Inhalt
EINLEITUNG
1 Die Insolvenzordnung (InsO)
1.1 Begriff des Insolvenzrechts
1.2 Die Insolvenzrechtsreform
1.3 Inkrafttreten
1.4 Ziele
1.5 Eröffnung des Verfahrens, Voraussetzungen
2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Die einzelnen Stufen des Verfahrens
2.2.1 Der außergerichtliche Einigungsversuch
2.2.1.1 Geeignete Personen oder Stellen
2.2.1.2 Der Plan
2.2.1.2.1 Abweisung des Plans
2.2.1.2.2 Zustandekommen des Planes
2.2.1.2.3 Wirkungen des Plans
2.2.1.2.4 Der Antrag
2.2.1.3 Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
2.2.1.4 Vereinfachtes Insolvenzverfahren
2.2.1.5 Die Wohlverhaltensperiode/Restschuldbefreiung
2.2.1.5.1 Versagungsgründe
2.2.1.5.2 Obliegenheiten
2.2.1.5.3 Deckung der Mindestvergütung
2.2.1.5.4 Ausgenommene Forderungen
2.2.1.5.5 Abschluss des Verfahrens
2.2.1.5.6 Wirkung der Restschuldbefreiung
3 Hindernisse, Hürden, Stolpersteine
3.1 Die Kosten des Verfahrens
3.2 Dauer des Verfahrens
3.3 Vorrang von Abtretungen
LITERATURVERZEICHNIS
ANHANG
Einleitung
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene neue Insolvenzordnung sollte es u. a. erleichtern, Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, zu sanieren und fortzuführen, so die Zahl der Unternehmenspleiten zu verringern und Privatleuten, Freiberuflern sowie Kleingewerbetreibenden nach einer "Wohlverhaltensperiode" von sieben Jahren durch Erlass der Restschulden wieder die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ermöglichen.
In dieser Hausarbeit werde ich der Frage nachgehen, ob die reformierte Insolvenzordnung diesen Anforderungen genügt. Dabei beschränke ich mich auf die Betrachtung des Verbraucherinsolvenzverfahren, da die Einbeziehung der Regelinsolvenz den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Im 1. Kapitel erläutere ich kurz den Begriff des Insolvenzrechts, beschreibe die Änderungen durch die Insolvenzrechtsreform, kläre Ziele und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens.
Im 2. Teil werde ich das Verbraucherinsolvenzverfahren näher erläutern, um an die Inhalte des Vorlesungsskripts anzuknüpfen. Dabei werde ich eingehend die Stufen des Verfahrens darstellen. In Kapitel 3 lege ich die Hindernisse des Verbraucherinsolvenzverfahrens wie z.B. Kosten und Dauer des Verfahrens dar. Im Anhang findet sich eine Tabelle, die übersichtlich die Unterschiede zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt. Des weiteren füge ich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei.[1]
1 Die Insolvenzordnung (InsO)
1.1 Begriff des Insolvenzrechts
Im Unterschied zur Liquidation droht im Fall einer Insolvenz das Vermögen der Gesellschaft (bzw. einer Einzelperson) zu verfallen. Eine Liquidation erfolgt, wenn die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft abzuwickeln, ohne dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Das Insolvenzrecht umfasst damit alle gesetzlichen Normen, die den Austritt einer Gesellschaft bzw. eines Einzelunternehmers aus dem Markt regeln, wenn die Interessen der Gläubiger in Gefahr geraten. Dabei wird im Unterschied zur Einzelzwangsvollstreckung das gesamte Vermögen ,,von dem Insolvenzbeschlag erfasst".[2]
Weitere insolvenzrechtliche Regelungen finden sich - außer in der am 05.10.94 verabschiedeten Insolvenzordnung - in der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Sozialgesetzbuch (SGB III).
1.2 Die Insolvenzrechtsreform
Am 01.01.1999 trat das neue Insolvenzrecht in Kraft. Es löst damit die Konkurs- und Vergleichsordnung der alten Bundesländer sowie die Gesamtvollstreckungsordnung, die in den neuen Bundesländern nach 1990 weiterhin galt, ab.
Gründe für diese Reform waren die Vereinheitlichung der Konkursordnungen in Ost und West sowie die Mängel der im Jahre 1879 in Kraft getretenen Konkursordnung: So wurden etwa ¾ aller Verfahren wegen Massearmut gar nicht erst eröffnet.[3] 1998 wurden demnach 73,5 % aller beantragten Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. Die Zahl der beantragten Konkursverfahren hat sich zwischen 1960 und 1990 fast verfünffacht, zwischen 1960 und 1998 mehr als versechsfacht.
Das Verbraucherkonkursverfahren wurde Teil der Insolvenzordnung. Die Vorschläge der Schuldnerberater, den Verbraucherkonkurs in einem eigenen Gesetz zu regeln, da das Verfahren für Verbraucher viel zu kompliziert und zu teuer sei, fanden kein Gehör. Am 18.10.1994 erfolgte die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt.
1.3 Inkrafttreten
Ursprünglich war das Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.02.1997 vorgesehen, auf Druck einiger Bundesländer wurde dieser Termin nach einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses auf den 01.01.1999 verschoben. Es wurde befürchtet, der Ansturm der Schuldner auf die Gerichte würde die öffentlichen Kassen zu sehr belasten. Aufgrund dieser ,,Verschiebung" wurde u. a. die ,,Altfall-Regelung" getroffen, die eine Verkürzung der
,,Wohlverhaltensperiode" von sieben auf fünf Jahre beinhaltet.
1.4 Ziele
Vorrangiges Ziel der Insolvenzordnung ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Erst an zweiter Stelle geht es um eine Restschuldbefreiung: ,,Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien." (§ 1 Abs. 2 Insolvenzordnung)
1.5 Eröffnung des Verfahrens, Voraussetzungen
Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen juristischer wie natürlicher Personen eröffnet werden (§ 11, Abs. 1 Insolvenzordnung). Es wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind nicht nur die Schuldner, sondern auch die Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Zur Eröffnung des Verfahrens muss ein Eröffnungsgrund vorliegen (§ 16 Insolvenzordnung).
,,Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit" (§ 17 Abs. 1). Im zweiten Absatz wird die Zahlungsunfähigkeit definiert: Der Schuldner, der seine fällig gewordenen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, ist zahlungsunfähig. Anzunehmen ist dieses, wenn er die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Bestimmte Umstände können für eine Zahlungseinstellung sprechen, wie Aufgabe des Geschäftsbetriebes, Nichtzahlung von Energielieferungen, Löhnen und Gehältern, Krankenkassenbeiträgen, Steuern. In der Regel sollten mehrere Indizien zusammentreffen - das Nichtabführen von Steuern ist z. B. alleine noch kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Kommen jedoch Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung hinzu, ist eine Zahlungsunfähigkeit eher anzunehmen.[4]
Auch drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Eröffnungsgrund sein, allerdings nur dann, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt (§ 18 Abs. 1). Er droht, zahlungsunfähig zu werden, wenn er seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen kann (§ 18 Abs. 2).
Überschuldung gilt nur bei juristischen Personen als Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren (§ 19 Insolvenzordnung).
2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren
In den §§ 304 ff Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt, das ich im folgenden skizzieren werde.
2.1 Anwendungsbereich
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann von natürlichen Personen beantragt werden, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 304 Abs. 1). In Abs. 2 wird die geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit definiert: Sie ist dann geringfügig, ,,wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert". Dies trifft auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zu sowie auf Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen und nicht überwiegend kaufmännisch tätig sind (z. B. Freiberufler).
2.2 Die einzelnen Stufen des Verfahrens
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[5]
[...]
[1] Vgl. Obermüller, M., Hess, H.: InsO. Eine systematische Darstellung des neuen Insolvenzrechts, Heidelberg 1999, S. 2-3.
[2] Ebenda, S. 2
[3] Bork, R., Einführung, in: Insolvenzordnung. Synopse: Insolvenzordnung und Konkursordnung (Auszug), München 1995., S. 9
[4] Vgl. Obermüller, M., Hess, H., a. a. O., S. 29-30
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Zweck der neuen Insolvenzordnung (InsO)?
Die neue Insolvenzordnung, in Kraft getreten am 01.01.1999, sollte Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten sanieren und fortführen, die Anzahl der Unternehmenspleiten reduzieren und Privatleuten, Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden nach einer "Wohlverhaltensperiode" von sieben Jahren durch Erlass der Restschulden die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ermöglichen.
Worauf konzentriert sich diese Arbeit bezüglich der Insolvenzordnung?
Diese Arbeit konzentriert sich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren und lässt die Regelinsolvenz außer Acht, da deren Einbeziehung den Rahmen der Arbeit sprengen würde.
Was sind die Hauptziele der Insolvenzordnung (InsO)?
Das vorrangige Ziel ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. An zweiter Stelle steht die Restschuldbefreiung für redliche Schuldner.
Wer kann ein Insolvenzverfahren beantragen?
Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen juristischer wie natürlicher Personen eröffnet werden. Nicht nur der Schuldner, sondern auch die Gläubiger sind antragsberechtigt.
Welche Gründe führen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Es muss ein Eröffnungsgrund vorliegen. Der allgemeine Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Auch drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Eröffnungsgrund sein, allerdings nur, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Überschuldung gilt nur bei juristischen Personen als Eröffnungsgrund.
Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?
Natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Was sind die Stufen des Verbraucherinsolvenzverfahrens?
Die einzelnen Stufen des Verfahrens werden in der Arbeit skizziert, wobei auf die Inhalte des Vorlesungsskripts Bezug genommen wird. Die Hindernisse wie Kosten und Dauer des Verfahrens werden dargestellt.
Was wird im Anhang der Arbeit zu finden sein?
Im Anhang befindet sich eine Tabelle, die übersichtlich die Unterschiede zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren darstellt, sowie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Citation du texte
- Marlis Moritz (Auteur), 2001, Insolvenzordnung und Verbraucherinsolvenzverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107157