Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierung


Dossier / Travail, 2003

14 Pages, Note: 16 (v.18)


Extrait


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Ungleichbehandlung von Frauen am Arbeitsplatz.

3. Glaubensfreiheit in Frage gestellt

4. Häusliche Gewalt

5. Genitale Verstümmelung

6. Schlussfolgerung

7. Literaturverzeichnis

GUTACHTEN

1. Einleitung

In Betracht zu ziehen sind Probleme, die mit der Gleichstellung der Geschlechter und anderen Faktoren der Diskriminierung in der Welt zusammenhängen. Das vorliegende Gutachten stellt die wesentlichen Aspekte dieser Probleme in der Bundesrepublik Deutschland im Kontext des anstehenden Staatsbesuches vor.

Deutschland als demokratisches und entwickeltes Land hat als eines der wichtigsten Grundrechte im Grundgesetz die Gleichstellung von Männern und Frauen verankert[1], sowie auch das Verbot von Diskriminierung[2]. Daneben stehen alle ratifizierten völker- und europarechtlichen Verträge, die mit diesen Themen verbunden sind.

Trotz der formellen Gerechtigkeit hat die Gesellschaft die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und das Verbot von Diskriminierung noch nicht ganz als Triebfeder ihrer Handlungen internalisiert. Die Praxis entspricht diesen Vorschriften gegen Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen nicht. Auch gibt es kontroverse und je nach Blinkwinkel konservative Gerichtsentscheidungen.

Recht ist durch seine verbindlichen Entscheidungen sicher ein mächtiges Mittel zur Verwirklichung von Gerechtigkeit (in diesem Fall: gleich behandelt und nicht diskriminiert zu werden), jedoch stehen daneben die nicht weniger wichtigen verschiedenen Bewegungen, die in der Gesellschaft zu sehen sind, v. a. wenn man Recht als Produkt permanenter Auseinandersetzung versteht[3].

Die feministische Bewegung in der ganzen Welt, v. a. in den USA, hat erheblich beigetragen u. a. zu Änderungen von Gesetzen, die dieser Form der Gerechtigkeit nicht entsprochen hatten. Wie die Feministen die Unterdrückung von Frauen verstehen (the gender question: Dominanz oder Differenz[4] ) ist teilweise umstritten, einig sind sie jedoch, was die praktische Benachteiligung der Frauen anbelangt. Es wird immer wieder in Parlamenten, auf den Strassen oder in Gerichten gekämpft, um u. a. folgenden Problemen ein Ende zu setzen: ungleiche Bezahlung am Arbeitsmarkt, Gewalt, Vergewaltigung, Pornographie, Prostitution und Ausbeutung von Frauen, Diskriminierung von Lesben, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Folter, sexueller Missbrauch, Genitalienverstümmelung, Frauen- und Mädchenhandel, Rassismus und Frauenverbrennung.

Die Probleme der Gleichstellung der Geschlechter und der Diskriminierung sind umfangreich. Im folgenden sollen ausgewählte Themen detaillierter vorgestellt werden.

2. Ungleichbehandlung von Frauen am Arbeitsplatz

In Deutschland verdienen die Frauen ungefähr 30% weniger für gleichwertige Arbeit als Männer, nur 5% der Führungspositionen werden von Frauen besetzt. Die meisten Frauen übernehmen die Erziehung der Kinder (etwa 98%), ca. 8 von 11 Millionen Rentnerinnen haben ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen oder aus diesem Grund beendet.[5] In den USA haben im Jahr 1983 Frauen etwa 67,5% der Löhne der Männer verdient (Mac Kinnon, 1987, S. 1). Eine Verschärfung dieses Problems ist zu beobachten, wenn Frauen wegen Rasse, Ethnie, Klasse oder Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Baer, 1995, S. 47). Nicht nur durch den Lohnunterschied sind Frauen in der Arbeitswelt nicht gleichgestellt, sie werden auch bei der Auswahl durch Arbeitgeber benachteiligt. Einige Arbeitgeber stellen lieber Männer ein, einer der Gründe ist der Schwangerschaftsschutz und die daraus vom Arbeitgeber erwarteten Nachteile. Gegen die Diskriminierung bei der Anstellung von Frauen gibt es verschiedene vorstellbare Möglichkeiten: Eine wäre z. B., alle privaten Unterlagen für einen Anstellungsprozess der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.[6]

Im Bereich Arbeitsmarkt gibt es noch einen wichtigen Aspekt herauszustellen. Nicht alle Arbeitsstellen sind für Frauen zugänglich. So wurde z. B. in den USA verboten, dass Frauen in Gefängnissen arbeiten, aus dem Grund, dass ein Risiko besteht, Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In Deutschland wurde vor kurzem die Verfassung geändert, um Arbeitsmöglichkeiten für Frauen bei der Bundeswehr anzubieten.[7] Das Problem der Ausgrenzung von Frauen aus Teilen des Arbeitsmarktes ist nicht neu.[8] Entweder wird dies von einem Gesetz verhindert oder von der sogenannten Sittlichkeit. Heute noch findet man das in der Allgemeinheit sehr verbreitete Vorurteil, dass Frauen in die Küche gehören und nicht in einem Beruf arbeiten sollten. Einige denken sogar, dass Frauen am Arbeitsmarkt für die hohe Arbeitslosigkeit verantwortlich sind, da sie den Männern die Plätze wegnehmen.[9]

3. Glaubensfreiheit in Frage gestellt

Zur weiteren Verschärfung dieser Problem, tragen auch in Deutschland Gerichtsentscheidungen bei, durch die im Einzelfall, aber immerhin, eine Frau vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen oder wie in dem folgendem Fall zumindest in ihrer Berufsausübung eingeschränkt wird und somit in gewisser Weise ein Verstoss gegen die Berufsfreiheit[10] vorliegt. Der moslemischen Lehrerin F. Ludin wurde verboten, mit Kopftuch zu unterrichten.[11] Dieser Fall betrifft v. a. die Diskriminierung der Frau wegen ihrer Religionsausübung (sowie ihre Glaubens-, Bekenntnis- und Berufsfreiheit).

In Deutschland können islamische Schülerinnen im Unterricht ein Kopftuch tragen. Umstritten ist, wenn eine muslimische Lehrerin es tragen möchte. In dem betreffenden Fall, haben sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der Verwaltungsgerichthof die Klage der Lehrerin Ludin abgewiesen. Sie darf nicht mit Kopftuch unterrichten, das Grundrecht der Schüler auf Religionsfreiheit sowie das Erziehungsrecht der Eltern seien gefährdet.[12] Die Richter waren überzeugt, dass die Kinder auf Grund der gegebenen Neigung zur Nachahmung von Vorbilder, die religiösen Vorstellungen der Lehrerin möglicherweise unüberlegt übernehmen würden. Die Lehrerin als Beamtin muss die staatliche Neutralitätspflicht beachten.

Diese Entscheidung beachtet jedoch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Religionsausübung[13] dieser Frau, da hier eine signifikante Einschränkung ihrer Rechte gemacht wird.

Es gibt deutlich eine Kollision von Rechten. Einerseits die oben genannten Rechte der Lehrerin, andererseits die Neutralitätspflicht des Staates, die Religionsfreiheit der Kinder und das Erziehungsrecht der Eltern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Ausübung der Glaubensfreiheit durch Teilnahme an kultischen Handlungen gewährleistet. Umgekehrt aber ist die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht gewollten Glaubens fernzubleiben auch gewährleistet. Also sind sowohl die Rechte der Lehrerin als auch die Rechte der Schüler zu berücksichtigen.

Die Fragen, die sich daraus ergeben sind: Inwieweit verstösst die Frau gegen diese Rechte durch Tragen des Kopftuches? Werden die Kinder so beeinflusst, dass sie nach einem Jahr Unterricht mit dieser Lehrerin deren Religion folgen und sich gegen die Religion ihrer Eltern stellen werden? Ist diese Lehrerin der einzige und wichtigste Einfluss, dem diese Kinder ausgesetzt sind? Werden die Eltern in einem Jahr Unterricht die wichtigste Rolle im Leben ihrer Kinder an eine Lehrerin verlieren, die ein Kopftuch trägt? Verliert der Staat seine Neutralität in der Schule, wenn eine Lehrerin mit Kopftuch unterrichtet? Sagt dadurch der Staat, dass er den Islam unterstützt und so indirekt den Kindern den Islam beibringen will?[14] Inwieweit könnten der christliche Glauben und traditionelle Vorstellungen der Kirche eine Rolle bei der erkennbaren Intoleranz dieser Entscheidung spielen?

Je nachdem wie diese Fragen beantwortet werden, werden durch diese Bewertung die Rechte der Frau oder die Rechte der Schüler mehr berücksichtigt. Auf jeden Fall sollte man auch nicht den Blick verlieren auf die Folgen einer solche Entscheidung für diese Frau: Verhinderung der Karriere einer deutschen Muslimin; Verbreitung Ausgrenzung von Frauen aus dem Arbeitsmarkt (Muslimische Männer dürfen Lehrer werden, da sie kein Kopftuch tragen); möglicherweise eine Verbreitung der Vorurteile gegen muslimische Frauen, bzw. den Islam, u.a.

Eines ist festzustellen: die Gerichte in Deutschland sind längst nicht einig, wie diese Fragen beantwortet werden sollten. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat zuerst einer moslemischen Lehrerin das Tragen eines Kopftuches im Unterricht erlaubt.[15] In Hamburg und in Nordrhein-Westfalen ist das Kopftuch auch kein Einstellungshindernis.[16]

Schliesslich liesse sich eine Lehrerin mit Kopftuch auch als Chance begreifen, Kinder schon früh im toleranten Umgang mit anderen Kulturen/Religionen zu üben und ihnen die Werte der Religionsfreiheit zu vermitteln.

4. Häusliche Gewalt gegen Frauen

Frauen werden von ihren Männern geschlagen und vergewaltigt. Die Realität in Deutschland scheint leider nicht anders zu sein. Das heisst nicht, dass Frauen niemals gewalttätig werden, aber die Zahl der Gewalt gegen Frauen überwiegt bei weitem.[17] Der Begriff “häusliche Gewalt” wird in der Regel auf die Situation in der Ehe bezogen. Durch die neue Gesetzgebung wird dieser Begriff auch auf homosexuellen Beziehungen erweitert.

“Als Häusliche Gewalt bezeichnet man die Gewalt, die innerhalb eines gemeinsamen Haushaltes von wenigstens zwei Menschen oder in dessen näherem Umfeld oder im engen Zusammenhang mit der häuslichen Gemeinschaft auftritt”.[18] Neben der physischen Gewalt in Form von Schlägen steht die sogenannte Vergewaltigung in der Ehe. Früher war der Mann in einigen Ländern das Haupt der Familie[19]. In einigen Ländern, u. a. in Brasilien, hat sogar das Eherecht dem Mann erlaubt, mit seiner Frau jederzeit Geschlechtsverkehr auch gegen ihre Willen zu haben. Eigentlich war Geschlechtverkehr eine Pflicht in der Ehe (sogenanntes Recht auf sexuelle Verfügung). Heutzutage entspricht so ein Verhalten einer “Vergewaltigung“ in der Ehe.

Es gibt viele mögliche Begründungen für die Ausübung von Gewalt. Arbeitslosigkeit sowie Alkohol- und/oder finanzielle Probleme werden als Gründe für häusliche Gewalt benannt. Mac Kinnon schlägt einen Bezug zwischen Gewalt (aggression) und Sexualität vor:

“Aggression against those with less power is experienced as sexual pleasure, an entitlement of masculinity. For the female, subordination is sexualized, in the way that dominance is for the male, as pleasure as well as gender identity, as femininity. Dominance, principally by men, and submission, principally by women, will be the ruling code through which sexual pleasure is experienced”.[20]

Unsichere Männer müssen ihre Männlichkeit immer wieder verstärken, dazu wählen sie ein physisch schwächeres Opfer. Letztlich ist es doch eine Machtausübung, weil es sich um eine Situation handelt, in der Männer “besser”, im Sinne von physischer Kraft, als Frauen sind und dabei wissen, dass die Frauen sich alleine kaum verteidigen können.

Für die Kinder ist es eine Katastrophe, wenn sie Gewalt in der Familie miterleben müssen. Söhne, die in Familien aufgewachsen sind, in denen Gewalt ausgeübt worden ist, haben eine grosse Wahrscheinlichkeit, dieses Verhaltensmuster zu übernehmen und selbst Gewalt gegen Frauen auszuüben. Töchter, die in Familien aufwachsen, in denen die Mutter geschlagen wurde, haben hingegen eine grosse Wahrscheinlichkeit Verhaltensmodelle als Opfer zu entwickeln. Es ist für die Entwicklung der Persönlichkeit, Identität, usw. der Kinder nicht gesund, in solchen Umgebungen aufzuwachsen.

Einmal angefangen, lässt sich diese Gewalt meistens nicht verringern. Dadurch, dass die betroffenen Frauen niemandem von ihrer Situation berichten und auch nicht zur Polizei gehen, fühlen sich die Männer sicherer und die Gewalt nimmt zu. Es entsteht eine Gewaltspirale mit ständiger Steigerung der Qualität und Intensität der Gewalt. Es lässt sich beobachten, dass in vielen Fällen der gewaltsamen Phase eine harmonische Phase folgt, während der die Frauen “vergessen”, was vorher passiert ist. Eigentlich ist es ein perverser Mechanismus, weil mit Gefühlen und Erwartungen gespielt wird. Die Frauen vertrauen ihren Männern, glauben sozusagen, dass eine Besserung eintritt und sie nie wieder “schlecht behandelt” werden. Leider ist es in den meisten Fällen nicht so.

Als physische Folge können betroffene Frauen Hämatome, Verbrennungen oder Frakturen erleiden. Es gibt sogar Fälle mit tödlichem Ausgang. Auf jeden Fall sind betroffene Frauen stark verunsichert und depressiv. Dies bewirkt, dass sie kaum jemandem von den Vorfällen erzählen. Neben diesen physischen und psychischen Folgen gibt es noch soziale und ökonomische Folgen. In den meisten Fällen werden die Frauen von der Gesellschaft anderer Menschen ausgeschlossen. Dies geschieht entweder direkt durch ihre Männer oder durch die Frauen selbst, die sich zunehmend isolieren. Zudem sind Frauen häufig teilweise oder absolut finanziell abhängig. Diese Situation stellt sich in Gesellschaften, in denen der Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt stark eingeschränkt ist, besonders dramatisch dar.

Seit Januar 2002 gibt es in Deutschland ein neues Gesetz, das diese Themen behandelt und zwar das “Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehe-Wohnung bei Trennung”. In diesem Gesetz gibt es ein paar Vorschriften die ein effektiverer Rechtsschutz sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit die Lage der Frauen, bzw. allgemein von Opfern von häuslicher Gewalt verbessern können.[21]

5. Genitale Verstümmelung

Von der Genitalen Verstümmelung von Frauen (Female genital mutilation (FGM)) sind 135 Millionen Frauen und Mädchen auf der ganzen Welt betroffen[22]. Diese Praxis ist ein deutlicher Verstoss gegen die Menschenrechte, v. a. gegen die Rechte der Frauen. Es gibt eine Diskussion in der Menschenrechtsdebatte, ob Menschenrechte universell gelten.[23] Diese Debatte ist von grosser Bedeutung für das Thema, da gerade die Länder[24], in denen diese Verstümmelungen vorkommen, häufig eine Relativierung der Menschenrechte verfechten, da sie der Auffassung sind, dass FGM zu ihrer spezifischen Kultur gehört.

Die Entfernung von Teilen der Frauengenitalien (der Klitoris, aber manchmal auch der Labien) ist ein ritualistischer schmerzhafter Prozess für Kinder und junge Frauen, da die Verstümmelung fast nie unter Anästhesie vorgenommen wird und vielmals den Tod der Opfer nach sich zieht, nicht selten begleitet von schwerer Entzündung oder auch Infektion mit dem HIV-Virus.

Diese Verstümmelung hat erhebliche negative Folgen für die betroffenen Frauen. In sexueller Hinsicht werden viele von den Frauen infertil und haben verschiedenste Probleme beim Geschlechtsverkehr, um nicht zu sagen, dass sie nach so einer Erfahrung kaum Lust beim Geschlechtsverkehr empfinden werden, da der Orgasmus auch ein psychologisches Element hat. In psychologischer Hinsicht ist es interessant zu beobachten, dass viele Frauen, die diesen Prozess durchlitten haben, ein Gefühl von gesellschaftlicher Akzeptanz entwickeln.

Für die westliche und christliche Welt ist eine solche Tradition unvorstellbar. Inwieweit FGM unantastbar ist, weil sie zur Kultur und Religion der sie praktizierenden Völker gehört, ist umstritten. Unumstritten ist jedoch, dass die betroffenen Mädchen keine Wahl haben, dieser Kultur anzugehören und dies zu erdulden.

6. Schlussfolgerung

Die aufgeführten Beispiele zeigen, dass die Förderung der Gleichstellung von Frauen und das Verbot von Diskriminierungen wesentliche Probleme in allen Ländern der Welt darstellen. Hierbei gibt es Themen, die global auf die Rolle der Frau zutreffen, und solche, die für einzelne Länder, Länder- oder Glaubensgruppen spezifisch sind. Unterschiedliche Kulturen, verschiedene Entwicklungsstandards sowie der Einfluss von Religionen auf Staatsebene bestimmen die Problematik mit.

Nicht alle Bereiche von Gleichstellung und Diskriminierung konnten in dieser Arbeit dargestellt werden. Das heisst jedoch nicht, dass diese Probleme unwichtig oder auch nur sekundär wären.

Die Erreichung einer Gleichstellung von Frauen stellt ein wesentliches Ziel der heutigen Zeit dar. Von deren praktischer Verwirklichung sind wir jedoch sowohl in Deutschland als auch global noch weit entfernt.

7. Literaturverzeichnis

BAER, Sussane. Würde oder Gleichheit? Schrift für Gleichstellung der Frau; Bd 13. Frankfurt am Main: 1995;

GERHARD, Ute. Differenz und Gleichheit. Menschenrechte haben (k)ein Geschlecht. Ulrike Helmer Verlag. Frankfurt am Main: 1997;

HOLZLEITHNER, Elisabeth. Recht Macht Geschlecht – Legal Gender Studies – Eine Einführung. Universitätsverlag, Wien: 2002;

MAC KINNON, Catharine. Feminism Unmodified. Harvard University Press, USA: 1987;

VON BRAUN, Christina. Warum Gender Studies? Humboldt Universitätsverlag, Berlin: 1997;

New Perspectives in Gender Studies. Research in the Field of Economics, Culture and Life Sciences. 1998.

Webseite Internet:

http://www.isoplan.de/aid/2002-2/recht.htm#Kopftuch-Urteil

http://www.taz.de/pt/2002/08/31/a0255.nf/text (Tageszeitung)

http://www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm1.htm#a1 (Amnesty International)

http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,21300,00.htm (Grünen)

http://www.cducsu.de/framehtml.jsp?URL=http://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen_detail.jsp$ID=5779~NavID=null und http://www.cducsu.de/framehtml.jsp?URL=http://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen_detail.jsp$ID=5780~NavID=null (CDUCSU)

[...]


[1] Art. 3, I GG (Gleichheit vor dem Gesetz) und Art. 3, II GG (Gleichberechtigung von Männern und Frauen und staatliche Förderung der Gleichheit).

[2] Art. 3, III GG (Verbot der Diskriminierung wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauungen oder Behinderung).

[3] Diese bestimmte Definition von Recht wurde in der Vorlesung am 22.10.02 besprochen.

[4] In der englische Sprache ist dieser Unterschied unter der Terminologien: „sameness“ oder „equality“ besser zu verstehen. Die Amerikanerin Mac Kinnon erklärt aus ihrer Sicht diesen Unterschied: „…constructing gender as a difference, termed simply the gender difference, obscures and legitimizes the way gender is imposed by force. It hides that force behind a static description of gender as a biological or social or mythic or semantic partition, engraved or inscribed or inculcated by God, nature, society (agents unspecified), the unconscious, or the cosmos. The idea of gender difference helps keep the reality of male dominance in place“ (1987, s. 3). Und weiter: „If gender were merely a question of difference, sex inequality would be a problem of mere sexism, of mistaken differentiation, of inaccurate categorization of individuals. This is what the difference approach thinks it is and is therefore sensitive to. But if gender is an equality first, constructed as a socially relevant differentiation in order to keep that inequality in place, then sex inequality questions are questions of systematic dominance, of male supremacy, which is not at all abstract and is anything but a mistake“. (1987, s. 42).

[5] Webseite der Grünen: http://www.gruene-fraktion.de/rsvgn/rs_dok/0,,21300,00.htm und auch CDUCSU Webseite: http://www.cducsu.de/framehtml.jsp?URL=http://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen_detail.jsp$ID=5779~NavID=null und http://www.cducsu.de/framehtml.jsp?URL=http://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen_detail.jsp$ID=5780~NavID=null

[6] Diese bestimmte Methode gegen Diskriminierung wurde in der Vorlesung am 12.11.02 erwähnt. Eine andere interessante aber schwierig durchsetzbare Methode wäre folgende: „…why not directly collect evidence regarding discrimination? There is a perfect systematic method for doing so: conducting experiments in which employers are given choices between employees who are identical except for differences of gender or race“. (New Perspectives in Gender Studies, 1998, s. 65).

[7] Dieses Thema wurde in der Vorlesung vom 15.10.02 und vom 22.10.02 behandelt. Das Grundgesetz wurde im Art. 12a geändert. Aus der Bundeswehr werden nicht nur Frauen ausgeschlossen (heute nicht mehr ganz, jetzt dürfen sie „auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet“, vorher war es so, dass sie auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten dürften), sondern auch homosexuelle Männer. Die Idee, dass in einer Armee „Männlichkeit“ herrschen muss, ist sehr ausgeprägt.

[8] Zum Beispiel in der Akademie: Wissenschaftler wie Max Planck oder Otto Gierke waren gegen das Frauenstudium und haben so zur Eingrenzung der Möglichkeiten der Berufstätigkeit von Frauen beigetragen. (von Braun, 1997, S. 3/5).

[9] Aus meiner Erfahrung mit Gruppen von Frauen in kleinen Dörfern in Nord-Ost Brasilien habe ich gesehen (hier nur als einige Beispiele) wie primitiv einige Männer noch denken und handeln können. Nicht zu sprechen von der offenen und häuslichen Gewalt, die gegen Frauen ausgeübt wird, haben die Männer ein Verhalten, als ob sie besser wären und mehr könnten als Frauen. Die Frauen werden sehr schlecht angesehen, wenn sie allein in einen Bar gehen oder wenn sie auf einer Party mit einem anderen Mann tanzen, der nicht ihr Mann ist. Einige wird sogar von ihren Männer verboten zu arbeiten. Die resultierende totale finanzielle Abhängigkeit von ihren Männern macht ihre Lage nicht besser. Die Frauen machen die gesamte Hausarbeit allein (Küche und Kinder), auch wenn der Mann zu Hause ist und die Frau ausnahmsweise in einem Beruf arbeitet.

[10] Art. 12, I GG (Freiheit bei der Wahl eines Berufes).

[11] Diese Fall wurde in der Vorlesung vom 19.11.02 diskutiert.

[12] Art. 4, II GG (Religionsfreiheit) und Art. 7, II (Eltern Entscheidung über Religionsunterricht).

[13] Art. 4, I GG (Unverletzlichkeit der Glaubensfreiheit) und Art. 4, II (Gewährleistung der Religionsausübung).

[14] Hier sind nur ein paar Beispiele beigebracht, um das Spannungsfeld dieses Themas vorzustellen. Um eine gerechte Entscheidung zu treffen, müssten nicht nur Meinungsäusserungen von Nicht-Spezialisten vorgebracht werden. Dabei könnten Psychologen, Anthropologen und Soziologen eine wichtige Rolle spielen, indem sie in einem wissenschaftlichen Gutachten zeigen, dass die Kinder benachteiligt wären durch die Benutzung eines Kopftuches von dieser Lehrerin.

[15] „Noch im Oktober 2000 hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg das Land Niedersachsen zunächst dazu verpflichtet, die Lehrerin einzustellen, obwohl sie in der Schule ein Kopftuch tragen wollte.“ Aus der Webseite: http://www.isoplan.de/aid/2002-2/recht.htm#Kopftuch-Urteil

[16] Aus der Webseite: http://www.taz.de/pt/2002/08/31/a0255.nf/text

[17] Laut Diskussion in der Vorlesung vom 21.01.03: 95% der Opfer sind Frauen und Kinder.

[18] Aus der Webseite: http://www.maennerberatung.de/haeusliche-gewalt.htm

[19] In Österreich war der Mann auch für lange Zeit das Haupt der Familie, was mittlerweile geändert ist: „Die Bestimmung, wonach der Ehemann „Haupt der Familie“ war und seine Frau in allen Angelegenheiten zu vertreten hatte, wurde durch eine Verpflichtung zur einvernehmlichen Lebensgestaltung ersetzt (§91 ABGB). Seit damals sind die “persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander” gleich, soweit im Hauptstück “Von dem Eherecht” nicht anderes bestimmt ist (§89 ABGB)”. (Holzleithner, 2002, S. 49).

[20] Mac Kinnon, 1987, S. 7

[21] Auf Antrag des Opfers kann das Familiengericht einer "Täterin" oder einem "Täter" untersagen: 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten; 2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten; 3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält; Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen; 5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

[22] Amnesty Internation Webseite: http://www.amnesty.org/ailib/intcam/femgen/fgm1.htm#a1

[23] Dieses Thema wurde zusammen mit dem Thema der Genitalen Verstümmlung in der Vorlesung vom 26.11.03 angesprochen.

[24] Die Länder, die diese Verstümmlung praktizieren und die Schätzung der Frauen die diese erleiden sind laut Amnesty International: Benin (50%), Burkina Faso (70%), Kamarun (20%), Central African Republic (50%), Chad (60%), Côte d’Ivoire (60%), Kongo Demokratische Republik (5%), Djibouti (90-98%), Ägypten (97% - wobei in Ägypten, laut der Vorlesung vom 26.11.03 über die Universalität von Rechten, eine Entscheidung getroffen wurde, die ein Verbot von Verstümmlung als verfassungsgemäss ansieht), Eritrea (90%), Ethiopia (90%), Gambia (60-90% in Durchnitt), Gana (15-30%), Guinea (70-90%), Guinea Bissau (50% in Durchnitt), Kenia (50%), Liberia (50-60%), Mali (90-94%), Mauritania (25% in Durchnitt), Niger (20%), Nigeria (50%), Senegal (20%), Sierra Leone (80-90%), Somalia (98%), Sudan (89% von Frauen aus dem Norden), Tansania (10%), Togo (12%), Uganda (5%). Es gibt auch Berichte von Verstümmelungen in folgenden Ländern: Indonesien, Sri Lanka, Malaysia, Indien von der Gruppe Daudi Bohra, Jemen, Oman, Arabische Emirate. Von Emigranten wird FGM auch in folgenden Länder praktiziert: Australien, Kanada, Frankreich, Dänemark, Italien, Holland, Schweden, England und USA.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierung
Université
Humboldt-University of Berlin
Note
16 (v.18)
Auteur
Année
2003
Pages
14
N° de catalogue
V109805
ISBN (ebook)
9783640079834
Taille d'un fichier
367 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gleichstellung, Geschlechter, Diskriminierung
Citation du texte
Daiana Vasquez (Auteur), 2003, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109805

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierung



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur