Verfassungsbeschwerde: Der Große Lauschangriff


Exposé / Rédaction (Scolaire), 2003

13 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung – George Orwell

1. Definitionen
Bundesverfassungsgericht
Der Große bzw. Kleine Lauschangriff
1.2.1 Der Kleine Lauschangriff
1.2.2 Der Große Lauschangriff

2. Entstehung des Gesetztes zur Legalisierung des Großen Lauschangriffes ab 1998

3. Veränderungen in Artikel 13 des GG und der Strafprozessordnung (StPO)
Veränderter Artikel 13 des GG
Veränderungen in der StPO

4. Pro und Contra des Großen Lauschangriffes
Polemische Argumente für den Großen Lauschangriff
Polemische Argumente wider dem Großen Lauschangriff
Juristische Argumente für den Großen Lauschangriff
Juristische Argumente wider dem Großen Lauschangriff
Ausgenommene Berufsgruppen

5. (Miss-) Erfolge der Telefonüberwachung und des Großen Lauschangriffes (seit 1998)
Telefonüberwachung
5.2.1 Der Große Lauschangriff: Misserfolge
5.2.2 Der Große Lauschangriff: Erfolge

6. Verfassungsklage gegen den Großen Lauschangriff
Stellungnahmen
Die Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerden gegen den Großen Lauschangriff

7. Quellenverzeichnis

Der Große Lauschangriff

10 Jahre nach George Orwell - Verwirklichung von „Big Brother“ durch den Großen Lauschangriff?

1. Definitionen

1.1 Bundesverfassungsgericht

ist der oberste, unabhängige und selbständige Gerichtshof des Bundes, der aus acht Richtern besteht und seinen Sitz in Karlsruhe hat. Hauptaufgaben: Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Parteien, über die Verwirkung von Grundrechten, über Verfassungsbeschwerden sowie Anklagen gegen den Bundespräsidenten seitens des Bundesrates / -tages. Das BVerfG besteht aus zwei Senaten, die je zu gleichen Teilen von Bundesrat und Bundestag mit 2/3 Mehrheit gewählt werden. Es gibt je Senat einen Vorsitzenden, der Vorsitzende des ersten Senats ist zugleich der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes.

Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes:

- Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
- Verfassungsstreitigkeiten
- Verfassungsbeschwerde
- Anklageverfahren
- Sonstige Verfahren (z.B. Wahlprüfung…)

1.2 Der Große bzw. Kleine Lauschangriff

1.2.1 Beim sog. „Kleinen Lauschangriff“ darf nur außerhalb der Wohnung abgehört werden z.B. in Pkws. Der Begriff der Wohnung bezieht sich auch auf Geschäftsgebäude, Büroräume, Hotels usw.

1.2.2 Beim sog. „Großen Lauschangriff“, der in der BRD erst seit 1998 erlaubt ist, darf auch innerhalb der „Wohnung“ abgehört werden. Der „Große Lauschangriff ist ein populärer Ausdruck für den verdeckten Einsatz technischer Mittel insbesondere zum Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen in Wohnräumen. Vor 1998 war der große Lauschangriff nicht erlaubt, da er gegen den damals geltenden Artikel 13 des Grundgesetzes verstoßen hätte (siehe S. 5)

2. Entstehung des Gesetzes zur Legalisierung des „großen Lauschangriffes“ ab 1998

1995 tritt die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) zurück, da sie ihre Partei nicht gegen das elektronische Abhören einschwören konnte.

Anfang 1998 wurden Gesetzentwürfe der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum großen Lauschangriff eingebracht.

7. Januar 1998, nach zähen Verhandlungen kam es zu einer Einigung. Demnach soll das Abhören von Geistlichen bei seelsorgerischen Gesprächen, Strafverteidigern bei Erörterungen mit Mandanten und Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete nicht abgehört werden. Andere Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Ärzte usw. dürfen belauscht werden, jedoch unterliegen die gewonnenen Erkenntnisse unter bestimmten Voraussetzungen einem Verwertungsverbot.

14. Januar 1998 kam es zu dem sog. „Bonner Appell gegen den Großen Lauschangriff“. Außerdem stimmte ein Rechtsausschuss des Bundestages für den Lauschangriff.

16. Januar 1998 der Bundestag beschließt mit knapper Mehrheit die Einführung des Großen Lauschangriffes. Mit notwendiger 2/3 Mehrheit von 448 Stimmen wurde der Artikel 13 des GG verändert (siehe S. 5). Es gab 452 Stimmen „dafür“ und 184 dagegen.

21. Januar 1998 der Rechtsausschuss des Bundesrates stimmte mit elf zu fünf Stimmen für die Einführung des Großen Lauschangriffes. Er empfiehlt also eine Einführung der Gesetzesänderung durch den Bundesrat, in dem auch eine 2/3 Mehrheit notwendig ist.

6. Februar 1998. Der Bundesrat stimmt der Grundgesetzänderung zur Einführung des Großen Lauschangriffs mit 47 von 69 Stimmen zu. Da zu der Einführung des Lauschangriffes auch eine Änderung in der Strafprozessordnung (siehe S. 6) nötig ist, beruft der Bundesrat einen Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsausschuss tagt Anfang März.

2. März 1998 Der Vermittlungsausschuss empfiehlt eine Ausweitung des Abhörschutzes auf weitere Berufsgruppen (z.B. Ärzte und Journalisten). Die SPD befürwortet diesen Vorschlag, die damalige Koalition (unter H. Kohl) lehnt diesen Vorschlag jedoch.

5. März 1998 kommt es zu einer überraschenden Zustimmung im Bundestag. Demnach muss nur noch der Bundesrat zustimmen.

6. März 1998 Mit den Stimmen der sozialdemokratisch bzw. rot-grün regierten Länder stimmt der Bundesrat die Ausweitung des Großen Lauschangriffes zu.

3. Veränderungen in Artikel 13 des GG und der Strafprozessordnung (StPO)

3.1 Veränderter Artikel 13 des GG [Unverletzlichkeit der Wohnung]

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr in Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen [in Bezug auf die Unverletzlichkeit der Wohnung] dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Vor der 1998 Veränderung dieses Artikels gab es nur 3 Abschnitte. Den oben genannten (1.), (2.) und den jetzigen (7.).

3.2 Veränderungen in der StPO

Im Zentrum steht § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung(StPO). Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Katalogtaten begangen hat. Dabei handelt es sich insbesondere um Delikte, die für das Phänomen der Organisierten Kriminalität als typisch gelten. Solche Abhörmaßnahmen ordnet die Staatsschutzstrafkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug ihrem Vorsitzenden an. Die geänderten Vorschriften regeln für Berufsgeheimnisträger ein Beweiserhebungsverbot, für Angehörige und Berufshelfer ist nur ein Beweisverwertungsverbot vorgesehen, das unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht. Ein Rechtsmittel ist auch nach Beendigung der Maßnahme zulässig. Die StPO normiert eine Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft an die oberste Justizbehörde und regelt die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse. Außerdem sind die Beteiligten von den betroffenen Maßnahmen zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit, von Leib oder Leben einer Person sowie der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Die Zurückstellung der Benachrichtigung in den Fällen des § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO über sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme hinaus bedarf der richterlichen Zustimmung.

4. Pro und Contra des Großen Lauschangriff

4.1 Polemische (streitbare, umstrittene) Argumente für den Großen Lauschangriff

- Die Gesellschaft ist vom organisierten Verbrechen bedroht.

- Die organisierte Kriminalität nimmt über ihr Geld Einfluss auf alle Bereiche der Gesellschaft einschließlich der Verwaltung und Politik.
- In vielen Ländern der Welt haben sich Familienväter mit ihren Familien in Schutzgettos zurückgezogen aus Furcht vor der organisierten Kriminalität. Dass dies nicht der Fall in Deutschland wird, ist es sinnvoll das organisierte Verbrechen so hart wie möglich zu bekämpfen.
- In den Jahren 1991 bis 1996 wurden jährlich zwischen 370 und 540 Verfahren wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität eingeleitet. Die Zahl der Tatverdächtigen schwankte zwischen mehr als 5000 und mehr als 9000. Die Zahl der Straftaten belief sich auf bis zu 100 000.
- Zudem hoher Ausländeranteil von 70% bei organisierten Verbrechern, was eine Einschleusung von verdeckten Ermittlern erschwert, also eine Anwendung des großen Lauschangriffs sinnvoll und leichter macht.

· Lauschangriff trifft nur die Verbrecher

- Der Lauschangriff wird nur bei einer sehr kleinen Zahl von Fällen zum Tragen kommen: nach Aussage von Glogowski wäre es in den norddeutschen Ländern nur in "einer Hand voll Fällen" zu einem Lauschangriff gekommen.

- Rechte der Opfer!

- Beckstein: Die Bürgerrechte von möglichen Opfern müssen jedoch Vorrang vor den Bürgerrechten von Straftätern haben.
- Glogowski: Sind die Rechte der Opfer eigentlich geringer zu bewerten als die Rechte derjenigen, die wir nun einmal als Tatverdächtige zu bezeichnen haben?

4.2 Polemische Argumente wider dem Lauschangriff

- Der Bürger muss sich in den eigenen vier Wänden ohne Angst vor Lauschangriffen bewegen können.

- Die Bundesrepublik hat die RAF und die Sowjetspionage ohne Lauschangriff überstanden.

- Die RAF Terroristen waren andere Tätertypen, zudem gibt es einen über 70% liegenden Ausländeranteil der das einschleusen von verdeckten Ermittlern erschwert.

4.3 Juristische Argumente für den Großen Lauschangriff

- Schon die Möglichkeit der Telefonüberwachung und Hausdurchsuchungen sind ebenfalls schwere Eingriffe gegen den Artikel 13 (siehe S. …)

- Grundrechtsverständnis

- "Das Grundrecht des einzelnen auf Schutz der räumlichen Privatsphäre besteht nicht absolut; es wird vielmehr relativiert durch das Grundrecht des einzelnen wie der Allgemeinheit auf Rechtssicherheit." (R. Scholz) "eine moderne Verwirklichung von Grundrechten".
- Bisher wurden die Grundrechte immer als Schutz des Bürgers vor dem Staat gesehen. Nun kann so argumentiert werden, dass die Grundrechte eine Leistungspflicht des Staates beinhalten, die notfalls auch die Einschränkung der Grundrechte für Einzelne zum Wohle der Allgemeinheit darstellen.

- Verfahrensrechtliche Absicherung

- Auch schon bei einem einfachen Tatverdacht kann der große Lauschangriff angewendet werden, wünschenswert wäre ein dringender Tatverdacht. Der Unterschied zur „billigeren und einfacheren“ U-Haft ist, dass man für die U-Haft noch einen Haftgrund benötigt.
- 3 Richter müssen zustimmen aus für eine U-Haft reicht die Anordnung von einem Richter.

4.4 Juristische Argumente wider dem Großen Lauschangriff

- Grundrechtsverstoß

- Die Menschenwürde wird durch den Verlust der Privatsphäre verletzt. Allein die Tatsache, dass die Möglichkeit da ist, verunsichert.
- Auf eine Telefonüberwachung konnte man sich noch durch Anpassung des Kommunikationsverhaltens einrichten, nicht so auf den Lauschangriff, aus diesem Grund wäre ein Großer Lauschangriff gegen die Menschenwürde.
- Mensch braucht Räume, in denen er sich zurückziehen kann, ohne Angst vor Lauschangriffen zu haben.
- Art. 13 (siehe S. …) ist so grundlegend wie das Folterverbot.

- Verfahrensrechtliche Absicherung

- Eingriffsschwelle

- Bei schwerwiegenden Eingriffen ist auch auf der Tatbestandsebene mehr zu fordern als bloßer Tatverdacht.

- Richtervorbehalt

- Richtervorbehalt ist wirkungslos, wie die Realität der Telefonüberwachung zeigt - was fehlt sind begleitende Berichtspflichten, die „Arbeit machen“ wie in den USA.

- Benachrichtigung

- Benachrichtigungspflicht des Abgehörten ist nicht ausreichend sichergestellt.

- Lauschangriff ist wirkungslos und trifft zu viele Unschuldige.

- Organisiertes Verbrechen kann und wird sich auf den Lauschangriff einstellen.
- Lauschangriff trifft zu viele unbeteiligte Dritte.

4.5 Ausgenommene Berufsgruppen

Argumente für und wider eine Beschränkung des großen Lauschangriffes.

- Gesetz mit zu vielen Ausnahmen ist wirkungslos.

- Es darf keine abhörfreien Räume (z.B. Kirche) geben.

- Geistliche, Abgeordnete und Pfarrer werden von der Verfassung selber geschützt.

- Zeugnisverweigerungsrecht soll Personen vor Konflikten schützen - dem steht es nicht entgegen, wenn eine Telefonüberwachung oder ein Lauschangriff stattfindet.

- Zeugnisverweigerungsrecht soll Vertrauensverhältnis schützen, welches auch bei schwersten Straftaten unangetastet bleiben muss. (Präsident des BGH)

5. (Miss-) Erfolge der Telefonüberwachung und des Großen Lauschangriffs (seit 1998)

5.1 Telefonüberwachungen

- Die Telefonüberwachung in Deutschland nahm in den letzten Jahren drastisch zu.
- Der heutigen Justizministerin Zypries zufolge sind Telefonüber-wachungen zur Strafverfolgung unverzichtbar. Wie effektiv sie seien, zeigt sich daran, dass die Anklagequoten bei Verfahren mit solch einer Überwachung mit 58 Prozent etwa doppelt so hoch liegen wie im sonstigen Durchschnitt. Die Verurteilungsquote liege sogar bei 94 Prozent.
- Im vergangenen Jahr wurden nach einer Statistik der Regulierungsbehörde für Telekommunikation 21.874 Abhöraktionen angeordnet und damit zehn Prozent mehr als im Vorjahr. Seit 1995 hat sich die Zahl der Überwachungen sogar nahezu verfünffacht. Die Überwachung von Telefonanschlüssen ist somit schon zu einer „Standartmaßnahme“ geworden. Der Anteil der abgehörten Handys liegt bei mehr als achtzig Prozent, in zwanzig Prozent der Fälle wurden Festnetzanschlüsse abgehört
- Statistik der angeordneten Telefonüberwachungen seit 1998:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5.2.1 Der Große Lauschangriff: Misserfolge

- Das Aushorchen von verdächtigen Wohnungen bringt kaum verwertbare Erkenntnisse, ist aber sehr kostspielig. Denn die Installation von getarnten Mikrofonen ist schwierig, technisch problematisch, sehr aufwendig und völlig nutzlos, wenn die Überwachten die Wanzen entdecken, wie es nicht selten der Fall ist. Objekte müssen über Wochen oder Monate ausgespäht werden, damit man im geeigneten Augenblick eindringen und Wanzen verlegen kann. Anschließend laufen die Tonbänder mit und zeichnen viele Stunden voller belangloser Gespräche auf. Oft fallen Mikrofone aus oder produzieren nur Rauschen.
- Ein erfolgversprechender Einsatz fordert geschultes Personal mit Fachkenntnissen in der Elektronik, Akustik und Mechanik und zwar in einer Qualität, die nur polizeiextern vermittelt werden kann, resümiert einer der Verantwortlichen eines Landeskriminalamtes.
- Die Überlegungen gehen sogar soweit, dass Schornsteinfeger, Stromableser, Angehörige der Schlüsseldienste und Alarmanlagenbauer zur Mithilfe verpflichtet werden, um die Abwehrtechnik verdeckt zu installieren.
- Bis jetzt kann nur ein einziger Mordfall (was zwar eigentlich nicht dem eigentlichen Ziel, der Bekämpfung der organisierten Verbrechen entspricht) vorgezeigt werden, welcher ohne den Großen Lauschangriff wohl nicht geklärt worden wäre. Als Beispiel für einen gelungenen Großen Lauschangriff wird dieser Mordfall hier resümiert:
- „Zuvor mussten Baupläne der Wohnung beschafft, die Lebensgewohnheiten der Bewohner in Erfahrung gebracht und Bewegungsprofile erstellt werden, ehe die Abhörtechnik installiert werden konnte. Da war die Lauschzeit fast verstrichen und der Abbau stand bevor. Kurz vor dem Ablaufen der Zeit, tappte der Verdächtigte doch noch in die Falle: „Die Arschlöcher werden doch nicht meinen Garten umbuddeln“. Diese Aussage ließ sich auf dem Mitschnitt eines Gespräches vernehmen. Alles Weitere war Routine. Unter dem Zierfischteich im Kleingarten fanden die Ermittler die Leiche der Freundin des Wohnungsinhabers. Wenig später wurde dieser zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.“
- Die heutige Justizministerin Zypries kritisierte, dass laut einer Studie nur 1/3 (27%) der Abgehörten nachträglich von der Maßnahme informiert wurden, obwohl die Behörden dazu laut Gesetz verpflichtet seien.
- Es wurden automatisch Unverdächtige abgehört. Bei etwa 30 Prozent der Abgehörten handelte es sich nicht um Beschuldigte.
- Bis einschließlich 2002 gab es 116 Große Lauschangriffe. In 59 Fällen, das heißt in 51 Prozent war der Lauschangriff für das Strafverfahren nicht relevant.
- Der sogenannte Richtervorbehalt (Gefahr im Verzug) greift nach einer Studie von Experten der Universität Bielefeld allerdings in den wenigsten Fällen. Selbst unzureichende Anträge von Staatsanwälten würden von Richtern bedenkenlos unterschrieben, heißt es in der so genannten Backes-Studie. Nur knapp ein Viertel aller untersuchten richterlichen Beschlüsse waren danach vollständig, fast zehn Prozent enthielten nicht ein einziges der geforderten Kriterien.

5.2.2 Der Große Lauschangriff: Erfolge

- In der Praxis werden Lauschangriffe in Wohnungen bislang sehr selten durchgeführt.
- Lauschangriffe haben sich als wirksames Instrument zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität bewährt.
- Die Erfolgsquote sei mit 57 Prozent im vergangenen Jahr beachtlich.
- Der Lauschangriff werde laut der Justizministerin Zypries nur als letztes Mittel etwa 30-mal im Jahr eingesetzt.

6. Verfassungsklage gegen den Großen Lauschangriff

6.1 Stellungsnahmen verschiedener Personen, die mit dem Gesetz oder der Verfassungsklage gegen den Großen Lauschangriff zu tun haben

Klägerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Ex-Justizministerin): „Mein politisch, persönlicher Lebensweg ist durch den Großen Lauschangriff geprägt worden. … 1995 trat ich auf dem Höhepunkt meiner Karriere zurück, da ich die FDP nicht gegen das elektronische Abhören hatte einschwören können … man muss irgendwo unbelauscht sprechen können…“

Bayerns Innenminister Beckstein: „Ich stehe hinter dem großen Lauschangriff, das Mittel hat sich bewährt. Nun muss das Verfassungsgericht entscheiden, wie viel Sicherheit gewollt ist und wie gut die Privatsphäre zu schützen ist. Vorstellbar wäre sogar eine Videoüberwachung…“

BKA-Chef Kersten: „Geschäftsräume, Gaststätten und Hotelzimmer wird häufiger abgehört als Wohnungen. Mir ist kein einziger Fall des Abhörens in Schlafzimmern bekannt… Das Instrument des Lauschangriffes ist mittlerweile unverzichtbar geworden…“

Jetzige Justizministerin Zypries: „Ich bestreite jeglichen Missbrauch… die akustische Wohnraumüberwachung ist ein wirksames Instrument zur Bekämpfung schwerer Kriminalität…“

Kläger Gerhard Baum und Burkhard Hirsch (beide FDP): „Die Änderung der Verfassung zu Gunsten des Großen Lauschangriffes, als auch die Änderung der Strafprozessordnung ist schlicht verfassungswidrig. Insbesondere die Verletzung der Menschenwürde… auch nach vier Jahren wissen wir nicht genau, was los ist… Es handelt sich um ein unantastbares Grundelement der freien Gesellschaft, dass man mit einem Menschen seines Vertrauens ungestört sprechen kann.“

Bundesbeauftragter für Datenschutz Joachim Jacob: „Das Gesetz ist ein vertretbarer Kompromiss… es muss regelmäßig geprüft werden, ob die Abhöraktion tatsächlich wesentlich zur Aufklärung von Straftaten beitragen… es muss untersucht werden, wie viele Menschen betroffen sind und auch wie viele unverdächtige Personen darunter sind… auch über die Kosten sollte Rechenschaft abgelegt werden… die Bundesregierung weiß nicht, wie viele Personen tatsächlich belauscht wurden. Denn die Länder haben nur die Beschuldigten gezählt und diejenigen, die in der belauschten Wohnung ein Nutzungsrecht hatten. Haben die anderen keine Grundrechte? Die Bundesregierung weiß nicht, in wie vielen Fällen Wohnungen verwanzt wurden und nicht nur Geschäftsräume oder Hotelzimmer. Das wird nicht berichtet. Sie weiß auch nicht, in wie vielen Fällen nur einzelne Räume einer Wohnung verwanzt wurden oder alle einschließlich des Schlafzimmers. Die Bundesregierung weiß nicht, in wie vielen Fällen das Gespräch ausschließlich von Ehepartnern untereinander belauscht oder andere persönliche oder berufliche Schweigepflichten durch die Wanze berührt wurden.“

Kriminologe Jörg Kinzig: „Ich halte den Lauschangriff für fraglich, weil in Deutschland solche mafia-ähnlichen Organisationen kaum existieren. Oft stecken dahinter gewöhnliche Banden von eher kurzer Lebensdauer.“

6.2 Die Verfassungsbeschwerde

Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungs-beschwerde selbst zu befinden.

Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegen allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.

In der Zeit von 1951 bis 2001 sind beim Bundesverfassungsgericht 136.622 Anträge eingegangen. Darunter waren 131.445 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.268 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,5%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.

6.3 Verfassungsbeschwerden gegen den Großen Lauschangriff

Gemäß Art. 13 Abs. 6 GG muss die Bundesregierung jährlich, spätestens aber zum 31.01.2002 einen „detaillierten Erfahrungsbericht“ zu den Wirkungen des Großen Lauschangriffs vorlegen, der eine Bewertung der "Gesetzesfolgen mit verfassungsrechtlicher und kriminalpolitischer Würdigung" der durchgeführten Lauschangriffe einschließt.

Dieser Bericht mit der Drucksachennummer 14/8155 vom 13. Januar 2002 wurde dem Deutschen Bundestag am 15. März 2002 zum ersten Mal zur Debatte vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) verhandelte am 1. Juli über die Zulässigkeit des so genannten Großen Lauschangriffs zur Verbrechensbekämpfung, der das Abhören von Wohnungen mittels "Wanzen" regelt. Liberale Politiker und Juristen hatten gegen das 1998 beschlossene Gesetz geklagt, das die vom Grundgesetz geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkt. Das Gesetz erlaubt grundsätzlich das Abhören von Privatwohnungen auf richterliche Anweisung, wenn zu besonders schweren Straftaten ermittelt wird.

In der umstrittenen Frage, wie das Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen geschützt wird, dürfen gemäß der Einigung vom Januar 1998 Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete weiterhin nicht abgehört werden. Dagegen ist bei Ärzten, Journalisten und Anwälten, die nicht mit Strafsachen befasst sind, ein Abhören grundsätzlich möglich. Eine Landgerichtskammer muss jedoch im Anschluss entscheiden, ob die gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden dürfen. Die Kläger, darunter die FPD-Politiker Burkhard Hirsch, Gerhard Baum und Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, sehen darin gleichwohl einen unzulässigen Grundrechtseingriff.

Die Sachverständigen, die der erste Senat zur Erläuterung der bisherigen Praxis geladen hatte, meldeten zudem Zweifel an, ob die seinerzeitige Rechtfertigung des Großen Lauschangriffes – die Bekämpfung der organisierten Kriminalität – nach den bisherigen Erfahrungen noch trägt.

Die Verfassungsbeschwerde wird an 21. Stelle in diesem Jahr behandelt. Die beiden Verfahren (Artikel 13 GG, StPO) sind gekennzeichnet durch: BvR 2378/98 und BvR 1084/99.

Die vom Gericht bestellten Gutachter, die Kriminologen Pfeiffer und Kerner, sprachen sich vor dem Verfassungsgericht für ein strengeres Gesetz aus. Das Abhören sei unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar. Die Gutachter forderten, dass Gerichte Anträge der Staatsanwaltschaften auf Abhör-Maßnahmen viel strenger prüfen. Nach der Aktion sollten Richter mitteilen müssen, warum sie den "Lauschangriff" angeordnet haben, wie viele Unschuldige abgehört und welche Personen aufgrund welcher belastender Informationen verurteilt wurden. Zurzeit sind die Abhör-Maßnahmen den Gutachtern noch nicht transparent genug.

Die FDP fordert nach einstimmigem Beschluss des Parteitages eine Überprüfung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, das in weiten Teilen ebenfalls zu massiven Einschränkungen des Datenschutzes und der Privatheit Einzelner und von Unternehmen führt.

Das Bundesverfassungsgericht will bis zum Herbst über die Rechtsmäßigkeit des Großen Lauschangriffes entscheiden. Der erste Senat unter Gerichtspräsident Hans Jürgen Papier verhandelte in Karlsruhe über die Verfassungsbeschwerde.

7. Quellenverzeichnis

- SPIEGEL 20/03, 21/03
- SPIEGEL ONLINE
- Frankfurter Allgemeine Zeitung
- Süddeutsche Zeitung
- Gäubote
- Stuttgarter Zeitung
- Datenschutz-Berlin
- 123Recht
- Rechtvirtuell
- Offizielle Seiten der FDP, Grünen und der SPD bzw. von Frau Leutheusser-Schnarrenberger
- Bundesverfassungsgericht
- Sonstige Internet „Newsseiten“
- GG und StPO

Fin de l'extrait de 13 pages

Résumé des informations

Titre
Verfassungsbeschwerde: Der Große Lauschangriff
Note
1,5
Auteurs
Année
2003
Pages
13
N° de catalogue
V108112
ISBN (ebook)
9783640063161
Taille d'un fichier
480 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verfassungsbeschwerde, Große, Lauschangriff
Citation du texte
Felix Ringer (Auteur)Jacob Wahl (Auteur), 2003, Verfassungsbeschwerde: Der Große Lauschangriff, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108112

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