Wie verhalten sich die Rechtsstellung und die Funktionen des Bundespräsidenten Österreichs im Vergleich mit dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ?


Trabajo de Seminario, 2003

15 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung:

II. Hauptteil:
1. Die Rechtsstellung des Bundespräsidenten in Österreich
a. Wahl
b. Vertretung
c. Unvereinbarkeit
d. Immunität
e. Verantwortlichkeit:
2. Funktionen des Bundespräsidenten:
2.1. Kompetenzen, die allein dem Bundespräsidenten zustehen:
a. Repräsentationsfunktion:
b. Beurkundung der Verfassungsmäßigkeit der Bundesgesetze
c. Entlassung der gesamten Bundesregierung/des Bundeskanzlers
d. Begnadigung und Niederschlagung von Strafgerichtsverfahren
e. Oberbefehl über das Bundesheer
2.2 Kompetenzen, die dem Bundespräsidenten über Vorschlag anderer Organe zustehen
a. Kompetenzen, die nur über Vorschlag des Bundeskanzlers ausgeübt werden können
b. Kompetenzen, die nur über Vorschlag anderer Organe ausgeübt werden können
3. Vergleich mit dem System der Bundesrepublik Deutschland
Rechtsstellung der Präsidenten im Vergleich
1. Wahl
2.Vertretung
3.Unvereinbarkeit
4. Immunität
5. Verantwortlichkeit

III. Funktionen der Präsidenten im Vergleich

Quellen

I. Einleitung:

In der folgenden Arbeit soll die Amtsstellung und die Funktionen des österreichischen Bundespräsidenten näher beleuchtet und ein Vergleich zu dem Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland gezogen werden.

Der Fokus der Arbeit wird sich auf die Zeit der zweiten Österreichischen Republik richtet, also die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg.

Hierbei soll eindeutig der Schwerpunkt des folgenden Kurzreferates auf dem österreichischen Bundespräsidenten liegen. Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland wird nur als Vergleichsinstrumentarium herangezogen.

Bei der Bearbeitung des Themas stellte sich die Schwierigkeit des überaus großen Literaturfundus, in dem der politische Akteur in Form des Bundespräsidenten beschrieben wurde. Die Arbeit wird sich daher im folgenden auf zwei Hauptwerke stützen.[1] [2]

Neben den beiden Hauptwerken hat auch die Bundesverfassung des Landes Österreich zur Entstehung des Textes beigetragen.

Es ergibt sich folgende Gliederung des Textes: Es wird zuerst auf die Rechtsstellung des Österreichischen Bundespräsidenten eingegangen und im Folgenden auf die Funktionen des Bundespräsidenten. Im Anschluss daran werden dann Parallelen und Eigenarten zum Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland kurz aufgezeigt, am Schluss werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst.

II. Hauptteil:

Der Hauptteil wird sich in drei Teile gliedern. Als erstes wird die Rechtsstellung des Bundespräsidenten in Österreich behandelt, gefolgt von den Funktionen des Österreichischen Staatsoberhauptes. Den dritten Teil bildet der Vergleich mit dem System der Bundesrepublik Deutschland.

1. Die Rechtsstellung des Bundespräsidenten in Österreich

Bevor näher auf die Rechtsstellung des Bundespräsidenten eingegangen werden kann, muss zuerst der Begriff der Rechtsstellung klar definiert werden. Unter Rechtsstellung des Bundespräsidenten wird die Einordnung der Person in das juristische System des Staates verstanden.

Der Bundespräsident ist nach Artikel 19 B-VG[3] neben den Bundesministern, Staatssekretären und Mitgliedern der Landesregierungen eines der obersten Organe der Vollziehung des Bundes, er ist keiner Weisung und keiner Aufsicht anderer Vollzugsorgane unterworfen. Zwischen den obersten Verfassungsorganen besteht ein Verhältnis der Gleichordnung.[4]

Hieraus ist zu erkennen, dass das Amt des Staatsoberhauptes nicht wie der Name vermuten lässt eine herausragende Stellung impliziert, sondern vielmehr im System ein Nebeneinander darstellt.

Dies ist jedoch nicht ganz richtig, Dickinger führt hierzu folgendes an: [...]Obwohl er nur eines der höchsten Organe der Bundesverwaltung ist, genießt er doch eine vorrangige Stellung, da er neben seiner Direktwahl auch zur Ernennung der Bundesregierung sowie der Landeshauptmänner berufen ist. Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt, weil er neben seiner Organstellung im Bereich der Vertretung nach außen auch oberstes Organ der Vollziehung des Bundes ist. [...] Der Bundespräsident entscheidet in erster und letzter Instanz.[5]

Somit ist klar, dass der Bundespräsident ein Verwaltungsorgan ist. Die von ihm gesetzten Rechtsakte sind demnach auch Verwaltungsakte. Trifft der Präsident Entscheidungen so sind diese gemäß Artikel 139 B-VG[6] überprüfbar und müssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

a. Wahl

Es wird nun die Frage aufgeworfen, wie der Bundespräsident an die Macht gelangt. Laut Artikel 60 B-VG gilt hierzu folgendes: Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes gewählt; stellt sich nur ein Wahlbewerber zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Mit dem Bundesgesetz werden nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festgesetzt, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.[7]

Der Bundespräsident wird also direkt vom Volk gewählt. Ein interessanter Aspekt hierbei ist, dass für diese Wahl in einigen Bundesländern Wahlpflicht besteht, dass heißt wenn ein Bürger nicht zu der Wahl erscheint, droht ihm Sanktionierung. Die Wahlpflicht gilt derzeit noch in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg. Der Verletzung der Wahlpflicht wird aber nach Aussagen von Dickinger in der Regel nicht geahndet.

Gewählt ist dann derjenige Kandidat, der nach § 60 II, mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Stichwahl statt.

Zudem kann sich nicht jeder Bundesbürger zur Wahl des Präsidenten aufstellen lassen, denn es ist nur wählbar, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat.

Die Amtszeit des österreichischen Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Das Amt kann jedoch auch vorzeitig durch Tod, Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes[8], duch Volksabstimmung[9] oder durch Verurteilung wegen bestimmter Straftaten nach StGB beendet werden.

Interessant dabei ist, dass der Rücktritt des Präsidenten formal nicht geregelt ist, ein rechtmäßiger Rücktritt ist daher nicht möglich.

Auch ein Amtsverzicht scheint direkt nicht möglich zu sein. Denn es gibt keinerlei Bestimmung darüber, welche Stelle die Verzichtserklärung entgegenzunehmen hat.[10]

b. Vertretung

Es ist festzuhalten, dass bei der Verhinderung des Präsidenten eine Vertretung geregelt sein muss. Es sind nun zwei Formen der Vertretung vorstellbar. Diese sind in § 64 des Bundes Verfassungsgesetzes geregelt.

Zum einen wäre eine Vertretung von bis zu 20 Tagen ausführbar. Diese erfolgt dann durch den Bundeskanzler. Ist eine längere Vertretung von Nöten, so gehen die Befugnisse bis zur Wahl eines neuen Bundespräsidenten oder bis zur Wiederherstellung auf ein Kollegium über, das von den drei Präsidenten des Nationalrates gebildet wird.

Wie zu erkennen ist, erscheint die Lösung nicht sehr glücklich, da diesem Kollegium auch der Bundeskanzler angehört, was der Trennung von Exekutive und Legislative entgegensteht.

Altbundespräsident Kirchschläger hält daher fest: Es ist richtig: Die Vertretung des Bundespräsidenten ist nicht sehr glücklich geregelt, aber es bleibt wohl jede Vertretung an den Fair play des Vertretenden gebunden. Die rechtlich sauberste Lösung mag wohl ein Vizepräsident sein; sie wäre aber gleichzeitig die politisch, nach meinem Dafürhalten, schlechteste.[11]

[...]


[1] Dickinger, Christian(1999), Der Bundespräsident im politischen System Österreichs, Innsbruck(A)

[2] Hartmann, Jürgen;Kempf, Udo(1989), Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien, Opladen

[3] Österreichisches Bundes-Verfassungsgesetzt im folgenden B-VG

[4] vgl. Dickinger S.69

[5] vgl. Dickinger S. 69

[6] Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten durch das Verfassungsgericht

[7] Siehe § 60 B-VG

[8] wegen Verletzung der Bundesverfassung: Beschluss durch Bundesversammlung (§ 142 I(a)B-VG)

[9] Volksabstimmung nur möglich nach Beschluss Bundesversammlung (§ 60 VI B-VG)

[10] Adamovich, Ludwig, Grundriss des österreichischen Staatsrechts, Wien 1927, S.192

[11] Vgl. Schreiben von Altbundespräsident Rudolf Kirchschläger an Christian Dickinger am 26. August 1996

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Detalles

Título
Wie verhalten sich die Rechtsstellung und die Funktionen des Bundespräsidenten Österreichs im Vergleich mit dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ?
Universidad
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg  (WOW)
Curso
Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland
Autor
Año
2003
Páginas
15
No. de catálogo
V10754
ISBN (Ebook)
9783638171007
Tamaño de fichero
496 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsstellung, Funktionen, Bundespräsidenten, Vergleich, Bundespräsidenten, Bundesrepublik, Deutschland, Regierungssystem, Bundesrepublik, Deutschland
Citar trabajo
Helge Blum (Autor), 2003, Wie verhalten sich die Rechtsstellung und die Funktionen des Bundespräsidenten Österreichs im Vergleich mit dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10754

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