Der CompuServe Fall - Providerhaftung im Internet


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung
I Aufgabenstellung und Zielsetzung
II Begriffsklärung
III Vorstellung der Urteile

B. Die Haftung der Internet-Service-Provider
I zivilrechtliche Grundlagen
II strafrechtliche Grundlagen
III Haftungsgrundlagen nach IuKdG und MdStV

C. Kritik und alternative Betrachtungen
I Kritik zum TDG und MdStV
II Die E-Commerce-Richtlinie der EU
III Resümee

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung

I. Aufgabenstellung und Zielsetzung

Aufgabe dieser Arbeit ist die Darstellung der rechtlichen Haftungs-grundlagen für Internet-Service-Provider (ISP) in deren geschäftlichen Beziehungen. Grund für die staatliche Einflussnahme auf die Tätigkeit der Provider sind vor allem die mit dem Internet verbundenen Risiken, wie z.B. Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder Schutz persönlicher Daten. Die Aktivitäten der Provider stehen dabei durch deren Förderung bzw. Ermöglichung des technischen Zugangs in mittelbarem Zusammenhang mit möglichen Gesetzeskonflikten ihrer Nutzer.[1]

Basis der Überlegungen ist dabei das sog. „Compuserve-Urteil“ des AG München sowie das Berufungsurteil des LG München. Diese Ent-scheidungen sollen die besondere Problematik der Haftung von ISP ver-deutlichen und auch als praktische Beispiele der richterlichen Rechts-auffassung in Deutschland dienen. Im Ergebnis der Arbeit wird ange-strebt, die relevanten Rechtsquellen für eine mögliche Haftung von ISP in Deutschland, aber auch außerhalb der Landesgrenzen, systematisch darzustellen. Dabei sollen auch aktuelle Schwachpunkte der Gesetzge-bung Berücksichtigung finden.

II. Begriffsklärung

In den folgenden Ausführungen ist es erforderlich, dass für die hier eingesetzten Begriffe übereinstimmende Vorstellungen bestehen. Zu diesem Zweck sollen die wichtigsten Bezeichnungen definiert werden.

a) Internet-Service-Provider

Mit dieser Bezeichnung kennzeichnet man Provider, also Anbieter, die den Zugang zum Internet bereitstellen sowie auch insbesondere Datenangebote unterhalten, die regelmäßig auf den eigenen Rechnern des Providers gespeichert sind.

Diese können zum überwiegenden Teil nur von den Mitgliedern des Online-Dienstes abgerufen werden. Zu dieser Gruppe zählen u.a. AOL, CompuServe, T-Online oder MSN.[2] Damit unterscheidet er sich von anderen Providern wie dem Acces-Provider, welcher nur den reinen Zugang zum Internet anbietet oder dem Content-Provider, der lediglich eigene Inhalte anbietet.

b) Newsgroups

Newsgroups stellen virtuelle Nachrichten- und Diskussionsorte dar, die es einzelnen Internetnutzern ermöglichen, Informationen bereitzustellen bzw. abzufragen.[3] Jeder User kann somit anonym Beiträge einstellen und einsehen, die Kommunikation mit anderen Newsgroup-Nutzern erfolgt indirekt über das jeweilige Forum, nicht direkt, wie etwa beim Chat. Auf-grund der Vielzahl der Newsgroups ist eine Moderation, also eine Aus-wahl und Überprüfung der Beiträge, eher die Ausnahme, da der Verwal-tungsaufwand nicht überschaubar ist. Diese Eigenschaft bedingt die meist unkontrollierte Einstellung der Informationen, was im Verfahren gegen den CompuServe-Geschäftsführer Felix Somm einen Teil der Anklage begründete.

III. Vorstellung der Urteile des AG und LG München

a) Das Urteil des AG München

Der heute selbständige Felix Somm war bis 1997 Geschäftsführer bei Compuserve Deutschland in Unterhaching bei München. Das inzwischen von AOL übernommene Unternehmen stellte die Verbindung deutscher Compuserve-Mitglieder mit den Computern der US-Zentrale her und hat-te kaum Einfluss auf die gespeicherten Inhalte. Im November 1995 durchsuchten Polizisten die Compuserve-Geschäftsräume und zeigten Somm Newsgroups aus den USA mit eindeutigen Namen wie "alt.sex.pedophilia" oder "alt.sex.incest". Die amerikanische Compu-serve-Muttergesellschaft sperrte, auch infolge von Hinweisen Somms, diese Newsgroups.

Im Februar 1996 entschloss sie sich jedoch, die zuvor gesperrten Newsgroups wieder den Nutzern zugänglich zu machen, wobei den Nutzern ein kostenloses „Parental Control“- Softwaretool zur Filterung der pornographischen Inhalte zur Verfügung gestellt wurde. Damit vertrat Compuserve die Auffassung, alles Zumutbare getan zu haben, den Zugang zu diesen Beiträgen für unter 18-jährige zu verhindern.

Im Mai 1998 fand schließlich das Hauptverfahren am AG München statt. Der vorsitzende Richter Hubbert sah es als erwiesen an, dass Somm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Compuserve Deutschland folgende Anklagepunkte zu verantworten habe:

1. Somm habe im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Compuserve USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat, gehandelt. (objektiver Tatbestand nach § 184 Abs. 3 StGB)
2. Der Angeklagte soll pflichtwidrig versäumt haben, sich Kenntnis über die in der Liste jugendgefährdender Schriften befindlichen Spiele zu verschaffen und zu überprüfen, ob indizierte Spiele auf den Rechnern der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten wurden. (Tatbestand nach § 21 GjS)

Der Urteilsspruch erging zu Lasten des Angeklagten, der zu einer Haft-strafe von zwei Jahren auf Bewährung sowie Zahlung von 100.000 DM Geldstrafe verurteilt wurde. Verteidigung, aber auch Staatsanwaltschaft legten Berufung ein.

b) Die Entscheidung des LG München

Im Anschluß an dieses Urteil fand vom 15.-17. November 1999 die Berufungsverhandlung am LG München statt. Im Verlauf des Verfahrens wurden folgende Feststellungen des AG widerlegt:

Zu 1.) Der Vorwurf der Mittäterschaft sei nicht haltbar. Dazu fehle es dem Angeklagten an einer Tatherrschaft. Er habe keinen direkten Ein-fluss auf die Sperrmaßnahmen der Compuserve USA gehabt, sondern nur Empfehlungen abgeben können. Durch die wiederholte Aufforderung zu Sperrung der auf den Listen der Polizei angegebenen Gruppen habe er seine Einflussmöglichkeiten ausgereizt. Ferner fehle es an einem be-wussten und gewollten Zusammenwirken. Eine Strafbarkeit scheidet da-her nach § 184 Abs. 3 StGB aus. Im Gegensatz zur Auffassung des AG vertrat die Strafkammer des LG die Meinung, dass Somm auch aufgrund des § 5 Abs. 3 TDG freizusprechen sei.

Zu 2.) Hinsichtlich der indizierten Spiele sei Fahrlässigkeit zwar denkbar, jedoch sei auch in diesem Fall die Strafbarkeit durch § 5 Abs. 3 TDG ausgeschlossen.

Der Richter schloss mit den Worten, dieses Urteil rette vielleicht den Standort Deutschland, er sehe aber die Zukunft schwarz, da er das Tele-dienstegesetz für einseitig wirtschaftsfreundlich halte und der Jugend-schutz im Internet zu wenig gewährleistet sei.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, dass die Verfahren gegen Felix Somm den sich entwickelnden Internetstandort Deutschland erheblich behindert haben. Es ist kaum abzusehen, welche Folgen bei einem Fortbestand des Urteils der ersten Instanz entstanden wären. Allein die Merkmale des gesamten Verfahrens in der ersten Phase sind geprägt von mangelndem Bewußtsein über die Konsequenzen dieses „schlicht verrückten Urteils“[4]. Im Verlaufe der Untersuchungen und Verhand-lungen waren zeitliche Verschleppungen, politische Einmischung und ein Richter zu beobachten, der entgegen dem gesetzgeberischen Willen ein Exempel statuieren wollte.[5] Schließlich kam es doch noch zu einem, zumindest für die Internet-Provider-Lobby zufriedenstellenden Ergebnis. Aber auch im Urteilsspruch des LG München ist zu beobachten, dass das Gericht durchaus kritisch zur aktuellen Gesetzeslage steht.

B. Die Haftung der Internet-Provider

Im folgenden Teil der Hauptseminararbeit werden nun die konkreten Grundlagen für eine Haftung des ISP fokussiert dargelegt. Die Reihenfolge ist dabei so gewählt, dass zuerst die primären zivil- und strafrechtlichen Rechtsquellen erläutert werden. Die Vorschriften des IuKdG finden aufgrund der Rangfolge der Gesetzesregelungen im deutschen Recht im Anschluß daran ihre Beschreibung.

I. zivilrechtliche Haftungsgrundlagen

Im Zivilrecht wird geregelt, welche Ansprüche der Verletzte oder Be-nachteiligte gegenüber dem ISP geltend machen kann.[6] Werden diese Ansprüche im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens anerkannt, muß der ISP im Regelfall Schadenersatz leisten bzw. für Beseitigung oder Unter-lassung sorgen. Primäre Anspruchsgrundlage ist hierbei der § 823 Abs. 1 BGB. Um diesen Paragraphen anwenden zu können, muss jedoch zuvor die Frage nach einem Tun oder Unterlassen des ISP geklärt werden. Bei einem aktiven Tun des ISP läge somit eine Rechtsgutverletzung vor, wel-che einen Schadenersatzanspruch begründet. Ist eine Unterlassung einer Handlung seitens des ISP erfolgt, entsteht ein Anspruch auf Schadener-satz etc. nur dann, wenn eine Pflicht zur Vornahme der Handlung besteht.

Bezüglich der Newsgroups, die im Compuserve-Fall Gegenstand der Ermittlungen bzw. Gerichtsverfahren waren, läßt sich eine Einstufung als fremde Angebote vornehmen. Dies heißt, die Newsgroups werden vom ISP lediglich abonniert und auf eigenen Rechnern zur Verfügung gestellt, zählen aber nicht zu den eigenen Angeboten. Schwerpunkt der Argu-mentation ist damit das Bereithalten der Inhalte auf eigenen Medien, die erst ein Abrufen durch Dritte ermöglichen. Daraus ist ein aktives Tun des ISP abzuleiten.

Im Zivilrecht wird versucht, etwaige Verantwortlichkeiten der ISP über Analogien zu anderen Medienanbietern zu erreichen. So z.B. im redak-tionellen Bereich über einen Vergleich mit den Rechten und Pflichten des Verlegers, in der Verbreitung der Inhalte über einen Vergleich mit Rund-funkanbietern. Aus diesen Gegenüberstellungen ergeben sich Gemein-samkeiten zwischen ISP und anderen Medienanbietern, die ihren Nieder-schlag in den gesetzlichen Schranken finden sollten. D.h., ein ISP muss beispielsweise pressemäßig aufbereitete Inhalte auf offenkundige Rechts-widrigkeit hin kontrollieren, um Schadenersatz- oder Beseitigungsan-sprüchen begegnen zu können. In diesem Zusammenhang wird auch in der Literatur heftig über die Verpflichtung der ISP diskutiert, fremde In-halte auf rechtswidrige Äußerungen hin zu überprüfen. Dabei ergibt sich ein uneinheitliches Bild. Während einige Autoren eine derartige Maß-nahme des ISP unter Hinweis auf die immense Datenflut im Internet für nicht zumutbar halten, bejahen andere eine eingeschränkte Inhalts-kontrolle, die stichprobenartig erfolgen könne und sich auf grobe Geset-zesverstöße konzentriert. Eine dritte Gruppe befürwortet eine generelle Kontrollpflicht aus Sorgfaltspflichten und wegen des Gefahrenpotentials dieser Rechtswidrigkeiten. Die letzte Forderung ist jedoch schon aus ver-fassungsrechtlicher Sicht problematisch. Der ISP als nichtstaatliches Or-gan unterliegt zwar nicht direkt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, da diese ihren Schutzbereich nur bei staatlichen Eingriffen entfalten. Zu beachten ist aber der Ausstrahlungseffekt der Rechte auf freie Meinungsäußerung bzw. Rundfunk- und Pressefreiheit auf die privaten Beziehungen zwi-schen den Beteiligten und die entsprechende Berücksichtigung dessen bei der Anwendung der rechtlichen Vorschriften, z.B. des § 823 BGB.[7]

Im Ergebnis zum Zivilrecht läßt sich feststellen, dass der ISP bei Kennt-nis eines offensichtlich rechtswidrigen Inhaltes nach § 823 Abs. 1 BGB für den Ersatz des daraus entstehenden Schadens haftet bzw. zur Besei-tigung des Inhaltes verpflichtet ist[8].

II. strafrechtliche Haftungsgrundlagen

Im Strafrecht wird geprüft, ob der ISP gegen strafrechtliche Normen verstößt. Dieses Verfahren wird nicht vom Geschädigten, sondern von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft angestrengt. Im Regelfall kann gelten: Wer gegen Strafgesetze verstößt, wird nicht nur bestraft, sondern muss auch dem Geschädigten seinen Schaden ersetzen.[9]

Die Prüfung der Haftung erfolgt analog zum Zivilrecht, jedoch muss für eine Strafbarkeit ein Vorsatz vorliegen. Vorsatz ist dann gegeben, wenn der ISP den Inhalt rechtswidriger Dokumente kennt oder kennen muß. Grundsätzlich kann aber kein Vorsatz des ISP angenommen werden.[10] Dies betrifft vorrangig Fragen der Verantwortlichkeit von ISP bei Meinungsäußerungen im Internet. Für rechtswidrige Meinungs-äußerungen im Internet finden die §§ 185 ff. StGB Anwendung.

Im Falle des Verfahrens von Felix Somm war die Verbreitung von kinder- und tierpornographischen Schriften und Bildern Gegenstand der Anklage. Wie bereits beschrieben, wurde er von der ersten Instanz nach § 184 Abs. 3 StGB verurteilt, nachdem das Gericht Vorsatz und somit Strafbarkeit als bewiesen ansah.

III. Haftungsgrundlagen nach IuKdG und MdStV

Am 1.8.1997 traten in Deutschland das IuKdG sowie der MdStV in Kraft. Mit diesen Gesetzen sollten einheitliche gesetzliche Rahmen-bedingungen für die elektronischen Informations- und Kommuni-kationsdienste geschaffen werden. Damit befindet sich Deutschland euro-paweit in einer Vorreiterrolle bezüglich der rechtlichen Regelungen zum Internet.

Die Besonderheit ist dabei, dass die gesetzgeberischen Kompetenzen nicht einseitig verteilt sind, sondern eine Teilung der rechtlichen Ver-antwortung vorgenommen wurde. So wurde eine künstliche Einteilung der Internetdienste in Medien- und Teledienste ersonnen, um die Ge-setzgebungskompetenzen von Bund und Ländern weitest gehend auszu-schöpfen. Der MdStV ist nach § 2 Abs. 1 MdStV anzuwenden auf „das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Infor-mations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet wer-den“. Diese so definierten Mediendienste fallen in den Verantwor-tungsbereich der Bundesländer.

[...]


[1] vgl. Riehmer/Hessler, 2000, S.49

[2] Vgl. Lohse, W., 2000, S. 27

[3] Vgl. Lohse, W., 2000, S. 29

[4] Spiegel Online 21/1998

[5] vgl. Moritz, H.W., in CR 2/2000, S.121

[6] vgl. Ströhmer, T., 1997, S.33

[7] vgl. Lohse, W., 2000, S.42-74

[8] vgl. Lohse, W., 2000, S.33-111

[9] vgl. Ströhmer, T., 1997, S.33

[10] vgl. Lohse, W., 2000, S. 147-152

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der CompuServe Fall - Providerhaftung im Internet
Hochschule
Technische Universität Ilmenau  (BWL Fachgebiet Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Medienrecht
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
18
Katalognummer
V10734
ISBN (eBook)
9783638170819
ISBN (Buch)
9783638771146
Dateigröße
396 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
CompuServe, Fall, Providerhaftung, Internet, Medienrecht
Arbeit zitieren
Nicky Lange (Autor:in), 2001, Der CompuServe Fall - Providerhaftung im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10734

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der CompuServe Fall - Providerhaftung im Internet



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden