Die politische Theorie John Lockes und deren Einfluss auf die Unabhängigkeitsbestrebung und Verfassung der USA


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

16 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die politische Theorie John Lockes
2.1. Naturrechtsvorstellungen
2.1.1. Bedingungen des Naturzustandes
2.1.2. Notwendigkeit einer Staatsgründung
2.2.. Gesellschaftskriterien
2.2.1. Gesellschaftsvertrag als Volkssouveränität und Verfassung
2.2.2. Gewaltenteilung und Mehrheitsprinzip
2.2.3. Repräsentation und Widerstandsrecht

3. Der Einfluss auf die us-amerikanische politische Theorie
3.1. Die Unabhängigkeitsbewegung
3.1.1. Unabhängigkeitserklärung
3.1.2. Grundelemente
3.2. Umsetzung lockescher Gedanken in der Verfassung
3.2.1. Verfassung und Volkssouveränität
3.2.2. Gewaltenteilung
3.2.3. „limited government“ und Rechtsstaatlichkeit
3.2.4. Repräsentative Republik

4. Schlussbemerkung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der politische Theoretiker John Locke gilt als derjenige, welcher das politische liberal- bürgerliche Weltbild begründete und dessen Werk das politische Denken mit neuen radikalen und fundamentalen Elementen erweiterte. Er setzte, im Gegensatz zu dem anderen Vertrags- theoretiker Thomas Hobbes, die Zäsur vom alten Glauben einer notwendig starken und abso- lutistischen Regierung zum freiheitlichen, auf die Rechte des Individuums sich begründenden Gemeinwesen. Der Prozess, welchen dieses neue Gedankengut in Gang setzte, kulminierte in den beiden bürgerlichen Revolutionen des amerikanischen Unabhängigkeitsstreben und der Emanzipation des Bürgertums von der absolutistischen Monarchie in Frankreich.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, an dem Beispiel der amerikanischen Revolution mit ihren zwei markanten Elementen, der Unabhängigkeitserklärung von 1776 und der Bundesverfassung von 1787, den Einfluss der politischen Theorie von John Locke, in Form von konkreter Über- nahme gewisser Elemente in die politische Praxis, nachzuweisen. Die Kürze der Arbeit be- dingt jedoch nur eine rudimentäre Auseinandersetzung mit Lockes politischer Theorie auf der einen Seite und dem politiktheoretischen Diskurs sowie der konkreten Umsetzung ins politi- sche System in den amerikanischen Kolonien auf der anderen Seite. Deswegen werden nur die relevantesten Elemente aufgegriffen und dargestellt, um das Anliegen der Arbeit deutli- cher erscheinen zu lassen.

Den Beginn setzt eine Darlegung der politischen Theorie John Lockes, welche er in seinem Buch „Die Zweite Abhandlung über die Regierung“1 präsentiert und behandelt. Der Systematik Lockes folgend werden zuerst die naturzuständlichen Bedingungen und die daraus resultierenden Rechte der einzelnen Individuen betrachtet, um dann im Anschluss die Elemente der Regierunggestaltung, wie sie sich Locke vorstellte, herauszuarbeiten.

Nachdem die politische Theorie vorgestellt wurde, erfolgt eine Betrachtung der praktischen Umsetzung innerhalb der amerikanischen Revolution. Hierfür werden gesondert die Prinzipien innerhalb der Unabhängigkeitserklärung und der Bundesverfassung geschildert und an ihnen der Einfluss John Lockes exemplarisch verdeutlicht.

2. Die politische Theorie John Lockes

Das Ziel dieser Arbeit, den Einfluss von John Locke auf die Unabhängigkeitsbewegung der USA darzustellen, zwingt dazu, nur die entscheidenden und relevanten Gesichtspunkte der lockeschen politischen Theorie in angemessener Kürze herauszuarbeiten und darzustellen. Deswegen werden die Schwerpunkte auf die grundlegenden Vorstellungen und Vorbedingun- gen des liberalen Verfassungsstaates gelegt. Folglich werden der Eigentumsbegriff und das Widerstandsrecht nur verkürzt und in dem nötigen Maße wiedergegeben.

2.1. Naturrechtsvorstellungen

Als Vertreter der Gesellschaftsvertraglehre trennt Locke seine Theorie in zwei Phasen ein, zum einen den vorstaatlichen Zustand, dem sog. Naturzustand, und zum anderen die Zeit des eigentlichen Staates. Da die Fundamente des Staates schon vor seiner Gründung gelegt sind, müssen zuerst diese betrachtet werden.

2.1.1. Bedingungen des Naturzustandes

Im 2. Kapitel seiner „Zweiten Abhandlung über die Regierung“ beschreibt Locke seine Folgerungen aus theologischen Glauben an einen allmächtigen Schöpfer und der Idee des Naturrechts für die Situation der Menschen im Naturzustand. Der Mensch als solcher ist zuerst einmal ein Individuum, vollkommen unabhängig und niemandem verantwortlich, also ist der Naturzustand ein Zustand vollkommener Freiheit und Selbstbestimmung. Die einzelnen Individuen leben friedvoll nebeneinander und nicht kriegerisch gegeneinander, wie es Thomas Hobbes in seinem „Leviathan“2 darstellt. Dies erfolgt für Locke dadurch, dass jedem Mensch die Vernunft gegeben wurde und diese dafür genutzt wird das Naturrecht zu interpretieren und die Verpflichtung zum Selbsterhalt erkannt wird.

Der Vernunftgebrauch wird Merkmal eines weiteren Grundprinzips: Der Gleichheit. „Jeder Mensch ist Vernunftwesen und als solche sind alle Menschen von fundamentaler Gleich- heit.“3 Trotz der vollkommenen Freiheit der Individuen bleibt die Zügellosigkeit aus, da zum einen ein für alle wegen ihrer Gleichheit verbindliches Naturgesetz existiere und die Vernunft den Menschen lehre keinem anderem Schaden zuzufügen, und zum anderen seien die Men- schen alle Werk des allmächtigen Schöpfers und dadurch dessen Eigentum, an dem sich nie- mand vergreifen dürfe.4 Dieser theologische Ansatz wiederum lässt aus der Verpflichtung zum Selbsterhalt eine Verpflichtung zum Erhalt der gesamten Menschheit werden. Durch die Norm der Nächstenliebe wird das eigensinnige und egoistische Bestreben der Individuen be- grenzt und ein friedvolles Zusammenleben ermöglicht.5 Um den Frieden zu erhalten ist die Vollstreckung des Naturgesetzes gegen Abweichler wegen der Selbstbestimmung und der Gleichheit in die Hand jedes einzelnen gelegt. Das bedeutet, dass jedes Individuum im Natur- zustand zwei weitere fundamentale Rechte besitzt, das Recht das Naturgesetz zu interpretieren und das recht das Naturrecht zu vollstrecken.6

Als letzter zentraler Punkt gilt noch der Eigentumsbegriff7. Locke verwendet ihn auf zweifache Weise, einmal als erweiterten Begriff, nämlich als Leben, Freiheit und Besitz,8 und zum anderen als „normalen“ Begriff, in welchem Eigentum gleich Besitz ist. Das Recht auf Eigentum lässt sich aus der Selbsterhaltungspflicht ableiten. Der Mensch muss sich Dinge aneignen, um am Leben zu bleiben, deswegen hat er auch ein natürliches Recht auf die Dinge, welche er sich angeeignet hat, d.h. Eigentumsrecht wird erst durch die aktive Tätigkeit des Arbeitens erworben.9 Die Verbindung des Eigentums mit der Selbsterhaltungspflicht des Menschen rückt es auf dieselbe Ebene wie die Rechte auf Freiheit und Leben. Das Recht auf Eigentum ist mit den anderen beiden gleichrangig und essentiell. Für Locke sind die natürlichen Rechte des Menschen: Leben, Freiheit, Eigentum.10 Der Arbeit sind natürliche Aneignungsgrenzen gesetzt, welche aber durch die Einführung des Geldes überwunden werden können und dem Menschen die Möglichkeit geben seinen Besitz zu vergrößern.

2.2. Notwendigkeit einer Staatsgründung

Die dadurch ermöglichten Besitzunterschiede führen zu aggressivem Verhalten einiger, so Neid oder erbarmungslose Akkumulation. Das friedvolle Zusammenleben wird bedroht. „Das Zusammenleben der Menschen nach ihrer Vernunft, ohne gemeinsamen Oberherrn auf Erden mit der Macht, ihnen Recht zu sprechen, bedeutet den reinen Naturzustand. Gewalt aber, oder die erklärte Absicht, gegen die Person eines anderen Gewalt zu gebrauchen, bedeutet, wo es keinen gemeinsamen Oberherrn gibt auf Erden, dem man um Hilfe anrufen könnte, den Kriegszustand.“11 Dieser Kriegszustand gefährdet alle natürlichen Rechte der Individuen. „Diesen Zustand des Krieges zu entgehen (...) ist ein Hauptgrund, daß sich die Menschen zu einer Gesellschaft vereinigen und den Naturzustand verlassen.“12 Diese Gesellschaft wird folglich mit dem Zweck der Eigentumssicherung gegründet. Sie stellt eine Schutzgemein- schaft dar, welche dafür von den gründenden Individuen das Recht auf Gesetzgebung und Gesetzesvollstreckung übernimmt und monopolisiert. Der neuen politischen Ordnung steht es nun allein zu Verbecher zu bestrafen, um das allgemeine Wohl der Menschen zu garantieren.

Das ist sowohl die wichtigste Aufgabe, wie auch die einzige, welche die politische Gemeinschaft zu tragen hat.13

Durch den Verzicht auf gewisse Rechte, die Übertragung dieser auf einen Oberherrn, zu dem Zweck der Rechtesicherung verpflichtet, legt der Mensch in der politischen Theorie Lockes nicht seine naturzustandliche Lebensweise ab bzw. begibt sich nicht vollständig in Abhängigkeit des neuen Souveräns. Die staatliche Ordnung gründet nicht die Gesellschaft, sondern soll die bereits bestehende Gesellschaft schützen und bewahren.14

2.2. Gesellschaftskriterien

2.2.1. Gesellschaftsvertrag als Volkssouveränität und Verfassung

„Die einzige Möglichkeit, diese natürliche Freiheit aufzugeben und die Fesseln bürgerlicher Gesellschaft anzulegen, ist die, daß man mit anderen Menschen übereinkommt, sich zusam- menzuschließen und in eine Gemeinschaft zu vereinigen, mit dem Ziel, behaglich, sicher und friedlich miteinander zu leben - in dem sicheren Genuß des Eigentums und in größerer Si- cherheit gegenüber allen, die ihr nicht angehören.“15 Locke stellt hiermit klar, dass sich die Gesellschaftsgründung grundsätzlich nur freiwillig und in einem gemeinsamen und gegensei- tigen Konsens vollziehen kann und darf. Das einzelne Individuum als Souverän seiner urei- gensten Rechte beschränkt sich selbst aus freien Stücken mit allen anderen Vertragspartnern, um für sich selbst und für alle größtmögliche Sicherheit und Frieden zu erlangen. Die neue Regierung erhält ihren Auftrag und ihre Legitimation durch das Volk. Das Prinzip der Volks- souveränität wird durch den Vertragsschluss, den man als „intentionale Verfassungsgesetzge- bung“16 auffassen kann, und durch den die individuellen Naturrechte zu bürgerlichen Grund- rechten festgeschrieben werden, noch verstärkt.

2.2.2. Gewaltenteilung und Mehrheitsprinzip

Durch den vereinbarten Rechtetransfer auf eine Regierung monopolisiert diese nun die beiden Individuenrechte der Gesetzgebung und Gesetzesvollstreckung bei sich und manifestiert sich dadurch als übergeordnete und unparteiische Autorität. Gleichzeitig aber wird diese Voll- macht durch das Naturrecht, welches als überstaatliche Institution ständig waltet, gebunden17 „und mit all dem darf kein anderes Ziel verfolgt werden als der Friede, die Sicherheit und das öffentliche Wohl des Volkes“18. Die Notwendigkeit der Herrschaft von Menschen über Menschen zum Zwecke der Sicherheit birgt aber auch die Gefahr in sich, dass diese Herrschaft aus Eigennutz missbraucht werden könnte. Diese Gefahr entsteht gleichzeitig mit der Machtübertragung. Deswegen muss die Herrschaft vor sich selbst geschützt werden und die Macht auf mehrere, miteinander konkurrierende Staatsorgane, gemäß der Aufgaben der Gesetzgebung und der Gesetzesvollstreckung, aufgeteilt werden.19

Die erste Gewalt wäre demnach die Legislative, welche die höchste Gewalt in der Gemein- schaft darstellt und prinzipiell auf ewig in den Händen der Konstituierenden liegt, aber zeit- weise in die Hände anderer gelegt wird.20 Ihre Reichweite ist durch die verpflichtende Orien- tierung am Gemeinwohl begrenzt, da sie selbst nicht mächtiger werden kann als die Men- schen, welche ihr diese Macht übertrugen. Gleichzeitig sind die Gesetze, welche sie erlässt, ebenso verbindlich für sie, wie sie für jeden verbindlich sind. Auch ist es der Legislative un- möglich Kompetenzen abzugeben, da nur allein das Volk diese Fähigkeit besitzt. Mit dem Argument, dass der Gesetzgeber nicht ständig zu tagen brauche, aber es einer Instanz benöti- ge, welche permanent die Einhaltung der Gesetze überwacht, begründet Locke die Aufgaben der Exekutive.21

Bei der Gesetzgebung muss noch beachtet werden, dass Locke trotz der Betroffenheit aller keine Einstimmigkeit im Entscheidungsprozess über Gesetze zugrunde legt. Vielmehr wider- spricht er diesem Gedanken, überführt ihn der Unmöglichkeit der Umsetzung und begründet das Mehrheitsprinzip. „Eine solche [d.h. einstimmige] Zustimmung jemals zu erhalten ist aber nahezu unmöglich, wenn man Krankheiten und geschäftliche Verpflichtungen in Betracht zieht, die in einer Anzahl von Menschen (...) notwendigerweise viele von der öffentlichen Versammlung fernhalten wird.“22 Locke sieht in der einmal beschlossenen Gesellschaft nun einen Körper, der sich dorthin bewegt, wohin die Mehrheit seines Inhaltes tendiert und die Minderheit hat sich beim Vertragschluss verpflichtet, sich der Meinung der Mehrheit zu beu- gen.23

2.2.3. Repräsentation und Widerstandsrecht

Aus dem Gedanken der Kompetenzübertragung und des Mehrheitsprinzip folgt, dass der Ge- setzgeber aus einer Versammlung von einigen oder mehreren Personen, welche die Gemein- schaft als ganze repräsentieren sollen, bestehen solle, dem Parlament. Die Identität von Ver- tragschließenden und späteren Gesetzgebern würde die Intention des Rechteverzichts ad ab- surdum führen, und die Konzentration der Gesetzgebungsmacht auf einen Einzelnen birgt wiederum die Gefahr des Amtsmissbrauch in sich und würde zur Einseitigkeit führen.24

Die Aufgabe des Rechts bedeutet allerdings nicht, dass das Parlament nun willkürlich herr- schen könne, sondern das Verbindliche beim Vertragsschluss war die Bereitschaft das Recht abzugeben; die Überlegung an wen die Macht übertragen werden soll, basiert ganz allein auf dem Vertrauen des Volkes in seine Repräsentanten, welche durch jenes gewählt werden und damit das Vertrauen ausgesprochen wird. Falls das Volk der Meinung ist, die Legislative missbrauche dieses Vertrauen, kann es, da es der Legislative die Macht nur treuhänderisch übertragen hat, als Souverän, die Legislative abberufen und ein neue bestimmen.25 Die Be- stimmung der Legislative erfolgt, wie angesprochen, durch Wahlen. Das Volk wählt seine Repräsentanten in dem Interesse und der Absicht Gerechtigkeit und Gleichheit zu wahren. Hier aber wird Gleichheit nicht mehr in der prinzipiellen Form des Naturzustandes gesehen, sondern als Begründung für ein Zensuswahlrecht. „[Die] wahre Vernunft [legt] (...) die Zahl der Mitglieder (...) fest, die ein Recht haben, gesondert vertreten zu werden - was jeder wie auch immer vereinigte Teil des Volkes lediglich im Verhältnis seines Beitrags zur Öffentlich- keit beanspruchen kann.“26 Der Beitrag wird an den Eigentumsbegriff gekoppelt, da Eigentum nur durch die individuelle Aneignung, sprich aktiver Leistung, errungen werden kann.

Als letzter großer Punkt von Lockes Theorie ist das Widerstandsrecht zu nennen.27 Dieses Recht ergibt sich systematisch aus den oben genannten Vorstellungen. Die Menschen geben zum einen niemals sämtliche Rechte auf und zum anderen übergeben sie anderen gewisse Rechte nur zeitweise, treuhänderisch und zweckgebunden. Das Volk bleibt der Souverän. Die Legitimation der Legislative erlischt, wenn sie gegen den Zweck der Sicherung des Allgemeinwohls verstößt. Dadurch verliert sie den Anspruch Gesetze für das Volk zu erlassen und das Vertrauen des Volkes. Dann, aber auch nur dann, wenn der Zweck nicht mehr erfüllt wird, darf das Volk zu den Waffen greifen und die Regierung entfernen.

3. Der Einfluss auf die US-amerikanische politische Theorie

John Locke schrieb seine „Abhandlungen über die Regierung“ 1689 als nachträgliche Recht- fertigungsschrift für die „Glorious Revolution“ von 1688, in welcher die Pläne einer absolu- tistischen Monarchie vereitelt wurden und die Rechte des Parlamentes in einer konstitutionel- len Monarchie verbessert und gesichert wurden.28 Damit begründete Locke jedoch auch das bürgerliche-liberale Weltbild und beeinflusste maßgeblich die späteren Entwicklungen, so auch das Entstehen der Verfassung der USA und die vorhergehende und sie begründende Un- abhängigkeitsbewegung.29

3.1. Die Unabhängigkeitsbewegung

Beides, die Unabhängigkeitsbestrebung wie die Verfassung, sind stark durch Lockesche Ge- danken geprägt, doch die Akzentsetzung liegt jeweils woanders. Die amerikanische Revoluti- on, durch die Unabhängigkeitserklärung zum Ausdruck gebracht, orientiert sich zwangsläufig größtenteils an der Beschreibung des Naturzustandes, während sich die Verfassung als Aus- druck des Gesellschaftsvertrags im zweiten Teil der Lockeschen politischen Theorie wider- spiegelt.

3.1.1. Unabhängigkeitserklärung

In der Unabhängigkeitserklärung spricht Thomas Jefferson:

„Folgende Wahrheiten erachten wir als selbstverständlich: dass alle Menschen gleich geschaffen sind, dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind; dass dazu Leben, Freiheit und das Streben nach Glück gehören; dass zur Sicherung dieser Rechte Regierungen unter den Menschen eingesetzt werden, die ihre rechtmäßige Macht aus der Zustimmung der Regierten herleiten; dass, wenn im- mer irgendeine Regierungsform sich als diesen Zielen abträglich erweist, es Recht des Volkes ist, sie zu ändern oder abzuschaffen und eine neue Regierung einzusetzen und diese auf solchen Grundsätzen aufzubauen und ihre Gewalten in der Form zu organi- sieren, wie es ihm zur Gewährleistung seiner Sicherheit und seines Glückes geboten zu sein scheint.“30

Die Vorstellungen Lockes sind unverkennbar. Vor allem die Übernahme der Thesen der na- türlichen Rechte, der Zustimmung und des Revolutionsrecht, als die zentralen Elemente der lockeschen Theorie, zeigt, wie sehr Jefferson von der „Zweiten Abhandlung über die Regie- rung“ beeinflusst war.31 Durch den zeitlichen Abstand wurden natürlich Modifikationen in Detailfragen durchgeführt und an die dort herrschenden praktischen Umständen in den Kolo- nien angepasst, denn um eine Massenbewegung entstehen zu lassen, mussten gewisse kom- plexe Aspekte vereinfacht werden, wozu sie meist noch radikalisiert wurden, und eine stärke- re Befassung mit den individuellen Rechten führten zu einer massiveren Demokratisierung innerhalb der politischen Vorstellungen als Locke möglicherweise für richtig gehalten hätte.32

3.1.2. Grundelemente

Erkennbar ist dies deutlich im radikaleren Ansatz und Verständnis des Prinzips der Volkssouveränität. Die Revolutionäre gingen soweit, dass sie nur eine demokratische Republik als diejenige Regierung sahen, welche am besten und am sichersten erstens die Souveränität des Volkes verteidigen und zweitens die Eigentums- und Freiheitsrechte des Einzelnen garantieren könne. Außerdem waren sie sich einig, dass die Machtbefugnisse der bisherigen exekutiven Gouverneure stark beschränkt, wenn nicht sogar ganz gestrichen, und dafür die Autonomie der Volksversammlungen gestärkt werden sollten.33

Auch der Freiheitsbegriff wurde differenzierter und detaillierter gesehen. Zwar wurde die Freiheit in der Unabhängigkeitserklärung nur als unveräußerliches Grundrecht genannt und jede Konkretisierung vermieden, doch die Meinungsführer betrachteten dies als zu kurz ge- griffen und formulierten ebenso einen Grundpflichtenkatalog, um ein aktives Engagement der Bürger für ihr Grundrecht der Freiheit zu entwickeln, damit der Schutz desselben auch wahr- lich garantiert sei.34

Beim Naturrecht der Gleichheit entwickelt sich zunächst ein Widerspruch zwischen der poli- tischen Forderung und der gesellschaftlichen Wirklichkeit.35 Die Sklaverei und Zensuswahl- rechte lassen zum Schluss kommen, dass Gleichheit nur als Gleichheitspostulat gesehen wer- den soll. Mit dem Bekenntnis zur Vertragslehre mussten sich die Revolutionäre auch zur Gleichheit bekennen, deswegen formten sie das Element der Gleichheit zur Rechtfertigung ihres Antikolonialkampfes um. Mit dem Gleichheitspostulat war der Grundstein für die Mo- narchiekritik gegeben, welche in einem radikalen Republikanismus mündete und den Kampf gegen den Kolonialstatus, gesehen als Verletzung der Rechte, welche allen Bürgern des englischen Empires zugleich zustehen sollten, begründet.

Neben dem Gleichheitsgedanken spielte auch der Eigentumsbegriff eine wichtige Rolle im Kampf gegen die Kolonialmacht. Im Selbstverständnis als der „neuen Gesellschaft der Landbesitzer“36 diente Locke als die optimale Rechtfertigungsgrundlage. Trotz dessen ersetzte Jefferson den Begriff „Eigentum“ durch „das Streben nach Glück“. Hier zeigt sich schon der voraussehende Blick auf den Konflikt zwischen ungehindertem Besitzstreben und Privateigentum auf der einen Seite und öffentlichem Interesse auf der anderen. Doch dies wurde durch die „Bill of Rights“ rückgängig gemacht, da zu dieser Zeit der Rechtsschutz des Erworbenen noch von größerer Bedeutung war.37 Am deutlichsten lässt sich aber die Fixierung auf den Eigentumsbegriff im Ausspruch „no taxation without representation“ erkennen, welcher den Ausgangspunkt des revolutionären Prozesses setzte.

3.2. Umsetzung lockescher Gedanken in der Verfassung

Nachdem man die Unabhängigkeitserklärung als Rechtfertigungsschrift für die amerikanische Revolution deuten kann und ihre Inhalte die essentiellen Ideen der amerikanischen Demokra- tie begründeten, so muss man doch den etwas veränderten Charakter der Bundesverfassung von 1787 erkennen, der sich weniger auf die Legitimierung der Gesellschaftsordnung als auf die Organisation eben jener neuen Ordnung beruft.38 War das bisherige Denken doch noch fast ausschließlich durch die lockesche Theorie geprägt, so wird bei der Ausgestaltung der neuen Verfassung auch auf andere Philosophen, vor allem Montesquieu und Blackstone, zu- rückgegriffen, doch auch in dieser Phase behält Locke gewissen Einfluss.39

3.2.1. Verfassung und Volkssouveränität

Voranstellen muss man grundsätzlich die liberale Idee einer Verfassung, in welcher festgehal- ten wird in welche Organisation das neue Gemeinwesen gebracht wird. Nachdem die Natur und Quelle legaler politischer Herrschaft mit ihren Grundprinzipien der Volkssouveränität und der individuellen Naturrechte als die richtigen und verbindlichen Gedanken bestimmt wurden, so muss nun im nächsten Schritt eine Ordnung bestimmt werden, welche das vorhe- rige sichert und garantiert.40 Der Verfassungsgebungsprozess als Ausdruck der Volkssouverä- nität führte zur Verankerung der Garantieprinzipien: Gewaltenteilung, „limited government“ und Rechtsstaatsprinzip und der repräsentativen Republik.

3.2.2. Gewaltenteilung

Das Selbstverständnis der Gewaltenteilung um Machtmonopole zu vermeiden ist unverkenn- bar durch Locke beschrieben worden, doch die konkrete Ausgestaltung wurde eher anhand von Montesquieus Lehre durchgeführt. Nichtsdestotrotz wurde die Gewaltentrennung als un- ablässig angesehen, um Machtkonzentrationen zu verhindern, welche als Vorstufe der Tyran- nei betrachtet wurden. Außerdem sollte ausgeschlossen werden, dass nur ein Bruchteil der Bevölkerung, sei es die Mehrheit oder die Minderheit, die komplette Regierungsmacht inne- hält, denn nur durch die Trennung können die Interessen aller Bevölkerungsgruppen ange- messen widergespiegelt werden und durch Kompromisse und Verhandlungen die Freiheit und Rechte aller Bürger verteidigt werden, ohne dass es zur Diktatur durch die Mehrheit bzw. Minderheit komme.41 Beachtenswert ist jedoch auch, dass selbst die konkreteren Vorstellun- gen von Montesquieu durch noch mehr praktische Überlegungen ergänzt wurden, namentlich in der Handhabung des „checks and balances“.42 Nicht nur sollen die Gewalten voneinander getrennt sein, sie sollen auch miteinander konkurrieren und sich selbst kontrollieren.

3.2.3. „limited government“ und Rechtsstaatlichkeit

In dieselbe Richtung des bestmöglichen Schutzes der Rechte der Bürger richtet sich das Prin- zip des „limited government“ und der Rechtsstaatlichkeit. Die Begrenzung der Regierungs- macht basiert auf dem Gedanken, dass Regierungen nur dafür berufen werden, um die indivi- duellen Rechte der Bürger zu schützen. „Alle Handlungen der Regierenden müssen sich auf gültiges Recht berufen können und bedürfen der, zumindest indirekten, Zustimmung der Re- gierten.“43 Außerdem wurden in der „Bill of Rights“ eindeutig die Handlungsspielräume der Regierung in Bezug auf die Freiheitsrechte der Bürger eingegrenzt und bestimmt.44 Vor allem diese Aufnahme des Grundrechtskatalogs als Instrument zur Sicherung der Menschenrechte, weitestgehend aus gesundem Misstrauen gegen die Macht der Regierung, in die Formalien eines politischen Systems, sollte die größte Errungenschaft der amerikanischen Unabhängig- keit sein.45

3.2.4. Repräsentative Republik

Ebenso die Wahl der Regierungsform als repräsentative Republik diente der Erhaltung der individuellen Rechte und des Gemeinwohls. Das Prinzip der Repräsentation ermöglichte, im Gegensatz zu den direktdemokratischen Vorstellungen der antiken Republiken, die Republik auch für einen bevölkerungsreichen und großflächigen Staat.46 Die Heterogenität der Gesell- schaft konnte gewahrt werden ohne einen Stillstand der Regierungsarbeit zu produzieren. Diese Vielschichtigkeit ermöglicht die Freiheit des Einzelnen und von Gruppen und schützt diese vor einer Mehrheitsdiktatur. Außerdem sollte durch die Reduzierung der Anzahl der Herrschenden - Locke folgend - eine bessere Stabilität der Regierung erreicht werden als bei einer Identität von Herrschern und Beherrschten. Gewählte Repräsentanten könnten „eine weisere, vernünftigere, weitsichtigere, dem Gemeinwohl eher verpflichtete Regierung bil- den“47.

Beachtet werden muss aber auch noch, dass zur Zeit der Verfassungsgebung das Wahlrecht noch von dem Gedanken geprägt war, dass zwischen Freiheit und Eigentum eine enge Ver- bindung bestünde und daher nur derjenige, welcher Besitz innehat, ein Recht hatte, die Regie- rung durch Wahl mitzubestimmen.48 Diese Begrenzung des Wahlrechts auf einen gewissen Zensus entsprach völlig der liberal-bürgerlichen Vorstellungen, welche auch Locke teilte und durch welche das Selbstverständnis der Amerikaner als Nation der Landbesitzer verstärkt wurde.

4. Schlussbemerkung

In der Retrospektive auf die Entwicklung des politischen Denkens und der konkreten Umset- zung dieser Vorstellungen in die politische Praxis muss man John Locke und seinen philoso- phischen Grundlagen einen sehr hohen Stellenwert einräumen. Seine Ideen sind auch heute noch fundamentale Grundbedingungen der freiheitlichen Demokratien auf dieser Welt. Der Siegeszug des liberal-bürgerlichen Gedankenguts setzte sich über die amerikanische und Französische Revolution hinaus fort. Betrachtet man die Verfassungen der einzelnen liberalen Demokratien, so kann man, natürlich in gewissen Variationen und Modifikationen, immer noch die Ideen John Lockes erkennen. Die Prinzipien der unveräußerlichen Rechte des ein- zelnen Menschen, der Volkssouveränität, der Gesellschaftsvertrag in Form einer Verfassung, der Gewaltenteilung, des „limited government“ und des damit verbundenen Rechtsstaatsprinzips und der Repräsentation sind größtenteils unantastbare Elemente der einzelnen politischen Systeme geworden.

Der amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung ist es gelungen diese Ideen erstmals in die Tat umzusetzen, um damit wiederum als Katalysator für die Ausstrahlungskraft dieser frei- heitlichen Gedanken zu dienen. Der optimistische Glanz der neu fundierten USA setzte die ersten Hoffnungsschimmer in den noch absolutistisch regierten Monarchien in der Alten Welt. Die Beständigkeit der us-amerikanischen Verfassung, die nun schon über 200 Jahre hinweg anhält, bestätigt auch die Stabilität des liberal-bürgerlichen politischen Systems und die hohe Akzeptanz der amerikanischen Bürger für diese politische Ordnung.

5. Literaturverzeichnis

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[...]


1 Locke, John: Über die Regierung. Stuttgart 1983 (=Reclam Nr. 9691).

2 Vgl. ausführlicher: Hobbes, Thomas: Leviathan. Stuttgart 1980 (= Reclam Nr. 8348), 13. Kapitel, S. 112-118.

3 Schwan, Alexander: Politische Theorien des Rationalismus und der Aufklärung. In: Lieber, Hans J. (Hrsg.): Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart. München 1991, S. 157-257, hier S. 194.

4 Locke: Über die Regierung, Kap. 2, § 6, S. 6 f.

5 Oberndörfer, Dieter / Rosenzweig, Beate (Hrsg.): Klassische Staatsphilosophie. Texte und Einführungen von Platon bis Rousseau. München 2000, S. 240.

6 Locke: Über die Regierung, Kap. 2, § 7, S. 7 f.

7 Vgl. ausführlicher: Ebd., Kap. 5, §§ 25-51, S. 21-39.

8 Ebd., Kap. 7, §§ 8 f., S. 65.

9 Oberndörfer: Klassiker, S. 240.

10 Seliger, Martin: John Locke. In: Fetscher, Iring / Münkler, Herfried (Hrsg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Band 3. München u.a. 1985, S. 381-400, hier S. 391.

11 Locke: Über die Regierung, Kap. 3, § 19, S 16.

12 Ebd., § 21, S. 18.

13 Schwan: Politische Theorien, S. 198.

14 Oberndörfer: Klassiker, S. 241.

15 Locke: Über die Regierung, Kap. 8, § 95, S. 73.

16 Schwan: Politische Theorien, S. 195.

17 Brocker, Manfred: Die Grundlegung des liberalen Verfassungsstaates. Von den Levellern zu John Locke. Freiburg und München 1995, S. 223 f.

18 Locke: Über die Regierung, Kap. 9, § 131, S. 99.

19 Schwan: Politische Theorien, S. 199.

20 Vgl. auch im folgenden: Locke: Über die Regierung, Kap. 11, §§ 134-142, S. 101-110.

21 Ebd., Kap. 12, § 144, S. 110 f.

22 Ebd., Kap. 8, § 98, S. 75.

23 Ebd., §§ 96 f., S. 74.

24 Schwan: Politische Theorien, S. 200.

25 Locke: Über die Regierung, Kap. 13, § 149, S. 114.

26 Ebd., § 158, S. 122.

27 Vgl. ausführlicher. Ebd., Kap. 19, §§ 211-243, S. 160-186.

28 Euchner, Walter: John Locke. In: Maier, Hans / Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens. Von Locke bis Max Weber, Band 2. München 2001, S. 15-30, hier S. 18.

29 Ebd., S. 28.

30 Wasser, Hartmut: Die USA - der unbekannte Partner. Paderborn 1983, S. 38 ff. Zitiert nach: Informationen zur politischen Bildung: USA. Geschichte, Gesellschaft, Wirtschaft. Nr. 268 (2000), S. 11.

31 Young, James P.: Amerikanisches politisches Denken: Von der Revolution bis zum Bürgerkrieg. In: Fetscher, Iring / Münkler, Herfried (Hrsg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Band 3. München u.a. 1985, S. 617- 653, hier S. 620.

32 Ebd., S. 620 f.

33 Mewes, Horst: Einführung in das politische System der USA. München u.a. 21990, S. 35 ff.

34 Adams, Willi Paul: Republikanische Verfassung und bürgerliche Freiheit. Die Verfassungen und politischen Ideen der amerikanischen Revolution. Darmstadt und Neuwied 1973, S. 151 f.

35 Vgl. ausführlicher auch im folgenden: Ebd., 8. Kap., S. 163-190.

36 Ebd., S. 193.

37 Ebd., S. 195 f.

38 Perry, Ralph Barton: The Declaration of Independence. In: Latham, Earl (Hrsg.): The Declaration of Independence and the Constitution. Toronto u.a. 31976, S. 1-12, hier S. 6-11.

39 Heller, Francis H.: USA. Verfassung und Politik. Wien u.a. 1987, S. 30 f.

40 Kelly, Alfred H. / Harbinson, Winfried A. / Belz, Herman: The American Constitution. Its Origins and Development. Volume 1. New York u.a. 71991, S. 65 ff.

41 Corwin, Edward S. / Peltason, Jack W.: Understanding the Constitution. New York u.a. 31965, S. 27 f.

42 Heller: USA, S. 33 f.

43 Filzmaier, Peter / Plasser, Fritz: Die amerikanische Demokratie. Regierungssystem und politischer Wettbewerb in den USA. Wien 1997, S. 35.

44 Heller: USA, S. 40 f.

45 Mewes: Politische System, S. 45.

46 Hier und im folgenden: Ebd., S. 29 f.

47 Ebd.

48 Kelly: American Constitution, S. 74 f.

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Die politische Theorie John Lockes und deren Einfluss auf die Unabhängigkeitsbestrebung und Verfassung der USA
Université
LMU Munich
Cours
Grundkurs Politische Theorie
Auteur
Année
2002
Pages
16
N° de catalogue
V107295
ISBN (ebook)
9783640055685
Taille d'un fichier
434 KB
Langue
allemand
Mots clés
Theorie, John, Lockes, Einfluss, Unabhängigkeitsbestrebung, Verfassung, Grundkurs, Politische, Theorie
Citation du texte
Philipp Mikschl (Auteur), 2002, Die politische Theorie John Lockes und deren Einfluss auf die Unabhängigkeitsbestrebung und Verfassung der USA, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107295

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Titre: Die politische Theorie John Lockes und deren Einfluss auf die Unabhängigkeitsbestrebung und Verfassung der USA



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