Schuld und Willensfreiheit


Trabajo de Seminario, 1998

26 Páginas, Calificación: 14 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Themeneingrenzung

B. Schuld und Willensfreiheit im geltenden Recht (de lege lata 1)
I.Im BGB
II.Im öffentlichen Recht
III. Im Strafrecht

C. Allgemeine Erörterung des Problems
I.Bestimmung des Begriffs „Wille“
II.Schuld und Willensfreiheit in der christliche Theologie
1.In der christlichen Theologie
2.Im Judentum
3.Im Islam
4.Im Buddhismus
5.Im Hinduismus
6.In den Afrikanischen Naturreligionen
III.Verhaltensforschung und Genetik
1.Bedeutung der Verhaltensforschung am Tier
2.Angeborenes und erworbenes Verhalten beim Tier
a) Angeborener Auslösemechanismus und Schlüsselreiz
b) Umwelteinflüsse
3.Folgerungen für den Menschen
IV. Psychologie
1.Bedeutung
2.Der Stellenwert der Erziehung und des Entwicklungsumfelds
a) Die Bildung des Urvertrauens
b) Störungen in der oral-rezeptiven Phase
c) Narzißmus als weitere Folge frühkindlicher Störungen
d) Folgen zu großer Strenge
e) Vorbildfunktion in der Erziehung
f) allgemeine Umfeldeinflüsse
3.Verbrechen aus Schuldgefühl
a) Geständniszwang für unbewußte Schuldgefühle
b) Straf bedürfnis als Autoagression
c) Verbrechen durch Askese
4.Die Bedeutung der Wiederholung
5.mangelnde Produktivität als Kriminogen
6.Einwirkungen von außen
a) Fremdeinflüsse am Beispiel der Werbung
b) Gruppendynamiken
7.Systemische Verstrickungen
8. Resultat
V. Philosophie: Determinismus und Indeterminismus
1. Begriff
2. Willensfreiheit als Voraussetzung von Schuld
a) In der Juristischen Literatur (de lege lata 2)
aa) Vertreter der défense sociale
bb) Indeterministen
cc) Psychologische Schuldauffassung
dd) Binding
ee) normative Schuldauffassung
ff) Jakobs
gg) Charakterschuld12
hh) Ergebnis
b) In der übrigen Philosophie
2. Möglichkeit der Existenz von Willensfreiheit
a) Danners psychologischer Determinismus
b) Indeterminismus
c) Akausalität
d) Gehlen
e) Keller
f) Sartre und Freiheitsbewußtsein als Freiheitsbeweis
g) Übertdeterminationsmöglichkeit
h) Kunst als Freiheitsbeweis
i) Erkenntnis des Determinismus als Freiheitsbeweis
j) Kritik Drehers
k) Planck
l) Ergebnis
VI. Schlußüberlegungen
1. Antworten
2. Konsequenzen für das Strafrecht

A. Themeneingrenzung

Sowohl Schuld als auch Willensfreiheit könnten jeweils auch als einziger Gegenstand von Arbeiten vielfach größeren Umfangs als dem einer Seminararbeit nicht erschöpfend behandelt werden. Es soll deshalb nur den Fragen nach dem Verhältnis von Schuld und Willensfreiheit, namentlich, ob ein freier Wille notwendige Voraussetzung für persönliche Schuld und einen damit verbundenen ethischen Vorwurf ist, nach der Feststellbarkeit von die Willensfreiheit herabsetzenden Schuldausschlußgründen i. S. v. § 201 und deren Bedeutung („tiefgreifend“) und nach der grundsätzlichen Möglichkeit der Existenz von Willensfreiheit nachgegangen werden. Die Grundsätzliche Problematik des Sinns von staatlicher Strafe wird nur am Rande in die Erörterungen einfließen können.

B. Schuld und Willensfreiheit im geltenden Recht (de lege lata 1)

I. im BGB

Das BGB befaßt sich zwar mit Schuld, jedoch nicht mit sittlicher, einen ethischen Vorwurf begründender. So bedeutet Schuld lediglich das Bestehen eines eine Leistungspflicht begründenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB). Bei gegenseitigen Schuldverhältnissen sind zwar i. d. R. Willenserklärungen abzugeben; diese setzen jedoch nur (Handlungs-, Erklärungs-) Bewußtsein2, aber keinen freien Willen voraus. Das sog. Verschulden bedeutet lediglich vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung, die zwar möglicherweise zu Schulden, aber wiederum zu keinem ethischen Vorwurf führen kann3.

II. im Öffentlichen Recht

Auch Folgen von Willenserklärungen wie der Stimmabgabe bei Wahlen führen zu keinem Schuldvorwurf.

III. Im Strafrecht

Um so bedeutender ist die Schuld im Strafrecht: dort ist sie Voraussetzung für Strafe4 und den damit verbundenen Vorwurf, der dem Straffällig gewordenen gemacht wird5 und Bemessungsgrundlage für die Strafe (§ 46 I). Weiter kann bei geringer Schuld von Strafverfolgung abgesehen werden (§§ 153 I 1; 153a I 1 a. E. StPO). Für die Schuld ist ihrerseits laut BGH6 die „freie Selbstbestimmung“ notwendige Voraussetzung. Damit kann nur die Steuerung durch den Intellekt, das Bewußtsein, den Willen gemeint sein, denn ein lediglich durch (unbewußte) Triebe, die ja auch Teil unseres „Selbst“ sind, gesteuerter Täter wird als nicht schuldfähig betrachtet (vgl. §§ 17, 19, 20).

Daraus ergibt sich auch zugleich die Beantwortung der letzten der oben aufgeworfenen Fragen für unsere Rechtspraxis: da von freier Selbstbestimmung gesprochen wird, und dieser bestimmende Teil des Selbst, wie eben dargelegt, der Wille sein muß, wird also die Freiheit dieses Willens unproblematisch vorausgesetzt. Eine positive Definition von Willensfreiheit vermissen wir indes im Gesetz; lediglich die Fälle fehlender oder eingeschränkter Willensfreiheit sind dort geregelt. Immerhin lassen sich aus den §§ 17, 20, 21 und 35 II als - wenn auch nicht einziges - Erfordernis für die Willensfreiheit die nicht durch psychische oder intellektuelle Mängel beeinträchtigte Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ableiten. Der Richter prüft unter Zuhilfenahme von psychiatrischen Gutachtern (vgl. §§ 72 ff. StPO) jeweils, ob im konkreten Fall diese Fähigkeit zur Tatzeit7 bestand. Die unbewußte Fahrlässigkeit stellt eine gewisse Ausnahme von dieser Regel dar, unerläßlich ist aber auch hierfür eine bewußte Handlung und generelle Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit, die dabei vorverlegt wird8.

Die gängige Rechtssetzung (Strafrechtsreform) und -anwendung9 behandelt die Probleme bei der Beurteilung des Verhältnisses von Schuld und Willensfreiheit also als gelöst oder keiner Lösung bedürftig.

C. Allgemeine Erörterung des Problems

I. Bestimmung des Begriffs „Wille“

Der Terminus „Wille“ ist bereits im Zusammenhang mit den Begriffen „Intellekt“ und „Bewußtsein“ aufgetaucht. Da der Wille als solcher nicht faßbar, nicht logisch abstrahierbar10 ist und staatliche Strafe stets auf Straftaten folgt, soll Wille in der vorliegenden Arbeit synonym mit Willenshandlung, als bewußter, zielgerichteter menschlicher Aktion11 verwendet werden.

II. Schuld und Willensfreiheit in der Theologie

In den Weltreligionen spielt die Frage nach Schuld und Willensfreiheit als Teilaspekt der Freiheit als solcher natürlich eine nicht unbedeutende Rolle. Die Trennung von Staat und Religion und die notwendige Begrenzung des Umfangs dieser Arbeit erlauben hier natürlich nur einen stark verknappten Überblick über die Lösungsversuche in den Glaubensgemeinschaften der Welt.

1) Christliche Theologie

In der christlichen Theologie ist der Begriff der Schuld von dem der Sünde nicht zu trennen. Meist werden sie synonym verwandt.

Zu unterscheiden sind bezüglich der Freiwilligkeit Erbsünde und personale Sünde.

Während die Erbsünde ohne unser persönliches Zutun auf uns lastet, ist für die personale Schuld eine freie Entscheidung nötig. Die Entscheidung für die Sünde entspricht der Entscheidung gegen Gott12, die sich als „factum vel dictum vel concupitum contra aeternam legem“13 manifestiert. Das Wesen der Sünde ist also der persönliche Bundesbruch14, die Entfremdung von Gott15, der Zustand der Gottferne16. Einerseits geschieht personale Schuld in Freiheit17 andererseits ist sie aber auch unausweichliche Konsequenz der Erbsünde i. S. einer allgemeinen Entfremdung18 und zugleich deren Aktualisierung. Auch das Herrschen der Sünde über den Menschen (Röm. 5, 21), ihr in ihm Wohnen (Röm. 7, 23) und die Sünde durch bloße Gesinnung (Mt. 5, 21-48), wie das „lüstern anschauen“ einer anderen Frau als Ehebruch im Herzen läßt die Freiheit der Entscheidung für die Sünde zweifelhaft erscheinen. Eine klare Trennung zwischen Erbsünde und persönlicher Schuld ist also kaum möglich19. Die kath. Lehre läßt sich dadurch indes nicht beirren, jegliche Determiniertheit zu leugnen20.

2. im Judentum

Ähnlich wie für die kath. Lehre, wird auch von den jüdischen Dogmatikern vorausgesetzt, daß der Mensch „weder gezwungen noch getrieben“21 ist und „stets die Wahl zwischen Gut und Böse“ hat.

3. im Islam

Im Islam gibt es zwar keine Erbsünde22, der Mensch unterliegt aber völlig der Vorsehung Allahs bei gleichzeitiger Freiheit der Entscheidungen23, wodurch sich der Widerspruch einer Freiheit zur Bestimmtheit auch hier ergibt.

4. im Buddhismus

Eine andere Aporie ergibt sich für den Buddhismus. Hier wird Schuld einerseits als überindividuell betrachtet, andererseits ist aber die Vererbung von Schuld durch Seelenwanderung möglich24.

5. Hinduismus

Die meisten hinduistischen Strömungen enthalten sich eines moralischen Schuldvorwurfs25.

6. Afrikanische Naturreligionen

Auch in den afrikanischen Naturreligionen - sie seien aus den zahlreichen anderen exemplarisch herausgegriffen - ist Schuld nicht mit Vorwürfen verknüpft; sie wird vielmehr als Störung der Harmonie zwischen dem „Göttlichen“ und der Welt, zwischen Toten und Lebenden verstanden26.

Unser Problem stellt sich in der Religion also entweder nicht durch den Verzicht moralischer Vorwürfe, oder die o.a. Widersprüche werden, wie in Christentum, Judentum und Islam unter Hinweis auf die Größe Gottes ungelöst hingenommen. Für Glaubensgemeinschaften mag dies möglich sein, für das Strafrecht kann aus Widersprüchen und Aporie freilich noch keine Legitimation für einen moralischen Vorwurf hergeleitet werden.

Wenden wir uns also nun den menschlicher Erfahrung zugänglichen Wissenschaften zu.

Die folgenden zwei Abschnitte befassen sich vor allem mit den unsere Handlungen mitbestimmenden unbewußten und damit unfreien Motivationsprozessen.

III. Verhaltensforschung und Genetik

Zunächst soll auf das Verhältnis von bereits genetisch festgelegten Verhaltensmustern und nachträglicher Einflußnahme unter Zuhilfenahme der Verhaltensforschung am Tier eingegangen werden.

1. Bedeutung der Verhaltensforschung am Tier

Einige menschliche Verhaltensmuster sind genau feststellbar Über- oder Mitnahmen aus unserer stammesgeschichtlichen Vergangenheit27. So sind z. B. die Parallelen zwischen Tieren ab einem gewissen Grad der stammesgeschichtlichen Entwicklung und uns Menschen bei dem für zahlreiche Straftaten maßgeblichen aggressiven Verhalten besonders evident28. Die Ergebnisse der Erforschung tierischen Verhaltens sind also für die Gewinnung von Erkenntnissen zur strafrechtlichen Beurteilung menschlicher Handlungsabläufe äußerst hilfreich, wenn nicht unerläßlich.

2. Angeborenes und erworbenes Verhalten beim Tier

a) Angeborener Ausl ö semechanismus und Schl ü sselreiz

Das bekannte Schulbeispiel für eine Leerlaufhandlung, in dem ein im Käfig gehaltener Star typisches

Insektenfangverhalten zeigt, ohne daß er Hunger hat oder ein Insekt in der Nähe wäre29, zeigt, daß manche Verhaltensweisen angeboren sind und auch gelegentlich ausgeführt werden müssen. Auch beim menschlichen Säugling kann man beobachten, daß z. B. der Drang zu saugen auch unabhängig von Hungergefühl ausgelebt sein will. Säuglinge, die mit Fläschchen mit zu großen Öffnungen „gestillt“ werden, schreien beispielsweise noch weiter, obwohl sie nach der aufgenommen Nahrungsmenge schon längst satt sein müßten30. Die Norm ist aber eigtl., daß eine angeborene Reaktion auf einen Schlüsselreiz folgt31. Erkennbar ist dies beim Menschen z. B. an der Reaktion auf das sog. Kindchenschema, das uns nicht nur für menschliche „Junge“ Gefühle wie Zuneigung und Schutzinstinkte empfinden läßt („Süß!“).

b) Umwelteinflu ß

Daß für die Ausprägung bestimmter Verhaltensweisen neben den ererbten Anlagen auch die äußeren Umstände von großer Bedeutung, die Reiz-Reaktions-Verknüpfungen also auch veränderbar sind, zeigen sehr eindrucksvoll Versuche, bei denen Tiere in nicht artgemäßer Umgebung aufwuchsen.

Man konnte z. B. beobachten, daß Rhesusaffen bei mangelndem Mutterkontakt in der Zeit nach der Geburt sich später völlig unfähig zu dem für Primaten so wesentlichen sozialen Verhalten zeigen32 und, sofern sie Weibchen sind, ihrerseits „schlechte Mütter“ werden und dadurch die Verhaltensstörung auf ihren Nachwuchs - wenn auch nicht genetisch - „verer-ben“33. Die Parallele zum Menschen sticht hier geradezu ins Auge. Auch Jagdinstinkte werden beispielsweise durch gemeinsame Aufzucht von Freßfeinden und Beutetieren unterdrückt34.

Bemerkenswert ist weiter das Phänomen der Fehlprägung bei Enten: 2/3 der mit Gänsen aufgezogenen Stockenten balzen, sobald sie geschlechtsreif sind, auf Gänse35. Bei gleichgeschlechtlicher Aufzucht von Tieren tritt zudem häufig Homosexualität auf36.

Interessanterweise wirken die Fehlprägungen bei Männchen wesentlich hartnäckiger als bei Weibchen; Erstere scheinen äußeren Einflüssen also zugänglicher zu sein, während bei Letzteren die ererbten Anlagen größere Bedeutung haben. Eine interessante Parallele zu Sexualstraftaten läßt sich bei der Hartnäckigkeit der Balzversuche fehlgeprägter Männchen trotz ständiger Zurückweisung durch die an ihnen nicht interessierten Weibchen ziehen.

3. Folgerungen f ü r den Menschen

Wir wollen uns hier natürlich übereilter Schlüsse auf ein möglicherweise unterschiedliches Maß an Schuldfähigkeit von Männern und Frauen oder auf einen Zusammenhang zwischen dem geringeren Frauenanteil an der Kriminalität und einer etwaigen Vorherrschaft des ursprünglich Guten in ihnen enthalten. Wegen der mit zunehmender stammesgeschichtlicher Entwicklung zunehmenden Anpassungsfähigkeit durch Variierbarkeit der Reiz-Reaktions-Verknüpfungen37 lassen sich jedoch sehr wahrscheinliche Hypothesen38 für die Herkunft menschlicher Verhaltensweisen, das Verhältnis von Anlage und Umwelt, für Fremdbeeinflussungsmöglichkeiten und die Bedeutung v. a. der frühkindlichen Erziehung gewinnen. So lassen sich zwar genetische Ursachen für die

Disposition zu bestimmten Haltungen, Handlungen usw. feststellen, wie z. B. bei Hyperaktivität39 ; ein sog.

„Mördergen“ konnte jedoch noch nicht gefunden werden. Das Auftreten von Blutrauschzuständen beim Menschen unter bestimmten Umständen, etwa im Krieg40 läßt jedoch vermuten, daß es auch nicht aberziehbare Reiz- Reaktions-Verknüpfungen beim Menschen geben könnte.

Für uns bleibt v. a. festzuhalten, daß ein großer Teil unseres Verhaltens auf genetischem Code und

Außeneinflüssen beruht und sich die Frage stellt, wie groß die Möglichkeit und der Anteil unserer Selbststeuerung von und unserer Selbsteinflußnahme auf unser Verhalten letztlich sind.

IV. Psychologie

1. Bedeutung

Die Schuldproblematik interessiert die Psychologie nur hinsichtlich des Schuldgefühls41, also der Vorstellung, gegen eine Norm verstoßen zu haben42 ; für die Beantwortung der Frage, was Schuld im Eigentlichen sei, fühlt sie sich - zu Recht - nicht kompetent43. Wegen der zahlreichen Erkenntnisse über un(ter)bewußte und damit freier Selbststeuerung nicht zugängliche Motive, über, um mit Leibniz zu sprechen, „unbewußte Triebfedern“ für unsere - u. U. kriminellen - Handlungen, erweist sich die Psychologie jedoch durchaus als hilfreich für die Klärung der Problematik der Bewußtseinstrübungen (§ 20) und der Feststellbarkeit des für die Bemessung der Strafe so wesentlichen (§ 46) Grades der Willensfreiheit und damit der Schuld44.

2. Der Stellenwert der Erziehung und des Entwicklungsumfelds

Zunächst soll die oben aufgestellte These über die Bedeutsamkeit - besonders der frühkindlichen - Entwicklung anhand der Resultate der Psychoanalyse überprüft werden.

a) Die Bildung des Urvertrauens

Nicht zu unterschätzen ist die Wichtigkeit des Mutterkontakts und auch des ausschließlichen Mutterkontakts.

Nach der Geburt ist das Kind zunächst noch nicht fähig, zwischen sich und der Außenwelt zu unterscheiden (frühkind-licher Narzißmus). Der nächste, im Normalfall bald folgende Schritt ist das Erleben der Mutter als Teil von sich (symbiotische Phase). Ein häufiger Wechsel bei der Kleinkindbetreuung (bis ca. 3 J.) überfordert das Kind und verhindert die Bildung des sog. Urvertrauens45 und schafft statt dessen eine Urangst46. Dadurch wird die Welt als feindselig empfunden47, was zu Kontaktschwäche48, Schulunfähigkeit (90% aller Heimkinder49 ) und zu sich in Neurosen und Psychosen50 oder dem sog. Dissozialen Syndrom51 manifestierender allgemeiner Aggression52 führt.

Da diese Störungen als Ursache kriminellen Verhaltens den Kranken völlig unbewußt bleiben („die Tat geschieht durch ihn“)53, könnten sie zwar unter die Begriffe „krankhafte seelische Störung“ oder „seelische Abartigkeit“ (§ 20) subsumiert werden und zum Schuldausschluß führen. Gerade Kriminelle Neurotiker und Psychotiker zeigen jedoch keine manifesten Neurosen, da das kriminelle Verhalten der Urangst als kontraphobische Reaktion entgegengesetzt wird und auf diese Weise den intrapsychischen Konflikt „ersetzt“54. Die Diagnose einer Störung ist also mit ausreichender Sicherheit kaum zu stellen bzw. - und das v. a. ist für unser Problem von Bedeutung - nicht klar auszuschließen.

b) St ö rungen in der oral-rezptiven Phase

Auch Störungen in der sog. Oral-rezeptiven Phase können Probleme im Erwachsenenalter nach sich ziehen. Wie bereits erwähnt, spielt das Saugen für - nomen est omen - „Säuglinge“ auch unabhängig von der Nahrungsaufnahme eine nicht unbedeutende Rolle. Erfolgt die orale Befriedigung unzureichend, etwa durch zu große Öffnungen der Sauger von Fläschchen (s. o.) bei Kindern, die nicht gestillt werden, können mannigfache Störungen die Folge sein. Die für das Strafrecht unproblematischste Folge stellt wohl die erhöhte Suchtgefahr bezüglich des Rauchens dar. Untersuchungen ergaben, daß unter denjenigen Rauchern, die sich mit dem Aufhören trotz festen Vorsatzes (man könnte auch sagen: trotz größter „Willensanstrengung“) besonders schwer taten, der Anteil derer, deren frühkindliches Saugbedürfnis nicht im eigentlichen Sinn „gestillt“ wurde, deutlich überwog55. Als weitere Folge können aber auch Depressionen auftreten56, die ihrerseits zu auto- oder heteroaggressiven Tendenzen führen können, zu deren Kompensation in ähnlich unbewußter Weise wie bei Psychotikern und Neurotikern kriminelles Verhalten dienen kann57. Da eine weitere Funktion des Gestilltwerdens zudem die Verknüpfung von Befriedigung (Sättigung) mit vorhergehender Anstrengung (saugen) darstellt, führen zu große Sauger überdies, wie auch spätere Verwöhnung58 zur Förderung der heute vielfach beklagten „Konsumhaltung“59, ohne Anstrengung bekommen zu können, was man gerade will. Ein Zusammenhang zwischen der Abnahme des Stillens und der Zunahme des Diebstahls ohne Not60 scheint durchaus denkbar61, ein Nachweis dürfte hingegen schwer zu erbringen sein.

c) Narzi ß mus als weitere Folge von St ö rungen in der fr ü hesten Kindheit

Kann in der symbiotischen Phase die Identifikation mit der Mutter als Teil von sich (s. o.) nicht vollzogen werden, erfolgt meist ein Rückschritt zu der oben beschriebenen narzißtischen Weltsicht62. Da alles Ich ist, werden freilich auch Übelszufügung gegen andere nicht als Unrecht betrachtet (§§ 17, 20). Für einen erfahrenen Psychologen ist der Narzißmus erkennbar, so daß er wohl vor Gericht zu einem Schuldausschluß führen dürfte. Die Problematik des Narzißmus liegt jedoch in der Wirkung von narzißtischen Persönlichkeiten auf Andere, von der noch die Rede sein wird.

d) Folgen zu gro ß er Strenge

Übergroße Strenge in der Erziehung schüchtert Kinder ein und mindert ihre Aktivität63. Zugleich erfahren sie aber die positive Bewertung von Aktivität (z. B. beim Lob von Leistung und Fleiß). Die durch die Strenge vermittelte Passivität führt somit zu einem Gefühl des Versagens, das mit der elterlichen (oder sonstigen erzieherischen) Strenge jedoch nicht bewußt in Verbindung gebracht wird und durch Resignation zu noch größerer Passivität führt, wodurch sich das Versagensgefühl vergrößert. Ein Teufelskreis stellt sich ein64. Da das für die Selbstfindung unerläßliche Infragestellen von Normen (Hegel65 ) deren absolute Gültigkeit aufhebt und somit „unmora-lisch“ ist66, kann es durch große Strenge (besonders bei Depressiven und Zwangsneurotikern67 ) verhindert werden. Die Folge ist eine Herrschaft des Überich68. Befreiung ist nur durch „Kampf“ möglich, der in dem Gefühl, „die ganze Welt ermorden zu müssen“69, gipfelt. Auch diese Zusammenhänge bleiben den Betroffenen unbewußt und sind somit der Selbststeuerung nicht zugänglich. Daß staatliches Strafen hier wenig Abhilfe schaffen kann, ist evident.

e) Vorbildfunktion in der Erziehung

Neben der allgemein anerkannten und bekannten Nachahmung elterlichen Benehmens gibt es noch weitere, weniger offensichtliche Zusammenhänge zwischen dem Verhalten von Eltern und Kindern. Besonders schwer wirkt sich der Verstoß der Eltern bzw. einer anderen anerkannten Autoritäts- oder Vertrauensperson gegen von ihnen selbst aufgestellte absolute Normen aus. Lügt z. B. ein Vater in Anwesenheit des Kindes (etwa an der Grenze bezüglich der zu verzollenden Ware) tritt ein von Fromm so bezeichneter „Glaubensverlust“70 ein. Dieser kann, je nach Schwere und Häufigkeit, zu einem Drang nach Geld, Macht und Prestige einerseits71 und andererseits zu einem Lebenshaß führen, der sich als Destruktivität äußert72. Ferner sei nochmals die oben bei dem Rhesusaffenbeispiel erwähnte nicht-genetische „Vererbung“ von Verhaltensstörungen erwähnt.

f) allgemeine Umfeldeinfl ü sse

Neben den Erziehern beeinflußt natürlich auch das sonstige Kindheitsmilieu den Werdegang eines Menschen. Zum Einen indirekt durch für die Normenbildung in einer Gesellschaft ausschlaggebende Faktoren wie Kultur, wirtschaftliche, politische und militärische Situation und wissenschaftliche und technische Entwicklung (in militärisch ausgerichteten Kulturen wie bei den Spartanern und Germanen galten z. B. einige der o. a. aggressionsauslösenden Pathologien als erstrebenswert73 ). Zum anderen durch direkt auf das Verhalten einwirkende Konstellationen. So kann Armut als solche bereits kriminogen wirken74. Auch der Einfluß von Medien und v. a. der Werbung, die immer erfolgreicher „gelernte Verbraucher“75 heranzüchtet, sind nicht zu vernachlässigen.

3. Verbrechen aus Schuldgefühl

a) Gest ä ndniszwang f ü r unbewu ß te Schuld

Ein scheinbar höchst paradoxes Motiv für kriminelle Handlungen kann gerade das Schuldgefühl sein. Das eigentliche Ziel solcher Handlungen ist aber nicht das Verbrechen selbst, sondern das damit verbundene Geständnis76 und die darauf folgende Strafe77, durch die unbewußt auf Befreiung von den Schuldgefühlen gehofft wird. Diese Schuldgefühle sind aber ihrerseits oft unbewußt.

Ein Chirurg, der zwar mit gefälschtem Diplom aber gleichwohl erfolgreich praktizierte, bei seinen Kollegen hohes Ansehen genoß und auch Wissenschaftliches veröffentlichte, entwendete z. B. regelmäßig Bücher, die er dann in nahegelegenen Buchhandlungen, ohne die Etiketten der Herkunftsbuchhandlung zu entfernen, zum Kauf anbot. Er wurde zwangsläufig ertappt und auch die Ungültigkeit seines gefälschten Diploms wurde entdeckt. Es stellte sich bei Nachforschungen heraus, daß er einen Ödipuskomplex hatte und sich für eine Schwangerschaft seiner Mutter, als er bereits erwachsen war, unbewußt schuldig fühlte. Er suchte also, wiederum unbewußt, nach Strafe für diese weder bestehende noch bewußte Schuld, er selbst fühlte nur einen unwiderstehlichen Drang, medizinische Bücher zu besitzen78.

Ob die Mühe, solchen Zusammenhängen auf die Spur zu kommen, auch bei weniger spektakulären Fällen aufgewandt wird, wage ich zu bezweifeln.

b) Strafbed ü rfnis als Autoaggression

Ähnlich liegt es bei Verbrechen aus Strafzwang, welchen autoaggressive Tendenzen Depressiver zugrunde liegen79, wobei hier zwischen Aggression gegen die „feindliche Welt“ (s. o.) und der Autoaggression aus Strafbedürfnis keine klare Trennlinie gezogen werden kann.

c) Verbrechen durch Askese

Eine weitere Variante des Verbrechens aus Schuldgefühl ist die Angst vor zukünftiger Schuld und die krampfhafte Unterdrückung von Trieben. Dies bewirkt eine Fixierung auf die verbotene Handlung, die ihre Ausführung gerade unausweichlich macht80. Diese Aktion erhöht dann die Angst, die Verbissenheit der Unterdrückung und dementsprechend die Unausweichlichkeit des Vollzugs.

Eine Frau kann so z. B. in der Nähe des „verbotenen“ Geliebten aufgrund der starken Versuche der Abwehr der „sündigen“ Gefühle ohnmächtig werden, so daß sie ihm in die Arme sinkt81.

Jemand, der Angst hat, Anderen zur Last zu fallen, wird seine Wünsche und Probleme stets zu verschweigen versuchen. Gleichzeitig ist sein Trübsinn aber für die Anderen unübersehbar, die ihm nun seine Probleme und Wünsche mühevoll „aus der Nase ziehen“ müssen, wodurch das gerade krampfhaft zu vermeiden Versuchte eintritt82.

Wer das „Großtun“ anderer verachtet, bekommt gerade durch seine übertriebene Bescheidenheit die Gelegenheit, sich über andere zu erheben, nutzt sie und legt so selbst das verhaßte Verhalten an den Tag83.

Der angestaute Trieb bricht also nicht nur ohne Wollen, sondern gerade durch den Gegenwillen hervor84. Dies erklärt auch, warum gerade bei Priestern oder Asketen die Schuldgefühle besonders groß sind und warum man gerade von katholischen Geistlichen besonders oft über von ihrer Kirche so verpöntes sündiges Verhalten wie Homosexualität oder Kinderschändung hört85.

4. Die Bedeutung der Wiederholung

Wir Menschen neigen grundsätzlich zur Wiederholung bereits angewandten Verhaltens in ähnlichen Situationen86. Dies ist zunächst für die Rückfallproblematik nicht unbedeutend. Aber schon die Wiederholung einzelner, noch nicht zur Delinquenz führender, dem von uns akzeptierten Sollen widersprechender Handlungen führt zu einer „Verhärtung des Herzens“87, die die Wahl des Guten wegen der Zunahme des Drangs nach Wiederholung durch den Vollzug der Wiederholung immer mehr erschwert. Fromm vergleicht dies mit dem Schachspiel, in dem ein einzelner schlechter Zug das Spiel noch nicht entscheiden muß, jeder weitere aber den Sieg immer unwahrscheinlicher werden läßt, bis schließlich die Niederlage unausweichlich wird88. Die Bestrafung eines Verbrechens, das nur die unausweichliche Konsequenz einer Vielzahl für sich unstrafbarer Handlungen wäre, liefe nun aber auf ein versari in re illicita hinaus. Da Fromms Theorie zwar meiner Ansicht nach sehr einleuchtend, aber dennoch nur Spekulation ist, lassen sich daraus freilich noch keine Konsequenzen für das Strafrecht ziehen.

5. Mangelnde Produktivität als Kriminogen

Z. B. durch Glaubensverlust oder Konsumhaltung (s. o.) hervorgerufene Passivität bewirkt ein Gefühl einer allgemeinen „Impo-tenz“89, das nicht ertragen wird. Die Notwendige „Ich-bin“-Erfahrung wird dann u. U. durch Zerstörung90 als destruktive Aktivität oder Sadismus91, der seinerseits durch die Kausalität von Schmerzen das Gefühl von Produktivität vermitteln kann, erstrebt. So ist der Rachetrieb feststellbar indirekt proportional zur Produktivität92 und die Gewalt notwendige Folge eines „ungelebten“ Lebens93.

6. Einwirkungen von außen

Neben diesen unbewußten intrapsychischen Vorgängen, werden wir auch durch uns als solchen nicht bewußten Einflüssen von außen zu bestimmtem Agieren motiviert.

a) Fremdeinflu ß am Beispiel der Werbung

Das - verständliche - Gewinnstreben der Industrie veranlaßte zu eingehenden Untersuchungen über die Möglichkeit der Beeinflussung möglicher Kunden. Die Werbeagenturen wurden so „zu den fortschrittlichsten Laboratorien für Psychologie“94. Einerseits konnte die Erkenntnis gewonnen werden, daß menschliches Verhalten keineswegs von der Vernunft voll steuerbar ist. So stiegen etwa der Verbrauch von Margarine durch ein Kleeblattmotiv auf der Packung95, von Dörrpflaumen durch eine Imageänderung vom Verdauungsregulans zur köstlichen, süßen Frucht96 (mir widerstrebt deren Kauf schon aufgrund ihres Namens) und von Eiskrem - dies ist besonders eindrucksvoll - durch die Einblendung von Werbedias in Kinofilme für eine zur bewußten Wahrnehmung nicht ausreichende Zeitspanne (<1 sec.)97.

Zudem konnten aber auch nicht die Produkte betreffende Einwirkungen auf die Verbraucher, wie etwa der Anstieg von Hypochondrie durch Werbung für antibakterielle Zahnpasta98, verzeichnet werden. Der Erkenntnisse aus der Werbepsychologie bedient sich im übrigen auch die Wahlkampfwerbung99.

b) Gruppendynamiken

Besonders groß sind die Einwirkungen von Gruppendynamiken auf unsere Motivationsprozesse. So kann man beispielsweise feststellen, daß jede Gruppe ihr eigenes „Gewissen“ hat, deren Mitglieder die Sollensvorschriften der Gruppe in ihr eigenes Gewissen übernehmen und, wenn sie mehreren Gruppen angehören, auch mehrere Gewissen haben100. Wesentliches Gebot dieser Gruppengewissen ist, das zu tun, was der Gruppe nützt101. Schuldgefühle entsprechen somit der Angst, sein Zugehörigkeitsrecht zur Gruppe geschmälert zu haben102. Auch der Gehorsam gegenüber Gruppenautoritäten geht so weit, daß sogar der Tod anderer Menschen in Kauf genommen wird, wie das bekannte Beispiel mit den fingierten elektrischen Schlägen103 zeigt. Kurz gesagt: Hemmungen und Unrechtsbewußtsein nehmen in Gruppen deutlich ab104. Wir können dies bei Massenschlägereien und auch anhand der Greueltaten im Krieg105 deutlich sehen.

Eine Ursache hierfür ist der Gruppennarzißmus106: Nur was der Gruppe nützt ist gut! Besonders stark ist der Gruppennarzißmus unter einem seinerseits narzißtischen Führer ausgeprägt. Da der Narzißmus frei von Selbstzweifeln macht, ist die Wirkung von narzißtischen Persönlichkeiten auf Andere sehr groß (Hitler war ein typischer Narzißt107 ). Realitätsverlust der Gruppenmitglieder ist ein weitere Symptom108. Verwundern muß hiernach, daß gerade die Banden- und Gruppenkriminalität höher bestraft wird (§§ 223a, 227, 244, 244a, 260, 260a, 250 Nr. 4). Weder Schuld, wegen der geminderten Unrechtseinsicht, (§§ 17, 20, 21) noch der präventive Aspekt der Strafe, wegen des eben angeführten Hemmungsabbaus, können dies rechtfertigen.

7. Systemische Verstrickungen

Neben diesen vertrauteren Gruppendynamiken nicht unbeachtet bleiben sollten auch die höchst beachtlichen Resultate des Psychotherapeuten Bert Hellinger. Er konnte mit der ihm eigenen Methode der Familienaufstellungen109 u. a. herausfinden, daß Familienmitglieder frühere Schicksale mit z. T. gravierenden Folgen unbewußt wieder aufnehmen110. Die wichtigsten Dynamiken sind dabei die Nachfolge (z. B. der Mutter in den Tod), die Aufopferung („lieber ich als du“) und das Bedürfnis nach Ausgleich111. Bei dem frühen Tod eines Geschwisters - auch eines totgeborenen - entsteht wegen der starken Geschwisterbindung oft ein Drang nach Nachfolge112. Diese muß aber nicht zwangsläufig in einer Nachfolge in den Tod bestehen; Nachfolge meint vielmehr ein Aus-dem-System-drängen, das auch in einer ständigen Opferrolle113 u. a. bestehen kann. „Dahinter steht der magische Glaube, daß es der Schwester besser geht, wenn es einem selbst schlecht geht“114. Diese unbewußte Identifizierung kann auch zur Folge haben, daß eine Tochter, die mit einer früheren Verlobten des Vaters identifiziert ist, unbewußt in Rivalität zur Mutter tritt115. Durch diese Anmaßung einer ihr nicht zustehenden Rolle verstößt sie aber - wenngleich unbewußt - gegen die Ordnung des Systems116. Als Folge des o. a. Ausgleichsbedürfnisses bestraft sie sich - wiederum völlig unbewußt - selber (vgl. oben: Verbrechen aus Schuldgefühl) durch Verrücktheit, „Selbstmord oder Hure werden oder Nonne oder Verbrecher“117. Auch als Ursache von Inzest konnten unbewußte Dynamiken beobachtet werden118. Auch Aggression kann entweder aus einer unbewußten Identifizierung oder aus einer Verletzung des Ausgleichsprinzips herrühren119. Hinsichtlich des staatlichen Strafens ist noch bemerkenswert, daß diese Dynamiken nur in kleinen Gruppen bis etwa 20 Personen und besonders in Familien wirken. Ihre Übertragung auf größere Systeme, wie Staaten, ist nicht möglich120. Besonders die Übernahme des Ausgleichsprinzips wirkt sich, wie die Folgen von Vergeltungsschlägen im Krieg zeigen, fatal aus.

8. Resultat

Die Psychoanalyse erhärtet also einerseits die aus der Verhaltensforschung gewonnene Erkenntnis über die Bedeutung der Umwelteinflüsse besonders bei der frühkindlichen Entwicklung und erweitert sie zudem um eine Vielzahl von „unbewußten Triebfedern“ menschlicher Aktion; sie entlarvt die Bewußtheit zudem als „außergewöhnliches Attribut psychischer Prozesse“121. Die zahlreichen Möglichkeiten innerer und äußerer unbewußter Motivationsprozesse lassen weiter erkennen, daß eine Beurteilung des für die Größe der Schuld mitbestimmenden Grades der Willensfreiheit i. S. einer Steuerungsfähigkeit durch das Bewußtsein und der Mitschuld der „Gesell-schaft“122 allenfalls in seltenen Fällen mit für einen moralischen Vorwurf hinreichender Sicherheit möglich sein dürfte123.

V. Philosophie: Determinismus und Indeterminismus

1. Begriff

Der Determinismus begreift die Welt als durchgängig kausal vorbestimmt, der Indeterminismus nimmt dagegen Freiheit, v.a. in der Einflußnahmemöglichkeit durch den Menschen an. In der (rechts)philosophischen Auseinandersetzung werden diese Ansichten mit unterschiedlicher Vehemenz und in Mischformen vertreten.

2. Willensfreiheit als Voraussetzung von Schuld

a) In der Juristischen Literatur (de lege lata 2)
aa) Vertreter der d é fense sociale

Die Vertreter der sog. défense sociale sehen, unter Anderem wegen der Problematik der Willensfreiheit124, von einer moralischen Verurteilung des Täters ab und sehen den Zweck von Sanktionen lediglich in der Sicherung und/oder Besserung des Delinquenten. Die Frage der Willensfreiheit als Voraussetzung von Schuld ist für sie also bedeutungslos125.

bb) Indeterministen

Besonders Kaufmann bekennt sich deutlich zur Willensfreiheit als Voraussetzung von Schuld 126 : „ Wer dagegen die Behauptung aufstellt, auch unfreies Handeln könne schuldhaft sein, gleicht demjenigen, der auch den Wal, wiewohl er durch Lungen atmet, einen Fisch nennt.“127

cc) Psychologische Schuldauffassung

Für die psychologische Schuldauffassung liegt die Schuldfähigkeit darin, das Unrecht um „des Unrechts willen“ vermeiden zu können. Sie setzt ferner die „Freiheit, so oder anders wirksam zu werden“ voraus128. Wäre der Wille nun nicht frei, könnte man sich nicht frei zu einer solchen oder einer anderen Handlung entschließen und hätte also nicht die Freiheit, so oder anders zu handeln. Für diese Schuldauffassung ist also die Willensfreiheit notwendige Voraussetzung der Schuld.

dd) Binding

Binding pendelt zwischen Determinismus und Indeterminismus und verstrickt sich damit unausweichlich in Widersprüche. Letztlich gelangt er aber doch zu dem Ergebnis, daß ein freier Entschluß zum Bösen notwendige Voraussetzung für eine Schuldvergeltungsstrafe, wie er sie fordert sein muß129.

ee) Normative Schuldauffassung

Für die Vertreter der normativen Schuldauffassung um Mezger liegt die Freiheit wiederum im Anders-handeln- können (s. psychologische Auffassung). Um den oben dargelegten sich dabei ergebenden Problemen aus dem Weg zu gehen, soll als Beurteilungskriterium herangezogen werden, ob „man“ unter diesen Umständen anders hätte handeln können130. Zu „diesen Umständen“ gehören aber auch die Motive für die Handlung und die Freiheit des Willens. „Man“ hätte also nur anders handeln können, wenn der Wille frei gewesen wäre131. Gleiches gilt für die Ansicht der finalen Handlungslehre132, Schuldfähigkeit bestehe darin, daß der Täter in der Tatsituation seinen Willen normgemäß hätte bilden können.

Auch nach diesen Ansichten muß ein freier Wille also Voraussetzung für Schuld sein; andernfalls würde „verantwortlich gemacht, wo verantwortlich gemacht werden kann“133.

ff) Jakobs

Für Jakobs erschöpft sich die Schuld in einem „demonstrierten Mangel an Rechtstreue“134. Einen solchen Mangel demonstrierte aber auch Geisteskranker, wenn er stiehlt oder Menschen tötet. Auch Kinder könnten mangelnde Rechtstreue demonstrieren. Es bedarf also keiner weiteren Auseinandersetzung mit dieser Ansicht.

gg) Charakterschuld

Für den einen Teil der Vertreter der sog. Charakterschuld gründet die Schuld im Charakter als Summe schuldhaft erworbener Eigenschaften135. Die Frage nach dem Wesen von Schuld ist damit aber nicht im Mindesten beantwortet, da schuldhaftes Erwerben ja wiederum Schuld voraussetzt, die dann wieder im Charakter als eigenem Werk zu suchen wäre und so fort.

Merkel leitet den Schuldvorwurf daraus ab, daß sich eben die schlechten Charaktereigenschaften verwirklicht haben136. Damit läßt sich nun aber kein Schuldvorwurf rechtfertigen. Einem „automaton sprituale“ (Kant, Leibniz) kann nichts vorgeworfen werden137.

hh) Ergebnis

Für einen strafrechtlichen Schuldvorwurf ist die Willensfreiheit also notwendige Voraussetzung.

b) In der ü brigen Philosophie

In der übrigen Philosophie wird die Willensfreiheit überwiegend als Voraussetzung für Schuld betrachtet.

Ausnahmen bilden Nietzsche und Heidegger, die Schuld als Jemandem-etwas-schuldig-bleiben und somit unausweichlich ansehen138, Jaspers, der Verantwortung mit der Bereitschaft, Schuld auf sich zu nehmen gleichsetzt139, die Notwendigkeit dahingehend umdreht, daß Schuld eine notwendige Voraussetzung von Freiheit sei, da bereits das Freisein zur Existenz ohne Beeinträchtigung des Mitmenschen nicht denkbar sei140 und seinerseits Schuld für unausweichlich hält, Feuerbach, für den voluntative Elemente nicht notwendig zur Schuld gehören141 und die Valentianer, für die die „sündige Welt“ im Vordergrund steht142.

Unausweichliches und die Sündhaftigkeit der Welt kann nun niemandem vorgeworfen werden; ebensowenig kann die - für Feuerbach ausschlaggebende - bloße physische Möglichkeit für das Fällen eines moralischen Werturteils (z. B. bei Unmöglichkeit aus einem der unter IV. angeführten Gründe) ausreichen. Es soll hier jedoch nur auf die Beziehung der Freiwilligkeit zur Schuld i. S. eines Schuldvorwurfs, wie er nach dem StGB erhoben wird, näher eingegangen werden. Dafür ist also die Willensfreiheit auch nach Ansicht der allgemeinen Philosophie notwendige Voraussetzung.

2. Möglichkeit der Existenz von Willensfreiheit

Auf die Frage, ob Freiheit als solche generell möglich, oder ob die Welt durchgehend kausal determiniert sei, soll hier nicht eingegangen werden. Uns interessiert die Frage nach Freiheit oder Determinismus nur hinsichtlich der Freiheit des Willens.

a) Danners psychologischer Determinismus

Wir wollen nun Danners These eines von ihm sog. psychologischen Determinismus zugrunde legen und ihre Gültigkeit anhand anderer Ansichten überprüfen.

Die Quintessenz dieser Theorie besteht in der Überlegung daß Entscheidungen stets Resultate subjektiver Wertungen sind143, welche wiederum auf positiver oder negativer emotionaler Besetzung beruhen. Da Emotionen nicht frei bestimmbar seien, sei folglich auch unser Wollen nicht frei144.

b) Indeterminismus

Dem setzen die Indeterministen entgegen, allen voran Kant, der Mensch habe das „Vermögen, nach Belieben zu thun oder zu unterlassen“145, die „Causalität des Willens“ sei von den bestimmenden Ursachen der Sinnenwelt unabhängig146. Betrachten wir hierzu die Willensentscheidung, ein Glas Milch zu trinken oder nicht: Entscheidend wird wohl sein, ob ich Durst (Emotion!) habe. Man könnte nun an Kants Stelle einwenden, man könne sich aber trotz Dursts gegen das Trinken entscheiden, etwa weil man eine Milcheiweißallergie habe und deshalb, aus Vernunftgründen, darauf verzichte. Die entscheidende Bedeutung erhält diese Überlegung aber erst durch das Verbinden des Wissens um die zu erwartenden allergischen Reaktionen mit dem unangenehmen Gefühl, das mit dem Hautausschlag o. ä. einher ginge. Tränke man die Milch aber dennoch, so wäre der Durst eben stärker als die Angst vor der unangenehmen Allergie. Welches der Motive nun mehr „beeindruckt“ ist unserer momentanen Einflußnahme aber entzogen. Man kann zwar den Einfluß bestimmter Gefühle zurückdrängen, z. B. durch Schmerzbewältigungstraining o. ä.; in der konkreten Entscheidungssituation, und darauf kommt es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an147, war die Vorherrschaft des einen Motivs aber nicht zu beeinflussen. Zudem bedürfte es für die Teilnahme an einem Schmerzunempfindlichkeitstraining wieder einer durch unsere Gefühle bedingten Entscheidung. Auch das nach Kant mitbestimmende Sollen kann erst durch deren Gutheißen, also wiederum durch eine positive emotionale Besetzung, an den Entscheidungen beteiligt werden148. Wenn Kant weiter postuliert, für den Willen gebe es kein Vorher und Nachher149, so ist dies zwar eine bemerkenswerte und interessante Hypothese, die jedoch auf reiner Spekulation beruht150.

Auch eine Wahlfreiheit kann es nicht geben, da wir zwar etwa das Trinken oder das Nicht-Trinken der Milch wählen könnten, aber eben, wie erläutert, nicht frei.

c) Akausalit ä t

Nun könnte man weiter anführen, seit der Entdeckung des Quantensprungs gelte das Kausalgesetz („alles, was geschieht, [...] geschieht notwendig“151 ) nicht mehr absolut, die Durchsetzung des stärkeren Motivs sei nur wahrscheinlich152.

Einerseits wird die Ort-Zeit-Unschärfe teilweise auf Meßfehler zurückgeführt153, andererseits bewiese die Gültigkeit von Heisenbergs Unschärferelation nur, daß eine Ursache keine bestimmte notwendige Folge haben muß, die Tatsache, daß nichts ohne Ursache geschieht, bleibt jedoch nach wie vor unumstößlich. Sollte sich nun durch einen Zufall tatsächlich auch einmal das schwächere Motiv durchsetzen können, so wäre dieser Zufall ja keine Folge eines freien Willens. Eine Willenshandlung, die nur durch Zufälle bestimmt wäre, könnte zudem ihrerseits keinen Schuldvorwurf rechtfertigen154 ; dies ist auch dem Einwand Willwolls, die Notwendigkeit einer hinreichenden Ursache für das Gewollte sei nicht denknotwendig155, entgegenzuhalten.

d) Gehlen

Wir hätten doch aber, so z. B. Gehlen, die Möglichkeit, zu denken, was wir wollen. Dem ist zwar zuzustimmen, aber was wir denken wollen, ist wiederum in der oben beschriebenen Weise determiniert 156 .

e) Keller

Keller führt an, daß das Bewußtsein, da es erst durch das Bewußtsein vom Bewußtsein existiere sich selbst sein lasse157. Auch das ist richtig, aber kein Argument für die Willensfreiheit, da unser Bewußtsein nicht identisch mit dem Willen, sondern lediglich eine Voraussetzung für eine gewollte Handlung ist. Das Bewußtsein selbst läßt uns noch nicht agieren. Es schafft nur die Möglichkeit, die Motive gegeneinander abzuwägen; welches Motiv sich dann durchsetzt, bestimmt nicht unser Bewußtsein, sondern unsere Gefühle.

f) Sartre und Freiheitsbewu ß tsein als Freiheitsbeweis

Sartre argumentiert ähnlich158. Er führt zudem die Möglichkeit der Negation als Freiheitsbeweis an. Da das Nichts nicht von außen kommen könne und wir es dennoch zu denken vermögen, müßten wir also frei sein159. Erstens ist dies höchstens ein Beweis der Möglichkeit einer Willensbildung ohne äußere Einflüsse, nicht aber einer Freiheit von den eigenen Emotionen, zweitens stellt sich die Frage, ob wir tatsächlich in der Lage sind, das Nichts zu denken. Was ist denn Nichts? Überhaupt nichts denken können wir jedenfalls nur im Schlaf oder in der Bewußtlosigkeit. eine konkrete Vorstellung vom Nichts können wir also schwerlich haben. Ein großer Denker wie Sartre mag dazu in der Lage gewesen sein; dann könnte seine Theorie aber nur für Denker seines „Kalibers“ einen Freiheitsbeweis darzustellen imstande sein.

Drittens vermittelt uns die Möglichkeit des Denkens der Negation, einer Antithesis, zwar den Eindruck, denken zu können, was wir wollen, sie befähigt aber nicht zum Handeln160. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf die Existenz unseres Bewußtseins als weiterer Versuch eines Freiheitsbeweises161. Dem läßt sich zudem mit dem Hinweis auf die Ungenauigkeit und Relativität unserer Wahrnehmung begegnen162.

g) Ü berdetermination

Wir seien aber fähig zur Überdetermination, zum Eingriff in das Kausalgeschehen, zur Hinzufügung weiterer Determinanten. Freiheit sei also nicht Unbestimmtheit sondern vielmehr ein Mehr an Bestimmung, führen v. a. Welzel163 , Kaufmann164, Keller165 und Hartmann, der die Freiheit als 3. Determinante aus der Person betrachtet166, ins Feld. Hier gilt das über Schmerzunempfindlichkeitstraining Gesagte.

h) Kunst als Freiheitsbeweis

Schelling verweist auf die Kunst als Freiheitsbeweis. Selbst der Künstler wisse während des Erschaffens eines seiner Werke nicht, wie das fertige Kunstwerk aussehen werde, es sei ein Produkt von einer Vielzahl von spontanen Einfällen. Ich will dies nicht bezweifeln. Spontanes ist aber zufällig, also unabhängig von einer anderen Aktion167. Ein Verbrechen aus solcher unmotivierter Spontaneität, unabhängig von anderen Einflüssen, also auch unabhängig von Normen und Einsichten könnte wohl keinen gerechtfertigten Vorwurf nach sich ziehen.

i) Erkennntnis des Determinismus als Freiheitsbeweis

„Wenn wir nicht frei wären, könnten wir den Determinismus nicht erkennen168 “, lautet ein weiterer Einwand. Weshalb setzt Erkenntnis denn Freiheit voraus? Man kann doch erkennen können, durch Motive geleitet zu werden, wie der Motivationsprozeß abläuft usw. und gleichzeitig wissen, daß daran nichts zu ändern ist. Die Erkenntnis, daß man Hunger hat, wenn man zwei Tage lang nichts ißt, kann doch auch gewonnen werden, ohne deshalb frei von den Kausalabläufen bei der Entstehung des Hungergefühls sein zu müssen. Ähnliches gilt für das In-Frage-Stellen-Können von Freiheit169

j) Kritik Drehers

Ausführliche Kritik erfährt Danner von Dreher. Er verweist auf das Problem der Wahl zwischen zwei Übeln. Da Danner behaupte, der Wille richte sich stets nach dem subjektiv positiveren Wert, könne es für ihn keine Wahl zwischen zwei Übeln geben, da auch das kleinere Übel niemals ein Wert sein könne170. Versteht man den Begriff Wert weniger „juri-stisch“ eng, so kann man einen Unwert auch als negativen Wert betrachten. Ist nun das eine Übel ein weniger negativer Wert als das andere, so ist es gleichzeitig der größere Wert, so wie -1 > -2. Dreher stößt sich auch wegen der möglichen Diskrepanz von objektiven und subjektiven Werten an dem Wort „Wert“171. Für ihn kann ein Wert offenbar nur ein objektiver, ethischer sein. Hier mißversteht er Danner, der Wert lediglich als emotionale Besetzung versteht. Freilich wird nichts ethisch bewertet, wenn man einen Handzettel entgegennimmt, obwohl er nicht interessiert172. Dennoch nimmt man den Zettel nicht völlig „willenlos“, wie Dreher meint. Man besetzt vielmehr das Nehmen eines Zettels, den man nicht möchte und in die nächste Papiertonne werfen wird, emotional weniger negativ als die Auseinandersetzung mit dem Verteiler, mag sie auch nur in einer abwehrenden Handbewegung bestehen. Es ist schlicht bequemer, den Zettel einfach zu nehmen. Weiter verweist Dreher auf die Möglichkeit, sein Handeln von vernünftigen Überlegungen leiten zu lassen. So könne man den kategorischen Imperativ auch mit der Überlegung befolgen, daß bei seiner allgemeinen Einhaltung ein besseres Zusammenleben möglich sei173 ; es gebe also auch Entscheidungen ohne Beteiligung von Emotionen. Diese Überlegung wird jedoch erst zum Maßstab des Handelns, wenn man sie „gut findet“, also emotional wertet. Beim kategorischen Imperativ könnte etwa die Vorstellung, von anderen nur Gutes erwarten zu können, als angenehm empfunden werden. Seine Befolgung könnte als geeignetes Mittel erscheinen, diesem Ziel näher zu kommen. Freilich spielen bei der Wahl des Mittels Emotionen keine so herausragende Rolle. Immerhin darf das Mittel aber nicht abgelehnt werden. Man ist also hierbei, wie auch beim Lösen einer Rechenaufgabe, mehrfach determiniert174. Einmal durch die Emotionen beim Entschluß ein bestimmtes Ziel erreichen zu wollen, zweitens durch die Gesetzmäßigkeiten, die einen bestimmten Erfolg durch den Einsatz bestimmter Mittel eintreten lassen und drittens durch die Fähigkeit der richtigen Einschätzung dieser Gesetzmäßigkeiten. Dreher geht die „Munition“ nicht aus: Die Unberechenbarkeit menschlichen Verhaltens sei ein weiterer Beweis für die Freiheit. Dazu ist erstens anzuführen, daß die Unberechenbarkeit lediglich beweist, daß uns die Vielfältigkeit der Motivationsprozesse nicht in vollem Umfange zugänglich sind. Zweitens konnte Thompson unter Berücksichtigung der unter III. und IV. skizzierten Faktoren die spätere Kriminalität bei einer großen Zahl von Kindern mit einer Wahrscheinlichkeit von immerhin 91% vorhersagen175.

Als weiteres Problem erweise sich der Sachverhalt, daß man sich mitunter, obwohl von zwei möglichen Handlungsmöglichkeiten die bessere nicht erkennbar sei, für eine „entscheide“. Als Beispiel wird der in einer Stadt Fremde angeführt, der nicht weiß, ob er links oder rechts gehen soll und dennoch einen von beiden Wegen wählt. Meiner Ansicht nach muß er durch irgendwelche Motive bewegt den einen Weg eingeschlagen haben, sei es aufgrund einer generellen Tendenz für links oder rechts, sei es wegen der Lichtverhältnisse etc. Die Ursachen für seine Wahl können ihm durchaus unbewußt bleiben, sind dann aber auch nach herkömmlicher Ansicht nicht frei. Auch wenn die Wahl tatsächlich zufällig erfolgen sollte, läßt sich hieraus wiederum kein Vorwurf begründen. Weiter meint Dreher, man entscheide sich nicht aufgrund der Motive, sondern für die einen und gegen die anderen. Sei es wie es sei; auch wenn wir uns für ein Motiv entscheiden, erfolgt dies aufgrund einer subjektiven positiveren emotionalen Besetzung.

Mit einer weiteren „Wortklauberei“ versucht Dreher Danner schließlich noch zu „überführen“ (war Dreher früher Staatsanwalt?). Danners Satz, man hätte anders handeln können, wenn man gewollt hätte, heiße doch eigtl. nichts anderes als, daß man eben nicht anders handeln konnte.

Gesetzt, Dreher wäre hier nicht erneut einem Mißverständnis erlegen, änderte das am Ergebnis der Determiniertheit freilich nichts.

k) Planck

Planck behauptet schließlich, der Wille sei von außen betrachtet kausal determiniert, von innen betrachtet sei er jedoch frei176. Der Hinweis auf die für den Richter stets gegebene Außenposition177 macht eine nähere Auseinandersetzung mit dieser These für unser Problem entbehrlich.

3. Ergebnis

Willensfreiheit als „Freiheit zu bei Freiheit von“178.kann es hiernach also nicht geben. Für Nietzsche ist denn auch der Determinismus „hell wie das Sonnenlicht“179, und Hegel hält die Erkenntnis der Notwendigkeiten denn auch für das Maximum an Freiheit180. Letztlich beweisbar sind allerdings weder der Determinismus noch sein Gegenteil.

Begründet man jedoch einen moralischen Vorwurf unter anderem mit dem - ohnehin unwahrscheinlichen181 - Indeterminismus, wie das deutsche Rechtssystem, so hat man hierfür - in dubio pro reo - den Beweis zu führen182.

VI. Schlußüberlegungen

1) Antworten

Da es die für einen ethischen Vorwurf notwendige Willensfreiheit also nicht gibt - und selbst wenn es sie in irgendeiner Form gäbe, könnte man den Grad ihres Einflusses auf eine konkrete Tat kaum erkennen183 - kann also auch keine mit einem solchen Vorwurf verknüpfte Strafe verhängt werden184.

Selbst wenn man mit Plato, Schelling und Schopenhauer der hypothetischen Idee einer Selbstwahl des Charakters folgte, bedeutete eine Zurechnung allen Verhaltens zu diesem einmaligen Akt der Wahl ein versari in re illicita, ganz abgesehen von der Frage, ob eine Freiheit dieser Wahl ihrerseits denkbar wäre.

2) Konsequenzen für das Strafrecht

Die Konsequenzen für unser Schuldstrafrecht sind natürlich erheblich.

Abhilfe könnte die normative Fiktion der Willensfreiheit schaffen185. Meiner Ansicht nach sollte aber die Konsequenz der Wahrheit folgen und nicht umgekehrt186. Die moralische Verurteilung eines Menschen, die pharisäerhafte Überhebung über andere, kann nicht auf dem wackligen Gerüst einer Fiktion aufgebaut werden. Es muß also von dem derzeit geltenden Schuldprinzip im Strafrecht Abstand genommen werden. Die Überlegungen, rechtliche Schuld sei eben keine sittliche Schuld187 oder stehe zu ihr nur im Verhältnis der Analogie188 wurden von Kaufmann mit überzeugenden Argumenten verworfen189.

Auch die größere Präventionswirkung einer mit sittlichen Vorwürfen verbundenen Strafe190 reicht zu deren Rechtfertigung nicht aus.

Ist nicht vielmehr zu befürchten, daß Vorwürfe des Staates ohne deren Berechtigung als nicht gerechtfertigte Aggression empfunden würden und dadurch aggressive Tendenzen sich noch verschlimmerten191 ?

Dem Problem einer möglichen Sanktionsverschärfung wegen des Wegfalls der strafbegrenzenden Funktion des Schuldprinzips192 bei Einführung eines reinen Zweckstrafrechts könnte durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes193 und des Grundsatzes in dubio pro reo abgeholfen werden. Dies erforderte die Anwendung von Sanktionen mit möglichst geringem Grundrechtseingriff (mildestes Mittel). So könnte etwa an die Stelle der Freiheitsstrafe psychotherapeutische Pflichtbehandlung, Geldbußen, und verpflichtende Teilnahme an politischen und sozialen Bildungsveranstaltungen dienen. Diese Teilnahmeverpflichtungen griffen in die Freiheitsrechte der Betroffenen auch nicht mehr ein als die bereits bestehende Schulpflicht. An die Stelle von Entschuldigungsgründen könnte die Unnötigkeit der Umdetermination treten, z. B. wegen überwiegender Fremdbestimmtheit während der Tat oder wegen vorübergehender Zustände der Minderung der Fähigkeiten, zwischen den widerstreitenden Motivbündeln abzuwägen.

Bei weitgehend selbstbestimmten (deshalb aber noch nicht freien) Kriegs- oder Naziverbrechern wäre die Umdeterminierung beispielsweise keineswegs unnötig, da die Wiederholung ähnlicher Tatumstände zwar nicht wahrscheinlich, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist. Zudem liegt wegen der o. a. Bedeutung der Gruppendynamik nahe, daß der Naziverbrecher grundsätzlich unter Gruppeneinfluß zu derartigen Taten neigt, und der Anschluß des Täters an eine neofaschistische Gruppe ist durchaus nicht unmöglich194. Auch ein deterministisches Strafrecht vermag also zu akzeptablen Ergebnissen zu führen. Die Vertreter eines reinen Zweckstrafrechts nähren zudem mit durchaus überzeugenden Argumenten195 die Hoffnung, mit dem Wegfall des Schuldvorwurfs könne die Kriminalität zurückgehen.

Regensburg, den 16. 4. 1998

Literatur

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Engisch, Karl bei Tieren - Schlußfolgerungen für den Menschen, in: Hat Strafe Sinn?, S. 65 ff.

Schuld und Umkehr in den Weltreligionen, Mainz 1983

Schuld und Umkehr in den afrikanischen Naturreligionen, in: Schuld und Umkehr in den Weltreligionen, S. 121 ff.

Die christlich Auffassung von Schuld und Umkehr, in: Schuld und Umkehr in den Weltreligionen, S. 19 ff.

Schuld und Sühne, in: Hat Strafe Sinn?, S. 56 ff.

Dimensionen, Sendung des österr, Rundfk. vom 3. 4. ‘98, 19.00 Uhr

[...]


1 §§ ohne nähere Angaben sind solche des StGB.

2 s. statt aller Brox, Rn. 82 ff.

3 die Schuldfrage im Scheidungsrecht wäre hier nur bis zu ihrer Abschaffung zum 1. 7. ‘77 von Bedeutung gewesen

4 siehe statt aller Hoyer, S. 3.

5 BVerfGE 20, 331; 25 269, 285; 50, 133, 214.

6 St 2, 194.

7 vgl. Leipziger Kommentar - Lange, § 21, Rn. 70.

8 Kaufmann, S. 162 sieht hierin größere Probleme; vgl. auch Lang Hinrichsen, S. 213 u. 219.

9 die Diskussion des Problems in der juristischen Literatur ist meiner Ansicht nach nicht von der allgemeinen geisteswissenschaftlichen Auseinandersetzung nicht zu trennen und wird deshalb zusammen mit den philosophischen Überlegungen erörtert.

10 Rudorf, S. 48 f.

11 vgl. Brockhaus in einem Bd., S. 991.

12 Schoonenberg bei Dorn, S. 148.

13 Augustinus bei Dorn, S.141.

14 F ü glister, S. 18.

15 Tillich bei Dorn, S. 143.

16 Deisenberger, S. 226.

17 Rahner, S. 151; Hoping, S. 17.

18 Tillich bei Dorn, S. 144.

19 ebenda.

20 Drewermann, S. 59 f.

21 Lapide, S. 46.

22 Khoury, S. 64.

23 ebenda, S. 66 f. m. w. N.

24 Erlinghagen, S. 86 f.

25 Hummel, S. 110.

26 Sempebwa, S. 121 ff.

27 Eibl-Eibesfeldt, S.71; Schutz, S. 65 ff.

28 ebenda, S. 107.

29 siehe z. B. Schutz, S. 70.

30 ebenda.

31 ebenda, S. 72.

32 ebenda, S. 73.

33 ebenda, S. 74.

34 ebenda.

35 ebenda, S. 86.

36 ebenda, S. 78.

37 ebenda, S. 75.

38 vgl. ebenda, S. 93.

39 Tomandl, Sendung v. 3. 4. ‘98.

40 Fromm, S. 156.

41 Dorn, S. 13

42 Hofmann, S. 47.

43 Dorn, S. 13.

44 Brockhaus, Bd. 17 , S. 47.

45 Illies, S. 116 f.

46 Deisenberger, S. 36.

47 Illies, S. 118.

48 ebenda, S. 116 f.

49 ebenda.

50 Deisenberger, S. 36.

51 Deisenberger, S. 45 ff.

52 Deisenberger, S. 43.

53 ebenda, S. 35.

54 ebenda, S. 36.

55 Illies, S. 114.

56 ebenda.

57 Deisenberger, S. 43.

58 Eberhardt, S. 194 ff.

59 Illies, S. 115; vgl. auch Eberhardt, S. 194 ff.

60 vgl. Kirchner, S. 10.

61 Illies, S. 115.

62 Fromm, S. 94.

63 Eberhardt, S. 200.

64 vgl. ebenda.

65 zit. nach: Die Vernunft i. d. Geschichte bei , S. 84.

66 Drewermann, S. 85 ff.

67 ebenda, S. 87.

68 ebenda.

69 ebenda.

70 Fromm, S. 27.

71 ebenda, S. 28.

72 ebenda, S. 29.

73 ebenda, S. 155.

74 Eberhardt, S. 300 ff.

75 Packard, S. 189 ff.

76 Deisenberger, S. 32 f.

77 Freud, bei Dorn, S. 56.

78 Deisenberger, S. 29 f.

79 ebenda, S. 43.

80 Drewermann, S. 27 ff.

81 ebenda, S. 28.

82 ebenda, S. 30.

83 ebenda, S. 30 f.

84 ebenda, S. 36, vgl. auch Kierkegaard bei Dorn, S. 123.

85 vgl. ebenda, S. 38.

86 Eberhardt, S. 11.

87 Fromm, S. 182.

88 ebenda, S. 178.

89 Fromm, S. 30.

90 ebenda, S. 32

91 ebenda; s. auch Illies, S. 120.

92 ebenda, S. 26.

93 ebenda, S. 34.

94 Packard, S. 39.

95 ebenda, S. 65.

96 ebenda, S. 166 ff.

97 ebenda, S. 58.

98 ebenda, S. 27.

99 ebenda, S. 217.

100 Hellinger, Anerkennen..., S. 47.

101 ebenda, S. 168.

102 ebenda, S. 47.

103 s. z. B. J ä ger, S. 35 f.

104 ebenda, S. 37 ff.

105 ausführl. J ä ger, Herbert, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft, Frankfurt a. M. 1982, besonders S. 82 ff.

106 Fromm, S. 106 f.

107 ebenda, S. 94.

108 ebenda, S. 107 f.

109 Hellinger, Anerkennen..., S. 13 ff.

110 ebenda, S. 16.

111 ebenda, S. 27; Ordnungen, S. 512.

112 Anerkennen, S. 13.

113 Ordnungen, S. 165.

114 Ordnungen, S. 60.

115 Ordnungen, S. 112.

116 Ordnungen, S. 244.

117 Ordnungen, S. 317.

118 Anerkennen, S. 34, 140f;

119 Ordnungen, S. 189 f.

120 Anerkennen, S. 51.

121 Wydra, S. 58.

122 Rendtorff, S. 156, Gr ü ndel, S. 137.

123 s. z. B. die sehr abstrakten Versuche der Handlungsvoraussage unter Berücksichtigung von Schuldgefühlen bei Schmitt.

124 so z. B. Liszt bei Rudorf, S. 102.

125 Dorn, S. 101.

126 Schuldprinzip, S. 129, 149.

127 ebenda, S. 129.

128 Schwander, bei Rudorf, S. 108.

129 ausführl. Rudorf, S. 100 f.

130 Mezger/Blei, S. 168.

131 vgl. Engisch, S. 22.

132 Welzel, S. 39.

133 Kaufmann, S. 177.

134 S. 34.

135 Rudorf, S. 108 ff m. w. N.

136 Engisch, S. 11 m. Nachw.

137 ebenda, S. 16.

138 Dorn, S. 120, 125.

139 Dorn, S. 122.

140 Hofmann, S. 47.

141 Rohrbach, S. 48.

142 K ü bel, S. 118.

143 Danner, S. 1; vgl. Eberhardt, S. 19.

144 Danner, S. 4; im Ergebnis auch Franklin, S. 334 ff.

145 MS, S. 213.

146 KdRV , S. 562.

147 Leipziger Kommentar - Lange, § 21, Rn. 70

148 vgl. Drewermann, S. 90, Danner, S. 11 f., 24.

149 Dreher, S. 66.

150 vgl. ebenda, S. 70, 72.

151 Schopenhauer bei Euba, zit. n. Werke, Bd. 5, S. 227.

152 Gomperz, S. 17.

153 Rudorf, S. 34 ff. m. w. N.

154 Bockelmann, S. 115.

155 Danner, S. 36.

156 Danner, S. 31.

157 Danner, S. 32.

158 Pothast, S. 90.

159 ebenda , S. 93.

160 Hellinger, Anerkennen..., S. 42.

161 vgl. Hartmann bei Dorn, S. 128.

162 Rudorf, S. 53.

163 vgl. S 144.

164 JZ 67, 553, 560.

165 in Schuld - Verantwortung - Strafe, S. 201, 215.

166 Hartmann, S. 767.

167 Not in Our Genes, S. 289.

168 Kaufmann, S. 282.

169 ein Freiheitsbeweis für Gr ü ndel, S. 136.

170 Dreher, S. 339 f.

171 Dreher, S. 340 f.

172 ebenda.

173 ebenda, S. 345.

174 Rensch, S. 114.

175 Rensch, S. 128.

176 Engisch, S. 3.

177 ebenda, S. 4.

178 Titze, S. 78.

179 Dreher, S. 98; vgl. auch Rudorf, S. 77.

180 Fromm, S. 189.

181 Rensch, S. 128.

182 Engisch, S. 39.

183 so auch Scheffler, S. 94 m. w. N., Naegeli, S. 51.

184 Kaufmann, S. 130.

185 Roxin, Sinn und Grenzen..., S. 55; SK - Rudolphi, § 20, Rn. 4a. u. a.

186 so auch Danner, S. 66.

187 Mezger/Blei, S. 167.

188 SK - Rudolphi, vor § 19, Rn. 1.

189 Kaufmann, S. 129.

190 Rensch, S. 129.

191 Naegeli, S. 38, vgl. Illies, S. 120.

192 Dreher, S. 51.

193 Ellscheid/Hassemer bei Dreher, S. 56 f.

194 vgl. Danner, S. 93, a. A. Hoyer, S. 6 mit weiteren Nachweisen.

195 Naegeli, S. 35 ff, 43 ff.; Hellinger, Anerkennen..., S. 35, 157ff.

Final del extracto de 26 páginas

Detalles

Título
Schuld und Willensfreiheit
Universidad
University of Regensburg
Curso
Rechtsphilosophisches Seminar
Calificación
14 Punkte
Autor
Año
1998
Páginas
26
No. de catálogo
V108243
ISBN (Ebook)
9783640064410
Tamaño de fichero
637 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Schuld, Willensfreiheit, Rechtsphilosophisches, Seminar
Citar trabajo
Achim Hoffmann (Autor), 1998, Schuld und Willensfreiheit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108243

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