Die Wissenschaftliche Aufarbeitung der Akten der Staatssicherheit: Chancen und Versagen des StUG


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

20 Pages


Extrait


Inhalt

1. Einleitung.

2. Über das wissenschaftliche Interesse an einer Aufarbeitung der Stasiakten..

3. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Verwendung der Akten...

4. Die Funktion der Abteilung Bildung und Forschung...

5. Probleme und Konflikte in der wissenschaftlichen Aufarbeitung.

6. Der Konflikt zwischen informationeller Selbstbestimmung und Aufarbeitung

7. Die Notwendigkeit der Novellierung des StUG zur geschichtlichen Aufarbeitung ....

8. SchlußSeite

9. Literatur und Materialien...

1. Einleitung

Die Verabschiedung des Stasi-Unterlagengesetzes durch den Bundestag vor über zehn Jahren am 14. November 1991 läutete einen Bruch mit jeglicher bis dahin üblicher Praxis des Umgangs mit Geheimdienst- und Überwachungsunterlagen ein1. Das am 29. Dezember 1991 in Kraft getretene Gesetz ermöglichte erstmals in der Geschichte eine Öffnung und geschichtswissenschaftliche Aufarbeitung, die sich deutlich unterschied von dem sonst Üblichen, das heißt der Vernichtung oder sofortigen Schließung solcher Datensammlungen. Dem Gesetz ging eine lange Auseinandersetzung zwischen Teilen der DDR-Bürger- und Menschenrechtsgruppen vor allem in Form der Bürgerkommittees und den bundesdeutschen Volksparteien SPD und CDU voraus. Erstere wollten eine schonungslose Aufarbeitung der Vergangenheit anhand der und durch die Öffnung der Stasiakten. Sie besetzten das ehemalige Zentralarchiv des MfS (Ministerium für Staatssicherheit) in der Normannenstrasse in Berlin, um ihren Forderungen Gehör zu verschaffen und gingen teilweise sogar in den Hungerstreik2. Der Einigungsvertrag in seiner ursprünglichen Fassung favorisierte eine Schließung der Akten, unter anderem um, wie es Lothar de Maizère, der letzte Ministerpräsident der DDR, formulierte „Mord und Totschlag“ zu verhindern. Er schlug vor, die Akten zu vernichten oder wenigstens einzubetonieren3. Das Gesetz über die Sicherung und die Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für nationale Sicherheit, das noch die Volkskammer am 24.August 1990 erlassen hatte, hatte bereits das Ziel der historischen Aufarbeitung verinnerlicht. In der westdeutschen Debatte wurde, wie auch in der ursprünglichen Fassung des Einigungsvertrages, die Überstellung der Kompetenzen über die Akten an den bundesdeutschen Datenschutzbeauftragten favorisiert, was zusammen mit der Befürchtung, die Akten könnten nach Koblenz überführt werden, ein Mitauslöser der Proteste der Bürgerkommittees war4. Eine andere Auseinandersetzung war die um die grundsätzlich andere Beurteilung von Geheimdiensten im Allgemeinen. Ingrid Köppe vom Bündnis90/Grüne vertrat in der Debatte zum Gesetzentwurf die Meinung, „daß Geheimdienste mit wirklicher Demokratie nichts zu tun haben“, eine Meinung die der CDU/CSU-Abgeordnete Friedrich Vogel ignorant nannte5. Eine genauere Ausführung des Konfliktes um die endgültigen Regelungen des StUG soll nicht Thema dieser Arbeit sein. Ausgehend von den Zielen des Stasiunterlagengesetzes, „die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern“, wie es in §1 Absatz 3 heißt, stellt sich die Frage, inwieweit die wissenschaftliche Bearbeitung der Stasiakten durch das Gesetz vorstrukturiert ist und überhaupt ermöglicht werden kann. Insbesondere wird die Leistungsfähigkeit des Gesetzes durch das Urteil zu Helmut Kohls Klage gegen die Freigabe seiner Akten in Frage gestellt, worauf in dieser Arbeit später noch genauer eingegangen werden wird. Die Grundfrage der Arbeit ist, inwieweit das Gesetz in der Lage war, den wissenschaftlichen Zugang zu den Akten zu gewährleisten und vor allem, ob es wirklich hinreichend war, um den Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht der Wissenschaft auf freien Zugang zu den in den Akten enthaltenen gesellschaftlich relevanten Daten zu lösen.

Dazu werde ich zuerst auf die Gründe des Interesses speziell an einer wissenschaftlichen Aufarbeitung der Unterlagen eingehen, um dann die gesetzlichen Grundlagen, die im Stasiunterlagengesetz eine Aufarbeitung ermöglichen sollen, einzugehen. Da ein Großteil der Aufarbeitung in der Abteilung Bildung und Forschung in der Bundesbehörde zur Aufarbeitung der Unterlagen der Staatssicherheit geschieht, werde ich dann auf diese Abteilung und ihre Aufgaben eingehen. Die Aufteilung in interne und externe Forschung stellt für die unabhängige Wissenschaft ein Problem dar, das ich im darauffolgenden Teil der Arbeit gemeinsam mit anderen Problemen der Aufarbeitung kurz darstellen werde, um daraufhin auf das Urteil zum StUG einzugehen, mit dem die Intention des Gesetzes in weiten Teilen in Frage gestellt wird, das sogenannte Kohl-Urteil. Abschließend werde ich auf eventuelle Handlungsmöglichkeiten in Richtung einer Novellierung hinweisen. Vor allem angesichts der aktuellen Entwicklungen stellt sich die Materiallage als nicht besonders üppig dar, so daß ich vor allem auf Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie auch auf Verlautbarungen der Behörde selbst angewiesen war. Eine detaillierte Literaturliste findet sich am Ende der Arbeit.

2. Über das wissenschaftliche Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Akten

Laut Ilse Spittman hat „der Zugang zu den Archiven hat die DDR als Forschungsgegenstand mit einer Attraktivität ausgestattet, die sie zu ihren Lebzeiten niemals besaß.“6.Die mit dem StUG beabsichtigte Öffnung der Stasiakten vor allem für eine wissenschaftliche Aufarbeitung bietet Einblicke in die Beschaffenheit eines stalinistischen Regimes, die in keinem anderen Land des ehemaligen Ostblocks so ermöglicht worden sind. Es lassen sich auch Rückschlüsse auf die Beschaffenheit totalitärer Staatsformen im allgemeinen machen, deren Erhalt von einer weitgehenden Überwachung ihrer Bürger abhängig zu sein scheint. Durch die Zugänglichmachung erhielt die Erforschung der Geschichte der DDR und der Staatssicherheit schnell weitaus mehr Zuspruch als ihn die NS-Forschung jemals erlangte7. In einem Brief des Bundes der stalinistisch Verfolgten an den Bundestag heißt es dazu: „Erstmals in der neueren Geschichte wurde dem Wirken von Personen der Zeitgeschichte der Schleier des Geheimen entzogen“.8

Das besondere Interesse an den Stasi-Akten als Forschungsmaterial leitet sich auch aus den folgenden Stasi-internen Faktoren her, die Roger Engelmann herausstellt9: Die Materialien sind sehr umfangreich, was sehr spezielle und genaue Einblicke auch in das Alltagsleben und die Fuktionsweise des Systems Staatssicherheit ermöglicht. Zum Zweiten hatte die Stasi einen sehr großen Beschaffungsapparat, also sehr viele Beschäftigte und war dadurch in der Lage, weite gesellschaftliche Bereich zu überwachen. 1989 beschäftigte der Staatssicherheitsdienst 91 000 hauptamtliche und 173 000 inoffizielle Mitarbeiter10.

Durch den hohen Grad an Schriftlichkeit und die Pedanterie der Informationsbeschaffung sind nur sehr geringe Überlieferungsverluste zu verzeichnen. Die Akten umfassen immerhin 178 laufende Kilometer.11

Der Aufgabenbereich der Staatssicherheit war, über reine Repression hinausgehend, weitaus grösser als der anderer politischer Polizeien. Es ging der Stasi nicht nur um Unterdrückung von Opposition, sondern durch die flächendeckende Überwachung war sie im Stande, ein jeweils relativ genaues Stimmungsbild der Bevölkerung zu erstellen. Darüberhinaus war sie nicht nur ein exekutierendes Organ, sondern bestimmte auch Entscheidungsprozesse mit. Das betraf zum Beispiel den industriellen Sektor, wo die Mangelwirtschaft vor allem in den letzten Jahren derart eklatant wurde, daß sich sogar die Frage stellte, inwieweit das MfS gezwungen war, möglicherweise regulative Funktionen gegenüber den starren zentralistischen Entscheidungsstrukturen im DDR-Wirtschaftsapparat zu entwickeln12.

Natürlich sind bei der Interpretation der Daten und Berichte eventuell verzerrende oder entstellende Faktoren zu beachten, die sich aus der Stellung des Berichtenden zum Geschehen, also vom zeitlichen Abstand zu dem Berichteten oder auch aus der Direktheit der Quelle herleiten. Weiterhin spielt die Rolle des Berichtenden im System eine entscheidende Rolle. Zum Beispiel ist von einem Vorsitzenden einer Kaderabteilung nicht unbedingt eine realistische Einschätzung der wirtschaftlichen Situation oder der Effizienz seines Betriebes zu erwarten, da er sich damit eventuell selbst in ein schlechtes Licht rücken könnte. Weiterhin haben „trotz des grundsätzlich positiven Qualitätsurteils (...) alle Apparate (...) die Tendenz, Wirklichkeit durch ein Raster wahrzunehmen, das auf die eigene Zweckbestimmung zugeschnitten ist“13.

Außerdem boten die Stasiakten Zeithistorikern neue Möglichkeiten, weil sie nicht unter die sonst übliche 30 oder gar 50jährige Sperrfrist fielen. Daraus rührt gleichzeitig auch der wissenschaftliche Nachteil her, daß das betroffene Geschehen bislang nur aus Quellen der DDR zu bearbeiten ist, was die Gefahr einer Asymmetrie birgt, das ja die anderen Akten in der Bundesrepublik weiterhin gesperrt bleiben14.

Forschungsfelder, die sich aus den Akten herleiten, sind unter anderem das Herrschaftssystem der SED, die politische Justiz in diesem System, Formen des Widerstands und der Anpassung, die Kirchen- und Religionspolitik der DDR und auch Forschungen zu den innerdeutschen Beziehungen und weitere, wie vor allem in den Veröffentlichungen der Abteilung Bildung und Forschung der Gauck-Behörde, wie die Behörde des/der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nach dem ersten Bundesbeauftragten Joachim Gauck landläufig genannt wird, offensichtlich wird15.

Laut dem Fünften Tätigkeitsbericht, der 2001 erschienen ist, verlagert sich die Forschung derzeit vor allem hin zu Anträgen, die den Nationalsozialismus betreffen.16

3. Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Verwendung der Akten17

„Die Konsequenzen (der verfassungsrechtlich garantierten, der Verfasser) informationellen Selbstbestimmung mußten bei der Nutzung der Stasi-Unterlagen für Zwecke der historischen Forschung berücksichtigt werden“18.

Das heisst, daß eine wirklich vorbehaltlose wissenschaftliche Aufarbeitung, vor allem von Daten wie den von StUG betroffenen, die Rechte der Person auf Selbstbestimmung über die Verwendung sie betreffender Daten einschränken muss. Wissenschaftliche Aufarbeitung von Daten verträgt sich nicht mit der Beschränkung durch das Persönlichkeitsrecht, weil der Grat zwischen berechtigten Informationsanliegen und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sehr schmal ist. Wolf Krötke geht gar soweit, zu sagen, daß wissenschaftliche Aufarbeitung nur Sinn mache, wenn ihr alles zugänglich gemacht werde, was man wissen könne.19

Aus diesem Konflikt heraus entstand im StUG ein gestuftes System hinsichtlich des Umgangs mit Daten. Es wird erstens unterschieden zwischen Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern der Stasi und Begünstigten, und zweitens zwischen Personen der Zeitgeschichte und „anderen“, das heißt Menschen die sich nicht als Personen der Zeitgeschichte beschreiben lassen. Die verschiedenen Personengruppen werden im § 6 des StUG definiert. Betroffene sind Personen, über die gezielt Daten vom Staatsicherheitsdienst gesammelt wurden, wovon Mitarbeiter der Stasi sowie Begünstigte, über die Daten zur Einschätzung ihrer Zuverlässigkeit und Fähigkeit gesammelt wurden, ausgeschlossen sind. Mitarbeiter sind vor allem Mitarbeiter der Staatssicherheit. Begünstigte sind Personen, die durch die Aktivitäten der Stasi gefördert oder geschont worden sind. Dritte sind sonstige Personen, über die sozusagen nebenbei Daten gesammelt wurden.

Die am meisten Geschützten in dieser Skala sind die Betroffenen, am wenigsten Macht über ihre Daten haben Mitarbeiter und Begünstigte. Die vor allem seit dem Kohl-Prozess relevantere Unterscheidung ist aber die zwischen Personen der Zeitgeschichte und Dritten bzw. Betroffenen. Diese Unterscheidung wird im Paragraphen 32 des StUG gemacht, der die Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung regelt.Dort heisst es, dass der Bundesbeauftragte Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte zur Verfügung stellt, soweit diese weder Dritte noch Betroffene sind. Die Veröffentlichung personenbezogener Informationen über Personen der Zeitgeschichte unterliegt derselben Beschränkung. Die Beschränkungen hinsichtlich der Herausgabe von Daten auch anderer Personen können durch deren Einwilligung aufgehoben werden.

Über Unterlagen, die Geheimdienstmitarbeiter des BND und verbündeter Geheimdienste

betreffen und Bundesunterlagen, die als geheim eingestuft werden sowie bei vom

Bundesinnenminister als sicherheitsrelevant eingestuften Unterlagen muss nach Absatz 4 die Erlaubnis des Bundesinnenministers eingeholt werden.

Ein sogenanntes Wissenschaftsprivileg existiert im StUG nicht. Die Wissenschaft hat

gegenüber der Presse kein Privileg. Das wird in den Paragraphen 32 bis 34 deutlich20.

Ein bestehendes Privileg ist aber das der Abteilung Bildung und Forschung unter dem Dach des Bundesbeauftragten. Beide, sowohl das nicht bestehende Privileg der Forschung gegenüber der Presse als auch das bestehende Privileg der Abteilung Bildung und Forschung, werden von vielen Wissenschaftlern kritisiert.

Aufgrund der angeführten Bestimmungen sowie des Privilegs der Abteilung Bildung und

Forschung, auf die ich weiter unten genauer eingehen werde, sind insbesondere externe,

unabhängige Forscher oft auf anonymisierte, also „geschwärzte“ Unterlagen angewiesen, die nur ein zweitklassiges Forschen ermöglichen können.

4. Die Funktion der Abteilung Bildung und Forschung

Die Forschung anhand der Unterlagen findet vor allem unter dem Dach der Abteilung für Bildung und Forschung statt. Sie ist hinsichtlich des Zugriffs auf die Stasiakten gegenüber unabhängigen Einrichtungen eindeutig privilegiert, das heißt, daß sie unbeschränkten Zugang zu den Akten hat und nicht nur schon anonymisierte Unterlagen einsehen darf, sondern die Daten erst bei ihrer Veröffentlichung anonymisieren muß (§32Abs3). Sie hat auch Einsicht in noch nicht erschlossene Unterlagen, was unabhängigen Forschern nicht ermöglicht wird. Es

heißt dazu in § 33, Abs.5: „Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Akten ist nicht

zulässig“. Wolfgang J. Mommsen sprach daher von einer großen historischen Verantwortung der Gauck-Behörde, die die Bestände voll nutzen könnte, „während die Historiker draußen vielfach erst in den Startlöchern sitzen“21.

Eine gängige Praxis ist es daher, auswärtige Wissenschaftler per Werksvertrag in die Abteilung Bildung und Forschung vorübergehend zu integrieren oder einzubinden.

Aufgrund ihrer Privilegierung übernimmt die Abteilung für Bildung und Forschung einen Großteil der wissenschaftlichen Aufarbeitung. Ausserdem erfüllt die Abteilung für Bildung und Forschung auch eine Vielzahl von Servicefunktionen, wie zum Beispiel den Betrieb von Dokumentationszentren, die Erstellung und Organisation von zahlreichen Ausstellungen und die Bearbeitung der Anträge auf Akteneinsicht von Historikern.

So wurden seit Inkrafttreten des StUG 5700 Forschungsanträge gestellt, von denen sich noch 1850 in Bearbeitung befinden.22Bisher sind durch die Arbeit der Behörde 66,5 % der Akten des Staatssicherheitsdienstes erschlossen und recherchierbar.23

Die Abteilung kann in noch nicht erschlossenen Beständen recherchieren, sie hat direkten

Zugang zu den archivischen Findhilfsmitteln, zum Beispiel auch zu den indkarteien des MfS und zum elektronischen Personenregister. Um diesen Vorsprung weiterzugeben, will die Behörde nun Findbücher wie zum MfS-Archivbestand 2 „Allgemeine Sachablage“ veröffentlichen. Ob sich damit zehn Jahre Ungleichgewicht ausgleichen lassen, sei dahingestellt.

Der sich herausbildende Hauptgegenstand der internen Forschung ist die Thematik des

Staatssicherheitsdienstes, während sich die externe Forschung nach Angaben der Behörde zunehmend um personenbezogene Themen kümmert.24

Die vielleicht wichtigste Veröffentlichung der Abteilung Bildung und Forschung ist der zweijährlich erscheinende Tätigkeitsbericht. In ihm resümmiert die Behörde über den Erschließungsstand der Akten, Probleme in der Aufarbeitung , laufende Projekte und Perspektiven der Aufarbeitung.

Ausserhalb der Abteilung wird die Aufarbeitung von verschiedenen Instituten übernommen. Vor allem im Themenbereich politische Justiz sind die Humboldt-Universität Berlin, das HannahArendt-Institut Dresden und das Institut für Zeitgeschichte in München zu nennen. In

Zusammenarbeit mit der Behörde haben die genannten Institute 1999 den in der

wissenschaftlichen Reihe der Budesbeauftragten veröffentlichten Sammelband „Justiz im

Dienste der Parteiherrschaft“ herausgegeben. Über die Zusammenarbeit hinaus konstatiert die Abteilung Bildung und Forschung in ihrem Tätigkeitsbericht jedoch auch Konkurrenzverhältnisse zwischen externer und interner Forschung, was sie jedoch als produktiv erachtet.25

5. Probleme und Konflikte in der wissenschaftlichen Aufarbeitung

Außer den bereits angesprochenen Problemen bei der wissenschaftlichen Bearbeitung der Stasi-Unterlagen ergeben sich im Folgenden noch weitere Konflikte und Hindernisse. So leitet sich laut Klaus Schönhoven aus der Privilegierung der Abteilung für Bildung und Forschung ein Schwerpunkt zugunsten sogenannter behördeninduzierter Forschung her, das heißt, daß ein Großteil der Forschungsziele vom Staat und den Behörden strukturiert werden. Er nennt dieses Verfahren der staatlichen Vorstrukturierung einen „Rückfall in die Voraufklärung“.26Er hält ein Aufeinanderzugehen von Betroffenen und Forschern deshalb für unbedingt notwendig.

Indizien für eine staatliche Vorstrukturierung der Arbeit der Behörde findet sich auch im

Fünften Tätigkeitsbericht. Darin wird darauf hingewiesen, „daß der weit überwiegende Teil der Recherchen in den unerschlossenen Βeständen (...) durch Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden und von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen“ ausgelöst wurde.27

Wegen der Menge der Unterlagen und dem anfänglichen Schwerpunkt auf der Erschließung der personenbezogenen Daten wurden manche Bestände erst spät nutzbar. So waren zum Beispiel 1994 erst 31% der NVA-Akten der HVA (Hauptverwaltung A, im allgemeinen Sprachgebrauch als Hauptverwaltung Aufklärung bekannt) erschlossen. Der Hauptgrund war auch hier die bervorzugte Bearbeitung von personenbezogenen Akten zur individuellen Einsichtnahme Betroffenener.28Die Erschließung von Akten mit nicht-personenbezogenen Inhalten, also sachbezogener Akten, steckt dagegen eher noch in den Anfängen und erfordert

„andere arbeitsmethodische Ansätze“, wie die Behörde zugibt29, wogegen die Erfassung personenbezogener Akten weitgehend abgeschlossen ist.30

Einige Themen von großer wissenschaftlicher Relevanz werden in den Akten garnicht oder kaum angeschnitten, so daß Erwartungen, die einige Forschungsbereiche betrafen, nicht erfüllt werden können. Das betrifft zum Beispiel die Gespräche im Politbüro und im ZK (Zentralkommittee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands), dem Führungsgremium der Staatspartei SED.

Auch über die Rolle der Sowjetunion und ihren konkreten Einfluss auf innenpolitische

Entscheidungen vor allem in den fünfziger Jahren findet sich in den Stasi-Unterlagen sehr wenig. Die Akten über die Westaufklärung, also über Spionagetätigkeiten im westlichen Ausland, sind zu einem großen Teil vernichtet worden, so dass

Wissenschaftler dort auf Spekulationen oder Informationen aus dem ehemaligen Apparat

angewiesen sind und nicht auf Unterlagen zurückgreifen können. Akten über Westspionage des MfS sind kaum noch zu finden, da sie zum Großteil der Vernichtung anheim fielen.31

Ein weiteres Problem ist die Anonymisierung vieler personenbezogener Informationen.

Nichtanonimisierte Daten können nur mit Einwilligung der Betroffenen eingesehen werden. Ein, wenn auch sehr zeitaufwendiger, Ausweg ist hier die Einholung von Einwilligungserklärungen der jeweiligen Betroffenen. Das ist vor allem dann jedoch nicht mehr möglich, wenn die betreffenden Personen bereits verstorben sind. Als Beispiel seien hier die Streiklisten des Streiks am 17. Juni 1953 genannt.32

Fritz Arndt beschreibt in „Aktenlage“ auch Probleme, die sich aus einer tendenziellen

Zentralisierung der Forschung bei der Bundesbehörde ableiteten. Zwar wird die Funktion des Landesbeauftragten eingerichtet, um eine Arbeit vor Ort zu erleichtern, jedoch wird der Landesbeauftragte behandelt wie alle anderen Nutzer auch und ist deshalb vom Bundesbeauftragten abhängig.33Inzwischen scheint sich die Bearbeitung in den Landeszentralen selbst jedoch erheblich beschleunigt zu haben. Prozentuell sind in den

Landesämtern mehr Akten gesichtet als in der Bundeszentrale.34Nicht nur die schier nicht zu bewältigende Masse an Unterlagen hat zu Verzögerungen in der Forschung geführt. Auch war die wissenschaftlich Auseinandersetzung mit der Thematik oft vor allem auf die Opposition verkürzt, da sich hier am ehesten Angaben aus personenbezogenen Akten entnehmen ließen. Forschungen im Bereich der Psychologie oder der Sprachwissenschaft sind aber oft auf nichtanonymisiertes Material angewiesen.35

In der Öffentlichkeit wurden viele Informationen durch die verkürzte Aufarbeitung durch die Massenmedien wahrgenommen und deshalb wurde der tiefergehenden Aufarbeitung kaum öffentliches Interesse zu teil. Im Gegenteil wurde durch die Strapazierung des Themas eine teilweise Übersättigung der Medienkonsumenten erreicht. Durch die hauptsächliche Konzentration auf spektakuläre IM-Berichte rückte die DDR-Wirklichkeit zunehmend in ein falsches Licht.36

Konkurrierende Anträge verschiedener Wissenschaftler oder Stellen zu gleichen oder

ähnlichen Themen führten zu weiteren Verzögerungen. Dieses Problem wurde für die

Regionen außerhalb Berlins dadurch noch verschärft, dass anfänglich die gesamte

Personalkapazität auf Berlin konzentriert wurde (1994). Dadurch wurde sich auf „große

politische Themen“ konzentriert und die detailgetreue Aufarbeitung blieb auf der Strecke.37Fragen, die sich der Bundesbehörde über die Frage des Umgangs mit den Akten sogenannter Personen der Zeitgeschichte hinaus stellten, war der Umgang mit Abhör- und Wortprotokollen, die von der Bearbeitung durch die Wissenschaft eindeutig ausgeschlossen sind, worauf die Behörde besteht. Die Frage nach einer eventuellen Differenzierung des Umgangs mit Akten von West- und Ostdeutschen Bürgern wurde ebenfalls abschlägig beantwortet.38

6. Der Konflikt zwischen informationeller Selbstbestimmung und Aufarbeitung

Ein besonderes Kapitel für die wissenschaftliche Aufarbeitung der Stasiakten ist die Klage des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen die Herausgabe seiner Akten, obwohl er als Person der Zeitgeschichte gilt. Genau dieser Konflikt zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und dem gesellschaftlichen Interesse an der Aufarbeitung der Rolle von Personen der Zeitgeschichte sollte durch das StUG eigentlich abgedeckt werden.

Nachdem Helmut Kohl am 6.April 2000 erstmals Akteneinsicht beantragt hatte, reichte er am

5.Dezember 2000 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Öffentlichmachung seiner Akten ein.39

Am 4.7.2001 fiel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin gegen die Herausgabe der Kohl-Akten . Der Einsichtnahme in die MfS-Unterlagen mit personenbezogenen Angaben über Helmut Kohl durch sowohl die Presse und Forschung wurde nicht stattgegeben. Das Urteil wurde per Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht weitergereicht, das die Entscheidung des Berliner Gerichts am 8. März 2002 bestätigte.

Das Urteil betraf letztlich nur noch 2 500 Blatt der insgesamt 7 000 Blatt starken Akten, der Rest der Unterlagen sollte wegen ihrer Zusammensetzung aus Mitschnitten von Telefongesprächen, also Abhörprotokollen, und die Privatsphäre tangierenden Informationen, ohnehin nicht veröffentlicht werden.40

Die Entscheidung stellte die seit zehn Jahren gängige Interpretationspraxis des StUG

zugunsten der wissenschaftlichen Einsichtnahme in Frage. Das Urteil machte auf ein

eklatantes Defizit in der Sprachregelung des StUG aufmerksam, durch welche die gängige Praxis nicht eindeutig gedeckt war. Die bisherige Praxis schien der Regelung der Unterscheidung zwischen Personen der Zeitgeschichte und Betroffenen recht zu geben. Die Eindeutigkeit der Regelung wird jetzt jedoch durch das jüngst vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzlich in Frage gestellt. Rund acht von zehn Akten, in die von Journalisten und Historikern Einsicht beantragt wird, sind genau solche Akten über Personen der Zeitgeschichte.41All diese können sich künftig auf das Kohl-Urteil berufen und die Herausgabe ihrer Akten verweigern. Marianne Birthler, die Bundesbeauftragte für die Stasiunterlagen, meinte gar, die Akten seien für Forschungszwecke nunmehr „wertlos“42, Joachim Gauck, der Vorgänger Marianne Birthlers

sagte „Dieses Urteil ist ein Schritt zurück“.43Die Behörde stellte am Tag nach dem Urteil die Herausgabe von Akten über Personen der Zeitgeschichte ein und nahm gar ihre Websites vorübergehend aus dem Netz.44

Klaus Dietmar Henke sah das Urteil das Berliner Gerichts auf der einen Seite als eine

eindeutige Niederlage der Zeithistoriker, wenn es vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hat.45Gleichzeitig begriff er aber das Urteil als eine erfreuliche Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage bei der politischen und historischen Aufklärung. Man solle ihm nach den Persönlichkeitsschutz von Personen der Zeitgeschichte auf die Privatsphäre begrenzen. Genau dies müsste im Gesetzestext präzisiert werden. Daß der Gesetzestext unzureichend war, läßt sich auch aus der Urteilsbegründung entnehmen. Es heißt dort: „Dieser Gesichtspunkt (der Gesichtspunkt der Bundesbeauftragten, d. Verf.) könne es nicht rechtfertigen, den Gesetzeswortlaut zu ignorieren und im offenkundigen Widerspruch zu ihm zu entscheiden.“46Die Bundesbeauftragte berief sich vor allem auf eine Art Gewohnheitsrecht, hatte aber keine wirklich juristischen Argumente.

Der springende Punkt ist nach Henke eine uneindeutige Formulierung im § 32 des StUG, der sich mit der Verwendung der Unterlagen beschäftigt. Es heißt dort: „Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn (...) es sich um Informationen über (...) Personen der Zeitgeschichte (...) soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind, (...) handelt...“. Die Widersprüchlichkeit liegt laut Henke darin, das die große Mehrzahl aller Personen der Zeitgeschichte, über die das MfS Daten gesammelt hat, entweder Betroffene oder Dritte sind und so einer Öffnung der jeweiligen Akte ungeachtet der bisherigen Praxis eigentlich die gesetzliche Grundlage fehlt.47

Nach Johannes Beleites könnten auch ehemalige IM´s (Informelle Mitarbeiter) sich zu Personen, also Betroffenen, eines operativen Vorgangs entwickelt haben.48Ganz im Gegensatz sowohl zu Opferverbänden und der Birthler-Behörde sowie der Wissenschaft freute sich Bundesinnenminister über das Urteil. In der Pressemitteilung des

7. Die Notwendigkeit der Novellierung des StUG zur geschichtlichen Aufarbeitung

In den ergangenen Urteilen tritt deutlich die Notwendigkeit einer Novellierung des StUG zu Tage, will man die bisher gängige Praxis der Interpretation zugunsten der wissenschaftlichen Aufarbeitung erhalten oder gar verbessern. Die vor allem von dem Leipziger Bürgerkommittee und auch dem Bund der Stalinistisch Verfolgten erhobenen Forderungen zur Änderung beziehen sich schwerpunktmäßig auf den § 32 sowie den § 14. Der § 14 bezieht sich auf die Möglichkeit der Anonymisierung oder gar der Vernichtung von Originalunterlagen ab dem 01.01.2003. „Diese Möglichkeit dürfte in der europäischen Archivgeschichte einmalig sein“, so das Leipziger Kommittee in seiner Presseerklärung. Es fordert daher in seinem von Johannes Beleites verfassten Vorschlag zu Novellierung die ersatzlose Streichung des § 14.

Der Wortlaut des StUG (§ 32) deckte die Aufarbeitung nicht, da es in einem Zusatz heisst: „...soweit sie nicht

Betroffene oder Dritte sind“, was wie Johannes Beleites anmerkt, nicht nur auf Personen der Zeitgeschichte, sondern eben auch auf sogenannte Täter zutreffen könnte. Der Bund der Stalinistisch Verfolgten fordert daher wie auch das Bürgerkommittee Leipzig die Streichung dieser Einschränkung. Der Begriff der Personen der Zeitgeschichte wird so nicht mehr durch die Klausel „soweit sie Betroffene oder Dritte sind“ eingeschränkt. Die Persönlichkeitsrechte sind im Absatz 1 durch die Abwägungsklausel hinreichend geschützt.

Der schon zitierte Vorschlag des Bürgerkommittees Leipzig stellt den konkretesten Vorschlag zur Novellierung dar. Er erstreckt sich über die Löschung des § 14 und die Präzisierung hinaus auch auf die Einführung eines Privilegs für Forschungseinrichtungen, und auf eine Streichung der im § 32 enthaltenen Zweckbindung an die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes. An ihrer Stelle soll die Verwendung von Stasi-Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung im Allgemeinen ermöglicht werden.53Das Bundesinnenministerium macht einen Änderungsbedarf jedoch von der Auswertung der Ergebnisse „der Sachverständigengutachten“ abhängig.54

8. Schluß

Hat also das Stasiunterlagengesetz ausreichende rechtliche Grundlagen geschaffen, um eine Aufarbeitung der Geschichte der Staatssicherheit auf Dauer zu gewährleisten? Besonders unter Einbeziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann man diese Frage eigentlich nur negativ beantworten. Zwar schien die Praxis der Herausgabe der Stasiunterlagen durch die Bundesbeauftragte das Gesetz über zehn Jahre hinweg als tauglich erscheinen zu lassen. Aber die Zweckbindung über die Herausgabe von Dokumenten ausschließlich an die Erforschung der Tätigkeit der Staatssicherheit in §32 setzen einen zu engen Rahmen für eine zeitgeschichtliche Einordnung der Wirkung der Staatssicherheit. Deshalb ist eine Streichung der Zweckbindung zugunsten einer weiteren Aufgabenbeschreibung der wissenschaftlichen Forschung vonnöten, wie sie auch im Vorschlag zur Novellierung des StUG vom Bürgerkommittee Leipzig angemahnt wird. Weiterhin und schwerwiegender ist das Problem, das anhand des Kohl-Prozesses zutage trat. Ist es richtig, Personen der Zeitgeschichte den gleichen Schutz und den selben Grad der informationellen Selbstbestimmung zuzubilligen, wenn eine Hauptaufgabe des StUG doch gerade sein sollte, eine zeitgeschichtliche Einordnung der Akten zu ermöglichen? Offensichtlich kann dies nicht der Fall sein, da auch wenn Geschichte nicht von Einzelnen gemacht und bestimmt wird, gerade Personen der Zeitgeschichte und besonders solche von einem Kaliber eines Helmut Kohl einen erheblichen Einfluß und Gewicht in der Geschichtsschreibung und dem Verstehen von Geschichte haben. Billigt man ihnen also den selben Schutz zu, so wird eine Aufarbeitung erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Als ebenso schwerwiegend kann sich die in §14 eröffnete Möglichkeit einer Anonymisierung bis hin zur Vernichtung von Unterlagen erweisen. Sie stellt eine Möglichkeit dar, die über die Sicherheit, die eine Sperrfrist, wie sie Akten anderer Archive betrifft, weit hinausgeht. Insbesondere eben die Erforschung der Rechts- und Zeitgeschichte im Allgemeinen würde durch Löschung von Originalunterlagen auch in Zukunft enorm weit zurückgeworfen. Eine Löschung würde auch Spekulationen Tür und Tor öffnen, die dem Ansehen einer Person und ihrer Rolle bisweilen mehr schaden können, als die Veröffentlichung der Wahrheit, besonders wenn die betreffende Person verstorben und deshalb nicht mehr in der Lage ist, Stellung zu beziehen.

Die zehnjährige wohlwollende Praxis der Behörde hinsichtlich der Einsichtnahme in Unterlagen ist so zwar zu begrüßen, entbehrte jedoch einer eindeutigen rechtlichen Grundlage, wie sich auch an der Argumentation von Frau Birthler ablesen läßt, die kaum auf juristischen, sondern eher auf moralischen Argumenten beruhte und so keinen Bestand vor dem Landes- wie auch Bundesverwaltungsgericht hatten.

Aus all diesen Argumenten, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, folgt die Notwendigkeit einer umfangreichen Novellierung des StUG, wenn die wissenschaftliche Aufarbeitung nicht mit dem ergangenen Urteil ihr Ende finden soll.

9. Literatur und Materialien

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Klaus-Dietmar/Engelmann, Roger (Hrsg.): Aktenlage, 1.Auflage, Berlin 1995, S. 237- 240

Beleites, Johannes: Perestroika in der Gauck-Behörde?, in: Horch und Guck, Heft 35 (3/01), S.62-70

Beleites, Johannes: Vorschlag zur Novellierung des Stasiunterlagengesetzes, unter: Website des Bürgerkommittees Leipzig e.V. www.runde-ecke-leipzig.de

Bundesbeauftragter für die Aufarbeitung der Stasiunterlagen: Fünfter Tätigkeitsbericht, unter: http.bstu.de/taetigkeit/index.htm, Berlin 2001

Bundesbeauftragter für die Aufarbeitung der Stasiunterlagen: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 2000

Bundesverwaltungsgericht: Urteil des Bundesverwaltugsgerichts vom 8.3.2002, unter: http://www.bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/urteil_buverfgericht.htm Bullion, Costanze v./ Käppner, Joachim/Rammelsberger, Annette: Dieses Urteil ist ein Schritt zurück, in: Süddeutsche Zeitung, 9./10.3.2002

Bürgerkommittee Leipzig: Presseerklärung, 08.03.2002, unter:

http://www.bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/buergerk_leipz-presseerkl.htm

Engelmann, Roger: Zum Quellenwert der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Henke, Klaus-Dietmar/Engelmann, Roger (Hrsg.): Aktenlage, 1.Auflage, Berlin 1995, S.23-39

Garstka, Jürgen: Probleme des Datenschutzes beim Umgang mit Stasi-Akten, in:

Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.): Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, München 1993, S.49-55

Geiger, Hansjörg: Zur Entstehung der Behörde des Bundesbeauftragten und des Stasi- Unterlagengesetzes, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.): Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, München 1993, S. 35-42

Henke, Klaus-Dietmar: Nachrichten aus Orwells Unterwelt, in: Die Zeit, 03/2002

Hertle Hans-Herrmann/Gilles Franz-Otto: Stasi in der Produktion, in: Henke, Klaus-

Dietmar/Engelmann, Roger (Hrsg.): Aktenlage, 1.Auflage, Berlin 1995, S. 118-137

Käppner, Joachim: Urteil mit Nebenwirkungen , in: Süddeutsche Zeitung, 9./10. März 2002 Kleßmann, Prof. Dr. Christoph: Offener Brief an den Präsidenten des Deutschen Bundestages, 23.10.2001, unter:

http://www.bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/kohl_bstu_wissenschaftler.htm Krötke, Wolf: Die wissenschaftlich Nutzung von Akten des Staatsischerheitsdienstes- Moralische Berechtigung und Grenzen, in: Henke, Klaus-Dietmar (Hrsg.): Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, München 1993, S. 43-48 Schily, Otto: Pressemitteilung des BMI Nr.124, unter:

http://www.bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/bmi_pressemitteilung.htm,

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Schröter, Ulrich: Das leitende Interesse des Schreibenden als Bedingungsmerkmal der Verschriftung, in: Aktenlage, 1.Auflage, Berlin 1995, S.40-46

Schwenke, Hans: Brief des Bund der Stalinistisch Verfolgten in Deutschland e.V. an alle Mitglieder des deutschen Bundestages, 11.03.2002, unter:

http://bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/brief_stali_verfolgten.htm

Sélitrenny, Rita: Diesmal sollte alles anders werden, in: Süddeutsche Zeitung, 29.12.2001 Suckut, Siegfried: Die Bedeutung der Akten des Staatssicherheitsdienstes für die Erforschung der DDR-Geschichte, in: Henke, Klaus-Dietmar/Engelmann, Roger (Hrsg.): Aktenlage, 1.Auflage, Berlin 1995, S.195-206

Weber, Hermann: „Asymmetrie“ bei der Erforschung des Kommunismus und der DDR- Geschichte?, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg): Aus Politik und Zeitgeschichte (Beilage der Wochenzeitung Das Parlament), Ausgabe 26/97, Bonn 1997, S. 3-14

[...]


1vgl.Sélitrenny, Diesmal sollte alles anders werden, in: Süddeutsche Zeitung, 29.12.2001

2Geiger, Zur Entstehung der Behörde des Bundesbeauftragten und des Stasi-Unterlagengesetzes, in:Henke(Hrsg.), Wann bricht schonmal ein Staat zusammen, S. 39

3Ebd., S.35

4 Ebd., S.37

5 vgl. Henke (Hrsg.): Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, München, 1993, S.145

6zitiert in:Suckut, Die Bedeutung der Akten des Staatssicherheitsdienstes für die Erforschung der DDRGeschichte, in:Henke/Engelmann(Hrsg.), Aktenlage, S.195

7Ebd.

8Schwenke, Brief des Bundes der Stalinistisch Verfolgten in Deutschland e.V. an die Mitglieder des Deutschen Bundestages, 11.03.2002

9Engelmann, Zum Quellenwert der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit, in:Henke/Engelmann(Hrsg.), Aktenlage, S.24

10Henke/Engelmann(Hrsg.): Aktenlage, 1.Auflage, Berlin, 1995, S.20

11 Henke/Engelmann (Hrsg.), Aktenlage, S.24

12vgl.Hertle/Gilles, Stasi in der Produktion, in: Aktenlage, S.118ff

13Henke/Engelmann(Hrsg.): Aktenlage, S.11; vgl. auchEngelmann, Quellenwert, in: Aktenlage, S.31 undSchröter,Das leitende Interesse des Schreibenden als Bedingungsmerkmal der Verschriftung, in: Henke/Engelmann(Hrsg.), Aktenlage, S. 40ff

14 vgl. Weber, „Asymmetrie“ bei der Erforschung des Kommunismus und der DDR-Geschichte?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte

15Eine Liste der Veröffentlichungen der Abteilung Bildung und Forschung findet sich zum Beispiel auf den Internetseiten des Bundesbeauftragten für die Aufarbeitung der Unterlagen der Staatssicherheit: http://www.bstu.de/bifo.htm

16in: Fünfter Tätigkeitsbericht, http://www.bstu.de/taetigkeit/seiten/2-5--2-5-1.htm

17 in: Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Berlin 2000

18Garstka, Probleme des Datenschutzes beim Umgang mit Stasi-Akten, in:Henke(Hrsg.), Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, S.49

19 Krötke, Die wissenschaftliche Nutzung von Akten des Staatsischerheitsdienstes - Moralische Berechtigung und Grenzen, in: Henke, Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, S.43

20 vgl. Beleites, Perestroika in der Gauck-Behörde?, in: Horch und Guck

21zitiert nach: Wann bricht schon mal ein Staat zusammen, S.85

22Fünfter Tatigkeitsbericht, http://www.bstu.de/taetigkeit/seiten/2-5- -2-5-1.htm

23Fünfter Tätigkeitsbericht, http.bstu.de/taetigkeit/index.htm

24 Fünfter Tätigkeitsbericht, http.bstu.de/taetigkeit/seiten/3-3- -3-3-1.htm

25Ebd.

26in:Henke(Hrsg.), Wann bricht schon mal ein Staat zusammen,S. 113

27Fünfter Tatigkeitsbericht, http.//www.bstu.de/taetigkeit/seiten/3-3-3.htm

28 vgl. Suckut, Die Bedeutung der Akten des Staatssicherheitsdienstes für die Erforschung der DDR-Geschichte, in: Henke/Engelmann (Hrsg.), Aktenlage, S.199.

29Fünfter Tätigkeitsbericht, http://bstu.de/taetigkeit/seiten/2-2-1-2.htm

30Fünfter Tätigkeitsbericht, http://bstu.de/taetigkeit/seiten/2-2-1-1.htm

31vgl.Suckut, Die Bedeutung Akten des Staatssicherheitsdienstes für die Erforschung der DDR-Geschichte, in:Henke/Engelmann(Hrsg.), Aktenlage, S 204

32Ebd., S.205

33 vgl. Arndt, Probleme des Zugangs zu den Unterlagen aus regionaler Sicht, in: Henke/Engelmann (Hrsg.), Aktenlage, S. 238

34siehe Fünfter Tätigkeitsbericht, http://www.bstu.de/taetigkeit/index.htm

35Arndt, Probleme des Zugangs zu den Unterlagen aus regionaler Sicht, in:Henke/Engelmann(Hrsg.), Aktenlage, S.239

36vgl.Weber, „Asymmetrie“ bei der Erforschung des Kommunismus und der DDR-Geschichte?, in: Politik und Zeitgeschichte, S.5

37vgl.Arndt, Probleme des Zugangs zu den Unterlagen aus regionaler Sicht, in:Henke/Engelmann(Hrsg.), Aktenlage, S. 239

38 vgl. Fünfter Tätigkeitsbericht, http://bstu.de/taetigkeit/seiten/3-1-3.htm

39vgl.Käppner, Urteil mit Nebenwirkungen, in: Süddeutsche Zeitung, 9./10.03.2002

40siehe: Urteil des Bundesverwaltugsgerichts vom 8.3.2002, unter:

http://www.bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/urteil_buverfgericht.htm

41vgl.Käppner, Urteil mit Nebenwirkungen, in: Süddeutsche Zeitung, 9./10.03.2002

42 Bullion/Käppner/Rammelsberger, Dieses Urteil ist ein Schritt zurück, in: Süddeutsche Zeitung, 9./10.032002

43Ebd.

44Enige Websites sind zur Zeit immer noch geschlossen. Es heißt dazu auf http://www.bstu.de/in_bearbeitung.htm unter anderem: Dies betrifft vor allem Projekte der politischen Bildung, die Stasi-Akten- und Bildbeispiele enthalten. Sie müssen teilweise nachanonymisiert werden. Dies kann, angesichts der Zahl der Dateien, einige Wochen in Anspruch nehmen.

45Henke, Nachrichten aus Orwells Unterwelt,in: Die Zeit, 03/2002

46http://bstu.de/rechtl_grundl/aktenstreit/seiten/urteil-buverfgericht.htm

47Ebd.

48 vgl. Beleites, Perestroika in der Gauck-Behörde?, in: Horch und Guck, S.64

53der gesamte Novellierungsvorschlag kann auf der Website des Bürgerkommittees Leipzig e.V. www.runde- ecke-leipzig.de eingesehen werden.

54 Pressemitteilung des BMI

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Die Wissenschaftliche Aufarbeitung der Akten der Staatssicherheit: Chancen und Versagen des StUG
Auteur
Année
2002
Pages
20
N° de catalogue
V107519
ISBN (ebook)
9783640057818
Taille d'un fichier
466 KB
Langue
allemand
Mots clés
Wissenschaftliche, Aufarbeitung, Akten, Staatssicherheit, Chancen, Versagen, StUG
Citation du texte
Paul Grasse (Auteur), 2002, Die Wissenschaftliche Aufarbeitung der Akten der Staatssicherheit: Chancen und Versagen des StUG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107519

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