Transatlantische Divergenzen im Fall General Electric/Honeywell


Trabajo de Seminario, 2002

23 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. EINLEITUNG
1.1 Thema der Seminararbeit
1.1 Inhaltlicher Aufbau

2. SACHVERHALT
2.1 Geplante Fusion zwischen GE und Honeywell
2.1.1. Zeitlicher Ablauf der geplanten Fusion
2.1.2. Firmenportrait General Electric
2.1.3. Firmenportrait Honeywell

3. INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT
3.1 Allgemeines
3.2 Auswirkungsprinzip
3.2.1. Auswirkungsprinzip in den USA
3.2.2. Auswirkungsprinzip in Europa

4 BEURTEILUNG DURCH DAS DEPARTMENT OF JUSTICE
4.1 Gesetzeslage
4.1.1. Allgemeines
4.1.2. Sherman Antitrust Act, 15 U.S.C §§ 1-7
4.1.3.. Clayton Act, 15 U.S.C. §§ 12-27, 29 U.S.C. §§ 52-53
4.2 Der Fall GE/Honeywell aus Sicht der US-amerikanischen Behörden
4.3 Kritik am europäischen Fusionskontrollverfahren durch GE

5 BEURTEILUNG DURCH DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION
5.1 Gesetzeslage
5.1.1. Wettbewerbsregeln (Artikel 81 - 86 EGV)
5.1.2 Der Artikel 82 EGV
5.1.3. Die Verordnung Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung)
5.2 Die relevanten Märkte
5.2.1 Die relevanten Märkte für Flugzeugtriebwerke und verwandte Märkte
5.2.2 Der Markt Triebwerke für große kommerzielle Verkehrsflugzeuge
5.2.3. Der Markt Triebwerke für große Regionalverkehrsflugzeuge
5.2.4. Der Markt Triebwerke für Firmenflugzeuge
5.2.5. Der Markt Avionikbauteile und Flugzeugelektronik
5.2.6. Der Markt Triebwerkstarter
5.2.7. Der Markt kleine Marine Gasturbinen
5.3. Untersagung der Fusion und deren Begründung
5.3.1. Ursachen für die Bedenken der Europäischen Kommission
5.3.2. Gemischte Produktbündelung (Mixed Bundling)
5.3.3. Marktausschluss durch Marktanteilsverschiebung
5.3.4. Mögliche Zusagen von GE

6. FAZIT

7. LITERATURVERZEICHNIS

1 Einleitung

1.1 Thema der Seminararbeit

Diese Seminararbeit im Rahmen der Seminarveranstaltung „Wettbewerbstheorien“ des Lehrstuhls für Zivilund Wirtschaftsrecht der Universität Kaiserslautern befasst sich mit dem Thema „transatlantische Divergenzen im Fall General Electric (GE)/ Honeywell“. In der Seminararbeit werden die Gründe dargestellt, warum die Wettbewerbsbehörden in Europa und in den USA zu divergierenden Ergebnissen im Fusionskontrollverfahren des GE/Honeywell-Zusammenschlusses gekommen sind. In Zeiten der Globalisierung mit Absatzmärkten weltweiter Größenordnung, ist eine immer engere Zusammenarbeit von Behörden aus verschiedenen Teilen der Erde erforderlich. Auch bekommt die Rechtsharmonisierung zwischen den einzelnen Staaten eine immer größere Bedeutung. Das vorliegende Thema ist aktuell und relevant, weil GE/Honeywell der erste Fall seit Bestehen der EU- Fusionskontrolle ist, in welchem die Europäische Union den Zusammenschluss zwischen zwei US-amerikanischen Unternehmen verboten hat, obwohl er vorher von den US- amerikanischen Wettbewerbsbehörden freigegeben worden war.

Auf eine Untersuchung der Ergebnisse anderer transatlantischer Wettbewerbsbehörden neben denen der USA, wie z.B. die der Behörden Kanadas oder der Behörden von Staaten des südamerikanischen Kontinents, wird bewusst verzichtet, weil sie weniger relevant sind und weil es den Umfang der Seminararbeit sprengen würde.

1.1 Inhaltlicher Aufbau

Um den Lesern dieser Arbeit die Problemstellung näher zu bringen, wird im zweiten Kapitel der Sachverhalt der geplanten Fusion zwischen GE und Honeywell dargestellt. Erst wird der zeitliche Ablauf der Ereignisse in Zusammenhang mit der geplanten Fusion erläutert und ein kurzes Firmenportrait beider Fusionspartner gegeben.

Im Hauptteil der Seminararbeit, ab dem dritten Kapitel, geht es zuerst um die Frage nach der internationalen Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden, dann um das Auswirkungsprinzip. Um die Gründe für die divergierenden Entscheidungen besser verstehen zu können, wird zu Beginn des vierten und des fünften Kapitels, jeweils ein Überblick über die Gesetzeslage bezüglich Unternehmenszusammenschlüssen in den USA und in der Europä- ischen Union gegeben. Um die transatlantischen Divergenzen zu erfassen, wird im zweiten Teil des vierten Kapitels der Fall aus Sicht der US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden erläutert und im zweiten und dritten Teil des fünften Kapitels der Fall aus Sichtweise der Europäischen Kommission dargestellt. Nach dem Hauptteil wird eine kurze Zusammenfassung über die Ergebnisse der Seminararbeit gegeben.

2 Sachverhalt

2.1 Geplante Fusion zwischen GE und Honeywell

2.1.1 Zeitlicher Ablauf der geplanten Fusion

Am 22. Oktober 2000 treffen GE 2000 Merger Sub, Inc. und Honeywell International Inc. eine Vereinbarung, die eine Fusion von GE 2000 Merger Sub, Inc. und Honeywell vorsieht1. GE 2000 Merger Sub, Inc. ist eine vollständige Tochtergesellschaft von GE. Durch diese Vereinbarung würde das Unternehmen Honeywell zu einer vollständigen Tochtergesellschaft von GE.

Am 05. Februar 2001 wird gemäß Artikel 4 Fusionskontrollverordnung (FKVO) bei der Europäische Kommission angemeldet, dass GE zugestimmt hat, das gesamte Aktienkapital von Honeywell zu erwerben. Somit übernimmt GE die Kontrolle über Honeywell, im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 lit. b) FKVO2.

Am 01. März eröffnet die Kommission das Prüfverfahren nach Artikel 6 Abs. 1 lit. c) FKVO, wegen ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt3.

Am 02. Mai 2001 veröffentlicht das Departement of Justice (DOJ), dass eine prinzipielle Einigung zwischen GE, Honeywell und dem DOJ bezüglich der geplanten Fusion besteht. Als Auflagen werden Veräußerungen der Sparte Motoren für Militärhubschrauber und die Zulassung einer weiteren Wartungsfirma für kleine Flugzeugtriebwerke genannt4.

Am 16. Mai 2001 informiert das Canadian Competition Bureau die beiden Unternehmen, dass es keine Schritte vornehmen wird, um der geplanten Fusion im Wege zu stehen5.

Am 03. Juli 2001 erklärt die Europäische Kommission nach Artikel 8 Abs. 3 FKVO die Fusion zwischen GE und Honeywell unvereinbar mit dem Wettbewerb und verbietet ihre Durchführung6.

Am 12. September 2001 reichen GE und Honeywell jeweils Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 03. Juli 2001 beim Europäischen Gerichtshof ein. Als Gründe werden vorgebracht, dass es sich bei den Feststellungen der Kommission um schwere Tatsachenirrtümer handelt, dass die Entscheidung auf unzureichenden wirtschaftlichen Analysen gestützt sei und dass die Verteidigungsrechte von GE/Honeywell verletzt wurden7.

2.1.2 Firmenportrait General Electric

General Electric (GE) ist ein weltweit agierender weit diversifizierter Mischkonzern, der in vielen Produktfeldern aktiv ist. Zu den Hauptproduktfeldern gehören Flugzeugtriebwerke, Transportsysteme, Industriesysteme, Energieerzeugungssysteme, Kunststoffprodukte, Lichtsysteme, medizinische Systeme, Haushaltsgeräte, Medien (Rundfunk und Fernsehen durch NBC), Finanzdienstleistungen, Software und Internetdienstleistungen.

Zur besseren Größenvorstellung des Konzerns seien hier die wichtigsten Kennzahlen genannt8. Der Konzernumsatz im Jahr 2000 betrug 129853 Millionen US $, im Jahr 2001 125913 Millionen US $. Davon Umsatz im Jahr 2000 in der EU 24144 Millionen US $, im Jahr 2001 23878 Millionen US $. Der Jahresüberschuss (Net Earnings) im Jahr 2000 betrug 12735 Millionen US $, 13684 Millionen US $ im Jahr 2001. Im Jahr 2000 waren

223000 Menschen bei GE angestellt, 219000 im Jahr 2001. GE ist das Unternehmen mit der größten Marktkapitalisierung der Welt. Die Marktkapitalisierung am 01.06.2001 betrug 480 Milliarden US $9.

2.1.3 Firmenportrait Honeywell

Honeywell ist ein diversifiziertes Technologieunternehmen und ging 1999 aus dem Zusammenschluss von AlliedSignal und Honeywell hervor. Auch diese Fusion wurde bereits von der Europäischen Kommission untersucht. Am 01. Dezember 1999 erklärte die Europäische Kommission diesen Zusammenschluss als vereinbar mit dem Gemeinsamen

Markt10. Das neue Honeywell bietet Produkte und Dienstleistungen in folgenden Bereichen an: Produkte aus dem Bereich Luftfahrt, wie z.B. Avionikbauteile, Flugzeuglandungssyteme und Turbinen; Produkte der Automationsund Regelungstechnik, wie z.B. Industriesysteme, Sicherheitsund Feuerüberwachungssysteme; Hochtechnologiematerialien, wie z.B. Nylon, elektronische Materialien und Spezialchemie; Außerdem Produkte aus dem Bereich Transport und dem Bereich Energiesysteme.

Die wichtigsten Unternehmenskennzahlen11 sind: Der Konzernumsatz im Jahr 2000 betrug 25023 Millionen US $, im Jahr 2001 23662 Millionen US $. Im Jahr 2000 arbeiteten 125000 Menschen für Honeywell, im Jahr 2001 waren es 115000. Der Jahresüberschuss im Jahr 2000 betrug 1659 Millionen US $, im Jahr 2001 war ein Jahresfehlbetrag von 99 Millionen US $ erwirtschaftet worden.

3 Internationale Zuständigkeit

3.1 Allgemeines

Bei der geplanten Fusion zwischen GE und Honeywell, stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden. Da es sich um zwei Unternehmen mit Sitz in den USA handelt, sind auf den ersten Blick die US-amerikanischen Behörden namentlich das Department of Justice (DOJ) und die Federal Trade Commission (FTC) zuständig. In Zeiten der Globalisierung handelt es sich bei vielen Produkten um weltweite Märkte. Dies ist auch bei vielen Produkten der Flugzeugindustrie der Fall. Deshalb sind vor allem die Auswirkungen einer Fusion auf die relevanten Märkte zu untersuchen. Dies führt zwangsläufig zu Kompetenzüberschneidungen, die im ungünstigsten Fall zu divergierenden Entscheidungen führen können, wie der Fall GE/Honeywell gezeigt hat.

Auf US-amerikanischer Seite wird die Zuständigkeit europäischer Wettbewerbsbehörden bei Auswirkungen auf den Europäischen Markt anerkannt12. Als Beispiel sei hier die Fusion zwischen der Boeing Company und der McDonnel Douglas Corporation aufgeführt. Die Fusion wurde von Wettbewerbsbehörden beiderseits des Atlantiks untersucht und genehmigt. Vorangegangen war aber eine breit angelegte Diskussion, die teilweise auch unter politischem Einfluss stand. Auch in diesem Fall wurde die Fusion zuerst von dem DOJ genehmigt. Die Europäische Kommission äußerte schwere Bedenken bezüglich der Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung13. Die drei Hauptkritikpunkte waren die Marktmacht des entstehenden Gemeinschaftsunternehmens mit einem Marktanteil von 70% auf dem Markt für große kommerzielle Verkehrsflugzeuge, eine Kundenbasis von nun 84% des Weltmarktes und die Gefahr, dass Exklusivabnehmerverträge zwischen dem Flugzeugbauer und den Fluglinien geschlossen werden. Letztendlich wurde die Fusion auch von die Europäische Kommission genehmigt14.

3.2 Auswirkungsprinzip

Im Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der „Positive Comity“ -Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, haben die beiden Parteien vereinbart zusammenzuarbeiten, sobald es im Gebiet einer Partei zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kommt, die sich auf die Belange der anderen Partei beziehen. Dieses Abkommen zwingt die Wettbewerbsbehörden beiderseits des Atlantiks zu einer engen Zusammenarbeit. Die Anwendung des Auswirkungsprinzips wird z.B. in Artikel 1 Abs. 2 lit. b) deutlich. Dort steht sinngemäß, dass nur diese Wettbewerbsbehörde tätig werden soll, in dessen Gebiet es zu wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen kommt, sofern die zu wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen kommt, sofern die Behörde in der Lage und bereit ist, diese Verhaltensweisen nach dem eigenen Recht zu prüfen und gegebenenfalls wirksam zu sanktionieren15.

3.2.1 Auswirkungsprinzip in den USA

Die US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden haben in der Vergangenheit nicht gezögert, Zusammenschlüsse mit Auswirkungen auf den US-amerikanischen Markt zu untersuchen und gegebenenfalls Schritte gegen die Fusionen einzuleiten16. Die Berufung auf das Auswirkungsprinzip ist ständige Praxis seit dem Fall United States vs. Aluminium Co. of America17. Als weiteres Beispiel für die Anwendung des Auswirkungsprinzips in den USA sei der Fall Ciba-Geigy/Sandoz genannt, in welchem die FTC Schritte gegen die Fusion zweier Schweizer Pharmaunternehmen unternommen hat18. Ein anderer Zusammenschluss zweier nicht US amerikanischer Unternehmen, der bei der FTC wettbewerbsrechtliche Bedenken auslöste, war die geplante Fusion von Oerlikon-Buhrle mit Leybold19. In diesem Fall wurde die FTC aktiv, obwohl die relevanten Produkte nicht in den USA produziert wurden. Auslöser für das Einschreiten der US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden wa- ren Bedenken bezüglich der Auswirkungen auf die Konsumenten in den USA. Hier ist deutlich zu erkennen, dass auch in den USA die Auswirkungen einer Fusion im Vordergrund stehen, nicht die geographische Herkunft der betroffenen Unternehmen.

3.2.2 Auswirkungsprinzip in Europa

Da GE und Honeywell einen nicht unerheblichen Teil ihrer Umsätze in der Europäischen Union erwirtschaften20, liegt die Vermutung nahe, dass auch der gemeinsame Markt der Europäischen Union von der Fusion betroffen sein wird. Da dies nach Einschätzung der Europäischen Kommission der Fall ist21, ist es notwendig die Fusion nach europäischen Wettbewerbsregeln zu untersuchen und zu beurteilen. Die relevanten rechtlichen Bestimmungen sind der Artikel 81 EGV, der Artikel 82 EGV, die Fusionskontrollverordnung

(FKVO) Nr. 4064/89 und die Kartellverordnung (KVO) Nr. 17/62. Vorrausetzung für die Anwendung der Normen ist die wettbewerbsbeschränkende Wirkung der Handlung innerhalb des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union. Die Anwendung dieser Wettbewerbsregeln ist problematisch sobald EU-Ausländer betroffen sind, da auf völkerrechtliche

Grundsätze Rücksicht genommen werden muss. Die herrschende Meinung befürwortet die Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln auch bei Unternehmen mit Sitz in Drittländern, sobald Auswirkungen auf den gemeinsamen Markt zu spüren sind22. Die Europäische Kommission ist mittlerweile schon in mehreren Fällen gegen Unternehmen aus Dritt- ländern vorgegangen, weil wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen bezweckt oder bewirkt und Marktmachtmissbräuche spürbar waren. Diesbezüglich richtungweisende Fälle sind der Zusammenschluss der südafrikanischen Gencor-Gruppe und des britischen Lonrho-Konzerns23, sowie die Übernahme des Flugzeugbauers McDonnell Douglas durch

Boeing24. Im Fall GE/Honeywell ist also sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Fusion Aus- wirkungen auf den europäischen Binnenmarkt hat. Vor allem zu beachten ist, ob es zu der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung kommen wird und ob mit dem Missbrauch dieser Stellung zu rechnen ist. Dabei ist eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes in räumlicher und in sachlicher Hinsicht nötig.

4 Beurteilung durch das Department of Justice

4.1 Gesetzeslage

4.1.1 Allgemeines

Das US-amerikanische Kartellrecht (Antitrust-Recht) besteht im Wesentlichen aus Bundesrecht. In Einzelfällen verweist das Bundesrecht auf einzelstaatliche Bestimmungen. Es gibt zwei Ansätze über die Zielsetzung des Antitrust-Rechts25. Die Vertreter der „Harvard

School“ sind der Meinung, das Antitrust-Recht soll den freien Zugang zum Markt gewährleisten, den Konsumenten die größtmöglichen Wahlmöglichkeiten einräumen und den Marktmachtmissbrauch vorbeugen. Sie äußern Bedenken vor allem bei Vertikalvereinbarungen zwischen Unternehmen. Die Anhänger der „Chicago School“ haben einen völlig anderen Ansatz. Bei Ihrer Theorie dient das Antitrust-Recht der Förderung der ökonomischen Effizienz im Sinne der ökonomischen Analyse. Ziel ist nicht die Öffnung der Märkte sondern die Verhinderung von Marktmacht. Die „Chicago School“ steht Vertikalvereinbarungen weit unkritischer gegenüber. Es wird davon ausgegangen, dass z.B. auch Preissteigernde Kartelle der Konkurrenz ausgesetzt sind und somit keinen Bestand haben werden. Im Folgenden seien, zum besseren Verständnis der transatlantischen Divergenzen, die wichtigsten US-amerikanischen Antitrust-Rechte erwähnt und kurz erläutert.

[...]


1 Kommission, Entscheidung vom 03.07.2001, Fall Nr. COMP/M.2220, General Electric/Honeywell, S. 2

2 ABl. C 46/6 vom 13.02.2001

3 ABl. C 74/6 vom 07.03.2001

4 DOJ Presseerklärung vom 02. Mai 2001, http://www.usdoj.gov/atr/public/press_release/2001/8140.htm

5Patterson, in Antitrust Magazine vom 12.11.2001, S. 1

6 Kommission, Entscheidung vom 03.07.2001, Fall Nr. COMP/M.2220, General Electric/Honeywell, S. 2

7 ABl. C 331 vom 24.11.2001, T-209/01 und T-210/01, S. 23 ff.

8 GE Annual Report 2001, S. 42 ff.

9Giotakos, Competition Policy Newsletter, Number 3, October 2001, S. 6

10 Kommission, Entscheidung vom 01.12.99, ABl. L 152/1 vom 07.06.2001, Fall Nr. COMP /M.1601, AlliedSignal/Honeywell, S. 1

11 Honeywell Annual Report 2001, S. 25 ff.

12 Leary, A comment on merger enforcement in the United States and the European Union, S. 1

13 Luz, 32 GWJILE 155, 1999 –The Boeing McDonnell Douglas Merger

14 Kommission, Entscheidung vom 30.07.1997, ABl. L 336/16 vom 08.12.1997

15 Handbuch des Europäischen Rechts, 387. Lieferung, Baden Baden, Juli 1999, I A 50/9.1 a

16 Leary, A comment on merger enforcement in the United States an the European Union, S. 1, October 2001

17 148 F. 2d 416 (2d Cir. 1945)

18 123 FTC 842 (1997), File No. 961.0055, Docket No. C-3725

19 119 FTC 117 (1995), Docket No. C-3555

20 GE Annual Report 2000, S. 49; GE Annual Report 2001, S. 57

21 Kommission, Entscheidung vom 03.07.2001, Fall Nr. COMP/M.2220, General Electric/Honeywell, S. 3

22 Bunte, Kommentar zu deutschen und europäischen Kartellrecht, Rz. 38 ff.

23 Kommission, Grundlangen Entscheidung vom 24.04.1996, ABl. 1997 Nr. L 11/30

24 Entscheidung vom 30.07.1997, ABl. Nr. L 336/16

25 Hay, Amerikanisches Recht, S. 233

Final del extracto de 23 páginas

Detalles

Título
Transatlantische Divergenzen im Fall General Electric/Honeywell
Curso
Vertiefungsseminar Wettbewerbsrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2002
Páginas
23
No. de catálogo
V107595
ISBN (Ebook)
9783640058501
ISBN (Libro)
9783656073727
Tamaño de fichero
636 KB
Idioma
Alemán
Notas
Viel Spass beim lesen.
Palabras clave
Transatlantische, Divergenzen, Fall, GENERAL, ELECTRIC/HONEYWELL, Vertiefungsseminar, Wettbewerbsrecht
Citar trabajo
Christian Hornbach (Autor), 2002, Transatlantische Divergenzen im Fall General Electric/Honeywell, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107595

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