Europa der Regionen - Einflussmöglichkeiten der Regionen in Europa


Trabajo Escrito, 2002

15 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Begriffsdefinitionen
1.2. Vorgeschichte

2. Entstehung des Ausschusses der Regionen

3. Aufbau des Ausschusses der Regionen
3 3.1. Allgemeines
3.2. Plenarversammlung (Plenum)
3.3. Präsidium
3.4. Fachkommissionen

4. Mitwirkung und Aufgabe des AdR im EU-Entscheidungsprozess

5. Entwicklung des Ausschusses der Regionen

6. Andere Wege der Einflussnahme der Regionen auf europäischer Ebene

7. Zusammenfassung und Ausblick

8. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

1.1. Begriffsdefinitionen

Zunächst bedarf es einer Erläuterung des Begriffes „Region“, da dieser keine allgemeingültige Definition im Bereich der Europäischen Union besitzt. Eine „Region“ bedeutet in jedem Mitgliedsland etwas anderes. Zudem lässt er sich auf verschiedene Arten definieren (z.B. wirtschaftliche, kulturelle oder verwaltungstechnische Region). Im Folgenden ist darunter allerdings eine Verwaltungseinheit unterhalb der staatlichen Ebene gemeint. Für Deutschland ist eine Region gleichbedeutend mit einem Bundesland oder einer regionale Gebietskörperschaft. Der Begriff der lokalen Gebietskörperschaften meint die Verwaltungsebene unterhalb der Bundesländer (die Kreise und Kommunen).

1.2. Vorgeschichte

Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft 1957, und später mit Errichtung der Europäischen Union 1994 werden Regionen und Gemeinden mit der fortschreitenden europäischen Integration in immer größerem Maße von der Politik der Europäischen Union betroffen. Immer neue europäische Rechtsakte werden erlassen, die in den Einflussbereich und in die Kompetenzen der Regionen und Gemeinden eingreifen. Durch neuentstehendes Primärrecht verlagern sich seit den Gründungstagen zunehmend nationale Rechtsgebiete auf die Ebene der EU. So werden neue Zuständigkeiten der EU begründet, die die regionalen und lokalen Aufgaben berühren, z.B. in den Bereichen Umweltschutz, sowie Regional- und Strukturpolitik.

Dies alles, ohne dass die regionalen Akteure an der Entscheidungsfindung beteiligt wurden. Erst in den 80er Jahren, in denen die europäische Integration stagnierte und das „Projekt“ Europa, nicht zuletzt an seiner Distanz zum Bürger zu scheitern drohte, wurde dieses Problem erkannt. Die Erkenntnis ein Europa ohne Bürger oder über seine Köpfe hinweg, ist nicht realisierbar, setzte sich durch. Das undurchschaubare Machtgefüge der EU trug zu dem Schlagwort des demokratischen Defizits bei. Zudem wurde die Beteiligung der Regionen im Rahmen der eingeführten Strukturpolitik unumgänglich. Fortan wurde eine größere Beteiligung der Regionen, und damit des europäischen Bürgers als elementar für den weiteren Erfolg eines politisch vereinigten Europas erachtet.

Diesem Gedanken folgend wurde 1988 ein erster Schritt zur Einbeziehung der Regionen mit der Gründung des Beirates der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Kommission getätigt. Dieses ohne eigene Rechte ausgestattete Organ wurde 1993 im Zuge des Vertrages von Maastricht durch den weit einflussreicheren Ausschuss der Regionen ersetzt.

Es stellt bis heute das einzige und wichtigste offizielle Gremium zur Mitwirkung der regionalen und lokalen Vertreter im Institutionsgefüge der Europäischen Union dar. Im Folgenden soll daher die Funktionsweise, der Aufbau und die Möglichkeiten des Ausschusses der Regionen beleuchtet werden.

2. Entstehung des Ausschusses der Regionen

Der Vorläufer des durch den Maastrichter Vertrages 1993 als politisches Gremium ins Leben gerufene Ausschuss der Regionen (AdR) war der im Jahr 1988 eingesetzte „Beirat der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Kommission“. Mit dieser Einrichtung wurde der regionalen Ebene erstmals Gehör und Einfluss verliehen. Seine Aufgaben beschränkten sich auf beratende Unterstützung der EU-Kommission in allen Fragen der Regionalpolitik. In seiner Arbeit war er sehr stark an die Kommission gebunden und deren Einfluss ausgesetzt. Zum anderen verhinderte seine ungleichmäßige Zusammensetzung einen starken und wirksamen politischen Einfluss.

Im Zuge der Maastrichter Vertragsverhandlungen 1991 gingen die Forderung nach einem echten Regionalorgan vor allem von den deutschen Ländern, den belgischen und italienischen Regionen sowie den autonomen Gemeinschaften Spaniens, aus.

Die Einrichtung einer regionalen Interessen vertretenen Institution löste jedoch in den zentralistisch strukturierten Staaten einige Zweifel aus. So fürchteten diese den wachsenden Einfluss der nationalen Regionen und die langfristige Entwicklung der EU zu einem föderalistischen Staat. In ihrem Interesse lag also ein Gremium mit beschränkter politischer Macht. Daher einigte man sich zu diesem Zeitpunkt auf ein Gremium, das weder das Recht sich eine eigene Geschäftsordnung noch eine eigene Verwaltung zu geben, besaß.

Im März 1994 trat der AdR zu seiner ersten vierjährigen Funktionsperiode zusammen. Im Februar 1998 konstituierte sich der AdR zu seiner zweiten vierjährigen Funktionsperiode.

3. Aufbau des Auschusses der Regionen

3.1. Allgemeines

Grundlage für die Arbeit des Ausschusses der Regionen (AdR) ist die am 17. und 18. Mai 1994 erstellte und vom Rat am 25. Mai 1994 genehmigte Geschäftsordnung. Gemäß dieser Geschäftsordnung besteht der AdR aus drei Organen:

- Plenarversammlung (Plenum)
- Präsidium
- Fachkommissionen.

3.2. Plenarversammlung (Plenum)

Die Plenarversammlung ist das „Legislativorgan“ und nimmt die entscheidenste Rolle im Gefüge des Ausschusses der Regionen ein. Sie beschließt die Stellungnahmen zu den Gesetzesvorhaben, die an das jeweilige Organ der EU weitergeleitet werden. Dieser Beschluss wird in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Plenarversammlung setzt sich aus 222 Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen. Sie werden vom Rat der Europäischen Union ebenso wie eine gleiche Anzahl an Stellvertretern durch einstimmigen Beschluss ernannt. Hierzu schlagen die jeweiligen Mitgliedsstaaten dem EU-Rat, die ihnen zustehende Anzahl an Vertretern vor. In der Bundesrepublik geschieht dies durch das jeweilige Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz.

Bund und Länder haben eine Beteiligung der lokalen Körperschaften im AdR auf drei Vertreter (insgesamt 24 für die BRD) festgelegt. Den Rest bilden Repräsentanten der regionalen Gebietskörperschaften (Bundesländer).

Die Amtsperiode der so gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Sie besitzen ein freies Mandat und sind an Weisungen nicht gebunden.

Die Vertreter kommen aus Bundesländern, Provinzen, Regionen und Sprachgemeinschaften, Grafschaften, Gemeinden und kommunalen Dachorganisationen.

[...]

Final del extracto de 15 páginas

Detalles

Título
Europa der Regionen - Einflussmöglichkeiten der Regionen in Europa
Universidad
University of Applied Sciences Bremen  (FB Politik)
Curso
Projektkurs europ. Regionalpolitik
Calificación
1,7
Autor
Año
2002
Páginas
15
No. de catálogo
V11011
ISBN (Ebook)
9783638172837
Tamaño de fichero
523 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Ausschuss der Regionen
Citar trabajo
Sönke Bruhn (Autor), 2002, Europa der Regionen - Einflussmöglichkeiten der Regionen in Europa, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11011

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