Die Rolle des Rechts in der 'Theorie des kommunikativen Handelns'


Trabajo Escrito, 2004

18 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Recht und Legitimierung von Recht

3. Habermas Rechtstheorie
3.1 System und Lebenswelt
3.2 Theorie der Moderne
3.3 Die Funktion von Recht in der Moderne
3.4 Die positive Rechtsform
3.5 Der Geltungsmodus des Rechts

4. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Jürgen Habermas gilt in der Bundesrepublik Deutschland als eine Art „Staatsphilosoph“. Auch wenn er sich selbst gegen die Zuweisung dieser Rolle wehrt, so ist sie dennoch immer wieder in Verbindung mit dem Namen Habermas zu finden. Unter anderem griff auch Jan Philipp Reemtsma, Gründer und Leiter des Hamburger Instituts für Sozialforschung, in seiner Laudatio anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels im Oktober 2001 dieses Thema auf. Erwähnenswert ist außerdem, dass der dort ebenfalls anwesende Bundesaußenminister Joschka Fischer sich selbst gerne als Schüler Habermas’ bezeichnet.[1]

Aber woher stammt dieses hohe Ansehen des Soziologen und Philosophen Jürgen Habermas? Neben der Theorie des kommunikativen Handelns muss auch das Werk Faktizität und Geltung hier erwähnt werden. Die Grundthese des letzteren Werkes könnte sich auch vereinfacht darstellen als: „individuelle Rechte nur durch kollektive Autonomie“. Ausführlicher ist dies dem Zitat

„Letztlich können private Rechtssubjekte nicht in den Genuss gleicher subjektiver Freiheiten gelangen, wenn sie sich nicht selbst, in gemeinsamer Ausübung ihrer politischen Autonomie, über berechtigte Interessen und Maßstäbe klar werden und auf die relevanten Hinsichten einigen, unter denen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden soll“[2] zu entnehmen.

Im Folgenden möchte ich auf das Rechtsverständnis des Jürgen Habermas im Bezug auf seine Theorie des kommunikativen Handelns näher eingehen.

2. Recht und Legitimierung von Recht

Indem normative Forderungen in Form von Gesetzen erhoben werden, reguliert Recht soziales Handeln, deren Ausprägung darin besteht, dass sie durch den Staat zwangsweise durchgesetzt werden. Gesetzliche Normen schreiben dem Bürger eines bestimmten Staatswesens vor, in welchem Rahmen sich sein Handeln bewegen darf und welches Tun untersagt ist.

Eine der grundlegenden Eigenschaften von Recht besteht in seiner Allgemeinheit. Rechtsnormen gelten immer für alle innerhalb eines bestimmten Staatswesens lebenden Bürger.[3] Ein Gesetz kann durchaus nur die Interessen bestimmter gesellschaftlicher Gruppierungen betreffen, auch wenn es allgemein formuliert wird. So richtet sich beispielsweise die Besteuerung von Tabakwaren nur an die Konsumentengruppe der Raucher, auch wenn die Besteuerung dem Rahmen des formalen Allgemeinheitsanspruchs genügt.

Eine weitere grundlegende Eigenschaft von Recht ist, dass es öffentlich bekannt gemacht werden muss. Jeder Staatsbürger muss die Möglichkeit haben, sich Einblick in das normative Regelwerk zu verschaffen, damit er sein Verhalten daran ausrichten kann. Dem Staat wird durch das Öffentlichkeitsgebot von Gesetzen der Erlass von geheimen Gesetzen und Verordnungen verboten. Die Gesetze dürfen nicht rückwirkend auf Tatbestände angewendet werden.[4] Schließlich gilt für die Rechtsanwendung der Grundsatz nulla poena sine lege, womit die Verhängung von Strafen ohne gesetzliche Grundlage ausgeschlossen werden soll.

Gewisse Gerechtigkeitsvorstellungen werden in dieser Ausprägung von Recht verwirklicht. So kann beispielsweise in einem Rechtsstaat kein Individuum ohne gesetzliche Grundlage verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. In diesem Zusammenhang schreibt der Rechtsphilosoph H.L.A. Hart:

„(...) Ein Minimum an Gerechtigkeit wird immer dann verwirklicht, wenn menschliches Verhalten durch allgemeine Normen kontrolliert wird, die öffentlich verkündet und von den Gerichten angewendet werden. (...) Die bloße Vorstellung, eine allgemeine Rechtsnorm anzuwenden, enthält also zumindest den Keim der Gerechtigkeit.“[5]

Trotz der Gewährleistung solcher minimaler Gerechtigkeitsstandards kann eine Rechtsordnung aber auch Gesetzesnormen enthalten, die heutzutage als äußerst unerwünscht empfunden werden. So wurden beispielsweise die antisemitischen Rassegesetze von den Nationalsozialisten erlassen, ohne dabei gegen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaates zu verstoßen.[6]

Bei dem Versuch die Frage nach den normativen Grundlagen des Rechts zu klären, lassen sich grundsätzlich zwei Positionen unterscheiden. Rechtspositivisten argumentieren, dass der Rechtsbegriff selber keinen internen Bezug zu Fragen der normativen Richtigkeit aufweist.[7] Für H.L.A. Hart stellt die Frage nach dem normativ erwünschten Recht kein Problem der Rechtswissenschaft, sondern eines der Rechtsethik dar. Was in einem bestimmten Staatswesen zu einem bestimmten Zeitpunkt gültiges Recht ist, muss analytisch von der Frage getrennt werden, ob dieses Recht normativen Gerechtigkeitsansprüchen genügt.

Die Gegenposition wird vor allem von naturrechtlich argumentierenden Rechtsphilosophen vertreten. Naturrechtler gehen von einer göttlich oder natürlich gegebenen Ordnung, einer Natur der Sache oder einer Natur des Menschen aus, aus denen sich ein verbindlicher Maßstab ableiten lässt, was gerecht ist. Dieser Gerechtigkeitsmaßstab existiert jenseits von Sitte und Recht. Nur gerechte Gesetze verdienen die Bezeichnung Recht, alle anderen sind dagegen Unrecht. Theoretiker, die eine solche Position vertreten, gehen von einem internen Zusammenhang zwischen Recht und Gerechtigkeit aus.

Jürgen Habermas muss der letzteren Position zugeordnet werden, auch wenn er nicht naturrechtlich argumentiert. Recht kann für Habermas nicht von der Frage nach seiner normativen Richtigkeit getrennt werden.[8] Laut Habermas kommen in einer radikalen Demokratie Rechtsnormen in Begründungsdiskursen zustande und werden in Anwendungsdiskursen ausgelegt.[9]

„Letztlich können die privaten Rechtssubjekte nicht in den Genuss gleicher subjektiver Freiheiten gelangen, wenn sie sich nicht selbst, in gemeinsamer Ausübung ihrer politischen Autonomie, über berechtigte Interessen und Maßstäbe klar werden und auf die relevanten Hinsichten einigen, unter denen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden soll.“[10]

Somit vermittelt die Diskurstheorie des Rechts zwischen normativen und objektivistischen Rechtstheorien.[11]

3. Habermas Rechtstheorie

Man benötigt eine kurze Einführung in Habermas’ Handlungstheorie und die daraus entwickelte Theorie der gesellschaftlichen Modernisierung. Ohne dies ist die Rechtstheorie von Jürgen Habermas nicht unbedingt verständlich. Er unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Handlungstypen; dem zweckrationalen und dem kommunikativen Handeln. Ersteres ist immer erfolgsorientiert. Der Einzelne hat eine bestimmte Rangfolge von Vorzügen ausgebildet, die ihm das Ziel seines Handelns vorgeben. Dieses Handlungsziel versucht er mit einem möglichst effizienten Einsatz von Mitteln zu verfolgen. Sowohl zweckrationalem als auch kommunikativem Handeln liegt ein bestimmter Typus von Rationalität zu Grunde. Der zweckrational orientierte Aktor handelt dann rational, wenn er die ihm verfügbaren Mittel optimal zur Erreichung eines bestimmten Zwecks einsetzt.

Habermas stellt dem zweckrationalen Handeln das kommunikative Handeln gegenüber, das nicht erfolgs-, sondern verständigungsorientiert ist. Kommunikativ handelnde Aktoren treffen Entscheidungen nicht nach Maßgabe ihrer jeweiligen Ziele je für sich alleine, sondern handeln intersubjektiv, indem sie nach einem Einverständnis mit anderen Aktoren hinsichtlich der Beurteilung von objektiven Sachverhalten, Normen oder subjektiven Gefühlsäußerungen suchen.[12]

Also muss der Prozess der diskursiven Einigung über den Rekurs auf jeweils allgemeinere Normen (Auffangtatbestände) stattfinden, wobei die Diskursteilnehmer tatsächlich eine Einigung auf eine gemeinsam akzeptierte Handlungsnorm erzielen können müssen. Jeder auf Verständigung abzielende Diskurs ist mit dem Risiko des Scheiterns behaftet.[13] Haben sich die Diskursteilnehmer jedoch auf eine Norm verständigt, ist der Einzelne verpflichtet, sich dieser Norm entsprechend zu verhalten. Diese Pflicht zur Normbefolgung stützt sich auf die Einsicht, dass die Norm überzeugender begründet wurde. Es herrscht der zwanglose Zwang des besseren Arguments.

Auch dem kommunikativen Handeln ist ein bestimmter Rationalitätstypus zugeordnet. Als rational gilt es dann, wenn es sich an Normen orientiert, die mit Zustimmung der am Diskurs beteiligten Teilnehmer zustande gekommen sind. Der Diskurs dient auch als Begründungsverfahren für Normen. Die einzelne Norm bezieht ihre Rechtfertigung nicht aus ihrem Inhalt als solchem, sondern aus dem Prozess ihres intersubjektiven Entstehens. Diese gilt dann als rational gerechtfertigt, wenn sich die Diskursteilnehmer auf sie verständigt haben. Habermas vertritt einen prozeduralen Begriff von Rationalität, insofern nicht der Inhalt, sondern das Verfahren über die Legitimität einer Norm entscheiden.[14]

System und Lebenswelt

Zweckrationales und kommunikatives Handeln sind unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen (System und Lebenswelt) zugeordnet. Zweckrationales Handeln ist der in Systemen vorkommende Handlungstypus. Beispiel für ein solches System ist die Wirtschaft. Den im ökonomischen Bereich handelnden Aktoren ist das Handlungsziel der Gewinnmaximierung vorgegeben. Die Aktoren handeln je für sich nach Maßgabe der dem System zugrunde liegenden Handlungsmaxime. Der Handlungstyp des kommunikativen Handelns ist dem Bereich der Lebenswelt zugeordnet. Die Lebenswelt stellt ein Pool von Wissen und Normen dar und ist sprachlich konstituiert. Betrachtet man nur den Bereich der Normen, umfasst die Lebenswelt die Gesamtheit der Vorstellungen einer Wertegemeinschaft. Die gesellschaftlichen Aktoren orientieren sich an diesen Wertvorstellungen, wenn sie Handlungssituationen deuten müssen und richten ihr Handeln dementsprechend aus. Die Lebenswelt bildet dabei einen massiven Hintergrundkonsens[15], der zunächst eine unbewusste Normbefolgung erlaubt. Wenn sich die gesellschaftlichen Aktoren beispielsweise an das Verbot zu lügen halten, geschieht dies nicht, weil sie sich das Verbot permanent vor Augen halten, sondern weil sie es fraglos praktizieren. Sobald jedoch Zweifel auftauchen, die die Anwendung einer Norm auf eine bestimmte Handlungssituation oder die Tauglichkeit einer Norm als solche betreffen, muss das lebensweltliche Wissen bewusst und einer neuen Interpretation zugänglich gemacht werden. Die Aktoren treffen nicht wie im Fall des zweckrationalen Handelns ihre Entscheidungen mit Blick auf eine vorgegebene Handlungsmaxime für sich alleine, sondern erneuern im Diskurs gemeinsam den Pool von Werten, der für ihre Wertegemeinschaft maßgebend ist. Durch diese Neuinterpretation wird der Pool des lebensweltlichen Wissens permanent erneuert.

Theorie der Moderne

Habermas bettet seine Handlungstheorie in eine Theorie der gesellschaftlichen Modernisierung ein. In primitiven Gesellschaften orientieren sich die Handlungen gesellschaftlicher Akteure allein an lebensweltlichen Wissensvorräten. Tradierte kulturelle Überlieferungen erklären die Welt, verleihen Institutionen legitime Autorität und stellen dem Einzelnen Muster der Selbsterklärung zur Verfügung.

In diese der Lebenswelt entstammende holistische Welt- und Selbsterklärung dringen mit der Zeit auf Selbsterhaltung angelegte Handlungsziele ein, die Eingriffe in die natürliche Umwelt zur Folge haben. Diese Zielsetzungen erfordern ein Handeln, das sich an einem möglichst effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel orientiert. Neben das an tradierten Wissensvorräten orientierte kommunikative Handeln tritt auf dieser gesellschaftlichen Entwicklungsstufe das an Erfolg orientierte zweckrationale Handeln. Beide Handlungstypen mit ihren je unterschiedlichen Motivationen scheiden sich von diesem Zeitpunkt ab und lassen sich dann nicht mehr vereinen. Mit dem Eindringen des zweckrationalen Handlungsmodus entsteht der neue Handlungsbereich des Systems und entkoppelt sich von der Lebenswelt. Beide Bereiche existieren nunmehr getrennt, stehen jedoch in einem interdependenten Verhältnis zueinander.

Fortschritte im Bereich des Systems müssen in der Lebenswelt verankert werden, damit den gesellschaftlichen Akteuren mit Hilfe neuer Deutungsmuster wie beispielsweise einer veränderten Rollendefinition die sinnhafte Einordnung der Neuentwicklung ermöglicht wird. Fortschritte im Bereich des Systems erfordern außerdem im Bereich der Lebenswelt das Umsteigen auf eine abstraktere Form des kommunikativen Handelns. Orientierten sich die gesellschaftlichen Aktoren in primitiven Gesellschaften an tradiertem Wissen, das sie unhinterfragt übernahmen, könnten sie auf einer fortgeschritteneren Entwicklungsstufe nicht mehr umhin, bestimmte Inhalte in Frage zu stellen. Die dadurch notwendig gewordene Verständigung auf neue Inhalte kann nur mit Hilfe des Diskurses erzielt werden. Unbewusst angewandtes Wissen wird im Diskurs bewusst gemacht und kann so neu interpretiert werden. Habermas bezeichnet diesen Vorgang als Rationalisierung der Lebenswelt.

Die nunmehr notwendig gewordene diskursive Verständigung birgt jedoch das Risiko des Dissenses in sich. Die Institutionen, die vormals die Stabilisierung von Verhaltenserwartungen geleistet haben - die als Hintergrundkonsens fungierende Lebenswelt, durch die Sinndeutungsmuster unhinterfragt bleiben, sowie archaische Institutionen, die Sinngehalte tabuisieren - verlieren mit Fortschreiten der Moderne an Bedeutung. Lebensweltliche Gewissheiten fallen der zunehmenden Pluralisierung der Gesellschaft zum Opfer und archaische Institutionen büßen an Autorität ein. Das in der Moderne notwendig gewordene Umsteigen von lebensweltlichen Gewissheiten auf diskursive Verständigung entfaltet zwar die im kommunikativen Handeln angelegten Rationalitätspotentiale, gefährdet jedoch aufgrund des Dissensrisikos gleichzeitig die Integration von Gesellschaften über kommunikatives Handeln.

Die Integration über kommunikatives Handeln wird in der Moderne noch von anderer Seite bedroht. System und Lebenswelt koexistieren in der Moderne nicht friedlich nebeneinander, vielmehr okkupiert das System immer weitere Bereiche der Gesellschaft auf Kosten der Lebenswelt.[16] Das an gemeinsamen Normen orientierte Handeln gerät gegenüber dem an zweckrationalen Imperativen orientierten immer weiter ins Hintertreffen. Das soll kurz am Beispiel des Wirtschaftssystems verdeutlicht werden. Dienstleitungen wie die Altenpflege wurden früher in der Familie erbracht. Personen, zumeist Frauen, die pflegerische Tätigkeiten übernahmen, orientierten sich dabei an gesellschaftlich vermittelten Rollenvorstellungen, mit denen bestimmte normative Erwartungen verbunden werden. Sie orientieren sich also - um mit Habermas zu sprechen - an allgemein geteilten Normen der Lebenswelt und handeln insofern verständigungsorientiert. Die Einführung der Pflegeversicherung und die fortschreitende Delegierung der Altenpflege an Pflegedienste bedeuten eine Professionalisierung und Kommerzialisierung solcher Dienstleitungen, mithin eine Übernahme von Leistungen durch das Wirtschaftssystem. Dem Bereich der Lebenswelt zuzuordnende solidarische Netzwerke, wie sie die Familie darstellt, nehmen demgegenüber an Bedeutung ab. Habermas bezeichnet diesen Vorgang als Kolonialisierung der Lebenswelten. Mit der Bedrohung der Lebenswelt gerät auch der auf die diskursive Verständigung innerhalb einer Kommunikationsgemeinschaft abzielende Vernunfttypus in der Moderne immer stärker in Bedrängnis.

Die Funktion von Recht in der Moderne

Diese in der Tradition der Aufklärung stehende Theorie zielt darauf ab, die in der Moderne auftretende Bedrohung der Vernunft abzuwenden. Die Lebenswelt soll als Ort der kommunikativen Verständigung rehabilitiert werden. Es ist eine der Grundüberzeugungen von Habermas, dass Gesellschaften letztlich über kommunikatives und nicht über zweckrationales Handeln integriert werden müssen.[17]

Der Einrichtung der Gesellschaft nach Kriterien der kommunikativen Rationalität stehen in der Moderne verschiedene Hindernisse im Weg: Das im kommunikativen Handeln angelegte Dissensrisiko behindert die Verständigung auf gemeinsame Normen. Kommunikatives und strategisches Handeln sind in der Moderne unwiederbringlich auseinander getreten. Somit steht es den gesellschaftlichen Aktoren frei, kommunikativ oder aber strategisch zu handeln. In vielen Bereichen überwiegt jedoch strategisches Handeln und treibt kommunikative Verständigung immer weiter zurück. Und schließlich motivieren rational zustande gekommene Normen nur auf der Grundlage guter Gründe zur Befolgung.

Diese Hindernisse glaubt Habermas mit Hilfe der Institution des Rechts überwinden zu können. Recht wird nicht normativ, sondern funktional begründet.[18] Es muss auf die Probleme antworten, die sich sowohl aus dem kommunikativen als auch aus dem strategischen Handlungstypus für die Einrichtung von Gesellschaften nach rationalen Kriterien ergeben. Habermas legt seinen Rechtsbegriff dual an. Er definiert Recht als „normative Regelung strategischer Interaktion, auf die sich die Aktoren selbst verständigt haben“.[19] Dieses zielt einerseits auf die Beschränkung des strategischen Handlungsspielraums auf der Ebene der Rechtsdurchsetzung und andererseits auf die verständigungsorientierte Produktion von Normen auf der Ebene der Rechtssetzung ab.

Die positive Rechtsform

Der Rechtsbegriff von Habermas unterscheidet zwischen positiver Rechtsform und ihrer legitimen Geltung. Die Form des positiven Rechts erlaubt keine Rückschlüsse darauf, was in einem überpositiven, d.h. über das gesatzte Recht hinausgehenden Sinne normativ richtig oder falsch ist. Aus der Perspektive des kommunikativ orientierten Aktoren bedeutet die rechtliche Kodifizierung von Normen ein zeitweiliges Aussetzen der Möglichkeit, Normen im Diskurs in Frage zu stellen. Aus der Perspektive des strategisch handelnden Aktoren ergeben sich drei charakteristische Merkmale der positiven Rechtsform:

1. Voraussetzung von über Willkürfreiheit verfügenden Rechtsadressaten
2. Beschränkung auf die Regelung äußerer Verhältnisse
3. Absehen von der Motivation des Handelnden

Habermas bezeichnet diese drei Merkmale der positiven Rechtsform, auch als Aspekte der Legalität.[20]

Diese drei Legalitätsaspekte bedürfen der näheren Erläuterung. Erstens wird positives Recht durch die Willkürfreiheit der Rechtsgenossen charakterisiert. Rechtsnormen und die mit ihnen verbundenen staatlichen Zwangsbefugnisse stellen Schranken dar, die den Handlungsspielraum des Einzelnen im Aussenverhältniss beschneiden. Bestimmte Handlungsoptionen werden mit Sanktionsdrohungen belegt, um den Einzelnen von ihrer Ausübung abzuhalten. Innerhalb dieser gesetzlich definierten Schranken kann der Einzelne aber frei agieren. Seinem Handeln liegt ein Nutzenkalkül zugrunde, in das er unter den Bedingungen des Rechtsstaates auch die staatlichen Sanktionen für den Fall eines Rechtsverstoßes mit einbeziehen muss. Sind die negativen Konsequenzen der Nichtbefolgung von Rechtsnormen höher zu bewerten als der daraus hervorgehende Nutzen, ist es für den Einzelnen rational, sich rechtskonform zu verhalten.

Zweitens wird der rechtliche Regelungsbereich auf die äußeren Verhältnisse der Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft beschränkt. Rechtsnormen stellen also allgemeine Normen dar, die von den konkreten Lebensumständen des Einzelnen absehen und sich ohne Unterschiede oder Ausnahmen an die Allgemeinheit der Rechtsgemeinschaft richten.

Drittens besteht eine Indifferenz positiven Rechts gegenüber der Motivation der Rechtsbefolgung. Aus rechtsstaatlicher Sicht spielen die Gründe eines Normverstoßes keine Rolle. Das heißt dann aus der Perspektive der Handlungstheorie von Habermas, dass die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft auf der Stufe der Rechtsbefolgung von den Verpflichtungen des kommunikativen Handelns entbunden sind. Sie müssen die Rechtsnormen nicht als Ergebnis einer diskursiven Auseinandersetzung anerkennen, auf die sie sich als Rechtsgemeinschaft verständigt haben. Positives Recht setzt nicht die Einsicht der Rechtsgenossen voraus, dass rechtliche Normen in einem legitimen Verfahren zustande kommen und damit rational gerechtfertigt sind. Ebenso wenig verpflichtet es die Rechtsgenossen, demnach die Rechtsnormen auch zu befolgen. Diese Entbindung von kommunikativen Verpflichtungen bedeutet jedoch nicht, dass solche Pflichten nicht auch freiwillig anerkannt werden können.

Der Geltungsmodus des Rechts

Damit Recht Geltung beanspruchen kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss Legalitätsansprüchen genügen und es muss legitim sein. Die auf Legalität bzw. Rechtsstaatlichkeit beschränkte Rechtsform ist in dieser Rechtstheorie noch wertfrei konzipiert. Mit dem sowohl auf Aspekte der Legalität als auch auf Aspekte der Legitimität verweisenden Begriff der Rechtsgeltung besitzt der Rechtsbegriff von Habermas jedoch einen internen Bezug zu Fragen der normativen Richtigkeit.

Laut Habermas können Rechtsnormen dann Legitimität beanspruchen, wenn sich die Rechtsgemeinschaft in einem diskursiven Verfahren gemeinsam auf sie verständigt hat. Die Verständigung auf Rechtsnormen geschieht auf der Stufe der Rechtssetzung. Diese Art des Zustandekommens stellt die Rationalität der erzeugten Normen sicher. Somit sind Normen nicht ihres Inhaltes, sondern der Form ihrer Erzeugung wegen rational.

Aus der handlungstheoretischen Perspektive von Habermas betrachtet, müssen die Aktoren auf der Stufe der Rechtssetzung verständigungsorientiert handeln, damit das Zustandekommen von legitimen Rechtsnormen funktionieren kann. Würde zweckrational gehandelt werden, wären die beschlossenen Rechtsnormen nicht Ergebnis einer diskursiven Verständigung, sondern eher eines strategischen Kompromisses. Habermas versucht mit der Konzeption der diskursiven Verständigung der Rechtsgemeinschaft auf gemeinsame Rechtsnormen die demokratische Idee der Selbstbestimmung innerhalb seines Theoriegebäudes zu rekonstruieren.

Die Tatsache, dass Rechtsnormen legitim zustande gekommen sind, wirkt auf die Stufe der Rechtsanwendung zurück. Aus der dual angelegten handlungstheoretischen Perspektive bedeutet das, dass das mit Zwangsbefugnissen ausgestattete Recht den strategisch orientierten Aktor nötigt, sich gemäß des in der Rechtsgemeinschaft zustande gekommenen rationalen Verständigungsergebnisses zu verhalten. Die Rechtsbefolgung wird im Fall des strategischen Aktoren durch Zwang beeinflusst. Gleichzeitig sollen rational zustande gekommene Rechtsnormen jedoch dem verständigungsorientierten Aktoren die Befolgung aus Einsicht in die Richtigkeit der vorgeschriebenen Norm ermöglichen. Folgebereitschaft wird also nicht nur durch Zwang, sondern auch durch Einsicht beeinflusst. Mit den Worten von Habermas müssen mit Zwangsbefugnissen verknüpfte Rechtsansprüche

„(...) jederzeit auch ihres normativen Geltungsanspruches wegen - also auch aus „Achtung vor dem Gesetz“ - befolgt werden können. (...) Rechtsnormen sind unter jeweils anderen Aspekten zugleich Zwangsgesetze als auch Gesetze der Freiheit.“[21]

4. Fazit

Habermas stellt dar, dass Gesellschaften nach rationalen Gesichtspunkten eingerichtet werden müssen. Habermas weist der Institution des Rechts die Funktion zu, die auf dem Spiel stehende kommunikative Vergemeinschaftung in der Moderne zu garantieren. Die Gründe, die dem gegenüberstehen, seien noch einmal kurz zusammengefasst.

1. Die schwache Motivation nur gute Gründe zu besitzen, sich gemäß einer kommunikativ erzeugten Norm zu verhalten.
2. Das im kommunikativen Handeln angelegte Dissensrisiko.
3. Die Wahlfreiheit der gesellschaftlichen Akteure, sich entweder kommunikativ oder strategisch verhalten zu können.
4. Die Ausbreitung des Systems auf Kosten der Lebenswelt, wodurch kommunikatives Handeln zurückgedrängt wird.

Habermas begegnet diesen Schwierigkeiten durch den doppelten Charakter von Recht als „normative Regelung strategischer Interaktionen, auf die sich die Aktoren selbst verständigen“.[22] Auf der Stufe der Rechtsanwendung löst Habermas das Motivationsproblem, mit dem die Befolgung rationaler Normen behaftet ist, durch den Zwangscharakter des positiven Rechts. Dem Dissensrisiko soll dadurch begegnet werden, dass Normen, auf die sich die Gemeinschaft verständigt hat, zumindest temporär der möglichen Infragestellung entzogen werden. Schließlich wird der strategisch Handelnde staatlicherseits dazu gezwungen, die auf kommunikativer Verständigungsleistung beruhenden Rechtsnormen zu befolgen. So kann er sich weiterhin strategisch verhalten, muss sich jedoch an die rational zustande gekommenen Normen halten.

Auf der Stufe der Rechtssetzung tauchen die von Habermas vermeintlich gelösten Probleme jedoch wieder auf. Das Dissensrisiko ist auf der Stufe der Rechtssetzung nicht gelöst, sondern lediglich dorthin transferiert worden. Wieso sollten sich auf einmal im Rechtssetzungsprozess die gesellschaftlichen Aktoren verständigen können, ohne im Dissens zu enden? Habermas sieht hier zwar auch ein Problem, glaubt es jedoch pragmatisch lösen zu können, indem er Entscheidungsmechanismen wie beispielsweise die Mehrheitsregel vorschlägt, um einen Diskurs, der womöglich unendlich fortgeführt würde, an bestimmter Stelle zu beenden. Aber hier müsste sich doch die Frage nach der Legitimität der Entscheidungsregeln stellen. Sie müssten selbst wiederum diskursiv gerechtfertigt werden, wobei die Einigung auf solche Regelungen ebenfalls mit einem großen Dissensrisiko verknüpft wäre. Auch wenn sich die Rechtsgemeinschaft auf gemeinsame Entscheidungsregeln geeinigt hätte, muss sich die Frage stellen, ob ein solches zustande gekommenes Verständigungsergebnis den hohen Legitimitäts-ansprüchen für rationale Normen entspricht, die von Habermas in seiner Theorie aufgestellt werden.

Ein weiteres Problem, das die Stufe der Rechtssetzung betrifft, besteht darin, dass sich die gesellschaftlichen Aktoren auf der Stufe der Rechtssetzung nicht strategisch verhalten dürfen, sondern die Rechtsnormen sollen das Resultat einer kommunikativen Verständigung sein. Nur als eine solche Verständigungsleistung genügen sie den Legitimitätsanforderungen seiner Rechtstheorie. Habermas hat hier das bekannte Problem, dass der Gesetzgeber nicht selber ungerecht sein und ungerechte Gesetzte erlassen darf. Auf der Stufe der Gesetzgebung muss sich verständigungsorientiertes Verhalten auf der Basis von Freiwilligkeit zutragen. Das Problem wird von Habermas auch thematisiert. Er spricht davon, dass Recht auf außerrechtliche Grundlagen der Solidarität angewiesen ist.[23] Recht bedarf somit einer eingewöhnten Verständigungskultur, damit die gesellschaftlichen Aktoren in der Lage sind, auf der Ebene der Rechtssetzung solidarisch zu handeln. Das Vorhandensein solcher solidarischer Ressourcen erscheint fraglich. Angesichts der von Habermas für die Moderne festgestellten Bedrohung kommunikativer Verständigung durch strategisches Handeln sind sie eher unwahrscheinlich. Die Institution des Rechts wird hier von Habermas deshalb gewählt, weil sich solidarische Ressourcen gegenüber systemischen Kolonialisierungsansprüchen nicht durchzusetzen können. Das Problem wird von Habermas nur auf eine andere Stufe verschoben, ohne dass es dort zu einer Lösung kommt.

Die Erwartung, dass Rechtsnormen den hohen Legitimitätsanforderungen der Rechtstheorie von Habermas genügen, ist relativ gering. Macht man sich seine Legitimitätskriterien zueigen, stellt sich das Problem, dass positives Recht ständig mit dem Makel behaftet ist, ungenügend gerechtfertigt zu sein. Dies führt jedoch zu einer Infragestellung der Rechtsordnung im Ganzen. Legitimitätsanforderungen, mögen sie auch noch so unrealistisch sein, unterminieren die Loyalität gegenüber dem real existierenden Rechtsstaat, wie unzulänglich dieser auch immer sein mag.

Literaturverzeichnis

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Hillmann, Karl-Heinz: Wörterbuch der Soziologie; 4. Auflage, Kröner Verlag, 1994

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Jescheck, Hans-Heinrich: Strafgesetzbuch (StGB, Stand 15.08.2000); 35. Auflage, Deutscher Taschenbuch Verlag, 2000

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Kriele Martin: Recht und praktische Vernunft; 1979, in: NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1980, S. 1734

Somek, Alexander: Der Gegenstand der Rechtserkenntnis: Epitaph eines juristischen Problems; 1. Aufl., Nomos Verlags-Gesellschaft, 1996

Somek, Alexander: Rechtssystem und Republik – Über die politische Funktion des systematischen Rechtsdenkens; Springer-Verlag, 1992

Treibel Annette; Einführung in soziologische Theorien der Gegenwart; 6. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Verlag für Sozialwissenschaften, 2004

Wessels, Johannes /Beulke, Werner: Strafrecht Allgemeiner Teil – Die Straftat und ihr Aufbau; 30. neubearbeitete Auflage, C.F. Müller Verlag, 2000

[...]


[1] Vgl. Friedenspreis 2001 für Habermas – Redeauszüge; Url: http://www.information-philosophie.de/philosophie/habermas2001.html [Stand 05.10.2004]

[2] Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 13

[3] Vgl. Art.3 GG, Art.19 GG

[4] Vgl. Art.103 II GG, § 1 StGB, Art.7 I EMRK

„Demnach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ (Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil – Die Straftat und ihr Aufbau, 30. neubearbeitete Auflage, Heidelberg 2000, S. 11)

[5] H.L.A. Hart: Akzeptanz als Basis einer positiven Rechtsordnung, in: N. Hoerster, Recht und Moral. Texte zur Rechtsphilosophie, Stuttgart 1990, S. 69

[6] Vgl. Susann Gasse, Die Nürnberger Rassegesetze. Url: http://www.dl.shuttle.de/dl/lessing-doebeln/projekt/rassegesetze.html [Stand 07.10.2004]

[7] Vgl. Martin Kriele, Recht und praktische Vernunft, Göttingen 1979; „Dem Rechtspositivismus liegt der Grundsatz der Trennung von Recht und Moral zugrunde. Er vertritt daher ein formales Verständnis von Recht. Entscheidend ist, dass Gesetze dem dafür vorgesehenen Verfahren entsprechend zustande gekommen sind, teilweise wird auch Gewohnheitsrecht anerkannt. Metaphysischen Annahmen wird keine Bedeutung eingeräumt. Der Rechtspositivismus lehnt daher die naturrechtlichen Lehren ab.“

[8] Vgl. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 106

[9] Vgl. Ebd., Seite 266

[10] Ebd., Seite 13

[11] Vgl. Detlef Horster, Jürgen Habermas zur Einführung, Hamburg 1999, Seite 97

[12] Vgl. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 36

[13] Vgl. Ebd., Seite 44

[14] Vgl. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seiten 238 ff.; Vgl. Detlef Horster, Jürgen Habermas zur Einführung, Hamburg 1999, Seite 100

[15] Vgl. Ebd., Seite 38

[16] Vgl. Detlef Horster, Jürgen Habermas zur Einführung, Hamburg 1999, Seite 99

[17] Vgl. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 43

[18] Vgl. Ebd., Seite 143

[19] Ebd., Seite 44

[20] Vgl. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 143 f.

[21] Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 47

[22] Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seite 44

[23] Vgl. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung - Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt a. M. 1992, Seiten 51 f., 111, 165

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Detalles

Título
Die Rolle des Rechts in der 'Theorie des kommunikativen Handelns'
Universidad
University of Augsburg
Curso
Proseminar 'Einführung in soziologische Theorien'
Calificación
2,0
Autor
Año
2004
Páginas
18
No. de catálogo
V109778
ISBN (Ebook)
9783640079568
Tamaño de fichero
369 KB
Idioma
Alemán
Notas
Jürgen Habermas gilt in der Bundesrepublik Deutschland als eine Art "Staatsphilosoph". Die Grundthese des Werkes "Faktizität und Geltung" könnte sich auch vereinfacht darstellen als: "individuelle Rechte nur durch kollektive Autonomie". Das Rechtsverständnis des Jürgen Habermas in Bezug auf seine Theorie des kommunikativen Handelns.
Palabras clave
Rolle, Rechts, Theorie, Handelns, Proseminar, Theorien“
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Florian Link (Autor), 2004, Die Rolle des Rechts in der 'Theorie des kommunikativen Handelns', Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109778

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