Kommunales Einnahmesystem in Deutschland
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen und Struktur der kommunalen Einnahmen
In der Bundesrepublik Deutschland existieren mit Bund und Ländern zwei staatliche Ebenen mit einer Drei-Ebenen-Verwaltung (Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung), hinzu kommen öffentliche und halböffentliche Einrichtungen, wie die Sozialversicherungen. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland weist den Kommunen eine relativ starke Stellung im Verwaltungsaufbau des Staates zu. Sie sind zwar keine eigene dritte Staatsebene, sondern den Ländern zuzurechnen, verfügen aber dennoch über eigenverantwortlich zu gestaltende Aufgaben (vgl. Schwarting, 2002, S.23). Städte und Gemeinden regeln in Selbstverwaltung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, soweit Bund und Länder nicht zuständig sind. So sind sie hauptverantwortlich für die Sicherstellung eines bürgernahen und bedarfsgerechten Angebots an sozialen Einrichtungen und Dienstleistungen. Als ein Kernelement der in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes garantierten kommunalen Selbstverwaltung wird den Gemeinden in den einzelnen Landesverfassungen eine eigene Finanzhoheit und das Recht auf eine angemessene Mittelausstattung zur Bewältigung der kommunalen Aufgaben garantiert. Dem kommunalen Steuersystem kommt in diesem Punkt eine zentrale Bedeutung zu. Über die Art der Finanzierung öffentlicher Aufgaben werden im Grundgesetz mit Ausnahme der Regelungen zur Finanzierung über Kredite keine Bestimmungen getroffen. "Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig" (Art. 109 Abs.1 GG). Die Gemeinden besitzen nach Art 28 Abs. 2 GG finanzielle Eigenverantwortung, zu der seit 1994 ausdrücklich das Recht auf eine wirtschaftsbezogene Einnahmequelle mit Hebesatzrecht gehört.
Der kommunale Haushalt ist in zwei Teilhaushalte unterteilt, den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt. Zu den Einnahmen des Verwaltungshaushalts werden alle die Einnahmen gezählt, die zur Finanzierung der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen und nicht vermögenswirksam sind. Dies sind insbesondere Steuern und steuerähnliche Einnahmen, allgemeine Finanzzuweisungen und Gebühren. Der Vermögenshaushalt enthält auf der Einnahmeseite alle Einnahmen, die eine Vermögensänderung herbeiführen. Dazu zählen vor allem Investitionszuweisungen, Veräußerungserlose, Beiträge und Kredite (vgl. Karrenberg/Münstermann, 1998, S.438).
2. Einnahmen der Kommunen
2.1 Steuern und steuerähnliche Einnahmen
Steuern sind Zwangseinnahmen des Staates ohne spezielle Gegenleistung. Hauptzweck der Steuererhebung durch den Staat ist die Einnahmeerzielung. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht für die Kommunen betreffs der Verteilung der Steuereinnahmen ein Mischsystem, bestehend aus Gemeindesteuern und Beteiligungen an bestimmten Steuern im Rahmen von Steuerverbünden vor.
Die Steuerfinanzierung der Gemeinden stellt sich derzeit wie folgt dar: In Art. 106 GG wird das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern den Gemeinden zugewiesen. Von der Gewerbesteuer fließen allerdings 22% des Steueraufkommens über die Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder ab (§6 Gemeindefinanzreformgesetz). Dieser Anteil soll bis 2004 auf knapp 28% ansteigen. Des Weiteren erhalten die Gemeinden Anteile an den ertragkräftigsten und wachstumsstärksten Einzelsteuern. Im Rahmen des großen Steuerverbundes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wird ihnen ein Anteil in Höhe von 15% am Aufkommen der Einkommensteuer/Lohnsteuer des jeweiligen Bundeslandes und ein Anteil in Höhe von 2,2% am Aufkommen der Umsatzsteuer zugewiesen. Ergänzend dazu stehen der kommunalen Ebene Mittel aus der grundgesetzlichen Verpflichtung der Länder zu, nach der diese die Gemeinden an ihrem Anteil an den Gemeinschaftssteuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Einkommensteuer) beteiligen müssen. Diese Verpflichtung nach Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stellt die Grundlage des kommunalen Finanzausgleichs dar. (vgl. Stratthaus, 2000, S.6f.) Ein entscheidendes Kriterium ist der Grad der Kommunalisierung. (vgl. Absatz 1.2. Finanzzuweisungen an die Gemeinde)
Den Gemeinden steht offen, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Sie können dabei auch völlig neue Steuern kreieren, vorausgesetzt, diese kollidieren nicht mit gleichartigen Steuern des Bundes oder der Länder (vgl. Schwarting, 1998, S.42). Das in jüngster Zeit wohl bedeutungsvollste Beispiel für eine von der Kommune neu eingeführte Steuer stellt die Zweitwohnungssteuer dar. Des Weiteren sind die Gemeinden dazu berechtigt, Hebesätze auf die Grund- und Gewerbesteuer festzulegen. Das Hebesatzrecht auf die Grund- und Gewerbesteuer garantiert den Gemeinden, ihre Steuereinnahmen in gewissen Grenzen selbst gestalten zu können, welches zur Steuerautonomie der Gemeinden beiträgt.
2.1.1 Die Gewerbesteuer
Das Nettoaufkommen der Gewerbesteuersteuer lag 2001 bei 17,14 Mrd. €. Das entspricht einem Anteil von ca. 35 % an allen kommunalen Steuereinnahmen (vgl. Städtetag, 2002, S.81). Somit ist Gewerbesteuer im kommunalen Einnahmesystem die quantitativ zweitbedeutsamste Steuereinnahmequelle. Steuergegenstand ist jeder inländische Gewerbebetrieb (§ 2 Abs.1 Satz1 GewStG). Nicht der Gewerbesteuer unterliegen die freien Berufe und die Landwirtschaft. (§ 2 GewStG mit Verweis auf § 15 Abs.2 EStG).
Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zerlegt. Auf die Gewerbemessbeträge der einzelnen Betriebstättengemeinden wird der örtliche Hebesatz angewandt. Die Gewerbesteuer wird per Vorauszahlungsbescheid quartalsweise erhoben und per Veranlagung endgültig festgesetzt. Die Gewerbesteuer bleibt auch in ihrer derzeitigen Form neben dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die wichtigste kommunale Steuereinnahmequelle. Die Entwicklung und die Höhe des Aufkommens der Gewerbesteuer, in ihrer heutigen Form, ist für die Kommunen weder plan- noch beeinflussbar. Insbesondere in der aktuellen Konjunkturkrise machen sich die beschriebenen Eingriffe des Gesetzgebers bemerkbar. Neben einer negativen Aufkommensentwicklung, führte die Abhängigkeit der Kommunen von nur wenigen großen Gewerbesteuerzahlern teilweise zu katastrophalen Einbrüchen des Steueraufkommens (z.B. in Leverkusen minus 51% im ersten Halbjahr 2001, oder in Kaisheim 33% im ersten Halbjahr 2003). Unter Anbetracht der Anforderungen an eine zeitgemäße kommunale Finanzierungsquelle, ist eine Reform der Gewerbesteuer unumgänglich.
2.1.2 Die Gewerbesteuerumlage
Seit der Gemeindefinanzreform 1969 müssen die Gemeinden nach Art. 106 Abs. 6 GG im Gegenzug für die Beteiligung an der Einkommensteuer einen Teil ihrer Gewerbesteuereinnahmen als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen. Der Gemeindeanteil an der ESt und die Gewerbesteuerumlage sind die Ergebnisse einer Gemeindefinanzreform, deren Intention es war, die stark von der Gewerbesteuer abhängigen kommunalen Einnahmen zu verstetigen und Steuerkraftdifferenzen zwischen den Gemeinden zu vermindern.
Bemessungsgrundlage ist der sogenannte Grundbetrag der Gewerbesteuer. Dieser errechnet sich, in dem man das tatsächliche örtliche Gewerbesteueraufkommen durch den örtlichen Hebesatz dividiert. Durch die Nivellierung der unterschiedlichen Hebesätze der Gemeinden wird gewährleistet, dass deren Anspannung keinen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuerumlage hat. Durch Erhöhung der Hebesätze erzieltes höheres Steueraufkommen verbleibt somit den Gemeinden. Der Grundbetrag wird anschließend mit dem Umlagesatz multipliziert. (vgl. Stratthaus, 2000, S.10f.) Für das Jahr 2001 betrug der Umlagesatz für die alten Bundesländer 91 v.H., für die neuen Bundesländern 54 v.H., was bedeutet, dass circa 22% des gesamten Gewerbesteueraufkommens in Form der Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abgeführt wurden.
2.1.3 Die Grundsteuer
Der Grundsteuer kommt im kommunalen Einnahmesystem nur eine ergänzende Funktion zu. Ihr Aufkommen ist vergleichsweise gering und lag 2000 bei 8,8 Mrd. €. Das entspricht einem Anteil von ca. 17 % an allen kommunalen Steuereinnahmen (vgl. BMF, 2002 und der Städtetag, 2002, S.87).
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Steuergegenstand ist der im Inland gelegene Grundbesitz (§ 2 GrStG), dabei wird allerdings zwischen land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz (Grundsteuer A) und übrigen Grundstücken (Grundsteuer B) differenziert. Von der Grundsteuer befreit sind Grundstücke die öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen und Grundstücke von Religionsgesellschaften (vgl. Schwarting, 1999, S. 88). Die Grundsteuer ist, wie auch die Gewerbesteuer, objektbezogen gestaltet.
2.1.4 Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und am Zinsabschlag
Die im Grundgesetz verankerte Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und die an Bund und Länder abzuführende Gewerbesteuerumlage (Art. 106 Abs. 6 GG) sind die Ergebnisse der Gemeindefinanzreform von 1969. Der ursprünglich auf 14% festgelegte Anteil der Gemeinden am Lohn- und Einkommensteueraufkommen, wurde 1980 - im Rahmen der Abschaffung der fakultativen Besteuerung nach der Lohnsumme - auf 15 % erhöht. Seit 1994 sind die Gemeinden auch mit 12% am Zinsabschlag beteiligt.
Das Aufkommen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer lag 2001 bei 20,4 Mrd. €. Das entspricht einem Anteil von ca. 42 % an den gesamten kommunalen Steuereinnahmen. (vgl. Städtetag, 2002, S.81) Somit ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die quantitativ bedeutsamste kommunale Steuereinnahmequelle.
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Steuergegenstand ist das Einkommen. Steuerschuldner der Einkommensteuer sind alle natürlichen Personen (§ 1 EStG). Personengesellschaften sind einkommensteuerrechtlich keine selbständigen Steuerschuldner. Von ihnen erzielte Einkünfte werden ihren Mitgliedern zugerechnet und dort der Einkommensteuer unterworfen. Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften unterliegen nicht der Einkommen-, sondern der Körperschaftsteuer. (vgl. Daumke, 2002, S. 69f.) Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Das bedeutet, die Höhe der Steuer ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen, wie Familienstand, Kinderzahl, privaten Ausgaben (außergewöhnliche Belastungen). Bemessungsgrundlage ist demnach nur das verfügbare Einkommen (= zu versteuerndes Einkommen: vgl. §§ 2 Abs. 5, 32a Abs. 1 Satz 1 EstG).
Die Berechnung des 15%igen Gemeindeanteils an der Einkommensteuer erfolgt länderbezogen, d.h. auf der Basis des Gesamtaufkommens der Lohn-/Einkommensteuer des jeweiligen Bundeslandes. Analog wird der 12%ige Gemeindeanteil am Zinsabschlag berechnet. Als wichtigere Einzelsteuer im deutschen Steuersystem sind neben der fiskalischen auch die nichtfiskalischen Funktionen der Einkommensteuer von größter Bedeutung. Vor allem ihre Nutzung als Instrument der Konjunktur und Finanzpolitik abhängig ist (Geske, 1988, S.185). Zwar enthält Art. 106 Abs. 5 die grundgesetzliche Ermächtigung zur Einführung eines Hebesatzes auf die Einkommensteuer, jedoch wurde ein Hebesatzrecht der Kommunen auf ihren Einkommensteueranteil bisher nicht gesetzlich aktiviert.
Die derzeitigen Einnahmeverluste beim Gemeindeanteil der Einkommensteuer resultieren vor allem aus den Änderungen im Einkommensteuerrecht, also der Erhöhung des steuerlichen Existenzminimums und der Absenkung des Eingangs- und des Spitzensteuersatzes und sind somit ein Beispiel für die beschriebene Abhängigkeit dieser kommunalen Einnahmequelle von staatlicher Wirtschafts- und Finanzpolitik.
2.1.5 Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
1998 wurde die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Als Ersatz für die somit entstandenen Einnahmeausfälle erhalten die Städte und Gemeinden einen Anteil von 2,2 % am Umsatzsteueraufkommen. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist, wie auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, eine im Grundgesetz verankerte Beteiligung der kommunalen Ebene an einer Gemeinschaftssteuer, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie mehreren Ebenen gemeinsam, zu bestimmten Teilen zusteht. Das Aufkommen aus dem Gemeindeanteil aus der Umsatzsteuer lag 2001 bei 2,68 Mrd. €. Das entspricht einem Anteil von ca. 5,5 % an allen kommunalen Steuereinnahmen (vgl. Städtetag, 2002, S.87).
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Umsatzsteuer ist das Umsatzsteuergesetz (UStG). Steuergegenstand ist der Umsatz (=Warenlieferungen und Dienstleistungen). Bemessungsgrundlage für den Umsatz ist das Entgelt. Steuerschuldner sind zwar private und öffentliche Unternehmen, allerdings wird nur der Endverbraucher der Güter und Dienstleistungen endgültig mit der Umsatzsteuer belastet, da die Steuerlast über die Güterpreise auf den Abnehmer überwälzt wird. (vgl. Geske,1988, S.197 und Daumke, 2002, S.29ff.)
Zur Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden innerhalb der Bundesländer wird eine gemeindespezifische Schlüsselzahl ermittelt. (vgl. Schwarting, 2002, S.97).
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gilt als eine relativ stetige und somit gut kalkulierbare Einnahmequelle der Kommunen. (vgl. Schwarting, 1999, S.140).
Im Gegensatz zur Aufteilung des Einkommensteueranteils über einen wohnsitzbezogenen Schlüssel, wird der Umsatzsteueranteil über einen stärker wirtschaftsbezogenen Schlüssel auf die einzelnen Gemeinden verteilt, der sich zu einem großen Teil an der ersetzten Steuer orientiert.
2.2 Finanzzuweisungen an die Gemeinden
In Verbindung mit seiner verfassungsrechtlichen Grundlage Art. 106 Abs. 7 wurde der kommunale Finanzausgleich schon im Absatz "Steuern und steuerähnliche Einnahmen" erwähnt. Die Einzelheiten über die Ausgestaltung der Verteilung sind in den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen (FAG) der Bundesländer geregelt.
Durch die Finanzzuweisungen werden zwei wesentliche Ziele verfolgt: Zum einen sollen den Gemeinden zusätzliche Einnahmen verschafft und zum anderen übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ausgeglichen werden. Der kommunale Finanzausgleich hat also eine "vertikale" und eine "horizontale" Dimension. Der vertikale Ausgleich betrifft die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Gemeinden. Es soll gewährleistet werden, dass die Kommunen ihre Aufgaben erfüllen können. Dazu beteiligt das Land die Gemeinden an seinen Steuereinnahmen. Diese angestrebte Finanzkraftauffüllung auf kommunaler Ebene stellt den fiskalischen Zweck des kommunalen Finanzausgleichs dar (vgl. Zimmermann, 1988. S.113). Der vertikale Finanzausgleich wird durch den horizontalen Ausgleich unter den Gemeinden ergänzt, um sehr unterschiedliche Steuereinnahmen zwischen einzelnen Gemeinden auszugleichen. Folgerichtig erhalten finanzschwache Gemeinden verhältnismäßig höhere Zuweisungen als mit Steuereinnahmen besser ausgestattete Gemeinden. Die Abflachung der Finanzkraftunterschiede zwischen den Kommunen stellt den redistributiven Zweck des kommunalen Finanzausgleichs dar. (vgl. Zimmermann, 1988, S. 113) Die beschriebenen Hauptzwecke des kommunalen Finanzausgleichs (fiskalischer und redistributiver Zweck) sollen durch die Zahlung von Schlüsselzuweisungen erreicht werden. Grundgesetzlich festgeschrieben (Art. 106 Abs. 7 GG) ist nur, dass die Kommunen am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer) beteiligt werden müssen.
Die Städte und Gemeinden haben kaum Möglichkeiten weitere bedeutende kommunale Einnahmequellen zu beeinflussen, da die Ausgestaltung des Finanzausgleichs bezüglich der Struktur und des Umfangs, im Kompetenzbereich der Landesgesetzgebung liegt (vgl. Matschke/Hering, 1998, S.129f.).
2.3 Spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge)
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen ist das Kommunalabgabengesetz. Während Steuern abgabenrechtlich keine speziellen Gegenleistungen gegenüberstehen, stellen spezielle Entgelte das Äquivalent für die Inanspruchnahme einer bestimmten kommunalen Leistung dar (vgl. Schwarting, 1999, S.43f.). Gebühren sind definiert als: "Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden. Die Gebührensätze sind nach festen Merkmalen zu bestimmen. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtungen und Anlagen kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht." (§ 4 Kommunalabgabengesetz MV, in: Matschke/Hering, 1998, S.20) Gebühren können demnach in Form von Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren erhoben werden. Benutzungsgebühren, als Äquivalent für den bei der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen entstehenden Aufwand, werden in Deutschland u.a. in den Bereichen Müllabfuhr, Straßenreinigung, öffentliche Bäder, Musikschulen, Friedhöfe und Abwasserbeseitigung erhoben. Verwaltungsgebühren werden hingegen für die Inanspruchnahme von Verwaltungshandlungen, wie Beurkundungen oder die Erteilung von Genehmigungen erhoben. Entscheidender Grundsatz bei der Festsetzung von Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip, nach dem das Gebührenaufkommen "die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten." (§ 6 Kommunalabgabengesetz MV, in: Matschke/Hering, 1998, S.21) darf. Darüber hinaus besteht der Richtsatz, dass bei der Ausgestaltung der Gebühren das jeweilige öffentliche Interesse der Aufgabenerfüllung berücksichtigt werden muss: "Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden" (§ 6 Kommunalabgabengesetz MV, in: Matschke/Hering, 1998, S.21). Beiträge stellen das Äquivalent für einen Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtung oder Anlagen dar. Beiträge sind in der Regel einmalige Abgaben, die an eine Investition der Kommune anknüpfen. Zu den wichtigsten Beiträgen in Deutschland zählen beispielsweise der Ausbaubeitrag für Verkehrsanlagen oder der Versorgungs-/Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. (vgl. Schwarting, 1999, S.62) Gebühren werden, wie auch das Steueraufkommen, als laufende Einnahmen im Verwaltungshaushalt veranschlagt, während Beiträge als Instrument zur Finanzierung kommunaler Investitionen in den Vermögenshaushalt eingehen (vgl. Schwarting, 1999, S. 44).
2.4. Vermögen und Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung und Beteiligung
Im Rahmen der kommunalen Finanzautonomie steht den Gemeinden das Recht zu, Einnahmen aus Veräußerung oder Nutzung von Verwaltungsvermögen zu erzielen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Verkaufserlöse, Mieten, Pachten oder Zinseinnahmen. Eine weitere Einnahmequelle können Gewinne aus wirtschaftlichen Unternehmen oder Beteiligungen sein. Meist sind die Aufgabenbereiche, in denen die kommunalen Unternehmen agieren, jedoch in erheblichem Maße defizitär (vgl. Schwarting, 1999, S.45). In der Bundesrepublik Deutschland spielen auf wirtschaftlicher Betätigung beruhende Einnahmen der Kommunen nur eine sehr untergeordnete Rolle.
2.5. Kredite
Häufig gestellte Fragen zum Kommunalen Einnahmesystem in Deutschland
Was sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen des kommunalen Einnahmesystems in Deutschland?
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland weist den Kommunen eine relativ starke Stellung zu. Sie regeln in Selbstverwaltung alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, soweit Bund und Länder nicht zuständig sind. Art. 28 Abs. 2 GG garantiert den Gemeinden Finanzhoheit und das Recht auf angemessene Mittelausstattung. Das kommunale Steuersystem spielt dabei eine zentrale Rolle.
Wie ist der kommunale Haushalt unterteilt?
Der kommunale Haushalt ist in zwei Teilhaushalte unterteilt: den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt. Der Verwaltungshaushalt beinhaltet Einnahmen zur Finanzierung kommunaler Aufgaben, wie Steuern und Gebühren. Der Vermögenshaushalt enthält Einnahmen, die eine Vermögensänderung bewirken, wie Investitionszuweisungen und Kredite.
Welche Einnahmequellen haben die Kommunen?
Die wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen sind Steuern und steuerähnliche Einnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer), Finanzzuweisungen von Bund und Ländern, spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge), Vermögen und Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung und Beteiligung sowie Kredite.
Was sind Gemeindesteuern und an welchen Steuern sind die Gemeinden beteiligt?
Den Gemeinden werden die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern zugewiesen. Sie erhalten zudem Anteile an der Einkommensteuer (15% des Lohn-/Einkommensteueraufkommens des jeweiligen Bundeslandes) und der Umsatzsteuer (2,2%).
Was ist die Gewerbesteuerumlage?
Die Gewerbesteuerumlage ist ein Teil der Gewerbesteuereinnahmen, den die Gemeinden an Bund und Länder abführen müssen. Sie wurde im Gegenzug für die Beteiligung an der Einkommensteuer eingeführt, um kommunale Einnahmen zu verstetigen und Steuerkraftunterschiede zu vermindern.
Welche Bedeutung hat die Gewerbesteuer für die Kommunen?
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten kommunalen Steuereinnahmequellen. Sie ist aber konjunkturanfällig und stark von einzelnen großen Gewerbesteuerzahlern abhängig, was zu erheblichen Einnahmeschwankungen führen kann.
Welche Bedeutung hat der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer?
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist die quantitativ bedeutsamste kommunale Steuereinnahmequelle.
Was sind Finanzzuweisungen und welchen Zweck haben sie?
Finanzzuweisungen sind Mittel, die Bund und Länder an die Kommunen zahlen. Sie dienen dazu, den Gemeinden zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden auszugleichen (vertikaler und horizontaler Finanzausgleich).
Was sind spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge)?
Spezielle Entgelte sind Gebühren (für die Inanspruchnahme von Leistungen oder Einrichtungen) und Beiträge (für Vorteile aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen). Gebühren müssen kostendeckend sein.
Welche Rolle spielen Kredite bei der Finanzierung der Kommunen?
Kredite sind das letzte Finanzierungsmittel deutscher Gemeinden und dürfen nur für Investitionen, zur Investitionsförderung und zur Umschuldung aufgenommen werden. Sie dürfen nicht zur Finanzierung laufender Ausgaben verwendet werden.
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- Steffen Schilling (Autor), 2003, Kommunales Einnahmesystem in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108467