Der Labeling Approach unter Anwendung des Phänomens der Drogenabhängigkeit


Dossier / Travail, 2003

48 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

KAPITEL I: „Einführung“

1 Einleitung

2 Definition des Labeling Approach

KAPITEL II: „Theorien des Labeling Approach“
1 Vorbetrachtung
2 Sutherland als geistiger Vorreiter des Labeling Approach
3 Die Begründung des Labeling Approach durch Tannenbaum
4 Einführung des Begriffs der Primären und Sekundären Devianz durch Lemert
5 Der Machtaspekt bei Becker
6 Die Kriminelle Karriere
7 Formelle und informelle Soziale Reaktionen
8 Gemeinsamkeiten der Labeling Approach Theorien

KAPITEL III: „Praktische Anwendung der Labeling Theorie auf das Phänomen des Drogenmissbrauchs“
1 Vorbemerkungen zur Betrachtung
2 Definition des Drogenmissbrauchs
3 Die Phasen der Etikettierung
3.1 Die Normsetzungsphase
3.2 Die Initiierungsphase
3.3 Die Phase der Konfrontation und der Typisierung
3.4 Etikettierungsphase
4 Die soziale Reaktion
4.1 Die Primäre soziale Reaktion
4.2 Die Sekundäre soziale Reaktion
5 Die Subkultur als Rückzugsort
6 Bedürfnisbefriedigung durch Sekundäre Devianz

Kapitel IV: „Schlussbetrachtung“
1 Bewertung des Labeling Approach
1.1 Leistungsfähigkeit des Labeling Approach im Bezug auf die Erklärung des Drogenphänomens
1.2 Mängel am Labeling Approach
2 Schlusswort

Literaturverzeichnis

Internetquellenverzeichnis

Erklärung zur selbständigen Arbeit

Anlagen:

Anlage (A) – Auszüge aus der Polizeilichen Kriminalstatistik

Anlage (B) – Auszüge aus den Gesetzestexten, StGB, StPO, JGG

Anlage (C) – Zitat aus Rosenhans Studie zur Definitionsunsicherheit

KAPITEL I: „Einführung“

1 Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit hat das Ziel die Theorien des Etikettierungsansatzes als Erklärungsmodell für abweichendes Verhalten umfassend darzustellen. Gleichzeitig gilt es hier zu klären, inwiefern der Etikettierungsansatz überhaupt ein erklärendes Modell ist und welcher Nutzen letztendlich aus den Erkenntnissen dieser Theorien gezogen werden kann. Dies soll anhand der Darstellung der Drogenabhängigkeit aus der Sicht des Labeling Approach erfolgen.

Dazu sollen im Folgenden die Theorien der aus der Sicht des Verfassers wichtigsten Vertreter des Labeling Approachs dargestellt werden, deren Gemeinsamkeiten zusammengefasst und diese dann in ihrer Anwendbarkeit am Beispiel des Drogenabhängigen überprüft werden.

Diese Hausarbeit erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit sondern legt viel mehr Wert auf knappe und verständliche Darstellung der vom Verfasser als wichtig erachteten Grundzüge der Theorien zum Etikettierungsansatz.

2 Definition des Labeling Approach

Der Theorieansatz des Labeling Approach ist ein relativ junger soziologischer Ansatz zur Untersuchung des Phänomens Kriminalität. Er wird in der Literatur auch mit den Begriffen Etikettierungsansatz, Reaktionsansatz beziehungsweise auch als Definitionsansatz benannt. Er versteht die Kriminalität an sich als Ergebnis einer Interaktion zwischen Tätern und der Gesellschaft. Kriminalität ist dem Ansatz zur Folge ein Ergebnis der Reaktion der Gesellschaft und der angewendeten Sanktionen in Bezug auf abweichendes Verhalten. Hier wird also nicht die Qualität der einzelnen devianten Tat an sich beurteilt, sondern die Wertung der Tat von Seiten der Gesellschaft betrachtet und als Maßstab für die Schwere der Devianz herangezogen.

KAPITEL II: „Theorien des Labeling Approach“

1 Vorbetrachtung

Die Theorien des Labeling Approach weichen in der Tiefe ihrer Aussagen voneinander ab. Deshalb ist der Labeling Approach zwar als Dachbezeichnung dieser Theorierichtung zu begreifen, die darunter zusammengefassten Einzelansätze sind jedoch verschieden in der Betrachtungsperspektive und der Radikalisierung des jeweiligen Urhebers (vgl. Opp, 1974). Deshalb sollen in den folgenden Ausführungen die einzelnen Ansätze der wichtigsten Vertreter differenziert betrachtet werden und im Anschluss die Gemeinsamkeiten des Labeling Approach zusammenfassend dargestellt werden.

Die Ansätze des Labeling Approach unterscheiden sich von den anderen Devianztheorien insofern, als dass sie nicht ätiologisch orientiert sind. Dies bedeutet, dass hier nicht nach Ursachen für das Auftreten von abweichendem Verhalten gesucht wird, sondern eine Abweichung erst als solche erkannt wird und durch einen Zuschreibungsprozess dieses Verhalten als deviant darstellt. Dieses Label wird sich in der Bewertung aller zukünftigen Handlungen des etikettierten Individuums durch das „konforme“ soziale Umfeld wiederspiegeln (vgl. Lamnek, 2001).

Bedeutsamen Einfluss erreichte dieser Ansatz allerdings erst in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts und wurde gegen Ende der 60er Jahre in Deutschland als Erklärungsansatz für Devianz neben den ätiologischen Theorien etabliert. Mit der Annahme dieses Ansatzes kam es zu einer Anzahl von Modifizierungen und der bereits angesprochenen Ausprägung verschiedener Theorien, welche sich in der Betonung einzelner Theorieelemente sowie den Versuchen, die Theorien des Labeling Approach mit anderen Theorien zu verbinden, unterstreichen.

2 Sutherland als geistiger Vorreiter des Labeling Approach

Der Ursprung der Theorien des Labeling Approach geht auf Sutherland zurück. „Die Kriminologie ist die Wissenschaft, die Delinquenz und Verbrechen als soziales Phänomen betrachtet. Sie beschäftigt sich mit dem Prozess des Erlassens von Gesetzen, mit der Übertretung von Gesetzen und mit den Reaktionen auf die Gesetzesübertretungen. Diese Prozesse sind drei Aspekte einer ziemlich eng verbundenen Interaktionskette“ (Sutherland 1939, S.9). Der Gedanke, die Betrachtung der sozialen Reaktion auf abweichendes Verhalten in die Kriminologie einzubeziehen, war zu diesem Zeitpunkt völlig neu und somit kann Sutherland als Initiator der Forschungen auf dem Gebiet des Labeling Approach bezeichnet werden. Auch wenn Sutherland der Betrachtung der sozialen Reaktion auf Devianz nicht annähernd soviel Bedeutung gab, wie es die im Folgenden angeführten Theorien tun. (vgl. Kerscher, 1985)

3 Die Begründung des Labeling Approach durch Tannenbaum

„The young delinquent becomes bad, because he is defined as bad“ (Tannenbaum 1953, S. 17).

Als Ursache für das Auftreten von abweichenden Verhalten wird die soziale Reaktion der Umwelt auf dieses Verhalten angesehen, wie es allen Theorien des Labeling Approach zugrunde liegt. Der Entwicklungsprozess eines Kriminellen wird in diesem Zusammenhang als die Manifestierung eines entsprechenden kriminellen Bewusstseins durch die Umwelt beschrieben. Diese Beurteilung, die dem Individuum durch seine Umwelt zuteil wird, macht ihm seine Sonderstellung als Abweichler bewusst. Mit der Zeit wird das Individuum diesen Status annehmen. Die nun erfolgte Identifikation mit der Rolle einer devianten Person führt zu einer Steigerung des abweichenden Verhaltens in seiner Quantität und möglicherweise auch in seiner Qualität. Eine rückläufige Betrachtung dieses Prozesses lässt zu dem Schluss kommen, dass das von der Gesellschaft als abweichend verurteilte Verhalten nun in verstärkter Form durch eben diese als Sanktion gedachte Verurteilung provoziert wurde.

Das Hervorrufen von deviantem Verhalten durch Zuschreiben, als eines der zentralen Elemente der Labeling Approach Theorien (siehe Punkt 7), ist also schon bei Tannenbaum vorhanden. (vgl. Sack; König, 1979)

4 Einführung des Begriffs der Primären und Sekundären Devianz durch Lemert

Lemert orientiert sich in seiner Theorie an den Darstellungen von Tannenbaum. Allerdings betrachtet er den Vorgang des Labelns viel detaillierter. Hierbei unterscheidet er zwischen Primärer und Sekundärer Devianz. Wobei er das Erklärungsmuster des Labeling Approach nur auf die Sekundäre Devianz bezogen als bedeutsam ansieht. Als Sekundäre Devianz definiert er ein Verhaltensmuster, in dem die Identifizierung mit der durch die soziale Reaktion der Gesellschaft geschaffene Rolle des Abweichlers vollständig abgeschlossen ist und im Zentrum der Persönlichkeit des Individuums steht. Das Individuum hat also jegliche Orientierung an konformen Verhaltenmustern abgelegt und zeigt in völliger Übereinstimmung mit den Erwartungen der Gesellschaft nun ein ausgeprägtes deviantes Verhaltensmuster. Um es zu dieser Reorganisation der Selbstidentität des Individuums kommen zu lassen, bedarf es erst einer Art Initiierung durch Primäre Devianz und einer Interaktion zwischen dem Täter und seiner Umwelt. Unter Primärer Devianz ist abweichendes Verhalten zu verstehen, welches in seinen Ursachen verschieden ist und durch den Labeling Approach Ansatz nicht erklärt werden kann. Dieses erstmals aufgetretene abweichende Verhalten wird von der Umwelt als negativ sanktioniert. Ein erneut abweichendes Verhalten führt zu einer härteren Sanktionierung. Hier kann der Labelingprozess schon einsetzen indem sich das Individuum soweit mit dem devianten Verhalten identifiziert, dass es feindselige Gefühle gegen die sanktionsgebende, konforme, soziale Umwelt hegt. Es legitimiert diese Tat also vor sich selbst und distanziert sich immer weiter von einer verhaltenskonformen Normorientierung. Abweichendes Verhalten wird also vom Individuum häufiger zu erwarten sein. Es wird demnach solange ein abweichendes Verhaltensmuster zeigen bis es an die Grenze des von den formalen Kontrollagenturen Tolerierbaren stößt und letztendlich formal sanktioniert wird. Das Individuum ist nun für jeden ersichtlich ein Abweichler. Dies gilt für die formalen Institutionen, als auch für seine unmittelbare Umgebung. Verstärkend wirkt hier noch, dass der Abweichler auch nach einem Wechsel seiner unmittelbaren Umgebung auch dort als ein Abweichler auf kurz- oder längerfristig erkannt wird, da ihm die formale Sanktion wie ein Schatten hinterherhinkt. Die Umwelt des Abweichlers wird ihn nun verstärkt so behandeln wie es gemäß ihrer eigenen Auffassung angebracht ist. Ist die soziale Reaktion seitens der Umwelt sehr ausgeprägt, wird das Individuum sich von seiner eigenen Selbstdefinition, die bis hierher schon Schritt für Schritt untergraben wurde, distanzieren und die deviante Rolle, die ihm von der Gesellschaft zugeschrieben wurde, annehmen.

Einen weiteren Faktor für ungleiche Etikettierung sieht Lemert im Wirken der Kontrollagenturen. Aufgrund von Unkenntnis der Umstände und Missverständnissen können diese durch unangemessene Behandlungsweisen von Abweichlern zu einer Etikettierung führen. Dies kann verstärkt der Fall sein, wenn sich diese Kontrollagenturen komplett an der formalen Normsetzung orientieren, ungeachtet der Stärke der sozialen Reaktion. Wenn also ein formal abweichendes Verhaltensmuster in der Gesellschaft nur geringe oder keine sozialen Reaktionen erzeugt, wird es trotzdem streng formal sanktioniert. Dies hat dann zur Folge, dass das betroffene Individuum nur allein aufgrund der formalen Sanktion als Abweichler gilt und nun eine verstärkte soziale Reaktion erfährt, die das Individuum nur allein der Tat wegen nie erhalten hätte. Diese verstärkte soziale Reaktion kann einleitend für den zuvor beschriebenen Labelingprozess sein. (vgl. Rüther, 1975)

Deshalb plädiert Lemert dafür, die formalen Normen an der Stärke der sozialen Reaktion auszurichten. Des Weiteren kommt er zu dem Schluss, dass die Kontrollagenturen „Devianz nicht nur mindern, sondern sie erst schaffen“. (Lemert 1951, S. 68)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

5 Der Machtaspekt bei Becker

Becker beschäftigt sich in der Grundlegung seiner Theorie zum Labeling Approach weniger mit dem Vorgang der Etikettierung als mit der Frage woran sich als abweichend bezeichnetes Verhalten und die Ausprägung der sozialen Reaktion messen lassen. Er unterscheidet hierbei ähnlich wie Lemert, aber weitaus differenzierter zwischen regelverletzendem Verhalten und dem abweichenden Verhalten. Diese Differenzierung hält er für notwendig, da eine Verletzung einer gesetzten Norm nur als abweichend gilt, wenn die Gesellschaft dies auch tatsächlich als Normverstoß empfindet. „Nur weil jemand gegen eine Regel verstoßen hat, heißt das noch nicht, dass andere so reagieren werden als sei dies geschehen“ (Becker 1973, S.10). Das heißt es findet eine Selektion in der Normanwendung statt. Determinanten für diese Selektion sind die Täterperson, die Opferperson, der Zeitpunkt und die Folgen des Normbruchs. Bei jeder Handlung bekommen diese Determinanten ihre Gewichtung neu verteilt, je nach Betrachtungsweise der Handlung durch die Gesellschaft. Abweichendes Verhalten ist somit auf die Normanwendung und nicht auf die Tatsache des Normverstoßes zurückzuführen. Um diese Erkenntnis zu veranschaulichen hat Becker eine Vier - Feldermatrix konstruiert.

- ein Verhalten verstößt nicht gegen die Regel und wird auch nicht als abweichend empfunden
- ein Verhalten verstößt gegen die Regel und wird als abweichend empfunden (Beispiel: Diebstahl)
- ein Verhalten verstößt gegen die Regel, wird aber nicht als abweichend empfunden (Beispiel: Raubkopieren)
- ein Verhalten verstößt nicht gegen die Regel, wird aber als abweichend empfunden (Beispiel: fälschliche Beschuldigung)

(vgl. Becker 1973, S. 17).

Aufgrund dieser Betrachtung kommt man unausweichlich zu dem Schluss, dass Regeln in der Gesellschaft nicht nur geschaffen werden müssen, sie müssen auch durchgesetzt und akzeptiert werden um so eine Anwendung dieser Regeln zu garantieren. Dies stellt ein enormes Machtinstrument dar, welches bestimmte Gruppen aufgrund ihrer sozialen Stellung besitzen. Macht wird hier als „Chance , innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“ (Weber, M. in Speer, H. 1978, S. 28f) verstanden werden. Diese Macht kann dem Durchsetzen gruppeneigener Interessen dienen und somit Regeln von unterschiedlicher Wertigkeit für bestimmte Gruppen schaffen. Gruppen die nicht über solche soziale Stellungen verfügen, sind den Norm- und Wertevorstellungen der höhergestellten Gruppen ausgeliefert. Da unterschiedliche soziale Gruppen niemals miteinander norm- und wertekonform sein können, ist es die Gruppe mit der niedrigeren sozialen Stellung, die in ihren Möglichkeiten der konformen Verhaltensweisen aufgrund der Vorstellungen der sozial starken Gruppe beschnitten wird. Diese Einschränkung lässt den Betroffenen oft keine andere Möglichkeit als sich letztendlich abweichend zu verhalten, in Folge dessen als deviant etikettiert zu werden und sich zu guter Letzt als Abweichler zu identifizieren. Zusammenfassend kann man somit sagen, dass Normen sowohl selektiv angewendet als auch konstituiert werden können.

6 Die Kriminelle Karriere

Den Ablauf des Labelingprozesses sieht Becker in Abhängigkeit von einer Vielzahl von Faktoren. Ganz im Gegenteil zu Lemert, der die Interaktion zwischen Täter und Umfeld als den allein zu betrachtenden Prozess ansieht. Was aber nicht bedeuten soll, dass Becker dieser Interaktion keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. „Einen Menschen zu behandeln als sei er generell und nicht nur spezifisch abweichend, erzeugt eine sich selbst erfüllende Prophezeiung.“ (Becker 1973, S.30) Die hier genannte selbst erfüllende Prophezeiung ist als Synonym für den Labelingprozess zu verstehen, die am Ende das Ergebnis hat, dass dieser Mensch so wird, wie es dem Bild entspricht, das seine Umwelt von ihm hat. Die self-fulfilling-prophecy ist das Ergebnis eines Modells das Becker unter dem Begriff der kriminellen Karriere zusammenfasst.

Das Individuum zeigt primär deviantes Verhalten und wird als Täter entlarvt. Es erfolgt eine Soziale Reaktion auf dieses Verhalten, welches sich in formelle und informelle Reaktion unterscheiden lässt. Diese Differenzierung wird im Punkt 7 dieses Kapitels genauer betrachtet. Im Zuge dieser Sanktionierung wird das Individuum von informeller Seite her entsprechend etikettiert und büßt somit einen gewissen Spielraum an konformen Verhaltensweisen ein. Das Individuum wird sich in der Regel nicht durch diese Schranken der konformen Verhaltensweisen in seinem Lebensstandard einschränken lassen. Nun ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es zur sekundären Devianz kommt, da die konformen Wege der Bedürfnisbefriedigung dem Individuum schwer oder gar nicht mehr zugänglich sind. So gesehen wird das Individuum durch eine Einschränkung der konformen Wege der Bedürfnisbefriedigung immer mehr in das Bild gedrängt, das sein soziales Umfeld von ihm aufgrund der primären Devianz hat, bis sich die sich selbst erfüllende Prophezeiung erfüllt hat. (vgl. Becker, 1973; Goffman, 1975)

7 Formelle und informelle Soziale Reaktionen

In den vorangegangenen Theorien wird der Labelingprozess als ein Produkt auf die Reaktion der Gesellschaft als Ganzes angesehen. Hier wird zwar abwechselnd zwischen formellen und informellen Reaktionen gesprochen, eine explizite Unterscheidung wird hier allerdings nicht getroffen (z.B. bei Lemert). Erikson sieht hier Nachhohlbedarf und sogar die Chance den Prozesscharakter des Labelings zu untermauern. Er unterscheidet dabei in informelle, mikrosoziologische Prozesse, welche die Auseinandersetzung mit dem unmittelbaren Interaktionspartnern darstellen und in formelle, makrosoziologische Prozesse, welche die offizielle gesellschaftliche Reaktion wiederspiegeln. Die beiden Instanzen verfügen aufgrund ihrer unterschiedlichen sozialen Position über eine ebenfalls unterschiedliche Form der Sanktionsgewalt.

Findet eine abweichende Handlung statt, so wird sie zuerst im informellen Bereich sanktioniert. Hier setzen dann auch die ersten Etikettierungsprozesse ein, in dem eine einmal als abweichend handelnd auffällig gewordene Person automatisch auch dem Begehen weiterer abweichender Handlungen verdächtigt wird, unabhängig von ihrer tatsächlichen Beteiligung. Zwischen der abweichenden Handlung und der informellen sozialen Reaktion steht wiederum ein Selektionsprozess, in dem, wie bei Lemert und Becker beschrieben, das mikrosoziale Umfeld aufgrund der Handlungsdeterminanten entscheidet, ob die Handlung tatsächlich als abweichend angesehen wird oder nicht.

Bedeutend für den Labeling Approach ist hier, dass die informelle Ebene gleich durch zwei Aspekte zur Reaktion gezwungen wird. Dies geschieht als erstes durch das deviante Verhalten an sich und ein zweites Mal durch die formelle Sanktionierung des Verhaltens. Es ist hier ein Unterschied zu machen zwischen deviantem Verhalten an sich und deviantem Verhalten an dem sich eine Sanktionierung anschließt. Des Weiteren gilt die Wirkungszeit der Sanktionen zu beachten. Die formellen Sanktionen sind bis auf die Sanktion „lebenslange Sicherungsverwahrung“ zeitlich beschränkt, die informellen Sanktionen unterliegen keiner normierten zeitlichen Beschränkung und sind die eigentlich etikettierenden Sanktionen. (vgl. Erikson, 1962)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

8 Gemeinsamkeiten der Labeling Approach Theorien

1. Grundlage ist die Auseinandersetzung mit den normgebenden Instanzen und jenen, die aufgrund ihrer Position in der hierarchischen Struktur der Gesellschaft die Macht haben in ihrem Interesse liegende Normen durchzusetzen. Voraussetzung für eine Unterscheidung zwischen konformem und deviantem Verhalten ist die Normsetzung.

2. Deviantes Verhalten existiert nicht aufgrund des Vorhandenseins von Normen, sondern wegen der Wertigkeit, die diesen Normen beigemessen wird. Diese Regeln müssen also Anwendung finden. Dies geschieht durch Sanktionierung hinsichtlich Verstößen gegen diese Normen.

3. Aus den Punkten 1 und 2 resultierend kann man sagen, dass abweichendes Verhalten durch gesellschaftliche Definitions- und Zuschreibungsprozesse zustande kommt.

4. Die Wertigkeitsbestimmung von Normen obliegt den Instanzen mit dem größten gesellschaftspolitischen Einfluss.

5. Instanzen, welche auf Grund ihrer gesellschaftlichen Macht ihre Interessen in die Normsetzung einfließen lassen, sind in der Lage diese Normen selektiv einzusetzen. Das heißt, dass die Anwendung dieser Normen auf bestimmte soziale Gruppen begrenzt bleibt. Angehörige dieser Gruppen sind dadurch schon von Beginn an gelabelt. Aufgrund dieser Zuschreibungsprozesse sind diese Individuen in ihren konformen Verhaltensweisen eingeengt, da die Verhaltensmöglichkeiten für diese Individuen durch selektiv wirksam gemachte Normen eingeschränkt sind.

6. Sind die konformen Verhaltensmöglichkeiten durch das Labeln zu stark beschnitten, wird ein Ausweg in dem als abweichend definierten Verhalten gesucht. Der Labelingprozess führt also zu sekundär abweichendem Verhalten.

7. Wird aufgrund der in Punkt 6 genannten Tatsache abweichendes Verhalten gezeigt, so nimmt dies Einfluss auf die Persönlichkeit. Die noch vorhandene Bestrebung sich an konformen Verhalten zu orientieren weicht nach und nach der Identifikation mit der als abweichend zugeschriebenen Rolle und führt in letzter Instanz zur vollständigen Übernahme dieser zugeschriebenen Rolle als Abweichler.

KAPITEL III: „Praktische Anwendung der Labeling Theorie auf das Phänomen des Drogenmissbrauchs“

1 Vorbemerkungen zur Betrachtung

In diesem Kapitel sollen die im vorhergehenden Kapitel dargestellten Theorien des Labeling Approach in ihrer praktischen Anwendung dargestellt werden. Der Verfasser wählte hier das Phänomen der Drogenmissbrauchs und der damit verbundenen Drogenabhängigkeit. Da das Feld des Drogenkonsums und verschiedenste Formen der Abhängigkeiten zu umfangreich für eine knappe Darstellung erscheint, schränkt der Verfasser die Betrachtung auf den Bereich des Opiatkonsums ein. Die Abhängigkeit von Opiaten stellt für den Verfasser die typischste Form der Drogenabhängigkeit dar, da der Typus des Opiatabhängigen alle wesentlichen Elemente der Drogenabhängigkeit in sich vereint. (vgl. Prescher, 1970; Schmidbauer & vom Scheid, 1997)

2 Definition des Drogenmissbrauchs

Fort definierte den Begriff Drogenmissbrauch als Konsum von Drogen, „der zur Herabsetzung der sozialen und beruflichen Anpassung oder zur Beeinträchtigung der Gesundheit führt.“ (Fort, 1970) Nach Ansicht des Verfassers ist diese Definition jedoch nicht umfassend genug, stellt aber eine

leistungsfähige Ergänzung zur Definition Feuerleins dar: „Unter Missbrauch versteht man den Gebrauch einer Sache in einer Weise, die vom üblichen Gebrauch bzw. von den ursprünglichen dafür gesetzten Zweck abweicht, und zwar in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht.“ (Feuerlein, 1975)

Dass jedoch Missbrauch und Abhängigkeit zwei teilweise ineinander übergehende Begriffe mit mangelnder Trennschärfe sind, zeigt die im folgendem angeführte Zusammenfassung der WHO auf. Dies soll verdeutlichen, warum der Verfasser sich gezwungen sieht beide Begriffe in dieser Arbeit zu verwenden

„Die medizinische Definition nach ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Disorders, 10th Revision) der Weltgesundheitsorganisation von 1992 unterscheidet:

- Drogenmissbrauch:
- gelegentlicher Konsum
- Gesundheitsschädigung durch Konsum, z.B. "Kater" nach Alkohol
- Drogenabhängigkeit
- starkes Bedürfnis nach Konsum
- anhaltender Konsum trotz Gesundheitsschädigung
- Vorrang des Konsums vor anderen Aktivitäten und Verpflichtungen
- Toleranzentwicklung, d.h. gegenüber Nichtabhängigen höhere Dosis für gleiche Wirkung
- manchmal körperliches Entzugssyndrom

Wie bei allen psychiatrischen Kategorien fällt eine zuverlässige Zuordnung des Einzelfalls oft schwer. Der Wert der medizinischen Definitionen der Sucht liegt in einer öffentlichkeitswirksamen Verständigung über das Vorhandensein des Phänomens Sucht als in beobachtbaren stichhaltigen Kriterien.“ (http://www.stangl-taller.at/Arbeitsblaetter/Sucht)

3 Die Phasen der Etikettierung

3.1 Die Normsetzungsphase

Um die Betrachtung der Etikettierung eines sich deviant verhaltenden Individuum vornehmen zu können, ist es unumgänglich vorab zu beleuchten, weshalb dieses Verhalten von der gesellschaftlichen Norm her als deviant angesehen wird. Hier gilt es also zu untersuchen, ob die Normsetzende Institution diese Norm vor der Gesellschaft überhaupt legitimieren kann, da das Verbot des Umgangs mit im BtMG angeführten Stoffen (vgl. §3 Abs.1 BtMG) eine gewisse Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt.

Der Staat ist durch seine Sozialgesetzgebung der Fürsorge seiner Bürger jedem einzelnen gegenüber verpflichtet. Die seit 1970 stetig ansteigende Anzahl der registrierten Rauschgiftdelikte und der auffällig gewordenen Erstkonsumenten lässt auf ein konstant wachsendes Potential an Drogenabhängigen schließen (vgl. PKS 2002, 2003, siehe Anlage A). Parallel zu den registrierten Fällen existiert Schmidbauer & vom Scheidt zufolge ein mindestens ebenso großes Dunkelfeld (vgl. Schmidbauer & vom Scheidt, 1997). Inwiefern die steigende Zahl der registrierten Rauschgiftdelikte bei nahezu konstanter Zahl der Drogentoten ab Beginn der 90er Jahre (vgl. PKS 2002, 2003, siehe Anlage A) mit einer steigenden Aufklärungsrate zusammen hängt, sei hier nicht näher untersucht. Fakt ist, dass statistisch gesehen die Zahl der registrierten Rauschgiftdelikte seit 1970 um über das 16fache gestiegen ist und sich die Frage stellt, wie viele Abweichler im Drogensektor die Gesellschaft verkraften kann.

Wie schwer die Existenz der Drogenabhängigen auf der Gesellschaft lasten, sollen folgende des Jahresberichtes 2003 zum Stand der Drogenproblematik der EU und in Norwegen entnommene Zahlen der durch Drogenabhängigkeit entstandenen Ausgaben im Jahre 1999, verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Jahresbericht 2003 zum Stand der Drogenproblematik der EU und in Norwegen, http://annualreport.emcdda.eu.int/de/page079-de.html)

Nach Ansicht des Verfassers legitimiert eine derartige durch die Gesellschaft zu tragende Last die Existenz einer Norm die den Umgang mit Rauschgift unterbindet. Diese Norm existiert hier in Form des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

3.2 Die Initiierungsphase

Die Initiierungsphase, ist die Phase in der ein im mikrosozialen Bereich auffälliges Verhalten an die offiziellen Kontrollagenturen (makrosozialer Bereich) weitergeleitet wird. Wie in den oben angeführten Theorien bereits angesprochen, ist die Wahrnehmung eines devianten Verhaltens abhängig von der Fähigkeit des sozialen Umfeldes dieses Verhalten überhaupt als deviant wahrzunehmen und abhängig von einem Wertemodell, welches dieses Verhalten moralisch auch als abweichend erscheinen lässt. „Die Realnorm entscheidet darüber, ob ein Verhalten als deviant eingeschätzt und derjenige, der dieses Verhalten gezeigt hat, einem Kontrollagenten „vorgeführt“ wird. Diese Realnorm aber ist die der Laien, ihr Devianzverständnis ist für die Entscheidung über Initiierung des Agentenkontaktes maßgeblich, sie haben damit auch die Macht, andere mit dem Verdacht der Abweichung zu stigmatisieren.“ (Ahrens 1975, S. 80)

Der Konsum von Drogen führt die Drogenabhängigen sehr schnell zu einem Verstoß gegen das BtMG.

„1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder

2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will…“ (§3 Abs.1 BtMG)

Das BtMG stellt hier also die soziale Norm dar, gegen die der jeweilige Drogenkonsument verstößt, weil er sich aufgrund seiner Abhängigkeit physisch oder psychisch dazu gezwungen sieht, die besagte Droge zu konsumieren. Den Konsum der Droge an sich gelingt es im frühen Stadium der Abhängigkeit noch zu verbergen, aber es treten gewisse Verhaltensmerkmale auf, die für die deviante Rolle des Drogenabhängigen als typisch erscheinen. (vgl Ahrens 1975, S. 72f) Diese wären zum einen Einstiche, ungepflegtes Erscheinungsbild, Stimmungsschwankungen, und weitere von Seiten der Kontrollagenturen und der Medien propagierte Merkmale eines Drogenabhängigen. Am deutlichsten wird der Wechsel der Peergroup sein, da das Individuum sein bisheriges Umfeld immer mehr ignorieren wird und sich mit zunehmender Sucht dem Drogenmilieu anschließen wird um sich die Nachschubwege zu sichern. (vgl. Christiane F., 1979)

Fällt dem entsprechenden sozialen Umfeld diese Devianz anhand der gezeigten Verhaltensmuster auf, wird das Individuum die entsprechenden Sanktionen des informellen Bereichs in Form von Abwendung spüren und wird so immer weiter in seine neue Außenseiterrolle gedrängt.

Ein weiterer Aspekt, den es in der Initiierungsphase zu beachten gilt, ist der Aspekt der Normkenntnis. Im vorhergehenden Abschnitt wurde schon die Legitimität der Normsetzung diskutiert. Hier soll verdeutlicht werden, dass das Individuum gegen eine geltende Norm verstoßen kann ohne das es selbst diese Handlung als abweichend betrachtet, weil im Sozialisationsprozess diese Norm nicht als wesentlich vermittelt wurde. Ahrens bringt in seinem Buch ein anschauliches Beispiel an Hand eines Metzgerlehrlings (vgl. Ahrens, 1975, S. 74ff). Dieses Beispiel der falschen Normvermittlung lässt sich nach Ansicht des Verfassers auch 1:1 auf das Beispiel des Drogenabhängigen anwenden. Befindet sich das bisher noch nicht als primär deviant auffällig gewordene Individuum in einem sozialen Umfeld in dem ihm der Umgang mit Drogen als normal suggeriert wird, wird es diese scheinbare soziale Norm annehmen und über die allgemein gültige Norm des BtMG stellen, insofern die Inhalte des BtMG dem Individuum überhaupt zugänglich oder bekannt sind. (vgl. Christiane, F., 1979)

3.3 Die Phase der Konfrontation und der Typisierung

Die Konfrontationsphase beschreibt die Phase der Konfrontation des aufgrund primärer Devianz an die staatlichen Kontrollagenturen weiter gemeldeten Individuums und den Agenten der staatlichen Kontrollagenturen. Hier erfolgt dann eine Typisierung des Individuums durch die Agenten um Schlüsse auf zukünftiges Verhalten ziehen zu können. Diese Schlüsse auf das zukünftige Verhalten stellen den Maßstab für die folgende Etikettierung und eine sich daran anschließende Sanktionierung da. Im Folgenden soll die Machtstellung der Kontrollagenturen wie sie Becker (vgl. Becker, 1973) propagiert, anhand der Gesetzgebung zur Sanktionierung von Drogenmissbrauch untersucht werden. Vorweggenommen wird die soziale Kluft zwischen Agenten und dem potentiell delinquenten Individuum aufgezeigt. Diese äußert sich im Falle der Drogenabhängigen besonders stark, da sie je nach Stadium ihrer Abhängigkeit Anschluss in einer Subkultur (vgl. Abs. 6 dieses Kapitels) gefunden haben, welches sich in der Benutzung einer eigenen Terminologie und Verhaltensweise nachvollziehen lässt (vgl. Sahihi, 1990; Schmidbauer & vom Scheidt, 1997). Ein weiter Unterschied stellt sich in der physischen und psychischen Verfassung des Individuums dar, welches mit fortschreitendem Stadium immer labiler erscheint. Diese Kriterien, welche gleichzeitig Anhaltspunkte für die Typisierung des Individuums sind, gereichen dem Individuum in der direkten Konfrontation mit dem Klienten zum Nachteil.

Aufgabe des Klienten ist nun im Zuge der Konfrontation mit dem Individuum festzustellen, ob, und wenn ja, welche Devianzform vorliegt. Im Falle der Drogenabhängigkeit kann man zwischen 3 Devianzformen differenzieren:

- Primäre Kriminalität durch eine Verstoß gegen das StGB unter unmittelbarem Drogeneinfluß
- Sekundäre Kriminalität, als Folgekriminalität zur illegalen Beschaffung
- Verstoß gegen das BtMG ohne jegliche kriminelle Motivation

(vgl. Kleiner, 1970)

Ziel der durch die Agenten durchgeführten Typisierung ist es, das auffällig gewordene Individuum im Falle einer nachweisbar vorhandenen Devianz in die angeführten Kategorien einzuordnen. Jede der entsprechenden Kategorien zieht eine entsprechende Etikettierung mit sich, welche wie oben bereits angeführt zu einer adäquaten Sanktionierung führt. Ziel des Individuums muss es jetzt in dieser Situation sein, sich den Agenten gegenüber so gut wie möglich zu verkaufen. Die Agenten hingegen müssen daran interessiert sein ein Maximum an Informationen über das Individuum und seine Biographie zu erhalten. Da das Individuum selbst meist die auskunftsträchtigste Stelle ist, entsteht hier eine Interaktion zwischen beiden Parteien. Hier liegt die Chance des Individuums sich so „sozial“ wie möglich zu geben, um durch die Agenten einen für sich möglichst günstigen Etikettierungsstatus zu erhalten (vgl. Ahrens, 1975). Hier bietet das Gesetz den Agenten einen enormen Spielraum. Schon die Einstufung der Persönlichkeit hat bei Jugendlichen und besonders bei Heranwachsenden Auswirkung ob ihre Handlung nach dem JGG oder dem StGB zu würdigen sind (vgl. §§ 1, 3 JGG, siehe Anlage B). Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Drogenabhängige Strafe in Form von Freiheitsentzug als Entziehungskur in einer staatlichen Entziehungsanstalt verbüßen. Dies trifft auch für sekundäre Straftaten zu, wenn es dem Individuum gelingt seine Abhängigkeit als Beweggrund für diese Tat darzustellen (vgl. §§ 56c, 57, 59a, 64 StGB, § 10 JGG, siehe Anlage B). Ist das Individuum in einem frühen Punkt der Abhängigkeit und kann dies so vor dem Agenten verbergen und den Agenten suggerieren, dass die festgestellte Devianz ein „Ausrutscher“ war und es motiviert ist sein Verhalten den konformen sozialen Normen wieder anzugleichen, so besteht sogar die Möglichkeit, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. §§ 56, 56c, 57 StGB, siehe Anlage B). Die Bewährung kann je nach schwere der begangenen Tat oder der zu erwartenden Aussicht auf künftig konformes Verhalten mit Auflagen verbunden sein (vgl. § 59a StGB, siehe Anlage B). Hier liegt es also in der Hand der normanwendenden Institution die Art der Sanktionierung festzulegen, teilweise sogar völlig unabhängig vom tatsächlichen Kontext des Normbruchs, was den von Becker (vgl. Becker, 1973) beschriebenen Willkürcharakter der Sanktionierung zu bestätigen scheint.

Da aufgrund der Existenz der bereits beschriebenen sozialen Kluft zwischen Agenten und Drogenabhängigen die Wahrscheinlichkeit eines für das Individuum günstigen Dialoges mit den Agenten eher gering ist, besteht hier die Gefahr für den jeweiligen Abhängigen negativer als eigentlich „verdient“ eingestuft zu werden.

Aber nicht nur die mangelnde Fähigkeit der betreffenden Individuen zu einer fruchtbaren Interaktion mit den Agenten führt zu einer unverdienten Typisierung, sondern auch die so gut wie nie auszuschließende Voreingenommenheit der Agenten, hinsichtlich des zu betrachtenden Normbruchs und des zu typisierenden Individuums, welche die Agenten nur einen geringen Teil der Biographie des Opfers betrachten lässt. Hierbei wird auch nur exemplarisch nach bestätigenden Merkmalen des Ersteindrucks gesucht und falsifizierenden Fakten ein eher sekundärer Stellenwert zugesprochen. (vgl. Rosenhans Studie zur Definitionsunsicherheit, siehe Anlage C)

3.4 Etikettierungsphase

Der Akt der Typisierung schließt mit der Etikettierung ab. Abhängig davon, welche Indizien für deviantes Verhalten die Agenten gefunden haben und wie gut sich das Individuum den Agenten gegenüber verkaufen konnte, wird es als entsprechend kriminell etikettiert. Dem letzten Aspekt kommt bei der Betrachtung der Drogenabhängigen eine besondere Bedeutung zu, da sich die Einnahme von Drogen (hier speziell Opiate) und somit verbunden ein Verstoß gegen das BtMG, medizinisch einwandfrei nachweisen lässt (vgl. Schmidbauer & vom Scheidt, 1997). Nur die psychische Abhängigkeit kann ausschließlich durch eine Interaktion mit dem Individuum erschlossen werden.

Die Verleihung eines Etiketts an ein auffällig gewordenes Individuum hat für die Agenten rationell gesehen nur einen Zweck, nämlich die Klassifizierung der gezeigten Eigenschaften (durch die Typisierung) zum Zweck der Vorhersagbarkeit von zukünftigen Verhalten (vgl. Amelang, M & Bartussek, D., 2001). Dies scheint im Kreise der Drogenabhängigen auch sinnvoll zu sein, denn wie Kreuzer feststellt „… wächst mit zunehmenden Missbrauch sogar der halluzinogenen Drogen die Gefahr des Abgleitens in die Sekundärkriminalität; hierzu gehören Delikte der Beschaffung weiterer Drogen und Mittel zum Drogenerwerb sowie allgemeine Verwahrlosungskriminalität.“ (Kreuzer, 1972, S. 137)

Mit der Etikettierung als Drogenabhängiger, wird die gesamte Biographie des Individuums als die eines Drogenabhängigen umgeschrieben und als solche auch immer verstanden werden (vgl. Ahrens, 1975; Becker, 1973). Diese „neue“ Biographie führt zu einer Ausgrenzung aus dem konformen, sozialen Umfeld und zu einer „Zusammenrottung“ von Individuen ähnlicher Biographien (vgl, F., Christiane, 1979), die im Allgemeinen als Subkulturen bezeichnet werden. Auf die Form der Subkulturen soll im Absatz 6 dieses Kapitels genauer eingegangen werden.

4 Die soziale Reaktion

Auf die Zuordnung des Etiketts durch die Agenten folgt die soziale Reaktion. Diese stellt sich zweigeteilt dar (vgl. Erickson 1962; Ahrens 1975). Auf die Primäre, von den offiziellen Stellen getragene soziale Reaktion, folgt in der Regel die Sekundäre soziale Reaktion, welche einen eher inoffiziellen Charakter trägt und durch das konforme, soziale Umfeld getragen wird.

4.1 Die Primäre soziale Reaktion

Die Reaktion der offiziellen Instanzen hängt von der Art des verliehenen Etiketts ab, welches in der Typisierungsphase mit den Agenten der Kontrollagenturen ausgehandelt wurde. Diese Reaktion schlägt sich meist in Form von Sanktionen nieder. Mögliche Sanktionen wären Freiheitsentzug bzw. Geldstrafe (vgl. § 29 BtMG, siehe Anlage (B)), eine Aussetzung der Strafe auf Bewährung (vgl. § 64 StGB, siehe Anlage (B)) oder die Anordnung einer Entziehungskur (vgl. §§ 56c, 57, 59a, 64 StGB, siehe Anlage (B)). Ziel der Primären sozialen Reaktion muss es sein, dem Individuum klar zu machen, dass es sich abseits der konformen Normen bewegt hat und sich in Zukunft an den bestehenden Normen orientieren sollte, um der Gesellschaft nicht zur Last zufallen.

Hier zeigt sich betreffend der Drogenabhängigen nur ein bedingter Erfolg, wie schon Kreuzer Mitte der 70er Jahre feststellte: „Die von manchen Praktikern sozialer Kontrollinstanzen gehegten Erwartungen, in Haftanstalten und gar in Kliniken gelinge es kaum jemanden Drogen zu missbrauchen, erweisen sich als unzulänglich.“ Auf das Problem des Drogenmissbrauchs in Haftanstalten soll hier nicht weiter eingegangen werden. 25 Jahre nach diesem Statement liegen die Erfolgsquoten eines klinischen Entzuges laut des Tagungsberichtes der 2. Fachtagung „Psychiatrie und Drogensucht“ vom 27.11.1999 bei nahezu 50% (vgl. Knobloch, 1999).

Den wesentlichen Aspekt im Zusammenhang mit dem Labeling Approach stellt hier aber der Ausdruck des von den Agenten verliehenen Etiketts durch die Primäre soziale Reaktion dar. Dieses Etikett wird das direkte soziale Umfeld des Individuums zur Kenntnis nehmen und seine künftigen Interaktionen mit ihm darauf abstimmen. Dies soll die nun folgende Betrachtung der Sekundären sozialen Reaktion zeigen.

4.2 Die Sekundäre soziale Reaktion

Die Sekundäre soziale Reaktion wird von den meisten, einst cleanen Drogenabhängigen, als der Faktor anerkannt, der sie wieder zurück zur Sucht geführt hat. (vgl. Wöbke, 1975). Alarmierend ist dieser Fakt aufgrund der Tatsache, dass 90-98% aller Drogenabhängigen, die sich erfolgreich einem Entzug unterworfen haben, wieder Rückfällig werden (vgl. Petzold, 1974).

Gerlach führt hier die stetig gepflegten Vorurteile der konformen Anderen den Drogenabhängigen gegenüber an. (vgl. Gerlach, 1998). Ein gravierender Unterschied zwischen Abhängigen und ehemals Abhängigen wird von der Gesellschaft nicht gemacht. Diese bestehenden Vorurteile schränken die kurierten Abhängigen in ihrer konformen Handlungsweise stark ein, da ihnen jeglicher sozialer Kontakt zur konformen Welt fehlt, oder es ihnen nur schwer möglich ist, mit dem Etikett „Drogenabhängig“ solche Kontakte zu knüpfen, die für eine erfolgreiche Resozialisierung essentiell sind. Um einen Großteil seiner konformen Handlungsmöglichkeiten beraubt, wird sich das Individuum wieder zu seiner alten Clique hingezogen fühlen um sein Bedürfnis an sozialem Kontakt und Anerkennung in diesem Kreis zu befriedigen. Von nun an ist es nur noch ein kleiner Schritt zum Rückfall.

Durch Einschränkung seiner konformen Handlungsweisen und somit um die konforme Art der eigenen Bedürfnisbefriedigung beraubt, wird das Individuum in den devianten Kreis zurückgedrängt um sich bald erneut deviant zu zeigen. Diese Aussage spiegelt die Grundaussage des Labeling Approachs wieder und scheint ihn hier zu bestätigen.

5 Die Subkultur als Rückzugsort

„Subkulturtheorien gehen davon aus, dass in komplexen Gesellschaften die Normen, Werte, und Symbole nicht für alle Gesellschaftsmitglieder gleiche Geltung und Bedeutung haben, sondern dass in verschiedenen Subsystemen (…) auch Werte und Normen gelten, die in Widerspruch zu den Normen und Werten der dominanten Kultur stehen. Das Befolgen der Werte und Normen der Subkultur ist in der Subkultur selbst zwar konform, gemessen an gesamtgesellschaftlichen Normen aber abweichend. Subkulturen entstehen, wenn Personen häufig miteinander interagieren die gleiche oder ähnliche Schwierigkeiten haben sich mit dem geltendem Norm- und Wertesystem zu indentifizieren …“ (Korte und Schäfers, Opladen 2002, S. 114) Bei Drogenabhängigen bietet sich die Zusammenrottung in Subkulturen neben dem einheitlichen Werte- und Normenverständnisses auch noch aufgrund der Sicherung ihrer Nachschubwege an. Ein weiterer Vorteil einer Subkultur ist, dass durch sie in den meisten Fällen erst die Möglichkeit zur Beschaffungskriminalität eröffnet wird. Was nach Kreuzer auch die Verschmelzung mehrerer kriminellen Subkulturen miteinander verdeutlicht. „Dieser Prozeß der Annäherung und Verschmelzung krimineller Subkulturen bahnte sich schon in der späteren epidemischen Phase an, als die Drogen-Szene allen irgendwie gestörten, gescheiterten oder gesuchten Personen Aufnahme bot, zum Sammelbecken dissozialer und sich delinquent verhaltender Menschen aller Art wurde. (…) Spektakulärstes Beispiel dafür dürfte die Verquickung von Mord, Kokainhandel, Waffengeschäften und Zuhälterei in einem Hamburger Ermittlungsverfahren gegen organisiertes Verbrechen des Nachtlebens sein.“ (Kreuzer, 1987, S. 37). Angesichts dieser Fakten dürfte es nicht verwunderlich sein, wenn das Individuum nach seiner erfolgreichen Entwöhnung wegen der fehlenden Akzeptanz der konformen Umwelt den Anschluss wieder in der alten Clique sucht und so erneut in die Subkultur der Drogenabhängigen abtaucht. Dort wird es sein altes Werte- und Normenverständnis wieder aufgreifen um innerhalb dieser Gemeinschaft als konform zu gelten. Dieses konforme Verhalten innerhalb der Subkultur wird zur erneuten Delinquenz führen.

Der Labeling Approach stellt hier keine vollständige Erklärung für den Rückfall in die Kriminalität dar, erscheint aber als sinnvolle Ergänzung zu den ätiologischen Erklärungsansätzen, da nur er den Weg des Individuums zurück in die Subkultur befriedigend erklären kann.

6 Bedürfnisbefriedigung durch Sekundäre Devianz

Ein Heroinabhängiger benötigt pro Tag etwa 0,5 Gramm Heroin. Im Straßenhandel kosten die zwischen 30.- und 100- €, somit benötigt er pro Monat zwischen 1.000.- und 3.000.- € allein für seinen Stoff (vgl. Feltes, 2001). Diesen Betrag mit konformen Mitteln monatlich aufzutreiben ist schon für einen konformen Bürger kein leichtes Unterfangen und für einen Abhängigen ist es so gut wie unmöglich. 1. weil er in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und 2. weil die konforme Gesellschaft ihm gar nicht die Möglichkeit zu einer, konformen und lukrativen Erwerbstätigkeit eröffnen würde. Allerdings würde die Gesellschaft dies auch nicht für einen „Ex-Junkie“ tun, obwohl dieser nicht mehr in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Somit sind der Junkie sowie der Ex-Junkie darauf angewiesen neue Wege zu erschließen, die ihnen ein finanzielles Auskommen und so die Möglichkeit zur eigenen Bedürfnisbefriedigung zu erschließen. Der Abhängige erfüllt seine Bedürfnisse durch den Drogenkonsum und der erfolgreich Entwöhnte entdeckt sein Bedürfnis an Konsumgütern neu. Die Möglichkeit ein solches Auskommen zu erzielen, bietet die bereits erwähnte Subkultur. Je mehr die Drogen-Szene mit den anderen kriminellen Subkulturen vermixt ist, desto höher ist das Angebot zum nonkonformen Einkommenserwerb.

An dieser Stelle eröffnet sich ein circulus vitiosus für den Drogenabhängigen. Er wird durch seine Sucht zur Primären Devianz getrieben, wird hier von den Staatlichen Kontrollagenturen aufgegriffen, als Drogenabhängiger etikettiert und zum Entzug in einer Entzugsanstalt verurteilt. Für die staatlichen Institutionen als rehabilitiert entlassen, trägt er noch immer das verliehene Etikett des Drogensüchtigen, welches ihn aufgrund der Sekundären sozialen Reaktion eine Reintegration in die Gesellschaft verwährt. Um seine Bedürfnisse trotzdem entsprechend zu befriedigen wird er durch weitere kriminelle Handlungen nun sekundär deviant und wird so endgültig von der Gesellschaft als Krimineller etikettiert. Dies ist der Beginn einer kriminellen Karriere, wie sie Becker beschreibt. Anzumerken ist hier noch, dass das entwöhnte Individuum mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder rückfällig werden wird, da es sich in der gleichen Umgebung wie seine abhängigen Freunde bewegt und nun wieder anfängt Drogen zu nehmen, um in dieser Subkultur als konform zu erscheinen.

Kapitel IV: „Schlussbetrachtung“

1 Bewertung des Labeling Approach

1.1 Leistungsfähigkeit des Labeling Approach im Bezug auf die Erklärung des Drogenphänomens

Die eigentliche Stärke des Labeling Approach ist die Betrachtung der Reaktion der Gesellschaft auf abweichendes Verhalten. Hier findet eine sonst außer Acht gelassene Aufteilung in Primäre und Sekundäre soziale Reaktion statt. Die Einbeziehung der Sekundären sozialen Reaktion erweist sich beim Labeling Approach als wesentliches Element zur Erklärung der Manifestierung von deviantem Verhalten. Denn erst hierdurch lässt sich eine schlüssige Erklärung zur teilweisen Wirkungslosigkeit von Sanktionen der Kontrollagenturen herstellen. Die Anwendbarkeit dieser Theorie auf das Phänomen der Drogenabhängigkeit wird durch die hohen Rückfallquoten untermauert.

Auf dieser Betrachtung aufbauend leistet die vom Labeling Approach zugesprochne Bedeutung der Subkultur einen weiteren Schritt zur Erklärung des Entstehens von Sekundärdevianz. Das zukünftige Handeln der Drogenabhängigen wird also durch das von der Gesellschaft verliehene Etikett bestimmt, welches sie nach Sicherheit und Zugehörigkeit suchend immer wieder in die Kreise der Subkultur drängt. Dem dort herrschenden Werte- und Normensystem folgend erscheint das vom Labeling Approach vorgesehene Einschlagen einer kriminellen Karriere nur nachvollziehbar. Hieraus erklärt sich auch die eingeschränkte Betrachtung der physisch und psychisch impotenten Verfassung der Drogenabhängigen. Dieser Fakt würde in der Betrachtung der Interaktion mit dem konformen Part der Gesellschaft erst dann relevant werden, wenn die Drogenabhängigen nicht schon vorab als nonkonform und inakzeptabel von den Verhaltenskonformen angesehen werden würden. Eine Etikettierung aufgrund ihrer physischen und psychischen Verfassung würde erst dann eintreten, wenn der Normbruch der Abhängigen akzeptiert werden würde und somit keinen Normbruch mehr darstellen würde.

Betrachtet man die in dieser Untersuchung angeführten Punkte, so scheint es dem Verfasser legitim den gesellschaftlich ausgeübten Druck für ein immer tieferes Abgleiten der Drogenabhängigen in die Nonkonformität primär verantwortlich zu machen und sich somit der Kernaussage des Labeling Approachs anzuschließen.

1.2 Mängel am Labeling Approach

Der größte Mangel am Labeling Approach ist die unzureichende Erklärung der Primärdevianz. Der Labeling Approach lässt sämtliche zur Abhängigkeit führenden Faktoren außen vor. Ursachen und Motive, die zum Erstkonsum von Drogen führen, lassen sich nicht allein durch die Existenz von Normen erklären und können somit nicht durch den Labeling Approach erklärt werden. Dieser Ansatz liefert also nur Aufschluss auf den Teufelskreis der Abhängigkeit und nicht auf den zeitlich vorgelagerten Prozess vom Erstkontakt mit Drogen bis zur Primärdevianz.

2 Schlusswort

Die Betrachtung der Drogenabhängigkeit aus der Perspektive der Theorien des Labeling Approach hat aufgezeigt, dass die Frage der zum abweichenden Verhalten führenden Ursachen nicht geklärt werden konnte. Der Labeling Approach verfügt somit über keine ätiologischen Grundzüge. Der sich hier auftuende Mangel äußert sich insofern, als dass die ersten Schritte zu einer devianten Karriere sich in der Entstehung der Primärdevianz darstellen. Diese zur Erklärung des kriminellen Phänomens notwendigen Aspekte werden vom Labeling Approach völlig ignoriert, weil dieser in seiner Erklärung erst viel später einsetzt. Problematisch wird die Hinnahme der primären Devianz durch den Labeling Approach nur durch die daraus folgende Beraubung des präventiven Aspektes. Erkenntnisse, die zur Entstehung von Primärer Devianz führen, könnten dazu dienen diese zu vermeiden und so die durch den Ansatz erklärten Probleme minimieren. Der Labeling Approach stellt sich also als rein deskriptiver Erklärungsansatz ohne jeden präventiven Aspekt dar.

Ein weiterer, oft geäußerter Kritikpunkt ist die fehlende methodische Grundlage des Labeling Approach (vgl. Ahrens, 1975). Dieser muss hier allein angesichts der vorliegenden Daten zum Problem der Drogenabhängigkeit verneint werden.

Abschließend lässt sich feststellen, dass der Labeling Approach kein Ersatz für die unter der Bezeichnung ätiologische Theorien zusammengefassten tradierten Theorien zur Erklärung von abweichendem Verhalten ist (vgl. Lamnek 2001). Der Labeling Approach ist aber sehr wohl als sinnvolle und notwendige Ergänzung dieser Theorien zu sehen und zu werten.

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StPO: URL: http://www.gesetze.2me.net

[Stand 06.05.2004]

Erklärung

über die selbständige Erarbeitung studienbegleitender Hausarbeiten

Hiermit erkläre ich, Christian Plieske, Matrikelnummer 794010, dass ich die vorstehende Hausarbeit selbständig verfasst habe.

Des Weiteren versichere ich, dass diese Arbeit weder teilweise noch insgesamt an der Universität der Bundeswehr Hamburg oder an einer anderen Hochschule von mir oder einer anderen Person eingereicht wurde. Alle Stellen, die wörtlich oder indirekt Veröffentlichungen anderer entnommen sind, habe ich kenntlich gemacht und mich keiner anderen als der angegebenen Literatur bedient.

Diese Versicherung gilt auch für alle der Arbeit beigegebenen Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen etc.

Hamburg, den 13.05.2004, Christan Plieske

Anlage (A)

Rauschgiftkriminalität

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zum Vergleich: 1970 – 16.104 Rauschgiftdelikte in den alten Bundesländern

Hinweis: 1987 – 1990: alte Länder

1991 – 1992: alte Länder mit Berlin

ab 1993: Bundesgebiet insgesamt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinweis: Die Aufzählung ist nicht vollständig.

*) Erstauffällige Konsumenten harter Drogen werden seit Anfang 1988 beim Vorhandensein mehrerer harter Drogen nicht mehr nur bei der am höchsten eingestuften Droge (Heroin vor Kokain vor Amphetamin vor Sonstigen) sondern bei jeder einzelnen harten Droge gesondert registriert.

**) Erstauffällige Konsumenten harter Drogen in den neuen Ländern sind erst seit 1992 in der FDR erfasst.

***) In einzelnen Ländern kam es 1996 zu Erfassungsrückständen, so dass zu geringe Zahlen registriert wurden, die die Tendenz in den betroffenen Ländern nicht exakt widerspiegeln. Die für das Bundesgebiet festgestellte Entwicklung wird zwar zahlenmäßig, jedoch nicht in der Gesamttendenz verändert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Hinweis: bis 91 alte Länder; ab 92 Bundesgebiet insgesamt

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

*) ohne Cannabisöl

**) In Mecklenburg-Vorpommern wurden 2 Rauschgifttote polizeilich bekannt, die nicht in der FDR erfasst wurden.

Ein Rauschgifttoter in Sachsen wurde in der FDR erfasst.

***) In Berlin wurden für 1995 nachträglich weitere Rauschgifttote (31) festgestellt, die nicht in die oben aufgeführten Zahlen eingeflossen sind. Die insgesamt festgestellte bundesweite Tendenz wird dadurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt.

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik, 2002, Bundeskriminalamt Wiesbaden, Wiesbaden 2003, http://www.bka.de/pks/pks2002/index2.html

Anlage (B)

Strafprozeßordnung (StPO) » Zweites Buch. Verfahren im ersten Rechtszug » Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung § 265a. Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.

Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung § 56. (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. (3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung § 56a. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Vierter Titel. Strafaussetzung zur Bewährung § 56c. (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen, 1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen, 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder 5. Unterhaltspflichten nachzukommen. (3) Die Weisung, 1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder 2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist. Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Zweites Hauptstück. Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren » Dritter Abschnitt. Jugendstrafverfahren » Vierter Unterabschnitt. Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 57. (1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß angeordnet. Für den nachträglichen Beschluß ist der Richter zuständig, der in der Sache im ersten Rechtszug erkannt hat; der Staatsanwalt und der Jugendliche sind zu hören. (2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen. (3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer heilerzieherischen Behandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt. (4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Fünfter Titel. Verwarnung mit Strafvorbehalt » Absehen von Strafe § 59a. (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder 5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung » Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 64. (1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. (2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint

Strafgesetzbuch (StGB) » Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsfolgen der Tat » Sechster Titel. Maßregeln der Besserung und Sicherung » Freiheitsentziehende Maßregeln § 67a. (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. (3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann. (4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.

Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen » Zweiter Abschnitt. Erziehungsmaßregeln

§ 10. (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen, 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, 4. Arbeitsleistungen zu erbringen, 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen, 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Erster Teil. Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen » Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften § 3. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vormundschaftsrichter.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) » Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 29. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, 3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, 4. (gestrichen) 5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, 6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel a) verschreibt, b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, 7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke abgibt, 8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, 9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, 10. eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch, Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt, eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt oder ihn zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, 11. entgegen § 18a dort genannte Stoffe oder Zubereitungen herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 10 dar. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b und Nr. 11 ist der Versuch strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 10 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, 3. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in § 18a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Anlage (C)

„Das Personal wurde informiert, daß irgendwann während der nächsten drei Monate ein oder mehrere Pseudo-Patienten versuchen würden in die psychiatrische Klinik aufgenommen zu werden. Jeder Mitarbeiter wurde aufgefordert, jeden Patienten, der ihm bei der Aufnahme oder auf der Station begegnete, nach einer Zehn-Punkte-Skala als Patient oder Pseudo-Patient einzustufen. … Wir erhielten Beurteilungen über 193 zu psychiatrischer Behandlung aufgenommene Patienten. Jeder Mitarbeiter, der mit Patienten in Kontakt gekommen war oder Verantwortung für ihn übernommen hatte (Pfleger, Schwestern, Psychiater, andere Ärzte, Psychologen), wurde um eine Beurteilung gebeten. 41 Patienten wurden von mindestens einem Mitarbeiter mit hoher Wahrscheinlichkeit als Pseudo-Patient bezeichnet. 23 wurden von mindestens einem Psychiater als verdächtig angesehen. 19 wurden von mindestens einem Psychiater und einem anderen Mitarbeiter verdächtigt. In Wirklichkeit hatte sich während dieser Zeitspanne gar kein echter Pseudo-Patient … vorgestellt.“

(Rosenhan, D.L.: Gesunde in kranken Institutionen, Sozialpsychiatrische Informationen 16, 1973, S. 48-59)

Fin de l'extrait de 48 pages

Résumé des informations

Titre
Der Labeling Approach unter Anwendung des Phänomens der Drogenabhängigkeit
Université
Helmut Schmidt University - University of the Federal Armed Forces Hamburg
Auteur
Année
2003
Pages
48
N° de catalogue
V109016
ISBN (ebook)
9783640072033
Taille d'un fichier
625 KB
Langue
allemand
Annotations
Hier sind mehrere Theorien des Labeling Approach aufgeführt und erörtert und zusammengeführt. Im 2. Teil wird dann das Phänomen der Drogenabhängigkeit anhand des Labeling Approach erörtert und der Ansatz somit auf seine Gültigkeit überprüft.
Mots clés
Labeling, Approach, Anwendung, Phänomens, Drogenabhängigkeit
Citation du texte
Christian Plieske (Auteur), 2003, Der Labeling Approach unter Anwendung des Phänomens der Drogenabhängigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109016

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