Erstmals seit dem am 28. Juni 2002 vom Bundestag beschlossenen Stammzellengesetzes (StZG) importiert ein deutscher Forscher aus Bonn (Hirnforscher Oliver Brüstle) Stammzellen aus menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken.
Die Thematik um das Verwenden von humanen embryonalen Stammzellen bekommt so zunehmend praktische Relevanz. Mit den erhofften Erkenntnissen werden den Medizinern neue Handlungsmöglichkeiten eröffnet, die Hoffnung für das Beseitigen bisher unheilbarer Krankheiten wie Parkinson, Multiples Sklerose, Krebs, Diabetes usw. erzeugen. Es werden aber ebenso Ängste über Missbrauchsgefahren wach, die das Szenario einer „schönen neuen Welt“ suggerieren, das mehr und mehr real zu werden scheint.
Immer mehr wurde die bestehende Kollision zwischen den Grundrechten Freiheit der Forschung und Recht auf Leben sowie der Menschenwürde zum Gegenstand der ethischen und rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung.
In der vorliegenden Arbeit wird ausführlich der Frage nachgegangen, ob der Embryo Träger des Rechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sein kann und ob der Staat seine Schutzpflicht für das ungeborene Leben und gegen die Freiheit der Forschung aus Art. 5 Abs. 3 ausüben muss.
Vorangestellt wird dabei zunächst geklärt, was Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen ist und welchen Nutzen sie hat bzw. haben könnte. Obgleich der Tierschutz zunehmende Bedeutung erlangt, soll die vorliegende Arbeit auf die Stammzellen von menschlichen Embryonen (humane embryonale Stammzellen) Bezug nehmen. Nachdem die problematische Herstellung der Stammzellen erläutert ist, sollen die einfach- rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland dazu beschrieben werden. Weiter wird auch nicht der Aspekt der Menschenwürde außer Acht gelassen, jedoch nicht als zentraler Gegenstand bearbeitet, weil für das Vorhandensein von Menschenwürde erheblich ist, ob Leben vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Was ist die Forschung mit (humanen) embryonalen Stammzellen
1) Ziele
2) Herstellung/Gewinnung
3) Grundrechtsrelevante Probleme
III. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
1) Grundrechtsfähigkeit und Rechtsfähigkeit §1 BGB
2) Schutzpflicht des Staates mit Mitteln des Strafrechts (§§ 218 ff. StGB)
3) Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990
4) Stammzellengesetz (StZG) vom 28. Juni 2002
IV. Recht auf Leben
1) Der Embryo als Rechtssubjekt?
a) Träger des Grundrechtes – Grundrechtsfähigkeit
b) Beginn des Lebens
2) Schutzumfang des Grundrechtes „Recht auf Leben“
3) Eingriff in das Recht auf Leben durch die Forschungsfreiheit
a) Eingriff durch Art.5 Abs. 3 – Kollision
b) Schwangerschaftsabbruch gewähren und Forschung verbieten?
c) Ergebnis und (rechts-)politischer Bezug
4) Erfüllt der Staat seine Schutzaufgabe hinreichend?
V. Schlussbemerkungen zu der historischen Verantwortung in der bioethischen Debatte und den Grenzen der Forschung
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen in Deutschland. Das primäre Ziel ist es zu klären, ob der Embryo Träger des Grundrechts auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist und inwieweit der Staat verpflichtet ist, dieses ungeborene Leben gegenüber der Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu schützen.
- Kollision zwischen Forschungsfreiheit und Lebensrecht
- Rechtsstatus des Embryos in der deutschen Rechtsordnung
- Analyse des Embryonenschutzgesetzes und Stammzellengesetzes
- Instrumentalisierung des Embryos zu Forschungszwecken
- Historische Verantwortung und bioethische Grenzziehungen
Auszug aus dem Buch
b. Herstellung/Gewinnung
Abgesehen von adulten Stammzellen, die geringere Vermehrungspotenz besitzen und vergleichbar schwer zu isolieren sind und solchen aus Nabelschnurblut, müssen Stammzellen aus Embryonen gewonnen werden. Embryonale Stammzellen werden dem Embryo im Blastozystenstadium entnommen, in welchem sich im inneren dieser Hohlkugel (Blastozyste) eine Anhäufung von Zellen (innere Zellmasse) befindet, aus denen man Stammzellen gewinnen kann. Dazu gibt es drei verschiedene Möglichkeiten.
Man kann sie gewinnen aus überzähligen Embryonen, die aus der künstlichen Befruchtung (In- Vitro- Fertilisation) entstammen, bis zum Blastozystenstadium herangereift sind und dazu vorgesehen waren in die Gebärmutter eingesetzt zu werden. Die Blastozyste – und somit das „potentiell werdende Leben“ wird bei der Entnahme zerstört. Ebenso könnte man dazu den lediglich zu einem Forschungszweck in- vitro geschaffenen Embryo verwenden.
Weiter ergibt sich eine Möglichkeit der Gewinnung aus so genannten primordialen Keimzellen, die aus der Genitalleiste der abgetriebenen oder abgegangenen Föten isoliert werden, die zwischen fünf und neun Wochen alt sein müssen und sich zu pluripotenten Stammzellen weiterentwickeln.
Die dritte Möglichkeit stellt das so genannte therapeutische Klonen (Zellkerntransfer) dar. Dabei wird eine noch unbefruchtete Eizelle entkernt und in sie eine beliebige Körperzelle übertragen. Es entsteht ein „normaler“ Embryo, der sich in der Petrischale bis zum Blastozystenstadium entwickelt, in welchem dann die Stammzellen entnommen werden können. Diese Möglichkeit wird jedoch genauso wie das reproduktive Klonen („Dolly-Verfahren“) in Deutschland abgelehnt.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Einführung in die Problematik der Stammzellenforschung und Darstellung des Spannungsfeldes zwischen wissenschaftlichem Fortschritt und dem Schutz des Lebens.
II. Was ist die Forschung mit (humanen) embryonalen Stammzellen: Definition von Stammzellen, deren Potenzial sowie eine Erläuterung der Herstellungsverfahren und der damit verbundenen ethischen Herausforderungen.
III. Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland: Überblick über die geltenden Gesetze wie das Embryonenschutzgesetz und das Stammzellengesetz sowie deren verfassungsrechtliche Einordnung.
IV. Recht auf Leben: Vertiefende Untersuchung zum Schutzstatus des Embryos, der Grundrechtskollision zwischen Lebensrecht und Forschungsfreiheit sowie der Rolle des Staates.
V. Schlussbemerkungen zu der historischen Verantwortung in der bioethischen Debatte und den Grenzen der Forschung: Reflektion über die besondere moralische Verantwortung Deutschlands und die Notwendigkeit von Grenzziehungen in der Wissenschaft.
Schlüsselwörter
Stammzellenforschung, embryonale Stammzellen, Embryonenschutzgesetz, Stammzellengesetz, Recht auf Leben, Forschungsfreiheit, Menschenwürde, therapeutisches Klonen, Rechtsstatus Embryo, Grundgesetz, Bioethik, Instrumentalisierung, Lebensschutz, In-vitro-Fertilisation, medizinischer Fortschritt.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Forschung an embryonalen Stammzellen im Hinblick auf den Schutz des ungeborenen Lebens und die Freiheit der Forschung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind der Rechtsstatus des Embryos, die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben) und Art. 5 Abs. 3 GG (Forschungsfreiheit) sowie die gesetzliche Reglementierung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die Klärung, ob der Embryo Grundrechtsträger ist und ob der Staat seine Schutzpflicht gegenüber dem Embryo erfüllt, wenn dieser zu Forschungszwecken verwendet wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzen, verfassungsrechtlichen Prinzipien, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und fachwissenschaftlicher Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Definition von Stammzellen, der Herstellungsproblematik, der deutschen Rechtslage, der Grundrechtsfähigkeit des Embryos und der Güterabwägung bei kollidierenden Interessen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Menschenwürde, Instrumentalisierung, Lebensschutz, Stammzellengesetz und Grundrechtskollision geprägt.
Warum wird das therapeutische Klonen in Deutschland abgelehnt?
Es wird abgelehnt, weil hier die Einzigartigkeit der menschlichen Individualität durch die Duplikation der Erbanlagen preisgegeben wird, was als Verstoß gegen die Menschenwürde gewertet wird.
Wie bewertet der Autor den Import von Stammzellen?
Der Autor hinterfragt die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers, da der Import den Anschein erweckt, die "unmoralische Arbeit" ins Ausland zu verlagern, obwohl der Gesetzgeber die Gewinnung der Zellen im Inland untersagt.
- Quote paper
- Carsten Dochow (Author), 2003, Die Forschung mit embryonalen Stammzellen im Öffentlichen Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10996