Die normativ-ideellen Grundlagen der Vielfalt im Mediensystem und ihre Gefährdung am Beispiel der Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag


Seminar Paper, 2004

23 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhalt

1. Einleitung

2. Die normativ-ideellen Grundlage der Vielfalt des Mediensystems im demokratischen Staat
2.1. Die Rolle des Mediensystems als vierte Gewalt im demokratischen Staat
2.2 Die pluralistische Gesellschaft braucht publizistische Vielfalt
2.3 Das Vielfaltspostulat
2.4 Die Vielfalt der Vielfalt im TV

3. Publizistische Vielfalt im TV zwischen Markterfordernissen und Vielfaltsgebot
3.1 Vielfalt im liberalisierten Markt und Programme als meritorisches Gut
3.2 Das duale System im Rundfunk – Konzept zur Sicherung der Vielfalt
3.3 Gefahr für die Vielfalt durch Medienkonzentration
3.4 Der § 26 des Rundfunkstaatsvertrages als Verhüter von Medienkonzentration

4. Die Übernahme der Pro7Sat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag
4.1 Die Übernahme aus Sicht des Wettbewerbs
4.2 Muss und kann die KEK die Fusion zur Sicherung der Meinungsvielfalt verhindern?

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der deutschen Medienlandschaft tut sich was: Springer goes TV. Die vormaligen Besitzer der ProSiebenSat.1 Media AG um den amerikanischen Medienmogul Haim Saban trennen sich von der Senderfamilie – mit stattlichem Gewinn. Und der Axel Springer Verlag will sie haben. Der Preis ist hoch, die Schätzungen für den Gesamtaufwand gehen in den mittleren Milliardenbereich, aber der größte Zeitungsverleger Europas hält eine gut gefüllte „Kriegskasse“ bereit. Außerdem will er schon lange ins Fernsehen. Es würde ein gewaltiger Medienkonzern entstehen, der auf dem deutschen Medienmarkt für die unangefochtene Nummer eins, die Bertelsmann AG, bedrohlich werden könnte. Allein wie sich diese Medienkonzentration auf den Markt auswirken wird, ist Gegenstand kartellrechtlicher Untersuchungen. Auch die Gefahr für die „Bertelsmänner“ sei hier nur von peripherem Interesse.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich vielmehr mit der Gefahr, die von einem solchen Konzern für die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit ausgehen könnte. Zu diesem Zweck werde im unter Punkt 2 beleuchten, welche Rolle das Mediensystem im politischen und gesellschaftlichen System der Bundesrepublik Deutschland spielt. Schnell wird klar sein, um es vorweg zu nehmen, dass unsere Gesellschaft sich durch ihre Vielfältigkeit definiert. Aus dieser Vielfältigkeit wird dann der Anspruch an das Mediensystem formuliert. Das Vielfalt nicht gleich Vielfalt ist, werde ich im unter Punkt 3 der Arbeit verdeutlichen. Die Medien vertreten nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern sie entwickeln eine wirtschaftliche und machtpolitische Eigenrationalität. es wir ersichtlich werden, dass diese zu steuern, ohne die Medien dabei zu bevormunden, eine der großen Aufgaben unseres Systems darstellt. Die ganze Schwierigkeit dieser Aufgabe wird unter Punkt 4 deutlich. Die mit der beschriebenen Übernahme einhergehende Diskussion unter Verfechtern und Gegnern des Zusammenschlusses hat einen aufgeheizten Charakter angenommen. Die Position der Vielfaltschützer ist teilweise verzweifelt.

Natürlich kann diese Arbeit nicht die Arbeit der Vielfaltschützer übernehmen. Aber sie soll den aktuellen Stand der Diskussion widerspiegeln, und daraus abschließend eine Vermutung bezüglich der Wehrhaftigkeit unseres Rundfunksystems gegenüber äußerer Einflussnahme ableiten, sei es politisch oder wirtschaftlich.

2. Die normativ-ideellen Grundlage der Vielfalt des Mediensystems im demokratischen Staat

2.1. Die Rolle des Mediensystems als vierte Gewalt im demokratischen Staat

Oftmals wird den Medien neben der Judikative, der Exekutive und der Legislative eine Rolle als vierte Gewalt im demokratischen Staatsgefüge zugeschrieben. Sie beeinflussen durch ihre Publikationen die Meinung der Öffentlichkeit erheblich. Stark vereinfacht bilden alle Akteure des öffentlichen Lebens die Öffentlichkeit: Staat und Volk, Gemeinde und Einwohner, Wirtschaft und Konsument, die Kirchen, Vereine aus Sport und Kultur usw. Des weiteren ist unter der Öffentlichkeit ein Kommunikationssystem zu verstehen, in dem Akteure verschiedene Themen im Horizont eines Publikums diskutieren, wobei diese Diskussion sich vor allem durch ihre Unabgeschlossenheit, das heißt ihren fortwährenden Bestand kennzeichnet. Dieses öffentliche Umfeld konstituiert den Willen des Wählers (vgl. Gerhards 2002, S. 269).

Durch die Wahl ihrer Repräsentanten wird den Regierenden, dem Willen der Öffentlichkeit entsprechend, Macht und Herrschaft auf kommunikativem Wege zugeteilt oder auch entzogen sowie die Ausübung dieser Macht durch einen Informationsfluss zwischen Regierten und Regierenden legitimiert. Dieser Kommunikationsprozess beschränkt sich nicht auf die Wahl der Vertreter, er muss im Sinne der oben angesprochenen Bildung der öffentlichen Meinung stetig erfolgen. „...wenn sich demokratische Willensbildung beschreiben lässt als kommunikativer Brückenschlag zwischen dem staatlichen Entscheidungssystem und der Gesellschaft mit der Absicht, dass die grobe Richtung politischer Steuerung dem Willen der Wählermehrheit unterworfen ist, dann hängt dieser Anspruch von der Erfüllung der Bedingung ab, dass der Kommunikationsprozess ständig und immer wieder aufs neue hergestellt wird, sich also nicht nur auf eine Wahl beschränkt.“ (Detjen 2002, S. 277). Diese Aufgabe der Kommunikation zwischen Öffentlichkeit und Entscheidungsinstanz übernimmt in der Demokratie das Mediensystem (vgl. Detjen 2002, S. 277 f ).

Aus dieser Brückenfunktion der Medien als „Werkzeug“ zur Bildung der öffentlichen Meinung ist nicht ohne weiteres die Rollen der Medien als „vierte Gewalt“ im Staat abzuleiten. Schließlich können sie weder Recht setzen noch sprechen oder durchführen. Aber sie können Gesetzesentwürfe und deren Umsetzung dokumentieren, begleiten und kritisieren, Missstände aufzeigen und Änderungen anregen. Als Mittler bzw. Akteur zwischen Beteiligten und Betroffenen sind sie unentbehrlich. Genau darin begründet sich auch die ‚Macht der Medien’: sie verfügen über die Berichts- und Informationsgewalt. Umso mehr, als dass der Staat von sich aus kaum informiert. (vgl. Stober 1992, S. 28 f). Massenmedien haben eine Beurteilungs- und Bewertungsfunktion, die sich zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Staat sich aus den Privatbereichen der Bürger und dem allgemeinen Geschäftsleben fernzuhalten hat. Weiterhin haben sie die Vermittlungsfunktion zwischen Betroffenen und Akteuren des demokratischen Staates. In ihrer permanenten Präsenz in allen Lebensbereichen bilden und verändern Medien durch Schrift, Bild und Ton fortwährend das Bewusstsein der Öffentlichkeit und stellen so eine weitere Kraft in der Gewaltenteilung der Demokratie (vgl. Stober 1992, S. 28 f).

2.2 Die pluralistische Gesellschaft braucht publizistische Vielfalt

Wie oben festgestellt, werden die Regierenden durch das Volk berufen welches in einer Wahl der kumulierten öffentlichen Meinung Ausdruck verleiht. Jedoch ist anzumerken, dass sich die Machthaber einer Demokratie aus dem Parteiensystem rekrutieren. Dieses Parteiensystem ist aber keineswegs repräsentativ für die vielfältigen in der Öffentlichkeit vertretenen Meinungen. Die Gesellschaft ist in ihrer Meinung wesentlich heterogener, als es die wählbaren Parteien sein könnten. Diese Heterogenität wird unter dem Stichwort der „Pluralistischen Gesellschaft“ diskutiert: unsere Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass unterschiedliche, oftmals entgegengesetzte und unabhängige soziale, politische, ökonomische ideelle und religiöse Interessen gleichberechtigt nebeneinander existieren und durch Organisationen, Gruppen oder Individuen vertreten werden. In den Parteien werden nur einige der präsenten Meinungen gebündelt.

Mit der Installation eines Mehrheitsvertreters aus den Reihen der Parteien wird lediglich ganz pragmatisch die politische Handlungsfähigkeit der pluralistischen Gesellschaft gesichert. Der jeweilige Vertreter repräsentiert nicht alle Strömungen der öffentlichen Meinung. Trotzdem müssen für die demokratische Entscheidungsfindung grundsätzlich alle Meinungen in Betracht gezogen werden, wenn keine Gruppen vom Prozess der Meinungsbildung ausgeschlossen werden sollen (vgl. Rager/Weber 1992, S. 8 f).

Aus diesem Gebot der Berücksichtigung aller in der öffentlichen Meinung vertretenen Strömungen ergeben sich für das Kommunikationssystem einer Demokratie zwei zentrale Anforderungen: einerseits das Gebot der Offenheit. Es fordert, entsprechend der unbegrenzten Zahl an Positionen, eine potenziell unbegrenzte Anzahl an Themen in der öffentlichen Diskussion und gleichzeitig den freien Zugang zur aktiven oder passiven Teilnahme an der Diskussion für alle Kräfte der Gesellschaft. Andererseits das Widerspiegelungspostulat, was bedeutet, dass das Mediensystem um seiner Rolle als grundlegende Komponente der Meinungsbildung gerecht zu werden, die tatsächlich existierende Meinungsvielfalt der Gesellschaft in seiner publizistischen Arbeit abbilden muss (vgl. Detjen 2002, S.276).

2.3 Das Vielfaltspostulat

Massenmedien haben im demokratiekonstituierenden Prozess der freien Meinungsbildung drei konkrete Aufgaben: erstens die Informationsfunktion. Sie müssen den einzelnen Bürger in die Lage versetzen, sich auf rationalem Wege eine eigene Meinung zu allen politisch relevanten Sachverhalten zu verschaffen. Zweitens sollen sie zwischen Regierenden und Regierten als Verbindungsorgan dienen und sicherstellen, dass die Volksvertreter ihre politischen Entscheidungen ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Meinung messen können. Drittens haben Massenmedien eine Kontrollfunktion, indem sie durch Bekannt-machen und Kritisieren des Verhaltens der Staatsgewalt die Staatsorgane kon-trollieren. Das setzt jedoch eine staatsferne Organisation der Medien voraus (vgl. Branahl 1992, S. 85).

Artikel 5 des Grundgesetzes verankert diese Forderungen in der Verfassung. Die Kontrollfunktion ist sowohl durch die staatsfreie Organisation gesichert, als auch durch die Interpretation des Artikel 5 als staatsgerichtetes Abwehrrecht. Dieses Recht ist zu verstehen als ein Recht der Pressefreiheit gegen Eingriffe des Staat-es, wie es verfassungsgemäß auch anderen Freiheiten (Menschenwürde, Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, usw.) entgegengebracht wird. Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, dass sich der Artikel 5 nicht in der Abwehr der staatlichen Einflussnahme erschöpft. Vielmehr verlangt es im Bezug auf die elektronischen Massenmedien eine „...positive Ordnung, die sicher stellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise umfassende Information geboten wird.“ (Kübler 1997, S. 21). Erst so kann der zentralen Aufgabe der Meinungsbildung Rechnung getragen werden.

Ferner muss der Bürger zur rationalen Bildung der eigenen Meinung „umfassend“ mit allen „relevanten“ Informationen versorgt werden. Nach Branahl erstreckt sich dieses Informationsgebot über alle „politisch relevanten“ Sachverhalte, wobei sich „politisch“ herleitet aus der Teilnahme des Bürgers an der Polis, also der als Staatswesen zusammengefassten Gemeinschaft. Neben politischen Themen in unserem heutigen Verständnis gehören dazu auch Sachverhalte aus Wirtschaft und Kultur (vgl. Branahl 1992, S. 86 ff).

Die Frage, wie umfassend eine Information aufgearbeitet und präsentiert werden muss, ist eindeutig zu beantworten. Zu einer umfassenden Information gehören alle Gesichtspunkte, die für eine rationale Analyse eines Sachverhaltes wichtig sind. (vgl. Branahl 1992, S. 86 ff).

Schwieriger gestaltet sich die Frage nach relevanter oder nicht relevanter Information, denn Relevanz ist eine Frage der Bewertung. Einheitliche, verbindliche Maßstäbe sind in der gegenwärtigen Diskussion nicht in allen Fällen geklärt. Festzuhalten ist, dass die Macher der Medien schon wegen der Vielzahl nicht alle vertretenen Meinungen und Informationen ausbringen können. So müssen Massenmedien Komplexität für die Gesellschaft reduzieren, und jene Themen und Positionen herausstellen, die in der Öffentlichkeit bearbeitet werden können (oder sollen).

Schatz und Schulz versuchen den Begriff der Relevanz im Rahmen einer Qualitätsuntersuchung der Fernsehprogramme zu operationalisieren. Danach ergibt sich die Relevanz eines Sachverhaltes aus der Wirkung auf die Befindlichkeit oder Lebenslage von Individuen oder Gruppen, „...weil er objektiv oder in ihrer subjektiven Wahrnehmung für sie wichtige Normen oder Werte, Bedürfnisse und Interessen, Meinungen und Einstellungen tangiert – positiv oder negativ, direkt oder indirekt, aktuell oder zukünftig.“ (Schatz/Schulz 1992, S. 698). Sie unterscheiden im ersten Schritt verschiedene Relevanzebenen nach Makro-, Meso-, oder Mikroebene, anschließend nach Zahl der von der Information Betroffenen und zuletzt nach der Wirkungsintensität der Information. Dennoch bleibt diese Operatonalisierung ein Behelf: Die Normen und Werte, nach denen ein Rezipient unterscheidet ob relevant oder nicht sind in der Gesellschaft so heterogen wie die vertretenen Meinungen. Zweitens ist das subjektive Präferenzsystem durch logische Brüche und Verzerrungen gekennzeichnet, so dass „aus A > B und B > C nicht einfach A > C“ (Schatz/Schulz 1992, S. 699) folgt. Entsprechend verschieden sind die Einschätzungen zur Relevanz von verschiedenen Themen und Meinungen. Relevanz bleibt Ermessensfrage.

Jedoch bereiten die Medien nicht nur Information auf und geben dann den für relevant befundenen Teil umfassend wieder. Neben ihrer Funktion als Medium der verschiedenen Positionen sind sie gleichzeitig auch Faktor der Meinungsbildung. Eine Stellungnahme, welche die Diskussion der Öffentlichkeit zwar nicht durch neue Information ergänzt, diese aber durch eine andere Sichtweise verschiedenartig strukturiert, kann einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Die zu berücksichtigende Vielfalt liegt also nicht nur in den vertretenen Meinungen, sondern auch in der Art und Weise, wie berichtet wird (vgl. Branahl 1992, S. 86 ff).

Aus dieser Position als meinungsbildender Faktor leitet sich für die Medien das Gebot der Ausgewogenheit ab. Ausgewogenheit bedeutet, dass die von und in den Medien vertretenen Meinungen nicht einseitig den Interessen einer Gruppe oder Weltanschauung dienen, sondern dass sie das im Großen und Ganzen in der Gesellschaft vertretene Meinungsspektrum widerspiegeln (vgl. Branahl 1992, S. 86 ff). Die Vielfalt der Meinungen und Weltanschauungen muss ihren Niederschlag in der publizistischen Arbeit der Medien wieder finden, um den Ansprüchen einer pluralistischen demokratischen Gesellschaft gerecht zu werden.

Zusammengefasst formuliert Branahl die Forderung nach umfassender, relevanter und ausgewogener Informationskommunikation in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgesetz folgendermaßen:

„Publizistische Vielfalt liegt (...) vor, wenn die Massenmedien über alle politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung in einer Weise berichten, das alle in der Gesellschaft vertretenen, auf öffentliche Verbreitung und politische Wirksamkeit angelegten Auffassungen mitsamt den zu ihrer Begründung vorgetragenen Argumenten vollständig und angemessen zum Ausdruck kommen.“ (Branahl 1992, S. 88).

2.4 Die Vielfalt der Vielfalt im TV

Dass es verschiedene Ebenen von Vielfalt gibt wird ersichtlich, wenn man neben den Inhalten - wie etwa Meinungen, vertretene Gruppen und Bandbreite der ausgegebenen Information - den Einfluss von struktureller Vielfalt eines Medien-systems auf die Meinungsbildung mitbetrachtet. Schließlich bildet auf Programm-ebene auch Unterhaltungsprogramm in bestimmter Weise öffentliche Meinung. Hinzu kommt, dass die Anzahl der empfangenen Programme für die Vielfaltsdiskussion nicht unerheblich ist.

So unterscheiden Schulz und Schatz grundsätzlich zwischen struktureller und inhaltlicher Vielfalt, wobei sich strukturelle Vielfalt lediglich nach Programmsparten und Programmformen unterscheiden. Ausdifferenzierter stellen sie dagegen die inhaltliche Vielfalt dar, die sich ihrerseits noch unterteilt in Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt. Während unter der Meinungsvielfalt noch vorstellbar ist, dass es sich hierbei um die differenzierte Darstellung verschiedener Standpunkte zu ausgewählten Themen handelt, muss die Informationsvielfalt noch genauer unterteilt werden. Dazu sind die ausgegebenen Informationen danach zu durchleuchten, ob vielfältige geographische Räume, ethnische Gruppen und Lebensbereiche abgedeckt sind und in welchem Interesse welche Akteure welche Themen präsentieren (vgl. Schatz/Schulz 1992, S. 694). Es wird deutlich, dass Vielfalt nicht gleich Vielfalt ist.

3. Publizistische Vielfalt im TV zwischen Markterfordernissen und Vielfaltsgebot

3.1 Vielfalt im liberalisierten Markt und Programme als meritorisches Gut

Bisher wurde verdeutlicht, welche Ansprüche ein Mediensystem aus Sicht unserer Gesellschaft erfüllen soll. Allerdings unterliegen die Medien auch den Gesetzmäßigkeiten der freien Wirtschaft. Und diese hat eine andere Vorstellung von einem funktionierenden Mediensystem. Um diese divergierenden Ansprüche zu vereinen, wurde in Deutschland neben den öffentlich-rechtlichen privatrechtliche Sendeanstalten installiert. Gemeinsam bilden sie das System des dualen Rundfunks. (siehe 3.2)

Die privaten Rundfunkanstalten bilden heute einen milliardenschweren Wirtschaftszweig der hauptsächlich werbefinanziert ist, in jedem Falle aber vom Staat oder einer allgemeinen Nutzungsgebühr finanziell unabhängig ist. Die Programmanbieter agieren als Wirtschaftsunternehmen mit den klassischen betriebswirtschaftlichen Zielen. Information ist in ihrer Sicht ein Gut, welches gewinnbringend veräußert wird. So kommt es zu einem abweichenden ökonomischen Vielfaltsbegriff.

Danach ist aus wohlfahrtsökonomischer Sicht jede Information mit Kosten verbunden. Optimale Vielfalt ist also nicht dann gegeben, wenn alle relevanten Meinungen in den Medien vertreten sind. Der optimale Vielfaltsgrad ist erreicht, wenn für die Gesellschaft der maximale Nutzen generiert wird. Es ist ein Rechenexempel zwischen Grenznutzen und Grenzkosten. Das heißt, dass ein Mehr an Vielfalt nicht zwingend einem Weniger an Vielfalt vorgezogen werden kann. Damit unterscheidet sich der ökonomische Vielfaltsanspruch grundlegend vom verfassungsrechtlichen Vielfaltsgebot (vgl. Blind 1997, S. 45). Jedoch kann es zu verschiedenen Szenarien von Marktversagen in den Massenmedien kommen. Das würde bedeuten, dass beispielsweise aus Gründen der Medienkonzentration nicht das nötige Maß und schon gar nicht das optimale Maß an Vielfalt auf dem freien Markt zugänglich ist. Dem gegenüber ist zwar festzuhalten, dass es auch ein Zuviel an publizistischer Vielfalt geben kann – nämlich dann, wenn niemand mehr das Angebot wahrnimmt – , allerdings stellt sich die Frage, ob die rein nach Kosten-Nutzen Kalkül entscheidenden Privatanbieter ein Programm anbieten würden, welches an dieses Höchstmaß an wünschenswerter Vielfalt heranreichen würde (Rager/Weber 1992, S. 19).

Diese Vermutung kommt nicht von ungefähr. Vereinfacht stellt sich für den privaten Anbieter sein Unternehmen wie folgt dar: ausgehend von fixen Kosten hängt für werbefinanziertes Fernsehen der Erlös von der Anzahl der Nutzer ab, die der Veranstalter zu einem gegebenen Werbekontaktpreis an die Werbeindustrie veräußern kann. Folglich wird systematisch ein Programm produziert, bis der ‚Verkauf’ der Zuschauerquote weniger einbringt als die Programmgestaltung kostet.

Die Gefahren eines solchen liberalisierten Fernsehmarktes katalogisiert Pethig in Anlehnung an Kübler (1995) in fünf Thesen: erstens konzentriert sich werbefinanziertes Fernsehen auf massenattraktive Angebote, nämlich der von den Werbekunden präferierten Zielgruppe der 18- bis 49-jährigen. Zweitens wird Programm unter der Maßgabe möglichst niedriger Kosten produziert, was eine qualitativ wenig anspruchsvolle Ausgestaltung desselben erwarten lässt. Drittens wird das Angebot den Wünschen der Werbeindustrie entsprechend ausgestaltet und nicht etwa entsprechend den Ansprüchen des Publikums. Viertens führt werbefinanziertes Fernsehen tendenziell zur Ausdünnung von politisch informierenden und bildenden Programmen, da mit Unterhaltungsprogrammen höhere Einschaltquoten zu erzielen sind. Und fünftens gibt es grundsätzlich für Privatfernsehen nicht die Zielvorgabe einer verantwortungsvollen und qualitativ anspruchsvollen Programmgestaltung. Programme, die sich finanziell nicht selbst tragen, werden nicht angeboten, obwohl sie gesellschaftlich wünschenswert sein könnten (vgl. Pethig 1997, S. 34 f).

Solchen gesellschaftlich wünschenswerten Programmen kommt der aus der Volkswirtschaftslehre bekannte Status eines meritorischen Gutes zu. Dabei handelt es sich um ein Gut, das aus gesellschaftlicher Sicht einen großen Nutzen stiftet und deswegen von staatlicher Seite gefördert werden sollte, da es ansonsten nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung steht. Im Falle der Programmgestaltung könnten das Bildungs-, Kultur- oder Politikprogramme sein, die in einer Kosten-/ Nutzen-Rechnung als unrentabel unverwirklicht blieben. Sie werden jedoch für unsere Gesellschaft als notwendig erachtet und müssen erbracht werden – schließlich fallen sie unter den Grundversorgungsauftrag des Staates.

3.2 Das duale System im Rundfunk – Konzept zur Sicherung der Vielfalt

Diesem Grundversorgungsauftrag kamen im Fernsehbereich bis 1984 mit den Programmen der ARD, des ZDF und den Dritten ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach. Erst der Ausbau der Kabelnetze und ein Politikwechsel mit Helmut Kohl im Jahre 1982 ermöglichte die Einführung des dualen Rundfunksystems. Mit PKS, dem Vorläufer von SAT.1, ging am 1. Januar 1984 der erste private Fernsehsender an den Start. Einen Tag später folgte RTL plus, das heutige RTL. Unter dem dualen Rundfunksystem versteht man das gleichzeitige Bestehen von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, so wie es in Deutschland seit 1984 der Fall ist.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) kann Privatrundfunk allein die öffentliche Kommunikationsaufgabe, die sich aus der Rundfunkfreiheit in Art.5 GG ergibt, nicht erfüllen, denn dessen Werbefinanzierung begründet die Gefahr eines nur nach Popularitätsgesichtspunkten gestalteten Programms (s.o.). Demnach sind es die öffentlich-rechtlichen Anstalten, welche die öffentliche Aufgabe der Grundversorgung durch inhaltliche Standards, allgemeine Empfangbarkeit und Sicherung der Meinungsvielfalt wahrnehmen müssen (vgl. Holgersson, Silke 1994, S. 8 ff).

Dennoch sind auch die Privatanbieter vom Gebot der Vielfaltssicherung nicht befreit. So fordert der Gesetzgeber auch vom Privatrundfunk ein vielfältiges Programm zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Was aber ein vielfältiges Programm ist, ist wie oben Schatz und Schulz aufzeigten, streitbar. Hallenberger stellt vier Positionen aus zwei Lagern gegenüber:

Die privatrechtlichen Sender sehen die Vielfalt erstens durch schiere Programmanzahl gesichert: kommen weitere Programme auf den Markt, so hat sich bereits die Vielfalt vergrößert. Diese Position ist aus ihrer Sicht klar. Wer als kommerzieller Sender mit möglichst vielen Kanälen in Deutschland vertreten sein will, sieht seinen gesellschaftlich begrüßenswerten Beitrag zur Vielfaltssicherung damit als geleistet an. Zweitens wird Vielfalt aus privater Sicht durch die Ausdifferenzierung der Programmgenre gesichert. Demnach ist bereits eine Vergrößerung der Vielfalt erreicht, wenn eine Imitation eines erfolgreichen Programms hinzukommt. Dazu sei die kritische Frage erlaubt, ob die verschiedenen Gerichtssendungen, die gegenwärtig über die privaten Programme ausgestrahlt werden, tatsächlich eine Vielfaltsteigerung mit sich bringen, oder ob diese mehr einer Vielzahlsteigerung, also einem „more of the same“ entsprechen.

Demgegenüber sehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Vielfalts-gewinn erst mit dem Wechsel von Angeboten. Hier kommt der Begriff der Funktion des Angebots ins Spiel: Vielfalt ist in dieser Auslegung erst gegeben, wenn eine Kombination von unterhaltenden, informierenden, beratenden und bildenden Programmangeboten ausgestrahlt wird. Außerdem sehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Vielfalt erst als gesichert an, wenn eine gewisse Angebotsbreite vorliegt. Diese Angebotsbreite differenziert sich aus nach verschiedenen Programmqualitäten, beispielsweise anspruchsvolle Programme aus dem Kulturbereich, und zweitens nach Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse, wie sie beispielsweise die Dritten bedienen. Auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind in dieser Argumentation nicht von uneigennützigen Interessen geleitet. Gemäß ihrem Programmauftrag sind sie gehalten, auch Minderheitenprogramme auszustrahlen Es ist also verständlich, wenn sie Aspekte der Angebotsbreite und des Angebotswechsels betonen (vgl. Hallenberger 1997, S. 12 f).

Dieser Vielfaltsdiskurs findet sich in der Konstruktion des heutigen deutschen Rundfunksystems wieder. Wie die Bereiche Bildung und Kultur ist auch der Rundfunk auf Landesebene durch die Landesmedienanstalten geregelt. Die Länder bzw. ihr verantwortlicher Arm, die Landesmedienanstalten, entscheiden über den Zugang zu den von den Privatsendern benötigten Lizenzen bzw. den Sendeplätzen. Sie haben in ihrer gesetzlichen Sicherung der Vielfalt unterschiedliche Wege beschritten, so sind mal die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Seite stärker berücksichtig, mal die der Privatanbieter. Kurz gefasst teilt sich das grundlegende Konzept der Vielfaltsicherung in drei mögliche Unterkonzepte auf.

Das erste Unterkonzept ist das Modell der Binnenvielfalt : in ein und demselben Medium sollen möglichst in voller Breite Information und Meinung berücksichtigt werden. Die öffentlich-rechtlichen Sender sind auf diese Weise organisiert, um auch Bürgern ohne Zugang zu anderen Medien die Grundversorgung mit relevanten Informationen zu gewährleisten. Demgegenüber steht ein Modell der Außenvielfalt: demnach stellen alle verfügbaren privaten Programme zusammen die publizistische Vielfalt sicher. Ein Konzept, welches (mit Einschränkung) relativ feie Programmgestaltung zulässt, und von den Verfechtern eines stärker marktwirtschaftlich ausgerichteten Rundfunksystems befürwortet wird. Und drittens ein Mischmodell, welches besagt, dass neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mindestens drei gleichartige Programme zur Sicherung des Außenpluralismus empfangbar sein müssen. Sonst gilt für die Anbieter das binnenpluralistische Modell zur Vielfaltssicherung (vgl. Rager/Weber 1992, S. 12). In jedem Falle aber muss der Gesetzgeber für eine Einhaltung des Vielfaltspostulates sorgen.

Nebenbei sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Vielfaltssicherung auf dem deutschen Printmedienmarkt nur zweifelhaft umgesetzt wurde. So stellt Rager für den Printmarkt fest: „Wer das Vielfaltskonzept ernst nimmt (...), müsste für den Printmarkt also ähnliche Überlegungen wie für die elektronischen Medien anstellen. Stattdessen wird bisher schlicht davon ausgegangen, dass die Vielzahl der Anbieter die äußere Vielfalt schon garantieren wird. Bei der großen Zahl von Ein-Zeitungs-Kreisen und der hohen Konzentration in bestimmten Marktsegmenten wie beispielsweise Straßenverkaufszeitungen ist dies kaum noch nachvollziehbar.“ (Rager/Weber 1992, S. 15). Eine Vielfaltsicherung, die auf rein äußerlicher Basis stattfindet hat hier zumindest punktuell versagt. Fraglich ist, ob sie auf diese Weise im Rundfunk funktionieren könnte.

3.3 Gefahr für die Vielfalt durch Medienkonzentration

Neben der unzureichenden Bereitstellung relevanter Informationen birgt der privatrechtliche Rundfunk noch eine zweite Gefahr. Wie das Beispiel der Ein-Zeitungs-Kreise zeigt, streben die Konzerne nach einer Ausweitung ihrer Tätigkeit, was eine nicht unbedenkliche Konzentration der Medien zur Folge hat.

Dabei werden drei Arten der Konzentration unterschieden: die horizontale, die vertikale und die diagonale Form der Konzentration. Grundsätzlich ergeben sich in jeder der Formen Synergieeffekte, wie Kontaktkostendegression, Mehrfach-verwertung des Programmmaterials, Steigerung der Popularität des Hauptprogramms durch Cross-Media-Promotion, Stärkung der Senderidenti-fikation und des Programmprofils, Senkung des Finanzierungsrisikos usw.. Würde diesem Konzentrationsprozess freier Lauf gelassen, käme es zu sehr großen und ökonomisch sicherlich sehr leistungsfähigen Unternehmen, die bestenfalls durch die Auflagen des Bundeskartellamtes in ihren Konzentrationstendenzen gebremst würden. Ob das aber dem im Grundgesetz verankerten Bedarf an publizistischer Vielfalt gerecht würde, ist fraglich. Kohl sieht „...die Bereitschaft des Wettbewerbrechtsgesetzgebers, entsprechende legislative Schritte zu unternehmen (als) überschätzt“ an (Kohl 1997, S. 66). Diese Ansicht wird im von Herrn Röper bestätigt. (siehe 4.1).

Mit der durch die Konzentrationsprozesse gesteigerten Marktmacht geht auch eine gesteigerte Meinungsmacht einher. Jedoch ist das Mediensystem nicht nur gegen Zensur des Staates zu schützen, wie es die Erfahrungen aus den Zeiten des Dritten Reiches und dem gleichgeschalteten Mediensystem zeigen. Auch gegen die freien Kräfte aus Wirtschaft und Gesellschaft ist das Mediensystem in einem Mindestmaß abzusichern. Die Senderfamilie würde sonst zu einer groß angelegten Verkaufsplattform für die Werbeindustrie (vgl. Meier 2004, S. 4 f). Ganz davon zu schweigen, dass auf diese Weise auch die politische Gewalt ursupiert werden könnte, wie der Aufstieg des Medienmoguls Silvio Berlusconi zum Ministerpräsidenten in Italien beispielhaft illustriert.

3.4 Der § 26 des Rundfunkstaatsvertrages als Verhüter von Medienkonzentration

Dieser Gefahr der Kumulation von Meinungsmacht und des Vielfaltsverlustes durch Medienkonzentration soll durch § 26 des Rundfunkstaatsvertrags zur Sicherung der Meinungsvielfalt vorgebeugt werden. Er soll den Bestand der Meinungsvielfalt gegen die Gefahren, die sich aus Konzentrationsprozessen ergeben, sicher, indem er die positive Messbar macht, welcher Maßzahl die positive Ordnung nicht mehr gegeben ist. (s. 2.3). Danach darf ein Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl an Programmen anbieten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht. Die gilt als erreicht, wenn ein Anbieter einen Zuschaueranteil von 30% hält. Auch bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils gilt die Meinungsmacht als vorherrschend, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht. Die Einhaltung dieser Konzentrationsgrenzen obliegt der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) (www.Artikel5.de).

Es gibt seitens der Vielfaltsschützer Bedenken, ob diese Maßgaben der Vielfaltssicherung ausreichend sind. So merkt Dörr an, dass bei dem angegebenen Zuschaueranteil von 30 % ein Fernsehmarkt betrachtet wird, auf dem die öffentlich-rechtlichen Sender auch vertreten sind. Angenommen die öffentlich-rechtlichen Sender würden zusammen 40% des Zuschaueranteils abdecken, das entspricht ungefähr dem gegenwärtigen Stand, könnten sich theoretisch zwei weitere Unternehmen den restlichen Markt teilen. Damit wären theoretisch nur drei Senderfamilien auf dem Markt vertreten. Ob auf diese Weise und vor dem Hintergrund der oben angeschnittenen Gefahren durch Medienkonzentration nicht die Möglichkeiten zur freien Meinungsbildung erheblich eingeschränkt werden, ist zumindest fraglich.

Faktisch lag nämlich bei Zustandekommen der Richtwerte im dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Jahre 1996 eine ganz ähnliche Situation vor. Bertelsmann, mit der Sendegruppe RTL und die damalige Kirch Media kamen zwar nie an diese 30% Marke, blieben aber nur knapp darunter. Insofern war die Festlegung der Grenzwerte eine Reaktion auf den bereits eingetretenen status quo und weniger eine wirkungsvolle Maßnahme zur Verhinderung von Konzentration (vgl. Dörr 1998, S. 55).

Eine zweite Schwäche ist die nur mangelhafte Regelung für so genannte Cross Media Konzentration, also diagonale Konzentrationsprozesse. Im Ansatz stellt § 26 des RStV zwar eine Gefahr für die Meinungsvielfalt fest, er versäumt es aber eine handhabbare Regelung zu schaffen. So gilt die Meinungsmacht zwar auch bei „einer geringfügigen Unterschreitung“ der besagten 30 % Klausel als vorherrschend, nämlich dann, wenn die Tätigkeit auf einem „medienrelevanten verwandten Markt“ zu einem Meinungseinfluss führt, der „einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht“. Die Frage nach der Gewichtung der medienrelevanter Märkte steht gerade in einem aktuellen Fall auf dem Prüfstand.

4. Die Übernahme der Pro7Sat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag

4.1 Die Übernahme aus Sicht des Wettbewerbs

Es bahnt sich eine diagonale Konzentration zwischen dem Axel Springer Verlag und der ProSiebenSat.1 Media AG an, wie der Vorstandsvorsitzende des Springer Verlages Dr. Döpfner am 5.8.2005 bekannt gab. Europas größter Zeitungskonzern mit einem Umsatz von zuletzt 2,4 Mrd. EUR und in Europa 35 Millionen erreichten Lesern will die größte private Senderfamilie der Republik übernehmen, mit einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von rund 22 % fast 45 % aller deutschen TV-Werbeeinnahmen (vgl. Großmacht Springer, www.zeit.de).

Es entstünde ein in Deutschland einzigartiger, börsennotierter Medienkonzern, der sowohl in der Printtagespresse als auch im TV-Geschäft große Anteile hält. „Es ist die richtige Transaktion zur richtigen Zeit.“ (Dr. Döpfner 2005 in: Pressemitteilung, www.axelspringer.de). sagte Dr. Döpfner auf einer eigens anberaumten Pressekonferenz. Schon früher hatte er erklärt, dass für weiteres Wachstum des Springer Verlages entweder eine verstärkte Internationalisierung oder eine Expansion in den deutschen TV-Markt von Nöten sei. Er hat sich für letzteres entschieden.

Die Vorteile der Fusion liegen auf der Hand: erstens arbeitet die Sendefamilie hochprofitabel. Zweitens würde eine attraktiv positionierte neue Medienaktie entstehen, und drittens schafft sie für Springer die Zugangsvoraussetzungen für die Erschließung des digitalen Zukunftsgeschäftes (vgl. Pressemitteilung, www.axelspringer.de).

Hinzu kommen die Synergieeffekte, die sich für einen großen diagonal integrierten Medienkonzern ergeben. Sie könnten einerseits im Rahmen von Einsparungen, andererseits durch verstärkte Cross-Media-Promotion erzielt werden. Springer macht über seine Kanäle Programm, und bewirbt sie in den konzerneigenen Fernsehzeitschriften und Lifestylemagazinen (Hörzu, Tv Digital, Maxim usw.). Beispielsweise hatte Die Welt bereits über eine neue Serie mit Namen „Desperate Housewifes“ berichtet, die auf Pro 7 startete. Das Format sei mit dem Golden Globe ausgezeichnet worden und im Ausland sehr erfolgreich. Über dem Artikel ist ein Foto zu sehen, das die Protagonistinnen in adretter Pose zeigt. Abschließend ist der Sendeplatz genannt (vgl. Aus dem Leben der Hausfrau, www.welt.de). Auf etwa diese Weise könnten sich dann Fernsehen und Zeitungen gegenseitig die Kundschaft zuschanzen. Hier wird bereits ersichtlich, welches Potenzial an Marktmacht sich hinter dieser Verbindung verbirgt.

Dagegen seien die Übernahmeversuche des Holtzbrinck-Konzerns “Peanuts“ gewesen, gibt der Medienexperte Siegfried Weischberg der Süddeutschen Zeitung an. (vgl. Weischenberg 2005 in: Es gab noch nie eine solche Zusammenballung cross-medialer Macht. www.sueddeutsche.de). Damals verweigerte das Kartellamt einen Zukauf der Berliner Zeitung und der Rhein-Zeitung mit der Begründung, der Holtzbrinckverlag würde dann eine Übermacht auf dem Leser- und Anzeigenkundenmarkt erhalten. Dieser Fall unterscheidet sich aber von der bevorstehenden Mammut-Liaison: der hohe Zuschaueranteil der Pro7Sat.1 Media AG ist für das Kartellamt nicht relevant, da das Programm gratis zu empfangen ist. Ebenso wenig ist die Machtballung auf dem Werbemarkt von Gewicht, da das Bundeskartellamt das Anzeigengeschäft von der Fernsehwerbung trennt. (vgl. Röper 2005 in: Medien-Monopoly, FAZ 20.4.2005)

Zwar ist die Bertelsmann AG ein diagonal integriertes Medienunternehmen, welches mit der Tochter RTL-Group den zweiten der großen beiden Privatanbieter in der deutschen Fernsehlandschaft stellt, und auch Bertelsmann verfügt mit Gruner+Jahr über einen großen Zeitschriftenverlag. Auch hier werden sicherlich Synergieeffekte nicht ungenutzt bleiben. Trotzdem gibt es zwei grundlegende Unterschiede: Bertelsmann hat nicht BILD, neben dem Spiegel Leitmedium der Republik. Mit einer Auflage von knapp 4 Millionen Exemplaren erreicht die Zeitung fast 12 Millionen Leser (www.Mediadaten.de). Neben den Möglichkeiten wirtschaftlicher Cross-Promotion ergibt sich daraus auch Meinungsmacht. Hinzu kommt, das Bertelsmann zwar der größere Konzern ist und potenziell nicht minder meinungsmächtig, aber der Springer Verlag sowie die ehemalige Kirch Media AG verfügen seit jeher über ein verortbares Sendungsbewusstsein jenseits betriebswirtschaftlicher Interessen.

4.2 Muss und kann die KEK die Fusion zur Sicherung der Meinungsvielfalt verhindern?

Rückblickend sind sowohl die Kirch Media AG als auch der Axel Springer Verlag immer wieder durch eine Stärkung konservativer Meinungen aufgefallen. Nicht umsonst war der Axel Springer Verlag während der 60er Jahren der bevorzugte Gegner der linken Studentenbewegung. 20 Jahre nach Axel Cäsar Springers Tod ist das starke Sendungsbewusstsein des Verlages zwar abgekühlt, jedoch nicht verschwunden. So berichtet DIE ZEIT über eine Schlagzeile der BILD, in der es heißt: „Amigo-Affäre. Warum bekam der Freund von Grünen-Chefin Roth so lukrative Staatsaufträge?“. Wäre etwas Wahres daran, so hätte die Parteichefin öffentliche Gelder in ihre private Beziehung umgeleitet, und als Folge ihren Hut nehmen müssen. Frau Roth war aber zur Zeit der Auftragsvergabe nicht mit benanntem Partner zusammen. Sie prozessierte und gewann. Trotzdem muss sie fürchten, dass sie den Amigo-Nimbus nicht mehr los wird. Auch machen die Redakteure des ZEIT-Artikels darauf aufmerksam, dass BILD im letzten Wahlkampf Edmund Stoiber unterstützte und das im gegenwärtigen für Angela Merkel tut.

Auch der damalige Chef der Senderfamilie Sat.1, Leo Kirch sympathisierte offen mit der CDU/CSU. Der Dutzfreund des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl installierte das CSU-Mitglied Heinz Klaus Mertes als Chefredakteur von Sat.1. Dieser versuchte den Sender mit einer Nachrichtensendung namens „Newsmagazin“ und Themen wie innere Sicherheit, Familie und Kirche auf Unionslinie zu lenken. Aus dieser Zeit stammt auch das Format „Zur Sache, Kanzler“, in dem der Altbundeskanzler Helmut Kohl regelmäßig Rede und Antwort stand, vor allem aber eine hohe Medienpräsenz genoss. Das Format wurde nach anfänglichen Erfolgen eingestellt. Derart plumpe Wahlwerbung verfängt nicht. (vgl. Großmacht Springer, www.zeit.de).

Aus diesem deutlichen Standpunkt der beiden Unternehmen leitet DIE ZEIT gesteigerten Prüfungsbedarf der Übernahme bezüglich der Gefahren für die Meinungsvielfalt in Deutschland ab. Ihre oppositionelle Haltung wird verständlich, schließlich gehört DIE ZEIT zum Holzbrinckkonzern, der ja mit den eigenen Übernahmeabsichten gescheitert war. Aber sie steht nicht alleine da. Der Bundesvorsitzende des deutschen Journalistenverbandes Michael Konken sagte „...eine solche Medienmacht in einer Hand ist verheerend für die Meinunugsvielfalt in Deutschland“ (Konken 2005 in: Pressemitteilung, www.djv.de) und Horst Röper, Geschäftsführer des Dortmunder Formatt-Instituts für Medienforschung und Medienökonomie, findet diese Machtballung „unerträglich“ (Röper 2005 in: Springer schluckt ProSiebenSat.1, www.tagesschau.de). Auch Die ARD und die SPD sehen diesen Zusammenschluss als zumindest problematisch an. Die Vorbehalte sind nicht unberechtigt: nach Plänen Springers sollen die beiden Unternehmen nach der Fusion nicht nur wirtschaftlich, sondern auch publizistisch unter einem Springer-Dach firmieren. Schon ist die Rede von einem ungewollten Springer TV (vgl. Springer schluckt ProSiebenSat.1, www.tagesschau.de).

Doch es gibt auch Befürworter der Übernahme: „Ich erwarte von diesem starken Medienhaus mit Sitz in Deutschland, dass die Arbeitsplätze nicht nur gesichert, sondern in der Perspektive auch neue Arbeitsplätze geschaffen werden können“ (Stoiber 2005 in: Springer schluckt ProSiebenSat.1, www.tagesschau.de) sagte Edmund Stoiber von der CSU. Weiter sieht er die Übernahme als „klare Stärkung des Medienstandortes Deutschland und Bayern“ (Stoiber 2005 in: Springer schluckt ProSiebenSat.1, www.tagesschau.de). Auch Wolf Dieter Ring, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) sieht hier durch langfristige publizistische Zielsetzung für die Programmqualität einen Gewinn, (welche auch immer das sein möge). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der BLM eine gewisse Parteinähe nachgesagt wird. Zur CSU.

Ob die Übernahme rechtens ist muss die KEK klären. Bislang hat es in Deutschland noch keinen Fall gegeben, in dem eine vorherrschende Meinungsmacht festgestellt wurde und die KEK einen Zusammenschluss verhindert hätte. Das liegt nicht zuletzt an den sehr hoch angelegten Grenzwerten des Rundfunkstaatsvertrages. Da die Senderfamilie um Sat.1 mit 22% Zuschaueranteil unter dem Grenzwert liegt, sehen die Juristen von Springer ein Verbot des Zusammenschlusses durch die KEK vom Gesetz her nicht gedeckt. Nun stellt sich die Frage, ob mit der Übernahme für ProSiebeSat.1 eine Tätigkeit auf einem medienrelevanten verwandten Markt nachgewiesen werden kann, die einem Zuschaueranteil von 30% im Fernsehen entspricht. In diesem Fall könnte sie die Übernahme verhindern (vgl. Medienaufsicht pocht bei Springer auf Kontrollrecht, www.handelsblatt.de).

Dazu heißt es von Seiten der KEK: „Die KEK wird sich (...) intensiv mit der Stellung der Axel Springer AG auf medienrelevanten verwandten Märkten befassen. Im Zentrum der Prüfung werden die Bereiche Print (insbesondere Tageszeitungen und Programmzeitschriften), Hörfunk und Online-Medien sowie die möglichen crossmedialen Wechselbeziehungen zur Fernsehveranstaltung stehen. Aus Sicht der KEK besteht hier Informationsbedarf. Insbesondere der Bereich der Hörfunkveranstaltung und -vermarktung erscheint zur Zeit wenig transparent.“ (Pressemitteilung 11/05, www.kek-online.de)

Springer könnte im Falle einer Untersagung bis zum Verfassungsgericht gehen. Schließlich „...können alle Beteiligten auch vor Gericht zum Ausdruck bringen, dass wir (die KEK) beispielsweise den Rundfunkstaatsvertrag falsch ausgelegt hätten. Darüber hätten dann die Gerichte zu befinden.“ (Dörr 2005 in: Medienaufsicht pocht bei Springer auf Kontrollrecht, www.handelsblatt.de)

Auch das publizistischen Flaggschiffs des Springer Verlags - Die Welt - hat die aktuelle Diskussion aufgegriffen. In dem Artikel werden fünf Stellungnahmen abgedruckt, von denen sich aber nur eine gegen die Fusion ausspricht (vgl. Kartellamt erwartet lange Prüfung, www.welt.de). Ob das dem für die Bildung der freien Meinung nötigen Gebot der Ausgewogenheit genügt, bleibt an dieser Stelle dahingestellt.

5. Fazit

Die Notwendigkeit eines vielfältigen Mediensystems für unsere Gesellschaft ist im Punkt 2 ersichtlich geworden und auch als allgemeiner Maßstab akzeptiert. Wie unter Punkt 3 gezeigt, ist die Gefahr nicht minder nachvollziehbar, die von den Medien ausgehen kann, wenn sie nicht im Sinne der Gesellschaft eine Lenkung erfahren. Der Gesetzgeber hat mit dem Rundfunkstaatsvertrag den Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen sich das Mediensystem bewegen darf. In § 26 sichert er das Mediensystem gegen Gefahren aus Konzentrationsprozessen in den Medien ab. Doch seit bestehen des dualen Systems ist dieser Paragraph nie auf seine Stichhaltigkeit geprüft worden.

Unter Punkt 4 ist die gegenwärtige Diskussion, die sich für eine Vielfältige Medienlandschaft aus der anstehenden Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG liegt durch den Axel Springer Verlag ergibt, in ihrer Kontroversität und Schwierigkeit zusammengefasst. Mit diesem bevorstehenden Bündnis liegt für den deutschen Rundfunk ein Präzedenzfall vor. Jetzt werden die Vielfaltsschützer beweisen müssen, was ihr Werk bezüglich der Wahrung pluralistischer Meinung wert ist. Gelingt ihnen die Untersagung des Zusammenschlusses, würde der von vielen Seiten ohnehin als zu großzügig empfundene Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt „Zähne beweisen“. Unabhängig von dem konkreten Fall wäre mit diesem Beweis der Standhaftigkeit des Vertrages ein Schritt zum Erhalt der Meinungsvielfalt in unserer pluralistischen Gesellschaft getan.

6. Literaturverzeichnis

Blind, S. (1997): Das Vielfaltsproblem aus Sicht der Fernsehökonomie, in: Kohl, H. (Hrsg.): Vielfalt im Rundfunk: Interdisziplinäre und internationale Annäherungen, 1. Auflage, Konstanz, S. 43-60.

Branahl, U. (1992): Publizistische Vielfalt als Rechtsgebot, in: Rager G./ Weber B. (Hrsg.): Publizistische Vielfalt zwischen Markt und Politik: Mehr Medien – mehr Inhalte?, Wien et al., S. 85-93.

Detjen, J. (2002): Pluralismus, in: Jarren, O./Sarcinelli, U./Saxer, U. (Hrsg.): Politische Kommunikation in der demokratischen Gesellschaft, Opladen et al., S. 275-284.

Dörr, D. (1998): Die KEK – ein taugliches Instrument zur Bekämpfung der Medienkonzentation?, in: Media Perspektiven, 2/1998, S. 54-60.

Gerhards, J. (2002): Öffentlichkeit, in: Jarren, O./Sarcinelli, U./Saxer, U. (Hrsg.): Politische Kommunikation in der demokratischen Gesellschaft, Opladen et al., S. 268-274.

Holgersson, S. (1994): Dualer Rundfunk in Deutschland, in: Holgersson, S. (Hrsg.): Dualer Rundfunk in Deutschland – Beiträge zur Theorie der Rundfunkentwicklung, Münster et al., S. 7-16.

Hallenberger, G. (1997): Dimensionen des Begriffs ‚Vielfalt’, in: Kohl, H. (Hrsg.): Vielfalt im Rundfunk: Interdisziplinäre und internationale Annäherungen, 1. Auflage, Konstanz, S. 10-19.

Kübler, F. (1997): Die verfassungsrechtliche Verbürgung der Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland, in: Kohl, H. (Hrsg.): Vielfalt im Rundfunk: Interdisziplinäre und internationale Annäherungen, 1. Auflage, Konstanz, S. 21-30.

Kohl, H. (1997): Ökonomische Vielfaltskonzepte im Spiegel juristischer Anforderungen – oder: Die Zahnbürste und das Fernsehen, in: Kohl, H. (Hrsg.): Vielfalt im Rundfunk: Interdisziplinäre und internationale Annäherungen, 1. Auflage, Konstanz, S. 62-69.

Meier, W.-A. (2004): Gesellschaftliche Folgen der Medienkonzentration, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 12-13/2004, S. 3-18.

Pethig, R. (1997): Die verfassungsrechtliche Verbürgung der Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland – Koreferat zum Referat von Friedrich Kübler, in: Kohl, H. (Hrsg.): Vielfalt im Rundfunk: Interdisziplinäre und internationale Annäherungen, 1. Auflage, Konstanz, S. 31-42.

Rager, G/ Weber, B. (1992): Publizistische Vielfalt zwischen Markt und Politik, in: Rager G./ Weber B. (Hrsg.): Publizistische Vielfalt zwischen Markt und Politik: Mehr Medien – mehr Inhalte?, Wien et al., S. 7-26.

Schatz, H./ Schulz, W. (1992): Qualität von Fernsehprogrammen – Kriterien und Methoden zur Beurteilung von Programmqualität im dualen Fernsehsystem, in: Media Perspektiven, 11/1992, S. 690-712.

Stober, R. (1992): Medien als vierte Gewalt – Zur Verantwortung der Massenmedien, in: Wettkämpfer, G. (Hrsg.): Medien und Politik, Darmstadt, S. 27-.36.

Quellen Internet:

www.artikel5.de, eingesehen am 14. 8. 2005.

www.axelspringer.de; Pressemitteilung, erschienen am 5.8.2005, eingesehen am 21. 8.2005.

www.djv.de, Pressemitteilung, erschienen am 5.8.2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.faz.net, Medien-Monopoly, erschienen am 20.4.2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.handelsblatt.de, Medienaufsicht pocht bei Springer auf Kontrollrecht, erschienen am 16. 8. 2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.kek-online.de, Pressemitteilung, Nr. 11/ 2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.Mediadaten.de, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.sueddeutsche.de, Es gab noch nie eine solche Zusammenballung cross- medialer Macht, erschienen am 5.8.2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.tagesschau.de, Springer schluckt ProSiebenSat.1, erschienen am 5. 8. 2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.welt.de, Aus dem Leben der Hausfrau, erschienen am 12. 4. 2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.welt.de, Kartellamt erwartet lange Prüfung, erschienen am 6. 8. 2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

www.zeit.de, Großmacht Springer, Die Zeit – Dossier 33/2005, eingesehen am 21. 8. 2005.

Excerpt out of 23 pages

Details

Title
Die normativ-ideellen Grundlagen der Vielfalt im Mediensystem und ihre Gefährdung am Beispiel der Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag
College
Catholic University Eichstätt-Ingolstadt
Course
Proseminar Medienlehre Rundfunk
Grade
1,3
Author
Year
2004
Pages
23
Catalog Number
V109577
ISBN (eBook)
9783640077571
File size
394 KB
Language
German
Notes
1) Einstieg in die normativen Anforderungen an ein Mediensystem in einer pluralistischen Gesellschaft - 2) Überblick über die gegenwärtige Vielfaltsdiskussion in Bezug auf die bevorstehende Übernahme der Pro7Sat.1 Media AG durch den A.S.V. - 3) Flüssig und journalistisch formuliert, sauber recherchiert
Keywords
Grundlagen, Vielfalt, Mediensystem, Gefährdung, Beispiel, ProSiebenSat, Media, Axel, Springer, Verlag, Proseminar, Medienlehre, Rundfunk
Quote paper
Peter Latzke (Author), 2004, Die normativ-ideellen Grundlagen der Vielfalt im Mediensystem und ihre Gefährdung am Beispiel der Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109577

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die normativ-ideellen Grundlagen der Vielfalt im Mediensystem und ihre Gefährdung am Beispiel der Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch den Axel Springer Verlag



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free