Begründung und Notwendigkeit von Gruppenrechten-Kymlicka und seine Kritiker


Term Paper, 2004

30 Pages, Grade: 2


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

I Begründung des Wertes kultureller Mitgliedschaft
1. Wichtigkeit der Mitgliedschaft in einer Kultur
2.Begriff der Kultur
3.Wichtigkeit der Mitgliedschaft in der eigenen Kultur.

II Schutzrechte für Minderheiten
1. Träger von Rechten
2. Formen gruppenspezifischer Rechte
3. Warum überhaupt Gruppenrechte?

III Eigentliche Begründung von Minderheitenrechten
1. Das Argument der Gleichheit
2. Andere Argumente für Minderheitenrechte
3. Gleicheitsargument und das Problem permanenter Rechte.

IV Konklusion

0 Einleitung

Wir leben heute in einer globalisierten Welt – nicht nur wirtschaftlich bringt das Bewegung in die Beziehungen zwischen den einzelnen Ländern, sondern auch die Menschen sind mobiler.Man fährt nach Brasilien in den Urlaub, studiert in Frankreich, um dann beispielsweise in den USA zu arbeiten, wo man mit einem Australier verheiratet ist. In den meisten Ländern leben heute mehrere Kulturen nebeneinander. Die 184 unabhängigen Staaten dieser Welt kommen auf 600 Sprachgemeinschaften und beheimaten rund 5 000 ethnische Gruppierungen.[1] Das Idealbild des Multikulturalismus - harmonisch, bereichernd und bunt. Doch verschiedene Kulturen, haben oft auch verschiedene Interessen. Treffen sie aufeinander läuft das keinesfalls immer in Harmonie ab. Konflikte um Sprachrechte, regionale Autonomie und politische Repräsentation können der negative Beigeschmack des multikulturellen Zusammenlebens sein. Schlimmstenfalls, führt das zu blutigen Bürgerkriegen, wie beispielsweise auf dem Balkan geschehen.

Das schwierige Zusammenleben oder auch Nichtzusammenlebenkönnen unterschiedlicher kultureller Gruppen ist vielleicht eine der größten Herausforderungen die an moderne liberale Demokratien gestellt werden. Ein kontrovers diskutierter Lösungsvorschlag, der immer wieder in diesem Kontext auftaucht, ist der Schutz kultureller Gruppierungen durch bestimmte Minderheitenrechte.

Der kanadische Philosoph Will Kymlicka hat sich mit dem Konfliktpotential kulturell verschiedener Gruppen auseinandergesetzt. Als Antwort ist für ihn der Schutz durch Minderheitenrechte unumgänglich. Bei der Begründung solcher Rechte versucht er den Bogen zwischen der Tradition der liberalistischen politischen Theorie und der kommunitaristischen Betonung des Wertes der Gemeinschaft zu spannen. Ich möchte mich in der folgenden Arbeit mit Kymlickas Argumentation für gruppenspezifische Rechte beschäftigen und dabei kritische Stimmen zu den verschiedenen Punkten einfließen lassen. Der Wert kultureller Mitgliedschaft ist für Kymlicka essentiell und Ausgangspunkt eines legitimen Anspruches auf gruppenspezifische Rechte. Deshalb werde ich im ersten Teil der Hausarbeit näher beleuchten, was Kultur für Kymlicka bedeutet und was der Verlust der Mitgliedschaft in einer solchen Kultur für das einzelne Individuum mit sich bringt.

Im Weiteren möchte ich auf die Frage eingehen, was unter dem Begriff der gruppenspezifischen Rechte zu verstehen ist, die kulturelle Minderheiten schützen sollen, und wer als Träger solcher Rechte in Frage kommt. Im letzten Teil der Arbeit geht es schließlich darum, die eigentliche Begründung der gruppenspezifischen Rechte Kymlickas nachvollziehen, die sich auf das liberale Prinzip der Gleichbehandlung aller Menschen stützt. Hierbei sollen Stärken und Schwächen des Ansatzes, sowie mögliche alternative Begründungsmodelle aufgezeigt werden.

I Begründung des Wertes kultureller Mitgliedschaft

Eine der beiden grundlegenden Überzeugungen, auf die Kymlicka seine Begründung der Minderheitenrechte aufbaut, ist der Wert kultureller Mitgliedschaft. Der Beweis dieses Wertes ist mit einigen Tücken verbunden. So verlangt die Begründung von speziellen Schutzrechten nicht nur den Beweis, dass Kultur einen bestimmten Stellenwert im Leben eines Menschen hat, sondern auch, dass nicht irgendeine Kultur diesen Stellenwert einnehmen kann, sondern nur die eigene. Ich möchte im ersten Kapitel die Schritte der Argumentation nachvollziehen und problematische Stellen darin beleuchten.

1 Wichtigkeit der Mitgliedschaft in einer Kultur

Die meisten liberalen Theoretiker haben eher ein ambivalentes Verhältnis zu kulturellen Minderheiten. Sie erkennen zwar grundsätzlich kulturellen Pluralismus als Tatsache an, wollen aber Kultur, ähnlich wie die Religion, vom Staat trennen. Sie wollen also analog zum laizistischen Staatsmodell ein differenzblindes Staatsmodell kreieren, in dem kulturelle Identitäten Privatangelegenheiten der einzelnen sind, die ausreichend durch klassisch liberale Staatsbürgerrechte der Individuen geschützt sind. Kymlicka hält dieses Ansinnen für unmöglich, worauf im letzten Kapitel noch einmal genauer eingegangen werden soll. Zunächst muss aber begründet werden, was die kulturelle Identität so wichtig macht, was sie zu einem „schützenswerten Grundgut“[2] werden lässt. Ausgangspunk ist dabei die Annahme, dass jeder Mensch ein Interesse hat, ein gutes Leben zu führen. Auf unserem Lebensweg müssen wir immer wieder Entscheidungen treffen. Sich entscheiden heißt, eine Wahl treffen zwischen verschiedenen Handlungsoptionen. Diese Wahl erfolgt auf Grundlage von bestimmten verinnerlichten Werten und durch das Überprüfen von Zielen, die wir mit den Entscheidungen verfolgen wollen. Die Prüfung von Zielen und Werten erfolgt aber nicht aus dem Nichts heraus, sondern meist durch Prüfung, Auswahl und Veränderung bestehender Optionen und diese Optionen werden uns, nach Kymlicka, von unserer Kultur bereitgestellt. Unsere Kultur versieht diese Optionen mit bestimmten Bedeutungen, sie „erschließt Repertoires sinnhafter Lebensmuster, die den gesamten Bereich menschlicher Tätigkeiten abdecken“.[3] Kultur verbreitet also nicht nur Praktiken, sondern macht sie auch bedeutungsvoll. Nur wenn ich weiß, was das Tragen eines Schleiers in meinem kulturellen Kontext bedeutet, kann ich mich letztendlich entscheiden, ob ich, um genau dieses auszudrücken, einen Schleier tragen möchte oder nicht. Somit macht Kultur individuelle Wahlfreiheit erst möglich: Völker wählen soziale Praktiken basierend auf ihrem Glauben an die Werte dieser Praktiken.

Den Wert der Kultur an der Ermöglichung von Wahl festzumachen, wie es Kymlicka in „Multikulturalismus und Demokratie“ zu tun scheint, stellt sich meiner Meinung nach allerdings als recht dünnes Argument heraus. Wahlfreiheit kann nur ungenügend die Kosten des Verlustes von kultureller Mitgliedschaft erklären, und lässt die Notwendigkeit der Achtung, die einer Kultur von außen entgegengebracht werden sollte, völlig außer Acht. Dies ist jedoch ein Punkt auf den Minderheitenrechte auch abzielen. Frank schlägt deshalb vor, das Argument der Wahlfreiheit durch das Element der „Selbstachtung“[4] zu erweitern. Selbstachtung ist, nach Frank, die Überzeugung, dass der eigenen Lebensplan, die eigenen Ziele es wert sind verfolgt zu werden. Wie hängt nun die Selbstachtung mit dem Wert der Kultur zusammen? Taylor spricht in diesem Zusammenhang von „Selbstdefinition im Dialog“. Menschen sind mit einem Selbstbewusstsein ausgestattet, mit einem Verhältnis zum eigenen Selbst und mit einem Bewusstsein ihrer Einzigartigkeit. Aber dieses Selbstbewusstsein lässt sich nicht im inneren Monolog erzeugen. Wir brauchen dazu „die Anderen“. Zum handlungsfähigen Menschen werden wir, indem wir uns eine Vielfalt menschlicher „Sprachen“ aneignen. Darunter fallen für Taylor alle Arten von menschlichen Ausdrucks-, Kommunikations- und Verhaltensweisen.[5] Wir erwerben die „Sprache“, die wir zur Selbstdefinition brauchen in einem kulturellen Kontext, indem wir aufwachsen. Frank versteht Selbstachtung als fragiles Gleichgewicht, das fortwährend intersubjektiv bestätigt werden muss. Selbstachtung muss in Abgrenzung zur Identität graduell aufgefasst werden und lässt Abstufungen zu. Wenn die kulturelle Zugehörigkeit ein Teil der Identität ausmacht, so wird die Identität angekratzt, wenn eine Person in ihrer Kultur verletzt wird. Die Folgen sind der Verlust der Selbstachtung bzw. die Entwertung der Ziele.[6] Für eine Person, die Interesse an ihrer Autonomie und Selbstachtung hat, ist es entscheidend einer Kultur anzugehören. Die Kultur ist dabei Ressource, die die Entscheidungsoptionen, sowie den Horizont von sozialen Bedeutungen bereitstellt, ohne den autonome und begründete Entscheidungen unmöglich sind. Menschen haben deshalb ein ausdrückliches Interesse an kultureller Mitgliedschaft.

2 Der Begriff der Kultur

Wodurch zeichnet sich nun aber die schützenswerte Kultur aus, von der die Rede ist? Kymlicka bezeichnet die Art von Kultur, auf die es ihm ankommt, als „societal culture“, was vielleicht mit „gesellschaftliche Kultur“ übersetzt werden könnte. „Culture that is an intergenerational community, more or less institutionally complete, occupying a given territory or homeland sharing a distinct language and history.“[7] Gesellschaftliche Kulturen müssen also, wie oben gezeigt, eine Vielzahl von sinnvollen Lebensmustern bereitstellen, müssen Bedeutungshorizont sein, indem sie verschiedenen Optionen soziale Bedeutungen zuschreiben. Sie bestehen aus geteilten Erinnerungen und Werten, was sich in gemeinsamen Praktiken und Institutionen zeigt. Gesellschaftliche Kulturen haben eine gemeinsame Sprache und Geschichte, sie beziehen sich auf ein abgrenzbares Gebiet. Die Angehörigen haben ein kollektives Bewusstsein ihrer Identität und Mitgliedschaft, was eine gewisse Solidarität innerhalb der Gruppe erzeugt. Kymlicka betont, dass gesellschaftliche Kultur nicht die kommunitaristisch verstandene Gemeinschaft ist, die sich wesentlich über eine geteilte Konzeption des Guten integriert.[8] Ebenfalls zielt die Definition nicht auf Rasse und Abstammung ab. Die Integration erfolgt im Wesentlichen über eine gemeinsame Sprache und gemeinsame soziale Institutionen. Gesellschaftliche Kulturen in modernen liberalen Gesellschaften sind also unweigerlich pluralistisch in Folge von Rechten und Freiheiten, die den Bürgern garantiert werden (z.B. Gewissens-, Rede-, und Vereinigungsfreiheit).

Ein Einwand, der gegen gesellschaftliche Kulturen erhoben werden könnte, ist, dass sich im mobilen Zeitalter Kulturen automatisch vermischen. Das heißt, dass gesellschaftliche Kulturen ständig von anderen beeinflusst und verändert werden. Dementsprechend wird es schwieriger diese Kulturen voneinander zu unterscheiden. Es ist für gesellschaftliche Kulturen aber nicht wichtig woher das kulturelle Material kommt, sondern wie man es in die Kultur inkorporiert.[9] Aneignung bedeutet nicht einfach Einbindung von fremden Gegebenheiten, sondern den Vorgang, der diese für uns verfügbar und bedeutungsvoll macht. Sitten, Überzeugungen bleiben nicht fremd, sondern werden nachvollzogen, beurteilt und dann abgelehnt oder angenommen. Sprich, ihnen wird ein Wert zugeteilt. Die fremden Einflüsse bleiben also nicht fremd, sondern werden in den größeren Zusammenhang der eigenen Kultur gestellt, beurteilt, zum Teil auch in Inhalt und Bedeutung modifiziert und passend gemacht. Eine Kultur ist kein statisches Gebäude. Wollte man solche Maßstäbe an sie anlegen, wäre das nicht nur unrealistisch, sondern würde auch Gestaltungsmöglichkeiten zerstören. Es ist wichtig hervorzuheben, dass Kymlicka kein Interesse daran hat, Kulturen in ihrem Ist-Zustand zu konservieren. Entscheidungen und Gestaltungswille der Mitglieder müssen respektiert werden. Würde man dies unterbinden wären illegitime interne Restriktionen nötig. Wovor einen Kultur zu schützen ist, das sind die Existenz bedrohenden Entscheidungen von Nichtmitglieder. Also eine Sache zwischen Gruppen, nicht innerhalb von Gruppen. Auf diesen Aspekt werde ich bei der Bestimmung von gruppenspezifischen Rechten noch einmal zurückkommen. Kymlicka sieht nicht die Kultur selbst als Schutzgut an, sondern nur die Mitgliedschaft in jener.

3 Wichtigkeit der Mitgliedschaft in der eigenen Kultur

Es ist nun klarer, was Kymlicka unter dem Begriff der Kultur versteht und warum sie eine so zentrale Rolle im Leben eines Menschen einnimmt, dass Kultur Selbstachtung generiert und aufrechterhält und dass sie uns gewisse Optionen der Wahl zur Verfügung stellt. Dennoch ist ein ganz entscheidender Schritt in der Argumentation für die Berechtigung von Minderheitenrechten noch nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bisher geht aus dem Gesagten hervor, dass der Mensch einen kulturellen Kontext benötigt. Warum es sich bei diesem kulturellen Kontext aber ausgerechnet um einen bestimmten, eigenen handeln muss, wird nicht deutlich genug herausgehoben. Man könnte als Mitglied einer Minderheitenkultur schließlich genauso gut die Mehrheitskultur annehmen, sich assimilieren. An diesem Punkt setzt auch Jeremy Waldrons Kritik einer kosmopolitischen Alternative an. Er bestreitet nicht, dass Menschen kulturelle Inhalte brauchen um sich ihrer Handlungsoptionen bewusst zu werden. Aber diese können seiner Meinung nach aus unterschiedlichen kulturellen Quellen stammen.[10] Sein Idealbild ist hier das Wandern zwischen verschiedenen Kulturen in der modernen Welt. Mit einer Art „Supermarkt-Mentalität“ kann man sich von den verschiedenen Kulturen das aussuchen, was einem gefällt und es zu seiner eigenen Kultur machen. Kymlicka hingegen will mit seiner Argumentation gerade zeigen, dass ein Wechsel zwischen Kulturen oder Assimilation nicht problemlos möglich sind. In seinen Schriften ist keine direkte, eindeutige Antwort auf Waldrons Einwand zu finden. Aus den verschiednen negativ formulierten Antworten kann man allerdings positive Gründe gegen die kosmopolitische Alternative herauslesen. Durch Sozialisation in eine Kultur bildet der Mensch seine Identität aus. Mit der Identität ist die von Frank explizierte Selbstachtung verbunden, die Überzeugung, dass die eigenen Ziele und Ansichten es wert sind verfolgt zu werden. Die Kosten diese eigene Kultur, in die man sozialisiert wurde, zu verlassen sind hoch, da die Selbstachtung in einem fragilen Gleichgewicht steht, das sich nur langfristig aufbauen lässt und der ständigen Bestätigung bedarf. Die Aufgabe der Kultur ist folglich mit der Aufgabe der Selbstachtung verbunden.

Betrachtet man die Argumentationen der beiden Autoren näher, so fällt einem folgendes auf: Waldron schreibt: „We need cultural meaning but we do not need a homogenous cultural framework.“[11] Kulturen in pluralistischen Gesellschaften können nicht homogen sein, diese Tatsache hat auch Kymlicka nicht verneint. Die Kritik die Waldron hier üben möchte, scheint auf ein Missverständnis von Kymlickas Kulturbegriff zurückzugehen. Kymlicka definiert Kultur nicht so strikt homogen und ausschließend, wie Waldron es ihm vorwirft. Kymlickas Begriff der Kultur öffnet sich durchaus für Veränderungen in der Zeit und Gestaltung. Provokativ könnte man auf Waldron vielleicht sogar antworten, dass die Lebensform die er beschreibt nichts anderes ist, als eine bestimmte Art von gesellschaftlicher Kultur: Die Kosmopolitische Kultur, in der die Mitglieder die kulturelle Verschiedenheit genießen ohne ihre Kultur zu verlassen.[12] Weiterhin begeht Waldron einen klassischen Fehlschluss in seiner Argumentation. Aus der Tatsache, dass es Menschen gibt die Kosmopoliten sind, lässt sich noch nicht ableiten, dass alle Menschen sich von ihren Kulturen lösen können und wollen.

Es sollte hier noch einmal betont werden: Kymlicka hält nicht die Kultur an sich für wertvoll, sondern die Kultur, die dem einzelnen Zugang zu einem Bereich sinnvoller Optionen und Perspektiven bietet. Die Bindung an die eigene Kultur ist dabei nicht unvereinbar mit der individuellen Freiheit.[13] In der Moderne haben sich starre soziale Rollenmuster und traditionelle Identitäten aufgelöst. Menschen können ihren eigenen Lebensentwurf frei wählen. Für Kymlicka gerät diese Beobachtung nicht mit dem Wert der Kultur für den Menschen in Konflikt. Er behauptet sogar, dass diejenigen, die auf ihre Wahlfreiheit bedacht sind, auch eher ihre Nationalkultur schätzen, denn diese ist der wichtigste Kontext indem sich Autonomie entwickelt. In eine Kultur eingebunden zu sein läuft nicht gegen die Wahlfreiheit, sondern lässt die individuelle Freiheit erst sinnvoll werden. Der einzelne trifft eine Wahl in Bezug auf soziale Praktiken seiner Umgebung und stützt sich dabei auf seine eigenen Überzeugungen hinsichtlich des Wertes dieser Praktik. Eine Überzeugung hinsichtlich des Wertes einer Praktik zu haben heißt zunächst einmal, die Bedeutung zu verstehen, die unsere Kultur dieser Praktik beimisst. Gesellschaftliche Kulturen beinhalten ein gemeinsames Vokabular, das dem kompletten Spektrum sozialer Praktiken und Institutionen zugrunde liegt. Die Bedeutung einer sozialen Praktik verstehen können, setzt also ein Verständnis des geteilten Vokabulars voraus -Verständnis der Sprache, der Geschichte, auf die dieses Vokabular gründet. Ob eine Handlungsweise für uns Bedeutung hat, hängt davon ab, ob und wie unsere Sprache den eigentlichen Sinn dieser Tätigkeit lebendig werden lässt. Das Verständnis der kulturellen Überlieferung ist Vorbedingung für ein intelligentes Urteil in Bezug auf die eigene Lebensführung. In diesem Sinne hält unsere Kultur nicht nur Optionen bereit sondern liefert uns auch den Horizont, in dessen Kontext wir Erfahrungen als wertvoll erkennen.[14] Für Kymlicka ist Fakt, dass Verfügbarkeit sinnvoller Optionen vom Zugang zu einer gesellschaftlichen Kultur abhängt. Sowie vom Verständnis der Geschichte der Sprache jener Kultur - ihrem geteilten Vokabular. Infolgedessen muss die liberale Verpflichtung auf individuelle Freiheit, nach Kymlicka dahingehend erweitert werden, dass daraus eine starke liberale Verpflichtung auf langfristige Lebensfähigkeit und Entwicklung gesellschaftlicher Kulturen hervorgeht.

II Schutzrechte für Minderheiten

Was ergibt sich nun aus dem Wert der kulturellen Mitgliedschaft für die Minderheitenrechte? Wer kommt als Träger solcher Rechte in Frage? Und brauchen wir überhaupt unbedingt gruppenspezifische Rechte als Antwort auf die Herausforderungen, die die kulturelle Vielfalt an moderne Demokratien stellt? Ließen sie sich nicht auch mit klassisch liberalen Schutzrechten des Individuums bewältigen? Diesen Fragen möchte ich im zweiten Kapitel meiner Arbeit begegnen.

1 Träger von Rechten

Unter dem Begriff „multikulturell“ werden verschiedenste Arten von kulturellem Pluralismus zusammengefasst. Das führt oft zu Unklarheiten. Auch die Rede von Minderheitenkulturen fasst das Problem nicht prägnanter. Indem Will Kymlicka den Kulturbegriff näher bestimmt, kann er anhand seiner Definition Muster kultureller Verschiedenheit bestimmen.[15] Er unterscheidet dabei nationale Minderheiten von ethnischen Gruppen. Die beiden Kategorien von Minderheiten dienen Kymlicka als Beispiele um die Legitimationsgrundlagen von Minderheitenansprüchen aufzuzeigen. Hierbei sind für ihn die beiden Faktoren Freiwilligkeit und Status entscheidend. Nationale Minderheiten sind historische Gemeinschaften mit gemeinsamer Sprache und Kultur, die ein bestimmtes Territorium bewohnen, die institutionell vollständig sind und vor ihrer Einbindung in die Mehrheitskultur selbstbestimmt waren. Sie entsprechen also den Merkmalen einer gesellschaftlichen Kultur. Sie können freiwillig, z.B. durch Föderation, zur größeren Gemeinschaft hinzugekommen sein. Meistens geschah dies aber durch Zwang, z.B. Eroberung. Ethnische Gruppen hingegen sind meist nur lose Verbindungen von Einwanderern, die meist freiwillig individuell oder mit der Familie in das neue Land gekommen sind. Ihnen fehlen wesentliche Merkmale einer gesellschaftlichen Kultur. Sie sind nicht institutionell gefestigt, nicht territorial konzentriert. Üblicherweise wollen sie sich in die Gesellschaft integrieren, um als vollwertige Mitglieder akzeptiert zu werden.[16] Die Freiwilligkeit oder Unfreiwilligkeit mit der Individuen oder Kollektive in politische Gemeinschaften aufgenommen werden, ist ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, welche Typen von Ansprüchen den Aufgenommenen verbleiben. Einwanderer verzichten zum Beispiel durch ihre Flucht aus dem Heimatland auf den größten Teil ihrer legitimen Ansprüche, die sie gegen ihr Herkunftsland hatten. Der Status den eine Minderheitengruppe hat, wirkt sich auf die Art der Ansprüche aus, die die Gruppe stellen darf. Lose Verbindungen von Immigranten, ohne eigenes Territorium, haben so zum Beispiel keine guten Gründe Ansprüche auf Selbstverwaltungsrechte zu stellen.[17]

Laut Kymlicka ist es wichtig zwischen der kulturellen Vielfalt durch nationale Minderheiten und durch ethnische Gruppen zu unterscheiden.[18] Einwanderer sind keine Nationen und besitzen keine Länder. Ihre Verschiedenheit äußert sich zu allererst im privaten Bereich. Sie ist nicht inkonsistent mit ihrer institutionellen Integration in ihre neue Heimat. Einwanderer nehmen an den offiziellen Institutionen der Mehrheitskultur teil und sprechen deren Sprache. Wenn sie sich gegen Assimilation wehren, dann tun sie dies nicht mit dem Wunsch eine Parallelgesellschaft zu errichten. Zwar gibt Kymlicka zu, dass es Staaten gibt, die sowohl multinational, als auch polyethnisch sind, wie z.B. Kanada. Er hält aber trotzdem die Unterscheidung der beiden Phänomene für die begriffliche Klarheit für notwendig.

Dennoch ist die Frage legitim, warum man Multikulturalismus auf ethnischen Pluralismus beschränken sollte. Thomas Pogge kritisiert diese Einschränkung Kymlickas, sowie seinen Kulturbegriff. „Gruppe“ bedeutet für ihn jegliche Art von Zusammenschluss von Personen, die sich mit diesem Zusammenschluss identifizieren.[19] Relevante Gruppen im Bezug auf gruppenspezifische Rechte sind sowohl ethnische, religiöse, sprachliche und so genannte Lifestyle-Gruppen, also auch Schwule, Sportliche, oder Behindert. Pogges Hauptthese lautet: Wenn eine Gesellschaft entscheidet, welche Gruppenrechte verschiedenen Gruppen gewährt werden sollen, dann sollte sie nicht einen Gruppentyp gegenüber einem anderen bevorteilen! Pogge fordert einen gewissen kulturellen Pluralismus, der Kultur weiter fasst, als etwas, das die ganze Palette von Bürgerneigungen und Identifikationen einschließt.[20] Ein Grund dafür ist, dass die Unterscheidung zwischen kulturellen Gruppen letztendlich nicht so klar und scharf ist, als sie es sein müsste, um normative politische Differenzierungen vornehmen zu können. Wie zum Beispiel sollen Forderungen nordamerikanischer Juden behandelt werden? Ethnische, religiöse und lifestyle Elemente sind in diesem Falle betroffen. Bekämen diese Gruppe Sonderrechte zugesprochen, z.B. beim Schlachten von Tieren, auf welcher Basis bekämen sie sie?

Kymlicka gibt keine befriedigende Antwort darauf, warum für ihn Lifestyle Gruppen nicht als Träger gruppenspezifischer Rechte in Frage kommen. Ebenso rechtfertigt er nicht, warum sich gesellschaftliche Kulturen genau durch die Merkmale auszeichnen, die er ihnen in der Definition zuordnet.[21] Seine Definition ist vielschichtig.[22] Sie enthält einen kulturellen Aspekt - Sprache, gemeinsame Geschichte, historisch gewachsen Gemeinschaft - der eine zentrale Rolle für die Begründung des Wertes kultureller Mitgliedschaft spielt. Sie enthält einen soziologischen Aspekt, der die Gruppe gegen andere Gruppen abgrenzt. Aber das ist noch kein Grund sich normativ von anderen Gruppen zu unterscheiden und zu bevorzugen. Weiterhin gibt die Definition eine Art technische Vorraussetzung: Institutionell komplett. Kymlicka fordert nicht nur irgendeine institutionelle Organisiertheit, was jeder Gruppe in irgendeiner Weise eigen ist. Er fordert institutionelle Vollständigkeit im Sinne von Unabhängigkeit. Das ist eine wichtige Voraussetzung damit eine Gruppe spezifische Gruppenrechte ausüben kann. Sie muss technisch in der Lage sein, z.B. entsprechende Institutionen und innere Organisiertheit aufweisen, damit sie kollektiv handlungsfähig ist. Ein weiterer Aspekt scheint der Definition der gesellschaftlichen Kultur eigen zu sein. Werte, Praktiken und Institutionen einer solchen Kultur umfassen alle wichtigen Lebensbereiche. Es ist kulturell bestimmt welche Möglichkeiten und Bedeutungen den Mitgliedern zur Verfügung stehen, welche kulturellen „Sprachen“ sie erlernt haben. Eine gesellschaftliche Kultur beeinflusst daher in einer durchdringlichen, weitreichenden und grundlegenden Weise das Leben, die Identität und das Wohlergehen ihrer Mitglieder.[23] Dieser Aspekt ist derjenige der den Bezug zu ethnischen Dimension herstellt. Obwohl Kymlicka dies nicht explizit macht, ist Frank der Meinung, dass er diesen Aspekt der gesellschaftlichen Kultur im Kopf hat, wenn er sie normativ auszeichnet und den anderen Gruppen voranstellt. Als Träger von Minderheitenrechten sollten also nur solche Gruppen in Frage kommen, die das Wohlergehen der Menschen in entscheidender Weise beeinflussen. Bloße Interessengruppen sind dadurch ausgeschlossen. Allerdings ist Wohlergehen kein normatives Kriterium für Träger von Gruppenrechten. Viele Gruppen tragen zum Wohlergehen ihrer Mitglieder bei, doch ist Wohlergehen nicht im Voraus und nicht allein begrifflich, sondern nur empirisch zu bestimmen. Kymlicka lässt die Frage nach dem normativen Kriterium, das ethnische Gruppen vor allen anderen auszeichnet letztendlich unbeantwortet. Er beteuert, er sei sich der Reduzierung bewusst. Aber, dass die Marginalisierung von Homosexuellen, Behinderten oder Frauen ein Phänomen sei, das nicht nur multikulturellen Staaten eigen ist. Probleme dieser Art sind in Mehrheitsgesellschaften, homogenen Nationalstaaten und innerhalb ethnischer Gruppen genauso zu finden.[24] Kymlicka wählt die beiden Kategorien nationale und ethnische Minderheiten wegen ihrer normativen Klarheit. Frank schlägt vor die klare Trennung in zwei Gruppen wenigstens in ein Kontinuum aufzulösen, um deutlich zu machen, dass es auch Grauzonen gibt zwischen den Kriterien von nationale Minderheit oder ethnische Gruppe, Status und Freiwilligkeit. Je mehr Kriterien eine Minderheitengruppe von der gesellschaftlichen Kultur erfüllt, desto mehr Ansprüche dürfen geltend gemacht werden.

2 Formen gruppenspezifischer Rechte

Polyethnische und multinationale Staaten stellen an die Politik die Herausforderung, die Unterschiede in der Bevölkerung auf moralisch integrem Wege in Einklang zu bringen. Der Schutz ziviler und politischer Rechte des Individuums ist in liberalen Demokratien der Hauptmechanismus um kulturelle Differenzen zu harmonisieren. Diese Rechte, wie Redefreiheit und Gewissensfreiheit, sind unabkömmlich, um Gruppen innerhalb der Gesellschaft zu schützen. Sie erlauben es Individuen Zusammenschlüsse zu formen, sowie ihre Weltsichten und Interessen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Kymlicka ist von der Wichtigkeit solcher liberalen Schutzrechte auch für Gruppen überzeugt, dennoch hält er es für unumgänglich einige Formen kultureller Verschiedenheit durch entsprechende rechtliche und verfassungsrechtliche Maßnahmen zu schützen.[25] Er benennt drei Typen von Minderheitenrechten, die sich sowohl in Art und Ausmaß des Anspruches, als auch im Bezug auf die beiden Arten von kulturellen Gruppen unterscheiden.

1. Selbstbestimmungsrechte sind der Typus von Minderheitenrechten, der die weitestgehendsten Ansprüche an die politische Gemeinschaft stellt. Sie bestehen hauptsächlich in der Delegation von Macht und Kompetenzen vom Zentralstaat an kleinere politische oder juristische Einheiten. Eine Möglichkeit diese umzusetzen ist die Errichtung eines föderalistischen Systems, das die Macht zwischen Zentralregierung und Unterbezirken aufteilt. Auch spezielle territorial begrenzte Gerichtsbarkeiten oder Selbstverwaltung in internen Gruppenangelegenheiten sind Möglichkeiten der Selbstbestimmung. Bestimmte politische und juristische Selbstverwaltungsmöglichkeiten, z.B. Reservate, föderale Aufgaben, Landrechte, können nur von nationalen Minderheiten übernommen werden, die organisatorisch dazu in der Lage sind und die entsprechende Legitimationsbasis besitzen. Kymlickas Behauptung, dass ethnische Gruppen keine Legitimationsgrundlage für Selbstbestimmungsrechte haben ist nach Frank ein wenig voreilig.[26] Eine Annäherung über ein Kontinuum von Merkmalen wie Frank es vorschlägt, würde der gerechten Verteilung der Rechte zuträglich sein.

2. Polyethnische Rechte und Selbstbestimmungsrechte sind in vielen Fällen sehr eng miteinander verknüpft. Der Unterschied zwischen ihnen besteht darin, dass erstere reine Freiheitsrechte sind, während bei zweiteren der Freiraum mit gewissen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Beispielsweise Religionsunterricht für Minderheiten. Polyethnisch ist dieses Recht, wenn eine bestimmte kulturelle Minderheit wünscht, dass ihre Kinder in der eigenen Religion unterwiesen werden. Wenn der Staat dies zugesteht, aber gleichzeitig fordert, dass die entsprechende kulturelle Gruppe für die Organisation des Unterrichts in Selbstverwaltung zu sorgen hat, wird aus dem polyethnischen Recht ein Selbstbestimmungsrecht.[27] Ethnische Gruppen können also nicht von vorne herein von Selbstbestimmungsrechten ausgeschlossen werden, wie Kymlicka dies anzunehmen scheint. Sie können entsprechende Institutionen, die zur partiellen Selbstbestimmung notwendig sind aufbauen. Polyethnische Rechte haben die Aufgabe, die Integration in die gesellschaftliche Kultur der politischen Gemeinschaft zu fördern. Kulturelle Besonderheit leben ohne sich in den ökonomischen und polischen Institutionen zu behindern. Gleichzeitig sind es aber auch Rechte gegen Diskriminierung der Minderheitenkultur. Der kontroverseste Diskussionspunkt ist sicherlich die Ausnahme mancher Gruppen von Rechten und Gesetzten, die sie wegen religiöser Praktiken diskriminieren. Die ethnischen Differenzen sollen durch Anpassung der Institutionen der Mehrheitskultur größere Anerkennung und Berücksichtigung finden.

3. Spezielle Repräsentationrechte können sowohl nationale als auch ethnische Minderheiten beanspruchen. Sie sollen für gleichwertige Vertretung aller Gruppen in öffentlichen Institutionen sorgen, z.B. durch gewisse Quoten. Auch in Institutionen die mit ihren Entscheidungen Selbstbestimmungsrechte der kulturellen Gruppen schwächen könnten.

Die generelle Zuordnung von Minderheitenrechten zu einer der beiden Gruppen von Minderheiten, wie sie Will Kymlicka vereinfacht darstellt, ist nach Frank nicht möglich. Statt dessen lässt sich sagen, dass alle drei Rechtstypen von den beiden Gruppen eingefordert werden können. Ethnische Gruppen können allerdings aufgrund ihrer Möglichkeiten und ihres Status nicht alle Rechte innerhalb dieser drei Rechtskategorien für sich in Anspruch nehmen. Nationale Minderheiten können dies aufgrund ihrer breiteren Legitimationsbasis.[28]

3 Warum überhaupt Gruppenrechte?

Will Kymlicka vertritt also die Auffassung, dass gruppenspezifische Rechte unumgänglich sind um das gleichberechtigte Zusammenleben verschiedener Kulturgemeinschaften zu gewährleisten, und, dass solche Rechte mit der liberalen Theorie vereinbar sind.[29] Chandran Kukathas stimmt Kymlicka dahingehend zu, dass man sich um die kulturelle Gesundheit von Minderheitengemeinschaften kümmern müsse, aber sie sieht darin keinen Grund für Gruppenrechte. Die liberale Theorie sieht Individuen nicht als isoliert an, sondern durchaus als Mitglieder von Gruppen. Das beeinflusst nicht nur ihr Verhalten, sondern auch ihre Loyalitäten und ihren Sinn für Identität. Aber daraus folgt für Kukathas keinesfalls, dass man ihnen deswegen fundamentale moralische Forderungen zugestehen sollte.[30] Im Wesentlichen führt der Kritiker zwei Gründe an, warum Gruppenrechte ungerechtfertigt seien:

1. Gruppen sind keine fest definierten Einheiten, sondern formen und verändern sich als Antwort auf politische, historische, ökonomische und institutionelle Umstände. Gruppen existieren nicht vor, und nicht unabhängig von rechtlichen und politischen Institutionen. „Ethnic identity is not static it changes with the environment.“ Laut Kukathas hat ethnische Identität einen kontextualen Charakter. Gruppenbildung ist häufig Ergebnis äußerer Einflüsse und unter diesen äußeren Einflüssen sind auch politische Institutionen

2. Gruppen sind kein homogenes Ganzes, sondern ein Zusammenschluss aus Individuen, die durchaus verschiedene Interessen haben können. Unterstützt man mit Gruppenrechten die gruppeninterne Mehrheit, benachteiligt man die gruppeninterne Minderheit und schwächt gruppeninterne Demokratie.[31] Kukathas möchte deshalb Minderheitengruppen vom liberalen Standpunkt aus betrachten. Eine kulturelle Gemeinschaft hat das Recht auf Respekt, nicht weil die Kultur das Recht hat geschützt zu werden, sondern weil Individuen frei sind sich zusammenzuschließen. Somit hat auch das Individuum das fundamentale Recht diese Gruppenverbindung auf Wunsch wieder zu lösen. Kulturelle Gemeinschaften sollten demnach als Zusammenschlüsse von Individuen angesehen werden, die frei sind nach einer Praxis zu leben, die von allen anerkannt wird.

Auf den Einwand, dass Kulturen und kulturelle Gruppen von außen beeinflusst werden und sich verändern, bin ich bereits bei Waldrons Kritik eingegangen. Das Argument läuft insofern nicht gegen Kymlicka, da dieser nicht die Kultur in ihrem Ist-Zustand konservieren will, sondern nur ihre Strukturen, die das kulturelle Leben ermöglichen. Der andere Kritikpunkt Kukathas besteht meiner Meinung nach aus 2 Prämissen. Erstens: Kultur fördern heißt kulturinterne Minderheiten benachteiligen. Zweitens: kulturelle Mitgliedschaft ist Interesse des Individuum und dieses kann durch liberale Individualrechte ausreichend geschützt werden. Der erste Teil des Einwands ist auch Kymlicka bewusst.[32] Er sieht die Gefahr, dass sich Gruppenrechte gegen die individuelle Freiheit der Gruppenmitglieder richten können. Er antwortet darauf, indem er Gruppenrechte bzw. Gruppenforderungen differenzierter betrachtet: Nach Kymlicka müssen zwei Arten von Forderungen unterschieden werden: 1. Forderungen gegenüber eigenen Mitgliedern, also interne Beschränkungen, und 2. Forderungen der Gruppe gegenüber der Gesellschaft, das heißt, Schutz von außen gegen Entscheidungen, die die Gruppe negativ beeinflussen. Beide stützen die Stabilität einer Gruppe, aber sie antworten auf verschiedene Arten von Problemen: Die einen Maßnahmen schützen vor innerer Unstimmigkeit z.B. bezüglich Praktiken und Bräuchen, die anderen Maßnahmen schützen vor Entscheidungen von außen, ökonomische und politische Entscheidungen der Mehrheitsgesellschaft. Die Minderheitengruppe bemüht sich ihre besondere Existenz und Identität zu schützen, indem sie den Einfluss von Entscheidungen der Gesellschaft schmälert. Das kann zum Problem der Unfairness führen, wenn eine Gruppe ihre Rechte besser vertreten kann, als andere. Aber der externe Schutz kann andersherum auch zu Fairness führen, indem Minderheitengruppen Rechte bekommnen, die Benachteiligungen ausgleichen. Die bestimmten gruppenspezifischen Rechte für externen Schutz können helfen die Verletzlichkeit von Minderheiten zu vermindern, bezüglich des ökonomischens Drucks und der politischen Entscheidungen der Gesellschaft. Beachtet man diese Differenzierung, kommt es zu keinem notwendigen Konflikt zwischen individuellen Rechten der Gruppenmitglieder und externem Schutz. Auf Maßnahmen, die es Gruppen erlauben, ihre Mitglieder in ihren Freiheiten zu beschränken, sollten Liberale hingegen dringend verzichten.[33]

Ein weiteres Problem des Begriffes „kollektive Rechte“ oder Gruppenrechte sieht Kymlicka in der falschen und überspitzten Dichotomie zu individuellen Rechten.[34] Hört man Kollektive Rechte, denkt man an Rechte, die Kollektiven zugestanden und von ihnen ausgeübt werden und möglicherweise sogar mit individuellen Rechten der Kollektivmitglieder konfligieren könnten. Nun werden aber viele Gruppenrechte tatsächlich von Individuen ausgeübt. z.B. Minderheiten Sprachrechte im französischsprachigen Kanada. Die Debatte ob Gemeinschaftsinteressen auf individuelle Interessen zurückgeführt werden können, verkennt nach Kymlicka die Problematik. Die Behauptung, dass Gemeinschaften Interessen haben, unabhängig von ihren Mitgliedern, ist bedeutend wenn es um interne Restriktionen geht. Sie erklärt aber nicht, warum manche Rechte ungleich zwischen den Gruppen verteilt sind. Gruppenrechte basieren also nicht auf der Vorrangsfrage von Gruppe-Individuum, sondern auf der Gerechtigkeitsidee zwischen Gruppen.

III Eigentliche Begründung von Minderheitenrechten

Der Begriff der gesellschaftlichen Kultur ist in Kymlickas Konzeption essentiell für die individuelle Freiheit und steht auch im Zentrum, wenn es um den legitimen Anspruch von nationalen und ethnischen Minderheiten auf gruppenspezifische Sonderrechte geht. Im Folgenden möchte ich nachvollziehen, wie Kymlicka auf dieser Grundlage seine Begründung von Minderheitenrechten aufbaut. Der liberale Einwand Kukathas generell gegen Gruppenrechte wird dabei nochmals von Kymlickas Argumentation aufgegriffen, indem er die Idee der Gleichheit heranzieht um gruppenspezifische Benachteiligung auszugleichen

1 Das Argument der Gleichheit

Unter liberalen Theoretikern ist die Meinung weit verbreitet, dass Interessen, die aus kultureller Mitgliedschaft herrühren, durch individuelle Rechte gesichert sind. Sie plädieren für eine strikte Trennung zwischen Staat und Kultur. Dabei müssen sie gar nicht den Stellenwert der Kultur für das Individuum generell verneinen, nur, dass Kultur staatliche Hilfe zum Überleben braucht. Wenn die gesellschaftliche Kultur es wert ist geschützt zu werden, werden das die Mitglieder aus freier Entscheidung tun.[35] Kymlicka wertet diese Sichtweise als inkohärent. Regierungsentscheidungen zu Amtssprache, der Ziehung innerer Staatsgrenzen und der Festlegung der nationalen Feiertagen beinhalten unvermeidlich Anerkennung und Unterstützung von Bedürfnissen und Identitäten bestimmter ethnischer und nationaler Gruppen. Der Staat bevorteilt bestimmte kulturelle Identitäten und benachteiligt dabei andere.[36] Dies macht deutlich, dass Minderheitenrechte nicht gegen die liberalen Gerechtigkeitsvorstellungen laufen, sondern sogar von Ihnen bedingt werden.

Kymlicka gründet seine Verteidigung der Minderheitenrechte im Wesentlichen auf das liberale Prinzip der Gleichheit. Die Struktur seines Arguments ist dabei mehrstufig. Der erste Schritt besteht darin aufzuzeigen, welchen Verwundbarkeiten und Verletzungen ethnokulturelle Gruppen ausgesetzt sein können. Dies erreicht Kymlicka – wie im ersten Kapitel aufgezeigt - durch sein Konzept der gesellschaftlichen Kultur, in dem er aufzeigt, wie der Einzelne mit seiner Kultur verwoben ist und welche Kosten ein Verlust oder die Assimilation an die Mehrheitskultur für das Individuum bedeutet. In einem zweiten Schritt muss der Sachverhalt der Ungleichbehandlung herausgestellt werden. Hier geht Kymlicka von der Beobachtung aus, dass besonders die Minderheit gegenüber der Mehrheit in Fragen von existentieller Bedeutung unfairer Weise benachteiligt ist.[37] Der dritte und argumentativ entscheidende Schritt gründet sich auf das Gerechtigkeitsprinzip, das liberale Gebot der Gleichbehandlung aller Menschen. Durch den dritten Argumentationsschritt erhalten die beiden voraus gehenden Prämissen erst Bedeutung, denn das Gerechtigkeitsprinzip macht deutlich, wann die spezielle Situation einer ethnokulturellen Gruppe eine Verletzung wichtiger Interessen und somit eine unfaire Benachteiligung ist, die es zu kompensieren gilt. Gerechtigkeit bedeutet für Kymlicka Gleichbehandlung. Und zwar die Gleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen. Benachteiligt ist eine Gruppe dann, wenn sie in ihrer Lebenssituation unverschuldeter und unfairer Weise, also nicht durch freiwillige Assimilation, in den Fragen ihrer gesellschaftlichen Kultur benachteiligt ist.[38]

Der Argumentation liegt auch die Überzeugung zu Grunde, dass man für seine Entscheidungen die Verantwortung trägt, dass es ungerecht ist wenn für eigene Entscheidungen andere die Kosten tragen müssen. Aus dieser Verantwortlichkeit folgert er anders herum auch, dass man nicht die Kosten für die Entscheidungen anderer übernehmen muss und dass man für unverschuldete, unverdiente Nachteile Kompensation erhalten sollte.[39] Dieser Ausgleich der Benachteiligung soll durch Zuerkennung bestimmter gruppenspezifischer Rechte geschehen. In diesem Punkt erhält er Unterstützung von Parekh, der betont, dass Menschen beides, sowohl Natur-, als auch Kulturwesen seien. Auf der einen Seite haben sie also gemeinsame Fähigkeiten und Bedürfnisse, auf der anderen Seite gehören sie aber unterschiedlichen Kulturen an, die diese Bedürfnisse und Fähigkeiten unterschiedlich strukturieren und eigene Bedürfnisse und Eigenschaften erzeugen. Deshalb seien Menschen gleich und unterschiedlich zur selben Zeit und sollten gleichwertig behandelt werden, d.h. ihren Bedürfnissen entsprechend. Kymlicka spricht von einer „equality-based defense of certain external protections“[40]

Bei den legitimen Ansprüchen, die sich aus diesem Argument ableiten, differenziert Kymlicka zwischen nationalen Minderheiten und polyethnischen Gruppen. Nationale Minderheiten als Träger einer gesellschaftlichen Kultur, können durch ökonomische und politische Entscheidungen in ihren Überlebenschancen herabgesetzt werden. Sie haben größeren Anspruch, da ihr Beitritt zur Mehrheitsgesellschaft häufig unfreiwillig war, und sie durch gesellschaftliche Kultur höhere Verwundbarkeit aufzeigen. Gruppenspezifische Rechte – territoriale Autonomie, Vetomacht, Repräsentation Sprachrechte – können helfen die Benachteiligung zu korrigieren in dem sie die Verwundbarkeit der Minderheitenkultur von der Mehrheitsentscheidung vermindern. Der Schutz von außen sichert das Mitglieder die gleichen Möglichkeiten haben in ihrer Kultur zu leben und zu arbeiten wie die Mehrheit.[41] Gruppenspezifische Rechte sollten in dem Maße zuerkannt werden, dass alle nationalen Gruppen die Möglichkeit haben ihre eigene distinkte Kultur zu erhalten, wenn ihre Mitglieder so wählen. In einer demokratischen Gesellschaft wird die Mehrheit immer ihre Sprache und gesellschaftliche Kultur unterstützen und hat die legislative Macht um ihre Interessen in Kultur betreffenden Entscheidungen zu schützen. Minderheiten sollte dies auch gewehrt sein, so kompensieren gruppenspezifische Selbstbestimmungsrechte ungleiche Umstände. Wirkliche Gleichheit besteht für Kymlicka nicht immer in identischer Behandlung, sondern manchmal auch in unterschiedlicher Behandlung, um sich unterschiedlichen Bedürfnissen anzupassen.[42] Das bedeutet nicht, die Idee vom kulturellen Markt, der sich durch Angebot und Nachfrage regelt, gänzlich zurückzuweisen. Wenn einmal die gesellschaftliche Kultur einer nationalen Gruppe geschützt ist, spielt der kulturelle Markt eine wichtige Rolle eine Kultur weiter zu gestalten. Denn dann unterliegt es der freien Entscheidung der Gruppenmitglieder, welche Aspekte des kulturellen Lebens sie wert schätzen und weiterführen.

Ethnische Gruppen möchte Kymlicka nur teilweise von diesem Argument der Gleichheit mit eingeschlossen wissen. Sie haben sich ihrer Kultur entwurzelt, indem sie freiwillig ihre gesellschaftliche Kultur verlassen haben, und es wird generell erwartet, dass sie sich integrieren. Das wird möglich gemacht indem sie z.B. Sprachkurse bekommen und durch Anti-Diskrimminierungsrechten geschützt werden, ihnen also bestimmte polyethnische Rechte zuerkannt werden. So gesehen geht es Kymlicka in ihrem Falle mehr um das Umsetzten und Stärken von Bürgerrechten, als um gruppenspezifische Rechte.[43]

2 Andere Argumente für Minderheitenrechte

Kymlicka führt zwei weitere Argumente für die Berechtigung von Minderheitenrechten an: zum einen das historische Argument und zum anderen den Wert kultureller Diversität an sich. Das erste, historische Argument ist wenig ausgeführt. Es besagt, dass Minderheitenrechte auch Resultat historischer Übereinkommen und Verträge sein können, z.B. bei nationalen Minderheiten wie den Indianern in Nordamerika. Allerdings räumt Kymlicka selbst ein, dass die Berufung auf solche geschichtlichen Übereinkommen nur von sehr begrenztem Nutzen für Minderheitenrechte ist.[44] Nicht weil solche Verträge keinerlei Bedeutung hätten, aber weil mit systematischen Mängeln darin zu rechnen ist. Erstens ist zwischen Minderheit und Mehrheit das Machtgefälle oft beträchtlich gewesen, und deshalb kaum von fairen Übereinkommen zu sprechen. Darüber hinaus kamen Vertragsabschlüsse oft unter Anwendung von Gewalt zu Stande und entsprechen nicht den Herausforderungen der heutigen Situation.[45]

Das Argument des Werts kultureller Diversität an sich: Interkulturelle Diversität trägt zum Reichtum eines Volkes bei, ebenso wir intrakulturelle Diversität.[46] Die verschiedenen Kulturen in einem Land durch gruppenspezifische Rechte zu erhalten, ist damit nicht nur im Interesse der Mitglieder sondern auch ein Selbstinteresse der gesamten Gesellschaft. Kulturelle Diversität ist zum einen erstrebenswert, weil sie eine interessantere Welt schafft, und zum anderen weil sie alternative Modelle der sozialen Organisation bereitstellt. z.B. ist der traditionelle Lebensstil der eingeborenen Völker ein Modell nachhaltiger Beziehungen zur Umwelt.

Als Argument für gruppenspezifische Rechte ist dies allerdings zu schwach. Minderheitenschutz erweitert nicht nur die Wahloptionen der Gesellschaft. Minderheitenschutz bedeutet auch Kosten für eine Mehrheitskultur. Eine Integration der Minderheit, also ihre Aufgabe einer distinkten gesellschaftlichen Kultur, würde dagegen zur Diversität der Nationalkultur beitragen. Das Diversitätsargument kann nicht erklären, warum wir die Pflicht haben eine bestimmte Art von Diversität der nationalen Minderheit zu fördern. Außerdem kann sich das Argument auf gefährliche Weise gegen sich selbst wenden: Wenn die Mehrheit die Pflicht hat die Minderheit zu fördern um Diversität zu erhalten, ergeben sich nicht auch Pflichten der Minderheit ihre distinkte Kultur zu erhalten, wenn notwendig um den Preis interner Beschränkungen, die liberale Ansätze in keinem Falle unterstützen dürfen?[47] Das Diversitätsargument funktioniert besser für polyethnische Rechte. Anders als Selbstbestimmungsrechte tragen diese direkt zur Vielfalt in der Mehrheitskultur bei. Das Diversitätsargument kann also die eigentliche Argumentation ergänzen, aber nicht das Gleichheitsargument ersetzen.

Zusammenfassend kann man sagen: Wahlfreiheit hängt, für Kymlicka, mit unserem kulturellen Hintergrund zusammen. Unsere Fähigkeit Konzeptionen eines guten Lebens zu formen, ist damit an unsere Mitgliedschaft in einer gesellschaftlichen Kultur gebunden. Denn die freie Wahl ist gebunden an die Optionen, die uns unsere Kultur zur Verfügung stellt. Die Entscheidung wie wir unser Leben führen, hängt also in erster Linie mit der Entdeckung der Möglichkeiten, die uns unsere Kultur zur Verfügung stellt, zusammen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, brauchen Minderheitenkulturen in einem multinationalen/polyethnischen Staat Schutz vor den ökonomischen und politischen Entscheidungen der Mehrheit. Während gruppenspezifischen Rechte, die diesen Schutz gewährleisten, auf den ersten Blick diskriminierend wirken, sind sie mit dem liberalen Prinzip der Gleichheit konsistent. Denn die Korrektur der Ungleichheit und Benachteiligung ist Basis für die liberale Begründung von Minderheitenrechten.[48]

3 Gleicheitsargument und das Problem permanenter Rechte.

Wie erläutert, legt das Gleicheitsargument fest, wann und in welcher Weise Schutz-maßnahmen geboten sind. Minderheitenrechte sind nur für benachteiligte Minderheiten zuzulassen, und zwar nur in dem Maße, indem sie benachteiligt sind. Die Frage ist nun, ob sich mit diesem Argument alle Arten von Minderheitenrechte begründen lassen. Dazu muss man sich noch einmal genauer mit den Rechtstypen beschäftigen. Rechte können zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gültig sein. Selbstbestimmungsrechte und polyethnische Rechte werden von Kymlicka als permanent bezeichnet, spezielle Repräsentationsrechte, können sowohl permanenter Natur sein, wenn sie z.B. Vetorechte sichern sollen, oder temporärer Natur, wenn sie lediglich Quoten darstellen, z.b. Frauenquote bei nationalen Wahlen. Laut Kymlicka haben gruppenspezifische Rechte nicht das Ziel die kulturelle Eigenständigkeit der Kultur zu beseitigen, sind nicht als remedial zu verstehen, und permanenter und inhärenter Natur.[49] Diese Charakterisierung steht in deutlicher Spannung zur Begründung durch das Argument der Gleichheit als Korrektur von Ungleichheit. Rechte dieser Art, die als Ausgleich für bestehende Ungleichheit gewährt werden, können nach Frank nur remedial sein.[50] Auch können sie nicht inhärenter Natur sein, also verbunden mit dem Status der kulturellen Gruppe. Vielmehr sind sie mit dem Grad der Benachteiligung der Gruppe verbunden. Nicht jede Minderheit braucht den Schutz durch diese Rechte, nur die benachteiligte.[51] Dauer und Art der Rechte bemisst sich also nach Dauer und Art der Benachteiligung. Folgt man der Logik des Gleichheits-Arguments, ergibt sich daraus, dass permanente Rechte nur dann legitim sind, wenn die dazugehörige Benachteiligung ebenfalls permanent ist.

Möchte man diesen Punkt klarer fassen, könnte man, wie Frank, zwischen kontingenten und strukturellen Ungleichheiten unterschieden.[52] Ungleichheiten sind kontingent, wenn sie zufällig verschuldet sind, z.B. eine kulturelle Gruppe im Vergleich zu einer anderen zufällig weniger fruchtbares Weideland besitzt, ärmer ist, oder weniger Angehörige hat. Solche im weiteren Sinne kulturelle Merkmale sind leicht abzuändern. Andere Ungleichheiten sind dagegen strukturell. Zum Beispiel, wenn eine dominante Gruppe über so viel politische Macht verfügt, dass es der Minderheit nur schwer gelingen kann, die für sie nachteilige Situation für sich positiver zu gestalten. Die Mehrheitskultur hat nicht deshalb größere Macht, weil sie bezüglich einiger kultureller Merkmale Vorteile aufweist, sondern sie verschafft sich kulturelle Vergünstigungen, weil sie die politische Macht kontrolliert. Kymlickas These scheint dabei zu sein, dass solche strukturellen Benachteiligungen permanenter Natur sind. Ist die Mehrheitskultur im Besitz der Macht, so kann sie durch Festlegung offizieller Sprache, Feiertage wichtige Elemente ihrer offiziellen Kultur als allgemein verbindlich erklären. Um diese strukturelle Benachteiligung auszugleichen, müsste eine faire Chancengleichheit beim Zugang und der Mitwirkung an politische Willensbildung und Entscheidungsprozessen für die Minderheitskultur gewährleistet sein, z.B. durch bestimmte Selbstbestimmungsmöglichkeiten. Doch Kymlickas Strategie anhand der Unmöglichkeit staatlicher Neutralität bei einigen kulturellen Fragen auf die Unvermeidbarkeit der Benachteiligung aller nicht dominanten Minderheiten zu verweisen, steht im Widerspruch zu seinen Bedingungen für Minderheitenrechte. Jede Minderheit wäre damit eine benachteiligte. Doch das ist empirisch nicht der Fall. Ist eine Minderheit groß genug hat sie sehr wohl Möglichkeiten dem politischen Druck zu widerstehen. Die von Kymlicka als so wichtig erachtete Frage der Sprachenpolitik ist für Frank nur empirisch zu beantworten. Er nimmt eine eher kontingente Benachteiligung an, die weder genereller, noch permanenter Natur sein muss. Betrachtet man dagegen den Zugang zu politischen Entscheidungsprozessen als eine Bedingung der Fairness, so sind Repräsentationsrechte gewiss permanente Vorraussetzungen. Doch nicht als Beseitigung von Benachteiligung, sondern als Sicherung eines fairen politischen Prozesses. Das Entscheidungsverfahren verläuft nicht ordnungsgemäß, solange die Minderheit keinen Zugang erhält. Solche Rechte sind aber keine gruppenspezifischen Rechte, die die einen haben, die anderen nicht. Sie sind nicht wie andere Maßnahmen zum Minderheitenschutz Resultate des politischen Prozesses, sondern gehören zu dessen Vorraussetzungen.

Resümierend kann man sagen, dass es Kymlicka nicht gelungen ist permanent nicht-remediale Minderheitenrechte zu begründen. Für diese bräuchte man eine Begründung, die nicht über den Ausgleich von Benachteiligung verläuft. Es müssten permanente Benachteiligungen identifiziert werden, die permanente gruppenspezifische Rechte stützen könnten. Für einige Arten von Rechten kann also das Gleichheitsargument keine angemessene Begründung liefern. Frank schlägt hier eine alternative Begründung vor: z.B. sind Selbstbestimmungsrechte unter anderem dazu da, gesellschaftliche Kulturen als distinkte Kultur zu erhalten. Es geht dabei nicht um die Beseitigung von Ungerechtigkeit sondern eher um Anerkennung.[53] Solche Rechte stehen denjenigen gesellschaftlichen Kulturen zu, die als relevante politische Einheiten anerkannt sind. Eine anerkannte politische Einheit einer Föderation oder eines power sharing systems zu sein, ist gleichbedeutend mit dem Status permanenter Rechte. Sie sind in diesem Sinne gesellschaftlichen Kulturen inhärent. Ihre Beziehung zur Geltung und zum Status der Gruppe zeigt sich auch daran, dass mit ihnen nicht nur Freiheiten sondern auch Pflichten verbunden sind. Diese Struktur von Inhärenz und Anerkennung kann nun für andere kulturelle Gruppen verallgemeinert werden. Derartige inhärente Rechte sind allerdings nicht Minderheitenrechte wie Kymlicka sie definiert. Weder Benachteiligung noch Minderheitenstatus spielt dabei eine Rolle. Sie beziehen sich vielmehr auf die gesellschaftliche Kultur, als solche - deshalb auch keine gruppenspezifischen Rechte. Die Grundaussage wäre hier: alle gesellschaftlichen Kulturen haben gleiches Recht auf Anerkennung. Das Recht auf Anerkennung als kulturelle Gruppe tritt an die Stelle der Benachteiligung. Allerdings würde diese Begründung nur nationale Minderheiten einschließen, die als gesellschaftliche Kultur gelten.[54] Eines scheint aus dem Versuch der Begründung klar zu werden: Verschiedene Arten von Minderheitenrechten stellen unterschiedliche Herausforderungen an die Begründung, so dass generell zu hinterfragen ist, ob es eine einzige Begründungsstrategie gibt, und ob eine solche überhaupt nötig ist.

IV Konklusion

In ihrer Gesamtheit ist Kymlickas Begründung von Minderheitenrechten mit dem Argument der Gleichheit überzeugend. Mit Hilfe des Konzepts der gesellschaftlichen Kultur, die sinnvolle Lebensmuster und Handlungsoptionen zur Verfügung stellt, kann Kymlicka Minderheitengruppen definitorisch genauer bestimmen und, damit verbunden, differenzierter die legitimen Ansprüche dieser Gruppen auf Schutz beschreiben. Das Konzept der gesellschaftlichen Kultur, ergänzt durch Franks Prinzip der Selbstachtung, macht deutlich, wie schwer der Verlust der kulturellen Zugehörigkeit wiegt. Kymlickas dreiteilige Begründung der Minderheitenrechte nimmt das liberale Gleichheitsprinzip in Anspruch und verweist bei der Bedeutung kultureller Mitgliedschaft stets auf das individuelle Wohlergehen der Mitglieder. Damit erreicht er sein Ziel einer liberalen Begründung, denn was er als schützenswert ansieht, ist nicht der besondere Charakter einer Kultur, sondern die kulturelle Struktur, die nicht statisch ist, sondern nach dem Willen ihrer Mitglieder weiterentwickelt werden kann.

Eine brisante und interessante Frage, die sich aus der Argumentation ergibt, ist jedoch die, nach der Handhabung illiberale Minderheitengruppen. Wie soll mit Gruppen verfahren werden, die in ihrer hierarchischen Struktur z.B. Frauen benachteiligen, oder noch weiter gehend Mädchen beschneidet und verstümmeln, mit dem Vorwand der Kultur? Natürlich sagt der gesunde Menschenverstand in solchen Härtefällen, dass die Unterstützung solchen Kulturen verweigert werden muss. Ich will Kymlicka sicherlich nicht unterstellen, dass er sich für die Mädchenbeschneidung ausspricht. Aber die Art und Weise, in der er darauf hinweist, dass das Ziel nur sein könnte illiberale Nationen zu liberalisieren, nicht mit Zwang einzugreifen, und er dabei auf die illiberale Geschichte der heute liberalen Nationen verweist, scheint mir doch etwas kurz gegriffen. Seine Unterscheidung zwischen Schutz von außen (engl. external protection) und internen Beschränkungen (engl. internal restriction) mag theoretisch einleuchtend sein, doch in der Praxis hilft sie wohl nicht weiter. Oft lassen sich die beiden Phänomene gar nicht eindeutig trennen oder gehen Hand in Hand.

Positiv zu bewerten ist hingegen die differenzierte Zuerkennung der Minderheitenrechte, die Kymlicka nicht direkt und nicht ausschließlich mit dem Status kultureller Gruppen verbindet. Nicht jede kulturelle Gruppe, sondern nur Minderheiten haben diese speziellen Ansprüche, und nicht jede Minderheit, sondern nur benachteiligte. Minderheitenrechte können also nur relational zur Benachteiligung den Minderheiten zugestanden werden, als Kompensation von Ungerechtigkeit. Auf diese Weise kann Kymlicka allerdings nicht, so wie er es im Falle von Selbstbestimmungsrechten und polyethnischen Rechten darstellt, den permanenten Anspruch auf Schutz begründen. Ob die Mehrheit die Minderheit grundsätzlich in existentiellen Fragen benachteiligt, kann nicht allein argumentativ nachgeprüft werden, sondern letztendlich nur empirisch. Franks alternative, überzeugende Begründung der gruppenspezifischen Schutzrechte für nationale Minderheiten, die die Anerkennung anstatt der Gleichheit heranzieht, lässt darüber nachdenken, ob eine umfassende, nicht triviale Theorie der Minderheitenrechte überhaupt möglich und erstrebenswert ist. Ob man der Vielfalt und Verschiedenartigkeit der Minderheitenrechte nicht vielleicht vernünftigerweise mit einer flexibleren Begründungsstrategie entsprechen sollte.

Literaturverzeichnis

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Waldron, Jeremy (1995): Minority cultures and the cosmopolitan alternative, in: Kymlicka, Will (Hrsg.): The rights of minority cultures, Oxford, S.93-119

[...]


[1] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 1

[2] Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 395

[3] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 22, vgl. auch Kymlicka, Will/ Straehle, Christine (1999): Cosmopolitanism, Nation-States and Minority Nationalism, in: European Journal of Philosophy , April 1999, S. 65-88

[4] Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 400

[5] Taylor, Charles (1993): Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, Frankfurt am Main, S. 16-23

[6] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 401

[7] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 18

[8] Kymlicka, Will (1999): Multikulturalismus und Demokratie, Über Minderheiten in Staaten und Nationen, Hamburg, S. 92, 22

[9] Siehe Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 403

[10] Waldron, Jeremy (1995): Minority cultures and the cosmopolitan alternative, in: Kymlicka, Will (Hrsg): The rights of minority cultures, Oxford, S. 93-119

[11] Waldron, Jeremy (1995): Minority cultures and the cosmopolitan alternative, in: Kymlicka, Will (Hrsg.): The rights of minority cultures, Oxford, S. 93-118

[12] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 405

[13] Kymlicka, Will (1999): Multikulturalismus und Demokratie. Über Minderheiten in Staaten und Nationen, Hamburg, S 31ff.

[14] Kymlicka, Will (1999): Multikulturalismus und Demokratie. Über Minderheiten in Staaten und Nationen, Hamburg, S 34

[15] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 10

[16] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 10

[17] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 410

[18] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S 14

[19] Pogge, Thomas W. (1997): Group rights and ethnicity, in: Shapiro, Ian/ Kymlicka,Will, ethnicity and group rights, New York, S. 187

[20] Pogge, Thomas W. (1997): Group rights and ethnicity, in: Shapiro, Ian/ Kymlicka,Will, ethnicity and group rights, New York, S. 190

[21] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 414

[22] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S 18: „..intergenerational community more or less institutionally complete, occupying a given territory or homeland sharing a distinct language and history.“

[23] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 414/115

[24] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S 19

[25] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S 26

[26] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 412

[27] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 412

[28] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 413

[29] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S 34

[30] Kukathas, Chandran (1997): Are there any cultural rights?, in: Kymlicka, Will (hrsg.): The rights of minority cultures, Oxford, S. 232

[31] Kukathas, Chandran (1997): Are there any cultural rights?, in: Kymlicka, Will (hrsg.): The rights of minority cultures, Oxford, S. 236

[32] Vgl. Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S 34

[33] Vgl. Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S.41

[34] Vgl. Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S.45

[35] Man erinnere in diesem Zusammenhang auch Jeremy Waldron, der die These vom Kosmopolitischen Selbst vertritt.

[36] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S.108

[37] betreffend der offiziellen Amtssprache, Feiertagen, fehlender Landrechte und ungenügender Repräsentation in politischen und sozialen Institutionen.

[38] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 219

[39] Vgl. Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 398

[40] Siehe Parekh, Bhikhu (2000): Rethinking Multikulturalism. Cultural Diversity and Political Theory, Cambridge

[41] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 109

[42] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 113

[43] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 115

[44] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 116ff.

[45] Siehe auch: Frank, Martin (2002) Begründung von Minderheitenrechten. Institut für interkulturelle Studien der Universität Bremen, Paper Nr.25/02, Bremen, S. 55ff

[46] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 121

[47] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 123

[48] Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 126

[49] Vgl. Kymlicka, Will (1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. , 30

[50] Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 417

[51] Vgl. Kymlicka, Will l(1995): Multicultural Citizenship, Oxford, S. 31

[52] Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 417ff.

[53] Siehe Taylor, Charles (1993): Multikulturalismus und die Politik der Anerkennung, Frankfurt am Main, S.45ff

[54] Frank, Martin (1998): Kultureller Pluralismus und Minderheitenrechte – Will Kymlickas zwei Begründungen von Minderheitenrechten, S. 421

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Details

Title
Begründung und Notwendigkeit von Gruppenrechten-Kymlicka und seine Kritiker
College
University of Mannheim
Course
Multikulturalismus
Grade
2
Author
Year
2004
Pages
30
Catalog Number
V109292
ISBN (eBook)
9783640074730
File size
611 KB
Language
German
Keywords
Begründung, Notwendigkeit, Gruppenrechten-Kymlicka, Kritiker, Multikulturalismus
Quote paper
Tina Hennecken (Author), 2004, Begründung und Notwendigkeit von Gruppenrechten-Kymlicka und seine Kritiker, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109292

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