Definition der Herstellungskosten
Mit Umsetzung der 4. EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 wurde eine Definition der Herstellungskosten in das HGB aufgenommen (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB). Herstellungskosten sind demnach die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Ferner bestehen Aktivierungswahlrechte für Material- und Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehre des Anlagevermögens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung sowie für Fremdkapitalzinsen, die bei Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands anfallen. Voraussetzung für die Aktivierung dieser Gemeinkosten ist, daß sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
Gliederung
A. Grundlagen
I. Begriff der Herstellungskosten
1. Definition der Herstellungskosten
2. Terminologische Abgrenzung
II. Zweck des Ansatzes von Herstellungskosten
III. Ermittlung der Herstellungskosten aus der Kostenrechnung
1. Aufbau der Kostenrechnung
2. Umbewertungen zur Ermittlung der Herstellungskosten
B. Bestandteile der Herstellungskosten
I. Abgrenzung Einzelkosten / Gemeinkosten
1. Begriff der Einzelkosten
2. Begriff der Gemeinkosten
a. Echte Gemeinkosten
b. Unechte Gemeinkosten
II. Pflichtbestandteile der Herstellungskosten
1. Materialeinzelkosten
2. Fertigungseinzelkosten
3. Sonderkosten der Fertigung
a. Schablonen, Sonderwerkzeuge, Modelle u.ä.
b. Zölle und Verbrauchsteuern
c. Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen
III. Wahlbestandteile der Herstellungskosten
1. Material- und Fertigungsgemeinkosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB
a. Materialgemeinkosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB)
b. Fertigungsgemeinkosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB)
c. Prinzip der Angemessenheit und Notwendigkeit
d. Wertverzehr des Anlagevermögens (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB)
2. Kosten der allgemeinen Verwaltung und sozialer Einrichtungen (§ 255 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB)
3. Zinsen für Fremdkapital (§ 255 Abs. 3 HGB)
IV. Einbeziehungsverbot
C. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der handelsrechtlichen Bilanzierung von Herstellungskosten und der Abgrenzung zwischen Einzel- und Gemeinkosten. Ziel ist es, die gesetzlichen Grundlagen und die methodische Vorgehensweise zur Ermittlung dieser Kostenbestandteile unter Berücksichtigung der Kostenrechnung zu klären.
- Begriffliche Definition und Systematik der Herstellungskosten gemäß HGB.
- Methoden der Umbewertung von Daten aus der Kostenrechnung für den Jahresabschluss.
- Differenzierung zwischen aktivierungspflichtigen Pflichtbestandteilen und Wahlbestandteilen.
- Kritische Analyse der Abgrenzung von Einzel- und Gemeinkosten bei der Bewertung von Vorräten.
- Einbeziehung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Sonderkosten der Fertigung.
Auszug aus dem Buch
2. Terminologische Abgrenzung
In § 255 Abs. 2 HGB wird der Begriff Herstellungskosten verwendet. Kosten ist ein Begriff der Kosten- und Leistungsrechnung. Kosten sind jeder bewertete Verzehr von Sachgütern und Dienstleistungen zum Zwecke der betrieblichen Leistungserstellung und Leistungsverwertung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Herstellungskosten Aufwendungen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Damit wird deutlich, daß sich der bilanzielle Begriff der Herstellungskosten auf aufwandsgleiche Kosten beschränkt.
Die bilanziellen Herstellungskosten unterscheiden sich damit in wesentlichen Punkten vom kalkulatorischen Kostenbegriff. Die in der Kostenrechnung verrechneten Kosten bestehen aus Grundkosten und kalkulatorischen Kosten. Kalkulatorische Kosten können Zusatzkosten oder Anderskosten sein. Zusatzkosten sind kalkulatorische Kosten, denen kein Aufwandsäquivalent in der Finanzbuchführung gegenübersteht (z.B. kalkulatorischer Unternehmerlohn des Einzelunternehmers oder kalkulatorische Miete für eigene Betriebsräume). Anderskosten sind demgegenüber verrechnungsmäßig verschiedene Kosten, welchen in der Finanzbuchführung ein Aufwandsäquivalent in anderer Höhe gegenübersteht (z.B. Abschreibungen auf Wiederbeschaffungswerte). Würden Zusatzkosten in die bilanziellen Herstellungskosten einbezogen, würden Kostenbestandteile aktiviert, denen kein Aufwandsäquivalent gegenübersteht. Somit würden nicht realisierte Gewinne ausgewiesen, was ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip ist.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Grundlagen: Erläutert den Begriff und den Zweck von Herstellungskosten sowie deren Herleitung aus der Kostenrechnung für bilanzielle Zwecke.
B. Bestandteile der Herstellungskosten: Detaillierte Analyse der Einzel- und Gemeinkosten, Pflicht- sowie Wahlbestandteile und des Einbeziehungsverbots für Vertriebskosten.
C. Zusammenfassung: Führt die zentralen Erkenntnisse über die Differenzierung zwischen Kosten und Aufwand sowie die bilanzpolitischen Spielräume bei der Aktivierung zusammen.
Schlüsselwörter
Herstellungskosten, HGB, Einzelkosten, Gemeinkosten, Kostenrechnung, Aktivierungspflicht, Realisationsprinzip, Zuschlagskalkulation, Fertigungseinzelkosten, Betriebsstoffe, Wertuntergrenze, Bilanzierung, Anschaffungskosten, Unterbeschäftigung, Leerkosten.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die handelsrechtliche Behandlung von Herstellungskosten in der Bilanz, insbesondere die Herausforderung, pagatorische Aufwendungen von den kalkulatorischen Kosten der Kostenrechnung abzugrenzen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Zentrale Themen sind die Unterteilung in Pflicht- und Wahlbestandteile der Herstellungskosten, die spezifische Abgrenzung von Einzel- zu Gemeinkosten sowie die Auswirkungen von Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderkosten.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, eine klare methodische Richtlinie für die Aktivierung von Herstellungskosten im Rahmen des HGB zu definieren und aufzuzeigen, wie Unternehmen die Daten aus ihrem internen Rechnungswesen für den Jahresabschluss korrekt umbewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit folgt einer rechtsdogmatischen und betriebswirtschaftlichen Analyse, die den Wortlaut des Handelsgesetzbuches (HGB) mit der gängigen Literatur und der Rechtsprechung (insb. BFH-Urteile) abgleicht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung der Wertuntergrenze durch Einzelkosten, die Behandlung von Fertigungslöhnen, Sonderkosten, sowie die problematische Einordnung von Zöllen, Verbrauchsteuern und der Umsatzsteuer auf Anzahlungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Herstellungskosten, Einzelkosten, Gemeinkosten, HGB, Aktivierungswahlrecht, Realisationsprinzip und Zuschlagskalkulation charakterisiert.
Wie unterscheiden sich Einzelkosten von unechten Gemeinkosten in der Bilanz?
Einzelkosten sind direkt einer Leistungseinheit zurechenbar. Unechte Gemeinkosten werden aus Praktikabilitätsgründen zunächst wie Gemeinkosten behandelt, obwohl sie theoretisch Einzelkosten sind, was bei Wesentlichkeit jedoch eine Aktivierungspflicht auslösen kann.
Dürfen Zinsen für Fremdkapital aktiviert werden?
Grundsätzlich nein. Eine Einbeziehung ist nach § 255 Abs. 3 HGB jedoch in bestimmten Fällen als Bewertungshilfe zulässig, sofern das Fremdkapital direkt zur Finanzierung der Herstellung des Vermögensgegenstands genutzt wurde.
Was geschieht bei einer Unterbeschäftigung des Betriebes?
Bei Unterbeschäftigung anfallende Leerkosten müssen aus den Herstellungskosten eliminiert werden, da sie nicht als notwendiger Teil des Fertigungsprozesses gelten, sondern als ineffiziente Auslastung.
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- Kai-Uwe Berg (Author), 1998, Die Herstellungskosten in der Bilanz, insbesondere Abgrenzung von Einzel- und Gemeinkosten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10739