Die Rechte des Minderheitsaktionärs nach dem UMAG


Seminar Paper, 2004

43 Pages, Grade: sehr gut


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Gliederung

A Einführung
I. Gegenstand der Untersuchung
II. Gang der Untersuchung

B Die Rechte des Minderheitsaktionärs nach dem UMAG
I. Umfang der Rechte des Minderheitsaktionärs
II. Die Bedeutung des Minderheitenschutzes
III. Reform der Organinnenhaftung
1. Bisherige Rechtslage
a) Haftung
b) Pflicht zur Durchsetzung der Ersatzansprüche
c) Bestellung besonderer Vertreter
d) Erleichterte Bestellung besonderer Vertreter
e) Kostentragungsregelung
2. Problemanalyse
a) Überblick
b) Kritikpunkte im Einzelnen
aa) Mindestanteilsbesitz
bb) Doppelte Mediatisierung des Minderheitsrechts
cc) Kostensanktion
dd) Informationsproblem
3. Alternative Lösungsansätze
a) Individualklage
b) Aktionärsklage als Minderheitenrecht
c) Beibehaltung des besonderen Vertreters
4. Konzeption des Referentenentwurfs
a) Mindestanteilsbesitz
b) Klagezulassungsverfahren
c) Kostenregelung
d) Sonderprüfung
e) Verfahrensbeendigung durch Vergleich
f) Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder
5. Bewertung des Referentenentwurfs
IV. Reform des Anfechtungsrechts
1. Bisherige Rechtslage
a) Anfechtungsbefugnis
b) Anfechtungsgründe
c) Eintragungserfordernis
2. Problemanalyse
a) Überblick
b) Einzelne Kritikpunkte
aa) Hebelwirkung der Anfechtungsklage
(1) Verschmelzung, sonstige Umwandlungen und Eingliederung
(2) Sonstige eintragungsbedürftige Maßnahmen
(3) Nicht eintragungsfähige Beschlüsse
bb) Durchführung der Hauptversammlung
3. Lösungsansätze
a) Einschränkung der Anfechtungsbefugnis
aa) Mindestanteilsbesitz
bb) Mindestbesitzzeit
b) Einschränkung der Anfechtungsgründe
aa) Anfechtung wegen Informationsmängeln
(1) Einschränkung des Auskunftsrechts
(2) Beschränkung auf erhebliche Informationsmängel
bb) Anfechtung wegen Bewertungsrügen
c) Einschränkung der Folgen einer Anfechtung
aa) Allgemeines Freigabeverfahren
bb) Freigabebeschluss auf Antrag des Anfechtungsklägers
d) Einschränkung der Wirksamkeit von Abfindungsvergleichen
aa) Verbot von Abfindungsvergleichen
bb) Gerichtliche Zustimmung
cc) Publikationspflicht
4. Konzeption des Referentenentwurfs
a) Anfechtungsbefugnis
b) Anfechtungsgründe
aa) Anfechtung wegen Verletzung von Informationspflichten
bb) Anfechtung wegen Bewertungsrügen
c) Aktienrechtliches Freigabeverfahren
d) Publizität von Abfindungsvergleichen
e) Rederecht und Fragerecht
5. Bewertung des Referentenentwurfs

C Gesamtbetrachtung

Anhang: Wichtigste Normen des Referentenentwurfs im Wortlaut

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A Einführung

Am 28. Januar 2004 hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vorgelegt.[1]

Mit dem geplanten Gesetz soll die Reform des deutschen Aktienrechts fortgesetzt werden. Es orientiert sich dabei an den Vorschlägen der Regierungskommission Corporate Governance[2] und steht in einer Reihe mit der Einsetzung der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex[3], dem TransPuG[4] und dem Spruchverfahrensneuordnungsgesetz[5].

Inhaltlich betrifft der Referentenentwurf zum einen die Neuregelung des Rechts der Innenhaftung der Verwaltungsorgane und des Rechts der Sonderprüfung, ferner Änderungen im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen und des Anfechtungsrechts.[6]

I. Gegenstand der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit über die Rechte des Minderheitsaktionärs nach dem UMAG beschränkt sich auf die zentralen Teile des Referentenentwurfs, die Organinnenhaftung und das Anfechtungsrecht. Auf weitere Änderungsvorschläge wird nur dort eingegangen, wo diese einen gemeinsamen Regelungszweck verfolgen und deshalb bei der Bewertung der geplanten anfechtungs- und haftungsrechtlichen Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

Im Vordergrund der Untersuchungen stehen dabei die Ziele des Entwurfs und ihre methodische Umsetzung mit Blick auf den aktienrechtlichen Minderheitenschutz. Eine eingehende Analyse der einzelnen Formulierungen des Entwurfs in seiner aktuellen Fassung soll nicht geleistet werden.

II. Gang der Untersuchung

Zu Beginn der Untersuchung soll geklärt werden, was unter den „Rechten des Minderheitsaktionärs“ im Unterschied zu „Minderheitsrechten“ zu verstehen ist. Anschließend wird in knapper Form auf die Zielsetzung des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes und die damit verbundenen Zielkonflikte eingegangen, die gewissermaßen den Rahmen für die folgenden Ausführungen bilden.

Die Analyse der Veränderungen der Rechte des Minderheitsaktionärs durch das UMAG soll für die Bereiche der Organinnenhaftung und des Anfechtungsrechts jeweils analog erfolgen: Zunächst wird die geltende Rechtslage dargestellt und durch eine Zusammenfassung der daran geäußerten Kritik geklärt, inwiefern Handlungsbedarf für den Gesetzgeber besteht. Dann werden alternative Reformvorschläge aufgezeigt, vor deren Hintergrund schließlich versucht wird, eine Aussage über die „Problemlösungskapazität“ des vom Referentenentwurf gewählten Lösungsansatzes zu treffen.

B Die Rechte des Minderheitsaktionärs nach dem UMAG

Um die Rechte des Minderheitsaktionärs nach den geplanten Änderungen des Aktienrechts durch das UMAG zu beurteilen, ist zunächst ihr Umfang und ihre Bedeutung zu klären.

I. Umfang der Rechte des Minderheitsaktionärs

Im aktienrechtlichen Schrifttum zum Minderheitenschutz stellt gewöhnlich nicht der Minderheitsaktionär, sondern die Minderheit als spezifische Aktionärsgruppe den Ausgangspunkt der Untersuchungen dar.[7] Unter einer Minderheit lässt sich der Personenkreis in einer Gesellschaft oder Körperschaft verstehen, der dauernd und institutionell auf die Willensbildung in einem Verband keinen Einfluss gewinnen kann und dessen Angelegenheiten daher ständig, soweit die Verbandssphäre reicht, von der Mehrheit mitbesorgt werden.[8]

Minderheitenschutz wird demnach durch jene Tatbestände gewährleistet, in denen eine Minderheitsgruppe von Aktionären in der Lage ist, auf legale Weise einen Mehrheitsbeschluss zu blockieren oder aber ihren Willen auch gegen die ablehnende Haltung der Mehrheit durchzusetzen.[9] Gesetzestechnisch lässt sich dies dadurch erreichen, dass die Ausübung eines Rechts von einem bestimmten Anteilsquorum abhängig gemacht wird.[10] Diese formellen oder technischen Minderheitenrechte stehen dem Minderheitsaktionär zur Verfügung, soweit er das notwendige Quorum selbst oder gemeinsam mit anderen Aktionären erreicht.

Die Erzwingung der Geltendmachung von Haftungsansprüchen der Gesellschaft durch eine Aktionärsminderheit nach § 147 I 1 Alt. 2 AktG und § 147 III 1 AktG stellt ein solches Minderheitsrecht dar und fällt somit in den Bereich der Rechte des Minderheitsaktionärs. Andere Beispiele sind die Erzwingung der Bestellung von Sonderprüfern unter den Voraussetzungen des § 142 II AktG und die Herbeiführung einer gesonderten Abstimmung über die Entlastung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern nach § 120 I AktG.

Daneben sieht das Aktienrecht auch allgemeine Mitgliedschaftsrechte vor, die jedem Aktionär unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft zustehen. Die Systematik der Instrumente des Minderheitenschutzes ist insoweit nicht einheitlich: Teils werden die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte als Minderheitsrechte bezeichnet,[11] teils wird streng zwischen Minderheitsrechten und Individualrechten unterschieden.[12] Unabhängig von ihrer Klassifizierung stehen die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte dem Minderheitsaktionär als Mitglied der Aktiengesellschaft zur Verfügung und zählen deshalb ebenfalls zu den Rechten des Minderheitsaktionärs.

Ein solches Recht stellt die Befugnis zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen nach § 245 Nr. 1 AktG dar, die grundsätzlich jedem Aktionär zusteht. Ein weiteres Beispiel für ein allgemeines Mitgliedschaftsrecht stellt das Auskunftsrecht nach § 131 I 1 AktG dar.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Rechte des Minderheitsaktionärs als Gegenstand der weiteren Untersuchung sowohl das allgemeine Mitgliedschaftsrecht der Erhebung der Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, als auch das formelle Minderheitsrecht auf Verfolgung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Organe umfassen.

II. Die Bedeutung des Minderheitenschutzes

Um die Bedeutung der Rechte des Minderheitsaktionärs im Aktienrecht zu erfassen, ist der Mechanismus der Entscheidungsfindung innerhalb eines Verbandes zu betrachten.

Auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses mehrerer Personen in einem Verband steht den Mitgliedern die Entscheidungsbefugnis gemeinsam und direkt zu.[13] Dementsprechend geht auch das Personengesellschaftsrecht vom Erfordernis der Einstimmigkeit aus.[14] Nachteil dieser Organisationsform ist, dass einstimmige Entscheidungen die Bildung eines gemeinsamen einheitlichen Willens voraussetzen. Der nötige Aufwand, um die Einzelwillen zur Übereinstimmung zu bringen, steigt jedoch mit der Anzahl der beteiligten Personen, der Menge anfallender Einzelentscheidungen und der Komplexität der Probleme.[15]

Zur Lösung dieses Problems haben sich im Kapitalgesellschaftsrecht zwei Wege herausgebildet: einmal die Delegation einzelner Entscheidungen und zum anderen die Einführung des Mehrheitsprinzips.[16] Die Delegation erfolgt hinsichtlich der täglich anfallenden Detailentscheidungen, beispielsweise durch Überlassung der Geschäftsführung an den Vorstand. Durch Anwendung des Mehrheitsprinzips wird die Konsensfindung erleichtert, da nur noch ein Bruchteil der Mitglieder eine willentliche Übereinstimmung erreichten muss.

Mit dem Abweichen vom Erfordernis einstimmiger Entscheidungen wird jedoch dem Mehrheitsaktionär oder einer Mehrheit zusammenwirkender Aktionäre die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungen zu treffen, die nicht nur dem Willen der überstimmten Aktionäre zuwiderlaufen, sondern ihnen darüber hinaus Nachteile zufügen.[17] Dasselbe gilt für die Verwaltung, der durch die Delegation von Entscheidungsbefugnissen die Möglichkeit eröffnet wird, nicht im Interesse aller Aktionäre liegende Ziele zu verfolgen.

Werden diese Einschränkungen der „Richtigkeitsgewähr“ aus Gründen der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Verbands hingenommen, so ergibt sich die Begründung des Minderheitsschutzes aus der Notwendigkeit, Legitimationsdefizite der organschaftlichen Leitungsmacht und der Mehrheitsherrschaft zu verhindern oder auszugleichen.[18]

Es wird deutlich, dass die kapitalgesellschaftsrechtliche Unternehmensordnung von einem Zielkonflikt geprägt ist: Einerseits ist die Effektivität
der Organisation zu gewährleisten, andererseits die Aktionärsminderheit vor Eingriffen in ihre Rechte zu bewahren. Die Beurteilung sowohl des bestehenden Aktionärsschutzsystems – wie auch alternativer Lösungs­vor­schläge – hängt demnach von der Frage ab, ob ein sinnvoller Ausgleich zwischen beiden Aspekten erreicht wird.[19] Es wäre dagegen falsch, allein den Umfang der gewährleisteten Aktionärs- und Minderheitenrechte zum Beurteilungsmaßstab einer wünschenswerten Unternehmensordnung zu erheben.

III. Reform der Organinnenhaftung

Es soll zunächst der Bereich der Organhaftung als einem Schwerpunkt des UMAG untersucht werden. Ausgangspunkt bildet eine Darstellung der bisherigen Rechtslage, an die sich die Frage anschließt, ob diese einen sinnvollen Ausgleich im soeben dargestellten Sinne herstellt.

1. Bisherige Rechtslage

Vertreten wird die Gesellschaft wechselseitig durch Vorstand (§ 78 AktG) oder Aufsichtsrat (§ 112 AktG), was zur Folge hat, dass für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches der Gesellschaft auf Grund pflichtwidrigen Verhaltens eines Organs das jeweils andere Organ zuständig ist.[20]

Zwar besteht im Konzern das Recht zur Einzelklage von Aktionären, vgl. § 309 IV 1 AktG. Angesichts der Regelung des § 147 AktG bleibt für eine derartige Aktionärsklage (actio pro socio) jedoch kein Raum.[21] § 147 AktG sieht besondere Mechanismen vor, durch die eine Aktionärsminderheit die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch das zuständige Gesellschaftsorgan oder einen besonderen Vertreter erzwingen kann.

a) Haftung

Die Haftung der Verwaltungsorgane selbst ergibt sich aus §§ 93, 116 AktG und verlangt lediglich den Nachweis des Schadens und der Möglichkeit eines Zurechnungszusammenhangs zum Handeln oder Unterlassen des Organmitglieds.[22] Einfachste Fahrlässigkeit genügt, wobei eine Umkehr der Beweislast bezüglich Kausalität, Pflichtwidrigkeit und Vertretenmüssen zu einer weitere Haftungsverschärfung führen.

Der BGH[23] hat eine Pflicht des Aufsichtsrats bejaht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder pflichtgemäß zu prüfen und durchsetzbare Ansprüche grundsätzlich auch geltend zu mache. Hiervon darf der Aufsichtsrat jedoch ausnahmsweise absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.[24]

b) Pflicht zur Durchsetzung der Ersatzansprüche

Nach § 147 I 1 Alt. 1 AktG kann das jeweils zuständige Organ durch einen Beschluss der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen verpflichtet werden. Daneben besteht diese Pflicht nach § 147 I 1 Alt. 2 AktG auch dann, wenn dies von einer Minderheit mit 10 % des Grundkapitals in der Hauptversammlung verlangt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind (§ 147 I 2 AktG).

c) Bestellung besonderer Vertreter

Die Hauptversammlung kann darüber hinaus gem. § 147 II 1 AktG mit einfacher Stimmenmehrheit einen besondere Vertreter zur Geltendmachung der Ansprüche bestellen, die im Rahmen ihres Aufgabenkreises den Aufsichtsrat bzw. den Vorstand verdrängen.[25]

Auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile 10 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Mio. Euro erreichen, bestellt gem. § 147 II 2 AktG das zuständige Gericht, sofern es dies für zweckmäßig erachtet, besondere Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche.

d) Erleichterte Bestellung besonderer Vertreter

Mit dem KonTraG[26] wurde ein zusätzlicher Anspruch auf Bestellung eines gesetzlichen Vertreters geschaffen: Nach § 147 III 1 AktG ist dazu im Rahmen eines gerichtlichen Vorverfahrens ein Antrag von Aktionären zu stellen, deren Anteile 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen. Es müssen jedoch Tatsachen vorliegen, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. Durch Verweis des § 147 III 2 AktG auf § 147 I 2 AktG wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind.

Im Unterschied zum Verfahren nach § 147 I, II AktG ist durch die Minderheit die Verfolgung angeblicher Ansprüche auf diesem Weg nicht zu
erzwingen.[27] Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Vertreter gem. § 147 III 3 AktG Ersatzansprüche nur geltend zu machen, soweit nach seiner pflichtgemäßen Beurteilung die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

e) Kostentragungsregelung

Hinsichtlich der Kosten ist zwischen Bestellungsverfahren und Hauptsacheverfahren zu unterscheiden:[28] Unterliegt die Minderheit im Bestellungsverfahren, so sind ihr die Gerichtskosten nicht von der Gesellschaft zu erstatten. Unterliegt die von dem besonderen Vertreter vertretene Gesellschaft im Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise, so steht der Gesellschaft wegen der ihr nach § 91 ZPO auferlegten Kosten und der an den besonderen Vertreter zu leistenden Zahlungen ein besonderer verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch gegen die Minderheit zu (§ 147 IV AktG).

2. Problemanalyse

Es wird nun ein Überblick über die Probleme gegeben, die mit der soeben skizzierten Ausgestaltung des Organhaftungsrechts verbunden sind. Anschließend folgt eine Darstellung der einzelnen Kritikpunkte.

a) Überblick

Ausgangspunkt der Kritik ist der Umstand, dass es bislang nur sehr vereinzelt zu Haftungsklagen wegen Pflichtverletzung gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gekommen ist.[29] Dies wird nicht auf die durchaus streng geregelte Haftung in §§ 93, 116 AktG zurückgeführt.[30] Der Grund sei vielmehr darin zu sehen, dass Vorstand und Aufsichtsrat im Regelfall ein freundschaftlich oder kollegial verbundenes „Schweigekartell“ bilden und sich nicht der Möglichkeit einer Offenbarung eigener Versäumnisse aussetzten wollen.[31]

Eine Reformdiskussion wurde jedoch erst durch eine Welle von Unternehmensschieflagen als Folge von Managementfehlern in der ersten Hälfte der 90er Jahre angestoßen.[32] Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem KonTraG im Jahr 1998 durch Einführung der erleichterten Klageerzwingung nach § 143 III AktG.[33] Die Begründung des Regierungsentwurfs sah einen Grund mangelnder Kontrolleffizienz in dem geringen Haftungsrisiko von Aufsichtsratsmitgliedern.[34]

Dennoch hat der Gesetzgeber des KonTraG Warnungen, ein erhöhtes Haftungsrisiko führe zu mehr Bürokratie, einer Verrechtlichung der Handlungsabläufe und geringerer unternehmerischer Entscheidungsfreude,[35] hohes Gewicht beigemessen und ist bei der Verschärfung des minderheitlichen Klageerzwingungsrechts dementsprechend zurückhaltend verfahren.[36] Die Reaktion des Schrifttums fiel überaus kritisch aus,[37] eine praktische Bedeutung der Gesetzesänderung wurde bezweifelt.[38] Die Diskussion über eine grundlegende Reform der Organhaftung gegenüber der Gesellschaft und ihrer Durchsetzung ist bis heute nicht abgebrochen.[39]

b) Kritikpunkte im Einzelnen

Über die Kritikpunkte der aktuellen Gesetzeslage besteht weitgehend Einigkeit.[40]

aa) Mindestanteilsbesitz

Dafür verwundert nicht, dass die Kritik bei dem markantesten Merkmal des Minderheitenrechts, nämlich dem Quorum, ansetzt. Die Problematik der Grenze von 5 % des Grundkapitals lässt sich am Beispiel eines beliebigen DAX-Wertes (Mannesmann, Grundkapital Ende 1998: knapp 2 Mrd. DM) zeigen:[41] Das 5 %-Quorum beliefe sich auf nominal 100 Mio. DM, was 20 Mio. Stückaktien mit einem Börsenwert von insgesamt 3 Mrd. DM entspräche; das absolute Quorum von nominal 1 Mio. DM (heute 500.000 Euro) entspräche immer noch einem Börsenwert von 30 Mio. DM. Da Mannesmann per 31.12.1998 ca. 135.000 Aktionäre mit einem durchschnittlichen Portfolio von je 3000 Mannesmann-Aktien hatte, müssten 66 Aktionäre mit einem entsprechenden Aktienbesitz gefunden werden (tatsächlich ist der Aktienbesitz natürlich ungleich verteilt).[42] Diese Suche gestaltet sich aber nicht nur bei Inhaberaktien, wie sie Mannesmann ausgegeben hat, sondern auch bei Namensaktien als schwierig.[43]

Insofern erscheint das Quorum in § 147 III AktG jedenfalls für börsennotierte Publikumsgesellschaften als zu hoch angesetzt und stellt ein Hindernis für eine effektivere Rechtsdurchsetzung dar.

bb) Doppelte Mediatisierung des Minderheitsrechts

Bemängelt wird weiter eine doppelte Mediatisierung des Minderheitsrechts:[44] Zunächst erfolge die gerichtliche Bestellung „neutraler“ besonderer Vertreter ohne Vorschlagsrecht der Antragsteller. Hinzu komme, dass diese Vertreter autonom über die Klageerhebung entschieden, ohne Bindung an die vorangegangene, zu ihrer Bestellung führende Entscheidung des Gerichts und ohne Beschwerdebefugnis der Antragsteller bei negativem Ergebnis.

cc) Kostensanktion

Diese weitgehende Einflusslosigkeit der Antragsteller auf den Gang des Verfahrens erweist sich insbesondere in Kombination mit dem voll ihnen zur Last fallenden Kostenrisiko als Hindernis mit hohem Abschreckungspotential:[45] Nach § 147 IV AktG haben die klagenden Aktionären im Falle einer Klageabweisung die Kosten des Verfahrens unabhängig davon zu tragen, ob der Antrag das Vorprüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Potentielle Antragsteller werden so in unangemessener Weise von einer Schadensverfolgung abgehalten.

dd) Informationsproblem

Schließlich wird auf die Informationsprobleme der Minderheit hingewiesen, die im gerichtlichen Vorverfahren gem. § 147 III 1 AktG Tatsachen vortragen müsse, die den dringenden Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeiten oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung Schaden zugefügt wurde. Insofern bestehe eine mangelnde Abstimmung zwischen § 143 III AktG und dem Recht auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 II AktG, welches ein höheres Quorum von 10% des Grundkapitals oder eines anteiligen Betrages von 1 Mio. Euro erfordere.[46]

Um ein Leerlaufen ihrer Verfolgungsrechte zu vermeiden, dürfe die Minderheit nicht auf schriftliche Berichte des Vorstands, die falsch oder unvollständig sein können, oder auf das eng beschränkte Recht auf Auskunft verwiesen werden.[47] Sie müsse im Vorfeld durch Sonderprüfer feststellen lassen können, ob sich ihr „Anfangsverdacht“ erhärten lasse oder nicht.[48]

Die angeführte Kritik legt überzeugend dar, dass von der geltenden Rechtslage auch nach dem KonTraG kein ausreichendes Haftungsrisiko für die Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaft ausgeht. Ein wirksamer Schutz der Gesellschaft vor Schädigungen durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln wird durch § 147 AktG demnach nicht gewährleistet.

3. Alternative Lösungsansätze

Zum Zwecke einer besseren Bewertung der geplanten Änderungen sollen nun alternative Lösungsvorschläge vorgestellt werden. Vorweg ist anzumerken, dass allen Reformvorschlägen gemeinsam ist, das Kostenrisiko bei Obsiegen im Klagezulassungsverfahren vollständig auf die Gesellschaft zu übertragen[49] und eine Anpassung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Sonderprüfers vorzunehmen.[50] Abgesehen von diesen übereinstimmend geforderten „flankierenden Maßnahmen“ lassen sich drei Lösungsansätze unterscheiden.

a) Individualklage

Der weitestgehende Vorschlag sieht vor, jedem Aktionär die Möglichkeit einzuräumen, im eigenen Namen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend zu machen.[51]

Der Verzicht auf ein Mindestbesitzrecht wird damit begründet, dass es entweder – wie in der geltenden Höhe – prohibitiv wirke und begründete Haftungsklagen verhindere, dagegen im Falle einer starken Herabsetzung weitgehend funktionslos werde.[52] Zur Verhinderung missbräuchlicher Klagen sei ein gerichtliches Vorprüfungs- und Zulassungsverfahren geeigneter, weshalb sich eine zweistufige Individualklagebefugnis als vorzugswürdig erweise.[53] Die subsidiäre Klage werde vom Prozessgericht nur zugelassen, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und sonstige Gründe, die in der Sphäre der AG (insbesondere eine Interessenabwägung nach Maßgabe von BGHZ 135, 244) oder der Person des Klägers liegen können, nicht entgegenstehe.[54] Das vorgeschlagene Modell entspreche schließlich dem internationalen Standard und sei daher unter dem Aspekt einer auf dem globalen Kapitalmarkt konkurrenzfähigen corporate governance vorzugswürdig.[55]

b) Aktionärsklage als Minderheitenrecht

Ein zweiter Vorschlag sieht ebenfalls den Verzicht auf den besonderen Vertreter vor, will jedoch anstatt der Individualklage an einem Minderheitenrecht festhalten.[56]

Wolle man einerseits das zu befürwortende Ziel der Seriositätsgewährleistung und Verhinderung räuberischer, auf wenige Aktien gestützter Klagen verfolgen, anderseits aber prohibitiv wirkende Anforderungen nach Art des KonTraG vermeiden, so biete sich eine grundsätzliche Beibehaltung eines Quorums, aber dessen deutliche Herabsetzung auf realistische Größenordnungen an.[57] Empfohlen wird ein Schwellenwert von 1 % des Grundkapitals oder Aktien zum Börsen- oder Marktwert von 100.000 Euro.[58] Um Aktionären zu ermöglichen, sich dem Antrag eines Aktionärs zur Erreichung des Quorums anzuschließen, wird eine Pflicht zur Bekanntmachung der Aufforderung des Aktionärs in den Gesellschaftsblättern und auf der Internetseite der Gesellschaft gefordert.[59]

Auch nach diesem Modell ist ein gerichtliches Vorverfahren zur Ausscheidung missbräuchlicher Klagen im Wege einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten vorgesehen. Betont wird, dass hier auch der Gesellschaft die Möglichkeit geboten werden müsse, einem Schadensersatzprozess entgegenstehende Gründe des Gesellschaftswohls geltend zu machen.[60] Darüber hinaus soll, im Anschluss an das US-amerikanische Recht, der Abschluss eines Vergleichs nach Klageerhebung der Zustimmung des Prozessgerichts unterstellt werden, um kollusives Verhalten der Parteien des Schadenersatzprozesses zu Lasten der am Prozess nicht beteiligten Gesellschaft zu verhindern.[61]

c) Beibehaltung des besonderen Vertreters

Schließlich hält ein Teil der Literatur die bisherige Rechtslage zwar für verbesserungswürdig, spricht sich aber grundsätzlich dafür aus, das Modell des Sondervertreters beizubehalten.[62]

Für eine verbesserte Durchsetzung der Organhaftung sei entscheidend, § 147 IV AktG dahingehend zu ändern, dass dem klagenden Aktionär bei späterer Abweisung der Klage keine Kosten auferlegt würden.[63] Ein weiterer zentraler Mangel stelle der abweichende Schwellenwert zur Bestellung eines Sonderprüfers dar, der an § 147 III AktG anzupassen sei.[64]

Gegen die Abschaffung des besonderen Vertreters wird angeführt, dass es bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nicht um Individualinteressen der Aktionäre gehe, sondern um den Schutz von Vermögensinteressen der Gesellschaft.[65] Dass hierfür nicht die Aktionäre, sondern andere Gesellschaftsorgane zuständig seien, stelle den aktienrechtlichen Regelfall dar. Von einer „Entmündigung“ des Aktionärs könne keine Rede sein.

Die Einführung eines individuellen Klagerechts schaffe dagegen Gefahr, dass Aktionäre mit der Androhung und Einreichung von Haftungsklagen Sondervorteile zu erlangen suchten.[66] Dies lasse sich auch durch ein gerichtliches Vorverfahren nicht vermeiden, da sich bereits mit der Einleitung eines Klagezulassungsverfahrens negative Folgen für die Gesellschaft verbunden seien. Neben Imageschäden würden auch die Geschäftsbeziehungen zu Dritten und die Arbeitsfähigkeit des bedrohten Organs belastet.[67] Der mit der zu erwartenden Medienberichterstattung verbundene Reputationsverlust für Topmanager mache die Besetzung vakanter Posten mit dem Wunschkandidaten schwieriger und führe letztlich zu einem Standortnachteil für deutsche Unternehmen.[68]

Da es auch für den gewünschten Präventionseffekt auf das künftige Verhalten der Verwaltung keinen Unterschied mache, ob die Aktionäre selbst klagten oder die Klage durch einen besonderen Vertreter geführt werde, sei am grundsätzlich am Modell des Sondervertreters festzuhalten.[69]

4. Konzeption des Referentenentwurfs

Die Konzeption des UMAG sieht zunächst weiterhin vor, dass die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Durchsetzung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Verwaltungsmitglieder erzwingen und zur Geltendmachung besondere Vertreter bestellen kann, § 147 AktG-RefE.

Es besteht auch nach wie vor für eine Minderheit von 10 % des Grundkapitals bzw. einem anteiligen Betrag von 1 Mio. Euro die Möglichkeit, die Bestellung besonderer Vertreter bei Gericht zu beantragen.

a) Mindestanteilsbesitz

Dagegen wird das Quorum des § 147 III AktG ersetzt. Nach § 147a AktG-RefE können Aktionäre, deren Anteil im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 Euro erreichen, den Anspruch der Gesellschaft im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen.[70] Auf besondere Vertreter wird bei Neuregelung dieses Minderheitenrechts verzichtet.[71]

Um die Ausübung dieses Rechts und anderer Aktionärsrechte mit Schwellenwerten auch bei Aktiengesellschaften zu gewährleisten, deren Aktien sich im Streubesitz befinden, sieht § 127a AktG-RefE die Einrichtung eines Aktionärsforums im elektronischen Bundesanzeiger[72] vor. Dort kann jeder Aktionär andere Aktionäre zur Unterstützung seines Begehrens auffordern.

b) Klagezulassungsverfahren

Die Klage wird jedoch ähnlich dem bisherigen § 147 III AktG durch ein gerichtliches Zulassungsverfahren gefiltert. Nach § 147a I 2 AktG-RefE lässt das Prozessgericht die Klage zu, wenn:

- die Aktionäre die Aktien schon länger halten, als sie Kenntnis von den behaupteten Pflichtverstößen haben,
- sie die Gesellschaft vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben
- sie Tatsachen glaubhaft gemacht haben, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Pflichtverletzung eine Schaden entstanden ist,
- und keine gewichtigen Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.[73]

Zuständig für die Klagezulassung ist das Landgericht des Gesellschaftssitzes, § 147a III AktG-RefE. Eine Nebenintervention weiterer Aktionäre, nachdem die Klage schon zugelassen ist, ist hinsichtlich dieser Klage ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Kostenregelung

Die Kosten des Zulassungsverfahrens bekommen die Antragsteller von der Gesellschaft nur erstattet, wenn die Klage zugelassen wird, § 147a VI AktG-RefE. Die Kosten des Hauptverfahrens trägt die Gesellschaft. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die Zulassung durch unrichtigen Vortrag erreicht wurde.

d) Sonderprüfung

Das abgesenkte Quorum von 1 % Kapitalanteil oder 100.000 Euro Börsenwert wird auch für die Bestellung eines Sonderprüfers eingeführt, vgl. § 142 II AktG-RefE. Damit werden die Voraussetzungen für Sonderprüfung und Haftungsklage vereinheitlicht.[74]

e) Verfahrensbeendigung durch Vergleich

Wird der Haftungsprozess in anderer Weise als durch rechtskräftiges Urteil beendet, so hat dies der Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 147a IV 1 AktG-RefE. Alle damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, Nebenabreden und Leistungen müssen hierbei aufgeführt werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungen der Gesellschaft und in ihrem Interesse handelnder Dritter; die Wirksamkeit von Prozesshandlungen, bspw. der Klagerücknahme, bleibt hiervon unberührt.[75]

f) Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder

Abschließend ist zu erwähnen, dass mit § 93 I 2 AktG-RefE klargestellt wird, dass eine Erfolgshaftung der Verwaltungsorganmitglieder gegenüber der Gesellschaft nicht besteht. Die Vorschrift soll den Bereich unternehmerischen Ermessens und Handlungsspielraums aus dem Tatbestand der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 93 I 1 AktG ausgrenzen.[76] Sie orientiert sich dabei an der business judgement rule aus dem angelsächsischen Rechtskreis und findet Parallelen in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH (ARRAG/Garmenbeck).[77]

5. Bewertung

Der Referentenentwurf geht – wie im Übrigen auch die alternativen Lösungsansätze – davon aus, dass ein höheres Risiko der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen eine Präventivwirkung auf die Mitglieder der Verwaltungsorgane von Aktiengesellschaften ausübt. Dies überzeugt, denn von effizient wirkenden Sanktionsmechanismen geht ein erheblicher Anreiz zur Einhaltung bestehender Sorgfaltsstandards aus.[78]

Zunächst ist festzuhalten, dass bei den „flankierenden Maßnahmen“, der Kostenregelung und der Bestellung von Sonderprüfern Einigkeit besteht.[79] Beide Maßnahmen erscheinen sinnvoll, um Aktionäre nicht aus Kostengründen von einer berechtigten Klage – die ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil bringt – abzuschrecken und ihnen gleichzeitig Zugang zu den Informationen zu verschaffen, die notwendig sind, um die Hürde des gerichtlichen Vorverfahrens zu überspringen.

Dagegen sind die konzeptionellen Unterschiede hinsichtlich der Art der Klageerhebung beträchtlich. Hier entscheidet sich der Referentenentwurf gegen das Modell des besonderen Vertreters und gegen ein Individualklagerecht, beschreitet vielmehr mit dem minderheitlichen Klagerecht einen Mittelweg. Gegenüber der Individualklagebefugnis scheint dies insofern als rechtfertigungsbedürftig, als dies komplizierte prozessuale Regelungen erforderlich macht.[80] Gleichzeitig steht der Einwand im Raum, dass eine Klage im Gesellschaftsinteresse bei einem neutralen Vertreter besser aufgehoben sei, als bei einer von eigenen (missbräuchlichen) Interessen geleitete Aktionärsminderheit.[81] Die Konzeption des UMAG stellt insofern einen Kompromiss dar: Sie bietet durch die Ausgestaltung als Minderheitsrecht einen Schutz gegenüber Querulanten und „räuberischen“ Aktionären,[82] indem sie für Kläger nicht unerhebliche Investition einschließlich der damit verbundenen Kursrisiken notwendig macht. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass mit steigender Aktienbeteiligung das wirtschaftliche Interesse an der Verfolgung begründeter Ansprüche steigt[83] und somit zumindest tendenziell von einer höheren Über­ein­stimmung von Gesellschafts- und Aktionärsinteresse auszugehen ist.

Die Entscheidung für eine dieser Grundkonzeptionen sollte jedoch aus zwei Gründen nicht überbewertet werden: Betrachtet man die Reformvorschläge, die im Rahmen des Sondermodells auf den Einwand der doppelten Mediation des Minderheitsrechts reagieren, nämlich ein Vorschlagsrecht der Minderheit und eine Pflicht des Vertreters zur Klageerhebung,[84] so ist der Unterschied zur eigenen Klagebefugnis der Minderheit unter Bestellung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl als Prozessvertreter eher formaler Natur.[85]

Außerdem verdeckt der Streit über die „Glaubensfrage“, wer den Anspruch geltend zu machen habe, dass alle Modellen einem gerichtliche Vorverfahren bzw. Klagezulassungsverfahren entscheidende Bedeutung beimessen: Es soll nicht nur eine Filterfunktion für offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Klagen übernehmen, sondern bietet gleichzeitig den geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung der einer Klageerhebung entgegenstehenden Interessen der Gesellschaft. Eine derartige Ausgestaltung des Klagezulassungsverfahrens, das sowohl Schutz vor Missbrauch bietet als auch die Berücksichtigung der Gesellschaftsinteressen sichert, rechtfertigt letztlich auch den Verzicht auf den besonderen Vertreter und die beträchtliche Absenkung des Schwellenwerts.[86] Dass diese Maßnahmen eine Berücksichtigung des Unternehmensinteresses nicht zulassen, erweist sich folglich als unzutreffend.[87] Zusätzlich zu diesen Schwellenwerten sieht der Entwurf ein Internet-Aktionärsforum vor, das dem Nachteil der Anonymität der Kleinaktionäre für das Erreichen von Mindestanteilen und Quoren abhilft und so das Haftungsrisiko bei Publikumsgesellschaften nochmals verstärkt.[88]

Der Kern der Reform ist deshalb darin zu sehen, die „quantitativen“ Hürden zur Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen abzusenken und durch „qualitative“ Anforderungen an das zu ersetzen. Der Ansatz, Missbrauch und Verfolgung von Individualinteressen durch ein Mindestbesitzerfordernis zu steuern, wird damit weitgehend aufgegeben und durch ein Vorverfahren ersetzt, das ein zielgenaueres „Aussortieren“ aussichtsloser Klagen erlaubt, ohne sich prohibitiv auf begründete Haftungsklagen auszuwirken.

Die Befürchtungen, dass damit für Kläger ein erhebliches Missbrauchs- und Erpressungspotential ähnlich der „räuberischen“ Anfechtungsklage geschaffen werde,[89] verkennt die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Anfechtungs- und Organhaftungsklage:[90] Anfechtungsklagen können eine länger währende Registersperre bewirken und so zu erheblichen Beeinträchtigungen der geschäftlichen Aktivitäten der betroffenen Gesellschaft führen.[91] Da Schadensersatzklagen keine vergleichbare Wirkung zukommt, fehlt hier an einem entsprechenden Erpressungspotential.

Vor dem Hintergrund, dass sich international die „schärfere“ Individualklage durchgesetzt hat,[92] erweist sich die Warnung vor einem Standortnachteil als überzogen. Auch die verschiedentlich befürchtete Arbeitsunfähigkeit und Lähmung der Unternehmensleitung[93] erscheint nicht realistisch, denn der Entwurf kodifiziert in § 93 I 2 AktG-RefE mit der business judgement rule das dem Vorstand durch den BGHZ 135, 244 (ARAG-Garmenbeck) zugebilligte weite unternehmerische Ermessen.

Für die geplante Neuregelung im Bereich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen pflichtwidrig handelnde Mitglieder von Verwaltungsorganen ist deshalb festzuhalten, dass der Referentenentwurf die an der bisherigen Rechtslage geäußerte Kritik aufnimmt und ein Lösungskonzept anbietet, das insbesondere bei großen Publikumsgesellschaften zu einem erhöhten Haftungsrisiko für die Mitglieder der Verwaltungsorgane führen wird. Die Kontrolleffizient wird tendenziell erhöht, ohne ein erhebliches Missbrauchspotential zu schaffen.

IV. Reform des Anfechtungsrechts

Auch für die Bewertung der Änderungsvorschläge des Referentenentwurfs für den Bereich des Anfechtungsrechts werden zunächst die bisherige Rechtslage und die daran geübte Kritik aufgezeigt. Vor einer Darstellung und Bewertung der geplanten Änderungen wird wiederum ein Überblick über die im Schrifttum vertretenen Lösungsansätze gegeben.

1. Bisherige Rechtslage

In der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft werden Entscheidungen mit durch einfachen oder qualifizierten Mehrheitsbeschluss getroffen. Schwerste Mängel haben ex lege die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge, die jeder Aktionär nach § 249 AktG durch eine nicht fristgebundene Klage gerichtlich feststellen lassen kann.[94] Im Regelfall führen Gesetzes- oder Satzungsverletzungen jedoch nur zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses. Nach geltendem Recht kann die Anfechtungsklage (Beschlussmängelklage) gegen einen Beschluss der Hauptversammlung bei dem zuständigen Landgericht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden, § 246 I, III AktG.

a) Anfechtungsbefugnis

Das Anfechtungsrecht stellt ein allgemeines Mitgliedschaftsrecht dar.[95] Anfechtungsbefugt ist deshalb nach § 245 Nr. 1 AktG grundsätzlich jeder zur Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat.

b) Anfechtungsgründe

Als Anfechtungsgründe gelten nach § 243 I AktG alle Gesetzes- und Satzungsverstöße bei der Beschlussfassung. Damit führen Verfahrensfehler, insbesondere Verletzungen des Informations- und Auskunftsrechts, zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Einschränkungen des Rechts zur Erhebung von Beschlussmängelklagen bestehen jedoch für den Fall, dass im Rahmen bestimmter Strukturveränderungen das angemessene Umtauschverhältnis der Anteile oder die Höhe von Abfindung und Ausgleich streitig sind.[96] Dies wird in einem besonderen FGG-Verfahren, dem Spruchstellenverfahren, korrigiert.

c) Eintragungserfordernis

Bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Handelsregister. Bei Eingliederungsbeschlüssen und Beschlüssen über Verschmelzungen und sonstige Umwandlungen ist hierzu
als formale Eintragungsvoraussetzung ein Negativattest notwendig, § 319 V AktG bzw. § 6 II UmwG. Ohne die Erklärung, dass keine Klage gegen den Beschluss erhoben wurde, kann dieser nicht eingetragen werden (so genannte Registersperre). Die Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, beim Prozessgericht einen Freigabebeschluss (§ 319 VI AktG, § 16 III UmwG) zu erwirken. Dies setzt voraus, dass das Prozessgericht die Klage für unzulässig oder offensichtlich unbegründet hält oder ein vorrangiges Eintragungsinteresse der Gesellschaft annimmt.[97]

Bei sonstigen eintragungsbedürftigen Hauptversammlungsbeschlüssen besteht keine Registersperre. Dies gilt beispielsweise für Satzungsänderungen (§ 181 AktG) und Kapitalerhöhungen (§ 189 AktG). Bei einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage entscheidet aber das Registergericht gem. § 127 FGG von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das Eintragungsverfahren aussetzt oder die Eintragung verfügt. Wenn Anfechtungsklage erhoben ist, wird nach der Praxis der Registergerichte das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung des Prozessgerichts über die Anfechtungsklage ausgesetzt.[98]

2. Problemanalyse

Im Gegensatz zur Kritik der geltenden aktienrechtlichen Organhaftung ist Ausgangspunkt der Kritik an der geltenden Ausgestaltung des Anfechtungsrechts nicht die mangelnde Kontrolleffizienz. Vielmehr wird eine zu hohe Kontrolldichte mit negativen Folgeerscheinungen beklagt.

a) Überblick

Die Diskussion um das Anfechtungsrechts hat das Aktiengesetz von Anfang an begleitet: Schon der Aktiengesetzgeber 1884 befürchtete „erpresserische und schikanöse Anfechtungsklagen“.[99] Auf dem 31. Deutschen Juristentag 1912 wurde berichtet, dass sich selbst Juristen für einige tausend Mark Anfechtungsklagen hatten abkaufen lassen.[100] Vereinzelte missbräuchliche Anfechtungsklagen sind in der Folgezeit immer wieder bekannt geworden. Ab 1987 hat jedoch die Zahl der von wenigen Berufsopponenten erhobenen schikanösen Widersprüche und Anfechtungsklagen erheblich zugenommen.[101] Die Problematik lässt sich an folgendem Beispiel verdeutlichen:[102]Die AG beraumte eine Hauptversammlung an und veröffentlichte den Termin im Bundesanzeiger unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Danach erwarb A drei Aktien der Klägerin und zeigte seine Teilnahme an der Hauptversammlung an. Kurz vor Beendigung der Hauptversammlung erklärte er Widerspruch gegen verschiedene Beschlüsse und reicht noch am selben Tage eine schriftliche Eingabe beim Registergericht ein, in der er den Antrag an das Register stellte, die Eintragung der anzufechtenden Beschlüsse gem. § 127 FGG zurückzustellen. Er führte aus, dies sei nicht nur zulässig, sondern dringend geboten und verwies darauf, dass sich eine Amtspflichtverletzung ergeben könne, falls das Registergericht die von der Gesellschaft angemeldete Eintragung vornehme. Nach Verhandlungen der Vertreter der Aktiengesellschaft mit dem Rechtsanwalt des Aktionärs verpflichtete sich dieser Zug um Zug gegen Zahlung von 1,5 Mio. DM seine Widersprüche zurückzuziehen und auf seine Anfechtungsklage zu verzichten.“

In diesem und ähnlich gelagerten Fällen ist die Bereitschaft der Gesellschaft zur Zahlung erheblicher Summen[103] damit zu erklären, dass die Umsetzung von Hauptversammlungsbeschlüssen durch Anfechtungsklagen leicht mehrere Jahre verzögert werden können.[104] Der Gesellschaft drohen dadurch erhebliche Schäden. Beispielsweise entstehen einer Gesellschaft bei einer Kapitalerhöhung im Volumen von 100 Mio. DM und Soll-Zinsen von 7 % Kosten von 20.000 DM für jeden Tag oder 600.000 DM für jeden Monat, um den sich die Durchführung der Kapitalerhöhung verzögert.[105]

Es ist zu beobachten, dass bestimmte Einzelpersonen, deren Namen aus der Wirtschaftspresse bekannt sind,[106] besonders häufig als Opponenten gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Aktienversammlungen auftreten. Dieser kleine Kreis so genannter Berufsaktionäre wird für ca. 50 % der anhängig gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen verantwortlich gemacht.[107] Teilweise sei bei diesen Personen auch eine „Spezialisierung“ auf bestimmte Arten von Hauptversammlungsbeschlüssen, beispielsweise Kapitalmaßnahmen und Umwandlungsvorgänge, erkennbar.

Es zeigt sich somit, dass im Bereich der Beschlussmängelklage nach geltendem Recht ein strategisches Ungleichgewicht zwischen (räuberischem) Aktionär und Gesellschaft besteht, das auf einem erheblichen Schädigungs­potential durch schlichte Rechtsausübung beruht.[108]

b) Einzelne Kritikpunkte

Die problematischen Auswirkungen der Anfechtungsklage auf die Beschlussdurchführung und den Ablauf der Hauptversammlungen sollen nun im Einzelnen dargestellt werden.

aa) Hebelwirkung der Anfechtungsklage

Das Erpressungspotential einer Anfechtungsklage und damit ihr Missbrauchsrisiko hängt entscheidend davon ab, welche Auswirkungen sie auf die Durchführung des angefochtenen Beschlusses hat.

(1) Verschmelzung, sonstige Umwandlungen und Eingliederung

Bei Verschmelzungen, sonstige Umwandlungen und Eingliederungen besteht die Möglichkeit, durch Erwirkung eines Freigabebeschlusses die Registersperre zu umgehen. Problematisch ist jedoch, dass ex ante aus der Sicht der betroffenen Gesellschaft kaum verlässlich vorhergesagt werden kann, ob ein Freigabebeschluss erlassen werden wird und die Registersperre beseitigt werden kann.[109] Hinzu komme die teilweise erhebliche Dauer solcher Beschlussverfahren und der Umstand, dass die Registersperre gem. § 16 III 1 UmwG bzw. § 319 VI 1 AktG erst beseitigt wird, wenn der Freigabebeschluss rechtskräftig ist.

(2) Sonstige eintragungsbedürftige Maßnahmen

Zwar besteht bei sonstigen eintragungsbedürftigen Maßnahmen keine formelle Registersperre. Dennoch stellt die Aufschiebung der Eintragung bis zur Entscheidung des Prozessgerichts durch Aussetzung der Registereintragung gem. § 127 FGG den Regelfall dar[110] und gibt dem missbräuchlich handelnden Anfechtungskläger ein erhebliches Erpressungspotential an die Hand.[111] Das Prozessgericht hat hier, anders als in den Fällen der §§ 319 Abs. 6 AktG, 16 Abs. 3 UmwG, keine Handhabe, die faktische Registersperre auf Antrag der Gesellschaft beiseite zu räumen, selbst wenn es aufgrund der besseren Kenntnis des Tatsachenstoffs und der anstehenden Rechtsfragen zu der Auffassung käme, dass die Rechtsverfolgung des Klägers offenbar wenig Erfolgsaussicht hat oder ein vorrangiges Eintragungsinteresse der Gesellschaft bejaht werden könnte.[112]

(3) Nicht eintragungsfähige Beschlüsse

Schließlich lässt sich auch mit einer Klage gegen nicht eintragungsbedürftige Beschlüsse erheblicher Druck auf eine Gesellschaft ausüben: So mag die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl (§ 251 AktG) wegen der Rückwirkung eines stattgebenden Aufhebungsurteils Schwierigkeiten mit sich bringen und schon vorher die Legitimation des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds in Zweifel ziehen.[113] Vergleichbares gelte für die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses. Im Ergebnis hat auch die Anfechtung nicht eintragungsfähiger Beschlüsse vorwirkend einen erheblichen „Lästigkeitswert“.

bb) Durchführung der Hauptversammlung

Die Anfechtungsklage hat jedoch nicht allein Auswirkungen auf die Durchsetzung der beschlossenen Maßnahmen, sondern auch auf den Ablauf der Hauptversammlung. Zwar lässt sich die Beschlussmängelklage im Grundsatz auf jede Rechtsverletzung stützen. In der Praxis werden jedoch Verstöße gegen Berichts- und Informationspflichten sowie die Auskunftspflicht nach § 131 AktG besonders häufig behauptet.[114] Zur Anfechtungsklage entschlossene Aktionäre traktieren die Verwaltung mit aberwitzigen Fragenkatalogen, um einen Anfechtungsgrund zu schaffen und der Vorstand trägt Stunde um Stunde ermüdende Antwortenkataloge vor, um nicht in die Falle zu gehen.[115] Durch eine derart gezielte Provokation von Beschlussmängeln sei die Abwicklung der Hauptversammlungen bei großen, börsennotierten Aktiengesellschaften häufig nicht mehr in angemessener Zeit möglich.[116]

3. Lösungsansätze

Lösungsvorschläge zur Einschränkung missbräuchlicher Anfechtungsklagen stellen keine in sich geschlossene Konzeption dar, sondern setzten sich aus einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen zusammen. Eine Strukturierung lässt sich danach vornehmen, ob sich die geforderten Einschränkungen auf die Anfechtungsbefugnis, die Anfechtungsgründe, die Folgen der Anfechtung oder die Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung beziehen.[117]

a) Einschränkung der Anfechtungsbefugnis

Es liegt zunächst nahe, den Kreis potentieller Anfechtungskläger durch strengere Anforderungen an die Anfechtungsbefugnis zu begrenzen.

aa) Mindestanteilsbesitz

Dies ließe sich durch die Koppelung der Anfechtungsbefugnis an ein nicht unerhebliches Quorum erreichen.[118] Dafür spreche, dass der Kleinaktionär dem Gläubiger einer Gewinnschuldverschreibung näher stehe als einem Gesellschafter, was seine mitgliedschaftliche Stellung in den Hintergrund treten lasse und es rechtfertige, das Individualrecht in einen Minderheitenrecht umzugestalten. Es erscheine unverhältnismäßig, wenn im Grenzfall eine Aktie im Nennwert von nur einem Euro dazu berechtige, Anfechtungsklage zu erheben und beispielsweise die Durchführung strukturändernder Maßnahmen auf Jahre hinaus aufzuhalten.

bb) Mindestbesitzzeit

Ein anderer Ansatz will eine Mindestbesitzzeit als Voraussetzung für die Erhebung der Anfechtungsklage vorsehen.[119] Dabei müsse es sich um einen Zeitraum handeln, der eine gewisse mitgliedschaftliche Bindung an das Unternehmen signalisiere und es ausschließe, gezielt die Anfechtungsbefugnis für die angekündigten Beschlussfassungen einzukaufen.[120] In Anlehnung an §§ 142 II 2, 147 I 2 AktG wird an einen Zeitraum von 3 Monaten gedacht.

Vorgeschlagen wird auch eine „Doppelhürde“ durch Kombination der beiden Ansätze.[121] Dadurch müsse der nicht sehr große Kreis räuberischer Aktionäre erhebliche Vorweg-Investitionen für eine nicht unerhebliche Zeit aufbringen und das wirtschaftliche Risiko daraus tragen.

b) Einschränkung der Anfechtungsgründe

Bei den Anfechtungsgründen werden sowohl der Ausschluss bestimmter Anfechtungsgründe als auch strengerer Maßstäbe für die Bejahung bestehender Anfechtungsgründe gefordert.

aa) Anfechtung wegen Informationsmängeln

Da Anfechtungsklagen besonders häufig wegen vorgeblicher Informationspflichtverletzungen erhoben werden,[122] wird dem Fragerecht besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

(1) Einschränkung des Auskunftsrechts

Um zu verhindern, dass räuberische Aktionäre von ihrem Fragerecht nach § 131 AktG exzessiv gebrauch machen, um die Verwaltung zu Fehlern zu provozieren, wird einerseits gefordert, dass Aktionäre, die mehr als fünf Fragen zu einem Tagesordnungspunkt stellen wollen, diese vorab schriftlich einreichen müssen.[123] Wer mehr als fünf Fragen zu einem Tagesordnungspunkt stellen wolle, so wird argumentiert, habe sich typischerweise mit der Thematik bereits im Vorfeld der Hauptversammlung beschäftigt und könne daher zumutbar innerhalb der Einberufungsfrist die Fragen bei der Gesellschaft einreichen.

Ein anderer Vorschlag geht dahin, für Fragen zu bereits bekannten Dingen wie dem Jahresabschluss, Lageberichten und früheren ad-hoc-Mitteilungen nach § 15 WpHG eine Pflicht zur schriftlichen Ankündigung der Fragen vorzusehen, verbunden mit der Möglichkeit der Verwaltung, die Fragen bereits vorweg schriftlich oder mündlich in der Eingangs-Rede des Vorsitzenden zu beantworten.[124]

(2) Beschränkung auf erhebliche Informationsmängel

Eine weitere Möglichkeit, die Anfechtung wegen Informationsmängeln einzuschränken, besteht in dem Versuch, wesentliche von unwesentlichen Verstößen gegen die Informationspflicht zu unterscheiden.

Hierzu werden unterschiedliche Ansätze vertreten: Einerseits soll eine Anfechtung schon ausscheiden, wenn die Informationspflichtverletzung nicht kausal für die Beschlussfassung war.[125] Nach anderer Ansicht soll eine Anfechtung dennoch möglich sein, wenn diese zwar nicht für die Beschlussfassung kausal war, sie der Minderheit jedoch Anlass zu sonstigen rechtswahrenden Maßnahmen geben konnte.[126] Ebenfalls versucht wird, durch Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Aspekt der Treupflicht des Aktionärs zur Aktiengesellschaft) zu einer Einschränkung zu kommen und auf diese Weise unwesentliche Informationspflichtverletzungen von der Anfechtung auszuschließen.[127]

bb) Anfechtung wegen Bewertungsrügen

Neben einer Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 131 AktG wird insbesondere gefordert, dass Informationspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit Ausgleich, Abfindung oder Umtauschverhältnis der Anteile stehen, nicht im Wege der Anfechtungsklage, sondern grundsätzlich im Spruchstellenverfahren geltend gemacht werden sollten.[128]

Dies wird damit begründet, dass die Vorschriften über Abfindung oder Ausgleich durch Spruchverfahren die Anfechtung, soweit sie auf andere Gründe als die dort ausdrücklich genannten gestützt werde, nicht ausschließen. Der Ausschluss der Anfechtung (vgl. bspw. § 195 II UmwG) lasse sich deshalb einfach umgehen, indem die Verletzung von Informations-, Auskunfts- oder Berichtspflichten im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen oder der Berechnung des Umtauschverhältnisses gerügt werde.[129]

c) Einschränkung der Folgen einer Anfechtung

Es liegt nahe, zur Verringerung des Erpressungspotentials von Anfechtungsklagen ihre belastenden Folgen für die Gesellschaft zu verringern.

aa) Allgemeines Freigabeverfahren

Nachdem die geltende Rechtslage für Verschmelzung, sonstige Umwandlungen und Eingliederung ein Freigabeverfahren zur Aufhebung der Registersperre vorsieht, ließe sich erwägen, dieses Verfahren auch auf sonstige eintragungsbedürftige Beschlüsse auszudehnen, bei denen nach geltendem Recht durch Anwendung des § 127 FGG ebenfalls eine faktische Registersperre drohe.[130] Teils wird dies aber lediglich für besonders sensible Bereiche wie Unternehmensverträge und eintragungsbedürftige Kapitalmaßnahmen für notwendig erachtete.[131]

bb) Freigabebeschluss auf Antrag des Anfechtungsklägers

Ein ähnliches Ergebnis ließe sich erzielen, indem man den Registerrichter zur Eintragung unabhängig von der anhängigen Anfechtungsklage zu verpflichten, es sei denn, der Anfechtungskläger beantrage beim und erhalte vom Prozessgericht der Anfechtungsklage eine an den Registerrichter gerichtete Aussetzungsverfügung, die dann die gesetzliche Registersperre bewirkt und so die Eintragung verhindert.[132]

d) Einschränkung der Wirksamkeit von Abfindungsvergleichen

Reformvorschläge beziehen sich schließlich auch auf die Wirksamkeit der Vereinbarung von Abfindungsvergleichen,[133] durch die der räuberische Aktionär seine „Beute“ sichert.

aa) Verbot von Abfindungsvergleichen

In Betracht kommt hier zunächst ein generelles Verbot von Abfindungsvergleichen. Eine entsprechende Vorschrift enthielt der Regierungsentwurf zum Aktiengesetz 1965 in § 389, welche die Forderungen und Annahme von Vorteilen für die Nichterhebung oder Nichtfortführung von Anfechtungsklagen unter Strafe stellte.[134]

bb) Gerichtliche Zustimmung

Will man der Gesellschaft zur Verhinderung höherer wirtschaftlicher Schäden die Vergleichsmöglichkeit jedoch bewahren, so ließe sie sich von einer gerichtlichen Zustimmung abhängig machen, um inhaltlich missbilligenswerten Vergleichen, die dem Anfechtungskläger einen unangemessenen Sondervorteil verschaffen, das Wirksamwerden zu verweigern.[135]

cc) Publikationspflicht

Eine Präventionsfunktion gegen missbräuchliche Anfechtungsklagen wäre möglicherweise auch durch eine Publizitätspflicht für gerichtliche und außergerichtliche Abfindungsvergleiche zu erreichen.[136] Erfolge keine oder eine unrichtige Bekanntmachung, so werde der Vergleich formunwirksam, nicht jedoch die daraufhin vorgenommene Prozesshandlungen, wie beispielsweise eine Klagerücknahme.

4. Konzeption des Referentenentwurfs

Eine grundlegende Änderung des Klageverfahrens im Anfechtungsrecht sieht der Referentenentwurf nicht vor, den Ländern wird jedoch durch § 246 III AktG-RefE die Möglichkeit eingeräumt, eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration bei einem Landgericht des Oberlandesgerichtsbezirkes vorzunehmen.[137]

a) Anfechtungsbefugnis

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen und Widerspruch gegen einen Beschluss eingelegt haben, sind nach § 245 I Nr. 1 AktG-RefE grundsätzlich nur noch dann anfechtungsbefugt, wenn die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatten.[138]

b) Anfechtungsgründe

Im Bereich der Anfechtungsgründe sind zwei Änderungen geplant.

aa) Anfechtung wegen Verletzung von Informationspflichten

Zunächst sieht § 243 IV 1 AktG-RefE vor, dass Hauptversammlungsbeschlüsse wegen Informationspflichtverletzungen nur dann angefochten werden können, wenn ein objektiv urteilender Aktionär sein Verhalten von ihrem Inhalt abhängig gemacht hätte. Durch die an der Formel des BGH[139] orientierte Formulierung zur potenziellen Kausalität soll das Gewicht des Rechtsgrundsatzes besonders betont und zugleich die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erhöht werden.[140]

bb) Anfechtung wegen Bewertungsrügen

Darüber hinaus wird nach § 243 IV 2 AktG-RefE die Anfechtung künftig ausgeschlossen in Fällen unrichtiger, unvollständiger oder unzureichender Information in Zusammenhang mit Beschlussgegenständen, bei denen die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen bestimmter Mängel gesetzlich ausgeschlossen und die Geltendmachung dieser Mängel in ein Spruchverfahren verwiesen ist. Dies betrifft insbesondere die Höhe von Zuzahlungen und Abfindungen, die Aktionäre im Rahmen von Umwandlungen, Squeeze-Out oder der Eingliederung erhalten.[141]

c) Aktienrechtliches Freigabeverfahren

Änderungen sieht der Referentenentwurf auch für den Bereich eintragungsbedürftiger Maßnahmen vor. Nach dem Vorbild der Regelungen der § 16 III UmwG und § 319 VI AktG soll ein aktienrechtliches Freigabeverfahren für bestimmte strukturändernde Hauptversammlungsbeschlüsse eingeführt werden. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf die Eintragung von Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung sowie die Eintragung von Unternehmensverträgen.[142]

Abweichend von diesen Regelungen sieht § 246a AktG-RefE jedoch keine allgemeine Registersperre vor. Das Freigabeverfahren kann die Gesellschaft bei dem für die Gesellschaft zuständigen Gericht beantragen, sobald ein dem Freigabeverfahren unterliegender Hauptversammlungsbeschluss angefochten wird.[143] Nach § 246a S. 3 AktG-RefE ist der Beschluss für das Registergericht bindend und die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Eine erfolgte Eintragung in Registereintragung kann, sollte die Anfechtungsklage später obsiegen, nicht mehr rückgängig gemacht werden (§ 242 II AktG-RefE); der Anfechtungskläger wird stattdessen auf Schadensersatz verwiesen (§ 246a S. 7 und 8 AktG-RefE).[144]

Das Freigabeverfahren ist als spezielles Eilverfahren konzipiert. Die der Verfahrensbeschleunigung dienenden Regeln sind wortgleich aus den § 319 VI AktG, § 16 III UmwG übernommen. Eine Abweichung ergibt sich insofern, als nach § 246a S. 4 AktG-RefE die Entscheidung spätestens drei Monate nach Stellung des Antrags durch die Gesellschaft fallen soll und eine Fristüberschreitung vom Prozessgericht in einem Zwischenbescheid zu begründen ist. Die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist unterliegt ebenfalls einem Begründungszwang.[145]

d) Publizität von Abfindungsvergleichen

Nach § 248a AktG-RefE sollen Vergleiche zum Zwecke der Beilegung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen erfordern, dass die Parteien des Vergleichs diesen in vollem Wortlaut und mit allen Zusatzvereinbarungen im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.

§ 248a AktG-RefE erfasst alle Arten der Beendigung eines Anfechtungsprozesses, die nicht durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil erfolgen, insbesondere Vergleiche und verfahrensbeendende Prozesshandlungen wie Klagerücknahme und Erledigungserklärung.[146] Die Regelung verweist auf § 147a IV AktG-RefE und soll auch Vereinbarungen im Vorfeld eines Anfechtungsprozesses nach Einlegung eines Widerspruchs erfassen.

e) Rederecht und Fragerecht

Schließlich sieht der Referentenentwurf auch Änderungen des Rede- und Fragerechts des Aktionärs vor, die sich in § 131 AktG niederschlagen.

Nach § 131 III Nr. 7 AktG-RefE wird das Recht des Versammlungsleiters positivrechtlich geregelt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung verbindliche Rede- und Fragezeitbeschränkungen festzusetzen.[147] Damit wird ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Fall statuiert, dass die Rede- und Fragezeit durch einen Aktionär überschritten wird. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht ist ebenfalls vorgesehen für Informationen, die auf den Internetseiten der Gesellschaft zugänglich sind, § 131 III Nr. 8 AktG-RefE. Durch Satzung oder Geschäftsordnung kann der Vorstand nach § 131 VI AktG-RefE ermächtigt werden, in der Einberufung der Hauptversammlung für bestimmte Tagesordnungspunkte schriftliche Fragen zuzulassen, die auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen sind. Wird die Frage dort beantwortet, so kann die Auskunft in der Hauptversammlung ebenfalls verweigert werden, § 131 III Nr. 9 AktG-RefE.

5. Bewertung

Eine rückwirkende Beschlussvernichtung, wie sie das geltende Anfechtungsrecht vorsieht, hält die Verwaltung dazu an, Gesetz und Satzung zu respektieren.[148] Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass der Referentenentwurf an der Grundkonzeption des geltenden Anfechtungsrechts festhält und versucht, häufige Fälle des Missbrauchs durch spezifisch wirkende Maßnahmen zu beschränken.[149]

Anstatt eines Mindestanteilsbesitzes oder einer festen Mindestbesitzzeit beschränkt der Referentenentwurf die Anfechtung auf Aktien, die vor Bekanntgabe der Tagesordnung erworben wurden. Damit vermeidet das Konzept sowohl den Ausschluss begründeter Klagen durch einen Schwellenwert, wie auch nachteilige Auswirkungen einer Mindestbesitzzeit auf den Kapitalmarkt, da innerhalb dieses Zeitraums vor der Hauptversammlung nur Aktien minderen Rechts erworben werden könnten.[150] Zweifel an der Wirksamkeit dieser Minimallösung[151] ergeben sich jedoch für Publikumsgesellschaften, da die Hürde hier durch eine Portfoliestrategie mit nur geringen Investitionen umgehen lässt.

Im Rahmen der Anfechtungsgründe übernimmt der Regierungsentwurf den Vorschlag, die Umgehung der Verweisung auf das Spruchverfahren auszuschalten, indem für Informationsmängel bei Bewertungsrügen ebenfalls das Spruchverfahren vorgesehen wird und überwindet damit eine systemwidrigen Zustand.[152] Ansonsten konzentrieren sich die geplanten Änderungen auf die Anfechtung wegen Informationsmängeln, wobei dem Erfordernis der potentiellen Kausalität lediglich klarstellende Wirkung zukommt. Dagegen kommt der Festlegung bestimmter Rede- und Fragezeiten eine erhebliche Bedeutung zu, um den Missbrauch dieser Rechte zur Provokation von Informationsmängeln einzudämmen. Diese scheint auch insofern angemessen, als sich für tatsächlich interessierte Aktionäre ein Ausgleich über die Möglichkeit ergibt, schriftlich Fragen zu formulieren.[153]

Als Kernstück der Reform stellt sich jedoch die Einführung eines allgemeinen Freigabeverfahrens für Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge dar. Dass dem Freigabeverfahren der Vorrang gegenüber dem Alternativvorschlag, dem Aktionär das Antragsrecht auf Aussetzungsverfügung beim Prozessgericht einzuräumen, ist schon deshalb vorzugswürdig, weil ansonsten ohne Not zwei unterschiedliche Verfahren eingeführt würden.[154] Die Zielsetzung, das Erpessungspotenzial auch bei Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträgen zu verringert, wäre auf beiden Wegen zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das ebenfalls als Eilverfahren ausgestaltete Freigabeverfahren nach § 319 VI AktG, § 16 III UmwG als langwierig erwiesen hat, teilweise sogar genauso lange wie das Hauptverfahren selbst dauert.[155] Der Erfolg der Neuregelung hängt deshalb angesichts des enormen Zeitdrucks, unter dem die Gesellschaften häufig stehen,[156] von der Dauer des Freigabeverfahrens ab. Insofern wird es entscheidend darauf ankommen, ob in der Praxis die vorgesehene Regelzeit von 3 Monaten einzuhalten ist.

Abschließend fragt sich, ob die geplante Publizitätspflicht alle Varianten von Abfindungsleistungen abdecken kann. Allein der Druck der Öffentlichkeit wird die schon heute aus der Wirtschaftspresse namentlich bekannten[157] „räuberischen“ Aktionäre gewiss kaum beeindrucken. Ist insofern der erwartete Schaden durch den Zeitverlust zu groß, so wird ein rational handelnder Gesellschaftsvertreter weiterhin bereit sein, noch größere Schäden von der Gesellschaft durch eine wie auch immer geartete Abfindungsvereinbarung abzuwehren.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Referentenentwurf mit den Beschränkungen des Auskunftsrechts, dem vollständigen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Informationsmängeln im Zusammenhang mit Bewertungsrügen sowie der Ausdehnung des Freigabeverfahrens zielgenaue Einschränkungen des Anfechtungsrechts vornimmt, so dass kaum negative Auswirkungen auf berechtigte Anfechtungsklagen zu erwarten sind.

C Gesamtbetrachtung

Mehrheitsprinzip und die Delegation von Entscheidungsbefugnissen stellen Strukturprinzipien des Kapitalgesellschaftsrechts dar, um Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten. Im Gegenzug bedarf es zum Schutz der Minderheitsaktionäre der Kontrolle der Entscheidungsmacht der Mehrheit und der von ihr eingesetzten Verwaltung. Das geplante Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts nimmt sich beider Herausforderungen an, indem es Veränderungen der „Kontrollinstrumente“ Organinnenhaftung und Anfechtungsklage vorsieht.

Die Untersuchung hat gezeigt, dass das geltende Recht keinen optimalen Ausgleich zwischen dem Erfordernis einer effektiven Unternehmensordnung und dem notwendigen Minderheitenschutz leistet. Im Bereich der Organhaftung besteht ein zu geringes Haftungsrisiko der Verwaltungsorgane, im Bereich der Anfechtungsklage bestehen für die Aktionäre Anreize, durch Schädigung der Gesellschaft individuelle Sondervorteile zu erzielen.

Betrachtet man das geplante Gesetz allein vom Ergebnis her, so ist knapp festzustellen, dass es zu einer Einschränkung des Anfechtungsrechts und einer Ausdehnung der Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen kommt. Interessanter erscheint jedoch die Wahl der gesetzestechnischen Mittel: Hier ist ein zunehmender Verzicht auf „quantitative“ Selektionsmechanismen wie der Festsetzung von Schwellenwerten festzustellen. Dagegen wird über die Ausgestaltung von Klagezulassungs- und Freigabeverfahren die Möglichkeit geschaffen, die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen und zwischen berechtigten und missbräuchlichen Klagen zielgenau zu differenzieren. Dies erscheint methodisch vorzugswürdig.

Marburg, den 28. Juni 2004

Johannes Schrägle

Anhang: Wichtigste Normen im Wortlaut

§ 93 AktG-RefE Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflicht­verletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

§ 127a AktG-RefE Kommunikation zwischen Aktionären

(1) Sind Aktionärsrechte nach dem Gesetz von einem Mindestbesitz oder einer Stimmrechtsquote abhängig, so kann jeder Aktionär im Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, sich seinem Begehren anzuschließen, wenn er glaubhaft macht, dass er der Gesellschaft die Aufforderung im vollen Wortlaut mindestens drei Werktage vor dem Veröffentlichungsdatum übermittelt hat.
(2) Die Kosten der Aufforderung bis zu 5000 Zeichen sind dem Aktionär von der Gesellschaft zu erstatten, wenn dem Begehren der Minderheit entsprochen wird.
(3) Die Gesellschaft kann zu der Aufforderung im elektronischen Bundesanzeiger Stellung nehmen.

§ 131 AktG-RefE Auskunftsrecht des Aktionärs

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

7. wenn ein Aktionär die durch den Versammlungsleiter zuvor angemessen festgelegte Rede- und Fragezeit überschritten hat;

8. soweit sich die Auskunft aus einer auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglichen Information ergibt; die Information muss mindestens seit einer Woche vor Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende durchgängig zugänglich sein;

9. soweit die Auskunft auf die Frage bereits auf der Internetseite der Gesellschaft nach Maßgabe von Absatz 6 erteilt worden ist. …

(6) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Vorstand ermächtigen, in der Einberufung der Hauptversammlung für bestimmte Tagesordnungspunkte Fragen in Textform zuzulassen. Für die Einreichung dieser Fragen ist in der Einberufung eine Frist und eine Adresse anzugeben. Die Fragen sind drei Tage vor und während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen; werden die Antworten nicht in der Hauptversammlung erteilt, so sind sie wie die Fragen zugänglich zu machen.

§ 142 AktG-RefE Bestellung der Sonderprüfer

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.

Börsenwert ist der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien während der letzten drei Monate vor Antragstellung nach Maßgabe der aufgrund von § 31 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotführenden Kreditinstituts vorzulegen, dass die Aktien solange nicht veräußert werden und glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000 Euro (Absatz 2 Satz 2) erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, wenn seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Hauptversammlung zu stellen.

§ 145 AktG-RefE Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 nicht erfüllt werden müssen, soweit überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten.

[Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5]

§ 146 AktG-RefE Kosten

Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch mutwillig oder grobfahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.

§ 147 AktG-RefE Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufene Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint.

[Absatz 3 und 4 werden aufgehoben]

§ 147a AktG-RefE Klagezulassungsverfahren

(1) Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 Euro (§ 142 Abs. 2 Satz 2) erreichen, können beantragen, im eigenen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ersatzansprüche der Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn

1. die Aktionäre durch Urkunden glaubhaft machen, dass sie die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, in dem sie von den beanstandeten Pflichtverstößen Kenntnis erlangt haben, es sei denn, dass der Aktienerwerb auf Gesamtrechtsnachfolge beruht,
2. sie glaubhaft machen, dass sie die Gesellschaft unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben,
3. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist und
4. der Geltendmachung des Ersatzanspruchs keine überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls entgegenstehen.

(2) Über den Antrag auf Klagezulassung entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Vor der Entscheidung hat es dem Antragsgegner und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(3) Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vor dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht erhoben werden. Sie ist gegen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen und auf Leistung an die Gesellschaft zu richten. Eine Nebenintervention ist nach Zulassung der Klage nicht mehr möglich. Mehrere Klagen sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Klageerhebung ist unverzüglich von der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen.

(4) Wird der Haftungsprozess in anderer Weise als durch rechtskräftiges Urteil beendet, hat der Vorstand die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat die Art der Verfahrensbeendigung, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten und ihren Aktienbesitz zu enthalten. Etwaige Leistungen der Gesellschaft und in ihrem Interesse handelnder Dritter sind gesondert zu beschreiben und hervorzuheben. Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten der Gesellschaft und in ihrem Interesse handelnder Dritter. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand hat der Hauptversammlung über die Verfahrensbeendigung mit allen wesentlichen Umständen zu berichten.

(5) Das Urteil wirkt, auch wenn es auf Klageabweisung lautet, für und gegen die Gesellschaft und die übrigen Aktionäre. Entsprechendes gilt für einen Vergleich (Absatz 4).

(6) Die Kosten des Zulassungsverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, soweit ihr Antrag abgewiesen wird. Im übrigen ist über die Kostentragung im Endurteil zu entscheiden. Wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen, hat die Gesellschaft den Klägern die von diesen zu tragenden Kosten zu erstatten, sofern nicht die Kläger die Klagezulassung durch mutwillig oder grobfahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben. Haben mehrere Aktionäre die Klagezulassung als Streitgenossen erwirkt, so sind die Kosten mehrerer Bevollmächtigter nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unerlässlich waren.

§ 242 AktG-RefE Heilung der Nichtigkeit

(2) … [Anfügung:] Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nach § 241 Nr. 5 oder § 249 nichtig, so kann das Urteil nach § 248 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr eingetragen werden, wenn gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. § 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung.

§ 243 AktG-RefE Anfechtungsgründe

(1) Ein Beschluss der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Auf eine Verletzung des § 128 kann die Anfechtung nicht gestützt werden.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär sein Verhalten von ihrem Inhalt abhängig gemacht hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Leistungen, Abfindungen, Zuzahlungen oder über sonstige Bewertungsfragen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen die Durchführung eines Spruchverfahrens vorsieht.

§ 245 AktG-RefE Anfechtungsbefugnis

Zur Anfechtung ist befugt

1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;

§ 246 AktG-RefE Anfechtungsklage

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

§ 246a AktG-RefE Freigabeverfahren

Wird gegen die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Prozessgericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Ein Beschluss nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragssteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint. Der Beschluss ist für das Registergericht bindend, die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung, in dringenden Fällen auch ohne mündliche Verhandlung, ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluss nach Satz 1 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss nach Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt, Satz 4 gilt entsprechend. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Als Ersatz des Schadens kann die Beseitigung der Wirkung der Eintragung nicht verlangt werden.

§ 248a AktG-RefE Anderweitige Verfahrensbeendigung

Wird der Anfechtungsprozess in anderer Weise als durch rechtskräftiges Urteil beendet, hat der Vorstand die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 147a Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 249 AktG-RefE Nichtigkeitsklage

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und kann die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht mehr geltend gemacht werden, gilt dies auch für den Hauptversammlungsbeschluss.

§ 250 AktG-RefE Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

(3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, § 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß.

§ 258 AktG-RefE Bestellung der Sonderprüfer

(2) Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluss gestellt werden. Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluss nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Er kann nur von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag zu hinterlegen oder eine Versicherung des depotführenden Kreditinstituts vorzulegen, dass die Aktien solange nicht veräußert werden und glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar.

§ 315 AktG-RefE Sonderprüfung

[Satz 2:] Wenn sonstige Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.

[...]


[1] Der Referentenentwurf nebst Begründung ist in der Sonderbeilage zu Heft 4/2004 der NZG abgedruckt und unter www.bmj.bund.de/ger/service/gesetzgebungsvorhaben abrufbar.

[2] Vgl. den Abschlussbericht der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515 vom. 14.8.2001.

[3] Eingesetzt am 6.9.2001; Internetauftritt unter www.corporate-governance-code.de.

[4] Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.7.2002, BGBl I, 2681.

[5] Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtl. Spruchverfahrens vom 12.6.2003 (BGBl I, 838).

[6] Einen Überblick über die geplanten Änderungen geben Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252 ff. und Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249 ff. sowie Kuthe, BB 2004, 449 ff.

[7] Vgl. nur Wiedemann, Gesellschaftsrecht, S. 417 und Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 652.

[8] Wiedemann, Gesellschaftsrecht, S. 417; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 652.

[9] Würdinger, Aktienrecht, § 29 I; Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rn. 653.

[10] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 469.

[11] Roitzsch, Minderheitenschutz, S. 29.

[12] Wiedemann, Gesellschaftsrecht, S. 418.

[13] Roitzsch, Minderheitenschutz, S. 15.

[14] Henze, DStR 1993, 1823.

[15] Roitzsch, Minderheitenschutz, S. 15.

[16] Roitzsch, Minderheitenschutz, S. 15.

[17] Baums, Gutachten, S. F 17.

[18] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 467.

[19] Dahingehend auch Brandner, in: Festschrift für Lutter, S. 320, der im Zusammenhang mit § 147 AktG von einer Reihe nicht einfach zu lösender Abwägungsprobleme spricht.

[20] Linnerz, NZG 2004, 307, 308.

[21] Hüffer, Aktiengesetz, § 147, Rn. 5; Krieger, ZHR 1999, 343, 344 m.w.N.

[22] Sünner, ZHR 1999, 364, 366.

[23] BGHZ 135, 244, 253 f. (ARAG/Garmenbeck).

[24] BGHZ 135, 244, 245 Leitsatz d); dazu Baums, Gutachten, S. F 241.

[25] Hüffer, Aktiengesetz, § 147 Rn. 6.

[26] Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998 (BGBl I, 786).

[27] Hüffer, Aktiengesetz, § 147 Rn. 9.

[28] Vgl. hierzu ausführlich Baums, Gutachten, S. F 254 ff.

[29] Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 249, 258; ebenso Ulmer, ZHR 1999, 290, 295; Bayer, NJW 2000, 2609, 2614; ein Überblick über die zwischen 1885 und 1995 veröffentlichten Entscheidungen findet sich bei Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung, 1997, S. 398 ff.

[30] Sünner, ZHR 1999, 364, 366; Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 249, 258; Seibert, WM 1997, 1, 4.

[31] Vgl. Bayer, NJW 2000, 2609, 2614; Linnerz, NZG 2004, 307, 308.

[32] Ulmer, ZHR 1999, 290, 291 f.

[33] Siehe oben, B III.1.d).

[34] Begründung des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2065.

[35] Begründung des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2065 f.; ähnlich Seibert, WM 1997, 1, 5 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, AG 1995, 416.

[36] Brandner, in: Festschrift für Lutter, S. 319; ebenso Götz, AG Sonderheft 1997, 38.

[37] Vgl. nur Bork, RWS-Forum 1997, S. 53, 68; der von einer „legislatorischen Totgeburt“ spricht; kritisch ebenfalls Ulmer, ZHR 1999, 290, 294 und Bayer, NJW 2000, 2609, 2615.

[38] Bayer, NJW 2000, 2609, 2615, Brandner, in: Festschrift für Lutter, S. 319.

[39] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252; beispielhaft seien Ulmer, ZHR 1999, 290 ff.; Krieger, ZHR 1999, 343 ff.; Bayer, NJW 2000, 2609 ff. und Lutter, JZ 2000, 837 ff. genannt.

[40] Vgl. nur die übereinstimmenden Aufzählungen bei Götz, AG Sonderheft 1997, 38 f.; Ulmer, ZHR 1999, 290, 293 f. und zuletzt Bayer, NJW 2000, 2609, 2616.

[41] Beispiel bei Baums, Gutachten, S. F 251; eindrücklich auch Ulmer, ZHR 1999, 290, 294.

[42] Baums, Gutachten, S. F 251.

[43] Vgl. hierzu ausführlich Noack, NZG 2004, 297, 302 f.

[44] Ulmer, ZHR 1999, 290, 293; Bayer, NJW 2000, 2609, 2615.

[45] Vgl. Krieger, ZHR 1999, 343, 351.

[46] Götz, AG Sonderheft 1997, 38 f.; Bayer, NJW 2000, 2609, 1615; Ulmer, ZHR 1999, 290, 293; Baums, Gutachten, S. F 247 f.; Krieger, ZHR 1999, 343, 353.

[47] Baums, Gutachten, S. F 247.

[48] Krieger, ZHR 1999, 343, 353; Ulmer, ZHR 1999, 290, 293.

[49] Vgl. Baums, Gutachten, S. F 259; Ulmer, ZHR 1999, 290, 338; Lutter, ZHR 1995, 306.

[50] Vgl. Götz, AG Sonderheft 1997, 38, 39; Krieger, ZHR 1999, 343, 353.

[51] Vgl. Bayer, NJW 2000, 2609, 2618 f.; Wiedemann, Organverantwortung, S. 54 f., Wellkamp, DZWir 1994, 221, 224; Lutter, JZ 2000, 837, 841; ders. 61. DJT 1999, Bd. II/2, N 155 ff.; ders., AG Sonderheft 1997, 52, 55; abweichend noch ders., ZHR 1995, 287, 306 mit dem Vorschlag, jedem Aktionär das Antragsrecht auf Bestellung eines besonderen Vertreters einzuräumen; dahingehend auch Hopt, in: Festschrift für Mestmäcker, S. 926.

[52] Bayer, NJW 2000, 2609, 2618.

[53] Lutter, AG Sonderheft 1997, 52, 55; Bayer, NJW 2000, 2609, 2618 f.

[54] Bayer, NJW 2000, 2609, 2619; ähnlich Bork, RWS-Forum 1997, S. 66.

[55] Bayer, NJW 2000, 2609, 2618; dahingehend schon Bork, RWS-Forum 1997, S. 60.

[56] Ulmer, ZHR 1999, 290, 329 ff.; Baums, Gutachten, S. F 256 ff.; ebenso die Empfehlung der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515, Rn. 73.

[57] Ulmer, ZHR 1999, 290, 331.

[58] Baums, Gutachten, S. F 256; Ulmer, ZHR 1999, 290, 331; ebenso die Empfehlungen der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515 Rn. 73.

[59] Baums, Gutachten, S. F 259.

[60] Baums, Gutachten, S. F 259; Ulmer, ZHR 1999, 290, 329 f.

[61] Baums, Gutachten, S. F. 263; Ulmer, ZHR 1999, 290, 332 f.

[62] Krieger, ZHR 1999, 343, 351 ff.; Linnerz, NZG 2004, 307, 311; Kiethe, ZIP 2003, 707 ff.

[63] Krieger, ZHR 1999, 343, 351; Sünner, ZHR 1999, 364, 371.

[64] Krieger, ZHR 1999, 290, 353; Kiethe, ZIP 2003, 707, 709.

[65] Krieger, ZHR 1999, 343, 351; Kiethe, ZIP 2003, 707,709.

[66] Linnerz, NZG 2004, 307, 310; Kiethe, ZIP 2003, 707, 709; Claussen, DB 1998, 177, 182.

[67] Linnerz, NZG 2004, 307, 310; dahingehend schon die Begründung des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2065, 2066.

[68] Linnerz, NZG 2004, 307, 310; Kiethe, ZIP 2003, 707, 713.

[69] Krieger, ZHR 1999, 343, 350 ff.

[70] Begründung des RefE zum UMAG, S. 36; Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 253.

[71] Der Referentenentwurf setzt weitgehend die Empfehlungen der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515, Rn. 70 ff. um und orientiert sich an den Vorarbeiten von Ulmer, ZHR 1999, 290 ff. und Baums, Gutachten, S. F 1 ff.

[72] Im Internet zu finden unter www.ebundesanzeiger.de.

[73] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 253.

[74] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 253.

[75] Begründung des RefE zum UMAG, S. 49 ff.; Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249, 251.

[76] Begründung des RefE zum UMAG, S. 17; Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249, 251.

[77] Begründung des RefE zum UMAG, S. 17; Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249, 252.

[78] Götz, AG Sonderheft 1997, 38, 42 spricht insoweit von sozialtypischem Verhalten.

[79] Siehe oben, B III.3.

[80] Dies wird von Baums, Gutachten, S. F 258 ausdrücklich eingeräumt.

[81] Siehe oben, B III.3.c).

[82] Vgl. Ulmer, ZHR 1999, 290, 331.

[83] Vgl. Baums, Gutachten, S. F 258.

[84] Siehe hierzu Krieger, ZHR 1999, 343, 348.

[85] Ulmer, ZHR 1999, 290, 334 f.

[86] Dass eine Verbesserung der Durchsetzung von Ersatzansprüchen sich nicht mit dem Unternehmensinteresse vereinbaren lasse, erweist sich deshalb als unzutreffend.

[87] Hiervon scheint jedoch Kallmeyer, AG Sonderheft 1997, 107 f. auszugehen.

[88] Problematisch erscheint, dass § 122 AktG ein „schriftliches“ Verlangen der Minderheit verlangt, also noch ein Medienbruch zu bewältigen ist, vgl. Noack, NZG 2004, 297, 303.

[89] So Linnerz, NZG 2004, 307, 311; Kiethe, ZIP 2003, 707, 710.

[90] Götz, AG Sonderheft 1997, 38, 41.

[91] Siehe zu dieser Problematik ausführlich unten, B IV.2.b)aa)

[92] Vgl. den Überblick bei Baums, Gutachten, S. F 248 (Fn. 32).

[93] Mertens, in: Feddersen/Hommelhoff/Schneider, Corporate Governance, S. 158; Linnerz, NZG 2004, 307, 310; so schon Begründung des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2065, 2066.

[94] Bayer, NJW 2000, 2609.

[95] Vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 469.

[96] Bayer, NJW 2000, 2609.

[97] Schwarz, ZRP 2000, 330, 331.

[98] Schwarz, ZRP 2000, 330, 331; Baums, Gutachten, S. F 160.

[99] Vgl. Allgemeine Begründung zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die KGaA und AG (1884), abgedruckt bei Schubert/Hommelhoff, Hundert Jahre modernes Aktienrecht, S. 467.

[100] Verhandlungen des 31. DJT (1913), Bd. III, S. 444 f. (Berichterstatter Simon). Vgl. auch den rechtshistorischen Überblick bei Baums, Gutachten, S. F 144 ff.

[101] Schwarz, ZRP 2000, 330; Baums, Gutachten, S. F 51 ff.

[102] Vgl. den der Entscheidung LG Köln, DB 1988, 1059 f. zugrunde liegenden Sachverhalt (Zusammenfassung vom Verfasser); dazu Lutter, in Festschrift Der Betrieb, S. 194.

[103] Nach Baums, Gutachten, S. F 58 liegen die, anders als der gerichtliche Gebührenstreitwert frei aushandelbaren, Vergleichswerte in Anfechtungsprozessen selten unter 1 Mio. DM, der höchste bekannte Vergleichswert bei 17,5 Mio. DM.

[104] Kuthe, BB 2004, 449, 450; Lutter, JZ 2000, 837.

[105] Vgl. Lutter, JZ 2000, 837; siehe auch Lutter, in: 40 Jahre Der Betrieb, S. 194 f. mit einer ausführlichen Darstellung der möglichen Schäden für die Aktiengesellschaft.

[106] Kiethe, NZG 2004, 489; Baums, Gutachten, S. F 56 f.

[107] Baums, Gutachten, S. 56

[108] Lutter, in: 40 Jahre Der Betrieb, S. 194.

[109] Baums, Gutachten, S. F 158.

[110] Baums, Gutachten, S. F 159.

[111] Baums, Gutachten, S. F 160.

[112] § 16 III UmwG ist nicht analog anwendbar, vgl. LG Hanau, WM 1996, 66, 68.

[113] Baums, Gutachten, S. F 161

[114] Schütz, DB 2004, 419. Baums, Gutachten, S. F 55.

[115] Krieger, ZHR 1999, 343, 358.

[116] Schütz, DB 2004, 419; vgl. das plastische Beispiel bei Krieger, ZHR 1999, 343, 358 f.

[117] Diese Systematisierung orientiert sich an Lutter, JZ 2000, 837 ff., der jedoch Abfindungsvergleiche nicht in seine Darstellung einbezieht.

[118] Dafür Hüffer, Aktiengesetz, § 245, Rn. 27; Boujong, in: Festschrift für Kellermann, S. 14; Wiesen, ZGR 1990, 503, 507.

[119] Krieger, ZHR 1999, 343, 361; Schiessl, Kontrollfunktion, S. 18 f.

[120] Krieger, ZHR 1999, 343, 361.

[121] Lutter, JZ 2000, 837, 838; vgl. zu weiteren Modellen der Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, z.B. der „Pool-Lösung“ ausführlich Baums, Gutachten, S. F 98 ff.

[122] Siehe oben, B IV.2.b)bb).

[123] Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515 Rn. 106.

[124] Lutter, JZ 2000, 837, 838.

[125] Messer, in: Festschrift für Quack, S. 321 ff.; Krieger, ZHR 1999, 343, 362.

[126] Baums, Gutachten, S. F 132.

[127] Bayer, NJW 2000, 2609, 2618.

[128] Bayer, NJW 2000, 2609, 2616; Bork, ZGR 1993, 343, 354; Hommelhoff, ZGR 1993, 452, 471.

[129] Baums, Gutachten, S. F 125 f.

[130] Dahingehend Schwarz, ZRP 2000, 330, 333; Bayer, NJW 2000, 2609, 2619; ebenso der Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515 Rn. 157.

[131] Lutter, JZ 2000, 837, 839.

[132] Baums, Gutachten, S. F 169 ff. in Anlehnung an die schweizerische HandelsregisterVO; ein ähnliche Verfahren wird nach Hirte, ZIP 2004, 1091, 1093 auch in Italien angewendet.

[133] Vgl. zu den Ausprägungen derartiger Abfindungen Kiethe, NZG 2004, 489, 490.

[134] BT-Drs. IV/171.

[135] Nach Baums, Gutachten, S. F 181 ist dies im amerikanischen Recht gebräuchlich.

[136] Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515, Rn. 158 f.; Schwarz, ZRP 2000, 330, 336.

[137] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 258.

[138] Kuthe, BB 2004, 449, 450.

[139] Vgl. BGHZ 122, 211 sowie BGHZ 113, 1.

[140] Begründung des RefE zum UMAG, S. 41.

[141] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256; Schütz, DB 2004, 419, 421.

[142] Kuthe, BB 2004, 449, 450; Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256 f.

[143] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 257.

[144] Kuthe, BB 2004, 449, 450; Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249, 254 f.

[145] Begründung des RefE zum UMAG, S. 46; Schütz, DB 2004, 419, 423.

[146] Schütz, DB 2004, 419, 425; Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 258.

[147] Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 255; Kuthe, BB 2004, 449, 450.

[148] Bayer, NJW 2000, 2609, 2619; Bork, ZGR 1993, 343, 359.

[149] Dahingehend auch Lutter, JZ 2000, 837; Baums, Gutachten, S. F 85 f.

[150] Vgl. Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, BT-Drs. 14/7515, Rn. 145 f.

[151] Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249, 253.

[152] Dahingehend auch Bork, ZGR 1993, 343, 354.

[153] Diekmann/Leuering, NZG 2004, 249, 256.

[154] Lutter, JZ 2000, 837, 840.

[155] Baums, Gutachten, S. F 179; Lutter, JZ 2000, 837, 840.

[156] Kiethe, NZG 2004, 489, 490.

[157] Siehe oben, B IV.2.a).

Excerpt out of 43 pages

Details

Title
Die Rechte des Minderheitsaktionärs nach dem UMAG
College
University of Marburg
Course
Seminar
Grade
sehr gut
Author
Year
2004
Pages
43
Catalog Number
V108977
ISBN (eBook)
9783640071661
File size
601 KB
Language
German
Notes
Am 28. Januar 2004 hat das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vorgelegt. Meine Arbeit beschränkt sich auf die zentralen Teile des Referentenentwurfs, die Organinnenhaftung und das Anfechtungsrecht. Im Vordergrund der Arbeit stehen die Ziele des Entwurfs und ihre methodische Umsetzung mit Blick auf den aktienrechtlichen Minderheitenschutz.
Keywords
Rechte, Minderheitsaktionärs, UMAG, Seminar
Quote paper
Johannes Schrägle (Author), 2004, Die Rechte des Minderheitsaktionärs nach dem UMAG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108977

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