Vorschläge zur Reform der Gewerbesteuer


Trabajo de Seminario, 2003

27 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlagenteil
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Gewerbesteuerrechts
II. Beurteilungskriterien
1. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien
a) Äquivalenzprinzip
b) Verhältnismäßigkeit von Erhebungskosten und Steuereinnahmen
2. betriebswirtschaftliche Kriterien
a) Leistungsfähigkeitsprinzip
b) Entscheidungsneutralität

C. Das aktuelle Gewerbesteuerrecht
I. Steuerpflicht
II. Bestimmung der Gewerbesteuer
1. Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag
2. Berechnung der Gewerbesteuer
III. Gewerbesteueranrechnung gem. §35 EStG

D. Kritik am geltenden Gewerbesteuerrecht
I. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien
II. betriebswirtschaftliche Kriterien
E. Änderungsvorschläge
I. Revitalisierung der Gewerbesteuer
1. Beschreibung der Pläne
2. Vorteile
3. Nachteile
II. Abschaffung der Gewerbesteuer und Ersatz durch Ausweitung der Beteiligung der Gemeinden am ESt/KSt-Aufkommen
1. Beschreibung der Pläne
2. Vorteile
3. Nachteile
F. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Immer wieder wurde in der Vergangenheit von unterschiedlichen Interessengruppen Kritik am Konzept der GewSt in Deutschland geübt. Auch unter dem Eindruck der jüngsten Einbrüche des Gewerbesteueraufkommens und der daraus resultierenden Finanznot der Gemeinden[1] hat die Bundesregierung auf den Reformbedarf reagiert und im Mai 2002 eine Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen eingesetzt. Bis Mitte 2003 soll diese Kommission Perspektiven für das kommunale Steuereinnahmesystem, darunter auch die GewSt als wichtigste kommunale Einnahmequelle, entwickeln. Über die Ausgestaltung einer zukünftigen GewSt (auch über deren Abschaffung) wird in der Fachliteratur lebhaft diskutiert.[2] So auch über das Für und Wider der zahlreichen Vorschläge zur Reform der GewSt. Beispielsweise haben das IFO-Institut[3], BDI/VCI[4], der deutsche Städtetag[5], der Bund der Steuerzahler6 und der DIHK7 Konzepte ausgearbeitet. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf der Darstellung und ökonomischen Würdigung zweier Konzepte zur Reform der GewSt. Einerseits wird im Kapitel E, I der Ansatz einer „Revitalisierung der GewSt“ behandelt, der kürzlich vom Deutschen Städtetag veröffentlicht wurde. Andererseits wird das grundsätzliche Konzept der Abschaffung der GewSt und deren Ersatz durch Ausweitung der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommens- und Körperschaftsteuer im Kapitel E, II erläutert. Zunächst befasst sich

diese Arbeit jedoch mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen (Kapitel B, I) des Gewerbesteuerrechts und allgemein mit Kriterien zur Beurteilung einer Steuer (Kapitel B, II). Darauf folgt im Kapitel C eine Darstellung des aktuellen Gewerbesteuerrechts und im Kapitel D eine kritische Würdigung an Hand der im Kapitel B, II dargestellten Kriterien.

Im Fazit wird dann eine Beurteilung der vorgestellten Ansätze[6] vorgenommen und versucht, einen Ausblick auf eine mögliche Entwicklung der GewSt zu geben.

An dieser Stelle sei explizit darauf hingewiesen, dass auf Grund der Seitenbeschränkung im Rahmen dieser Seminararbeit nicht auf jedes Detail des geltenden Gewerbesteuerrechts und der Reformvorschläge eingegangen werden kann. Vielmehr wird stellenweise bewusst eine Beschränkung auf wesentliche Merkmale in Kauf genommen.

B. Grundlagenteil

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Der Art. 105, Abs.2 GG weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz u.a. auch über das Gewerbesteuerrecht zu. Das Aufkommen der GewSt steht laut Art. 106, Abs. 6 GG den Gemeinden zu, allerdings sind Bund und Länder über eine Umlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.8 Im Grundgesetz wird den Gemeinden das Recht gewährleistet, die kommunalen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Dazu gehört auch die finanzielle Eigenverantwortung, dementsprechend verlangt Art. 28, Abs. 2 GG, den Gemeinden eine mit Hebesatzrecht ausgestattete, wirtschaftsbezogene Steuerquelle zur Verfügung zu stellen. Für potenzielle

Gewerbesteuerreformen können mehr oder weniger umfangreiche Grundgesetzänderungen notwendig werden. Dafür sind gemäß Art. 79, Abs. 2 GG jeweils Zwei-Drittel-Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat vonnöten. Hieraus wird die Problematik einer Gewerbesteuerreform deutlich. Ein konsensfähiges Konzept muss die divergierenden Forderungen sämtlicher Interessengruppen berücksichtigen, andernfalls sind die nötigen Mehrheiten kaum realisierbar. Daher versuchen die Urheber der Reformvorschläge, mit möglichst wenigen Grundgesetzänderungen auszukommen, und bauen auf die bereits im Grundgesetz enthaltenen Varianten. Beispielsweise wird den Gemeinden im Art. 106 Abs. 5 GG ein Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer eingeräumt, jedoch wird von dieser Möglichkeit[7] zurzeit kein Gebrauch gemacht.

II. Beurteilungskriterien

1. allgemeine und volkswirtschaftliche Kriterien

a) Äquivalenzprinzip

Der Grundgedanke des Äquivalenzprinzip[8] besteht darin, dass jeder Bürger entsprechend seines Nutzens aus der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen mit Steuern belastet wird und so zur Finanzierung dieser Leistungen beiträgt.[9]

b) Verhältnismäßigkeit von Erhebungskosten und Steuereinnahmen

Unter ökonomischen Gesichtspunkten ist es selbstverständlich, dass das Steueraufkommen durch eine Steuer in einem angemessenen Verhältnis zu deren Erhebungskosten steht. Hierbei sollten auch die bei den Steuerpflichtigen durch Aufzeichnungs- oder Buchführungspflichten entstehenden Kosten berücksichtigt werden. Vor allem bei der Beurteilung von Reformkonzepten ist die Fragestellung zu beachten, ob die durch die gesetzlichen Änderungen induzierten zusätzlichen Kosten durch das zusätzliche Steueraufkommen zu rechtfertigen sind. Als Kosten sind hierbei sowohl die einzelwirtschaftlichen Umgestaltungen (z.B. Anpassung von Buchführungssoftware) als auch die auf Ebene des Staates anfallenden Erhebungs- und Kontrollkosten zu berücksichtigen.

2. betriebswirtschaftliche Kriterien

a) Leistungsfähigkeitsprinzip

Das Leistungsfähigkeitsprinzip beruht auf dem Grundgedanken, dass jeder Steuerpflichtige nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben beitragen soll.[10] Leistungsfähigkeit ist hier im Sinne von Zahlungsfähigkeit („ability to pay“) zu verstehen.[11]

b) Entscheidungsneutralität 8

In der Literatur wird von einer marktwirtschaftlichen Steuerpolitik häufig die Eigenschaft der Entscheidungsneutralität gefordert. Diese ist erfüllt, wenn unternehmerische Entscheidungen von der Besteuerung nicht verzerrt oder beeinflusst werden.[12] Der Unternehmer muss seine Entscheidungen dann alleine in Abhängigkeit von den Marktanforderungen treffen, d.h. der Marktmechanismus kann seine Lenkungsfunktion ohne Verzerrungen durch steuerliche Einflüsse erfüllen. Wegen der entscheidenden Rolle des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft wird häufig auch von der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung gesprochen.[13] Was unter Wettbewerbsneutralität zu verstehen ist, wird deutlicher, wenn man die unterschiedlichen Ausprägungen betrachtet. Zunächst sei hier die Rechtsformneutralität genannt. Sie liegt vor, wenn zwei Konkurrenzunternehmen unterschiedlicher Rechtsformen keine unterschiedlichen Steuerbelastungen tragen müssen und somit die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinflusst werden. Die Wahl der Rechtsform wird dann nur durch betriebswirtschaftlich relevante Aspekte (z.B. Haftung, Kapitalbeschaffung) bestimmt.

Die Finanzierungsneutralität bezeichnet die Forderung nach Unabhängigkeit der Besteuerung von der Art der Finanzierung des Unternehmens, beispielsweise durch die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen für Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung, aber auch Miet-, Leasing- oder Pachtzahlungen.

Betriebsgrößenneutralität verlangt, dass unterschiedliche Betriebsgrößen steuerlich nicht zu einer Mehr- oder Minderbelastung führen.

Branchenneutralität erfordert, dass einzelne Wirtschaftsbranchen gegenüber anderen nicht mit zusätzlichen Steuern belastet werden.

Aus steuerlicher Sicht sollte es für Unternehmen irrelevant sein,9 welchen Standort sie für ihren Betrieb wählen. Dann ist Standortneutralität gewährleistet und diese sollte sowohl national als auch international gelten. Für eine wettbewerbsneutrale Besteuerung sollte es auch ohne Bedeutung sein, ob Kapital privat oder unternehmerisch angelegt wird.[14]

Die oben dargestellten Neutralitätsprinzipien sind grundsätzlich anzustreben und als Basis für die Beurteilung von Steuern bzw. Steuerreformvorschlägen heranzuziehen. Allerdings bleibt anzumerken, dass schwerlich alle Prinzipien von einer Steuer erfüllt werden können,[15] geschweige denn sollen. Denn sowohl aus gesamtwirtschaftlicher als auch aus einzelwirtschaftlicher Sicht es sinnvoll sein, bewusst diese Prinzipien zu brechen. Dies ist aus staatlicher Sicht bei der Förderung wünschenswerter Entwicklungen der Fall, z.B. bei der Entlastung von mittelständischen Unternehmen oder Unternehmensneugründungen.

B. Das aktuelle Gewerbesteuerrecht

I. Steuerpflicht

Die GewSt ist laut §3, Abs. 2 AO eine Realsteuer. Eine Realsteuer, auch als Objekt- oder Sachsteuer bezeichnet, knüpft die Steuerpflicht an äußere Merkmale des Steuerobjektes (auch Steuergegenstand). Als Steuergegenstand wird im §2, Abs. 1, S.1 GewStG jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb bezeichnet. Die Definition des Gewerbebetriebs ist gemäß §2, Abs. 1, S.2 GewStG nach den Vorschriften des EStG zu bestimmen. Der §15, Abs. 2 EStG bestimmt einen Gewerbebetrieb an Hand folgender Merkmale: Es muss sich um eine selbständige und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit handeln, bei der Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Es darf sich jedoch nicht um eine land- und forstwirtschaftliche oder selbstständige 10 Tätigkeit handeln. Ferner nimmt §14, S.1 AO noch eine Negativabgrenzung zur reinen Vermögensverwaltung vor, die auch nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist. Gemäß §15, Abs. 2, S. 3 EStG ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht zwingend für die Gewerbebetriebseigenschaft nötig, sondern kann Nebenzweck sein.

II. Bestimmung der GewSt

1. Besteuerungsgrundlage Gewerbeertrag

Der §6 GewStG legt fest, dass die Besteuerungsgrundlage für die GewSt der Gewerbeertrag ist. Wie dieser sich berechnet, ist im §7, S.1 GewStG fixiert und wird im Folgenden dargestellt. Basis des Gewerbeertrags sind die nach einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[16] Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Ermittlung nach dem KStG und bei Personengesellschaften nach dem EStG, sie beinhaltet auch die Ergebnisse aus den Sonderbilanzen der Gesellschafter.[17] Diese Einkünfte werden durch Hinzurechnungen[18] und Kürzungen[19] modifiziert. Beispielhaft für Hinzurechnungen sei hier auf die hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldentgelte lt. §8, Nr.1 GewStG hingewiesen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden z.B. lt. §9, Nr. 1 GewStG um 1,2% des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke gekürzt. Die

gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen sollen den Objektcharakter der GewSt gewährleisten, den Inlandscharakter sichern, gewerbesteuerliche Doppelbelastungen verhindern, Doppelbesteuerung durch GewSt und Grundsteuer vermeiden und sozial- und wirtschaftspolitische Ziele umsetzen.[20] Durch die Hinzurechnungen und Kürzungen „wird eine fiktive Größe gebildet, die nicht mehr den tatsächlichen Ertrag, sondern die vorhandene Ertragskraft des Betriebes anzeigen soll.“[21]

[...]


[1] Vgl. Karrenberg, H., Akt. Finanzlage der Städte, S. 2, www.staedtetag.de, Zugriff 30.04.03.

[2] Vgl. z.B. Jachmann, M., Ersetzung der GewSt, 2000; Dziadkowski, D., Reformüberlegungen zur GewSt, 1995; Dziadkowski, D., Ersatz der GewSt, 1987; Broer, M., Ersatz der GewSt, 2001.

[3] Baretti, Ch., Ifo-Beiträge zur Wirtschaftsforschung, 2000.

[4] Ritter, W., u.a.: BDI/VCI, Verfassungskonforme Reform der Gewerbesteuer, 2001.

[5] Karrenberg, H., Bundesvereinigung der komm. Spitzenverbände, Vorschlag für eine modernisierte GewSt, 2003.

[6] Karl-Bräuer-Institut, Kommunale Steuerautonomie, 2002.

[7] o.V., http://www.dihk.de, Zugriff am 29.04.2003.

[8] Birk, D., Steuerrecht, 2001, S.337.

[9] Reding/Müller, Einführung in die allgemeine Steuerlehre, 1999, S. 32 ff.

[10] Rogge-Strang, C., Allgemeine Steuerlehre, 1999.

[11] Reding/Müller, Einführung in die allgemeine Steuerlehre, S. 44 ff.

[12] Herzig, N./Watrin, C., Anforderungen an Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, S.378 ff.

[13] Zum Folgenden vgl. Elschen/Hüchtebrock, Finanzarchiv, 1983, S.257 ff.

[14] Herzig, N./Watrin, C., Anforderungen an Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, S.380.

[15] Herzig, N./Watrin, C., Anforderungen an Unternehmenssteuerreform, StuW 2000, S.381.

[16] Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S.201.

[17] Birk, D., Steuerrecht, 2001, S. 342.

[18] §8 GewStG.

[19] §9 GewStG.

[20] Scheffler, W., Besteuerung von Unternehmen I, 2002, S. 201.

[21] Birk, D., Steuerrecht, 2001 ,S. 336.

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Vorschläge zur Reform der Gewerbesteuer
Universidad
University of Münster
Autor
Año
2003
Páginas
27
No. de catálogo
V108373
ISBN (Ebook)
9783640065707
Tamaño de fichero
545 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vorschläge, Reform, Gewerbesteuer
Citar trabajo
Dirk Kersting (Autor), 2003, Vorschläge zur Reform der Gewerbesteuer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108373

Comentarios

  • No hay comentarios todavía.
Leer eBook
Título: Vorschläge zur Reform der Gewerbesteuer



Cargar textos

Sus trabajos académicos / tesis:

- Publicación como eBook y libro impreso
- Honorarios altos para las ventas
- Totalmente gratuito y con ISBN
- Le llevará solo 5 minutos
- Cada trabajo encuentra lectores

Así es como funciona