Die juristische und gesellschaftliche Stellung der Frau in der Römischen Republik


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

17 Pages, Note: 2+


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Ideal der römischen Frau

3. Verfügungsgewalt über Frauen
3.1. „patria potestas“
3.1.1. Uneingeschränkte Machtposition des „pater familias“
3.1.2. Livius: Beispiel für die Reichweite der „patria potestas“
3.1.3. Beendigung der „patria potestas“
3.2. „manus“- Ehen
3.2.1. Rechtliche Bedeutung
3.2.2. Verlobung
3.2.2.1. Wahl des Ehemannes
3.2.2.2. Verlobungsfeier
3.2.3. Verbotene Ehen
3.2.4. Hochzeit
3.2.4.1. Festsetzung des Hochzeitsdatums
3.2.4.2. Formen der Eheschließung
3.2.5. Stellung und Aufgaben der Matrone
3.2.6. Scheidung
3.2.6.1. Historische Entwicklung
3.2.6.2. Scheidungsgründe
3.2.6.3. Scheidungsverfahren

4. Zusammenfassung

5. Literaturverzeichnis
5.1. Primärliteratur
5.2. Sekundärliteratur

1. EINLEITUNG

Die Geschichte der Menschheit war immer auch eine Geschichte der Kriege. Das heißt, dass Männer in allen Zeitaltern den Verlauf der Dinge ausmachten und dass die Rolle der Frauen schon von Anfang an eine sehr passive war.

Dennoch gibt es viele Überlieferungen und Legenden, in denen Frauen eine große Rolle spielen. Auch die Quellenauskünfte sind sehr ergiebig. So haben zum Beispiel einige griechische Geschichtsschreiber, unter ihnen Plutarch, schriftlich festgehalten, was ihnen am Leben der römischen Frau aufgefallen war.

Weitere Quellen sind die römischen Geschichtsschreiber wie Livius, Tacitus und andere. Ebenso kann man Informationen aus den satirischen Darstellungen von Juvenal und Martial entnehmen. Letztere sind sicher nicht vollständig ernst zu nehmen, zumal diese „Zeitzeugen“ oft zu Übertreibungen neigten und es deshalb schwer ist, die Wahrheit herauszukristallisieren. Sie geben aber unter Umständen Hinweise auf Sitten und Bräuche, die in den römischen Familien vorherrschten.[1]

Bei allen Betrachtungen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass alle Schriften, die uns aus den vorchristlichen Jahrhunderten überliefert sind, von Männern geschrieben wurden und keines der wenigen von Frauen[2] verfassten Büchern bis heute erhalten geblieben ist.[3]

Ein weiteres Problem bei der Recherche von Quellen ist, dass sie sich vorrangig auf Frauen aus patrizischen Familien beziehen und es nur wenige Auskünfte über das alltägliche Leben in den einfacheren Gesellschaftsschichten gibt.

Aufgrund dessen soll in dieser Arbeit das Augenmerk auf die juristische und gesellschaftliche Stellung der „grandes dames“, der Matronen, in der römischen Republik gelenkt werden. Die beiden Formen männlicher Verfügungsgewalt über Frauen, patria potestas und manus, bilden den Schwerpunkt der Abhandlung. Die „Emanzipation“[4] in der ausgehenden Republik soll unberücksichtigt bleiben.

2. IDEAL EINER RÖMISCHEN FRAU

Eine Frau in der römischen Republik wurde nur über ihre Familie definiert, das heißt: wer ihr Mann war, welchen Status dieser hatte, wie viele Kinder sie hatte, wie diese erzogen waren und welche Kontakte sie zu welchen Männern pflegte. Von einer Frau wurden Tugenden wie Bescheidenheit, Rechtschaffenheit, Pflichtgefühl, Keuschheit und Gehorsam erwartet. Sie musste tüchtig sein, was die häusliche Arbeit anging, sollte Sorgfalt und Treue aufweisen und den Namen ihres Mannes in der Öffentlichkeit gut vertreten.[5]

Ihre untergeordnete Position wurde durch drei Dinge begründet: levitas animi, die Unbeständigkeit des Charakters; infirmitas sexus, die Schwäche des Geschlechts und imbecillitas mentis, die Kraftlosigkeit ihres Verstandes.[6] Durch ihren weiblichen Körper sei sie von Krieg und Regierung ausgeschlossen und es sei richtig, dass sie zu Hause bliebe. Das waren die grundlegenden Prinzipien der römischen Rechtstheorie, aufgrund derer alle Frauen ob ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit unter der Vormundschaft der Männer zu stehen hatten.

Es galt als sehr hoch angesehen, wenn eine Frau nur einen Mann in ihrem Leben hatte (univira), was allerdings wegen des häufigen Ehebruchs und der Scheidungen sehr selten vorkam. Die Pflicht der Frau war es, ihrem Mann Söhne zur Welt zu bringen, um das Überleben der Familie zu sichern.

Eine „gute“ Frau hatte wie ihr Mann zu denken und zu fühlen und sollte ihm nie widersprechen. Dies belegt eine Grabesinschrift:

„Sie war der Schutzgeist meines Hauses, meine Hoffnung, mein einziges Leben. Was ich wünschte, wünschte auch sie, mied, was ich mied.“[7]

Eine weitere Grabinschrift berichtet von der ehelichen Verbundenheit und Tüchtigkeit der Verstorbenen:

„Sie war eine unvergessliche Gattin, eine gute Mutter, eine verehrungswürdige Großmutter, züchtig, fromm, arbeitsam, brav, energisch, wachsam, besorgt, nur eines Mannes treue Frau, eine Hausmutter voll Fleiß und Verlässlichkeit.“[8]

3. VERFÜGUNGSGEWALT ÜBER FRAUEN

Mit wenigen Ausnahmen waren alle römischen Frauen ihr Leben lang an einem unabhängigen rechtlichen Handeln gehindert. Die Berechtigung zu rechtswirksamen Handlungen lag ausschließlich bei den Männern: dem Vater, Ehemann oder Vormund, konnte aber theoretisch der Frau übertragen werden.[9]

3.1. „PATRIA POTESTAS“

3.1.1. Uneingeschränkte Machtposition des „pater familias“

Keimzelle des römischen Staates und einer der wichtigsten Pfeiler, auf die sich sein Gefüge stützte, war die Familie. Deren Oberhaupt und nahezu uneingeschränkter Herr war der pater familias, der Hausvater. Die familia unter seiner Gewalt, potestas, bestand aus seinen Kindern[10], Enkelkindern, seiner Frau (sofern eine manus -Ehe vorlag) und aus seinen Sklaven.

Die unerschütterliche Machtposition des paters hatte keine vergleichbare Entsprechung in anderen antiken Kulturen[11]. Der potestas unterworfene Personen konnten kein eigenes Vermögen besitzen. Alles, was ihnen vererbt oder gegeben wurde, gehörte dem Gewalthaber. Die Absurdität dieses Prinzips liegt darin, dass auch ein erwachsener Sohn, der womöglich eine eigene Familie hatte und ein wichtiges Amt bekleidete, kein Eigentum im juristischen Sinn besitzen konnte, solange der pater familias noch am Leben war.[12]

Die patria potestas gab dem Familienvater als äußerste Reichweite der väterlichen Zuchtgewalt das ius vitae necisque, die „Vollgewalt über Leben und Tod“[13]. Zudem konnte der Vater sich weigern, ein neugeborenes Kind aufzuziehen, vor allem wenn es ein Mädchen war, während die Mutter keine rechtliche Möglichkeit besaß, dies zu verhindern.

Dem pater familias stand es zu, seine Kinder zu verkaufen, auszuliefern und sogar mit dem Tode zu bestrafen. Diese patriarchalischen Rechte wurden erst im 4. nachchristlichen Jahrhundert unter den Kaisern Valentinian I. und Valens abgeschafft.[14]

3.1.2. Livius: Beispiel für die Reichweite der „patria potestas“

Livius erzählt in seinem Werk Ab urbe condita eine Geschichte aus dem Jahre 449 v. Chr., in der ein Eindruck von den harten Strafen vermittelt wird, die ein Vater über seine Tochter verhängen konnte, wenn sie seinen Moralvorstellungen nicht entsprach:[15]

Appius Claudius, einer der Dezemvirn, die die Zwölftafelgesetze[16] aufgestellt hatten, umwarb ein Mädchen namens Verginia. Nachdem Verginias Vater vergeblich alles in seinen Kräften Stehende versucht hatte, sie vor den Nachstellungen des Appius Claudius zu schützen, tötete er sie schließlich. Diese Tat rechtfertigte er mit dem Argument, dass er ihr, da sie ihre Keuschheit nicht mehr hätte bewahren können, einen zwar traurigen, doch immerhin ehrenvollen Tod bereitet habe:

„Quod ad se attineat, uxorem sibi fato ereptam, filiam, quia non ultra pudica victura fuerit, miseram, sed honestam mortem occubuisse...”[17]

3.1.3. Beendigung der „patria potestas“

Nur der Tod des paters beendete seine potestas. Die Söhne wurden Personen „eigenen Rechts“, sui iuris, und konnten nun ihrerseits pater familias werden. Die Vormundschaft über Töchter ging auf den nächsten männlichen Verwandten, den Agnaten über, sofern der Gewalthaber nicht testamentarisch einen anderen Vormund (tutor) bestimmt hatte.[18]

Die einzige Möglichkeit für die weiblichen Familienmitglieder, den Einflussbereich des pater familias zu verlassen, bestand darin, sich dem Dienste der Vesta zu weihen. Dies war allerdings ein kultisches Amt, das nur sehr wenige bekleiden durften.[19]

In der späten Republik gab es schließlich auch für Frauen die Möglichkeit, sui iuris zu werden, nämlich durch den Akt der emancipatio. Der pater familias konnte seine Tochter fiktiv an einen Vertrauensmann verkaufen (mancipatio), welcher sie anschließend dem Vater zurück erstattete (remancipatio), der sie dann durch manumissio freiließ.[20] Dadurch war es der Frau möglich, aus ihrer Familie auszuscheiden und eine gewisse Selbständigkeit zu erlangen.

3.2. „MANUS“-EHEN

3.2.1. Rechtliche Bedeutung

Heiratete eine Römerin der Oberschicht, ging sie eine manus -Ehe ein. Eine andere Eheform gab es in der frühen Republik nicht. Mit manus wurde eine Art der Ehe beschrieben, in der die Frau in der Vollgewalt ihres Mannes stand. Dies bedeutete, eine Frau erlangte mit dem Eintritt in die Ehe keine rechtliche Selbständigkeit, sondern ging aus der patria potestas des Vaters in ein anderes Gewaltverhältnis über; in die manus ihres Mannes bzw. in die patria potestas seines Gewalthabers[21]. In Bezug auf ihren Ehemann galt sie als filiae loco, als „Frau in der Position einer Tochter“[22], war also seiner Autorität unterworfen.

Die juristischen Rechte des Mannes in einer manus -Ehe waren nicht so weitreichend wie die des pater familias. So durfte er seine Frau weder töten noch ausliefern oder verkaufen. Keine Änderung ergab sich bei der Eigentumsfrage; das heißt, die Frau konnte nach wie vor kein Vermögen besitzen.[23]

Bei einer manus -Ehe musste die Frau sogar ihre Familienreligion[24] wechseln, was bedeutete, den Hausgöttern ihres Vaters abzuschwören und diejenigen ihres Gatten zu verehren. Seine Vorfahren wurden dadurch gleichzeitig zu den ihren.[25]

3.2.2. Verlobung

3.2.2.1. Wahl des Ehemannes

Die Eltern suchten schon früh, nicht selten gleich nach der Geburt, einen geeigneten Ehemann für ihre Tochter. Die Verlobung selbst war die feierliche Absichtserklärung unter den Vätern zur Vermählung. Bereits lange Zeit vor der Hochzeit konnte dieses Eheversprechen gegeben werden, wobei die Kinder mindestens sieben Jahre alt sein mussten. Die Verlobten nannte man sponsus und sponsa.

Obwohl der Wille der Eltern über den der Tochter ging, wurde ihr Konsens sowohl für die Verlobung als auch für die Hochzeit benötigt. Es wurde jedoch vorausgesetzt, dass das Mädchen keinen Widerspruch einlegte. Dazu wäre sie sowieso nur berechtigt gewesen, wenn ihr Gewalthaber einen verrufenen oder unwürdigen Schwiegersohn für sie gewählt hatte.[26]

Verlobungen galten als beliebte „Praktik, politische Allianzen herzustellen, die man nach dem politischen Tageserfordernis beliebig wieder lösen konnte“[27], denn Ehen im antiken Rom waren meist Vernunftehen. In einer streng hierarchisch gegliederten Gesellschaft versuchte man alles aufzubieten, „um in jenem Kreis der inneren Nobilität zu bleiben, die die Macht in Händen hielt.“[28] Wichtig für die Wahl des Ehepartners beiderseits war daher: der Stand der Familie und deren Abstammung, die bisher erreichten Taten des Verlobungspartners, der politische Einfluss des Verlobten sowie der des Vaters und die Sittentreue aller zur Familie gehörenden Frauen.

Ein zusätzlicher Faktor war das Familienvermögen, welches bei der Mitgift der Braut eine große Rolle spielte. Die Mitgift war ein Beitrag zu den Aufwendungen für den Haushalt des Ehemannes. Sie wurde vom Familienvater der Braut an den Ehemann bzw. dessen pater familias in drei Jahresraten ausbezahlt und konnte in heutigen Maßstäben gesehen bis zu 150.000 Euro betragen. Aus diesem Grund war es unvorteilhaft viele Töchter zu haben, woraus auch die vielen Kindesaussetzungen resultierten.[29]

3.2.2.2. Verlobungsfeier

Die Verlobungsfeier, sponsalia, wurde in der römischen Republik sehr feierlich zelebriert. Es fand sich eine große Gesellschaft aus Familienangehörigen und Freunden zusammen. Neben vielen anderen Brautgaben überreichte der Bräutigam seiner Zukünftigen einen eisernen Ring, anulus pronubus, den er ihr an den vierten Finger der rechten Hand[30] steckte. Mit einem Kuss wurde die Verlobung besiegelt.

In der Frühzeit der Republik war ein Bruch des Verlöbnisses beidseitig einklagbar, das heißt, jede der Parteien konnte die andere wegen Nichteinhaltung des Versprechens vor Gericht zitieren. Diese Förmlichkeiten wurden aber noch vor dem Ende der Republik abgeschafft und die Verlobung konnte mit der Formel „condicione tua non utor“ widerrufen werden.[31]

3.2.3. Verbotene Ehen

Eine Heirat zwischen nahen Blutsverwandten galt in der römischen Republik als Verbrechen, welches man schon damals als incestum bezeichnete. Inzest wurde anfangs mit dem Tod, später mit Verbannung bestraft. Allerdings lockerte sich die Definition des Verwandtschaftsgrades mit der Zeit. Während in der frühen Republik Ehen zwischen Cousine und Vetter verboten waren, galten derartige Bündnisse im 2. Jahrhundert v. Chr. auch in Patrizierfamilien nicht mehr als ungewöhnlich.[32]

Bis 445 v. Chr. waren auch Ehen zwischen Patriziern und Plebejern nicht möglich und blieben selbst nach der Aufhebung dieses Verbotes durch das lex Canuleia bis in spätere Zeiten des römischen Imperiums zumindest suspekt. Der Grund dafür lag in der „religiösen Ungleichwertigkeit von Partnern verschiedener Herkunft, die weder vor der Gottheit ein harmonisches Paar bilden, noch in den Augen der Gesellschaft einen gültigen Rechtsstand begründen konnten.“[33]

Desgleichen durfte keine Römerin einen Sklaven heiraten, kein Senator eine Freigelassene, kein einfacher Soldat eine römische Dame und kein Mündel ihren Vormund oder seine unmittelbaren Nachkommen. Solche Ehen gab es zwar, jedoch kam ihnen nicht die Rechtsstellung des matrimonium iustum[34] zu.[35]

Unterschiedliche Nationalitäten konnten einer rechtsgültigen Eheschließung ebenfalls im Wege stehen, zumal durch die römischen Eroberungen viele Nichtrömer in den Reichsverband gelangten und die Verleihung des Bürgerrechts ein besonderes Privileg war.[36]

3.2.4. Hochzeit

Das gesetzliche Heiratsalter war für Mädchen auf 12 und für Jungen auf 14 Jahre festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt galten Jugendliche in der Antike als geschlechtsreif. Allerdings lag das durchschnittliche Heiratsalter bei 20 bzw. 27 Jahren.

3.2.4.1. Festsetzung des Hochzeitsdatums

Bei der Festlegung des Hochzeitstermins musste viel beachtet werden. Der Aberglauben der Antike hielt Heiraten zwischen Weihnachten und Ostern, an den Tagen des Totenfestes (Parentalia) vom 18. – 21. Februar, am 24. August, 5. Oktober und 8. November[37] für ungünstig, weil angeblich zu dieser Zeit die Geister der Toten „umgingen“. Ebenfalls Unglück sollten der Monat Mai und die erste Junihälfte bringen.

Am 15. Juni war schließlich die Reinigung des Vesta-Tempels vollzogen und alle Abfälle waren in den Tiber geworfen worden, so dass Eheschließungen in der zweiten Junihälfte, an den hilaris dies[38], in einem guten Licht standen.[39]

3.2.4.2. Formen der Eheschließung

Bereits seit den historischen Anfängen Roms konnte man auf dreierlei Weise heiraten, wobei alle drei Formen „rechtlich gleichwertige Riten [waren], alle zunächst darauf ausgerichtet, die junge Frau, die in der Gewalt ihres Vaters stand, auch dem Schutz ihres Mannes (manus) zu unterstellen.“[40]

Die altertümlichste und ehrwürdigste Form ist die confarreatio [41], die wahrschein-lich nur den Patriziern vorbehalten war. Die Zeremonie, der zehn Zeugen beiwohnen mussten, wurde vom obersten Priester Roms (Pontifex Maximus) und dem Priester des Jupiter (Flamen Dialis) vollzogen. Während der Trauung saßen Braut und Bräutigam nebeneinander auf zwei zusammengebundenen Stühlen, über die ein Vlies (vielleicht das Fell eines Opfertieres) gespannt war. Bei dem feierlichen Sakralakt wurden Schafe, Früchte und Brote den Fruchtbarkeitsgöttinnen Tellus und Ceres geopfert.[42]

Die weniger vornehme, aber umso gebräuchlichere Form ehelicher Verbindung ist die coemptio , ein Relikt des primitiven Brautkaufs. Vor fünf Zeugen gab der Bräutigam dem Vater oder Vormund der Braut ein As (nullum unum) als symbolischen Kaufpreis und durfte dafür seine Frau in Empfang nehmen.[43] Vermutlich lag der coemptio der Gedanke zu Grunde, dass die Familie der Braut durch die Heirat eine wichtige Arbeitskraft verlor, die möglicherweise ursprünglich durch Naturalien ersetzt worden ist.[44]

Usus , die „Gewohnheitsehe“, stellt die dritte Form zur Begründung einer manus -Ehe dar. Hierbei bedurfte es keiner Zeremonie, indessen erlangte der Mann die Vollgewalt über seine Frau dadurch, dass sie ein Jahr in seinem Haus lebte, ohne länger als drei Nächte (trinocticum) fernzubleiben. Nach Ablauf dieser Frist, wurde diese Gemeinschaft - im Gegensatz zum Konkubinat[45] - als „zivilrechtlich gültige Ehe“[46] anerkannt.

Sehr beliebt bei den Römerinnen war die usus -Ehe, da sie bereits im 5. Jahrhundert v. Chr. darin eine Möglichkeit gefunden hatten, sich von der strengen Unterwürfigkeit unter ihren Mann mit rechtlichen Mitteln zu emanzipieren, indem sie alljährlich das Zusammenleben für drei Nächte unterbrachen. Dadurch wurden sie automatisch von der potestas des Gatten befreit.[47]

3.2.5. Stellung und Aufgaben der Matrone

Nach der Eheschließung wurde die Frau zur Matrone, zu einer ehrbaren Hausfrau und Ehefrau. Dieser Titel war jedoch nur in patrizischen Familien geläufig und beinhaltete, dass die Frau weder Schauspielerin noch Prostituierte noch in der Taverne oder Herberge tätig war und somit das „Recht auf den Schutz ihrer dignitas hatte und es verdiente wie eine Ehefrau geachtet zu werden“[48].

Auch die römische Matrone hatte ihren Pflichtenkreis im Haus, vor allem als mater familias. Allerdings bezog sich diese Bezeichnung mehr auf die Position der Ehefrau als auf die der Mutter, was bedeutete, dass eine Frau nach der Heirat sofort mater familias wurde, auch ohne Mutter zu sein.[49] Sie leitete die Hausgeschäfte, erzog die Kinder und empfing an der Seite des Mannes die Gäste. Ferner galt die Matrone als Repräsentantin bestimmter Lebensformen und politischer Familientraditionen.[50]

Meist saß sie am Webstuhl im Kreise der Mägde und wurde als domina von Sklaven und Dienern respektiert. Wenn sie das Haus verließ, machte man ihr auf der Straße ehrfürchtig Platz. Allerdings sind für die sittsam-keuschen Frauen der römischen Republik die Vergnügungen wie Zirkus, Theater, Bäder und Gladiatorenspiele noch verboten gewesen.

Im Großen und Ganzen hatte die Frau eine recht selbständige Stellung im eigenen Haus. Eine reiche Matrone besaß einen eigenen Hausverwalter, der ihre Edelsteine überwachte und auf ihre Lieblingssklaven aufpasste. Manchmal hatte sie auch einen eigenen Geschäftsführer, der dann gleichzeitig Freund, Ratgeber und Vertrauter war.

Dennoch hatte eine Matrone keinerlei politische Rechte, das heißt, sie durfte nicht wählen, keinen Prozess führen und kein Amt bekleiden, außer dem Amt der Priesterin.[51]

3.2.6. Scheidung

3.2.6.1. Historische Entwicklung

Traditionsbewussten Geschichtsschreibern zufolge soll die erste Ehescheidung des römischen Imperiums erst im Jahr 231 v. Chr. stattgefunden haben. Dies war eine idyllische Vorstellung, die dazu diente, „die hohen sittlichen Maßstäbe der Vergangenheit Roms zu idealisieren“[52]. Bereits im Zwölftafelgesetz soll es Vorschriften über die Scheidung gegeben haben, deren Inhalt sich jedoch nicht mehr genau rekonstruieren lässt.[53]

Mit der weiteren Entwicklung der Republik und des angeblich damit verbundenen Sittenverfalls nahm die Zahl der Ehescheidungen ständig zu, allerdings schienen in Zeiten stabiler politischer Verhältnisse Scheidungen seltener gewesen zu sein.[54] Die Unterdrückung der Frauen spiegelt sich darin wider, dass bis zum Beginn der Kaiserzeit nur Männer dazu berechtigt waren, ihre Frauen zu verlassen.

3.2.6.1. Scheidungsgründe

In frührepublikanischer Zeit wurde dem Ehemann eine Scheidung nur aus triftigen Gründen zugestanden. Konnte er solche nicht vorbringen, musste er damit rechnen, sein Vermögen zu verlieren, das in Folge der früheren Frau und der Göttin Ceres als Weihgabe zufiel.[55]

Anfangs war wohl einer der Hauptgründe für eine einvernehmliche Scheidung Kinderlosigkeit. Die Ursache dafür wurde meist mit der Sterilität der Frau begründet - allein ihr lastete man diesen „biologischen Mangel“[56] an. Die Tatsache, dass es ebenso impotente oder unfruchtbare Männer gab, wurde selten in Betracht gezogen und galt schon gar nicht vor Gericht.

Ein weiterer Scheidungsgrund konnte der Alkoholkonsum der Gattin sein. Man(n) war der Ansicht, dass die Frau durch Weingenuss das Blut der Familie verunreinige und damit deren Integrität zerstöre. Außerdem herrschte der Aberglaube, Wein habe eine schwangerschaftsverhütende, ja sogar abtreibende Wirkung.[57] Unter den männlichen Blutsverwandten war es durchaus üblich, die Frauen ihrer Familie auf den Mund zu küssen (ius osculi), um festzustellen, ob ihr Atem nach Alkohol roch.[58]

Livius’ romanhafte Schilderung der Bacchanalien[59] 186 v. Chr. legt dar, wie Tausende von Männern und Frauen aufgrund von orgiastischen Ausschweifungen zum Tode verurteilt wurden. Die Frauen wurden den männlichen Verwandten oder dem Ehemann übergeben, um sie von diesen unter Ausschluss der Öffentlichkeit hinrichten zu lassen, wobei der Mann hier lediglich Vollstrecker eines vom Staate verhängten Todesurteils war.[60]

Im Laufe der Zeit stellte auch der Ehebruch ein immer größeres Problem dar. Da immer mehr Vernunftehen geschlossen wurden, die nichts mehr mit einer emotionalen Heirat zu tun hatten, sahen sich beide Geschlechter nach Liebe und Zärtlichkeit außerhalb der Ehe um. Eine weitere Ursache sehen Historiker darin, dass „wachsender Wohlstand und politische Korruption […] die Moral verdorben und damit die ehelichen Bande gelockert“[61] hatten. Während Frauen sich mit der Untreue des Mannes[62] abfinden mussten, war ein Mann juristisch dazu bevollmächtigt seine Frau und ihren Liebhaber sofort zu töten, wenn er sie „auf frischer Tat“ ertappte.[63]

Um sich vor den strafrechtlichen Folgen des Ehebruchs zu schützen, ließen sich manche Römerinnen bei den Aedilen als Prostituierte registrieren. Dadurch konnten sie wegen Untreue nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Trick ergaben sich jedoch auch Nachteile: Als Prostituierte waren die Frauen von Legaten und Erbschaften ausgeschlossen.

Obwohl anderweitige Verstöße und Vergehen als Vorwand dienten, wurden die meisten Ehen aus politischen Erwägungen geschieden. Ergab sich für den Mann eine politisch oder finanziell aussichtsreichere Verbindung, scheute er nicht davor zurück, sich sofort von seiner bisherigen Gattin zu trennen.[64]

3.2.6.2. Scheidungsverfahren

Eine Scheidung war in der frühen römischen Republik ein privater Akt und als solcher keiner gesetzlichen Beschränkung unterworfen. Da das Leben einer Frau in der Hand ihres Ehemannes (manus) lag, bedurfte es keiner Scheidungsgerichte. Durch die Formel „res tuas tibi habeto“ („Du sollst deine Sachen haben“) wurde die Scheidung in der römischen Republik eingeleitet. Nachdem die Frau ihre Schlüssel zurückgegeben und das Haus verlassen hatte, galt die Scheidung als vollzogen. Den größten Teil der Mitgift erhielt die Frau bzw. deren Familie zurück, um einerseits ihren Lebensunterhalt zu sichern und um andererseits ihre Chancen auf eine Wiederverheiratung zu erhöhen.[65]

War ein Paar durch confarreatio[66] miteinander vermählt, war keine Trennung auf einfachem Wege möglich. Der Ehemann hatte die Pflicht ein Familientribunal einzuberufen, das aus den Blutsverwandten beider „Parteien“ bestand. Dieses Tribunal richtete über das Schicksal der Frau, die für ihre Vergehen sogar mit dem Tode bestraft werden konnte.[67]

Da Frauen sich in den ersten fünf Jahrhunderten des Römischen Imperiums nicht scheiden lassen durften, kam es vor, dass sie sich „eher durch Giftmorde ihrer Männer entledigten, als auf die ihnen wahrscheinlich unmögliche und verpönte gesetzliche Art.“[68] Mit der ausgehenden Republik und dem Beginn der Kaiserzeit lockerte sich schließlich die Auffassung der Ehe, so dass auch eine Frau (oder ihr pater familias in ihrem Namen) die Scheidung einleiten konnte.[69]

4. ZUSAMMENFASSUNG

Frauen galten in der römischen Republik nicht als juristische Personen und besaßen demnach keine politischen Rechte. Sie standen stets unter männlicher Gewaltherrschaft bzw. Vormundschaft. Beurteilt man die Lage der Römerinnen allein nach den Gesetzesverordnungen, so entsteht der Eindruck, dass hier „die Sklavenbande eines menschlichen Wesens geschmiedet“[70] waren. Frauen waren den Männern untergeordnet und wurden häufig von ihnen unterdrückt, wobei die manus -Gewalt des Ehemannes nicht so weitreichend war wie die patria potestas des Hausvaters.

Dennoch war die Frau nicht nur der unumgängliche Anhang eines Hauswesens und die notwendige Mutter der Kinder, sondern sie galt in gewisser Weise ebenso als Repräsentantin bestimmter Lebensformen und Traditionen wie der Mann und hatte dessen Ruf in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Diesbezüglich zeigt sich ein großer Widerspruch zwischen der rechtlichen Unterdrückung und der selbstbewussten und geachteten Individualität der römischen Matrone. Der Grund dafür ist, dass sich die – von Männern verfassten - Gesetze nicht immer den wandelnden gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen angepasst haben und daher zu grausamen Fesseln im Leben der Menschen werden konnten.[71]

5. LITERATURVERZEICHNIS

5.1. Primärliteratur:

LIVIUS, Römische Geschichte, lateinisch und deutsch hg. von Hans Jürgen Hillen, Darmstadt 1987.

JUVENAL, Satiren, lateinisch und deutsch hg. von Joachim Adamietz, Darmstadt 1993.

5.2. Sekundärliteratur:

Dacre BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, München 1979.

Georges DUBY, Michelle PERROT (Hg.), Geschichte der Frauen, Bd. 1: Antike, hg. von Pauline SCHMITT PANTEL, Frankfurt 1995.

Jane GARDNER, Frauen im antiken Rom. Familie, Alltag, Recht, München 1995.

Hieronymus GEIST, Römische Grabinschriften, München 1976.

Bettina KRECK, Untersuchungen zur politischen und sozialen Rolle der Frau in der späten römischen Republik, Marburg 1975.

Sarah POMEROY, Frauenleben im klassischen Altertum; Kröners Taschenausg. 461, Stuttgart 1985.

Ute SCHALL, Am Anfang war die Wölfin. Frauen im alten Rom, Düsseldorf 1994.

Verena ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1972.

[...]


[1] Dacre BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, München 1979, S.13.

[2] Zu den Prosaschriftstellerinnen zählen Cornelia, deren Briefe veröffentlicht wurden und Agrippina die Jüngere, die ihre Memoiren geschrieben hat. Die erhaltenen Fragmente können allerdings kaum als echt gelten.

[3] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S. 16.

[4] siehe dazu: Bettina KRECK, Untersuchungen zur politischen und sozialen Rolle der Frau in der späten römischen Republik, Marburg 1975.

[5] Verena ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, Stuttgart, Berlin u.a., Mainz 1972, S. 53.

[6] Georges DUBY, Michelle PERROT (Hg.), Geschichte der Frauen, Bd. 1: Antike, hg. von Pauline SCHMITT PANTEL, Frankfurt, 1993, S. 105.

[7] Hieronymus GEIST, Römische Grabinschriften, München 1976, Nr. 16.

[8] Ebd., Nr.22.

[9] Jane GARDNER, Frauen im antiken Rom. Familie, Alltag, Recht, München 1995, S. 10.

[10] Unabhängig davon, ob sie bei ihm wohnten oder nicht.

[11] Vor allem nicht im griechischen Recht, das für das römische auf anderen Gebieten doch stets eine reiche Quelle war.

[12] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.15.

[13] ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, S.49.

[14] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.11f.

[15] Liv. III, 44-50.

[16] Die Zwölftafelgesetze sind die älteste Aufzeichnung des römischen Rechtes auf 12 (verloren- gegangenen) Tafeln, um 450 v. Chr. von den Dezemvirn veranlasst. Diese fixierte Gesetzgebung war ein Ergebnis der Ständekämpfe zwischen Patriziern und Plebejern und legte hergebrachtes Gewohnheitsrecht für private, sakrale, öffentliche sowie straf- und prozessrechtliche Angelegenheiten fest. Formell galten die Zwölf Tafeln bis zur Kodifikation Kaiser Justinians.

[17] Liv. III, 50,8.

[18] Sarah POMEROY, Frauenleben im klassischen Altertum, Stuttgart 1985, S.229.

[19] Ebd., S.229.

[20] ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, S.50.

[21] Falls der Ehemann noch nicht sui iuris war, unterstanden er und die Braut der potestas seines pater familias.

[22] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.18.

[23] Ebd., S.11.

[24] Bei der Familienreligion fungierte der pater familias als Oberpriester.

[25] POMEROY, Frauenleben im klassischen Altertum, S.232.

[26] Ute SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, Düsseldorf 1994, S.48.

[27] ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, S.50.

[28] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.47.

[29] Ebd., S.47.

[30] Von dort aus, glaubte man, führe eine Vene direkt zum Herzen.

[31] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.197f.

[32] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.195.

[33] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.46.

[34] Das heißt, sie genossen nicht den Schutz, den die Gesetze den rechtsgültig Verheirateten zukommen ließen. Kinder, die aus solchen Verbindungen hervorgingen, galten als unehelich.

[35] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.37.

[36] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.54f.

[37] Tage, an denen der mundus, ein Eingang, der vom Forum in die Unterwelt führte, offen stand.

[38] Zeit der Fülle und Reife in der Natur, die auch für die bevorstehende Ehe besonderes Glück verhieß.

[39] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.201f.

[40] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.59.

[41] Sie bezog ihren Namen von dem dargebrachten Opfer archaischen Charakters für Jupiter, dem Kuchen aus Spelzen (far).

[42] ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, S.50.

[43] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.200.

[44] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.62.

[45] Uneheliche Form des Zusammenlebens von Mann und Frau, die gesetzlich nicht geschützt war.

[46] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.62.

[47] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.200.

[48] DUBY, Geschichte der Frauen, S.148.

[49] Ebd., S.146f.

[50] Ebd., S.110.

[51] POMEROY, Frauenleben im klassischen Altertum, S.250ff.

[52] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.239.

[53] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.87.

[54] POMEROY, Frauenleben im klassischen Altertum, S.240.

[55] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.87.

[56] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.74.

[57] Dies war natürlich ein triftiges Argument in einer Gesellschaft, in der eine Ehe nicht eine Liebesgemeinschaft darstellte, sondern überwiegend als Familienerhalt und Nachfahrenzeugung diente.

[58] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.76.

[59] Liv. 39, 9-18.

[60] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.172ff.

[61] Ebd., S.78.

[62] Männer hatten das Recht, sich mit Prostituierten oder Sklavinnen zu vergnügen.

[63] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.93ff.

[64] SCHALL, Am Anfang war die Wölfin, S.75.

[65] GARDNER, Frauen im antiken Rom, S.99.

[66] Zu Beginn der Republik war eine durch confarreatio geschlossene Ehe rechtlich unauflöslich. Für den Flamen Dialis gab es überhaupt keine Möglichkeit, sich von seiner Gattin zu trennen.

[67] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.241.

[68] ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, S.50.

[69] BALSDON, Die Frau in der römischen Antike, S.240ff.

[70] ZINSERLING, Die Frau in Hellas und Rom, S.49.

[71] Ebd., S.49.

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Die juristische und gesellschaftliche Stellung der Frau in der Römischen Republik
Université
University of Bayreuth
Cours
PS Einführung in die Alte Geschichte
Note
2+
Auteur
Année
2003
Pages
17
N° de catalogue
V108087
ISBN (ebook)
9783640062911
Taille d'un fichier
581 KB
Langue
allemand
Annotations
17 Seiten
Mots clés
Stellung, Frau, Römischen, Republik, Einführung, Alte, Geschichte
Citation du texte
Sabrina Döppl (Auteur), 2003, Die juristische und gesellschaftliche Stellung der Frau in der Römischen Republik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108087

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