Therapeutisches Klonieren


Trabajo de Seminario, 2002

17 Páginas, Calificación: sehr gut


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Ethik und Bioethik
2.1 Ethik als Begründungsverfahren
2.2 Wissenschaftsethik, Bioethik

3. Stammzellenforschung
3.1 Toti-, pluri- und multipotente Stammzellen
3.2 Therapeutisches Klonieren

4. Ethische Betrachtung
4.1 Allgemeines
4.2 Juristische Aspekte
4.3 Das Dammbruchargument: Möglicher Mißbrauch
4.4 Instrumentalisierung und Menschenwürde
4.5 Transdifferenzierung – eine ethische Alternative?
4.6 Weitere Argumente

5. Die Schutzwürdigkeit des Embryos
5.1 Wann beginnt das menschliche Leben?
5.2 Gründe gegen eine Festlegung
5.3 Kann man zu einem Ergebnis kommen?

6. Zusammenfassung

1. Einleitung

Die medizinische Forschung eignet sich gut als Anwendungsbeispiel für Ethik in der Wissenschaft, da hier der Mensch sowohl als handelndes Subjekt – in der Rolle des Forschers –, als auch als Objekt der Ethik – nämlich als Patient – eine praktische Rolle spielt. Von besonderem aktuellen Interesse ist dabei das Gebiet der Molekularmedizin, speziell die Forschung an embryonalen Stammzellen und im Bereich der frühen embryonalen Entwicklung, die in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt hat. Hier stellt sich aus ethischer Sicht unter anderem das interessante Problem, ob ein Embryo im Frühstadium moralisch ohne weiteres mit einer entwickelten Person gleichgesetzt werden kann und somit ein schutzwürdiges Objekt der Ethik darstellt. Nicht zuletzt um diese Frage findet seit einiger Zeit eine lebhafte öffentliche Diskussion statt (“Bioethik-Debatte”), in Deutschland ausgelöst vor allem durch den Antrag einer Forschergruppe im Jahr 2000, embryonale Stammzellen zu Forschungszwecken zu importieren. Die Untersuchung dieser und anderer ethischer Probleme im Bereich der Stammzellenforschung soll Gegenstand dieser Hausarbeit sein.

Zunächst soll eine engere Definition des Begriffs “Ethik” gegeben werden und dessen Anwendbarkeit auf die Wissenschaft allgemein untersucht werden. Im zweiten Teil wird die Stammzellenforschung und das therapeutische Klonieren als Beispiel für die Anwendung neuer Erkenntnisse vorgestellt. Vor diesem Hintergrund werden nach einer allgemeinen Betrachtung der Thematik die wichtigsten Argumente beider Seiten in der Bioethik-Debatte, soweit sie auf das Fallbeispiel “therapeutisches Klonieren” zutreffen, auf ihren tatsächlichen ethischen Gehalt hin überprüft. Im vierten Abschnitt soll versucht werden, die zentrale Frage nach der Schutzwürdigkeit des Embryos und dem Beginn menschlichen Lebens aus wissenschaftlicher und ethischer Sicht zu beantworten. Schließlich soll geklärt werden, ob man durch Anwendung ethischer Prinzipien auf eine abschließende Bewertung der offenen Fragen kommen kann.

2. Ethik und Bioethik

2.1 Ethik als Begründungsverfahren

Bevor über ethische Probleme gesprochen werden kann, sollte der Begriff “Ethik” zu­nächst einmal eingegrenzt werden[1]. Für die praktische Anwendung auf ein aktuelles Beispiel, in diesem Fall die Stammzellenforschung, ist vor allem die Bedeutung der Ethik als Begründung für moralische Normen und daraus abgeleitete Handlungsgrundsätze wichtig. Schließlich will man aus theoretischen Überlegungen auch praktische Schlußfolgerungen für das moralisch richtige Verhalten in bestimmten Situationen ziehen können. Ethische Begründungen unterscheiden sich grundlegend von solchen, die aufgrund zweckrationaler Überlegungen erfolgen, sie sind nicht “vernünftig” oder zielgerichtet. Das Vorliegen eines ethischen Begründungsverfahrens unterscheidet eine moralische Norm von einer zweckrational begründeten sozialen Klugheitsnorm.

Was aber zeichnet die Ethik aus? Als deren Grundbegriffe kann man den Wunsch nach einem “guten” Leben, das Streben nach Glück, Autonomie und “richtigem” Handeln nennen. Glück und Autonomie sind dabei halbwegs objektiv fassbare Begriffe. Was aber gut und richtig ist, hängt durchaus von den Ansichten und dem Gewissen jedes Einzelnen ab. Dennoch kann man sich auf gemeinsame Grundsätze dazu einigen. Zu den bekanntesten und allgemein anerkanntesten zählen der kategorische Imperativ von Immanuel Kant und das utilitaristische Prinzip von J.S. Mill. Kants Grundsatz behandelt das Streben nach einem idealen selbstbestimmten Leben, in dem jeder sein eigener Gesetzgeber wäre, und läßt sich am griffigsten mit einer seiner zahlreichen Formulierungen zusammenfassen: “Handle so, dass die Maxime deines Handelns jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könnte” ([5], S. 143). Diese Forderung legt gewissermaßen die Rahmenbedingugen für ethische Begründungen fest. Der Utilitarismus fordert das Streben nach “größtmöglichem Glück für die größtmögliche Anzahl von Menschen” ([5], S. 165). Ein weiteres Beispiel für allgemein vereinbarte ethische Grundsätze ist die “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte” der UNO von 1948. Auch wenn sich eine große Gruppe von Individuen auf einen solchen Grundsatz einigt, ist dennoch zunächst jeder selbst für die ethische Rechtfertigung seines Handelns verantwortlich. Die Gemeinschaft kann moralisches Handeln lediglich durch bestimmte Maßnahmen begünstigen – von einfachen Belohnungs- und Bestrafungsmustern in Modellen der Spieltheorie bis hin zu den Gesetzbüchern moderner Demokratien.

Eine für die Bioethik-Debatte entscheidende Forderung, die sich aus den genannten ethischen Grundsätzen ableiten läßt, ist die nach einem Instrumentalisierungsverbot menschlichen Lebens. Eine andere als die oben zitierte Formulierung des kategorischen Imperativs hat genau dies zum Gegenstand: “Handle so, dass du die Menschheit [...] jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest” ([5], S. 143). Was daraus für die ethische Beurteilung des therapeutischen Klonens folgt, wird weiter unten noch ausführlich diskutiert.

2.2 Wissenschaftsethik, Bioethik

Von den verschiedenen Disziplinen der modernen Ethik behandelt die Wissenschaftsethik die ethischen Probleme, denen sich der Wissenschaftler bei seiner Arbeit gegenüber sieht. Die Freiheit der Forschung ist ein hohes Gut, doch das bedeutet nicht, dass beim Streben nach Erkenntnisgewinn auch alle Mittel gerechtfertigt sind. Konflikte können sich etwa ergeben, wenn die Ziele eines Forschungsprojekts gegen ethische Grundsätze verstoßen (z.B. bei der militärischen Forschung denkbar) oder wenn die Tätigkeit selbst die Verletzung moralischer Normen erzwingt, auch wenn der Forscher damit ethisch gerechtfertigte Ziele verfolgt. Insbesondere bei der medizinischen oder “Bio”-Ethik hat man es mit so einem Fall zu tun, da hier der Mensch selbst Gegenstand der Forschung ist und somit Gefahr läuft, als Mittel gebraucht zu werden oder sonst in seiner Autonomie und Selbstbestimmung eingeschränkt zu werden.

Vor diesem Hintergrund soll nun versucht werden, am Beispiel der Stammzellenforschung und des therapeutischen Klonens die Anwendung von Ethik in der Wissenschaft zu untersuchen.

3. Stammzellenforschung

In diesem Abschnitt wird eine Übersicht über die Stammzellenforschung und das therapeutische Klonen gegeben[2] sowie die Ursache möglicher ethischer Konflikte erläutert.

3.1 Toti-, pluri- und multipotente Stammzellen

Das wichtigste Stichwort sind dabei die sogenannten “Stammzellen”. Dabei handelt es sich um Zellen, die sich durch ein besonders vielfältiges Entwicklungs- und Differenzierungspotential auszeichnen. Entsprechend dieser Potentialität kann man sie in drei Gruppen einteilen: zunächst die totipotenten Stammzellen, die aus einer befruchteten Eizelle durch Zellteilung entstehen. Jede dieser Zellen ist für sich in der Lage, sich zu einem vollständigen Organismus zu entwickeln und besitzt insofern “totale” Potenz. Einige Stunden nach der Befruchtung erreicht diese Zellkultur das Blastozystenstadium, bei dem eine erste Differenzierung der Zellen stattfindet. Die Blastozyste besteht aus einer äußeren Zellschicht (Exoderm), der später das für die Verbindung zur Gebärmutter wichtige Plazentagewebe bildet, und den darin eingeschlossenen Zellen (Entoderm), aus denen sich der menschliche Körper entwickelt. Diese inneren Zellen können sich immer noch in alle der über 200 menschlichen Zelltypen ausdifferenzieren, doch aus ihnen allein kann kein vollständiger Embryo mehr entstehen. Diese Zellen nennt man daher pluripotent.

Auch im Körper eines erwachsenen Menschen gibt es Stammzellen. Die besonders gut erforschten Blutstammzellen etwa, die sich im Knochenmark und auch im Blut selbst finden, sind für die Bildung der verschiedenen Arten von Blutzellen unerläßlich. Auch für andere Zelltypen, etwa im Zentralnervensystem, hat man Hinweise auf entsprechende Stammzellen entdeckt. Allen diesen körpereigenen Stammzellen ist jedoch gemeinsam, dass sie gewebespezifisch und auf die Bildung einer bestimmten Gruppe von Zelltypen spezialisiert sind. Man nennt sie daher multipotent.

Neuere Forschungsergebnisse deuten darauf hin, dass die Grenze zwischen multi- und pluripotenten Stammzellen nicht scharf verläuft. Beispielsweise haben sich neuronale Stammzellen von Mäusen, nachdem sie in das Knochenmark einer Maus eingesetzt wurden, zu Blutzellen entwickelt. Möglicherweise lassen sich also unter bestimmten Umständen multipotente zu pluripotenten Stammzellen umfunktionieren, die sogenannte Transdifferenzierung.

Therapeutische Möglichkeiten

Die Eigenschaft von pluripotenten Stammzellen, sich in verschiedene menschliche Zelltypen zu entwicklen, eröffnet interessante Möglichkeiten für deren medizinischen Einsatz. So könnte man aus ihnen etwa Ersatzgewebe züchten und damit Brandverletzungen oder Schädigungen des Zentralnervensystems behandeln. Für alle Arten von Krankheiten, die irgendwie mit Beeinträchtigung der Gewebefunktion einher gehen, könnten sich neue Heilungschancen bieten. Aus diesem Grund werden große Hoffnungen in die Stammzellentherapie gesetzt.

Gewinnung von Stammzellen

Für die Gewinnung pluripotenter Stammzellen kommt im Prinzip jede Methode in Frage, bei der es zur Entwicklung einer Blastozyste kommt. Eine Möglichkeit ist die Verwendung normaler Embryonen im Blastozysten-Stadium, entweder durch gezielte Befruchtung einer Eizelle oder durch Verwendung schon vorhandener Embryonen, die bei der In-Vitro-Fertilisation (IVF) übriggeblieben sind. Auch aus dem Keimbahngewebe abgetriebener Embryonen konnten Stammzellen gewonnen werden, die noch pluripotent waren. Allen so gewonnenen Stammzellen ist jedoch gemeinsam, dass sie für den therapeutischen Einsatz nicht in Frage kommen: aufgrund des genetischen Unterschieds zu den Zellen des damit behandelten Patienten ist mit Abstoßungsreaktionen aufgrund verschiedener Antigene zu rechnen. Während alle Arten embryonaler Stammzellen für die Grundlagenforschung in der Zell- und Entwicklungsbiologie interessant sind, kommen für die therapeutische Verwendung nur solche Stammzellen in Frage, die genetisch mit dem Empfänger identisch sind.

3.2 Therapeutisches Klonieren

Das Verfahren zur Gewinnung solcher “geklonten” Stammzellen ist der Somatische Zellkerntransfer (SCNT). Dabei wird einer entkernten Eizelle der Kern einer somatischen, d.h. normalen Körperzelle des Patienten eingepflanzt. Die resultierende Zelle besitzt – abgesehen von der Mitochondrien-DNA (mtDNA), die von der Spenderin der Eizelle stammt[3] – eine mit dem Patienten identische Erbinformation. Außerdem hat sie ebenso wie eine normale befruchtete Eizelle Totipotenz und entwickelt sich bei entsprechender Stimulation zu einer Blastozyste, der dann die für die therapeutische Verwendung interessanten pluripotenten Zellen entnommen werden können. Da man mit diesem Verfahren also die Körperzellen des Patienten quasi geklont hat, spricht man von therapeutischem Klonieren. Die praktische Durchführung aller Schritte des therapeutischen Klonierens ist bisher nur bei Mäusen gelungen (siehe Abb. 1). Auch bei Versuchen zum reproduktiven Klonen (“Klonschaf Dolly”) verwendet man den somatischen Zellkerntransfer zur Herstellung befruchteter Eizellen, die sich dann aber über das Blastozystenstadium hinaus zu einem vollen Lebewesen entwickeln.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Therapeutisches Klonieren bei der Maus, aus [2]

Die Tatsache, dass zur Gewinnung geeigneter Stammzellen ein Embryo im Frühstadium geschaffen werden muß, ist der zentrale Punkt bei der ethischen Beurteilung des therapeutischen Klonierens. Falls sich die oben erwähnte Transdifferenzierung körpereigener Stammzellen als machbar erweist, hätte man eine weitere Möglichkeit, pluripotente geklonte Stammzellen zu gewinnen, ohne dass die embryonale Entwicklung von der Befruchtung bis zum Blastozystenstadium durchgemacht wird.

Probleme

Neben den ethischen Problemen, die Gegenstand dieser Arbeit sind, steht die Stammzellenforschung auch vor einer Reihe von praktischen Problemen, die mögliche therapeutische Erfolge in Frage stellen. Beispielsweise war bei einem Experiment der Anteil der befruchteten Eizellen, die sich unter gegebenen Bedingungen tatsächlich bis zur Blastozyste entwickelten, kleiner als 1%. Auch weiß man kaum etwas über die Vorgänge, die nach der Befruchtung im Zellkern ablaufen. Vermutlich erfolgt eine teilweise Neuprogrammierung der Zelle als Reaktion auf die veränderten Bedingungen, mit unklaren Folgen für die weitere Entwicklung. Auch ist nicht sicher, wie weit sich die Differenzierung der Stammzellen in bestimmte Gewebearten überhaupt steuern läßt.

4. Ethische Betrachtung

4.1 Allgemeines

In der momentanen Diskussion ist oft die Rede davon, die Menscheit stünde vor der historischen Entscheidung über die Einführung der Embryonenforschung mit ihren diversen Anwendungen. Es entsteht der Eindruck, wir hätten jetzt ein für alle Mal die Weichen zu stellen und uns für die Zukunft festzulegen, wodurch die ganze Bioethik-Debatte natürlich noch mehr an Gewicht gewinnt. Bei genauerer Betrachtung besteht zu dieser Annahme jedoch nicht unbedingt Anlaß, die Realität sieht anders aus. Selbst wenn der Stammzellenforschung und anderen verwandten Gebieten keinerlei moralische und gesetzliche Grenzen gesetzt würden, würde dies die Welt nicht von heute auf morgen ändern. Es handelt sich derzeit immer noch um Grundlagenforschung, bei der man prinzipiell weder über die Erfolgsaussichten noch über die praktischen Anwendungsmöglichkeiten genaue Kenntnis haben kann. Keinesfalls kann die Stammzellenforschung ein technisches Entwicklungsprogramm nach dem Vorbild der Apollo-Mission sein, das nur auf den Startschuß wartet und innerhalb der vorgesehenen Zeit Ergebnisse produziert. Wenn man sich jetzt auf bestimmte Regeln für die Forschung einigt, schließt das nicht aus, dass diese aufgrund neuer unvorhergesehener Entwicklungen schon bald wieder revidiert und ersetzt werden. Bei einem so dynamischen Forschungsgebiet stellt sich “die Notwendigkeit zur Abwägung immer wieder neu”, wie der deutsche Bundeskanzler es in einem Interview ausdrückte[4].

4.2 Juristische Aspekte

Bevor man aus ethischen Überlegungen heraus entsprechende Gesetze fordert, also z.B. ein komplettes Verbot der Stammzellenforschung, muß man sich klar machen, dass der Sinn unseres Rechtsstaats nicht nur darin besteht, moralische Normen in Gesetzen festzuschreiben[5]. Seine Hauptaufgabe ist die Bewahrung des gesellschaftlichen Friedens, woraus sich die Achtung bestehender Wertvorstellungen bei der Erstellung und Auslegung von Gesetzen ableiten läßt. Die in unserer Verfassung, dem Grundgesetz, festgelegten Grundrechte sind zwar von der Kantschen Ethik motiviert, bilden also einen ethischen Hintergrund für alle daraus abgeleiteten Gesetze und Regelungen. Bei ihrer Auslegung spielen ethische Begründungsverfahren aber nur dann eine Rolle, wenn sie sich auf gesellschaftlich anerkannte Normen beziehen oder eben auf die Grundrechte, und nicht quasi im “luftleeren Raum” schweben.

Den Gegnern der Stammzellenforschung kommt es natürlich darauf an, eine gesetzliche Verankerung ihrer Bedenken in Form eines möglichst weitreichenden Verbots zu erreichen – und dafür stellt die Menschenwürde des Embryos juristisch gesehen die “schärfste Waffe” dar. Denn schließlich stellt ihre im Artikel 1 GG festgehaltene Unantastbarkeit das “Fundamentalprinzip” des Grundgesetzes dar, das den “Geist ausstrahlt, in dem die Grundrechte zu interpretieren sind” ([8], S. 3). So läßt sich die zentrale Rolle, die die Schutzwürdigkeit des Embryos in der ethischen Problematik der Stammzellenforschung einnimmt, aus juristischer Sicht erklären.

Nationale Alleingänge?

Was bei der Einführung entsprechender Regelungen und Verbote beachtet werden sollte, ist die Sinnlosigkeit nationaler Alleingänge besonders in der Forschungspolitik. Momentan unterscheiden sich die einzelnen Länder in Europa und weltweit zum Teil erheblich, was die juristischen Rahmenbedingungen der Stammzellenforschung angeht. So ist etwa der Embryonenschutz in Großbritannien weniger festgeschrieben als in Deutschland, und die föderale Gesetzgebung in den USA hat zur Folge, dass zwar auf nationaler Ebene die Forschung an embryonalen Stammzellen stark eingeschränkt wurde, dass aber gleichzeitig im Bundesstaat Kalifornien im September 2002 eine weitgehende Freigabe erfolgen konnte ([9]). Falls international anerkannte ethische Grundsätze (etwa basierend auf der UN-Menschenrechtscharta) für ein teilweises Verbot sprechen sollten, dann sollten auch Anstrengungen unternommen werden, für die internationale Durchsetzung entsprechender Regelung zu sorgen.

Forschungsfreiheit

Hätte man sich erst einmal auf den Standpunkt festgelegt, dass Embryonen bis zu einem bestimmten Alter auch nicht bedingt unter den Personenbegriff des Grundgesetzes fallen und somit keinerlei Schutzanspruch besitzen, müßte daraus auch eine Ablehnung jeder Form von “Embryonenschutzgesetzen” folgen. Dann überwöge nämlich auf der anderen Seite das Recht auf freie Entfaltung des Einzelnen[6], also nun des Forschers, der Eltern (im Falle der PID) oder des Kranken, der seine Körperzellen klonen läßt. Der Staat darf die Rechte des Einzelnen nicht ohne Grund einschränken, also müßte er sich aus der Frage des Embryonenschutzes ganz heraushalten, wenn es gar nichts zu schützen gäbe. Andere Gründe, die eine einschränkende Gesetzgebung rechtfertigen könnten, wie etwa die Wahrung des sozialen Friedens im Falle eines starken Widerstands in der Bevölkerung, blieben davon natürlich unberührt. Auch die Einschränkung der Forschungsfreiheit auf eine “dem Wohle des Einzelnen und der Gesellschaft”[7] dienende Wissenschaft spielt hier keine Rolle, da es sich bei der therapeutischen Stammzellenforschung zweifellos um eine solche handelt - im Gegensatz zum reproduktiven Klonen. Dies ist ein gutes Beispiel, wie entscheidend die Zielsetzung für das Vorhandensein moralischen Handelns ist, denn die tatsächliche Tätigkeit des Forschers im Labor dürfte sich in beiden Fällen kaum unterscheiden.

4.3 Das Dammbruchargument: Möglicher Mißbrauch

Ein Argument für den Verzicht auf Stammzellenforschung ist die Befürchtung, wenn der Schritt zur Anwendung des therapeutischen Klonen erst getan ist, werde es auch zum Mißbrauch der entsprechenden Technologien kommen. Beispielsweise könnte sich ein skrupelloser Diktator durch massenweises Klonen geeigneter Individuen Armeen willenloser Sklaven und Soldaten erschaffen. Aus Sicht der Ethik handelt es sich um ein sogenanntes “Dammbruchargument” – eine Handlung ist dann abzulehnen, wenn diese zu weiteren Handlungen mit nicht gewollten Konsequenzen führen würde. Erstens ist in diesem Fall jedoch die Kausalität nicht gegeben, der Mißbrauch folgt nicht zwangsweise auf die Anwendung. Außerdem kann gegenwärtig noch niemand abschätzen, ob etwa das reproduktive Klonen von Menschen überhaupt jemals technisch machbar sein wird. Darüberhinaus läge die Ursache für diesen Mißbrauch in der Gesellschaft und nicht in der Technologie selbst – es führtalso eher auf die Frage, ob unsere Gesellschaft überhaupt “reif” ist für diesen Fortschritt.

Kann eine Technologie unmoralisch sein?

In der Geschichte der Wissenschaft gibt es zahlreiche Beispiele dafür, dass neue Technologien stets auch neue Möglichkeiten des Mißbrauchs eröffneten. Beinahe jede neue Entdeckung ließ sich als Waffe einsetzen und wurde dies auch, vom Faustkeil bis zur Kernspaltung, ohne dass dies die Einführung dieser Technologie zur “friedlichen” Nutzung verhindert hätte. Entscheidend dafür, ob eine Handlung gegen moralische Normen verstößt und damit ethisch fragwürdig wird, ist ihre Zielsetzung. Ein technisches Verfahren an sich besitzt keinerlei moralische Qualität. Es kommt vielmehr auf dessen Einsatz, die Zielsetzung dabei und die möglichen Folgen an. In diesem Sinne sollte der Einsatz der Klonierungstechnik zu reproduktiven und therapeutischen Zwecken also getrennt diskutiert werden. Das Argument, man sollte diese Forschung ganz unterlassen, um die Möglichkeit zum Mißbrauch gar nicht erst zu schaffen, geht von der unrealistischen Annahme aus, die Tätigkeit in den Labors ließe sich weltweit kontrollieren. Außerdem läßt sich diese Forderung nicht ethisch begründen[8] – möglicherweise verstößt sie gar selbst gegen einen ethischen Grundsatz, wenn man die Freiheit der Forschung als solchen ansieht. Dass reproduktives Klonen gegen ethische Normen verstößt, versteht sich von selbst – hier liegt klar eine Instrumentalisierung menschlichen Lebens vor, da die Herstellung mehrerer genetisch identischer Menschen ansonsten keinen Sinn ergäbe. Für die Forschung auf dem Gebiet der Humangenetik ergibt sich daraus die Verpflichtung, sich klar zu den ethisch vertretbaren Zielen zu bekennen und möglichem Mißbrauch innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinde zu verhindern.

Kommerzialisierung

Häufig wird den Forschern insbesondere im Bereich der Biotechnologie und Gentechnik vorgeworfen, ihre Arbeit sei nicht von Erkenntnisgewinn, sondern vielmehr von Profitgier geleitet. In der Tat findet man in der Wissenschaftsgeschichte wohl kaum einen Fall, in dem die reine Grundlagenforschung und die kommerzielle Entwicklungsarbeit so eng verflochten sind wie in der Biogenetik. Die Vermarktung der Forschungsergebnisse stellt zumindest das Hauptinteresse der Firmen dar, die für die Finanzierung der Einrichtungen sorgen, in denen unter anderem nach den Möglichkeiten der Stammzellentherapie geforscht wird. Die zunehmende Kommerzialisierung der Forschung in diesem Bereich sollte auf jeden Fall aufmerksam beobachtet werden, um zu verhindern, dass wirtschaftliche Interessen anderen Zielen wie Erkenntnisgewinn und freier Zugänglichkeit des Wissen entgegenarbeiten. In dem Moment, wo die Wissenschaft statt der Verbesserung der Lebensbedingungen und der Vermehrung des Wissens nur noch die Vermarktung zum Ziel hätte, wäre auch die ethische Begründung der Forschungsfreiheit in Frage gestellt.

4.4 Instrumentalisierung und Menschenwürde

Die Grundsätze der Kantschen Ethik beinhalten ein bedingungsloses Instrumentalisierungsverbot menschlichen Lebens – ein Mensch darf niemals nur Mittel zum Zweck für einen anderen sein. Für die Forschung bedeutet dies vor allem ein generelles Verbot jeglicher Art von Menschenexperimenten. Auch das therapeutische Klonen wäre demzufolge moralisch strikt abzulehnen, wenn dafür Menschen verwendet würden. Die Frage, ob es sich bei befruchteten Eizellen, embryonalen oder körpereigenen Stammzellen jeweils um menschliches Leben handelt, muß daher vor einer abschließenden ethischen Beurteilung der Stammzellenforschung auf jeden Fall geklärt werden.

Wann greift die Menschenwürde?

Die Forderung nach der Unantastbarkeit der Menschenwürde erhält erst dann praktische Relevanz, wenn genau diese Würde in Gefahr ist. Der freie mündige Bürger sieht seine Menschenwürde im normalen Alltag nicht bedroht und beschäftigt sich daher eher selten mit der Frage danach. In Grenzsituationen, in denen die eigene Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist, entweder durch äußere Umstände wie etwa polizeiliche Zwangsmaßnahmen, oder aber aufgrund eigenen Unvermögens z.B. in Folge von Krankheit, tritt die Forderung nach Achtung der Menschenwürde jedoch “in Kraft” und die ethische Vertretbarkeit von Handlungen muß an diesem Kriterium gemessen werden. Zweifellos besitzt ein menschlicher Embryo, gleich in welchem Entwicklungsstadium, noch keine erkennbare Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit - liegt hier also ein solcher Fall vor, in dem man im Umgang mit dem bedrohten Individuum die Menschenwürde zu achten hat? Die Antwort lautet nur dann ja, falls man den Embryo uneingeschränkt als menschliches Individuum sieht. Neben der Einschränkung der Autonomie muß natürlich auch die Voraussetzung erfüllt sein, dass es sich beim betrachteten Subjekt überhaupt um einen Menschen handelt - das klingt zwar selbstverständlich, aber allein darauf kommt es hier an.

Schaffung von Leben

Die ethische Handlungsnorm, menschliches Leben nicht zu instrumentalisieren, schließt insbesondere die Schaffung von Leben allein zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken aus. Dieses Problem ist in gewisser Weise unabhängig von dem der Menschenwürde, denn selbst wenn man Embryonen im Frühstadium eine schützenswerte Menschenwürde nicht zugesteht, besteht doch im biologischen Sinne kein Zweifel daran, dass es sich bei ihnen um eine frühe Entwicklungsform menschlichen Lebens handelt. Die momentane Gesetzeslage in Deutschland, festgehalten im Embryonenschutzgesetz von 1990, spiegelt diese ethischen Bedenken wieder: Die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken ist unter Strafe gestellt, Stammzellenimport ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen zu Forschungszwecken sind seit 2002 unter strenger Kontrolle möglich, wenn die importierten pluripotenten Zelllinien bereits vor dem 1. Januar 2002 existiert haben ([12]). In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass der Schaffung von Leben eine besondere Bedeutung zugemessen wird: Der Akt der Schaffung bleibt verboten, der Einsatz von möglicherweise früher in einem solchen verbotenen Vorgang gewonnenen Stammzellen ist dagegen bedingt erlaubt.

Ein weiteres Beispiel ist die In-Vitro-Fertilisation, also die Befruchtung im Reagenzglas. Dabei werden aufgrund der Unsicherheit des Verfahrens stets mehr Eizellen befruchtet, als schließlich Embryonen in den Mutterleib eingepflanzt werden. Hier liegt die Sache zunächst jedoch etwas anders, da ja die Erzeugung der Embryonen keinem anderen Ziel dient als der Herbeiführung einer Schwangerschaft. Nun wurde der Vorschlag gemacht, die übriggebliebenen Embryonen, die ja keine reelle Aussicht auf weitere Entwicklung haben, zu Forschungszwecken freizugeben. Damit wäre auch hier lediglich der Teilaspekt des Instrumentalisierungsverbots, der sich auf die zweckgebundene Schaffung von Leben bezieht, berücksichtigt, nicht jedoch die Schutzwürdigkeit des schon existierenden Embryos.

Schließlich beschränken sich die Möglichkeiten der Instrumentalisierung menschlichen Lebens nicht auf den Moment der Entstehung. Ab welchem Zeitpunkt man überhaupt von menschlichem Leben spricht, ist gerade der zentrale Punkt in der ganzen Cloning-Debatte. Wenn das Instrumentalisierungsverbot schon zum Zeitpunkt der Befruchtung greifen soll, muß es sich dann nicht erst recht auf alle folgenden Stadien menschlichen Lebens beziehen und daher ein generelles Verbot der Forschung an Embryonen rechtfertigen? Tatsächlich folgt daraus nicht notwendigerweise, dass das menschliche Leben mit der Befruchtung beginnt. Es wird lediglich dem Aspekt der “Schaffung” eine andere Qualität zugesprochen als dem der Entwicklung während des Frühstadiums. Die Entstehung menschlichen Lebens ist eben kein punktueller Akt wie die Befruchtung, sondern ein gradueller Entwicklungsprozeß ohne scharfe Abgrenzung der einzelnen Stadien. Dabei stellt die Befruchtung der Eizelle klar den Beginn dieser Entwicklung dar und rechtfertigt daher eine Sonderbehandlung.

4.5 Transdifferenzierung – eine ethische Alternative?

Bei der Beurteilung der Stammzellenforschung vor dem Hin­ter­grund der Schutz­würdigkeit von Embryonen muß man zwischen drei Fällen unterscheiden: der Forschung an echten Embryonalzellen, der Verwendung entkernter Eizellen zur Herstellung geklonter Stammzellen und dem Versuch, körpereigene Stammzellen so umzuprogrammieren, dass sie sich wie embryonale Stammzellen verhalten. Die ersten beiden Fälle, von denen nur der zweite für die tatsächliche Anwendung in Frage kommt, gleichen sich insofern, als der Vorgang der Befruchtung stattgefunden hat und somit eine notwendige Voraussetzung für die Existenz menschlichen Lebens erfüllt ist, also das oben genannte Instrumentalisierungskriterium zum Tragen kommt.

Der entscheidende Unterschied

Eine mögliche Alternative stellt die Transdifferenzierung körpereigener Stammzellen dar. Es besteht Grund zu der Annahme, dass sich körpereigene, bereits teilweise ausdifferenzierte (multipotente) Stammzellen, wie sie z.B. im Rückenmark vorkommen, unter bestimmten Umständen in ein früheres Stadium zurückentwickeln, in dem die Differenzierung weniger fortgeschritten ist. Solche Zellen können sich dann ähnlich embryonalen Stammzellen in eine größere Zahl verschiedener Zellarten entwickeln. Dies macht sie für den therapeutischen Einsatz interessant, da hier keine Abstoßungsreaktionen zu befürchten sind (es handelt sich ja um körpereigene Zellen) und da außerdem das ethische Problem mit der Schaffung von Leben nicht gegeben ist. Vielmehr würden hier lediglich Reparaturmechanismen, die der Organismus ohnehin besitzt, gezielter eingesetzt – wie es in anderen Bereichen der Medizin ständig geschieht. Solange die Frage des Embryonenschutzes nicht eindeutig zu klären ist, wäre also den Stammzellen des eigenen Körpers aus ethischer Sicht eindeutig der Vorzug vor befruchteten Eizellen zu geben. Allerdings steht die Forschung in diesem Bereich erst am Anfang und es läßt sich noch nicht abschätzen, ob die therapeutischen Möglichkeiten ähnlich erfolgversprechend sein werden wie mit embryonalen Stammzellen.

“embroid bodies” aus pluripotenten Zellen?

Bei der Kultivierung pluripotenter Zellkulturen von Weißbüschelaffen (Callithrix jacchus) kam es in einem Fall zu einer unerwarteten Entwicklung: Der Stammzellenforscher J.A. Thomson glaubte in dem Zellhaufen Strukturen zu erkennen, die denen eines Primatenembryos kurz vor der Einnistung stark ähneln[9]. Dabei handelte es sich hier nicht um embryonale Stammzellen, sondern um pluripotente Zellen, die zu dieser Entwicklung eigentlich nicht fähig sein dürften. Für eine genauere Untersuchung müßte man solche Stammzellen in eine Umgebung bringen, die der bei der natürlichen Entwicklung des Embryos im Mutterleib ähnelt. Bis heute wurde ein solches Experiment jedoch noch nicht durchgeführt. Es erscheint nach dem derzeitigen Wissensstand durchaus vorstellbar, dass aus pluripotenten Stammzellen, wenn sie in der richtigen Umgebung kultiviert werden, Embryonen entstehen können. Die richtige Umgebung ist für die embryonale Entwicklung also eine entscheidende Voraussetzung, was wiederum Rückschlüsse auf die Bedeutung einzelner Stadien der Schwangerschaft im Mutterleib zuläßt. Abgesehen davon wird hier einmal mehr deutlich, wie unklar die Abgrenzung zwischen bloßen Funktionszellen und einem Menschen im Frühstadium aus biologischer Sicht ist.

4.6 Weitere Argumente

Verzicht aufgrund Überzeugung Anderer

Betrachtet man die Vielzahl der Argumente, die von den Gegnern der Klonmedizin unter der Überschrift “Ethik” vorgebracht werden, so fällt auf, dass es sich bis auf den Kernpunkt der Schutzwürdigkeit des Embryos meist eher um religiös-emotional motivierte Vorbehalte handelt, die sich bei genauerem Hinsehen schwer mit ethischen Begründungsverfahren im engeren Sinn in Verbindung bringen lassen. Diese Tatsache berechtigt die Befürworter jedoch nicht dazu, die Gegenargumente unter dem Vorwurf der Unsachlichkeit “links liegen” zu lassen. Vielmehr sollte der Diskurs auch solche moralische Normen berücksichtigen, die vielleicht auch ohne erkennbare ethische Grundlage in der Gesellschaft verankert sind. Wenn man diese Normen und Vorstellungen daraufhin untersucht, ob sie für die Menschen wirklich praktische Relevanz besitzen oder lediglich überkommene Denkweisen verkörpern und sie dementsprechend einfließen läßt oder nicht, wird das Ergebnis der Diskussion in Form von Regelungen und Gesetzesvorlagen vielleicht besser zu vermitteln sein, da es die Auffassung der breiten Öffentlichkeit eher wiederspiegelt.

Das Interesse der Gesellschaft an der Bioethik-Debatte ist groß, das sieht man nicht zuletzt an der hohen Frequenz entsprechender Artikel in den Printmedien. Eine Vielzahl von Verbänden und Interessengruppen spiegeln wieder, dass auch in der breiten Bevölkerung unterschiedliche Auffassungen vertreten sind. Die Anzahl derer, die die Forschung an Embryonen prinzipiell ablehnen, ist dabei alles andere als gering[10]. Nun stellt sich die Frage, ob eine generelle Freigabe der Stammzellenforschung auch gegen den erklärten Widerstand eines Teils der Bevölkerung erfolgen sollte, selbst wenn die Frage des Embryonenschutzes aus ethisch-wissenschaftlicher Sicht geklärt wäre. Aus ethischer Sicht könnte ein Forscher die Verwendung von Stammzellen moralisch ablehnen, weil er dabei nicht den Embryo, sondern die Gefühle einer großen Bevölkerungsgruppe verletzen würde. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung natürlich jedem betroffenen Forscher selbst überlassen ist, kann man versuchen, dieses ethische Argument gegen die ethischen Gründe für die Stammzellenforschung abzuwiegen, also die Freiheit der Wissenschaft und die Weiterentwicklung der Medizin zur Verbesserung der Lebensbedingungen.

Bessere Information als Voraussetzung

Aus Sicht der Gegner ist die Stammzellenforschung beispielhaft dafür, wie skrupellose Wissenschaftler nur ihre Interessen verfolgen und sich nicht darum kümmern, ob die Gesellschaft hinter ihnen steht. Die Befindlichkeiten liegen hier ähnlich wie beim Widerstand gegen die Gentechnik- oder Kernwaffen-Forschung. Letztlich spricht daraus ein gesundes Mißtrauen gegen Einrichtungen, die sich scheinbar der demokratischen Kontrolle entziehen. Gerade in Deutschland mußten erst schlimme Erfahrungen gemacht werden, bevor sich diese Haltung festsetzen konnte. Dieser Eindruck in der Bevölkerung, die Wissenschaft werde nicht richtig kontrolliert, läßt sich am ehesten dadurch bekämpfen, dass der Informationsfluß verbessert wird. Nur so kann die Sachkenntnis vermittelt werden, die man zur Vermeidung unnötiger Ängste und als Basis für gerechtfertigte Kritik benötigt. Auch bei der Einrichtung des Nationalen Ethikrates der Bundesregierung am 2. Mai 2001 wurde die Erarbeitung und Verbreitung von Informationen als Hauptaufgabe genannt[11].

Grenzen medizinethischer Rechtfertigung

Es ist klar, dass die Therapiemöglicheiten mit Stammzellen den Betroffenen die Möglichkeit eines glücklicheren Lebens eröffnen würden. Damit kann ein Humangenetik-Forscher seine Arbeit ethisch rechtfertigen. Es handelt sich in diesem Fall zunächst um ein Beispiel für die medizinische Ethik, die idealerweise dem Handeln jedes Arztes und Medizinforschers zugrundeliegt. Interessant wird es, wenn man in der ethischen Begründung der genetischen Forschung über diesen allgemein anerkannten Grundsatz hinausgeht.

Man könnte es beispielsweise allgemein als Aufgabe des Menschen ansehen, der Zu­fälligkeit der Natur Einhalt zu gebieten, wo immer es möglich ist. Gegenüber dem Streben des Menschen nach Glück und Unabhängigkeit stellt dieser Schritt jedoch eine Verallgemeinerung dar, denn man kann damit auch gegenteilige Ziele verfolgen. Auch ist mit “Unabhängigkeit” zunächst einmal die Freiheit des Einzelnen bei der eigenen Lebensgestaltung gemeint und nicht etwa die Unabhängigkeit des Menschen von den Launen der Natur. Wenn man den technischen Fortschritt von der Steinzeit bis heute als geschlossene Entwicklung betrachtet, kann man zwar eine zunehmende Selbständigkeit des Menschen gegenüber der Natur erkennen, aber daraus ergibt sich keine Verpflichtung für die Zukunft, und eine ethisch begründete Handlungsnorm läßt sich daraus erst recht nicht ableiten. Genaugenommen können ethische Begründungen ohnehin nur das Handeln jedes einzelnen Individuums motivieren und nicht das der Gesamtheit der Menschen.

5. Die Schutzwürdigkeit des Embryos

Es hat sich nun deutlich gezeigt, dass die ethischen Grenzen der Stammzellenforschung sich im Wesentlichen an der Schutzwürdigkeit des Embryos festmachen lassen. Ist ein Embryo vom Zeitpunkt der Befruchtung an als vollwertige Person im moralischen Sinne anzusehen, dann ist die Gewinnung von Stammzellen aus Embryonen im Blastozystenstadium ethisch grundsätzlich abzulehnen. Kann man sich dagegen auf einen späteren Zeitpunkt in der menschlichen Entwicklung einigen, von dem an man von einer Person spricht, wäre diese Art der Stammzellengewinnung als ethisch unbedenklich einzustufen. In diesem Abschnitt werden biologisch-medizinische Aspekte, die eine Festlegung rechtfertigen könnten, sowie Gründe gegen eine solche Festlegung untersucht.

Die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens ist übrigens nicht neu. Jede Kultur hatte ihre Vorstellung davon, die Auffassungen unterschieden sich durchaus. Bei den noch nicht christianisierten Germanen etwa durft ein Säugling ohne Bestrafung getötet werden, solange er noch keine Nahrung zu sich genommen hatte – erst dann wurde er zum Menschen.[12]

5.1 Wann beginnt das menschliche Leben?

Da die Entwicklung von der Befruchtung bis hin zur Geburt weitgehend kontinuierlich abläuft, ist es schwierig, einen Einschnitt zu finden, von dem an man von einer “Person” spricht. Das ist jedoch kein Grund für die alleinige Festlegung auf den Zeitpunkt der Befruchtung oder der Geburt. Während es sich auch bei einer soeben befruchteten Eizelle zweifelsfrei um Leben im biologischen Sinne handelt, ist damit noch nichts über den Status als “Person” und damit die ethische Relevanz gesagt. Das Problem der Festlegung besteht in ähnlicher Form auch bei der weiteren Entwicklung des Menschen zu einer juristischen Person: der Beginn der Strafmündigkeit oder der Volljährigkeit eines Menschen ist auf einen bestimmten Tag festgelegt, obwohl an diesem wohl kaum irgendein besonderer Entwicklungssprung in der geistigen Reife stattfindet. Deswegen zweifelt trotzdem niemand den Sinn einer solchen Festlegung an, denn sie erfolgt dennoch unter Verwendung festgelegter Kriterien. Statistische Schwankungen in der geistigen Entwicklung Jugendlicher müssen dabei zwangsläufig in Kauf genommen werden. Ebenso wäre es nun gerechtfertigt, wenn man dem Embryo von einem bestimmten Schwangerschaftstag an den Personenstatus zuspricht, solange dafür ausreichende Kriterien gefunden werden, wie z.B. die Spezialisierung der einzelnen Zellen oder die Ausbildung neuronaler Strukturen. Gegenüber dem Problem mit der Volljährigkeit ist man hier sogar im Vorteil, denn die statistischen Schwankungen der Entwicklungsgeschwindigkeit sind bei Föten viel geringer als bei Jugendlichen.

Nidation

Wenn man die besondere Rolle der Umgebung für die Embryonalentwicklung berücksichtigt, böte sich der Zeitpunkt der Nidation, also der Einnistung des wenige Tage alten Embryos in die Placenta der Gebärmutter, als Markierung für den Beginn des menschlichen Lebens an. Vor der Nidation ist die erfolgreiche Entwicklung zum Menschen noch keineswegs sicher, mehr als die Hälfte aller befruchteten Eizellen gehen unbemerkt ab, eine Einnistung findet gar nicht erst statt. Auch eine Reihe von Verhütungsmethoden greift erst nach der Befruchtung, z.B. die “Pille danach” oder die Spirale, ohne dass dabei aus moralischer Sicht ein Unterschied zu Kondom oder Pille gemacht würde. Nach der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut kann eine erfolgreiche Schwangerschaft dagegen nur noch durch Schädigung des Embryos aufgrund genetischer Defekte oder durch äußere Einflüsse verhindert werden. Es spricht also einiges für die Nidation. Allerdings käme man mit dieser Festlegung dann in erhebliche Schwierigkeiten, wenn irgendwann derselbe Vorgang in einer “künstlichen Gebärmutter” gelingen sollte. Die Forschung dazu ist in vollem Gange, erste Erfolge konnten Wissenschaftler der New Yorker Cornell-University um Hung-Ching Liu Anfang des Jahres vermelden[13]. Abgesehen davon, dass man sich dabei bereits im Grenzbereich zu Menschenexperimenten bewegt und die beunruhigende Vorstellung einer kommerziellen Menschenfabrikation aufkommen mag, zeigt dieses Beispiel einmal mehr, wie problematisch die Festlegung ist, wenn sie alleine aufgrund biologisch-medizinischer Gesichtspunkte erfolgt.

Vergleich mit Todeszeitpunkt

Nicht nur am Anfang, sondern auch am Ende des menschlichen Lebens stellt sich die Frage des genauen Zeitpunkts. Auch der Tod kann als ein kontinuierlicher Vorgang angesehen werden, bei dem nach und nach alle lebenswichtigen Funktionen versagen. Heutzutage besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Tod mit dem Versagen des Gehirns als Sitz des Bewußtseins eintritt. Von diesem Zeitpunkt an kann der Vorgang des Sterbens durch keine medizinische Maßnahme mehr umgekehrt, lediglich vorübergehend angehalten werden. Die erlebende Persönlichkeit des Sterbenden ist dabei jedoch unwiderbringlich verloren. Überträgt man die Argumentation auf die Frage nach dem Anfang des Lebens, folgen daraus zwei mögliche Konsequenzen: betrachtet man ein funktionierendes Gehirn als Voraussetzung für eine bewußte Personalität, beginnt das Leben mit der Herausbildung komplexer neuronaler Strukturen. Das Argument der Unumkehrbarkeit spricht dagegen eher für den Zeitpunkt der Nidation als Lebensbeginn.

Von den Kritikern der Hirntod-Regelung kommt übrigens häufig der Vorwurf, die Bestimmung des Hirntodes als Todeszeitpunkt diene allein medizinischem Interesse, um die Verwertbarkeit der noch funktionierenden Organe zu sichern. Analog dazu wurde auch argumentiert, die Suche nach dem Beginn des Lebens sei von dem Interesse geleitet, Embryonen ohne moralische Bedenken für medizinische Zwecke verbrauchen zu können. Selbst wenn bei manchen Forschern eine solche Motivation vorhanden sein sollte, bleibt eine sachliche Diskussion zum Thema davon unberührt, solange entsprechende Argumente dafür nicht zugelassen werden. Dasselbe gilt für die möglicherweise religiöse Motivation der anderen Seite.

5.2 Gründe gegen eine Festlegung

Bevor man überhaupt anfängt, nach einem geeigneten Zeitpunkt für den Beginn des Menschseins zu suchen, kommt oft schon der Einwand, eine solche Definition verbiete sich von selbst. Dafür werden verschiedene Gründe vorgebracht. Man dürfe den Menschen als Gottes Ebenbild keiner Umdeutung unterwerfen, lautet etwa die religiöse Argumentation. Damit mag die Diskussion aus Sicht der Kirchen beendet sein, aber eine fundierte Begründung sollte unabhängig vom Weltbild bestimmter Religionen sein. Etwas weltlicher ist da schon die Begründung, dass sich an solchen Fragen über die “wahre Natur des Menschen” schon immer große Konflikte entzündet hätten. Der Embryo müsse automatisch menschlich sein, allein eine Diskussion darüber sei ein Rückfall in die “Zeit der Glaubenskriege”[14]. Dagegen kann man einwenden, dass unsere heutige Gesellschaft die Diskussion solcher Fragen hoffentlich besser verkraften wird als das tiefgläubige Mittelalter. Außerdem geht es hier nicht um eine dogmatisch festgelegte “Beseelung” zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern um den Versuch, mit Hilfe von wissenschaftlichen Mitteln zu neuen Einsichten zu kommen.

Gattungssolidarität

Als Grund für die bedingungslose Schutzwürdigkeit des Embryos wurde die Forderung nach “Gattungssolidarität”[15] vorgebracht. Der menschliche Embryo sei vom Zeitpunkt der Befruchtung an ein Exemplar des Homo Sapiens, wenn auch im frühesten Stadium, und müsse daher als Artgenosse unseren Schutz genießen, auch wenn seine menschlichen Eigenschaften nur potentiellen Charakter haben. Dieses Argument läßt sich leicht entkräften – sicherlich stellt der Embryo keine eigene Lebensform dar, aber auf jeden Fall ein bestimmtes Stadium, das sich signifikant von späteren Entwicklungsstufen des Menschen unterscheidet. Abgesehen von rein biologischen Faktoren wie der Lungentätigkeit können diese Unterschiede auch oder gerade in der moralischen Qualität als Individuum bestehen – und nur auf die kommt es an, wenn man die Schutzwürdigkeit beurteilen will. Umgekehrt kann man sogar argumentieren, eine bedingungslose moralische Gleichsetzung des Embryonalstadiums mit einem vollentwickelten Menschen ignoriere eben die Unterschiede, die den hohen Stellenwert menschlichen Lebens ausmachen, und stelle damit eine unzulässige reduktionistische Vereinfachung dar.

Selbsttranszendenz

Schließlich noch der interessante Einwand, der Mensch selbst sei gar nicht in der Lage, über das Mensch-Sein anderer zu entscheiden, da er zur Selbsttranszendenz nicht fähig sei. Man könnte sich tatsächlich fragen, ob wir aus unserer festgelegten Perspektive als Menschen überhaupt prinzipiell verstehen können, was das Menschsein eigentlich ausmacht, um darauf aufbauend eine Entscheidung zu treffen. Aus diesem Problem ein Definitionsverbot abzuleiten, ginge allerdings zu weit. Vielmehr sollte man bei derartigen Entscheidungen immer eine gewisse Vorläufigkeit akzeptieren, um sich den möglichen Implikationen neuer Erkenntnisse nicht zu verschließen.

Rolle der Gene

Die Rolle der Gene für die Ausbildung von Persönlichkeit wird häufig überbewertet. Obwohl das menschliche Verhalten sicherlich stärker von angeborenen, also im Erbgut verankerten Faktoren abhängt als uns im Alltag bewußt ist, darf doch die Wichtigkeit äußerer Einflüsse nicht außer Acht gelassen werden. Die Behauptung, durch die Auswahl der Gene bei der Verschmelzung werde bereits ein entscheidender Teil der Persönlichkeit geprägt, geht dabei eindeutig zu weit. Eher werden durch sie die Rahmenbedingungen geschaffen, unter denen sich ein Mensch zur Person entwickelt. Alleine am Erbgut läßt sich Persönlichkeit nicht festmachen, es ist schließlich auch in jeder unserer Körperzellen vorhanden, und daher ist dies auch kein Argument dafür, die befruchtete Eizelle zur Person zu erklären.

Rückprojektion der Persönlichkeit

Wenn man auf seine Kindheit zurückblickt, schließt man dabei auch die Zeit ein, die der eigenen Erinnerung nicht mehr zugänglich ist. Normalerweise kann man sich an Vorgänge vor dem dritten oder vierten Lebensjahr nicht mehr bewußt zurückerinnern, doch man projiziert die eigene Persönlichkeit trotzdem auf die Zeit davor zurück, z.B. mit Hilfe von Fotos oder Erzählungen der Eltern. Wenn man konsequent weiterdenkt, muß diese Projektion nicht mit der Geburt enden, sondern kann sich bis zurück auf den Akt der Zeugung erstrecken, denn – rückwirkend betrachtet – ist die gesamte Entwicklung von da an kausal mit der eigenen gegenwärtigen Existenz verknüpft. So könnte man allen Stadien der eigenen Vergangenheit seine heutige Personalität zuschreiben, einschließlich der Embryophase. Das funktioniert jedoch nur in die eine Richtung, denn am Anfang des Lebens selbst kann man über die weitere Entwicklung ja noch nichts aussagen. Es ist die eigene Lebensgeschichte, die die Persönlichkeit ausmacht und durch welche der “Ich”-Begriff, den man zurückprojiziert, überhaupt erst Sinn ergibt. Dem Anfang des Lebens fehlt dagegen genau diese Geschichte, und deshalb kann man daraus keine Aussage über die Personalität eines jetzt existierenden Embryos ableiten.

5.3 Kann man zu einem Ergebnis kommen?

Die Forderung nach dem Schutz des Embryos als Person läßt sich ethisch begründen. Mit der Frage jedoch, ob ein Embryo überhaupt eine moralisch relevante Person darstellt, befindet man sich außerhalb ethischer Begründungsmöglichkeiten. Auch die Entwicklungsbiologie und Humanmedizin kann zumindest gegenwärtig keine schlüssige Antwort darauf geben. Es ist sogar fraglich, ob sie das jemals können wird, auch wenn die verschiedenen Phasen der frühen menschlichen Entwicklung immer genauer erforscht werden. Schließlich geht es hier nicht um objektiv erfaßbare Abläufe wie Zellteilung oder -differenzierung, sondern vielmehr um die Frage, was überhaupt eine Person ausmacht. Früher hätte man hier die Trennlinie zwischen Natur- und Geisteswissenschaften gezogen – ein Beispiel dafür, dass diese Trennung angesichts der Fortschritte der modernen Biologie heute nicht mehr angemessen erscheint. Die Hirnforschung – ein Wissenschaftszweig, der sich nahe an dieser Trennlinie bewegt – ist vielleicht am ehesten zur Beantwortung der Frage nach dem tatsächlichen Beginn des Lebens in der Lage. Mit den Mitteln der Neurowissenschaften könnte man die Eigenschaften der Personalität vielleicht einmal an der Entwicklung neuronaler Strukturen festmachen. Insgesamt bleibt jedoch festzustellen, dass die vorherrschenden theoretischen Modelle in der Zell- und Entwicklungsbiologie von den neueren experimentellen Ergebnisse der Stammzellenforschung überholt worden sind. Um zu neuen Erkenntissen zu gelangen, muss der theoretische Unterbau dieser Gebiete erweitert und unter Zuhilfenahme anderer Disziplinen wie Hirnforschung, Psychologie oder komplexer adaptiver Systeme nach neuen Erklärungsmustern gesucht werden.

6. Zusammenfassung

Betrachtet man die Vielzahl der in der “Bioethik-Debatte” vorgebrachten Argumente vor dem Hintergrund einer genauer definierten Ethik, kristallisieren sich für das Beispiel der Stammzellentherapie drei Hauptpunkte heraus: Das Dammbruch-Argument des möglichen Mißbrauchs, der Respekt vor moralischen Bedenken Anderer, und das Kriterium der Menschenwürde und Instrumentalisierung menschlichen Lebens durch Verwendung von Embryonen. Das erste Argument läßt sich im wesentlichen dadurch entkräften, dass die Kausalität hier nicht gegeben ist, der Mißbrauch kann und muß verhindert werden. Der zweite Punkt ist insofern von Bedeutung, als jeder Betroffene seine eigenen ethischen Bedenken, entgegen der möglichen Überzeugung einer Mehrheit zu handeln, gegen die positive Ethik des Mediziners und Forschers abzuwägen hat. Der dritte und zentrale Punkt schließlich führt auf die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Embryos selbst, welche sich mit den Mitteln der Ethik nicht beantworten läßt. Solange dieses Problem nicht abschließend geklärt ist, ist aus ethischer Sicht der Forschung an gewebespezifischen Stammzellen und deren Transdifferenzierung vor der embryonenverbrauchenden Forschung der Vorzug zu geben.

Literatur

[1] Rudolf Kötter, “Wieviel Ethik ethält die Bioethik? ”, in: “Kultur × Handlung × Wissenschaft”, Verlag Velbrück Wissenschaft, Weilerswist 2002
[2] Philipp Grätzel, “Therapeutische Klonen macht Aufzucht von Embryos als Organspender nötig” Ärzte Zeitung vom 21.8.2000
[3] Wolfgang Geissel, “Forschungserfolge beim therapeutischen Klonen entfachen Debatte zum Embryonenschutz-Gesetz“, Ärzte Zeitung vom 21.8.2000
[4] “Stem Cells: A Primer”, Information des U.S.-Gesundheitsministeriums, 5/2000 http: //www.nih.gov/news/stemcell/primer.htm
[5] Peter Kunzmann u.a., “dtv-Atlas der Philosophie”, Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1991.
[6] Bryan Sykes, “Die sieben Töchter Evas”, Gustav Lübbe Verlag 2001
[7] Christian Geyer (Hrsg.), “Biopolitik – Die Positionen”, Suhrkamp Verlag, Frankfurt 2001
[8] Prof. Dr. Jutta Limbach, “Menschenwürde, Menschenrechte und der Fortschritt der Medizin”, Erlangen, 24.5.2001, http: //www.forum.mpg.de/programm/infos_person/menschenwuerde.pdf
[9] “Kalifornien: Forschung mit embryonalen Stammzellen zugelassen”, Spiegel Online (Politik) vom 23.9.2002
[10] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland http: //www.bundesregierung.de/Gesetze/-,4222/Grundgesetz.htm
[11] Bericht zur dimap-Umfrage in der FAZ vom 19. April 2002
[12] “Chronik - Vom Embyonenschutzgesetz im Jahr 1991 zur Bundestagsdebatte zum Stammzellimport am 30. Januar 2002”, Die Zeit, 30.1.2002
[13] JA Thomson et al., “Pluripotent cell lines derived from common marmoset (Callithrix jacchus) blastocysts”, Biology of Reproduction, Vol 55, 254-259, Jahr: 1996
[14] “New Yorker Wissenschaftler entwickeln künstliche Gebärmutter”, dpa-Meldung in der SZ vom 23.02.2002
[15] “Entbunden”, Jeremy Rifkin in der FAZ vom 4.3.2002, S.43
[16] “Not treibt zur Säuglingstötung”, in: “Chronik der Deutschen”, Harenberg Verlag, Dortmund 1983, S. 63

[...]


[1] Quelle für dieses Kapitel: [1]

[2] Als Quellen dienten hauptsächlich [2], [3] und [4]

[3] Die ausschließlich von der mütterlichen Seite vererbte mtDNA spielt neuerdings eine entscheidende Rolle bei der Verbrechensaufklärung und in der Archäologie (siehe z.B. [6]). Wird das therapeutische Klonieren einmal zum medizinischen Standard, ginge diese Möglichkeit langfristig vielleicht verloren.

[4] in [7], S. 101

[5] [1], S.136

[6] laut Artikel 2.1 Grundgesetz [10]

[7] BVerfGE 47, 327 (370), siehe [8]

[8] die Technologie selbst kann eben nicht unmoralisch sein, und die Arbeit an unmoralisch einsetzbaren Werkzeugen ebenfalls nicht

[9] Originalveröffentlichung [13], siehe auch [7], S. 164ff.

[10] So lehnen etwa bei einer Umfrage von dimap 69% der Befragten den Import embryonaler Stammzellen ab, siehe [11]

[11] [7], S. 89

[12] Quelle: [16]

[13] [14], kritische Beurteilung dazu von Jeremy Rifkin: [15]

[14] Mark Siemons in der FAZ, [7], S. 142

[15] so genannt von Reinhard Merkel, [7], S. 56

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Therapeutisches Klonieren
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg
Calificación
sehr gut
Autor
Año
2002
Páginas
17
No. de catálogo
V107737
ISBN (Ebook)
9783640059720
Tamaño de fichero
2039 KB
Idioma
Alemán
Notas
Bioethik und Stammzellendebatte. Therapeutisches Klonieren als Fallbeispiel für ethische Probleme in der modernen Biologie.
Palabras clave
Therapeutisches, Klonieren
Citar trabajo
Philip Kollmannsberger (Autor), 2002, Therapeutisches Klonieren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107737

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Título: Therapeutisches Klonieren



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