Steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums


Hausarbeit, 2002

23 Seiten, Note: 1,0

P. Kiesch (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Grundlagen der Wohnungseigentumsförderung
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
2.2 Komponenten

3. Wirkung und Gestaltung
3.1 Begünstigter Personenkreis
3.2 Zeitraum der Förderung
3.3 Einkunftsgrenze
3.4 Förderungsobjekt
3.5 Nutzung des Objektes
3.6 Bemessungsgrundlage und Höhe der Eigenheimzulage

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Gesetze

Entscheidungsregister

Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

Die steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums blickt auf eine über 50-jährige Geschichte zurück. Bereits 1949 wurde sie durch § 7 b EStG gesetzlich verankert und erst 1987 durch § 10 e EStG ersetzt. Beiden Förderungen gemein war ihre progressionsabhängige Ausgestaltung, so dass Personen mit einem höheren zu versteuernden Einkommen bevorteilt wurden. Auf diesen Missstand und die Tatsache, dass der § 10 e EStG aufgrund zahlloser Änderungen nur noch von Fachleuten verstanden wurde,[1] hat der Gesetzgeber mit dem Eigenheimzulagengesetz reagiert, welches am 1. 1. 1996 in Kraft getreten ist. Von diesem Zeitpunkt an wurde selbst-genutztes Wohnungseigentum mit einer progressionsunabhängigen Eigenheimzulage, im Stil einer Subvention,[2] ähnlich der Investitionszulage, gefördert.[3] Des Weiteren wurde das Baukindergeld gemäß § 34 f EStG durch die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ersetzt. Das Ziel dieser Regelungen bestand darin, so genannten „Schwellenhaushalten“ mit geringerem Einkommen, insbesondere jungen Familien die Bildung von selbstgenutztem Wohnungseigentum zu ermöglichen.[4] Die neue Gesetzeslage fördert im verstärkten Maße auch die Wohnungseigentumsbildung in den neuen Bundesländern, da dort weiterhin deutlich geringere Einkommen erzielt werden als in den alten Ländern.[5] Nicht außer Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang außerdem die Vermögensbildung zur privaten Altersvorsorge, die durch entschuldetes Wohnungseigentum eine zusätzliche Säule erhält.[6] Der Gesetzgeber hat sich außerdem seine steuerpolitischen Lenkungsmöglichkeiten zu Nutze gemacht. So wurde zum Schutze der Umwelt anstelle des § 82 a EStDV in § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG eine progressionsunabhängige Ökozulage kodifiziert.

Allerdings wurden in der ursprünglichen Fassung des EigZulG nicht alle progressionsabhängigen Förderungsmaßnahmen eliminiert. Der bisher nach § 10 e Abs. 6 EStG gültige Vorkostenabzug wurde vorerst grundsätzlich beibehalten und im § 10 i EStG geregelt. Später wurde er aufgrund seiner systemwidrigen Progressionsab-

hängigkeit folgerichtig durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 abgeschafft.[7] Seine Relevanz beschränkt sich heute nur noch auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. 1. 1999 begonnen wurden.[8] Demzufolge wird der Vorkostenabzug in dieser Arbeit nicht weiter berücksichtigt.

Um Rechtskontinuität zu bewahren, hat der Gesetzgeber die Förderungs-voraussetzungen des § 10 e EStG im Wesentlichen übernommen. Allerdings wurden damit auch die ungeklärten Fragen übertragen.[9] Seit Gültigkeit des EigZulG sind zahlreiche BFH-Urteile und interne Verfügungen der Finanzverwaltung sowie ein umfangreiches BMF-Schreiben veröffentlicht worden,[10] um zumindest bis zu einem gewissen Grad Rechtssicherheit zu gewährleisten. Trotzdem gibt es noch eine Vielzahl ungelöster Probleme und Spielräume, die genutzt werden können.

Ziel dieser Arbeit ist deshalb nach einem Überblick über die steuerliche Förderung selbstgenutzten Wohnungseigentums im Wesentlichen die Wirkungen und insbesondere einige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des EigZulG darzustellen, bevor ein abschließendes Fazit gezogen wird.

2. Grundlagen der Wohnungseigentumsförderung

2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 1 EigZulG Personen, die nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Allerdings kann nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer die Eigenheimzulage erhalten.

Begünstigte Objekte sind nach § 2 Abs. 1 EigZulG zum einen die Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenem Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung,[11] zum anderen gemäß § 2 Abs. 2 EigZulG Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung. Es ist jedoch nicht möglich für dieselbe Wohnung zur gleichen Zeit sowohl für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung als auch für ihren Ausbau oder ihre Erweiterung begünstigt zu werden.[12]

Ausbauten oder Erweiterungen werden nur begünstigt, wenn durch sie vollwertige Wohnräume geschaffen werden, die voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind. Ausnahmsweise werden sie jedoch ebenfalls gefördert, wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit voll anrechenbaren Räumen hergestellt werden.[13] Von der Förderung generell ausgeschlossen sind Ferien- oder Wochenendwohnungen sowie Wohnungen, für die der Anspruchsberechtigte AfA als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzieht.[14]

Gemäß § 4 S. 1 EigZulG besteht ein Anspruch auf Eigenheimzulage nur, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach § 4 S. 2 EigZulG auch dann vor, wenn eine Wohnung einem Angehörigen i. S. d. § 15 AO unentgeltlich überlassen wird.

Die Wohnungseigentumsförderung ist des Weiteren an eine Einkunftsgrenze gebunden. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EigZulG haben Alleinstehende einen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Jahr des Förderbeginns zuzüglich der Einkünfte im vorangegangenem Jahr 81.807 € nicht übersteigt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Grenze nach § 5 Abs. 1 S. 2 EigZulG auf 163.614 €.[15] Falls der Anspruchsberechtigte Kinder hat, die ihn zur Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG berechtigen, erhöht sich die Einkunftsgrenze pro Kind gemäß § 5 S. 3 EigZulG um 30.678 €. Die Einkunftsverhältnisse werden lediglich zu Beginn der Förderung überprüft. Späteres Überschreiten der Grenzwerte ist für die Eigenheimzulage unerheblich.[16]

Gemäß § 6 EigZulG ist auch die Objektbeschränkung zu beachten. Jeder Förderungsberechtigte kann die Eigenheimzulage gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 EigZulG nur einmal in Anspruch nehmen. Danach tritt lebenslanger Objektverbrauch ein, so dass keine weiteren Förderungen möglich sind. Hat der Anspruchsberechtigte schon in der Vergangenheit eine Förderung nach § 7 b EStG, § 10 e EStG oder § 15 b Berlinförderungsgesetz beantragt , hat dies gemäß § 6 Abs. 3 EigZulG ebenfalls zu Objektverbrauch geführt.

Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können nach § 6 Abs. 1 S. 2 EigZulG die Eigenheimzulage für zwei Objekte erhalten. Allerdings darf gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 EigZulG die Eigenheimzulage nicht gleichzeitig für dasselbe Objekt in Anspruch genommen werden.

Kann die Wohnungseigentumsförderung aufgrund fehlender Eigennutzung nicht für den gesamten Förderungszeitraum des Erstobjektes in Anspruch genommen werden, greift als Ausnahmeregel zum Objektverbrauch die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG. Gemäß § 7 S. 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die nicht beanspruchten Förderjahre auf ein Folgeobjekt übertragen. Ehegatten stehen zwei Folgeobjekte zur Verfügung. Allerdings dürfen diese nicht nacheinander für dasselbe Objekt beansprucht werden. Bei der Folgeobjektförderung ist es jedoch erforderlich, die Einkommens-verhältnisse erneut zu überprüfen, da ein neues eigenständiges Objekt gefördert wird.[17]

2.2 Komponenten

Nach § 9 Abs. 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen den Fördergrundbetrag erhalten. Dieser wird gemäß § 3 EigZulG für 8 Jahre, begonnen im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung des geförderten Objektes, gewährt. Er beträgt bei Neubauten gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 EigZulG jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage, maximal 2.556 €. Wird eine Wohnung erst 2 Jahre nach dem Fertigstellungsjahr angeschafft, handelt es sich nach § 9 Abs. 2 S. 2 EigZulG um einen Altbau, dessen Fördergrundbetrag 2,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.278 € beträgt. Die gleichen Regelungen wie für Altbauten gelten auch für Ausbauten und Erweiterungen. Die Bemessungsgrundlage um

fasst laut § 8 EigZulG die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung oder der Ausbauten und Erweiterungen. Beim Wohnungserwerb sind die Anschaffungskosten des Grund und Bodens in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

[...]


[1] Vgl. Märkle, Stbg 1995, S. 444.

[2] Vgl. Wacker, NWB 1998, Fach 3, S. 10369.

[3] Trotz des Begriffs Subvention ist es weiterhin möglich, von einer steuerlichen Förderung zu sprechen,
da die Wirkung der Subvention einer negativen Steuer entspricht.

[4] Vgl. Stuhrmann, Stbg 1998, S. 297.

[5] Vgl. Hortemann, DB 1995, S. 2291.

[6] Vgl. Jechnerer, BB 1997, S. 913.

[7] Vgl. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. 03. 1999, BGBl I 1999, S. 402.

[8] Vgl. Wacker, 2. Teil, Nachtrag zum Vorkostenabzug nach § 10 i EStG a. F., § 10 i EStG Rz. 2.

[9] Vgl. Wacker, NWB 1998, Fach 3, S. 10370.

[10] Vgl. Wacker, NWB 1998, Fach 3, S. 10369 ff..

[11] Zur Vereinfachung wird im folgenden, anstelle der „Wohnung im eigenen Haus und der
Eigentumswohnung“, zusammenfassend von der „Wohnung“ gesprochen.

[12] Vgl. Brandenberg/Küster (1998), S. 92.

[13] Vgl. Stephan, 1996, S. 895.

[14] Vgl. Wacker, EigZulG, § 2 Rz. 3.

[15] Diese Grenzen gelten seit dem 01. 01. 2000. Davor lagen die Einkommensgrenzen für Alleinstehende
bei 122.710 € und 245.420 € für zusammen veranlagte Ehegatten. Diese Grenzen gelten bis heute,
falls sich die Wohnungseigentumsförderung auf Objekte vor dem 01. 01. 2000 bezieht.

[16] Vgl. Wacker, EigZulG, § 5 Rz. 2.

[17] Vgl. Wacker, EigZulG, § 7 Rz. 52.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums
Hochschule
Universität Bremen  (FB Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Note
1,0
Autoren
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V11000
ISBN (eBook)
9783638172738
ISBN (Buch)
9783638841979
Dateigröße
598 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eigenheimzulage, EigZulG, Wohnung, Förderung
Arbeit zitieren
P. Kiesch (Autor:in)M. Hornung (Autor:in)S. Lübben (Autor:in), 2002, Steuerliche Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11000

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