Verfahrensgestaltung für die Umweltverträglichkeitsprüfung


Term Paper, 2000

27 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

II. ZIELE UND PRINZIPIEN DER UVP

III. BEGRIFF DER UVP

IV. SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

V. VERFAHREN
A. ZUSTÄNDIGKEIT
B. VERFAHRENSAKTEURE
C. VERFAHRENSABLAUF
1. Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungs- rahmen (§5 UVPG i.V.m. Punkt 0.4 der UVPVwV)
2. Unterlagen
a) Beschreibung der Umwelt
b) Beschreibung der Umweltauswirkungen
3. Ermittlung von Amts wegen
4. Beteiligung
a) Öffentlichkeitsbeteiligung
b) Beteiligung „Anderer“
5. Entscheidungsphase
a) Zusammenfassende Darstellung der Umweltaus- wirkungen (§11 UVPG i.V.m. Punkt 0.5.2 UVPVwV)
(1) Form
(2) Inhalt
(3) Frist
b) Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung (§12 UVPG)

Verfahrensgestaltung für die Umweltverträglichkeitsprüfung

I. Allgemeine Einführung

Beeinflußt wurde die Entstehung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Environmental Impact Assessment - kurz EIA - in den USA. Das EIA wurde bereits 1970 in den USA mit dem National Environmental Policy Act implementiert1. Dabei wurden nicht wie in Deutschland die Fachgesetze um eine UVP-Klausel erweitert, vielmehr wurde seitens der Bundesbehörden eine querschnittsorientierte UVP eingeführt2. Der Anwendungsbereich des EIA ist weiter als der der UVP in Deutschland, auch politische Entscheidungen und Programme werden einem EIA unterzogen. Der Verfahrensablauf ist ähnlich dem in Deutschland, lediglich erweitert um eine Nachkontrolle3.

Anfang der 70er Jahre gab es erstmals Forderungen aus dem F.D.P. geführten Innenministerium, welches damals für den Umweltschutz zuständig war, nach einer europaweiten, harmonisierten Umweltverträglichkeitsprüfung4.

1976 nahm die EU-Kommission die ersten Vorarbeiten zu einer UVP-Richtlinie in Angriff, um auf die Umweltprobleme europaweit abgestimmt zu reagieren, ohne daß es dabei zu Wettbewerbsverzerrungen kommt5.

Der Verhandlungsprozeß der Richtlinie war äußerst zäh: "Die Mehrheit der Mitgliedsstaaten wollte die UVP-Richtlinie nicht und hätte sich mit einem Scheitern der Verhandlungen gut arrangieren können. Auch die deutsche Verhandlungsdelegation war in erster Linie bemüht, nationale Interessenpositionen abzustecken und zu verteidigen" und orientierte sich an dem Motto «Immer davon reden - nie daran denken»."6. Dies ist insofern pikant, als daß - wie bereits oben erwähnt - die Forderungen nach einer solchen Richtlinie aus dem deutschen Innenministerium kamen.

Eine UVP, wie sie damals gefordert wurde, hätte einen erheblichen Eingriff in die Behördenstrukturen bedeutet, da die "sektoralen Zuständigkeiten ... zur Disposition

gestellt"7 worden wäre. Daher ist auch der erhebliche Widerstand gegen die UVP, wie sie ursprünglich gedacht war, zu erklären.

Jedoch wurde mit der EG Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung8 den Mitgliedstaaten verbindlich die Umsetzung der UVP ins nationale Recht bis zum 02.07.1988 aufgegeben (Art. 12 I UVP Richtlinie). Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch ein sogenanntes Artikel-Gesetz, das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben (85/337/EWG)". Dieses Gesetz enthält in Art. 1 das eigentliche Stammgesetz, das "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)". Die Art. 2 bis 12 enthalten Änderungen verschiedener anderer Gesetze (u.a. AbfG a.F., AtG, BImSchG, WHG und BNatSchG), welche diese an die Anforderungen der Richtlinie anpassen. Für den Bereich des Bergbaus erfolgte die Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, die "Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben".

Wesentliche Merkmale der EG-UVP-Richtlinie sind:

- die Beschränkungen auf Projekte die in den Anhängen I und II aufgeführt sind (Art.1 (2)).
- die Verpflichtung zu einem integrativen UVP-Ansatz (Art.3) (Umweltbegriff).
- die fast vollständige Beschränkung auf Verfahrensregelungen.
- die Verpflichtung zur Berücksichtigung der UVP-Ergebnisse (Art.8).
- die Sicherung der Beteiligung der Öffentlichkeit - auch die anderer betroffener EG-Staaten (Art.6 (2) u. 9).

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll der Umweltvorsorge und der Verbesserung der Umweltbedingungen dienen9. Aus innerstaatlicher Sicht sollte ihre Einführung genutzt werden, um einen Prozeß der inneren Harmonisierung des Umweltrechts in Gang zu setzen10. Inhaltlich prüft die UVP integrativ die Auswirkungen bestimmter Vorhaben auf die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung11 (UVPG) bezeichneten Schutzgüter12. Diese Prüfung

erfolgt in drei Schritten, d.h. die Auswirkungen werden "umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet" (§1, Satz 1, Nr. 1, UVPG). Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ergeben sich durch Bau, Betrieb, und Stilllegung einer Anlage. Risiken wie

z.B. Betriebsstörungen sind zu berücksichtigen. Die im UVPG bezeichneten Schutzgüter sind Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter13.

Mit der Änderungsrichtlinie vom 03.03.199714 (UVP-II-RL) wurde eine umfassende Änderung vorgelegt, die manche Mängel der mitgliedstaatlichen Umsetzung beseitigt. Gleichzeitig wurde versucht die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)15 zu berücksichtigen16.

Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ist in Deutschland auf eine fast nicht mehr überschaubare Anzahl von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften verteilt.

Es handelt sich dabei um das UVPG, die 9.BImSchV, die AtVfV, das BBergG und das BauGB. Zudem hat der Bund eine entsprechende UVP-Verwaltungsvorschrift (UVPVwV) zur Durchführung der UVP erstellt. Daneben gibt es Landes-UVP-Gesetze,

-regelungen und –durchführungsvorschriften z.B. auch im Bereich der Raumordnung.

Das UVPG selbst enthält lediglich verfahrensrechtliche Bestimmungen, die in dem Gesetz in systematischer Weise aufgeführt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist danach ein unselbständiger Teil des behördlichen Zulassungsverfahrens (§2 Abs. 1 UVPG). Das heißt, es gibt kein eigenes Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens und keine hierfür eigens zuständige Behörde. Die UVP wird in das bestehende Zulassungsverfahren nach dem jeweils einschlägigen Fachgesetz integriert und in dessen Verlauf durchgeführt. Dementsprechend ist das UVPG gemäß §4 UVPG in seiner Geltung subsidiär. Das UVPG findet also, soweit es

in den Fachgesetzen spezielle Bestimmungen über die UVP gibt, keine Anwendung17. Zweck der Integration der UVP in das fachgesetzliche Verfahren ist die Vermeidung von bürokratischem Mehraufwand und die Schaffung neuer Behörden durch die Einführung der UVP. Außerdem sollte die Verfahrensdauer durch die Einführung der UVP nicht ausgedehnt werden.

II. Ziele und Prinzipien der UVP

Die wesentlichen der UVP zugrundeliegenden Prinzipien sind das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip, ein integrativer Ansatz sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit.

1. Vorsorgeprinzip: Das Vorsorgeprinzip wird hauptsächlich in §1 UVPG ausgedrückt. Zweck des Gesetzes ist demnach eine wirksame Umweltvorsorge, die durch die möglichst frühzeitige Berücksichtigung aller Umweltauswirkungen erreicht werden soll. Das Vorsorgeprinzip geht weit über das bisher häufig in der Umweltgesetzgebung angewendete Prinzip der Gefahrenabwehr hinaus.
2. Verursacherprinzip: Dem Verursacherprinzip entsprechend werden große Teile der Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens in die Verantwortung des Projekträgers gestellt. Bei der Behörde verbleiben lediglich die abschließende Bewertung der Umweltauswirkung sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit18.
3. Integrativer Ansatz: Der integrative Ansatz verlangt eine Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen. Erforderlich wird demzufolge eine "Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den biologisch relevanten Faktoren"19.
4. Beteiligung der Öffentlichkeit: Um die umweltrelevanten Sachverhalte möglichst umfangreich berücksichtigen zu können, muß der betroffenen Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben werden, zu den Projektfolgen Stellung zu nehmen. Es geht um die "Durchdringung des Sachverhalts aus der Perspektive der Öffentlichkeit"20.

III. Begriff der UVP

Die Unterscheidung zwischen materiellen und formellen UVP- Begriff läßt sich in §2

(1) UVPG finden.

Der materielle UVP-Begriff definiert sich nach §2 (1) S.2 UVPG (sowie §1a 9.BImSchV, §1a (2) AtVfV) als Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen UVP-pflichtiger Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie Kultur- und Sachgüter. Art. 3 der UVP-Richlinie verlangt so eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Materieller Gehalt der UVP.

Der formelle UVP-Begriff ergibt sich aus §§2 (1) S.1 und 4 UVPG. §2 (1) S.1 UVPG sieht sich formell als unselbständiger Teil bestehender Zulassungsverfahren wie z.B. gemäß §2 (3) UVPG Bewilligungen, Erlaubnissen, Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Linienbestimmungen, vorgelagerte Entscheidungen und

andere. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist also in die dem Umweltverwaltungsrecht bekannten Zulässigkeitsverfahren als Trägerverfahren integriert21.

Bjoern.Dietrich@BusinessNet.de

Formeller UVP-Begriff

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Formeller UVP-Begriff.

IV. Sachlicher Geltungsbereich

Für welche geplanten Projekte eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird in §3 UVPG festgelegt. §3 UVPG wiederum wird konkretisiert durch die Anlage zu §3 UVPG. In dieser Anlage werden alle UVP-pflichtigen Projekte abschließend aufgezählt, wobei Nr.1 der Anlage wiederum durch einen Anhang (Anhang zu Nr.1 der Anlage) konkretisiert wird. Über diese Aufzählungen hinaus gibt es keine Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müßte.

[...]


1 Vgl hierzu Bunge, in HdUR Sp. 2478ff.; MUNR, 1995, S.8

2 vgl. Erbguth/ Schink, 1992, S.36.

3 vgl. ebd. S.37.

4 vgl. ebd. S.22.

5 Albert, 1995, S.132.

6 ebd., S.132.

7 ebd., S.133.

8 Richtlinie 85/337/EWG v. 27.06.1985, ABlEG 1985 L 175 S.40.

9 vgl. MUNR, 1995, S.6.

10 vgl. Erbguth/ Schink, 1992, S.53.

11 12.02.1990, BGBl. I, S.205.

12 vgl. Gassner/ Winkelbrandt, 1997, S.33.

13 diese naturwissenschaftliche zutreffende Ansatz kann jedoch aufgrund vorhandener Wissensdefizite nur begrenzt erfüllt werden, vgl. Erbguth/Schink, UVPG, §2 Rn. 28ff.

14 Richtlinie 97/11/EG v 03.03.1997, ABlEG 1997 L 73 S.5.

15 Richtlinie 96/61/EG v. 24.09.1996, ABlEG 1996 L257 S.26.

16 siehe Becker in NVwZ 1997, 1167ff.; Schink NVwZ 1999, 11ff..

17 Erbguth/ Schink, §4 RN 3ff.

18 vgl. Gassner/ Winkelbrandt, 1997, S. 24

19 Gassner/ Winkelbrandt, 1997, S. 2

20 Gassner/ Winkelbrandt, 1997, S. 2

Excerpt out of 27 pages

Details

Title
Verfahrensgestaltung für die Umweltverträglichkeitsprüfung
College
University of Lüneburg  (Umweltrecht)
Course
Verfahrensrecht
Grade
1,3
Author
Year
2000
Pages
27
Catalog Number
V10957
ISBN (eBook)
9783638172455
File size
569 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit beschäftigt sich sowohl mit den materiellen wie auch formellen Kernelementen der UVP im Verfahren. 522 KB
Keywords
Verfahrensgestaltung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Verfahrensrecht
Quote paper
Björn Dietrich (Author), 2000, Verfahrensgestaltung für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10957

Comments

  • guest on 7/15/2004

    Lesenswert.

    Hallo,

    kurz nur: Die Arbeit ist echt lesenswert schon allein der Abbildungen wegen.

    Viele Grüße

Look inside the ebook
Title: Verfahrensgestaltung für die Umweltverträglichkeitsprüfung



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free