Menschenrechte und humanitäre Intervention


Dossier / Travail de Séminaire, 2002

23 Pages, Note: 1,5


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Idee universeller Menschenrechte
2.1. Die UN-Charta und die „International Bill Of Rights“
2.2. Erreichter Standard
2.3. Überwachung
2.4. UN-Mechanismen
2.5. Fazit

3. Humanitäre Intervention
3.1. Das zwischenstaatliche Interventionsverbot und die Ausnahme
3.2. Ethische Überlegungen zur Problematik der „humanitären Intervention“

4. Beispiele
4.1. Der Fall Tschetschenien
4.2. Kosovo-Konflikt und Natoeinsatz

5. Ausblick

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Mit der UN-Charta 1945 wurde der Grundstein für den Ausbau eines weltweiten Schutzes der Menschenrechte gelegt – in den folgenden Entwicklungen sollte sich zeigen, daß dies ein ehrgeiziges und nur langsam zu erreichendes Ziel war und sich die verschiedenen Kulturen oft nur schwer auf gemeinsame Normen hinsichtlich des Menschenrechtsschutzes verständigen konnten. Nichtsdestotrotz konnte bis heute eine große Anzahl von Vereinbarungen geschlossen und auch Mechanismen zum Schutz dieser Vereinbarungen geschaffen werden.

In dieser Arbeit sollen nun zunächst die wichtigsten Schritte des Menschenrechtsschutzes seit 1945 im Rahmen der UNO dargestellt werden, um anschließend die Grenzen und Möglichkeiten humanitärer Interventionen, die die UNO unter bestimmten Voraussetzungen als ultima ratio zum Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stellt, zu beleuchten.

2. Die Idee universeller Menschenrechte

Obwohl die Wurzeln dessen, was heute im abendländischen Kulturkreis unter „Menschenrechten“ verstanden wird, einige tausend Jahre zurück reichen, wobei zum Beispiel vom Judentum mit seinen Zehn Geboten oder auch von der hellenistischen Philosophie, die den Grundgedanken des von Natur aus freien Menschen hervorbrachte, zweifellos erste Impulse ausgingen, kam es erst im Rahmen der Aufklärung zu einer ersten Konkretisierung der Menschenrechtsidee – der Gedanke, gleiche Menschenrechte weltweit umzusetzen, ist relativ neu.[1]

2.1. Die UN-Charta und die „International Bill Of Rights“

Die Umsetzung einer globalen Menschenrechtspolitik setzt einheitliche Standards voraus, die man im Rahmen der Vereinten Nationen zu schaffen suchte – kein einfaches Unterfangen, sondern ein durch die zum Teil sehr unterschiedlichen Auffassungen der Bedeutung von Menschenrechten schwieriger und langwieriger Prozeß, der bis heute nicht beendet ist.

Der erste offizielle Schritt in Sachen „universeller Menschenrechte“ wurde im Rahmen der UN-Charta gemacht, in der 1945 erstmalig ein weltweiter Anspruch auf Geltung des Menschenrechtsgedanken fest geschrieben werden konnte. Die UN-Charta enthält eine Ermächtigung der Vereinten Nationen, die Staaten zur Zusammenarbeit bei der Förderung der Menschenrechte anzuhalten (Art. 1 Ziff.3/ Art.55©). Des weiteren beinhaltet sie die Verpflichtung der Staaten zur Zusammenarbeit (Art.56) bei der Förderung und Stützung der Grundfreiheiten und Menschenrechte für alle ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Religion und Sprache und, um oben genanntes zu gewährleisten, ist die Einsetzung einer eigenen Kommission durch die ECOSOC vorgesehen. (Art. 68).[2]

Die in der UN-Charta von 1945 festgehaltenen Vereinbarungen gingen über ein sehr allgemein gehaltenes Programm nicht hinaus – es gab noch keinen Menschenrechtskatalog oder verfahrensrechtliche Grundlagen für eine Menschenrechtspolitik der UNO - dennoch gehörte die Behandlung von Menschenrechtsfragen nicht länger zu den inneren Angelegenheiten der Staaten, sondern in die Kompetenz der Staatengemeinschaft; auch entstand durch die Nennung der Diskriminierungsverbote hinsichtlich Sprache, Religion, Rasse und Geschlecht ein erster Rahmen für weitere Konkretisierungen.

Die Definition internationaler Menschenrechte erfolgte in Form des internationalen Menschenrechtskodexes, der „International Bill Of Rights“ und diversen Spezialkonventionen zum Menschenrechtsschutz, nämlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) vom 10.12.1948 sowie dem Bürgerrechts- und Sozialpakts 1966/67.

Bei der AEMR handelte es sich um eine völkerrechtlich nicht verbindliche Resolution der Generalversammlung, in der die Rechte formuliert wurden, die im einzelnen von den Staaten geachtet werden müssen. Aufgrund ihrer Nichtverbindlichkeit erlangte sie hauptsächlich Bedeutung durch die weltweite Verbreitung des Menschenrechtsgedankens.

Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt traten Zweifel daran auf, ob es überhaupt möglich sei, angesichts der teilweise immensen gesellschaftlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Staaten für jedes Individuum die gleichen Mindestrechte durchzusetzen – manche Staaten, wie zum Beispiel der Ostblock, zeigten sogar offene Opposition zum Universalitätsgedanken.[3]

2.2. Erreichter Standard

Trotz andauernder Kontroversen gelang es, nach und nach eine beachtliche Zahl von Pakten und Konventionen durchzusetzen, deren Gesamtheit den heutigen Standard bildet. Die wichtigsten sollen im folgenden beschrieben werden.

Der „ Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, auch „Bürgerrechtspakt“ von 1966, der 1976 verabschiedet wurde, enthält einen klassischen Kanon liberaler Freiheitsrechte, das Recht der Völker auf Selbstbestimmung sowie die Ächtung von Kriegspropaganda und Rassenhaß; ein Zusatz von 1989 formuliert das Ziel der Abschaffung der Todesstrafe. Dieser Pakt basiert auf der gegenseitigen Verpflichtung der Vertragsstaaten zu innerstaatlicher Garantie die Rechte des Pakts sowie zur Bereitstellung wirksamer Rechtsschutzinstrumente.[4]

Das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit, Gesundheitsfürsorge, angemessenen Lebensstandard, Bildung, sowie Details des Bildungswesens und der Hungerbekämpfung fixiert der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (Sozialpakt). Die rechtliche Umsetzung des Paktes erfolgt durch die Verpflichtung der Vertragsstaaten, „unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach um nach mit geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.“[5]

Das „Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung“, in Kraft seit 1969 und heute in 156 Staaten gültig, enthält unter anderem die konkrete Forderung an die Staaten, rassistische Organisationen und Propaganda zu verbieten.

Inhalt der 1984 in Kraft getretenen „Konvention gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“ ist die Konkretisierung des bereits zuvor existierenden universellen Folterverbotes und dessen Durchsetzung, sowie eine Definition des Begriffs „Folter“. Zudem wird von den Mitgliedstaaten verlangt, die Folter als Straftat zu ahnden und dazu staatliche Verfahren und unabhängige Untersuchungsmechanismen bereitzustellen. An diese Konvention sind mittlerweile 122 Staaten gebunden.

Das 1981 in Kraft getretene „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ gilt heute in 166 Staaten und beinhaltet ein Verbot sowohl direkter als auch indirekter Diskriminierung und verpflichtet die Vertragsstaaten, Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu treffen.

In 191 Staaten anerkannt ist das 1989 in Kraft getretene „Übereinkommen über die rechte des Kindes“, das das Prinzip des Kindeswohls und eine Reihe von Rechten – zum Beispiel auf einen Namen, auf Staatsangehörigkeit oder Kenntnis der Abstammung – fest schreibt und den Schutz der Kinder vor Gefahren wie Mißhandlung, sexuellem Mißbrauch oder wirtschaftlicher Ausbeutung verlangt.[6]

Faßt man den gewachsenen Normenbestand zusammen, zeigt sich, daß er sich aus drei großen Komplexen zusammen setzt. Den ersten Komplex bilden die klassischen Freiheitsrechte, die zum Beispiel in der AEMR und im Bürgerrechtspakt festgehalten sind, zusammen mit dem Gleichheitssatz der Antidiskriminierungsvereinbarungen. Der zweite Komplex besteht aus wirtschaftlichen und sozialen Rechten, die hauptsächlich im Sozialpakt und den zahlreichen Abkommen der internationalen Arbeitsorganisationen fixiert sind, während der dritte Komplex auf den Rechtsanspruch auf allgemein günstige Rahmenbedingungen zur Entfaltung aller vorher genannten Einzelrechte abzielt.[7]

Abgesehen von den oben genannten Abkommen entstanden (und entstehen laufend) diverse weitere Abkommen und eine nahezu unüberschaubare Masse an Verhaltensregeln – manche in Form bloßer Empfehlungen, andere mit rechtlicher Verbindlichkeit.

2.3. Überwachung

Um nun den in den Pakten und Konventionen garantierten Menschenrechten zu einer über bloße Appelle hinaus reichenden Wirkung zu verhelfen – das heißt, eine effektive Durchsetzung und Garantie eben jener zu erreichen – bedarf es geeigneter Mechanismen. Solche stellt zum Beispiel der vom Bürgerrechtspakt etablierte Menschenrechtsausschuß bereit. Seine Mitglieder, 18 unabhängige Experten, haben sich in diesem Zusammenhang mit folgenden Verfahren zu befassen:

Dem Staatenberichtsverfahren. Dabei handelt es sich um ein allgemein gut akzeptiertes Verfahren, das von den Vertragsstaaten einen obligatorischen Bericht zur Menschenrechtssituation im Land verlangt. Diese Berichte werden meist von den zuständigen Ministerialbehörden erstellt und dann dem Menschenrechtsausschuß überstellt, worauf dieser einen Katalog mit landesspezifischen Fragen erstellt, die auf einer gemeinsamen Sitzung mit einer Delegation des Vertragsstaates erörtert werden – in Form eines „konstruktiven Dialogs“. Im Mittelpunkt steht dabei die tatsächliche Umsetzung der Paktgarantien. Um sich eine Bild machen zu können, nutzt der Menschenrechtsausschuß weitere Informationsquellen: Berichte nichtstaatlicher Organisationen und Berichte des betreffenden Staates an andere Gremien der VN. Auf dieser Grundlage formuliert der Ausschuß eine „Abschließende Bemerkung“ zu dem Bericht des Vertragsstaates und fixiert seine Einschätzungen, Lob, Tadel und Anregungen.

Ein weiteres Instrument, das Staatenbeschwerdeverfahren, sei hier der Form halber genannt. Hierbei kann ein Vertragsstaat dem Menschenrechtsausschuß Vertragsverletzungen eines anderen Paktstaates melden. Dieses Instrument wird allerdings kaum von den Staaten angewandt und im Rahmen der UN-Menschenrechtsverträge kam es noch gar nicht zur Anwendung.[8]

[...]


[1] Vgl. Weiß, Norman: Menschenrechte: von der Idee zur heutigen Ausgestaltung. In: S+F Vierteljahresschrift für Sicherheit und Frieden. Jahrgang 19. Heft 1. 2001. S.1/2

[2] Dicke, Klaus: Menschenrechte. In: Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch Internationale Politik. 7. aktualisierte Auflage. Opladen 1998. S. 241ff.

[3] ebenda

[4] vgl. S+F (2001). A.a.o. S. 5

[5] Art. 2 IpwskR, zitiert in: S+F (2001) S.5

[6] Vgl. S+F (2001). S. 6

[7] Vgl. Tomuschat, Christian: Globale Menschenrechtspolitik. In: Kaiser, Karl; Schwarz, Hans-Peter (Hrsg.):Weltpolitik im neuen Jahrhundert. Bundeszentrale für politische Bildung. Schriftenreihe Band 364. Bonn 2000. S. 433/ 434

[8] Vgl. Woyke (Hrsg). (1998). A.a.O..S.242

Fin de l'extrait de 23 pages

Résumé des informations

Titre
Menschenrechte und humanitäre Intervention
Université
LMU Munich  (Geschwister-Scholl-Institut für politische Wissenschaften)
Cours
Hauptseminar IP: Krieg und Terrorismus
Note
1,5
Auteur
Année
2002
Pages
23
N° de catalogue
V10913
ISBN (ebook)
9783638172158
Taille d'un fichier
391 KB
Langue
allemand
Mots clés
Menschenrechte, Intervention, Hauptseminar, Krieg, Terrorismus
Citation du texte
Susanne Stangl (Auteur), 2002, Menschenrechte und humanitäre Intervention, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10913

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Menschenrechte und humanitäre Intervention



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur