Soziale Mindeststandards für Europa?


Seminar Paper, 2000

19 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Die Sozialpolitik des maastrichter und amsterdamer Vertrages: Eine Einführung für den sozialen Mindeststandard in europäische Länder
1. Die wichtigsten Aspekte der Sozialpolitik vom maastrichter und amsterdamer Vertrag
2. Die Bedeutung der Sozialpolitik für einen sozialen Mindeststandard in der EG

II. Soziale Mindeststandards in Europa: Eine Herausforderung für die EU
1. Perspektiven eines sozialen Mindeststandards
a) Die Koordinierung der Mindestnormen der Mitgliedstaaten
b) Die Koordinierung auf dem Wege nach Harmonisierung
2. Die Bedeutung einer sozialen Integration Europas im Hinblick auf ihre soziale Dimension

III. Die soziale Verschiedenheit in Europa und das System der sozialen Sicherheit im Vergleich
1. Die sozialen Verschiedenheit der Mitgliedstaaten
2. Deutschland und andere europäische Länder: Zum Beispiel Spanien und Portugal und ihre Systeme der sozialen Sicherheit
3. Europa und Südamerika: Die brasilianische soziale Sicherheit als Beispiel in Südamerika

IV. Schlußbetrachtungen: Der soziale Mindeststandard als ein Modell für die

sozialpolitische Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft?

Literaturverzeichnis

Einleitung

Die vorliegende Arbeit beinhaltet eine Untersuchung über den sozialen Mindeststandard für Europa. Das Thema behandelt einen Teil des Seminars „Europäisches Sozial- und Gesundheitsrecht“ bei Uni.- Prof. Dr. Rainer Pitschas an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. In diesem Seminar soll die Grundlagen des europäischen Sozial- und Gesundheitsrechts eingeführt und die soziale Dimension der EU als Ausgangspunkt angesetzt werden. Absicht dieser Arbeit ist es, die Frage nach „Soziale Mindeststandards für Europa?“ darzustellen und einige Überlegungen der Bedeutung eines sozialen Mindeststandards für Europa in bezug auf die soziale Dimension der EU zu berücksichtigen.

Die unterschiedlichen Aspekte des Problemfeldes führten zu einer Dreiteilung der Gliederung dieser Arbeit:

Im ersten Abschnitt gehe ich auf die wichtigsten Aspekte der Sozialpolitik von maastrichter und amsterdamer Vertrag als eine Einführung für den sozialen Mindeststandard in europäischen Länder ein. Es wird in diesem Abschnitt der Bedeutung der Sozialpolitik für den sozialen Mindeststandard in die Europäische Gemeinschaft vorgestellt.

Der zweite Abschnitt behandelt den sozialen Mindeststandard und das System der sozialen Sicherheit in Europa. Hierbei wird die Frage nach einem sozialen Mindeststandard in Europa als eine Herausforderung für die europäische Union vorgesehen. In diesem Abschnitt wird auch die Auseinandersetzung über die Harmonisierung bzw. Koordinierung der Mindestnormen in den Mitgliedstaaten der EG analysiert und die soziale Sicherheit bzw. soziale Dimension Europas als Herausforderung für die soziale Integration der EU dargestellt.

Der dritte Abschnitt enthält eine Darstellung der sozialen Sicherheit im Vergleich in Europa. Es wird zuerst die soziale Verschiedenheit in Europa als Problem der EG verdeutlicht und im Rahmen dieser Skizze werden anschließend die Systeme der sozialen Sicherheit in Spanien und Portugal im Vergleich zu Deutschland beschrieben. Danach wird gefragt, ob es in Südamerika überhaupt eine solche soziale Sicherung oder ein sogenanntes soziales Sicherheitssystem wie in Europa gibt. Eine kurze Darstellung der brasilianischen sozialen Sicherheit wird als Beispiel für Südamerika gesehen. Im vierten Abschnitt sind die Schlußbetrachtungen enthalten und wird die Frage dargestellt, ob der soziale Mindeststandard als ein Modell für die sozialpolitische Entwicklung der EG betrachtet werden kann.

I. Die Sozialpolitik des maastricher und amsterdamer Vertrages: Eine Einführung für den sozialen Mindeststandard in europäische Länder

Die Bedeutung der Sozialpolitik in der Europäischen Gemeinschaft kann zuerst in Verbindung mit der Geschichte der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV) vom 18.04.1951, der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV) vom 25.03.1957 und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) auch vom 25.03.1957 betrachtet werden. Das bedeutet, daß eine Sozialpolitik, die in den obengenannten Verträgen angestrebt wurde, als Instrument für die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Bürger Europas gleichermaßen hervorgehoben wurde.

Die „Hebung der Lebenshaltung“ war das Ziel der Verträge EGKS und EAG. Die beiden Verträge zielen auf die Verbesserung der Sozialstrukturen etwa durch Sicherung der Mobilität der Arbeitnehmer und die Arbeitsschutzvorschriften. Im EWGV wird im Artikel 2 die „beschleunigte Hebung der Lebenshaltung“ und auf Titel III „Die Sozialpolitik“ mit den Kapiteln „Sozialvorschriften“ und „Der Europäische Sozialfonds“ (Art. 117-128 EWGV) der Fortschritt der Sozialpolitik in Europa fortgeführt.

Im Jahr 1974 hat die Gemeinschaft ein sozialpolitisches Aktionsprogramm über die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die verstärkte Beteiligung der Sozialpartner vorgestellt. Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 war das Ergebnis der wichtigsten Änderung der Gründungsverträge. Die EEA hat die Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsumwelt in Artikel 118a gebracht und die sozialpolitischen Fragen werden als ein sozialer Dialog vorgesehen, um die sozialen Problemstellungen gemeinschaftlich zu lösen.1

Man kann feststellen, daß die sozialpolitischen Vorschläge die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikel 118 EWGV in Angriff genommen hat. So nennt Narjes: „Dazu zählen im wesentlichen die Beschäftigung, das Arbeitsrecht und die Arbeitsbedingungen, die berufliche Bildung, die soziale Sicherheit, Unfall- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie das Verhältnis zwischen den Sozialpartnern.“ (Narjes, 1988, S. 379).

Die Einführung für den sozialen Mindeststandard in europäische Länder kann man mit dem Unionsvertrag von Maastricht (1992) und dem amsterdamer Vertrag (1997) durch die konkrete Maßnahmen betrachten. Die Mitgliedstaaten wurden zur Errichtung eines Binnenmarkts verpflichtet und die europäische Integration wurde durch den Binnenmarkt beschleunigt. Darauf läßt es sich feststellen, daß eine Einführung für den sozialen Mindeststandard im europäischen Raum schon seit den römischen Verträge in Diskussion gewesen ist und als Strategie der europäischen Sozialpolitik in bezug auf die soziale Integration Europas ein ganz aktuelles Thema ist.

1. Die wichtigsten Aspekte der Sozialpolitik vom maastrichter und amsterdamer Vertrag

Es wurde damals durch der Vertrag von Maastricht (EGV) Art. 100a II EGV den Art. 100a I EGV „als Rechtsgrundlage für Regelungen über die Rechte und Interesse der Arbeitnehmer“ ausgedrückt. Mit anderen Worte, so Waltermann: „Der Gipfel von Maastricht hatte auch für die Sozialpolitik große Bedeutung.“ Und „es soll der Gemeinschaft nicht mehr nur um die Wirtschaft gehen. Das hat auch für das Sozialrecht Bedeutung. Die Bestimmungen zur Wirtschafts- und Währungsunion ... werden ergänzt auch durch Abmachungen über die Sozialpolitik.“ (Waltermann, 1997, S. 8)

Mit dem Vertrag von Maastricht wurden Vorschriften zur Europäischen Sozialpolitik geschaffen. Zum Beispiel der Art.119 EGV verpflichtet die Mitgliedstaaten den Grundsatz „gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit“ zu realisieren. Es wurden auch Vereinbarungen über die Sozialpolitik abgeschlossen und mit dem Abkommen über die Sozialpolitik wurde das Ziel von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten in der Sozialpolitik formuliert (vgl. Watermann, 1997, S. 8-9).

Die Ziele der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind nach Art.1 des Abkommens bzw. Sozialabkommens „die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, eine angemessenen sozialen Schutz, den soziale Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen“ (Steinmeyer, 1996, S. 59).

Die wichtigste Bestimmung des Abkommens waren die Mindestrichtlinien für die Sozialpolitik der Gemeinschaft. Im Arbeits– und Sozialrechtsbereich sollten die Mitgliedstaaten strengere Schutzmaßnahmen treffen. Für den Arbeitsrechtsbereich wird die ‚Verbesserung der Arbeitsumwelt‘ (Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer), die ‚Arbeitsbedingungen‘, die ‚Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer‘, die ‚Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz‘, die ‚berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen‘ vorgesehen. Damit wird auch in einem Abkommen eine Angleichung der Systeme der sozialen Sicherheit durch das Einstimmigkeitsprinzip für die Mindestrichtlinien versucht.

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde im Hinblick auf die Sozialpolitik die Kompetenzvorschriften des Abkommens (ASP) vom EG-Vertrag eingegliedert. Der amsterdamer Vertrag berichtet zunächst im sozialrechtlichen und –politischen Bereich über die Beschäftigungspolitik. Die Gleichbehandlung der Geschlechter (Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen) und auch die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind an den amsterdamer Vertrag beigefügt worden. Die wichtigsten Aspekten des Abkommens über Sozialpolitik (ASP) in den EGV-AV wurden von der Europäischen Sozialcharta (1961) und die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (1989) aufgenommen und als Leitlinie der Sozialpolitik bezeichnet.2

2. Die Bedeutung der Sozialpolitik für einen sozialen Mindeststandard in der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft verfolgt das Ziel im Rahmen der Sozialpolitik einen sozialen Mindeststandard für die Mitgliedstaaten zu erreichen. Die europäische Sozialpolitik spielt eine bedeutsame Rolle vor allem in bezug auf den sozialen Fortschritt in der Gemeinschaft. In der Anfangszeit ging es darum, die „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ in der Gemeinschaft zu gewährleisten (Art.48ff. EWGV) und „das Verbot der rechtlichen Ungleichbehandlung der Bürger anderer Mitgliedstaaten“ durchzusetzen (Maschmann, 1995, S. 585). Es wurde daran gedacht, die Möglichkeit der Sozialsysteme aller Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und ein supranationales System europäischer Normen zu schaffen, „um die soziale Sicherheit von aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren Angehörigen zu gewährleisten.“3

Im Rahmen der Sozialpolitik sind die Mitgliedstaaten zuständig und der EuGH nimmt auf die sozialpolitischen Ziele der Mitgliedstaaten demnach Rücksicht.

Für einen möglichen zukünftigen sozialen Mindeststandard in Europa können drei wichtige sozialpolitische Tätigkeiten der EG von Bedeutung sein, um „die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Sozialpolitik zu nennen, die den Aufbau von Netzwerken und Partnerschaften, von Informations- und Erfahrungsaustausch, sowie die Förderung von Inovationen, bewährten Praktiken und Politiken umfaßt.“

Die finanzielle Unterstützung ist als eine andere Tätigkeit zu nennen, „die die EG mit Hilfe gemeinschaftlicher Förderkonzepte und Mitteln aus dem europäischen Sozialfond insbesondere für Maßnahmen in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Beschäftigung sowie Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung leistet.“

Als eine dritte Tätigkeit kann man „die rechtliche Rahmengebung der Gemeinschaft“ im bezug auf die Bereiche zur Bestimmung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer nennen (vgl. Bergmann, 1998, S. 456ff.).

Die gemeinschaftliche Sozialpolitik wurde vor allem mit der Erweiterung der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Union entwickelt. Eine nachhaltige Sozialpolitik mit dem Ziel eines sozialen Mindeststandards für Europa zeigt zwei Wege: ein Weg der Harmonisierung der Sozialsysteme aller Mitgliedstaaten durch ein einheitliches System in Europa der sozialen Sicherheit mit eigenen Sozialleistungsträgern oder ein anderer Weg der Koordinierung der bestehenden Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten. Der Weg der Harmonisierung zeigte sich aufgrund der historisch gewachsenen, sehr unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedstaaten als nicht möglich.

Im bezug auf Koordinierung kann man behaupten, daß die europäische Sozialpolitik und das Sozialrecht durch den Koordinierungsprozeß ausgeprägt ist, das bedeutet, eine gegenseitige Abstimmung wird zwischen den nationalen sozialen Systemen und der Gemeinschaft entschieden.

II. Soziale Mindeststandards in Europa: Eine Herausforderung für die EU

In diesem Abschnitt wird der soziale Mindeststandard in Europa in Frage gestellt. Es wird das Thema des sozialen Mindeststandards in Europa als eine Herausforderung für die EU behandelt. Diese Diskussion stellt die soziale Dimension der Mitgliedstaaten als Mittelpunkt der sozialen Integration Europas fest. Das bedeutet, daß der soziale Mindeststandard für Europa bzw. für die Mitgliedstaaten der EG eine Frage von Harmonisierung oder Koordinierung der Mindestnormen ist. Damit ist auch die politische Integration Europas als ein wichtiger Aspekt der Sicherung der Mitgliedstaaten vorgesehen.

In der europäischen Sozialpolitik ist die Diskussion um die „soziale Dimension“ vor allem ein herausforderndes Thema für die EU geworden. Die Frage über die „soziale Dimension“ wurde damals in den Gründungsverträgen der EG mit einer geringen Wichtigkeit dargestellt.

Das sozialpolitische Aktionsprogramm (1974) enthält im sozialpolitischen Bereich die gleiche Bedeutung wie die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion.4 Die Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte öffnet ein neues Kapitel in den Kerngebieten der Gemeinschaft bei der Herstellung freier Märkte für Güter und Dienstleistungen, aber im Hinblick auf direkte sozialpolitische Fragen wurde nichts geändert.5 Seit Ende der 80er Jahre wird die „soziale Dimension des Binnenmarkts“ ein Thema des Politikbereichs mit einem deutlichen Interesse. Däubler erläutert: „Es ging und geht nicht mehr primär darum, den sozialen Fortschritt auszubauen sondern Einschnitte in das soziale Netz, Rückschritt und soziales Dumping zu vermeiden“ (Däubler, 1991, S. 51).

Heutzutage ist die Herausforderung der EU in bezug auf den sozialen Fortschritt der Mitgliedstaaten noch eine Frage des nationalen Politikbereichs in Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen. Damit kann man deutlicher ausdrücken, daß die nachhaltige Entwicklung der Sozialpolitik in Richtung einer sozialen Einheitsgemeinschaft bzw. einer sozialen Integration eine große Bedeutung hat, um die zukünftige soziale Ausgleichung in Europa auszubauen.

1. Perspektiven eines sozialen Mindeststandards

Mit der Bestimmung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) in dem Vertrag zur Gründung der EG wurde der Europäische Binnenmarkt als ein „Raum ohne Binnengrenzen“ erklärt. Die sozialen Konsequenzen wurden in Frage nach einer möglichen sozialen Harmonisierung als Diskussionen einer künftigen europäischen Sozialpolitik gebracht.

Die Perspektiven eines sozialen Mindeststandards in der Europäischen Gemeinschaft hängen vom Harmonisierungsprozeß der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten ab, d.h., die „Koordinierung der Sozialrechtsgestaltung durch die Mitgliedstaaten“ auf dem Wege nach Harmonisierung der Mindestnormen für eine Integration Europas werden nur schwer erreicht. In diesem Sinn stellt sich die Frage, nach welchen Wegen die europäische Gemeinschaft zusammen mit Mitgliedstaaten zu einer sozialen Union bzw. einem integrierten Europa ohne markante Unterschiede der sozialen Sicherungssysteme kommen wollen, dar.

a). Die Koordinierung der Mindestnormen der Mitgliedstaaten

Die Frage nach Koordinierung der Mindestnormen bezieht sich hauptsächlich auf die sozialen Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten der EG. Vor allem ein Koordinierungsinstrument garantiert die Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Im Rahmen der sozialen Sicherheit wurden die Verordnungen für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer als notwendige Maßnahmen festgestellt. Das Prinzip des Leistungsexports wird als eine Beispiel dafür gezeigt, daß man bei Wohnsitzverlegung innerhalb der Gemeinschaft keinen Verlust von Ansprüchen erhalten wird.

Tatsächlich kann festgestellt werden, daß der Artikel 51 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Koordinierung die verschiedenen sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten der EG fordert und nicht eine Angleichung oder eine Harmonisierung der Mitgliedstaaten (vgl. Polster, 1994, S. 50-51).6

Damit kann gesagt werden, daß der Versuch der Kommission der EG über den Koordinierungsauftrag des EWG-Vertrages das hohe Ziel der Harmonisierung angestrebt hat. Das bedeutet, daß die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Anpassung und die Vereinheitlichung zusammenwachsen könnten. Das Ziel wurde nicht erreicht, weil sich alle Mitgliedstaaten dagegen ausgesprochen haben. Dafür wurde das Argument beigebracht, daß sich „die sozialen Sicherheitssysteme aufgrund unterschiedlicher Zielvorstellungen, Traditionen und Erwartungen unter verschiedenen ökonomischen Rahmenbedingungen entwickelt haben“ (Polster, 1994, S. 51).7

Es wurde festgestellt, daß mit der Verordnung (EWG) Nr.574/72 einige Bestimmungen in bezug auf die Koordinierung der nationalen sozialen Sicherungssystem vor allem im administrativen und organisatorischen Bereich geregelt wurden. In diesem Sinn kann man behaupten, daß die Koordinierung der Mindestnormen der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen der Verordnungen der EG und auch durch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes fortgesetzt werden kann. Dadurch wird alle Eigenständigkeit und Individualität der nationalen Systeme der Mitgliedstaaten toleriert.

Aber die Verschiedenheit der nationalen sozialen Sicherungssysteme ist immer noch eine zweifelhafte Frage, d.h., entweder die EG mit dieser Verschiedenheit unterstützt sie weiter oder eine Annäherung der Systeme der Mitgliedstaaten ist erforderlich oder wenigstens wünschenswert. Solch eine Diskussion ist auf jeden Fall eines der Themen, die im Zusammenhang mit der „sozialen Dimension“ der Europäischen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten diskutiert werden muß.

b). Die Koordinierung auf dem Wege nach Harmonisierung

Die unterschiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten sollen unberührt bleiben. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat durch Konvergenz-Strategie eine freiwillige Annäherung der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten angestrebt, d.h. eine mögliche Entwicklung der Sozialrechtsordnungen der Mitgliedstaaten kann zusammenwachsen. Es handelt sich um einen Versuch der Harmonisierung auf andere Weise. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hat bisher nur festgestellt, daß die Verordnungen des Artikels 51 EGV die Unterschiede zwischen den Systemen der soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten koordinieren. Damit könnte man vermuten, daß diese Verordnungen eine Harmonisierungseffekte wirken lassen, ohne jedoch die Mitgliedstaaten in bezug auf ihr nationales Sozialrecht zu harmonisieren zwingen. Nach Polster müssen Koordinierung und Harmonisierung „als funktional verschränkt und aufeinander bezogen gedacht werden“ (Polster, 1994, S. 52).

Als eine der ersten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft wurden über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer geschafft. Diese Verordnungen wurden als ein Koordinierungsinstrument entwickelt und bewährt. Aber die sozialrechtliche Koordinierung wird als mangelhaft beschrieben. Sie wird in bezug auf das geltende Europäische Sozialrecht begrenzt, so daß vor allem eine Beschränkung auf Leistungen der sozialen Sicherheit bemerkbar ist. Mit anderen Worten heißt dies, daß die Verordnung auf die materiellrechtliche Koordinierung des Rechts der EG-Mitgliedstaaten im Hinblick auf der sozialen Sicherheit Bereich geregelt wird. Das Gleichbehandlungsgebot und in der Aufhebung der Wohnortklausel werden als die wichtigsten Grundsätze der Koordinierung dargestellt. Durch die Verordnungen werden auch die Berücksichtigung von Versicherungs- und Wohnzeiten in den EG-Mitgliedstaaten koordiniert.

Die Leistungen der sozialen Sicherheit wurde durch den Europäischen Gerichtshof zugeordnet und dadurch ein Existenzminimum gewährleistet. Die Verordnung (EWG) Nr.1247/92 wird als eine Mischform sozialer Leistungen in das Koordinierungsinstrument der VO eingeschlossen, aber die Mitgliedstaaten der EG können die Möglichkeit ihre einzelnen Leistungen alleine bestimmen.

Im Bereich der Renten wird das Koordinierungssystem der VO auch als ein Beispiel auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit beim grenzüberschreitenden Personenverkehr auftreten und im Bereich der Feststellung und Berechnung von Leistung und der Anwendung sogenannter Antkumulierungsvorschriften vorgesehen. Die Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit wird als Ziel der EG verfolgt, aber nicht ihre Harmonisierung. „Ein Staat, der die internationale Wirksamkeit seines Sozialrechts zu sichern bezweckt, vermag dies zumeist nur im Zusammenwirken mit anderen Staaten zu gewährleisten Diese zwischenstaatliche Koordinierung von Sozialrechtsverhältnissen sichert dem Berechtigten dessen wohlerworbene Rechte und vermeidet so, daß internationale Mobilität mit Rechtsverlusten in der sozialen Sicherheit einhergeht“ (Eischenhofer, 1996, S. 199). Dafür wird die internationale Kooperation der Sozialverwaltungen als Voraussetzung gegeben.

Die Harmonisierung bzw. soziale Harmonisierung ist auf verschiedene Gründe beschränkt. Aus ökonomischer Sicht ist eine soziale Harmonisierung eine Frage der Lohnkosten, die eine sehr große Disparität zwischen den hochindustrialisierten Ländern des Nordens und der südlichen Ländern darstellen. Aus sozialpolitischer Sicht werden die sozialen Schutzstandards in der Gemeinschaft als sehr stark divergent betrachtet. „Dies widerspricht der angestrebten Einheitlichkeit des Lebensverhältnisse in der gesamten Gemeinschaft und auch der Idee einer gemeinschaftlichen sozialen Gerechtigkeit“ (Schulte, 1990, S. 283).

2. Die Bedeutung einer sozialen Integration Europas im Hinblick auf ihre soziale Dimension

Die wirtschaftliche Integration der EG hat keinen automatisch sozialen Fortschritt für die Mitgliedstaaten garantiert. Das hat die europäische Gemeinschaft durch die Verabschiedung einer Gemeinschaftscharta sozialer Grundrechte versucht, um der europäischen Integration damit eine stärkere soziale Dimension zu geben. Die europäische Integration wird quasi durch ihre soziale Dimension definiert, d.h., eine stabile soziale Dimension Europas ist eine politische Herausforderung für die EG. Die Notwendigkeit der Errichtung einer gemeinsamen sozialen Struktur der Staaten Europas wird als „sozialer Sockel“ bezeichnet (vgl. Pitschas, 1992, S. 277).

Die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten folgt der Fortsetzung der europäischen Integration. Das bedeutet, daß die gemeinsamen Interessen der Mitgliedstaaten bzw. die generelle Interessen der Gesellschaft und der Politiker zusammenwachsen sollen. Deshalb wird die europäische Sozialpolitik als eine Art „Gemeinschaftsaufgabe“ bezeichnet und die EG-Institutionen besonders der EuGH wird als „Motor“ sozialer Harmonisierung genannt.

Die soziale Dimension Europas zeigt einen großen Unterschied „zwischen ökonomischer und sozialer Integrationsentwicklung“ auf. Es ist schon zu betrachten, daß es in der EG eine hohe Armutsziffer und hohe Arbeitslosigkeit gibt. Das wird als wirtschaftliche und soziale Probleme Europas dargestellt, darum muß die Gemeinschaft kämpfen.

Die soziale Dimension Europas bzw. die sozialpolitische Problemlagen stellen in bezug auf eine soziale Integration eine Reihe von Problemen für die europäische Gemeinschaft dar. Die Wege zu einer Lösung oder mindestens ein Versuch der sozialen Integration besser einzurichten, ist nach Pitschas durch Leistungs- bzw. Aktionsprogramme risiko- und zielgruppenspezifische Sozialleistungen zu erbringen; „Beschäftigungs- und Armutsbekämpfungsprogramme haben hieran bislang und zukünftig einen erheblichen Anteil. Dementsprechend kommt der aus der Gemeinschaftscharta der soziale Rechte herleitbaren Forderung nach einen ‚Recht auf ein Mindesteinkommen‘ in der EG richtungsweisende Bedeutung zu“ (Pitschas, 1992. S. 280).

Die unterschiedlichen sozialen Systeme der Mitgliedstaaten stellen eine große Disparität im Sozialschutz dar, weshalb ein Harmonisierungssystem im Bereich der „sozialen Schutzsystemen bzw. der Sozialrechtsordnungen der Gemeinschaftsstaaten“ nicht in Frage kommt. Diese Unterschiede verhindern eine „reine“ soziale Integration Europas zu realisieren.

III. Die soziale Verschiedenheit in Europa und das System der sozialen Sicherheit im Vergleich

In diesem Abschnitt wird die soziale Verschiedenheit in Europa bzw. EG dargestellt und das System der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten im Vergleich betrachtet. Im Vordergrund steht die Frage nach Mindestsicherungssyteme der südlichen Länder Europas, ein kurzer Vergleichung zwischen Deutschland und Spanien oder Portugal zeigt die verschiedenen Wohlfahrtsstaatlichsysteme geprägt in Europa und die Distanz eines sozialen Mindeststandards für Europa. Noch schwer ist der Weg zu einem globalen sozialen Sicherheitssystem. Die Überlegung wäre an der Zeit über Globalisierung nachzudenken. Das bedeutet, daß eine kontinentale Harmonisierung der Mindestnormen eine große Herausforderung für die ganze Welt sein könnte. Ein Beispiel für die extreme Differenz sind die südamerikanischen Länder im Vergleich zu EG-Ländern. Anschließend wird ein Blick über die brasilianische soziale Sicherheit als Beispiel in Südamerika geworfen.

1. Die soziale Verschiedenheit der Mitgliedstaaten

Die soziale Verschiedenheit der Mitgliedstaaten der EG kann in bezug auf die wohlfahrtsstaatliche Sozialleistungssysteme typologisch dargestellt werden. Damit kann man die europäische Wohlfahrtsstaatssysteme zwischen liberale, korporatistische und sozialdemokratische unterscheiden lassen.8

Die Wohlfahrtsstaatssysteme der Mitgliedstaaten Europas unterscheiden sich nicht nur von den eingerichteten Verwaltungsformen, sondern vielmehr durch die Leistung, welche jede sozialen Sicherheitssysteme anbieten können. In den Mitgliedstaaten der EU sind die Unterschiede bzw. die soziale Verschiedenheit insbesondere in den allgemeinen Systemen der sozialen Sicherung und der Arbeitsbedingungen anzutreffen. Die unterschiedlichen Gesetzgebungen und Verwaltungspraxen zeigen eine Abweichung in den Mitgliedstaaten, sowie in den allgemeinen rechtlichen Regelungen und institutionellen Organisationen der sozialen Sicherheit in den einzelnen Ländern.

Im Rahmen der Finanzierung der Sozialleistungen sind die Unterschiede relativ groß, beispielsweise der Staatsanteil in Dänemark ist mit einem Satz von über 75% vertreten. Die meisten Länder in der EU rechnen mit einem Viertel bis zu einem Drittel für ihre soziale Sicherung durch staatliche Finanzierung. In bezug auf die Arbeitgeberanteile und die Arbeitnehmeranteile gibt es auch große Abweichungen. In Spanien z.B. sind es mehr als 50% der Gesamtfinanzierung von Arbeitgeberbeiträgen und in Dänemark ein geringer Anteil von etwa 9%. In Dänemark ist auch der Arbeitnehmeranteil für die Sozialleistungen relativ gering. Man kann feststellen, daß die Finanzierung der Sozialleistungen in Hinblick auf die Arbeitnehmerbeiträge in den meisten Ländern ca. ein Viertel erreicht.

Die Arbeitsbedingungen in der EU werden von Unterschiedlichkeit der rechtlichen und faktischen Regelungen geprägt, d.h. die Mitgliedstaaten haben auf diesem Bereich unterschiedlich gewachsene Rechtssysteme eingeführt. Beispielsweise haben die Gewerkschafts- und Arbeitgeberverbände recht unterschiedlichen Anteil an der Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Die gesamte Sozialleistungsstruktur in den EU zeigt die Ausgaben für Alter und Hinterbliebene in den meisten Ländern keine großen Unterschiede, aber in bezug auf die Ausgaben für Krankheit, Invalidität und Arbeitsunfälle kann man eine deutliche Differenz bemerken. Ebenso für die „Familie und Mutterschaft“ und „Arbeitslosigkeit und Arbeitsmarkt“ Bereiche sind in den einzelnen Ländern starke Unterschiede auszuweisen. Eine andere interessante Bemerkung sind die unterschiedlichen Sozialleistungsquoten des Bruttoinlandprodukts in der EU.

Die Gesundheit und Vorsorge besteht in allen EU-Ländern als Teil des System der sozialen Sicherung in verschiedener Weise von Organisation und Leistung. „Die Finanzierung des staatlichen Gesundheitsdienstes erfolgt (fast) ausschließlich aus öffentlichen Mitteln. ... Dagegen werden die gesetzlichen Krankenversicherungen überwiegend durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert“ (BMA, 1997, S. 34). Die gesetzlichen Krankenversicherungssysteme stellen zwei unterschiedliche Verfahren dar, das Sachleistungsprinzip (in Deutschland, Österreich und den Niederlanden), wo die Leistungen kostenlos sind und das Kostenerstattungsprinzip wie in Belgien, Frankreich und Luxemburg.

In allen anderen Bereichen der sozialen Sicherheitssysteme der EU-Länder bestehen verschiedene Niveaus von Unterschieden, d.h., es gibt in fast allen Systemen große und geringe Differenzen der Organisation und Praxen der Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Armutsbekämpfung haben fast alle Länder gesetzliche Regelungen geschaffen. „In Italien und Spanien werden regional unterschiedliche Hilfen gegeben. Nur in Griechenland und Portugal existiert keine soziale Mindestsicherung“ (BMA, 1997, S. 133).

2. Deutschland und andere europäische Ländern: Zum Beispiel Spanien und Portugal und ihre Systeme der sozialen Sicherheit

Die Systeme der sozialen Sicherheit der EU-Länder sind ganz unterschiedlich eingerichtet. In der vorliegenden Arbeit wird schwerpunktmäßig das allgemeine System behandelt. Die deutsche soziale Sicherheit besteht im Rahmen der Sozialversicherungsträger aus Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und Kindergeld. Die Krankenversicherung in Deutschland stellt folgende Leistungen dar: „Krankenbehandlung, Arzneimittel und Untersuchungen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten; Krankengeld und Leistungen bei Mutterschaft“ und Sterbegeld, die auch in der Krankenversicherung vorgesehen ist.

Die Pflegebedürftigkeit ist ein neues Gesetz im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland. Seit 01.01.1995 ist es in Kraft getreten. Es „wird in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen.“ Die Unfallversicherung schützt bei Schadensfällen mit folgenden Leistungen: „Erste Hilfe und Heilbehandlung, Verletztengeld, berufsfördernde Leistungen zur Wiedereingliederung, Verletztenrenten und Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld im Falle des Todes“ (EK, 1997, S. 63-64).

Die deutsche Rentenversicherung versichert aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Auch für den Fall des Alters und des Todes versichert die Rentenversicherung. In Deutschland wird die Arbeitslosenversicherung von der Bundesanstalt für Arbeit verwaltet, „die Arbeitsplätze vermittelt und berufsfördernde Rehabilitationsleistungen erbringt. Sie gewährt auch Geldleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit. Hierzu zählen vor allem Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe“ (EK, 1997, S. 67).

Im Rahmen der Familienleistungen haben alle, die in Deutschland wohnen Anspruch auf Kindergeld und Erziehungsgeld für ihre Kinder. Der dargestellte kurzer Überblick über das System der sozialen Sicherheit in Deutschland ist nicht mit den südländischen Systemen zu vergleichen, sondern nur mit den gesamten europäischen unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen der EU-Länder. Damit werden hier die Unterschiede der Systeme der sozialen Sicherheit von anderen Mitgliedstaaten zum Beispiel in Spanien und Portugal dargestellt.

Die soziale Sicherheit in Spanien (Seguridad Social) ist in zwei Formen zu unterscheiden, nämlich im beitragsbezogenen und nicht beitragsbezogenen System. Die beitragsbezogenen Systeme können von sechs Hauptsystemen unterschieden werden; ein generelles System für Arbeitnehmer, die nicht in ein Sondersystem eingegliedert sind, sowie auch einige Gruppen von Beamten. Das Sondersystem umfaßt die Landwirtschaft, die Selbständigen, die Hausangestellten, die Bergleute und die Seeleute.

Die beitragsfreien Systeme versichern Personen, die in sicherungsbedürftigen Verhältnissen und nicht genügenden finanziellen Mitteln zum Leben betroffen sind. Die Leistungen der beitragsfreien Systeme sind „Gesundheitsfürsorge, Alters- und Invaliditätsrenten, Arbeitslosenhilfe (Subsidio por desempleo) und Kindergeld“ (vgl. EK, 1997, S. 81). In Spanien sind diese obengenannten Unterstützungsleistungen hauptsächlich für ältere und behinderte Menschen bereit zu stellen.

In Spanien gibt es eine allgemeine Sozialversicherung, die die Leistungen für die Krankheitsfürsorge durch nur ein Krankheitsfürsorgenetz der sozialen Sicherheit erbringen kann, d.h. die Landesgesundheitsanstalt (Insalud) koordiniert die Gesundheitsleistungen für ganz Spanien.

Krankengeld und Mutterschaftsgeld wird für die Arbeitnehmer durch die Sozialversicherung gezahlt. Arbeitsunfällen und Berufskrankheit wird in dem spanischen System der sozialen Sicherheit nicht erfaßt. Sie schließen sich in alle allgemeinen Regelung für die Sachleistungen der Krankheitsfürsorge, ebenso für die Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfallentschädigung ein. Im Falle der „dauernden Invalidität“ wird die Leistung von verschiedenen Renten vorgesehen, d.h. die Renten bzw. die Leistungshöhe hängt vom Invaliditätsgrad ab. Auch Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel haben Recht auf eine sog. nicht beitragsbezogene Invaliditätsrente. In bezug auf Alter und Ruhestandsbereiche stellt das System der sozialen Sicherheit beitragsbezogene und nicht beitragsbezogene Altersrente.

Die spanische Sozialversicherung unterstützt die Hinterbliebenen mit Renten für die Witwen, Witwer und Weisen, aber für die Bestattungskosten wird ein kleiner Betrag in Form von Sterbegeld gezahlt. Das System der sozialen Sicherheit in Spanien versichert die Arbeitnehmer gegen Arbeitslosigkeit durch Leistungen auf zwei unterschiedlichen Stufen, „nämlich als beitragsbezogene Leistung (Arbeitslosengeld) und als nicht beitragsbezogene Leistung (Arbeitslosenhilfe)“ (vgl. EK, 1997, S. 89). Anspruch auf Kindergeld im Rahmen der Familienleistung haben alle Personen, die in Spanien arbeiten und/oder wohnen bis zum 18. Lebensjahr ihres Kindes.

Die portugiesische soziale Sicherheit kann sich nur durch zwei Systeme unterscheiden: einem allgemeinen beitragsbezogenen System und einem beitragsfreien System. Der nationale Gesundheitsdienst umfaßt die beiden Systeme sozialer Sicherheit. Das allgemeine Sozialversicherungs- und Krankheitsfürsorgesystem bringt Leistungen für Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Invalidität, Alter, Tod und Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit und Kinder und sonstige Familienangehörige.

Im Rahmen der Krankheitsfürsorge greifen die Leistungen von Vorbeugungs- und Heilmaßnahmen. Alle portugiesischen Staatsangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen der Krankheitsfürsorge. Und das Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit durch Regionalstellen der sozialen Sicherheit (CRSS) gezahlt. Die portugiesische soziale Sicherheit garantiert bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes, sowie Abwesenheit von Arbeit wegen Betreuung von Kindern Anspruch auf eigene Leistungen. Der Anspruch wird in Leistungen von Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld, Adoptionsgeld, Kinderkrankenpflegegeld und Sachleistungen der Krankheitsfürsorge begründet.

Die Verpflichtung der Arbeitgeber besteht darin, die Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Die Systeme der Sozialversicherung haben keine Deckung in diesem Bereich. Im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit wird Berufskrankheit versichert. Die folgenden Leistungen werden für die beiden unterschiedlichen Versicherer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gewährt: ärztliche Versorgung, Arzneimittel und sonstige Sachleistungen, Verletztengeld, Verletztenrente, Pflegezulage, Hinterbliebenenrente und Sterbegeld.

In bezug auf Invalidität kann die soziale Sicherheit Invaliditätsrente und Pflegegeld leisten, ebenso bei Alter Altersrente und Pflegegeld. Bei Alter sind in der Regel die Leistungen für alle Versicherten eines beitragsbezogenen Sozialversicherungssystems gewährt. Von der Altersrente hängt der Anspruch von der Lebenszeit ab. Im Todesfall eines Versicherten hat die hinterbliebene Person Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Sterbegeld und Pflegegeld.

„Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit können zweierlei Leistungen gewährt werden: Arbeitslosengeld (Subsidio de desemprego) und Arbeitslosenhilfe (Subsidio sicial de desemprego)“ (EK, 1997, S. 172).

Die portugiesischen Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen der Familienleistungen gewähren für die Arbeitnehmer und Selbständige folgende Leistungen: „Geburtsbeihilfe (einmalig); Ehe Schließungsbeihilfe (einmalig); Sterbegeld (einmalig); Kindergeld (fortlaufend); Stillgeld (fortlaufend); zusätzliches Kindergeld für behinderte Kinder (fortlaufend); Sondererziehungsbeihilfe für behinderte Kinder (fortlaufend) und Pflegegeld (fortlaufend)“ (EK, 1997, S. 173).

Das nicht beitragsbezogene System der sozialen Sicherheit in Portugal gewährt folgende Leistungen: Invaliditäts- und Altersrente und Pflegegeld (Invalidität und Alter); Witwen- /Witwerrente und Waisenrente; Beihilfe zur Eingliederung Jugendlicher ins Erwerbsleben (Arbeitslosigkeit); Kinder- und Stillgeld und zusätzliches Kindergeld für behinderte Kinder und Sondererziehungsbeihilfe für behinderte Kinder (Familienleistungen). Der Zweck des nicht beitragsbezogenen Systems besteht im allgemeinen Leistungen für jeden Bürger, der in einer bedürftigen Situation ist und sich in besonderen Schutz erfordernden Lebenslagen befindet, d.h., der keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beitragsbezogenen Systeme bekommen kann.

3. Europa und Südamerika: Die brasilianische soziale Sicherheit als Beispiel in Südamerika

Die brasilianische soziale Sicherheit ist im Rahmen des brasilianischen Gesundheitswesen vom staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem (Instituto Nacional de Previdencia Social-INPS) erfaßt. Die soziale Sicherheit in Brasilien verpflichtet die Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständigen, Haushaltsarbeitnehmer, spezielle Versicherte, einzelne Arbeitnehmer und Freiwillige Beitrag zu zahlen. Die Leistungen der sozialen Sicherheit in Brasilien umfassen Krankheit, Arbeitsunfälle, Weihnachtsgeld, Mutterschaft, Familienleistungen, Renten, Altersrenten, spezielle Renten, Invalidität, Tod und Gefängnisbeihilfe.

Die Voraussetzung auf Anspruch in der Krankheitsbeihilfe ist ein für mindestens 01 Jahr gezahlter Beitrag durch den Arbeitnehmer an das soziale Sicherheitsinstitut (INPS). Es wird in der Regel nach 15 Tagen des Beginns der Unfähigkeit der Arbeitnehmer bezahlt. Eine Zahlung von 91% des Arbeitsgehalts wird damit vorausgesehen. Bei Arbeitsunfällen können die Versicherten der Krankheitsbeihilfe unabhängig der Menge von gezahlten Beiträgen Hilfe bekommen. Die Unfallbeihilfe ist für die Versicherten, deren Fähigkeit zu arbeiten wegen Unfall reduziert wurde oder die behindert geblieben sind. Es wird 50% des Lohns der Versicherten monatlich zu bis ihrem Tode oder Ruhestand bezahlt. In bezug auf das Weihnachtsgeld wird für alle Versicherten einmalig jährlich bezahlt. Die brasilianische soziale Sicherheit bezahlt als Mutterschaftsbeihilfe maximal drei Monate das Gehalt der Versicherten.

Die Familienbeihilfe oder das sog. Kindergeld ist auch eine Hilfe der brasilianischen sozialen Sicherheit für die aktive Versicherten bzw. Arbeitnehmer. Es wird in Verhältnis zu je Kind (bis 14 Jahre) des Arbeitnehmer bezahlt, der nicht mehr als den aktuellen Mindestlohn im Land (150,-R$; etwa 80,-US$) in den letzten 12 Monate bekommen hat. In bezug auf beitragsbezogene Renten verlangt die brasilianische soziale Sicherheit von der Arbeitnehmern 35 Jahre für Männer und 30 Jahre für Frauen monatliche Beiträge und es wird 100% des Gehaltes bezahlt. Bei Altersrenten haben Anspruch Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren. Es wird auch 100% des Gehaltes bezahlt. Die Karenzzeit besteht aus 114 Monaten von Beiträgen der Versicherten. Die spezielle Rente ist für den Arbeitnehmer, der einen Beruf mit Gesundheitsrisiko ausübt, eingegliedert. Die Zahlung erfolgt auch im Verhältnis zum Gehalt des Versicherten. Die Karenzzeit besteht aus 180 Monate. Die Invaliditätsrente wird nur nach 12 Monaten von Beiträgen bezahlt. Der Arbeitnehmer bekommt 100% seines Gehalts und noch 25% des Gehalts wird dazu gerechnet, wenn der Versicherte eine permanente Begleitung bzw. Pflege braucht.

Im Fall der Invaliditätsrente durch Arbeitsunfall wird ohne Karenzzeit der Beitrag und auch 100% des Gehalts bezahlt. Im Todesfall bzw. Witwen-/ Witwerrente und Waisenrente wird die Rente in gleichen Teilen für alle Angehörigen unterteilt. Die Waisen haben Anspruch auf Rente bis 21 Jahre. Die Beihilfe betrifft 100% des Gehalts des Verstorbenen. Die Gefängnisbeihilfe regelt sich wie die Rente im Todesfall, aber nur der Arbeitnehmer hat Anspruch, der bis 376,60 R$ monatlich als Gehalt bekommt. Alle Renten werden nach dem Durchschnitt der letzten 36 Monaten des Gehalts der Versicherten berechnet. Die Beihilfe darf nicht weniger als der Mindestlohn und nicht mehr als das 9-Fache des Mindestlohns im Land betragen.

IV. Schlußbetrachtungen: Der soziale Mindeststandard als ein Modell für die sozialpolitische Entwicklung der EG?

Die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die soziale Sicherheit der EU-Ländern stellen die Notwendigkeit der bestehenden nationalen Sozialversicherungssysteme fest. Das bedeutet, daß die Europäische Gemeinschaft kein einheitliches System für die Mitgliedstaaten vorschlägt. Die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union machen eine sog. Harmonisierung der sozialen Sicherheit der europäischen Ländern unmöglich. Festzustellen ist es, daß auch Länder mit Ähnlichkeiten in ihrem Lebensstandard wie nördliche Staaten Europas unterschiedliche Sozialversicherungssysteme durchführen. Diese Unterschiede bestehen aus einer langen Tradition, nationaler Kultur und Lebensstil. „Anstelle einer Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme sehen die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit daher eine Koordinierung dieser Systeme vor“ (EK, 1997, S. 7).

Damit kann gesagt werden, daß ein sozialer Mindeststandard in der Europäischen Gemeinschaft nicht harmonisiert werden kann, sondern es eine Art von Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten geben soll. Der soziale Mindeststandard muß koordiniert werden, d.h., eine bestimmte Setzung von Rahmenbedingungen und Mindestnormen muß beschränkt werden. So kann die Europäische Gemeinschaft eine Sozialpolitik für ihre soziale Entwicklung festlegen.

Ein sozialer Mindeststandard für die Mitgliedstaaten der EG kann vor allem durch europäische Regelungen mit einer Orientierung des Subsidiaritätsprinzips eingeführt werden, um eine Verbindung der gemeinsamen Leistungen der sozialen Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten zu schaffen. Dafür wird es notwendig, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Angleichung der Mindestnormen und Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten auf dem höchsten Niveau zu garantieren. So kann eine optimale sozialpolitische Entwicklung der EG erreicht werden, um konkrete soziale Mindeststandards zu gewährleisten.

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[...]


1 Nach Narjes: „Das rechtliche Instrumentarium für die Durchsetzung einer gemeinschaftlichen Sozialpolitik ist im Vergleich zu anderen Instrument der Gemeinschaftspolitik relativ schwach ausgeprägt. Dies gilt insbesondere für die „Sozialvorschriften“ nach Artikel 117 und 118 EWGV, die im wesentlichen programmatische Aussagen enthalten und eine Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten vorgesehen.“ (Narjes, 1988, S. 378)

2 „Die Gemeinschaftscharta befaßt sich u. a. mit folgenden Themen: Freizügigkeit (Nr.1-3), Recht auf Arbeitsvergütung und Garantie einer Mindesthöhe (Nr.4-6), sozialer Schutz (Nr.16), Recht auf berufliche Bildung (Nr.15), Kinder- und Jugendarbeitsschutz (Nr.20-23), Behindertenschutz (Nr.26), Anhörungsrechte für Arbeitnehmer (Nr.17 u. 18), Koalitionsfreiheit (Nr.11-24)“ (Stahlberg, 1997, S. 129).

3 „Deshalb kam dem europäischen Sozialrecht der Anfangszeit eher die Aufgabe zu, das Recht der Mitgliedstaaten miteinander zu koordinieren, als europaeinheitliche Sozialstandards vorzugeben. Nicht Konvergenz oder Harmonisierung unterschiedlicher Systeme sozialer Sicherheit, sondern Koordinierung der nationalen Besonderheiten war das Ziel“ (Maschmann, 1995, S. 585).

4 „Neben Maßnahmen gegen die Arbeitslosigkeit wurde u.a. die Humanisierung der Arbeitsbedingungen zum Gemeinschaftsziel erklärt; ein besonderer Programmpunkt betraf beispielsweise die schrittweise Beseitigung physischer und psychischer Belastungen am Arbeitsplatz, vor allem durch die Verbesserung der Umweltbedingungen und die Suche nach Möglichkeiten zur vielfältigeren Gestaltung der Arbeit. Auch die Demokratisierung des Arbeitslebens wurde gefordert“ (Däubler, 1991, S. 50).

5 Nach Haverkate/Huster: „Ebenfalls durch die EEA wurde eine Vorschrift über den „sozialen Dialog“ zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene eingefügt (Art.118b EWGV)“ (Haverkate/Huster, 1999, S. 51).

6 Es ist zu betrachten, daß die Verordnungen 1408/71 und 574/72 im wesentlichen materiellrechtlich und verfahrensrechtlich die Koordinierung des Rechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit geregelt werden.

7 So erklärt Polster: „Die nach wie vor erheblichen Divergenzen zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der EG-Mitgliedstaaten wird in dem Nord-Süd-Gefälle Europas deutlich. Die ärmeren Staaten des Europäischen ‚Südens‘ werden die Aufwendungen für den Sozialschutz eher als Belastung für die Volkswirtschaft erleben als die prosperierenden Staaten des ‚Nordens‘“ (Polster, 1994, S. 51).

8 „Der liberale Wohlfahrtsstaat (‚liberal‘ welfare state) zeichnet sich durch bedarfsgeprüfte Sozialhilfe- /Fürsorgeleistungen, ... Es dominieren mithin traditionelle, liberale, das Arbeitsethos betonende, selektive Leistungssysteme. Zugleich wird der Vorsorge des einzelnen und damit der privaten Wohlfahrt über den Markt insbesondere für die wohlhabenderen Schichten der Bevölkerung ein breiter Raum gegeben. Die britische Sozialpolitik in den 80er Jahren ist diesem Konzept verpflichtet.“ „Der korporatistische Wohlfahrtsstaate (‚corporatist‘ welfare State) entspricht den europäische Ländern mit „klassischen“ (ursprünglich: Arbeiter-) Sozialversicherungssystemen, ... Die öffentlichen Leistungsträger stellen demgemäß eine umfassende Regelsicherung bereit, so daß auch für die für private Wohlfahrt grundsätzlich weniger Raum ist als im liberalen Wohlfahrtsstaat. Die Bundesrepublik Deutschland läßt sich diesem Typus zuordnen.“ „Der sozialdemokratische Wohlfahrtsstaat (‚social democratic‘ welfare state) skandinavischer Provenienz ist in starkem Maße dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Bürger auch in sozialer Hinsicht verpflichtet, wobei diese Gleichbehandlung sich nicht auf eine Grund- und Mindestsicherung beschränkt, sondern eine gehobene (Regel-) Sicherung einschließt“ (Schulte, 1993, S. 594).

Excerpt out of 19 pages

Details

Title
Soziale Mindeststandards für Europa?
College
German University of Administrative Sciences Speyer
Author
Year
2000
Pages
19
Catalog Number
V110110
ISBN (eBook)
9783640082872
ISBN (Book)
9783640163656
File size
565 KB
Language
German
Keywords
Soziale, Mindeststandards, Europa
Quote paper
Ronaldo Campos (Author), 2000, Soziale Mindeststandards für Europa?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110110

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