Der Begriff der Macht in Thomas Hobbes Leviathan


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

22 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Über Thomas Hobbes und die Entstehung des ´Leviathan´

3. Philosophische Grundannahmen, auf denen Hobbes Machttheorie basiert

4. Die Machtbeziehungen im ´Leviathan´
a. Zwischen den Menschen
b. Zwischen dem Staat und den Menschen
c. Zwischen den Staaten

5. Rück- und Ausblicke

6. Literaturliste

1. Einleitung

Macht ist ein Vermögen, welches großen Hindernissen überlegen ist. Ebendieselbe heißt eine Gewalt, wenn sie auch dem Widerstande dessen, was Macht besitzt, überlegen ist“ (Gutenberg, 2001: 1) - so schrieb es Emmanuel Kant in seinem Werk: „Kritik der Urteilskraft“. Andere Philosophen und Theoretiker fanden andere Definitionen, so betrachtete Weber die Macht als eine „Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“ (Weber, 1980: 28). Hannah Arendt beschrieb Macht als „der menschlichen Fähigkeit, nicht nur zu handeln oder etwas zu tun, sondern sich mit anderen zusammenzuschließen und im Einvernehmen mit ihnen zu handeln“ (Arendt, 1990: 45). Es existieren in unseren Büchern folglich so viele Definitionen dieses Begriffes der ´Macht´, dass es sehr schwierig zu sein scheint, eine dieser als allgemeingültige zu konstatieren. So diversifiziert die geschichtlichen Hintergründe der Entstehungen dieser Begriffe auch sind, so unterscheiden sich die Definitionen voneinander. Postieren einige Theoretiker beispielsweise das menschliche Individuum als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen, so führen andere (z.B. Marx) die gesellschaftlichen Gruppen, Schichten, Klassen oder anderes als Grundlage an.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Begriff der Macht in Thomas Hobbes Werk ´Der Leviathan´, welches resultierend aus der weltpolitischen- und speziell aus der problematischen Lage Englands im 17. Jahrhundert entstand. Ebenso wie seine Theorie basiert diese Arbeit auf der Darstellung des ´Naturzustandes´, welcher das Zusammenleben der Menschen abseits eines ordnenden Staates konstruiert. Den Staat als ordnendes Moment in einer ungeordneten Welt veranschaulicht Bredekamp folgendermaßen: „Sein Körper besteht aus nicht aus der Asche des Vorgängers, sondern aus der Gemeinschaft von Menschen, und sein Kopf wird nicht von den Sonnenstrahlen erhoben, sondern durch die Vernunft der Civitas“ (Bredekamp, 1999: 116).

Als Kernstück dieser Arbeit lässt sich die Betrachtung der Macht auf verschiedenen Ebenen - der zwischenmenschlichen Ebene, der Mensch-Staats-Ebene, sowie der interstaatlichen Ebene - ansehen. Dabei wird des öfteren auf seine Ausgangsüberlegung des ´Naturzustandes´ verwiesen, um die gedanklichen Brücken und zum Teil sehr verwirrenden Wege seiner Theoriefindung offen zu legen, welche für das Verständnis seiner – auf den ersten Blick manchmal widersprüchlich erscheinenden – Theorien von elementarer Wichtigkeit sind.

Schließlich wird ein kurzer ´Rück- und Ausblick´ die Theorien und Thesen abschließend revue passieren lassen und den hohen Rang dieses Werkes für die nachfolgenden Generationen bis heute reflektieren.

Nicht explizit eingehen wird die Arbeit auf die Widersprüche in Hobbes Werk, da diese zumeist nicht direkt mit der Fragestellung nach dem Machtbegriff im ´Leviathan´ in Verbindung stehen. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch ein Beispiel genannt, nämlich das der interstaatlichen Auseinandersetzung bzw. des Krieges: Hobbes schreibt in diesem Zusammenhang in Kapitel 21, dass die Verpflichtung der Bürger gegen den Oberherrn nur so lange dauert, „als dieser imstande ist, die Bürger zu schützen“ (Hobbes, 1970: 197) Diese Definition ermöglicht zweierlei Interpretationen: zunächst könnte man argumentieren, dass der Staat, indem er ein einsatzfähiges Militär besitzt, sehr wohl in der Lage ist, mit kriegerischen Mitteln gegen den Eindringling vorzugehen und er somit versucht, den Bürger zu schützen. Ob ihm das gelingt, entscheidet schließlich das Duell auf dem Schlachtfeld. Auf der anderen Seite könnte man anführen, dass, indem der Staat angegriffen wird und erste militärische Erfolge des Feindes zu verzeichnen sind, die Bürger sich ihres Schutzes nicht mehr sicher sein können. In Folge einer bereits erfolgten Eroberung eines (vielleicht nur sehr kleinen) Gebietsteils, lässt sich konstatieren, dass der Schutz an dieser Stelle fehlgeschlagen ist. Die Bürger könnten dem Staat also aus freien Stücken ihre Unterstützung entziehen und ihn de facto auflösen.

Was ich zu verdeutlichen versuche, ist die diffizile Situation der Interpretationsmöglichkeiten zu beschreiben, die bei der Bearbeitung einer oft komplexen Materie, wie Hobbes ´Leviathan´ entstehen kann. Auf solche – und weitere – Verständnis- und Interpretationsprobleme wird im letzten Kapitel eingegangen.

2. Über Thomas Hobbes und die Entstehung des Leviathan

Thomas Hobbes wurde am 5. April 1588 als Sohn eines Landgeistlichen in der Nähe von Malmesbury in Wiltshire geboren. Bereits mit vier Jahren konnte Hobbes lesen und mit acht wurde er in einer Privatschule in den klassischen Sprachen unterrichtet. In Oxford widmete er sich dem Studium der aristotelischen Logik und der Physik in der Auffassung der scholastischen Tradition (vgl. Nachwort zu Hobbes 1970: 307).

Vor allem die Ermordung Königs Heinrich IV. von Frankreich durch den religiösen Fanatiker Ravaillac prägte Hobbes staatstheoretische Auffassungen bereits in diesem jungen Alter und ließ sein Interesse an humanistischen Studien wachsen. Seine Bekanntschaft mit der einflussreichen und wohlhabenden Familie Cavendish, die Hobbes nach besten Kräften unterstützten, ließ ihn mit Francis Bacon zusammenkommen, wodurch seine „Ablehnung der aristotelischen Schulphilosophie“ (Nachwort zu Hobbes 1970: 307) noch verstärkt wurde. Auch die Überzeugung Bacons: „Wissen ist Macht“, reproduziert sich in Hobbes späteren Werken. Nach einer Zeit der Reisen und Bekanntschaften mit namenhaften Philosophen und anderen Intellektuellen, die ihm durch seine Arbeit als Lehrer des Sohnes der Familie Cavendish ermöglicht wurde, unternahm Hobbes ab dem Jahre 1634, eine Art „Bildungsreise“ (Hobbes 1970: 308) mit dem Sohn seines bereits verstorbenen Schülers. In Paris lernte er auf diesem Wege den Philosophen Descartes und den Mathematiker Gassendi kennen; in Florenz traf er schließlich mit dem von ihm bewunderten Galileo Galilei zusammen. All diese Reisen und Bekanntschaften bereicherten Hobbes in seiner Weltanschauung und sollten – wie im Verlaufe dieser Arbeit noch des öfteren in Erscheinung tritt – auch seine Werke in bedeutendem Maße prägen.

1640 sah sich Hobbes genötigt, aufgrund seines Kampfes für die Monarchie in seiner Heimat nach Paris zu flüchten, wo er 1642 den letzten Teil („De Cive“) seines „philosophischen Hauptwerkes“ (Nachwort zu Hobbes 1970: 309) „Elementa Philosophiae“ vollendete. Nachdem er im Exil miterleben musste, wie in England König Karl I. hingerichtet wurde, begann Hobbes mit seiner Arbeit am vierteiligen „Leviathan“, welche im Jahre 1651 in englischer Sprache in London erschien und eben jene Ereignisse (Bürgerkrieg, Ermordung Karls I.) in sich verarbeitete. Aufgrund einiger Zerwürfnisse mit dem Hofe in Paris und seinem Heimweh nach England, entschloss sich der Philosoph schließlich, sich dem englischen Staatsrat zu unterwerfen und in seine Heimat zurückzukehren, wo er von vielen führenden Persönlichkeiten geschätzt und verehrt wurde.

Am 4. Dezember 1679 starb Thomas Hobbes im Alter von 91 Jahren – bezeichnender Weise - auf den Gütern der Familie Cavendish zu Hardwick.

Wie bereits erwähnt, wurden Hobbes Werke vor allem durch die Greultaten und den ständigen Kampf zwischen Krone und Parlament in seiner Heimat geprägt. Sein Menschenbild (homo homini lupus – der Mensch ist dem Menschen ein Wolf) und die Vorstellung vom „Krieg aller gegen alle“ (Nachwort zu Hobbes 1970: 151) spiegeln gerade jene Erfahrungen wider, welche Hobbes zu dieser Zeit machte. Weiter war für Hobbes „die Euklidische Geometrie das Muster aller wahren Wissenschaft: von sicheren Prämissen more geometrico aus schlussfolgernd den Staat herzuleiten, das schien ihm nicht nur den Staat zu erklären, sondern ihn so sicher zu begründen, dass jeder Mensch genötigt sein müsse, die Richtlinien seiner Staatsphilosophie einzusehen“ (Nachwort zu Hobbes 1970: 310/311). Eine Vertiefung dieser Theorie und der weiteren gedanklichen und philosophischen Grundlagen, die der Entstehung des Leviathan zugrunde liegen, werden im nachfolgenden Teil dieser Arbeit etwas ausführlicher erörtert.

3. Philosophische Grundannahmen, auf denen Hobbes Machttheorie basiert

Im Leviathan bündeln sich - nach Nida-Rümelin - Anthropologie, Moralphilosophie und politische Theorie in dem Konzept des vorstaatlichen Naturzustandes (vgl. Nida-Rümelin, 1996: 109). Bevor eine intensive Auseinandersetzung mit dem Konzept des Naturzustandes angegangen wird, werden einleitend einige philosophische Grundzüge in Hobbes Arbeit exponiert, welche zu der Konstruktion seines Naturzustandskonzeptes führten:

Zunächst war Hobbes „in der Logik ein Anhänger der nominalistischen Lehre der Stoiker“ (Philosophielexikon 1, 2001: 1), wonach das Denken ein Trennen und Verbinden von Namen ist. Die Addition und Subtraktion von Körpern und Größen in der Physik, lässt sich der Lehre nach auch auf Begriffe (Namen), Beziehungen, Sätze und Wörter übertragen (vgl. Philosophielexikon 1, 2001: 1). In der Fortführung dieses Gedankens ergibt die Addition von Begriffen ein Urteil; die Addition zweier Urteile bzw. die Ableitung eines Urteils aus einem anderen einen Syllogismus (vgl. Philosophielexikon 1, 2001: 1/ Brockhaus 1993: 779). Um einen Begriff zu bestimmen, muss man nach Hobbes „eine Bedeutung des Namens fixieren und von allen anderen Bedeutungen abgrenzen“ (Philosophielexikon 1, 2001:1).

Des weiteren verwendet Hobbes in seinen Werken diverse Begriffe der Metaphysik, die vor allem aus Galileis Kinematik und Mechanik stammen und von Hobbes auf die Humanwissenschaften und die politische Philosophie übertragen werden.

Mit Descartes, den er - wie im ersten Teil der Arbeit erwähnt - im Laufe seiner Reisen in Paris kennen lernte, teilt Hobbes die Ansicht, „dass ein Körper nur dann einen anderen beeinflussen kann, wenn er durch Berührung auf diesen eine Bewegung überträgt. Die Welt, die wir sinnlich wahrnehmen, ist die Wirkung der bewegten Materie auf unsere Sinnesorgane“ (Philosophielexikon 1, 2001: 2).

In diesem Zusammenhang ist die Einstufung Hobbes zu den Vertragstheoretikern von Relevanz. Neben ihm sind unter anderem ebenfalls Locke, Rousseau und Kant der Ansicht, dass ein Staat auf legitime Weise regiert, wenn seine Bürger aus einem bestimmten anfänglichen Naturzustand heraustreten, indem sie reflektieren, welche Form der Macht sie befürworten. Die gewählte Form der Machtausübung im Staate ist somit legitimiert.

Im Folgenden wird die Grundlage seines Werkes, das ´Naturzustandkonzept´ elaboriert:

Im Gegensatz zu Marx und anderen betrachtete Hobbes die Menschen als Individuen, welche nicht primär in Klassen oder Gesellschaften zu separieren sind. Dabei geht er von der Grundannahme aus, dass alle Menschen von Natur aus potentiell gleich durchsetzungsfähig sind. Wenn der eine an Körperkraft überlegen erscheint, so mag ihm der andere in geistigen Belangen übertreffen (vgl. Hobbes, 1970: 112/113). Der Zusammenschluss vieler körperlich Schwacher zu einem Bündnis oder die List, mit der körperlich Schwächere den Stärkeren entgegentreten können, führen folglich wieder zu einer Patt-Situation, in der keiner dem Anderen etwas voraus hat. Auch Klugheit bezeichnet Hobbes als Erfahrung, welche sich alle Menschen, wenn sie sich nur vergleichbar lange mit einem Thema beschäftigen, erwerben können (vgl. Nida-Rümelin, 1996: 112). Die Gemeinsamkeit, welche die Menschen im Hinblick auf ihre geistigen Fähigkeiten teilen, ist die Neigung zur Selbstüberschätzung der eigenen Fähigkeiten. Jeder Mensch, so Hobbes „sieht seinen eigenen Verstand gleichsam aus der Nähe, den eines anderen aber aus der Ferne an“ (Hobbes, 1970: 113). Er handelt folglich ausschließlich zum eigenen Nutzen und entwickelt einen unzubändigenden Lebenswillen, welcher ihn antreibt und ihn veranlasst, sich – im Zuge dieses ´Triebes´ – alles erdenkbare anzueignen (Dies ist – im übrigen – ein prägnantes Beispiel für den Materialismus, den Hobbes dem Menschen unterstellt). Hegen nun mehrere Personen gleichzeitig ein und denselben Wunsch, dem sie jedoch nicht gleichzeitig teilhaftig werden können, so bedeutet dies eine Situation, in der jeder des anderen Feind ist (vgl. Hobbes, 1970:113/114) und es entsteht ein - in großem Rahmen betrachteter - Kriegszustand „eines jeden gegen Jedermann“ (Nida-Rümelin, 1996: 111); das berühmte Konzept ´Homo Homini Lupus´ . Als konkrete Gründe nennt Hobbes im Leviathan (1.) die „Mitbewerbung“ (Konkurrenz), (2.) die „Verteidigung“ und (3.) die Gier nach „Ruhm“ (Hobbes 1970: 115), welche die Menschen veranlasst, um eines (zu 1.) Vorteils (Gewinnes) willen, (zu 2.) zur Erreichung eines höheren Maßes an Sicherheit und schließlich (zu 3.) um das eigene Ansehen zu erhöhen, Übergriffe auf das Habe eines anderen zu begehen (vgl. Nida-Rümelin, 1996: 112). Dies zwingt folglich auch diejenigen, die Macht nicht aus Eigeninteresse nutzen wollen, dazu, ihre Macht auszuweiten, um anderen potenziellen Neidern zuvor zu kommen. Es entwickelt sich eine Art Spirale aus der es kein Entkommen gibt, denn da der Konflikteskalation im Naturzustand keine Grenzen gesetzt sind, kann von niemandem erwartet werden, dass er sich selbst Beschränkungen auferlegt, welche ihn eventuell in den Untergang führen (vgl. Nida-Rümelin 1996: 112). Die fehlende Anlage zur ´Geselligkeit´ und die Neigung, andere herabzusetzen (vgl. Hobbes 1970: 144/115) tun ihr übriges, um einen Frieden im Naturzustand unmöglich zu machen. Die Reihenfolge Mitbewerbung, Verteidigung und Ruhm wurde, wie Nida-Rümelin feststellt, „nicht willkürlich“ (Nida-Rümelin, 1996: 113) angeführt, sondern sie entspricht der hierarchisch geordneten Denkstruktur des menschlichen Individuums.

Von eklatanter Wichtigkeit für die weitere Debatte um die Macht im Leviathan und die Hinführung auf Hobbes Vertragstheorie ist ebenfalls die Frage nach dem Recht der Menschen im Naturzustand. Hobbes schreibt dazu unter anderem: „Beim Kriege aller gegen alle kann auch nichts ungerecht genannt werden. In einem solchen Zustande haben selbst die Namen gerecht und ungerecht keinen Platz. Im Kriege sind Gewalt und List Haupttugenden; und weder Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit sind notwendige Eigenschaften des Menschen (...), aber nicht sofern er Mensch überhaupt, sondern sofern er Bürger ist“ (Hobbes, 1970:117). Im Naturzustand existiert also seiner Meinung nach kein Recht, das irgendjemanden davor schützen könnte, von einem anderen getötet oder beraubt zu werden. All diese Lehren über Recht und Unrecht betreffen im Grunde zwar die Politik, Hobbes führt sie jedoch schon an dieser Stelle an, was deutlich macht, wie sehr er sich des ideellen und synthetischen Charakters seiner Rechtslehre bewusst ist (vgl. Tönnies, 1971: 234). „Das Gesetz“, so Tönnies, „ist die normale, weil rationale Rechtsquelle“ (Tönnies, 1971: 234). Und an diesem Punkt setzt Hobbes die Verbindung zur Notwendigkeit eines Vertrages an:

Am Ende des 13. Kapitels führt er die Leidenschaft und die Vernunft als diejenigen Kräfte an, welche den Menschen dazu bewegen, aus dem kriegerischen Naturzustand ausbrechen zu wollen und die ihn veranlassen, sich auf der Grundlage eines Vertrages zusammenzuschließen. Vor allem die „Furcht vor einem gewaltsamen Tod“ (Hobbes 1970: 118) und das „Verlangen nach den zu einem glücklichen Leben erforderlichen Dingen“ (Hobbes 1970:118), treiben die Menschen zum Vertragsschluss.

Im Hinblick auf die rechtliche Relevanz dieser Theorie stellt sich sein Konzept folgendermaßen dar: Zunächst nimmt er eine 2-teilige Kategorisierung zwischen natürlichen und künstlichen Gesetzen vor, ausgehend von Kapitel 14: der Definition des Naturrechts: „Das Naturrecht ist die Freiheit, nach welcher ein jeder zur Erhaltung seiner selbst seine Kräfte beliebig gebrauchen und folglich alles, was dazu etwas beizutragen scheint, tun kann. Freiheit begreift ihrer ursprünglichen Bedeutung nach die Abwesenheit aller äußerlichen Hindernisse in sich“ (Hobbes, 1970: 118). Fortfolgend definiert er die Begriffe ´Recht´ und ´Gesetz´, indem er dem ´Recht´ einen einräumenden, dem ´Gesetz´ einen verbindlichen Charakter zuspricht (vgl. Hobbes, 1970: 118). Solange dieses Naturrecht gilt, stellt Hobbes fest, wird niemand in Sicherheit leben können und seine Vernunft ihn schließlich Frieden suchen lassen. Die erste allgemeine Regel der Vernunft, wie er sie nennt, bedeutet folglich Frieden zu suchen und enthält gleichzeitig das erste natürliche Gesetz: „suche Frieden und jage ihm nach“ (Hobbes, 1970: 119). Das Kontinuum dieser Theorie stellt das zweite natürliche Gesetz dar: „sobald seine Ruhe und Selbsterhaltung gesichert ist, muss auch jeder von seinem Rechte auf alles – vorausgesetzt, dass andere dazu auch bereit sind – abgehen und mit der Freiheit zufrieden sein, die er den übrigen eingeräumt wissen will“ (Hobbes, 1970: 119), ganz nach den Worten des Evangeliums: „Was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch“ (Hobbes, 1970: 119/120).

Hieraus wiederum leitet er nun sein drittes natürliches Gesetz ab, welches besagt, dass – und damit sind wir bereits ganz dicht vor der Staatsgründung – die Menschen „vertragliche Abkommen“ (Hobbes, 1970: 129) erfüllen müssen, um dem Recht nicht auf ewig zu entsagen und den Krieg zu beenden.

Die Logische Folge ist für ihn die Schaffung eines Kunstwerkes oder künstlichen Menschen, „- obgleich an Umfang und Kraft weit größer als der natürliche Mensch, welcher dadurch geschützt und glücklich gemacht werden soll“ (Hobbes, 1970: 5). Der Schutz des Individuums nach innen und außen stellt somit die Grundlage und die Intention für den Menschen dar, einen Staat ins Leben zu rufen und zu legitimieren. Die Machtverhältnisse in diesem Staat, welchen Hobbes den „großen Leviathan“ (Hobbes, 1970: 5) zu nennen pflegt, betrachten wir in den folgenden Teilen dieser Arbeit.

4. Die Machtbeziehungen im ´Leviathan´

a. Zwischen den Menschen

Im Gegensatz zu Max Weber, der Macht grob als die Chance, den eigenen Willen gegenüber jemand anderem durchzusetzen definiert, subsummiert Hobbes darunter all jene Mittel, welche dem Menschen ein Gut zu eigen machen können (vgl. Hobbes, 1970: 70). Er stellt fest, dass sich die Menschen im Grunde am deutlichsten in ihrem mehr oder weniger eifrigen Streben nach Macht unterscheiden (vgl. Hobbes, 1970: 68/69). Das treibende Element in diesem Prozess der Machtsicherung ist – abgesehen von den menschlichen Trieben – die Furcht vor dem Verlust der Güter beziehungsweise den Verlust der Macht. „Bei dieser großen Furcht, welche die Menschen allgemein gegeneinander hegen, können sie sich nicht besser sichern, als dadurch, dass einer dem anderen zuvorkommt oder so lang fortfährt, durch List und Gewalt sich alle anderen zu unterwerfen, als noch andere da sind, vor denen er sich zu fürchten hat“ (Hobbes, 1970: 114).

Weiter differenziert er primär zwischen der ´natürlichen Macht´, der ´künstlichen Macht´ und der ´absoluten Macht´. Unter ´natürlicher Macht´ begreift der Philosoph „außerordentliche Vorzüge des Körpers oder des Geistes, z.B. Stärke, Gestalt, Klugheit, Geschicklichkeit, Beredsamkeit, Freigebigkeit und Adel“ (Hobbes, 1970: 79). Die ´künstliche Macht´ existiert hingegen in den Mitteln, welche der Person zur Verfügung stehen, um seine Macht zu erhöhen, wie Reichtum, Achtung, Freunde „und die unmerkliche Einwirkung Gottes, welche gewöhnlich das Glück genannt wird“ (Hobbes, 1970: 70/80). „Die größte menschliche Macht“, exponiert Hobbes jedoch, „ist die, welche aus der Verbindung sehr vieler Menschen zu einer Person (Def.: Person: s. Teil b.) entsteht, sie mag nun eine natürliche sein, wie der Mensch oder aber eine künstliche Person wie der Staat, wenn nur von dem Willen derselben die Macht aller übrigen abhängt“ (Hobbes, 1970: 80). Der Grund dafür, dass Hobbes der absoluten Macht so viel Bedeutung beimisst liegt darin, dass der Inhaber sowohl seine eigenen Interessen vollständig verwirklichen kann und dabei keinen seiner Mitmenschen fürchten muss, als auch, dass die Mitmenschen sich nicht weiter fürchten müssen, da sie unter dem Schutz des allmächtigen ´Oberherrn´ stehen.

Man konstatiert, dass die Machtverhältnisse unter den Menschen davon abhängen, ob sie sich im ´Naturzustand´ befinden oder ob sie ihre Macht auf einen Souverän übertragen haben. Im letzteren Falle existiert für die Menschen keine Macht im Hinblick auf das Verhältnis Mensch-Mensch, sie erlebt lediglich in dem Falle eine Renaissance, in dem der Monarch ums Leben gekommen ist und ein Nachfolger nicht benannt beziehungsweise gefunden werden konnte oder aber, dass der ´Oberherr´ nicht weiter imstande ist, den Schutz seiner Untertanen zu gewährleisten – denn aus diesem Grund kam der Vertrag schließlich erst zustande. Unter diesen Voraussetzungen kehrt der Staat in den Naturzustand zurück und die ehemaligen ´Bürger´, welche nun aus ihrer Doppelrolle herausschlüpfen, sind von nun an ausschließlich ´Menschen´ und somit wieder dem Konkurrenzkampf um die Macht und Güter ausgesetzt.

Im Naturzustand hingegen sollte das ´Naturrecht´ regieren, welches zu Hobbes Zeiten in der Gedankenvorstellung eingegliedert war, „dass Individuum gegen Individuum als Macht stehe, und zwar prinzipiell auf dem Fuße der Freiheit und Gleichheit, oder der gleichen und allgemeinen Freiheit. Die Lehre ist daher Korrelat eines gesellschaftlichen Zustandes, worin die persönliche Freiheit normale Erscheinung und das Privateigentum ausgebildet ist“ (Tönnies, 1971: 199). Hobbes dreht diese – zu seiner Zeit weit verbreitete – Lehre jedoch um und argumentiert bezüglich dieses Rechts – im Hinblick auf seine persönlichen Erfahrungen in und mit England –, dass, wenn diese herrschende Lehre des Naturrechts befolgt werden müsse, sie lediglich zwischen natürlichen Feinden als Kriegs- und nicht als Friedensrecht befolgt werden muss (vgl. Tönnies, 1971: 202). Das Naturrecht verkommt somit zu einem „ius inutile“ (Tönnies, 1971: 202) – einem unnützen Recht, das in Wahrheit nicht einmal den Keim eines Rechts enthält. Die Begriffe ´Recht´ und ´Unrecht´ leiten sich nach Hobbes ausschließlich aus der Verbindung mit einem Staate ab (vgl. Tönnies, 1971: 202). Sein Vorschlag für ein geltendes Naturrecht, aus dem er schließlich auch einen Teil für die Motivation zum Zusammenschluss der Menschen zieht, lautet „anderen das zu tun, was wir wünschen, dass es uns von anderen geschehe“ (Hobbes, 1970: 151).

Es lässt sich also abschließend folgern, dass im zwischenmenschlichen Zusammensein Macht zu einem großen Teil von der Anerkennung durch andere geprägt ist beziehungsweise: „jede solche Eigenschaft, welche viel Liebe oder viel Furcht erweckt, ja schon der bloße Ruf einer solchen Eigenschaft, ist Macht, weil uns dadurch viel Hilfe und Dienste verschafft werden“ (Hobbes, 1970: 80).

Anders verhält es sich hingegen im Staate, welcher – wie gesagt – durch die Bündelung der Macht aller Menschen in einem Gebiet auf eine Person entstanden ist.

b. Zwischen dem Staat und den Menschen

Zum besseren Verständnis seiner Theorie des Staatsaufbaus und der Machtstrukturen zwischen dem Staatsapparat und den Bürgern des Staates, sollten vorab noch zwei äußerst wichtige Definitionen erläutert werden, die Hobbes in direkten Zusammenhang mit dem Begriff der Macht setzt. Es geht hierbei um die Begriffe der ´Würde´ und der ´Ehre´:

Die ´Würde´ ist in Hobbes Schriften in Abhängigkeit von einem Machthaber interpretiert. Sie existiert folglich nur in einem Staate und resultiert aus der Beurteilung des Machtinhabers. Würde setzt er mit Wert beziehungsweise Tüchtigkeit gleich. „Mit der Würde eines Menschen geht es meistens wie mit allen übrigen Dingen, deren Wert von dem Urteil des Käufers, nicht aber dem des Verkäufers abhängt“ (Hobbes, 1971: 81), so der Materialist Thomas Hobbes. ´Würde´ unterliegt folglich dem Wandel der Einschätzungen anderer und wird nicht durch religiöse oder metaphysische Kriterien beeinflusst, sondern basiert allein auf dem Urteil des Staates: „Unter Würde versteht man insgemein den Wert, welcher auf dem Urteile nicht eines einzelnen Menschen, sondern viel mehr eines ganzen Staates beruht, nach welchem ihm Regierungs- oder obrigkeitliche oder sonst öffentliche Geschäfte übertragen und ehrenvolle Namen oder Titel beigelegt werden“ (Hobbes, 1970: 82). In Hobbes Theorie ist der Mensch also zwingend ein politisches Wesen, welches untrennbar mit der ihn umgebenen Gesellschaft verknüpft ist. Entsprechend ist ein Amt im Dienste des Staates ein Quell besonders großer Würde.

Der Begriff der ´Ehre´ oder ´Tugendhaftigkeit´ ergibt sich aus der Beurteilung der Macht eines einzelnen. Erkennt man die Macht eines anderen an, so ehrt man diesen (vgl. Hobbes, 1970: 82). Ehre kann sich in verschiedenen Handlungen äußern, so sind das zum Beispiel das Ansprechen um Hilfe, gleichwohl das Nachgeben in einem Disput, die Beschenkung, die Untertänigkeit oder das Vertrauen Zeichen der Anerkennung der größeren Macht des Gegenüber und somit Ehrerbietungen (vgl. Hobbes, 1970: 82/83). In der Beziehung zum Staate unterscheidet Hobbes jedoch noch weitere Formen der Ehrerbietung, die durch Titel, Ämter oder sonstige Geschäfte charakterisiert sind, welche im Voraus vom Staate selbst als solche festgelegt wurden.

„Bei dem Leviathan ist derjenige, welcher die höchste Gewalt besitzt, gleichsam die Seele, welche den ganzen Körper belebt und in Bewegung setzt; die Obrigkeiten und Beamten stellen die künstliche Glieder vor; die von der höchsten Gewalt abhängenden Belohnungen und Bestrafungen, wodurch jeder einzelne zur Erfüllung seiner Obliegenheiten angehalten wird, vertreten die Stelle der Nerven; das Vermögen einzelner Personen ist hier die Kraft, so wie das Glück des Volkes das allgemeine Geschäft; die Staatsmänner, von welchen die nötigen Kenntnisse erwartet werden, sind das Gedächtnis; Billigkeit und Recht eine künstliche Vernunft; Einigkeit ist gesunder, Aufruhr hingegen kranker Zustand und Bürgerkrieg der Tod. Die Verträge endlich, welche die Teile des Staatskörpers verbinden, sind jenem bei Erschaffung der Welt von Gott gebrauchten Machtworte gleich: Es werde oder lasst uns Menschen machen“ (Hobbes, 1970: 5/6). So steht es in der Einleitung des ´Leviathan´ geschrieben. Diese Darstellung einer Art poetischer Intuition, die man von einem nüchternen Denker wie Hobbes kaum erwartet hätte, verdeutlichet in einer eindrucksvollen Art und Weise, wie Hobbes sich den Staatsaufbau vorstellt. Der Vergleich des Staates mit einem „Ungeheuer des biblischen Mythos“ (Tönnies, 1971: 236), der in der Bibel folgendermaßen beschreiben wird: „Auf Erden gibt es seinesgleichen nicht, dazu geschaffen, um sich nie zu fürchten. Alles Hohe blickt es an. König ist es über allen stolzen Tieren“ (Bibel, 1980, Buch Hiob v. 41,25/26. vgl. Tönnies, 1971: 236/237). Das Oberhaupt des Staates, so könnte man diese Passage auf unser Thema hin transformieren, sollte infolgedessen allmächtig und unantastbar sein, ein über allen thronender Monarch mit absoluter Gewalt. Zum Status eines Herrschers avanciert man nach Hobbes auf zweierlei Wegen: Zum einen durch die finanzielle oder andere Abhängigkeit anderer von einem selbst oder den kriegerischen Sieg über ein anderes Land, zum anderen – und dieser Fall wird im weiteren intensiver behandelt – durch den bereits angesprochenen Vertrag. Ersteres führt zum „Eroberungsstaat, das letztere zum institutionellen Staat“ (Hobbes, 1970: 156).

Die Legitimation eines Herrschers, welche bereits im Teil drei dieser Arbeit behandelt wurde, setzt sich aus dem gemeinsamen Vertrag aller Menschen zusammen, welche ihrer Macht entsagen und dem ´Leviathan´ alles nur Mögliche zusprechen, damit er „durch seine Stärke und Klugheit“ (Hobbes: 1970: 151) für ihre Sicherheit sorge. „Ich übergebe mein Recht, mich selbst zu beherrschen, diesem Menschen oder dieser Gesellschaft unter der Bedingung, dass du ebenfalls dein Recht über dich ihm oder ihr abtrittst“ (Hobbes 1970: 155).

Eine bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffes ´Person´ im 16. Kapitel des ´Leviathan´. Eine Person wird, gemäß der Etymologie mit einer Maske oder Larve verglichen (vgl. Tönnies, 1971: 239). Sie ist ein Schauspieler und agiert oder vertritt jemanden (auch wenn sie ihr eigenes Interesse vertritt). Wenn sie einen anderen Menschen vertritt, handelt sie in dessen Namen und spielt sozusagen seine Rolle (vgl. Tönnies, 1971: 239, vgl. Hobbes, 1970: 114/145). Diese Stellvertretung durch eine künstliche Person kann nun mit oder ohne Vollmacht bestehen, das heißt mit ´Mandat´ oder ohne. Durch ein echtes Mandat kann der Vertretene den Vertreter binden. Bezogen auf unseren Staat wird nun die Menge durch eine natürliche oder künstliche Person repräsentiert. Dazu muss jedoch jeder einzelne aus der Menge seine Zustimmung geben und somit an dem ´Mandat´ mitwirken (vgl. Tönnies, 1971: 239/240), „denn nicht bei denen, welche vertreten werden, sondern bei dem, der vertritt, kann eine Einheit angenommen werden, und bei einer Menge ist keine andere Art von Einheit denkbar“ (Hobbes, 1971: 145). Die künstliche Person kann also auch eine Gruppe von Personen verkörpern, wodurch Hobbes die Möglichkeit anderer Regierungsformen als die monarchische nicht ausschließt. Er betrachtet letztere jedoch als die idealste.

Hobbes führt im folgenden seine Definition vom Staat aus: „Staat ist eine Person, deren Handlungen eine große Menge Menschenkraft der gegenseitigen Verträge eines jeden als ihre eigenen ansehen, auf dass diese nach ihrem Gutdünken die Macht aller zum Frieden und zur gemeinschaftlichen Verteidigung anwende“ (Hobbes, 1970: 155/156). In dieser Definition wird noch einmal auf das Staatsoberhaupt als die „höchste Gewalt“ (Hobbes, 1970:156) verwiesen und daraufhin klargestellt, dass die übrigen eines Staates als „Untertanen und Bürger“ (Hobbes, 1970:156) zu bezeichnen sind. Dementsprechend diskrebiert er im weiteren Verlaufe die Rechte der ´höchsten Gewalt´, welche ihr eine uneingeschränkte Macht über die Untertanen zusprechen, denn der ´Oberherr´ kann keinem Untertan Unrecht tun; „was er tut, tun sie selbst“ (Hobbes, 1970: 160).

Dass sich die Menschen an den von ihnen geschlossenen Vertrag halten, ist für Hobbes eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren eines Staates und auf der anderen Seite eine moralische Pflicht, welche sich der Mensch mit dem Abschluss des Vertrages selbst auferlegt. Hobbes gestaltet das Naturrecht nicht nach moralischen Prinzipien, sondern die moralischen nach naturrechtlichen. Es steht also der moralische Grundsatz: „Wenn du einen Vertrag geschlossen hast, so musst du ihn halten“, transformiert ins juristische: „Verträge binden den Willen“ (vgl. Tönnies, 1971: 207). „Darum heißt es im dritten Gesetz der Natur: „Menschen müssen ihre Verträge erfüllen“, darin bestehe die Quelle und der Ursprung der „Gerechtigkeit““ (Tönnies, 1971: 207). Dass der Bürger seine Verantwortung gegenüber dem Staate erfüllt, wird durch die staatlichen Organe (Polizei, Gerichte) kontrolliert. Sie haben vom Herrscher die Befugnis, in seinem Namen Urteile zu fällen und Verstöße gegen die geltenden Rechte zu ahnden.

Zusammenfassend heißt das: der Mensch - als rationales Wesen - gibt einen Teil seiner Freiheit, das Recht sich selbst zu regieren, als ein ´Steuerelement´ an den Staat ab und erhält im Gegenzug Frieden und Ordnung. Es bleibt ihm nicht einmal das Widerstandsrecht – die Unterwerfung geschieht ohne jegliche Restriktion der folglich uneingeschränkten staatlichen Macht, deren Einschränkung in Hobbes Augen den Niedergang des Staates bedeutet. Diese überdeutliche rechtspositivistische Position verleiht dem Herrscher in ´Hobbes Staat´ eine uneingeschränkte Macht über seine Untertanen, solange er am Leben und handlungsfähig ist.

Eine andere Situation stellt sich im Verhältnis zweier Staaten zueinander. Diese Frage soll im nächsten Teil dieser Arbeit betrachtet werden.

c. Zwischen den Staaten

Über das Verhältnis zweier Staaten zueinander äußert sich Thomas Hobbes im ´Leviathan´ ausgesprochen selten. Auch die spätere Forschung schien diesem Thema nur geringe Aufmerksamkeit gewidmet zu haben, da sich im Gegensatz zu seiner Naturzustands- oder generellen Machttheorie kaum Quellen bezüglich seiner Theorie zu internationalen Beziehungen finden lassen.

Kommen wir zunächst kurz zu einem ´Sonderfall´: der Kolonie. Die Kolonie, welche durch ein Gebiet charakterisiert ist, welches sich nicht innerhalb der eigentlichen Staatsgrenzen befindet, untersteht nach Hobbes Ansicht selbstverständlich trotzdem den Befehlen der Mutterlandsautorität. Zur Regierung der Kolonie werden jedoch Gouverneure (oder auch Gesellschaften) eingesetzt, welche im Sinne und mit der Vollmacht des Herrschers die Geschäfte des anderen Gebietes regeln (vgl. Hobbes, 1970: 204/205). Dies ist der einzige in Hobbes Werk beschriebene Fall, in dem sich die Macht eines ´Oberherrn´ ohne auf ein anderes Gebiet ausdehnt. Ein fernes Gebiet – sei es nun besetzt oder erobert worden – wird im Grunde dem Gebiet des Vaterlandes hinzugerechnet, erhält jedoch einen eigenen Status, da eine direkte Herrschaft durch den ´Oberherrn´ nicht möglich ist.

In allen anderen Fällen zwischenstaatlicher Beziehungen ist – wieder einmal – der Vertrag von immenser Bedeutung. Hobbes beschreibt par Exemplum im 21. Kapitel des ´Leviathan´: „Schickt der Landesherr einen Untertan ins Elend, ist er während seiner Landesverweisung nicht mehr Untertan. Wer aber gewisser Geschäfte wegen in einen anderen Staat geschickt wird oder Erlaubnis zum Reisen erhält, bleibt Bürger und Untertan, und zwar nur auf Grund gewisser Verträge der Staaten untereinander; sonst aber ist jeder immer den Gesetzen des Staates unterworfen, in dessen Grenzen er sich befindet“ (Hobbes, 1970: 198/199). Ergo stellt er die Staaten grundsätzlich gleich. Die Macht eines Herrschers reicht nicht über die eigene Landesgrenze hinaus, denn dort beginnt die Macht des anderen ´Oberherrn´ zu wirken. Eine Wirkung seiner Macht auf Personen, welche sich in einem anderen Land aufhalten, erreicht der Herrscher nur über bilaterale Verträge.

Anders verhält es sich, wenn sich ein Staat mit einem anderen Staate im Krieg befindet. In dieser Situation offeriert Hobbes folgende Möglichkeiten: Zunächst kann der fremde Staat den Monarchen gefangen halten. Unter diesen Umständen dauert seine Macht so lange an, wie die von ihm eingesetzten und bevollmächtigten Personen in der Lage sind, im Interesse des Monarchen zu handeln, also weiter zu kämpfen. Der Bürger bleibt ein dem Monarchen verbundener Untertan (vgl. Hobbes, 1970: 199). Wenn der Monarch jedoch nicht länger für den Schutz seiner Bürger Sorge tragen kann, so erlischt seine Macht, der Vertrag wird hinfällig (vgl. Hobbes, 1970: 197). Unterwirft sich ein Monarch jedoch einem anderen Staate, so unterstehen seine Bürger fortan dem Sieger.

Interpretiert man diese praktischen Beispiele aus dem ´Leviathan´ so kommt man zu dem Schluss, dass sich das Recht auf der interstaatlichen Ebene ähnlich verhält, wie das Recht im ´Naturzustand´. Der Staatswille verkörpert den Willen seiner Bürger und der ´Oberherr´ kann somit wie ein natürlicher Mensch handeln. Im Zuge des Menschenbildes ´Homo Homini Lupus´ hegen die Staaten untereinander konkurrierende Positionen, Neid, Hass und Missgunst; lediglich aus der Vernunft ihrer Führer entstehen Verträge, welche zum Selbstschutz und zur Abwendung von körperlichem Leid dienen. Bekräftigt wird diese These durch einen Passage aus dem 18. Kapitel des ´Leviathan´, in welchem Hobbes konstituiert, dass die ´höchste Gewalt´ Krieg gegen andere Staaten nach Gutdünken beschließen können muss und dabei gleichzeitig entscheidet, „ob ein Krieg ihrem Staate vorteilhaft oder nachteilig sein wird oder nicht“ (Hobbes, 1970: 162). Er betrachtet die Führung des Staates als rationale Person, welche abwägt, ob das Risiko und das Leid eines Krieges im Verhältnis zum möglichen Ertrag, welcher durch Sicherheit, Reichtum, Gebietsvergrößerung etc. geprägt wäre, in einem ´angemessenen´ Verhältnis steht oder nicht.

Ergo leben die Staaten nur so lange friedlich miteinander, wie sie den Gegner mit Respekt betrachten und einer kriegerischen Konfrontation mit ihm aus dem Wege gehen wollen. Beginnt in einem Staate – zum Beispiel durch einen Bürgerkrieg – dieser ´Glanz nach außen´ zu bröckeln, so werden die umliegenden Staaten möglicher Weise aus Eigennutz und Gier ´über ihn herfallen´; sie lassen nicht gern die Gelegenheit aus, „ihre Nachbarn zu schwächen“ (Hobbes, 1970: 268).*

5. Rück- und Ausblicke

In diesem abschließenden Kapitel der Arbeit über Hobbes Machttheorien sollen nun einige Probleme aufgezeigt und damit zusammenhängend einige Rück- und Ausblicke in Betrachtung seines Werkes vorgenommen werden. Zunächst rücken einige Probleme und Schwierigkeiten, welche bei der Betrachtung des Machtkonzeptes ins Auge stechen, in den Betrachtungsmittelpunkt:

Eine diffizile Situation, die bei der Arbeit an Thomas Hobbes Werk zu Tage tritt, ist die Heterogenität der verschiedenen Arten der beschriebenen Macht. Hindess schreibt dazu: „It is far from clear, that the eloquence of one person, the strength of a second, and the reputation of a third can be added together to a form of power greater than any one of them” (Hindess, 1996: 38). Hobbes verwendet in seiner Machtdeskription eine Vielzahl unterschiedlicher Merkmale, an denen sich Macht ablesen lässt und benutzt gleichzeitig verschiedene Dimensionen, in denen sich Macht etabliert. So ist die Macht, welche zwischen den Menschen herrscht von anderen Faktoren abhängig, als die Macht, welche zwischen den Menschen und dem Staate besteht. Für den Leser stellt diese komplexe Konstruktion des öfteren vor Verständnisprobleme und bereitet Schwierigkeiten im Hinblick auf das Nachvollziehen der Theorie.

Als weiter problematisch stellt sich die Organisation eines Konsensus in der Art wie Hobbes sie beschreibt, dar, also die Bündelung der Macht und die Absprache und Koordination der Individuen untereinander. Dies scheint – zumindest aus unserem Verständnis heraus – ein wohl undurchführbarer Gedanke. „For this reason“, so Hindess, „what Hobbes describes as the power of a sovereign is an unrealized, and almost certainly as unrealizable, aspiration” (Hindess, 1996: 38). Hobbes wäre der erste, welcher behauptet, dass eine führerlose Menschenmenge effektiv ihre Macht zusammenbringen und gemeinsam handeln könnte, so wie es im ´Leviathan´ zur Entstehung der souveränen Macht vorausgesetzt wird; im Grunde erfordert eine solche ´Versammlung´, einige Personen, welche die Koordination übernehmen und sich somit von der Masse abheben. Es würde folglich eine Art ´Führung´ entstehen, nämlich durch eben die Menschen, welche sich zum Ziel gesetzt haben, die anderen zusammenzubringen. Da dies in seinem Werk jedoch ungeklärt bleibt, bleibt das ´Realitätsproblem´ an dieser Stelle bestehen.

Ein weiteres Augenmerk sollte noch einmal auf die Verwendung des Begriffes der ´Macht des Souveräns´ gelegt werden. In Anbetracht der einleitenden Definition, dass die Macht eines jeden den Inbegriff aller Mittel darstellt, „die von ihm abhängen, um sich ein zukünftiges Gut zueigen zu machen“ (Hobbes, 1970: 79), stellt die Macht der Obrigkeit in einem Staate ein davon zu unterscheidendes Phänomen dar. Hindess sieht in der Diskussion über die ´souveräne Macht´ mehr eine Beschreibung der politischen Ordnung in einer Gesellschaft und der Art der Regierung, denn eine Ausführung seiner Machttheorie (vgl. Hindess, 1996: 39). Die Macht eines Souveräns resultiert sowohl aus seiner Stellung als zentrale Gewalt in einem Staat, als auch aus der Entscheidungsbefugnis, welche diese besitzt und welche das Volk als bindend akzeptiert hat.

Die verschiedenen Dimensionen, welche in dieser Arbeit behandelt werden und in welchen der Machtbegriff immer verschiedene Bedeutung erlangt, zeigen deutlich, dass sich, abseits der Probleme, welche die Konstitution des Staates allein mit sich bringt, weitere Schwierigkeiten in Hobbes Machtkonstrukt zutage treten. Ein Beispiel wurde bereits in der Einleitung erläutert. Doch unabhängig von diesen teils widersprüchlichen, teils unrealistischen und utopischen Konzepten und Prämissen, verkörpert das Gesamtwerk einen in sich geschlossenen Komplex, welcher Wissenschaftler nachfolgender Generationen bis heute inspirierte und herausforderte.

Viele Theoretiker – allen voran Max Weber – verarbeiteten oder gründeten ihre Staatsphilosophien auf dem Hobbesschen Ansatz, entwickelten ihn entweder weiter oder zogen aus den Grundlagen differente Konklusionen. Weber pflichtet Hobbes beispielsweise in der Annahme der Staatskonstituierung bei, die sich in beiden Theorien im Gewaltmonopol manifestiert, Hannah Arendt unterstützt Hobbes Aussage – wahrscheinlich unbewusst – indem sie den Egoismus und das Eingennutzbestreben der mächtigen Gruppen deklariert. Ihre Prämisse „Nackte Gewalt tritt auf, wo Macht verloren geht“ (Arendt, 1990: 55) könnte ebenfalls – unter den Hobbesschen Ausgangsbedingungen – im ´Leviathan´ geschrieben stehen.

Aber nicht nur die theoretischen Konzepte, auch der menschliche Alltag wird heute von den Theorien bestimmt, welche um die Zeit von Thomas Hobbes und seinen ´geistigen Vätern´ wie Aristoteles begründet wurden. Hobbes Gedanken bezüglich der Rechte und Pflichten der Menschen, besonders auch der Frauen, sind in diesem Zusammenhang hervorzuheben. In Kapitel 20 des ´Leviathan´ inkorporiert Hobbes beispielsweise die Gleichberechtigung in sein Staatskonstrukt: „Einige haben fälschlicherweise geglaubt, dass dem Vater um des Geschlechtsvorzuges willen das Recht der Herrschaft zukomme; denn das männliche Geschlecht ist dem weiblichen an Stärke und Klugheit nicht immer so überlegen, dass dadurch die Herrschaft ohne Krieg entschieden werden könnte. In den Staaten gilt das bürgerliche Gesetz. Wo also der Regierende ein Mann ist, da gebührt ihm das Recht über die königlichen Kinder, so wie im umgekehrten Falle der weiblichen Regentin“ (Hobbes, 1970: 179). Unbeachtet der Wörter wie ´nicht immer´ herrscht in seiner Theorie die Konzeption einer Macht vor, welche sich nicht geschlechterspezifisch differenzieren lässt. Die Frau hat im Grunde das selbe Machtpotential wie ihr maskuliner Antagonist, die Macht beruht ausschließlich auf ihrer Position im Staate.

Ein weiteres Beispiel für die Aktualität und die nachreichende Wirkung seines Werkes lässt sich bei einem Blick auf die Grundsätze unserer Rechtssprechung und in Kapitel 27 ´Von Verbrechen, Entschuldigungen und Strafmilderungen´ des ´Leviathan´ finden: dort offenbart sich dem Leser zunächst der ´Grundsatz der Verhältnismäßigkeit´ , vor allem der ´Angemessenheit´, mit den Worten: „Denn eine Strafe, welche größer als nötig ist, um von einem Verbrechen abzuschrecken, treibt zu weiterem Verbrechen“ (Hobbes, 1970: 246), weiter finden wir das ´Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzten´, welches besagt, dass Strafe für ein im Nachhinein beschlossenes Gesetz unzulässig ist, angesprochen mit den Worten: „Was vor der Verabschiedung eines Gesetzes geschah, kann nachher nicht als Verbrechen angesehen werden“ (Hobbes, 1970: 246).

Die Wirkung seiner Schriften dauert folglich bis in die heutige Zeit an und inspiriert die Theoretiker auf dem gesamten Erdball. Trotz Übereinkünften und Auseinandersetzungen bezüglich diverser Ungereimtheiten und visionären Übermuts ist die Konstruktion von Thomas Hobbes ein grundlegendes Exempel für weitergehende Forschungen und Theorien, vor allem im Bereich der Vertragstheorie geworden und somit heute noch von einer überraschenden Aktualität.

6. Literaturliste:

- Arendt, Hannah: Macht und Gewalt, München (7.Auflage, 1990): Piper
- Bibel, Freiburg i.B. (1980): Herder Verlag
- Bredekamp, Horst 1999: Thomas Hobbes visuelle Strategien: Der Leviathan: Urbild des modernen Staates; Werkillustrationen und Portraits, Berlin: Akademischer Verlag
- Brockhaus, 5. Auflg. 1993, Leipzig/München
- Hindess, Barry 1996: Discourses Of Power: From Hobbes to Foucault, Cambridge/Oxford: Blackwell Publishers Inc.
- Hobbes, Thomas 1651: Der Leviathan Teil 1 und 2, Stuttgart: Reclam (1970)
- Luhmann, Niklas 1975: Macht, Stuttgart: Ferdinand Enke Verlag
- Nida-Rümelin, Julian 1996: Bellum omnium contra omnes. Konflikttheorie und Naturzustandskonzeption im 13. Kapitel des Leviathan, in: Kerstin, Wolfgang (Hrsg.), Thomas Hobbes, Leviathan und Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Berlin: Akademischer Verlag (S.109-129)
- Tönnies, Ferdinand 1971: Thomas Hobbes – Leben und Lehre, Bad Cannstatt: Friedrich Frommann Verlag
- Weber, Max 1992: Politik als Beruf, Stuttgart: Reclam
- Weber, Max 1980: Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen: Mohr
Internetlinks:
- Philosophielexikon 1: http://www.philosophenlexikon.de/hobbes.htm, Stand: 20.11.2001
- Philosophielexikon 2: http://www.philolex.de/hobbes.htm, Stand: 20.11.2001
- Gutenberg: http://www.gutenberg.aol.de/kant/kukp.281.htm, Stand: 26.11.2001

[...]


* Anmerkung: Folgt man der Logik der Hobbesschen Konstruktion, so ließen sich seine Ausführungen in der folgenden Weise weiterführen: Wenn Staaten sich ähnlich dem ´Naturzustand´ vom Menschen zueinander verhalten, müssten ihre Beziehungen nicht nur durch Verträge geregelt werden, sondern sie benötigten darüber hinaus – entsprechend dem Verhältnis Staat bzw. Obrigkeit und Mensch bzw. Untertan – eine Art überstaatliche Obrigkeit, eine übergeordnete Gewalt, deren Recht und Gesetz dem Wohl und Schutz ihrer ´Untertanen-Staaten´ zu dienen hätte. Insofern wäre dieser Gedanke – hätte Hobbes ihn weitergedacht – ein Beispiel für die immense Aktualität seines Werkes (siehe Kapitel 5) – betrachtet man heutige suprastaatliche Institutionen wie zum Beispiel die UNO.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Der Begriff der Macht in Thomas Hobbes Leviathan
Université
University of Potsdam
Note
2,3
Auteur
Année
2001
Pages
22
N° de catalogue
V109141
ISBN (ebook)
9783640073245
Taille d'un fichier
419 KB
Langue
allemand
Mots clés
Begriff, Macht, Thomas, Hobbes, Leviathan
Citation du texte
Benjamin Miethling (Auteur), 2001, Der Begriff der Macht in Thomas Hobbes Leviathan, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109141

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