Menschenrechte in der internationalen Politik und die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof


Intermediate Examination Paper, 2002

33 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Die ideengeschichtliche Entwicklung der Menschenrechte
1.1 Menschenrechte in der Antike und im Mittelalter
1.2 Von der Aufklärung zur Deklaration der Menschenrechte

2. Verwirklichung der Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat
2.1 Was sind Menschenrechte?
2.2 Menschenrechte, Grundrechte und Bürgerrechte
2.3 Menschenrechte in der Verfassung und im alltäglichen Leben
2.4 Die Menschenrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

3. Menschenrechte in der internationalen Politik
3.1 Internationale Verträge und Konventionen zu den Menschenrechten
3.1.1 Die UN-Deklaration von
3.1.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention
3.2 Menschenrechtsverletzungen weltweit
3.2.1 Aktuelle Lage der Menschenrechte
3.2.2 Die Todesstrafe als Menschenrechtsverletzung
3.2.3 Rassismus, Sexismus und Sklaverei
3.3 Universalismus versus Kulturrelativismus
3.3.1 Der universalistische Charakter der Menschenrechte
3.3.2 Der kulturrelativistische Charakter der Menschenrechte
3.4 Instrumentalisierung der Menschenrechte
3.5 Die USA und die Menschenrechte

4. Die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof
4.1 Der Streit um die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes
4.2 Aufgaben und Rechte des Internationalen Strafgerichtshofes
4.3 Gründe für die Blockadehaltung der USA

Literaturverzeichnis / Internetquellen

Vorwort

Menschenrechte - ein Begriff der tagtäglich in den Medien kursiert. Oftmals fällt er im Zusammenhang mit Staatsbesuchen von Politikern in Ländern, welche beschuldigt werden, massive Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Auch im Zusammenhang mit dem Streit um die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshof spielen die Menschenrechte eine wichtige Rolle. Doch was steckt überhaupt hinter dem Begriff „Menschenrechte“, wo kommt er her und wodurch ist er geprägt? Dient er nicht dem Westen als „Moralkeule“ gegenüber Ländern aus anderen Kulturkreisen, die Menschenrechte generell anders definieren?

In meiner Ausarbeitung möchte ich die ideengeschichtliche Entwicklung der Menschenrechte ebenso darstellen wie ihre Verwirklichung in einem demokratischen Rechtsstaat. Im Fokus meiner Betrachtung sollen die Menschenrechte in der Internationalen Politik stehen. Internationale Verträge und Konventionen, weltweite Menschenrechtsverletzungen, der Streit Universalismus vs. Kulturrelativismus: dies alles dient zur Vorbereitung auf die Frage, ob Menschenrechte einer Instrumentalisierung unterliegen. Die ambivalente Rolle, welche die USA im Hinblick auf die Menschenrechte spielen wird ebenso kritisch betrachtet. Der Streit um die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs hat in letzter Zeit die Rolle der Menschenrechte in der Internationalen Politik in einem neuen Licht erscheinen lassen. Diesem Thema möchte ich mich daher explizit zuwenden.

1. Die Ideengeschichtliche Entwicklung der Menschenrechte

Der Idee des Naturrechts nach gab es Menschenrechte schon seit es den Menschen überhaupt gibt. Die Erklärung der Menschenrechte, ihre Festschreibung in Konventionen und in den Verfassungen ließ aber viele Jahrhunderte auf sich warten.

Die Anerkennung und Umsetzung der Menschenrechte ist auch heutzutage noch nicht weltweit vollzogen. Die zunehmende Verbreitung der Menschenrechtsidee lässt sich jedoch in mehreren Epochen von der Antike über das Mittelalter bis in die Gegenwart beobachten.

1.1 Menschenrechte in der Antike und im Mittelalter

Die Idee der Menschenrechte reicht bis in die Antike zurück. Dem Naturrecht entstammt die Vorstellung, dass alle Menschen von Geburt an gewisse unveräußerliche Rechte besitzen.1 Unabhängig von jeglichem positiven Recht gilt das Naturrecht somit als höhere relevante Instanz.2 Dem Naturrecht der Antike nach ist die letzte rechtliche Instanz nicht der Staat, sondern Gott. Bereits Platon und Aristoteles wirkten an der Lehre des Naturrechts mit: „Das politische Recht zerfällt in das natürliche und das gesetzliche. Das natürliche hat überall dieselbe Kraft, unabhängig von der Meinung der Menschen.“3 Sklaverei und Unterscheidung von Griechen und „Barbaren“ blieben von dieser Überzeugung jedoch unberührt.

Teilweise ging das hellenistische Gedankengut im Römischen Weltreich auf. Die Synthese aus Naturrecht und Staatsrecht ermöglichte das römische Zivilrecht, aus dem sich spätere Rechtssysteme ableiteten und auch heute noch ableiten.

Auch im Christentum gab es Ansätze, ein Menschenrecht zu definieren. Die Konsequenz aus der Lehre von der Gottesebenbildlichkeit und Gleichheit der Menschen, nämlich die Verankerung von konkreten Rechten für alle Menschen, wurde damals jedoch noch nicht gezogen. Es blieb im Mittelalter bei der Unterscheidung in freie und unfreie Menschen, jedoch etablierte sich zunehmend ein Rechtsgefühl, nachdem sich auch ein Monarch dem Gesetz Gottes fügen musste. In der Folge setzten die Stände gegenüber den Monarchen gewisse Rechte durch, eine Vielzahl von Verträgen und gegenseitigen Verpflichtungen brach nach und nach die absolute Macht des Herrschers über die Beherrschten.

Die Magna Charta Libertatum von 1215 regelte die Zweiseitigkeit von Herrschafts- und Freiheitsrechten zwischen König, Ständen und Untertanen. In diesem auch „Mutter aller Grundrechte“ genannten Abkommen werden erstmals grundlegende Rechte auch gegenüber dem König festgelegt: „Kein freier Mann soll ergriffen, gefangen genommen, aus seinem Besitz vertrieben, verbannt oder in irgendeiner Weise zugrunde gerichtet werden, noch wollen wir gegen ihn vorgehen oder ihm nachstellen lassen, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils seiner Standesgenossen und gemäß dem Gesetz des Landes.“4

Durch das Aufkommen des Absolutismus im 16. Jahrhundert verloren Freiheitsrechte an Bedeutung, gleichzeitig verstärkten sich jedoch auch Forderungen nach einer echten Sicherung und Ausweitung von Standesrechten. Mit der Auflehnung der Stände gegen die absolutistischen Tendenzen verband sich im 16. und 17. Jahrhundert auch zunehmend die Forderung nach Religionsfreiheit im Gefolge der Reformation.5

Menschenrechte im heutigen Sinne gab es im Mittelalter de facto sicherlich nicht. Das Mittelalter war vielmehr durch die Verletzung ebensolcher geprägt. Inquisition, Willkür, Verfolgung, Kreuzzüge und Völkermord waren schon eher signifikant für diese „dunkle“ Epoche. Jedoch lässt sich die Idee der Menschenrechte durchaus bis in diese historischen Gefilde zurückverfolgen.

1.2 Von der Aufklärung zur Deklaration der Menschenrechte

Das Mittelalter kannte noch keine persönlichen Freiheiten für alle, sondern nur gemeinsame Rechte für einzelne Stände. Allzu oft führten die unklaren Grenzen zwischen natürlichem und positivem Recht zur Willkür eines absolutistischen Fürsten.

Zur Klärung des Spannungsverhältnisses von Staat, Gesellschaft und Individuum entwickelten Naturrechtslehrer zwei grundlegende Theorien: den Herrschaftsvertrag und den Gesellschaftsvertrag. Das pessimistische Menschenbild von Thomas Hobbes (1588-1679), demzufolge die Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Freiheiten naturgemäß in einen „Krieg aller gegen alle“ verfallen würden, begünstigte die Entwicklung der Theorie vom Herrschaftsvertrag. Hiernach wäre die Übertragung aller Rechte an einen Herrscher zum Schutz des Menschen unabdingbar und ihre Rückgabe ausgeschlossen.6 Hobbes verteidigte somit den seinerzeit herrschenden Absolutismus, seinen Ideen zufolge führt der Selbsterhaltungstrieb den Menschen zur Gründung eines Staates (Leviathan 1651).

Den entscheidenden Schritt zur Befreiung des Menschen aus seiner „selbstverschuldeten Unmündigkeit“ (Kant) vollzogen erst die Philosophen der Aufklärung.

Die Naturrechtslehre wurde enttheologisiert und zur Menschenrechtslehre emporgehoben. Die freie Vereinbarung der Menschen zu einer Gemeinschaft, der sogenannte Gesellschaftsvertrag, wurde dem Herrschaftsvertrag vorgeschaltet. Bedeutende Rollen spielten hierbei die Philosophen John Locke und Jean-Jacques Rousseau. Die fundamentalen Rechte der Menschen sollten auch dann gewahrt bleiben, wenn diese sich einem Herrschaftssystem unterordneten. Grundlegende Annahme der Aufklärung war die Idee von der Vernunft des Menschen. In einem Naturzustand von Gleichheit und Freiheit könnten die Menschen gemäß ihrer Vernunft zusammenleben.7 Eine Beseitigung des Herrschers ist nur im äußersten Falle, nämlich der Tyrannei, gerechtfertigt und notwendig.

Damit es zu einer solchen gewaltsamen Beseitigung gar nicht erst kommt, entwickelte der französische Philosoph Charles Montesqieu das Modell der staatlichen Gewaltenteilung. Demzufolge sollte durch eine Aufteilung der Macht in Legislative, Exekutive und Judikative ein Gleichgewicht geschaffen werden, welches die Sicherung der bürgerlichen Grundfreiheiten sichert.

Die Habeas Corpus Akte von 1679 verlieh den Bürgern in England Schutz vor Willkür seitens des Königs und schrieb Rechtsstaatlichkeit in Gerichtsverfahren fest. Die Bill of Rights von England begründete 1689 die konstitutionelle Monarchie und setzte weitere Rechte gegenüber der Krone durch.

Wie immer man die Freiheitsdeklarationen in England vor dem 18. Jahrhundert einschätzen mag, erst in den nordamerikanischen Virginia Bill of Rights von 1776, die für die wenige Wochen später erfolgte Unabhängigkeitserklärung maßgeblich war, findet normativ der generelle Geltungsanspruch der liberalen Menschenrechte Ausdruck: „Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte (...)“.8 Ebenso flossen die Menschenrechte in die französische Revolutionsverfassung von 1791 ein. Artikel 1 enthält erstmals sogar eine soziale Komponente: „Die Menschen sind und bleiben von Geburt an frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.“9 Mit der Deklaration „alle Menschen sind gleich“ wurde explizit die Achtung der Menschenrechte eingefordert.

Vor allem das Prinzip der Staatssouveränität erschwerte eine Umsetzung der erklärten Menschenrechte in den nächsten 150 Jahren. Erst die Tragödie des Zweiten Weltkrieges führte zu einem dauerhaften einheitlichen Völkerrecht mit zahlreichen Menschenrechts- deklarationen und diversen Konventionen. In der Charta der Vereinten Nationen sind Menschenrechte ebenso wie in der Europäischen Charta von 1950 verankert. Den Durchbruch schafften die Menschenrechte auf der internationalen Bühne mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948.10 Die Amerikanische Konvention zu den Menschenrechten aus dem Jahre 1969 wurde von den USA aufgrund der darin festgelegten Ablehnung der Todesstrafe nie unterzeichnet. Vor allem der KSZE-Schlussakte von 1975 war ein Mindestmaß von Schutz vor Verfolgung in Osteuropa vor den repressiven kommunistischen Regimen zu verdanken. Des Weiteren wären noch die afrikanische Banjul-

Charta von 198111 und die Arabische Charta von 199412 als wichtige Deklarationen der Menschenrechte anzuführen.

2. Die Verwirklichung der Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat

Im folgenden Kapitel möchte ich den Begriff der Menschenrechte nochmals genauer definieren. Es wird versucht, den Unterschied zwischen Menschenrechten, Grundrechten und Bürgerrechten deutlich zu machen. Die Umsetzung und Einhaltung der Menschenrechte in der Realität wird am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland untersucht. Hierbei werden auch Menschenrechtsverletzungen in Deutschland Gegenstand meiner Betrachtung sein.

2.1 Was sind Menschenrechte?

Menschenrechte sind diejenigen Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden können, sondern bereits vorkonstitutionell gelten, und allenfalls vom Staat deklatorisch anerkannt werden können. Menschenrechte sind heutzutage vor allem Freiheitsrechte. Man kann diese in moralische Rechte und juristische Rechte unterteilen. Erstere hat ein Mensch von Geburt an, sie sind unveräußerlich und auf die Wahrung der Würde des Menschen angelegt. Die juristischen Rechte sind diejenigen Rechte, die auf innerstaatlicher oder internationaler Ebene Gültigkeit haben, mit der Verfassung der Gesellschaft abgestimmt sind und von der Mehrheit der Menschen anerkannt werden.13

Soziale und wirtschaftliche Rechte sind neben den Freiheitsrechten wichtiger Teil der Menschenrechte, führen jedoch eher ein Schattendasein. Die Vereinten Nationen definierten Menschenrechte in ihrer Charta als „ (...) Recht jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, Sprache, Religion, Herkunft und des Geschlechts, auf persönliche Sicherheit und Freiheit, auf Besitz, freie Meinungsäußerung, Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Recht auf Freizügigkeit, Asyl, Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf Arbeit und freie Wahl der Beschäftigung, gerechten Lohn, ausreichenden Lebensunterhalt und soziale Sicherheit (...).“.14

Viele Staaten, darunter auch Deutschland, haben diese Charta unterzeichnet. Einige, aber nicht alle in ihr erwähnten Punkte, sind in das Grundgesetz miteingeflossen. Während die Umsetzung der liberalen Freiheitsrechte als Menschenrecht relativ wenige Probleme in der Realität des demokratischen Rechtsstaates aufwarf, gab und gibt es bezüglich der Anerkennung und Realisierung wirtschaftlicher und sozialer Menschenrechte ernsthafte Hindernisse. Ein Recht auf Arbeit besteht in Deutschland beispielsweise nicht, die Sozialstaatlichkeit ist jedoch garantiert.15 Vielfach wurde die Forderung nach Erfüllung sozialer Menschenrechte als unpraktikabel bezeichnet, zunehmend wird jedoch auf ihre Wichtigkeit hingewiesen.16 Viele Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht anerkannt.

2.2 Menschenrechte, Grundrechte und Bürgerrechte

Grundrechte und Bürgerrechte lassen sich beide zum Teil aus den Menschenrechten ableiten, sind jedoch nicht dasselbe. Während die im Grundgesetz aus den Menschenrechten abgeleiteten Grundrechte für alle Menschen gelten, schreiben die Bürgerrechte Staatsbürgern besondere Rechte gegenüber Nicht-Staatsbürgern zu.

Zu den aus den Menschenrechten abgeleiteten Grundrechten gehören der Schutz der Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Meinungsfreiheit. Ebenso gehören das Recht auf Eigentum, das Asylrecht und das Petitionsrecht zu den im Grundgesetz als Grundrechte definierten Menschenrechten. Grundrechte richten sich naturgemäß immer gegen den Staat, vor dem das Individuum geschützt werden soll.17

Der Schutz von Ehe und Familie, die Regelung des Schulwesens, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Sozialisierung von Grund und Boden gehören zwar zu den Grundrechten im Grundgesetz, sie stellen aber keine Menschenrechte dar, sondern sind Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte, Verfahrensrechte oder Institutionelle Garantien.18

Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl sind dem Grundgesetz nach Bürgerrechte, da sie nicht für alle Menschen, sondern nur für alle Deutschen gelten.19

Es muss also versucht werden, kategorisch zwischen Menschenrechten, Grundrechten und Bürgerrechten abzugrenzen, was nicht immer leicht fällt. Manche Grundrechte sind Menschenrechte, manche sind wiederum Bürgerrechte, andere sind weder das eine noch das andere. Zusammenfassend kann man erkennen, dass es eine Vielzahl von definitorischen Überschneidungen gibt. Dies lässt juristische Interpretationsräume und erschwert die genaue Unterscheidung von Menschenrechten, Grundrechten und Bürgerrechten.

Es gibt Menschenrechte, welche im Grundgesetz bei den Grundrechten stehen und als Bürgerrecht definiert werden, so z.B. das Recht auf Versammlungsfreiheit. Ebenso fehlen gewisse soziale Menschenrechte im Grundgesetz, etwa das Recht auf Arbeit. Dies geschieht aus pragmatischen Gründen: gäbe es ein Recht auf Arbeit als Grundrecht, so wäre dieses als subjektiv-öffentliches Recht vom Bürger einklagbar und stellte die Politik vor große Probleme.20 Soziale Menschenrechte scheinen trotz zahlreicher Erwähnungen in internationalen Vereinbarungen21 immer noch eine untergeordnete Rolle zu spielen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erkennt soziale Menschenrechte jedenfalls nicht explizit als Grundrechte an.

2.3 Menschenrechte in der Verfassung und im alltäglichen Leben

In Abschnitt 2.2 wurde festgestellt, dass viele Menschenrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Grundrechte verankert sind. Im Fokus der Betrachtung soll nun das Verhältnis von der Theorie zur Praxis stehen.

Die sogenannte Verfassungswirklichkeit ist quasi der Spiegel der Gesellschaft für die Menschenrechte im Grundgesetz. Die relativ abstrakten Menschenrechte des Grundgesetzes, die dort als Grundrechte auftauchen, werden in der Rechtspraxis in Gesetzen und Verordnungen konkretisiert. Jedes Gesetz muss dem vorrangigen Recht des Grundgesetzes sinngemäß entsprechen. In der Praxis kann es jedoch zu einer Kollision von Freiheitsrechten und sozialen Rechten kommen, wo der Staat entscheiden muss, welchem Recht er den Vorzug gibt. Im Vorfeld der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 gab es kontroverse Diskussionen zwischen West und Ost. Der britische Vertreter in der UN-Menschenrechtskommission sagte wörtlich: „Wir wünschen freie Menschen, und nicht wohlgenährte Sklaven.“ Er gab damit freiheitlichen Rechten den Vorrang vor sozialen Rechten. Sein ukrainischer Gegenüber hob hingegen die materiellen Sicherheitsbedürfnisse hervor: „Freie Menschen können verhungern.“22

Was hier drastisch dargestellt wird, ist (meistens in abgemilderter Form) auch Gegenstand von politischen Richtungsstreitigkeiten. Sollen soziale Menschenrechte den liberalen Rechten gleichgestellt werden, sollen diese im Grundgesetz festgeschrieben werden? Ist ein Atomkraftwerksbetreiber beispielsweise in seinen freiheitlichen Rechten (hier: der Freiheit seiner Berufswahl) eingeschränkt, wenn ihm Auflagen zum Schutz der ökologischen und sozialen Umwelt gemacht werden?

Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes legt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest. In der Verfassungswirklichkeit spiegelt sich dieses jedoch bis heute nicht wider. Männer besetzen die meisten Führungspositionen in Politik und Wirtschaft, Frauen haben ein vergleichsweise geringeres Einkommen. Zwar hat die Politik vom Grundgesetz den Auftrag bekommen, die Gleichstellung von Mann und Frau zu fördern,23 und die Politik ist anscheinend auch gewillt, diesen Auftrag auszuführen. Jedoch stößt das Gebot des Grundgesetzes hier offensichtlich an die Grenzen der realisierbaren Verfassungswirklichkeit.

2.4 Die Menschenrechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Obwohl die Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland weitgehend Beachtung finden, ist Deutschland auf der Weltkarte mit Menschenrechtsverletzungen kein weißer Fleck. Berichten zufolge gab es Misshandlungen durch die Polizei. Bei den Opfern handelte es sich vornehmlich um ausländische Staatsangehörige, die oftmals im Zuge von Abschiebungen misshandelt worden sein sollen. Das Vorgehen von Beamten der Grenzschutzpolizei hat möglicherweise zum Tod des 30-jährigen Sudanesen Aamir Ageeb geführt, welcher in Deutschland vergeblich Asyl beantragt hatte und infolgedessen abgeschoben werden sollte. Ageeb starb im Mai 2000 auf dem Flug von Frankfurt nach Khartum, nachdem Grenzschützer ihn an Armen und Beinen gefesselt und ihm einen Motorradhelm aufgesetzt hatten. Bis zum Abflug sollen Beamte den Kopf des 30-Jährigen zwischen seine Beine gedrückt haben. Als nach dem Abflug der Widerstand des Sudanesen aufhörte, richteten die Beamten ihn wieder auf und stellten fest, dass dieser nicht mehr atmete.

Immer wieder geriet die Bundesrepublik in das Fadenkreuz von Menschenrechts- organisationen, weil sie aus medizinischen Gründen nicht reisefähige oder bereits seit langem in Deutschland lebende Ausländer abschob. Ebenfalls kritisch wurde die Bundesrepublik von internationalen Organisationen beurteilt, weil sie abgelehnte Asylbewerber auslieferte, die in ihrer Heimat von Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Tötung bedroht waren. Vor allem Ausländer und Angehörige ethnischer Minderheiten mussten unter Misshandlungen der Polizei leiden. Die meisten machten geltend, wiederholt mit Fußtritten, Fausthieben und Schlägen mit Knüppeln traktiert worden zu sein. In einigen Fällen sollen Polizisten ihre Opfer in abfälliger und rassistischer Weise beschimpft haben. Aus Hafteinrichtungen für Abschiebehäftlinge hieß es, dass die Haftbedingungen menschenverachtend seien.24

Im Dezember 2001 kam es in Hamburg zum Tod eines Afrikaners, nachdem er mehrere Beutel mit Drogen verschluckt hatte, und Polizisten ihn daraufhin zwangen, Brechmittel einzunehmen. Der Mann erstickte infolge der Einnahme des Brechmittels, nachdem er sich gegen die Einnahme mit allen Mitteln widersetzt hatte.

Im Jahr 2000 beantragten etwa 95 000 Menschen in der Bundesrepublik Asyl. Die damit einhergehenden Belastungen der Verwaltungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene führten zu erneuten Diskussionen über die Zukunft des Asylrechts. Vor allem im Osten Deutschlands kam es seit Anfang der 90-er Jahre vermehrt zu Übergriffen auf Ausländer und ethnische Minderheiten durch Rechtsradikale.

3. Menschenrechte in der internationalen Politik

Im Folgenden möchte ich die Menschenrechte in der Internationalen Politik zunächst anhand der wichtigsten internationalen Abkommen und Deklarationen der Vereinten Nationen sowie der Europäischen Union festmachen, um anschließend einen groben Überblick über die verschiedenartigen Menschenrechtsverletzungen weltweit zu geben. Dem Streit um die universelle bzw. kulturrelativistische Veranlagung der Menschenrechte möchte ich mich annehmen, um sodann die Instrumentalisierung der Menschenrechte in der internationalen Politik zu untersuchen. Die Menschenrechtspolitik der USA soll, unter besonderer Berücksichtigung der Divergenz zwischen außenpolitischen Ansprüchen und den nationalen Gegebenheiten in den Vereinigten Staaten selbst, kritisch begutachtet werden.

3.1 Internationale Verträge und Konventionen zu den Menschenrechten

3.1.1 Die UN-Deklaration von 1948

Durch die Dominanz des Souveränitätsprinzips der Nationalstaaten lässt sich die Latenz der Menschenrechte in den 150 Jahren nach ihren Proklamationen Ende des 18. Jahrhunderts zumindest weitgehend erklären. In den Nationalstaaten wurden vielmehr Bürgerrechte denn Menschenrechte als Errungenschaft empfunden und dementsprechend gewürdigt. Die Ignoranz und Gleichgültigkeit gegenüber den Menschenrechten änderte sich schlagartig mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges. Die internationale Öffentlichkeit musste sich mit den Völkermorden der Nazis und den Millionen von Flüchtlingen, Exilanten und Staatenlosen auseinandersetzen. Bereits während des Zweiten Weltkrieges tauchte in der Atlantik-Charta von 1941 das Postulat universell gültiger Menschenrechte auf.25 Die fürchterlichen Fehlentwicklungen mit Völkermord und Vertreibung sowie die Fortexistenz stalinistischer Systeme waren ausschlaggebend für die Verankerung der Menschenrechte in der Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Von Grund- und Menschenrechten ist in der Charta der Vereinten Nationen, welche am 26. Juni 1945 verabschiedet wurde, an sieben Stellen die Rede.26 In der Präambel ebenso wie in Artikel 1 Abs. 3, wo die Forderung, „ (...) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen“ festgeschrieben wurde. Ferner werden die Menschenrechte in Art. 13 Abs. 1b (Aufgaben der Generalversammlung), Art. 55c (Programm der internationalen Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet), Art. 62 Abs. 2 und Art. 68 (Aufgaben des Wirtschafts- und Sozialrats) und Art. 76c (Zwecke des Treuhandsytems) thematisiert.27

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10.12.1948 in der Generalversammlung der Vereinten Nationen ohne Gegenstimmen bei acht Enthaltungen angenommen und gibt erstmals eine international akzeptierte Definition der Menschenrechte.28 Obwohl die Erklärung keine Rechtsverbindlichkeit besitzt, sondern allgemein als eine Empfehlung angesehen wird, erlangte sie großen Einfluss bei der Gestaltung vieler nationaler Verfassungen. Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schließt an vorherige Deklarationen an: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“29 Jedem Menschen wird „das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“ (Art.3) zuerkannt, niemand darf „der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ (Art.5) unterworfen werden. Alle Individuen haben „Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz“ (Art.7) und kein Mensch darf „willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.“ (Art.9). Artikel 14 der Erklärung bildet das Fundament für das Recht auf Asyl.

Auch die sogenannten Sozialen Menschenrechte tauchen in der Erklärung auf. „Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit“ (Art.22), „das Recht auf Arbeit“ (Art.23), „Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet“ (Art.25) und das „Recht auf Bildung“ (Art.26). Jedem Menschen wird ein „Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung“ eingeräumt, in welcher die in der Erklärung aufgeführten Rechte „voll verwirklicht werden können“ (Art.28). Aufgrund der in 2.3 bereits angedeuteten gegensätzlichen Auffassungen des Westens und des Ostens, was liberale und soziale Menschenrechte angeht, kam es erst 1966 zu völkerrechtlich verbindlichen Vertragswerken. Die UN-Deklaration von 1948 und die Europäische Menschenrechtskonvention hatten bekanntlich nur einfachgesetzliche Wirkung und keinen Verfassungsrang. Sie konnten daher nicht Gegenstand eines Verfassungsbeschwerde- verfahrens sein,30 völkerrechtlich waren sie ebenfalls nicht bindend. Am 16. Dezember 1966 akzeptierte die Generalversammlung schließlich den Internationalen Paktüber staatsbürgerliche und politische Rechte sowie den Paktüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Außer diesen beiden Übereinkünften sind noch die Konventionüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948, das Internationale Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, das Internationaleübereinkommenüber die Beendigung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid von 1973 und die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahre 1979 von eminenter Bedeutung.31

Die erwähnten Vereinbarungen sowie zahlreiche weitere Pakte, Erklärungen und Verlautbarungen der UNO stellen ein Netz internationaler Menschenrechtskodifikationen dar, welches einen „unumstößlichen Beweis für die weltweite Strahlungskraft der Menschenrechtsidee liefert“.32

3.1.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention

Am 3. September 1953, drei Jahre nach ihrer Unterzeichnung, trat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Kraft. Zu seiner Zeit stellte die EMRK die bisher weitgehendste Verankerung der Menschenrechte im internationalen Recht dar. Die am 4. November 1950 unterzeichnete Konvention sollte in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte gewährleisten.33 Die Konvention gilt- zum Teil unter Vorbehalten oder nach Hinterlegung von Erklärungen- in derzeit über 40 Ländern Europas als verbindlich. Das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf Freiheit und Sicherheit und viele weitere Punkte, welche bereits überwiegend in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu finden sind, werden in der EMRK aufgeführt. Artikel 19 sieht die Schaffung eines Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor, in den nachfolgenden Artikeln werden die gesetzlichen Bestimmungen für den Gerichtshof festgelegt.34

Diese Konvention, welche zwischen 1952 und 1963 durch vier Protokolle und am 18. Oktober 1961 durch die Europäische Sozialcharta ergänzt wurde, enthält somit nicht nur ein umfassendes Bekenntnis zu den grundlegenden Menschenrechten, sondern auch ein „Instrumentarium zur Durchsetzung seiner Prinzipien“.35 Die wohl bedeutungsvollste Einrichtung der EMRK liegt jedoch in der Möglichkeit der Individualbeschwerde. Somit kann nach Artikel 34 jede natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Beschwerde befassen, wenn zuvor der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist.36 Obwohl die Europäische Menschenrechts- konvention als großer Fortschritt für die Verwirklichung der Menschenrechte zu sehen ist, bleibt festzuhalten, dass durch diplomatische Bemühungen einzelner Nationalstaaten die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen nach wie vor behindert werden kann.

3.2 Menschenrechtsverletzungen weltweit

Die Festschreibung von Menschen- und Bürgerrechten verpflichtet die Regierungen, diese zu schützen. In den westlichen Demokratien wachen darüber unabhängige Gerichte.37 Doch selbst diese Protektion kann nicht immer vor Menschenrechtsverletzungen schützen. Im folgenden Abschnitt sollen exemplarisch Menschenrechtsverletzungen weltweit dargelegt werden. Es soll diskutiert werden, inwiefern die Todesstrafe eine Verletzung der Menschenrechte darstellt. Schließlich sollen Rassismus, Sexismus und Sklaverei als menschenverachtende Phänomene untersucht werden.

3.2.1 Aktuelle Lage der Menschenrechte

Nie zuvor war -absolut betrachtet- eine so große Zahl von Menschen durch Eingriffe in elementare Lebensrechte bedroht oder betroffen wie heute. Es gibt nur wenige Staaten auf der Welt, in denen Menschenrechte nicht verletzt werden. Die überwiegende Zahl aller Menschenrechtsverletzungen ereignet sich jedoch in Schwellen- und Entwicklungsländern. In jährlichen Berichten verschiedener nichtstaatlicher Organisationen (NGOs)38 werden diese Menschenrechtsverletzungen dokumentiert.39

Die geistige Selbstverwirklichung des Einzelnen aufgrund von Gewissens- und Religionsfreiheit und die politische Selbstbestimmung durch Meinungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit, welche im demokratischen Rechtsstaat als selbstverständlich gelten, werden in vielen Ländern mit Argwohn betrachtet. Öffentliche Kritik wird von autoritären Regimen, gleich ob politisch rechts oder links, nicht geduldet und zum Teil mit Repressalien beantwortet. Der Schutz von Andersdenkenden und der Minderheitenschutz generell sind signifikant für den Zustand einer Gesellschaft. „Freiheit ist immer die Freiheit des Andersdenkenden.“ Dieser Satz stammt von der Mitbegründerin der KPD, Rosa Luxemburg. Doch gerade in kommunistischen Staaten gab und gibt es viele Beispiele für die brutale Unterdrückung von Bürgerrechtlern und Dissidenten. Nach der Wende von 1989/1990 existieren heute nur noch drei Staaten mit kommunistischen Regimen. In China, Nordkorea und Kuba gelten Menschenrechte nach wie vor sehr wenig. Auch in vielen durch Bürgerkrieg und Militärherrschaft gekennzeichneten afrikanischen Ländern lassen sich tagtäglich brutalste Menschenrechtsverletzungen beobachten. Hauptsächlich zählen zu den Opfern Intellektuelle, Schriftsteller, Journalisten, Rechtsanwälte, Gewerkschaftler, Bürgerrechtler, Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten, sowie vor allem die Ärmsten der Armen, Menschen ohne Lobby.40

In der Volksrepublik China sind Tausende von politischen Gefangenen ohne Gerichtsverfahren inhaftiert oder verbüßen unverhältnismäßig hohe Haftstrafen, die nach unfairen Prozessen verhängt wurden. Rund 230 000 Menschen befinden sich trotz geringer Vergehen in ca. 280 sogenannten „Umerziehungslagern“, wo sie durch Arbeit „umerzogen“ werden sollen. Behörden entscheiden bereits vor Gerichtsverhandlungen über Schuldspruch und Strafmaß. Aus der haft entlassene politische Gefangene sind polizeilichen Kontrollen und Schikanen ausgesetzt, was sie oftmals veranlasst, ins Exil zu gehen.

In Fidel Castros Kuba sind politisch Andersdenkende willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Öffentliche Kritik wird nicht geduldet oder als „Feindpropaganda“ dargestellt. Es wird verdächtigen Oppositionellen nachgestellt, sie werden ausgehorcht und sind Repressalien ausgesetzt. Viele Menschen flüchten aufgrund dessen aus Kuba, und wollen das Land per Boot in Richtung USA zu verlassen, nicht wenige sterben bei diesem Versuch.

Aufgrund der selbstgewählten Isolation Nordkoreas ist es Menschenrechtsorganisationen und den Vereinten Nationen versagt, sich sichere Informationen über den Zustand der Menschenrechte in dem kommunistischen Land zu verschaffen. Bezeichnend ist jedoch der Versuch Nordkoreas 1997, den Bürgerrechtspakt aufzukündigen. Viele tausend Menschen starben in den vergangenen Jahren in Folge von Missernten und Hungersnöten. Der ideologische Stolz des kommunistischen Regimes lässt internationale Hilfe nur sehr bedingt zu, was den Tod vieler vor allem ländlicher Zivilisten zur Folge hatte und hat.

In der Türkei gibt der Kampf der kurdischen Arbeiterpartei PKK gegen den türkischen Staat den Herrschenden dort den Vorwand, im Rahmen von „Anti-Terrorismus-Gesetzen“ Grundrechte zu beschneiden. Polizeigewahrsam ohne Kontakt zur Außenwelt ist bis zu sieben (in den Provinzen mit Ausnahmerecht vierzehn) Tagen möglich. Es gibt zahlreiche Artikel in der türkischen Gesetzgebung, welche das Menschenrecht der Meinungsfreiheit als Verbrechen einstufen. In der Türkei ist es nicht möglich, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Jegliche Kritik gegen die Armee, welche sich als das Rückgrad der modernen türkischen Gesellschaft versteht, kann zur Verhängung von empfindlichen Freiheitsstrafen führen.41 Die Todesstrafe, welche in der Türkei ohnehin bereits seit einiger Zeit nicht mehr angewendet wurde, ist erst kürzlich abgeschafft worden. Dies geschah jedoch wohl weniger aus Überzeugung, als vielmehr aus dem Kalkül heraus, dadurch bessere Chancen für eine Aufnahme in die EU zu erlangen.

In Nigeria unterdrückt die herrschende Militärregierung Oppositionelle und lässt diese ermorden. Der gewählte Präsident Moshoad Abiola wurde nach seiner Wahl 1993 verhaftet, wegen Hochverrats ohne Gerichtsurteil gefangen gehalten, und starb im Juli 1998 auf mysteriöse Art und Weise. Nicht nur das Ogoni-Volk beklagt seit Jahren seine Unterdrückung und Ausbeutung. Der Schriftsteller und Angehörige des Ogoni-Volkes Ken Saro-Wiwa wurde 1995 hingerichtet, nachdem er einen gewaltlosen Kampf für das Überleben seines Volkes geführt hatte.42 Nigeria wurde infolgedessen vom Commonwealth ausgeschlossen.43

In Afghanistan haben bis Herbst 2001 die ultra-fundamentalistischen Taliban das Land durch einen „Steinzeit-Islam“ terrorisiert. Frauen wurden von Bildung und Arbeit ausgeschlossen, sämtliche Rechte wurden ihnen verweigert, sie durften nur in Begleitung eines Mannes und in der Totalverschleierung der Burkha auf die Straße. Erst durch das Eingreifen der USA und ihrer Verbündeten im Rahmen ihres „Krieges gegen den Terror“ konnten die Taliban vertrieben werden.44

Weltweit werden Kinder zu harter Arbeit gezwungen. Vor allem in afrikanischen und asiatischen Ländern lassen westliche Unternehmen preisgünstig Produkte herstellen, oftmals unter menschenunwürdigen Bedingungen. Gerade Frauen und Kinder leiden am meisten unter Bürgerkriegen, Flucht und Vertreibung, Hunger, Kälte und Folter. Vergewaltigungen werden oftmals nicht unter Strafe gestellt. Bei Abtreibungen ungewollter Schwangerschaften sterben jährlich 70 000 Frauen. 60 Millionen Föten wurden bisher wegen ihres Geschlechts abgetrieben. Zwei Millionen Mädchen im Alter von 5 bis 15 Jahren werden jährlich als Prostituierte verkauft. Rund 150 Millionen Frauen haben keinen Zugang zu Verhütungsmitteln. Von den offiziell 920 Millionen Analphabeten weltweit sind über 600 Millionen Frauen.45

3.2.2 Die Todesstrafe als Menschenrechtsverletzung

Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Amnesty International wird die Todesstrafe in weltweit 88 Staaten vollstreckt. In weiteren 13 Ländern kann sie nur im Kriegsfalle verhängt werden. In 22 anderen Staaten ist die Todesstrafe zwar legal, wurde jedoch seit längerem nicht mehr ausgeführt. Abgeschafft ist die Todesstrafe in insgesamt 72 Ländern, darunter in der Bundesrepublik Deutschland.

1999 registrierte Amnesty International insgesamt 1813 Hinrichtungen in 31 Staaten. Mit 1077 bekannt gewordenen Exekutionen vollzog die Volksrepublik China mehr Hinrichtungen als alle anderen Staaten zusammen. Mit 98 Hinrichtungen vollzogen die USA mehr Todesurteile als je zuvor seit der Wiedereinführung der Todesstrafe 1976. Von den 38 USBundesstaaten, in denen die Todesstrafe angewendet wird, vollzog Texas unter dem damaligen Gouverneur George W. Bush mit allein 35 Exekution die meisten Hinrichtungen im Jahre 1999. In den USA waren Ende 1999 42% der zum Tode Verurteilten Schwarze, obwohl sie nur 12% der Bevölkerung stellen.46

Angesichts dieser Fakten stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Todesstrafe mit den Menschenrechten. Der Internationale Paktüber bürgerliche und politische Rechte stellte fest, dass „ (...) in Ländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, Todesurteile nur für die schwerwiegendsten Verbrechen verhängt werden dürfen, und zwar in Übereinstimmung mit dem zur Zeit des Verbrechens gültigen Gesetz, (...) und dass die Todesstrafe nur aufgrund eines abschließenden Urteils eines zuständigen Gerichts vollzogen werden darf“. Im Jahre 1977 stellte die Generalversammlung in einer Resolution fest, dass „ (...) die wesentlichste Zielsetzung im Bereich der Todesstrafe darin zu sehen ist, die Zahl jener Verbrechen ständig zu verringern, für welche die Todesstrafe verhängt werden darf, um letztendlich diese Strafform ganz abschaffen zu können“.47

Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“48 Warum also wird die Todesstrafe dennoch praktiziert, und dies sogar in zunehmendem Maße? Die Antwort ist ebenso erschreckendend wie lapidar: Die Todesstrafe ist in weiten Teilen der Welt populär. Laut einer Umfrage des amerikanischen Fernsehsenders ABC waren Anfang 2000 64% der US-Amerikaner für die Todesstrafe.49 George W. Bush wurde nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass er die meisten Todesurteile vollstrecken ließ, sogar US-Präsident. Gerade nach den Ereignissen des 11.Septembers 2001 ist der Ruf nach Rache durch Exekutionen islamistischer Terroristen enorm gestiegen. Die Todesstrafe steigt und fällt zumindest in westlichen Systemen mit der Popularität dieser Art der Strafe. Nach krassen Fehlurteilen nimmt die Befürwortung der Todesstrafe in den USA erfahrungsgemäß ab, nach schlimmen Verbrechen steigt die Sympathie für die Todesstrafe wiederum. In Diktaturen verhält es sich meist anders, da dort Regime die Todesstrafe zum Teil willkürlich einsetzen, um gegen Oppositionelle vorzugehen. Dort wird mit der Todesstrafe, oftmals ohne einen vorhergehenden fairen Prozess, Angst und Schrecken verbreitet, um potentielle Regimekritiker einzuschüchtern.

Auch das Motiv der Rache ist häufig anzutreffen. Wenn beispielsweise ein neues Regime an die Macht gerät, so lässt es häufig als erstes die Eliten des vorherigen Regimes hinrichten.50 Unter der Verhängung des „Notstands“, „Belagerungszustands“ oder „Ausnahmezustands“ werden häufig Hinrichtungen durchgeführt, indem die eigenen Gesetze vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. Im Gegensatz zur Folter wird die Todesstrafe nicht weltweit geächtet. Abschließend bleibt die Frage: Ist die Todesstrafe nun eine Verletzung der Menschenrechte? Die einen argumentieren, dass es durchaus eine rechtmäßige Exekution geben kann, wenn nach Recht und Gesetz und unter Maßgabe der Punkte im Internationalen Paktüber bürgerliche politische Rechte gehandelt wird. Die anderen argumentieren nach Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Jeder hat das Recht auf Leben (...)“.

Christliche Organisationen verurteilen zum Teil die Todesstrafe, weil es Menschen nicht zustehe, wie Gott über Leben und Tod zu entscheiden. Aber andere argumentieren wiederum, dass es nach der „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ -Ideologie eine Bestrafung geben müsse.

Meiner Meinung nach stellt die Todesstrafe einen eklatanten Verstoß gegen die Menschenrechte dar, und zwar aus folgenden Gründen: Die Todesstrafe ist eine unumkehrbare, weil endgültige Strafe, die dass Recht auf Leben für Straftäter verneint. Des weiteren wird die Todesstrafe von vielen Regimen benutzt, um unliebsame Kritiker „rechtmäßig“ zu beseitigen. Die Todesstrafe wird beispielsweise in den USA durch Politiker als Mittel zur Steigerung der eigenen Popularität benutzt. Fehlurteile können die Tötung Unschuldiger zur Folge haben. In der Vergangenheit haben rassistische Jurys und Richter wiederholt fragwürdige Urteile gegen ethnische Minderheiten gefällt, wodurch Rassenhass weiter geschürt wurde. Nach einer in Florida durchgeführten Studie hängt ein Schuldspruch in hohem Maße von der sozialen und wirtschaftlichen Stellung des Angeklagten in der Gesellschaft ab. Der Studie zufolge wird ein Afro-Amerikaner, der des Mordes an einem Weißen bezichtigt wird, mit übergroßer Wahrscheinlichkeit zum Tode verurteilt.51 Keine noch so „humane“ Tötungsmethode mildert diese nicht wieder gutzumachende Verletzung des höchsten Menschenrechts ab.

3.2.3 Rassismus, Sexismus und Sklaverei

Rassismus, Sexismus und Sklaverei sind menschenverachtende Phänomene, die jedoch in fast jedem Land der Welt in unterschiedlicher Intensität vorkommen.

Rassismus beschreibt eine diskriminierende Abqualifizierung anderer Rassen bei gleichzeitiger Aufwertung der eigenen Rasse.52 Das signifikanteste Beispiel für eine rassistische Gesellschaftsordnung war das System der Apartheid in Südafrika, welches die dominierende weiße Rasse von den schwarzen Afrikanern trennte, letztere unterdrückte und ausbeutete. Doch auch nach der Abschaffung der Apartheid in Südafrika bleibt Rassismus weltweit existent. Vor allem in Staaten, in denen viele ethnisch verschiedene Völker beheimatet sind, kommt es nach wie vor zu rassistisch motivierten Übergriffen. Als Beispiel wäre hier das Kosovo anzuführen. Die Kosovo-Albaner, welche rund 90% der Bevölkerung ausmachten, wurden von den dort ansässigen Serben als Bedrohung ihrer Vorherrschaft im Kosovo betrachtet. Es kam in der Folgezeit zu vielen Zwischenfällen, welche beide Ethnien noch weiter verfeindeten. Nach dem Einsatz von Polizei und Militär kam es zu Massenfluchten und Massakern, welche ein Eingreifen des Westens durch die NATO hervorriefen.53 Doch auch in demokratischen westlichen Gesellschaften tritt Rassismus immer offener zu Tage. Die Verfolgung ausländischer Staatsangehöriger oder rassisch andersartiger Menschen in Deutschland nahm seit der Wiedervereinigung stetig zu. Mit rassistischen Parolen schafften Parteien den Einzug in Länderparlamente. Die CDU schaffte mit einer Hetzkampagne gegen die doppelte Staatsbürgerschaft in Hessen 1999 sogar den Sturz der Landesregierung. In Teilen Frankreichs und Südspaniens kommt es zunehmend zu Spannungen zwischen nordafrikanischen Einwanderern und europäisch-stämmigen Einwohnern. In England gab es 2001 tagelange Straßenschlachten zwischen jungen Engländern und vor allem pakistanischen Einwanderern. Überall nehmen rechtsradikale Parteien die Ängste der einheimischen Bevölkerung gegenüber Fremden auf und setzen sie in Abschottungsparolen um. Rassismus ist also kein historisches Phänomen, es ist ein sehr aktuelles Problem der heutigen Zeit, und zwar weltweit.

Ein ebenso aktuelles Problem ist das Phänomen des Sexismus. Als Sexismus bezeichnet man die geschlechtliche Diskriminierung der Frau durch den Mann. Über die Jahrzehnte hinweg ließen sich im Zuge der Emanzipation der Frau deutliche Fortschritte erkennen. Viele Frauen gehen nun einer eigenen Beschäftigung nach, sie sind selbständiger und aufgeklärter als noch vor 100 Jahren. Rechtlich sind sie den Männern gleichgestellt und Gesetze sollen diese Forderung des Grundgesetzes realisieren.54 Doch noch immer sind deutliche Missverhältnisse im Alltag zu beobachten. Frauen haben nur sehr wenige Führungspositionen in Politik, Forschung und Wirtschaft inne. Sie verdienen mit vergleichbarer Arbeit weniger Geld als ihre männlichen Arbeitskollegen. Da viele Frauen sich der Kindererziehung widmen müssen, dies oftmals sogar als Alleinerziehende, haben sie schlechtere Chancen im Beruf, und geraten oftmals ins soziale Abseits. Schwerwiegender als im westlichen Kulturkreis55 wiegen die Ausmaße sexueller Diskriminierung außerhalb dieser Staaten. In weiten Teilen Afrikas werden Mädchen der schmerzhaften Beschneidungsprozedur unterzogen. In China werden aufgrund der Ein-Kind-Politik der chinesischen Regierung viele weibliche Föten abgetrieben, dennoch geborene Kinder werden in westchinesische abgeschiedene Städte verbannt. In vielen islamischen Ländern hat die Frau generell einen niedrigeren Stellenwert als der Mann. Mancherorts dürfen Frauen nur bestimmte Berufe ausüben, verschleiert auf die Strasse gehen oder ihnen wird das Autofahren untersagt. Auch der Zutritt zu Bildungssystemen und öffentlichen Plätzen (z.B. Sportstadien) ist ihnen in manchen islamisch geprägten Ländern nicht erlaubt. Die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeiten wird Frauen oftmals aus traditionellen oder religiösen Traditionen heraus verboten. Auch die sexuelle Selbstbestimmung der Frau ist noch nicht weltweit sicher gestellt. Dies alles dient der Ausschaltung der Frauen, welche über 50% der Weltbevölkerung ausmachen, aus dem öffentlichen Leben und verhindert jegliche emanzipative Ansätze.

Sklaverei gehört nach herrschender Meinung der Vergangenheit an. Doch auch die Sklaverei ist noch nicht weltweit ausgerottet. In vielen Entwicklungsländern Afrikas, Asiens und Lateinamerikas werden Kindersklaven zur Arbeit oder zur sexuellen Ausbeutung gehalten. Die Anti-Sklaverei-Akte von 1926 und das Genfer Zusatzabkommen von 1957 erklärt jede Form von individueller Sklaverei zum Verbrechen. Auch Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft sowie Verkauf und Verschenken von Bräuten, Witwen und Kindern wurden verboten.56 Weltweit ist Sklaverei zwar illegal, aber geächtet wird sie nicht überall. Etwa 250 Millionen Kinder von 5 bis 14 Jahren gehen weltweit täglich einer gefährlichen und erniedrigenden Arbeit nach. Die Beschäftigung reicht von einer leichten körperlichen Tätigkeit bis zu sklavenähnlicher Schinderei in Gerbereien, Steinbrüchen und Kohleminen. Zwangsarbeit, Prostitution und Kinderhandel sind die extremsten Auswüchse von Kinderarbeit. Durch Misshandlungen, Unterernährung und überlange Arbeitszeiten drohen Kindersklaven körperliche und seelische Schäden. 60% der Kinderarbeit geschieht in asiatischen Ländern.57 Ursache für Kinderarbeit und Sklaverei ist häufig große Armut. Das deutsche Grundgesetz verbietet Sklaverei in Artikel 12 Absatz 2 ausdrücklich: „ Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen Dienstleistungspflicht.“58 Auch das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz) garantiert ein Verbot der Sklaverei.

Wie in der Antike, im Mittelalter und zu Zeiten des Imperialismus sind auch heute noch wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für die Entstehung von Sklaverei. An Sklaven, die keine Rechte besitzen, muss der Besitzer keinen gerechten Lohn zahlen, die Arbeitsbedingungen müssen nicht bestimmten Normen entsprechen und er hat keine juristischen Rechte gegenüber seinem Besitzer. Nach Einschätzung von Hilfsorganisationen ist eine wirksame Armutsbekämpfung das wichtigste Instrument zur Bekämpfung von Versklavung und Kinderarbeit.

3.3 Universalismus versus Kulturrelativismus

Menschenrechtsverletzungen in aller Welt zeigen, dass viele Staaten noch weit davon entfernt sind, die in den Deklarationen und Konventionen festgehaltenen Grundsätze zu beachten. Die unterschiedliche Gewichtung und Interpretation der Menschenrechte sowie machtpolitische Überlegungen begünstigen diesen Umstand. Menschenrechte haben naturgemäß einen universalistischen Anspruch, d.h. sie sollen für alle Menschen gleichermaßen gelten. Die Tatsache, dass kulturelle und religiöse Eigenheiten die Umsetzung der Menschenrechte in den einzelnen Kulturkreisen nicht einheitlich ausfallen lassen, kann ebenfalls kaum geleugnet werden. Der Streit um die Gewichtung universalistischer bzw. kulturrelativistischer Merkmale wird oft kontrovers geführt und artet nicht selten in einer Art „Glaubenskrieg“ aus.

3.3.1 Der universalistische Charakter der Menschenrechte

Menschenrechte sind naturgemäß ihrem Charakter nach universalistisch. Sie sind unteilbar und sollen überall und für jeden Menschen die gleiche Beachtung finden. Dies ist auch die zentrale Aussage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. In einer Erklärung der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien von 1993 heißt es dazu: „Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander und bilden einen Sinnzusammenhang. (...) Zwar ist die Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Voraussetzungen im Auge zu behalten, aber es ist die Pflicht der Staaten, ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges politisches, wirtschaftliches und kulturelles System alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.“59

Nachdem bereits in der Atlantik-Charta von 1941 die Universalität der Menschenrechte auftauchte, enthielt die Charta der Vereinten Nationen ein weiteres klares Bekenntnis zur „Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle und ohne Unterschied in der Rasse, des Geschlechts, der Sprache und der Religion“.60 Zahlreiche Deklarationen und Konventionen weisen explizit auf den universalistischen Charakter der Menschenrechte hin. Der universalistische Geltungsanspruch der Menschenrechte wird jedoch oftmals in Frage gestellt, da er dem westlichen Kulturkreis entstammt und daher nicht global gelten könne. Je mehr Anforderungen die Menschenrechte beinhalten, desto geringer scheinen die Aussichten, sie in globalem Umfang zu gewährleisten. Ebenso müssen die Menschenrechte bei besonders großem angestrebten Geltungsrahmen geringere Anforderungen enthalten, damit diese auch erfüllbar bleiben.61 Hier besteht offenbar ein Spannungsverhältnis zwischen der inhaltlichen Ausweitung der Menschenrechte einerseits und ihrer räumlichen Ausbreitung andererseits. Rechte können universeller Natur sein und doch einen beschränkten Geltungsrahmen haben (siehe Unterscheidung Bürgerrechte/Menschenrechte). Ein anderer Streitpunkt ist die Frage, ob nur die klassischen Menschenrechte, also Freiheits- und Persönlichkeitsrechte, oder auch politische, wirtschaftliche und soziale Menschenrechte als global gültig definiert werden sollen. Während Industriestaaten überwiegend erstere im Fokus ihrer Betrachtung haben, legen vor allem Entwicklungsländer Wert auf die Frage nach sozialen Menschenrechten.

Die globale Umsetzung von Menschenrechten ist eine ebenso einfache, wie auch berechtigte Forderung. Allerdings scheitert die Umsetzung von Menschenrechten wie so oft, wenn der Teufel im Detail steckt. Allein schon definitorische Unklarheiten, also beispielsweise die Frage nach der Legitimität der Unterscheidung in liberale und soziale Menschenrechte, sorgt dafür, dass eine weltweite Umsetzung der Menschenrechte ins Stocken gerät.

3.3.2 Der kulturrelativistische Charakter der Menschenrechte

Wer die universalistische Gültigkeit von Menschenrechten anzweifelt, sieht sich oft mit dem Vorwurf konfrontiert, dass Menschen gleich ihrer nationalen oder regionalen Herkunft den selben Schmerz bei Folter und die gleiche Ohnmacht bei staatlicher Willkür empfinden. Dies stimmt zwar, jedoch ist eine Differenzierung beziehungsweise Abstufung bei den Menschenrechten gemäß kulturrelativistischer Faktoren nicht auszuschließen. Ein Japaner empfindet aufgrund seiner historisch-kulturellen Prägung eine bestimmte Behandlung seitens seines Arbeitgebers nicht als menschenverachtend, ein Europäer würde in der gleichen Situation „auf die Barrikaden gehen“.62

Mit dem Versuch des Westens, im Rahmen einer weltweit vorangetriebenen Demokratisierung auch die Menschenrechte global zu etablieren, wurde in nichtwestlichen Gesellschaften auch Widerstand gegen diese aufoktroyierten Vorstellungen geweckt. Vor allem islamische und asiatische Gesellschaften scheinen einen starken Widerstand gegen das westliche Verständnis von Menschenrechten zu leisten. Der Grund hierfür ist deren starkes kulturelles Selbstbewusstsein, welches in manchen asiatischen Ländern durch ein rasantes Wirtschaftswachstum noch bestärkt wurde.63 Dass auch auf asiatischer und arabischer Seite die Menschenrechte instrumentalisiert werden, ist offensichtlich.

Die jahrzehntelang währende, vom damaligen US-Präsidenten Jimmy Carter mitentwickelte US-Außenpolitik „Wirtschaftshilfe gegen Menschenrechte“64 konnte mit steigender wirtschaftlicher Unabhängigkeit vieler Staaten mit massiven Menschenrechtsverletzungen zunehmend weniger bewirken. In vielen westlichen bzw. christlichen Ländern (Spanien, Portugal, Philippinen) hatte sich dieses Prinzip der Außenpolitik noch bewährt, bei Ländern wie der Volksrepublik China hingegen stößt diese Politik auf wenig Interesse. Richard Nixon schrieb 1994: „ Heute sind angesichts der wirtschaftlichen Macht Chinas US-amerikanische Belehrungen über Menschenrechte unklug. In zehn Jahren werden sie irrelevant sein. In zwanzig Jahren werden sie lachhaft sein“65 Die beiden Streitfragen „Universalismus oder Kulturrelativismus“ und „liberale oder soziale Menschenrechte“ entzweien die Welt in westliche und nichtwestliche Länder. Im Vorfeld der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993 vereinbarten die asiatischen Teilnehmer, dass „(Menschenrechte...) im Kontext (...) nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, religiöser und kultureller Hintergründe (...)“ betrachtet werden müssten. Die Überwachung von Menschenrechten widerspreche der staatlichen Souveränität und die Verknüpfung von Menschenrechten mit Wirtschafthilfe stehe dem Recht auf Entwicklung entgegen. Auf der nachfolgenden Konferenz errang die asiatisch-islamische Koalition einen bedeutenden Sieg gegenüber dem Westen, der große Abstriche in Bezug auf Rede-, Presse-, Versammlungs- und Religionsfreiheit hinnehmen musste. Der eigentliche Sieger der Wiener Konferenz, das kommunistische China, wurde dafür wenige Wochen später bei der Vergabe der olympischen Spiele des Jahres 2000 abgestraft: nicht Peking, sondern Sydney durfte nach einem den kulturellen Fronten im olympischen Komitee folgenden Wahlverlauf die Sommer-Olympiade ausrichten.66

Dies alles deutet auf eine starke Bedeutung kulturrelevanter Merkmale in Bezug auf die Menschenrechte hin, welche die Universalität der Menschenrechte zunehmend in Frage stellt. Gewisse universalistische Vorstellungen, so z.B. die Stärkung der Rolle der Frau, lassen sich kaum mit Vorstellungen islamischer Gesellschaften vereinbaren. In asiatischen Gesellschaften zählen Individualrechte traditionell weniger als Kollektivrechte, Demutshaltung oder gar Unterwerfung gegenüber der Obrigkeit sind weit verbreitet.67 Die Theorie, das relativ „dichten“ kulturspezifischen Merkmalen relativ „dünne“ kulturübergreifende Merkmale gegenüberstünden, wird mit der umgekehrten Behauptung, dass kulturspezifische Charakteristika im Vergleich zu weltumfassenden Gemeinsamkeiten nur geringe regionalspezifische Variationen ausmachten, konfrontiert.68

Allgemein kann man beobachten, dass Vertreter der kulturrelativistischen Theorie induktiv und die Universalisten deduktiv vorgehen. Während letztere Menschen „a priori“ Rechte zugestehen, lehnen kulturrelativistische Theoretiker dies teilweise ab.

Abschließend lässt sich feststellen, dass es ein schmaler Grad zwischen Universalismus und Kulturrelativismus ist, auf dem man sich bewegt, wenn man über die Verwirklichung der Menschenrechte spricht. Es gibt sowohl Gemeinsamkeiten, welche der Theorie des Universalismus zusprechen, als auch kulturell divergierende Auffassungen, welche wiederum auf tatsächlich existierende kulturrelativistische Eigenheiten hindeuten. Eine Annahme einer radikalen Position, also entweder der reinen Universalismus-Lehre oder der Theorie der ausschließlich kulturrelativistischen Menschenrechte ist kontraproduktiv und gefährlich, weil sie eine progressive Diskussion über die Menschenrechtsproblematik erschwert.

3.4 Instrumentalisierung der Menschenrechte

Vor allem Entwicklungsländer sind es, die dem Westen immer wieder „MenschenrechtsImperialismus“ vorwerfen. Erneuert sich hier der Marx`sche Vorwurf, dass mittels der Menschenrechte nur die Rechte der besitzenden Klasse gegenüber den Lohnabhängigen protegiert werden sollen?

Inhaltlich geht es dabei um die Tatsache, dass der Westen bislang wirtschaftliche Hilfe und Zusammenarbeit zum Teil eng mit der Einhaltung der Menschenrechte verknüpfte bzw. es bis heute tut. Dies widerspräche jedoch dem Recht der ärmeren Länder auf Entwicklung, stelle somit einen illegitimen Eingriff in die Souveränität der Staaten dar. Viele Regierungen von Entwicklungsländern vertreten die Ansicht, dass Menschenrechte ein westliches Produkt seien, welches ihren Ländern mittels Erpressung aufoktroyiert werden solle. Sie heben den kulturspezifischen Aspekt der Menschenrechte hervor und wenden sich gegen die „Instrumentalisierung der Menschenrechte“ durch den Westen,69 der lediglich seine neoimperiale Machtstellung zu festigen trachte.70

Tatsächlich ist dieser Vorwurf nicht unbegründet. Seit den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und der Präsidentschaft Jimmy Carters haben vor allem die USA eine Entwicklungs- und Außenpolitik betrieben, die auf eine zunehmende Demokratisierung und damit eine zunehmende Verwirklichung der Menschenrechte ausgerichtet war. Allerdings muss diese Politik auch vor dem Hintergrund des Kalten Krieges gesehen werden: Demokratisierung war vielfach nur ein anderer Ausdruck dafür, ein Amerika wohlwollendes Regime im Hinblick auf die „kommunistische Bedrohung“ zu installieren, was das Beispiel Chile und die Inthronisierung Pinochets 1973 mithilfe der CIA deutlich macht.

Nach dem Konzept Carters sollten die vom Westen vor allem als universell gültig angesehenen Menschenrechte exportiert werden. Dieses Konzept war ein wichtiges Instrument im kalten Krieg und auf die Eindämmung des Kommunismus ausgerichtet, stieß jedoch mit zunehmender wirtschaftlicher Entwicklung in Ländern mit Menschenrechts- verletzungen an seine Grenzen. Entwickelte Staaten wie die Volksrepublik China ließen sich ab einem gewissen Grad des wirtschaftlichen und militärischen Fortschritts nicht mehr vorschreiben, was sie in Menschenrechtsfragen zu tun hatten. Während die „Instrumentalisierung der Menschenrechte“ durch den Westen jahrelang Erfolge aufweisen konnte,71 hatten Initiativen der Vereinten Nationen bescheideneren oder gar keinen Erfolg.72 Um den Vorwurf der Instrumentalisierung genauer untersuchen zu können, muss man sich den Ursprung der Menschenrechtsidee nochmals vor Augen führen. Zwar stammt die Idee der Menschenrechte aus dem sogenannten westlichen Kulturkreis. Allerdings entstammt sie nicht einer zur damaligen Zeit homogenen, sondern einer sehr heterogenen Völkergemeinschaft mit unterschiedlichsten Vorstellungen. Humanisten, Philosophen, Kirchenobere und Politiker aus verschiedenen katholischen, protestantischen, orthodoxen und jüdischen Ländern und Kulturen haben die Menschenrechtsidee gemeinsam geprägt, daher sind diese bereits das Produkt einer gewissen Konvergenz.

Berechtigt erscheint die Kritik allerdings, wenn die Menschenrechtsdefinitionen nicht weiterentwickelt werden, sondern auf dem Stand von 1948 verbleiben, als es vollkommen andere Realitäten gab. Eine Fortentwicklung auch mit kulturrelativistischen Elementen ist notwendig, damit die Akzeptanz, also gewissermaßen der „Basiskonsenz“, nicht unter der Starrheit von Deklarationen leidet. Jedoch lässt sich die Gefahr, dass Menschenrechte mitunter zu „Gummiparagraphen“ werden könnten, nicht abstreiten. Unter keinen Umständen sollten Menschenrechte beliebig, ersetzbar und vernachlässigbar sein.

In den letzten Jahren ist zunehmend eine Abkehr des Westens von der Politik der Verknüpfung von Menschenrechtsfragen mit wirtschaftlichen Transaktionen zu erkennen. So ist China seit Herbst 2001 Mitglied der Welthandelsorganisation WTO, obwohl es die Menschenrechte bewiesenermaßen missachtet. Die USA tasten die Meistbegünstigungs- klausel für China im Gegensatz zu früheren Jahren nicht an, und versuchen erst gar nicht, mit der „Moralkeule“ der Menschenrechte zu drohen.73

Auch die Deutsche Regierung hält sich in Menschenrechtsfragen gegenüber China aus wirtschaftlichen Gründen zurück. Vom alten Prinzip „Wirtschaftshilfe für Menschenrechte“ ist also weitgehend abgegangen worden, unter anderem weil der Westen sich nicht mehr in der Lage sieht, weiterhin Forderungen bezüglich der Menschenrechte zu stellen. So nehmen verstärkt nichtstaatliche Organisationen (NGOs) diese Rolle ein, indem sie offen Missstände bezüglich der Menschenrechtslage anprangern. Jedoch haben diese Organisationen effektiv nur einen geringen Einfluss auf das Handeln der politischen Akteure.

Instrumentalisierung und Gegeninstrumentalisierung gehen bei Fragen, welche die Menschenrechte betreffen, Hand in Hand. Zu jeder Zeit sind Berufungen auf Menschenrechte deshalb daraufhin zu prüfen, ob diese Herrschaft stützend oder auf Schutz und Emanzipation gerichtet sind.74 Der Menschenrechtsbegriff wird wie jedes Schlüsselwort der politischen Sprache stets mit Umdeutungsversuchen und zeitbedingten Veränderungen konfrontiert sein. Es gilt ihn vor einer inneren Aushöhlung zu bewahren, die sein eigentliches Proprium verdunkeln könnte.75

3.5 Die USA und die Menschenrechte

Zweifellos spielen die USA in Menschenrechtsfragen eine entscheidende Rolle. Auf diese möchte ich in diesem Abschnitt nochmals genauer eingehen. Der Grund hierfür ist die historische Funktion der USA bei der Entwicklung und Ausbreitung der Menschenrechtsidee einerseits und die oftmals doppelmoralistisch anmutende Menschenrechtspolitik der einzig verbliebenen Supermacht USA andererseits.

Mit der „Virginia Bill of Rights“ vom 12. Juni 1776 waren es amerikanische Siedler, welche die erste Menschenrechtserklärung abgegeben haben. Entgegen der Formulierung „Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig (...)“ wurden jedoch vor allem in den Südstaaten der USA noch jahrzehntelang Schwarze als Sklaven gehalten. Die Frage der Sklavenhaltung führte maßgeblich zum amerikanischen Sezessionskrieg, mit dessen Ausgang erst 1865 der Sklaverei ein Ende gesetzt wurde. Wohlgemerkt: der Sklaverei, nicht der Diskriminierung. Die Erklärungen von 1776 waren das Fundament für die Französische Revolution von 1789 und die Französische Revolutionsverfassung zwei Jahre später.

Lange galten die USA in der Folgezeit als das Paradeland in Sachen Menschenrechte, während in Europa noch Monarchie, Faschismus und Kommunismus um sich griffen, zahlreiche grausame Kriege stattfanden und Menschenrechte wenig bis keine Beachtung fanden. Als „Vorzeige-Demokratie“ waren es die USA, die nach den Gräueltaten des Zweiten Weltkrieges die Welt auch vom Kommunismus befreien wollten. Ein gängiges Mittel war die bereits erwähnte und von Jimmy Carter praktizierte Politik der „Wirtschaftshilfe gegen Menschenrechte“. Dieses Prinzip wurde inzwischen wirtschaftlichen Interessen geopfert.

Ungeachtet der nach außen gerichteten Ansprüche in Sachen Menschenrechte, sind die USA jedoch keineswegs ein Musterland, was die Wahrung der Menschenrechte im eigenen Land angeht. Auf die Problematik der Todesstrafe bin ich im Abschnitt 3.2.2 bereits ausführlich eingegangen. Aber auch andere Menschenrechtsverletzungen sind in den USA entgegen offizieller Darstellung weit verbreitet. In der Vergangenheit haben die unterschiedlichen US- Regierungen in ihrer Beurteilung anderer Staaten immer wieder internationale Menschenrechtsstandards als Messlatte angelegt. Selbst haben die USA bislang jedoch bedeutende Menschenrechtsvereinbarungen nur zum Teil oder gar nicht ratifiziert.

Amnesty International wirft den USA neben der Ausführung der Todesstrafe in den meisten Bundesstaaten außerdem rüde Polizeimethoden und alarmierende Zustände in den Gefängnissen und Zuchthäusern vor.76 Die Zustände in Guantanamo Bay auf Kuba, wo mutmaßliche Terroristen der Anschläge vom 11. September 2001 gefangen gehalten werden, sind kaum kontrollierbar. Die Ausweisung der Gefangenen als „illegale Kämpfer“ und die Verwährung der Rechte von Kriegsgefangenen sprechen jedoch eine deutliche Sprache.

Zu den Pakten und Konventionen, die die USA bislang noch nicht ratifiziert haben, gehören der Internationale Paktüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie das Ü bereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau. Auch das erste Fakultativprotokoll zum Internationalen Paktüber bürgerliche und politische Rechte, welches Einzelpersonen erlaubt, unter bestimmten Bedingungen den Ausschuss für Menschenrechte anzurufen, wenn sie sich in einem durch den Pakt geschützten Recht verletzt sehen, haben die USA nicht ratifiziert.77 US-Bürgern ist es ebenfalls nicht erlaubt, den Ausschuss gegen Folter anzurufen. Die USA sind das einzige Land neben Somalia, welches das Übereinkommen über die Rechte des Kindes nicht ratifiziert hat. UN-Experten werden ferner bei Versuchen, die Menschenrechtssituation in den USA vor allem in den Gefängnissen zu untersuchen, entweder von den Behörden wenig unterstützt oder gar an der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert.

Die USA sind eines von nur fünf Ländern auf der Welt, welches die Todesstrafe auch für Täter anwendet, die zum Zeitpunkt der Tat jünger als 18 Jahre waren. Von US-Henkern wurden mehr Jugendliche hingerichtet, als in allen anderen Ländern der Erde zusammen. Die USA sind das einzige Land, welches die Todesstrafe in hohem Maße auf andere Straftaten ausgedehnt hat, obwohl ein 1992 (unter Vorbehalt) von den USA ratifiziertes Abkommen78 dies untersagt und die schrittweise Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel hat. Die aufgezählten Beispiele stehen in der Tradition der „America First“-Politik, welche seit der Präsidentschaft von Ronald Reagan internationale Abkommen den nationalen Interessen unterwirft. Jüngstes Beispiel hierfür ist die Ablehnung des Kyoto-Klimaschutzprotokolls.

Immer wieder erregen brutale Übergriffe von Polizisten auf Afro-Amerikaner in den USA den Zorn der ethnischen Minderheiten. Im „Fall Rodney King“ stand Los Angeles Anfang der 1990er Jahre sogar kurz vor einem Bürgerkrieg. Verfolgt wurden zahlreiche Zwischenfälle und Übergriffe wenn überhaupt, dann nur bis zu einem Gerichtsverfahren, in dem viele Polizisten dann auch noch frei gesprochen wurden, oftmals aufgrund von Kollegen, welche sich auf ihre „Schweigepflicht“ beriefen. Der Zustand in amerikanischen Gefängnissen soll Amnesty International zufolge zum Teil unhaltbar sein. Tausende von Gefangenen (zumeist Afro-Amerikaner) werden jahrelang in Einzelhaft gehalten, viele erhalten keine ausreichende gesundheitliche Versorgung. Es gibt zahlreiche Berichte, denen zufolge weibliche Gefängnisinsassen über einen Zeitraum von mehreren Monaten von männlichem Wachpersonal oder männlichen Häftlingen, welche das Wachpersonal bestochen hatten, vergewaltigt worden sein sollen. Internationalen Menschenrechtsorganisationen nach sollen selbst todkranke oder schwangere Frauen, die in den Wehen lagen, mit Ketten gefesselt worden sein. Mittels Elektroschocks sollen Häftlinge gefoltert werden, bleibende Schäden seien dabei nicht auszuschließen.

Nach dem 11. September 2001 bezeichnete US-Präsident George W. Bush Folter als legitimes Mittel gegenüber mutmaßlichen Terroristen, um Informationen von diesen zu erhalten. Hunderte Verdächtige wurden nach den Terroranschlägen verhaftet. Ihnen wurde Nahrung und Schlaf verweigert, sie wurden unbekleidet stundenlang in eisige Kälte geschickt und ihnen sollen wiederholt Zähne ausgeschlagen worden sein.

Es ist gängige Praxis der USA, Rüstungsexporte zu tätigen, gerade auch in Länder, die schweren Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden.79

Die Frage, ob ein Land mit derlei vielen und grausamen Menschenrechtsverletzungen (von internationalen Kriegseinsätzen einmal ganz abgesehen) in Menschenrechtsfragen die Vorreiterrolle glaubwürdig spielen kann und sollte, muss meines Erachtens negiert werden. Es ist meiner Meinung nach nicht verwunderlich, wenn sich eine Großmacht wie China mit Hinweis auf Menschenrechtsverletzungen in den Vereinigten Staaten von den USAmerikanern in diesen Angelegenheiten nicht hereinreden lässt. Es zeugt von Überheblichkeit und perfider Doppelmoral, wenn die USA sich als Vorbild für Menschenrechte und Demokratie80 ins Licht setzen wollen.

4. Die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof

Kaum ein Thema hat die Gemüter in den letzten Jahren so erhitzt wie die Kontroverse um die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes. Dieser hat inzwischen zwar seine Tätigkeit aufgenommen, jedoch bleiben Zweifel an der Wirksamkeit seiner Arbeit im Hinblick auf die Weigerung der USA, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten. Wie an kaum einer anderen Stelle, die Irak-Politik der USA einmal ausgenommen, werden die sich auftuenden Gräben zwischen den zu Unilateralismus neigenden USA und dem Rest der Welt sichtbar. Im Folgenden möchte ich grob die Entstehungsgeschichte des Internationalen Strafgerichtshofes darlegen und seine Aufgaben und Befugnisse klären. Die Gründe für die Blockadehaltung der USA sollen abschließend ebenso beleuchtet werden.

4.1 Der Streit um die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes

Erstmals wurde die Forderung nach einem Internationalen Strafgerichtshof in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts laut. Bereits 1872 hatte der Schweizer Gustave Moynier unter dem Eindruck der Grausamkeiten im deutsch-französischen Krieg 1870/71 den ersten förmlichen Vorschlag zur Errichtung eines entsprechenden Gerichtshofes unterbreitet. Im Zeitalter der Nationalstaaten und des ausgeprägten Souveränitätsdenkens hatte dieser Vorschlag aber lange Zeit keine Chance auf eine Realisierung.

Neu belebt wurde die Idee nach den Gräueltaten des Zweiten Weltkrieges.81 Aufgrund des aufkommenden Ost-West-Konfliktes rückte die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes jedoch schnell wieder in weite Ferne.82 Weitere Bemühungen im Rahmen der Vereinten Nationen wurden durch Spannungen und Rivalitäten im Kalten Krieges blockiert. Mehr als 40 Jahre nach den ersten Beratungen erneuerte die Generalversammlung 1990 den Auftrag an die Völkerrechtskommission, das Strafgerichtsvorhaben zu prüfen.83 Mit dem Ende des Ost-West-Konflikts wuchs die Bereitschaft, sich am Verhandlungstisch auf einvernehmliche Lösungen zu verständigen. Auf der bereits erwähnten UNMenschenrechtskonferenz in Wien wurde 1993 die Forderung nach der Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes bekräftigt. Infolge der massiven Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht beschloss der UN-Sicherheitsrat, zwei „Ad hoc-Strafhöfe“ für das ehemalige Jugoslawien (1993) und Ruanda (1994) einzurichten. Als Rechtsgrundlage diente dem Sicherheitsrat hierbei Kapitel VII der UN-Charta.

Die Völkerrechtskommission legte 1994 ihren ersten Entwurf für ein Statut eines Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vor. Von 1995 bis 1998 wurde in schwierigen Verhandlungen das Vorhaben weiter vorangetrieben und um mehr Akzeptanz in den Vereinten Nationen geworben. Am 15. Dezember 1997 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit ihrer Resolution 52/160, die diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs vom 15. bis 17. Juni 1998 in Rom abzuhalten. Je konkreter die Realisierung des Internationalen Strafgerichtshofs wurde, desto heftiger wurden auch die Meinungsverschiedenheiten unter den Teilnehmerstaaten diskutiert. Die Verhandlungen in Rom waren so auch von erheblichen Konflikten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des zu errichtenden Internationalen Strafgerichtshofs geprägt.

Kontrovers diskutiert wurde vor allem die Frage der Zuständigkeit und Reichweite des künftigen Gerichtshofs, das Verhältnis zur nationalen Strafgerichtsbarkeit und zum Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, sowie die nähere Ausgestaltung der Pflichten zur Zusammenarbeit mit dem IStGH. Bald standen sich in Rom im wesentlichen zwei Gruppen gegenüber: diejenigen Länder, die trotz aller Bekenntnisse zu Menschenrechten und Völkerrecht dem IStGH eher skeptisch begegneten und einen restriktiv angelegten Gerichtshof anstrebten, sowie eine Gruppe von etwa 60 Staaten, die dem Anliegen der Errichtung des IStGH überwiegend positiv gegenüberstand und einen funktionsfähigen, unabhängigen und damit glaubwürdigen IStGH anvisierten.84

Nach langen zähen Verhandlungen und diversen Kompromissen wurde am 17. Juli 1998 um 23 Uhr mit den Ja-Stimmen von 120 Ländern, 21 Enthaltungen und bei 7 Gegenstimmen- darunter die USA, China und Israel- die Annahme des Statuts des IStGH vollzogen. Die Vorbereitungskommission für den Internationalen Strafgerichtshof wurde am 16. Februar 1999 einberufen und nahm unmittelbar danach ihre Arbeit auf. In der Folgezeit wurden nach und nach die Detailfragen diskutiert und entschieden. Am 1. Juli 2002 trat das Römische Statut des IStGH in Kraft. Das Gericht selbst wird im Jahr 2003 seine Arbeit aufnehmen. Verbrechen, die seit dem Inkrafttreten des Statuts begangen wurden und in die Zuständigkeit des IStGH fallen, können somit vor einem unabhängigen internationalen Gericht angeklagt und verfolgt werden.

4.2 Aufgaben und Rechte des Internationalen Strafgerichtshofes

In institutioneller Hinsicht tritt der IStGH neben den bereits in Den Haag ansässigen Internationalen Gerichtshof, der für die Entscheidung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zuständig ist. Der IStGH, welcher ebenfalls in Den Haag seinen Sitz hat, steht in enger Beziehung zu den Vereinten Nationen, ist zugleich jedoch kein Bestandteil von ihnen, sondern eine selbständige Völkerrechtsperson.

Der Gerichtshof soll Einzelpersonen, nicht Staaten, für die nach Ansicht der internationalen Staatengemeinschaft schwerwiegendsten Verbrechen zur Verantwortung ziehen. Hierzu sind Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord sowie das Verbrechen der Aggression85 zu zählen. Nicht geahndet werden können vom IStGH Verbrechen, die bereits vor dem Inkrafttreten seiner Statuten begangen wurden.86

Völkermord wird dabei definiert als eine Reihe von verbotenen Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Die Tötung oder die Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischem Schaden an Mitgliedern einer Gruppe zählen zum Straftatbestand des Völkermordes.

In die Zuständigkeit des IStGH fällt auch der Straftatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit. Dieser ist bei folgenden Verbrechen gegeben: vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Vertreibung, Folter, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution oder erzwungene Schwangerschaft, Verfolgung aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Gründen oder aus Gründen des Geschlechts, sowie das zwangsweise Verschwindenlassen von Personen, wenn diese Handlungen im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung erfolgen.87

Das Kriterium der „ausgedehnten oder systematischen“ Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist von Bedeutung, da somit die Schwelle für die Zuständigkeit des IStGH höher gesetzt wird und eine bestimmte Größenordnung oder ein bestimmter Umfang dieser Verbrechen erforderlich ist, damit der IStGH sich mit den Vorfällen befasst.

Kriegsverbrechen sind nach dem Statut des IStGH schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949 sowie andere schwere Verletzungen des Kriegsvölkerrechts oder des Kriegsvölkergewohnheitsrechts. Zuständig in Sachen Kriegsverbrechen ist der IStGH für internationale Konflikte, aber auch für bewaffnete Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben. Allerdings müssen die Kriegsverbrechen in großem Umfang oder systematisch, also als Teil einer Politik, erfolgt sein, damit die Zuständigkeit gegeben ist.

Der Tatbestand des Terrorismus wurde vorläufig nicht mit in das Statut des IStGH aufgenommen, was sich aber in Zukunft ändern könnte, wenn eine Überprüfungskonferenz das Verbrechen des Terrorismus in den Zuständigkeitsbereich des IStGH überträgt. Betreffend der Zuständigkeit des IStGH gilt das Prinzip der Komplementarität. Das bedeutet, dass der Strafgerichtshof nur zuständig ist, wenn ein nationales Gericht nicht willens oder in der Lage ist, selbst tätig zu werden. Da der IStGH in keiner Weise die Autorität der nationalen Gerichte ersetzen soll, liegt die erste Priorität stets bei der jeweiligen nationalen Justiz. Doch wann kann der IStGH seine Kompetenzen ausüben? Es gibt eine Reihe von Sicherungsvorschriften, die willkürlichen oder politisch motivierten Anklagen vorbeugen sollen. Der Gerichtshof kann seine Jurisdiktion grundsätzlich ausüben, wenn eine oder mehrere betroffenen Parteien Vertragsstaat sind, wenn der Angeklagte ein Staatsbürger eines Vertragsstaates ist, wenn das Verbrechen auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates begangen wurde oder wenn ein Staat, der dem Statut nicht als Vertragsstaat angehört, beschließt, die Zuständigkeit für ein bestimmtes Verbrechen, das auf seinem Staatsgebiet stattgefunden hat oder von einem seiner Staatsangehörigen verübt wurde, anzuerkennen. Einem Missbrauch, wie er vor allem von den USA befürchtet wird, kann somit wirksam entgegengewirkt werden.

4.3 Gründe für die Blockadehaltung der USA

Jahrzehntelang galten die USA als Vorreiter in Menschenrechtsfragen. Diese Rolle wurde in den letzten Jahren unter der Bush-Administration maßgeblich konterkariert, wie die bereits angeführten Beispiele deutlich zeigen. In Sachen Internationaler Strafgerichtshof zeichnet sich folgerichtig eine massive Ablehnung seitens der USA ab. Die zunächst auf ein Jahr beschränkte Immunität für US-Bürger war der Preis, den die Vereinten Nationen für die Verlängerung des UN-Mandats für Bosnien zahlten. Dieser fragwürdige Kompromiss gefährdet jedoch die Glaubwürdigkeit des IStGH, womit die USA ihr Ziel erreicht hätten.88

Worin liegen die Gründe für den Widerstand gegen den IStGH? Offiziell heißt es, ein solcher Gerichtshof ermögliche politische Schauprozesse gegen US-Bürger und Soldaten, daher sei man verpflichtet, diese vor der Willkür anderer Staaten zu schützen. Mit dieser Auffassung stehen die USA allerdings ziemlich allein. Zahlreiche Einschränkungen sollen ja gerade dies verhindern.89 So drängt sich der Verdacht auf, dass die Gründe für die beinahe hysterische Furcht90 der Amerikaner vor dem IStGH andersgeartet sein könnten.

In der Folge der Anschläge vom 11. September 2001 überschlugen sich die Wellen des als Patriotismus deklarierten Nationalismus in den USA. Im Hinblick auf die im November 2002 stattfindenden Wahlen versuchen sich Republikaner und Demokraten nun mit nationalistischen Parolen zu übertrumpfen, um die Gunst der Wähler zu gewinnen. Dies hatte zum Teil kuriose Auswüchse zur Folge. Ein Gesetzesentwurf der Republikaner um die erzkonservativen Senatoren Jesse Helmes und Thomas DeLay sah unter anderem die Invasion in den Niederlanden vor, um etwaige vor den IStGH gestellte US-Bürger zu befreien. Dass das Gesetz nur in stark abgeschwächter Version angenommen wurde, ist wohl als ein in diesen Zeiten seltener Beweis für die Fortexistenz von Vernunftsansätzen in der amerikanischen Politik zu werten. Ein Gerichtshof, welcher US-Bürger vor Richter anderer Nationen stellt, ist in Wahlkampfzeiten jedoch unvorstellbar.

Dies erklärt das Verhalten der US-Regierung zumindest teilweise, wobei beachtet werden muss, dass die USA schon immer skeptisch in Sachen Internationaler Strafgerichtshof waren.91 Die Sturheit der Bush-Regierung in dieser Frage ist allerdings symptomatisch für ihren undiplomatischen und unilateralistischen außenpolitischen Kurs, welcher nicht zuletzt im „Krieg gegen den Terror“ zahlreiche Paradigmenwechsel mit sich brachte. Ob eine Abkehr von der prinzipiellen Ablehnung des IStGH nach den Wahlen stattfinden wird, bleibt zweifelhaft. Ebenso bleibt zweifelhaft, ob der IStGH ohne die Kooperation von wichtigen Staaten wie den USA, Russland oder China seine Arbeit glaubwürdig leisten kann.92

Um einen funktionsfähigen und unabhängigen Internationalen Strafgerichtshof dauerhaft am Leben zu erhalten, bedarf es daher der Mitwirkung dieser wichtigen Staaten. Der IStGH darf, nachdem er über 100 Jahre lang erfolgreich verhindert wurde, nicht wieder Spielball der Großen in der Internationalen Politik sein, damit das schadenfrohe Fazit von US-Senator Jesse Helms, der IStGH sei „dead on arrival“, sich nicht bewahrheitet.

[...]


1 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 6

2 Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft, Studienausgabe 1972, S. 497

3 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 6 f

4 Magna Charta Libertatum, in: W. Heidelmeyer , Die Menschenrechte, Paderborn 1977, S. 47 ff. 3

5 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 6 f

6 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 1986, S. 3

7 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 13 4

8 Virginia Bill of Rights vom 12. Juli 1776, Artikel 1

9 Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich durch Marquis de Lafayette vom 26. August 1789

10 Vgl. Kapitel 3.1.1 dieser Ausarbeitung

11 Welche allerdings mehr die Rechte der Völker, als die Individualrechte festschrieb

12 Diese Charta wurde zwar formuliert, jedoch nie unterzeichnet

13 Levin, Leah, Menschenrechte, Wien und München 1983, S. 11

14 Internationale Charta der Menschenrechte, in: Knaurs Lexikon a-z, München 1970, S.541 6

15 Grundgesetz, Beck-Texte im dtv, 36. Auflage München 2001, Artikel 20 (1) GG

16 Arango, Rodolfo, Regionaler und internationaler Schutz sozialer Menschenrechte, in: Frank, Thomas, Jenichen, Anne, Rosemann, Nils, Soziale Menschenrechte- die vergessenen Rechte?, Berlin 2001, S.43ff

17 Sterzel, Dieter, Bedeutung und Funktion der Grundrechte des Grundgesetzes, Oldenburg 2000, Abschnitt C

18 Informationen zur politischen Bildung, Heft 239 Grundrechte, Bonn 1998, S. 5

19 Grundgesetz, Beck-Texte im dtv, 36. Auflage München 2001, I. Die Grundrechte, Artikel 1-19 GG 7

20 Sterzel, Dieter, Bedeutung und Funktion der Grundrechte des Grundgesetzes, Oldenburg 2000, Abschnitt C.

21 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte (1966); Europäische Sozialcharta (1961, Zusatzprotokoll 1988); Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (1989) u.a.

22 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 2000, S. 11 8

23 Grundgesetz, Beck-Texte im dtv, 36. Auflage München 2001, Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 9

24 Amnesty International, Jahresbericht 2000 Deutschland

25 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 22f

26 Rumpf, Helmut, Der internationale Schutz d. Menschenrechte und das Interventionsverbot, Baden-Baden 1981

27 Menschenrechte - Ihr internationaler Schutz, Beck-Texte im dtv, 4. Auflage München 1998, S. 1 ff

28 Schaber, Thomas, Internationale Verrechtlichung der Menschenrechte, Eine reflexive institutionentheoretische Analyse des Menschenrechtsregimes der Vereinten Nationen, Baden-Baden 1996

29 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 23, Menschenrechte - Ihr internationaler Schutz, Beck-Texte im dtv, 4. Auflage München 1998, S. 6

30 Sterzel, Dieter, Bedeutung und Funktion der Grundrechte des Grundgesetzes, Oldenburg 2000, Abschnitt B

31 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 24

32 Ebd.

33 Menschenrechte - Ihr internationaler Schutz, Beck-Texte im dtv, 4. Auflage München 1998, S. 1 ff 12

34 Pulte, Peter, Menschenrechte - Texte internationaler Abkommen, Pakte und Konventionen, Opladen 1974, S. 54 ff

35 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München und Wien 1983, S. 26

36 Menschenrechte - Ihr internationaler Schutz, Beck-Texte im dtv, 4. Auflage München 1998, S. 266

37 Naßmacher, Hiltrud, Politikwissenschaft, 3. Auflage München/Wien 1998, S. 139 13

38 Non Governmental Organisations; z.B. Amnesty International, Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Human Rights Watch etc.

39 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 2000, S. 14 f

40 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 2000, S. 14-27 14

41 Ebd.

42 Informationen zur politischen Bildung, Heft 264 Afrika I, Bonn 1999, S. 48

43 P. Adams, B. Grill, D. Kurbjuweit, Shell & Co bringen uns um, in: Die Zeit Nr.47 vom 17.11.1995, S.17 15

44 Auf Menschenrechtsverletzungen in den USA werde ich noch näher eingehen

45 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 2000, S. 25

46 Harenberg, Aktuell 2001, Das Jahrbuch Nr.1, Dortmund 2000, S. 337 16

47 Levin, Leah, Menschenrechte, Wien/München 1983, S. 48 f

48 Menschenrechte - Ihr internationaler Schutz, Beck-Texte im dtv, 4.Auflage München 1998, S. 6

49 Harenberg, Aktuell 2001, Das Jahrbuch Nr.1, Dortmund 2000, S. 337

50 So gesehen in DR Kongo/Zaire, Ruanda und Nigeria in den 1990er Jahren 17

51 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 2000, S. 27

52 Neues Grosses Lexikon In Farbe von A-Z, Köln 2001, S.697

53 Dieses Eingreifen war völkerrechtlich nach h.M. allerdings höchst fragwürdig 18

54 Grundgesetz, Beck-Texte im dtv, 36. Auflage München 2001, Artikel 3 GG

55 hierzu zählen v.a. die EU-Länder, USA, Kanada, Australien und z.T. Staaten Lateinamerikas 19

56 Neues Grosses Lexikon In Farbe von A-Z, Köln 2001, S.793

57 Hardenberg, Aktuell 2001, Das Jahrbuch Nr.1, Dortmund 2000, S. 172 f

58 Grundgesetz, Beck-Texte im dtv, 36. Auflage München 2001, Artikel 12 (2) GG 20

59 Informationen zur politischen Bildung, Heft 210 Menschenrechte, Bonn 2000, S. 34/35

60 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München /Wien 1983, S. 22

61 Koller, Peter, in: Gosepath, Stefan und Lohmann, Georg (Hrsg.), Philosophie der Menschenrechte, Frankfurt a.M. 1998, S.98

62 siehe auch: Morgan, Gareth, Bilder der Organisation, Stuttgart 1997, in: Pfriem, Reinhard, Grundlagen der Betriebswirtschaftlehre I, Oldenburg 2000, S. 114 ff.

63 Huntington, Samuel P., Kampf der Kulturen- Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München/Wien 1996, S. 307 ff.

64 Pflüger, Friedbert, Die Menschenrechtspolitik der USA, München/Wien 1983, S: 101 ff. 22

65 Huntington, Samuel P., Kampf der Kulturen- Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München/Wien 1996, S. 311 ff.

66 Ebd.

67 siehe auch: Morgan, Gareth, Bilder der Organisation, Stuttgart 1997, in: Pfriem, Reinhard, Grundlagen der Betriebswirtschaftlehre I, Oldenburg 2000, S. 114 ff.

68 Shue, Henry, Menschenrechte und kulturelle Differenz, in: Gosepath, Stefan und Lohmann, Georg (Hrsg.), Philosophie der Menschenrechte, Frankfurt a.M. 1998, S. 343 ff.

69 Natürlich findet mit dieser Abwehrreaktion gleichzeitig eine Instrumentalisierung der Menschenrechte durch die Gegner der westlichen Menschenrechtspolitik statt; eine Instrumentalisierung unter anderem Vorzeichen.

70 Kraiker, Gerhard, Vorlesungsskript Menschenrechte (1), Oldenburg 2001

71 Demokratische Umstürze in Spanien, Portugal, Teilen Lateinamerikas, Südkorea, Taiwan etc. .

72 Huntington, Samuel P., Kampf der Kulturen- Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahrhundert, München/Wien 1996, S. 312.

73 Vgl. Nixon-Zitat aus Abschnitt 3.4.2: „zunehmende Irrelevanz der Durchsetzung der Menschenrechte“.

74 Kraiker, Gerhard, Vorlesungsskript Menschenrechte (1), Oldenburg 2001

75 Kühnhardt, Ludger, Die Universalität der Menschenrechte, Bonn 1987, S. 303 26

76 Amnesty International, Jahresbericht 2000 USA

77 Ebd.

78 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IBPR)

79 Amnesty International, Jahresbericht 2000 USA

80 vgl. fragwürdige Wahl des US-Präsidenten Georghe W. Bush Ende 2000.

81 Mit dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal wurde erstmals ein sog. „Ad hoc- Strafhof“ eingerichtet.

82 die UN-Generalversammlung hatte 1948 der Völkerrechtskommission den Auftrag erteilt, die Möglichkeit der Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofes zu prüfen. 1949 bezeichnete die Völkerrechtskommission diese Möglichkeit als „ sowohl wünschenswert wie auch möglich“.

83 Dies war teilweise Folge eines Vorschlags von Trinidad and Tobago von 1989, effektive Wege zur Bekämpfung des internationalen Drogenhandels und anderer internationaler Verbrechen zu finden.

84 http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/istgh/hintergrund_html (Zugriff am 26.09.2002) 30

85 Dieser Straftatbestand ist allerdings noch nicht endgültig definiert worden.

86 http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/uno/icc-beginn.html (Zugriff am 26.09.2002)

87 Ebd.

88 http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,druck-205099,00.html (Zugriff am 4.10.2002) 32

89 Es gibt interessanterweise allerdings Berichte von US-Blauhelmsoldaten, die in Vergewaltigungen und Menschenhandel in Bosnien systematisch verstrickt gewesen sein sollen. Siehe: http://spiegel.de/politik/ausland/ 0,1518,204591,00.html (Zugriff am 04.10.2002)

90 http://www.spiegel.de/politik./ausland/0,1518,203401,00.html (Zugriff am 04.10.2002)

91 Zusammenhänge mit Vietnam-Verbrechen? Henry Kissinger ist heftiger Widersacher des IStGH.

92 Herz, Dietmar (u.a.), Die Vereinten Nationen, Frankfurt a.M. 2002, S. 219 ff 33

Excerpt out of 33 pages

Details

Title
Menschenrechte in der internationalen Politik und die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof
College
Carl von Ossietzky University of Oldenburg
Course
Magisterzwischenprüfungsarbeit
Grade
1,0
Author
Year
2002
Pages
33
Catalog Number
V107469
ISBN (eBook)
9783640057382
File size
530 KB
Language
German
Notes
Die Menschenrechte in der internationalen Politik und die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof
Keywords
Menschenrechte, Politik, Kontroverse, Internationalen, Strafgerichtshof, Magisterzwischenprüfungsarbeit
Quote paper
Hauke Gruhn (Author), 2002, Menschenrechte in der internationalen Politik und die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107469

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Menschenrechte in der internationalen Politik und die Kontroverse um den Internationalen Strafgerichtshof



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free