Die Bemühungen der WTO zur Etablierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung: Notwendigkeiten und Erfolgsaussichten


Trabajo de Seminario, 2004

23 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung: Die Abschaffung staatlicher Handelshemmnisse und die Folge für den internationalen Wettbewerb – ein Problemaufriss

II. Eine Internationale Wettbewerbsordnung
II.1. Internationale Wettbewerbsbeschränkungen, ihre Erscheinungsformen und das Verhalten der Nationalstaaten
II.2. Die WTO – ihre Anstrengungen und ihr Potential für die Etablierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung
II.3. Wie könnte ein Kompromiss für eine Internationale Wettbewerbsordnung aussehen und warum ist seine Realisierung schwierig?

III. Fazit: Ist eine Einbettung einer Internationalen Wettbewerbsordnung in die WTO notwendig und sinnvoll?

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung: Die Abschaffung staatlicher Handelshemmnisse und die Folge für den internationalen Wettbewerb – ein Problemaufriss

Einleitend ein Ausschnitt eines aktuellen Zeitungsartikels mit der Überschrift ´Fusionieren für die Republik´: „Eine Fusion der Pharmakonzerne Aventis und Sanofi-Synthélabo wäre so ganz nach dem Geschmack französischer Industriepolitiker. Das hat Wirtschaftsminister Francis Mer am Wochenende deutlich klar gemacht, nachdem immer klarer wurde, dass Sanofi ein Übernahmeangebot für Aventis vorbereitet. Unabhängig von der politischen Couleur streben alle Regierungen in Paris die Bildung global führender Konzerne an, die ihren Sitz und den Großteil ihrer Forschungsaktivitäten in Frankreich haben“.[1] Was man hier als einen typisch französischen Akt der ´Grande Nation´ abtun könnte ist in Wirklichkeit jedoch nur ein Beispiel einer global umfassenden Sichtweise:

Die Vereinigten Staaten von Amerika, zum Beispiel, gelten unter Ökonomen als ein Land, in welchem Verzerrrungen des Wettbewerbs rigoroser geahndet werden als in den meisten anderen Ländern der Erde. Man könnte es fast als ein ´Musterland´ der Bekämpfung von Kartellen und marktbeherrschenden Unternehmen bezeichnen (als Beispiel sei auf den populären Fall ´Microsoft´ verwiesen). Auf internationalem Terrain ähneln sich die Handlungsstrukturen der Industrienationen bzw. Wirtschaftsblöcke jedoch sehr: der nationalstaatliche Egoismus führt zu Handelskriegen und Protektionismus, zu Ausbeutungen der Schwachen und Kollusion unter den Starken. Was also innerhalb des eigenen Marktes oftmals verboten ist, das wird gerne zugelassen, wenn es sich vor allem auf ausländischen Märkten auswirkt.

Im Kreuzfeuer nationalstaatlicher Interessenskonflikte steht dabei die WTO. Mit ihrer Hilfe wurde eine internationale Handelsordnung geschaffen, der heute etwa ¾ aller Staaten der Welt angehören. Des weiteren wurden die Zollsätze (auf Industriewaren) weltweit von durchschnittlich 38% im Jahr 1947 (GATT-Gründung) bis auf 3,8% im Jahr 1994 gesenkt – ein revolutionärer Erfolg[2]. Die Schattenseiten dieser Entwicklung, die man der oftmals polemischen, zum Teil aber durchaus begründeten internationalen Kritik nicht entziehen kann, sind dabei folgender Gestalt: so lassen sich die internationalen Handelshemmnisse tarifärer und nichttarifärer Art, welche durch den Staat in Form von Steuern und Begünstigungen/Unterstützungen gewährt werden, zwar offensichtlich beschränken, internationale Wettbewerbshindernisse von privater Seite, also durch Unternehmen und Konzerne, bieten hingegen diverse Schlupflöcher für Industrie und Staat, um den reduzierten Protektionismus zu kompensieren. Die WTO, deren Handelspolitik die Absicht hat, staatliche Maßnahmen, die den internationalen Handel hemmen, zu beseitigen,[3] rückt in diesem Zusammenhang als eine Organisation mit dem postulierten Ziel „die Rahmenbedingungen für einen freien Welthandel zu schaffen“[4] in den Mittelpunkt des Interesses: und muss sich selbst eingestehen, (zumindest im Bereich des Warenhandels) bislang noch keine nennenswerten Erfolge im Rahmen internationaler Wettbewerbsbeschränkungen vorweisen zu können. Es konnten noch kaum plurilaterale oder gar multilaterale Abkommen getroffen werden, um wettbewerbsbehindernde- oder zerstörende Praktiken zu unterbinden[5] – im Gegenteil sind, sowohl durch die zunehmende Liberalisierung im Rahmen des internationalen Handels, als auch durch den Anstieg des Welthandels, vermehrt auftretende Wettbewerbsbeschränkungen durch die Unternehmen selbst zu beobachten und auch für die Zukunft zu erwarten.[6] Für die Durchsetzung eines freien globalen Handels ohne staatliche oder private Restriktionen ist eine Internationale Wettbewerbsordnung notwendig, welche die regionalen und nationalen Wettbewerbsordnungen (soweit vorhanden) berücksichtigt, gegebenenfalls an gesetzte Standards anpasst und somit im Zusammenspiel mit der bereits existierenden Handelspolitik der WTO eine effektivere Bekämpfung von Beschränkungen des internationalen Warenverkehrs bewirkt.

Die Fragen, wie eine solche Wettbewerbsordnung aussehen könnte, ob sie politisch durchsetzbar wäre und ob man sie im Rahmen der WTO oder als selbstständige Institution einrichten sollte, sind Gegenstand der in den nächsten Kapiteln angestellten Klärungsversuche. Dazu werden zunächst die wettbewerbsbehindernden Praktiken der Unternehmen im Zusammenhang mit den Lücken und (un-)beabsichtigten Formelkompromissen nationaler Wettbewerbsrechte betrachtet. Im Anschluss an die Problembehandlung richtet sich der Analysegang auf die Untersuchung des Potentials der WTO zur Etablierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung. Vor diesem Hintergrund wird im dritten Schritt ein konstruktiver Vorschlag für eine internationale Wettbewerbsordnung entwickelt, der zum einen auf verschiedenen, bereits existierenden Entwürfen basiert und zum anderen vor allem auf seine politische Durchsetzbarkeit und Zielorientierung ausgerichtet ist.

Einschub:

Wenn ich mich im Folgenden mit den Begriffen des Wettbewerbsrechts und der Handelspolitik auseinandersetze, so möchte ich diese beiden Terme kurz abgrenzen: unter Wettbewerbsrecht fallen – in Anlehnung an Peter M.A.L. Plompen – wettbewerbsfeindliche Handelspraktiken, Monopolisierung, Missbrauch marktbeherrschender oder marktmächtiger Positionen und die Fusionskontrolle. Der Begriff Handelspolitik bezieht sich in diesem Zusammenhang auf „obtaining and enforcing access to foreign markets“.[7]

II. Eine Internationale Wettbewerbsordnung

II.1. Internationale Wettbewerbsbeschränkungen, ihre Erscheinungsformen und das Verhalten der Nationalstaaten

Im Folgenden Kapitel möchte ich auf die gängigen Praktiken von internationalen Wettbewerbsbeschränkungen näher eingehen, nach deren Analyse ein fundierter Vorschlag für eine Internationale Wettbewerbsordnung überhaupt erst entwickelbar ist. Dabei soll zunächst das Dilemma der nationalen Wettbewerbspolitiken erläutert werden, das eine internationale Regelung als zwingend notwendig erscheinen lässt.

Grundlegend für die folgenden Überlegungen ist eine Betrachtungsweise der Situation nationalstaatlicher Wettbewerbspolitiken, die Scherer und Koopmann mit dem Gefangenendilemma der Spieltheorie vergleichen:[8] /[9] So stehen Staaten zum Beispiel bei der Bekämpfung oder Nicht-Bekämpfung von Exportkartellen vor einer Wahl, die sie zu folgender Überlegung veranlasst: bekämpfe ich (A) ein Exportkartell, so habe ich Bereich der Industriepolitik Abstriche gemacht und die damit verbundenen Skalen- und andere Vorteile nicht genutzt. Handelt mein Gegenüber (B) jedoch ebenso wie ich, so werden meine eigenen Produzenten vor dem Einfluss großer Exportkartelle aus dem Ausland geschützt, was sich wiederum positiv im Inland auswirkt. Das gesamte Spiel könnte in folgender Matrix dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wir sehen, dass beide Staaten - egal wie sich der andere Staat verhält, für sich die nicht-kooperative Strategie wählen und dabei zum Ergebnis 2;2 kommen, was für jeden individuell das zweitschlechteste Ergebnis darstellt. Es bedarf also einer transparenten, neutral gesteuerten globalen (oder zumindest plurilateralen) Wettbewerbsordnung, um durch einen gesicherten „Schatten der Zukunft“[10] vom einzig pareto-inferioren 2;2-Ergebnis zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis 3;3 zu gelangen. In etwas greifbareren Zahlen ausgedrückt gehen Ökonomen heute von einer globalen Wohlfahrtssteigerung um 0,3% durch die Anwendung multilateraler Wettbewerbsregeln und die damit verbundene sinkende Kollusion aus.[11]

Im Folgenden möchte ich auf die Beschränkungen des internationalen Wettbewerbs näher eingehen. Dabei widme ich mich zunächst den Kartellen, also horizontalen und vertikalen Zusammenschlüssen und Absprachen mit Zielen verschiedener Art und Intensität, von langfristiger Sicherung wichtiger Rohstoffe durch Verträge mit dem einzigen Rohstofflieferanten einer Region (vertikal) bis zu Preis-, Mengen- oder Gebietsaufteilungen von Firmen auf einem oder verschiedenen Märkten (horizontal).

Scherer nennt vier hauptsächliche Gründe, die nationale Politiken dazu bewegen können, Kartelle zu befürworten:[12]

1. Sie können evtl. zur Erfüllung von Zielen der nationalen Industriepolitik beitragen
2. Die heimische Produktion profitiert evtl. von der Teilnahme an einem internationalen Kartell (z.B. Einflusskartelle, bei denen Absatzregionen aufgeteilt werden)
3. Bei ausschließlich einheimischen Kartellen können F&E-Investitionen und Expansionen aus den Monopolrenten finanziert werden und somit mittel- bis langfristig Vorteile auf den Exportmärkten gewonnen werden
4. Schließlich kann gemeinsames Agieren beim Verkauf, Finanzierung etc. positive Auswirkungen für Käufer und Verkäufer haben, weil die Firmen über einen gemeinsamen ´Handlungs- und Informationspool´ ihre Kosten senken können

In Anbetracht der potentiell positiven Wirkungen von einigen Kartellen für die heimische Wirtschaft verwundert es nicht, dass fast alle Staaten Export- und teilweise auch Importzusammenschlüsse explizit oder implizit über das Auswirkungsprinzip[13] vom Verbot in der nationalen Wettbewerbsordnung ausnehmen.[14] Doch gerade an dieser Stelle manifestiert sich ein fundamentaler Behinderungs- und Verdrängungsmissbrauch, welcher dem internationalen Warenhandel schadet. Vor allem die Klasse der ´aggressiven Kartelle´[15], welche auf eine Eroberung fremder Märkte und Verdrängung der Konkurrenz abzielen, müssen in einer Internationalen Wettbewerbsordnung berücksichtigt werden. Derzeit sind sie von den betroffenen Jurisdiktionen oftmals nur schwer zu bekämpfen, weil den nationalen Wettbewerbspolitiken keine Möglichkeit geboten wird, extraterritorial tätig zu werden (so kann die USA die OPEC nicht bekämpfen, weil hinter dieser die Öl-fördernden Länder stehen - ein Eingriff würde nach US-Recht eine Intervention in die innere Angelegenheit eines anderen Staates darstellen, was durch die ´Act of State-Doktrin´ verboten wird). So sind in der amerikanischen Rechtssprechung mit der ´Act of State´- Doktrin und der ´International Comity´ (Höflichkeitsprinzip gegenüber anderen Staaten) zwei Prinzipien verankert, die den Zugriff auf Unternehmen erschweren, wenn diese den inländischen Wettbewerb stören.[16]

Kartelle und andere restriktive Absprachen stellen einen Bereich der Wettbewerbspolitik dar, bei dem direkt interveniert werden kann. Eine unterschiedliche Situation ergibt sich für die Wettbewerbspolitik im Hinblick auf die Marktstruktur, also den Erhalt einer genügend großen Anbieterzahl, die zu einem freien Wettbewerb und somit zur Konsumentenwohlfahrt beitragen soll. Hier rücken Monopole und Fusionen in den Vordergrund:

Monopole und Fusionen bieten in erster Linie die Grundlage für einen Ausbeutungsmissbrauch (Monopolrenten werden unmittelbar im Austauschprozess mit der Marktgegenseite maximiert), sowie einen Behinderungsmissbrauch (Monopolrenten werden unmittelbar maximiert, z.B. indem Konkurrenten am Marktzutritt gehindert werden).[17] Das Dilemma, welchem die Nationalstaaten in diesem Fall ausgesetzt sind, ist ein Konflikt zwischen Industrie- und Wettbewerbspolitik. Die Industriepolitik bezeichnet den staatlichen Eingriff in die sektorale Produktionsstruktur einer Volkswirtschaft mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung der heimischen Industrie.[18] Dass solche Förderungen im Hinblick auf einen freien, ungehinderten Wettbewerb schädlich sind, liegt auf der Hand: im Zuge der Förderung der heimischen Industrie werden Firmen künstlich auf ein Niveau gebracht, das ihnen außerhalb des nationalen Absatzmarktes einen Vorteil verschafft. Eine Fusionskontrolle und eine Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen ist in den meisten Industriestaaten installiert, um vordergründig gegen derartige Wettbewerbsverzerrungen vorzugehen. Doch bieten sich vor allem durch unklare Formulierungen der nationalen Gesetze, sowie durch unterschiedliche Definitionen von Grundbegriffen diverse Schlupflöcher für die Nationalstaaten, um die industriepolitischen Ziele doch noch verfolgen zu können.[19] So legen die USA den Begriff ´marktbeherrschende Stellung´ eher großzügig aus, während in Deutschland und der EG eine strengere Grenzziehung vorgenommen wird. Bei der Fusionskontrolle gestaltet sich das Dilemma ebenso: einem Vorteil des Verbots von Fusionen, die eine marktbeherrschende Stellung nach sich ziehen stehen Effizienzgewinne durch Skalenerträge und die als positiv gewertete Investitionsbereitschaft der Unternehmen entgegen.[20] Auf den Punkt gebracht zieren sich nationale Fusionskontrollen vor einem Verbot von Fusionen aus Gründen, die Frederic Jenny, Berichterstatter des französischen Wettbewerbsrats, so erläutert: „Obwohl die französische Regierung die aggressive pro-Fusionen-Politik, die sie in den 60er Jahren verfolgte, aufgegeben hat, gibt es immer noch ein schwaches Gefühl bei den Offiziellen, dass große Unternehmen eher als kleine Firmen in der Lage sind, im internationalem Wettbewerbs zu bestehen und dass man deshalb generell nicht intervenieren sollte, wenn französische Firmen durch Fusionen ihre Größe zu auszuweiten versuchen“.[21]

Das Fazit dieses kurzen Überblicks über Wettbewerbsbeschränkungen, die im Inland zwar oft bekämpft werden, bei Auslandswirkungen jedoch in vielen Fällen den industriepolitischen Zielen untergeordnet werden, könnte lauten, dass nur durch eine neutrale, unparteiische Schlichtungsinstanz oder ein derartiges, effektives internationales Regelwerk eine wirkungsvolle und überparteiliche Bekämpfung von Kartellen, Fusionen und (Quasi-) Monopolen erreicht werden könnte. Wins spricht in diesem Zusammenhang von einer 3-Pfeiler Struktur der internationalen Wettbewerbspolitik: die Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und die Fusionskontrolle.[22] Wenn diese 3 Pfeiler effektiv im Rahmen einer internationalen Wettbewerbsordnung bekämpft würden, so wäre man dem Ziel eines freien Warenhandels auf globaler Ebene bereits ein ganzes Stück näher gekommen.

Ob diese internationale Wettbewerbsordnung Teil der WTO werden sollte ist eine der Hauptfragen dieser Arbeit; deshalb werde ich im Folgenden zunächst die Ansätze der WTO kurz vorstellen und erläutern, inwieweit sie in der Lage wäre, mit bereits vorhandenen Mechanismen, neben einer internationalen Handelsordnung auch eine internationale Wettbewerbsordnung unter ihrem Dach zu vereinen.

II.2. Die WTO – ihre Anstrengungen und ihr Potential für die Etablierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung

Die WTO geht auf eine Initiative der Uruguay-Runde (1986-1994) zurück und wurde im Jahr 1995 gegründet. Im Rahmen ihrer Arbeitsvorgaben lassen sich folgende Hauptaufgaben identifizieren:[23]

1. Die Erleichterung der Durchführung, Verwaltung und Wirkungsweise multi- und plurilateraler Handelsübereinkommen
2. Ein Forum für Verhandlungen zwischen Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen bieten
3. Die Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen Streitschlichtungsverfahren

Neben dem GATT-Abkommen aus dem Jahr 1948,[24] das primär den Warenhandel betrifft, vereint die WTO mittlerweile auch ein Abkommen zur Behandlung geistigen Eigentums (TRIP) und ein Abkommen über Dienstleistungen (GATS) unter seinem Dach. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die am 23. März 1948 unterzeichnete Havanna-Charta in Kapitel V Kartelle und Konzentrationen betreffende Bestimmungen erhielt, das als Ergänzung zur Handelspolitik formulierte internationale Kartellrecht aber wegen der fehlenden Ratifizierung der Havanna-Charta durch die USA nie in Kraft treten konnte,[25] enthalten diese Abkommen bereits in Ansätzen wettbewerbspolitische Regelungen, welche über den internationalen Handel hinaus auch den internationalen Wettbewerb in den speziellen Gebieten betreffen. Jüngste Deklarationen und Institutionen innerhalb der WTO, wie eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe „Working Group on the Interaction between Trade and Competition Policy“, zeigen ebenfalls eine vermehrte Beschäftigung der nach Havanna zunächst ad acta gelegten Einbeziehung des Wettbewerbsrechts seitens der WTO auf.

In der Doha-Runde, welche im November 2001 ihren Abschluss fand, beschlossen die Minister unter anderem, sich stärker auf das Zusammenwirken von Handels- und Wettbewerbspolitik zu konzentrieren. Zu diesem Zweck existiert die bereits erwähnte Arbeitsgruppe, welcher bislang jedoch lediglich eine Vorschlagskompetenz zugedacht ist. Prioritär zu behandelnde Themen sind dabei: „core principles including transparency, non-discrimination an procedural fairness, and provisions on hardcore cartels; modalities for voluntary cooperation; and support for progressive reinforcement of competition institutions in developing countries through capacity building”.[26]

Henning Wins untersucht in seinem Buch „Eine internationale Wettbewerbsordnung als Ergänzung zum Gatt“ aus dem Jahr 2000, welche bereits vorhandenen Elemente und Regelungen der WTO der Etablierung einer Wettbewerbsordnung als grundlegende Fundamente dienen könnten. Im Folgenden möchte ich auf einige dieser Punkte kurz eingehen:

Zunächst stellt Wins klar, dass in seinen Augen keine Möglichkeit für die Etablierung eines Internationalen Abkommens zum Schutz des Wettbewerbs außerhalb der WTO denkbar erscheint (Näheres zu den Alternativlösungen soll an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben, jedoch am Ende dieser Arbeit noch einmal aufgegriffen werden).

Grundsätzlich ebenen die handelspolitischen Sanktionsinstrumente der WTO, die bereits von den Unterzeichnerstaaten (derzeit 140) als verbindlich angesehen werden, ebenso die Bahn für die Aufnahme einer Internationalen Wettbewerbsordnung, wie die große politische Akzeptanz und die kostengünstige Etablierung eines solchen Abkommens in die bereits bestehende Organisation.[27] Im Detail existieren innerhalb des GATT eine Reihe von Prinzipen, welche für die Etablierung des Abkommens vorteilhaft sind, so zum Beispiel die Marktöffnung als Grundanliegen der WTO, welches ebenso das Grundanliegen einer sich dem Wettbewerbsschutz verpflichtenden Wettbewerbspolitik sein sollte. Auch das GATT-Prinzip der Meistbegünstigung lässt sich auf den internationalen Wettbewerb anwenden, genauso wie die Inländerbehandlung und Reziprozität.[28]

Über die grundlegenden Prinzipien hinaus gestaltet die WTO aber auch bereits heute in bestimmten Bereichen die Wettbewerbspolitik ihrer Signatarstaaten mit. Wins nennt in diesem Zusammenhang sechs Beispiele:[29]

1. restriktive Regeln gegenüber freiwilligen Selbstbeschränkungsabkommen, welche ökonomisch dem Exportkartellverbot entsprechen;
2. öffentliche Unternehmen müssen die Nichtdiskriminierungsregel einhalten;
3. das ´Agreement on Trade-Related Investment Measures´ (TRIMS) soll evtl. um Wettbewerbsregeln ergänzt werden;
4. Im Rahmen des GATS-Abkommens wird die Verzerrung des Dienstleistungshandels durch internationale Wettbewerbsbeschränkungen anerkannt;
5. Im Rahmen des TRIPs-Abkommens wird auf die Notwendigkeit der wettbewerbspolitischen Kontrolle von Lizenzvereinbarungen hingewiesen;
6. Im Rahmen des TRIPs-Abkommens wurden erstmals nationale Rechtsordnungen im multilateralen Handelssystem harmonisiert – genau darin sehen viele Ökonomen eine mögliche Grundlage einer Internationalen Wettbewerbsordnung.

Man erkennt unschwer, dass die WTO-Staaten die Notwendigkeit einer internationalen Regelung in Bezug auf internationale Wettbewerbsbeschränkungen erkannt haben, doch einen Souveränitätsverlust oftmals genauso fürchten, wie die Beschränkungen des Wettbewerbs. Insofern erscheinen sehr weitreichende Ziele, wie die Gründung eines Weltkartellamtes zur Einbettung eines wettbewerbspolitischen Abkommens innerhalb und außerhalb der WTO, derzeit als illusionär.[30]

Daraus abgeleitet sollen im Folgenden multilaterale Kompromissmöglichkeiten analysiert und zusammengefasst werden. Dazu ist anzumerken, dass ein plurilaterales Abkommen, welches die Haupthandelsblöcke USA, EU und Japan integriert, nach Meinung vieler Ökonomen bereits ausreicht, um das Trittbrettfahrerproblem einzudämmen und das größte Konfliktpotential beiseite zu räumen. Ein solches Wettbewerbsabkommen, welches betont für weitere Beitritte offen stünde, hätte zugleich eine große Sogwirkung auf die übrigen Staaten.[31]

II.3. Wie könnte ein Kompromiss für eine Internationale Wettbewerbsordnung aussehen und warum ist seine Realisierung schwierig?

In der Debatte um die Etablierung einer internationalen Wettbewerbsordnung (sei es unter dem Dach der WTO oder als separates Abkommen; sei es durch eine zentrale supranationale Behörde oder durch die Harmonisierung der nationalen Wettbewerbspolitiken), existieren bislang eine ganze Reihe von Vorschlägen, wie ein Kompromiss angesichts der beschriebenen Probleme erzielt werden könnte. Die Grenzen dieser Vorschläge liegen auf der einen Seite bei einer mangelhaften Wirkung oder Durchsetzungskraft des Abkommens, auf der anderen Seite bei der politischen Nichtdurchsetzbarkeit aufgrund eines zum Teil vermeintlichen oder tatsächlichen Souveränitätsverlustes vieler Nationalstaaten.

Das Beispiel der EG

Zunächst soll anhand eines Beispiels erläutert werden, wie sich die diffizile Übertragung regionaler Wettbewerbspolitikmodelle auf eine globale Ebene gestaltet. Dazu möchte ich das Beispiel der EG heranziehen: Das europäische Modell internationaler Kooperation in der Wettbewerbspolitik entstand durch die Integration der Märkte in Form der Beseitigung von Handels- und Investitionshindernissen, welche mit der Institutionalisierung einer supranationalen Wettbewerbspolitik Hand in Hand ging.[32] Die Bereitschaft der EG-Staaten zu einem Souveränitätsverzicht war also gegeben – das Vertrauen in eine faire Behandlung durch die Kommission vorhanden. Das EG-Wettbewerbsrecht schließt Wettbewerbsverstöße und -verfälschungen durch die Handelspolitik ein, was ebenfalls zu einem drastischen Souveränitätsverlust der Nationalstaaten führt, gleichzeitig jedoch das Gesamtkonzept konsequenter und schlüssiger in der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des Vertragsstaatenraumes macht.[33] Der Europäische Wirtschaftsraum, welcher über die Grenzen der EG hinausgeht, hat in diesem Zusammenhang eine interessante Dimension – hier wurde das Recht einer bereits bestehenden Vertragsstaatengemeinschaft auf weitere Staaten ausgeweitet und effektiv durchgesetzt. Dem zugrunde liegt eine 2-Pfeiler-Struktur, nach welcher die Einhaltung des EWR-Rechts innerhalb des EG-Raumes durch Kommission und EuGH vorgenommen wird, im EFTA-Raum (European Free Trade Association) spiegelbildlich von der EFTA-Überwachungsbehörde. Materiell unterscheiden sich EG und EWR jedoch kaum.

Warum ist hier möglich, was global nicht möglich sein soll? – Zunächst lässt sich konstatieren, dass die in der EG vertretenen Staaten historisch ähnliche Wurzeln und somit in ihren nationalen Politiken deutlich mehr Übereinstimmungen vorweisen können, als dies mit vielen Staaten anderer Kulturen der Fall ist. Des weiteren bestand durch die Geschichte, aber auch aufgrund der Konkurrenz, die aus USA drohte, ein vertiefter Wille zur Integration. Letztlich waren homogene Strukturen und Interessensübereinstimmungen vorhanden, so dass sich ein ´gemeinsamer Nenner´ leichter finden ließ, als es wohl im Hinblick auf ein Entwicklungsland möglich gewesen wäre. Was den EWR angeht so lässt sich konstatieren, dass die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) als potentielle EU-Kandidaten im Zuge der regionalen Integration ihre Gesetzgebung sowieso an die der Europäischen Union anpassen mussten.[34] Wir stellen also fest, dass das Konzept der EG nur bedingt auf eine breitere Staatenebene kopierbar wäre, da primär bereits vorhandene Wurzeln und nur in diesem Fall vorfindbare Interessensabwägungen als Motivation dienten.

Ein Kompromiss

Unter Berücksichtigung dieser Umstände soll nun aus mehreren Vorschlägen für eine Internationale Wettbewerbsordnung ein möglicher Kompromiss herausgefiltert werden. Das Abkommen sollte grundsätzliche ´Werte´, materialrechtliche Bestimmungen und Aussagen über die Einrichtung einer internationalen Wettbewerbsbehörde und/oder eines Panels zur Streitschlichtung enthalten (Das besondere Problem des Dumping, also der Verkauf der Ware eines Landes unter ihrem ´normalen Wert´ auf dem Markt eines anderen Landes[35] wird in diesem Zusammenhang außen vor gelassen, da es noch stärker die nationale Souveränität und die Unternehmensfreiheiten einschränkt und somit kurz- und mittelfristig nicht durchsetzbar sein wird. Außerdem zielt Antidumping in erster Linie auf die Bekämpfung der Folgen, nicht jedoch der Ursachen von Wettbewerbsbeschränkungen[36] ).

Grundsätzlich ist den hier berücksichtigten Vorschlägen (der ABA-Bericht, der DIAC, der Vorschlag von F.M. Scherer, der Van Miert-Bericht, der Vorschlag von Fox/Ordover und der Vorschlag von Wins) gemein, dass sie vor allem eine ´Untergrenze´ oder anders gesagt, einen Sockel schaffen wollen, auf dem in Zukunft aufgebaut werden soll. Wins spricht in diesem Zusammenhang von einer möglichst geringen ´Harmonisierung von Oben´ und der weiteren Ausgestaltung durch die Staaten selbst in einer ´Harmonisierung von Unten´, was einen Erhalt des innovativen Systemwettbewerbs garantiert und gleichzeitig durch vorgegebene Mindeststandards etc. die Effizienz des Abkommens sicherstellt.[37] Das Abkommen soll die nationalen Wettbewerbspolitiken nicht ersetzen, sondern vielmehr miteinander in Einklang bringen.

Im Detail wenden wir uns zunächst den materialrechtlichen Bestimmungen und hier den Kartellen/Vereinbarungen zu. Diese sollten als Mindeststandards für alle Vertragsstaaten verpflichtend sein, um einen umfassenden gemeinsamen Mindestschutz des Wettbewerbs zu gewährleisten. „Bei einem höheren Schutzniveau durch ein nationales Kartellrecht wird dieses Mehr an Schutz durch die Inlandsbehandlung internationalisiert, indem der Vorteil an alle Vertragsparteien weitergereicht wird. Durch das Prinzip des Mindestschutzes wird der Grundsatz der Inlandsbehandlung für Staaten mit einem hohen Schutzniveau erst politisch akzeptabel gestaltet. Der Mindestschutz garantiert somit zu einem gewissen Grad, dass einige Länder nicht nur nehmen, während andere nur geben“.[38]

Für die horizontale Ebene sehen die meisten hier berücksichtigten Vorschläge Verbote vor, zum Teil nur das Verbot von Exportkartellen (welche die häufigste und zumeist intensivste Wettbewerbsbeschränkung darstellt), zum Teil gepaart mit der ´Rule of Reason´. Letztere erleichtert zwar die politische Durchsetzbarkeit; da Ausnahmen für einige Vereinbarungen die Hintertür geöffnet wird und damit eine hohe Rechtunsicherheit für Staaten und Unternehmen entsteht sollte man jedoch bei horizontalen Vereinbarungen darauf verzichten.[39] Das einfache Verbot horizontaler Kartelle/Vereinbarungen scheint am sinnvollsten- und im Falle einer Ratifizierung durch viele und vor allem große Staaten und Handelsblöcke auch für alle Beteiligten unter dem Strich lohnend zu sein. Für vertikale Vereinbarungen liegen bei vielen Vorschlägen keine oder nur unzureichende Maßnahmen vor, die ´rule of reason´ erscheint in diesem Zusammenhang aber am konsensfähigsten. Ein per-se Verbot wäre auch wegen den oftmals effizienten horizontalen Vereinbarungen unangemessen – es würden Ausnahmeregelungen ´en masse´ entstehen, was zu einer Zunahme der Intransparenz des Gesamtsystems führen würde.

Als nächstes soll der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersucht werden: hier schwanken die Ökonomen zwischen generellen Verboten (DIAC, Scherer, Van Miert) und einem Verbot, das sich lediglich auf den Behinderungsmissbrauch beschränkt (Fox/Ordover,Wins), was insofern sinnvoll erscheint, als die zweite Form des Missbrauchs, der Ausbeutungsmissbrauch nur dann möglich wird, wenn potentielle Konkurrenz am Marktzutritt gehindert wird (eine Ausnahme bildet das Natürliche Monopol) und ein Ausbeutungsmissbrauch aufwändige und umstrittene Preiskontrollen mit sich bringen würde.[40]

Die Fusionskontrolle als Instrument zur Verhinderung von ausufernden und konsumentenwohlfahrts-schädigenden Mega-Konzernen ist ein wichtiger Bestandteil beinahe aller Modellvorschläge, doch ist dieser Punkt vor allem im Hinblick auf die politische Durchsetzbarkeit des Gesamtkonzeptes auch problematisch. Um die politische Durchsetzbarkeit zumindest möglich zu machen, sollte auf eine tiefere Detaillierung bei der Definition von Wettbewerbsgefährdung in diesem Bereich verzichtet werden und die weitere Ausgestaltung einer ´Harmonisierung von Unten´ vorbehalten bleiben.

Die unterschiedlichsten Ansichten weisen die Modelle für eine Internationale Wettbewerbsordnung in Bezug auf die Grundprinzipien zur Internalisierung negativer Externalitäten, also den „Geist der Wettbewerbsordnung“[41] auf. Diese Grundprinzipien sind vor allen Dingen deshalb notwendig, weil sie die Grundlage für die Harmonisierung der nationalen Wettbewerbspolitiken schaffen.

Einzig unbestritten bleibt dabei das erste Prinzip: die Zwischenstaatlichkeitsklausel, also die ausschließliche Erfassung grenzüberschreitender Wettbewerbsbeschränkungen durch die Internationale Wettbewerbsordnung. Trotz der diffizilen Trennung zwischen binnen- und außenwirtschaftlichen Wettbewerbswirkungen gibt es zu diesem Prinzip wohl keine Alternative.

Unterschiedliche Ansichten gibt es hinsichtlich der Etablierung des Auswirkungsprinzips. Dieses ermächtigt Rechtsanwender, das inländische Wettbewerbsrecht auch auf Wettbewerbsbeschränkungen von Marktteilnehmern aus Auslandsmärkten anzuwenden, sofern sich diese auf den inländischen Wettbewerb auswirken.[42] Problematisch ist hier die Feststellung des Vorhandenseins einer grenzüberschreitenden Wettbewerbsbeschränkung, vor allem, „wenn mehrere Staaten ein wettbewerbspolitisches Problem unterschiedlich beurteilen“.[43] Wins schlägt vor, diese Form der Einmischung in ausländische Angelegenheiten durch das ´Inländerprinzip´ zu ersetzen, wonach das inländische Wettbewerbsrecht greift, sobald eine Wettbewerbsbeschränkung von einem Marktteilnehmer mit Sitz im Inland vorgenommen wird. Durch ein ergänzendes ´Recht zur nationalen Verfahrensinitiative´, also dem direkten Zugang zu den nationalen Rechtsanwendungssystemen anderer Vertragsstaaten ließe sich gleichzeitig zusätzliche Kontrolle ausüben, ohne dass die Staaten Kompetenzen an eine supranationale Institution abgeben müssten.[44] Dieser Vorschlag klingt durchaus einleuchtend, auch wenn die Streitigkeiten in bezug auf die tatsächliche Umsetzung des Inländerprinzips in der Praxis als vorprogrammiert erscheinen. Zur tatsächlichen Durchsetzung bedarf es eines kompetenten und durchsetzungsstarken Streitschlichtungsorgans, welches später behandelt wird. Andere Vorschläge in diesem Bereich, wie das Prinzip der ´Internationalen Verfahrensinitiative´ unter der Kontrolle einer internationalen Kartellbehörde aus dem DIAC[45] oder die ´positive comity´-Klausel,[46] welche den Nationalstaaten eine Bereitschaft zum Vorgehen gegen wettbewerbswidriges Verhalten, das sich im Territorium eines Vertragspartners auswirkt, tragen den Grundüberlegungen von politischer Durchsetzbarkeit (int. Kartellbehörde mit weitreichenden Befugnissen) und Effektivität (´positive comity´) nicht gebührend Rechnung. An diesem Punkt stelle ich fest, dass das Inländerprinzip gemeinsam mit der nationalen Verfahrensinitiative einen weitgehend effektiveren Schutz darstellt, vor allem deshalb, weil es sich auf die internationalen Grundprinzipien und Mindeststandards stützt und somit den Hochschutzländern keine strengeren Maßnahmen abverlangt werden können.

Nächster Betrachtungspunkt soll in diesem Zusammenhang der institutionelle Unterbau einer Internationalen Wettbewerbsordnung sein: Es kursieren in diesem Zusammenhang die Vorschläge der Errichtung einer internationalen Wettbewerbsbehörde und die Einrichtung von Panels zur effektiven Streitschlichtung. Das in der WTO bereits erfolgreich eingesetzte Panel-System ist in allen Modellvorschlägen unumstritten für eine Internationale Wettbewerbsordnung vorgesehen. Wins schlägt darüber hinaus vor, das Panel als ad-hoc Panel zu etablieren, das von unabhängigen Gremien für jede Streitschlichtung neu zusammengestellt wird.[47] Dies macht eine eventuelle Instrumentalisierung und Schuldzuweisung an das Panel weniger wahrscheinlich – der Fokus liegt stärker auf dem eigentlichen Sachverhalt. Auch die personelle Zusammenstellung eines ständigen Panels würde sich schwierig gestalten, weil die Nationalstaaten selbstverständlich ihnen positiv gesinnte Personen dort vertreten sehen möchten (man siehe auch die aktuellen Streitigkeiten um die Kommissare in der EU...)[48].

Es stellt sich noch die Frage nach der Etablierung einer internationalen Wettbewerbsbehörde und deren Kompetenzen: Die Einsetzung einer Internationalen Wettbewerbsbehörde scheint in meinen Augen eine Notwendigkeit zu sein, die auch trotz einer schwierigen politischen Durchsetzbarkeit angegangen werden sollte. Neben dem symbolischen Wert einer solchen Behörde ist es vor allem mit Blick auf die Weiterentwicklung des Abkommens notwendig, ein Forum zu schaffen, welches – ausgestattet mit zunächst nur wenigen Kompetenzen – eine koordinierende Funktion ausübt. Unter dem Dach einer solchen Wettbewerbsbehörde stelle ich mir zunächst keine – wie von Scherer vorgeschlagene – zentrale Kartellbehörde vor,[49] sondern eine Art Forum zum Meinungsaustausch, zur Einsetzung der ad-hoc Panels und (evtl. im Rahmen einer Ministerkonferenz) zur Weiterentwicklung und Problembeseitigung. Die personelle Zusammensetzung der Behörde sollte trotz der zunächst eher marginalen Kompetenzen von Vornherein berücksichtigt werden – so sollten aus allen Handelsblöcken Mitarbeiter angestellt sein (ähnlich der UN), um schon zu Beginn ein in alle Richtungen faires und transparentes Bild auszustrahlen. Die tatsächlich handelnden Akteure müssen – der politischen Durchsetzbarkeit wegen – jedoch die Nationalstaaten bleiben; die internationale Wettbewerbsbehörde sollte sich ebenfalls mit Kritik an den Nationalstaaten zurückhalten, um nicht von vornherein bei einigen Staaten in Misskredit zu kommen.

Zusammenfassend wurde hier eine Internationale Wettbewerbsordnung konstruiert, welche folgende Prinzipien und materialrechtliche Mindeststandards umfasst:

Grundprinzipien:

- die Zwischenstaatlichkeitsklausel
- das Inländerprinzip + die nationale Verfahrensinitiative

materialrechtliche Mindeststandards:

- das Verbotsprinzip für horizontale Vereinbarungen
- die ´rule of reason´ für vertikale Vereinbarungen
- das Verbot des Behinderungsmissbrauchs (+evtl. das Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs)
- die Fusionskontrolle

Institutionen:

- ad hoc-Panels zur Streitschlichtung
- eine Internationale Wettbewerbsbehörde (zunächst primär als Forum mit wenigen koordinierenden Kompetenzen)

Nachdem nun ein Kompromissvorschlag für eine Internationale Wettbewerbsordnung entwickelt wurde, möchte ich mich im letzten Kapitel mit der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Einbettung eines solchen Abkommens in die WTO befassen.

III. Fazit: Ist eine Einbettung einer Internationalen Wettbewerbsordnung in die WTO notwendig und sinnvoll?

Es existieren durchaus berechtigte Gründe, die gegen ein internationales Wettbewerbsrecht im Rahmen der WTO sprechen, so zum Beispiel der Souveränitätsverlust der Staaten, die Überfrachtung der WTO mit immer neuen Bereichen, die großen Unterschiede zwischen den nationalen Rechten und das Argument, dass die Beseitigung staatlicher Verzerrungen wesentlich wichtiger sei, als die Bekämpfung privater Absprachen. Außerdem würde die internationale Harmonisierung der weltweit geltenden Regelungen die Suche nach der optimalen Wettbewerbsordnung erschweren (dem „Wettbewerb der Systeme“).[50]

Viele Ökonomen vertreten jedoch trotz dieser Argumente die Ansicht, dass eine Eingliederung oder nahe Anlehnung an die WTO eine substantielle Voraussetzung für die Etablierung sei, wie ich im Folgenden näher erläutern möchte:[51]

Den Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit einer Internationalen Wettbewerbsordnung vorausgesetzt, sollte man sich bei der Analyse dieses Problems zunächst der prinzipiellen Alternativen für ihre Etablierung bewusst werden: Eine Internationale Wettbewerbsordnung könnte in eine bestehende Organisation eingegliedert oder als eigenständige Institution etabliert werden. Im Falle der Eingliederung in eine Organisation existieren de facto lediglich drei in Frage kommende Organisationen: die OECD, UCTAD und die WTO. Alle drei Organisationen befassen sich – wie wir gesehen haben – bereits heute schon in bestimmten Bereichen mit Problemen des internationalen Wettbewerbs; doch bereits an dieser Stelle lassen sich UNCTAD und die OECD aufgrund eines gemeinsamen Problems als untauglich für die Integrierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung ausschließen: sie stehen beide in Verruf, einer bestimmten Ländergruppe nahe zu stehen (im Falle der OECD den Industrieländern, im Falle UNCTAD den Entwicklungsländern). Die OECD fällt bereits aufgrund ihrer vergleichsweise homogenen industriestaatlichen Mitgliederstruktur aus, die UNCTAD genießt den Ruf eines ´Sprachrohrs der Entwicklungsländer´.[52] Dieser Umstand ließe wohl keine universell anerkannten Verhandlungen, geschweige denn Abkommen durchsetzen. Es bleibt also die Alternative des separaten Abkommens oder der Eingliederung des Abkommens in die WTO, deren Eignung in vielen Bereichen bereits erläutert wurde. Die Vorteile dieser Eingliederung gegenüber dem separaten Abkommen sollen im Folgenden erläutert werden:

Zunächst bietet sich die WTO aufgrund ihrer hohen Mitgliederzahl und ihres weltweit anerkannten Sanktionspotentials an. Sie ist als Organisation bereits global anerkannt und besitzt trotz einiger Verbesserungsnotwendigkeiten, insbesondere die Streitschlichtung betreffend[53] eine in diesem Bereich bislang einmalige Rechtsdurchsetzungskraft. Die Tatsache, dass im Rahmen der TRIMS, GATS und TRIPS bereits in einigen Teilbereichen wettbewerbsrechtliche Regelungen in das WTO-Vertragswerk integriert wurden, lädt darüber hinaus zu einer Ausweitung und Bündelung in einem eigenen Abkommen ein. Des weiteren weisen die traditionellen GATT-Prinzipien bereits eine hohe Affinität zu wettbewerbspolitischen Prinzipien auf: So verschreiben sich dem Wettbewerbsschutz verpflichtende Wettbewerbspolitiken der wettbewerbspolitischen Marktöffnung, welches im Grundanliegen der WTO (der Marktöffnung) bereits ein integraler Bestandteil ist. Die Bündelung von Marktöffnung und Wettbewerbspolitik ist fundamentale Bedingung für eine wirksame Bekämpfung von Behinderungsstrategien.[54] Das Problem der Meistbegünstigung, in diesem Falle also die freiwillige Überschreitung der wettbewerbspolitischen Mindeststandards zugunsten eines einzelnen Handelspartners ist ebenso eine notwendige Regelung in einem internationalen Wettbewerbsabkommen wie die Inländerbehandlung, welche die Diskriminierung ausländischer Unternehmen durch staatliche Regulierungen verbietet. Beide sind ebenfalls bereits als Grundprinzipien im GATT verankert. Schließlich ist auch das Reziprozitätsprinzip zu erwähnen, nach dem sich Staaten gegenseitige Zugeständnisse zur Weiterentwicklung von Vergünstigungen machen können. Dieses Prinzip ist trotz des Problems der Behandlung konkreter wettbewerbspolitischer Fälle für die Durchsetzung des besprochenen Inländerprinzips geeignet und weist folglich auch als Grundlage für die Internationale Wettbewerbsordnung eine Übereinstimmung mit den Grundprinzipien der Wettbewerbspolitik auf.[55]

Wie gesehen ist die normative ´Infrastruktur´ für die Aufnahme einer Internationalen Wettbewerbsordnung in das Vertragswerk der WTO bereits vorhanden. Da sich mit großer Wahrscheinlichkeit zunächst nur eine bestimmte Anzahl von Staaten dem Abkommen anschließen würden, müsste eine – im Regelwerk ausdrücklich zugelassene – Beschränkung der Wettbewerbsregeln für diese Gruppe gefunden werden, quasi eine ´WTO der zwei Geschwindigkeiten´.[56] Die daraus resultierende Sogwirkung könnte meiner Meinung nach ebenfalls stärker innerhalb der WTO als in einem separaten Abkommen entstehen, da das Forum und der Meinungsaustausch unter dem Dach der Organisation bereits vorhanden sind und Gespräche über einen Beitritt zu dem neuen Abkommen am Rande der laufenden anderen Gespräche geführt werden können. Eventuell ließen sich auch Anreize für den Beitritt durch Konzessionen im handelspolitischen Bereich durchsetzen, was die Aufnahme neuer Mitglieder beschleunigen könnte. Denn trotz aller Planung und Organisation lässt sich ein derartiges Abkommen erst verabschieden, wenn sich zumindest die Haupthandelsblöcke USA, Japan und die EG, besser noch ein breiter gefächerter und die globalen Herausforderungen besser repräsentierender Kreis von Unterzeichnerstaaten gefunden hat. Die Tatsache, dass bereits 80 WTO-Mitgliedsstaaten, davon 50 Entwicklungs- und Schwellenländer, nationale Wettbewerbspolitiken etabliert haben verdeutlichet, dass auch dort das Problem der Wettbewerbsbeschränkungen erkannt wurde und eventuell dadurch ein Konsens für eine internationale Wettbewerbsordnung auch außerhalb der Industriestaaten erreicht werden könnte.[57]

Es lässt sich konstatieren, dass die Einbettung einer Internationalen Wettbewerbsordnung in die WTO zwar nicht als zwingend notwendig, vor allem vor dem Hintergrund der universellen Autorität, der bereits vorhandenen Grundprinzipien und Infrastruktur, sowie der bereits existierenden wettbewerbspolitischen Regelungen in einigen Bereichen als äußerst sinnvoll und konsequent erscheint. Die unterschiedlichen Interessen und der immer noch – teils unterschwellige, teils offen zu Tage tretende Protektionismus vieler Staaten und Handelsblöcke wird jedoch mit einiger Wahrscheinlichkeit nur einen sehr eingeschränkten Kompromiss zulassen. Vor dem Hintergrund der sich daraus entwickelnden Eigendynamik wäre jedoch auch dieses Ergebnis ein fundamentierender Anfang, welcher weitere wichtige Schritte in Richtung freier Weltmärkte ermöglichen und befördern könnte.

IV. Literaturverzeichnis:

- Axelrod, Robert/Keohane, Robert O. (1993): Achieving Cooperation under Anarchy: Strategies and Institutions, in: Baldwin, D.A. (Hrsg.): Neorealism and Neoliberalism, Columbia University Press: New York
- Bundeszentrale für politische Bildung (2000): Wirtschaft Heute, BpB: Bonn
- Bundeszentrale für politische Bildung (1999): Informationen zur politischen Bildung: Globalisierung, BpB: Bonn
- Christl, Claudius (2001): Wettbewerb und internationaler Handel: eine Analyse ihrer Interdependenzen und institutionellen Voraussetzungen im Rahmen einer internationalen Wettbewerbsordnung, Mohr: Tübingen
- Fritzler, Marc/Unser, Günther (2001): Die Europäische Union, BpB: Bonn
- Koopmann,G. (2001): Internationalisierung der Wettbewerbspolitik: Korrelat zur internationalen Handelspolitik?, HWWA-Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv
- Hasse, Rolf H. (2002): Protektion passé?, Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv
- Holler, Manfred J./Illing, Gerhard (2003): Einführung in die Spieltheorie, Springer: Berlin/Heidelberg/New York
- Narajan, N. (1999): The Millennium Round: An Economic Appraisal, in:Economic Papers Nr. 139, Brüssel: Economic Commission
- Plompen, P.M.A.L. (2001): World Trade and Competition Policy, in: FIW-Schriftenreihe Nr.182: Zukunft der Wettbewerbsordnung und des Kartellrecht, Köln/Berlin/Bonn/München: Heymanns
- Sander, Gerald G. (1998): Die WTO als Rahmen einer künftigen Wettbewerbsordnung, auf: http://www.jura.uni-tuebingen.de/nettesheim/publikationen/sander_rahmen_wto.pdf, Stand: 15.12.2003
- Scherer, F.M. (1994): Competition Policies for an Integrated World Economy, Washington D.C.: Brookings
- Welfens, Paul J.J. (1995): Grundlagen der Wirtschaftspolitik, Heidelberg: Springer
- Wins, Henning (2000): Eine internationale Wettbewerbsordnung als Ergänzung zum GATT, Baden-Baden: Nomos
- WTO: http://www.wto.org, Stand: 12/2003
- WTO-News: http://www.siaw.unisg.ch/org/siaw/web.nsf/wwwPubInhalteGer/WTO-News?opendocument, Stand: 12/2003
- Zimmermann, Thomas A. (2000): Der 200. Fall der WTO-Streitschlichtung: Ein Grund zum Feiern?, in: Hauser, Heinz (Hrsg.): WTO-News Nr. 1: www.siaw.unisg.ch/hauser/wtonews.html

[...]


[1] „Fusionieren für die Politik“, in: Süddeutsche Zeitung vom 26.1.2004, S. 19

[2] vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2000), S. 229

[3] vgl. Sander (1998), S. 1

[4] http://www.verbraucherministerium.de/aktuelles/wto/kap2.htm

[5] vgl. Koopmann (2001), S. 25

[6] vgl. Koopmann (2001), S. 19; Sander (1998), S. 12; Wins (2000), S. 173

[7] vgl. Plompen (2001), S. 27

[8] vgl. z.B. Koopmann (2001), S.20/21

[9] Das Gefangenendilemma stellt nach Holler/Illing (2003), S. 5/6, eine Situation dar, in der zwei Spieler in einer Interaktion durch die Wahl ihrer Dominanten Strategie (also der Strategie, die für Sie in jedem Fall die beste ist), zu einem Ergebnis gelangen, das für beide Spieler suboptimal ist.

[10] vgl. u.a. Axelrod/Keohane (1993), S. 91ff.

[11] vgl. Nagarajan (1999), S.41

[12] vgl. Scherer (1994), S. 43 ff.

[13] Wins (2000), S.40: Das Auswirkungsprinzip besagt, dass der Rechtsanwender das inländische Wettbewerbsrecht auch auf Wettbewerbsbeschränkungen von Marktteilnehmern aus dem Ausland anwenden darf. Dennoch sind der Rechtsdurchsetzung im Ausland Grenzen gesetzt. Gleichzeitig ist das Auswirkungsprinzip oft ein Mittel zum Protektionismus

[14] vgl. Scherer (1994), S. 45/46/54; Wins (2000), S. 53

[15] Wins (2000), S. 52/53

[16] vgl. Wins (2000), S. 79/80; Scherer (1994), S.47

[17] vgl. Wins (2000), S.30

[18] vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2000), S. 150

[19] vgl. Sander (1998), S. 10

[20] vgl. Wins (2000), S. 32

[21] Scherer (1994), S.65

[22] vgl. Wins (2000), S. 33

[23] http://www.verbraucherministerium.de/aktuelles/wto/kap2.htm

[24] generelles zum GATT: Welfens 1995, S. 357ff.

[25] vgl. Sander (1998), S. 2

[26] Ministerial Declaration Fourth Session, Art. 25

[27] vgl. Wins (2000), S. 157

[28] vgl. Wins (2000), S. 158-161

[29] vgl. Wins (2000), S. 161-163

[30] vgl. Koopmann (2001), S. 29

[31] vgl. u.a. Wins (2000), S. 170

[32] vgl. Koopmann (2001), S. 22

[33] vgl. Wins (2000), S. 106

[34] vgl. Wins (2000), S.104-111; Fritzler/Unser (2001), S. 8

[35] vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2000), S. 230

[36] vgl. Sander (1998), S. 2

[37] vgl. Wins (2000), S. 141-144

[38] Sander (1998), S. 5

[39] vgl. Wins (2000), S. 28/29

[40] vgl. Wins (2000), S. 150

[41] Wins (2000), S. 145

[42] vgl. Wins (2000), S. 40

[43] Christl (2001), S.162

[44] vgl. Wins (2000), S. 146/147

[45] vgl. Sander (1998), S. 6

[46] vgl. Christl (2001), S. 164/165

[47] vgl. Wins (2000), S. 155ff.

[48] Diese Behauptung ließe sich ebenso für das ad-hoc Panel aufstellen – somit müsste evtl. von Vornherein ein Mechanismus einer rotierenden Besetzung der Panels gefunden werden, so dass ein Feilschen um die Besetzung vor jedem zu behandelnden Fall unterbliebe; dennoch wird die personelle Zusammenstellung eines der diffizilsten Problemstellungen in den Verhandlungen um eine Streitschlichtungsinstanz werden.

[49] vgl. Scherer (1994), S. 92

[50] vgl. Sander (1998), S. 3

[51] vgl. z.B. Plompen (2001), S. 33/34; Scherer (1994), S. 92; Wins (2000), S. 156ff.; Koopmann (2001), S. 27ff.

[52] vgl. Wins (2000). S. 156

[53] vgl. Zimmermann (2000), S. 3/4

[54] vgl. Wins (2000), S. 158

[55] vgl. Wins (2000), S. 158-161

[56] vgl. Sander (1998), S. 3

[57] vgl. WTO-Homepage: Trade and Competition Policy: Working group set up by Singapore ministerial, Stand: 13.12.2003

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Detalles

Título
Die Bemühungen der WTO zur Etablierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung: Notwendigkeiten und Erfolgsaussichten
Universidad
University of Potsdam
Calificación
2,3
Autor
Año
2004
Páginas
23
No. de catálogo
V109142
ISBN (Ebook)
9783640073252
Tamaño de fichero
407 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bemühungen, Etablierung, Internationalen, Wettbewerbsordnung, Notwendigkeiten, Erfolgsaussichten
Citar trabajo
Benjamin Miethling (Autor), 2004, Die Bemühungen der WTO zur Etablierung einer Internationalen Wettbewerbsordnung: Notwendigkeiten und Erfolgsaussichten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109142

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