Elektronische Wahlen - Segen oder Gefahr für die Demokratie?


Mémoire d'Examen Intermédiaire, 2006

42 Pages, Note: 1.0


Extrait


Gliederung

1. Einleitung und zentrale Fragestellung

2. Die Bedeutung politischer Wahlen für die Demokratie
2.1 Der konventionelle Wahlvorgang
2.2 Der Einfluss technischer Innovationen auf die Wahlgeschichte

3. Begriffsklärungen

4. Die Betrachtung elektronischer Wahlen aus der Sicht verschiedener Rationalitäten
4.1 Die technische Rationalität
4.1.1 Technische Anforderungen an elektronische Wahlsysteme
4.1.3 Technische Lösungen für elektronische Wahlsysteme
4.1.3.1 Elektronische Verschlüsselungsverfahren
4.1.3.2 Elektronische Signaturen
4.1.4 Mögliche elektronische Wahlverfahren
4.1.5 Fazit aus der technischen Rationalität
4.2 Die juristische Rationalität
4.2.1 Die Allgemeine Wahl
4.2.2 Die Unmittelbare Wahl
4.2.3 Die Freiheit der Wahl
4.2.4 Die Gleichheit der Wahl
4.2.5 Die Geheime Wahl
4.2.6 Fazit aus der juristischen Rationalität
4.3 Die ökonomische Rationalität
4.3.1 Fazit aus der ökonomischen Rationalität
4.4 Die demokratietheoretische Rationalität
4.4.1 Höhere Wahlbeteiligung
4.4.2 Das Vertrauen in Wahlergebnisse
4.4.3 Entwertung des Wahlrituals
4.4.4 Die digitale Spaltung
4.4.5 Elektronische Wahlen und direkte Demokratie
4.4.6 Fazit aus der demokrathietheoretischen Rationalität

5. Die Gewichtung der Argumente
5.1 Abschließende Beurteilung der elektronischen Wahlvarianten

6. Fazit und Empfehlungen

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang

Erklärung

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Magisterzwischenprüfungsarbeit in allen Teilen selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel (einschließlich elektronischer Medien und Online-Quellen) benutzt habe.

Alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen habe ich als solche kenntlich gemacht.

, den .

1. Einleitung und zentrale Fragestellung

In der Presse wird seit einigen Jahren verstärkt von den Möglichkeiten und Risiken elektronischer Wahlen berichtet.[1] Die Fronten zwischen Befürwortern und Kritikern sind verhärtet, denn beide Seiten verfügen über eine Vielzahl von Argumenten. Manche Optimisten sehen in der Technik gar die Beseitigung sämtlicher Legitimations- und Funktionsdefizite demokratischer Staaten in greifbare Nähe gerückt. Kostengünstige Internetwahlen sind ihrer Ansicht nach der Schlüssel zu einer direkten Demokratie.[2] Zu den häufigsten Argumenten der Widersacher können befürchtete Wahlmanipulationen oder die mögliche Entwertung des Wahlaktes gezählt werden.[3] Wie aktuell die Diskussion letztendlich ist, zeigt die Tatsache, dass für die Bundestagswahl im Jahr 2006 die Vernetzung sämtlicher Wahllokale vorgesehen war.[4] Die Ansetzung von Neuwahlen im Jahr 2005 verhinderte dieses Vorhaben. Auf Kommunalebene ist man dagegen schon weiter. Die Stadt Köln setzt seit den Europaparlamentswahlen im Mai 1999 elektronische Wahlhelfer ein.[5]

Zweifellos kann bei Wahlen erster und zweiter Ordnung ein internationaler Trend zur elektronischen Modernisierung der Wahlsysteme konstatiert werden. Eine Beurteilung dieser Entwicklung wird durch den Umstand erschwert, dass es sich bei „elektronischen Wahlen“ um einen Sammelbegriff stark divergierender Technologien handelt. Jede einzelne dieser Technologien verfügt über eigene Potentiale und birgt ebenso spezielle Gefahren. Dieser Umstand beeinträchtigt eine differenzierte Einschätzung von Gefahr und Segen vor allem in der Presse. Doch auch die Politikwissenschaft kommt zu keiner einheitlichen Bewertung. Deshalb lautet die zentrale Fragestellung dieser Untersuchung: Ist die Einführung elektronischer Wahlen in Deutschland sinnvoll? Anders formuliert: Sind die neuen Technologien ein Segen oder eine Gefahr für die Demokratie?

Für eine angemessene Beantwortung muss zunächst geklärt werden, welche elektronischen Wahlsysteme verfügbar sind. Welche Möglichkeiten bieten sich? Welche Risiken bestehen? Fest steht, dass elektronische Wahlen das Wahlsystem revolutionieren würden. Erstmals in der Wahlgeschichte wäre die Stimme nicht in physischer Form, wie auf Stein, Ton oder Papier, existent, sondern würde in digitaler Form vorliegen. Deshalb erfordert eine umfassende Beurteilung elektronischer Wahlsysteme die Auseinandersetzung mit grundlegenden Überlegungen zu politischen Wahlen. Aus diesem Grund soll zunächst auf die essentielle Bedeutung von Wahlen für die Demokratie eingegangen werden. Danach wird der konventionelle Wahlvorgang skizziert, damit in einem späteren Schritt Änderungen durch elektronische Wahlsysteme besser sichtbar werden. Anschließend wird auf den Einfluss technischer Innovationen auf Wahlreglements eingegangen werden. Diese Vorarbeiten erachte ich als notwendig, um die mögliche Einführung elektronischer Wahlen angemessen einschätzen zu können.

Ein zentrales Anliegen meiner Arbeit wird es sein, die Politikwissenschaft als „kritisch-reflexive Orientierungs- und konstruktive Ordnungswissenschaft“[6] im Bezug auf elektronische Wahlen zu verstehen. Die speziellen Formen elektronischer Wahlen sollen definiert und klassifiziert werden. Anschließend werden diese aus verschiedenen Perspektiven analysiert. In dieser Betrachtung unterscheide ich zwischen der technischen, der juristischen, der ökonomischen und der demokratietheoretischen Rationalität. Durch die Einteilung in Rationalitäten sollen die aus den verschiedenen Fachbereichen vorgetragen Argumente geordnet und eine Einbettung des Gegenstands in einen breiten sozialen Kontext ermöglicht werden. Durch die gewählte Vorgehensweise scheint mir ein begründetes und ausbalanciertes Abwiegen der Pro- und Contraargumente möglich, welches der Komplexität des Gegenstandes gerecht wird. Dies ist nach meinem Kenntnisstand bisher in der Fachliteratur nicht - oder nur unzureichend - geschehen.[7]

Damit die Untersuchung über eine rein quantitative Beurteilung der bloßen Anzahl von Argumenten hinauskommt, beabsichtige ich im fünften Kapitel, die einzelnen Rationalitäten demokratietheoretisch zu gewichten. Es liegt auf der Hand, dass der Wahlakt nicht aufgrund rein ökonomischer Vorteile geändert werden sollte, wenn dies gleichzeitig demokratische Nachteile mit sich bringen würde. Dem Aufruf Franz Walters, die Sozialwissenschaften aus ihrer freiwilligen Selbstisolation zu führen, Folge leistend[8], soll das abschließende Element dieser Arbeit eine Empfehlung an die Politik enthalten, wie sie mit elektronischen Wahlen weiter verfahren sollte. Es ist mir außerdem ein Anliegen, Forschungsempfehlungen auszusprechen.

2. Die Bedeutung politischer Wahlen für die Demokratie

Freie und faire Wahlen, konkurrierende politische Eliten und ein aktives und passives Wahlrecht zählen nach Robert Dahl zu den institutionellen Garantien einer jeden Demokratie.[9] Dadurch werde die Volkssouveränität ermöglicht.[10] Möchte, nach Wolfgang Merkel, eine politische Herrschaft für sich Legitimation beanspruchen, so muss der „Herrschaftszugang“ durch „ein universelles Wahlrecht (allgemein, gleich, frei, geheim) für alle Bürger gesichert sein.“[11] Für Wolfgang Merkel ist der legitime Herrschaftszugang ein wichtiges Kriterium, welches eine funktionierende Demokratie erfüllen muss. Ist dies nicht der Fall, so spricht er von einer „defekten Demokratie“.[12] Wie eng letztendlich die Begriffe „Wahl“ und „Demokratie“ miteinander verbunden sind, wird bei Dieter Nohlen besonders deutlich. Er schreibt: „Ohne die periodische Aus- bzw. Abwahl des Regierungspersonals, ohne den offenen Wettbewerb politischer Parteien um die politische Macht, keine Demokratie.“[13]

Auch bei abnehmender Wahlbeteiligung[14] kann laut dieser Autoren die Bedeutung von Wahlen für die Demokratie nicht stark genug betont werden. Zu ähnlichen Schlussfolgerungen kommt auch eine systemtheoretische Betrachtung des Gegenstandes. Diese geht davon aus, dass Wahlen eine kurzfristige Ungewissheit im politischen System hervorrufen und somit einer Erstarrung des politischen Systems entgegenwirkt werde.[15] Für den Systemtheoretiker Niklas Luhmann gehört zur politischen Wahl, dass sie „nicht kontrolliert werden kann, also frei und geheim durchgeführt wird.“[16] So erreiche das politische System die dauerhafte operative Schließung. „Kollektiv bindende Entscheidungen“ können weiterhin getroffen werden.[17]

Die hohe Relevanz von Wahlen für die Demokratie muss in der Beurteilung neuer Wahlmethoden berücksichtigt werden. Jedoch dürfen Eingriffe in das gegenwärtige Verfahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Deshalb wird in Abschnitt 2.2 auf den Einfluss neuer Technologien auf Wahlverfahren eingegangen werden, da nur im historischen Kontext eine angemessene Einordnung von Neuerungen möglich ist.

2.1 Der konventionelle Wahlvorgang

Nachdem der Stellenwert von Wahlen für die Demokratie dargelegt wurde, soll die derzeitig praktizierte Wahlform der Bundesrepublik Deutschland skizziert werden. So können in einem späteren Schritt Änderungen des Wahlvorgangs markiert werden, die die Einführung eines elektronischen Wahlsystems mit sich führen würden. Außerdem soll eine höhere Sensibilität für den Umfang und die Komplexität politischer Wahlen erreicht werden.

Der konventionelle Wahlvorgang kann nach Hubertus Buchstein in drei Abschnitte unterteilt werden: die präelektorale, die elektorale und die postelektorale Phase.[18] Für eine differenzierte Beurteilung elektronischer Wahlen reiche eine Reduzierung der Untersuchung auf die elektorale Phase nicht aus. Bevor der Bürger[19] zur Wahlurne gebeten werden kann, müssen laut Buchstein bestimmte Vorbereitungen getroffen werden. Der Wahltermin müsse festgelegt, die Wählerregister erstellt, die Kandidaturen organisiert und geprüft, die Wähler registriert und benachrichtigt, die Stimmzettel gedruckt, die Wähler mobilisiert, ein Wahlkampf betrieben, Wahlhelfer eingestellt und Briefwahlen ermöglicht werden. Anders als Buchstein verorte ich in diese Phase zudem die Bereitstellung von Wahllokalen und die Einrichtung einer funktionierenden Infrastruktur. In der elektoralen Phase, am Wahlsonntag, müssen die Wähler überprüft, die Stimmzettel ausgeteilt und zurückgenommen und ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahl gewährleistet werden. Schließlich müssen in der post-elektoralen Phase die Stimmzettel ausgezählt, das Wahlergebnis weitergeleitet, die Stimmzettel zeitlich zunächst aufbewahrt, später vernichtet und Wahlanfechtungen überprüft werden, bevor das Wahlergebnis für die Nachwelt gesichert werden könne.[20] Buchstein bemängelt, dass zumeist nur die elektorale und postelektorale Phase im Fokus der demokratietheoretischen Aufmerksamkeit stehen, die präelektorale dagegen häufig vernachlässigt werde.[21]

2.2 Der Einfluss technischer Innovationen auf die Wahlgeschichte

Der Akt des Wählens ist den meisten Bürgern wohlbekannt. Selbst notorische Nichtwähler haben vermutlich eine Vorstellung davon, was sich an Wahlsonntagen in den Wahllokalen zuträgt. Vermutlich liegt dies daran, dass sich der Akt des Wählens seit Bestehen der Bundesrepublik kaum verändert hat.[22] Diese Tradition darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Wahlreglements in geschichtlicher Perspektive seit ihrem Bestehen vielen Transformationsprozessen unterworfen waren. Buchstein weist darauf hin, dass der „ethnologische Blick in die Geschichte der Wahl- und Abstimmungsverfahren“ die unterschiedlichsten Formen und Reglementierungen offenbart.[23] Er fügt hinzu, dass die Wahlreglements nie unumstritten gewesen sind und vermutlich auch nie sein werden.[24] Die heute in der Bundesrepublik weitgehend akzeptierten Wahlrechtsgrundsätze seien das Ergebnis einer langen Entwicklung. Zum Beispiel war nach Christian Meier der heute gültige Grundsatz des Wahlgeheimnisses von Wahlen im Paulskirchenparlament nicht anerkannt. Liberale hätten damals die Ansicht vertreten, dass nur die öffentliche Stimmabgabe den Wähler dazu zwänge, von seinen privaten Interessen abzusehen. Nur dadurch, so die Liberalen, könnten Entscheidungen für das Gemeinwohl erreicht werden. Erst mit dem Reichswahlgesetz von 1848 sei die geheime Wahl zwingend gewesen.[25]

Buchsteins These ist, dass sich die Wahlreglementierungen stets an technische Innovationen – sei es mit Verbot oder Reform – anpassen müssen.[26] Diese Auseinandersetzung habe stets Auswirkungen auf die vorherrschenden Demokratievorstellungen zur Folge. Der Diskurs über die Problematik elektronischer Wahlen habe demnach auch Einfluss auf unser heutiges Demokratieverständnis. Rudolf Wassermann mahnt daher, dass das Grundgesetz auf technische Innovationen und dadurch geänderte Einstellungen mit sorgfältiger Abwägung reagieren muss. Fortschritte dürften nicht ignoriert werden, denn „die Güte einer Verfassung hängt wesentlich davon ab, wie sie sich im Strom der Zeit bewährt“.[27] Auf die Verbesserungswürdigkeit, respektive auf die Unzulänglichkeiten des derzeitigen Wahlsystems weist vor allem Dieter Otten, langjähriger Leiter der Forschungsgruppe Internetwahlen der Universität Osnabrück, hin. Im i-Vote Report von Otten und seinen Mitarbeitern wird die konventionelle Wahl sogar als „labiles Konstrukt“ hingestellt, das den „Anforderungen einer modernen Massendemokratie schwerlich gerecht werden dürfte.“[28] In einem anderen Aufsatz schreibt er, dass die konventionelle Wahl antiquiert, aufwendig und teuer sei.[29] Die Sicherheit des gegenwärtigen Wahlsystems würde nur durch die Komplexität der verwendeten Verfahren erreicht. Dazu zählt er die hohen Strafen für überführte Wahlbetrüger, das „Vertrauen in die ethische und politische Integrität der Wahlvorstände und Stimmberechtigten.“[30] Auch wenn nach Otten wenig Kritik am Wahlsystem geäußert wird, ist es sicherheitspolitisch bedenklich.[31]

3. Begriffsklärungen

In der Einleitung wurde bereits darauf hingewiesen, dass verschiedene Formen elektronischer Wahlsysteme existieren. Trotz einer Vielzahl von Bezeichnungen konnte sich in der elektronischen Wahlforschung eine einheitlich verwendete Terminologie etablieren. Die Unterschiede finden sich im Detail. Daher erscheint es unabdingbar, einige zentrale Begriffe zu erläutern. Ganz allgemein werden unter der Bezeichnung „elektronische Wahlen“ sämtliche Wahlsysteme gefasst, die einen Computer zur Hilfe nehmen, unabhängig davon, ob es sich um politische, nicht-parlamentarische (wie beim Betriebs- oder Aktionärsrat) oder um Sozialwahlen handelt.[32] Diese Untersuchung setzt sich jedoch ausschließlich mit elektronischen Wahlsystemen bei politischen Wahlen auseinander. Es wird zwischen vier Varianten elektronischer Wahlen unterschieden.

@community- Computersysteme ersetzen in Wahllokalen die Wahlmaschinen. Im all- Wahl: gemeinen handelt es sich hier um Touchscreengeräte, die über einen zentralen Rechner miteinander vernetzt sind.

@kiosk-Wahl: An öffentlichen Orten werden zusätzliche Wahlrechner eingerichtet, die über das Internet miteinander verbunden sind. In Frage kommen Tankstellen, Stadtbüchereien, Flughäfen, Kioske, etc.

@home-Wahl: Die Bürger können über einen internetfähigen Rechner von zu Hause aus abstimmen.

on-the-run- Mobile Kommunikationsgeräte, vor allem Handys, können zur Stimmab-

Wahl: gabe verwendet werden.

Nach Buchstein[33] und Neymanns[34], erweitert von P.B.

Diese vier Varianten unterscheiden sich nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch in ihrer Vereinbarkeit mit dem Wahlrecht, ihrer ökonomisch vertretbaren Umsetzbarkeit und ihren Auswirkungen auf die Demokratie. In der ersten Variante, der @community-Wahl, handelt es sich um eine elektronische Präsenzwahl. Der Unterschied zum konventionellen Wahlvorgang ist gering.

Die zweite Stufe der elektronischen Wahlen stellt die @kiosk-Wahl dar. Sie ist eine Weiterführung der @community-Wahl mit dem Unterschied, dass dem Stimmberechtigten neben den Wahllokalen auch an zusätzlichen öffentlichen Orten Wahlterminals zur Verfügung stünden. Die Unterscheidung zwischen Präsenz- und Distanzwahl kann hier nicht eindeutig durchgeführt werden. Es handelt sich um eine Mischform, da diese Wahlmethode weder im privaten Raum stattfinden würde, noch im öffentlich kontrollierten Wahllokal. Obwohl ich mir dieser Problematik bewusst bin, zähle ich aufgrund begrifflicher Vorteile im Folgenden die @kiosk-Wahl zu den elektronischen Distanzwahlen. Noch größere Änderungen zöge die Einführung der @home-Wahl nach sich. Der Stimmberechtigte träfe seine Wahlentscheidung vom internetfähigen Rechner von zu Hause aus. Das Brisante ist nach Harald Neymanns hierbei, dass „der Akt des Wählens […] aus dem öffentlichen in den privaten Raum verlagert“ werden würde.[35] Diese Wahlvariante könnte nur etabliert werden, wenn die eindeutige Identifizierung der Wahlberechtigten von zu Hause aus gelänge. Es muss untersucht werden, inwieweit Chipkarten diese Aufgabe der Wahlhelfer ersetzen könnten.[36] Die weitreichendsten Änderungen des konventionellen Wahlvorgangs hätte die Einführung von on-the-run-Wahlen zur Folge. Diese Form der Distanzwahl geht in ihrem Mobilitätsanspruch noch über die @home-Wahl hinaus. Der Wähler könnte bei Umsetzung dieser Methode über ein mobiles Abstimmungsgerät – hier ist vor allem an das Mobiltelefon zu denken – von jedem beliebigen Ort aus abstimmen. Alle Varianten versprechen aufgrund des Mobilitätsgewinns der Wähler einen Anstieg der Wahlbeteiligung und lassen auf eine Reduzierung der umstrittenen Briefwahl hoffen.[37] Ein weiterer Vorteil aller elektronischen Wahlsysteme wäre, dass die Auszählung schneller und ohne menschliche Fehler erfolgen könnte.

Neben den Bezeichnungen für die verschiedenen elektronischen Wahltechniken finden in der Literatur die Begriffe „Onlinewahlen“ und „Internetwahlen“ eine häufige Verwendung. Bei beiden Begriffen handelt es sich um eine Teilmenge elektronischer Wahlen. Sie werden in der Literatur häufig fälschlicherweise synonym verwendet.[38] Bei Onlinewahlen handelt es sich um eine elektronische Wahl, die über ein verteiltes System abgewickelt wird. Unter einem verteilten System wird ein Netzwerk miteinander kommunizierender Rechner verstanden. Bei

Internetwahlen ist diese Kommunikationsform das Internet, somit ist die Internetwahl eine Unterform der Onlinewahl, bei der die Art der Anbindung nicht festgelegt ist.[39]

4. Die Betrachtung elektronischer Wahlen aus der Sicht verschiedener Rationalitäten

Wie in der Einleitung erwähnt, verstehe ich die Politikwissenschaft als „kritisch-reflexive Orientierungs- und konstruktive Ordnungswissenschaft.“[40] Dieses Kapitel zielt darauf ab, die in der Literatur vorgetragenen Argumente im Bezug auf elektronische Wahlen zu ordnen und zu klassifizieren. Ich subsumiere diesem Kapitel die technische, die juristische, die ökonomische und die demokratietheoretische Rationalität. Diese Reihenfolge habe ich aus didaktischen Gründen gewählt, sie spiegelt nicht - ebenso wenig wie die Länge der Abschnitte - die Relevanz der Punkte wider. Hier treten grundsätzliche Hindernisse dieser Untersuchung auf. Zum einen handelt sich um das von Luhmann viel beklagte Problem, dass die Abfolge textueller Darstellungen zu Verzerrungen führt: Es existiere keine Möglichkeit, alles Wesentliche, was berücksichtigt werde müsse, gleichzeitig auszusprechen.[41] Zum anderen lassen sich manche Argumente nicht immer eindeutig einer bestimmten Rationalität zuordnen. Ich versuche diesem Dilemma durch Querverweise entgegenzuwirken, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Innerhalb der aufgeführten Rationalitäten kommt es zu einem weiteren methodischen Hindernis: Die Schwierigkeit bei der Darstellung von Pro und Contra „besteht in der einfachen Tatsache, daß man nicht alles auf einmal sagen kann und es doch tun müsste, wenn man den dialektischen Zusammenhang, in welchem jede Aussage auf jede andere relativiert sein muß, vollständig gerecht werden wollte.“[42]

4.1 Die technische Rationalität

Bei den Varianten elektronischer Wahlen handelt es sich um komplexe Technologien, so dass in der Auseinandersetzung mit der Thematik ist es daher unerlässlich ist, sich mit den technischen Begriffen aus der Informatik vertraut zu machen. Die Informatik hat sich umfassend mit elektronischen Wahltechnologien beschäftigt. Auch wenn meine Untersuchung diese nicht erschöpfend wiedergeben kann, so soll sie doch einen Einblick in den gegenwärtigen Stand der Forschung ermöglichen.

4.1.1 Technische Anforderungen an elektronische Wahlsysteme

Bisher existiert kein allgemein verbindlicher Konsens darüber, welche Anforderungen an ein elektronisches Wahlsystem gestellt werden sollten. Trotz des Fehlens einer konkreten Onlinewahlverordnung lassen sich aufgrund der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze sicherheitstechnische Anforderungen formulieren.

Eine gültige Wahl muss laut Rüdiger Grimm drei Ansprüche erfüllen: Vertraulichkeit, Anonymität und Authentizität.[43] Letzteres bedeutet, dass der Stimmzettel tatsächlich von der Person stammt, die sich als Absender ausgibt.[44] Diese Anforderungen sind aus den Wahlrechtsgrundsätzen abgeleitet und müssen auch für elektronische Wahlen Geltung besitzen.[45] Der Grundsatz der Geheimen und Freien Wahl erfordert die Authentizität. Dem Wählenden darf außerdem nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Stimme gegenüber anderen zu beweisen. Anders wäre ein Stimmen(ver)kauf möglich. Der Grundsatz der Allgemeinen und Gleichen Wahl macht eine eindeutige Identifizierung erforderlich. Nur Wahlberechtigte dürfen ihre Stimme abgeben, und jeder nur eine einzige. Dies macht bei allen elektronischen Wahlvarianten die Einführung eines zentralen elektronischen Wählerverzeichnisses erforderlich. Außerdem darf eine Hinzufügung, Veränderung oder Löschung der Stimmen unter keinen Umständen möglich sein. Eine Berechnung von Zwischenergebnissen sollte ausgeschlossen sein. Zudem muss das System die eingegangenen Stimmen korrekt unter Berücksichtigung aller Stimmen zählen. Im Falle eines Systemausfalls muss ein Backup-System[46] vorhanden sein:[47] Keine Stimme darf verlorengehen.[48]

Eine weitere Herausforderung, mit der Internetwahlen konfrontiert sind, besteht in der grundsätzlichen Unsicherheit des Internets. Die enorme Komplexität der Datennetze und der Hard- und Software-Komponenten führt zwangsläufig zu Funktionsfehlern.[49] Die Entwickler des Internets konnten in den 70er Jahren außerdem nicht dessen globale Nutzung vorausahnen. Es wurden keine hohen Sicherheitsstandards in das anfangs noch überschaubare Netz mit eingewebt.[50] Dies führt heute dazu, dass der meiste Datenverkehr offen ist, das heißt für jegliche Form der Abhörung und Manipulation zugänglich. Somit ergeben sich laut Anika Hanßmann bei Internetwahlen „vielfältige Möglichkeiten, das Abstimmungsergebnis zu manipulieren.“[51] Zusätzlich stellen neben Computerviren, trojanischen Pferden, insbesondere Spionagesoftware und Würmern, Hackerangriffe eine weitere Gefahr dar.[52] Die Beweggründe des Hackers sind ebenso vielschichtig wie die Angriffsformen. Eine Bedrohung für elektronische Wahlsysteme sind vor allem die Denial of Service-Angriffe, deren Ziel es ist, die Systemverfügbarkeit lahmzulegen. Die attackierten Internetserver werden solange mit einer sinnlosen Datenmenge überhäuft, bis das System in die Knie geht. Für elektronische Wahlen hätte dies katastrophale Folgen. Die allgegenwärtige Unsicherheit des Internets lässt außerdem die Fragen nach der eindeutigen Identifizierung des Wählenden und nach der Authentizität der abgegebenen Stimme aufkommen. Ein elektronisches Wahlsystem muss all diesen Herausforderungen gewachsen sein.

4.1.3 Technische Lösungen für elektronische Wahlsysteme

Aus der Auflistung der technischen Anforderungen an eine Wahl kristallisieren sich die Grundanforderungen der Wählerauthentifizierung und Anonymität heraus, deren Realisierung sich aber als ausgesprochen schwierig erweist, weil die persönliche Interaktion zwischen Wahlhelfer und Wähler entfällt. Bei der Briefwahl wird die Authentifizierung über die Verwendung zweier Briefumschläge erreicht. Der innere Umschlag beinhaltet die Wahlentscheidung, der äußere die Wahlbescheinigung. So lautet denn auch die zentrale Frage für elektronische Distanzwahlen an dieser Stelle: „Wie aber kann jemand auf elektronischem Weg geheim wählen, wenn er zuvor dem System seine Identität mitgeteilt hat?“[53] Die technischen Lösungsansätze dieser Problematik bestehen in elektronischen Verschlüsselungsverfahren und in elektronischen Signaturen.

4.1.3.1 Elektronische Verschlüsselungsverfahren

Verschlüsselungsverfahren, im Fachterminus der Informatik kryptologische Systeme genannt, sind solche durch die Informationen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden sollen. Eine Eingabemenge (hier: der Wahlzettel) kann durch Parameter in eine Geheimbotschaft verwandelt werden. Der Empfänger kann diesen kryptischen Text dann wieder zurückverwandeln. Es existieren mehrere Varianten von Verschlüsselungsverfahren. Bei der symmetrischen Verschlüsselung bekommen Sender und Empfänger einen identischen Schlüssel, mit dem sie ihre Nachrichten (hier: die Wahlzettel) chiffrieren und dechiffrieren können. Dies macht es jedoch erforderlich, dass der Schlüssel zunächst einmal (unverschlüsselt) mitgeteilt werden muss. Erfährt ein Dritter den Schlüssel, so kann er nicht nur alle Nachrichten lesen, sondern auch schreiben und manipulieren. Diese Variante wäre für elektronische Wahlen nicht geeignet, allein aufgrund der immensen Anzahl von erforderlichen Schlüsseln bei 61 Millionen Wahlberechtigten. Es bietet sich stattdessen die Methode der asymmetrischen Verschlüsselung an. Bei dieser finden jeweils ein bekanntgegebener öffentlicher Schlüssel und ein geheimer privater Schlüssel Verwendung - asymmetrisch deswegen, weil man mit demselben Schlüssel nicht chiffrieren und dechiffrieren kann. Die beiden Schlüssel sind jedoch nicht unabhängig voneinander, sondern stehen in einer mathematischen Beziehung zueinander. Aus diesem Grund, so Anika Hanßmann, „kann der Absender eine Nachricht vor dem Versenden mit dem allen zugänglichen, öffentlichen Schlüssel des Empfängers verschlüsseln“.[54] Die Vorteile dieser Verschlüsselungsmethode bestehen darin, dass man den geheimen Schlüssel nicht über einen anderen Informationskanal im Vorfeld austauschen muss und dass für viele Teilnehmer (hier: die Wahlberechtigten) nur wenige Schlüssel erforderlich sind.

In einem Wahlprotokoll könnte die Verwendung elektronischer Verschlüsselungsverfahren so aussehen, dass der Wähler seinen Wahlzettel mit dem öffentlichen Schlüssel des Wahllokals chiffriert und anschließend die Nachricht an dieses versendet. Das Wahllokal kann laut Hanßmann mit seinem privaten Schlüssel den Wahlzettel wieder dechiffrieren und die Stimme zählen. Dritte können nicht mitlesen oder manipulierend eingreifen.[55]

Für die Wählerauthentifizierung könnte die Smart Card-Technologie verwendet werden. Hierbei handelt es sich um eine Chipkarte mit integriertem Prozessor, die als Identifizierungskarte im Internet verwendet werden kann. Geheime Daten werden in ihrem internen Speicher gesichert. Die Kommunikation mit anderen Rechnern findet ausschließlich über definierte Befehle statt, was einen hohen Sicherheitsstandard zur Folge hat. Die Smart Card wird bereits erfolgreich im E-Commerce eingesetzt. Die gesicherten Daten lassen sich weder auslesen, noch duplizieren.[56] Für die Anwendung von Smart Cards wird ein Kartenlesegerät benötigt.

4.1.3.2 Elektronische Signaturen

Eine elektronische Signatur kann als das Äquivalent zur handverfassten Unterschrift angesehen werden.[57] Sie wird dann eingesetzt, wenn eine Willenserklärung (hier: die Stimmabgabe) oder Bestätigung in elektronischer Form nötig ist. Dies kann im eigenen Namen oder im Auftrag erfolgen, ist jedoch immer an eine bestimmte Person gebunden. Aus technischer Sicht handelt es sich bei elektronischen Signaturen um verschlüsselte Hashwerte.[58] Letztere sind Prüfsummen, mit denen eine Nachricht komprimiert wird. Der Hashwert, so Ulrich Karpen, ist „eine Kurzform des zu sichernden Dokuments, ein ‚digitaler Fingerabdruck’“.[59] Die Integrität, also die Unversehrtheit der ursprünglichen Nachricht, werde durch dieses Verfahren erreicht.[60] Jede Änderung der Nachricht hätte eine Veränderung des Hashwertes zur Folge. Der Vergleich der beiden Werte garantiere somit die Integrität.[61]

4.1.4 Mögliche elektronische Wahlverfahren

Im Wahlverfahren könnte die Anwendung elektronischer Verschlüsselungen und Signaturen laut Anika Hanßmann folgendermaßen aussehen:

- Der Wähler signiert sein Votum mit seinem privaten Schlüssel.
- Das signierte Votum wird vom Wähler mit dem öffentlichen Schlüssel des Wahllokals chiffriert.
- Der Wähler sendet das signierte und chiffrierte Votum an das Wahllokal.
- Das Wahllokal entschlüsselt die Nachricht mit seinem privaten Schlüssel.
- Das Wahllokal überprüft die Unterschrift des entschlüsselten Dokuments und zählt die Stimme.[62]

Dieses Verfahren minimiere die Gefahr einer doppelten Stimmabgabe des Wählers. Außerdem könne durch die elektronische Signatur die Integrität des Wahlzettels sichergestellt werden. Dritte könnten den Wahlzettel nicht einsehen oder gar manipulieren. Die Identifizierung könne durch eine Smart Card erfolgen. Negativ anzumerken ist, dass das Wahllokal durch die Rückverfolgung der IP-Adresse[63] technisch in der Lage wäre den Zusammenhang zwischen Wähler und Wahlentscheidung herzustellen.[64] Die Lösung dieser Problematik in Form der „Anonymisierung von Internet-Adressen ist technisch möglich, aber aufwändig“, so Grimm.[65] Er schlägt eine „informationelle Gewaltenteilung zwischen Urne und Auszähler“ vor, um die Spur zwischen Wähler und Stimme zu verschleiern. Nur eine illegale Kooperation beider Instanzen wäre dann noch in der Lage, diesen Zusammenhang zu rekonstruieren.[66]

4.1.5 Fazit aus der technischen Rationalität

Bei der @community-Wahl erfolgt die Identifizierung des Wählers wie bei der konventionellen Wahl durch den Wahlhelfer. Hier ergeben sich nur wenige technische Sicherheitsbedenken. Einzig die Einrichtung eines elektronischen Wählerverzeichnisses mit den dazugehörigen Sicherheitskopien müssten in Übereinstimmung mit den Wahlrechtgrundsätzen ermöglicht werden.

Bei der @kiosk-Wahl wäre die Identifizierung des Wählers eine technische Herausforderung. Denkbar wären hier Smart Cards, die den Wählern zuvor auf dem Wahlamt ausgehändigt und eine Identifizierung des Wählers an den Terminals gestatten würden. Für die Sicherheit der Wahlgeräte wäre die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) verantwortlich. So könnte trotz der grundsätzlichen Gefahren des Internets ein hoher Sicherheitsstandard der Wahlmaschinen erreicht werden.

Bei der @home- und der on-the-run-Wahl gibt es bereits vielversprechende Fortschritte[67], die eine Durchführung von Internetwahlen ermöglichen könnten. Die vielen einzelnen technischen Bausteine[68] müssten in einem komplexen Wahlverfahren miteinander verbunden werden. Doch die eingangs vorgestellten grundsätzlichen Gefahren des Internets könnten nie vollständig ausgeschaltet werden. Die heimischen Rechner könnten mit Spionagesoftware infiziert sein, ohne dass der Wähler dies merkt. Außerdem entstehen im Internet ständig neue Gefahrenpotentiale. Die Technik müsste diesen stets einen Schritt voraus sein. Die rasante Abfolge technischer Entwicklungen zeigt, dass die bestehenden Sicherheitsprobleme lösbar erscheinen, allerdings sind dazu noch weitere Forschung und eine Reihe von Testwahlen erforderlich.

4.2 Die juristische Rationalität

Die Debatte um die Einführung von elektronischen Wahlen wirft neben technischen Fragen auch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten auf.[69] Selbst das Internet ist – entgegen einiger älterer Ansichten – kein eigener, beziehungsweise rechtsfreier Raum. Die Erfahrung von Globalität und die „anfängliche Hilflosigkeit staatlicher Organe gegenüber dem Internet“ mögen diesen Eindruck erzeugt haben.[70] Vielmehr müssen stattdessen bei elektronischen Wahlen laut Karpen „die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG ebenso herangezogen werden wie das TelekommunikationsG, das TeledienstG, der Mediendienste-Staatsvertrag, die Datenschutz- und Jugendvorschriften, die Bundes-, Landes- und Kommunalwahlgesetze und die Vorschriften für die nichtpolitischen Wahlen“.[71] Im Rahmen dieser politikwissenschaftlichen Untersuchung reicht jedoch eine Beschränkung auf die Wahlrechtsgrundsätze aus. Die Auflistung der durch elektronische Wahlen tangierten Gesetze soll für den großen juristischen Klärungsbedarf sensibilisieren.

Artikel 38 des Grundgesetzes, „der die Wahlrechtsgrundsätze enthält, [ist] eine Kernbestimmung der Demokratie und des Rechtsstaates.“[72] Dies zeigt sich unter anderem darin, dass dieses Gesetz seit 1970 keine Änderungen erfahren hat. In Artikel 38 des GG steht, dass Wahlen zum Bundestag allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein müssen. In Artikel 28 Absatz 1 werden diese Kriterien auch für Landes-, Kreis- und Gemeindewahlen festgelegt. Elektronische Wahlen müssten sich denselben Wahlrechtsgrundsätzen unterwerfen.[73] In Deutschland sind derzeitig nur Stand-alone-Wahlgeräte[74] zugelassen. Seit 1975 dürfen mechanische, seit 1999 elektronische Wahlgeräte zu Wahlen des Bundestages und des Europaparlamentes eingesetzt werden. Die Anforderungen legt die Bundeswahlgeräteverordnung fest. Die Geräte müssen zuvor von der PTB geprüft werden und erhalten gegebenenfalls vom Bundesministerium für Inneres (BMI) die Bauartzulassung. Elektronische Wahlen sind derzeit nur zu Testzwecken in Einzelfällen zulässig.[75]

4.2.1 Die Allgemeine Wahl

Bei dem Allgemeinheitspostulat handelt es sich um einen Wahlrechtsgrundsatz, der aus dem Gleichheitsgebot entspringt.[76] Aus ihm folgt laut Karpen, dass möglichst allen Bürgern „die Möglichkeit der Wahlrechtsausübung zu eröffnen ist“ und „dass dem Willen des Wählers in möglichst großem Umfang Geltung zu verschaffen ist“.[77]

Der Allgemeinheitsgrundsatz wäre bei der Einführung der @community-Wahl in Deutschland nicht beeinträchtigt. Wie in Kapitel 3 erläutert, würden hier nur die bisherigen Wahllokale mit elektronischen Wahlhelfern aufgerüstet werden, vorausgesetzt, die Software ist so benutzerfreundlich, dass auch Wähler, die über keine oder wenig Erfahrung im Umgang mit Computern verfügen, zurechtkämen. Die Betrachtung aller anderen elektronischen Wahlvarianten erfordert dagegen eine genauere Überprüfung im Hinblick auf den Allgemeinheitsgrundsatz. Kritiker dieser Wahlvarianten führen den Digital Divide als Einwand an.[78] Befürworter der neuen Wahlvarianten argumentieren, dass sie – analog zur Briefwahl – vielen Bürgern die Wahl eröffnen würden, die sonst nicht wählen könnten.[79] Dies unterstütze den Allgemeinheitsgrundsatz. In gleicher Weise argumentierte das Bundesverfassungsgericht im Bezug auf Briefwahlen.[80] Die Forschungsgruppe i-Vote der Universität Osnabrück legitimiert die Einführung von Internetwahlen juristisch damit, dass diese nur eine modernere Form der Briefwahl seien.[81] Otten argumentiert, dass sich durch Internetwahlen der Briefwahlvorgang „erheblich rationalisieren, verbilligen und beschleunigen“ ließe. In Zeiten zunehmender Briefwähler sei diese Modernisierung mehr als angebracht.[82] Der Vorteil dieser Modernisierung wäre, der Wähler könnte zeitgleich wählen, und nicht - wie bei der Briefwahl - nur vorab. Außerdem könnte anhand einer Kontrollnummer nachgeprüft werden, ob die Stimme tatsächlich übermittelt wurde.[83]

Es kann festgehalten werden, dass elektronische Wahlen nicht zwangsläufig mit dem Allgemeinheitsgrundsatz kollidieren müssen, sondern diesen sogar unterstützen können. Die @community-Wahl trägt diesem Punkt Rechnung, indem sie die Gebundenheit an das Wahllokal obsolet werden lässt. Elektronische Distanzwahlen fördern den Gleichheitsgrundsatz jedoch nur unter Vorbehalt. Sie dürfen die Briefwahl nur um eine Form bereichern und nicht ersetzen. Außerdem darf die Anzahl der Wahllokale mit zunehmenden mobilen Wählern nicht reduziert werden.[84]

4.2.2 Die Unmittelbare Wahl

Die Unmittelbarkeit einer Wahl ist gewährleistet, wenn die Wahlbewerber direkt ohne den Umweg über Wahlmänner gewählt werden. Es darf keine Instanz zwischengeschaltet sein. Nur so liegt das letzte und entscheidende Wort beim Wähler. Da dieser Wahlrechtsgrundsatz auch mit der Einführung elektronischer Wahlen nicht verletzt würde, ist er in dieser Untersuchung zu vernachlässigen.[85]

4.2.3 Die Freiheit der Wahl

Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Wähler seine Präferenzen ungehindert ausdrücken kann. Weder der Staat noch andere Personen oder Gruppen dürfen in irgendeiner Weise – sei es physisch oder psychologisch – Druck auf ihn ausüben. Es dürfen keine Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt werden. Die Wahl muss auf einer freien Willensentscheidung beruhen.[86] Dieser Wahlgrundsatz wurde laut Karpen in der Auseinandersetzung mit totalitären Systemen entwickelt.[87] Das Strafgesetzbuch wertet dementsprechend jede Form der Wählernötigung,-täuschung und -bestechung als Straftat.[88] Der Grundsatz der Wahlfreiheit ist eng mit demjenigen der Geheimen Wahl verknüpft. Nur wenn sich der Wähler absolut sicher sein kann, dass niemand von seiner Stimme auf seine Person Rückschlüsse ziehen kann, ist er in der Lage, wirklich frei abzustimmen. Während die Wahlfreiheit bei Präsenzwahlen, einschließlich der @community-Wahl, gewährleistet wäre, treten größere Hindernisse bei sämtlichen Distanzwahlsystem auf. Bei der Stimmabgabe außerhalb des Wahllokals muss der Wähler identifiziert werden können. Bei der Briefwahl wird dies durch die Verwendung von zwei Wahlumschlägen sichergestellt. Der äußere Umschlag beinhaltet den Wahlschein, der innere den Stimmzettel. Elektronisch gestaltet sich dies schwieriger, jedoch gibt es inzwischen technische Lösungen, die ein digitales „Zwei-Umschlag-Verfahren“ verwenden.[89]

Bei sämtlichen Formen von Distanzwahlen, ist von staatlicher Seite die Ausübung unzulässigen Drucks auf den Wähler durch andere Personen und Gruppierungen nicht auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Briefwahl trotz dieses Einwandes für zulässig erklärt. Dem Grundsatz der Allgemeinheit, dass möglichst viele Wahlberechtigte an einer Wahl teilnehmen können, wurde in mehreren Urteilen Priorität gegenüber den anderen Wahlrechtsgrundsätzen eingeräumt.[90] Auch bei der Kioskwahl hätte der Staat keine Kontrolle darüber, ob der Wahlberechtigte wirklich frei abstimmen könnte. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei allen Formen der Distanzwahl der Grundsatz der Freiheit lädiert wird. Die Einführung elektronischer Distanzwahlen wäre also nur unter der Prämisse legitim, wenn sie dem Grundsatz der allgemeinen Wahl weitere Geltung verschaffen würde.

Martin Will weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit gibt, die Briefwahl durchzuführen - Sie ist nicht vorgeschrieben. Es prüft nicht, ob die Einführung von Briefwahlen erforderlich sei, sondern sagt nur, dass der Gesetzgeber dadurch nicht gegen geltendes Recht verstoße. Gleiches würde auch für die Einführung elektronischer Wahlen gelten. Die elektronische Distanzwahl wäre nach geltendem Recht eine zulässige Alternative, wenn für den Grundsatz der freien Wahl keine größeren Gefährdungen als bei der Briefwahl bestünden.

4.2.4 Die Gleichheit der Wahl

Bei der Einführung elektronischer Wahlsysteme müssten zumindest in der Übergangszeit die konventionelle und die elektronische Stimmabgabe parallel möglich sein. Die Gleichheit der Wahl erfordert es, dass traditionelle Papierwähler keinen Nachteil gegenüber elektronisch wählenden Mitbürgern erfahren. Dem Wähler müsse nach Karpen die Möglichkeit eingeräumt werden, eine ungültige Stimme abzugeben. Es empfiehlt sich aber nicht „die Einrichtung eines Feldes ‚ungültig’“.[91] Einige Wähler, die sich dieser Möglichkeit nicht bewusst wären, könnten sich erst durch dieses Feld animiert fühlen, ihre Stimme ungültig zu machen. Sein Vorschlag ist, dass bei einem ungültig ausgefüllten elektronischen Stimmzettel im Nachhinein der Hinweis auf die ungültige Stimme erscheint. Nun könnte der Wähler zwischen der Korrektur seiner Angabe oder dem Abschicken des Stimmzettels wählen. Mit dieser Variante sänke die Anzahl der unabsichtlich ungültigen Stimmen, während die der absichtlich ungültigen Stimmen nicht ansteigen würde.

4.2.5 Die Geheime Wahl

Der Grundsatz der Geheimen Wahl verlangt, dass kein Stimmzettel zum Wähler zurückverfolgt werden darf. In Deutschland gilt das obligatorische Prinzip der Geheimen Wahl. Der Wähler darf bei der Präsenzwahl ausschließlich in der Wahlkabine seine Stimme abgeben. Eine öffentliche Stimmabgabe ist untersagt. Sollte dies dennoch passieren, so ist der Wahlvorstand zum Eingreifen verpflichtet. Versucht ein Wahlberechtigter seine Stimme zu verkaufen, kann er mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werden.[92] Ebenso wie bei dem Wahlrechtsgrundsatz der Freiheit sind von juristischer und politikwissenschaftlicher Seite Einwände gegen die Briefwahl im Bezug auf die Geheimklausel vernehmbar. Anders als bei der Urnenwahl ist bei der Briefwahl ein Stimmen(ver)kauf auszuschließen. Aus diesem Grund hält der österreichische Verfassungsgerichtshof die Briefwahl nicht mit der Bundesverfassung vereinbar.[93] In Deutschland wird zur Briefwahl nur zugelassen, wer aus einem triftigen Grund verhindert ist, zum Beispiel „infolge von Krankheit, körperlicher Gebrechen oder Aufenthalts außerhalb des Stimmbezirks“.[94] Jedoch würden die Angaben zu den Verhinderungsgründen nicht überprüft werden, bemängelt Silvia Ellermann.[95]

Ein anderes Dilemma von Internetwahlen wurde schon in Abschnitt 4.1.3 genannt. Das Verfahren muss einerseits die eindeutige Identifizierung des Wählers garantieren, unter anderem, damit er nur eine Stimme abgeben kann, andererseits muss der Grundsatz der Geheimen Wahl eingehalten werden. Außerdem muss bei Internetwahlen beachtet werden, dass sich ausreichend viele Stimmberechtigte pro Wahlkreis beteiligen, so dass ein Rückschluss auf deren Entscheidung ausgeschlossen werden kann.[96]

4.2.6 Fazit aus der juristischen Rationalität

Der juristische Klärungsbedarf bei elektronischen Wahlsystemen ist enorm. Allein die Wahlgrundsätze stellen ein großes Hindernis für elektronische Wahlsysteme dar. Zwar könnten elektronische Distanzwahlen den Allgemeinheitsgrundsatz fördern, bei den Grundsätzen der Freien und Geheimen Wahl sind dagegen juristische Bedenken zu vernehmen. Nach geltendem Recht dürften elektronische Wahlen nur als Ergänzung zur Briefwahl eingeführt werden, und diese ist nur zulässig wenn ein Hinderungsgrund für das Fehlen an der Präsenzwahl glaubhaft gemacht werden kann.[97] Die elektronische Präsenzwahl in Form der @community-Wahl verstößt hingegen gegen keinen der Wahlgrundsätze. Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit der Wahl werden durch sie weder gefördert noch verletzt.

4.3 Die ökonomische Rationalität

Bei der Einführung neuer Technologien sind wirtschaftliche Faktoren stets eine treibende Kraft. Die konventionelle Wahl erfordert in ihrer heutigen Form einen riesigen logistischen, personellen und finanziellen Aufwand. Die Kommunen und Gebietskörperschaften haben immer größere Schwierigkeiten, freiwillige Wahlhelfer zu finden.[98] Auch der zunehmende Anteil an Briefwählern[99] lässt die Wahlkosten steigen. Oliver Rüß beziffert die Kosten für die Briefwahl auf fünf Euro pro Stimme.[100] Kein Wunder, so Dieter Otten, dass „das kommunale Interesse an der Modernisierung bei Stadtkämmerern und Wahlamtsleitern am größten ist.“[101] Auch wenn Geld bei der Ausübung demokratischer Wahlen keine – oder nur eine geringe – Rolle spielen sollte, gegen Kostensenkung und Verfahrensvereinfachung ist nach Otten nichts einzuwenden.[102] Der Staat erhofft sich von elektronischen Wahlen eine langfristige Kostensenkung der Wahlen, schließlich legt das Bundeswahlgesetz fest, dass der Staat die Kosten allein zu tragen hat.[103] So ist nach Karpen aus ökonomischer Sicht vorerst nicht mit pekuniären Vorteilen zu rechnen.[104] Allein die Anschaffung der Rechner verursache bei mehr als 80.000 Wahllokalen Kosten in Höhe von 160 Millionen Euro. Hinzu kämen der Support und die Einrichtung der digitalen Infrastruktur.[105]

Die Hoffnung auf Kostensenkung wird außerdem durch Berechnungen von Michael Philippsen getrübt. Laut offizieller Auskunft der zuständigen Ämter haben bundesweite Wahlen bisher im Schnitt etwa 60 Millionen Euro gekostet, so Philippsen[106]. Bevor diese Kosten durch Internetwahlen reduziert werden könnten, müssten Signaturkarten und Lesegeräte für 61 Millionen Wahlberechtigte angeschafft werden. Nach gesetzlichen Bestimmungen zählen die anfallenden Wahlkosten zu den besonderen und müssen vom Staat getragen werden.[107] Lesegerät und Smart Card können insgesamt mit Mengenrabatt auf 10 Euro pro Stück veranschlagt werden.[108] So lägen die Erstinvestitionskosten bei 600 Millionen Euro. Diese Kosten hätten sich erst nach 20 Jahren wieder egalisiert.[109]

Dieter Otten berechnet die Einführung von @community-Wahlen optimistischer auf insgesamt 399200000 DM, für eine konventionelle Wahl veranschlagt er mit 516000000 DM. Die @community-Wahl würde demnach eine ökonomische Verbesserung darstellen, wenn man Ottens Zahlen Glauben schenkt. Leider gibt es in Deutschland keine bekannte Gesamtkalkulation der Wahlkosten, was große Spielräume in der Berechnung zulässt.[110]

Erwin Staudt, Geschäftsführer von IBM Deutschland, betont den internationalen Wettbewerbsvorteil in der Technologiebranche, den die Einführung elektronischer Wahlen nach sich zöge. Staudt drängt, von Seiten der Bundesregierung, auf einen baldigen Einstieg in das Geschäft mit elektronischer Wahltechnologie. Ansonsten, so seine Befürchtung, „hängen wir dann hinten dran.“[111] IBM würde die Einführung der Wahlen gerne sponsern, doch „leider“, so Staudt, verstößt dies gegen die Verfassung.[112] Der Staat müsste sich in jedem Fall auf hohe Investitionskosten einstellen. In den USA werden solch große Investitionen getätigt. Das Pentagon hat „stolze 22 Millionen Dollar […] in ein Online-Wahlsystem für Soldaten im Ausland gesteckt“.[113] Allerdings wurde das System wegen Sicherheitslücken von Experten stark kritisiert.[114]

4.3.1 Fazit aus der ökonomischen Rationalität

Eine abschließende Beurteilung über das Einsparungspotential elektronischer Wahlsysteme erweist sich als schwierig. Dies hat mehrere Gründe. Bisher scheinen keine detaillierten wirtschaftswissenschaftlichen Analysen über den Gegenstand zu existieren. Doch auch, wenn es diese gäbe, so wären sie in zweifacher Weise auf Spekulationen angewiesen. Zum einen, weil keine Gesamtkalkulation konventioneller Wahlen existiert, so dass ein Kostenvergleich mit alternativen Wahltechnologien schwer fallen würde. Zum anderen, da die Kostenprognosen elektronischer Wahlsysteme von unterschiedlichen Prämissen ausgehen können. Der Ermessensspielraum ist dabei nicht allein aufgrund der vielen verschiedenen elektronischen Wahltechnologien groß. Auch viele Kostenpunkte, wie die Dauer der Übergangsphase vom konventionellem zum elektronischem Wahlsystem oder die Entwicklung der Software, können nicht eindeutig prognostiziert werden. So kann Kalkulationen von elektronischer Wahlsysteme stets eine politische oder wirtschaftliche Motivation zugrunde liegen. Die bisherigen Berechnungen von Otten und Philippsen zeigen jedoch, dass die Einführung von Internetwahlen auf Bundestagsebene mehrere hundert Millionen Euro kosten würde. Die elektronische Modernisierung des Wahlsystems würde sich demnach erst nach Jahrzehnten rechnen. Über die Kosten der @community-Wahl ist nichts bekannt, sie dürften jedoch deutlich niedriger ausfallen.

4.4 Die demokratietheoretische Rationalität

Die meisten Meinungsverschiedenheiten in der demokratietheoretischen Beurteilung von elektronischen Wahlen haben ihren Ursprung in einem Missverständnis. Dieses liegt in der Frage begründet, ob elektronische Wahlen für das gegenwärtige repräsentative Regierungssystem sinnvoll wären oder ob man durch elektronische Wahlen nicht ein „besseres“, direktdemokratisches System realisieren könnte. Wie in Abschnitt 2.3 gezeigt, können wahltechnische Innovationen stets Einfluss auf demokratische Vorstellungen ausüben. So sehen Befürworter in den elektronischen Distanzwahlen die Lösung für sämtliche Legitimations- und Funktionsdefizite demokratischer Staaten. Skeptiker dagegen sehen keinen Anlass, das gegenwärtige repräsentative Regierungssystem gegen ein direktdemokratisches einzutauschen. Ich verweise in dieser Diskussion auf die Worte des Psychoanalytikers Bruno Bettelheim, der zu einem bewussten Umgang mit technischen Innovationen ermahnte: „Die Vorteile der Maschinen sind so offensichtlich und zugleich so angenehm, dass wir uns Schrittchen für Schrittchen dazu verführen lassen, welchen Preis wir für ihre gedankenlose Benutzung zahlen.“[115] Bettelheims Betonung liegt dabei, wie er sagt, auf gedankenlos, „denn Maschinen können auch sinnvoll benutzt werden.“[116]

Ich werde im Sinne Bettelheims untersuchen, ob die Einführung elektronischer Wahlen für das repräsentative Regierungssystem demokratisch sinnvoll ist, wie es allen voran Otten nimmermüde postuliert. Dabei werde ich auch auf die Frage von Volksentscheiden eingehen. Ob ein direktdemokratisches System grundsätzlich dem repräsentativen vorzuziehen ist, kann diese Untersuchung jedoch nicht abschließend klären. Mein Maßstab in der demokratietheoretischen Beurteilung elektronischer Wahlen orientiert sich in erster Linie am repräsentativen System, wie es derzeit in Deutschland verwirklicht ist. Eine Empfehlung in Richtung Politik, wie sie in Kapitel 6 vorgesehen ist, erscheint mir anders nicht möglich.

4.4.1 Höhere Wahlbeteiligung

Im zweiten Kapitel wurde auf die große Bedeutung von Wahlen für die Demokratie hingewiesen. Die Legitimation der Demokratie ist, wie aufgezeigt werden konnte, mit der Wahlbeteiligung eng verknüpft. Letztere nimmt jedoch seit Jahren stetig ab. Nach offiziellen Ergebnissen betrug die Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl 2005 77,7 Prozent. Dies waren 1,4 Prozent weniger als bei der vorhergehenden Bundestagswahl.[117] Die differenzierte Betrachtung dieser Wahl offenbarte, dass die Wahlbeteiligung bei Erst- und Jungwählern einen historischen Tiefpunkt erreicht hatte, so der Präsident des Statistischen Bundesamtes Johann Halen.[118] Jan Roscheck merkt hierzu an, dass der Stimmenverzicht einer Bevölkerungsgruppe dazu führen könne, dass die Ergebnisse „nicht repräsentativ und damit falsch“ sind.[119] Auch wenn bei den Bundestagswahlen sehr viele Menschen stimmberechtigt seien, bestehe „daher ein Interesse an einer hohen Zahl von abgegebenen Stimmen.“[120]

Befürworter von elektronischen Distanzwahlen erhoffen sich durch diese eine höhere Wahlbeteiligung.[121] Ob jedoch Internetwahlen tatsächlich Auswirkungen auf die Wahlbeteiligung hätten, konnte bisher nicht empirisch belegt werden.[122] Im Gegenteil: Internettestwahlen hätten einen Anstieg der Wahlbeteiligung nicht bestätigen können.[123] Der Wirtschaftshistoriker Werner Abelshauser bemerkte in einem Interview hierzu: „Die Leute gehen doch nicht deshalb nicht zur Wahl, weil sie zwei Blöcke weit laufen müssen. Sondern weil es sie nicht interessiert oder weil sie nicht wissen, wie sie sich entscheiden sollen.“[124]

4.4.2 Das Vertrauen in Wahlergebnisse

Skeptiker elektronischer Wahlen sehen ein Hauptproblem im Vertrauen der Wähler in die Technik. Elektronische Medien gelten als leicht manipulierbar. In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung wurde Otten mit der Frage konfrontiert, ob elektronische Wahlen das Vertrauen in die Korrektheit der Wahlergebnisse sinken lassen würden. Otten antwortete: „Wir haben vor allem bei Internet-Nerds und bei den Juristen ein Akzeptanzproblem. Bloggern, die überall Verschwörung und Manipulation sehen, können sie [sic] mit sachlichen Argumenten ohnehin nicht beikommen. Juristen können das Thema wegen der komplizierten Technik nur schwer bewerten, müssen sich auf ein Expertenurteil verlassen und werden durch Hobby-Experten leicht verunsichert.“[125]

Ganz so leicht lässt sich der Einwand der möglichen Vertrauenserschütterung jedoch nicht beiseite schieben. Neben dem Vertrauen ist die Nachprüfbarkeit ein wichtiger kultureller Aspekt bei sämtlichen Formen von Abstimmungen.[126] Denn sollte einmal das Vertrauen in die Korrektheit des Ergebnisses nicht gegeben sein, so muss eine Wahlanfechtung möglich sein – auch bei elektronischen Wahlen.[127] Bei der Papierwahl ist eine öffentliche Nachzählung möglich. Anders als bei der Papierwahl hat der Bürger nicht die Möglichkeit die komplexen elektronischen Wahltechnologien zu überprüfen. Er müsse sich in hohem Maß auf das Urteil von Technikern verlassen.

Gerade bei überraschenden Wahlergebnissen sind Vertrauensverluste in das Verfahren nicht auszuschließen, selbst wenn die Technik absolut sicher sein sollte. Harald Neymanns weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einführung von Stimmzetteln, wie wir sie gewohnt sind, anfangs stark umstritten war. In Preußen wählte man bis 1918 per Unterschrift. Anonyme Stimmzettel, so die damaligen Einwände, seien technisch viel einfacher zu fälschen. Inzwischen gilt die Verfahrensweise mit Stimmzetteln als vertrauenswürdig. Ob sich ein ähnliches Vertrauen in elektronische Wahlen aufbauen könnte, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.[128]

4.4.3 Entwertung des Wahlrituals

Kritiker sehen in elektronischen Abstimmungen auf Distanz eine Entwertung des Wahlaktes.[129] Sie verweisen auf die symbolische Funktion der Präsenzwahl. Diese fehle bei der @kiosk-Wahl teilweise, bei denjenigen im privaten Raum gänzlich.[130] Das Wahllokal stehe für Öffentlichkeit, das Wählen wird als wichtiger öffentlicher Akt angesehen. Der Abstimmende erfahre gerade durch die Öffentlichkeit die Aspekte der Geheimen Wahl und der Gleichheit der Wahl. Der öffentliche Akt des Wählens hätte demnach nicht nur die Funktion der Amtsbestellung, sondern symbolisiere auch die Zugehörigkeit zur Demokratie. Außerdem spiele die „Langsamkeit“ der Wahlentscheidung eine Rolle. Ulrich Karpen vermerkt hierzu: „Der Weg zum Wahllokal, die Begegnung mit anderen Wählern fördert die Konzentration, vermittelt ein Gespür für die Ernsthaftigkeit und Erheblichkeit des Votums.“[131] Mit schnellerem Rhythmus wäre auch das Risiko einer Inflation des Wahlaktes zu befürchten.[132] Welche Bedeutung der öffentliche Wahlakt jedoch für die Bürger hat, ist bisher nicht wissenschaftlich untersucht worden.

4.4.4 Die digitale Spaltung

Ein häufiger Einwand gegen die Einführung elektronischer Distanzwahlen ist die digitale Spaltung (im Englischen: Digital Divide). Zwar hätte es seit 1997 einen enormen Zuwachs der Internetnutzer gegeben, so dass mehr als die Hälfte der deutschen Bevölkerung online gehen könne. Laut Andreas Greis geht aber mit diesem starken Anstieg der Internetnutzer keine gleichmäßige Verteilung innerhalb aller Bevölkerungsschichten einher. Vor allem junge und gut ausgebildete Menschen seien überrepräsentiert.[133] Andreas Auer und Alexander H. Trechsel schreiben dazu: „La question qui se pose dans notre cas est la suivante : faut-il renoncer au projet de e-voting car plus de la moitié de la population n’utilise pas internet?“[134] Man könnte aber auch argumentieren, dass die Wahlprozedur lediglich für einen Teil der Bevölkerung optimiert werde, wohingegen für die übrige Bevölkerung alles beim Gewohnten bliebe. Somit wäre die Einführung elektronischer Wahlen zumindest pareto-optimal[135]. In der Fachliteratur stellen somit viele Autoren die Frage: Warum eigentlich die digitale Spaltung überwinden.[136]

4.4.5 Elektronische Wahlen und direkte Demokratie

Manche Befürworter sehen in elektronischen Wahlen den Schlüssel zur direkten Demokratie. Die Technik könne häufiges Wählen kostengünstig realisieren. Unter direkter Demokratie versteht man, dass die Bürger im Wege von Volksabstimmungen über politische Sachfragen selbst entscheiden können sollen.[137] Die Vorstellungen der Umsetzung direktdemokratischer Elemente divergieren dabei stark und können hier nicht wiedergegeben werden.[138] Allen gemeinsam ist, dass sie sich mehr Partizipationsmöglichkeiten der Bürger auf die Politik erhoffen. Während in anderen Ländern wie der Schweiz direktdemokratische Elemente realisiert sind, werden in Deutschland diese aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Weimarer Republik meist abgelehnt.[139] So setzten sich die „Väter“ des Grundgesetzes bewusst für die Verwirklichung einer repräsentativen Demokratie ein.[140] Deshalb ist kritisch zu fragen, ob man das „Trauma von Weimar“[141] wirklich verblassen lassen möchte.

4.4.6 Fazit aus der demokratietheoretischen Rationalität

Die demokratietheoretische Beurteilung elektronischer Wahlen fällt schwer. Fakt ist jedoch, dass die Einführung neuer Wahlverfahren nicht unbedingt notwendig wäre. Jedoch dürfen Modernisierungschancen des Wahlsystems nicht ignoriert werden. Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Distanzwahlen. Die @community-Wahl ist aus demokratietheoretischer Sicht vertretbar. Dem Vertrauensverlust in das Wahlergebnis könnte die PTB entgegensteuern, die ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit genießt. Der demokratische Gewinn dieser Wahlvariante ist, dass die Anzahl der unabsichtlich ungültigen Stimmen zurückgehen könnten.…..

Alle anderen Wahlvarianten haben deutliche Nachteile. Die Erwartung in Form höherer Wahlbeteiligung ließ sich nicht bestätigen. Stattdessen sind die digitale Spaltung, Vertrauensverluste in die Wahlergebnisse und die Entwertung des Wahlaktes zu befürchten. Die Vorstellung von einer plebiszitären Demokratie dank elektronischer Distanzwahlen bleibt weiterhin Fiktion.

5. Die Gewichtung der Argumente

In Friedrich Dürrenmatts „Die Physiker“ heißt es in einem berühmten Satz: „Was einmal gedacht wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden.“[142] In der Tat zeichnet sich ein internationaler Trend zur Modernisierung von Wahlsystemen ab. In Deutschland kann Entwicklung in Form von vielen Testwahlen und Äußerungen aus der Politik[143] beobachtet werden. Die Frage ist demnach nicht, ob elektronische Wahlen eingeführt werden, sondern wann und – noch wichtiger - in welcher Form die Umsetzung erfolgt. Denn die Formenvielfalt elektronischer Wahlen ist groß, wie in den vergangenen Kapiteln aufgezeigt wurde. Trotz aller Unterschiedlichkeit ist allen Varianten gemeinsam, dass sich keine der vorgestellten Wahlvarianten ohne Nachteile realisieren ließe. Aus jeder Rationalität, also in personifizierter Form von Technikern, Juristen, Ökonomen und Politikwissenschaftlern, sind Einwände zu vernehmen. Dies bedeutet: Die Modernisierung des Wahlsystems könnte nicht pareto-optimal umgesetzt werden. Doch auch Ottens Kritik am konventionellen Wahlsystem gilt es Ernst zu nehmen. Die Analyse aus der Sicht der vier verschiedenen Rationalitäten verdeutlicht, warum sich die Abwägung der Vor- und Nachteile in Wissenschaft, Presse und Politik so schwierig gestaltet und die Meinungen so weit auseinander gehen. Befürworter neigen dazu, nur die positiven Aspekte zu betrachten. Mit Skeptikern verhält es sich oftmals genau umgekehrt.

Es gilt nun auf Grundlage der vorgestellten Argumente eine neutrale - intersubjektiv nachvollziehbare - Abwägung der Vor- und Nachteile durchzuführen. Dabei lassen sich subjektive Einfärbungen nicht vermeiden. Andere Schlussfolgerungen sind möglich und wünschenswert, denn in der gegenwärtigen Forschung ist mir eine Beurteilung, die sämtliche Rationalitäten einzubeziehen versucht, bisher unbekannt.

5.1 Abschließende Beurteilung der elektronischen Wahlvarianten

Allen Varianten gemeinsam ist, dass ihre Einführung Auswirkungen auf die präelektorale, die elektorale und die post-elektorale Phase hätten. In der präelektoralen Phase ist vor allem an die Einrichtung einer elektronischen Infrastruktur zu denken. Alle am Wahlprozess beteiligten Personen müssten außerdem mit dem neuen Wahlsystem vertraut gemacht werden. In der elektoralen Phase würde am Monitor statt auf Papier gewählt werden. Dies würde einen revolutionären Wendepunkt in der Wahlgeschichte bedeuten, denn die Abstimmungsergebnisse lägen erstmals nur noch in elektronischer Form vor. In der postelektoralen Phase würden nur noch wenige Techniker anstatt vieler Wahlhelfer die Wählerstimmen auswerten.

Von sämtlichen elektronischen Wahlvarianten schnitt die on-the-run-Wahl am schlechtesten ab. Selbst wenn die vielen offenen technischen Fragen eines Tages geklärt werden könnten, so bliebe die Liste der Einwände lang: Eine mögliche Entwertung des Wahlaktes wird ebenso befürchtet, wie die Möglichkeit des Stimmen(ver)kaufs, ein Vertrauensverlust in die Wahlergebnisse und eine digitale Spaltung der Wahlberechtigten. Die Nachteile stehen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen des mobileren Wählers. Dieser Mobilitätsvorteil, der den Gewohnheiten des Menschen des 21. Jahrhunderts und dem Wahlgrundsatz der Allgemeinheit entgegenkommen könnte, könnte ebenfalls mit anderen Wahlvarianten erreicht werden. Die Zukunftsvision einer direkten Demokratie, in der die Wähler ständig über ihr Mobiltelefon politische Sachentscheidungen fällen, erscheint nicht erstrebenswert und äußerst naiv.

Bei der @home-Wahl überwiegen ebenfalls die Bedenken. Wie bei der on-the-run-Wahl werden vor allem sicherheitstechnische Bedenken geäußert, die in der allgemeinen Unsicherheit des Internets ihre Begründung finden. Die Rechner der Wähler könnten mit Spionagesoftware infiziert sein oder das ganze Wahlsystem könnte im schlimmsten Fall aufgrund eines Denial of Service-Angriff zusammenbrechen. Selbst wenn eines Tages eine praxistaugliche Verknüpfung der lösungsorientierten Technologien wie der elektronischen Signatur und Verschlüsselung und der informationellen Gewaltenteilung gelingen sollte, blieben juristische, demokratietheoretische und ökonomische Einwände bestehen. Die Wahlrechtsgrundsätze müssten an empfindlichen Stellen wie der Freiheit und Geheimheit der Wahl geändert werden. Aufgrund der Verlagerung des Wahlaktes in den privaten Raum ginge eine mögliche Entwertung des Wahlaktes einher. Das Einsparungspotential scheint nach derzeitigen Berechnungen gering. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein – die nötigen Investitionen wären beträchtlich und müssten vom Staat getragen werden. Es scheint so, dass optimistische Kalkulationen den Umstand vernachlässigen, dass elektronische Distanzwahlen nach geltendem Recht nur eine Alternative zur Briefwahl bieten dürfen. Zu letzterer wird nur zugelassen, wer einen triftigen Grund glaubhaft machen kann, warum er nicht an der Präsenzwahl teilnehmen kann. Die konventionellen Wahlkosten blieben demnach bestehen. Niedrigere Folgekosten können demgemäß ebenso wenig bestätigt werden, wie eine höhere Wahlbeteiligung aufgrund elektronischer Wahlsysteme. Die Zukunft elektronischer Wahlen von zu Hause aus scheint in Wahlen zweiter Ordnung zu liegen. Hier sind die Ansprüche an eine korrekte Wahl niedriger. Für politische Wahlen ist diese Wahltechnologie nicht geeignet.

Auf den ersten Blick halten sich bei der @kiosk-Wahl die Anzahl von Vor- und Nachteilen die Waage. Ein Vorteil gegenüber der @home- und der on-the-run-Wahl besteht darin, dass die Wahlgeräte vom BMI zugelassen und von der PTB überprüft werden müssten. Die Gefahren des Internets könnten somit auf ein Minimum reduziert werden. Doch auch bei dieser Wahltechnologie lägen die Investitionskosten hoch. Die Bereitstellung der Wahlterminals, Infrastruktur und Smart Cards würde hohe Kosten verursachen, das Einsparungspotential wäre dagegen gering. Die @kiosk-Wahl kann die Briefwahl nicht ersetzen. Juristisch könnte sie den Grundsatz der allgemeinen Wahl unterstützen, jedoch zu Lasten der Geheimheit und Freiheit der Wahl. Der Vorteil eines direktdemokratischen Regierungssystems erweist sich als problematisch, da plebiszitäre Elemente in der Politikwissenschaft umstritten sind.

Die geringsten Einwände sind bei der @community-Wahl ausfindig zu machen. Es müsste ein Online-Wählerverzeichnis eingerichtet werden, welches sicherstellt, dass jeder Stimmberechtigte nur einmal wählen darf. Die Identifizierung würde nach wie vor durch Wahlhelfer durchgeführt werden. Trotz hoher Anfangsinvestitionen könnte mit einer Verbilligung der Stimmabgabe auf lange Sicht gerechnet werden. Allerdings sind die Vorteile dieser elektronischen Wahlvariante gering. Eine höhere Wahlbeteiligung würde es nach derzeitigen Erkenntnissen durch die @community-Wahl nicht geben. Stattdessen könnte die Auszählung ohne menschliche Fehler vonstatten gehen. Allerdings könnte das Vertrauen der Wähler in die Ergebnisse, vor allem wenn diese überraschend ausfallen, sinken. Die Ergebnisse lägen demgegenüber schneller vor, doch auch beim konventionellen Wahlsystem gibt es bereits am Wahlabend verlässliche Hochrechnungen.

6. Fazit und Empfehlungen

Abschließend kann festgestellt werden, dass viele Hoffnungen, die in elektronische Wahlsysteme gesetzt werden, nicht erfüllt werden können. Das Fazit fällt ernüchternd aus. Trotz einiger Hindernisse ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur die @community-Wahl für politische Wahlen empfehlenswert. Doch auch hier sind weitere Testwahlen und Erprobungsphasen notwendig, die sorgfältig und stufenweise durchgeführt werden sollten. Das Vertrauen in die Korrektheit der Wahlergebnisse darf zu keiner Zeit erschüttert werden. Die anderen Wahlvarianten sind weder technisch ausgereift noch mit den Wahlgrundsätzen vereinbar. Ihre finanzielle Rentabilität darf bezweifelt werden, und auch aus demokratietheoretischer Perspektive erscheinen sie wenig wünschenswert. Diese Wahltechnologien sind zumindest mit der gegenwärtigen politischen Kultur nicht in Einklang zu bringen. Daran dürfte sich auch in absehbarer nichts ändern. Das Potential dieser Technologien liegt allem Anschein nach in Wahlen zweiter Ordnung, jedoch gilt es auch hier, Mindeststandards zu erfüllen. Die Forschung im Bezug auf elektronische Distanzwahlen sollte sich, so lautet meine Empfehlung, auf nichtpolitische Wahlen beschränken, denn eine Änderung der Wahlrechtsgrundsätze steht außer Frage. Diese Grundsätze der Demokratie mussten sich in langwierigen und mühsamen Prozessen entwickeln. Sie sollten der Fortschrittsgläubigkeit nicht leichtfertig zum Opfer fallen.

Für die weitere elektronische Wahlforschung stimme ich mit Melanie Volkamer und Robert Krimmer darin überein, dass ein internationaler Standard für die Ansprüche Wahlen eingerichtet werden sollte.[144] So kann die elektronische Wahlforschung länderübergreifend Fortschritte erzielen. Außerdem plädiere ich für weitere interdisziplinäre Beurteilungen elektronischer Wahlen, die sämtliche Rationalitäten berücksichtigen. Die vielen einzelnen Forschungsergebnisse aus den einzelnen Fachbereichen müssen zu einem Gesamtbild zusammengefügt werden. Viele wirtschaftliche Fragen sind ungeklärt. Es gibt widersprüchliche Zahlen bei den Kosten von Wahlen. Außerdem muten die viele Berechnungen der Investitionskosten für elektronische Wahlen stark spekulativ an. Aus soziologischer Perspektive sollte meines Erachtens das Argument der Wahlaktsentwertung durch elektronische Wahlen überprüft werden. Die elektronische Wahlforschung steht am erst Anfang.

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Staudt, Erwin: Griechenland steht für Demokratie, Deutschland steht für elektronisch Wählen, Interview von Carolin Welzel und Ines Robbers für politik-digital vom 13. Dezember 2001. Abrufbar unter:http://www.politik-digital.de/text/edemocracy/evoting/staudt.shtml, letzter Zugriff am 7. Mai 2006.

8. Anhang

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Um zwei Artikel zu nennen: Gamillscheg, Hannes: Esten testen Wahl per Internet, Frankfurter Rundschau vom 15. Oktober 2005, S. 7 und Ebelshäuser-Contrath, Claudia: Abstimmung im Netz – Amerikaner testen für die nächste Wahl, Süddeutsche Zeitung vom 21. August 2001, S. 10.

[2] Vgl. Ewert, Burghard; Fazlic, Nermin; Kollbeck, Johannes: E-Demokratie, Stand, Chancen und Risiken, in: Christiane Schulzki-Haddouti (Hg.): Bürgerrechte im Netz, Bonn 2003, S. 239.

[3] Vgl. die Argumente von: Buchstein, Hubertus: Private Öffentlichkeit: Online-Wahlen und Demokratietheorie, Beitrag für die Sektion ‚Politische Theorien und Ideengeschichte’ auf dem 22. Kongress der DVPW in Main am 23. September 2003, S. 15. Abrufbar unter: http://www.dvpw.de/dummy/fileadmin/docs/SKTheorie.pdf, letzter Zugriff am 6. Mai 2006.

[4] Vgl. Sietmann, Richard: Verführerischer Charme… aber die Einführung allgemeiner Online-Wahlen bleibt umstritten, c't Magazin für Computertechnik Nr. 11 vom 21.05.2001, S. 22. Abrufbar unter: http://www.heise.de/ct/01/11/022/, letzter Zugriff am 8. Mai 2006.

[5] Bei den Kölner Wahlgeräten handelt es sich um Stand-alone-Geräte. Diese Geräte verfügen über keine Netzwerkanbindung. Nähere Informationen bei: Philippsen, Michael: Internetwahlen – Demokratische Wahlen über das Internet, in: Informatik-Spektrum Nr. 2 vom 18. April 2002, S. 139.

[6] Waschkuhn, Arno: Grundlegung der Politikwissenschaft, München, Wien 2002, Vorwort.

[7] Exemplarisch dazu Martin Will: „Vorliegend sollen die Argumente pro und contra Internetwahl bewußt nicht diskutiert und gegeneinander abgewogen werden. Gegenstand dieser Arbeit ist vielmehr die juristische Beurteilung der Internetwahl...“. In: Will, Martin: Internetwahlen – Verfassungsrechtliche Möglichkeiten und Grenzen, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 2002, S. 20.

[8] Vgl. Walter, Franz: Fachsuaheli auf Marmorklippen, Spiegel Online vom 25. April 2006. Abrufbar unter: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,412422,00.html, letzter Zugriff am 8. Mai 2006.

[9] Vgl. Robert A. Dahl: Polyarchie. Participation and Opposition, New Haven, London 1971, S. 3. Siehe auch Robert A. Dahl: Democracy and its Critics, New Haven, London 1989, S. 221.

[10] Vgl. Merkel, Wolfgang: Defekte Demokratien, in: Wolfgang Merkel und Andreas Busch (Hg.): Demokratie in Ost und West. Für Klaus von Beyme, Frankfurt am Main 1999, S. 367.

[11] Vgl. ebenda, S. 365. Die Vereinbarkeit elektronischer Wahlen mit dem Wahlrecht wird in Abschnitt 3.2 überprüft.

[12] Ebenda S. 365.

[13] Nohlen Nohlen Dieter: Wahlen/ Wahlfunktionen, in: Uwe Anderson und Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems, 5. Auflage Bonn 2003, S. 680.

[14] Eine Übersicht der Beteiligung bei den bei den Bundestagswahlen findet man in: Statistisches Bundesamt: Datenreport 2004. Zahlen und Fakten über die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. Bonn 2004, S. 169ff.

[15] Vgl. Reese-Schäfer, Walter: Niklas Luhmann zur Einführung, 4. Aufl. Hamburg 2001, S.86.

[16] Luhmann, Niklas: Die Politik der Gesellschaft, André Kieserling (Hg.), Frankfurt am Main 2002, S. 104.

[17] Ebenda S. 84.

[18] Vgl. Buchstein: Private Öffentlichkeit, a.a.O. S. 5.

[19] An dieser Stelle sei auf zwei stilistische Bemerkungen hingewiesen. Auch wenn die männliche Form verwendet wird, so ist die weibliche stets mitgemeint. Außerdem verwende ich Begriffe wie Stimmentscheidung, Wählerstimme usw. im Singular, auch wenn sich dem Wähler durch Kumulieren und Panaschieren mehrere Abstimmungsmöglichkeiten bieten sollten.

[20] Vgl. ebenda S. 6 (in einigen Punkten abgeändert und erweitert, P.B.).

[21] Vgl. ebenda S. 6.

[22] Die letzte Änderung erfolgte 1972.

[23] Buchstein: Private Öffentlichkeit, a.a.O. S. 1.

[24] Vgl. ebenda S. 1.

[25] Vgl. Meier, Christian: Die parlamentarische Demokratie, München 1999, S. 104f.

[26] Vgl. Buchstein: Private Öffentlichkeit, a.a.O. S. 1. Als Beispiel führt Buchstein das italienische Fotohandyverbot in Wahlkabinen an. Die Gesetzgebung reagiert damit auf Wähler, die mittels Fotobeweis ihre Stimmen zum Verkauf anboten.

[27] Wassermann, Rudolf: Das Grundgesetz – Anspruch und Verpflichtung, in: Christiane Schulzki-Haddouti (Hg.): Bürgerrechte im Netz, Bonn 2003, S. 18.

[28] Otten, Dieter: i-Vote Report. Chancen, Möglichkeiten und Gefahren der Internetwahl. Bericht und Empfehlung der ‚Forschungsgruppe Internetwahlen’ zur Nutzung des Internets für Wahlen, Universität Osnabrück Fachbereich Sozialwissenschaften 2002, S. 12.

[29] Vgl. Dieter Otten: Wählen wie im Schlaraffenland, in: Thomas Hoerer, Gerald Spindler, Bernd Holznagel, Georgios Gounalakis und Herbert Burker (Hg.): Bernd Holznagel, Andreas Grünwald und Anika Hanßmann: Elektronische Demokratie – Bürgerbeteiligung per Internet zwischen Wissenschaft und Praxis, München 2001, S. 75.

[30] Otten: i-Vote Report, a.a.O. S. 12.

[31] Vgl. ebenda.

[32] Vgl. Karpen, Ullrich: Elektronische Wahlen? Einige verfassungsrechtliche Fragen, Baden-Baden 2005, S. 7.

[33] Vgl. Buchstein: Private Öffentlichkeit, a.a.O. S. 13.

[34] Vgl. Neymanns, Harald: Die Wahl der Symbole, in: Hubertus Buchstein und Harald Neymanns (Hg.): Online-Wahlen, Opladen 2002, S. 26.

[35] Neymanns: Symbole, a.a.O. S. 27.

[36] Nähere Informationen zur Smart Card in Abschnitt 4.1.3.1.

[37] Nähere Informationen zur Briefwahl in Abschnitt 4.2.1.

[38] Henze, Stefan: ‚Vote in your Underwear!’ – Rechtliche und technische Aspekte von Wahlen und Abstimmungen via Internet, Braunschweig 2003, S. 6. Abrufbar unter: http://stefan.henze.net/content/MagisterarbeitStefanHenze2003.pdf, letzter Zugriff am 6. Mai 2006.

[39] Vgl. ebenda.

[40] Waschkuhn: Politikwissenschaft, a.a.O. Vorwort.

[41] Vgl. Reese-Schäfer: Luhmann, a.a.O. S. 9f.

[42] Heller, Hermann: Staatslehre, 6. Auflage Tübingen 1983, S. 81.

[43] Vgl. Grimm, Rüdiger: Technische Sicherheit bei Internetwahlen. Anmerkungen aus Sicht der Informationstechnik, in: Thomas Hoerer, Gerald Spindler, Bernd Holznagel, Georgios Gounalakis und Herbert Burker (Hg.): Bernd Holznagel, Andreas Grünwald und Anika Hanßmann: Elektronische Demokratie – Bürgerbeteiligung per Internet zwischen Wissenschaft und Praxis, München 2001, S. 86f.

[44] Vgl. Otten: i-Vote Report, a.a.O. S. 256.

[45] Die aus den Wahlrechtsgrundsätzen abgeleiteten technischen Anforderungen beschränken sich nicht auf die deutsche Gesetzgebung. Ein exemplarischer Blick nach Schweden zeigt, dass dort identische Anforderungen geäußert werden. Vgl. Olsson, Anders R.: E-röstning. En lägesrapport, ICT-Kommission, Rapport Nr. 35, 2001, S. 14ff. Abrufbar unter: http://www.itkommissionen.se/dynamaster/file_archive/020124/d27214ebd3fa529f885621a1213be107/35_2001%20E-r%F6stning%20en%20l%E4gesbeskrvining.pdf, letzter Zugriff am 11. Mai 2006.

[46] Als Backup wird eine Datensicherung oder Sicherungskopie bezeichnet, deren Wiederherstellung als Restore.

[47] Vgl. Volkamer, Melanie; Krimmer, Robert: Die Online-Wahl auf dem Weg zum Durchbruch, in: Informatik-Spektrum Nr. 2 vom 29. Februar 2006, S. 103.

[48] Auf Fragen der Vereinbarkeit elektronischer Wahlsysteme mit den Wahlrechtsgrundsätzen wird in Abschnitt 3.2 eingegangen.

[49] Vgl. Hanßmann, Anika: Möglichkeiten und Grenzen von Internetwahlen, Baden-Baden 2004, S.66.

[50] Vgl. Ebenda S. 67.

[51] Ebenda S. 67.

[52] Ein Hacker ist ein Computerspezialist der trotz Sicherheitsbarrieren in fremde Systeme eindringen kann.

[53] Kubicek, Herbert; Wind, Martin: Bundestagswahl per Computer?, in: Hubertus Buchstein und Harald Neymanns (Hg.): Online-Wahlen, Opladen 2002, S. 96.

[54] Hanßmann: Internetwahlen, a.a.O. S. 79.

[55] Vgl. Hanßmann: Internetwahlen, a.a.O. S. 79.

[56] Otten: i-Vote Report, a.a.O. S. 265f.

[57] Synonym zur elektronischen Signatur werden die Begriffe „digitale Signatur“ und „elektronische Unterschrift“ verwendet.

[58] Vgl. Schmoldt, Rolf: Leitfaden Elektronische Signatur Version 3.1.2, Frankfurt am Main 2005, S. 9. Abrufbar unter: http://www.signature-perfect.com/docs/Leitfaden_Elektronische_Signatur.pdf, letzter Zugriff am 6. Mai 2006.

[59] Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 12.

[60] Vgl. ebenda S. 11.

[61] Vgl. Schmoldt: Elektronische Signatur, a.a.O. S. 9.

[62] Hanßmann: Internetwahlen, a.a.O. S. 85.

[63] Eine IP-Adresse (Internet Protocol Adresse) sorgt für die Adressierung eines Geräts in Netzwerken.

[64] Vgl. Hanßmann: Internetwahlen, a.a.O. S. 86.

[65] Grimm, Rüdiger: Technische Sicherheit, a.a.O. S. 92.

[66] Vgl. ebenda S. 93.

[67] Vgl. insbesondere die Abschnitte 4.1.3.1 und 4.1.3.2 über elektronische Signaturen und elektronische Verschlüsselungen.

[68] Hier sind vor allem die elektronische Signatur, elektronische Verschlüsselungen, Anonymisierungstechnologien und die informationelle Gewaltenteilung.

[69] Vgl. Buchstein, Hubertus: Online-Wahlen und das Wahlgeheimnis, in: Hubertus Buchstein und Harald Neymanns (Hg.): Online-Wahlen, Opladen 2002, S. 51.

[70] Vgl. Bieber, Christoph: E-Voting und Interaktivität. Zur Rahmung elektronischer Wahlprozesse, Gießen 2001, S. 21. Abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/egov/ve/dokumente/dokumente_beilagen/e_bieber.pdf, letzter Zugriff am 6. Mai 2006.

[71] Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 18.

[72] Ebenda S. 19.

[73] Vgl. Henze: Wahlen und Abstimmungen, a.a.O. S. 32.

[74] Vgl. Anmerkung 5.

[75] Vgl. Volkamer und Krimmer: Online-Wahl, a.a.O. S. 101.

[76] Vgl. von Zezschwitz, Friedrich: Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Hessisches Kultusministerium (Hg.) Einführung in die Verfassung des Landes Hessens und in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1999, S. 60ff.

[77] Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 20.

[78] Eine Analyse dieses Arguments findet in Abschnitt 3.4.1.3 statt.

[79] Vgl. Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 21.

[80] Urteil des Bundesverfassungsgerichts 59, 119, 125. Nachzulesen unter: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv059119.html, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[81] Vgl. Blume, Horst: Elektronische Demokratie aus Sicht der Politik unter besonderer Berücksichtigung von Internetwahlen, in: Thomas Hoerer, Gerald Spindler, Bernd Holznagel, Georgios Gounalakis und Herbert Burker (Hg.): Bernd Holznagel, Andreas Grünwald und Anika Hanßmann: Elektronische Demokratie – Bürgerbeteiligung per Internet zwischen Wissenschaft und Praxis, München 2001, S. 108.

[82] Vgl. Otten: Schlaraffenland, a.a.O. S. 75.

[83] Vgl. Rüß, Oliver René: E-democracy. Demokratie und Wahlen im Internet, in: Zeitschrift für Rechtspolitik Nr. 11, 2001, S. 519.

[84] Vgl. Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 22.

[85] Vgl. ebenda S. 22.

[86] Eine vergleichbare Ansicht in: Bremke, Nils: Internetwahlen: eine Analyse einer Wahlverfahrensergänzung für das 21. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen, in: Landes- und Kommunalverwaltung 2004, Heft 3, S. 107.

[87] Vgl. Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 23.

[88] Vgl. die Artikel §108, §108a, §108b im Strafgesetzbuch. Im Internet nachlesbar unter: http://www.bib.uni-mannheim.de/bereiche/jura/gesetze/stgb-bt1.html, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[89] Vgl. Holznagel, Bernd/ Hanßmann, Anika: Möglichkeiten von Wahlen und Bürgerbeteiligung per Internet, in: Thomas Hoerer, Gerald Spindler, Bernd Holznagel, Georgios Gounalakis und Herbert Burker (Hg.): Bernd Holznagel, Andreas Grünwald und Anika Hanßmann: Elektronische Demokratie – Bürgerbeteiligung per Internet zwischen Wissenschaft und Praxis, München 2001, S. 61.

[90] Die für die Zulässigkeit der Briefwahl grundlegenden Entscheidungen traf das Bundesverfassungsgericht 1967 und 1981 in den Urteilen BVerfGE 21, 200 und BVerfGE 59, 200. Im Internet nachlesbar unter: http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv021200.html, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[91] Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 24.

[92] Vgl. Philippsen, Michael: Internetwahlen – Demokratische Wahlen über das Internet, in: Informatik-Spektrum Nr. 2 vom 18. April 2002, S. 141f.

[93] Vgl. Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch zur Politik, Stuttgart 1995, S. 128.

[94] Vgl. ebenda S. 128.

[95] Vgl. Ellermann, Silvia: Die Bedeutung der Briefwahl bei der Bundestagswahl 2002, in: Brettschneider, Jan W. van Deth und Edeltraud Roller (Hg.): Die Bundestagswahl 2002: Analysen der Wahlergebnisse und des Wahlkampfes, Wiesbaden 2004, S. 221ff.

[96] Vgl. Rüß: E-democracy, a.a.O. S. 520.

[97] Vgl. Will: Möglichkeiten und Grenzen, a.a.O. S. 121ff.

[98] Otten, Dieter: Modernisierung der Präsenzwahl durch das Internet, in: Hubertus Buchstein und Harald Neymanns (Hg.): Online-Wahlen, Opladen 2002, S. 73.

[99] Detaillierte Angaben in: Statistisches Bundesamt: Datenreport 2004. Zahlen und Fakten über die Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. Bonn 2004, S. 171f.

[100] Vgl. Rüß, Oliver René: Rechtliche Voraussetzungen und Grenzen von Online-Wahlen, in: Hubertus Buchstein und Harald Neymanns (Hg.): Online-Wahlen, Opladen 2002, S. 41.

[101] Otten: Schlaraffenland, a.a.O. S. 75.

[102] Vgl. ebenda S. 75.

[103] Nachzulesen im Internet unter: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/bwahlg_pdf.pdf, S. 33. Letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[104] Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 17.

[105] Die aufgeschlüsselte Rechnung ist nachlesbar unter: Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 17.

[106] Philippsen: Internetwahlen, a.a.O. S. 139.

[107] Karpen: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 33.

[108] Es sei angemerkt, dass es sich hierbei um eine sehr optimistische Schätzung handelt. Im Einzelhandel kosten die Geräte derzeitig etwa das Zehnfache.

[109] Philippsen: Internetwahlen, a.a.O. S.139.

[110] Die aufgeschlüsselte Rechnung ist nachlesbar unter: Otten: i-Vote Report, a.a.O. S. 66 ff.

[111] Nachzulesen im Interview von Carolin Wenzel und Ines Robbers mit Erwin Staudt. Im Internet abrufbar unter: http://www.politik-digital.de/text/edemocracy/evoting/staudt.html, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[112] Vgl. ebenda.

[113] N.N.: Wahlfälschung programmiert?, Spiegel-Online am 22. Januar 2004. Gegen Gebühr abrufbar unter: http://service.spiegel.de/digas/servlet/find/ON=spiegel-282992, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[114] Vgl. ebenda.

[115] Bettelheim, Bruno: Aufstand gegen die Masse – Die Chance des Individuums in der modernen Gesellschaft, Frankfurt am Main 1989, S. 56.

[116] Ebenda S. 56.

[117] Diese und weitere Statistiken zur Bundestagswahl 2005 unter: http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/ergebnisse/bundesergebnisse/b_tabelle_99.html, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[118] Vgl. die Auswertung des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes: Hahlen, Johann: Endgültige Ergebnisse der Repräsentativen Wahlstatistik zur 16. Bundestagswahl. Abrufbar unter: http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/presse/pd430211.html, letzter Zugriff am 14. Mai 2006.

[119] Vgl. Roscheck, Jan: Enthaltung und Nichtbeteiligung bei staatlichen Wahlen und Abstimmungen, Berlin, Halle 2003, S. 57.

[120] Ebenda S. 57.

[121] Vgl. Tauss, Jörg; Kollbeck, Johannes: E-Vote: Die ‚elektronische Briefwahl’ als ein Beitrag zur Verbesserung der Partizipationsmöglichkeiten, in: Herbert Kubicek, Hans-Joachim Braczyk und Dieter Klumpp (Hg.): Multimedia @ Verwaltung. Marktnähe und Bürgerorientierung mit elektronischen Dienstleistungen. Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft, Heidelberg 1999, S. 285.

[122] Vgl. Hanßmann: Internetwahlen, a.a.O. S. 265.

[123] Vgl. Ewert, Burkhard/ Fazlic, Nermin/ Kollbeck, Johannes: E-Demokratie, a.a.O. S. 240.

[124] Abelshauser, Werner: Keine echte Revolution: Die Bedeutung des Internets aus historischer Perspektive, Interview zusammen mit von Burkhard Ewert, Anja Müller und Hans-Ulrich Wehler, Handelsblatt vom 27. August 2001.

[125] Otten, Dieter: Hash mich, ich bin der Wähler, Interview von Ingo Arzt vom 23. September 2005. Abrufbar unter: http://www.sueddeutsche.de/computer/artikel/213/61152/, letzter Zugriff am 16. Mai 2006.

[126] So auch die Autoren: Ewert, Burkhard/ Fazlic, Nermin/ Kollbeck, Johannes: E-Demokratie, a.a.O. S. 241.

[127] Henze: Wahlen und Abstimmungen, a.a.O. S. 75.

[128] Neymanns: Symbole, a.a.O. S. 28f.

[129] Exemplarisch: Auer, Andreas; Trechsel, Alexander H.: Voter par Internet. Le projet e-voting dans le canton de Genève dans une perspective socio-politique et juridque, Genève, Bâle, Munich 2001, S. 45: „ Une première critique conidère que le e voting, en provoquant l’abandon de l’acte de se déplacer pour aller voter, risque de transformer le vote en une activité purement privée.

[130] Karpen Ulrich: Elektronische Wahlen, a.a.O. S. 55.

[131] Karpen, Ulrich: Elektronische Wahlen, S. 56.

[132] Vgl. Auer/ Trechsel: Voter par Internet, a.a.O. S. 46.

[133] Vgl. Greis, Andreas: Cybergeography. Zur Morphologie des Digital Divide, in: Rupert M. Scheule, Rafael Capurro und Thomas Hausmanninger (Hg.): Vernetzt gespalten. Der Digital Divide in ethischer Perspektive, München 2004, S. 44. Zitat: „Der typische Internetnutzer ist männlich, zwischen 20 und 39 Jahre alt, formal besser gebildet und Arbeitsplatzbesitzer.“

[134] Auer/ Trechsel.: Voter par Internet, a.a.O. S. 37.

[135] Definition nachlesbar in: Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch, a.a.O. S. 688.

[136] Exemplarisch: Bohlken, Eike: Verlangt die Forderung nach kultureller Autonomie die Überwindung des Digital Divide? Eine kritische Grundrechtsdiskussion, in: Rupert M. Scheule, Rafael Capurro und Thomas Hausmanninger (Hg.): Vernetzt gespalten. Der Digital Divide in ethischer Perspektive, München 2004, S. 71-85.

[137] Schiller, Theo: Direkte Demokratie. Eine Einführung, Frankfurt am Main 2002, S. 11.

[138] Eine Einführung in die Thematik der direkten Demokratie bietet Schiller, Theo: Demokratie, a.a.O.

[139] Schiffers, Reinhard: Schlechte Weimarer Erfahrungen?, S. 41.

[140] Niklauß, Karlheinz: Der Weg zum Grundgesetz: Demokratiebegründung in Westdeutschland 1945-1949, Paderborn, München, Wien, Zürich 1998, S. 348.

[141] Schiller, Theo: Direkte Demokratie, a.a.O. S.78.

[142] Dürrenmatt, Friedrich: Die Physiker, Neufassung Zürich 1980, S. 85.

[143] Exemplarisch die Rede des damaligen Bundesministers Otto Schily zum Kongress der Initiative D21: Mit Internet Staat machen: E-Government und Zukunft der Demokratie, gehalten am 28. Juni 2002 in Leipzig. Nachlesbar unter: http://www.staat-modern.de/E-Government/Reden-,10114.560351/Rede-von-Herrn-Bundesminister-.htm?global.back=/E-Government/-%2C10114%2C0/Reden.htm%3Flink%3Dsmo_liste, letzter Zugriff am 14. Mai 2006.

[144] Vgl. Volkamer und Krimmer: Online-Wahl, a.a.O. S 101.

Fin de l'extrait de 42 pages

Résumé des informations

Titre
Elektronische Wahlen - Segen oder Gefahr für die Demokratie?
Université
University of Göttingen
Note
1.0
Auteur
Année
2006
Pages
42
N° de catalogue
V110216
ISBN (ebook)
9783640083923
Taille d'un fichier
515 KB
Langue
allemand
Mots clés
Elektronische, Wahlen, Segen, Gefahr, Demokratie
Citation du texte
Philipp Bachmann (Auteur), 2006, Elektronische Wahlen - Segen oder Gefahr für die Demokratie?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110216

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