Rettungsfolter als Mittel zum Schutz der Allgemeinheit? Das (absolute) Folterverbot im Völkerrecht und im deutschen Recht


Tesis de Máster, 2021

64 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Definition der Folter
1. Die Schwierigkeiten der Begriffsbestimmung
2. Folterdefinition des Art. 1 I UN - Antifolterkonvention
a. Objektive Elemente
aa. Methoden der Schmerzzufügung
(1) Physische (Schwarze) Folter
(2) Psychische (Weiße) Folter
‌bb. Intensität der Schmerzen
cc. Schmerzzufügung durch Unterlassen
dd. Kontrolle über den Gefolterten
ee. Zurechenbarkeit zum Staat
b. Subjektive Elemente
c. Die gesetzliche Sanktionsklausel

II. Grundlagen des Folterverbots
1. Utilitarismus
2. Deontologie

III. Das Folterverbot im Völkerrecht
1. Das Foltervebot im Völkervertragsrecht
a. Das Folterverbot im menschenrechtlichen Völkervertragsrecht
b. Das Folterverbot in der UN‑Antifolterkonvention
c. Das Folterverbot im humanitären Völkervertragsrecht
d. Das Folterverbot im strafrechtlichen Völkervertragsrecht
2. Das Folterverbot im Völkergewohnheitsrecht

IV. Das Folterverbots im deutschen Recht
1. Das Folterverbot im Verfassungsrecht
a. Art. 1 I 1 GG
b. 104 I 2 GG
c. Art. 2 II 1 GG
2. Das Folterverbot im Strafrecht
a. Strafbarkeit der Folter
b. Rechtfertigung der Folter
aa. Notwehr (§ 32 StGB)
(1) Voraussetzungen der Notwehr
(2) Rechtfertigung der Folter durch die Notwehr
bb. Notstand (§ 34 StGB)
(1) Voraussetzungen des Notstands
(2) Rechtfertigung der Folter durch den Notstand
3. Das Folterverbot im Strafprozessrecht
a. Grundlagen, §136a StPO
b. Die Verbotenen Vernehmungsmethoden
4. Das Folterverbot im Polizeirecht
a. Verankerung des Folterverbots in den Polizeigesetzen
b. Relativierung des absoluten polizeilichen Folterverbots

Exkurs: Lehre des Feindstrafrechts
1. Allgemeines zum Feindstrafrecht
2. Zulassung der Folter durch Feindstrafrecht

Schlussfolgerung

Literatur

„Folter kann niemals ein Instrument zur Bekämpfung des Terrors sein, denn Folter ist selbst ein Instrument des Terrors.“

Kofi Annan

I. Einleitung

Anwendung der Folter war fast die gesamte Menschengeschichte hindurch rechtlich anerkannt.1 Das Folterverbot ist aber ein modernes Phänomen. Die europäischen Staaten haben die Anwendung der Folter erst im 18. Jahrhundert abgeschafft.2 Das Völkerrecht sowie das nationale Recht fast aller Staatten verbieten heutzutage die Folter absolut.

Die Absolutheit dieses Verbots wurde allerdings in den letzten Jahren wegen der ständig steigenden Bedrohung durch Terrorismus in Frage gestellt. Das Ergebniss der weltweiten Umfrage von Amnesty International „Attitudes To Torture“ ist ein guter Beweis für diese These. Bei dieser Umfrage wurden mehr als 21.000 Menschen in 21 Ländern über ihre Einstellung zum Thema Folter befragt. Mehr als ein Drittel (36%) war der Auffassung, dass die Anwendung der Folter zum Schutz der Allgemeinheit akzeptabel sein sollte.3 In Zeiten erhöhter Terrorgefahr und Terrorangst benötigen also das s.g. Ticking-Bomb-Szenario und der Fall Gäfgen/Daschner eine neue Betrachtung.

Das Ticking-bomb-Szenario lautet wie folgt: Der Täter hat in einer Millionenstadt eine Zeitbombe versteckt, die sich in wenigen Stunden automatisch entzündet. Danach wurde er von der Polizei festgenommen. Der Täter ist in Polizeigewahrsam und weigert sich, preiszugeben, wo er die Bombe versteckt hat. Die Evakuierung der Stadt ist nicht möglich. Nun ist die Folter das einzige Mittel der Polizei, um ihn dazu zu veranlassen, das Versteck zu verraten.

Bei dem Fall Gäfgen/Daschner, der n ach Roxin der kontroverseste Strafrechtsfall der deutschen Nachkriegsgeschichte ist, 4 hat der Jurastudent Magnus Gäfgen am 27. September 2002 den elfjährigen Jakob von Metzler entführt. Dann forderte er eine Million Euro Lösegeld. Am 29. September 2002 zahlte die Familie von Metzler das vereinbarte Lösegeld. Danach wurde er am 30. September 2002 im Frankfurter Flughafen festgenommen. Im Verhör am 1. Oktober 2002 führte Gefgän die Polizei auf falsche Spuren. So nannte er ein falsches Versteck. Der Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei Wolfgaang Daschner ließ danach Magnus Gäfgen Schmerzen androhen, um das Versteck zu erfahren. Draufhin gestand Gäfgen, dass er das Kind am Tag der Entführung getötet hat und nannte das wahre Versteck.5

Das Ticking-Bomb-Szenario und der Fall Gäfgen/Daschner führen zu Disskussionen, bei denen die Frage aufgeworfen wurde, ob das absolute Folterverbot relativiert werden kann. Das ist die Kernfrage der vorliegenden Arbeit, die aus 4 Kapiteln besteht. Kapitel I widmet sich der Definition der Folter. Dann werden in Kapitel II die philosophischen Grundlagen des Folterverbots vorgestellt. In Kapitel III geht es anschließend um das Folterverbot im Völkerrecht. Und in Kapitel IV wird geprüft, ob das deutsche Recht die Folter absolut verbietet oder nicht.

I. Definition der Folter

Während das Folterverbot in der westlichen Gesellschaft unumstritten ist, besteht jedoch keine Einigkeit darüber, was Folter genau ist.6

1. Die Schwierigkeit der Begriffsbestimmung

Neitzsche schreibt in Zur Genalogie der Moral: „Definierbar ist nur das, was keine Geschichte hat.“ 7 Wie gesagt, hat Folter eine lange Geschichte. Daher wäre ihre Bestimmung aus einer solchen Sicht nicht möglich.

Nach Peters kann die Folter nicht definiert werden, weil sie im Laufe der Zeit so unterschiedlich definiert wurde: Es wurde berichtet, dass ein Verbrecher sein Opfer entführt und „gefoltert“ hat; „Folterung“ einer Frau durch ihren Mann; „Armut ist Folter, Frustration ist Folter“; All dies hat die Bedeutung von Folter so weit ausgedünnt, dass sie, wenn sie alles abdeckt, nichts abdeckt. Und es ist ebenso leicht zu vermeiden, ihre Verwendung anzuerkennen, wie einen anderen zu beschuldigen, sie zu verwenden.8

Nach Brecher ist auch die Definition der Folter unmöglich; es ist unmöglich, die realen Dinge wie Tisch, Fluss, Freundlichkeit usw. zu definieren, da sie sich als Teil der realen Welt ändern können, ohne etwas anderes zu werden. Zum Beispiel ist ein bestimmtes Buch nicht zu definieren. Es bleibt das Buch, selbst wenn man ein paar Seiten herausreißt oder einige Notizen hinzufügt. Wirkliche Dinge wie dieses Buch oder wie Folter können nur beschrieben werden; sie können nicht genau definiert werden. Nur unsere eigenen Erfindungen, unsere Ideen - oder zumindest einige von ihnen - können genau definiert werden: ein Meter, ein Dreieck, Rechtsschuld, eine Metapher. Anders als bei realen Dingen wäre es etwas anderes, wenn man etwas davon wegnimmt oder etwas hinzufügt.9

Während viele Konzepte ohne Definition effektiv angewendet werden können, ist diese Unklarheit problematisch, wenn es um Folter geht.10 Weil die Anwendung der Folter unterschiedliche wichtige Rechtsfolgen hat, scheint eine Definition dafür besonders notwendig zu sein.

Das Wort Folter ist im geltenden deutschen Recht nirgends aufgetaucht. In der Disskussion über die Folter in Deutschland wird deswegen am häufigsten die Definition der Folter in der UN-Antifolterkonvention verwendet.11 Im Folgenden wird also diese Definition vorgestellt.

2. Folterdefinition des Art. 1 I UN - Antifolterkonvention

Die UN-Antifolterkonvention enthält in ihrem Artikel 1 I eine Legaldefinition der Folter:

„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Aus dieser Definition ergeben sich wesentliche Elemente der Folter. Im Folgenden werden diese Elemente dargestellt.

a. Objektive Elemente

In objektiver Hinsicht setzt die Folter die Zufügung von großen körperlichen oder seelischen Schmerzen bzw. Leiden als Tathandlung voraus. Außerdem muss der Folterer Kontrolle über den Körper des Gefolterten haben und die Tat (Folterung) dem Staat zu zuschreiben sein.

aa. Methoden der Schmerzzufügung

Folter kann körperlich bzw. physisch oder seelisch bzw. psychisch sein.

(1) Physische (Schwarze) Folter

Körperliche Folter verursacht körperliche Schmerzen und ihre Methoden können Verletzungspuren hinterlassen, dies muss aber nicht der Fall sein.12 Eine vollständige Aufzählung der Physischen Foltermethoden ist im Rahmen dieser Arbet nicht möglich. Horst Herrmann merkte diesbezüglich an: „Der Körper des Menschen kennt kein Glied, für das kein eigenes Foltergerät erfunden und benutzt worden wäre und wird.“ 13 In seinem Buch Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens zählt er von „A“ wie „Abhacken“ bis hin „Z“ wie „Zwangsgürtelfolter“ mehrere Physische Foltermethoden auf.14 Dazu gehören beispielhaft: Elektroschock, Verbrennung, Aufhängen an Händen und Füßen, Schläge, Zwangsernährung, Injektion von suchterzeugenden Dro­gen, erzwungene chirurgische Abtrennung von Körpergliedern, Sexuelle Misshandlung, Vergewaltigung usw.15

(2) Psychische (Weiße) Folter

Um keine sichtbaren Spuren zu hinterlassen, werden psychische (weiße) Foltermethoden angewendet: „Unter dem Begriff „Weiße Folter“ werden solche Foltermethoden zusammengefasst, die zwar in ihrer Anwendung und ihrer unmittelbaren Wirkung unsichtbar sind, jedoch die Psyche des betroffenen Menschen angreifen und erheblich schädigen oder sogar zerstören können. Weiße Folter arbeitet nicht mit körperlicher Gewaltanwendung[...], die sichtbare Spuren hinterlässt, sondern mit Mitteln, die in erster Linie Wirkung auf die Psyche des Opfers haben.“16 Dazu gehören z. B.: Geruchsfolter (durch abstoßende Gerüche), Musikfolter (durch laute Musik), Thermofolter (durch Künstliche Hitze und Kälte), soziale Isolation, Androhung von sexueller Gewalt oder Vergewaltigung, Schlafentzug usw.17

Die Psychische Folter ist so unmoralisch wie Physische Folter. In der Tat erzeugen beide Arten von Folter bestimmte psychologische Effekte, die die wesentliche Barbarei der Folter ausmachen.18 Die Erfahrung von Binyam Mohamed ist ein guter Beweis für diese Behauptung. Im Jahre 2002 verbrachte er fünf Monate im „US-Dark Prison“ in Kabul. Über seine Folter durch die amerikanischen Sicherheitskräfte berichtet er:

„There were loudspeakers in the cell, pumping out what felt like about 160 watts, a deafening volume, non-stop, 24 hours a day. They played the same CD for a month, The Eminem Show. It’s got about 20 songs on it and when it was finished it went back to the beginning and started again. While that was happening, a lot of the time, for hour after hour, they had me shackled. [...] The longest was when they chained me for eight days on end, in a position that meant I couldn’t stand straight nor sit. I couldn’t sleep. I had no idea whether it was day or night. You got a shower once a week, with your arms chained above you, stripped naked, in the dark, with someone else washing you. The water was salty and afterwards you felt dirtier than when you went in. It wasn’t a shower for washing: it was for humiliation“.19

bb. Intensität der Schmerzen

Nach dem Wortlaut des Art. 1 I UN - Antifolterkonvention müssen die zugefügten Schmerzen oder Leiden „groß“ sein. Damit unterscheidet sich die Folter auch von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, die in Art. 16 UN - Antifolterkonvention geregelt ist.20 21

Das Merkmal „groß“ kann objektiv oder subjektiv interpretiert werden. Eine objektive Betrachtung erleichtert die Subsumtion unter diesem unbestimmten Merkmal. Diesbezüglich ist zu beachten, dass nicht die aufgetretene Verletzung, sondern die Schmerzzufügung entscheidend ist, und das Fehlen sichtbarer Verletzungen „noch keine Rückschlüsse auf die Schwere der Schmerzzufügung zulässt“. Außerdem sind die Auswirkungen der objektiv gleichen Maßnahmen von dem idividuellen Empfinden abhängig. Die objektiven Betrachtungsmaßstäbe sind für solche Auswirkungen, die auf die Psyche des Betroffenen abzielen und von der Individualität des Einzelnen abhängen, nicht ausreichend. Also sollte das subjektive Schmerzempfinden auch bei der Intensitätsbestimmung einbezogen werden. Damit wird die Beurteilung aber schwerer, weil die Zufügung von Schmerzen oder Leiden wirkt sich bei jedem Einzelnen anders aus.22

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Einzelfallprüfung in diesem Zusammenhang entscheidend. Dabei sind die gesamten Umstände des Falles wie Anzahl, Dauer und Intensität der erlittenen Misshandlungen sowie das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers zu beachten.23

In seinen Entscheidungen hat der Menschenrechtsausschuss des UN-Zivilpaktes das Vorliegen der „großen“ Schmerzen in den folgenden Fällen bejaht: „Verbrennungen, langes Hängen an Bein- oder Armfesseln bis zur Bewußtlosigkeit, oftmaliges Eintauchen in eine Mischung aus Blut, Urin, Erbrochenem und Exkrementen („submarino“) und das Einführen von Flaschen oder Gewehrkolben in den Anus, aufrechtes Stehen mit verbundenen Augen über einen Zeitraum von drei Monaten.“ Nach Ansicht des Ausschusses verursachen aber der „Zwang, 35 Stunden mit verbundenen Augen zu stehen oder mehrere Tage lang bewegungslos auf einer Matratze sitzen zu müssen“ keine große Schmerzen.24

Hierbei sind folgende Punkte zu beachten: 1. Aufgrund dieser Problematik einer Beurteilung des einzelnen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorwurfs von der Folter wird eine „Grauzone“ geschaffen, in der beispielerweise durch euphemistische Umschreibungen gefoltert wird.25 2. Durch die Beschränkung der Folter auf „große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden“ werden die Betroffenen nicht hinreichend gegen Folter geschützt. Es kann sein, dass ihre Widerstandskraft graduell mit legalen Mitteln reduziert wird, bis geringe Schmerzen für Willensbeeinflussung ausreichen. Die Schwere der Schmerzen ist nicht maßgebend, sondern deren Ergebnis, also „ die Aufhebung der persönlichen Verfügbarkeit über sich selbst“.26

cc. Schmerzzufügung durch Unterlassung

Nach Burgers und Danelius kann eine Unterlassung die Folterhandlung darstellen. Sie nennen die absichtliche Unterlassung der Versorgung mit Essen und Trinken eines Gefangenen als ein typisches Beispiel dafür.27 Boulesbaa ist auch derselben Ansicht und begründet diese mit einer teleologischen Auslegung:

„It would be absurd to conclude that the prohibition of torture in the context of Article 1 does not extend to conduct by way of omission. To conclude that the prohibition of activity in this particular context does not extend to conduct by way of 'omission' is nothing less than a ploy to help States evade the provisions of the Convention. Such a conclusion is antithetical to the objects and purposes of the Convention, and would result in their defeat by dint of violating international law. According to that law, treaties are to be interpreted in the light of their object and purpose. The object and purpose of the Torture Convention are the regulation and prohibition of all governmental conduct that inflicts pain or suffering for the ends stated in Article 1, regardless of whether such conduct is affirmative or negative. The purpose and effect of the conduct are the decisive elements in determining whether they constitute torture. Negative acts may inflict as much physical and mental harm as positive acts and achieve the same inhuman ends. To conclude otherwise would also be inconsistent with the developing awareness of the international community regarding the need to impose sanctions against States that attempt to evade the Convention.“28

Im Griechenland-Fall, der eine der Hauptinspirationsquellen für Artikel 1 UN - Antifolterkonvention war, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte festgestellt, dass „das Versäumnis der griechischen Regierung, Gefangene mit Essen, Trinken, Heizung im Winter, angemessenen Wascheinrichtungen, Kleidung, medizinischer und zahnmedizinischer Versorgung zu versorgen“, eine Folterhandlung im Sinne des Art . 3 EMRK darstellt.29

dd. Die Kontrolle über den Gefolterten

Die Folterhandlung muss gegen eine Person im Gewahrsam gerichtet sein oder sie muss sich gegen eine Person richten, die sich unter der physischen Kontrolle des Täters befindet. Weil das Merkmal nicht im Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention vorliegt, steht es in Deutschland sehr selten zur Debatte. Jedoch wird die Diskussion um Folter in Deutschland anhand von Beispielen geführt, in denen der Gefolterte unter der physischen Kontrolle des Folterer steht. Somit wäre dieses Merkmal implizit in den Folterbegriff aufgenommen worden.30

Diesbezüglich ist zu beachten, dass dieses Merkmal in der Folterdefinition des Art. 7 II e Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) ausdrücklich genannt:

„Im Sinne des Absatzes 1 [...] bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind“ Außerdem sind viele Autoren der Meinung, dass dieses Merkmal als ein konstitutives Elemente der Folterdefinition behandelt werden muss. Nach Kenny wäre eine Folterdefinition ohne das Element sehr vage und so könnte Folter mit Sadismus oder Grausamkeit per se verwechselt werden.31 32

ee. Zurechenbarkeit zum Staat

Nach dem Wortlaut des Art. 1 I setzt die Folter eine staatliche Beteiligung voraus. Diese Handulung muss mindestens mittelbar einem Staat zu zuschreiben sein. So muss der Folterer entweder ein Träger öffentlicher Gewalt, z. B. ein Polizist oder ein Gefängniswärter, sein oder zumindest eine Person, die im Auftrag einer Staatsperson tätig wird. Deswegen fällt die „reine Privatfolter“ nicht unter die Definition de UN-Antifolterkonvention.33 Mit anderen Worten, gilt diese Definition nur für die „staatliche Folter“.

Alle internationalen Konventionen verwenden das Kriterium der Staatlichkeit als Definitionsmerkmal von Folter. Der Grund dafür ist, dass die Verletzungen von Körper oder Seele immer nach nationalen Recht strafbar war. Internationale Abkommen waren für eine externe Kontrolle der nationalen Staaten notwendig.34

b. Subjektive Elemente

Die Folter kann nur vorsätzlich begangen werden. Folterer handelt bewusst und gewollt. Daher scheidet die fahrlässige Folter aus.35 Außerdem muss Folter einen bestimmten Zweck verfolgen. Die Konvention macht es deutlich, dass die Folter „begangen“ wird, „um“ etwas zu erzielen. Also stellen die Schmerzzüfugungen die Folter nur dann dar, wenn sie einem bestimmten Zweck dienen. Als Zwecke werden Erlangung einer Aussage oder eines Geständnisses, Bestrafung, Einschüchterung, Nötigung des Opfers oder eines Dritten und schließlich Diskriminierung aufgezählt. Dennoch ist diese Aufzählung nicht abschließend, sondern beispielhaft.36

c. Die gesetzliche Sanktionsklausel

Nach dem Wortlaut des Art. 1 I 2 UN - Antifolterkonvention ist die Folter von den rechtlich erlaubten Sanktionen zu unterscheiden. Also stellen Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, keine Folter dar.

Die Formulierung „aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden“ bleiben vage und sehr weit gefasst. Es ist zu schwer festzustellen, welche Schmerzen unter diese Definiton und welche nicht. Die Verfasser der Konvention haben weder Kriterien für eine solche Feststellung angegeben noch die Begriffe definiert. Die Art der Feststellungen kann von Rechtssystem zu Rechtssystem so unterschiedlich sein, dass sie zu ernsthaften Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien der Konvention führen können. Außerdem kann die Bezugnahme auf solche Regeln die Angelegenheit komplizierter machen, da dies den Regeln einen Anschein von Rechtsverbindlichkeit verleihen kann. Dies ermöglicht es den Vertragsstaaten, innerstaatliche Gesetze zu verabschieden, die die Folterhandlungen zulassen. Damit fallen diese unter die gesetzliche Sanktionsklausel.37

Eine bevorzugte Interpretation dieses Ausschlusses ist, dass das Adjektiv "gesetzlich" in diesem Zusammenhang die Einhaltung von völkerrechtlichen Standards bedeutet. Sanktionen, die nicht den internationalen Standards entsprechen, sollten nicht unter diesen Ausschluss fallen, damit sie gemäß Artikel 1 als Folter eingestuft werden können. Eine solche Auslegung würde die Staaten daran hindern, die Haftung für Folterhandlungen zu vermeiden, indem sie sie nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung als rechtmäßig vorschreiben.38

II. Grundlagen des Folterverbots

In Folgenden werden die utilitaristischen und deontologischen Argumente gegen die Folter angeführt.

1. Utilitarismus

Der Utilitarismus ist eine ethische Position, die die Maximierung der allgemeinen Nützlichkeit (,utility‘) zum obersten Zweck allen Handelns erklärt.39 Der Zweck der utilitaristischen Moral besteht also darin, den aggregierten Gesamtnutzen, also die Summe des Wohlergehens aller Betroffenen zu maximieren.40 So wäre Folter nur dann moralisch erforderlich, wenn sie das gesamte Glück maximiert. Aber was sagen die Utilitaristen dazu?

Cesare Beccaria, der bedeutende italienische Rechtsphilosoph und Strafrechtsreformer, hat in seinem Werk Über Verbrechen und Strafen folgende utilitaristische Argumente gegen die Folter angeführt: (1) Die Folter stellt eine Strafe dar und verletzt die Unschuldsvermutung. Deswegen ist sie nicht nur sinnlos, sondern auch schädlich. 41 (2) Die Folter verstößt gegen das Selbstbelastungsverbot: „Das Gesetz, das die Folter anordnet, [...] befehle euch, euch selbst anzuklagen und selbst dann die Wahrheit zu sagen, wenn euch die Muskeln zerrissen und die Gebeine verrenkt werden.“ 42 (3) Folter ist „das sichere Mittel, kräftige Verbrecher freizusprechen und schwächliche Unschuldige zu verurteilen.“43 (4) Die Folter kann den freien Willen des Gefolterten aufheben und ihn so dazu zwingen, Unwahrheit zu sagen. 44 (5) Die Anwendung der Folter hat zur Folge, dass der Unschuldige schlechter als der Schuldige gestellt ist.45 (6) Die Anwendung der Folter zur Entdeckung der Mitschuldiegen des Gefolterten ist nicht nützlich und gerecht. 46 (7) Die Folter verursacht die Ehrlosigkeit bei dem Opfer. 47

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Beccaria auch der Auffassug war, dass die Folter eine Würedeverletzung darstellt, indem sie nur gegenüber Nicht-Personen vorkomme. Allerdings lehnt er die Folter vorwiegend aus utilitaristischen Gründen ab.48

Bentham hat sich auch über Folter geäußert. Sein Artikel on torture wurde zu seinen Lebzeiten nicht veröffentlicht, aber er schrieb ihn in der Zeit von 1777 bis 1779, nachdem er Beccarias über Verbrechen und Strafen gelesen hatte. Bentham bewunderte Beccarias Artikel und stimmte dem größten Teil zu. Trotzdem gluabte er, dass es sehr wenige Fälle gibt, in denen Folter für einen ganz bestimmten Zweck mit Vorteil eingesetzt werden könnte.49

Bentham schlägt vor, dass es zwei Fälle gibt, in denen Verhörfolter ordnungsgemäß angewendet werden kann:

„The first is where the thing which a Man is required to do being a thing which the public has an interest in his doing, is a thing which for a certainty is in his power to do; and which therefore so long as he continues to suffer for not doing he is sure not to be innocent.

The second is where a man is required what probably though not danger of its certainly it is in his power to do; and for the not doing of which... is less possible that he may suffer, although he be innocent; but which the than the opposite danger public has so great an interest in his doing that the danger of what may ensue from his not doing it is a greater danger than even that of an innocent person's suffering the greatest degree of pain that can be suffered by Torture, of the kind and in the quantity permitted to be employed. Are there in practice any cases that can be ranked under this head? If there be any, it is plain there can be but very few.“50

Im ersten Fall ist es bemerkenswert, dass Macht und Interesse die Schlüsselelemente sind. Ohne beide ist Folter laut Bentham nicht zu rechtfertigen. Die Sorgfalt, mit der dieser Fall ausgesprochen wird, ist eindrücklich. Im zweiten Fall sagt Bentham, dass eine unschuldige Person, deren Nicht-Folterung die Öffentlichkeit gefährden kann, gefoltert werden darf!51

In diesem Zusammenhang nennt Bentham ein Beispiel und wirft die Frage auf, ob man den Schuldigen foltern darf, um die Unschuldigen zu retten:

„Suppose an occasion to arise, in which a suspicion is entertained, as strong as that which would be received as a sufficient ground for arrest and commitment as for felony — a suspicion that at this very time a considerable number of individuals are actually suffering, by illegal violence inflictions equal in intensity to those which if inflicted by the hand of justice, would universally be spoken of under the name of torture. For the purpose of rescuing from torture these hundred innocents, should any scruple be made of applying equal or superior torture, to extract the requisite information from the mouth of one criminal, who having it in his power to make known the place where at this time the enormity was practicing or about to be practiced, should refuse to do so? To say nothing of wisdom, could any pretence be made so much as to the praise of blind and vulgar humanity, by the man who to save one criminal, should determine to abandon a hundred innocent persons to the same fate?“52

Benthams utilitaristische Verteidigung der Folter war fehlerhaft, deshalb hat er diese wahrscheinlich nie veröffentlicht. Er gibt selbst zu, dass die mit Folter bewaffnete Magistratur bzw. Polizei die Wünsche des Volkes ignorieren könnten.53 Und das führt zu Tyrannenherrschaft:

„ [They could] in spite of the people give execution to laws repugnant to the interests as well as to the affections of the people ... the magistrate, in short, may find the same facility [in] the establishment of tyranny or usurpation as in the maintenance of a beneficent and rightful government.“54

Außerdem kann eine solche Zulassung der Folter missbraucht werden. Denn die Folter findet normalerweise hinter verschlossenen Türen statt. Dabei ist der Gefolterte gegenüber den Polizisten hilflos ausgeliefert.

2. Deontologie

Das Wort „Deontologie“ kommt vom griechischen „Deon“ (δέον), was „Pflicht“ bedeutet. Deontologische Ethik ist eine Moraltheorie, die auf Pflicht und nicht auf den Konsequenzen der Handlung basiert. Nach dieser Theorie ist die Richtigkeit einer Handlung unabhängig von ihren Konsequenzen.55 Mit anderen Worten, ist eine bestimmte Handlung unter allen Umständen immer richtig (oder falsch), gleichgültig welche Folgen sie hat.56 Weil Kant der Begründer dieser Theorie war, werden die Begriffe „Kantianische Ethik“ und „Deontologische Ethik“ häufig synonym verwendet.57 Nach dieser Theorie sollte jede schlechte Handlung absolut verboten werden. Diese Ethik wird normalerweise auf Kants kategorischen Imperativ zurückgeführt.

in Grundlegung zur Metaphysik der Sitten unterscheidet Kant zwischen drei Hauptformeln sowie zwischen zwei Unterformeln des kategorischen Imperativs:

Formel I – die Allgemeine-Gesetzes-Formel: „ [H] andle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde.“ 58

[...]


1 Vgl. Breuer, Clemens: Das Foltern von Menschen. Die Differenz zwischen dem Anspruch eines weltweiten Verbots und dessen praktischer Missachtung und die Frage nach der möglichen Zulassung der „Rettungsfolter“, in: Gerhard Beestermöller und Hauke Brunkhorst (Hg.), Rückkehr der Folter: Der Rechtsstaat im Zwielicht?, München 2006, S. 13

2 Vgl. Sonderegger, Linus: Torture and the fight against terrorism, Crime Law Soc Change 62, (2014), S. 338-339.

3 Vgl. https://globescan.com/amnesty-international-stop-torture-global-survey-attitudes-to-torture/

4 Vgl. Claus, Roxin: Rettungsfolter?, in: Rainer Griesbaum, Karl Heinz Schnarr und Rolf Hannich (Hg.): Strafrecht und Justizgewährung: Festschrift für Kay Nehm zum 65. Geburtstag, Berlin 2006, S. 205

5 Vgl. Chronik des Mordfalls Metzler: in Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.07.2003, Nr. 173 / Seite 7

6 Vgl. Bekerman, Omer Ze'ev: Torture: The Absolute Prohibition of a Relative Term: Does Everyone Know What Is in Room 101?, The American Journal of Comparative Law, (Fall 2005), Vol. 53, No. 4 (Fall, 2005), S. 743

7 Nietzsche, Friedirch: Zur Genaologie der Moral, Jazzybee Verlag 2012, S. 50

8 Vgl. Peters, Edward: Torture, New York 1985, S. 154-5

9 Vgl. Brecher, Bob: Torture and the Ticking Bomb, Oxford 2007, S. 3

10 Vgl. Kenny, Paul D.: The Meaning of Torture, in: Polity, April 2010, Vol. 42, No. 2 (April 2010), p. 132

11 Vgl. Gang, Wang: Die strafrechtliche Rechtfertigung von Rettungsfolter.: Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und den USA, Berlin 2014, S. 10

12 Vgl. Dettmeyer, R.: Folter. Rechtsmedizin 23 , (2013). https://doi.org/10.1007/s00194-013-0884-7, S.162

13 Vgl. Herrmann, Horst: Die Folter. Eine Enzyklopädie des Grauens, Frankfurt am Main 2004, S. 13

14 Vgl. Bourcarde, Kay, Folter im Rechtsstaat? Die Bundesrepublik nach dem Entführungsfall Jakob von Metzler, Gießen 2005, S. 23

15 Vgl. Dettmeyer, R., Ebd., S. 162-3

16 Vgl. Anomus, Emma S.: Wehrlos. Schutzlos. Ausgeliefert. Teil 1, Deutschland 2020, S. 10

17 Vgl. Hilbrand, Carola: Saubere Folter. Auf den Spuren unsichtbarer Gewalt, Bielefeld 2015, S. 151-166.; Seidler, Günter H.; Freyberger, Harald J.; Maercker, Andreas (Hg.): Handbuch der Psychotraumatologie, Stuttgart 2015, S. 582

18 Vgl. Wisnewski, J. Jeremy: Understanding Torture (Contemporary Ethical Debates), Edinburgh 2010, S. 11

19 Vgl. Grant, M. J.: Folter, in: Daniel Morat Und Hansjakob Ziemer (Hg): Handbuch Sound: Geschichte – Begriffe – Ansätze, Berlin 2018, S. 372

20 Vgl. Bruha, Thomas und Steiger, Dominik: Das Folterverbot im Völkerrecht, Stuttgart 2006, S. 27

21 Folter stellt eine Qualifakaution dar: Many acts, conducts or events may be viewed as torture in certain circumstances, while they will not be viewed as torture in some other situations… In fact, there is no single definition [of torture] … It should be recalled that usually in legal dispositions, torture is linked with cruel, inhuman and degrading treatment or punishment or ill-treatment. Torture is not an act in itself, or specific type of acts, but it is the legal qualification of an event or behavior, based on the comprehensive assessment of this event or behavior. Therefore, the difference between these different qualifications, torture, cruel, inhuman and degrading treatment or punishment or ill-treatment depends on the specific circumstances of each case and is not always obvious. (Office of the High Commissioner for Human Rights (2011), p. 2.) Diesbezüglich ist das Ürteil des EGMR im Falle Ireland v. UK zu beachten: „Although the five techniques, as applied in combination, undoubtedly amounted to inhuman and degrading treatment, although their object was the extraction of confessions, the naming of others and/or information and although they were used systematically, they did not occasion suffering of the particular intensity and cruelty implied by the word torture as so understood. “ ( Siehe EGMR, Ireland v. UK, Urteil 18. 1. 1978 (application n° 5310/71), § 167; Ambos, Kai: Rettungsfolter und (Völker-) Strafrecht, in: Heinz Koriath, Ralf Krack, Henning Radtke, Jörg-Martin Jehle (Hg.), Grundfragen des Strafrechts, Rechtsphilosophie und die Reform der Juristenausbildung, Göttingen, Universitätsverlag Göttingen, 2010, S. 8)

22 Vgl. Altenhain, Karsten, Görling, Reinhold und Kruse, Johannes: Die Wiederkehr der Folter?: Interdisziplinäre Studien über eine extreme Form der Gewalt, ihre mediale Darstellung und ihre Ächtung, Göttingen 2012, S. 24

23 Vgl. EGMR, Urteil vom 28.7.1999 - 25803/94 (Selmouni v. Frankreich), NJW 2001, 60; EGMR, Urteil vom 1.6.2010 - 22978/05 (Gäfgen v. Germany), NJW 2010, 3146.

24 Vgl. Bruha, Thomas und Steiger, Dominik: Das Folterverbot im Völkerrecht, Stuttgart 2006, S. 26-27

25 Vgl. Weilert, Anja Katarina: Grundlagen und Grenzen des Folterverbotes in verschiedenen Rechtskreisen, Springer-Verlag, Berlin 2008, S. 32

26 Vgl. Altenhain, Karsten, Görling, Reinhold und Kruse, Johannes: Die Wiederkehr der Folter?: Interdisziplinäre Studien über eine extreme Form der Gewalt, ihre mediale Darstellung und ihre Ächtung, Göttingen 2012, S. 24-25

27 Vgl. Burgers, J. Herman und Danelius, Hans: The United Nations Convention Against Torture: Handbook on the Convention Against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, London 1988, S. 118

28 Vgl. Boulesbaa, Ahcene: The U.N. Convention on Torture and the Prospects for Enforcement, London 2008, S. 14-15

29 Vgl. Nowak, Manfred, Monina, Giuliana, Birk, Moritz: The United Nations Convention Against Torture and Its Optional Protocol: A Commentary, 2. Edition, Oxford 2019, S. 42

30 Vgl. Gang, Wang, Ebd., S. 30

31 Vgl. Kenny, Paul D.: The Meaning of Torture, in Polity, April 2010, Vol. 42, No. 2 (April 2010), S. 153

32 Sehe auch: Sussman, David: Defining Torture, Case Western Reserve Journal of International Law 37 (2005): 225-28; Miller, Seumas, "Torture", The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Summer 2017 Edition), Edward N. Zalta (ed.), URL = <https://plato.stanford.edu/archives/sum2017/entries/torture/>. p. 1; Sonderregger, Linus: Die Rückkehr der Folter?. Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 138

33 Vgl. Hilgendorf, Eric, Folter im Rechtsstaat?, in: JuristenZeitung 59. Jahrg., Nr. 7 (2. April 2004), S. 335.

34 Vgl. Herbst, Catarina Cristina: Die lebensrettende Aussageerzwingung, Berlin 2010, S. 86

35 Vgl. Adam, Christian: Gefahrabwendungsfolter und Menschenwürde im Lichte des Unabwägbarkeitsdogmas des Art. 1 Abs. 1 GG (Schriften zum deutschen und europäischen öffentlichen Recht, Band 17), Berlin 2008, S. 39

36 Vgl. Altenhain, Karsten, Görling, Reinhold und Kruse, Johannes: ibd. S. 22

37 Vgl. Sifris, Ronli: Reproductive Freedom, Torture and International Human Rights: Challenging the Masculinization of Torture (Routledge Research in Human Rights Law), 1st Edition, London 2013, S. 145

38 Vgl. Joseph, Sarah: Seeking Remedies for Torture Victims: A Handbook on the Individual Complaints Procedures of the UN Treaty Bodies, Geneva 2006, S. 213-214

39 Vgl. Nasher, Lord Jack: Die Moral des Glücks. Eine Einführung in den Utilitarismus, Berlin 2009, S. 13

40 Vgl. Nathanson, Stephen: Act and Rule Utilitarianism, in: The Internet Encyclopedia of Philosophy, https://iep.utm.edu/util-a-r/

41 Vgl. Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen, übersetzt von Karl Esselborn, Leipzig 2018, S. 75

42 Ebd., S. 76

43 Ebd., S. 76

44 Ebd., S. 76

45 Ebd., S. 77

46 Ebd., S. 78

47 Ebd., S. 79

48 Vgl. Ambos, Kai. (2010). Cesare Beccaria und die Folter – Kritische Anmerkungen aus heutiger Sicht, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. 122. 10.1515/zstw.2010.504, S. 515

49 Vgl. Morgan, Rod: The Utilitarian Justification of Torture Denial, Desert and Disinformation, 2 Punishment & Society 181, S. 186

50 Jeremy Bentham, Of Torture, in: W.L. Twining/ P.E. Twining, Bentham on Torture, in: 24 Northern Ireland Legal Quarterly 1973, S. 305-356, S. 308-320, 312 f.

51 Vgl. Baxi, Upendra: Resituating Twining's discovery of Bentham's Fragment on 'torture' amidst the twenty-first-century CE 'Terror Wars', in: Upendra Baxi, Christopher McCrudden, Abdul Paliwala (Editor): Law's Ethical, Global and Theoretical Contexts: Essays in Honour of William Twining, Cambridge 2015, S. 28-29

52 Bentham, Jeremy: Ebd., S. 347

53 Vgl. Morgan, Rod: Ebd., S. 192

54 Bentham, Jeremy: Ebd., S. 336

55 Vgl. Lazier, Joyce: Kantian Ethics, in: Richard H. Corrigan and Mary E. Farrell (Editors): Ethics: A University Guide, USA 2010, p. 207

56 Vgl. Broad, C. D.: Five Types of Ethical Theory, London 1929, p. 206

57 Vgl. Lazier, Joyce: Ebd., S. 206

58 Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten. Erster Theil. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, in: Kant’s Werke, Akademie-Ausgabe, Band 6, 1907, S. 421

Final del extracto de 64 páginas

Detalles

Título
Rettungsfolter als Mittel zum Schutz der Allgemeinheit? Das (absolute) Folterverbot im Völkerrecht und im deutschen Recht
Universidad
University of Marburg
Autor
Año
2021
Páginas
64
No. de catálogo
V1070752
ISBN (Ebook)
9783346484260
ISBN (Libro)
9783346484277
Idioma
Alemán
Palabras clave
rettungsfolter, mittel, schutz, allgemeinheit, folterverbot, völkerrecht, recht
Citar trabajo
Mohammadhassan Khishtandar (Autor), 2021, Rettungsfolter als Mittel zum Schutz der Allgemeinheit? Das (absolute) Folterverbot im Völkerrecht und im deutschen Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1070752

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Rettungsfolter als Mittel zum Schutz der Allgemeinheit? Das (absolute) Folterverbot im Völkerrecht und im deutschen Recht



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona