Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2003

40 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffsdefinitionen
2.1 Anspruch
2.2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
2.3 Durchsetzung
2.4 Abwehr

3. Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
3.1 Einleitung
3.2 Definition
3.3 Durchsetzungsmöglichkeiten
3.4 Durchsetzung ohne Prozess
3.4.1 Anrufung von Verbänden und Selbsthilfeorganisationen
3.4.2 Anrufung von Einigungsstellen
3.4.3 Abmahnung
3.4.4 Unterwerfungserklärung
3.4.5 Missbrauch von Abmahnungen / Abmahnvereine
3.5 Durchsetzung mit Prozess
3.5.1 Rechtsverfolgung beim Schiedsgericht
3.5.2.1 Zuständigkeit
3.5.2.2 Klagebefugnis
3.5.2.3 Klagearten
3.5.2.4 Einstweilige Verfügung
3.5.2.5 Vergleich
3.5.2.6 Vollstreckung
3.6 Fallstudie
3.7 Schlussbetrachtung: Durchsetzung

4. Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
4.1 Einleitung
4.2 Definition
4.3 Verjährung
4.3.1 Fristen, Hemmung
4.3.2 Schlussbetrachtung: Verjährungsfrist
4.4 Verwirkung
4.5 „uncelan hands“
4.5.1 Unterlassungsanspruch
4.5.2 Schadensersatzanspruch
4.5.3 Zusammenfassung
4.6 Fehlende Klagebefugnis
4.7.1 Zusammenfassung
4.8 Keine ordnungsgemäße Vertretung
4.8.1 Zusammenfassung
4.9 Wettbewerbliche Abwehr
4.9.1 Vergleich
4.9.2 Widerspruchsverfahren
4.9.3 Antrag auf Aufhebung
4.10 Schlussbetrachtung: Abwehr

5. Schlussbetrachtung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Weiterführende Literatur

Anlage 1

Anlage 2

Hiermit versichere ich, Benjamin S. Petersen, an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe. Kiel, den 28.April 2003

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 S. 2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Quelle: ebenda, Prof. Dr. Busche Universität Berlin

Abbildung 2 S. 16 Verjährungsfristen nach Anspruchsarten Quelle: Eigene Darstellung

Abbildung 3 S. 22 Prozessführungsbefugnis Quelle: Eigene Darstellung

Anlagenverzeichnis

Anlage 1

Kurze Informationen über den Rechtsstreite Infineon – Rambus Quelle: Eigene Darstellung

Anlage 2

Informationen zum BGH Urteil „Mehrfachverfolgung“ Quelle: Internet, http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/4579

1. Einleitung

„Der Chiphersteller Rambus gewinnt Gerichtsentscheidung gegen Infineon. Das Verfahren, indem Rambus Schadensersatz wegen Patenrechtverletzung von Infineon fordert, wird neu aufgelegt“, informierte die Wirtschaftspresse am 10.04.2003[1]. Ähnlich lauten auch andere Überschriften zu diesem Thema, indem Unternehmen gegen andere Unternehmen klagen.

Im oben beschriebenen Fall, will Rambus gegen Infineon die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Unterlassung und Schadensersatz durchsetzen[2].

Diese Hausarbeit will die Begriffe wettbewerbsrechtliche Ansprüche definieren und über die Durchsetzung und Abwehr dieser Ansprüche informieren. Die jeweiligen Durchsetzungs- und Abwehrmaßnahmen sollen im Folgenden erläutert werden.

2. Begriffsdefinitionen

Um über die Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche informieren zu können, müssen zu erst wichtige Begriffe definiert werden.

2.1 Anspruch

Die Webseite Jurawelt.de definiert Anspruch: „Der Anspruch ist grundsätzlich ein relatives Recht, auch wenn er aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts entstanden ist. Anspruchsgrundlagen können sich ergeben aus Anspruchsnormen oder Rechtsgeschäften. Anspruchsnormen sind Rechtsnormen, die einen Anspruch begründen. Sie bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge“[3].

2.2 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beinhaltet verschiedene Arten von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Diese können wie folgt klassifiziert werden[4]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

(Quelle: ebenda, Prof. Dr. Busche Universität Berlin)

2.3 Durchsetzung

Als substantivierter Begriff von „etwas durchsetzen“ bezeichnet Durchsetzung eine Handlung zum Erreichen eines Zieles. Im Folgenden sollen nicht die machtpolitischen Grundlagen, sondern vielmehr die juristischen Möglichkeiten für eine solche Verwirklichung betrachtet werden.

2.4 Abwehr

Baumbach und Hefermehl definieren Abwehr: „Wer zu unrecht angegriffen wird, kann sich wehren“[5]. Die Abwehr ist eine Reaktion, die auf den Angriff eines anderen folgt[6].

3. Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

3.1 Einleitung

Im Kapitel 2 wurden die Begriffe zum Thema dieser Arbeit definiert. In den folgenden Abschnitten wird nun ein Überblick über die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegeben. Ziel dieses Kapitels ist es Möglichkeiten zur Durchsetzung aufzuzeigen und deren Voraussetzungen und Umstände im Einzelnen zu erläutern.

3.2 Definition

Im Abschnitt 2.2 wurde der Begriff wettbewerbsrechtlicher Anspruch und im Abschnitt 2.3 der Begriff Durchsetzung definiert. Eine Subsumtion der Definitionen ergibt, dass bei der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, eine bestehende Rechtsnorm aus dem Wettbewerbsrecht juristisch verwirklicht werden soll.

3.3 Durchsetzungsmöglichkeiten

Zur Durchsetzung seiner wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bleiben dem Geschädigten zwei Möglichkeiten: die Beilegung der Wettbewerbsstreitigkeit ohne Anrufung der Gerichte oder die Verfolgung seiner Rechte bei Gericht. Diese Möglichkeiten lassen sich durchaus auch nacheinander verfolgen, denn unter Umständen mag es sinnvoll erscheinen, zunächst auf eine außergerichtliche Einigung zu hoffen und erst nach deren Scheitern eine gerichtliche Durchsetzung anzustreben. Eine zeitliche Begrenzung findet das außergerichtliche Vorgehen lediglich in der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten[7], die eine spätere gerichtliche Verfolgung verhindern kann.

3.4 Durchsetzung ohne Prozess

Die Praxis zeigt, dass wettbewerbsrechtlich Geschädigte vielfach erhebliche Hemmungen besitzen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen[8]. Eine außergerichtliche Beilegung der wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist daher bei Unternehmern durchaus beliebt.

Dies mag zum einen am Wesen des Unternehmers selbst liegen, der gewohnt ist, sich im Wettbewerb und mit eigenen Mittel gegen Konkurrenten zur Wehr zu setzen und nicht durch Hilfe der Behörden. Vielfach gilt insbesondere die Inanspruchnahme von Gerichtshilfe nicht als guter Ton unter Geschäfts- oder Wettbewerbspartnern. Außerdem mögen Unternehmer befürchten, dass sich der Angeklagte mit einer Klage gegen andere Wettbewerbsverstöße des eigenen Unternehmens früher oder später revanchiert.

Doch auch außergerichtlich bedarf ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch zunächst einmal der Durchsetzung.

3.4.1 Anrufung von Verbänden und Selbsthilfeorganisationen

Eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche stellt dabei die Anrufung von Verbänden und Selbsthilfeorganisa-tionen dar.

Dies können zum einen Wirtschafts- und Fachverbände sein, die durch aktive Verbreitung von Gesetzestexten und Gerichtsentscheidungen versuchen, die Gesetzeskenntnis ihrer Mitglieder auszuweiten. Bei konkreten Streitfällen vermögen sie außerdem, zu einer schiedlichen Beilegung zu verhelfen.

Darüber hinaus kommt der „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ eine wichtige Rolle zu. Als gemeinnützige Organisation versucht sie, durch eigene Rechtsforschung und Gutachten zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und unzulässigen Wettbewerb zu bekämpfen.

3.4.2 Anrufung von Einigungsstellen

Eine weitere – etwas amtlichere – Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung eröffnet § 27 a UWG, der die Einrichtung von Einigungsstellen fordert und das betreffende Recht für das Verfahren regelt. So bestehen bei fast allen Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten aus dem UWG. Das Verfahren vor diesen Einigungsstellen ist in der Regel zwar dem Rechtsstreit vorgelagert, kann aber auch noch während des Rechtsstreites auf Antrag der Parteien erfolgen. Ziel hierbei ist die Herbeiführung eines außergerichtlichen Vergleichs und somit eine schnelle und praktische Beilegung der aufgetretenen Wettbewerbsstreitigkeit[9]. Der außergerichtliche Vergleich ist dabei einem vollstreckbaren Titel gleichgesetzt[10].

Das Verfahren vor der Einigungsstelle wirkt verjährungshemmend[11] und scheint somit ein sinnvoller Schritt vor einem – eventuell nachfolgenden – gerichtlichen Verfahren.

3.4.3 Abmahnung

Durch eine Abmahnung oder Verwarnung[12] kann der Geschädigte dem Verursacher des Streitgegenstandes (Wettbewerbsverstoß oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte) die Möglichkeit zur freiwilligen Einstellung des gerügten Tatbestandes geben. Die Abmahnung ist zwar rechtlich keine notwendige Vorstufe für einen späteren Prozess, wird jedoch zwecks Entlastung der Gerichte zunehmend gefordert[13]. Auch die praktische Bedeutung der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen mittels Abmahnung ist erheblich: nach verschiedenen Schätzungen[14] und Erhebungen[15] können 90-95 % aller Wettbewerbsverstöße durch eine Abmahnung eingestellt werden. Zudem besteht bei direkter Klage (ohne vorangegangene Abmahnung) für den Kläger die Gefahr, die Prozesskosten übernehmen zu müssen, wenn der Angeklagte die Ansprüche sofort anerkennt[16]. Form und Inhalt der Abmahnung sind nicht spezifisch bestimmt, um eine spätere Anerkennung vor Gericht jedoch in jedem Fall zu gewährleisten, sollte die Abmahnung den Geschädigten, sowie Verursacher und Streitgegenstand eindeutig benennen und in schriftlicher Form mit Zustellungsnachweis (z.B. durch Einschreiben) erfolgen.

3.4.4 Unterwerfungserklärung

Hauptzweck der Abmahnung bleibt jedoch die rasche Beilegung der Wettbewerbsstreitigkeit und die Ausräumung einer Wiederholungsgefahr. Wichtigstes Instrument dazu ist die Unterwerfungserklärung (auch strafbewehrte oder gesicherte Unterlassungserklärung genannt) des Streitverursachers, in der sich der Abgemahnte nicht nur bereit erklärt, den begangenen Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen, sondern sich auch im Falle einer Zuwiderhandlung einer Vertragsstrafe zu unterwerfen. Ferner erklärt sich der Abgemahnte i.d.R. dazu bereit, einen Aufwendungsersatz-anspruch (Kostenpauschale) wegen Geschäftsführung ohne Auftrag[17] an den Abmahner zu entrichten.

3.4.5 Missbrauch von Abmahnungen / Abmahnvereine

Eine begründete Abmahnung stellt nach h. M. eine Geschäftsführung ohne Auftrag dar[18] und begründet somit für den Abmahner einen Aufwendungs-ersatzanspruch (Kostenpauschale) an den Abgemahnten. Um so genannte Gebühren- und Abmahnvereine einzudämmen, die standardisierte Serienabmahnschreiben mit gleichzeitiger Aufforderung zur Zahlung einer Kostenpauschale verschicken und daraus Gewinn erzielen, wurde § 13 Abs. 5 UWG eingeführt. Demnach können Ansprüche auf Unterlassung nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Hiervon wird ausgegangen, wenn der Hauptzweck nicht in der Zurwehrsetzung gegen Wettbewerbsverstöße, sondern lediglich in der Wahrnehmung eigener Gebühreninteressen liegt[19].

3.5 Durchsetzung mit Prozess

Waren die Möglichkeiten der außergerichtlichen Durchsetzung wettbewerbs-rechtlicher Ansprüche innerhalb der vom Geschädigten gesetzten Frist erfolglos oder erfordert eine besonders dringliche Situation die sofortige Anrufung des Gerichts (z.B. vor oder während einer Messe), so bleibt dem Geschädigten die Möglichkeit, sich gegen den Wettbewerbsverstoß oder Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte vor einem Gericht zur Wehr zu setzen.

3.5.1 Rechtsverfolgung beim Schiedsgericht

Die Streitparteien können sich durch einen Schiedsvertrag[20] darauf einigen, ihren Wettbewerbsstreit nicht vor ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen. Grund dafür kann die Vermeidung eines oftmals überlangen gerichtlichen Verfahrens sein oder die Auswahlmöglichkeit des Schiedsrichters durch die Parteien, um einen Spezialist auf dem in betracht kommenden Rechtsgebiet zu gewährleisten[21]. In internationalen Wettbewerbs-streitigkeiten ist auch die Einigung auf einen neutralen Sitz des privaten Schiedsgerichtes üblich (z.B. Schiedsgericht der internationalen Handels-kammer in Paris).

3.5.2 Rechtsverfolgung bei Gericht

Da Wettbewerbsstreitigkeiten bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, steht für sie der ordentliche Rechtsweg offen. Einschränkungen ergeben sich nur durch die zuvor erläuterte Schiedsgerichtsvereinbarung oder formale Beschrän-kungen. So ist zunächst Zuständigkeit und Klagebefugnis zu klären, sowie das Ziel der Klage zu definieren (Klageart). Darüber hinaus sind Dringlichkeit (Anstrengung einer einstweiligen Verfügung), eventuelle Einigungsmöglich-keiten (z.B. durch Vergleich) und Einwendungen (z.B. Verjährung)[22] zu prüfen. Auf den Ablauf dieser formalen Beschränkungen und den Ablauf eines solchen Prozesses soll nun im Einzelnen eingegangen werden:

3.5.2.1 Zuständigkeit

a) Örtliche Zuständigkeit

Nach § 24 UWG ist der Gerichtsstand der gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Beklagten für Klagen des Wettbewerbsrechts zuständig (§ 24 Abs. 1 UWG). Abweichend davon kann bei Ermangelung von Nieder-lassung oder Wohnsitz im Inland der Gerichtsstand des Begehungsortes (§ 24 Abs. 2 UWG) zuständig sein[23] (z.B. bei einem Wettbewerbsverstoß durch eine ausländische Firma im Inland)[24]. Für Ansprüche aus dem WZG, PatentG, GebrMG und dem UrhG gelten die üblichen Gerichtsstände nach der ZPO[25].

b) Sachliche Zuständigkeit

Aufgrund des oft hohen Streitwertes bei Wettbewerbsverstößen sind in der Regel die Landgerichte zuständig[26]. Bei Schadensersatz- und Auskunftsklagen mit absehbar geringem Streitwert können jedoch auch die Amtsgerichte angerufen werden. Ausnahmen ergeben sich noch durch den Vorbehalt der Landesregierungen, besondere Streitsachen bei bestimmten Landgerichten zu konzentrieren[27].

3.5.2.2 Klagebefugnis

a) Mitbewerber (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG)

Klagebefugt sind Gewerbetreibende auf [28] demselben Markt, die Waren oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art vertreiben (Mitbewerber, Konkurrenten) und wesentliche Ansprüche (keine Bagatelldelikte) aus Wettbewerbsverstößen auf diesem Markt geltend machen.

b) rechtsfähige Verbände (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG)

Klagebefugt sind ebenfalls gewerbliche Verbände, denen eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die als betroffene Mitbewerber anzusehen sind (s.o.). Hierbei existiert keine abstrakte Mindestzahl, vielmehr muss individuell festgestellt werden, ob dem Verband eine repräsentative Anzahl von Mitbewerbern auf dem Markt angehören[29]. Dies muss unter Umständen durch eine namentliche Mitgliederliste nachgewiesen werden.

Ferner muss auch hier eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs nachgewiesen werden.

Letztendlich ist noch wichtig, dass die Verfolgung der gewerblichen Interessen dieser Mitglieder eine satzungsgemäße Aufgabe ist und durch entsprechende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung gewährleistet ist. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verband eine eigene Geschäftsstelle unterhält, Mitarbeiter mit erforderlichen Rechtskenntnissen beschäftigt und die anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln (z.B. Mitgliedsbeiträge) aufbringen kann[30].

Als Beispiel für einen Verband der diese Kriterien mit Sicherheit erfüllt, sei die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg genannt.

c) Verbraucherverbände (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG)

Verbraucherverbände müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen für rechtsfähige Verbände (s.o.) belegen, dass sie die Verbraucherinteressen nachweisbar auch in der Praxis wahrnehmen (z.B. durch Aufklärung und Beratung)[31].

d) Industrie-, Handels- und Handwerkskammern (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG)

Ausdrücklich klagebefugt sind gewerbe- oder berufsvereinigende Kammern.

3.5.2.3 Klagearten

a) Unterlassungsklage

Die Klage auf Unterlassung ist der am häufigsten eingebrachte Klageanspruch[32]. Der Anspruch setzt dabei kein Verschulden des Angeklagten voraus, sondern will lediglich die Verhinderung zukünftiger rechtswidriger Störungen des Wettbewerbs durch den Angeklagten durchsetzen. Anlass hierfür kann zum einen ein rechtswidriger Eingriff (hier: Wettbewerbsverstoß) sein. Für den Wettbewerbsverstoß ist dabei unerheblich, ob er bereits begangen wurde oder unmittelbar bevorsteht (Begehungsgefahr).

Darüber hinaus kann eine Wiederholungsgefahr die Klage veranlassen. Diese kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass ein früher gegebener Rechtfertigungsgrund entfallen ist. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Angeklagten nur durch das Angebot einer Vertragsstrafe zu beseitigen. Ein Gesinnungswandel des Angeklagten ist demgegenüber nicht zwingend notwendig[33].

Entscheidend für das tatsächliche Ausräumen einer Wiederholungsgefahr ist jedoch die subjektive Sicht des Klägers, die dieser durch die entsprechende Formulierung und den Umfang seines Unterlassungsklageantrages ausdrücken kann. Der Klageantrag kann sich somit von der einfachsten Form des Verbotes der Handlung, so wie sie begangen wurde, bis hin zu abstrahierten Beschreibungen der Verletzungshandlung erstrecken. Daraus ergibt sich für den Kläger das Problem, dass die Formulierung seines Antrages entweder zu vage und somit unzulässig mangels Bestimmtheit, zu weit gefasst und somit (teilweise) materiell unbegründet oder die konkrete Verletzungsform verfehlt und somit der Antrag insgesamt unbegründet sein kann. In der Praxis wird daher versucht, durch Haupt- und Hilfsanträge („Insbesondere“-Anträge) das Problem der gesamten Unbegründetheit zu umgehen.

b) Beseitigungs-, Widerrufs- und Löschungsklage

Ansprüche auf Beseitigung eines Verhaltens, Widerruf einer Äußerung oder Löschung eines unzulässigen Firmennamens/Warenzeichens richten sich im Gegensatz zur Unterlassungsklage nicht an die Zukunft sondern an eine in der Gegenwart fortdauernde Störungsquelle von der (nach ihrer Beseitigung) keine Wiederholungsgefahr befürchtet wird. Die Ansprüche setzten dabei ebenfalls kein Verschulden des Angeklagten voraus, sondern richten sich lediglich gegen die entstandene Störung oder Beeinträchtigung.

c) Klage auf Auskunft und Rechnungslegung

In der Regel ist es für den Kläger unmöglich den Umfang der Verletzungshandlung durch den Angeklagten ohne dessen Mithilfe und die Einsicht in dessen Geschäftsbücher zu ermitteln und somit gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche abzuschätzen. Bei schuldhaften rechtswidrigen Verletzungshandlungen besteht daher für den Kläger ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die Rechnungslegung des Verschuldenden.

d) Feststellungsklage

Der Anspruch auf Feststellung richtet sich an die amtliche Feststellung eines Sachverhaltes und setzt lediglich ein begründetes rechtliches Interesse des Klägers voraus.

In der Praxis der Wettbewerbsstreitigkeiten wird diese Klageform zum einen zur vorweggenommenen Feststellung eines Schadensersatzanspruchs verwendet, da Umfang und Höhe des Schadens oft erst nach vollständigem Ende der Schadensentwicklung oder nach Einsicht in die Rechnungslegung des Angeklagten beziffert werden können.

Zum anderen wird die Feststellungsklage häufig zur Feststellung des Nichtbestehens eines Unterlassungsanspruchs verwendet, um sich z.B. nach einer Abmahnung vor weiteren Ansprüchen (z.B. einstweilige Verfügung) zu schützen.

e) Zahlungsklage

Ansprüche aus bestehenden Forderungen (z.B. Schadensersatz- oder Vertragsstrafeansprüche) können vom Gläubiger (hier: der Geschädigte früherer Wettbewerbsverstöße) mittels Zahlungsklage durchgesetzt werden.

f) Schadensersatzklage

Ansprüche auf Schadensersatz setzen im Gegensatz zu Unterlassungs-ansprüchen den Verschuldensnachweis durch den Geschädigten und eine exakte Schadensbezifferung voraus. Dabei lässt sich der Umfang des Schadens jedoch oft nur schwierig und subjektiv schätzen, was wiederum eine Beweisführung seitens des Geschädigten erschwert oder sogar verhindert[34].

3.5.2.4 Einstweilige Verfügung

Mit der einstweiligen Verfügung besitzt der Geschädigte ein wirksames Mittel, sich frühzeitig und innerhalb kürzester Zeit gegen einen Wettbewerbsverstoß zur Wehr zu setzen.

Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist zum einen das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Verfügungsanspruch). Dieser Verfügungs-anspruch kann sich aus jedem der zuvor erwähnten Ansprüche[35] ableiten, muss jedoch – im Gegensatz zum Hauptverfahren – nicht nachgewiesen werden, sondern dem Gericht lediglich durch Beweismittel (z.B. eidesstattliche Erklärung, Urkunden, Zeugen usw.) glaubhaft gemacht werden[36].

Darüber hinaus setzt eine einstweilige Verfügung eine besondere Dringlichkeit für eine solche Regelung voraus (Verfügungsgrund), welche im Wettbewerbsrecht jedoch im Normalfall als gegeben erachtet wird[37] und daher auch nicht explizit in § 25 UWG gefordert wird. Lediglich nach längerer Kenntnis und Duldung des Wettbewerbsverstoßes muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden[38].

Die Antragstellung auf einstweilige Verfügung ist jedoch durch den vermeintlich Geschädigten gründlichst zu prüfen, denn falls sich eine einstweilige Verfügung im Nachhinein als von Anfang an unberechtigt herausstellt, kann sie eine Schadensersatzpflicht des Antragsstellers begründen[39].

3.5.2.5 Vergleich

Ein Vergleich kann durch die Streitparteien außergerichtlich, aber auch im Prozess geschlossen werden. In seiner Wirkung kommt ein vor Gericht oder vor einer Einigungsstelle[40] abgeschlossener Vergleich einem rechtskräftigen Urteil gleich und ermöglicht gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung. Ansprüche aus einem außergerichtlich geschlossenen Vergleich müssen dagegen im Streitfall erst noch gerichtlich geltend gemacht werden[41].

3.5.2.6 Vollstreckung

Ist ein rechtskräftiger (also vollstreckbarer) Titel vorhanden, so können prinzipiell Ansprüche aus jeder Klageart durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht zwangsvollstreckt werden. Bei Unterlassungs- oder Duldungsansprüchen können dafür durch das Vollstreckungsgericht nach erfolgter Strafandrohung (meistens bereits im Vollstreckungstitel vorhanden) Geld- oder Haftstrafen bei Zuwiderhandlung erlassen werden[42].

3.6 Fallstudie

Eine Media-Markt-/Saturn [43] Niederlassung mahnt einenKonkurrenten im Nürnberger Einzelhandel mit Computer wegen dessen Werbefaltblatt ab, in dem dieser einen mit CD-ROM Laufwerk abgebildeten Computer zu einem Preis von „1.799 DM mit Monitor“ anbot, das Gerät in Wirklich keit aber nicht über ein CD-ROM Laufwerk verfügte. Die Beklagte versicherte daraufhin, obige Werbung in Zukunft zu unterlassen und unterwarf sich einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung von 11.000 DM.

Der Klägerin beanstandete diese strafbewehrte Unterlassungserklärung als unzureichend, da sie sich lediglich auf obige konkrete Verletzung beschränkte und ähnliche Verstöße nicht erfasste. Die Klägerin und weitere Tochtergesellschaften des Metroerwirkten eine einstweilige Verfügung und strengten darüber hinaus entsprechende Hauptsacheverfahren an.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte auf Unterlassung des obigen Werbeverhaltens, lehnte jedoch die Feststellung der Schadensersatz-verpflichtung ab, weil es eine missbräuchliche Mehrfachverfolgung annahm. Indizien hierfür war das abgestimmt Verhalten der Klägerparteien und Betreuung des Verfahrens durch dieselbe Rechtsanwaltskanzlei.

In diesem Fall werden verschiedene Möglichkeiten der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche deutlich, die in den vorangegangenen Abschnitten vorgestellt wurden: Abmahnung[44], Unterwerfungserklärung[45], Unterlassungsklage[46], Schadensersatzklage[47] und einstweilige Verfügung[48].

Im Beispiel wird deutlich, dass bei der Klage auf Unterlassung insbesondere Umfang und Beschreibung der zu unterlassenden Handlung Streitgegenstand sein kann. Ferner zeigt das Urteil des Landgerichts, dass wettbewerbsrechtliche Klagen, die auf Erzielung von Gebühreneinnahmen gerichtet sind, keinen Erfolg haben[49]. Dies bestätigt nicht zuletzt auch der BGH in seinem Leitsatz zu obigem Fall, in dem er klarstellt: „Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes ist missbräuchlich, wenn sie auf einen abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht […]“[50]

3.7 Schlussbetrachtung: Durchsetzung

Sie Ausführungen in diesem Kapitel haben dargelegt, dass ein Unternehmen eine Vielzahl von Ansprüchen gegen Wettbewerbsverstöße oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte besitzt und sich verschiedene Möglichkeiten zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche eröffnen.

Die formalen Voraussetzungen konnten dabei nur zusammenfassend betrachtet werden, um den Rahmen dieser Hausarbeit nicht zu übersteigen. Im Folgenden sollen sie noch in Bezug auf Einwände zur Abwehr präzisiert werden.

4. Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

4.1 Einleitung

Im Kapitel drei wurde die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche dargestellt und erläutert.

In den folgenden Abschnitten wird ein Überblick über die Abwehr wettbe-werbsrechtlicher Ansprüche gegeben. Ziel dieses Kapitel ist es, geeignete Abwehrmaßnahmen mit Hilfe von adäquaten Beispielen zu erläutern.

4.2 Definition

Im Abschnitt 2.2 wurde der Begriff wettbewerbsrechtlicher Anspruch und im Abschnitt 2.4 der Begriff Abwehr definiert.

Eine Subsumtion der Definitionen wettbewerbsrechtlicher Anspruch und Abwehr gibt eine Definition für den Begriff Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche. Ansprüche, die aus dem Wettbewerbsrecht gegen eine Unternehmung geltend gemacht werden, sollen wenn möglich abgewehrt werden. Die Abwehr befasst sich mit geeigneten Maßnahmen und Strategien gegen den wettbewerbsrechtlichen Anspruch. Die Abwehr umfasst mehrere Maßnahmen.

Dieser Katalog enthält z.B.[51]:

- Verjährung
- Verwirkung
- „unclean hands“
- fehlende Klagebefugnis
- keine „wesentliche“ Beeinträchtigung des Wettbewerbs
- keine ordnungsgemäße Vertretung
- wettbewerbliche Abwehr

4.3 Verjährung

Prof. Dr. Reese definiert in seinem Skript Wirtschaftsrecht I den Begriff der Verjährung: „Führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem Anspruchsgegner eine Einrede, durch die er die Durchsetzung des Anspruchs gegen ihn verhindern kann“[52].

Die Verjährungsfrist wird im UWG in § 21 Abs. 1 erläutert: „ Die in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlungen an“[53].

Daraus ist subsumierbar, dass der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach sechs Monaten verjährt[54].

Für die sonstigen Ansprüche, die im Abschnitt 2.2. definiert worden sind, gilt analog § 21 Abs. 1 UWG, da Auskunfts- und Rechungslegungsansprüche nur die Schadensersatzklage vorbereiten[55].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Verjährungsfristen nach Anspruchsarten (Quelle: Eigene Darstellung)

Fiktives Beispiel: Unternehmen A und Unternehmen B stellen beide Kraftfahr-zeuge her. A startete eine Marketingkampange, die einen neuen Fernsehspot enthält. B hat leider kein qualifiziertes Marketingpersonal, so dass B eine vergleichende Werbung einführt, die unmittelbar die vom Unternehmen A angebotene Ware erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG). A erkennt diese vergleichende Werbung sofort und beauftrag den internen Rechtsanwalt evtl. Unterlassungsansprüche geltend zu machen, nach § 1 UWG. Nach einem Jahr möchte A seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Es ist zu prüfen, ob B Einrede der Verjährung geltend machen kann.

Lösung: Unternehmen B hat vergleichende Werbung nach § 2 Abs. 1 UWG gemacht. Aus § 1 i.V. mit § 2 UWG kann Unternehmen A einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das Unternehmen B kann jedoch die Einrede der Verjährung geltend machen, da die 6 Monate lange Verjährungs-frist, die für Unterlassungsansprüche gilt (§ 21 UWG), abgelaufen ist.

4.3.1 Fristen, Hemmung

Für die in § 21 UWG enthaltenen Anspruchsarten gelten für die Fristberechung und Hemmung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Vorschriften zu den Fristen befinden sich in den §§ 186 – 193 BGB, die Anweisungen zu der Hemmung in § 203 – 213 BGB[56].

Hemmung bedeutet, dass die Frist um die Dauer der Hemmung verlängert wird (§ 209 BGB)[57]. Eine Hemmung der Verjährungsfrist würde nach § 204 Abs. 1 BGB eintreten, wenn der Berechtigte vor Ablauf der Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes Klage erhebt (§ 253 I ZPO).

4.3.2 Schlussbetrachtung: Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist ist ein möglicher Einwand gegen wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Die Verjährung bringt den Anspruch nicht zum Erlöschen, sondern begründet nur eine Einrede[58].

4.4 Verwirkung

Die Verwirkung, zunächst kritisch der Modeeinwand des Wettbewerbsrecht genannt, ist zu einem der wichtigsten Grundbegriffe des Wettbewerbsrechts geworden[59]. Rechtssprechung und Schrifttum haben den rechtlichen Rahmen gefestigt und dadurch Rechtsunsicherheit weitgehend verbannt. Früher wurde die Verwirkung im Zeichenrecht auf § 826 BGB, § 1 UWG gestützt, die beide auf Seiten des Verletzers einen Sittenverstoß voraussetzten. Als sittenwidrig wurde es angesehen, wenn ein Zeicheninhaber, der sich in Kenntnis der fremden Benutzung eines verwechselbaren Zeichens längere Zeit untätig verhalten hat und dann plötzlich wie eine Spinne aus dem Hinterhalt hervorstürzt und unter Berufung auf ein förmliches Zeichenrecht den Verletzter in die Lage bringt entweder die nicht ohne eine erhebliche Leistung errungene Verkehrsgeltung preiszugeben, d.h. alles Geschaffene niederzureißen[60]. Bsp. Goldina oder Grammofox. Von der Beurteilung der Verwirkung auf Grundlage der §§ 826 BGB, 1 UWG hat man sich mit Recht gelöst. Heute steht fest, dass der Einwand der Verwirkung ein Sonderfall unzulässiger Rechtsausübung ist. Er hat seine gesetzliche Grundlage in § 242 BGB[61]. § 242 BGB: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssite es erfordern“[62]. Es kommt unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen darauf an, ob der Verletzer ein Dulden der Verletzung annehmen durfte und sich darauf eingerichtet hat.

Beides ist zu beachten:

a) die Redlichkeit des Verletzers, der nach dem Verhalten des Verletzten an ein Dulden der Verletzung glauben durfte;

b) die während der Untätigkeit des Verletzten entstandene wettbewerbs-rechtliche Stellung des Verletzers, die zu beseitigen ihm bei Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann.

Der § 242 BGB ermöglicht es eine den Besonderheiten des Einzelfalles angepasste Entscheidung zu treffen[63].

Beispiel: Der Klebstoffhersteller A entwickelt ein neuen Klebstoff und verkauft ihn unter den Namen Uhu. Nach 10 Jahren fordert das Unternehmen B, dass eine Zeitschrift besaß die Uhu hieß, die Unterlassung der Namensnutzung. Kann sich A dagegen wehren?

Ergebnis: Ja, in diesem Fall ist die Rechtsausübung des B nur bezweckt den Gegner zu schädigen. Nach § 242 BGB verstößt B gegen die guten Sitten.

4.5 „uncelan hands“

Unclean hands bedeutet von der englischen Sprache in die deutsche Sprache übersetzt: „unsaubere Hand“[64].

Mit dem Einwand der „unclean hands“ macht der Beklagte gegenüber einer Wettbewerbsklage geltend, die Rechtsverfolgung sei missbräuchlich, weil der Kläger selbst wettbewerbswidrig handele[65].

4.5.1 Unterlassungsanspruch

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 13 II UWG bei Verstößen gegen §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7, UWG ist nicht schon deshalb miss-bräuchlich weil der Kläger selbst wettbewerbswidrig handelt[66].

Unlauterer Wettbewerb des Klägers berechtigt den Beklagten nicht zu eigenen unlauteren Wettbewerb. Sonst besteht die Gefahr, dass unlauterer Wettbewerbsmethoden nur deshalb bestehen, weil sich mehrere Wettbewerber ihrer in gleicher Weise bedienen[67].

Anders liegt es bei Unterlassungsansprüchen, die sich nicht auf § 13 II UWG sonder auf ein verletztes Individualrecht gründen, wie z.B. ein Kennzeichenrecht. Ein solches Recht muss gegenüber dem Beklagten bestehen, Aus §§ 12 BGB, 15 MarkenG kann deshalb nicht auf Unterlassung des Gebrauchs einer Kennzeichnung klagen, wer durch den Gebrauch gegen §§ 1, 3 UWG verstößt[68].

4.5.2 Schadensersatzanspruch

Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus § 1 UWG kann ausgeschlossen sein, wenn der Kläger selbst in gleicher Weise und Art, in gleichen Umfang und im wesentlichen gleichzeitig unlauteren Wettbewerb getrieben hat[69].

Denn wenn der Kläger unter diesen Voraussetzungen die gleichen wettbewerbswidrigen Schritte angewendete hat, wie die, die er dem Beklagten untersagen will, wird es am eigenen Schaden fehlen, so dass ein Schadensersatzanspruch entfällt[70].

4.5.3 Zusammenfassung

Es ist zu überprüfen, ob der Kläger sich genau wie der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat. Dieses würde einen Schadensersatzanspruch, der aus § 1 UWG resultieren könnte, ausschließen. Bei Unterlassungs-ansprüchen muss differenziert werden, ob es sich um einen Unterlassungs-anspruch nach § 13 II UWG handelt oder nicht. Auf einen Unterlassungs-anspruch, der nicht nach § 13 II UWG begründet ist, kann jemand nicht klagen, wenn er sich selber wettbewerbswidrig verhält.

4.6 Fehlende Klagebefugnis

Obwohl das UWG neben Konkurrenten auch [71] die Verbraucher und die Allgemeinheit schützt, ist nicht jedermann zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche legitimiert. Eine Popularklage ist bei Wettbewerbsverstößen nicht zulässig. Aktivlegitimation haben vielmehr nur folgende Personen bzw. Verbände[72]:

- der unmittelbare Verletzte
- Konkurrenten der gleichen oder verwandten Branchen
- Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen
- Bestimmte Verbraucherverbände

Beispiel: Behauptet das Unternehmen A in seiner Werbung: „Unsere A-Ware ist besser als B-Ware“, so ist B als unmittelbar Verletzter berechtigt hiergegen vorzugehen; sein Anspruch ergibt sich bereits aus § 1 UWG[73].

In allen Fällen der §§ 1 – 12 UWG kann der Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder ähnlicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also von Konkurrenten der gleichen oder verwandten Branchen (§ 13 I UWG).

In allen Fällen der §§ 1 – 12 UWG kann der Unterlassungsanspruch auch geltend gemacht werden von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit diese in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 13 I UWG), also rechtsfähig sind. Solche Verbände, die satzungsgemäß der Förderung gewerblicher Interessen dienen, sind insbesondere Wirtschafts-verbände, wie z.B. der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie[74].

In den Fällen des § 1 UWG, die irreführenden Angaben oder sonstige Handlungen betreffen, die wesentliche Belange der Verbraucher berühren, sowie in den Fällen §§ 3, 6, 7 I, 11 kann der Anspruch auf Unterlassung auch von Verbänden geltend gemacht werden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Bearatung wahrzunehmen, soweit sie rechtsfähig sind. (§ 13 1a UWG). „Abmahnvereine“, die nur durch Abmahnungen Gebühren erheben wollen und kein Beratung der Verbraucher anbieten sind nicht klageberechtigt[75].

Subsumtion: Eine Mögliche Einwendung gegen eine Klage kann die fehlende Klagebefugnis sein. Es ist zu prüfen, ob diese überhaupt vorliegt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Prozessführungsbefugnis (Quelle: Eigene Darstellung)

Beispiel: Unternehmen A behauptet in seiner Werbung: „Unsere Pommes A schmecken besser als die Pommes anderer Unternehmen.“ Zu überprüfen ist ob die Klagebefugnis vorliegt bei: a) bei dem Unternehmen B, das die gleichen Pommes herstellt, b) der „Verbraucherverein“ der weder Kunden berät noch deren Interessen vertritt.

Lösung a): Klagebefugnis des B liegt vor nach § 13 I UWG.

Lösung b): Es liegt ein so genannter „Abmahnverein“ vor, der keine Klage-befugnis hat.

4.7 Keine „wesentliche“ Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Die Wettbewerbsordnung in Deutschland wird maßgeblich durch das „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (GWB) geprägt[76].

Das GWB akzeptiert bestehende Marktmacht, Bestimmung zur Einschränkung von Marktmacht gibt es nicht. Untersagt ist lediglich die missbräuchliche Ausnutzung der Marktmacht. Sie wird in § 19 GWG geregelt. Entscheidend für die Eingriffsmöglichkeiten des Bundeskartellamts ist, ob eine Unternehmung auf einem relevanten Markt den Markt beherrscht und gleichzeitig seine Marktmacht missbraucht und den Wettbewerb wesentlich beschränkt.

Marktbeherrschung ist im § 19 des GWB definiert. Ein Unternehmen ist danach marktbeherrschend wenn es

- ohne Wettbewerber ist wie in einem Monopol
- eine im Vergleich zu andern Konkurrenzunternehmen überragende Marktstellung hat

Eine Beeinträchtigung des Marktes liegt vor, wenn neben der Marktbeherrschung ein Missbrauch der Marktmacht vorliegt. Missbrauch kann in Form von Ausbeutungs- oder Behinderungsmissbrauch vorliegen[77]. Beispiel für die die wesentliche Einschränkung des Wettbewerbs war z.B., dass die Deutsche Telekom AG für ihre Tochter T-Online niedrigere Preise für die „letzte Meile“ berechnete, als für andere Unternehmen. Das erkannte das Bundeskartellamt und ordnete an, dass alle Unternehmen die gleichen Preise für die „letzte Meile“ zahlen müssen.

4.7.1 Zusammenfassung

Es ist zu überprüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Marktes vorliegt. Sollte keine Beeinträchtigung vorliegen, so kann das Unternehmen Widerspruch gegen Bundeskartellentscheidung einlegen oder gerichtlich dagegen vorgehen.

4.8 Keine ordnungsgemäße Vertretung

§ 174 BGB enthält ein Beispiel für eine nicht ordnungsgemäße Vertretung: „Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt…“[78].

Der Einspruch der nicht ordnungsgemäßen Vertretung kann geltend gemacht werden, wenn z.B. die Vollmachtsurkunde nicht vorliegt, oder diese bereits erloschen ist[79].

Bei Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen, die ein Vertreter für ein Unternehmen durchsetzten will, muss zuerst überprüft werden, ob er überhaupt das Unternehmen vertreten darf.

Beispiel: A will das Unternehmen B vertreten. Er fordert im Namen des B Unternehmen C auf Schadensersatz nach § 1 UWG zu zahlen. Eine Vollmachtsurkunde hat A nicht. Muss C Schadensersatz zahlen?

Lösung: A ist keine ordnungsgemäße Vertretung für B, da er nach § 174 BGB keine Vollmachtsurkunde hat.

4.8.1 Zusammenfassung

Liegt keine ordnungsgemäße Vertretung vor, so kann das Untenehmen, das Ansprüche gegen sich geltend machen muss den Einwand der nicht ordnungsgemäßen Vertretung einlegen.

4.9 Wettbewerbliche Abwehr

Im letzten Abschnitt werden noch einige Abwehrmöglichkeiten kurz aufgezeigt:

4.9.1 Vergleich

Parteien können eine [80] positive Regelung treffen, die einem künftigen Streit vorbeugt und die sich in einem Urteil oft nicht treffen lässt. Ein Vergleich spart auch erhebliche Kosten (z.B. Gerichtskosten). Beispiel: Infineon wird auch versuchen mit Rambus einen Vergleich anzustreben[81].

4.9.2 Widerspruchsverfahren

Der Antragsgegner kann gegen eine ohne mündliche Verhandlung durch den Beschluss erlassene einstweilige Verfügung unbefristet Widerspruch einlegen. Danach kommt es erstmals zu einer mündlichen Verhandlung[82].

4.9.3 Antrag auf Aufhebung

Der Schuldner kann die Aufhebung der Verfügung beantragen, wegen veränderter Umstände. Er wendet sich nicht gegen die Rechtsmäßigkeit sondern den Fortbestand der Anordnung[83].

4.10 Schlussbetrachtung: Abwehr

Dieses Kapitel enthält einige Einwende gegen wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Jedoch kann das Kapitel 4 nicht alle bekannten Arten der Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aufzeigen, da das Volumen dieser Hausarbeit sonst deutlich überschritten worden wäre.

Aus den verschiedenen Einwenden ist subsummierbar, dass ein Unternehmen, das zu Unrecht „angegriffen“ wird, gute Verteidigungsmöglichkeiten besitzt, um sich gegen wettbewerbsrechtliche Ansprüche anderer zu wehren zu können.

5. Schlussbetrachtung

Diese Hausarbeit hat gezeigt, dass es viele verschiedene Möglichkeiten gibt wettbewerbsrechtliche Ansprüche abzuwehren und auch durchzusetzen. Die verschiedenen Maßnahmen zur Durchsetzung und Abwehr wettbewerbs-rechtlicher Ansprüche garantieren, dass berechtigte Ansprüche eines Unternehmens durchsetzbar sind und unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden können.

Durch die sich immer stärker verbreitende Globalisierung hat das Wettbewerbsrecht an Bedeutung gewonnen. Der internationale Wettbewerb verlangt dabei von Gesetzgeber und die Rechtssprechung, bewusst Gesetz und Recht zu schaffen und so einen fairen Wettbewerb zu garantieren.

Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Entwicklung des europäischen Wettbewerbsrechts, was nicht zuletzt die zunehmende Bedeutung des gemeinschaftsrechtlichen Kartellrechts, des Rechts gegen den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen im europäischen Gemeinschaftsrecht und der europäischen Fusionskontrolle unterstreicht.

Literatur- und Quellenverzeichnis

Literatur:

Baumbach/Herfermehl (2000): Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Heidelberg

Eisenmann, H. (1985): Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1.Auflage, Pforzheim

derselbe. (2001): Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 4. Auflage

Emmerich, V. (1994): Kartellrecht, 7. Auflage, München

Hesse, M. (1998): Wettbewerbsrecht, Köln

Ilzhöfer, V (1996): Patent-, Marken- und Urheberrecht, 2. Auflage, München

Langfeld, E. (2003): Skript Wettbewerbs-, Verteilungs- und Umweltpolitik, Kiel

Reese, J. (1999): Gewerbliche Schutzrechte, in: Buisness-to-buisness Marketing, Neuwied

derselbe (1998): Skript Wirtschaftsrecht I Grundlagen BGB – Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Kiel

derselbe (1996): Skript Wirtschaftsrecht II Module 10-15, 6. Auflage, Kiel

derselbe (2002): Skript Wettbewerbsrecht, Kiel

Sprengler, A. und Werber R.H. (1972): Wettbewerb – Recht und Schranken. Forkel-Verlag Stuttgart

Teplitzky, O. (1986): Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Carl Heymann Verlag Köln

Gesetzestexte:

Bürgerliches Gesetzbuch, Stand 29.11.2001

Gesetzt gegen den unlauten Wettbewerb, Stand 2001

Zivilprozessordnung, Stand 2002

Internet-Quellen:

Aufrecht.de Gerichtsentscheidungen: http://www.aufrecht.de/

Comdirect News: http://www.comdirect.de/

Dejure Gesetzesrecherche: http://dejure.org/

Jurawelt GbR Gesetzesrecherche: http://www.jurawelt.com

Wissen.de Nachschlagewerk: http://www.wissen.de

Weiterführende Literatur

Gottwald, P. (1979): Schadenszurechnung und Schadensschätzung

Hahn, V. (2001): Competition Law Enforcement in the European Union, Shaker Verlag Aachen

Leisse/Traub (1980): Schadensschätzung im unlauteren Wettbewerb, GRUR 1

Schwarze, J. (Hrsg.) (2002): Instrumente zur Durchsetzung des Europäischen Wettbewerbsrechts, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Schwarze, J. (Hrsg.) (2002): Europäisches Wettbewerbsrecht im Zeichen der Globalisierung, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Teplitzky, O. (2002): Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren: Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, Carl Heymanns Verlag Köln

Anlage 1

Informationen zum Rechtsstreit Infineon – Rambus

Allgemeines:

Die Rambus AG aus den vereinigten Staaten stellt genau wie Infineon Chipprodukte für den Computerbereich her. Rambus entwickelte ein eigenes Produkt. Dieses Produkt wurde Rambus genannt und ist ein Speicher der mit einem Front-Side-Bus von 800 MHz betrieben werden kann.

Die Technik des Rambus-Speichers hat sich die Firma Rambus patentieren lassen.

Nach Informationen der Rambus AG haben alle Chipproduzenten, zu denen auch Infineon gehört, bei der Produktion ihrer SDRAM- und DDRAM-Speicher, die patentierte Technik der Rambus AG verwendet.

Rambus fordert von allen Chipproduzenten sofortige Unterlassung und Schadensersatz.

In einer ersten Klage in den USA wurden die Ansprüche Rambus gegen Infineon zurückgewiesen. Rambus konnte im April eine Neuauflegung des Verfahren erreichen, da Rambus neue Beweise vorlegen konnte, die in dem ersten Urteil nicht berücksichtig worden waren.

Rambus fordert erneut Schadensersatz und sofortige Unterlassung. Der Termin für die Neuauflage der Gerichtsverhandlung ist noch nicht bekannt.

Anlage 2

by jurawelt GbR - www.jurawelt.com

BGH: „Mehrfachverfolgung“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

BGH, Urt. vom 06.04.2000 - I ZR 75/98 UWG § 13 Abs. 5

Urteil

Leitsatz: Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes ist missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht, und wenn die Vervielfältigung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat.

Tatbestand

Beide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzubehör. Die Klägerin hat ihren Sitz in Nürnberg; sie gehört zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahlreichen Städten, darunter auch in Nürnberg, Filialen unterhält. In einem 1996 bundesweit verbreiteten Werbefaltblatt bewarb die Beklagte ein Computer-Paket (PC, Bildschirm), wobei der PC nach der Abbildung erkennbar mit einem CD-ROM-Laufwerk ausgerüstet war. Auf die Abbildung des PC war als Preisangabe gedruckt: "mit Monitor 1.799". Wie sich einer kleiner gedruckten Aufstellung entnehmen ließ, verfügte das für 1.799 DM angebotene Gerät in Wirklichkeit nicht über ein CD-ROM-Laufwerk. Lediglich ein Gerät zum Preis von 2.349 DM enthielt auch ein CD-ROM-Laufwerk. Auf die Abmahnungen der Klägerin und verschiedener ihrer Schwesterfirmen verpflichtete sich die Beklagte am 30. August 1996 gegenüber der zum selben Konzern wie die Klägerin gehörenden Saturn Elektrohandelsgesellschaft mbH München, es zu unterlassen, gegenüber dem Letztverbraucher bezüglich Computerartikeln ein E.-Festival-Paket, P 166 + Power mit einem CD-ROM-Laufwerk abzubilden, obwohl das CD-ROM-Laufwerk im Preis von 1.799 DM nicht mit enthalten und somit der so abgebildete Artikel zu dem angegebenen Preis nicht abgegeben wird. Für jeden Fall einer in Deutschland begangenen Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 11.000 DM. Die Klägerin hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung als unzureichend beanstandet, weil sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke und ähnliche Verstöße nicht erfasse. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen und ihre Klage ergänzend auf eine Werbung vom Februar 1997 gestützt, in der die Beklagte einen Mustek-Flachbettscanner zum Preis von 399 DM angeboten, dabei jedoch einen wesentlich teureren HP-Scanner abgebildet hatte. Die Beklagte ist dem vor allem mit dem Einwand entgegengetreten, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich. Hierzu hat sie vorgetragen, die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften, d.h. weitere Tochtergesellschaften des Metro-Konzerns, hätten wegen der hier in Rede stehenden Werbung einstweilige Verfügungen erwirkt und darüber hinaus entsprechende Hauptsacheverfahren betrieben. Sämtliche Verfahren würden von derselben Rechtsanwaltskanzlei betreut. Wie sich geschäftsinternen Anweisungen entnehmen lasse, würden Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern im Metro-Konzern generell zentral erfaßt und koordiniert verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Wirtschaftsraum Nürnberg unter Abbildung von Computergeräten zu werben, die zu dem angegebenen Preis nicht wie abgebildet abgegeben werden, soweit es sich hierbei nicht um die Abbildung eines "E.-Festival-Paketes" P 166 + Power zu einem Preis von 1.799 DM mit CD-ROM-Laufwerk handelt, das zu dem beworbenen Preis nur ohne diese Ausstattung abgegeben wird. Die auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt, also auch mit dem Unterlassungsantrag, abgewiesen (vgl. das eine Parallelsache betreffende Urteil OLG Nürnberg OLG-Rep 1998, 154). Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

[...]


[1] Vgl. www.comdirectbank.de: News zu Aktien: Infineon Stand: 10.04.2003.

[2] Vgl. Anlage 1 enthält kurze Informationen über den Rechtsstreite Infineon – Rambus.

[3] www.jurawelt.com: Definition Anspruch, Stand: 18.04.2003.

[4] Vgl. J. Reese : Seminarunterlagen Wettbewerbsrecht Stand: Sommersemester 2002/2003.

[5] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 359

[6] Vgl. www.wissen.de, Definitionen zum Begriff: Abwehr

[7] Vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen in Kapitel 4.3, S. 16f

[8] Vgl. Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken. S. 23.

[9] Vgl. § 27 a Abs. 6 UWG.

[10] Vgl. § 27 a Abs. 7 S.2 UWG.

[11] Vgl. § 27 a Abs. 9 S. 1UWG i.V.m. § 209 BGB.

[12] Die beiden Begriffe werden hier synonym verwendet, da sich in der Rechtstheorie keine Unterscheidung durchsetzen konnte. Vgl. hierzu jedoch Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken, S. 24f.

[13] Vgl. OLG Bremen WRP 70, 142; OLG München WRP 71, 434 m.w.N.

[14] Vgl. Teplitzky, O. (1986).Wettbewerbsrechtliche Ansprüche. S. 231.

[15] Vgl. Nachweise bei Pastor, Wilhelm L. (1980). Der Wettbewerbsprozeß. Carl Heymanns Verlag, Köln. 3. Aufl. S. 7, in Fn. 1.

[16] Vgl. § 93 ZPO.

[17] LG Frankfurt WRP 77, 129, 131; 82, 553, 554.

[18] LG Frankfurt WRP 77, 129, 131; 1982, 553, 554.

[19] Vgl. Eisenmann, H. (2001). Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. S. 301.

[20] Nach § 1027 ZPO erforderlich zum Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.

[21] Im Gegensatz hierzu werden im gerichtlichen Verfahren die Richter nach sachfremden Kriterien (gleichmäßige Auslastung aller Richter) bestimmt.

[22] Vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen in Kapitel 4.3, S. 16f.

[23] Es existiert also kein allgemeiner „fliegender Gerichtsstand“ mehr.

[24] Voraussetzung ist zudem das tatsächlich Aufeinandertreffen wettbewerbsrechtlicher Interessen der Mitbewerber (BGHZ 35, 329, 334 – „Kindersaugflasche“).

[25] Vgl. § 12 ff. ZPO.

[26] Vgl. § 27 Abs. 1 UWG.

[27] Vgl. § 27 Abs. 2 UWG.

[28] Vgl. nachfolgendes Beispiel in Kapitel 4.6, S. 23.

[29] BGH GRUR 83, 129, 130.

[30] Vgl. hierzu BGH WRP 94, 737 im Gegensatz zu BGH, GRUR 1986, 320, 321.

[31] OLG Frankfurt/M. GRUR 71, 413

[32] Vgl. Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken. S. 33f.

[33] BGH GRUR 55, 390, 391.

[34] Weiterführend hierzu: Gottwald, P. (1979): Schadenszurechnung und Schadensschätzung und Leisse/Traub (1980): Schadensschätzung im unlauteren Wettbewerb. GRUR 1.

[35] Vgl. Abschnitt 3.5.3.2 („Klagearten“), S. 10 ff.

[36] Vgl. § 25 UWG.

[37] Wegen der „Schnelllebigkeit des Wirtschaftslebens; vgl. Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken. S. 48.

[38] OLG Frankfurt/M. NJW 68, 1386.

[39] § 945 ZPO.

[40] Vgl. Abschnitt 3.4.2 („Anrufung von Einigungsstellen“), S. 4 f.

[41] Vgl. Spengler, A. und Werber R.H. (1972). Wettbewerb – Recht und Schranken. S. 50.

[42] Vgl. § 890 ZPO.

[43] Vgl. Anlage 2, S. 32f.

[44] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.4.3, S. 5f.

[45] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.4.4, S. 6.

[46] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.5.2.3, S. 10f.

[47] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.5.2.3, S. 12.

[48] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.5.2.4, S. 12f.

[49] Vgl. Ausführungen in Kapitel 3.4.5., S. 6f.

[50] Vgl. Anlage 2: BGH „Mehrfachverfolgung“, 6.04.2000

[51] Vgl. J. Reese : Seminarunterlagen Wettbewerbsrecht Stand: Sommersemester 2002/2003.

[52] Vgl. J. Reese : Wirtschaftsrecht 1, Grundlagen BGB – Allgemeiner Teil, Kiel 1998, S.63.

[53] Vgl. § 21 UWG, Stand: 2002.

[54] Vgl. H. Eisenmann: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1985, S.238.

[55] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 1487.

[56] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 1487.

[57] Vgl. § 209 BGB, Stand: 29.11.2001.

[58] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 1487.

[59] Vgl. www.jurawelt.de Verwirkung, Stand: 19.04.2003.

[60] ebenda.

[61] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 386 ff.

[62] Vgl. § 242 BGB, Stand: 29.11.2001.

[63] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 386 ff.

[64] Vgl. www.wissen.de Stand 19.04.2003.

[65] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 397 ff.

[66] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 397 ff.

[67] ebenda.

[68] ebenda.

[69] Vgl. www.jurawelt.de Stand: 19.04.2003.

[70] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 399.

[71] Vgl. hierzu vorangegangene Ausführungen in Kapitel 3.5.2.2, S. 9f

[72] H. Eisenmann: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1985, S.236.

[73] ebenda.

[74] Vgl. Prof. Dr. Busche: Powerpointvorlage Wettbewerbsrecht, 2002.

[75] Vgl. H. Eisenmann: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 1985, S.237.

[76] E. Langfeldt: Skript Wettbewerbs-, Verteilungs- und Umweltpolitik, 2003, S. 11.

[77] ebenda.

[78] Vgl. § 174 BGB, Stand: 29.11.2001.

[79] Vgl. www.jurawelt.de Stand: 19.04.2003.

[80] Vgl. hierzu vorangegangene Ausführungen in Kapitel 3.5.2.5, S. 13.

[81] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S.426 ff.

[82] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 1542 ff.

[83] Vgl. Baumbach/Hefermehl: Wettbewerbsrecht, 2000, S. 1548 ff.

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Résumé des informations

Titre
Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche
Université
Kiel University of Applied Sciences
Cours
Wettbewerbsrecht
Note
1,7
Auteurs
Année
2003
Pages
40
N° de catalogue
V108232
ISBN (ebook)
9783640064311
Taille d'un fichier
650 KB
Langue
allemand
Annotations
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Mots clés
Durchsetzung, Abwehr, Ansprüche, Wettbewerbsrecht
Citation du texte
Benjamin Petersen (Auteur)Ralf Schmidt-Gundram (Auteur), 2003, Durchsetzung und Abwehr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108232

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