Montesquieu und Locke als Begründer der modernen Gewaltenteilung


Seminar Paper, 2004

14 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Gliederung

1. Einleitung

2. Locke
2.1. Lockes Trennung zwischen der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt
2.2. Rolle von Legislative und Exekutive

3. Montesquieu
3.1. Die drei Gewalten
3.2. Isolation oder Verschränkung? Funktion und gegenseitige Kontrolle der Gewalten

4. Kritische Würdigung der beiden Theorien

5. Schlusswort

6. Bibliographie

1. Einleitung

Demokratie bedeutet, sinngemäß übersetzt, Herrschaft des Volkes. In der Vergangenheit wurde bereits des Öfteren der Versuch gestartet, eine demokratische Staatsform zu etablieren, zumeist jedoch ohne Erfolg. Grund dafür war häufig eine einseitige Verteilung der Macht. So lag das Schicksal der Stadt zu Zeiten der athenischen Demokratie allein in der Macht des Volkes. Da das wankelmütige Volk mehr durch Demagogen geleitet wurde, anstatt selbstbewusst und verantwortungsbewusst der Entscheidungsfindung nachzugehen, war das Scheitern der athenischen Demokratie nur eine Frage der Zeit. Doch nicht nur in der Antike, auch im zwanzigsten Jahrhundert lassen sich Beispiele für gescheiterte Demokratien finden. Mit der Machtergreifung Hitlers am 30 Januar 1933 war der Weg in einen totalitären Staat frei und die erste deutsche Demokratie gescheitert. Die Gründe für die Machtergreifung sind vielseitig, einer davon war nach Meinung der Historiker die überproportional große Macht des Reichspräsidenten. Der eigentlich vorgesehene Dualismus zwischen einem starken Parlament und der Exekutive, gestellt von Regierung und Reichspräsident, kam aufgrund der Zersplitterung der Parteien nicht zustande. Die Folgen waren verheerend: Der Machtmissbrauch des Reichspräsidenten Hindenburg ermöglichte es dem grausamsten Diktator unserer Zeit die Macht zu ergreifen und die Demokratie zu zerstören. Die Parallelen zu Athen sind offensichtlich. Die übergroße, in beiden Beispielen einseitige, Akkumulation der Macht führte zum Sturz der demokratischen Ordnungen. Die beiden Beispiele, Athen und Weimar, sollen verdeutlichen, welch große Bedeutung der Gewaltenteilung für das Bestehen einer demokratischen Ordnung zukommt. Die Aufteilung der Macht eines Staates in Exekutive, Legislative und Judikative und die gegenseitige Kontrolle der drei Teilbereiche sind ein wesentlicher Bestandteil einer funktionierenden Demokratie moderner Prägung.

In meiner Hausarbeit möchte ich zunächst die Gedanken John Lockes zur Gewaltenenteilung beschreiben, ehe ich zum zentralen Thema der Arbeit, dem „Vater“ der modernen Gewaltenteilung, Charles-Louis des Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu und seiner Konzeption der Gewaltenteilung kommen möchte. Abschließend soll auf die Auswirkungen der beiden Theorien der Gewaltenteilung eingegangen und eine kritische Würdigung vorgenommen werden.

2. Locke

2.1. Lockes Trennung zwischen der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt

Die Rechte des Bürgers hatten eine zentrale Stellung in der Lockschen Gesellschaftsphilosophie. Im Gegensatz zu bisherigen Gesellschaftstheoretikern, die sich auf spirituelle Aspekte bezogen und die Nichtadligen mit ihrer Moral in das bestehende System drängen wollten, stellte Locke nun den Bürger in den Mittelpunkt des Geschehens. Nicht Laster und Sünde, Bestrafung oder Seelenheil bestimmten den Inhalt, sondern der Anspruch der Bürger auf den Schutz des Lebens, des Eigentums, der Freiheit und des Vermögens.[1] Doch was bedeuten diese Forderungen? In einer monarchischen Staatsform ist der Souverän König von Gottes Gnaden. Zwar schmälerten Aufstandsversuche im Zuge der Magna Carta die uneingeschränkte Macht des englischen Königs, jedoch geschah dies immer zu Gunsten der Fürsten, das Volk war dabei stets der Leidtragende. Lockes Forderungen standen für die aufstrebende Macht des Bürgertums, meistens Nichtadlige, die für ihre Rechte einstehen und diese auch artikulieren wollten. Um den Bürgern die ihnen zustehende Macht geben zu können, sprach sich Locke in seinem Werk „Two Treatises of Government“ (1690) für eine Einschränkung der der legislativen Gewalt aus. Um das Recht der Bürger auf Selbsterhaltung bewahren zu können, müsse der Missbrauch der politischen Gewalt verhindert werden.[2] Dahingehend sprach sich Locke für eine rechtliche Gleichstellung zwischen Repräsentanten der gesetzgebenden Gewalt und Bürgern aus. Auf diese Art und Weise werde ein Missbrauch der Gewalt auf Seiten der Gesetzgebung verhindert, da somit die Gewalt in die Hände von Verantwortlichen gelegt werde, die „den Gesetzen unterstehen, die sie selber erlassen haben“. Die Legislative sollte mit öffentlich bekannt gemachten Gesetzen regieren, die für alle gleichermaßen galten, egal ob Arm oder Reich.[3] Zudem sah Locke die Bürger als Korrektiv für einen eventuellen Machtmissbrauch: „Denn alle Gewalt die zu einem bestimmten Zweck anvertraut wird, ist durch diesen Zweck begrenzt; wenn dieser Zweck versäumt oder wenn ihm zuwidergehandelt wird, muss diese Vertrauensstellung verwirkt sein und die Gewalt in die Hände derer zurückfallen, die sie verliehen haben und die sie nun von neuem so vergeben können, wie sie es für ihren Schutz und ihre Sicherheit am besten halten. So behält die Gemeinschaft immer eine Gewalt zurück, um sich vor den Übergriffen und Anschlägen jener Körperschaft, auch ihren Gesetzgeber, zu sichern […].“[4] Die Angst vor einem Machtmissbrauch machte sich auch in Lockes Vorstellung von der Regierung bemerkbar. Er sprach sich für eine „Ausbalancierung“ der Gewalt aus, forderte konkret eine Teilung zwischen Exekutive und Legislative.[5] Der Entwurf Lockes stammte aus dem Jahr 1687, ein Jahr später wurde der Gedanke der Gewaltenteilung Wirklichkeit, als James II vom Thron gestoßen wurde. Grund war der Missbrauch seiner Macht. Der Schutz vor Machtmissbrauch bestimmte das Denken John Lockes. Den Anlass für dieses immer wiederkehrende Phänomen sah er in „der Schwäche der menschlichen Natur, die immer bereit ist, nach der Macht zu greifen.“[6]

Versucht man die Theorie Lockes kritisch zu beleuchten, so fällt auf, dass die Bezeichnung „Bürger“ zu Lebenszeiten des Staatsphilosophen sicher nicht auf jeden Einwohner zutraf. Bauern, Landbewohner, also vor allem Menschen außerhalb der Städte, waren für ein gleiches Recht nicht vorgesehen. Dennoch war die Forderung nach gleichen Rechten für alle (Bürger) Bahn brechend.[7]

2.2. Rolle von Legislative und Exekutive

Priorität im Denken Lockes besaß, wie gezeigt, die Gewaltenteilung. Legislative und Exekutive sollten demnach getrennt voneinander agieren. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Aufteilung der Staatsgewalt konkret äußert. Nach Locke war die gesetzgebende Gewalt die oberste politische Macht. Um jedoch ein Missbrauch dieser großen Macht zu verhindern, plädierte der Philosoph dafür, dass die gesetzgebende Versammlung nach Ausarbeitung und Verkündung der Gesetz auseinander geht und die Ausführung der beschlossenen Gesetze der Exekutive überlässt. John Lock wurde augrund seiner liberalen Denkweise oft als demokratischer Vordenker bezeichnet. Zwar waren seine Ausarbeitungen tatsächlich demokratischer Natur, jedoch stand seine monarchistische Grundhaltung außer Frage. So sah er den Monarch für den Vorsitz der Exekutive vor.[8] Der Unterschied zu früheren Interpretationen der Monarchie war hierbei die Machtstellung des Königs. Wie angesprochen war Locke der Ansicht, dass die Macht des englischen Souveräns in der Vergangenheit zu absolut war, so dass ein Missbrauch der Macht oft nahe liegend war. In seiner Arbeit sah er für den König deshalb eine eingeschränkte Machtfunktion vor. Der Monarch soltel keineswegs absolut sein, sondern unterstand den mit seiner Zustimmung erlassenen Gesetzen der Legislative.[9] Die föderative Gewalt, die über Krieg und Frieden entscheidet, legte Locke in die Hände der Exekutive. Der König sollte seiner Vorstellung nach die Macht haben, Bündnisse zu knüpfen und im Notfall auch militärisch vorzugehen. Die föderative Gewalt solle für die Sicherheit des Landes sorgen und die Interessen des Volkes außerhalb des Landes vertreten. Entscheidend ist hier, dass nicht Gesetze das Handeln der entscheidenden Personen leiten, sondern das Geschick der betreffenden Personen. Für extreme Notsituationen sah Locke eine Gewaltenverschränkung vor. So sollte die Exekutive ohne die Zustimmung der Legislative keine Befugnis haben, „ohne Gesetze nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu handeln. Jene Befugnisse bedurften der Zustimmung der Legislative. Eine Zustimmung erfolgte dann, wenn die Legislative den Notstand ausrief und die „Notstandsbefugnisse“ in Kraft traten.[10] Auch die Ausgaben der Staatsfinanzen waren die Angelegenheit der Legislative. Mittels des „Steuerbewilligungsrechts“ wurde die Exekutive daran gehindert, eine zu sehr aufwendige Politik zu betreiben. Die Ausarbeitung Lockes über einen modernen Staat sahen demnach ein Gleichgewicht zwischen den beiden Gewalten Legislative und Exekutive vor. Eine Machtkonzentration sollte somit verhindert werden, so dass das Wohl der Bevölkerung gesichert werden konnte. Auch einer zu einseitigen Verteilung der Entscheidungsgewalt auf die adligen Bevölkerungsschichten versuchte Locke entgegenzuwirken, indem er die Legislative in die Hände des Besitzbürgertums legte.[11]

3. Montesquieu

3.1. Die drei Gewalten

Was die politische Gesinnung anging, so sah sich Montesquieu ebenso wie Locke als Anhänger einer gemäßigten Monarchie. Sein Leitthema war nicht, wie oft fälschlicherweise behauptet, die Demokratie, sondern die Gefahr einer ungezügelten Monarchie, die die Freiheit der Bürger einschränkt und gefährdet. Montesquieu war von dem Vorhaben geleitet, den Bürgern seines Landes zur Freiheit zur verhelfen und ebenso wie Locke sah er das bestehende System als Gegner der Freiheit an. Auch Montesquieu kritisierte das bestehende System. Der französische Absolutismus bot ihm hierbei ein Paradigma für den Missbrauch von Macht. Im Gewissen des französischen Monarchen, von Gott legitimiert, gab es keine Grenzen, außer den persönlichen, selbst auferlegten. Eine weitere ernstzunehmende Grenze war der chronische Geldmangel französischer Könige ob ihres exzessiven und pompösen Regierungsstils. Durch die Einführung der „Ämterkäuflichkeit“ ersuchte der französische Monarch eine Besserung der finanziellen Lage zu erreichen. Die Folge war eine grassierende Korruption und eine übermäßige Nutzung der Ressourcen für die kaufwilligen Großbürger, ganz zu Lasten des einfachen Volkes.[12] Diese eigennützige Auslegung der Herrschaft war für Montesquieu der Anlass, ein eigenes Staatsmodell zu entwerfen. Die Lehre von den drei Gewalten war Ausdruck der barschen Kritik an der königlichen Regierung. Nach umfassenden Studien, vor allem den Arbeiten Lockes über die englische Verfassung, kam Montesquieu zu dem Schluss, dass die englische Verfassung die zu diesem Zeitpunkt einzige die politische Freiheit fördernde Verfassung sei. Doch wie definierte er die Freiheit? Freiheit nach Montesquieu ist das Recht, das zu tun, was die Gesetze erlauben. Dementsprechend habe das Gesetz auch den Forderungen der Vernunft und Menschlichkeit zu unterliegen, die sich seiner Ansicht nach in den Gesetzen ausdrücken sollte: „La loi, en general, est la raison humaine“. Wie bei Locke sollte eine gemäßigte Ordnung als Bürge der Freiheit dienen, um die Freiheit zu wahren. Despotie, Aristokratie und Demokratie waren für Montesquieu zu einseitige, zu extreme Staatsformen. Er bevorzugte die Monarchie, allerdings nur in einer gemäßigten Form.[13] Politische Freiheit finde sich nur in den gemäßigten Regierungssystemen.[14] Was verstand Montesquieu jedoch unter einer gemäßigten Regierung? Um „eine gemäßigte Regierung zu bilden, muss man die verschiedenen Gewalten miteinander verbinden, sie ordnen, mäßigen, zum Einsatz bringen, der einen sozusagen Ballast mitgeben, damit sie der anderen widerstehen kann.“[15] Wie man sieht ist die Gewaltenteilung bei Montesquieu eine zentrale Komponente, eine unabdingbare Voraussetzung für die Erschaffung einer gemäßigten Staatsform. Anders als Locke nahm Montesquieu jedoch eine Trennung zwischen drei Gewalten vor: „Il y a dans chaque État trois sortes de pouvoir.“ Er unterschied hierbei zwischen der gesetzgebenden, ausführenden und richtenden Gewalt. Die Judikative sei von der Legislative und der Exekutive zu trennen, weil es andernfalls keine Freiheit gebe. Ein Missbrauch der Gerichtsbarkeit wäre bei einer Überlappung von zwei Gewalten die logische Folge.[16] Eine „gemäßigte Regierung“ nach Montesquieu ist demnach eine den Machtmissbrauch ausschließende, konstitutionelle Monarchie.

3.2. Isolation oder Verschränkung? Funktion und gegenseitige Kontrolle der Gewalten

Montesquieu entschied sich nach umfassenden Studien für eine Dreiteilung der Gewalt. Zu klären ist jedoch noch, welche Kompetenzen er den einzelnen Körperschaften einräumte und inwiefern eine Verschränkung der Gewalten stattfand.

Die gesetzgebende Gewalt müsse laut Montesquieu in einem freiheitlich organisiertem Staat eigentlich in der Hand des Volkes liegen. Jedoch fügte er an, dass dies in den meisten Staaten nicht möglich sei, da die dem Volk entgegengebrachte Missbilligung zu groß sei. Zudem stellte Montesquieu die Frage, ob das Volk überhaupt in der Lage wäre, gerecht und vor allem kompetent zu entscheiden. Da er dies anzweifelte, plädierte er für die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt durch Repräsentanten. Diese Körperschaft solle gewählt werden, um Gesetze vorzubereiten und auf die Durchführung dieser zu achten. Montesquieu sah es als großen Fehler an, dass in den alten Republiken dieses Recht beim Volke lag, da es dafür gänzlich unfähig sei. So sollte sich die Masse auf das beschränken, zu was sie auch in der Lage sind: Auf die Wahl der Repräsentanten. Diesbezüglich sei die Masse kompetent, da ein Jeder dazu in der Lage sei, zwischen gut und schlecht zu unterscheiden. Schließlich merke selbst das Volk, ob der zur Wahl stehende besser als andere Kandidaten ist. Auf Sachkenntnis komme es hierbei nicht an. Am Beispiel des alten Athens kam Montesquieu zu dem Schluss, dass es nicht gut sei, die gesetzgebende Macht ausschließlich dem Volke zu übertragen, da dort kompetente und verdiente Leute mit der einfachen Masse auf eine Stufe gestellt wurden. Für diese Personen sei das Leben in Freiheit aufgrund der Herabstufung eine Form der Sklaverei. Aus diesem Grund gebühre den verdienten Bürgern ein gewisser Anteil an der Legislative.[17] Dahingehend sprach sich der französische Staatsphilosoph für die Bildung einer eigenen Körperschaft aus, die das Recht haben sollte, Gesetzesbeschlüsse der Volksvertreter zu unterbinden.[18] Somit schuf Montesquieu eine gesetzgebende Gewalt, die sowohl in den Händen des Volkes als auch in der Macht der alten Kräfte, des Adels, lag. Nach den Vorstellungen des Franzosen sollten beide Körperschaften ihre Sitzungen getrennt voneinander abhalten. Was das Verhältnis zwischen den beiden Kammern angeht, so entschied sich Montesquieu für eine Suprematie des Adels, der seiner Ansicht nach für eine Kontrolle aufgrund der größeren Erfahrung besser geeignet sei. Allerdings sah er für Anklagen wegen Bestechung nur ein Vetorecht des Adels vor, das Beschlussrecht oblag nach den Vorstellungen Montesquieus dem Volk. Wichtig sei zudem, dass sich die Vertreter der gesetzgebenden Gewalt sich in regelmäßigen Abständen versammeln. Sobald dies nicht der Fall ist, trete eine prekäre Situation auf: Die Legislative sei nun aufgrund der fehlenden Versammlungen nicht mehr in der Lage, Gesetze zu verabschieden, Montesquieu befürchtete hierfür anarchistische Zustände als Folge. Alternativ zur Anarchie bliebe der Exekutive nichts anderes übrig, als das Heft in die Hand zu nehmen und auf eigenes Gutdünken hin Gesetze zu erlassen. Eine solche Entwicklung war für Montesquieu äußerst gefährlich, da dies eine zusätzliche Machtbereicherung der Exekutive bedeutet hätte. Die logische Folge daraus wäre eine Machtkonzentration auf den Bereich der Exekutive, da die gesetzgebende Gewalt in die Hände der ausführenden Gewalt fiele. Eine regelmäßige Tagung kam für Montesquieu dennoch nicht in Frage, da die Belastung für die Abgeordneten zu groß gewesen wäre. So sprach er sich für eine zeitlich versetzte Tagung der beiden Kammern aus, so dass das Volk, sobald mit einer Sitzung unzufrieden, die Hoffnung auf die Sitzung der anderen Kammer vertagen könne.[19]

Es stellt sich die Frage, welche Rechte der Legislative zugetragen wurden, um die Exekutive zu kontrollieren. Eine direkte Kontrolle wurde von Montesquieu kategorisch ausgeschlossen. Jedoch war es seiner Meinung nach das Recht der gesetzgebenden Gewalt, zumindest die korrekte Ausführung der beschlossenen Gesetze sicherzustellen. Ein richterliches Urteil hierüber dürfe dennoch nicht erfolgen, da die „Tyrannei“ der Legislative dadurch zu groß werde und Despotie die logische Folge wäre.[20] Die Bewilligung öffentlicher Abgaben sei Bestimmungsobjekt der Legislative, jedoch sei hierüber jedes Jahr abzustimmen, ansonsten wäre die Macht der Exekutive zu groß.

Was die Exekutive anbelangt, so machte der Staatsdenker seinem Hang nach einer gemäßigten Monarchie alle Ehre. So müsse nach seinen Vorstellungen die Macht der ausführenden Gewalt in der Hand eines Monarchen liegen. Als Grund gab er hierfür an, dass mehrere Personen in einem Entscheidungsprozess oft hinderlich seien. Das parlamentarische Regierungssystem genoss so oder so nicht die Wertschätzung des Franzosen. So sei dieses System mit dem Verlust der Freiheit gleichzusetzen. Anlass sei das Fehlen einer regierenden Kraft. Sobald mehrere Personen, die der gesetzgebenden Körperschaft entnommen werden sollten, die vollziehende Gewalt innehaben, sei eine Vereinigung der Gewalten nur eine Frage der Zeit. Aus diesem Grund war ein Monarch als Oberhaupt der Exekutive die logische Folge. Die Exekutive hatte verschiedene Funktionen zu erfüllen. Da die Legislative nach Ansicht Montesquieus nicht das Recht haben sollte, sich selbst zu versammeln, auch auf die Gefahr hin, dass die Legislative sich nie selbst versammeln würde, war es nach seiner Vorstellung die Aufgabe der Exekutive, Beginn und Dauer der Versammlungen festzulegen. Grund hierfür war die befürchtete Allmacht der Legislative. Diese wäre zu groß geworden, wenn den Bestrebungen der gesetzgebenden Gewalt nicht durch den Monarchen, bzw. durch die Exekutive, Einhalt geboten werde. Um die Macht der Exekutive über das Heerwesen zu bremsen, müsse die Armee aus dem Volk gebildet werden, diese solle die gleiche Gesinnung, völkische Gesinnung haben. Somit sei ein Missbrauch der Macht nicht mehr möglich, da sonst ein Aufstand drohe.[21]

Die Judikative dürfe, wie am Beispiel der Kontrolle der Exekutive gezeigt, nicht mit der Legislative zusammenfallen. Interessant ist, dass Montesquieu die Gerichtsbarkeit nur bei dem Urteil gleicher über gleiche erfüllt sah. So war seiner Ansicht nach ein Adliger nicht vor einem von Volksvertretern gestellten Gericht zu verurteilen. Vielmehr sollte in diesem Fall der Adlige vor einem von der adligen gesetzgebenden Körperschaft gestelltem Gremium gestellt werden.[22] Jenes Gremium solle auch als Gericht fungieren, sollte das Gesetz im Einzelfall zu streng sein. Reguläre Richter dagegen dürften nicht das Recht haben, Gesetze zu mildern, da sie schließlich der Arm des Gesetzes seien und nichts anderes zu tun haben, als das Wort des Gesetzes zu verkündigen. Hier sei es dann Aufgabe der gesetzgebenden Körperschaft, das Gesetz durch mildere Urteilssprüche zu mäßigen. Das Volksgericht solle sich nach Ansicht Montesquieus über Los zusammensetzen.[23]

Oft wird hinsichtlich der Gewaltenteilung Montesquieus von einer strikten Trennung der Gewalten gesprochen. Beim genaueren Hinschauen erweist sich diese Behauptung jedoch rasch als unzutreffend. Die Tatsache, dass der legislativen Gewalt bei Montesquieu, zumindest was den Adel anbelangt, eine richtende Funktion übernehmen kann, spricht gegen eine strikte Trennung der Gewalten.[24] Auch der Exekutive wird das Recht eingeräumt, über die ausführende Gewalt hinaus Einfluss in die Geschehnisse der gesetzgebenden Gewalt auszuüben. Mittels eines Vetos hatte der König das Recht, gegen beschlossene Gesetze zu stimmen. Auf diese Art und Weise ergab sich eine Art Dreiteilung des Gesetzesbeschlusses. Ohne Zustimmung der beiden Kammern, gestellt von Adel und Volksvertretern konnte ein Gesetzentwurf nicht durchgebracht werden. Die endgültige Verabschiedung bedufte jedoch noch einer Nichtanwendung des königlichen Vetos. Erst wenn der Monarch mit einem Gesetz einverstanden war, konnte es verabschiedet werden. Gleiches galt für die Exekutive, wo Legislative und Judikative mittels Bewilligung der Finanzen und Bestrafung der Minister einen Einfluss ausüben.[25] Zuletzt spricht die Kontrollfunktion der Legislative, mit der die korrekte Ausübung eines Gesetzes seitens der Exekutive überwacht werden konnte, gegen eine „Isolierung“ der drei Gewalten.[26]

4. Kritische Würdigung der beiden Theorien

Man kann durchaus behaupten, dass die beiden Theoretiker, Locke und Montesquieu, ihrer Zeit voraus waren. Die Idee der Gewaltenteilung war zwar nicht neu, die konkrete Anwendung auf die vorherrschende, monarchistische Gesellschaftsordnung, jedoch schon. Die „glorious Revolution“ als Merite Lockes zu bezeichnen, wäre vielleicht etwas gewagt, da seine Schrift erst 1690, also zwei Jahre nach der Revolution erschien. Dennoch hatten die Ideen Lockes einen großen Einfluss auf nachfolgende politische Prozesse. Sein Traktat über die Regierung wurde zum Kernelement der nachabsolutistischen Politik. Auch die amerikanische Unabhängigkeitsbewegung war von Locke beeinflusst, so bezog sich Thomas Jefferson auf den englischen Staatsdenker. Die Forderungen Lockes nach Menschen- und Bürgerrechte fanden in der französischen und amerikanischen Revolution und deren freiheitlichen Forderungen eine Artikulation.[27] Lockes Schrift war eine Kampfansage gegen den Absolutismus. Mit seiner politischen Schrift von einem gemäßigten Staat stellte er sich bewusst gegen die Forderungen Hobbes nach einem autoritären Staat.[28] Vor allem aber auch auf den gefeierten „Vater der modernen Gewaltenteilung“, Montesquieu, hatte Locke einen großen Einfluss.[29] So war die Idee der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive die Basis für den Franzosen, eine eigene Weiterentwicklung der Theorie vorzunehmen.

Es ist abwegig, Montesquieu als geistigen Vater der parlamentarischen Demokratie zu bezeichnen, dennoch hatte er mit seinen Forderungen nach demokratischen Elementen in der Verfassung großen Einfluss auf eine Weiterentwicklung der Rechte des Volkes. Wie auch bei Locke beriefen sich die Väter der beiden Revolutionen in Amerika und England auf Montesquieu.[30]

5. Schlusswort

Es war die tiefe Abneigung gegen den Missbrauch der Macht, die beide Staatstheoretiker miteinander verband. So waren der korrupte James II, der zu Lasten seiner Bürger Politik betrieb und die zu Selbstsucht und Maßlosigkeit neigenden französischen Despoten der Anlass für die Begründung der modernen Gewaltenteilung. Montesquieu wie Locke ersuchten mit der Aufteilung der Gewalten eine Balance zu erreichen, ein Gleichgewicht der für sie staatstragenden Kräfte, um einen weiteren Machtmissbrauch zu verhindern. Zudem besaß die Rolle der Bürger ein entscheidendes Gewicht in ihren Abhandlungen. So sah Locke die Einführung von Bürgerrechten als notwendig an, zudem plädierte er für ein gleiches Recht für alle. Montesquieu ging sogar so weit, dass er das einfache Volk massiv am Prozess der Gesetzgebung beteiligte. Wählbare Repräsentanten des Volkes sollten im Verbund mit der Adelskammer Gesetze beschließen. Eine zentrale Rolle räumte er der Judikative ein. Auch was die Umsetzung der richterlichen Gewalt anging, war sein Denken stets von der Erhaltung der Freiheit bestimmt. Um die politische und persönliche Freiheit zu erhalten, nahm er eine Unterteilung der Gesellschaft in Adlige und Nichtadlige vor. Ein Gericht, gebildet von durch das Los bestimmten Volksvertreter, sollte für die Rechtssprechung über das Volk zuständig sein, Adlige sollten nur durch ihresgleichen verurteilt werden.

Für ein vollständiges Bekenntnis zur demokratischen Ordnung waren beide Theoretiker nicht bereit. Zwar hatten die Forderungen nach Bürgerrechten und die Miteinbeziehung des Volkes in Entscheidungsprozesse demokratische Elemente, jedoch waren beide Theoretiker der Ansicht, dass die Demokratie zu radikal sei. Grund hierfür waren die größtenteils schlechten Erfahrungen mit der athenischen Demokratie und deren mehrfaches Scheitern. John Locke und Charles-Louis des Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu waren Anhänger einer konstitutionellen Monarchie, mit einem König an der Spitze. Die Einschränkung der königlichen Macht durch das Parlament und im Falle Montesquieus durch die Unabhängigkeit der Justiz, waren für die Staatsdenker Ausdruck einer gemäßigten Ordnung, die beide anstrebten. Trotz dieser monarchistischen Grundausrichtung kann die Bedeutung der beiden Theoretiker für die amerikanische und französische Revolution, also für die Geburtsstunde der modernen Demokratie, in keiner Weise geleugnet werden.

6. Bibliographie

1. Louis Althusser, Montesquieu. La politique et l’histoire, Vendome 1974.
2. Gottfried Salomon Delatow, Moderne Staatslehre, Berlin u.a. 1965.
3. J. W. Gough, John Locke’s Political Philosophy. Eight Studies by J.W. Gough, Oxford 1973.
4. Walther Euchner, Locke, in: Klassiker des politischen Denkens II. Von Locke bis Max Weber, hrg. von Hans Meier, Heinz Rausch und Horst Denzer, München 1987.
5. Detlef Merten, Montesquieus Gewaltenteilungslehre und deutsche Verfassungsstaatlichkeit, in: Montesquieu. 250 Jahre Geist der Gesetze, hrg. von Paul-Ludwig Weihnacht, Würzburg 1998.
6. Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000.
7. Rudolf Weber-Fas, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur europäischen Union. München 2000.
8. Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, München 1989.
9. Gerhard Möbius, Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchien bis zur Französischen Revolution, Köln und Opladen 1966.

[...]


[1] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 68.

[2] Vgl.: Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, München 1989, S. 122.

[3] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 71.

[4] Vgl.: Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, München 1989, S. 122.

[5] In der Vergangenheit war es der Römer Polybios, der als erster den Wunsch nach einer Gewaltenteilung als Schutz vor Machtmissbrauch äußerte.

[6] Vgl.: Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, München 1989, S. 1

[7] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 71.

[8] Vgl.: Walther Euchner, Locke, in: Klassiker des politischen Denkens II. Von Locke bis Max Weber, hrg. von Hans Meier, Heinz Rausch und Horst Denzer, München 1987, S. 21.

[9] Walther Euchner, Locke, in: Klassiker des politischen Denkens II. Von Locke bis Max Weber, hrg. von Hans Meier, Heinz Rausch und Horst Denzer, München 1987, S. 21.

[10] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 70.

[11] Vgl.: Walther Euchner, Locke, in: Klassiker des politischen Denkens II. Von Locke bis Max Weber, hrg. von Hans Meier, Heinz Rausch und Horst Denzer, München 1987, S. 22.

[12] Vgl.: Gottfried Salomon Delatow, Moderne Staatslehre, Berlin u.a. 1965, S. 289f.

[13] Montesquieu unterschied zwischen drei übergeordneten Regierungssystemen, Monarchie, Despotie und Republik. Despotie sei die Herrschaft eines Mannes, der ohne Regeln und Gesetz regiert. In einer Monarchie regiere ebenfalls ein Herrscher, der jedoch nach festgelegten Regeln herrscht. Die Republik untergliederte er in Aristokratie und Demokratie. - Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 77.

[14] Vgl.: Rudolf Weber-Fas, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur europäischen Union. München 2000, S. 131.

[15] Vgl.: Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, München 1989, S. 124f.

[16] Detlef Merten, Montesquieus Gewaltenteilungslehre und deutsche Verfassungsstaatlichkeit, in: Montesquieu. 250 Jahre Geist der Gesetze, hrg. von Paul-Ludwig Weihnacht, Würzburg 1998, S. 36.

[17] Vgl.: Rudolf Weber-Fas, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur europäischen Union. München 2000, S. 133f.

[18] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 84.

[19] Vgl.: Rudolf Weber-Fas, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur europäischen Union. München 2000, S. 134f.

[20] Vgl.: Gerhard Möbius, Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchien bis zur Französischen Revolution, Köln und Opladen 1966, S. 406.

[21] Vgl.: Rudolf Weber-Fas, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur europäischen Union. München 2000, S. 134ff.

[22] Vgl.: Gerhard Möbius, Die politischen Theorien im Zeitalter der absoluten Monarchien bis zur Französischen Revolution, Köln und Opladen 1966, S. 406.

[23] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 85.

[24] Vgl. : Louis Althusser, Montesquieu. La politique et l’histoire, Vendome 1974, S. 99f.

[25] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 85.

[26] Vgl. : Louis Althusser, Montesquieu. La politique et l’histoire, Vendome 1974, S. 101.

[27] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 66.

[28] Vgl.: J. W. Gough, John Locke’s Political Philosophy. Eight Studies by J.W. Gough, Oxford 1973, S.127.

[29] Vgl.: Rudolf Weber-Fas, Über die Staatsgewalt. Von Platons Idealstaat bis zur europäischen Union. München 2000, S. 128.

[30] Vgl.: Manfred G. Schmidt, Demokratietheorien, Basel, Wien, Stuttgart u.a. 2000, S. 90.

Excerpt out of 14 pages

Details

Title
Montesquieu und Locke als Begründer der modernen Gewaltenteilung
College
University of Augsburg
Course
Einführung in die Politische Systemelehre
Grade
1,3
Author
Year
2004
Pages
14
Catalog Number
V108864
ISBN (eBook)
9783640070558
File size
457 KB
Language
German
Keywords
Montesquieu, Locke, Begründer, Gewaltenteilung, Einführung, Politische, Systemelehre
Quote paper
Matthias Bauer (Author), 2004, Montesquieu und Locke als Begründer der modernen Gewaltenteilung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108864

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