Die Geschichte der Heimerziehung


Trabajo Escrito, 2004

17 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

1. Definition
1.1 Rechtsbedingungen
1.2 Einleitung und Allgemeines zur Heimerziehung

2. Die Geschichte der Heimerziehung
2.1 Ein Teilsystem entsteht
2.2 Fürsorge im Mittelalter (bis 1500)
2.3 Armenpolitik und Kinderfürsorge zu Beginn der Neuzeit (1500-1600)
2.4 Kinderfürsorge unter dem Einfluss von Pietismus und Aufklärung (1650-1820)
2.5 Die Rettungshausbewegung (1820-1870)
2.6 Koalitionsgründungen und das wiedererstarken der öffentlichen Fürsorge (ca. 1870- 1915)
2.7 Die Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (ca. 1915-1925)
2.8 Zwischenfazit
2.9 Heimerziehung in den 70er Jahren

3. Fazit

4. Literaturliste

1. Definition:

Drei verschiedene Definitionen sind mir beim bearbeiten dieses Thema in die Hände gefallen:

1) Die Aufgabe von Heimerziehung besteht in der Bereitstellung verläßlicher Orte & der Sicherung von Kontinuität für jene Jugendlichen, deren Herkunftsmilieus und dortigen originären Lebens und Entwicklungschancen erheblich bedroht sind oder eben bereits zerstört wurden ( vgl. Bürger 2003, 61)
2) ... die ungleiche Verteilung von Lebenschancen korrigieren, psychische Schäden aufarbeiten und keine neuen schaffen (vgl. Thiersch/ Munkwietz)
3) Heimerziehung ist Erziehung an einem anderem Ort, ist ein öffentlich verantwortetes und nach rechtlichen Standards organisiertes Gebilde mit administrativen Entscheidungsstrukturen. Ein Gebilde, in dem eine Zwangsgemeinschaft von Kindern auf Lohnerzieher trifft (vgl. Trede, Winkler, Wohlert)

1.1 Rechtsbedingungen:

Ein Auszug aus dem Gesetz für Jugendwohlfahrt:

§ 1 [Recht des Kindes auf Erziehung; Erziehungsrecht der Eltern]

(1) Jedes Deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit.
(2) Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Gegen den Willen des Erziehungsberechtigten ist ein Eingreifen nur zulässig, wenn ein Gesetz es erlaubt.
(3) Insoweit der Anspruch des Kindes auf Erziehung von der Familie nicht erfüllt wird, tritt, unbeschadet der Mitarbeit freiwilliger Tätigkeit, öffentliche Jugendhilfe ein.

Die Unterbringung in einem Heim erfolgt:

(a) im Rahmen der HZE nach §§ 27,34 SGB VIII
(b) im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39

1.2 Einleitung und Allgemeines zur Heimerziehung

Heimerziehung als ein Angebot der „Hilfen z. Erziehung (HZE) nach §§ 27, 34 SGB VIII“, im Rahmen der Jugendhilfe, will Kindern und Jugendlichen, die in Folge individueller, sozialer und gesellschaftlicher Problemlagen in ihren Herkunftsfamilien überfordert oder gefährdet erscheinen, vorübergehend einen neuen, pädagogisch gestalteten und professionell strukturierten Lebensort zum kompensierenden Lernen mit folgenden Zielsetzungen bieten:

(1) Distanz und Entlastung von Beziehungen & Aufgaben in und an denen Heranwachsende gescheitert sind.
(2) Einen für die spezifische Belastbarkeit & Bedürfnislage der einzelnen eingeräumten Lebensraum und gegebenenfalls therapeutische Hilfen anbieten.
(3) Stabile affektive Beziehung im Umgang mit Erwachsenen erreichen, die als professionelle Pädagogen besonderer Belastung gewachsen sind.
(4) Lernfelder anbieten, die attraktiv sind & zugleich für die nicht mehr entlastete Zukunft außerhalb des Heimes lohnende Perspektive eröffnen (Thiersch S. 76)

Die Diskrepanz die durch den hohen pädagogischen Anspruch und die Wirklichkeit entsteht bietet immer wieder Ansatz für Kritik.

Ein herausreißen aus dem sozialem (vertrauten) Umfeld und die völlig anderen Bindungen im Heim, also der Anonymität, Diskontinuität, und die totale Versorgung, können auch zu weiteren Schädigungen bei den Kindern und Jugendlichen führen, wie zum Beispiel Hospitalismus (bez. im engeren Sinne psychische und physische Entwicklungsschäden, die in Folge lang andauernder Heim & Klinikaufenthalte auftreten können).

Die Heime, auch heute noch oftmals regional und sozial isoliert, werden von der Bevölkerung oftmals gemieden, was der Integration in die Gesellschaft wiederum nicht sehr dienlich ist.

Um diese Dysfunktion zu vermeiden werden immer öfter andere Formen gewählt, Formen der Familienhilfe, also kleine überschaubare Anstalten, autonome Wohngruppen, Kinderhäuser und Kleinstheime.

Formen also von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung [§35 SGB VIII), diese gewährleisten sollen, dass die erforderlichen sozialpädagogischen Maßnahmen differenziert und flexibel eingesetzt werden können.

Man will damit ein höheres Maß an persönlicher Entwicklung und sozialen Integration ermöglichen.

Eine positive Orientierung im eigenen, bekannten Umfeld soll so vor erneuter Entwurzelung schützen (Sozialraumorientierung).

2. Die Geschichte der Heimerziehung

2.1 Ein Teilsystem entsteht

Auch wenn von Jugendfürsorge im engeren Sinne erst gegen ende des 18. Jahrhunderts gesprochen werden kann, so gehen deren Anfänge mehr als ein halbes Jahrtausend zurück.

Mindestens seit dieser Zeit existieren Formen von Anstaltserziehung. Das eigentliche Bezugsproblem der als problematisch geltenden Kinder und Jugendlichen unterlag einer Vielzahl unterschiedlicher oftmals lokal uneinheitlicher und Zeitgebundener Deutungsweisen.

Ebenso unterschiedlich war folglich auch die Bearbeitung.

Damit man verstehen kann wie die Jugendfürsorge als organisierte Form der Reaktion auf anerkannte Notstände entwickelt hat, muß man neben organisatorischer Differenzen und Spezialisierungs- und Verpflechtungsprozessen auch die ständig veränderten Bereiche der Gesellschaftlichen Veränderung über all die Jahre betrachten.

In diesem Zusammenspiel von internen Dynamiken und extern gegebenen „Möglichkeitshorizonten“ wird deutlich wie sich die Jugendfürsorge als Sinnzusammenhang etablieren konnte.

2.2 Fürsorge im Mittelalter (bis 1500)

Die Versorgung hilfsbedürftiger Kinder – vor allem Waisen – fand im Mittelalter (MA) überwiegend im Rahmen verwandtschaftlicher Bindungen statt.

In der Feudalgesellschaft des MA bildeten lediglich diejenigen Kinder, deren Sippe oder Familie nicht zu ermitteln war, also die sogenannten Findelkinder unbekannter Abstammung ein Problem.

Zwangsläufig mußten solche Kinder vom Allgemeinwesen betreut werden wenn sie nicht sterben sollten, was viel zu oft geschah.

Das MA hatte dafür allerdings auch nur eine universelle Einrichtung bzw. Fürsorgestation, das Hospital.

Dort lebten die Kinder dann abgesondert von der Gesellschaft mit Kranken, Erwachsenen, Greisen, Behinderten und Geisteskranken zusammen.

Dies hört sich heutzutage unglaublich an, aber man differenzierte damals nicht, es gab keine Anerkennung der „Kindheit“ oder der „Jugend“ als eigenständige Lebensphase.

Dennoch scheint diese Art der Unterbringung sehr Konsequent.

Sobald ein Kind oder ein Jugendlicher sich normal verständigen konnte, lebte es mit den Erwachsenen in einem informellen, natürlichen „Lehrlingsverhältnis, das alle Lebensbereiche betraf, wie z. B. Sprache, Sitte, Sexualität oder Handwerk, sie spielten die gleichen Spiele, machten die gleichen Arbeiten und hatten keinerlei getrennte Lebensbereiche (vgl. Von Hentig 1975, 10)

Erst als in Folge von Krankheiten und Epidemien gesonderte Krankenanstalten geschaffen wurden differenzierte sich das mittelalterliche Spitalwesen organisatorisch aus. Wobei auch hier zunächst nur - Findelkinder und Waisen nur solange versorgt wurden, bis sie selbständig genug waren ihre Almosen zu erbetteln.

Von einem Erziehungsziel oder einem Sozialisationsauftrag konnte lange noch keine Rede sein, dennoch war es der erste wichtige Schritt aus den Bereichen der allgemeinen Fürsorge.

2.3 Armenpolitik und Kinderfürsorge zu Beginn der Neuzeit (1500-1600)

Springen wir ins nächste Jahrhundert...

Durch tiefgreifende politische, ökonomische und soziale Umbrüche wurde auch das damalige Fürsorgewesen beeinflusst.

Seuchen, Kriege, die zunehmende Erschöpfung des Bodens, die Umwandlung von Acker zu Weideland, der allmähliche Zerfall des patriarchalischen Fronhofverbandes, die Auflösung der statischen mittelalterlichen Ständeordnung etc. führten zur Freisetzung großer Bevölkerungsteile aus tradierten Sozialordnungen.

Die dadurch bedingte Zunahme der umherziehenden Armen setzte das bisherige System des Armen- und Almosenwesen allmählich unter Druck (vgl. Jordan/Sengling 1977, 21)

Die Städte, die bislang als Zentren der Armenpflege galten griffen daher zu einer restriktiveren Armenpolitik über und verboten das Betteln unter Androhung drakonischer Strafen.

Die „Bettelordnung“ des 15 Jahrhunderts bedeutete daher den vorläufigen Wiederzusammenbruch der bislang gegründeten städtischen Armenhilfen, da man Bettelnde auch einfach liquidierte und das wo das betteln und geben in der katholischen Gesellschaft eine klar umrissene Bedeutung der Heilserwartung der Reichen war.

Auf Grund einiger religiöser Umbrüche und humanistischer Ideen kam es allerdings im laufe der Jahre dann zur Aufwertung der „BERUFSARBEIT“.

Galt diese vorher als notwendiges Übel. So lag die Leistung der Reformation zuvorderst darin, das „ im Kontrast gegen die katholische Kirche, der sittliche Akzent und die religiöse Prämie für die innerweltliche, beruflich geordnete Arbeit“ anwuchs.

Natürlich beeinflusste das auch den „Fürsorgegedanken“... eine Arbeitspflicht für Arme war die Idee.

„ Der einzige Weg ist die planmäßig erziehende Bemühung um den einzelnen Armen. Mit der Unterstützung – durch die Unterstützung soll der Arme erzogen werden und wenn er arbeitsfähig ist zur Arbeit erzogen werden. Der innere Kern allen fürsorglichen Handelns ist die Erziehung zur Arbeit“

Dies schrieb 1526 in einem erschienenem Werk Juan Luis Vives (vgl.Scherpner 1979,27 ff) und formte damit den Gedanken der systematischen Armenerziehung.

Er forderte deshalb vor allem bei Kindern mit diesem Gedanken anzusetzen, und die Erziehung der Findel- und Waisenkinder zusammen mit den Kindern der Armen dem Gemeinwesen zu unterstellen, welches diese dann in internatsähnlichen Schulen unterrichten sollte.

Die allgemeine Praxis blieb aber weit hinter den Ansprüchen zurück obwohl es zu Beginn des 16 Jahrhunderts bereits eine Reihe von Findel-und Waisenhäusern gab, die bemüht waren zumindest für die Jungen, weniger für Mädchen, eine hinreichende Bildung oder Ausbildung zu verschaffen.

Neben die bloße Ausgrenzung der Armen rückten damit erstmals, wenn auch nur sporadisch, Überlegungen und Ansätze einer Disziplinierung durch Erziehung. (>> Exclusion zum Zwecke der Inklusion<<< Foucault 1976,196 f)

Diese Gedanken ließen sich schwierig verfolgen in einer Zeit, als es noch ein Überangebot von Arbeitskraft gab und erst die frühkapitalistischen Wirtschaftsformen formten den Bedarf nach Arbeitern hatte.

Mitte des 16. Jahrhunderts wurden in England zur Behebung des Armutsproblems und zur Sicherung des aufkommenden Arbeitskräftebedarfes bei gleichzeitigem Bettelverbot Anstalten geschaffen, in denen Arme zur Arbeit mittels körperlicher Strafen gezwungen wurden und auch die anderen Zentren des Kapitalismus wie Frankreich und Holland machten diesen Vorbild nach und schufen diesen neuen Anstalttypus: Das sogenannte Zucht- oder Arbeitshaus (vgl.Scherpner 1979,40 ff)

In den Deutschen Handelszentren von damals (Hamburg, Bremen und Lübeck), die enge Verbindungen zu Holland hatte wurden demnach auch Anstalten des „neuen Typs“ geschaffen, jedoch nach holländischem Vorbild.

Der Gedanke der Arbeitserziehung hatte in Holland allerdings wirtschaftssoziale und pädagogische Gründe, nicht armenpolitische wie in England oder Frankreich.

Man wollte auch in Deutschland unter dem Einfluss humanistischer und reformierender Behandlung aus jugendlichen Straftätern, durch strenge Zucht und schwere Arbeit nützliche Glieder der Gesellschaft formen.

Auf Grund des „30 Jahrigen Krieges“ wurde dieses System aber erst später richtig Eingeführt, auch weil unter dem Gesichtspunkt der massiven Bevölkerungsverluste eine weiterführende repressive Ausgrenzung der Armenbevölkerung dysfunktional erschien.

Bis ins 19. Jahrhundert hinein diente daher die überwiegende Mehrheit der Waisen- und Zuchtanstalten der wirtschaftlichen Nutzung von Kinderarbeitskraft.

2.4 Kinderfürsorge unter dem Einfluss von Pietismus und Aufklärung (1650-1820)

Definition :

>>>Pietismus [lat. Pietas, „Frömmigkeit“], eine Evangelische Bewegung seit dem Ende des 17. Jahrhunderts, besonders in Deutschland; trat in der Abkehr von der verweltlichten und erstarrten Orthodoxie für eine lebendige Glaubenserfahrung im Gefühl (Bekehrung, Herzenfrömmigkeit), für den Erweis des Glaubens in praktischer Frömmigkeit, für die Abkehr von der Welt (Theater, Tanz, Tabak, Kartenspiel, oder weltl. Lektüren) ein und für die Aktive Mitarbeit der Laiendurch die Sammlung der „bekehrten“ Christen in konvertikeln ein.<<<

(vgl. „Das moderne Lexikon Band 14“ S.355 ff)

Der praktische Pietismus wurde in Deutschland vor allem von einem angestoßen, August Hermann Franke (1663-1727), der 1695 damit begann die spateren „Hallschen Anstalten“ aufzubauen.

Ziel seiner Arbeit war es die Kinder von den „Verlockungen der Welt“ zu schützen, ihnen „die wahre Gottseeligkeit einzupflanzen“...

Ständige Aufsicht, allzeit nützliche Beschäftigung, frühes gewöhnen an Arbeit entsprechend ihrer Neigungen und Fähigkeiten...Franke war sozusagen Unternehmer auf dem Gebiet der Kinder und Jugendfürsorge, er griff soziale Notstände auf und bemühte sich diese mit Gesinnungsgenossen, sowie deren finanzieller Unterstützung zu beseitigen.

Dieses Nebeneinander von staatlicher bzw. kommunaler Fürsorge und privater meist religiös motivierter Fürsorge ist bis in die Gegenwart hinein charakteristisch für das deutsche System der Jugendfürsorge.

Trotz der Modellwirkung blieb dies aber vorerst eine regionale Ausnahmeerscheinung. Die meisten Kinder auch in den anderen Nationen mußte vorerst weiterhin nur ihren ökonomischen Nutzen erfüllen.

Definition:

>>> Aufklärung, 18. Jahrhundert, hat ihre geistesgeschichtliche Wurzeln in der modernen Wissenschaft, dem Protestantismus, dem Rationalismus in der Philosophie. Sie ergreift das ganze soziale Leben, zieht nicht nur ideell, sondern auch politisch die letzten Konsequenzen und entwickelt eine klassische Darstellungsform. Ihre Hauptvertreter waren Locke, Hume, Voltair, dÁlembert, Diderot, Wolff, auch Kant und Lessing.<<<

Erst die „ Aufklärung“ und der gegen Ende des 18. Jahrhunderts einsetzende „Waisenhausstreit“(vgl.Röper 1976,140 ff; Sauer 1979,25 ff) richtete sich gegen die unhygienischen gesundheitsgefährdenden Zustände in den Anstalten sowie die schlechte Behandlung der Kinder und das Übermaß an religiöser Erziehung, worauf ein Teil dieser Waisenhäuser geschlossen wurden und deren Insassen anschließend in Familienpflege überführt wurden.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung wird klar warum es erst jetzt zu langsamen Wandlungsprozessen kam, denn sie stellte nicht dieses stark religiöse Moment der Demut und Unterordnung in den Vordergrund. Sie richtete sich vielmehr nach dem Leitbild – Erziehung zu Vernunft – das herausholen der Menschen aus ihrer Ahnungslosigkeit.

Außer der „Aufklärung“ hatte ich noch den „Waisenhausstreit“ genannt, der mit zwei besonders bedeutsamen Entwicklungen verbunden war.

I. Die Ausdifferenzierung der Waisenhäuser führte am Ende des 18. Jahrhunderts zu der Einsicht, dass besondere, bestimmte Gruppen von Kindern und Jugendlichen auch bestimmte Erziehungsbedingungen brauchten und dadurch entstanden dann die ersten Sonderanstalten.

Von Frankreich ausgehend fanden Blinden- und Taubstummenanstalten überall Nachahmung, die Anfänge von Idioten- (Kretinen)- Anstalten tauchten auf sowie Krüppelanstalten und Epileptikeranstalten wurden gegründet.

II. Die Forderung „Kindern eine besondere Lebens-, Lern- und Entwicklungsphase zuzubilligen“

Der Primat der Pädagogik setzte sich allmählich gegen die Interessen der Landfürste und deren Produktionsbetriebe durch, die nur die Rentabilität ihrer Betrieb sahen.

Man bemühte sich plötzlich um einen besseren Lebensraum für die Kinder, reduzierte Kinderarbeit und bot statt dessen vermehrt Schulunterricht an, man schaute darauf, dass Neubauten an einem pädagogisch wertvollem Standort gebaut wurden und sorgte für Gärten und Spielplätze.

Man versuchte also die Vorteile der Familienerziehung mit denen der Anstaltserziehung zu verbinden.

Schon damals bildete man kleinere Gruppen, in voneinander getrennten Häusern, so dass die Kinder zu dem „Hauselternpaar“ besser ein vertrautes Verhältnis bekamen.

Parallel dazu verlief übrigens auch die Weiterentwicklung des Schulsystems.

Erwähnenswerte Veröffentlichungen dieser Zeit waren unter anderen die Rousseaus (1712-1778), die „Klärerischen Schriften“ Salzmanns (1744-1811) und Pestalozzis (1746-1827), unter deren Einfluß die Volkserziehung nun zunehmend an Bedeutung gewann.

Noch eine Reform hatte Vorbildfunktion weit über Deutschland hinaus:

Die Hamburger Armenreform aus dem Jahre 1788.

Die vollständige Neuorganisation der städtischen Armenfürsorge in Hamburg nahm das in Ansätzen vorweg, was mehr als 130 Jahre später reichsweit durchgesetzt werden sollte:

- die Kommunale Organisation der Kinder und Jugendfürsorge –

Wie bei Wagemanns, der bereits 1784 in Göttingen eine „Industrieschule“ gegründet hatte und sozusagen Vorreiter war wurde auch bei der Hamburger Reform der Gedanke „ Erziehung durch Arbeit“ systematisch umgesetzt.

Mit einem feinmaschigem Netz städtischer Armenüberwachung wurden nicht nur unmittelbar hilfsbedürftige Kinder erfasst sonder gleich alle armen Kinder in Hamburg. Ein Armenschulsystem, dass Ausbildungssystem, Erwerbsarbeit und Lehrschule wurden miteinander verknüpft.

Der Gedanke er Kinderfürsorge als vorbeugende Armenpflege wurde durchgeführt indem die Kinder durch einen Armenpfleger aus der Familie entfernt wurden, die ersten Vorläufer von Jugendämtern entstanden.

2.5 Die Rettungshausbewegung (1820-1870)

Die negativen Tendenzen in der Kinder- und Jugendfürsorge in dieser Zeit wurden geprägt am Ende der napoleonischen Kriege.

Nicht nur in Hamburg waren viele pädagogischen Einrichtungen in auf Grund des Krieges in Mitleidenschaft gezogen worden oder waren anderweitig verwendet, viel schlimmer aber waren der totale wirtschaftliche Zusammenbruch und die damit verbundene Verarmung, die die Städte an den Rand des finanziellen Ruins trieb.

Staatliche Eingriffe in die Kinder- und Jugendfürsorge galten daher immer mehr als verfehlt.

Beeinflußt von dem englischen Nationalökonom „Robert Malthus“ der 1798 in einer viel beachteten Schrift die Theorie verbreitete, dass die Bevölkerung schneller wachse als die für die Ernährung notwendigen Subsistenzmittel, kam es zu einer Gesellschaftlichen Neubewertung der Armenfrage, sowie der Jugend- und Kinderfürsorge.

Malthus war der Meinung, dass jede öffentliche Fürsorge, die aus Steueraufkommen die Mittel zur Unterhaltung der Armen entnahm, müßte diese damit zu früher Eheschließung anreizen und damit den Geburtenzahlen erhöhen.

Nur moralische Enthaltsamkeit könne das Los der Armen verbessern; eine Forderung, die im Laufe der Diskussion um die „Malthusschen Theorien & Lehren sich so in den Vordergrund schob, dass schließlich Not & Elend der untersten Bevölkerungsschichten der „normalen“ Gesellschaft als selbstverschuldetes Los erscheinen mußte.

Diese Auffassung entspricht weitestgehend dem individuellen Geist des deutschen „Frühliberalismusses“, nach dessen Staatsauffassung die staatliche Obrigkeit ausschließlich den Interessen der Gesamtheit der Bevölkerung zu schützen hat, aber kein Recht hat, in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben der Familien einzugreifen.

Die Folge war ein fast vollständiger Rückzug staatlicher und kommunaler Organe aus dem Bereich der öffentlichen Fürsorge; nur der regelmäßige Schulbesuch sollte gewährleistet werden, ansonsten beschränkten sich die stattlichen und kommunalen Organe überwiegend auf polizeistaatliche Maßnahmen, die öffentliche Ordnung sollte aufrecht erhalten bleiben und Gefängnisse sowie Besserungsanstalten wurden am Leben erhalten.

Damit waren die Armen unmittelbar der Bedürfnisse des aufkommenden Industriezeitalters ausgesetzt und mußten erneut sehen wie sie ihre Arbeitskraft verkaufen konnten.

Natürlich wuchs damit wiederum die Verelendung und die Verarmung der Armen rasch an.

Von überwiegend privaten und religiös geprägten Organen erwuchsen vor allem im Süddeutschen Raum zahlreiche Neugründungen von Erziehungsanstalten und Fürsorgeeinrichtungen und getragen von der pietistisch geprägten „Erweckungsbewegung“ die sogenannten Rettungshäuser zur Aufnahme von leidenden, entwurzelten und unerzogenen Kindern.

Wieder stand hierbei vor allem die „Seelenrettung“ im Vordergrund, da man meinte, das die Fortschritte der Aufklärung nur die unkontrollierten Auswuchs von gesellschaftlicher Freizügigkeit fördere.

Johann Heinrich Wichern (1808-1881) war in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Ergründete 1833 das „Rauhe Haus“ in Horn bei Hamburg und spielte 1848 eine zentrale Bedeutung beim Zusammenschluß der protestantischen Hilfsorgane zum:

„Centralausschuß für die Innere Mission der evangelischen Kirche“

Da er wußte, dass er sein „Rettungswerk“ nicht alleine verrichten konnte, richtete er zur Ausbildung junger, in der Regel unverheirateter Diakone, ein sogenanntes „Bruderhaus“ innerhalb des „Rauhen Hauses“ ein.

Die erste sozialpädagogische Ausbildungsstätte trug neben seiner publizistischen Tätigkeit wesentlich dazu bei, seine Vorstellung in ganz Deutschland zu verbreiten.

Trotz der Ausrichtung an einem „ständisch – patriarchalischem“, also einem vorindustriellen Weltbildes, kamen bei Wichern auch neue pädagogische Ansätze zum Tragen; z.B. der familienähnliche Charakter der Erziehungssituation, die Verteilung der Verantwortung und die Verbindung von theoretischer Aus- und Weiterbildung sowie die Integration der Freizeit in den Erziehungsprozess (neben der Funktion der Arbeitserziehung).

Die Gründung des bereits oben angeführten „Centralauschusses für die Innere Mission der Evangelischen Kirche“ auf dem Kirchentag in Wittenberg (1848) hatte eine erhebliche Wirkung für die Kinderfürsorge.

Weit über die Landesgrenzen hinaus konnte man die an vielfältigen Orten verteilten Einrichtungen bündeln und überregional Erfahrungen austauschen, planen neue Notstände aufdecken und für spezielle Gruppen von Kindern differenzierte fürsorgerische Einrichtungen schaffen.

Der Bedarf an ausgebildeten Mitarbeitern stieg damit rasch an und weitere Ausbildungsstätten wie das „Rauhe Haus“ wurden geschaffen.

Vergleichbar mit diesen evangelischen „Rettungshäusern“ hatte auch die katholische karikative Jugendfürsorge am Anfang des 19. Jahrhunderts ihren Ausgang.

Sie hatte aber einen anderen Schwerpunkt, nicht die Anstaltserziehung, sondern in der örtlichen, offenen Fürsorge; d.h. Armen- und Mädchenschulen, Armenpflege, Jünglingsvereine und Kleinkinderfürdorge, die durch die katholische Ordensgemeinschaft stark geprägt war. Der Zusammenschluss dieser katholischen Einrichtungen gelang aber erst 50 Jahre später.

2.6 Koalitionsgründungen & das widererstarken der öffentlichen Fürsorge ( ca.1870-1915)

Obwohl es bis 1870 nun schon einige Ansätze gab, die Situation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, setzte ein richtiger Umschwung erst nach Gründung es Deutschen Reiches, also nach 1871 ein.

Gegen Ende des 19.Jahrhunderts nun zwangen einige wirtschafts- und sozialpolitische Fakten den Staat seine liberale Grundhaltung aufzugeben und Sozialreformen einzuleiten:

- Die zunehmend verschärften Interessengegensätze zwischen Unternehmern und organisierter Arbeiterschaft in dieser Industrialisierungszeit,
- Die bedrohliche Zusammenballung der Armut in den Arbeiter- und Elendsvierteln der Städte,
- Binnenwanderungen von enormen Ausmaß sowie
- Die „Verstädterung“.

Mit Anerkennung seiner grundsätzlichen Verantwortung für die Ordnung der sozialen Verhältnisse erschien nun auch die allgemeine Fürsorge in einem neuen Licht.

Man wollte nun die Unterschichten zivilisieren, womit auch eine Kanalisierung des bedrohlichen Massenpotentials der „gefährlichen Klassen“ einherging.

Effektivere Staatshilfen, Ausdehnung der pädagogischen Provinzen und der fortschrittsoptimistische Glaube an die Evolution der modernen Humanwissenschaften zu praktisch durchgreifenden Instrumenten der Abschaffung von Krankheit, Elend und Kriminalität wurden der Hintergrund der neuen sozialpädagogischen Ziele.

Drei weitere Entwicklungen entstanden zu dieser Zeit, vor allem im rechtlichen Bereich der Kinder- und Jugendfürsorge.

Seit der Novelle zum Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1876, wonach strafunmündige Kinder unter 12 Jahren nach Maßgabe landesrechtlichen Vorschriften in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht werden konnten, war es grundsätzlich möglich, statt einer Gefängnisstrafe Zwangserziehung für Kinder und Jugendliche zu Verhängen.

In allen deutschen Staaten ergingen Ausführungsgesetze so wie etwa das „preußische Zwangserziehungsgesetz von 1878. Das Gesetz sah erstmals spezifische Erziehungsbehörden vor, die Fürsorgeerziehung ausdrücklich außerhalb der Armenerziehung ansiedelten, sowie die strafrechtliche Beurteilung strafmündiger Kinder zum Teil aus dem allgemeinem Strafrecht auslagerten. (vgl. Sachße 1986, 72)

Von besonderer Bedeutung war ferner das reichsweite Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900, die Möglichkeit der Einschränkung der elterlichen Gewalt (nach §1666 BGB) und die damit verbundene landesrechtliche Ermächtigung zu privatrechtlicher Zwangserziehung (n. Art. 135 EG.BGB), die bei einem Versagen der elterlichen Erziehung und drohender Verwahrlosung der Jugendlichen angeordnet werden konnte. (vgl.Hasenclever 1978,2 ff)

Schon 1900 verabschiedete Preußen deshalb das „Gesetz für die Fürsorgeerziehung Minderjähriger“, das Zwangserziehung sowohl im Kontext der Strafmündigkeitsproblematik als auch durch vormundschaftliche Eingriffe „ zum Verhindern des völligen sittlichen Verderbens“ der Minderjährigen vorsah. (vgl.Peckert/ Münchmeier 1990, 7)

Die dritte wesentliche Neuerung war die Einführung der General-(Berufs-) Vormundschaft, (n. Art. 136 EG.BGB).Zwar gab es gerichtliche Einzelvormünder schon im Mittelalter, doch diese waren durch die aussichtslose Situation unehelicher Kinder, die häufig in Pflegestationen gegeben wurden im Verlauf des 19. Jahrhunderts in Verruf geraten.

Unter der Führerschaft des Arztes „Max Taube“ wurde deshalb 1886 und 1900 in Leipzig erstmals die sogenannte „Generalvormundschaft“ auf kommunaler Ebene eingeführt.

In der Generalvollmacht wurden – anknüpfend an frühere Formen der Anstaltsvormundschaft- mehrere Vormundschaften zusammengefasst und an einzelne Personen übertragen, die sich als Vertreter staatlicher bzw. kommunaler Behörden nun berufsmäßig um das Wohl, aber auch um tägliche Probleme und Wiedereingliederung kümmern sollten. (vgl. Klumpker 1931)

Die Folge dieser neu entstandenen staatlichen und kommunalen Aktivitäten war jedoch eine starke Zersplitterung der Kinderfürsorge. Eine Vielzahl von Behörden arbeitete dort relativ unkoordiniert neben- und miteinander: Die Polizei in ihren verschiedenen Funktionen, die Gewerbeaufsichtsbehörde beim Kinderarbeitsschutz, die Pflegekindaufsichtsbehörde, die städtischen Armen- und Waisenämter, die Vormundschaftsgerichte, die Strafgerichte usw. (vgl.Scherpner 1979, 172)

Natürlich würde bald der Wunsch groß nach einem Amt, das diese unterschiedlichen Bereiche koordinieren sollte.

1880 kam es zu einem überregionalen Zusammenschluss von Fachleuten auf dem Gebiet der Armenpflege zum „Deutschen Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit“,

( heute: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge), der sich bald als Motor für wesentliche Neuerungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendfürsorge erweisen sollte.

Ärzte, Lehrer und sonstige Fachleute sowie Vertreter kommunaler bzw. staatlicher Behörden und Vertreter der freien Wohlfahrtspflege gehörten diesem Kreis an.

Die Anregungen dieses Kreises wurden in erster Linie von den großen, finanzkräftigen Städten aufgenommen.

Einigen Anhängern und Vereinsmitgliedern war aber das vorgehen dieses Vereines zu zögerlich und es gründeten sich die „Vorkämpfer der Jugendfürsorgebewegung“, die eine vereinheitlichte, eigenständige Jugendfürsorge, besondere Jugendbehörden und schon ein besonderes Jugendfürsorgegesetz anstrebten. (vgl.Hasenclever 198, 204)

Sie formierten sich zu neuen Vereinen und Verbänden wie zum Beispiel dem AFET, dem „Allgemeinen Fürsorgeerziehungstag“ (heute: Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfen).

Dort trafen sich bereits 1989 erstmals eine Reihe von Anstaltsleitern aus verschiedenen preußischen Provinzen zu einem Erfahrungsaustausch über Methoden, nach denen die Kinder und Jugendlichen, die auf Grund der „preußischen Zwangserziehungsgesetzes“ 1878 überwiesen wurden, zu behandeln seien. Wegen des Wunsches und der Erfolge bei diesem Austausch erwuchs das regelmäßige Treffen dieser pädagogisch arbeitenden Menschen und es enstand aus dieser Motivation der „Allgemeine Fürsorgeerziehungstag“ im Jahre 1906. (vgl. Wolff 1966, 17)

Ungeachtet all dieser Reformdiskussionen um die Kinder- und Jugendfürsorge und auch der aufstrebenden Frauenbewegung, die weitere Berufe im sozialen Bereich vor allem für Frauen erstreben wollte, gründeten sich etwa um 1910 die ersten Jugendämter, die allerdings mit sehr unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet war und in unterschiedlicher Form organisiert waren.

So wurde etwa 1909 in Mainz der Städtische Erziehungsbeirat zu einer selbständigen „Deputation für Jugendfürsorge“ umgestaltet; 1910 wurde in Hamburg das erste mit umfassenden Kompetenzen ausgestattete Jugendamt geschaffen, zu dem bereits die Jugendgerichtshilfe gehörte. Es folgten die Städte Breslau (1912) und Lübeck (1913). (vgl. Scherpner 1979, 176, f.)

Die Tendenz in der Jugendfürsorge war jetzt nicht mehr zu übersehen auch wenn diese ersten Versuche natürlich nicht Flächendeckend arbeiteten.

Man wollte die unterschiedlichen Aspekte der Jugendfürsorge rechtlich und organisatorisch verbinden, das heißt sie aus der allgemeinen Fürsorge und dem allgemeinen Strafrecht herauslösen.

Es bildeten sich halbamtliche Jugendfürsorgeausschüsse- oder vereine, die auch gesetzlich nicht geregelte Aufgaben übernehmen konnten und in denen private und amtliche Fürsorgeaktivitäten zusammengefasst wurden. (vgl. Hasenclever 1978, 28)

Trotz einiger Probleme bei der Koordinierung dieser vielen neuen privaten und staatlichen bzw. kommunalen Fürsorgeeinrichtungen und dem Austausch von Informationen und einheitlichen Pädagogischen Leitfäden, die endgültig erst mit dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) 1923, bzw. dem Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG) 1924 verbessert wurden, war die zunehmende Integration der Jugendfürsorge schon zu diesem Zeitpunkt faktisch unumkehrbar.

Es war bereits in dieser Phase für einzelne Organisationen hinter dem Sinnzusammenhang der sich etabliert hatte und in Teilbereichen sich schon verfestigt hatte, nicht mehr möglich zurückzugehen und beispielsweise Waisenhäuser weiterhin als Manufakturbetriebe zu führen, in denen Kinder arbeiteten denn sie hätten damit die ihre Existenz aufs Spiel gesetzt.

Gleichwohl hatte die Verflechtung auch für diese Organisationen ihre Vorteile, denn dadurch entfiel auch die Notwendigkeit, sich gewissermaßen täglich und immer wieer aufs Neue um die für den Bestand der Organisation notwendigen Ressourcen zu kümmern.

Es wurde darüber hinaus sehr viel leichter möglich, die Erfahrungen anderer Organisationen zu übernehmen und zu nutzen oder sich zu Allianzen zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen zu verfolgen. Mit anderen Worten, zwar bedeutete die wachsende Integration einen Verlust an organisatorischer Entscheidungsfreiheit, aber auch einen Gewinn an Sicherheit.

2.7 Die Einführung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (RJWG) (ca. 1915-1925)

Wie bisher beschrieben, war die Organisation der Jugendfürsorge im Deutschen Reich bis zur Verabschiedung des RJWG 1922 noch relativ stark zersplittert, die öffentlichen und privaten Fürsorgen arbeiteten immer noch überwiegend unkoordiniert nebeneinander her.

Erst die reichsweite einheitliche Durchsetzung dieses Gesetzes, dass bis zur Verabschiedung des Kinder und Jugendhilfegesetzes 1990 weitestgehend konstant blieb, sorgte für eine Verkettung aller jugendfürsorglichen Einrichtungen.

Während des Ersten Weltkrieges wurde immer offensichtlicher, dass durch die rechtliche wie organisatorische Zersplittererung der Jugendfürsorge eine rasche Bearbeitung der kriegsbedingten Problemlagen kaum möglich war.

Auf dem Deutschen Jugendfürsorgetag im September 1918 wurde eine reichsweite Einführung von Jugendämtern gefordert, die Ämter sollten mit entsprechenden Fachkräften besetzt sein und unabhängig von den Armenbehörden in Kooperation mit den auf dem Gebiet der Jugendfürsorge engagierten Organisationen und Verbänden die Durchführung von Jugendhilfemaßnahmen übernehmen.

Als das Deutsche Reich zusammenbrach, wurde auf Grund der Folgen des Krieges erst einmal auf eine schnelle Bearbeitung dieser Vorschläge verzichtet, dennoch legte der zuständige Reichsminister am 15.03.1921 dem Reichstag einen Entwurf des geplanten RJWG vor, die am 19.03.21 erstmal beraten wurde und am 14.06.1922 entgüötig verabschiedet wurde. (vgl. Hasenclever 1978, 48 ff.).

Obwohl dem endgültig verabschiedeten RJWG ein gewisser Kompromisskarakter nachgesagt wird klärte dieses Gesetz drei bis dahin ungeregelte Bereiche (vgl. auch Jordan/Sengling 1992, 45):

(1) Die Zusammenfassung von Jugendpflege und Jugendfürsorge für Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen und unter dem Oberbegriff Jugendhilfe ( § 2)
(2) Die Konzentration der örtlichen Jugendhilfe im Jugendamt der Stadt oder des Kreises (§§ 3 ff.), sowie die Errichtung von Landesjugendämtern (§§ 12 ff.) und eines Reichsjugendamts (§§ 15 ff.), welche den Aus- und Aufbau der kommunalen Jugendämter unterstützen und überwachen sollten. Die Landesjugendämter sollten darüber hinaus alle Aktivitäten koordinieren und überwachen, die sich auf „die Fürsorge für gefährdete und verwahrloste Minderjährige“ beziehen (§ 13)
(3) Die Regelung des Verhältnisses von öffentlicher und freier Jugendhilfe (§ 6) und die Beteiligung der privaten Jugendfürsorge an den Entscheidungen des Jugendamtes (§ 9).

Das RJWG war eher ein Organisations- denn ein Leistungsgesetz, Peukert nannte es 1986 „Jugendamtgesetz“ (vgl. Peukert 1986, 137).

Trotz aller Widersprüche war die Verabschiedung dieses Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes ein Meilenstein in der Geschichte der Jugendfürsorge. Natürlich gab es noch viele organisatorische Probleme und man hatte Probleme bei der Erbringung der Leistungen,

- manche hielten dieses Gesetz auch schlicht weg für undurchsetzbar – aber es blieb bis 1961 (ausgenommen von den „Nazi-„Jahren) bestehen.

2.8 Zwischenfazit

Mit den bisherigen Ausführungen wurde deutlich, dass „arme, gefährdete, hilfedürftige und verwahrloste Kinder“ schon relativ früh als soziales Problem gesellschaftlich wahrgenommen und als solches organisatorisch bearbeitet wurde.

Das heißt, ein wesentliches, die interaktiven Beziehungen zwischen (kollektiven) Akteuren strukturierendes und stabilisierendes Moment war immer wieder der sinnhafte Bezug auf das soziale Problem „ Kinder und Jugendliche“, das als einer der generativen Kerne fungierte, um den herum sich organisatorische Interessen formieren konnten.

Oft waren es zunächst singuläre, von einzelnen Personen ausgehende Versuche, Innovationen im Bereich der Jugendfürsorge modellhaft zu etablieren, die sich oftmals erst Jahrzehnte später allgemein durchsetzten.

Im Zusammenspiel von so erzeugten internen Dynamiken und historisch gegebenen Möglichkeitshorizonten (Opportunitätskontexten) konnte sich so sukzessive ein institutionelles Gefüge etablieren, dass dann mit der Verabschiedung des RJWG reichsweite Anerkennung fand.

Die vielfältigen Brüche und Diskontinuitäten ebenso wie die Konflikthaftigkeit dieser Vorgänge machten jedoch deutlich, dass das so entstandene Ensemble keinesfalls alternativlos dasteht; vielmehr haben in konkreten historischen Situationen immer Alternativen bestanden, wären also andere Möglichkeiten gangbar gewesen.

Erst als sich bestimmte Optionen durchgesetzt, und institutionell verfestigt hatten, bildeten diese gleichsam den Opportunitätskontext für alle weiteren Optionen – das Bestehende konnte nicht mehr einfach ignoriert werden, sondern sämtliche Innovationen mussten, wenn sie mit bestehenden Arrangements konfligierten, gegen diese durchgesetzt werden.

So kann man die Veränderungen wie folgt zeitlich in eine Reihenfolge bringen:

- bezogen auf Kinder und Jugendliche, eine stetige Verschiebung von zunächst familal oder verwandtschaftlich erbrachten Versorgungs- und Erziehungsleistungen hin zu privaten, kommunalen oder staatlichen Organisationen.
- eine zunehmende Differenzierung und Spezialisierung der erbrachten Hilfeleistungen, angefangen bei der noch unspezifischen Hilfeform des Spitals, über die Findel- und Waisenhäuser und später verschiedenen Sonderformen anstaltsförmiger Unterbringung bis hin zu besonderen Anstaltstypen, die eine immer differenziertere organisatorische und rechtliche Behandlung der inkorporierten Klientel ermöglichten.
- Ein relativ früh einsetzendes Nebeneinander kommunaler bzw. öffentlicher und privater Organisationen, die sich mit dem selben Problem – problematische bzw. hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche – befassten. Und schließlich die Herausbildung einer zwischenorganisatorischen Arbeitsteilung zwischen diesen beiden Gruppen von Organisationen.
- Ein zunehmend enger werdender Verflechtungszusammenhang zwischen einzelnen Organisationen, sowohl in rechtlicher Hinsicht, als auch auf der Ebene von freiwilligen Zusammenschlüssen, ebenso wie die Herausbildung von organisationsübergreifenden Koalitionen. Als Folge dieser zunehmenden Verflechtung wurde organisationale Identität im wachsenden Maße über die Zugehörigkeit zu einem spezifischen Set von Organisationen definiert, dass sich durch einen kollektiv geteilten Bezug bestimmte
- Eine zunehmende Tendenz zu einer – später reichsweiten – Verrechtlichung des gesamten Feldes, verbunden mit einer zunehmenden Zentralisierung von Ressourcen und Kontrolle, angestoßen vor allem durch Organisationen bzw. Akteuren, die selbst in diesem Bereich arbeiteten

Auf der normativ – kognitiven Ebene bzw. der Ebene kollektiv geteilter „Leitbilder“ lassen sich folgende Hauptstränge im Verlauf der Geschichte aufzeigen:

- Der im Gefolge der Reformation sich allmählich durchsetzende Gedanke des Ausschlusses bzw. der Exklusion zum Zwecke späteren Inklusion.

War zuvor der Ausschluss aus der Gesellschaft gewissermaßen „Begründungsfrei“, so setzte mit der Reformation allmählich die „Begründungspflicht“ ein. D.h. von nun an war es immer schwerer möglich, randständige Gruppen von der Gesellschaft auszuschließen, ohne dies Zweckhaft legitimieren zu können.

- Die im 17. und 18. Jahrhundert allmählich einsetzende „ Pädagogisierung“ der Kinder- und Jugendfürsorge und damit die gesellschaftliche Umdefinizion strukturell verursachter Bedingungszusammenhänge

- Die zunehmende Durchsetzung des „Primats“ der Pädagogik gegenüber konkurrierenden Ansprüchen, beispielsweise wirtschaftlichen Interessen, aber auch eine – wenn auch diskontinuierliche – Tendenz zur Entlastung von religiösen Gesichtspunkten bei der Definition von Erziehungszielen zu Gunsten von pädagogischen, am Wohl des Kindes orientierten Aspekten. Verbunden war diese Entwicklung mit der Tendenz einer zunehmende Exklusivität der Zuständigkeit, d.h. die Ablösung von anderen Zweigen der Fürsorge, zuletzt von der allgemeinen Armenfürsorge.

2.9 Heimerziehung seit den Siebzigern

Nachdem die Binnenstruktur der Jugendhilfe trotz der erfolgten enormen Umbrüche – immerhin fielen die Zeit des Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg in diesen Zeitraum – über eine relativ lange Zeitperiode erstaunlich stabil geblieben war, setzte in den 70er Jahren eine Phase tiefgreifender Veränderungen ein, die zunächst vor allem die Heimerziehung betraf.

Es folgte ein grundlegender Wandel des institutionellen Betreuungsgefüges, der hinsichtlich seiner Dimension, zumindest in diesem Jahrhundert kein vergleichbares Pendant hat.

Sichtbarster Ausdruck dieses Wandels seit den 70er Jahren war das als „explosionsartig“ zu bezeichnende Anwachsen unterschiedlicher Betreuungsformen und organisatorischer Arrangement in der Heimerziehung.

Selbst Fachleute hatten angesichts dieses Angebots nun zunehmend Schwierigkeiten, sich im zunehmenden Dschungel der einzelnen Hilfe- und Betreuungsformen zurechtzufinden (vgl. Späth 1988, 23).

Die deutlich höhere Zahl an Klein- und Kleinsteinrichtungen trat nun in eine wirkliche Konkurrenz zu den tradierten Großpflegestellen, die bis dahin das Feld der Jugendfürsorge dominierten.

Parallel zu dieser Zunahme von Klein- und Kleinsteinrichtungen erfolgten in den großen Einrichtungen erheblich Dezentralisierungsprozesse. Unter Dezentralisierung wird hier die räumliche Trennung ehemals anstaltsförmig konzentrierter Betreuungsformen unter Beibehaltung eines gemeinsamen organisatorisch-administrativen Rahmens verstanden.

Bei der Auslagerung von Gruppen aus den Bereichen der eigentlichen Kernanstalt ließen sich zwei Stoßrichtungen unterscheiden:

I. Die erste diente vor allem der pädagogisch legitimierten Absicht, stigmatisierene und organisationsbedingte, sich wechselseitig negativ verstärkende Lernprozesse zwischen Jugendlichen zu vermeiden. Hierbei wurden einzelne Gruppen von Jugendlichen in eienem möglichst „normalen“ Wohnumfeld, in der näheren Umgebung der ehemaligen Kernanstalt, untergebracht.
II. Eine Entwicklung die mal als „Milieunäherung“ bezeichnen könnte (vgl. Colla 1981, 24 ff; auch Kühn 1995), überlagerte und ergänzte die erste...

Gemeint ist damit die Verlagerung von pädagogischem „know how“ in die Nähe sog. „sozialer Brennpunkte“, d. h. die Schaffung pädagogischer Angebot voe Ort durch Bildung von Dependencen.

Beide Entwicklungen führten zwangsläufig zu einem Bedeutungsverlust der eigentlichen „Kernanstalten“ gegenüber den sogenannten „Außenbereichen“, in denen nun Jugendliche zwar in Gruppen, aber nicht in relativer räumlicher Nähe zusammen lebten.Insgesamt führte diese Entwicklung, zumal sie sich in einigen Einrichtungen zeitversetzt vollzog, zu einer Heterogenisierung des Angebots der traditionellen Großpflegestellen.

Während ein Teil der klassischen Anstaltskomplexe von „totalen“ Organisationen mir klaren, auch von außen sichtbaren Grenzen, zu räumlich stark dezentralisierten Einrichtungen „mutierte“, blieb der andere Teil dagegen eher traditionellen Vorstellungen verhaftet mit einem relativ geringen Grad an organisatorischer Differenzierung.

Parallel zu den eben Beschriebenen Dezentralisierungsprozessen kam es innerhalb der Heimerziehung auch zu einer konzeptionellen Änderung sozialisatorischer Settings.

Diese Differenzierung vollzog sich sowohl auf der Ebene der gesamten Heimerziehung (interorganisatorisch) als auch auf der Ebene der gesamten Heimerziehung (intraorganisatorisch). Ersteres führte dazu, dass sich nun bestimmte Heimträger zunehmend auf eine begrenzte Palette von Angeboten konzentrierten. Letzteres wurde gemeinhin mit dem Begriff der „Binnendifferenzierung“ von großen Einrichtungen umschrieben.

Unter „Binnendifferenzierung“ versteht man in diesem Sinne die die sowohl organisatorische Umsetzung differenzierter und zielorientierter „sozialisationssettings“ innerhalb des organisatorisch-administrativen Rahmens einer Einrichtung, als auch die Flexibilisierung traditioneller Kontexte von Gruppenerziehung ( z. B. Gruppengröße, Zusammensetzung der Gruppe sowie Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter).

3. Fazit

Wie sich aus meinen Ausführungen entnehmen lässt und wie ich selber beim bearbeiten dieses Themas bemerkt habe, spielt die Situation von Gesellschaft im Kontext zur Politik und Wirtschaft immer eine große Rolle in der jeweiligen Epoche.

Heimerziehung, Kinder und Jugend- sowie Armenerziehung waren und sind immer wieder abhängig von der finanziellen sowie weltpolitischen Lage.

Geht der Gesellschaft und der Wirtschaft schlecht, so ändern sich auch damit die Gedanken in den Köpfen, je mehr eigene Probleme man hat, desto weniger schaut man auf die Probleme anderer, je mehr man mit sich selbst zu tun hat, desto weniger hat man Zeit sich um die Belange anderer „Nichtprivilegierter“ zu kümmern und wahrscheinlich interessiert einen das dann auch nicht.

Muss eine Gesellschaft hart zu sich selbst sein, weil sie wirtschaftspolitisch in einer schlechten Lage ist, wird sie immer auch hart zu denen sein, die sich als „Abfall“ dieser Gesellschaft in einer noch schlimmeren Lage befinden.

Die „Hilfeprogramme“ der Menschen anderer gegenüber werden durch den Selbsterhaltungsdrang nahezu ausgeschaltet.

So kommt es auch, dass in der heutigen Zeit von Globalisierung und Ressourcenkrieg, Arbeitslosigkeit und hoher sozialer Bedürftigkeit, wachsender Jugendkriminalität und großen Integrationsschwierigkeiten immer wieder einfach keine Gelder mehr zu einer individuellen Betreuung gestellt werden oder die Mittel der Vereine und Heime sowie ihrer Außenstellen einfach gekürzt werden.

Das dies die Arbeit von Sozialpädagogen und Erziehern nicht erleichtert, ist leider keine Lüge sondern manchmal auch heute noch lähmende Realität.

3.1 Literaturliste

Fachlexikon der sozialen Arbeit 5. Auflage 2002

AFET: Heimerziehung

Blandow u.a.: „Erziehungshilfen“ und „Fremdplatzierung“

Müller-Schöll: u. a. „Heimerziehung“

Peters, F.: Anstalt

Hausbauer: „Traditionsbrüche in der Heimerziehung“

Langmeier: u. a. „Deprivation“

Schenk – Danziger: „Entwicklungspsychologie“

Spitz: „Hospitalism“

Hendrik Bullens: „(Hrsg.) Heimerziehung & Erwachsenwerden heute“

Klaus Wolf (Hg.): „Entwicklungen in der Heimerziehung“

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Die Geschichte der Heimerziehung
Universidad
University of Kassel
Curso
Einf. Sozialarbeit Online-Seminar
Calificación
1,3
Autor
Año
2004
Páginas
17
No. de catálogo
V109750
ISBN (Ebook)
9783640079285
Tamaño de fichero
377 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Geschichte, Heimerziehung, Einf, Sozialarbeit, Online-Seminar
Citar trabajo
Tim Werner (Autor), 2004, Die Geschichte der Heimerziehung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109750

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