FATF (im Modelfall Liechtenstein)


Trabajo de Investigación (Colegio), 2004

20 Páginas, Calificación: 2.0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort
1.1 Weshalb habe ich dieses Thema gewählt

2. Inhaltsverzeichnis

3. Einleitung

4. Geldwäscherei
4.1 Fluchtkapital
4.2 Geldwäsche
4.3 Tatbestand der Geldwäsche
4.4 Briefkastenfirma

5. Liechtenstein

6. Bankenwesen in Liechtenstein
6.1 Sektorale Verteilung
6.1.1 Beschäftigte
6.1.2 Brutto Inland Produkt
6.2 Der Liechtensteinische Bankensektor in Zahlen
6.3 Entwicklung der Sorgfaltspflichtvorschriften

7. FATF
7.1 Entstehung
7.2 Organisation
7.3 Schwarze Liste
7.4 wirkungen der Schwarzen Liste

8. Eingreifen im Liechtenstein
8.1 Zuständige Behörden
8.1.1 Stabstelle Financial Intelligence Unit (FIU)
8.1.2 Stabstelle für Sorgfaltspflichten
8.2 Identifizierung des Vertragspartners

9. Die Schweizerische Situation
9.1 Bankengesetz (Artikel 47)
9.2 Geldwäschereigesetz
9.3 Meldestelle für Geldwäscherei
9.4 Rechtslage
9.5 Die Yukos Affäre

10. Vergleich Schweiz – Liechtenstein
10.1 Behörden
10.2 Zuständigkeit
10.3 Identifizierungspflicht
10.4 Schlussfolgerung

11. Schluss

12. Quellenverzeichnis

13. Fussnotenverzeichnis

14. Schlusserklärung

1. Vorwort

1.1 Weshalb habe ich dieses Thema gewählt

Als liechtensteinischer Staatsbürger interessiert mich dieses Thema besonders. Das Thema Geldwäscherei und deren Folgen sind nicht nur für mich, sondern für alle Liechtensteiner höchst brisant. Das Vorgehen in Liechtenstein und der Druck der anderen Staaten sind aber auch für die Schweiz sehr interessant, da sich diese in vielen Fällen in derselben Lage befindet, wo sich Liechtenstein noch vor ein paar Jahren befunden hat.

Für mich ist das Thema auch spannend da ich mich ausserdem sehr für Betriebs-, Volkswirtschaft, Rechnungswesen interessiere und im Herbst 2003 ein Praktikum bei der liechtensteinischen Treuhand AG absolvieren durfte.

Liechtenstein und die Geldwäscherei hat aber auch einiges Interesse in der breiteren Öffentlichkeit hervorgerufen, So berichtete neben verschiedenen Zeitungen auch 10 vor 10 in einer Reportage über die Schwarze Liste und das Fürstentum Liechtenstein. Einige dieser Berichte enthalten zu Teil tendenzielle oder sogar falsche Informationen und schaden dem liechtensteinischen Ruf.

Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Informationen und Zusammenhänge so aufzuzeigen, dass sich der Leser sein eigenes Bild über die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) und ihr Eingreifen im Fürstentum Liechtenstein bilden kann.

Nun wünsche ich Ihnen viel Vergnügen mit meiner Arbeit.

Adrian Elkuch

Mittwoch, 3. März 2004

3. Einleitung

Arbeitshypothese:

Das liechtensteinische Bankensystem mit seinen Treuhandgesellschaften wird von der FATF als Paradies für die Geldwäscherei bezeichnet und es werden harte Massnahmen gegen den gesamten Sektor verlangt. An Liechtenstein wird ein Exempel statuiert, da sie sich als Kleinstaat nicht wehren können. Dies obwohl sie mehr gegen die Geldwäscherei unternehmen als die Schweiz.

Um eine Antwort zu finden, musste ich mich mit aktueller Literatur auseinandersetzen. Da es in Bibliotheken wenig brauchbare Informationen gibt, bietet sich nur noch das Internet und Informationen aus erster Hand. Diese genügen jedoch vollauf um ans Ziel meiner Fragen zu kommen. Auf den folgenden Seiten wird nun berichtet und diskutiert welche Ergebnisse dabei entstanden sind.

Ich habe diese Arbeitshypothese gewählt, da sie indirekt den Entschluss der FATF anzweifelt. Mit meinem jetzigen Wissensstand kommt dies auch nahe an die Realität, aber ich werde meine Berichterstattung möglichst objektiv gestalten und schauen ob mich meine Nachforschungen über das ominöse Thema Liechtenstein und Geldwäscherei umstimmen wird, oder ob sich meine Vorahnung schlussendlich doch bestätigen.

4. Geldwäscherei

4.1 Fluchtkapital

Unter Fluchtkapital versteht man Vermögen, die wegen Sicherheitsaspekten, steuerlichen Nachteilen oder Hindernissen im freiem Kapitalverkehr aus verschiedenen Herkunftsländern in die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein oder in ein anderes für den Kapitalbesitzer vorteilhaftes Land gebracht werden.

4.2 Geldwäsche

Mit „schmutzigen Geldern“ (ein aus dem journalistischen stammenden Ausdruck) meint man dabei aber nur solche Vermögen, die in irgendwelcher Art mit kriminellen Tätigkeiten verbunden sind oder deren Herkunft und deren Verwendung aus diesem Grund verschleiert werden muss:

z.B. Gelder im Zusammenhang mit ...

- Drogenhandel
- Waffenschieberei
- Kartellpreismanipulationen[1]
- illegalen Börsenmanipulationen
- Prostitution
- Politische Schmiergelder
- Börsenmanipulationen
- Illegale Verdienste aus Spielsalons
- Korruptions- und Schweigegelder
- Bestechungen
- Terrorismus

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Man spricht in diesem Zusammenhang auch gerne von „Geldwäsche“. Vielfach ist dabei Liechtenstein nur ein Transferplatz für diese schmutzigen Gelder. Sie kommen aus dem Ausland, oft von anerkannten Banken und fliessen wieder dorthin zurück. Meistens wird eine Briefkastenfirma, von denen reichlich in Liechtenstein anzutreffen sind, dazwischen­geschaltet. Liechtenstein ist selber auch Bankenplatz und hat schätzungsweise 50 000 Sitzgesellschaften (Anstalten, Stiftungen, Aktiengesellschaften usw.), die als Zuträger zum schweizerischen Finanzplatz dienen. Der Umweg über eine Briefkastenfirma mit einem Fantasienamen kann zur zusätzlichen Verschleierung benutzt werden.

Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz schätzt die jährlichen Erlöse aus illegalen Aktivitäten, welche „gereinigt“ und unbemerkt zurück in die Wirtschaft der EU-Mitgliedsländer fliessen auf circa 400 Milliarden Euro. Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds (IMF) entsteht durch Geldwäsche weltweit ein Schaden von 590 Milliarden – 1,5 Billionen US-Dollar.[2]

Definition im Buch [3] :

Schmutziges Geld muss, damit es rechtmässig wieder in Verkehr gesetzt werden kann, rein gewaschen werden. Über verborgene Kanäle wird das Geld z.B. auf eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut gebracht. Herkunft und Verwendung wird verschwiegen. Mit dem Geld werden u.a. Stiftungen gegründet, welche z.B. Aktien kaufen oder Darlehen geben. Später wird das Geld durch den ursprünglichen Besitzer wieder abgezogen und z.T. in Unternehmen der Wirtschaft investiert. Herkunft, Besitzern und Verwendung bleiben so unerkannt; das Geld ist rein gewaschen. Oft wird eine Briefkastenfirma mit Fantasienamen zwecks zusätzlicher Verschleierung dazwischen geschaltet.

4.3 Tatbestand der Geldwäsche

Die EG-Geldwäscherrichtlinie enthält keine eigenständige Definition des Begriffes „Geldwäsche“, sondern übernimmt jene der United Nation Convention against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances (Wiener Übereinkommen)[4] Danach umfasst der Begriff „Geldwäsche“ gemäss Art. 1 dritter Gedanken strich der EG-Geldwäscherrichtlinie folgende vorsätzlich begangen Handlungen:

a) Den Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Vermögensgegenständen aus einer kriminellen Tätigkeit oder der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind,, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b) Das Verheimlichen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Eigentums an Vermögensgegenständen oder entsprechender Rechte in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

c) Den Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

d) Die Beteiligung an einer der unter den drei vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solche Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.[5]

4.4 Briefkastenfirma

Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht erlaubt die schnelle und günstige Gründung verschiedenster Gesellschaften (Aktiengesellschaft oder Stiftung etc.). Diese Firmen sind meistens bei einem Treuhänder untergebracht. Da diese nur Finanzfirmen sind, haben sie meist keine eigenen Mitarbeiter und keine Büros. Sie besitzen nur eine Adresse oder ein Postfach, deshalb nennt man sie auch Briefkastenfirmen. Diese Firmen nützen meistens die steuerlichen Vorteile Liechtensteins für ihre Geschäfte. Natürlich brauchen sie auch das Bankgeheimnis um diese Transaktionen machen zu können. Dass die Länder mit hohen Steuern daran keine Freude haben ist zu verstehen. Das Sparen von Steuern ist aber an sich nicht rechtswidrig und ein Prinzip der freien Wirtschaft und des ökonomischen Handelns.

5. Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein hat eine Fläche von rund 160 km2 und ist somit das viert kleinste Land der Welt. Im Jahre 1994 hatte das kleine Land inmitten der Berge 33'100 Einwohner, davon sind 34.2 % Ausländer und die anderen 65.8 % Liechtensteiner. Schweizer Franken.

[6] Im Fürstentum Liechtenstein gilt das schweizerische Währungssystem, das heisst Zahlungsmittel ist der Schweizer Franken. Der Hauptort Vaduz mit 5728 Einwohnern liegt unmittelbar am Rhein.

Wie der Name schon sagt, ist das Land seit 1921 eine parlamentarische Monarchie und wird momentan noch vom Fürsten Hans-Adam dem II regiert. Die Wahlpflicht wird erst mit dem 20 Lebensjahr erreicht, nicht wie in der Schweiz mit dem 18. Lebensjahr. Das Bruttoinlandprodukt wies im Jahre 2000 eine Höhe von 4300 Mio. Schweizer Franken auf. In den Jahren 1990-1995 wies Liechtenstein einen realen Zuwachs von jährlich ungefähr 5.5 %. Im Jahre 2004 betrug das Bruttosozialprodukt pro Kopf über 9206 $, damit eines der höchsten der Welt . Die Arbeitslosenrate zählt 2.2% und die Inflationsrate 0.8 %.

Pro Jahr importiert der kleine Staat zwischen Österreich und der Schweiz Güter und Dienstleistungen im Wert von Fr. 1054 Mio. und exportiert für 3040 Mio. Fr. Güter ins Ausland. Hier wird klar ersichtlich das Liechtenstein ein stark exportabhängiges Land ist. Deshalb schloss Liechtenstein viele verschiedene Handelsverträge mit dem Ausland ab und trat verschiedenen Organisationen bei. Unter anderem sind sie Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft, und als solcher auch Mitglied der UNO, der WTO, des Europarates, der EFTA und des EWR. Am 1. Mai 1995 trat Liechtenstein dem Europäischen Wirtschafts­raum kurz EWR bei und übernahm damit die Verpflichtungen der EG-Geld­wäscherichtlinien. Diesen Verpflichtungen ist Liechtenstein einerseits mit der Überarbeitung des Strafgesetz­buches sowie des Bankengesetzes (1996) nachgekommen. Zudem erliessen sie im selben Jahr ein Sorgfaltspflichtgesetz, welches aber im Jahre 1999 überarbeitet werden musste, da es zuwenig Wirkung zeigte. Seit dem 1.Januar 2001 in Kraft stehenden Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität, nimmt die liechtensteinische Gesetzgebung im internationalen Vergleich eine Spitzenposition ein.

Mit ihrem wichtigsten Handelspartner, der Schweiz, trat die Liechtensteiner Regierung dem schweizerischen Wirtschafts- und Währungsraumes bei und pflegt damit intensive Beziehungen zu Behörden, Gremien und Verbänden.

Das „Ländle“, wie es oft von den Einwohnern genannt wird, ist aufgrund seiner qualitativ hoch stehenden Finanzdienstleistungen und seiner Produktevielfalt ein angesehener Finanzplatz mitten in Europa. Zudem verfügt es über eine strenge Finanzaufsicht, sowie über interne und externe Kontrollinstanzen bei den Banken. Durch die neuen Bankengesetze, dem Sorgfaltspflichtgesetz und den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei verfügt es heute über eine Finanzgesetzgebung auf international höchstem Niveau, deshalb wurde Liechtenstein Anfang letzten Jahres auch wieder von der Schwarzen Liste gestrichen. Jedoch werde ich zu diesem Thema genauer im Hauptteil Stellung nehmen.

Die Banken selbst sind überzeugt, dass der Erfolg des Finanzplatzes auf Kompetenz, Qualität, Zuverlässigkeit, Sicherheit sowie auf dem Schutz der Privatsphäre durch das Bankkunden­geheimnis beharrt. Liechtensteins Steuern sind sehr tief, trotzdem produziert der Staathaushalt regelmässig Überschüsse und er plant auch keine erhöhten Abgaben und Steuern.

6. Bankenwesen in Liechtenstein

6.1 Sektorale Verteilung

6.1.1 Beschäftigte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[7]

Wie auf der Grafik deutlich zu erkennen ist, ist der Handels- & Dienstleistungssektor am stärksten vertreten, mit 52.50 %. Dies ist der durchaus stark dominierenden Bankenbranche zuzuschreiben. Ende 2000 haben drei weitere Banken ihre Konzession erhalten. Im Jahre 2002 gibt es total 17 Banken in Liechtenstein.

6.1.2 Brutto Inland Produkt

Die Wertschöpfung im Jahr 2000 in der Industrie und dem produ-zierenden Gewerbe deckt 40% des BIP ab, jene im Sektor Finanzdienstleistungen 30 Prozent, auf allgemeine Dienstleistungen entfallen 25 Prozent und der Rest von 5 Prozent auf Landwirtschaft und Haushalte.[8]

6.2 Der Liechtensteinische Bankensektor in Zahlen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

keine vollständigen Angaben

6.3 Entwicklung der Sorgfaltspflichtvorschriften

In den vergangenen drei Jahren wurde Liechtenstein in der internationalen Presse zuweilen als „Gangsterstaat“[9], „Waschplatz für kriminelle Gelder“ oder als „Paradies für Geldwäscher“ dargestellt. So ist es nicht verwunderlich, dass teilweise immer noch die Meinung vorherrscht, Liechtenstein besitze im Kampf gegen Geldwäscherei nur ungenügende regelnde Rahmen-bedingungen.

Bereits am 27. Juni 1977 wurden in Liechtenstein die ersten rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Sorgfaltspflicht geschaffen, indem die Regierung mit den in Liechtenstein domizilierten Banken eine Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Geldern und die Handhabung des Bankgeheimnisses abgeschlossen hatte. Diese erste Sorgfaltspflichtvereinbarung sollte einerseits sicherstellen, dass die Identität der Bankkunden zuverlässig abgeklärt wird. Darüber hinaus sollte sie verhindern, dass unter missbräuchlicher Verwendung des Bankgeheimnisses Handlungen ermöglicht oder erleichtert werden, die als verpönt galten. Verpönt waren insbesondere die Eröffnung und Führung von Konti und Depots ohne Feststellung des Berechtigten sowie die Entgegennahme von Geldern, die für die Bank erkennbar durch Handlungen erlangt worden sind, die nach liechtensteinischem Recht strafbar oder auslieferungsfähig waren.

Im Jahr 1989 wurde die Sorgfaltspflichtvereinbarung von 1977 durch die Sorgfaltspflicht­vereinbarung vom 5. Oktober 1989 in verschiedener Hinsicht angepasst. Die Neuerungen waren hauptsächlich, dass man von nun an das Kassengeschäft, also das Bargeschäft mit einbezog, sowie die Pflichten der sog. „Berufgeheimnisträger“ und Finanzintermediäre (Treuhänder, Versicherungen usw.) auch regelte. Von nun an wurden die Banken explizit aufgefordert ihre Kunden zu identifizieren. Sofern es sich um einen juristischen Kunden handelte, welcher keine betrieblichen Erwerbe im Lande hatte, hatte die Bank die Verpflichtung, sich genauer über den Kunden zu informieren. In welchen Gewerbe ist er tätig, wo ist der Hauptsitz der Firma, woher kommen die Zahlungen.

7. FATF

7.1 Entstehung

Die Financial Action Task Force on Money Laundering wurde durch den G7-Gipfel in Paris im Jahre 1989 gegründet. Man entschloss sich den Rat aus je einem Experten der G7-Länder, einem Experten der Europäischen Kommission und 8 Experten aus den anderen Mitgliedstaaten der FATF zusammenzusetzen. Nicht einmal ein Jahr nach der Gründung der FATF, veröffentlichte sie eine Aufstellung in welcher die vierzig wichtigsten Punkte im Kampf gegen Geldwäscherei aufgeführt waren.

7.2 Organisation

In den Jahren 1992/93 expandierte die FATF von den bisherigen 16 Mitgliedstaaten auf 28 Mitgliedstaaten. Somit wurde sie EU-weit und international als Organisation im Kampf gegen Geldwäscherei anerkannt. Dadurch eröffnete sich die Möglichkeit den weltweiten Kampf gegen die Geldwäscherei aufzunehmen

Zurzeit ist Jean Spreutels der Ratsvorsitzende der 28 OECD-Mitgliedstaaten. Jean Spreutels ist nebenbei noch als Präsident der Union für intelligentes Aufarbeiten Finanzieller Dokumente tätig. Das Amt des Vorsitzenden wird jedes Jahr neu gewählt, sie dauert also nur ein Jahr.

7.3 Schwarze Liste

Im Juni 2000 veröffentlichte die Financial Action Task Force, unterstützt durch die grossen Industrieländer, eine schwarze Liste von fünfzehn Ländern, die beim Kampf gegen die Geldwäscherei als «unkooperativ» eingestuft wurden. Die Rede war, wohlgemerkt, von Geldwäscherei, nicht von Steuervermeidung - auch wenn beides manchmal mit Absicht in einen Topf geworfen wurde.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[10]

In Übereinstimmung mit den vergangenen Praktiken wird die FATF weiterhin die Umsetzung der Antigeldwäsche-Systeme in dieser gesetzgebenden Körperschaft scharf beobachten. Die schwarze Liste mit Ländern, die nicht zur Zusammenarbeit bereit sind, umfasst derzeit nur noch neun Namen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die FATF fordert ihre Mitglieder auf, ihre Beratungsunterlagen zu aktualisieren und ersucht, dass ihre Finanzinstitutionen Geschäften und Transaktionen mit Personen, Unternehmen und Finanzinstitutionen in Ländern, die auf der Liste stehen, besondere Beachtung schenken, und die Änderungen auf der Schwarzen Liste berücksichtigen

Die folgenden Staaten oder Gebietsterritorien wurden von der FATF (noch) nicht auf die Schwarze Liste gesetzt, werden aber von internationaler Seite stark angeprangert interne Geldwäscherei Aktivitäten zu verbergen. Alle Staaten werden von Zeit zu Zeit durch gründliche Stichkontrollen der FATF kontrolliert und gegebenenfalls werden Handlungs­massnahmen eingeleitet.[11]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

7.4 wirkungen der Schwarzen Liste

Länder die auf der „schwarzen Liste“ bleiben, werden durch verschiedene Massnahmen bestraft. So werden keine Finanztransaktionen der dortigen Banken mehr entgegengenommen, die Auslandskonten können eingefroren werden, oder sie erhalten keinen Zugang mehr zu den Finanz- und Börsenmärkten. Solche Massnahmen hätten für Liechtenstein als Industrie- und Dienstleistungsplatz verheerende Folgen.

8. Eingreifen im Liechtenstein

“Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) hat am Donnerstag erstmals explizit 15 Länder mit ihrem Bannstrahl belegt. Das OECD-Gremium, das sich seit 1989 der Bekämpfung der Geldwäscherei widmet, hat dabei Liechtenstein als einzige europäisches Land auf die schwarze Liste der in diesem Kampf unkooperativen Länder setzen lassen.“[12]

8.1 Zuständige Behörden

Um den EU-Richtlinien gegen Geldwäscherei folge zu leisten führte man in Liechtenstein zwei neue Behörden ein. Jetzt waren nicht nur mehr die Staatsanwaltschaft erster Kontaktpartner bei einer Sorgfaltspflichtverletzung oder einem Geldwäschereidelikt, sondern die neuen spezifischen Behörden

a) Stabstelle Financial Intelligence Unit (FIU)
b) Stabstelle für Sorgfaltspflichten (SSP)
c) Staatsanwaltschaft
d) Einsatzgruppe Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität (EWOK)
e) Landespolizei
f) Gerichte

8.1.1 Stabstelle Financial Intelligence Unit (FIU)

Die FIU wurde am 22. Februar 2001 geschaffen um „eine zentralen, unabhängige Einheit zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung der Geldwäscherei, der Vortaten der Geldwäscher und der organisierten Kriminalität notwendig sind“ [13]

Folgende Aufgaben werden von der Stabstelle wahrgenommen:

a) Vertiefte Auswertung eingegangener Mitteilungen und deren Analyse
b) Beschaffung von Informationen aus öffentlichen und qualifizierten Quellen für die Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten und organisierte Kriminalität
c) Aufbau und Führung von Datenverarbeitungssystemen
d) Erstellung von periodischen Lage- und Strategieberichten zuhanden der Regierung und der SSP
e) Erstellung von Analyseberichten zuhanden der Staatsanwaltschaft und der EWOK zur Verdachtserhärtung in Fällen von Geldwäscherei.

„Auch im Bereich des Vollzugs, besonders mit der Schaffung des „Financial Intelligence Unit“ (FIU), sind nach seiner Einschätzung wesentliche Fortschritte erzielt worden.“[14]

8.1.2 Stabstelle für Sorgfaltspflichten

Die SSP wurde im Jahre 2000 eingeführt und ist für sämtliche Aufgaben welche die Einhaltung der Sorgfaltspflichten betreffen verantwortlich, sofern sie nicht der FIU übertragen wurden. Zur Überprüfung dieser Sorgfaltspflichten werden die Banken und Finanzgesellschaften stichprobenweise durch verschiedene Revisionsstellen oder durch die SSP selbst überprüft.

Der Vorgänger dieser Behörde nannte sich „SPG“. Sie hatte die Aufgabe sogenannte „formelle Kontrollen“ durchzuführen. Eine solche Kontrolle bestand darin, nachzuforschen ob die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch den Finanzverwalter dokumentiert wurde. Diese uneffiziente Methode wurde durch die SSP ersetzt, durch die sogenannten „materiellen Plausibilitätskontrolle“. Dies bedeutet, dass das vorhanden sein von Nachweisen überprüft wird, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als plausibel erscheinen lassen und somit eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und Geschäftsführung garantieren. Mit anderen Worten wird nicht nur das OB, sondern auch das WIE geprüft.

8.2 Identifizierung des Vertragspartners

Gemäss Artikel 3 Abs. 1 der EG-Geldwäscherichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, „dass die Kredit- und Finanzinstitute von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen, wenn dies mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, insbesondere, wenn sie ein Sparkonto oder ein andere Konto eröffnen oder Vermögensverwahrungsleistungen anbieten.“ [15]

9. Die Schweizerische Situation

9.1 Bankengesetz (Artikel 47)

Das Bankgeheimnis verpflichtet die Banken, niemandem (ausser dem Kunden selbst) Auskunft über Vermögen oder Geschäftsbeziehungen ihrer Bankkunden zu geben. Das Bankgeheimnis ist im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen gesetzlich verankert.

Die finanziellen Belange des Bankkunden sollen derart geschützt sein, dass Behörden oder andere Privatpersonen keine oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Bankdaten einer Person erhalten. Auskunftspflicht herrscht also nur bei Konkurs, Betreibung, Strafprozessen und zum Teil Zivilprozessen.

Exkurs:

Die Aufhebung dieses viel umstrittenen Bankgeheimnis in der Schweiz, ist auch eines der aktuellen Hauptverhandlungspunkte bei den Bilateralen Verträgen II zwischen der Schweiz und der EU. Auszug aus www.SwissPolitics.org vom 09.03.2004:

Klare Worte gab es auch vom deutschen Finanzminister Hans Eichel. «Ich unterstelle, dass kein Land in Europa auch nur teilweise davon leben will, dass es sich zur Fluchtburg zur Steuerhinterziehung anderer Länder macht», sagte er vor den Medien. «Das unterstelle ich auch der Schweiz.»“[16]

9.2 Geldwäschereigesetz

Geldwäscherei ist seit 1990 in der Schweiz strafbar (StGB 305). Ein Geldwäschereigesetz ist 1996 erlassen worden. Nimmt nun die Bank Gelder an, von welche sie annehmen muss sie wurden durch kriminelle Aktivitäten erworben, macht sie sich strafbar. Die Banken haben prinzipiell die Pflicht, bei allen Geldgeschäften der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gewähr zu leisten, ihre Partner zu identifizieren und allenfalls die „Meldestelle für Geldwäscherei“ zu informieren. In der Schweiz unterstehen nur die Banken diesem Gesetz.

9.3 Meldestelle für Geldwäscherei

- Sie wertet die eingegangenen Meldungen der Finanzintermediäre aus, führt Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch und hält Auffälliges fest.

- Sie führt das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GEWA).

Sie erfasst die Meldungen in einer Statistik so, dass sie jederzeit in der Lage ist, Angaben zu machen über die Anzahl der Meldungen, deren Inhalt, Art und Herkunft, die Verdachtsgründe, deren Häufigkeit sowie die einzelnen Deliktarten und über die Art der Behandlung durch die Meldestelle. Diese Angaben müssen anonymisiert sein.[17]

9.4 Rechtslage

Nicht nur das im Ausland oft zitierte schweizerische Bankgeheimnis ist ein besonderer Anziehungsfaktor für den Schweizer Finanzplatz. Vielmehr noch ist die eingeschränkte Rechtshilfe bei Steuervergehen massgebend. Unter internationaler Rechtshilfe versteht man die Hilfe der schweizerischen Behörden an Regierungen im Ausland, wenn diese ein Gesuch um Mitarbeit bei der Beweiserhebung oder Vermögensblockierung in der Schweiz stellen. Bei Steuervergehen (Ausnahme Steuerbetrug), bei gewissen Formen von Wirtschaftskriminalität und bei Währungsdelikten leistet die Schweiz keine Rechtshilfe ans Ausland. Das „Verbrechen im weissen Kragen“ ist bei der internationalen Rechtshilfe gewissermassen privilegiert, während bei gewöhnlicher Kriminalität (Raub, Diebstahl, allgemein: Zuwiderhandlungen im Sinne des gemeinen Strafrechts) die internationale Rechtshilfe und die Auslieferungen ans Ausland normal spielen und das Bankgeheimnis auch aufgehoben wird.[18]

Man könnte dieses konservative Verhalten der Schweiz beinahe als Einladung für Geldwäscherei­delikte bezeichnen.

9.5 Die Yukos Affäre

Im März dieses Jahres hatte die Bundeskriminalpolizei in vier Kantonen Firmen durchsucht, in welchen in der Yukos-Affäre ermittelt wurde. Im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen mehrere Personen in der Affäre um den russischen Ölkonzern Yukos, hatte die russische Justiz im August 2003 die Schweizer Behörden um Rechtshilfe ersucht. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in betrügerischer Art mit Düngemitteln, Öl und Ölprodukten gehandelt zu haben. Es besteht der Verdacht, dass Gelder über Schweizer Firmen und Bankkonten geflossen sind.

Deshalb wurden die Vermögen Ende März 2004 formell blockiert. Es handelt sich um das Eigentum von natürlichen und juristischen Personen, die in das Strafverfahren in Russland involviert seien. Gemäss Basler Zeitung[19] beläuft sich die Rekordsumme aller gesperrten Konten auf 6,2 Milliarden Franken. Dies ist die bisher höchste bekannte Summe eines Geldwäschereideliktes in der Schweiz. Diese seien für Aktien- und Geldtransfers sowie für gross angelegtes Transfer Pricing für verschiedenste Waren gebraucht worden. Bei diesem Verfahren werden Waren zu einem Preis weit unter dem Marktwert an einen Zwischenhändler in einer Steueroase verkauft, der dann zum Marktwert weiterverkauft.

Der Hauptverdächtige, Michail Chodorkowski (im Bild), der wegen Betrug verdächtigt wird, muss mindestens bis zum 25. Mai in Untersuchungshaft bleiben. Der als reichster Geschäftsmann Russlands geltende war im Oktober 2003 verhaftet worden. Er wird beschuldigt, den Staat betrogen und Steuern hinterzogen zu haben. Die Anwälte des früheren Yukos-Chefs wollen die Schweizer Regierung ersuchen, die blockierten Vermögenswerte freizugeben. Die Betroffenen können gemäss Communiqué die Beschlagnahmungen vor dem Bundesgericht anfechten, wenn durch die Festhaltung der Gelder ein nicht wieder gutzu-machender Nachteil entsteht. [20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Obwohl viele Fakten noch stark umstritten sind und es sich teilweise auch nur um Spekulationen handelt, könnte sich der Vorfall negativ auf die Verhandlungen mit der EU und den bilateralen Verträgen auswirken. Ich könnte mir vorstellen, dass sich die Debatte um das Schweizerische Bankgeheimnis wieder stark anregt, da dieses der EU schon lange ein Dorn im Auge ist. Eine weitere Konsequenz könnte sein, dass sich die Schweiz durch diese Geldwäscherei Affäre mehr in den Mittelpunkt der Überwachungen der FATF rückt. Dies könnte eine willkommene Gelegenheit sein, um die Praxis in der Schweiz zu untersuchen und starke Verschärfungen zu verlangen. Folge davon wäre eine Schwächung des gesamten Bankensektors durch Flucht der Kapitalanleger ins Ausland. Durch diesen plötzlichen Kapitalzufluss würden die betroffenen Staaten, unter anderem auch Liechtenstein, einen leichten Aufschwung ihrer Finanzmärkte erleben.

10. Vergleich Schweiz – Liechtenstein

10.1 Behörden

Somit kann man zum Schluss kommen, dass die Schweiz zurzeit die schlechtere Infrastruktur besitzt, um gegen Geldwäscherei anzukämpfen. Sie besitzt nur eine passive öffentliche Behörde, welche Berichte von Geldwäschereiaktivitäten registriert und ahndet, jedoch nur auf Verlangen, und somit relativ selten, Finanzkontrollen bei Banken durchführen. Liechtenstein hat hingegen zwei Aktive Behörden welche sich dem Kampf gegen Geldwäscherei widmen, die FIU und die SSP. Die FIU führt von Zeit zu Zeit Stichproben bei allen Liechtensteiner Banken durch und das in staatlichem Auftrag. Die SSP hat eine ähnliche Funktion wie die Schweizer Behörde, sie archiviert und registriert bereits vorgefallene Geldwäscherei-aktivitäten.

10.2 Zuständigkeit

Ein weiterer sehr grosser Unterschied zeichnet sich in punkto Zuständigkeitsbereich der Behörden auf. Die Schweizer Behörde hat nur die Aufgabe sich im Bankenwesen um Geldwäscherei zu kümmern. In Liechtenstein haben diese beiden die Verpflichtung intermediär aktiv zu sein. D.h. sie müssen in allen Geldgeschäften wie z.B. Auktionen, Casinos, Immobilienhandel und vieles mehr Überprüfungen anstiften und nach dem Rechten schauen. Treuhänder, Anwälte, Versicherungen und andere Finanzdienstleister (sog. Intermediäre) unterstehen ebenfalls dieser Meldepflicht.

10.3 Identifizierungspflicht

Die Identifizierungspflicht von Kunden wird ebenfalls durch diesen Punkt angeschnitten. In der Schweiz besteht nur eine Pflicht für Banken sich über Kundengelder zu informieren, jedoch nicht intermediär. Die Identifizierungspflicht ist in Liechtenstein ebenfalls eingeführt worden und wird von den zuständigen Behörden ebenso strengstens überwacht. Ende 2001 wurden über 98% der Bankkunden identifiziert. Die FATF hatte einen Wert von 95% verlangt.

10.4 Schlussfolgerung

Durch die laschen Kontrollen im Schweizersystem kann man wohl annehmen dass einige Geldwäschereidelikte gar nie erst erkannt werden oder vielleicht wollte man sie gar nicht erkennen. Würde die Schweiz nun der EU beitreten, was früher oder später auch der Fall sein wird, ist sie gezwungen ebenfalls die EU-Richtlinien der Geldwäscherei zu akzeptieren und das ganze Finanzsystem neu zu durchleuchten. Und wer weiss, vielleicht lesen wir in einigen Jahren „Schweiz“ auf der Liste der unkooperativen Staaten, da die jetzige Situation der Schweiz für Liechtenstein nicht ausgereicht hätte um von der „Schwarzen Liste“ gestrichen zu werden. Somit kann man der Schweiz nur raten ihr Finanzsicherheitssystem zu überarbeiten, denn die bilateralen Verträge sind schon ein grosser Schritt zum EU-Beitritt.

11. Schluss

Meiner Meinung nach war es nicht ganz gerecht Liechtenstein wegen dem Thema Geldwäscherei mit dem Entscheid vom 22.06.00 auf die „Schwarze Liste“ zu setzen oder dann hätten verschiedene andere Staaten auch auf diese Liste gehört.

Liechtenstein wurde unter anderem als Abschreckungsbeispiel dahingestellt, um andere Länder auf das Problem der Geldwäscherei aufmerksam zu machen und so zu zeigen, was einem passieren kann. Obwohl ein Grossteil der Anschuldigungen der FATF gar nicht den Tatsachen entsprachen, sondern reine Vermutungen waren, die sich auch nicht bestätigten. Ich will hier Liechtenstein nicht als Unschuldslamm hinstellen, jedoch glaube ich, dass wenn man andere Staaten betrachtet, in welchen die Zustände für Geldwäscherei weitaus verheerender sind, hat man das kleine Fürstentum zu unrecht auf die Schwarze Liste gesetzt. Ob ein solches Vorgehen gegen Russland überhaupt gemacht würde und dann auch die Sanktionen ergriffen würden ist sehr zweifelhaft. Die Grossen haben eben hier mehr Rechte.

Es gibt jedoch noch ein anderer hoch interessanter Aspekt. Die Mitgliedstaaten der OECD, welche den ganzen Vorsitz bei der FATF belegen und somit auch alle Entscheidungen treffen, verlieren durch Liechtenstein grosse Summen an Steuergelder wegen den Briefkastenfirmen und den niedrigen Steuersätzen im Fürstentum Liechtenstein. Dies ist, wie ich in meiner Arbeit bereits erklärt habe nicht illegal. Trotzdem ist es den Europäischen Ländern ein Dorn im Auge. Als dann plötzlich ein paar wenige Geldwäschereifälle im „Ländle“ zum Vorschein kamen, nutzten das die Mitgliedstaaten aus. Sie leiteten Massnahmen ein, welche dem Zweck dienen sollte das liechtensteinische Bankensystem für jedermann durchsichtig zu machen um alle „Steuerflüchtlinge“ zu identifizieren.

Somit kann man zusammenfassend behaupten, dass das Fürstentum Liechtenstein zu unrecht, nämlich nur zu Nutzen der anderen Länder und deren Steuereinnahmen, von der FATF in diesem Umfang kritisiert wurde und es auch gleich als Abschreckungsbeispiel auf der „Schwarzen Liste“ landete. Doch glücklicherweise konnte sich Liechtenstein mit den eingeleiteten Massnahmen den Beschuldigungen entziehen und sich vom wirtschaftlichen Rückschlag erholen.

Auf meine These zurückgreifend, kann ich hier doch behaupten, dass meine Annahme zum grössten Teil auf die durchlebte Situation Liechtensteins und der FATF zutrifft und kann am Ende meiner Arbeit meine These nur noch bestätigen.

Da ich das Thema überaus interessant finde und es jederzeit wieder aktuell sein kann, werde ich weiterhin das Handeln der FATF verfolgen!

12. Quellenverzeichnis

Bücher

o Mag. Iur. Michael Breuer, MAS (European Law): „Die EG-Geldwäschereirichtlinien und deren Umsetzung im Fürstentum Liechtenstein.“ Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes, Vaduz 2001

- Mark Pieth: „Bekämpfung der Geldwäscherei Modellfall Schweiz?“ Helbling und Lichtenhahn Verlag AG, Stuttgart 1992

- Gian Trep: „Vom schmutzigen Geld zum sauberen Kapital“ Schriftenreihe des KVZ; März/01

- Recht und Gesellschaft Lehrbuch; Schulbuchverlag; Leipzig 1996

- Fischer Weltalmanach; Fischer Taschenbuch-Verlag 2000

Internetseiten

- http://www.cfatf.org (Mai 2002)

- http://www.moneylaundering.com (Mai 2002)

- http://www.admin.ch (Mai 2002)

- http://www.efd.admin.ch (Mai 2002)

- http://www.gov.ch (Mai 2002)

- http://www.undcp.org (Mai 2002)

- http://www.informador.com. (Mai 2002)

- http://www1.oecd.org/fatf/ (26.02.04)

- http://www.bankenverband.li (28.02.04)

- http://www.oecd.org/dataoecd/11/44/2789430.pdf (06.03.04)

- http://www.llb.li (06.03.04)

- http://www.bap.admin.ch/d/themen/geld/i_index.htm (06.03.04)

- http://www.swisspolitics.org (15.03.04)

- http://www.mstuber.ch/media/PDF-Files/TaxHaven10-2000.pdf (15.03.04)

- http://www.pia.llv.li/ (18.03.04)

- http://www.liechtenstein.li/lisite/ (24.03.04)

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13. Fussnotenverzeichnis

1. Basler Zeitung; Erschienen am: 21.02.2001

2. Daten: Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes

3. Definition aus Recht und Gesellschaft; s.208; 1.4 Geldwäscherei

4. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und Psychotropen Stoffen, angenommen am 19. Dezember 1988 in Wien

5. Quelle: „Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes“ 2001

6. http://www.liechtenstein.li/eliechtenstein_main_sites/portal_fuerstentum_liechtenstein/fl-lik-liechtenstein_in_kuerze/fl-lik-zahlen_und_fakten.htm (14.03.04)

7. Excelgrafik: Quelle: http://www.liechtenstein.li/lisite/ (25.03.04)

8. Quelle: LBV (Liechtensteinischer Bankenverband) www.bankenverband.li (28.02.04)

9. Zitat aus der CH-Sonntagszeitung (14.Nov.99)

10. http://www.oecd.org/dataoecd/23/35/9874432 (Mai 2002)

11. http://www.oecd.org/dataoecd/11/44/2789430 (05.03.04)

12. Auszug aus NZZ;23.06.2000; Nr. 144;s.21 „Vaduz am Pranger“

13. Quelle: Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes; s.30; 4.3.6.1 Umsetzung in Liechtenstein

14. Auszug aus NZZ; 24.03.2001; Wirtschaft; s.23 „Mehr Geldwäscherei in Liechtenstein“

15. Quelle: Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes; s. 32; 4.4.1.1 Grundregeln

16. http://www.swisspolitics.org/de/news/index.php?page=dossier_news_inhalt&news_id=4775904&dossier_id=27 (15.03.04)

17. Quelle: http://www.bap.admin.ch/d/themen/geld/i_index.htm

18. Quelle: „Wirtschaft, Politk der Schweiz“ s.240

19. Quelle: BaZ erschienen am 16.03.04; Wirtschaft s.15 „Yukos-Kontensperre – ein Manöver?“

20. Quelle: Sonntags Zeitung erschienen am 14.03.04; Wirtschaft s.63 „Die Yukos-Affäre erfasst die Schweiz“

21. Erschienen am: 21.02.2001 in der Baslerzeitung

14. Schlusserklärung

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe.

Insbesondere versichere ich, dass ich alle wörtlichen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht habe.

Ich Pflicht nicht zu!

Magden, den5. Dezember 2016

Adrian Elkuch

Zeitungsartikel[21]:

Französische Parlamentarier sprechen von Schweizer «Schaukampf gegen Geldwäscherei»

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Harte Vorwürfe aus Frankreich: Die Schweiz macht zuwenig gegen die Geldwäscherei. Archivfoto Keystone

Paris. SDA/BaZ. (Mittwoch). Die Schweiz führt nach Ansicht einer französischen Parlamentarier-Delegation nur einen heuchlerischen Schaukampf gegen die Geldwäscherei. Die eingesetzten Mittel seien ungenügend. Die Schweiz erwecke zwar den Eindruck, sie kämpfe hart gegen die Geldwäscherei, die Ergebnisse und die eingesetzten Mittel blieben jedoch deutlich hinter jenen der EU-Nachbarn zurück, schreibt die Delegation in ihrem am Mittwoch veröffentlichten Bericht. Präsident und Berichterstatter der Geldwäsche-Arbeitsgruppe sind Politiker der Sozialistischen Partei. Die Gruppe unter Leitung von Vincent Peillon und Arnaud Montebourg hatte zuvor bereits ähnliche Berichte unter anderem zu Liechtenstein und Monaco publiziert. «Verbunden mit der Finanz-Kriminalität» Der Bericht zeichnet die Schweiz als ein Land, das «räuberisch von der Weltfinanz» und von seiner «rentablen Neutralität» profitiere. Die Schweiz sei «verbunden mit der internationalen Finanz-Kriminalität», so ein weiterer harter Vorwurf. Nur unter internationalem Druck ergriffen die eidgenössischen Behörden Massnahmen im Kampf gegen die Geldwäscherei, während die Banken wenig in den Kampf einbezogen seien. Es klaffe eine eklatante Lücke zwischen den Gesetzestexten und dem Vollzug. Die Zahl der zur Anzeige gebrachten Fälle sei mit 370 gemessen an der Grösse des Finanzplatzes gering. «Das heisst, dass jede Bank nur einmal pro Jahr Meldung erstatten», sagte Montebourg vor den Medien. Im übrigen seien die Verfahren schwerfällig. Kantone wie Zürich und Zug seien nicht kooperationswillig. Die Parlamentarier empfehlen der Schweiz, Vorschriften im Kampf gegen Geldwäscherei auf Ebene der eidgenössischen Finanzdienste einzuführen und das Bankgeheimnis weiter zu lüften als bisher. Auch müsse die Verpflichtung stärker verankert werden, über mutmassliche Geldwäsche zu informieren. «Wir können nur hoffen, dass der internationale Druck gross genug sein wird, um die Schweizer Behörden zu raschem Handeln zu bewegen», sagte Montebourg und verwies in diesem Zusammenhang auf die Debatte um Holocaust-Gelder auf Schweizer Banken. Finanzdepartement wehrt sich Das Eidg. Finanzdepartment (EFD) wies jeglichen Vorwurf der Nachlässigkeit bei der Bekämpfung der Geldwäscherei zurück. Die Schlussfolgerungen der französischen Parlamentarier stünden im Widerspruch zu den Ergebnissen internationaler Gremien. Dort werde der Schweiz ein hoher Standard im Kampf gegen die Geldwäscherei attestiert. Die Schweiz bekämpfe die Finanzkriminalität und insbesondere die Geldwäscherei mit aller Entschlossenheit. Als Mitglied der «Financial Action Task Force» (FATF) gehöre die Schweiz zu den ersten Ländern, die nicht nur den Banken- und den Versicherungssektor einer Aufsicht unterstellt, sondern auch Vorschriften für den Nicht-Banken-Sektor erlassen hätten. Die Behörden der FATF-Mitgliedländer, zu denen auch Frankreich gehöre, hätten den weiten Geltungsbereich des schweizerischen Dispositivs wie auch die Anstrengungen der Schweiz gewürdigt.

Erschienen am: 23.06.2001

Liechtenstein wurde reingewaschen

Aufatmen in Liechtenstein: Das «Ländle» hat sich vom Stigma des Geldwäscherparadieses befreien können.

Vaduz/Paris. AP. Zusammen mit den Bahamas, den Kaiman-Inseln und Panama wurde das Fürstentum am Freitag in Paris von der Arbeitsgruppe FATF von der «schwarzen Liste» der nicht kooperativen Länder gestrichen. Russland muss demgegenüber mit Sanktionen rechnen. Ein Jahr nach der erstmaligen Anprangerung von nicht kooperativen Ländern veröffentlichte die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) am Freitag an ihrer Plenarversammlung in Paris eine neue Liste von nicht kooperativen Ländern. Sie umfasst neu 17 Länder - zwei mehr als vor Jahresfrist. Neu hinzu gekommen sind Ägypten, Guatemala, Ungarn, Indonesien, Birma und Nigeria. Nach wie vor sind auch Russland, Israel und die Philippinen auf der «schwarzen Liste». FATF-Präsident José Maria Roldan sagte, die Initiative habe dem Kampf gegen die Geldwäsche entscheidende Impulse verliehen. Der liechtensteinische Regierungschef Otmar Hasler nahm die Entscheidung in Vaduz mit grosser Freude zur Kenntnis. «Das ist ein guter Tag für das Fürstentum und die FATF», sagte er an einer Medienkonferenz und fügte hin-zu: «Das Fürstentum Liechtenstein ist wieder ein gleichwertiger und vollwertiger Partner der internationalen Staatengemeinschaft.» Die Streichung von der Liste zeige, dass die immensen Anstrengungen seines Landes im Kampf gegen die Geldwäscherei und das organisierte Verbrechen international anerkannt würden. «Liechtenstein wird nicht länger in die falsche Ecke gedrängt», sagte der Regierungschef. Auch die Präsidenten der Dachverbände von Banken und Treuhändern zeigten sich erleichtert. Sie versicherten, dass das Land auch in Zukunft konsequent gegen Missbräuche auf dem Finanzplatz vorgehen werde. Ungemütlich wird die Lage umgekehrt für Russland. Falls dort sowie auf den Philippinen und der Pazifikinsel Nauru nicht bis 30. September bedeutende gesetzliche Fortschritte zu verzeichnen seien, sollten zusätzliche Massnahmen ergriffen werden, erklärten die FATF und das US-Finanzministerium in Washington. Zu den möglichen Sanktionen könnte gehören, Banken dazu zu verpflichten, vor Geschäften in diesen Ländern weitere Informationen zu sammeln oder Warnungen an internationale Unternehmen zu richten.

[...]


[1] Basler Zeitung; Erschienen am: 21.02.2001

[2] Daten: Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes

[3] Definition aus Recht und Gesellschaft; s.208; 1.4 Geldwäscherei

[4] Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und Psychotropen Stoffen, angenommen am 19. Dezember 1988 in Wien

[5] Quelle: „Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes“ 2001

[6] http://www.liechtenstein.li/eliechtenstein_main_sites/portal_fuerstentum_liechtenstein/fl-lik-liechtenstein_in_kuerze/fl-lik-zahlen_und_fakten.htm (14.03.04)

[7] Excelgrafik: Quelle: http://www.liechtenstein.li/lisite/ (25.03.04)

[8] Quelle: LBV (Liechtensteinischer Bankenverband) www.bankenverband.li (28.02.04)

[9] Zitat aus der CH-Sonntagszeitung (14.Nov.99)

[10] http://www.oecd.org/dataoecd/23/35/9874432 (Mai 2002)

[11] http://www.oecd.org/dataoecd/11/44/2789430 (05.03.04)

[12] Auszug aus NZZ;23.06.2000; Nr. 144;s.21 „Vaduz am Pranger“

[13] Quelle: Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes; s.30; 4.3.6.1 Umsetzung in Liechtenstein

[14] Auszug aus NZZ; 24.03.2001; Wirtschaft; s.23 „Mehr Geldwäscherei in Liechtenstein“

[15] Quelle: Schriftenreihe des Liechtensteinischen Bankenverbandes; s. 32; 4.4.1.1 Grundregeln

[16] http://www.swisspolitics.org/de/news/index.php?page=dossier_news_inhalt&news_id=4775904&dossier_id=27 (15.03.04)

[17] Quelle: http://www.bap.admin.ch/d/themen/geld/i_index.htm (06.03.04)

[18] Quelle: „Wirtschaft, Politk der Schweiz“ s.240

[19] Quelle: BaZ erschienen am 16.03.04; Wirtschaft s.15 „Yukos-Kontensperre – ein Manöver?“

[20] Quelle: Sonntags Zeitung erschienen am 14.03.04; Wirtschaft s.63 „Die Yukos-Affäre erfasst die Schweiz“

[21] Erschienen am: 21.02.2001 in der Baslerzeitung

Final del extracto de 20 páginas

Detalles

Título
FATF (im Modelfall Liechtenstein)
Calificación
2.0
Autor
Año
2004
Páginas
20
No. de catálogo
V109066
ISBN (Ebook)
9783640072514
Tamaño de fichero
492 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
FATF, Modelfall, Liechtenstein)
Citar trabajo
Adrian Elkuch (Autor), 2004, FATF (im Modelfall Liechtenstein), Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109066

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Título: FATF (im Modelfall Liechtenstein)



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