Beleidigung - Verfassungsbeschwerde


Redacción Científica, 2006

25 Páginas


Extracto


Übersicht

Vorgeschichte;

Grundrechtsmethodisches;

Rechtsgrundsätze;

rechtliches Gehör;

Rationalitätsgebot;

„das Recht, Rechte zu haben“...

„Beleidigung“ Verfassungsbeschwerde

Dr.phil. et habil. R. Albrecht Im Wiesenhaus

53902 Bad Münstereifel/NRW dr.richard.albrecht@gmx.net

30. 12. 2005

An das

Bundesverfassungsgericht Postfach 1771 D.76006 Karlsruhe

vorab Text per Dienstpost (e) an: bverfg@bundesverfassungsgericht.de

poststelle@bundesverfassungsgericht.de

Hiermit trägt Richard Albrecht als grundrechtsverletzter Beschwerdeführer frist- und formgerecht Verfassungsbeschwerde gegen diese Gerichtsentscheide vor:

1) 5 Ds 153/04 (Amtsgericht Euskirchen [18.08.2005])

[110 Js 191/04 Staatsanwaltschaft Bonn]

2) Landgericht Bonn 36 A -6/05 vom 22.11.2005

3) Oberlandesgericht Köln 2 Ws 600/05

110 Js 191/04 StA Bonn vom 09.12.2005

Der Beschwerdeführer beantragt:

(1)

Diese drei Gerichtsentscheide sind als Fehlentscheide aufzuheben und für null und nichtig zu erklären, weil sie den Beschwerdeführer mehrfach und nachhaltig in seiner Menschenwürde verletzten und diese Verfassungsgebote mißachteten i) Freiheit der Person (Art. 2/2), ii) Rechtsschutzgarantie (Art. 19/4), iii) richterliche Bindungspflicht an Recht und Gesetz (Art. 20/3), iv) richterliche Gesetzunterworfenheit (Art. 91/1), v) Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103/1)

(2)

Der Beschwerdeführer erhält vom Bundesland NRW sowohl seine sämtlichen Arbeits- und Sachaufwendungen erstattet als auch eine angemessene Entschädigung für erfahrene Belastungen und zugefügtes Leid, deren Höhe das Bundesverfassungsgericht festlegen möge

Eingangsschriftsatz (12 Blatt) und Dokumentenmappe (17 Dokumente, 38 Blatt) sind beigefügt. Der Beschwerdeführer bittet um Eingangsbestätigung mit BvR-Aktenzeichen.

Mit freundlichem Gruß Dr. Richard Albrecht

„Beleidigung“

Verfassungsbeschwerde von Dr. Richard Albrecht [30. 12. 2005]

Übersicht

Vorgeschichte; Grundrechtsmethodisches. - Rechtsgrundsätze;

rechtliches Gehör. - Rationalitätsgebot; das Recht, Rechte zu haben...

Vorgeschichte, Grundrechtsmethodisches

Frau Y., geboren als X. am 9. 9. 1974 in Deutschland, von Beruf Schwesternhelferin und zum damaligen Zeitpunkt in der Berufsausbildung als Altenpflegerin beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Meckenheim (Rheinland), heiratete am 15. November 1996 den marokkanischen Staatsbürger Y. (geb. am 29. 08. 1970 in Marokko), von Beruf Landmaschinentechniker und damals in Deutschland. Im November 1997 wurden der Sohn AF. und im Mai 2000 die Tochter S. geboren. Nach mehreren vergeblichen Trennungsversuchen zog Frau Y., zusammen mit beiden Kindern, zu ihren Eltern, Dr´es W.R.A., Stadtplanerin und Lehrerin, und R.A., Sozialwissenschaftler und Autor, nach Bad Münstereifel in ein abgeschlossenes Apartment im Hause ihrer Eltern. Diese übernahmen die gesamten Unterhalts- und Miet(neben)kosten für Frau B. und ihre beiden Kinder (den Kindergartenplatz für den Jungen ab Januar 2001 eingeschlossen). Frau Y. erhielt am 18. Juli 2001, einem Mittwoch, vom Amtsgericht Euskirchen in beglaubigter Abschrift ein Schreiben des Rechtsanwalts ihres Mannes Y.: „Antrag auf Zuweisung der Elterlichen Sorge“ für die beiden Kinder sowie einen damit einhergehenden Eilantrag zugesandt. Frau Y. erhielt zwei Tage später, am Freitag, dem 20. 7. 2001, gegen 10 Uhr vormittags, den sofort zu vollziehenden Eilbeschluß des Amtsgerichts Euskirchen, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu entziehen und dieses, ohne Besuchsrecht, allein auf Herrn Y. zu übertragen. Diesem Eilbeschluß waren drei DIN-A-4-Blatt des Kreises Euskirchen, Abteilung 51: Jugendamt, beigefügt. Weniger als eine Stunde später wurde der Eilbeschluß von einem Mitarbeiter des Euskirchener Jugendamtes, begleitet vom Ehemann Y., umgesetzt: Beide Kinder wurden „von Amts wegen“ nach Bonn in die Wohnung von Herrn Y. „verbracht“... (Albrecht [2002]: http://web.archive.org/web/20040125044628/http:/www.rechtskultur.de)

An diesem „schwarzen“ Freitag im Juli 2001 begann eine menschen(rechts)feindliche Aktion gegen eine junge Mutter, deren Kinder und deren Eltern. Ihre Wirksamkeit als „böse Tat“ (Friedrich Schiller) hält bis heute an und ist nicht vergessen. Dr. Richard Albrecht hat sich als Vater und Verfahrensbevollmächter, als Betroffener und Bürger, als Wissenschaftler und Autor mit allen legalen Mitteln 2001-2005 gewehrt und gegen so manipulative wie skandalöse Justizverfahren und Gerichtsentscheide protestiert. Dafür ist ihm jetzt der Prozeß - ein kurzer Prozeß - gemacht worden: Anstatt Dr. Richard Albrechts Argumente, Hinweise, Anträge und Vorschläge sachlich wahrzunehmen und seriös abzuwägen – wurde er selbst als Person denunziert und diffamiert. Insofern ist das –nun angeblich rechtskräftige- Urteil des Gerichts, in dem alles im Sommer 2001 anfing, vom 18. August 2005 nur die logische Folge eines „unerhörten Vorgangs“ (Bertolt Brecht), den der ideologiekritische Sozialwissenschaftler Werner Hofmann (1922-1969) zutreffend als Gesinnungskontrolle, „die nicht nach der Sache, sondern nach den Absichten der Person fragt“, beschrieben hat (Hofmann 1968², 62). Gegen diese antidemokratische Methode und ihre Praxen hat sich Dr. Richard Albrecht auch durch Strafantrag/anzeige mit dem Hinweis auf einen Handlungszusammenhang, im Strafgesetzbuch (StGB § 129) „kriminelle Vereinigung“ genannt, gewehrt, wehrt sich auch hier und heute in Form einer (Verfassungs-) Beschwerde und wird sich als „Überzeugungstäter“ (Claus Roxin) auch künftig zu wehren wissen im bürgerrechtlichen Selbstbewußtsein, daß – so Bertolt Brecht in seiner K-Geschichte Rechtsprechung -, „ Unrecht [zu] oft Rechtscharakter einfach dadurch [gewinnt], daß es [zu] häufig vorkommt.“

Es hat den Anschein, als sei die bewußte Kriminalisierung von Dr. Richard Albrecht, der zunächst wegen angeblicher „falscher Verdächtigung“ angeklagt werden sollte und der nun wegen angeblicher „Beleidigung“ zum Straftäter gestempelt wird, Ergebnis eines strategischen (Einschüchterungs-) Versuchs – grad so als sollte dieser öffentliche Kritiker an auch von manchen überregionalen (Presse-) Medien bemerkten gerichtsbesonderen Auffälligkeiten und Absonderlichkeiten speziell des Amtsgerichts Euskirchen, an dem Dr. Richard Albrecht selbst 2001-2004 ehrenamtlicher Richter war, ad personam erstens seine Grundrechte nicht mehr wahrnehmen dürfen[1], zweitens unglaubwürdig gemacht, drittens zum Schweigen gebracht und viertens kriminalisiert werden ...

*

Entsprechend dem Charakter dieser Verfassungsbeschwerde genannten justitiellen Veranstaltung trägt der unschuldig verfolgte und zu Unrecht verurteilte Bürger(rechtler) Dr. phil. et habil. Richard Albrecht als Geschädigter und Rechtsverletzter lediglich zu nachhaltigen Grundrechtsverletzungen und fehlender Verfahrenslegitimation im deutschen (nationalen) Rahmen vor. Im Sinne dieser Ein- und Beschränkung/en aufs Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, dem Selbstverständnis nach demokratischer und sozialer Rechtsstaat, werden die so zahlreichen wie gravierenden Verstöße gegen das Menschenrecht auf ein faires Verfahren entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 6 deshalb nicht angesprochen, weil das deutsche Grundgesetz dieses international anerkannte Menschenrecht („fair trail“) als Grundrecht nicht direkt anerkennt, sondern nur indirekt anspricht (Art. 3 [1] GG [und] 20 [3] GG). Zugleich veranschaulicht das beschriebene manipulativ wirksame Geschehen im Bereich von Oberlandesgericht/Generalstaatsanwaltschaft Köln nicht nur so zahlreiche wie nachhaltige Verstöße gegen das Menschenrecht auf ein „faires Verfahren“. Sondern bestätigt auch die aktuell publizierten Befürchtungen der/des OLG/BHG-Präsidenten zur geplanten „Abschaffung einer zweiten Tatsacheninstanz bei Gerichtsverfahren“ im Strafrecht, nämlich die „Gefährdung rechtsstaatlicher Garantien“ durch „Beschränkung der Rechtsmittel“: „Die Möglichkeit zur Korrektur eines Urteils durch eine zweite Tatsacheninstanz [ist] unerläßlich, um den Bürgern einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.“ (zit. nach FAZ 302/28.12.2005: 9; http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/ master/C15219984_N5253440_L20_D0_I4815165.html)

Damit entfallen auf dieser rechtlichen Ebene zunächst auch alle Nachweise, daß und wie von Anfang an im Verfahren 110 Js 191/04 (Staatsanwaltschaft Bonn) und 5 Ds 153/04 (Amtsgericht Euskirchen) so entscheidrelevant wie nachhaltig erstens gegen die Unschuldsvermutung (EMRK Art. 6 [2]; zuletzt EGMR-Urteil gegen Deutschland vom 8.4. 2005: 72759/01; Dokumente/Anlagen 1-4; Dokument/Anlage 16, Punkt 13, p. 4-5), zweitens gegen die Wahl von Rechtsbeiständen des persönlichen Vertrauens (EMRK 6 [3] c) und drittens gegen prozessuale Rechte der Ladung und Vernehmung geeigneter Entlastungszeugen (EMRK 6 [3] d) mehrfach rechtsbrüchig verstoßen wurde. Der Tatbestand, daß hier überhaupt ein Strafverfahren eröffnet wurde – nämlich am 4. 10. 2004 wegen angeblich „falscher Verdächtigung“ (§ 164 StGB) – plausibilisiert die bisher nicht falsifizierte wissenschaftliche Arbeitshypothese, daß der im Grundgesetz Art. 20 [2] erklärte Verfassungsgrundsatz, nämlich das „Staatsstrukturprinzip“Gewaltentrennung, mißachtet wurde. Denn der Beschluß vom 4.10.2004, Dr. Richard Albrecht öffentlich wegen „falscher Verdächtigung“ anzuklagen, wurde nicht von einem „gesetzlichen Richter“ im Sinne des GG Art. 101 gefaßt. Vielmehr wurde Dr. Richard Albrecht das „Recht auf den gesetzlichen Richter“ verwehrt. Rechtsbrüche wie dieser und zahlreiche Verfahrensmanipulationen bestimm(t)en das Verfahren von Anfang bis Ende – zuletzt in der Ablehnung der Berufung (Landgericht Bonn 36 A-6/05) und Sofortbeschwerde dagegen (OLK Köln 2 Ws 600/05) - wobei in diesem bisher letzten Ablehnungsbeschluß nicht das angerufene Gericht, sondern die Generalstaatsanwaltschaft Köln faktisch entschied (Dokument/Anlage 17, Zeilen 3-22). Insofern wurde in diesem Verfahren schon zum zweiten Mal anstatt wie beantragt gerichtlich zu entscheiden Dr. Richard Albrechts Antrag an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die erste Maßnahme des Euskirchener RiA Arno Böltz-Thunecke kommentierte der Beschwerdeführer am 4.5.2005 so (zit. nach

http://de.geocities.com/earchiv21/beleidigungsfarce.htm):

„Die zweite mir vorgelegte Anlage enthält eine handschriftliche Notiz des mir persönlich nicht bekannten Bonner OStA JR Brodöfel vom 170604, in der es um die Zulassung von Dr. Edmund Haferbeck als meinem persönlich vertrauten Rechtsbeistand geht. Einen entsprechenden Zulassungsantrag habe ich in der Tat bereits am 060604 dem Gericht vorgelegt und, weil innert eines halben Jahres nicht entschieden, am 141204 erneut gestellt. Ich ersehe nun, daß der damals befaßte RiAGEU Bölts-Thunecke diesen dem OStA Brodöfel, also der Staatsanwaltschaft, vorlegte. Daraus folgere ich in concreto, daß der befangene Richter offensichtlich auch das Gewaltenteilungsprinzip nicht verstanden hat: Denn die StA ist, soweit ich weiß, (Verfolger-) Behörde, damit, auch weisungsgebundene, Exekutive, also ausführendes Organ ... jede/r deutsche/r Berufsrichter/in ist aber, jedenfalls im Selbstverständnis, Judikatur, also rechtssprechendes Organ. Ich habe aber meinen Antrag nach § 138 (2) StrPO n i c h t der StASch. Bonn vorgelegt, sondern dem mir als „gesetzlichem Richter“ entgegentretenden RiAGEU Bölts-Thunecke und nach § 138 (2) StrPO nicht die „Genehmigung“ der StAnwSch., sondern die „Genehmigung des Gerichts“ form- und fristgerecht beantragt. Zu diesem Vorgang wäre anzumerken: Wenn diese amtsrichterliche Praxis des RiAGEU Bölts-Thunecke rechtens sein soll...soll(te) ich dann künftig, schon wegen der Verfahrensbeschleunigung, meine Anträge anstatt ans Gericht [= Judikatur] nicht besser gleich zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft [= Exekutive] zusenden ?

Im Sinne der eingeforderten justitiellen Waffengleichheitsthese von Anklage und Verteidigung belegt das zweite mir zur Stellungnahme vorgelegte Blatt, daß von „equality of weapons“ keine Rede sein kann. Insofern bringt sich die Anklage (im philosophischen Sinn etwa Ernst Blochs) zunehmend selbst zur Kenntlichkeit und offenbart, was sie meiner Meinung nach von Anfang an war: Eine Justizfarce.“

Beantragt wurde jeweils keine staatsanwaltschaftliche Stellungnahme. Sondern ein Gerichtsentscheid. Von "Äquidistanz" zwischen Anklage und Verteidigung konnte also keine Rede sein. Vielmehr von Willkür. Rechtsbrüche wie diese hat Dr. Franz Neumann (1966³) zutreffend als Reduktion von (Berufs-) Richtern "auf den Status des Polizeibeamten" (1984: 517; im Original [1966³: 444, 447, 458]: "police official", "adminstrative official", "mere policeman") gekennzeichnet und als Mißachtung des alteuropäischen Rechtsgrundsatzes „nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege“ (ohne Gesetz keine Strafe, ohne Gesetz kein Verbrechen) (1966³: 454) gewertet. Die durch fehlende Gewaltentrennung auch hier gegebene Grundrechtsverletzung mißachtet das Verfassungsgebot des Willkürverbots. Schon Sir Ralf Dahrendorf, PhD., hatte (1965: 162) kritisch darauf verwiesen, daß „die Rolle des Staatsanwalts die zentrale im deutschen Strafverfahren ist“ – weshalb es auch in Nordrhein-Westfalen möglich ist, weil „Staatsanwälte nicht die gleiche Unabhängigkeit wie Richter [genießen, sondern] als Funktionsträger der staatlichen Verwaltung tätig, weisungsgebunden [sind] und somit auch einer parlamentarischen Kontrolle“ unterliegen, „die sachgemäße Ermittlungsführung der Staatsanwaltschaft in Zweifel zu ziehen“ (Landtag NRW: 58).

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Es ist so unbestritten wie unbestreitbar, daß Dr. Richard Albrecht keine Zweite Instanz hatte, obgleich er drei Mal seinen Willen, auf diese nicht verzichten zu wollen, ausdrückte - nämlich am 20.8.2005, 20.9.2005 und zuletzt am 21.11.2005: (Dokumente/Anlagen 10, 12, 14). Diese Selektivignoranz dreier Gerichte 2005 erinnert an ancient régimes, mittelalterliche Herrschaftspraxen und juristische Sonderwelten etwa der Constitution Crimalis Carolina (ab 1532) von Kaiser Karl V. mit ihrer Angeklagte immer schon belastenden totalen Ideologie, ihrer blanken Willkür und ihren vernichtenden Handlungslogiken des kurzen Prozesses. Dies aber kann nach subjektiver Grundmeinung von Dr. Richard Albrecht mit demokratischer Rechtspraxis des 21. Jahrhunderts nichts gemein haben.

Wegen ihres abstrakt-allgemeinen Charakters wird sich Dr. Richard Albrecht als Beschwerdeführer, auch wenn er sich in seiner Menschenwürde verletzt sieht, weder auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) noch auf Artikel 1 [1] des deutschen Grundgesetzes (1949) berufen und auch nicht die bis heute in Deutschland fehlende Direktlegitimation derer, nämlich Berufsrichter/innen, die vorgeben, „Im Namen des Volkes“ Recht zu sprechen, ohne dazu souverändemokratisch gewählt zu sein, ansprechen. (Plantiko 2004, mit der weitergehende These der „Gewalteneinheitstyrannis“ von Staatsanwalt- und Richterschaft im gegenwärtigen Deutschland). In dieser Verfassungsbeschwerde wird vielmehr empirisch nachgewiesen, daß alle d r e i NRW-Gerichte: Amtsgericht Euskirchen, Landgericht Bonn und Oberlandesgericht Köln sowohl drei zentrale alteuropäische Rechtsgrundsätze mißachteten als auch jeweils mehrfach den justitiellen und Verfassungsgrundsatz Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 [1] GG) rechtsbrüchig verletzten. Und auch wenn Dr. Richard Albrecht dies nicht thematisiert – er war in seiner Menschenwürde verletzt wie jede/r, die/der justitiell und vor Gericht als Folge von Grundrechtseinschränkungen als „konkreter Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird“ (Prof. Dr. Günter Dürig, zit. nach FAZ 204/3.9.2003: 33)

Rechtsgrundsätze; rechtliches Gehör

Der erstverletzte alteuropäische Rechtsgrundsatz: nulla poenia sine lege ("Keine Strafe ohne Gesetz“: § 1 Strafgesetzbuch/StGB]) und nullum crimen sine lege, verfassungsrechtlich auch als „Bestimmtheitsgebot“ angesehen („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“: Art. 103 [2] GG), wurde mißachtet: § 185 StGB definiert bekanntlich "Beleidigung" nicht. Sondern nur mögliche Strafmaße. Der eherne Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege" wurde in diesem Verfahren nicht angewandt: "Beleidigung" ist bis heute im deutschen Strafgesetzbuch nicht definiert (Husmann 1998) und stellt, zu Ende gedacht, als „justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden" ein virtuelles oder Phantomdelikt dar (Albrecht 2005). Und auch die an Gesetzes statt von Berufsrichter/innen und Staatsanwält(inn)en typischerweise herangezogenen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV 1977, zuletzt geändert 14.6.2002) heben in ihren vier Punkten (Nr. 229-232) nur hervor, (i) wann nach § 185 StGB öffentlich anzuklagen ist und wann nicht (Nr. 229), (ii) daß staatsanwaltschaftlich auch „Wahrheitsbeweis“ zu verhindern ist (Nr. 230), (iii) daß eine Verurteilung nach § 185 StGB öffentlich bekanntzugeben ist (Nr. 231) und (iv) daß es für „Justizangehörige“ Sonderregelungen geben soll bis hin zum Vorgehen wegen „falscher Verdächtigung“ nach § 164 StGB (Nr. 232). Im definitorischen Sinn „bestimmt“ wird „Beleidigung“ auch in RiStBV Nr. 229-232 nicht.

Wenn das „Bestimmtheitsgebot“ sinnvoll sein soll, dann meint der vorrangige Sinn von Art. 103 [2] die Verpflichtung des „Gesetzesgebers“, die Strafbarkeit konkret so zu umschreiben, daß auch „der einzelne Normadressat vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist“ (BVerfG 2 BvR 1516/96 vom 10.6.1997: BVerfGE Bd. 96, Nr. 7, 68-100). Und dies ist bei „Beleidigung“ (§ 185 StGB), möglicherweise im Gegensatz zur „falschen Verdächtigung“ (§ 164 [1] StGB), bestimmt nicht der Fall. Wegen „falscher Verdächtigung“ aber hatte sich Dr. Richard Albrecht nicht zu verantworten...

Der zweite zentrale alteuropäische Rechtsgrundsatz ist das sogenannte „Rückwirkungsverbot“ (Art. 103 [2]). Dessen vorrangiger Sinn besteht darin, „dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann“, genauer: Das „Rückwirkungsverbot“ soll Bürger/innen vor staatlicher Willkür schützen, daß nämlich „der Staat die Bewertung des Unrechtgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert“ (BVerfG 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004; BVerfGE Bd, 109, Nr. 8, 133-189).

Sind beide zentralen Rechtsgrundsätze nicht erfüllt, kann auch der dritte alteuropäisch-justitielle (Grund-) Satz: nulla poenia sine culpa ("Keine Strafe ohne Schuld") nicht angewandt, sondern muß mißachtet werden. Und wenn schon "bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden kann, auch eine möglicherweise unwahre Behauptung nicht untersagt werden [kann], soweit der Äußernde vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat" (so das Bundesverfassungsgericht, "Stolpe"-Beschluß, 25. 10. 2005, 1 BvR 1696/98) - dann darf doch schon gar nicht die öffentliche Publizierung wahrer Aussagen in Form eines wissenschaftlich-dokumentarischen Essay (Albrecht 2002) justiziabel sein und zur Verurteilung wegen "Beleidigung" nach § 185 StGB führen. Im gesamten Verfahren wurde dem Anklagten, der bis heute nicht wissen kann, warum er verurteilt wurde, subjektive "Schuld"nicht nachgewiesen, genauer: Dr. Richard Albrecht kann auch im Sinne des § 17 StGB irgendwelche „Schuld“ empirisch gar nicht nachgewiesen werden: als er nämlich im Auftrag seiner Tochter im Februar und November 2002 Strafanträge/anzeigen formulierte, mußte ihm jedes Unrechtsbewußtsein fehlen, weil er nicht erkennen konnte, „Unrecht“ zu tun. Dr. Richard Albrecht, handelte folglich nicht schuldhaft. Wer aber, so das deutsche Strafgesetz, „ohne Schuld handelt“, ist im sogenannten „Verbotsirrtum“ und darf nicht bestraft werden.

Und auch wenn Dr. Richard Albrecht als Vater, Verfahrensbevollmächtiger und Bürger(rechtler) das Handeln des Bonner Anwalts Ulrich Almers, der ihn (und seine Familie) als „erziehungsunfähig“ denunziert und der ihn (und seine Familie) mit Gewalt bedroht hatte, sowohl von „advokatischer Skrupellosigkeit“ als auch vom „grenzenlosem Rechtsnihilismus“ bestimmt sah und dies auch so ausdrückte – dann war das erstens keine „Schmähkritik“, sondern bewegt sich etwa im mittleren Rahmen des „Kampfes ums Recht“: Denn zum einen darf jeder Bürger in einer Demokratie „Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen kritisieren“. Dies „gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit." (1 BvR 1770/91 vom 5.3.1992). Und zum anderen darf - so das OLG Frankfurt/Main im „Trieflinger“-Entscheid Ende 2002, in dem es um den Vorwurf berufsrichterlicher „Rechtsbeugung“ ging – „ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik hätte anders formulieren können.“ (Beschluß 1 Ss 329/01 vom 2.10.2002: Neue Juristische Wochenschrift, 56 [2003] 1, 77-78; vgl. Albrecht [2003]). Zweitens war es, auch sprachlich, die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Form der Offensivverteidigung als Reaktion auf die doppelte Grundrechtsverletzung. Denn jede Denunziation als „erziehungsunfähig“ berührt ebenso wie jede Gewalt(androhung) Grundrechte: Einmal geht es, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 605/02 vom 21.6.2002) bei der Denunziation von (Groß-) Eltern als erziehungsunfähig ums Grundrecht „ Allgemeine Handlungsfreiheit “ (Art. 2 [1]GG); und zum anderen ums Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 [2] GG).

Jeder erfahrene, an Gesetz und Recht gebundene Richter hätte auch die beiden (zitierten) Formulierungen im von Dr. Richard Albrecht (als Verfahrensvertreter) geschriebenen und verantworteten Text - und nur um diese und nicht mehr als um diese beiden Kennzeichnungen advokatischen Handelns geht es – nicht als "Beleidigung" nach § 185 StGB, sondern als straffreie (Meinungs-) Äußerungen deshalb werten müssen, weil „es in der Natur einer Strafanzeige liege, daß Sachverhalte auf drastische Weise geschildert würden, die zum Beispiel in einem Leserbrief an eine Zeitung nicht akzeptabel seien." Insofern war das Handeln des Betroffenen "gerechtfertigt". Dies jedenfalls wurde im "Fall“ des Sozialwissenschaftlers Prof. Dr. Klaus Dammann am 23.9.2005 - inzwischen rechtskräftig (noch unveröffentlicht) - festgestellt und der Angeklagte freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht Bielefeld: Ccs 14 Js 383/04; zit. Neue Westfälische [Bielefeld] 24.09.05).

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Das Gebot des Anspruch s auf rechtliches Gehör gilt in Deutschland als Grundrecht: „Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“ (Art. 103 [1]). Dabei handelt es sich um eine rationale Folgerung „aus dem Rechtsstaatgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in der Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Darüber hinaus erfordert die Würde der Person, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird“ (BVerfG 1 BvR 396/55 vom 8.12.1959: BVerfGE 9. Band, Nr.9, 89-109).

Wenn, wie zitiert, das grundrechtliche Institut des rechtlichen Gehörs, das typischerweise und wegen der Wirksamkeit der normativen Kraft des Faktischen - nämlich daß "Tatsachen“ geschaffen werden, „die später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind" (BVerfG 1 BvR 605/02 vom 21.2.2002) - „nur [als] vorherige Anhörung sinnvoll ist“ und mit personaler Würde zu tun hat, ist seine Verletzung durch Nichtgewährung rechtlichen Gehörs immer auch Verletzung der Menschenwürde und stellt gegenüber der „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die unantastbare „Würde des Menschen“ zu schützen, einen Rechtsbruch dar. Jede Menschenwürdeverletzung durch Verweigerung rechtlichen Gehörs bedeutet sowohl die „Herabwürdigung“ des Menschen zum „bloßen Objekt“ (Günter Dürig) als auch die staatsbürokratische Verwandlung lebendiger Menschen in „tote Registraturnummern“ (Franz Kafka) und meint das Gegenteil des zitierten Verfassungsgerichtsurteils vom 8.12.1959, in dem es zum Art. 103 (1) ausdrücklich heißt: „Der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“. Art. 103 (1) soll nämlich, so das BVerfG am 10.2.1987, „dem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten“ (BVerfG 2 BvR 314/86 vom 10.2.1987: BVerfGE 74. Band, Nr. 16, 220-227)

Das menschenwürderelevante Grundrecht des rechtlichen Gehörs vor Gericht meint über die formale Seite, v o r Gerichtsentscheid anzuhören, inhaltlich die Verpflichtung jeden Gerichts, „dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern“ (BVerG 558/75 vom 5.10.1976: BVerfGE 42, Nr. 13, 364-374), „die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.“ (BVerfG 1 BvR 426/77 vom 1.2.1978: BVerfGE 47. Band, Nr. 12, 182-191).

In sämtlichen drei Gerichtsentscheiden, gegen die hier Verfassungsbeschwerde vorgetragen wird, wurde in formaler u n d inhaltlicher Hinsicht das Grundrecht des zunächst unschuldig verfolgten und sodann unschuldig verurteilten Bürgers Dr. Richard Albrecht verletzt. Und selbst wer meinen sollte, die von OstA Jörg-Reiner Brodöfel als Dezernatsleiter vertretene Bonner Staatsanwaltschaft hätte sich gesetzeskonform im Sinne des Strafprozeßordnungsgebots, auch Entlastungsumstände zu ermitteln und Beweismittel zu sichern (StPrO § 160 [2]) verhalten, wird nicht verkennen können, daß der sich gegen seinen Willen allein verteidigende öffentlich Angeklagte, nachdem sein Antrag auf Verschiebung des Gerichtstermins auf n a c h den NRW-Sommerferien (Hauptverhandlung 18.78.2005) am 15.8.2005 begründungslos abgelehnt und seinem Antrag auf Zulassung seiner Ehefrau als Rechtsbestand nach § 159 StPrO nicht entschieden wurde (Dokument/Anlage 7), durch Verweigerung rechtlichen Gehörs keinerlei Chance auf angemessene (Selbst-) Verteidigung hatte, sondern manipulativ zum justizbürokratischen Objekt herabgewürdigt wurde:

Zunächst wurde seine sofortige Beschwerde vom 17.8.2005 (Dokument/Anlage 8) gegen den Bescheid vom 15.8.2005, der seinen Antrag vom 12. 8. 2005, das Verfahren nach § 265 [4] StPrO auszusetzen (Dokument/Anlage 5), weder zur Kenntnis nahm noch behandelte und wie auch immer (nicht) entschied, erneut weder zur Kenntnis genommen noch behandelt und wie auch immer (nicht) entschieden. Zweitens wurde der Antrag vom 12.8.2005 (Dokument/Anlage 6), daß der Angeklagte wenigstens nach § 149 StrPrO seine Ehefrau als Rechtsbeistand zugestanden erhält und sich nicht ganz allein verteidigen muß, weder zur Kenntnis genommen noch behandelt und wie auch immer (nicht) entschieden. Drittens wurde, nachdem Dr. Richard Albrecht, um nicht zwangsvorgeführt zu werden, faktisch gezwungen wurden, am 18.8.2005 zum Gerichtstermin o h n e jeden Rechtsbeistand persönlich zu erscheinen, zunächst sein mündlicher Antrag auf Terminsverschiebung, damit er n a c h der NRW-Sommerpause entsprechend §§ 219 und 222 StrPO sowohl Entlastungszeugen als auch Sachverständige benennen und gerichtlich vorladen lassen kann, begründungslos abgelehnt. Viertens wurde sein mündlicher Antrag auf Zulassung von Frau Dr. W. Ruth Albrecht als Rechtsbestand nach § 149 StrPO als „unzulässig“ verworfen. Über diese vier formalen Rechtsverstöße wurde aber auch inhaltlich Dr. Richard Albrechts einzige Sachäußerung im Prozeß selbst am 18.8.2005 in Form seines „Schlußworts“ kurzerhand weder „zur Kenntnis genommen“ noch bei der „Im Namen des Volkes“ gesprochenen Entscheidung „in Erwägung gezogen“, so daß der Angeklagte auch am 18.8.2005 die „Chance, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten“, nicht hatte. Jeder strafprozessual erfahrene, an Verfassung, Recht und Gesetz gebundene und seinem Amtseid (Deutsches Richtergesetz/DRiG § 38) auf „Wahrheit und Gerechtigkeit“ verpflichtete Berufsrichter hätte Dr. Richard Albrecht nicht sofort nach dessen im „Schlußwort“ geführten argumentativen Nachweis der doppelten Urkundenfälschung durch den als Anzeigenden u n d Zeugen auftretenden Bonner Advokaten Ulrich Almers „schuldig“ sprechen dürfen, sondern nach Kenntnisnahme seiner Hinweise durch erneute Akteneinsicht prüfen müssen, ob dies nicht, wie vom öffentlich Angeklagten vorgetragen, sein könnte. - Auch dies hat der Justizbeamte am 18.8.2005 unterlassen.

Nachdem Dr. Richard Albrecht zuletzt und zum dritten Mal am 21.11.2005 schriftlich bestätigte, daß er Rechtsmittel einlegte und Berufung wünsche (Dokument/Anlage 14) – beschloß ein Vorsitzender Richter am Landgericht Bonn am Tag des Eingangs seiner Erklärung die Berufung nicht zuzulassen (Dokument/Anlage 15). Dieser Beschluß vom 22. 11. 2005, in dem so formelhaft wie fälschlich behauptet wird, das untergerichtliche Urteil vom 18.8.2005 ließe „weder in der Beweisführung noch in der rechtlichen Beurteilung Fehler erkennen“, setzt sich manipulativ über das Gebot des rechtlichen Gehörs hinweg – zumal Dr. Richard Albrecht mit von ihm sofort beantworteten Anfrageschreiben am 16.11.2005 (Dokument/Anlage 13) lediglich gebeten wurde, ob er das Rechtsmittel der Berufung o d e r der Revision einlegen wollte - nicht aber schon die Begründung des ihm zustehenden und von ihm gewünschten Rechtmittel selbst vorlegen sollte. Gegen diesen ihm am 24.10.2005 zugegangenen Entscheid trug der Rechtsverletzte am 28.11.2005 sofortige Beschwerde in Form einer argumentativen Berufungs/Revisionsbegründung vor mit den Anträgen, den rechtsbrüchigen Landgerichtsbeschluß aufzuheben bzw. das Verfahren in den Stand vorm 22.11.2005 wiedereinzusetzen (Dokument/Anlage 16). Der Restitutionsantrag des Betroffenen mit zahlreichen neuen Sachargumenten wurde vom OLG Köln unter Bezug auf eine (dem Antragsteller nicht zugänglich gemachte undatierte) Stellungnahme der Kölner Generalstaatsanwaltschaft am 9.12.2005 begründungslos verworfen (Dokument/Anlage 17), woraus folgt: Von "Äquidistanz" zwischen Anklage und Verteidigung und von „fair trial“ konnte also erneut keine Rede sein. Vielmehr von Willkür. Für Dr. Richard Albrecht soll damit schon nach Landgerichtsbeschluß vom 22.11.2005 „der Rechtsweg erschöpft“ gewesen sein ...

Diese erneute, gravierende und nachhaltige, Gehörsverletzung macht insofern Sinn, weil jedes Argument von Dr. Richard Albrecht, daß nämlich die behauptete landgerichtliche Prüfung am 22.11.2005 entweder gar nicht stattfand oder aber, falls es sie denn je gegeben haben sollte, innert eines (berufsrichterlichen Arbeits-) Tages höchst oberflächlich gewesen sein muß, nicht zur Kenntnis genommen werden konnte, weil er inhaltlich v o r dem 22.11.2005 überhaupt nichts, sondern erst am 28. 11 .2005 in einer ausführlichen, 20 Punkte umfassenden sofortigen Beschwerde vortrug und dort zum beanspruchten „Recht auf Gegenschlag“ erstmalig unter Angabe des Aktenzeichens auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bonn (31 Qs 113/02 vom 2.10.2002) zugunsten seiner Tochter und gegen Ulrich Almers verwies (Dokument/Anlage 16, Punkt 12) und nachwies, daß die Euskirchener Urteilsbegründung in der Bewertung von Staatsanwaltschaften als „unbeteiligte Dritte“ erweislich rechtsfehlerhaft ist (Dokument/Anlage 16, Punkt 18). Das heißt: Das Verfahren wurde vorm Landgericht Bonn und vorm Oberlandesgericht Köln so nachhaltig manipuliert, daß Dr. Richard Albrecht gegen seinen Willen keine zweite Instanz erhielt. Der Betroffene hatte in allen drei Gerichtsinstanzen kein faires Verfahren. Sondern erfuhr ihm zahlreich verweigerte rechtliche Gehöre beim AG Euskirchen, LG Bonn und OLG Köln, so daß er als - wenn auch im unterwertigen Deliktsrahmen rechtskräftig verurteilter - Straftäter gelten soll.

Rationalitätsgebot; das Recht, Rechte zu haben...

Wie zitiert gibt es im Deutschen Richtergesetz (§ 38) eine (berufs-) richterliche Verpflichtung zu „Wahrheit und Gerechtigkeit“ - wobei die Gerechtigkeitsfrage, so Egon Schneider, das „Kernproblem aller Recht swissenschaft“ ist (Schneider 1965: 310).

Das Bundesverfassungsgericht führte 1969 zur Gnadengesuchsproblematik aus, daß das deutsche Grundgesetz "Mindestanforderungen der Gerechtigkeit" absichere und daß alle Exekutivmaßnahmen grundsätzlich auf ihre Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen (Mindest-) Anforderungen, der sog. Rechtstaatskonformität, überprüft werden können (müssen) (BVerfG 2 BvR 552/63 vom 23.4.1969). An diesen grundlegenden Hinweis auf Gerechtigkeit als Grundlage von Recht und Gesetz schloß auch der in die deutsche Justizgeschichte eingegangene ´Soraya´-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 112/65 vom 14.2.1973) an, in dem, weil jede/r Richter/in immer auch Rechtslücken zu schließen und insofern ´ schöpferische Rechtsfindung ´ zu betreiben habe, betont wird: Richterliches Handeln bestehe nicht nur "im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers", sondern enthalte, weil das Rechtssystem offen sei und gesellschaftlichem Wandel unterliege, immer auch werthaftes Erkennen von Richtern als Rechtsfortbildungselement. Und weil das so ist, ist der richterlich geforderte „Lückenschluß“ entsprechend seiner Bindung an Gesetz und Recht nur möglich, wenn sich jede/r Richter/in "dabei von Willkür" freihält, genauer: jede richterliche Entscheidung muß, so das Bundesverfassungsgericht, auf rationale r Argumentation beruhen (BVerfGE 34, 287), genauer (BVerfGE 25, 359)

„Das irrationale Element [kann] in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben.“

Der vorrangige Sinn dieser verfassungsrechtlichen Hinweise soll jeder durch Anti- und/oder Irrationalität hervorgerufenen Willkür vorbeugen. Verweigertes rechtliches Gehör und/oder nicht entschiedene oder/und begründungslos abgelehnte (Angeklagten-) Anträge sabotieren das Rationalitätsgebot richterlichen Entscheidungshandelns und lassen immer auf, auch in Deutschland inzwischen verfassungsfeindliche, obrigkeitsstaatliche Willkürakte, auch bei Gericht, rückschließen. Und wie das Rationalitätsgebot für jede richterliche Rechtsprechung bei „Berufung auf einen Rechtssatz“ gilt, so auch für die „Begründung aus dem Gesetz“ (Schneider 1965: 298- 300). Fehlt diese – fehlt die unumstößliche Voraussetzung, als condition sine qua non, um überhaupt prüfen zu können, ob Gesetzesverletzung/en, also Nicht- und/oder Falschanwendung/en von Gesetzesbestimmungen, vorliegen. Damit ist jede empirische Überprüfung im Sinne von § 337 StPrO prinzipiell nicht möglich. Und immer dann, wenn Urteilsüberprüfungen nicht möglich sind, kann rational-logisch die Möglichkeit, daß Gerichtsurteile auf Gesetzesverletzung/en beruhen, nicht ausgeschlossen werden.

*

In dieser Verfassungsbeschwerde geht es scheinbar bloß um das unterwertige Justizdelikt „Beleidigung“ (§ 185 StGB) in der rheineiflischen Provinz. Aber was als „Beleidigungsfarce“ er scheint ist mehr: Nämlich der nachhaltige und bisher erfolgreiche Versuch, vorgängiges Unrecht zu vertuschen. Deshalb die zahlreichen Verfahrensmanipulationen und Grundrechtsverstöße gegen einen öffentlich Angeklagten, der, auch über Vorverurteilung, deshalb kriminalisiert werden soll, weil Dr. Richard Albrecht seine Rechte aktiv und konsequent, engagiert und kundig wahrnimmt. Insofern geht es auch im Sinne Hannah Arendts, der zufolge „die Verletzung des Rechts eines einzigen die Verletzung des Rechts aller“ ist (Arendt 1986: 196), inzwischen schon lange nicht mehr um diese oder jene Einzel- oder Besonderheit, sondern um das allgemeine Recht, Rechte zu haben

Da der Beschwerdeführer weder Rechtswissenschaftler noch (Roben-) Jurist, sondern Bürgerrechtler und Linkswissenschaftler[2] ist, will er nicht beurteilen, ob im hier als Verfassungsbeschwerde vorgetragenen „Fall“ Amtsermittlungen, etwa gegen eine regional wirksame „Rechtsbeugermafia“ (Haferbeck/Winter 1999) wegen Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB), aufzunehmen sind oder nicht. Dr. Richard Albrecht kann aber durchaus das Ergebnis (s)eines, hier abschließend als Frage vorgetragenen, wissenschaftlichen Gedankenexperiments beurteilen: Würde, wer immer ihn einerseits persönlich einschüchtern, ihm andererseits jede Chance wirksamer justizieller Verteidigung vor Gericht nehmen und ihn drittens so vorsätzlich wie nachhaltig sittenwidrig schädigen wollte, anders handeln als hier zusammenfassend beschrieben ?

[1] Die deutsche Verfassung, das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland, garantiert vor allem „liberale“ Freiheitsrechte“ des einzelnen, genauer: konstitutionelle Grundrechte sind „in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe des Staates“ (Avenarius 2002³. 27). Insofern sind in der Tat die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes überwiegend liberaler und nicht sozialer Provenience.

Der härteste Eingriff in liberale Bürgerrechte ist die „ Verwirkung von Grundrechten “ (Artikel 18 Grundgesetz: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 a) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen“).

Das Sanktionsmittel der individuellen Verwirkung von Grundrechten ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher vier Mal von drei verschiedenen Bundesregierungen beantragt worden: Zunächst am 28. 5. 1952 gegen den ehemaligen 2. Vorsitzenden der (am 23.10.1952 vom Bundesverfassungsgericht – 1 BvB V 51- verbotenen) Sozialistischen Reichspartei [SRP], Otto-Ernst Remer (1912-1997), sodann am 20.3.1969 gegen den Herausgeber der Deutschen National-Zeitung, Dr. Gerhard Frey, und zuletzt 1992 gegen zwei aktive, rechtskräftig verurteilte Rechtsextremisten – das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in keinem dieser v i e r „Fälle“ den Regierungsanträgen entsprochen und das „Recht der freien politischen Betätigung“ wegen Mißbrauch dieses Rechts eingeschränkt. Im Gegenteil: In keinem der vier „Fälle“ konnte sich das BVerfG als deutsches Ober(st)gericht zur beantragten Grundrechtseinschränkung gegen politische Rechtsaktivisten entschließen: Im ersten Beschluß 2 BvA 1/56 vom 27.7.1960 bewertete das BVerfG die Anträge der Bundesregierung auf Verwirkung der Meinungsäußerungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Aberkennung des aktiven und passiven Wahlrechts und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter als „nicht hinreichend begründet“ und rügte die Bundesregierung, daß sie „insbesondere weder auf die Verteidigungsschriften sich geäußert noch auf Anfragen des Gerichts neue Tatsachen vorgetragen“ hat.

Im zweiten „Fall“ rügte das BVerfG die Bundesregierung, daß diese, „obwohl ihr noch einmal dazu Gelegenheit geboten war, weder auf die umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in den Verteidigungsschriften erwidert [...] noch – wie vom Gericht angeregt – zur Frage der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Antragsgegners [Dr. Gerhard Frey] im Sinne des Art. 18 GG Stellung genommen“ hätte; genauer: „Für Artikel 18 GG ist die Gefährlichkeit [des einzelnen Bürgers] im Blick auf die Zukunft entscheidend [...] Eine Gefährlichkeit in diesem Sinne dazutun, ist zunächst Sache des Antragsstellers. Er hat sie nicht dargetan“. Folglich wurde auch der zweite Antrag zur Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 des Grundgesetzes abgelehnt, weil der Herausgeber der Deutschen National-Zeitung [Mitte 1974] „keine ernsthafte Gefahr für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ mehr darstellte. Und mit ähnlicher, zukunftsprognostischer Begründung lehnte das BVerfG im Beschluß vom 18.7.1996 – 2 BvA 1/92 und 2 BvA 2/92 – die bisher letztbeiden Anträge nach Art. 18 GG auf Verwirkung von Grundrechten ab: Die Anträge von 1992 galten den Verfassungsrichter(inne)n nämlich „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ [Juli 1996] als nicht mehr „hinreichend begründet“: Weil die von der Bundesregierung genannten Haftstrafen jeweils „zur Bewährung ausgesetzt worden sind“ konnte der Zweite Senat des BVerfG einstimmig „nicht feststellen, daß – wie es Artikel 18 GG voraussetzt – die Antragsgegner in Zukunft noch eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellen.“

Es ist so unbestreitbar wie unbestritten, daß weder die von 2002-2005 amtierende noch die derzeitige Bundesregierung gegen Dr. Richard Albrecht einen Antrag auf Verwirkung von Grundrechten beim Bundesverfassungsgericht gestellt hat. Folglich hat Dr. Richard Albrecht seine Grundrechte nicht verwirkt, darf sie aktiv wahrnehmen und an der Wahrnehmung dieser nicht von behördischen Exekutivorganen wie der Bonner Staatsanwaltschaft und der Kölner Generalstaatsanwaltschaft gehindert werden. Die in Art. 19 [4] verfassungsrechtlich gebotene „Rechtsschutzgarantie“ für den durch „öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzten“ Bürger(rechtler) Dr. Richard Albrecht hat es aus Gründen 2004/05 weder beim AG Euskirchen noch beim LG Bonn und schon gar nicht beim OLG Köln gegeben

[2] Wissenschaft ist als Substantiv ein Kompositum, das sprachgeschichtlich auf Wissen und Schaffen beruht: Es geht darum, etwas eigenständig zu erkennen, auch: durch eigene geistig-intellektuelle Leistung etwas herausarbeiten und zustandebringen. Wissenschaftler/in ist in diesem -präzisen- Wort-Sinn, wer durch selbständige (Er-) Forschung Wissens produziert und Erkenntnis hervorbringt. Sozialwissenschaftler/innen tun dies im Bereich des von Natur und Denken unterschiedenen, diese freilich durch Arbeit und Sprache vermittelnden, Sozialen aus der "Notdurft des Verkehrs mit andern Menschen" (Karl Marx/Friedrich Engels: Die Deutsche Ideologie [1845/46]): "Gesellschaft besteht nicht aus Individuen, sondern drückt die Summe der Beziehungen, Verhältnisse aus, worin diese Individuen zueinander stehn." (Carl Marx: Grundrisse [1857/58]; http://en.wikiquote.org/wiki/Karl_Marx). - Werner Hofmann umschrieb Wissenschaft in bewußter Abgrenzung zur Ideologie zunächst formal als "methodische (d.h. systematische und kritische) Weise der Erkenntnissuche" und verdeutlichte sodann inhaltistisch: Wissenschaft ist "ihrem allgemeinen Inhalt nach gerichtet: 1. auf das Erscheinungsbild der Wirklichkeit (als sammelnde, beschreibende, klassifizierende Tätigkeit, als Morphologie, Typologe usw.); 2. als theoretische Arbeit auf Zusammenhang, Bedeutung, Sinngehalt der Erscheinungen, auf wesentliche Grundsachverhalte, auf Gesetze der Wirklichkeit. Die Erschließung des Erfahrungsbildes der Welt arbeitet der theoretischen Deutung vor; sie begründet deren empirische Natur und die Überprüfbarkeit ihrer Ergebnisse. Die Theorie aber stiftet erst die Ordnung des Erfahrungsbildes; sie erst gibt der empirischen Analyse ihren Sinn und nimmt die Erscheinungssicht vor der bloßen Form der Dinge in Hut. In diesem dialektischen Widerspiel von Erfassung und Deutung der Wirklichkeit ist konstitutiv für Wissenschaft die Theorie. Nicht immer verlangt das Verständnis von Wirklichkeit nach Theorie; doch erst mit der Theorie hebt Wissenschaft an." (Hofmann 1968², 50) - Den Doppelcharakter von Wissenschaf t - nämlich als Erkenntnisform und als Handlungssystem - in hochentwickelt-arbeitsteiligen Gesellschaften mit indirekten Herrschaftssystemen hat Carl Djerassi im Postscript zu Cantor´s Dilemma (1989) bündig so beschrieben: "Wissenschaft ist sowohl ein selbstloses Streben nach Wahrheit als auch eine Gemeinschaft mit ihren eigenen Sitten und Gebräuchen und ihren eigenen gesellschaftlichen Regeln."

Literatur(hinweise)

Richard Albrecht, Prozeßbetrug & mehr [2002]:

http://web.archive.org/web/20040125044628/http:/www.rechtskultur.de

ders, Bürgerrechte und Staatspflichten in Deutschland: Entscheide des deutschen Bundes(verfassungs)gerichts und ihre Konsequenzen; Universitas-online 11.2003:

http://www.hirzel.de/universitas/archiv/buergerrechteneu.pdf

ders., „Beleidigun g“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge in der Bundesrepublik Deutschland, Anfang 2005 ["Insult" within Current Germany, 2005. A radical look on a petty crime]: http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html

Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft [1951]; dt. Neuausgabe: München-Zürich: Piper, 1986 [=Serie Piper/SP 645]

Hermann Avenarius, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung; Bonn: bpb, 2002³ [ = Schriftenreihe Bd. 370]

Ralf Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie in Deutschland. München: Piper, 1965

Edmund Haferbeck/Detlef Winter, Die Rechtsbeugermafia; Schwerin: Roter Oktober, 1999

Werner Hofmann, Stalinismus und Antikommunismus. Zur Soziologie des Ost-West-Konflikts. Ffm: Suhrkamp, 1968² [ = es 222]

ders., Universität, Ideologie, Gesellschaft. Beiträge zur Wissenschaftssoziologie. Ffm.: Suhrkamp, 1968² [ = es 261]

J. H. Husmann, Die Beleidigung und die Kontrolle des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung; Monatsschrift für Deutsches Recht, 9.1988, 727-730

Landtag NRW: Petitionsausschuß, Fünf-Jahres-Bericht, 13. Wahlperiode, 2000 bis 2005, Düsseldorf 2005

Franz Neumann, Behemoth - Struktur und Praxis des Nationalsozialismus; Frankfurt: S. Fischer, 1984 ders., Behemoth, 1944²; US-Taschenbuchausgabe New York: Harper & Row , 1966³

Claus Plantiko, ´Richterwahl auf Zeit durchs Volk´. Ein Plädoyer mit Konsequenzen. Kritisch-rechtswissenschaftliche Studie zur berufsrichterlichen Legitimationsproblematik http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/juh/24886.html [2004]

Egon Schneider, Logik für Juristen. Die Grundlage der Denklehre und der Rechtsanwendung; Berlin-Frankfurt/Main: Franz Vahlen, 1965 [5., neubearbeitete und erweiterte Auflage München: Franz Vahlen, 1999, XV/300 p.

17 Dokumente

(Anlage/n, chronologisch, insgesamt 38 Blatt)

1: -> 1. Schreiben AG EU-Direktor/Behördenleiter 040205 1 p.

2: -> 2. Schreiben AG EU-Direktor/Behördenleiter 250205 1 p.

3: -> Antwort Dr. Richard Albrecht 100305 2 p

4: -> Dankesurkunde AG EU-Direktor/Behördenleiter EU 010205 1 p.

5: -> 1. Antrag Dr. Richard Albrecht 120805 1 p.

6: -> 2. Antrag Dr. Richard Albrecht 120805 1 p.

7: -> Antwortbrief AG EU 150805 1 p.

8. -> Antrag Dr. Richard Albrecht 170805 p.

9: -> „Schlußwort“ Dr. Richard Albrecht 180805, 5 p.

10: -> Rechtsmittel 200805 1 p.

11: -> Entscheidbegründung o.D. 8 p.

12: -> Rechtsmittel 200905 1 p.

13: -> Anfrage LG BN 161105 1 p.

14: -> Antwort an LG BN 211105 1 p.

15: -> Ablehnungsbeschluß LG BN 221105 2 p.

16: -> Sofortige Beschwerde mit Anträgen 281105 7 p.

17: -> Ablehnungsbeschluß OLGK 091205 3 p.

[dem BVerfG vorgelegt;

hier nicht mitveröffentlicht]

*

Autor

Dr. rer. pol. habil. Richard Albrecht, PhD., ist Kulturwissenschaftler und Sozialpsychologe, Autor und Editor des unabhängigen online-Magazins für Bürger- und Menschenrechte in Deutschland: http://de.geocities.com/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm [und] http://rechtskultur.de. - Richard Albrechts letztes Buch: StaatsRache – Justiz-kritische Beiträge gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssystem). München: GRIN Verlag für akademische Texte, 2005, iii/149 p. erschien als sein erstes e-Buch. Das Vorwort ist online bei http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html; e-Post-Kontakt/please, mailto rechtskultur@web.de

The Author

The author is an independent social psychologist, cultural scientist, and managing editor of the online-magazine for Civil Rights in Germany: http://rechtskultur.de [and] http://de.geocities.com/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm. His latest scholarly book on the German State as Revenger appeared as his first e-book (2005), the preface is free of charge: http://www.wissen24.de/vorschau/36391.html. For a more detailed c.v., please, look at: http://en.wikipedia.org/wiki/Richard_Albrecht; please, mailto rechtskultur@web.de

Final del extracto de 25 páginas

Detalles

Título
Beleidigung - Verfassungsbeschwerde
Autor
Año
2006
Páginas
25
No. de catálogo
V110332
ISBN (Ebook)
9783640085071
Tamaño de fichero
507 KB
Idioma
Alemán
Notas
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil., Dr.rer.pol.habil.), Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de.
Palabras clave
Beleidigung, Verfassungsbeschwerde
Citar trabajo
Dr. Richard Albrecht (Autor), 2006, Beleidigung - Verfassungsbeschwerde, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110332

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