Europäisierung: Motor der Transformation des kompetitiven Regionalismus in Spanien?


Term Paper (Advanced seminar), 2003

32 Pages, Grade: 1


Excerpt


Gliederung

A. Einleitung

B. Der Aufbau des spanischen Staates
I. Die nationale Ebene: Der Zentralstaat
1. Der Senat
2. Das spanische Verfassungsgericht
II. Die regionale Ebene: Die Autonomen Gemeinschaften
III. Die Zwischenebene: Die Provinzen
1. Die Provinz als Gebietskörperschaft
2. Die Provinz als Selbstverwaltungskörperschaft
3. Bewertung des doppelgesichtigen Charakters
IV. Die lokale Ebene: Die Gemeinden
1. Eigene Zuständigkeiten
2. Übertragene Zuständigkeiten

C. Das Verhältnis des Zentralstaates zu den Autonomen Gemeinschaften
I. Der Entstehungsprozess des spanischen Föderalismus
II. Der Weg zum Autonomiestatut
1. Das niedrige Kompetenzniveau
2. Der hohe Kompetenzbereich
III. Der Aufbau der Autonomen Gemeinschaften
IV. Prinzipien der Kompetenzausübung
1. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
2. Die Rahmengesetzgebung des Staates
3. Die Harmonisierungskompetenz
4. Die Konkurrierende Gesetzgebung
V. Die Finanzierung der Autonomen Gemeinschaften
VI. Probleme der Regionen durch die EU-Osterweiterung

D. Der spanische und der deutsche Föderalismus im Vergleich
I. Die Verteilung der Staatsgewalt in Spanien und Deutschland
II. Die Mitwirkungsbefugnisse der Bundesländer & Gemeinschaften
III. Die Staatsaufsicht über die Glieder
IV. Die Verteilung der Finanzen
V. Der Rechtsschutz der Untereinheiten
VI. Zwischenfazit

E. Einflüsse der Europäisierung auf den spanischen Föderalismus
I. Die Position der Regionen zwischen 1985 und 1987
II. Die Regionen auf Konfrontationskurs
III. Der Ausschuss der Regionen
IV. Der Nutzen außerstaatlicher Aktivitäten
V. Der Beginn einer Kooperation
VI. Die Institutionalisierung des Kooperationsprozesses

F. Schlussteil

G. Literaturangaben

A. Einleitung

Wie in allen föderalen Systemen kommt es auch in Spanien stets zu Disputen zwischen dem Zentralstaat und seinen Untereinheiten. Auf der iberischen Halbinsel lassen sich die innerstaatlichen Streitigkeiten nicht nur auf die dort ungenauen Regelungen der Finanzaufteilung zwischen den einzelnen Ebenen zurückführen. Auch aufgrund komplexer Normen über die Verteilung der Kompetenzen ringen vor allem Madrid und die 17 spanischen Regionen, die Autonomen Gemeinschaften, immer wieder um ihre Befugnisse und Zuständigkeiten. Nicht selten rufen sie dafür das spanische Verfassungsgericht an, das bei diesen Auseinandersetzungen schlichtet.

Seit 1986 ist Spanien Mitglied der Europäischen Union und die Verteilung der innerstaatlichen Kompetenzen wurde daraufhin noch einmal umgeschichtet. Eine große Herausforderung für den spanischen Staat und seine Glieder - noch bis in die heutige Zeit.

"Europäisierung: Motor der Transformation des kompetitiven Regionalismus in Spanien?" soll folglich die zentrale These dieser Seminararbeit lauten. In wie weit sich in Spanien das Verhältnis zwischen dem Zentralstaat und den Autonomen Gemeinschaften und letzteren wiederum untereinander seit dem EU-Beitritt verändert hat, soll im folgenden analysiert werden.

Um einen Überblick über den spanischen Staatsaufbau zu bekommen, wird die nationale, regionale und kommunale Ebene Spaniens kurz skizziert. Im Mittelpunkt steht daraufhin das Verhältnis zwischen dem Zentralstaat und den Autonomen Gemeinschaften, denn hier haben sich mitbedingt durch die Europäisierung besonders wesentliche Änderungen vollzogen. Dazu muss die Natur der spanischen Regionen erläutert werden: Wie genau kam es zur Entstehung der Autonomen Gemeinschaften nach der langen Ära der spanischen Diktatur? Wie sind sie aufgebaut? Welche Kompetenzen haben sie inne und welche macht ihnen der Zentralstaat streitig? Bei der Erläuterung dieser Fragen soll dabei stetig auf die Unterschiede zwischen den Autonomen Gemeinschaften und den deutschen Bundesländer eingegangen werden. Der Aktualität wegen wird unter diesem Punkt auch die Osterweiterung der Europäischen Union behandelt. Schließlich hat sie für die spanischen Regionen besonders weitreichende, finanziell gesehen überwiegend negative Konsequenzen.

In einem weiteren Punkt soll anschließend der spanische Föderalismus eingehend mit dem deutschen verglichen werden. Im Zentrum dieser Untersuchung stehen unter anderem die genaue Verteilung der Staatsgewalt in beiden Systemen, die Mitwirkungsrechte der Bundesländer beziehungsweise Autonomen Gemeinschaften am bundespolitischen Geschehen und der Rechtsschutz der Glieder gegenüber dem Zentralstaat.

Um dem Thema dieses Seminars gerecht zu werden, wird abschließend, aufbauend auf den erläuterten staatsorganisatorischen Grundlangen, der Einfluss der Europäisierung auf die spanischen Regionen ausgeführt. Zwischen- und Unterebene Spaniens, also Provinzen und Kommunen, werden nur peripher behandelt, da die spanischen Regionen das "Kernstück des europäischen Einigungswerks"[1] darstellen und sich zwischen ihnen und dem Zentralstaat seit 1986 die relevanteste Entwicklung vollzogen hat.

Als Basis dieser Hausarbeit hat neben anderer Literatur in großen Teilen die spanische Verfassung (abgekürzt als CE, Constitución española), wie auch das deutsche Grundgesetz gedient. Im folgenden werden daraus eine Vielzahl von Artikeln in den Fußnoten zitiert, teilweise in abgekürzter Form.

B. Der Aufbau des spanischen Staates

Gemäß den Grundsatzartikeln 1 und 2 der Verfassung von 1978 konstituiert sich Spanien als sozialer und demokratischer Rechtsstaat in Form einer parlamentarischen Monarchie.[2] Die Verfassung gewährleistet das Recht der Nationalitäten und Regionen auf Autonomie und gegenseitige Solidarität.[3]

Das Staatsgebiet ist in Gemeinden, Provinzen, Autonome Gemeinschaften und die nordafrikanischen Exklaven Ceuta und Melilla gegliedert.

I. Die nationale Ebene: Der Zentralstaat

Der König, zurzeit Juan Carlos I., ist Staatsoberhaupt und Symbol der Einheit und Beständigkeit des spanischen Staates. Er ernennt den Ministerpräsidenten und kann diesen nach Maßgabe der Verfassung seines Amtes entheben. Des weiteren ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Ministerpräsidenten die Mitglieder der Regierung. Er übt den Oberbefehl über die Streitkräfte sowie das Begnadigungsrecht aus – hat ansonsten aber keine direkte Staatsgewalt.[4]

María José Aznar, derzeitiger Ministerpräsident Spaniens, bestimmt und leitet an der Spitze der Regierung die Innen- und Außenpolitik, die Zivil- und Militärverwaltung und die Landesverteidigung. Die Regierung ist dem Abgeordnetenhaus für ihre politische Amtsführung verantwortlich.[5]

Das spanische Parlament, bestehend aus den beiden Kammern Abgeordnetenhaus und Senat, wird auf vier Jahre gewählt, es billigt den Staatshaushalt und kontrolliert die Regierungstätigkeit. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 350 Abgeordneten, der Senat aus 259 Senatoren.

1. Der Senat

Letztere Kammer, der Senat, ist hier von besonderer Relevanz, denn die spanische Verfassung weist dem Senat eine Doppelrolle als "Kammer des Parlaments"[6] und als "Kammer der territorialen Repräsentation"[7] zu. Der letztgenannten Funktion konnte der Senat jedoch bis heute nicht gerecht werden. Dies macht schon allein seine personelle Zusammensetzung deutlich: Jede der 52 Provinzen Spaniens wählt vier Senatoren in direkter Wahl; insgesamt stellen die Provinzen also 208 der 259 Senatoren. Außerdem benennt jede der 17 Autonome Gemeinschaften einen Senatoren und schließlich kommen pro eine Millionen Einwohner aus jeder Region noch ein Senator hinzu.

Auf die Autonomen Gemeinschaften Katalonien, La Rioja und Madrid beispielsweise wirkt sich die Sitzverteilung wie folgt aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [8]

Die Repräsentation Kataloniens und Madrids im spanischen Senat weist besonders eindeutige Unterschiede auf: Beide Gemeinschaften differieren von der Bevölkerung her zwar nur um rund eine Millionen Einwohner. Aber Katalonien sendet 23 Senatoren in den Kongress, Madrid dagegen nur zehn. Von einer gerechten territorialen Repräsentation der Bevölkerung kann also nicht die Rede sein.

Die Praxis hat ferner gezeigt, dass der Senat auch als Kammer des Parlaments im Hinblick auf die Funktionen Gesetzgebung und Regierungskontrolle ein "äußerst einflussloses und dem Abgehordenteehaus völlig untergeordnetes Organ"[9] ist. Bei einfachen und Organgesetzen genießt er beispielsweise lediglich Einspruchsrecht. Vielfach wird der Senat auch bloß als "Zweitlesungskammer", "Kammer der Reflexion" oder "der Abkühlung"[10] bezeichnet.

2. "Der Schiedsrichter": Das spanische Verfassungsgericht

Ein weiteres zentralstaatliches[11] Organ, das für den Kontext dieser Arbeit Relevanz besitzt, ist das spanische Verfassungsgericht. Es hat vor allem zum Schutz der Autonomen Gemeinschaften eine besonders herausragende Stellung. Dies wird in Spanien nicht zuletzt damit erklärt, dass die Zentralgewalt dazu neigt, trotz der unterschiedlichen Autonomiestatute alle Autonomen Gemeinschaften als gleichwertig zu behandeln.[12] Dies führt zu ständigen Klagen vor dem Verfassungsgericht, weil die Autonomen Gemeinschaften, die mir größerer Kompetenzfülle ausgestattet sind, Eingriffe in ihren Zuständigkeitsbereich rügen. Überdies ist auch hier zu bedenken, dass die Schaffung Autonomer Gemeinschaften von der Verfassung nicht selbst abschließend vorgenommen, sondern nur ermöglicht wurde. Dem Verfassungsgericht kommt damit zugleich eine "die Stellung der Autonomen Gemeinschaften absichernde Aufgabe"[13] zu.

II. Die regionale Ebene: Die Autonomen Gemeinschaften

Seit 1983 gliedert sich der spanische Staat in 17 politisch autonome Regionen, die so genannten Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas).[14] In Bezug auf Fläche, Bevölkerung und Pro-Kopf-Einkommen weisen sie zwar große Unterschiede auf, aber alle verfügen über eigene Institutionen, finanzielle Ressourcen sowie legislative und administrative Kompetenzen in einem umfangreichen Katalog von Materien. Insofern besitzen sie große Ähnlichkeit mit den regionalen Einheiten in anderen föderalen beziehungsweise politisch dezentralisierten Staaten Europas "wie beispielsweise den deutschen Bundesländern"[15]. Auf sie wird unter Punkt B. der Hausarbeit noch einmal ausführlich Bezug genommen.

III. Die Zwischenebene: Die Provinzen

Mehrere Jahrhunderte lang war Spanien durch einen starken Zentralismus beherrscht. Eine Folge davon ist die Einteilung des Staatsgebietes in 52 Provinzen aus dem Jahre 1933. Gegenwärtig sind Spaniens Provinzen zum einen gemäß Art. 68 II CE[16] und Art. 69 II CE[17] als Wahlbezirke für die Kongress- und Senatswahlen von Bedeutung. Zum anderen sind sie lokale Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aus Gemeinden zusammensetzen und territoriale Untergliederungen für die Erfüllung staatlicher Aufgaben darstellen.

1. Die Provinz als Gebietskörperschaft zur Erfüllung staatlicher Aufgaben

Die spanische Zentralgewalt verfügt mit den alten 52 Provinzen über eine flächendeckende eigene Verwaltungsgliederung, die neben der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften fortbesteht.[18] Allerdings führen die Provinzen die staatlichen Gesetzte nicht selbst aus, sondern sorgen im Regelfall "bloß für eine Koordinierung der staatlichen Verwaltung mit jener der Autonomen Gemeinschaften"[19].

Zum Zweck der zentralstaatlichen Aufgabenerfüllung gem. Art. 141 I S.1 CE[20] amtiert pro Provinz ein Zivilgouverneure sowie Provinzdirektionen der Ressorts der Staatsministerien. Sie sind die ständige Vertretung der Staatsregierung in der Provinz, leiten und koordinieren die staatliche Verwaltung. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem, die Einhaltung des Verfassungsrechts zu überwachen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. In jeder Provinz befindet sich außerdem ein Vertreter der staatlichen Ministerien, der dort für das jeweilige Ressort die staatliche Politik vertritt und im jeweiligen Sachbereich die Regierungsprogramme ausführt.[21]

2. Die Provinz als Selbstverwaltungskörperschaft und Teil der Autonomen Gemeinschaften

Die Hervorhebung der Provinz in ihrer Eigenschaft als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft gem. Art. 141 I CE[22] ist neu im spanischen Verfassungssystem. Stand sie bislang als ausschließlich staatlicher Verwaltungsbezirk im Dienst zentralistischer Aufgabenerledigung, so bekommt sie nun (dank der verfassungsrechtlichen Wortwahl "Zusammenschluss von Gemeinden"[23] ) einen kommunalen Charakter zugeschrieben.

Für ihre Interessenvertretung als lokale Gebietskörperschaft ist die Provinz mit eigenen Organen ausgestattet ist. Art. 137 CE[24] gewährt ihr die "Lokalautonomie" ("autonomía local"). Diese besteht im Gegensatz zur politischen Autonomie der Autonomen Gemeinschaften allerdings nur in verwaltungsmäßiger Hinsicht. Sie umfasst unter anderem das Recht auf Selbstverwaltung und Finanzautonomie.[25]

3. Bewertung des doppelgesichtigen Charakters

Als die Provinzen 1833 eingeführt wurden, waren die Zivilgouverneure die entscheidenden staatlichen Organe in der Provinz. Mittlerweile ist aber ein Großteil ihrer Zuständigkeiten an die Autonomen Gemeinschaften übertragen worden.[26] Hinter diesem Hintergrund ist es naheliegend, diese Institution der peripheren Staatsverwaltung kritisch zu betrachten. Schließlich ist fraglich, welche Zwecke die periphere Staatsverwaltung auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaften zur heutigen Zeit wirklich verfolgt oder verfolgen muss. Beachtlich allein der Verwaltungsaufwand und der Beamtenapparat für die Koordinierung staatlicher und regionaler Regelungen. Eine Strukturreform der Peripherieverwaltung könnte hier eine hohe Kostenersparnis hervorrufen. Allerdings sieht die Verfassung hierfür ein (nur mit qualifizierter Mehrheit zustande zubringendes) staatliches Organgesetz vor[27] und "friert den aus vorkonstitutioneller Zeit übernommenen Bestand der Provinzen [somit] ein"[28].

IV. Die lokale Ebene: Die Gemeinden

Die Provinzen finden ihre Daseinsberechtigung nicht zuletzt in den sie zusammensetzenden Gemeinden. Derzeit befinden sich 8083 Gemeinden auf dem spanischen Territorium. Die Grundlage ihrer Funktionsweise bestimmt Artikel 140 CE[29]: Er enthält eine institutionelle Garantie des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und verzeichnet wesentliche Organisationsstrukturen. Die Gemeinden sind zugleich Teil des nationalen Territoriums und der Provinz, Selbstverwaltungskörperschaft und Bestandteil der Autonomen Gemeinschaften. Für sie regelt ein staatliches Gesetz, nämlich das "Ley reguladora de las Bases del Régimen Local" (LBRBL) weitreichende Grundlagen ihrer institutionellen Struktur und Aufgaben.[30]

1. Eigene Zuständigkeiten der Kommunen

In Bezug auf die "eigenen" Kompetenzen der Gemeinden, also die eigentlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten unterscheidet das Grundlagengesetz der Lokalverwaltung zwischen Handlungsmaterien, in denen die Gemeinde auf jeden Fall Zuständigkeiten ausüben muss und den im einzelnen näher bestimmten kommunalen Pflicht- oder Mindestaufgaben.[31]

Dazu gehören Handlungsbereiche, in denen das Bestehen gemeindlicher Interessen von vornherein indiziert ist, wie beispielsweise die Sicherheit an den der Öffentlichkeit zugänglichen Stätten, die städtebauliche Planung, etc.

Das Grundlagengesetz enthält sodann eine nach Einwohnermesszahlen differenzierte Auflistungen solcher Aufgaben, die die Gemeinden selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen in jedem Fall zu erledigen haben. Dazu gehören "die öffentliche Beleuchtung, Friedhöfe, das Einsammeln von Abfallen"[32], kurz: die Grundversorgung.

2. Übertragene Zuständigkeiten

Neben den eigenen Handlungszuständigkeiten einer Gemeinde treten sodann die so genannten delegierten Kompetenzen, also die Zuständigkeiten des Staates, der Autonomen Gemeinschaften oder anderer kommunaler Körperschaften. Sie können den Gemeinden übertragen werden, soweit sie die eigenen Interessen der Gemeinden berühren, dadurch die Leistungserbringung verbessert und eine umfassendere Bürgerbeteilung erreicht wird. Anders als die eigenen Gemeindeaufgaben unterliegen die delegierten Zuständigkeiten umfassenden Kontroll- und Weisungsrechten, "im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Aufgabe kann die Delegation [auch] widerrufen werden"[33].

Ganz uneingeschränkt vollzieht sich die Übertragung von Tätigkeiten allerdings nicht: Den Gemeinden sollen nur solche Aufgaben delegiert werden können, die einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweisen und nicht ausschließlich zur Interessensphäre des Staates oder der Autonomen Gemeinschaften gehören.

B. Das Verhältnis des Zentralstaates zu den Autonomen Gemeinschaften

I. Der Entstehungsprozess des spanischen Föderalismus

In der politischen Übergangszeit von 1975 bis 1978, der Epoche der "transición", war der Wunsch der spanischen Bevölkerung nach territorialer Autonomie mit dem direkten Streben nach Demokratie verbunden.[34] Die politische Dezentralisierung, die zur Gründung des so genannten Autonomiestaates ("Estado de las Autonomías") geführt hat, war also in erster Linie die Antwort auf die vor allem im Baskenland und in Katalonien immer stärker hervortretenden Regionalismen.

Mit der Bildung der Autonomen Gemeinschaften sollte der regionalen Vielfalt Spaniens politisch-institutionell Rechnung getragen werden. Die Komponenten dieser Vielfalt sind sprachlich-kulturelle, geographisch-ökonomische und politisch-historische Besonderheiten der einzelnen Regionen. Beispielsweise werden in Spanien vier offizielle Landessprachen gesprochen. Geografische und ökonomische Unterschiede zeigen sich bei der Gegenüberstellung von den Balearen und Extremadura. Die Inselregionen weisen ein hohes Pro-Kopf-Einkommen auf, Extremadura als Gebietskörperschaft auf dem Festland hingegen gehört zu den ärmsten Regionen auf der iberischen Halbinsel.[35]

In der zweiten Republik von 1931 bis 1936 hatten bereits das Baskenland, Katalonien und Galizien durch Volksentscheide Autonomiestatute erlangt. Während des Franco-Regimes hatten die drei so genannten historischen Nationalitäten dann nicht nur ihre politische Sonderstellung verloren, auch ihre sprachlich-kulturelle Identität versuchte man durch Repressionsmaßnahmen auszulöschen. So war es verständlich, dass gerade in diesen Regionen die Forderung nach Redemokratisierung mit regionalen Zielsetzungen verbunden waren.[36]

Aber auch in anderen Regionen, vor allem in Andalusien und Valencia, wurde die politische Autonomie mit verschiedenen Begründungen gefordert. Von der Entwicklung in Katalonien und dem Baskenland beeinflusst, entstand sogar in Kastilien-León, Madrid und Katalien-La Mancha (also Gebieten, die nur eine äußerst schwache Tradition des politischen Regionalismus besaßen) ein regionales Bewusstsein, das die Forderung nach regionaler Autonomie laut werden ließ.

Zwischen November 1977 und Oktober 1978 entschloss sich die Zentralregierung, in fast allen Teilen des Staatesgebietes durch Gesetzesdekrete vorläufige Autonomieregime bzw. Präautonomien einzurichten. Insgesamt wurden 13, mit rein administrativen Kompetenzen ausgestattet Präautonomien konstituiert.

II. Der Weg zum Autonomiestatut

Vergeblich wird man in der spanischen Verfassung nach einer Definition einer Staatsform suchen. Auch die Anzahl und räumliche Abgrenzung der Autonomen Gemeinschaften wurden nicht festgelegt. Vielmehr sollte die definitive territoriale Gliederung des Staates aus dem Zusammenspiel zweier Faktoren hervorgehen: Einerseits aus den (vage gehaltenen) Verfassungsnormen über Wege, Möglichkeiten und Grenzen der Dezentralisierung. Andererseits aus dem "dispositiven Prinzip"[37], das heißt der Initiative derjenigen Gebietseinheiten, die künftig ihren aktiven Willen nach Selbstregierung bekundeten.

Von zentraler Bedeutung ist die Verankerung zweier grundverschiedener Typen von Autonomen Gemeinschaften, zur deren Erreichung es vier verschiedene Wege gibt.

1. Das niedrige Kompetenzniveau

Die Konstituierung von Autonomen Gemeinschaften "zweiten Grades"[38] wurde in der Regel über den Weg des Art.143 I CE[39] beschritten. Aber auch Art. 144 CE[40] ebnete den Weg zu dem lediglich auf administrative Kompetenzen ausgelegten Statuts. Im Gegensatz zum Regelfall konnte hier der Kongress die Konstituierung einer Autonomen Gemeinschaft beschließen.

Egal auf welchem der beiden Wege sie zu ihrem Status gelangen – anschließend konnten die Autonomen Gemeinschaften in ihren Autonomiestatuten ein durch die Materienliste des Art.148 CE[41] bestimmtes, niedriges Kompetenzniveau übernehmen. In diese Kompetenzen einzugreifen, ist dem Zentralstaat grundsätzlich verwehrt (dazu ausführlicher unter Punkt IV: Prinzipien der Kompetenzausübung).

2. Der hohe Kompetenzbereich

Katalonien, das Baskenland und Galizien kamen durch den privilegierten Zugang nicht nur zu administrativer, sondern gleichzeitig zu politischer Autonomie. Wie bereits gezeigt, war der Autonomiewille dieser Regionen schon in der zweiten Republik zum Ausdruck gebracht worden.

Andalusien stieg ebenfalls gleich zu einer Autonomen Gemeinschaft ersten Grades auf, beschritt dabei aber als einzige Gemeinschaft den Sonderweg des Art. 151 CE[42], bei dem die Initiative zur Konstituierung von ¾ der Gemeinden ausgehen musste und zur Ratifizierung des Gesetzes ein Referendum geboten war.

Die Unterschiede zwischen beiden Modellen sollten aber nur vorübergehender Natur sein, denn Art.151 II CE[43] eröffnet den Autonomen Gemeinschaften des niedrigen Kompetenzniveaus fünf Jahre nach Inkrafttreten ihrer Autonomiestatute via Statutreform ebenfalls das höhere Kompetenzniveau zu übernehmen.

Inzwischen haben sich in Spanien 17 Autonome Gemeinschaften gebildet, die alle politische Entscheidungs- und Regierungsorange mit der Befugnis darstellen, die Gebietskörperschaften politisch zu führen.[44] Ihre Kompetenzen unterscheiden sich mittlerweile nur noch rein quantitativ.

III. Der Aufbau der Autonomen Gemeinschaften

Die Comunidades Autónomas haben jeweils ihre eigene Regierung, einen Präsidenten und ein Parlament. Diese Organe sind in der spanischen Verfassung aber nicht vorgeschrieben. De facto könnten die Autonomen Gemeinschaften also lediglich reine Verwaltungs-Kompetenzen innehaben, je nach den Festlegungen im jeweiligen Autonomiestatut.

Die Autonomen Gemeinschaften besitzen, wie die Bezeichnung schon sagt, Autonomie, also das Recht auf Selbstverwaltung. Im Gegensatz dazu haben die deutschen Bundesländer wesentlich mehr Eigenständigkeit: Sie sind souverän, haben eine eigene Staatlichkeit, eigene Landesverfassungen und können innerhalb ihrer Kompetenzen sogar völkerrechtliche Verträge abschließen.[45]

Ein weiterer Unterschied zwischen den Autonomen Gemeinschaften und den deutschen Bundesländern wurzelt in ihren Entstehungsprozessen: Der deutsche Föderalismus war fremdbestimmt. Das Land wurde geteilt, um einem Wiedererstarken deutscher Großmächte entgegenzuwirken. In Deutschland hat es daher "nie ernsthafte Freiheitswünsche der Länder"[46] gegeben. Das dezentralisierte Spanien hingegen geht aus alten Strukturen hervor. Mit der neuen territorialen Gliederung des Landes wollte man ein Zugeständnis an die historisch gewachsene Volksgruppen und deren Gebiete machen, schließlich wurde die Gliederung der Autonomen Gemeinschaften von ihnen selbst bestimmt. Folglich hat Spanien mit der Tendenz des Wegdriftens einzelner Regionen zu kämpfen. Vor allem die historisch gewachsenen Autonomen Gemeinschaften wie Katalonien, Galizien und das Baskenland lassen immer wieder separatistische Absichten aufkommen. Ein klassisches Beispiel: Die Forcierung des Katalanisch in Katalonien, mit ihr einhergehend die Verdrängung der spanischen Sprache.[47]

IV. Prinzipien der Kompetenzausübung

Das in der Verfassung festgelegte Kompetenzprinzip, das die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Instanzen des Zentralstaates und den Autonomen Gemeinschaften bestimmt, lässt sich aus Art. 147 II[48], 148[49] und 149 I CE[50] entnehmen.

Die Verfassungsnormen weisen dem Zentralstaat die Aufgabe zu, die Verteidigung der Gesamtinteressen zu übernehmen. Dem Zentralstaat sind damit die wesentlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf die gesetzliche Ausgestaltung, Zielsetzung und die einheitliche Behandlung und Bestimmung der grundsätzlichen Angelegenheiten überantwortet.[51]

1. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (competencia exclusliva)

Ähnlich wie in Deutschland gibt es im spanischen Staat verschiedene Kompetenzarten; eine ausschließliche Kompetenz des spanischen Staates und eine ausschließliche Kompetenz der Autonomen Gemeinschaften. Wann allerdings genau von einer ausschließlichen Kompetenz gesprochen werden kann, ist umstritten.[52]

Art. 149 I CE[53] enthält einen Materienkatalog, der ausschließlich vom Zentralstaat geregelt werden darf. Dazu gehören unter anderem die Verteidigung, die Regelungen über die Staatsangehörigkeit, die Ein- und Auswanderung, das Ausländer- und Asylrecht. Wie später noch gezeigt wird, stellt Art.149 I CE die einzig wahre ausschließliche Kompetenz in der spanischen Verfassung dar.

Auch im Hinblick auf die Autonomen Gemeinschaften wird von einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz gesprochen: Alle Kompetenzen, die in die jeweiligen Autonomiestatute aufgenommen wurden, sind grundsätzlich ausschließliche. Dazu gehören beispielsweise der Tourismus, die Sozialhilfe und der Sport.

Bei der Übernahme von Materien in den Autonomiestatut gilt das schon anskizzierte "dispositive Prinzip". Nach dem auch als "Autonomie à la carte"[54] bezeichnete Prinzip entscheiden die Autonomen Gemeinschaften selbst, welche Kompetenzen sie in ihren Statut aufnehmen wollen. Die Dezentralisierung hängt also vom aktiven Willen der Territorien ab, sich autonom zu organisieren. Wenn die Statute dann vom staatlichen Gesetzgeber erlassen sind, besitzen sie in ihrem ausgewählten Kompetenzbereich die volle Autonomie.

Art. 149 III CE[55] enthält die "doppelte Residualklausel": Kompetenzen, die nicht ausdrücklich in der Verfassung geregelt sind und nicht in den Autonomiestatut der Regionen aufgenommen sind, fallen wieder an den Staat zurück.

2. Die Rahmengesetzgebung des Staates (competencia de legislación básica)

Neben den ausschließlichen Kompetenzen gibt es gem. Art. 150 I CE[56] eine "der deutschen Rahmengesetzgebung ähnelnde"[57] Grundlagengesetzgebungskompetenz des Staates, die durch die entsprechende Kompetenz der Autonomen Gemeinschaft zur Weiterentwicklung ("competencia de desarollo legislativo") ergänzt wird.[58] Die Grundlagengesetzgebung umfasst beispielsweise den Umweltschutz, die Presse sowie Radio und Fernsehen. Als "Rahmengesetz" bezeichnet die spanische Lehre allerdings einen besonderen Gesetzestyp, mit dem der Staat nach Art 150 I CE[59] den Autonomen Gemeinschaften ohne Verfassungsänderung Teile seiner Gesetzgebungsbefugnisse überlässt.[60]

3. Die Harmonisierungskompetenz (leyes de armonisación)

Schließlich erlaubt Art 150 III CE[61] in engen Ausnahmen dem Staat so genannte "Harmonisierungsgesetze", die zum Zweck einer gewissen Einheitlichkeit im spanischen Staat Kompetenzen der Autonomen Gemeinschaften durchbrechen können.[62] Wenn auch unter erschwerten Bedingungen, kann der Staat also in die ausschließlichen Kompetenzen der Autonomen Gemeinschaften zum Wohl der Allgemeinheit eingreifen.

4. Die Konkurrierende Gesetzgebung (competencias concurrentes)

Die Frage, wann konkurrierende Kompetenzen vorliegen, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet.[63] Zum einen soll diese vorkommen, wenn zwei Kompetenzträger dieselben Staatsfunktionen auf demselben Gebiet ausüben. Klassische Beispiele hierfür waren Kultur und Kulturförderung, diese stehen den Autonomen Gemeinschaften aufgrund des Artikels 148 I Nr.17 CE[64] und dem Staat gemäß Art.149 II CE[65] zu. Ein weiterer Fall der konkurrierenden Kompetenz liegt vor, wenn sie die Kompetenzträger innerhalb derselben Staatsfunktion mit unterschiedlichen Teilaspekten eines selben Sachgebietes verfassen. Es liegt also eine Überlagerung von Befugnissen in der Praxis vor. Beispielsweise besitzt der Staat verfassungsgemäß die Zuständigkeit für "Häfen", der "Städtebau und die örtliche Planung" hingegen wird von der Regelungskompetenz der Autonomen Gemeinschaften umfasst. Hier müssen sich Zentralstaat und Gemeinschaften miteinander abstimmen oder sogar zusammenarbeiten.

V. Die Finanzierung der Autonomen Gemeinschaften

Wie in allen föderalen Systemen ist auch in Spanien die Finanzaufteilung zwischen Haupt-, Gliedstaaten und deren Untereinheiten ein zentrales Problem. Aufgrund der "wenigen und recht unbestimmten Regelungen"[66] in der spanischen Verfassung, nimmt die Finanzdebatte in Spanien extreme Ausmaße an. Im Gegensatz zum deutschen Finanzierungsmodell ist das Finanzverfassungssystem Spaniens weniger vom dem Bestreben geprägt, die Eigenständigkeit der Autonomen Gemeinschaften sicherzustellen. Das Ziel ist vielmehr, die stark unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensbedingungen in den Autonomen Gemeinschaften einander anzugleichen.[67]

Die Gesamtheit der finanziellen Mittel der Autonomen Gemeinschaften kann man in drei große Bestände unterteilen: Haupteinnahmequelle sind gem. Art. 157 I CE[68] Steuern, die ganz oder teilweise vom Staat abgetreten wurden. Ferner empfangen die Autonomen Gemeinschaften EU-Subventionen in Form von Regional-, Sozial- und Kohäsionsfonds. Und nicht zuletzt können die Autonomen Gemeinschaften selbst Steuern erheben. Allerdings existieren keine bedeutsamen besteuerbaren Bereiche, auf die die Staatshaushalte der Autonomen Gemeinschaften zurückgreifen könnten. Das staatliche Steuersystem hat bereits alle Steuerquellen erfasst. In anderen Worten: "Als Ganzes schafft die Gebietsordnung gesetzgeberische und exekutive Autonomie, aber keine finanzielle"[69].

Einen Finanzausgleich zwischen Autonomen Gemeinschaften untereinander existiert in Spanien nicht – der ausschließlich vertikale Finanzausgleich sorgt also für eine hohe finanzielle Abhängigkeit vom Staat. Der niedrige Grad an finanzieller Autonomie der spanischen Regionen hat aber auch politische Ursachen. Denn die Autonomen Gemeinschaften bevorzugen es, gegenüber dem Bürger die bequemere, im Hinblick auf die Wahlen vorteilhaftere Rolle einer geldausgebenden Verwaltung zu spielen und dem Staat "die undankbare Aufgabe der Steuererhebung zu überlassen"[70].

1990 wurde die finanzielle Absicherung der Autonomen Gemeinschaften etwas verbessert: Der Finanzausgleich wurde reformiert und nach der Wahl Aznars im Jahre 1996 wurde die Lohn- und Einkommenssteuer in eine Gemeinschaftssteuer umgewandelt, an der die Regionen mit bis zu 30 Prozent partizipieren.[71]

Was die öffentlichen Ausgaben betrifft, so zeigt sich in der Praxis des Autonomiestaates eine stetig zunehmende Dezentralisierung zugunsten der Autonomen Gemeinschaften.

Öffentliche Ausgaben der staatlichen Ebenen Spaniens von 1981 bis 1997

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [72]

Während 1981 die Autonomen Gemeinschaften erst 2,9% aller öffentlichen Aufgaben tätigten, waren es 1985 schon 14,1% und 1990 bereits 20,2%. 1997 wurde der Wert von fast 26% erreicht, also praktisch der gleiche Dezentralisierungsgrad der öffentlichen Ausgaben wie in anderen föderalen Staaten.[73] Die entsprechenden Werte für den Staat verhielten sich umgekehrt proportional: Währen der Zentralstaat 1981 noch 87,3% aller Ausgaben tätigte, waren es 1997 nur noch 61,1%. Bedeutend weniger haben die lokalen Gebietskörperschaften profitiert: 1981 lag ihr Anteil der öffentlichen Ausgaben bei knapp 10%, bis 1997 war er nur um drei Prozentpunkt auf 13% gestiegen. Von den Dezentralisierungstendenzen haben hier also mehr die Regionen als die lokalen Gebietskörperschaften profitiert. Daten wie diese lassen immer wieder den Gedanken eines "Neozentralismus der Regionen"[74] aufkommen –innerstaatlich findet also keine wahre Dezentralisierung statt. Der Zentralismus verlagert sich lediglich von Madrid auf die Ebene der Autonomen Gemeinschaften.

VI. Probleme der spanischen Regionen durch die Osterweiterung der EU

Mehr als ein Drittel des gesamten EU-Haushaltes machen Strukturmaßnahmen aus. Auch Spanien ist Empfänger von EU-Förderungsmaßnahmen wie beispielsweise dem Kohäsionsfonds.[75] Sämtliche Strukturmaßnahmen der EU sind seit 1986 auf die am wenigsten entwickelten Regionen konzentriert. Dazu gehörte auch ein Großteil der Autonomen Gemeinschaften Spaniens. Die Erweiterung der Europäischen Union um die Länder Mittel- und Osteuropas wird nun zu bedeutenden Änderungen auf der Karte der die Zielgruppe 1 ausmachenden Regionen führen, deren Einkommen weniger als 75% des Durchschnittes der Gemeinschaft beträgt und die einen Anspruch auf Strukturmaßnahmen haben. Von den neuen Beitrittsländer beziehungsweise den neuen Beitrittsregionen (50 sind es insgesamt) besitzen nur zwei ein Bundesinlandsprodukt von 75 % des EU-Durchschnitts. Das bedeutet, von den neuen EU-Ländern werden 48 Regionen in die Förderungs-Zielgruppe 1 gelangen. In Spanien werden von dann an nur noch die am wenigsten entwickelten Regionen gefördert: Andalusien, Extremadura und die Kanarischen Inseln.[76]

D. Der spanische und der deutsche Föderalismus im Vergleich

Beide Staatsgliederungen, die Deutschlands in Bund und Länder, die Spaniens in Zentralgewalt und Autonome Gemeinschaften mäßigen jeweils die Staatsmacht. In beiden Fällen ist die vertikale Gewaltenteilung in der Verfassung verankert.[77] Während Art. 79 III GG[78] die Staatsform des Bundesstaates für Deutschland unabänderlich festschreibt, fehlt in der spanischen Verfassung diesbezüglich eine verbindliche Festlegung.[79] Die Stellung der deutschen Länder gegenüber dem Bund und die der Autonomen Gemeinschaften gegenüber der spanischen Zentralgewalt kann vor allem anhand der Auswahl von fünf Merkmalen verglichen werden:

Anhand der Verteilung der Staatsgewalt, anhand der Mitwirkungsmöglichkeiten der jeweiligen Untergliederung am Staatshandeln der Zentralgewalt, anhand der Möglichkeit des Staates, im Aufsichtsweg auf das Handeln der Glieder Einfluss zu nehmen, anhand der Verteilung der Staatsfinanzen und zuletzt am Gerichtsschutz der Glieder gegenüber dem Zentralstaat.[80]

I. Gründsätze der Verteilung der Staatsgewalt in Spanien & Deutschland

Das deutsche Grundgesetzt stellt in Art.30 GG[81] eindeutig klar, dass der Bund nur dort Kompetenzen besitzt, wo die Verfassung sie ihm ausdrücklich einräumt. Für Deutschland gilt somit der Grundsatz der Länderzuständigkeit, wobei die Zuständigkeiten im Bereich der Gesetzgebung und der Verwaltung deckungsgleich sind.[82]

Für Spanien kann man gerade umgekehrt von einer Kompetenzvermutung für die spanische Zentralgewalt sprechen. Die spanische Verfassung enthält, wie oben bereits erläutert, einen Katalog von Sachgebieten, die zur ausschließlichen Zuständigkeit der Zentralgewalt zählen (Art. 149 I CE[83] ). Daneben bestimmt sie, dass die nicht ausdrücklich dem Staat zugeordneten Materien von den Autonomen Gemeinschaften übernommen werden können (Art. 149 III S. 1 CE[84] ). Diese zentralstaatsfreundliche Regelung kompliziert die Kompetenzverteilung dadurch, dass die Autonomen Gemeinschaften unterschiedliche viele und unterschiedlich weitreichende Kompetenzen übernommen haben. Darin liegt ein großer Unterschied zu den deutschen Bundesländern.

Die Kompetenzregeln der spanischen Verfassung trennen außerdem nicht in gleicher Weise wie das Grundgesetz nach Staatsfunktionen, Gesetzgebung und Verwaltung.[85]

II. Die Mitwirkungsbefugnisse der Bundesländer und der Autonomen Gemeinschaften am Handeln des Zentralstaates

In Deutschland wirken die Bundesländer in Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes durch das Bundesorgan Bundesrat mit (Art. 50 GG[86] ). Der Bundesrat, der aus Mitgliedern der Regierung der Bundesländer besteht[87], spielt eine bedeutsame Rolle, weil er Initiativrecht zur Schaffung von Bundesgesetzen besitzt[88]. Außerdem bedarf es zum Schutz der Länder bei Bundesgesetzen, welche die Länder besonders berühren können, der Zustimmung des Bundesrates. Gegen sonstige Bundesgesetze kann der Bundesrat immerhin Einspruch einlegen.[89]

Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Autonomen Gemeinschaften am Zentralstaatshandeln sind im Vergleich dazu relativ schwach: In der spanischen Verfassung ist kein Organ vorgesehen, durch das die Regionen am Handeln der Zentralregierung beteiligt sind. Ihnen steht nicht einmal das Recht der Gesetzesinitiative zu.[90] Die Parlamente der Autonomen Gemeinschaften können nur entweder die Zentralregierung um die Annahme eines Gesetzesentwurfes bitten[91] oder eine Gesetzesvorlage beim Abgeordnetenhaus einreichen. Darüber hinaus können die von den Parlamenten der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft ernannten beziehungsweise. gewählten Senatoren eine vorbereitete Gesetzesvorlage im Senat einbringen. Doch wie bereits unter Punkt B.I.1. erläutert, ist der spanische Senat keine wahre Interessensvertretung der Regionen.

Im Ergebnis stehen den starken Mitwirkungsbefugnissen der deutschen Länder am Staatshandeln des Bundes kaum Einflusskompetenzen der Autonomen Gemeinschaften gegenüber.

III. Die Staatsaufsicht über die Bundesländer bzw. die Autonomen Gemeinschaften

Das deutsche Grundgesetz sieht eine exekutive Staatsaufsicht des Bundes über die Länder vor, wenn diese Bundesgesetze ausführen.[92] Die Intensität der Aufsicht unterscheidet sich, je nachdem ob die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes ausführen. Hinsichtlich der Ausführung der Landesgesetze durch die Länder stehen dem Bund keine exekutiven Aufsichtsbefugnisse zu. Des weiteren hat aber der Bund noch die Möglichkeit, durch das Einschalten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes auf die Länder einzuwirken. Der so genannte "Bundeszwang"[93], das stärkste Aufsichtsmittel, ist noch nie zum Einsatz gekommen.

Die spanische Verfassung hat die Aufsichtsbefugnisse der Zentralregierung über die Autonomen Regionen nicht annähernd so detailliert festgelegt. Daher sind die Aufsichtsmittel der Exekutive der Staatsgewalt eher schwach[94]. Dies hat zur Folge, dass die Zentralgewalt zur Durchsetzung ihrer Rechtsauffassung gegenüber einer Autonomen Gemeinschaft darauf angewiesen ist, sie vor Gericht zu verklagen.[95] Folglich ist für die Staatsaufsicht vor allem die Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts maßgeblich geworden. Ein in Art. 155 CE[96] als äußerstes Kontrollmittel zugelassener Zwang ist ebenso theoretischer Natur, wie der deutsche Bundeszwang.

Zusammengefasst entsteht also der Eindruck, dass die zentralstaatlichen Aufsichtsbefugnisse Spaniens schwächer sind als die in Deutschland.

IV. Die Verteilung der Finanzen

Die Eigenverantwortlichkeit der Länder in der Bundesrepublik setzen auch eine ausreichende Finanzausstattung voraus. Die Länder müssen also über genügend eigenen Finanzquelle verfügen, um vom Bund unabhängig zu sein. Das Grundgesetz kombiniert hierbei ein Trenn- mit einem Verbundsystem[97]. Demnach ist zu unterscheiden zwischen Bundessteuern, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zufließt[98], den Landessteuern, deren Erlös nur den Ländern zukommt[99] und den Gemeinschaftssteuern[100]. Zu den Landessteuern gehören etwa die Kfz-Steuer und die Grunderwerbsteuer, zu den Gemeinschaftssteuern die Einkommenssteuer, die Körperschafts- und die Umsatzsteuer.

Die Finanzverteilung im spanischen Föderalismus ist bereits unter Punkt B. V. erörtert worden.

Damit ist, knapp zusammengefasst, die schwächere finanzielle Stellung der Autonomen Gemeinschaften im Vergleich zu den Bundesländern zum Ausdruck gebracht – allerdings mit der spanischen Tendenz zu mehr finanzieller Eigenständigkeit der Regionen.

V. Der Rechtsschutz der Untereinheiten

Zur Sicherung ihrer Eigenständigkeit können die deutschen Länder gegenüber dem Bund vor dem Bundesverwaltungsgericht wie Bundesverfassungsgericht Gerichtsschutz erhalten. Der Schutz der Länder durch das Bundesverfassungsgericht erscheint so gleichzeitig als Kehrseite der Aufsichtsbefugnisse des Bundes. "Die daraus erkennbare Waffengleichheit von Bund und Ländern rundet die starke Stellung der Länder im deutschen Bundesstaat ab"[101].

Wie bereits unter Punkt B. I. 2. angedeutet, besitzt das Verfassungsgericht in Spanien zum Schutze der Autonomen Gemeinschaften eine besonders herausragende Rolle. Denn der Zentralstaat neigt dazu, alle Autonomen Gemeinschaften als gleichwertig anzusehen – um sich dem zu erwehren haben die spanischen Regionen keine andere Wahl, als vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Allein zwischen 1981 und 1993 entschied das Gericht in rund 380 Fällen über Streitigkeiten zwischen den Autonomen Gemeinschaften und dem Staat (siehe Tabelle). Das Verfassungsgericht sichert also die Stellung der Autonomen Gemeinschaften im spanischen Föderalismus ab.

Autonome Gemeinschaften versus Zentralstaat Staat 1981-1993

Autonome Gemeinschaft

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [102]

VI. Zwischenfazit

Dieser kurze Überblick hat gezeigt, dass die Kompetenzen, Mitwirkungsbefugnisse, Aufsichts-, Finanzierungs- und Rechtschutzmöglichkeiten der deutschen Bundesländer und der spanischen Autonomen Gemeinschaften teils ähnlich sind, teils aber auch große Unterschiede aufzeigen. Generell scheinen sich die konstruktiven Unterschiede gelegentlich auszugleichen. So beispielsweise, wenn man einerseits an das Weniger an Justizkomponenten der Autonomen Gemeinschaften und andererseits an die stärkere Position der Autonomen Gemeinschaften gegenüber dem aufsichtsführenden Staat denkt. Blickt man jedoch auf die Befugnisse, sich selbst eine Verfassung zu geben, die Gerichtsbarkeit zu organisieren und auf die Gesetzgebung des Gesamtstaates Einfluss zu nehmen und auf die Sicherung der finanziellen Eigenständigkeit, so haben die deutschen Bundesländer insgesamt die stärkere Stellung.

E. Einflüsse der Europäisierung auf den spanischen Föderalismus

Wie in Deutschland hat auch in Spanien die Europäisierung zu einer "Machtverschiebung zwischen Zentralstaat und Regionen geführt"[103]. Im Gegensatz zu Deutschland verfügen die Autonomen Gemeinschaften aber nicht über Mitentscheidungsrechte in der nationalstaatlichen Gesetzgebung und haben im Bereich ihrer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen stärkere Machtverluste durch die Europäisierung hinnehmen müssen. Denn die Europäisierung erlaubt dem Zentralstaat auf ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen der Autonomen Gemeinschaften zugreifen – dies ist ihm innenpolitisch grundsätzlich verwehrt (die Ausnahme liegt in der Harmonisierungskompetenz des Zentralstaates, bereits unter Punkt B. IV. 3. erläutert). Darüber hinaus ist es dem Zentralstaat gelungen, regionale Vollzugskompetenzen an sich zu ziehen, in dem er die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht unter seine ausschließliche Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten subsumierte.[104]

Obwohl die spanische Regierung den Regionen noch vor dem EU-Beitritt 1986 eine Kooperation anbot, vor allem um die Umsetzung des "acquis communautaire" zu erleichtern, gingen die Autonomen Gemeinschaften auf Konfrontationskurs zu Madrid.

I. Die Position der Regionen zwischen 1985 und 1987

Von 1985 bis 1987 unterbreitete die spanische Regierung den Autonomen Gemeinschaften drei verschiedene Vorschläge für ein Kooperationsabkommen in europäischen Angelegenheiten. Alle drei Vorlagen sahen eine funktionale Arbeitsteilung zwischen Zentralstaat und Regionen vor. Im Hinblick auf die europäischen Entscheidungsprozesse würde die Zentralregierung die Autonomen Gemeinschaften über Vorlagen von regionalem Belang informieren. Außerdem sollten regionale Anliegen in der Formulierung der spanischen Verhandlungsposition berücksichtigt werden. Eine direkte Beteiligung der Regionen an den europäischen Verhandlungsprozessen blieb jedoch ausgeschlossen.

Die Autonomen Gemeinschaften wiesen alle drei Vorschläge der spanischen Regierung zurück. Ihrer Meinung nach war die vorgesehene Arbeitsteilung schlicht "ein Versuch des Zentralstaates, die rechtliche Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zu zentralisieren"[105]. Schließlich waren sich die Autonomen Gemeinschaften keinesfalls einig über die Gewichtung ihrer Interessen untereinander: Die Autonomen Gemeinschaften mit historischem Status forderten Sonderrechte, die ihnen die restlichen Regionen in Abrede stellten beziehungsweise von einigen anderen ebenfalls beansprucht wurden. Die Rivalitäten zwischen den Autonomen Gemeinschaften verhinderte eine wirksame Koordination ihrer Interessen gegenüber dem Zentralstaat. Die wiederum wäre eine wesentliche Voraussetzung für ihre innerstaatliche Mitwirkung an europäischen Angelegenheiten gewesen.[106]

II. Die Regionen auf Konfrontationskurs

Die Autonomen Gemeinschaften versuchten vornehmlich, durch das spanische Verfassungsgericht ihre Kompetenzen vor Eingriffen des Zentralstaates zu schützen. Um ihre Interessen in den europäischen Entscheidungsprozess einzubringen, setzten die Autonomen Gemeinschaften auf Direktkontakte mit europäischen Entscheidungsträgern. Um auf der europäischen Ebene ständig vertreten zu sein, haben 14 der 17 Autonomen Gemeinschaften Informationsbüros in Brüssel eröffnet.[107]

Ferner waren und sind die Autonomen Gemeinschaften in den verschiedenen Vertretungsorganen regionaler Interessen auf europäischer Ebene vertreten. So haben sie sich, zusammen mit den deutschen Ländern und den belgischen Regionen, wesentlich für die Schaffung des "Ausschusses der Regionen" eingesetzt.[108]

III. Der Ausschuss der Regionen

Mit der Schaffung des beratenden Organs "Ausschuss der Regionen" im Jahre 1996 erhielten die spanischen Regionen schließlich ein formales und institutionell abgesichertes Mitspracherecht auf europäischer Ebene.

Die spanische Delegation besteht aus 21 ordentlichen Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern. In der derzeitigen Sitzverteilung nehmen die Autonomen Gemeinschaften 17, die spanischen Gemeinden vier Sitze ein. Alle ordentlichen Mitglieder und Stellvertreter werden von der jeweiligen Region vorgeschlagen, die vier Vertreter der kommunalen Körperschaften von dem spanischen Zusammenschluss der Provinzen und Kommunen. Die nationale Regierung trifft dann auf Grundlage der ihr vorgeschlagenen Mitgliederliste eine Entscheidung und übermittelt diese dem Ministerrat, der die Mitglieder des Ausschusses ernennt.

Bei allen spanischen Mitgliedern im Ausschuss der Regionen handelt es sich um direkt gewählte Vertreter. Die spanischen Stellvertreter sind als politische Mandatsträger einer direkt gewählten Versammlung politisch rechenschaftspflichtig.[109]

IV. Der Nutzen außerstaatlicher Aktivitäten

Der Nutzen außerstaatliche Mitwirkungsmöglichkeiten im europäischen Politikprozess Ende der 80er Jahre erwies sich auf Dauer als sehr begrenzt. Den kleineren Autonomen Gemeinschaften fehlten oft die Ressourcen, um Direktkontakte mit europäischen Entscheidungsträgern aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Aber auch die ressourcenstärkeren Regionen mussten die Erfahrung machen, dass außerstaatliche Aktivitäten, die sich im wesentlichen auf informelle Lobbyaktivitäten stützen, kein Ausgleich für den Verlust formaler Entscheidungsrechte sind.[110]

Der Versuch, durch die Europäisierung gerechtfertigte Eingriffe des Zentralstaates in ihren Kompetenzbereich durch Verfassungskonflikte entgegenzutreten, erwies sich ebenfalls als wenig geeignet. Ein Urteil des Verfassungsgerichts nimmt mehrere Jahre in Anspruch und fordert erhebliche Verwaltungskapazitäten. Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht in der Mehrzahl der Fälle zugunsten des Zentralstaates entschieden und damit die Zentralisierung regionaler Kompetenzen eher gefördert als verhindert.[111]
Die Weigerung, mit dem Zentralstaat in der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht zusammenzuarbeiten, verhinderte schließlich, dass die Autonomen Gemeinschaften europäische Fördermittel nutzen konnten, um wenigstens einen Teil ihrer Implementationskosten zu decken. Angesichts der wachsenden Kosten der Europäisierung begannen die Autonomen Gemeinschaften Ende der Achtziger Jahre, ihre ursprüngliche Konfrontationsstrategie zu überdenken.[112]

V. Der Beginn einer Kooperation

Um den Zustand der Stagnation zu überwinden, in dem sich die Verhandlungen mit den Autonomen Gemeinschaften befanden, schlug die spanische Regierung Ende 1988 einen 'institutionalisierten Dialog' vor. Darin konnten Staat und Regionen spezifische Probleme in der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bearbeiten und die Mitwirkung der Regionen am europäischen Politikprozess diskutieren. Es wurde eine Ministerkonferenz für europäische Angelegenheiten geschaffen, die einmal pro Jahr auf strikt informeller Ebene zusammenkam und dem Informations- und Meinungsaustausch diente. 1992 schlug die spanische Regierung vor, die Ministerkonferenz für europäische Angelegenheiten zu institutionalisieren. Die Autonomen Gemeinschaften akzeptierten.[113]

VI. Die Institutionalisierung des Kooperationsprozesses

Nach ihrer Institutionalisierung im Oktober 1992 konzentrierte sich die Konferenz für europäische Angelegenheiten auf die Ausarbeitung eines institutionellen Rahmens für die Mitwirkung der Autonomen Gemeinschaften am europäischen Politikprozess. Zwei Jahre später, im November 1994, einigten sich die spanische Regierung und die Autonomen Gemeinschaften in der Konferenz auf ein allgemeines Abkommen: Das Verfahren von 1994 lehnt sich stark an das deutsche Beteiligungsverfahren des Artikel 23 GG[114] an und beinhaltet folgende Punkte:

- Die spanische Regierung unterrichtet die Autonomen Gemeinschaften regelmäßig und umfassend über alle europäischen Angelegenheiten, die regionale Kompetenzen und Interessen berühren.
- Die Autonomen Gemeinschaften haben das Recht, gemeinsame Stellungnahmen zu formulieren. Die Verbindlichkeit dieser Stellungnahmen hängt von dem Betroffenheitsgrad regionaler Kompetenzen ab. Sind ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen der Autonomen Gemeinschaften betroffen, ist ihre Stellungnahme für die spanische Verhandlungsposition ausschlaggebend.
- Die Zentralregierung konsultiert die Regionen auch bei der rechtlichen Umsetzung von Gemeinschaftspolitiken.
- Die Regionen wiederum unterrichten die Zentralverwaltung über die rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die sie in der Umsetzung ergriffen haben. Zentralstaat und Regionen können auch gemeinsame Programme zur Umsetzung von bestimmten Gemeinschaftspolitiken beschließen.[115]

Anders als in Deutschland erfolgt die innerstaatliche Mitwirkung der spanischen Regionen am europäischen Politikprozess nicht über die zweite Kammer des nationalen Parlaments. Wie bereits unter Punkt A. I 1. erörtert, ist der spanische Senat kein echtes Vertretungsorgan regionaler Interessen. Die Interessenkoordination zwischen Regionen und Zentralstaat in europäischen Angelegenheiten findet deshalb in den mehr als 20 Ministerkonferenzen statt, die in den verschiedenen Politikbereichen existieren.[116]

1997 beschloss die Ministerkonferenz für europäische Angelegenheiten, einen Beobachter der Autonomen Gemeinschaften zu schaffen, der an die ständige Vertretung angegliedert ist und dem in Aussicht gestellt wurde, an den Entscheidungsgremien der EU teilzunehmen. Im selben Jahr einigte sich die Konferenz auch auf ein informelles Abkommen, das die Teilnahme regionaler Vertreter in 55 Ausschüssen der Europäischen Kommission ermöglicht. 1998 schließlich verabschiedete die Konferenz eine Resolution, die die Autonomen Gemeinschaften berechtigt, die Zentralregierung aufzufordern, zu ihren Gunsten vor dem Europäischen Gerichtshof zu intervenieren, wenn europäische Institutionen ihre Kompetenzen verletzen.[117]

Alles in allem haben sich der Zentralstaat und die Autonomen Gemeinschaften auf ein umfassendes Kooperationsverfahren geeinigt, das eine innerstaatliche Mitwirkung der Regionen am gesamten europäischen Politikprozess (von der Politikformulierung bis zur Umsetzung) erlaubt. Dieses formale Verfahren räumt den Autonomen Gemeinschaften nicht die gleichen Mitwirkungsrechte ein wie den deutschen Ländern. Aber zum aller ersten Mal haben die spanischen Regionen überhaupt das Recht, an Entscheidungen des Zentralstaates formal mitzuwirken. Auch erhalten die Autonomen Gemeinschaften Zugriff sowohl auf EU als auch auf nationale Fördermittel, um einen erheblichen Teil (bis zu 70%) ihrer Implementationskosten zu finanzieren.[118]

G. Literaturangaben

- Berndecker, Walther L. und Dirscherl, Klaus (Hrsg): Spanien heute. Politik, Wirtschaft, Kultur. Frankfurt am Main, 1998
- Blanke, Hermann-Josef: Föderalismus und Integrationsgewalt. Die Bundesrepublik Deutschland, Spanien, Italien und Belgien als dezentralisierte Staaten in der EG. Berlin, 1991
- Börzel, Tanja: Europäisierung und innerstaatlicher Wandel. Institutionelle Anpassungsprozesse untersucht am Beispiel Deutschlands und Spaniens, Bonn 1999
- Borgmann, Matthias: Das dezentrale Spanien in der EG. Unter besonderer Berücksichtigung der Comunidades Autónomas des Baskenlandes, Kataloniens, Galiciens, Asturiens und Aragóns. Berlin, 1991
- Glagow, Rainer (Hrsg): Spanien und Europa. München, 2001
- Kramer, Jutta (Hrsg): Die Entwicklung des Staates der Autonomien in Spanien und der bundesdeutschen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein spanisch-deutsches Verfassungskolloquium, Baden-Baden 1996
- Lange, Niels: Zwischen Regionalismus und europäischer Integration. Wirtschaftsinteressen in regionalistischen Konflikten, Baden-Baden 1998
- Nagel, Klaus-Jürgen: Perspektiven föderaler Ordnungsmodelle in Europa: Der Fall Spanien, in: Margedant, Udo (Hrsg): Föderalismus in Europa. Sankt Augustin, 2002
- Neunreither, Esther Bettina: Die Interessenvertretung der Regionen bei der Europäischen Union. Deutsche Länder, spanische Autonome Gemeinschaften und französische Regionen. Frankfurt am Main, 2001
- Nohlen, Dieter und Gonzáles Encinar, José Juan (Hrsg): Der Staat der Autonomen Gemeinschaften in Spanien, Opladen 1992
- Pielow, Dr. Johann-Christian: Autonomía local in Spanien und kommunale Selbstverwaltung in Deutschland, Bochum 1993
- Walcha, Dr. Henning: Diskurs Europa, Kommunaler Wettbewerb im vereinten Europa, aus der kommunalpolitischen Zukunftswerkstatt der Konrad-Adenauer-Stifung, Cadenabbia/Comer See, August 2000
- Wendland, Kirsten: Spanien auf dem Weg zum Bundestag? Entstehung und Entwicklung der Autonomen Gemeinschaften, Baden-Baden 1998
- Homepage des Ausschusses der Regionen http://www.cor.eu.int/de/pres/pdf/f_cdr2540-2001_d_de.pdf
- Homepage des Auswärtigen Amtes http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender
- Homepage der spanischen Verfassung http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/span78.htm
- Homepage der "Regionalpolitik – Inforegio"

[...]


[1] Friedrich, Ingo: Europa der Regionen – auch im 21. Jahrhundert? in: Glagow, Rainer: Spanien heute, München 2001, S.17 (künftig zitiert: Friedrich, Ingo, Seitenzahl)

[2] Art. 1 I CE Spanien konstituiert sich als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als den obersten Werten seiner Rechtsordnung. II Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität. III Die politische Form des spanischen Staats ist die parlamentarische Monarchie.

[3] Art. 2 CE Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier; sie anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt, und auf die Solidarität zwischen ihnen.

[4] Spanien auf einen Blick, Homepage des Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Stand am 23.8.03, 17:35 Uhr

[5] Spanien auf einen Blick, Homepage des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand am 23.8.03, 18:05 Uhr

[6] Art. 66 I CE Die Cortes Generales vertreten das spanische Volk. Sie bestehen aus dem Kongress der Abgeordneten und dem Senat.

[7] Art. 69 I CE Der Senat ist die Kammer der territorialen Repräsentation.

[8] Spanien auf einen Blick, www.auswaertiges-amt.de, Stand am 5.8.03, 17:30 Uhr

[9] Hildenbrandt, Andreas: Regionalismus und Autonomiestaat, in: Spanien heute, Frankfurt am Main, 1998, S.128 (künftig zitiert: Hildenbrandt, Andreas, Seitenzahl)

[10] Kramer, Jutta (Hrsg): Die Entwicklung des Staates der Autonomien in Spanien und der bundesdeutschen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein spanisch-deutsches Verfassungskolloquium, Baden-Baden 1996, S.135 (künftig zitiert: Kramer, Jutta, Seitenzahl)

[11] Hildenbrandt, Andreas, S.118

[12] Blanke, Hermann-Josef: Föderalismus und Integrationsgewalt. Die Bundesrepublik Deutschland, Spanien, Italien und Belgien als dezentralisierte Staaten in der EG. Berlin, 1991, S.75 (künftig zitiert: Blanke, Hermann-Josef, Seitenzahl)

[13] Ibler, Martin: Regionen Autónomas und deutscher Föderalismus – Gemeinsamkeiten und Unterschiede, in: Glagow, Rainer: Spanien und Europa, München 2001, S.41 (künftig zitiert: Ibler, Martin, Seitenzahl)

[14] Genauer ist der spanische Staat in 16 Autonome Gemeinschaften, die zwei autonome Städte Ceuta und Melilla und die forale Gemeinschaft Navarra unterteilt. Die politischen und rechtlichen Gewohnheitsrechte bzw. die autonome historische Ordnung von Navarra wurde aber im Rahmen der so genannten "Verbesserung der Gewohnheitsrechte" aktualisiert – so dass man heute der Einfachheit halber von 17 Autonomen Gemeinschaften spricht.

[15] Hildenbrandt, Andreas, S.101

[16] Art. 68 II CE Wahlkreis ist die Provinz. Ceuta und Melilla werden durch je einen Abgeordneten vertreten. Die Verteilung der Gesamtzahl der Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise erfolgt durch das Gesetz; jedem Wahlkreis stehen mindestens 2 Mandate zu; die Aufteilung der übrigen Mandate erfolgt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl.

[17] Art. 69 II CE In jeder Provinz wählen die Wahlberechtigten gemäß einem Organgesetz je vier Senatoren in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl.

[18] Ibler, Martin, S. 37.

[19] Blanke, Hermann-Josef, S. 100 f.

[20] Art. 141 I S.1 CE Die Provinz ist eine lokale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erfüllung der Staatsgeschäfte.

[21] Wendland, Kirsten: Spanien auf dem Weg zum Bundestag? Entstehung und Entwicklung der Autonomen Gemeinschaften, Baden-Baden 1998, S. 166 (künftig zitiert: Wendland, Kirsten, Seitenzahl)

[22] Art. 141 I CE Die Provinz ist eine lokale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erfüllung der Staatsgeschäfte; sie ist gekennzeichnet durch den Zusammenschluss von Gemeinden und die territoriale Gliederung. Jede Veränderung der Provinzgrenzen muss von den Cortes Generales durch ein Organgesetz gebilligt werden.

[23] siehe Art. 141 I S. 2 CE Sie ist gekennzeichnet durch den Zusammenschluss von Gemeinden und die territoriale Gliederung.

[24] Art. 137 CE Das Staatsgebiet ist in Gemeinden, Provinzen und die sich konstituierenden Autonomen Gemeinschaften gegliedert. Sie alle genießen Autonomie bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Interessen.

[25] Art. 142 CE Die lokalen Haushalte müssen über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Funktionen, die das Gesetz den jeweiligen Körperschaften zuschreibt, verfügen. Diese Mittel stammen im wesentlichen aus den eigenen Steuereinnahmen sowie aus Anteilen an Steuern des Staates und der Autonomen Gemeinschaften.

[26] Wendland, Kirsten, S. 167

[27] siehe Art. 141 I S.2 CE Jede Veränderung der Provinzgrenzen muss von den Cortes Generales durch ein Organgesetz gebilligt werden.

[28] Pielow, Dr. Johann-Christian: Autonomía local in Spanien und kommunale Selbstverwaltung in Deutschland, Bochum 1993, S. 144 (künftig zitiert: Pielow, Dr. Johann-Christian, Seitenzahl)

[29] Art. 140 CE Die Verfassung gewährleistet die Autonomie der Gemeinden. Diese besitzen die volle Rechtspersönlichkeit. Ihre Regierung und Verwaltung obliegt den jeweiligen Gemeindevertretungen, die sich aus den Bürgermeistern und den Gemeinderäten zusammensetzen. Die Gemeinderäte werden von den Bürgern ihrer Gemeinde in allgemeines, gleicher, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl in der vom Gesetz vorgesehenen Form gewählt. Die Bürgermeister werden von den Gemeinderäten oder von den Bürgern gewählt. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einrichtung von Bürgerversammlungen möglich ist.

[30] Wendland, Kirsten, S.168

[31] Pielow, Dr. Johann-Christian, S. 170 f.

[32] Pielow, Dr. Johann-Christian, S.170 f.

[33] Pielow, Dr. Johann-Christian, S. 174

[34] Blanco, Antonio Jiménez: Zur Situation der autonomen Gemeinschaften in Spanien in: Glagow, Rainer: Spanien und Europa, München 2001, S.13 (künftig zitiert: Blanco, Antonio Jiménez, Seitenzahl)

[35] Nohlen, Dieter und Hildenbrand, Andreas: Spanien. Wirtschaft, Gesellschaft, Politik., Opladen 1992, S.294-306 (künftig zitiert: Nohlen, Dieter, Seitenzahl)

[36] Blanco, Antonio Jiménez, S.13

[37] Nagel, Klaus-Jürgen: Perspektiven föderaler Ordnungsmodelle in Europa: Der Fall Spanien, in: Margedant, Udo (Hrsg): Föderalismus in Europa. Sankt Augustin, 2002, S. 33 (künftig zitiert: Nagel, Klaus-Jürgen, Seitenzahl)

[38] Blanke, Hermann-Josef, S.65

[39] Art. 143 I CE In Ausübung des in Artikel 2 der Verfassung anerkannten Rechts auf Autonomie können aneinandergrenzende Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Eigenschaften, die Inselgebiete und die Provinzen, die historisch eine Regionaleinheit bilden, die Selbstregierung erlangen und sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels sowie den entsprechenden Statuten als Autonome Gemeinschaften konstituieren.

[40] Art. 144 CE Die Cortes Generales können aus Gründen des nationalen Interesses durch ein Organgesetz: a) die Konstituierung einer Autonomen Gemeinschaft autorisieren, wenn deren Gebiet das einer Provinz nicht überschreitet und die Voraussetzungen von Artikel 143 Absatz 1 nicht erfüllt sind; b) gegebenenfalls ein Autonomiestatut für Territorien, die nicht Teil einer Provinzorganisation sind, autorisieren oder beschließen; c) die Initiative der Gebietskörperschaften, auf die sich Artikel 143 Absatz 2 bezieht, übernehmen.

[41] Art. 148 I CE Die Autonomen Gemeinschaften können auf folgenden Gebieten Zuständigkeiten übernehmen: 1. Organisation der Institutionen ihrer Selbstverwaltung; 2. Veränderungen der Gemeindegrenzen in ihrem Gebiet und allgemein die Funktionen, die der Staatsverwaltung bezüglich der lokalen Körperschaften obliegen und deren Übertragung die Gesetzgebung über die Kommunalverwaltung zulässt; 3. Raumordnung, Städte- und Wohnungsbau; 4. öffentliche Bauten, deren Errichtung in ihrem Gebiet von Interesse für die Autonome Gemeinschaft ist; 5. Eisenbahnen und Hauptstraßen, deren Verlauf sich völlig auf das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft beschränkt sowie der darauf oder per Kabelverkehr durchgeführte Transport; 6. Not- und Sporthäfen, Sportflugplätze und generell solche Häfen und Flugplätze, über die keine kommerziellen Aktivitäten abgewickelt werden,

[42] Art. 151 I CE Der Zeitraum von fünf Jahren, den Artikel 148 Absatz 2 vorsieht, muss nicht eingehalten werden, wenn die Initiative für den Autonomieprozess von drei Vierteln der Gemeinden der betroffenen Provinzen beschlossen wird, die mindestens die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder einzelnen Provinz umfassen und wenn diese Initiative gemäß einem Organgesetz durch ein Referendum von der absoluten Mehrheit der Wähler in jeder Provinz ratifiziert wird.

[43] Art. 151 II CE Nach Ablauf von fünf Jahren und durch eine Reform ihrer Statute können die Autonomen Gemeinschaften ihre Zuständigkeiten [innerhalb des im Artikel 149 vorgesehenen Rahmens] allmählich erweitern.

[44] Blanke, Hermann-Josef, S. 65

[45] Hildenbrandt, Andreas, S.45 f.

[46] Maurer, Hartmut: Staatsrecht, 1999, § 3, Rdnr.23

[47] Blanke, Hermann-Josef, S.44 f.

[48] Art. 147 II CE Die Autonomiestatute müssen enthalten: a) den Namen der Gemeinschaft, der ihrer historischen Identität am besten entspricht; b) die Abgrenzung ihres Gebietes; c) die Benennung, die Organisation und den Sitz der eigenen autonomen Institutionen; d) die im Rahmen der Verfassung übernommenen Zuständigkeiten und die Grundlagen für die Übernahme der ihnen entsprechenden Dienstleistungen.

[49] siehe Fußnote Nr. 40

[50] Art. 149 I CE Der Staat besitzt die ausschließliche Zuständigkeit in den folgenden Bereichen: 1. Regelung der Grundbedingungen, die die Gleichheit aller Spanier bei der Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte und Erfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten gewährleisten; 2. Staatsangehörigkeit, Ein- und Auswanderung, Ausländer- und Asylrecht; 3. internationale Beziehungen; 4. Verteidigung und Streitkräfte; 5. Justizverwaltung; 6. Handelsrecht, Strafrecht und Strafvollzug; Prozeßrecht, unbeschadet der notwendigen Sonderregelungen, die sich in dieser Hinsicht aus den Besonderheiten des materiellen Rechts der Autonomen Gemeinschaften ergeben; 7. Arbeitsgesetzgebung, unbeschadet ihrer Ausführung durch die Organe der Autonomen Gemeinschaften,...

[51] Blanke, Hermann-Josef, S.67

[52] Wendland, Kirsten, S.118

[53] siehe Fußnote Nr.49

[54] Nagel, Klaus-Jürgen, S.35

[55] Art. 149 III CE Die dem Staat von dieser Verfassung nicht ausdrücklich übertragenen Aufgabenbereiche können auf Grund der entsprechenden Statute von den Autonomen Gemeinschaften übernommen werden. Die Zuständigkeit in Bereichen, die von den Autonomiestatuten nicht übernommen werden, liegt beim Staat, dessen Normen im Konfliktfall in allen Materien, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz der Autonomen Gemeinschaften gehören, den Vorrang haben. Das staatliche Recht ergänzt in jedem Fall das Recht der Autonomen Gemeinschaften.

[56] Art. 150 I CE Die Cortes Generales können in Angelegenheiten gesamtstaatlicher Kompetenz allen oder einer der Autonomen Gemeinschaften die Befugnis übertragen, sich selbst im Rahmen der Prinzipien, Grundlagen und Leitlinien eines Organgesetzes Rechtsnormen zu geben. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte wird in jedem Rahmengesetz die Modalität der parlamentarischen Kontrolle über diese Rechtsnormen der Autonomen Gemeinschaften festgelegt.

[57] Blanke, Hermann-Josef, S.92

[58] Wendland, Kirsten, S.109

[59] Art. 150 I CE Die Cortes Generales können in Angelegenheiten gesamtstaatlicher Kompetenz allen oder einer der Autonomen Gemeinschaften die Befugnis übertragen, sich selbst im Rahmen der Prinzipien, Grundlagen und Leitlinien eines Organgesetzes Rechtsnormen zu geben.

[60] Ibler, Martin, S.35

[61] Art. 150 III CE Der Staat kann Gesetze erlassen, die die notwendigen Grundsätze für eine Angleichung der normativen Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaften enthalten. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsbereiche der Autonomen Gemeinschaften, wenn es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Es obliegt den Cortes Generales, mit absoluter Mehrheit jeder der Kammern diese Notwendigkeit festzustellen.

[62] Wendland, Kirsten, S.124

[63] Wendland, Kirsten, S.119 f.

[64] Art. 148 I CE Die Autonomen Gemeinschaften können auf folgenden Gebieten Zuständigkeiten übernehmen: 17. Förderung der Kultur, der Forschung und gegebenenfalls des Unterrichts der Sprache der Autonomen Gemeinschaft.

[65] Art. 149 II CE Unbeschadet der Zuständigkeiten, die die Autonomen Gemeinschaften übernehmen können, betrachtet der Staat den Dienst an der Kultur als eine Pflicht und wesentliche Aufgabe und erleichtert in Abstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften den kulturellen Austausch zwischen ihnen.

[66] Hildenbrandt, Andreas, S. 127

[67] Ibler, Martin, S.40

[68] Art. 157 I CE Die Finanzmittel der Autonomen Gemeinschaften Setzen sieh zusammen aus: a) ganz oder teilweise vom Staat überlassenen Steuern; Zuschläge auf staatliche Steuern und anderen Anteilen an den Einnahmen des Staates; b) eigenen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben; c) Überweisungen aus einem interterritorialen Ausgleichsfonds und anderen Zuweisungen zu Lasten des Staatshaushalts; d) Erträgen aus ihrem Vermögen und privatrechtlichen Einnahmen; e) Einkünften aus Kreditgeschäften.

[69] Ibler, Martin, S.40

[70] Hildenbrandt, Andreas, S. 123 f.

[71] Nagel, Klaus-Jürgen, S.37

[72] Neunreither, Esther Bettina: Die Interessenvertretung der Regionen in der Europäischen Union. Deutsche Länder, spanische Autonome Gemeinschaften und französische Regionen, Frankfurt am Main, 2001, S.72

[73] Hildenbrandt, Andreas, S.124

[74] Walcha, Dr. Henning: Diskurs Europa, Kommunaler Wettbewerb im vereinten Europa, aus der kommunalpolitischen Zukunftswerkstatt der Konrad-Adenauer-Stiftung, Cadenabbia/Comer See, August 2000, S.3

[75] Neyra-Sanchez, José Ignacio Salafanca in: Glagow, Rainer (Hrsg.): Spanien heute, München 2001, S.52 (künftig zitiert: Neyra-Sanchez, José Ignacio Salafranca, Seitenzahl)

[76] Neyra-Sanchez, José Ignacio Salafranca, S.53

[77] In Deutschland z.B. in Art. 20, 28, 30, 70ff GG, in Spanien z.B. in Art. 2 CE

[78] Art. 79 III GG Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

[79] Ibler, Martin, S. 30

[80] Wendland, Kirsten, S.138 f.

[81] Art. 30 GG Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

[82] Ibler, Martin, S.34

[83] Art. 149 I CE siehe Fußnote Nr. 49

[84] Art. 149 III CE siehe Fußnote Nr. 54

[85] Ibler, Martin. S.34

[86] Art. 50 GG 50 Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

[87] Siehe Art. 51 I S. 1 GG Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.

[88] Siehe Art. 76 I GG Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

[89] Siehe Art. 77 III GG Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates nicht erfoderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absazt II beeindigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.

[90] siehe Art. 87 I CE Die Getzesinitiative steht... der Regierung, dem Kongress und dem Senat zu.

[91] siehe Art. 87 II CE Die Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften können die Regierung um die Annahme eines Gesetzesentwurfes ersuchen oder beim Präsidium des Kongresses einen Gesetzesvorschlag einbringen, wobei sie höchstens 3 Mitglieder der Versammlung mit dessen Verteidigung vor dieser Kammer beauftragen dürfen.

[92] siehe Art. 84 GG I Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. II Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
III Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
IV Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

und siehe Art. 85 GG I Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. II Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen

[93] Art. 37 GG Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

[94] Wendland, Kirsten, S. 172

[95] Ibler, Martin, S.39

[96] Art. 155 CE Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, dass ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen. II Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen.

[97] Ibler, Martin, S.40

[98] Art. 106 I GG Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

[99] Art. 106 II GGDas Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:...

[100] Art. 106 III GG Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt...

Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

[101] Ibler, Martin, S. 41

[102] Kramer, Jutta, S.145

[103] Börzel, Tanja: Europäisierung und innerstaatlicher Wandel. Institutionelle Anpassungsprozesse untersucht am Beispiel Deutschlands und Spaniens, Bonn 1999, S. 4 (künftig zitiert: Börzel, Tanja, Seitenzahl)

[104] Börzel, Tanja, S. 5

[105] Borgmann, Matthias: Das dezentrale Spanien in der EG. Unter besonderer Berücksichtigung der Comunidades Autónomas des Baskenlandes, Kataloniens, Galiciens, Asturiens und Aragóns. Berlin, 1991, S.55 (künftig zitiert: Borgmann, Matthias, Seitenzahl)

[106] Börzel, Tanja, S.5

[107] Börzel, Tanja, S.6

[108] Borgmann, Matthias, S.65

[109] Die Auswahl der AdR-Mitglieder – Verfahren in den Mitgliedsstaaten: http://www.cor.eu.int/de/pres/pdf/f_cdr2540-2001_d_de.pdf

[110] Börzel, Tanja, S. 7

[111] Lange, Niels: Zwischen Regionalismus und europäischer Integration. Wirtschaftsinteressen in regionalistischen Konflikten, Baden-Baden 1998, S.88 ff.(künftig zitiert: Lange, Niels, Seitenzahl)

[112] Lange, Niels, S.94

[113] Börzel, Tanja, S.8

[114] Art.23 GG I Zur Verwirklichung eines Vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. II In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. III...

[115] Börzel, Tanja, S.9

[116] Borgmann, Matthias, S.113 f.

[117] Börzel, Tanja S.8

[118] Börzel, Tanja, S.9

Excerpt out of 32 pages

Details

Title
Europäisierung: Motor der Transformation des kompetitiven Regionalismus in Spanien?
College
University of Münster
Course
Hauptseminar: Vision: Europa der vier Ebenen - Stellung der Kommunen und Regionen in der sich erweiterenden Europäischen Union
Grade
1
Author
Year
2003
Pages
32
Catalog Number
V110050
ISBN (eBook)
9783640082278
File size
817 KB
Language
German
Keywords
Europäisierung, Motor, Transformation, Regionalismus, Spanien, Hauptseminar, Vision, Europa, Ebenen, Stellung, Kommunen, Regionen, Europäischen, Union
Quote paper
Julia Tzschätzsch (Author), 2003, Europäisierung: Motor der Transformation des kompetitiven Regionalismus in Spanien?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110050

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