmbH bei Vorheriger Zustimmung aller Gesellschafter Frankurt a.M., Berlin, Bern, New York,

Paris, Wien, 1993

(Zitiert:Wodicka)

Verlustausgleich und Haftungsdurchgriff beim qualifiziert faktischen GmbH-Konzern - Teil I WM 1989, 1041 ff.

Untreue zu Lasten einer GmbH durch den Geschäftsführer, insbesondere bei der Einmann-GmbH

I. Einführung in die Thematik

Aus der Fiktion von schutzwürdigen juristischen Personen einerseits, und der grundsätzlich faktischen Betrachtungsweise des Strafrechts andererseits, ergeben sich besondere Problemfelder im Bereich der Untreue zu Lasten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Probleme sind Gegenstand vorliegender Untersuchung. Im Zentrum stehen dabei folgende Fragen:

- Wem gehört das Gesellschaftsvermögen aus strafrechtlicher Sicht ?

- Kann das Einverständnis aller Gesellschafter die Pflichtwidrigkeit gegenüber der GmbH beseitigen ?

- Wie konkurrieren die Insolvenzdelikte mit der Untreue ?

Dabei werden die Problemkomplexe dargestellt, deren praktische Bedeutung erläutert, der Meinungsstand aufgeführt und eine sachgerechte Lösung erarbeitet. Zunächst soll ein Überblick über das Gesellschaftsrecht der GmbH vermittelt werden, soweit es für das Verständnis der strafrechtlichen Probleme notwendig ist.

II. Das Recht der GmbH

1. Begriff der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine aus einem oder mehreren Gesellschaftern bestehende Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein inStammeinlagen zerlegtes Stammkapital hat.1

2. Rechtsnatur der GmbH und Rechtsquellen

Die GmbH ist nach § 13 I GmbHG eine juristische Person, die rechts- und parteifähig ist.2

Des weiteren ist sie Kapitalgesellschaft,3Körperschaft4und nach § 13 III GmbHG eine Handelsgesellschaft gemäß § 6 HGB.5

Grundlage des GmbH-Rechts ist das GmbHG6. Das GmbHG wird durch Gesetzes- und Rechtsanalogien ergänzt und fortgebildet.7

3. Die Organisation der GmbH

Obligatorische Organe sind:

a) Die Geschäftsführer als Handlungsorgan (§§ 6, 35 ff. GmbHG)

b) Die Gesellschafter als Willensbildungsorgan (§§ 45 ff. GmbHG)

c) Der Aufsichtsrat in der mitbestimmten GmbH

Fakultative Organe sind:

a) Der Aufsichtsrat in der nicht mitbestimmten GmbH (§ 52 I GmbHG)

b) Der Beirat

Die Geschäftsführer

Die Geschäftsführer sind Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft.8Die Vertretungsmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkbar (§ 37 II GmbHG). Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführer allerdings an die Beschränkungen gebunden, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder den Weisungen der Gesellschafter ergeben (§ 37 I GmbHG). Die Geschäftsführer werden zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (§ 39 GmbHG).

Die Gesellschafter

Die Gesellschafter stellen als Gesamtheit das Willensbildungsorgan der Gesellschaft dar.9Sie stehen damit an oberster Stelle in der Gesellschaftsorganisation und sind grundsätzlich umfassend zuständig. Unter anderem fallen die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sowie die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung in ihren Aufgabenbereich (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Die Gesellschafter können die Geschäftsführer anweisen (§ 37 I GmbHG).

4. Die Finanzverfassung der GmbH

Die GmbH hält als Kapitalgesellschaft ein in Stammeinlagen zerlegtes Stammkapital von mindestens 25.000 € (§ 5 I GmbHG). Vorrangiger Zweck der Finanzverfassung ist die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals.10Es soll die Gläubiger der Gesellschaft sichern und die Haftungsbeschränkung durch seine Funktion als Haftungsmasse legitimieren.11

Anspruch der Gesellschafter

Nach dem Grundsatz des § 29 I GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags.

Die Kapitalerhaltungsvorschrift: § 30 I GmbHG

Für nachfolgende Darstellungen ist die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 I GmbHG von besonderer Bedeutung. Danach darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. § 30 I GmbHG ist eine zwingende und auch nicht durch Gesellschafterbeschluss abdingbare Ausschüttungssperre,12die das Stammkapital als Gläubigerschutz erhalten soll.13 Das Verbot greift ein, wenn durch die Auszahlung eine Unterbilanz erzeugt oder verstärkt wird.14Und es greift auch dann ein, wenn aus einer bereits bestehenden Unterbilanz eine Überschuldung gemacht wird.15

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn in einem Vermögensstatus der Gesellschaft die Aktivennicht mehr die Summe aus Verbindlichkeiten und Stammkapital decken.16

5. Besonderheiten der Einmann-GmbH

Gibt es einen Alleingesellschafter, so liegt eine Einmann-GmbH vor.17 Oft ist der Alleingesellschafter dann auch der alleinige Geschäftsführer, wozu er sich nach §§ 6 III 2, 46 Nr. 5 GmbHG selbst bestellen kann.18

Das Verbot des Insichgeschäfts des § 181 BGB ist zwar gemäß § 35 IV 1 GmbHG anwendbar, kann aber in der Satzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer aufgelöst werden.19Die Einmann-GmbH ist besonders problembehaftet, was daran liegt, dass die alleinige Beteiligung und Herrschaft bei getrennter Vermögenszuständigkeit dem Missbrauch Tür und Tor öffnet.20§ 30 I GmbHG gilt allerdings auch für den Gesellschafter- Geschäftsführer.21

Einmann-Gesellschaften mbH können sog. faktische GmbH-Konzerne sein. Eine faktisch abhängige GmbH liegt unter drei Voraussetzungen vor:

1.) es muss eine GmbH existieren,

2.) es muss ein anderes Unternehmen vorhanden sein und

3.) die GmbH muss von dem Unternehmen ohne Beherrschungsvertrag abhängig sein.22

Eine Besonderheit der Einmann-GmbH ist die Möglichkeit, dass der GeschäftsführerGesellschafter ein beherrschendes Unternehmen sein kann.23Der Bundesgerichtshof vertritt diese Ansicht für Einzelpersonen, die ihre wirtschaftlichen Interessen in der betroffenen Gesellschaft und auch anderen Unternehmen verfolgen können.24

Die Konsequenz besteht in einem besonderen konzernrechtlichen und im einzelnen umstrittenen Schutz der abhängigen Gesellschaft, der sich auf die Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen auswirken kann.

III. Die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers

1. Typische Handlungsweisen

Geschäftsführer einer GmbH können sich auf vielfältige Art und Weise wegen Untreue strafbar machen. Zu den typischen Untreuehandlungen gehören:

- Verdeckte Gewinnausschüttungen

- Fehlgeschlagene Risiko- oder Spekulationsgeschäfte

- Unternehmensaushöhlung

2. Täterschaft

Der Geschäftsführer hat eine Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis bezüglich des Vermögens der GmbH,25die sich aus Gesetz (§§ 35 ff. GmbHG) und Rechtsgeschäft (Vertrag) ergibt.26 Typischerweise sind Geschäftsführer von Handelsgesellschaften vermögensbetreuungspflichtig.27Somit ist der Geschäftsführer tauglicher Täter der Untreue in beiden Varianten.28

3. Die Fremdheit des Vermögens

Eine Untreuestrafbarkeit kommt nur in Betracht, wenn der TäterfremdesVermögen schädigt.29Ob das Vermögen der GmbH als juristischer Person zugeordnet ist oder den Gesellschaftern, spielt für die Fremdheit des Vermögens gegenüber dem Geschäftsführer keine Rolle. Wohl aber dann, wenn der Geschäftsführer auch Alleingesellschafter im Rahmen einer Einmann-GmbH ist. Von der Vermögenszuordnung hängt dann seine Strafbarkeit nach § 266 I Alt. 1 StGB ab. Wem das Vermögen aus strafrechtlicher Sicht zuzuordnen ist, ist streitig:

Zivilrechtsakzessorische Vermögenszuordnung

Rechtsprechung30und herrschende Lehre31betrachten die GmbH auch im Strafrecht als Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Das hat zur Konsequenz, dass das Gesellschaftsvermögen auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH fremd ist.

Spezifisch strafrechtliche Vermögenszuordnung

Vereinzelt32wird eine Vermögenszuordnung vorgeschlagen, die die Vermögensinhaberschaft vom Zivilrecht losgelöst bestimmen will. Demnach werden die Gesellschafter als faktische Vermögensinhaber betrachtet. Das hat zur Folge, dass der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer keine Untreue begehen kann, weil das Vermögen ihm selbst gehört.

Stellungnahme

Für eine spezifisch strafrechtliche Vermögenszuordnung führtNelleseinige Argumente an. Sie bestimmt die Vermögensinhaberschaft für § 266 I StGB ausgehend davon, dass § 266 I StGB einen Vermögensinhaber und einen Vermögensbetreuungspflichtigen unterscheidet.33 Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Vermögensinhaber Vermögensinteressen hat, die der Vermögensbetreuungspflichtige wahrnehmen soll.34Ausgehend davon definiert sie den Vermögensinhaber. Nach Nelles ist Vermögensinhaber derjenige, dem die maximal mögliche Macht zukommt, Handlungsziele bezüglich des Vermögens autonom zu bestimmen.35Der Vermögensbetreuer bestimmt hingegen nur die Art und Weise der Erreichung dieser Ziele.36 Daraus schließt Nelles für die GmbH, dass sie als handlungsunfähige juristische Person nicht zur autonomen Definition von Handlungszielen in Bezug auf Vermögen fähig sei.37Diese Macht komme hingegen den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit zu.38

Dieser Ansatz leidet allerdings unter einem Widerspruch. Für eine geschäftsunfähige natürliche Person siehtNellesden Betreuer als Vermögensbetreuungspflichtigen an.39Das ergäbe sich aus der Bindung des Betreuers an das Interesse des Vertretenen gemäß §§ 1626 ff., 1793 BGB.40Durch die gesetzliche Bindung würden die Handlungsziele für das Vermögen bereits festgelegt und der Vertreter könne nur noch über die Art und Weise der Zielverfolgung entscheiden.41 Demgegenüber lässt Nelles aber die Bindung der Gesellschafter an das GmbHG, insbesondere dessen § 30 I GmbHG, nicht ausreichen.42Es fragt sich deswegen, wo denn der entscheidende Unterschied zwischen einer juristischen Person und einer geschäftsunfähigen natürlichen Person bezüglich der Vermögenszuordnung sein soll. Jedenfalls können beide keine Handlungsziele autonom festlegen; stattdessen gelten gesetzliche Regelungen, die die Macht des Vertreters einschränken und ihn zum Vermögensbetreuungspflichtigen machen. Wo der Unterschied denn nun besteht, hebtNellesnicht ausdrücklich hervor.43Die Bewertung durchNelleserscheint also in Problemfällen willkürlich.

Die zivilrechtsakzessorische Bestimmung der Vermögensinhaberschaft geht von der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „fremd“ aus. Die Fremdheit wird auch in §§ 242 ff., 246 StGB unbestritten zivilrechtsakzessorisch ausgelegt.44Diese Auslegung auch bei § 266 I StGB anzuwenden, stellt eine Konkordanz zu anderen Teilen des Strafrechts und dem Zivilrecht her. Der Grund für die zivilrechtsakzessorische Auslegung der Fremdheit ist bei den Eigentumsdelikten darin zu suchen, dass es keinen vom Zivilrecht abweichenden strafrechtlichen Eigentumsbegriff gibt.45Dementsprechend ist das Eigentum zivilrechtlich zuzuordnen.46 Da „Fremdheit“ als Zuordnungsbestimmung keinen divergierenden natürlichen Wortsinn aufweist - im Gegensatz z.B. zur „Beweglichkeit“ einer Sache - , sondern ein normatives Tatbestandsmerkmal ist,47kann dieses Merkmal sinnvollerweise nur juristisch verstanden werden. Die Frage, ob etwas fremd ist, ist die Frage, wem etwas zugeordnet ist:48Das ist eine nur zivilrechtlich zu beantwortende Frage.49Ein scheinbarer Widerspruch ergibt sich erst, wenn man einen Vergleich mit dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff im Rahmen von § 263 I StGB zieht. Der wirtschaftliche Vermögensbegriff definiert das Vermögen allerdings nur;50eine Zuordnung nach Zivilrecht wird durch ihn nicht durchbrochen.51Auch folgt aus § 14 I StGB, dass das Strafrecht die juristische Person als eigene Rechtspersönlichkeit betrachtet.52In § 14 I Nr. 1 StGB ist die juristische Person explizit genannt; in § 14 I StGB sieht das Gesetz die Möglichkeit, dass besondere persönliche Merkmale auf juristische Personen anwendbar sein können und „wälzt“ die Verantwortung auf den Vertreter ab.53 Folglich ist nur eine zivilrechtsakzessorische Auslegung der Fremdheit sachgerecht:54

Dass die Gesellschaft gemäߧ13 I GmbHG Trägerin des Gesellschaftsvermögens ist, giltdemgemäß auch im Strafrecht. Mithin ist das Gesellschaftsvermögen auch für denGesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH fremd.

4. Strafbarkeit trotz Einverständnisses aller Gesellschafter?

Lange und heftig umstritten ist die Frage nach der Reichweite eines Einverständnisses der Gesellschafter in eine Schädigung der Gesellschaft durch Geschäftsführer. Diese Problematik betrifft den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH entsprechend. Es geht dabei um die Grenzen der Dispositionsberechtigung der Gesellschafter bezüglich des Gesellschaftsvermögens. Letztlich ist es deshalb Gegenstand der Diskussion, ob man eine natürliche Person wegen Schädigung einer nicht real existenten, sondern lediglich juristisch fingierten Person bestrafen soll. Es geht gewissermaßen um ein „Delikt ohne Opfer“.

Die Entwicklung in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat sich bereits vielfach mit diesem Problem beschäftigen müssen und dabei eine lange Entwicklung durchgemacht, die von mehrfach geänderten Standpunkten geprägt ist.

a) Das Reichsgericht

Das Reichsgericht gestand den Gesellschaftern nur eine sehr eingeschränkte Dispositionsbefugnis zu, nämlich nur über den Reingewinn nach § 29 GmbHG, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.55Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH konnte sich folglich wegen Untreue strafbar machen,56wenn er das Gesellschaftsvermögen über die Schranken des Gesellschaftsvertrages oder § 29 GmbHG hinaus minderte.57

b) Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs

Anfangs begrenzte die Strafrechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dispositionsbefugnis der Gesellschafter allein durch die Vorschriften zum Erhalt des Stammkapitals.58Später hat der 3. Strafsenat in einer stark kritisierten Entscheidung das Gesellschaftereinverständnis bereits dann als pflichtwidrig bezeichnet, wenn gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen wird.59Das kann schon dann der Fall sein, wenn das Stammkapital oder die Existenz der Gesellschaft noch überhaupt nicht angetastet sind.60Unter dem Druck scharfer Kritik ist der Bundesgerichtshof schon bald von dieser Auffassung insofern abgerückt, als dass nicht jeder Verstoß gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns automatisch pflichtwidrig sei.61Die Rechtsprechung der Strafsenate wurde vielmehr so fortgeführt, dass den Gesellschaftern grundsätzlich in den Grenzen des § 30 GmbHG das Gesellschaftsvermögen zustehe.62Allerdings kann ein Vermögenstransfer unter bestimmten Umständen auch pflichtwidrig sein, wenn er nicht das Stammkapital angreift.63Das wird dann angenommen, wenn die Vermögensverschiebung für sich alleine oder als Teil einer Gesamtstrategie geeignet ist, die Eigeninteressen der GmbH konkret zu gefährden.64

c) Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte als Senat für Gesellschaftsrecht häufig eine Verletzung von § 266 I StGB zu prüfen, beispielsweise als Schutzgesetz im Sinne von § 823 II 1 BGB. Dabei entschied er vorwiegend in Kongruenz mit dem Gesellschaftsrecht, so dass eine Pflichtwidrigkeit erst bei Angriffen auf das Stammkapital angenommen wurde.65In einer neueren Entscheidung stellt er indes auf die Existenzgefährdung ab und verweist dabei auf die Rechtsprechung des 3. Strafsenats.66 Damit scheint der Dissens in der Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate behoben zu sein.67

Die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Auffassungen lassen sich in vier Theorien darstellen:

Die strenge Körperschaftstheorie

Nach der strengen Körperschaftstheorie kann das Einverständnis aller Gesellschafter diePflichtwidrigkeit einer schädigenden Handlung nicht beseitigen.68

Dieser Standpunkt stützt sich primär auf den Gläubigerschutz und die Fremdheit des Gesellschaftsvermögens für die Gesellschafter.69Dem Gesellschaftsvermögen dürfe - sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - nur der Reingewinn nach § 29 GmbHG entnommen werden.70 Alles was darüber hinaus außerhalb eines Liquidationsverfahrens entnommen wird, sei unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes strafwürdig.71

Die eingeschränkte Körperschaftstheorie

Nach der eingeschränkten Körperschaftstheorie lässt das Einverständnis der Gesellschafterdie Pflichtwidrigkeit insoweit entfallen, wie sich das Handeln im Rahmen der Grundsätzeeines ordentlichen Kaufmanns bewegt.72

Grundlage ist die Vermeidung eines Widerspruchs: Derjenige, der seine Haftung durch Vermögenstrennung zu seinem Vorteil beschränkt, soll sich nicht plötzlich auf Vermögenseinheit berufen dürfen, wenn er der Gesellschaft willkürlich Güter zum Eigennutz entzieht.73Dazu soll die GmbH als Träger eines eigenen „Wesens“ mit einem selbständigen Interesse geschützt werden.74Dieses ergebe sich aus ihrer gesetzlichen Ausgestaltung, die auf den Schutz der Gläubiger ausgerichtet sei.75

Die eingeschränkte Gesellschaftertheorie

Die eingeschränkte Gesellschaftertheorie lässt die Pflichtwidrigkeit durch einEinverständnis der Gesellschafter entfallen, wenn nicht zwingendes GmbH-Recht verletztwird oder eine Existenzgefährdung der GmbH herbeigeführt wird.76

Dabei stützt man sich ebenfalls auf ein eigenständiges GmbH-Interesse.77Dies allerdings nur im Rahmen der Kapitalerhaltungsvorschriften.78 Außerdem versucht man eine Übereinstimmung mit dem Zivilrecht in der Weise herzustellen, dass zivilrechtlich unwirksame Einverständnisse auch strafrechtlich zu missachten seien.79Das GmbH-Recht beschränke die Dispositionsbefugnis.80

Die strenge Gesellschaftertheorie

Die strenge Gesellschaftertheorie ordnet den Gesellschaftern maximale Dispositionsbefugnis zu, so dass auch ein Einverständnis der Gesellschafter in die Zerstörung der GmbH die Pflichtwidrigkeit beseitigt.81

Teilweise wird diese Auffassung mit einer abweichenden, wirtschaftlichen Vermögenszuordnung begründet.82Des weiteren wird dargelegt, dass die GmbH kein eigenes und von den Gesellschaftern abweichendes „Interesse“ hätte, dass es zu betreuen gilt. Und Gläubigerinteressen seien von § 266 StGB nicht geschützt.83

Die Lösung des Problems

Gegenstand des Streits ist die Dispositionsberechtigung der Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen. Ein Einverständnis ist strafrechtlich nur wirksam, wenn der Zustimmende über das betroffene Rechtsgut verfügen darf.84

Folgende Fragen sind für die Bestimmung der Dispositionsberechtigung zu klären:

a) Sind gesellschaftsrechtliche Dispositionsgrenzen für das Strafrecht relevant ?

b) Schützt § 266 StGB auch Gläubigerinteressen ?

c) Hat die GmbH ein eigenes „Interesse“ ?

Sind gesellschaftsrechtliche Dispositionsgrenzen für das Strafrecht relevant?

Ein Verhalten kann nur dann als rechtswidrig eingestuft werden, wenn es einen Bruch mit der Gesamtrechtsordnung darstellt.85

Zivilrechtlich erlaubtes Verhalten darf nicht strafbewehrt sein.86

Damit ist indes noch nicht gesagt, dass zivilrechtlich verbotenes Verhalten strafbar ist. Das Strafrecht hat im Gegensatz zum Zivilrecht einen rein fragmentarischen Charakter.87Das bedeutet, dass nur bestimmte, tatbestandlich vertypte Handlungen strafbewehrt sein können.88So gibt es zivilrechtlich verbotenes Verhalten, welches aufgrund fehlender straftatbestandlicher Vertypung straflos ist:89zum Beispiel fahrlässige Sachbeschädigung. Daraus folgt:

Zivilrechtlich verbotenes Verhalten ist nicht notwendig strafbar, sondern häufig straflos.90

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung II. 1

Als Antwort auf die eingangs gestellte Frage sei festgehalten:

Die gesellschaftsrechtlichen Dispositionsgrenzen sind für das Strafrecht nur insoweit relevant, als dass strafrechtliche Dispositionsgrenzen niemals enger gezogen werden dürfen.91

Die strenge Körperschaftstheorie zieht den strafrechtlichen Schutz enger als den zivilrechtlichen und muss daher abgelehnt werden.

Schützt § 266 StGB auch Gläubigerinteressen ?

Wenn man Gläubigerinteressen von § 266 StGB als geschützt ansieht, dann liegt es im Rahmen einer teleologischen Auslegung nahe, wenn man als Dispositionsgrenzen die Kapitalerhaltungsvorschriften heranzieht. Diese dienen nämlich dem Gläubigerschutz.92 Eine verbreitete Meinung93 ist indes aber der Ansicht, dass § 266 StGB keine Gläubigerinteressen schützen würde; eine darauf gerichtete Auslegung sei eine Zweckentfremdung.94Diese Meinung begründet sich darauf, dass der Gläubigerschutz bereits von den Insolvenzdelikten (§§ 283 ff. StGB) unmittelbar bezweckt und gewährleistet sei.95Eine Anwendung des § 266 StGB zum Gläubigerschutz würde eine Ausdehnung des Strafrechtsschutzes bedeuten, weil eine Strafbarkeit wegen Untreue bereits eintreten könnte, wenn die Voraussetzungen für eine Strafe nach §§ 283 ff. StGB (noch) gar nicht vorliegen.96 Wenn die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB aber noch nicht gegeben sind, dann hieße das im Umkehrschluss, dass ein solcher Fall aus Sicht des Gläubigerschutzes auch nicht strafwürdig ist.97Auch dürfe man bei einer Vermögensstraftat nur solche Umstände berücksichtigen, die die Schädigung der Vermögensmasse berücksichtigen.

Die Argumentation verkennt den fragmentarischen Charakter des Strafrechts98, soweit sie sich auf die §§ 283 ff. StGB stützt. Der Besondere Teil des Strafrechts ist kein lückenloses System,99sondern eine lose Sammlung von straftatbestandlich vertyptem Unrecht.100Der Gesetzgeber streicht und ergänzt Delikte beliebig und bemüht sich - wenn überhaupt - nur in minimalem Maße um die Schaffung eines Deliktsystems. Die Stellung von § 123 StGB im 7. Abschnitt101oder die Aufteilung der Delikte im 20. Abschnitt102sind Beispiele. So ist es eine vorgesehene Begleiterscheinung, dass eine Handlung mehrere Tatbestände verwirklichen kann (vgl. § 52 StGB) oder sogar mangels Tatbestandsverwirklichung straflos bleibt, obwohl vergleichbar „böse“ Handlungen strafbewehrt sind (Analogieverbot: Art. 103 II GG, § 1 StGB). Daraus folgt, dass man die Auslegung eines Tatbestands nicht auf andere Tatbestände stützen kann. Man würde dadurch versuchen ein System zu schaffen, wo kein System vorgesehen ist und man deswegen auch niemals ein einheitliches System schaffen kann. Der Aspekt des Schließens von „Strafbarkeitslücken“ ist somit ein fragwürdiger Auslegungszweck.103Dass die Insolvenzdelikte dem Gläubigerschutz dienen, heisst nicht notwendig, dass diejenigen gläubigerschädigenden Taten, die nicht von §§ 283 ff. StGB erfasst sind, nicht trotzdem von anderen Delikten erfasst werden können. Und wenn eine Tat ein Insolvenzdelikt darstellt, dann heisst das nicht, dass nicht noch ein anderer Tatbestand zusätzlich verwirklicht sein kann. Vor allem dann, wenn Delikte einen unterschiedlichen Schutzzweck haben - so wie § 266 StGB und §§ 283 ff. StGB - erscheint demgemäß eine unabhängige Auslegung angebracht.104

Zweifelhaft ist auch die Argumentation, dass § 266 StGB keine Gläubigerinteressen schützen würde. Dazu gibt es eine verbreitete Gegenansicht105.

Das Vermögen ist zwar ein Individualrechtsgut; es ist aber als Mittel der persönlichen Entfaltung praktisch immer Gegenstand von Forderungen. Jede Person ist Schuldner und Gläubiger von anderen Personen. Der Vermögensstand einer Person wirkt sich über die Forderungen, die ein Vermögensgut sind,106auch auf die Gläubiger derselben aus. Der Wert einer Forderung hängt wegen ihrer Durchsetzbarkeit vom Vermögensstand des Schuldners ab.107Schützt man also das Vermögen einer Person, so schützt man notwendig - ob nun beabsichtigt oder nicht - auch das Vermögen der Gläubiger dieser Person. Jedes Vermögensdelikt schützt alsode factoden Vermögensträger und mittelbar eben dadurch seine Gläubiger. Auch die gläubigerschützenden Vorschriften des GmbHG schützen die Gläubiger nur über den Vermögenserhalt des Schuldners.108 Die Gläubiger eines Vermögensträgers sind nämlich nur über dessen Vermögen zu schützen:

Abbildung II.2: Der Schuldner ist hellblau dargestellt. Die Gläubiger sind dunkelblau. Die Pfeile symbolisieren die Forderungen, die als Vermögensbestandteile der Gläubiger ebenfalls dunkelblau sind. Der Vermögensstand des Schuldners steht in Wechselwirkung mit dem Wert der Forderungen und folglich mit dem Vermögensstand der Gläubiger.

Fraglich bleibt jedoch, ob man denn den Gläubigerschutz, derde factoauch von § 266 StGB geleistet wird,109als dessen Zweck für seine Auslegung heranziehen darf. Solange die Auslegung innerhalb der Grenzen des Wortlauts bleibt (Art. 103 II GG, § 1 StGB), gibt es keine rechtlichen Hindernisse. Fragt sich also nur, ob eine Einbeziehung des Gläubigerschutzes teleologisch sinnvoll ist. Dagegen spricht scheinbar, dass dann das Vermögen einer natürlichen Person wegen der Gläubigerinteressen auch vor ihr selbst geschützt werden müsste. Das ist allerdings nur scheinbar ein Argument, denn es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Eigenschädigung einer Person und der Disposition von Gesellschaftern über Gesellschaftsvermögen. Natürliche Personen brauchen nicht vor Eigenschädigungen geschützt werden, weil sie selbst dadurch unmittelbar getroffen werden und sich keine Vorteile erhoffen brauchen.110Außerdem sind bereits die Insolvenzdelikte anwendbar. Bei der GmbH als juristischer Person haftet der Handelnde demgegenüber nicht persönlich. Dieser Unterschied zur natürlichen Person wird auch augenscheinlich, wenn man sich ein Grundprinzip des rechtsgeschäftlichen Verkehrs vergegenwärtigt: Jeder Gläubiger trägt das Risiko der Person seines Schuldners.111 Leidet der Schuldner unter Liquiditätsproblemen oder neigt er zur Vernichtung seines Vermögens, so trägt dieses Risiko der Gläubiger, denn schließlich hat er sich im Rahmen der Privatautonomie seinen Partner ausgesucht und somit in das Risiko seiner Person eingewilligt. Geht jemand ein Schuldverhältnis mit einer GmbH ein, so willigt er demnach in deren Risiko ein, welches sich nicht zuletzt aus dem GmbHG bestimmen lässt. So darf er auf den Erhalt des Stammkapitals nach § 30 GmbHG vertrauen. Aber immer dann, wenn ein Dritter den Schuldner bestiehlt, betrügt oder sonstwie deliktisch schädigt, verwirklicht sich ein fremdgesetztes Risiko. Der Gläubiger trägt nicht die Risiken, die eine fremde Person, die mit dem Schuldverhältnis weiter nichts zu tun hat, setzt. Denn diese Person hat sich der Gläubiger nicht ausgesucht. Gegenüber dieser Person ist er also schutzwürdig. Und Gläubiger einer GmbH haben mit der GmbH kontrahiert und nicht mit den Gesellschaftern.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung II.3: Ein fremder Dritter (rot) schädigt das Vermögen eines Schuldners (hellblau) und somit über die Forderungen der Gläubiger (dunkelblau) deren Vermögen.

Eine Auslegung von § 266 StGB unter Gläubigerschutzgesichtspunkten ist teleologisch also durchaus gerechtfertigt und sogar sinnvoll.

§266 StGB bezweckt mittels des Vermögens auch einen Gläubigerschutz.

Hat die GmbH ein eigenes Interesse?

Wenn man ein vom Gesellschafterwillen unabhängiges Eigeninteresse der GmbH ausmachen kann, dann spricht das gegen eine unbeschränkte Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über die Gesellschaft.112In der Diskussion um ein Eigeninteresse der GmbH muss man zwischen den Gesellschaftsformen der mitbestimmten/nicht mitbestimmten und konzernierten/konzernunabhängigen GmbH differenzieren.113

a) Die mitbestimmte GmbH

Für die mitbestimmte GmbH ist es anerkannt, dass für die Führung der GmbH auch solche Interessen maßgeblich sind, die sich vom Gesellschafterinteresse unterscheiden;114das sind namentlich die Interessen der Arbeitnehmer, Gläubiger und der Öffentlichkeit.115 Im Kollisionsfall zählt das sogenannte Unternehmensinteresse.116Dieses besteht zumindest aus einem Erhaltungsinteresse, woraus sich ein Verbot existenzgefährdender Maßnahmen ergibt.117

Die mitbestimmte GmbH hat also ein eigenes, über die Vorschriften des GmbHGhinausgehendes Bestandsinteresse.

b) Die nicht mitbestimmte GmbH

Hierzu werden mehrere Auffassungen vertreten:

Für die konzernierte GmbH wird überwiegend ein Eigeninteresse anerkannt,118welches nur von wenigen Stimmen angezweifelt wird.119

Bezüglich der konzernunabhängigen GmbH wird teilweise auch ein solches Eigeninteresse anerkannt,120allerdings von einer Gegenmeinung abgesprochen.121

Für ein Eigeninteresse der GmbH wird von der Organhaftungslehre angeführt, dass die Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft als juristischer Person nur eine Stellung als Verwalter von Fremdvermögen inne hätten; daher sei ihr Handeln pflichtgebunden, weil es fremdbezogen sei.122Aus § 43 I GmbHG folge eine Pflicht für die Gesellschafter, dass sie ihr Handeln an den Regeln kaufmännischer Sorgfalt auszurichten hätten.123Es wird also primär mit dem Wesen der GmbH als juristischer Person argumentiert.

Eine solche Einstufung der Gesellschafter als Verwalter ist allerdings nur schwer mit ihrer Funktion als Willensbildungsorgan124in Einklang zu bringen, wenn man bedenkt, dass eine fremdbezogene Verwaltung eben durch Rücksichtnahme auf einen fremden Willen gekennzeichnet ist. Und § 43 I GmbHG richtet sich nur an Geschäftsführer.125 Gesellschafter sind nicht an den Maßstab des § 43 I GmbHG gebunden; auch nicht als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.126Die juristische Person ist auch keine analoge natürliche Person, sondern nur eine Person, die hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit fingiert wird.127Die Rechtsfähigkeit hat allerdings mit einem Bestandsinteresse prinzipiell nichts zu tun; vielmehr ergibt sich ein Bestandsinteresse bei der natürlichen Person nicht aus ihrer Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB), sondern aus ihrer moralischen Größe.128Dieser moralische Wert macht die natürliche Person zum Selbstzweck (vgl. Art. 1 I GG).129Der juristischen Person kommt ein solcher Moralwert nicht zu.130

Sie trägt keine Menschenwürde;131denn sie ist eine reine Fiktion, die nur hinsichtlich der Rechtsfähigkeit besteht und darum von natürlichen Personen instrumentalisiert wird.132

Die Existenz der juristischen Person „GmbH“ ist laut GmbHG auch nicht schlechthin geschützt:133

Nach § 60 I Nr. 2 GmbHG sind die Gesellschafter grundsätzlich frei, die GmbH zu liquidieren.134 Aus dem Wesen der juristischen Person kann man folglich - wie es insbesondere die Organhaftungslehre versucht - kein Eigeninteresse der GmbH ableiten.135 Möglicherweise kann ein Eigeninteresse der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern jedoch aufgrund von Drittinteressen bestehen.136Drittinteressen sind vom GmbHG berücksichtigt, so z.B. Gläubigerinteressen von den Kapitalerhaltungsvorschriften. So wie das GmbHG die GmbH als juristische Person definiert, so kommt ihr dementsprechend ein eigenes Interesse im Rahmen der GmbHG-Vorschriften zu.137So kann man ein Interesse der GmbH am Stammkapitalerhalt aus § 30 I GmbHG ableiten. Ein weitergehendes Interesse am Verbot existenzgefährdender Maßnahmen, das sich aus dem GmbHG unmittelbar nicht ergibt, kann man nur anerkennen, wenn eine „kalte Liquidation“ unter Umgehung der GmbHG- Vorschriften verboten ist.138 Dafür ist das Gläubigerinteresse maßgeblich. Bei einer bestandsgefährdenden Maßnahme, die nicht das Stammkapital beeinträchtigt, sind die Gläubigerinteressen in aller Regel gewahrt, denn wenn das Stammkapital nicht angegriffen ist, dann heißt das, dass das Aktivvermögen zur Gläubigerbefriedigung ausreicht.139Für alle anderen Fälle greifen die Kapitalerhaltungsvorschriften ein, die eine kalte Liquidation verbieten.140Folglich besteht zwar ein Eigeninteresse der GmbH; dies aber nur im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Dies ergibt sich m.E. nicht zuletzt daraus, dass die Gesellschafter zwar Willensbildungsorgan der Gesellschaft sind, aber auch diese Eigenschaft durch das GmbHG fingiert ist. Es liefe dieser Fiktion zuwider, wenn man diese Fiktion durch das GmbHG gegen das GmbHG insofern ausweitet, als dass die Gesellschafter einen wirksamen Willen bilden könnten, der konträr zu den Vorschriften steht. Von daher sind die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften maßgeblich.

Eine Ausnahme bildet die konzernierte GmbH: Hier liegt eine Parallele zur mitbestimmten GmbH insofern vor, als dass ein Bestandsinteresse der GmbH der „gemeinsame Nenner“ aller beteiligten Fremdinteressen ist. Bezüglich der GmbH-Existenz kann also nicht bloß der Gesellschafterwille maßgeblich sein. Somit ist für die konzernierte GmbH ein Unternehmensinteresse anzunehmen.

Ergebnis:

Die konzernierte GmbH hatüber das GmbHG hinaus ein eigenes, vom Gesellschafterwillen zu unterscheidendes Bestandsinteresse.

Die konzernunabhängige, nicht mitbestimmte GmbH hatüber das GmbHG hinaus keineigenes, vom Gesellschafterwillen zu unterscheidendes Bestandsinteresse. Ihr Eigeninteresse liegt in den Vorschriften des GmbHG, erschöpft sich aber auch darin.

Da es sich für die Gesellschafter um ein Fremdinteresse handelt, können sie darüber nicht disponieren, da sie diesbezüglich keine Funktion als Willensbildungsorgan haben können. Denn der maßgebliche Wille ist insoweit bereits durch das Eigeninteresse der GmbH fingiert.

Ergebnis: Die Grenzen der Dispositionsbefugnis

Aus den vorstehenden Ergebnissen ergibt sich die Möglichkeit zur Bestimmung der Dispositionsgrenzen für die Gesellschafter. Zunächst wurde festgestellt, dass die Dispositionsbefugnis nicht weiter eingeschränkt werden darf, als sie das qua Zivilrecht ist; denn zivilrechtlich erlaubtes Verhalten darf nicht strafbar sein. Danach wurde dargelegt, dass der Gläubigerschutz bei der Bestimmung der Dispositionsgrenzen sinnvollerweise berücksichtigt werden muss. Daraus folgt jedoch nicht zwingend die Anwendung der gläubigerschützenden Vorschriften des GmbHG, wie dies einige Autoren ohne weitere Begründung vorschlagen !

Birkholzmeint vielmehr, dass der Gläubigerschutz eine volle Dispositionsbefugnis der Gesellschafter verlange.141Da die Höhe des Stammkapitals jenseits der 25.000 € im Belieben der Gesellschafter steht, könnten sie die Deliktsgrenze beliebig verschieben, wenn man ihnen die Dispositionsbefugnis über das Stammkapital abspricht.142Je höher das Stammkapital ist, desto sicherer ist die GmbH als Schuldner für die Gläubiger.143Daraus folgertBirkholz, dass man im Interesse der Gläubiger möglichst hohe Stammkapitalbeträge bei GmbH anstreben sollte.144 Spricht man hingegen den Gesellschaftern die Dispositionsbefugnis über das Stammkapital ab, so werden sie bestrebt sein, in ihrem eigenen Interesse ein minimales Stammkapital anzulegen, um über maximal mögliche Beträge verfügen zu dürfen.145

Diese Argumentation beachtet § 30 I GmbHG nicht. Zivilrechtlich darf das Stammkapital schon nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 I GmbHG). Schon von daher werden Gesellschafter um ein minimales Stammkapital bemüht sein. Dieser Effekt wird sicherlich durch ein strafrechtliches Verbot verstärkt, weil ein Verstoß dadurch sanktioniert würde. Aber was hilft den Gläubigern ein höheres Stammkapital, wenn es sanktionslos angerührt werden darf ? Und unseriöse GmbH, derer es viele gibt,146werden sowieso ein minimales Stammkapital wählen; dann sind die Gläubiger über eine strafrechtliche Dispositionsbegrenzung besser geschützt. Umgekehrt werden seriöse GmbH selten ihr Stammkapital angreifen. Das Argument vonBirkholzkann also nicht überzeugen. Die gläubigerschützenden Vorschriften des GmbHG stellen eine taugliche Dispositionsgrenze für das Strafrecht dar.

Eine weitere Einschränkung der Dispositionsbefugnis aus dem Gesichtspunkt des GmbHBestandsinteresses konnte für die mitbestimmten und die konzernierten Gesellschaften erwiesen werden. Daraus folgt ein Verbot existenzgefährdender Maßnahmen, soweit sie nicht schon gegen die Gläubigerschutzvorschriften verstoßen.

Die Körperschaftstheorien müssen wegen ihrer zu engen Dispositionsgrenzen abgelehnt werden. Sie würden zivilrechtlich zulässiges Verhalten mit Strafe belegen, was nach obiger Darstellung nicht möglich ist. Die strenge Gesellschaftertheorie muss wegen ihrer fehlenden Dispositionsgrenzen abgelehnt werden.

Vorzugswürdig ist allein die eingeschränkte Gesellschaftertheorie.

5. Das Verhältnis der Untreue zu den Insolvenzdelikten

Gemäß § 6 II 3 GmbHG wird dem Geschäftsführer ein fünfjähriges Berufsverbot ausgesprochen, wenn er wegen einem Insolvenzdelikt der §§ 283 - 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Konkurrenzverhältnis zur Untreue kann also für die Verhängung eines Berufsverbots ausschlaggebend sein und besitzt mithin große praktische Relevanz.

Der Geschäftsführer als tauglicher Insolvenzdelinquent

Die Insolvenzdelikte nach §§ 283 - 283c StGB sind Sonderdelikte für Täter mit Schuldnereigenschaft.147Die Schuldnereigenschaft ist besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 StGB.148In den Fällen der Schädigung von GmbH durch Geschäftsführer sind die Geschäftsführer allerdings keine Schuldner. Vielmehr ist die GmbH als juristische Person Schuldner. Eine taugliche Täterstellung des Geschäftsführers kommt allerdings über § 14 I Nr. 1 StGB in Betracht,149denn die Schuldnereigenschaft liegt bei der GmbH als Vertretener vor.

Das Handeln des Geschäftsführers

Für eine Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB ist ein Handelnfür den Schuldner(GmbH) erforderlich, wobei der Strafgrund in der Verletzung von Gläubigerinteressen liegt.150In den Fällen der Untreue zu Lasten von GmbH liegt oft ein Handelngegen den Schuldnervor, obgleich Gläubigerinteressen ebenso verletzt werden. Die Frage, wann ein Handeln für den Schuldner im Sinne der §§ 283 ff. StGB vorliegt, ist demnach für das Verhältnis zur Untreue maßgeblich und bestimmt letztlich, wann den Geschäftsführer ein Berufsverbot trifft.

Die Rechtsprechung151 vertritt die Interessentheorie. Eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft der GmbH an den Geschäftsführer über § 14 I Nr. 1 StGB ist demnach nur möglich, wenn der Geschäftsführer (zumindest auch) im wirtschaftlichen Interesse der GmbH handelt.152Handelt er im eigenen Interesse - insbesondere, wenn er die GmbH durch Untreue schädigt - , so kann er nicht Täter der genannten Sonderdelikte sein.153

In der Literatur154 wird häufig eine objektiv-funktionale Zuordnung propagiert. Maßgeblich ist demnach die objektive Funktion des Handelnden im Hinblick auf das konkrete Geschäft. Wenn das konkrete Geschäft zum Aufgaben- und Pflichtenkreis des Geschäftsführers gezählt werden kann, dann kann man ein Handeln (zumindest auch) im Interesse der Gesellschaft annehmen.155

Die objektiv-funktionale Zuordnung stützt sich darauf, dass § 14 I StGB zwar ein Handeln „als Organ“ verlange, nicht aber weitergehend auch ein Handeln im wirtschaftlichen Interesse des Vertretenen.156Zudem werden objektive Kriterien für ausreichend erachtet.157 Diese auf rechtsgeschäftliches Handeln ausgerichtete Zuordnungsweise ist allerdings für faktisches Handeln, welches objektiv oft ambivalent sein kann, unzuverlässig.158 Die Rechtsprechung stützt ihre Interessentheorie auf § 14 I Nr. 1 StGB, wonach ein Handeln „als Organ“ erforderlich ist.159Das könne nur dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft tätig wird, alsofürsie.160Dafür spreche auch ein Rückschluss aus § 14 II StGB, denn den gewillkürten Vertreter trifft nur dann die strafrechtliche Verantwortung, wenn er auf Grund des ihm erteilten Auftrags gehandelt hat, mithin also im Interesse des Vertretenen.161Der Geschäftsführer würde nicht mehr für die GmbH handeln, wenn er sich eigennützig und unbefugt verhält.162

Jedoch ist diese Argumentation insofern nicht überzeugend, als dass man § 14 StGB nicht entnehmen kann, ob das Handeln „als Organ“ oder „auf Grund des ihm erteilten Auftrags“ auch im wirtschaftlichen Interesse des Vertretenen erfolgen muss oder ob eine objektiv- funktionale Zuordnung ausreicht.163Dem Wortlaut nach kann man auch dann ein Handeln „als Organ“ annehmen, wenn der Täter seine Befugnisse „als Organ“ nutzt, auch wenn er dabei den Vertretenen schädigt. Die Interessentheorie kann also nicht zwingend auf § 14 StGB gestützt werden.164

Zudem gilt § 14 StGB auch für Fahrlässigkeitsdelikte.165Bei unbewusster Fahrlässigkeit ist eine fehlende subjektive Zielrichtung geradezu charakteristisch, so dass § 14 StGB eine solche nicht verlangen kann.166

Ferner soll auch die unterschiedliche Schutzrichtung von Untreue und Insolvenzdelikten für die Interessentheorie sprechen.167

Aber hiergegen ist zu bemerken, dass die Interessentheorie Zweck und Schutzrichtung der §§ 283 ff., 14 StGB zuwiderläuft. § 14 StGB soll mittels Haftungsüberwälzung Strafbarkeitslücken schließen.168Strafbarkeitslücken sind zwar allgemein ein schwaches Auslegungskriterium,169im Falle von § 14 StGB aber bezweckt.170Die Interessentheorie führt jedoch zu Strafbarkeitslücken, wenn Untreue wegen versuchter Tatbegehung oder fahrlässigem Handeln nicht in Betracht kommt und die Insolvenzdelikte wegen eigennützigem Handeln ausscheiden.171Dass §§ 283 ff. StGB bei eigennützigem Handeln des Geschäftsführers nicht anwendbar sein sollen, widerspricht ihrem Schutzzweck. Die Insolvenzdelikte dienen dem Gläubigerschutz.172Gerade und besonders bei eigennützigem Handeln werden die Gläubigerinteressen verletzt.173Ein Handeln zugunsten der Gesellschaft ist nämlich ein Handeln zugunsten des Schuldners. Ein Handeln gegen den Schuldner widerspricht den Gläubigerinteressen folglich entschiedener. Die Taten des eigennützig handelnden Geschäftsführers sind somit besonders gravierend. Da wäre es paradox, wenn gerade diese schweren Fälle der Insolvenzkriminalität keine Insolvenzstrafbarkeit nach sich ziehen würden.174Damit würde man diese Taten sogar vom Berufsverbot nach § 6 II 3 GmbHG ausklammern, obwohl gerade diese Taten dessen würdig sind.175Und des weiteren ist es zweifelhaft, ob man diese Taten bezüglich der Verjährung besser stellen sollte;176denn die Verjährung läuft bei der Untreue bereits mit dem Schadenseintritt und beim Bankrott erst mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung.177Die Interessentheorie führt also zu augenscheinlichen Wertungswidersprüchen. Hinzu kommt noch, dass ihr Begriffsinhalt

sehr unbestimmt ist.178Auf welches Interesse soll es denn ankommen: Auf ein objektiv zu bestimmendes oder tatsächlich subjektiv vorhandenes wirtschaftliches Interesse?179In der Praxis führt diese Bestimmung zu Schwierigkeiten, da die Feststellung des Täterinteresses bei unklarem Vermögensverbleib und Bestreiten des Täters nahezu unmöglich ist.180 Die Interessentheorie begegnet auch weiteren Bedenken, wenn man beachtet, dass sie nicht zwischen Pflichtinhalt und -begründung differenziert.181§ 14 StGB regelt nicht den Inhalt der Pflichten, die übertragen werden, sondern nur die Voraussetzungen zur Überwälzung.182 Nur bezüglich der Voraussetzungen der Pflichtigkeit kann das Interesse eine Rolle spielen.183 Wird eine Pflicht interessensunabhängig begründet (z.B. das Führen von Handelsbüchern), so wäre es inkonsequent, wenn man diese Pflicht durch eine Betrachtungsweise, die auf das Interesse abstellt, wieder zu Fall bringt.184 Ist die Pflicht durch faktische Umstände begründet, so muss die Risikoschaffung dem Vertretenen zurechenbar sein und die Verantwortung auf den Vertreter übertragen werden können.185 Für die Insolvenzdelikte bedeutet dies, dass das Vertreterhandeln eine Selbstschädigung der juristischen Person darstellen muss.186Denn das ergibt sich aus den Pflichten der §§ 283 ff. StGB.187Man könnte meinen, dass eine solche Selbstschädigung ein Eigeninteresse impliziere und die Interessentheorie insoweit doch ein brauchbares Werkzeug bereit halte.188Doch damit würde man sich wieder in die oben genannten Widersprüche der Interessentheorie verstricken.

Entwicklung einer eigenen Lösung:

Wem das Verhalten subjektiv-final nützen soll, kann nicht relevant sein.189Nach §§ 283 ff. StGB kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Täter eigen- oder fremdnützig handelt.190 Es gibt sogar Tatvarianten (z.B. § 283 I Nr. 1 StGB: Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen), die dem Gemeinschuldner grundsätzlich niemals nützen können.191 Folglich ist es ohne Bedeutung, ob die Schädigung des Gesellschaftsvermögens im wirtschaftlichen Interesse der GmbH liegt oder zugunsten des Geschäftsführers erfolgt. Die Pflichten der §§ 283 ff. StGB heben darauf nämlich nicht ab.192

Bewegt sich der Geschäftsführer innerhalb seiner Befugnisse aus Anstellungsvertrag, Gesellschafterkonsentierung und GmbHG, so handelt er mit Willen der GmbH,193denn das GmbH-Interesse wird vom Willensbildungsorgan der GmbH (Gesellschafter) und darüber hinaus dem GmbHG bestimmt.194Jedes Handeln innerhalb dieser Schranken ist somit ein Handeln mit Willen der GmbH, mithin also in ihrem - nicht unbedingt wirtschaftlichen - Interesse. Ein Handeln des Geschäftsführers im „normativen“ Interesse der GmbH kann ihr also zugerechnet werden. Mit „normativem“ Interesse ist im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse ein Interesse gemeint, welches sich aus GmbH-Recht ergibt.

Auch dieses Ergebnis kann nicht befriedigen, wenn man bedenkt, dass eine Schädigung der GmbH in der Insolvenz wegen Stammkapitalbeeinträchtigung und / oder Existenzgefährdung niemals in ihrem Interesse ist; denn insoweit ist auch das Gesellschaftereinverständnis unmaßgeblich.195 Dann würde man ebenfalls die schwerwiegenden Schädigungshandlungen zweckwidrig aus dem Anwendungsbereich der Insolvenzdelikte ziehen.

Es könnte aber möglicherweise auch ein Handeln außerhalb des normativen Interesses zurechenbar sein. Meines Erachtens kommt hierfür der Rechtsgedanke des § 14 III StGB zum Tragen. Diese Vorschrift gibt die Möglichkeit zur Pflichtüberwälzung auf faktische Organe,196die nicht rechtmäßig in ihrer Eigenschaft bestellt worden sind. Es sollen also m.a.W. Organe in die Pflicht genommen werden, die mangels rechtswirksamer Bestellung nicht im normativen Interesse der Gesellschaft tätig sind, sondern nur durch Gesellschafterkonsentierung gedeckt sind. Da § 14 StGB nur die Pflichtenübertragung zum Gegenstand hat und nichts an der erforderlichen Zurechnung zur GmbH ändert,197zeigt § 14 III StGB, dass auch eine Zurechnung zur GmbH bei Organhandeln außerhalb ihres normativen Interesses möglich sein muss. Sonst wäre § 14 III StGB gegenstandslos; denn wenn das Handeln faktischer Organe dem Vertretenen schon nicht zurechenbar ist, dann erübrigt sich auch eine Übertragung der Haftung qua § 14 III StGB. Daraus kann man folgern, dass eine Gesellschafterkonsentierung für eine Zurechnung ausreichend ist.198Ein

Handeln im normativen Interesse der GmbH ist somit hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH bedeutet das, dass er bei jeglichem Handeln als Täter einer Straftat nach §§ 283 ff., 14 I Nr. 1 StGB in Betracht kommt, auch wenn er eigennützig handelt. Bei anderen GmbH hängt es von den oben entwickelten Kriterien ab.

Untreue zu Lasten einer GmbH durch den Geschäftsführer und Insolvenzdelikte schließen sich nicht aus, sondern können ohne weiteres in Tateinheit stehen.

IV. Zusammenfassung der Ergebnisse

1. Das Vermögen einer GmbH wird ihr auch aus strafrechtlicher Perspektive zugeordnet, so dass es für die beteiligten natürlichen Personen fremd ist.

2. Vermögensschädigungen der GmbH durch den Geschäftsführer bei Einverständnis aller Gesellschafter können nur dann als Untreue zu Lasten der GmbH qualifiziert werden, wenn das Stammkapital angegriffen wird. Bei konzernierten und mitbestimmten GmbH liegen zudem existenzgefährdende Maßnahmen außerhalb der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Maßgeblich ist die eingeschränkte Gesellschaftertheorie.

3. Untreue zu Lasten einer GmbH durch den Geschäftsführer und Insolvenzdelikte schließen sich nicht aus.

ENDE DER BEARBEITUNG

Sebastian Lubig

[...]


1K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 981.

2K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 983.

3Baumbach/Hueck/FastrichEinl Rn. 16;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 983.

4Baumbach/Hueck/FastrichEinl Rn. 16.

5 K. Schmidt Gesellschaftsrecht S. 983.

6Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl S. 477), zuletzt geändert am 13. 7. 2001 (BGBl I S. 1542).

7K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 992 f.

8Baumbach/Hueck/Fastrich§ 6 Rn. 1;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1071.

9 Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn. 1; K. Schmidt Gesellschaftsrecht S. 1090.

10Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 1;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1108.

11Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 1.

12Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 1;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1135.

13Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 1;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1135.

14BGH NJW 1990, 1730 (1731 f.);Schnauder/Müller-ChristmannJuS 1998, 980 (981).

15Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 9;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1133.

16Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 7;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1133.

17Baumbach/Hueck/Fastrich§ 1 Rn. 48;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1237.

18 K. Schmidt Gesellschaftsrecht S. 1247.

19Baumbach/Zöllner§ 35 Rn. 79;K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1248.

20K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1238.

21Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 13.

22K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1216.

23K. SchmidtGesellschaftsrecht S. 1209 f.

24 BGHZ 95, 330 (337); 69, 334 (337).

25LK-Schünemann§ 266 Rn. 125.

26Hellmannwistra 1989, 214 (215);RengierBT I § 18/4.

27KindhäuserLPK-StGB § 266 Rn. 42;RengierBT I § 18/11.

28BGH wistra 1997, 146 (147); LK-Schünemann§ 266 Rn. 125.

29GösselBT 2 § 25/13;KindhäuserLPK-StGB § 266 Rn. 14; Lackner/Kühl§ 266 Rn. 3;MitschBT 2/1 § 8/14.

30RGSt 42, 278 (283); 71, 353 (355); BGHSt 3, 32 (39 f.); 9, 203 (216); 28, 371 (373); 34, 379 (384); BGH NJW 2000, 154 (155); LG Bonn NJW 1981, 469.

31GehrleinNJW 2000, 1089 (1090);KindhäuserLPK-StGB § 266 Rn. 14; LK-Schünemann§ 266 Rn. 125;MitschBT 2/1 § 8/14; Müller-Christmann/Schnauder JuS 1998, 1080 (1082); Radtke GmbHR 1998, 361 (362); Tröndle/Fischer § 266 Rn. 4.

32Labschwistra 1985, 1 (7);NellesS. 483 ff., 513 ff. ;

i.E. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 266 Rn. 21.

33NellesS. 448.

34NellesS. 462.

35NellesS. 461.

36NellesS. 458 f.

37NellesS. 491 f.

38NellesS. 492.

39NellesS. 460.

40NellesS. 460.

41 Nelles S. 459 ff.

42NellesS. 494 f.

43SchäferGmbHR 1992, 509 (512).

44BGHSt 6, 377 (378);KindhäuserLPK-StGB § 242 Rn. 9, § 246 Rn. 5;ders. Gw BT II § 2/2.7; LK-Ruߧ 242 Rn. 6; Schönke/Schröder/Eser§ 242 Rn. 12; SK-Hoyer§ 242 Rn. 11 ff.

45Schönke/Schröder/Eser§ 242 Rn. 12.

46Schönke/Schröder/Eser§ 242 Rn. 12.

47KindhäuserLPK-StGB vor § 13 Rn. 45.

48KindhäuserLPK-StGB vor § 13 Rn. 45.

49BirkholzS. 245.

50BirkholzS. 244 Fn. 3.

51BirkholzS. 244 Fn. 3.

52 LG Bonn NJW 1981, 469.

53KindhäuserLPK-StGB § 14 Rn. 1.

54BirkholzS. 245.

55RG, Urt. v. 29.3.1909 (III 877/08), in: RGSt 42, 278 (283).

56RG, Urt. v. 29.3.1909 (III 877/08), in: RGSt 42, 278 (283 f.); RG, Urt. v. 20.9.1937 (5 D 524/37), in: RGSt 71, 353 (355).

57 RG, Urt. v. 29.3.1909 (III 877/08), in: RGSt 42, 278 (283 f.).

58BGH, Urt. v. 12.1.1956 (3 StR 626/54), in: BGHSt 9, 203 (216).

59BGH, Urt. v. 29.5.1987 (3 StR 242/86), in: BGHSt 34, 379 (385, 387).

60BGH, Urt. v. 29.5.1987 (3 StR 242/86), in: BGHSt 34, 379 (386, 389).

61BGH, Urt. v. 24.8.1988 (3 StR 232/88), in: BGHSt 35, 333 (336).

62BGH, Urt. v. 10.7.1996 (3 StR 50/96), in: JR 1997, 336 (339) = NJW 1997, 66 (69); BGH, Beschl. v. 11.8.1989 (3 StR 75/89), in: wistra 1990, 99;

BGH, Urt. v. 20.7.1999 (1 StR 668/98), in: NJW 2000, 154 (155).

63BGH, Urt. v. 10.7.1996 (3 StR 50/96), in: JR 1997, 336 (339) = NJW 1997, 66 (69).

64BGH, Urt. v. 10.7.1996 (3 StR 50/96), in: JR 1997, 336 (339) = NJW 1997, 66 (69).

65BGH, Urt. v. 10.5.1993 (II ZR 74/92), in: NJW 1993, 1922;

BGH, Urt. v. 21.6.1999 (II ZR 47/98), in: NJW 1999, 2817 (2818).

66BGH, Urt. v. 17.9.2001 (II ZR 178/99), in: wistra 2002, 58 (60).

67 Gehrlein NJW 2000, 1089.

68RGSt 42, 278 (283).

69RGSt 42, 278 (283); 71, 353 (355 f.).

70RGSt 42, 278 (283).

71RGSt 42, 278 (283); 71, 353 (355 f.).

72BGHSt 34, 379 (385, 387); OLG München NJW 1994, 3112 (3114).

73BGHSt 34, 379 (385).

74BGHSt 34, 379 (386).

75 BGHSt 34, 379 (386).

76BGHSt 35, 333 (336); BGHR § 266 Abs. 1 Nachteil 18, 25, 33, 37; BGH NStZ 1995, 185 (186); AchenbachBGH-FS 593 (599);GehrleinNJW 2000, 1089 (1090); KindhäuserLPK-StGB § 266 Rn. 26; LK-Schünemann§ 266 Rn. 125; SchäferGmbHR 1993, 780 (789ff.);Tröndle/Fischer§ 266 Rn. 14a; UlmerPfeiffer-FS 853 (870 f.);VonnemannGmbHR 1988, 329 (333).

77SchäferGmbHR 1993, 780 (789).

78SchäferGmbHR 1993, 780 (789).

79LG Bonn NJW 1981, 469 f.;GehrleinNJW 2000, 1089 (1090);UlmerPfeiffer-FS 853 (870 f.).

80SchäferGmbHR 1993, 780 (790);UlmerPfeiffer-FS 853 (870 f.).

81BirkholzS. 294 ff.;Labschwistra 1985, 1 (7);NellesS. 491 f., 512 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 266 Rn. 21; SK-Samson/Günther§ 266 Rn. 48.

82Labschwistra 1985, 1 (7).

83LabschJuS 1985, 602 (605 f.); Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 266 Rn. 21.

84BGH NJW 1992, 250 (251); OLG Düsseldorf NJW 1962, 1263 f.;

Amelung/EymannJuS 2001, 937 (939);Jescheck/WeigendAT § 34 III 5; Kindhäuser LPK-StGB vor § 13 Rn. 158; Kühl AT § 9/27 f.; Tröndle/Fischer vor § 32 Rn. 3b.

85Schönke/Schröder/Lencknervor §§ 32 ff. Rn. 27.

86BirkholzS. 90 f.; Schönke/Schröder/Lencknervor §§ 32 ff. Rn. 27;WodickaS. 191.

87BirkholzS. 87.

88BirkholzS. 87.

89BirkholzS. 88 ff.

90 Birkholz S. 88 ff.

91BirkholzS. 91.

92Baumbach/Hueck/Fastrich§ 30 Rn. 1.

93BGHSt 28, 371 (373); BGH NJW 2000, 154 (155);ArlothNStZ 1990, 570 (573);GribbohmZGR 1990, 1 (25);Labschwistra 1985, 1 (7); Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 266 Rn. 21; SK-Samson/Günther§ 266 Rn. 48;Tröndle/Fischer§ 266 Rn. 14a;WodickaS. 213, 363.

94Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 266 Rn. 21.

95BGHSt 28, 371 (373); BGH NJW 2000, 154 (155); SK-Samson/Günther§ 266 Rn. 48.

96ArlothNStZ 1990, 570 (573).

97 Arloth NStZ 1990, 570 (573).

98BirkholzS. 87.

99KindhäuserLPK-StGB vor § 249 Rn. 3.

100BirkholzS. 87.

101KindhäuserLPK-StGB § 123 Rn. 1.

102KindhäuserLPK-StGB vor § 249 Rn. 3.

103NK-Wohlers§ 292 Rn. 33.

104NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 54.

105RGSt 42, 278 (283); 71, 353 (355 f.);AchenbachBGH-FS 593 (598f.); GribbohmZGR 1990, 1 (25 f.);RadtkeGmbHR 1998, 361 (364);SchäferGmbHR 1992, 509 (512);ders. GmbHR 1993, 780 (790);UlmerPfeiffer-FS 853 (860).

106 Kindhäuser LPK-StGB § 263 Rn. 125; Schönke/Schröder/Cramer § 263 Rn. 85.

107Baur/StürnerSachenrecht S. 740 Fn. 3.

108 Radtke GmbHR 1998, 361 (363).

109 Radtke GmbHR 1998, 361 (364).

110BirkholzS. 279.

111 Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 S. 247.

112BirkholzS. 96 ff.

113WodickaS. 151 f.

114WodickaS. 151.

115WodickaS. 151.

116WodickaS. 151.

117WodickaS. 152.

118BGH MDR 1993, 427 (429);HommelhoffKonzernleitungspflicht S. 256; Lutter/Hommelhoff§ 30 Rn. 5;PriesterZIP 1989, 1301 (1303);RothZGR 1989, 421 (429); K. SchmidtZIP 1986, 146 (148f.);ders. ZIP 1988,1497 (1507);U.H.SchneiderZGR 1984, 497(532);Schulze-OsterlohZGR 1983,123(157f.);UlmerZHR 148 (1984), 391 ff.; ders. Pfeiffer-FS 853 (870);WilhelmRechtsform und Haftung bei der juristischen Person S. 285 ff.;ZieglerWM 1989, 1043 ff.

119 Flum S. 132 ff., 209 ff.; Nelles S. 548; Reuter ZHR 146 (1982), 1 (21).

120FleckZHR 149 (1985), 387 (393 ff.);Lutter/Hommelhoff§ 30 Rn. 5; K. SchmidtZIP 1989, 545(547 ff.);ders. ZIP 1986, 146 (148 f.);WinterTreuebindungen S. 190 ff.

121BGHZ 119, 257 (262); Rowedder/Koppensteiner§ 43 Rn. 57;UlmerPfeiffer-FS 853 (864); ders. ZHR 148 (1984), 391 (418 ff.);WeitbrechtHaftung der Gesellschafter bei materieller Unterkapitalisierung der GmbH S. 56.

122WilhelmRechtsform und Haftung bei der juristischen Person S. 336 f.

123WilhelmRechtsform und Haftung bei der juristischen Person S. 355 f.

124Baumbach/Hueck/Fastrich§ 6 Rn. 1; Baumbach/Zöllner§ 45 Rn. 3.

125Baumbach/Zöllner§ 43 Rn. 2.

126Baumbach/Zöllner§ 43 Rn. 28.

127BirkholzS. 101.

128BirkholzS. 101.

129BirkholzS. 102.

130BirkholzS. 102.

131 Jarass/Pieroth Art. 1 Rn. 6; Pieroth/Schlink Staatsrecht II Rn. 151.

132 Birkholz S. 101 f.

133BirkholzS. 102;MöhringSchutz der Gläubiger einer konzernabhängigen GmbH S. 82;Versteegen Konzernverantwortlichkeit und Haftungsprivilegien S. 47;WilhelmRechtsform und Haftung bei der juristischen Person S. 12.

134Baumbach/Schulze-Osterloh§ 60 Rn. 17;BirkholzS. 102.

135BirkholzS. 101 f.;LutterZGR 1982, 244 (253 f.).

136BirkholzS. 103.

137 Birkholz S. 104.

138 Birkholz S. 104 f.

139 Birkholz S. 106.

140 Birkholz S. 106.

141BirkholzS. 296 f.

142 Birkholz S. 297.

143 Birkholz S. 297.

144BirkholzS. 297.

145BirkholzS. 297.

146 Labsch wistra 1985, 1 Fn. 5:“Nach einer Untersuchung des Verbandes der Vereine Creditreform e.V., Neuss, wählten mehr als 92% der in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1983 gegründeten Unternehmen die GmbH als Rechtsform; [...]“.

147KindhäuserLPK-StGB vor § 283 Rn. 5;MitschBT 2/2 § 5/141;WeberStV 1988, 16.

148KindhäuserLPK-StGB § 14 Rn. 13, vor § 283 Rn. 7.

149BGHSt 30, 127 (128); AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77;KindhäuserLPK-StGB vor § 283 Rn. 7.

150BGHSt 28, 371 (373);MitschBT 2/2 § 5/139.

151BGHSt 34, 222 (223); 30, 127 (128 f.) = NJW 1981, 1793;

BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 1; BGH GA 1979, 311 (313); BGH NJW 1969,1494 f.; NJW 1954, 1854; OLG Hamm wistra 1985, 158 (159); ebenso NK-Marxen § 14 Rn. 30 ff.; Tröndle/Fischer § 14 Rn. 5. a.A. AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 f.

152 BGHSt 30, 127 (128) = NJW 1981, 1793; BGH NJW 1954, 1854.

153 BGH NJW 1954, 1854.

154ArlothNStZ 1990, 570 (574 f.);GösselJR 1988, 256 ff.;Labschwistra 1985, 59 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 14 Rn. 26;Schäferwistra 1990, 81 (83 ff.); WeberStV 1988, 16 (17).

155ArlothNStZ 1990, 570 (574 f.);GösselJR 1988, 256 ff.;Labschwistra 1985, 59 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 14 Rn. 26;Schäferwistra 1990, 81 (83 ff.).

156ArlothNStZ 1990, 570 (574).

157ArlothNStZ 1990, 570 (574); Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 14 Rn. 26.

158KindhäuserLPK-StGB vor § 283 Rn. 10; NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 58.

159BGHSt 30, 127 (130).

160BGHSt 30, 127 (130); BGH NJW 1954, 1854.

161BGHSt 30, 127 (130).

162BGHSt 30, 127 (130);MitschBT 2/2 § 5/142.

163 Achenbach BGH-FS 593 (603); Jordan Jura 1999, 304 (305).

164 Achenbach BGH-FS 593 (603).

165WeberStV 1988, 16 (17).

166WeberStV 1988, 16 (17); i.E.TiedemannNJW 1986, 1842 (1844).

167BGHSt 28, 371 (373).

168KindhäuserLPK-StGB § 14 Rn. 2; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 14 Rn. 1.

169NK-Wohlers§ 292 Rn. 33.

170KindhäuserLPK-StGB § 14 Rn. 2; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron§ 14 Rn. 1.

171AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 (78).

172BGHSt 28, 371 (373); 34, 221 (225);KindhäuserLPK-StGB vor § 283 Rn. 3; MitschBT 2/2 § 5/133; Schönke/Schröder/Stree/Heinevor § 283 Rn. 2; Tröndle/Fischervor § 283 Rn. 3.

173AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 (78);KindhäuserLPK-StGB vor § 283 Rn. 12.

174AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 (78); LK-Tiedemannvor § 283 Rn. 80.

175AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 (78);JordanJura 1999, 304 (305); LK-Tiedemannvor § 283 Rn. 80; NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 3.

176AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 (78).

177 AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77 (78).

178RadtkeGmbHR 1998, 361 (368).

179RadtkeGmbHR 1998, 361 (368).

180AG Halle-Saalkreis NJW 2002, 77.

181NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 54.

182NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 54.

183NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 54.

184NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 54 f.

185NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 56.

186NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 57.

187NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 57.

188NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 57.

189LK-Tiedemannvor § 283 Rn. 84;Reißwistra 1989, 81 (85).

190 Achenbach BGH-FS 593 (603 f.); Reiß wistra 1989, 81 (85); Weber StV 1988, 16 (17).

191 Achenbach BGH-FS 593 (603); LK-Tiedemann vor § 283 Rn. 80.

192AchenbachBGH-FS 593 (603 f.);Reißwistra 1989, 81 (85).

193Bezogen auf eine Gesellschafterkonsentierung:RadtkeGmbHR 1998, 361 (369).

194Siehe oben S. 18 f.

195Siehe oben S. 19 und 21.

196KindhäuserLPK-StGB § 14 Rn. 42;Tröndle/Fischer§ 14 Rn. 18.

197NK-Kindhäuservor § 283 Rn. 56.

198 Radtke GmbHR 1998, 361 (369).

Excerpt out of 38 pages

Details

Title
Untreue zum Nachteil einer GmbH durch den Geschäftsführer, insbesondere bei der Einmann-GmbH
College
University of Bonn
Course
Seminar zum Vermögensstrafrecht
Grade
Sehr gut (
Author
Year
2002
Pages
38
Catalog Number
V106871
ISBN (eBook)
9783640051465
File size
571 KB
Language
German
Keywords
Untreue, Nachteil, GmbH, Geschäftsführer, Einmann-GmbH, Seminar, Vermögensstrafrecht
Quote paper
Sebastian Lubig (Author), 2002, Untreue zum Nachteil einer GmbH durch den Geschäftsführer, insbesondere bei der Einmann-GmbH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106871

Comments

  • guest on 6/4/2014

    Exzellent!!!

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